PENSIONSKASSE & BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG - Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Wechselmöglichkeiten

Die Seite wird erstellt Volker Gross
 
WEITER LESEN
€

                         €

PENSIONSKASSE &
BETRIEBLICHE
KOLLEKTIVVERSICHERUNG
Gemeinsamkeiten, Unterschiede
und Wechselmöglichkeiten

                                1
IMPRESSUM:
Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Redaktion: Alexander Pichler, Gewerkschaft GPA – Grundlagenabteilung
Layout: Christina Schier, Gewerkschaft GPA – Abteilung Organisierung und Marketing
Bilder/Fotos: iStock
ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

Stand: August 2021
AUTORiNNEN

Mag. Florentin Döller
Mitarbeiter der Grundlagenabteilung der Gewerkschaft GPA

Mag.a Martina Chlestil
Mitarbeiterin in der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer Wien

Dr. David Mum
Mitglied der Bundesgeschäftsführung und Leiter der Grundlagenabteilung
der Gewerkschaft GPA

Dr. Josef Wöss
in Pension (zuvor Leiter der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer Wien)

Die Inhalte sind nach bestem Wissen erstellt und sorgfältig geprüft. Es besteht jedoch keine Haftung seitens der AutorInnen
oder der Gewerkschaft GPA. Inhalte dürfen unter Angabe der AutorInnen weiterverbreitet werden (CC-Urheberrecht).

                                                                                                                              3
INHALT

 Pensionskasse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
     Was ist eine Pensionskasse?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
     Überbetriebliche/Betriebliche Pensionskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
     Beitragszusagen/Leistungszusagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
     Finanzierung einer Pensionskassenversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
     Veranlagung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
     Bewertungsmethoden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
     Schwankungsrückstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
     Mindestertragsgarantie/Opting-Out. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
     „Lebensphasenmodell“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
     Sicherheits-VRG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
     Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
     Beitritt zu einer Pensionskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
     Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
     Pensionskassenvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
     Gleichbehandlungsgebot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
     Pensionsarten/Pensionsalter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
     Pensionsanpassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
     Unverfallbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
     Rechtsverbindlichkeit der Pensionskassenzusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
     Steuer- und abgabenrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen. . . . . . . . . . . 26
     Transparenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
     Mitbestimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Pensionskasse. . . 28
     Mitbestimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei
     grenzüberschreitender Übertragung einer Pensionskassenzusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

 Betriebliche Kollektivversicherung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 30
     Ähnliche Rahmenbedingungen wie Pensionskassen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
     Leistungen der betrieblichen Kollektivversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
     Beitragssystem. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
     Garantie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
     Gewinnbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
     Kosten und Transparenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

                                                                                                                                                                                                                  4
Informationspflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
    Verwendete Sterbe- oder Generationentafeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
    Betriebliche Kollektivversicherung: Individuelle Hinterbliebenenregelung. . . . . . . . . . . . . 35
    Ende des Arbeitsverhältnisses – Verfügungsmöglichkeiten über den
    Unverfallbarkeitsbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
    Barabfindung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
    Verrechnete Kosten bei der betrieblichen Kollektivversicherung: Keine „Zillmerung“ . . . 38

Unterschiede Pensionskasse – betriebliche Kollektivversicherung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 40
    Organisationsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
    Bewertung des Vermögens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
    Bewertung bei Ausscheiden aus der betrieblichen Kollektivversicherung
    oder Kündigung des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
    Deckungskapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
    Aktienanteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
    Beratungsausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
    Garantieprodukte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
    Performancevergleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Individueller Wechsel Pensionskasse – betriebliche Kollektivversicherung. .  .  .  .  .  .  .  .  . 44
    Unterschiede zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Sicherheits-VRG . . . . . . 45
    Kosten beim Umstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
    Adaptierung des Pensionskassen- bzw. Versicherungsvertrags
    und der Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Anhang .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 48
    Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge. . . . . . . . . . . . 48

                                                                                                                                                                                  Wichtige Hinweise

                                                                                                                                                                                  Wertvolle Tipps

                                                                                                                                                                                  Beispielrechnung

                                                                                                                                                                                                                          5
PENSIONSKASSE

M
           it dem Betriebspensionsgesetz (BPG) und      zusammengefasst, die getrennt vom Vermögen der
           dem Pensionskassengesetz (PKG) wurde im      Pensionskassen-Aktiengesellschaft verwaltet werden.
           Jahr 1990 eine Möglichkeit eröffnet, Be-
triebspensionspläne außerhalb des Unternehmens          Eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
abzuwickeln. Seit damals können auf Basis dieser ge-    können für zumindest 1.000 Anwartschafts- und Leis-
setzlichen Bestimmungen Pensionskassen errichtet und    tungsberechtigte eingerichtet werden. Durch die Vor-
betrieben werden. Seit 2005 gibt es neben Pensions-     gabe einer relativ hohen Zahl von Versicherten soll ein
kassen auch betriebliche Kollektivversicherungen als    weitgehender Ausgleich versicherungstechnischer Ri-
Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge.   siken (unterschiedliches Sterbealter etc.) gewährleistet
Damit können zum Betrieb der Lebensversicherung         werden. Je größer eine Risikogemeinschaft ist, desto
berechtigte Versicherungsunternehmen, ein betrieb-      besser funktioniert tendenziell der versicherungstech-
liches Altersversorgungsprodukt nach den Regeln des     nische Ausgleich.
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG 2016) anbieten.
                                                        Seit 2013 kann eine Pensionskasse in höchstens drei
                                                        Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, für un-
WAS IST EINE PENSIONSKASSE?                             terschiedliche Veranlagungsstrategien auch bis zu
                                                        fünf verschiedene Sub-Veranlagungsgemeinschaften
Eine Pensionskasse ist eine Aktiengesellschaft, deren   (Sub-VGen), einrichten. Die Anwartschaftsberech-
Tätigkeit in der Abwicklung betrieblicher Pensionsre-   tigten erhalten damit eine begrenzte Anzahl an Ent-
gelungen besteht. Pensionskassengeschäfte umfassen      scheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veran-
im Wesentlichen die Einhebung von Pensionskassen-       lagungsform („Lebensphasenmodell“). Weiters haben
beiträgen, die Veranlagung dieser Beiträge und die      die Pensionskassen eine besondere auf Sicherheit
spätere Auszahlung der Pensionen.                       ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
                                                        (Sicherheits-VRG) auf Basis eines sehr niedrigen Rech-
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errich-       nungszinssatzes einzurichten.
tung und für den Betrieb von Pensionskassen sind im
Pensionskassengesetz geregelt (Organe der Pensions-     Zudem wurde die Durchlässigkeit zwischen dem Pen-
kassen-Aktiengesellschaft, Mindestinhalt eines Pensi-   sionskassensystem und der betrieblichen Kollektivver-
onskassenvertrages, Veranlagungsvorschriften etc.).     sicherung erweitert: Ein individueller Wechsel eines/
                                                        einer einzelnen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zwi-
Die in eine Pensionskasse eingezahlten Beiträge wer-    schen den unterschiedlichen Produkten Pensionskasse
den in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG)     und betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten

                                                                                                              6
PENSIONSKASSE
© iStock

           Arbeitsverhältnis ist ab dem 55. Lebensjahr möglich.       Das Eigenkapital der Pensionskassen-Aktiengesell-
           Voraussetzung ist, dass diese Möglichkeit in der Be-       schaft muss zumindest 1 % des Gesamtwerts der
           triebsvereinbarung (bzw. im Kollektivvertrag oder          Deckungsrückstellung betragen (die „Deckungsrück-
           der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster) vorgese-            stellung“ ist grob gesprochen das für die Abdeckung
           hen ist und der/die ArbeitgeberIn bereits einen Pen-       der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsbe-
           sionskassenvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag         rechtigten erforderliche Pensionskapital). Bei Pensi-
           abgeschlossen hat (siehe dazu Kapitel „Individuel-         onszusagen mit Mindestertragsgarantie ist seit 2003
           ler Wechsel zwischen Pensionskasse & betrieblicher         zusätzlich eine Mindestertragsrücklage im Ausmaß
           Kollektivversicherung“).                                   von 3 % des Gesamtwerts der Deckungsrückstellung
                                                                      (mit Mindestertragsgarantie) schrittweise aufzubauen.
           Zum 4. Quartal 2020 gab es insgesamt 100 VRGen in          Höhere Eigenmittel sind auch für die Erfüllung der Ver-
           den derzeit 8 Pensionskassen. Weiters werden 4 Sicher-     pflichtungen aus der Sicherheits-VRG erforderlich.
           heits-VRGen und 34 Sub-VGen geführt.1
                                                                      Bei betrieblichen Pensionskassen muss das Eigenkapi-
           Gemäß § 2 PKG hat die Pensionskasse „die Pensionskas-      tal zumindest 70.000 Euro, bei überbetrieblichen Pensi-
           sengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leis-     onskassen zumindest 5 Millionen Euro betragen.
           tungsberechtigten zu führen und hierbei insbesondere       Die Pensionskassen verwalteten Ende 2020 ein Vermö-
           auf die Sicherheit, Rentabilität ...“ Bedacht zu nehmen.   gen von rund 25 Milliarden Euro. Mit Ende 2020 werden

           1   FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 7

                                                                                                                           7
PENSIONSKASSE

rund 995.000 Personen (Anwartschafts- und Leistungs-                            Rund 10 % der Anwartschaftsberechtigten verfügen
berechtigte) im Pensionskassensystem geführt. Rund                              über eine beitragsfreie Anwartschaft, d. h. es werden
119.000 Personen beziehen eine Pensionsleistung aus                             keine laufenden Beiträge mehr an die Pensionskasse
Pensionskassen2 (s. Abb. 1).                                                    gezahlt.4

Bei genauerer Betrachtung der Daten stellt man aller-
dings große Unterschiede zwischen den Geschlechtern                             ÜBERBETRIEBLICHE/BETRIEBLICHE
fest: So ist zwar das Verhältnis bei den Anwartschafts-                         PENSIONSKASSEN
und Leistungsberechtigen mit 53 % Männern und 47 %
Frauen relativ ausgeglichen, bei Betrachtung der De-                            Das Pensionskassengesetz unterscheidet zwischen zwei
ckungsrückstellung verschiebt sich dies jedoch deut-                            Arten von Pensionskassen:
lich zu Gunsten der Männer, nämlich auf 73 % zu 27 %.
Die durchschnittliche Deckungsrückstellung von Män-                             Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt,
nern ist sogar mehr als doppelt so hoch wie die der                             Pensionskassengeschäfte für ArbeitnehmerInnen und
Frauen. Auch bei der Anzahl der Leistungsberechtigten                           ehemalige ArbeitnehmerInnen verschiedener Unter-
gibt es ein starkes Geschlechterungleichgewicht: 61 %                           nehmen durchzuführen. Es ist ein Versichertenstand
jener, die eine Pensionskassenpension beziehen sind                             von zumindest 1.000 Anwartschafts- und Leistungsbe-
Männer, 39 % Frauen.3                                                           rechtigten erforderlich.

     Abb. 1: ANZAHL DER ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTEN (VON 1991 BIS 2020)

1.000.000
                         Anwartschaftsberechtigte

                         Leistungsberechtigte

                         Gesamt
    800.000

    600.000

    400.000

    200.000

          0
                 1992      1994     1996     1998     2000     2002      2004     2006     2008     2010      2012    2014      2016     2018     2020

                                                                                                               Quelle: Finanzmarktaufsichtsbehörde

2    FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 5 f
3    FMA Bericht 2020 zur Lage der österreichischen Pensionskassen (September 2020), S. 27 sowie Auskunft der FMA. Anmerkung: Diese Daten beziehen sich
     jeweils auf den Stand 31.12.2019.
4    Die Daten beruhen auf einer Auskunft des Fachverbands der Pensionskassen und beziehen sich auf den Stand 31.12.2020.

                                                                                                                                                          8
PENSIONSKASSE

Betriebliche Pensionskassen können Pensionskas-                              auch die von der Pensionskasse verrechneten Verwal-
sengeschäfte für ArbeitnehmerInnen und ehemalige                             tungskosten zu tragen haben.
ArbeitnehmerInnen eines Unternehmens bzw. eines
Konzerns durchführen. Am Eigenkapital einer betriebli-                       Beitragszusage
chen Pensionskasse dürfen nur der/die Beitrag leisten-
de ArbeitgeberIn und (allenfalls) die ArbeitnehmerIn-                        Die Pensionskassenverträge sind auf Druck der Arbeit-
nen des Unternehmens beteiligt sein. Zur Errichtung                          geberInnen in den allermeisten Fällen Beitragszusa-
sind ebenso mindestens 1.000 Anwartschafts- und Leis-                        gen. Auch beim Umstieg von Direktzusagen auf Pen-
tungsberechtigte notwendig.                                                  sionskassenregelungen, haben die ArbeitgeberInnen
                                                                             häufig auf einen Wechsel von der ursprünglichen Leis-
Da in Folge der Finanzmarktkrisen die regulatorischen                        tungszusage zu einer Beitragszusage beharrt. Wie be-
Anforderungen an Pensionskassen laufend höher und                            reits dargestellt, hat nur ein sehr geringer Prozentsatz
aufwändiger wurden, haben die meisten betrieblichen                          der in das Pensionskassensystem Einbezogenen keine
Pensionskassen ihren Betrieb eingestellt und das Vermö-                      beitragsdefinierte Pensionszusage.
gen an überbetriebliche Pensionskassen übertragen.
                                                                             Bei einer Beitragszusage verpflichtet sich der/die
Derzeit gibt es in Österreich acht Pensionskassenanbie-                      ArbeitgeberIn zur Zahlung bestimmter Beiträge.
ter, davon drei betriebliche und fünf überbetriebliche                       Festgelegt wird in der Betriebsvereinbarung die
Pensionskassen.5 Eigentümer der überbetrieblichen                            Beitrags-, nicht aber die Leistungshöhe. Im Regelfall
Pensionskassen sind zumeist Banken und Versicherun-                          werden die Beiträge als Prozentsatz des laufenden
gen. Bei den arbeits- und steuerrechtlichen Rahmen-                          Bezuges definiert.
bedingungen gibt es keinen Unterschied zwischen be-                          Bei einer Beitragszusage wissen die Anwartschafts- und
trieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen.                            Leistungsberechtigten fürs erste nur, wie viel Beitrag
                                                                             für sie bezahlt wird – die daraus resultierende Pensi-
                                                                             onshöhe ist in hohem Maß von den Veranlagungser-
BEITRAGSZUSAGEN/LEISTUNGSZUSAGEN                                             gebnissen und damit von der Kapitalmarktentwicklung
                                                                             abhängig.
Bei Pensionskassenzusagen werden zwei Grundvarian-
ten unterschieden:                                                           Die konkrete Pensionshöhe wird erst im Zeitpunkt der
                                                                             Pensionierung ermittelt. Die zentralen Bestimmungs-
●   Beitragszusagen (beitragsorientierte Zusagen) und                        größen für die Rentenhöhe sind:
●   Leistungszusagen (leistungsorientierte Zusagen).
                                                                             ●   das Pensionskapital (auf dem Pensionskonto des/
Die Beitragszusagen haben in den letzten Jahren die                              der Versicherten angesammeltes Kapital – aus Bei-
Leistungszusagen deutlich in den Hintergrund ge-                                 tragszahlungen und Veranlagungsergebnissen),
drängt. Leistungsdefinierte Zusagen stellen mittlerwei-                      ●   die erwartete Rentenbezugsdauer (Durchschnitts-
le ein Auslaufmodell dar, das für neue Anwartschafts-                            wert aufbauend auf den verwendeten Sterbetafeln),
berechtigte nicht mehr zur Anwendung kommt: So                               ●   der Rechenzins (vorweg veranschlagter Veranla-
hatten Ende 2020 weniger als 1 % der Anwartschafts-                              gungsertrag für die Pensionsphase).
berechtigten eine leistungsdefinierte Zusage, bei den
Leistungsberechtigten waren es rund 15 %. Insgesamt                          Die Pensionsanpassung ergibt sich bei einer reinen
gilt für knapp 98 % der in ein Pensionskassensystem                          Beitragszusage aus der Differenz zwischen dem vor-
Einbezogenen eine beitragsdefinierte Zusage.6                                weg bei der Verrentung veranschlagten Rechenzins
Aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtig-                         und dem real von der Pensionskasse erzielten Ergeb-
ten ist diese Entwicklung wenig erfreulich, weil sie bei                     nis (unter Berücksichtigung einer allfälligen Dotie-
Beitragszusagen in aller Regel sowohl die Risiken (Ver-                      rung/Auflösung der Schwankungsrückstellung – sie-
anlagungsrisiken, versicherungstechnische Risiken) als                       he unten). Zu beachten ist, dass es nicht nur positive,

5   https://www.wko.at/branchen/bank-versicherung/pensionskassen/liste-der-pensionskassen.html (25.05.2021)
6   Die Daten beruhen auf einer Auskunft des Fachverbands der Pensionskassen.

                                                                                                                                   9
PENSIONSKASSE

sondern auch negative Anpassungen (Kürzung laufen-                              Sätze wiederum herabgesetzt, und zwar auf maximal
der Pensionszahlungen) geben kann, vor allem wenn                               4,5 % sowie maximal 2,5 %.10 Seit 1.1.2020 beträgt – für
der Rechenzins nicht erreicht wird.                                             neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in be-
                                                                                stehenden Pensionskassenverträgen sowie für Neuzu-
Auch die von der Pensionskasse verrechneten Ver-                                sagen – der rechnungsmäßige Überschuss maximal
waltungskosten werden bei Beitragszusagen in den                                4,0 % sowie der Rechenzins maximal 2,0 %.11 Für die
meisten Fällen den Anwartschafts- und Leistungsbe-                              Sicherheits-VRG gelten niedrigere Sätze.
rechtigten in Rechnung gestellt (es sei denn, der/die Ar-
beitgeberIn verpflichtet sich in der arbeitsrechtlichen                         Von den ArbeitgeberInnen werden Beitragszusagen
Grundlagenvereinbarung zur Kostentragung). Arbeit-                              vor allem deshalb präferiert, weil sie Kostenklarheit
nehmerInnen sollten beim Angebot von Beitragszusa-                              bringen. Das Risiko schlechter Veranlagungsergeb-
gen sehr genau darauf achten, wie hoch jeweils die                              nisse und die versicherungstechnischen Risiken liegen
Verwaltungskosten veranschlagt und welche Arten von                             bei Beitragszusagen im Wesentlichen bei den Anwart-
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden.                                  schafts- und Leistungsberechtigten.
Neben den Verwaltungskosten sollten vor allem die
Veranlagungsstrategie (maximaler Aktienanteil etc.),                            Die Pensionszahlung muss lebenslang erfolgen. Die
die verwendeten Sterbetafeln (geschlechtsspezifische                            Tatsache, dass die einzelnen Leistungsberechtigten
Tafeln, Unisex-Tafeln) und der bereits erwähnte Re-                             unterschiedlich lang leben, sollte sich nach dem Ge-
chenzins beachtet werden.                                                       setz der großen Zahl ausgleichen. Steigt die durch-
                                                                                schnittliche Lebenserwartung, so müssen die Sterbe-
Beim Vergleich verschiedener Angebote ist es auch                               tafeln nach oben korrigiert werden – mit entsprechend
wichtig, darauf zu achten, ob die in Aussicht gestellten                        negativem Effekt auf die Pensionshöhe.
Pensionsleistungen auf realistischen Ertragserwartun-
gen basieren. Hohes Risiko ist vor allem bei hohem Re-
chenzins gegeben. Wird dieser vorweg veranschlagte
Wert in den Folgejahren nicht erreicht, so führt das zu                            Nach wie vor gibt es Veranlagungs- und Risi-
Pensionskürzungen. In etlichen Fällen ist es aus diesem                            kogemeinschaften die mit geschlechtsspezifi-
Grund in den letzten Jahren zu „negativen Pensionsan-                              schen Sterbetafeln arbeiten. In diesen Fällen
passungen“ gekommen.                                                               wird bei Frauen bei der Verrentung die länge-
                                                                                   re durchschnittliche Restlebenserwartung in
Die schlechten Erfahrungen mit nicht erreichten Er-                                Rechnung gestellt. Es gibt aber auch Veranla-
tragserwartungen (rechnungsmäßiger Überschuss)                                     gungs- und Risikogemeinschaften mit Unisex-
und zu hohen Rechenzinsen haben die Finanz-                                        Tafeln. Initiativen der EU nach verbindlicher
marktaufsicht zu einer gezielten – wenngleich für viele                            Verwendung von Unisex-Tafeln blieben bisher
zu späten – Gegensteuerung veranlasst: Seit dem Jahr                               ohne Erfolg. Für den Versicherungsbereich hat
2004 darf bei neu abgeschlossenen Pensionskassen-                                  der EuGH (Rechtssache „Test Achats“, C-236/09)
verträgen der rechnungsmäßige Überschuss (län-                                     allerdings bereits entschieden, dass ab Ende
gerfristig erwartetes Nettoergebnis der VRG) maximal                               2012 nur mehr einheitliche Tarife für Frauen und
5,5 % und der Rechenzins maximal 3,5 % betragen.7 Mit                              Männer angeboten werden dürfen. Die Berück-
1.7.2011 wurden diese Werte für Neuzusagen auf maxi-                               sichtigung des Geschlechts als Faktor für Prä-
mal 5,0 % (rechnungsmäßiger Überschuss) und maxi-                                  mien und Leistungen ist in diesem Bereich nicht
mal 3,0 % (Rechenzins) korrigiert.8 Seit 1.1.2013 gelten                           mehr zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsunsi-
der jeweils aktuelle höchstzulässige rechnungsmäßi-                                cherheiten ist daher auch bei der Ausgestaltung
ge Überschuss sowie Rechenzins auch für neu hinzu-                                 von Pensionskassenzusagen die Verwendung
kommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden                                   von Unisex-Tafeln anzuraten.
Pensionskassenverträgen.9 Mit 1.7.2016 wurden diese

7    Siehe Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 597/2003
8    Siehe Rechnungsparameterverordnung BGBl. II Nr. 24/2011
9    Siehe Rechnungsparameterverordnung 2012, BGBl. II Nr. 454/2012
10   Siehe Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 15/2016
11   Siehe Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 262/2019

                                                                                                                                      10
PENSIONSKASSE
© iStock

           Leistungszusagen                                         liegen im Wesentlichen beim/bei der ArbeitgeberIn,
                                                                    er/sie hat auch die Verwaltungskosten der Pensions-
           Bei einer Leistungszusage wird in der Pensionsverein-    kasse zu tragen.
           barung eine bestimmte Pensionsleistung definiert. So
           kann z. B. festgelegt werden, dass pro Arbeitsjahr ein   Günstig ist eine Leistungszusage über eine Pensi-
           bestimmter Prozentsatz des letzten Einkommens (oder      onskasse für ArbeitgeberInnen, wenn die Kasse gute
           des Durchschnittseinkommens aus einem bestimm-           Ergebnisse erzielt und wenig an Verwaltungskosten
           ten „Durchrechnungszeitraum“) als Pension zugesagt       verrechnet, sie haben dann entsprechend weniger an
           wird. Ergänzend wird festgelegt, nach welcher Formel     Beiträgen zu entrichten.
           die auf diese Weise ermittelte Pension jährlich anzu-
           passen ist.                                              Die rechentechnischen Regelungen (Rechenzins, ver-
                                                                    wendete Sterbetafeln etc.) sind bei Leistungszusagen
           Bei einer Leistungszusage kann der/die ArbeitnehmerIn    primär für die ArbeitgeberInnen von Bedeutung. Für
           mit einer klar vorhersehbaren Pensionsleistung rech-     Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind sie im
           nen. Der/Die ArbeitgeberIn hat die zugesagte Leistung    Regelfall nur dann von Belang, wenn ein/eine Arbeit-
           (inkl. einer vereinbarten Wertanpassung) zu finanzie-    geberIn seine/ihre Zahlungsverpflichtungen nicht
           ren. Chancen und Risiken des Pensionskassengeschäfts     mehr erfüllen kann.

                                                                                                                     11
PENSIONSKASSE

Kombination aus Beitrags- und Leistungszusage

Neben reinen Leistungs- und reinen Beitragszusagen
gibt es auch die Möglichkeit von Mischvarianten. So           Die Beiträge der ArbeitgeberInnen müssen bei
ist es möglich, in Beitragszusagen gewisse Sicherungs-        Beitragszusagen grundsätzlich betragsmäßig
komponenten einzubauen. Soweit das Risiko nicht von           oder in fester Relation zu laufenden Entgelten
der Pensionskasse getragen wird, erfolgt die Finanzie-        oder Entgeltbestandteilen festgelegt werden.
rung entweder aus den allgemeinen Pensionskassen-             Zusätzlich können variable Beiträge bis zur
beiträgen oder durch eigens verrechnete Risikoprämi-          Höhe der von ArbeitgeberInnen verpflichtend
en. Im erstgenannten Fall geht die Finanzierung der           zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden.
Sicherungskomponente zu Lasten des Pensionskapitals           Als „variabel“ gelten Beiträge, die von unsi-
für die Alterspension. Eine weitere Variante wäre die         cheren Faktoren abhängig sind, wie z. B. dem
Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitge-            Unternehmensgewinn. Mit der Vorgabe, dass
bers/der Arbeitgeberin für den Fall der Nichterrei-           variable Beiträge maximal die Hälfte des Ge-
chung eines vereinbarten (Mindest-)Zielwerts.                 samtbeitrags des Arbeitgebers/der Arbeitgebe-
                                                              rin ausmachen dürfen, wollte der Gesetzgeber
Übliche Sicherungskomponenten sind etwa der er-               eine gewisse Berechenbarkeit der künftigen
höhte Risikoschutz bei krankheitsbedingten Pensio-            Pensionsleistungen sicherstellen.
nen. Dabei wird bei Pensionsantritt vor dem definierten
Pensionsantrittsalter eine fiktive Beitragsleistung bis
zu einem festgelegten Stichtag angenommen, damit
die Pension höher ausfällt. Die Festlegung eines der-     Seit 2013 ist es unter bestimmten Voraussetzungen
artigen Leistungsanspruchs ist unverzichtbar, wenn die    auch möglich, dass die variablen Beiträge höher sind
Pensionskassenversorgung eine halbwegs zufrieden-         als die Fixbeiträge (bis max. 10 % der jährlichen Lohn-
stellende Absicherung für den Fall der Invalidität bzw.   und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten):
Berufsunfähigkeit in jüngeren Jahren umfassen soll.
Die bloße Verrentung des bis zu diesem Zeitpunkt an-      ●   Der/Die ArbeitgeberIn verpflichtet sich zur Leistung
gesammelten Pensionskapitals würde zumeist nur eine           von fixen Beiträgen in Höhe von zumindest 2 % des
Bagatellrente ergeben.                                        laufenden Entgelts und
                                                          ●   es ist klar zu regeln, wie die variablen Beiträge be-
                                                              stimmt werden. Sie müssen in fester Relation zu ei-
FINANZIERUNG EINER                                            ner oder mehreren nach objektiven Kriterien ermit-
PENSIONSKASSENVERSORGUNG                                      telten betrieblichen Kennzahlen fixiert werden.

Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin               Als Kennzahlen kommen insbesondere in Betracht:
                                                          Gewinn, Umsatz, Eigenkapitalrentabilität, Gesamt-
Wie jede Betriebspensionsvariante ist auch eine Pen-      kapitalrentabilität, EGT, EGT-Quote, Cash Flow oder
sionskassenversorgung in erster Linie durch den/die       Cash Flow Quote, Liquiditätskennziffern, Produktivität
ArbeitgeberIn zu finanzieren.                             je Beschäftigten, sämtliche sonstige Bilanzkennzahlen
                                                          wie beispielsweise CFROI, EBIT etc., Kostenrechnungs-
Bei Beitragszusagen wird in der Betriebsvereinba-         Kennziffern.
rung ein bestimmter Beitragssatz fixiert, der in Folge
unabhängig von den Veranlagungsergebnissen der            Bei Leistungszusagen wird in der Betriebsvereinbarung
Pensionskasse beizubehalten ist (einvernehmliche Än-      (bzw. im Pensionskassenvertrag) keine fixe Beitragshöhe
derungen des Beitragssatzes sind selbstverständlich       festgelegt, die Höhe der in den einzelnen Jahren vom Ar-
möglich).                                                 beitgeber/von der Arbeitgeberin zu zahlenden Beiträge
                                                          bestimmt sich aus der Höhe der zugesagten Pensions-
                                                          leistung. Die zweite Bestimmungsgröße für die Kosten
                                                          für ArbeitgeberInnen sind die Pensionskassenergebnis-
                                                          se (Veranlagungsergebnisse, versicherungstechnische

                                                                                                                12
PENSIONSKASSE

Ergebnisse, Höhe der verrechneten Verwaltungskos-          durch die ArbeitnehmerInnen zu einem höheren Pensi-
ten).                                                      onskapital und damit zu einer entsprechend höheren
Die exakte Beitragshöhe wird nach versicherungsma-         Rentenzahlung.
thematischen Grundsätzen ermittelt und den Arbeit-         Bei Leistungszusagen sind nur in seltenen Fällen Bei-
geberInnen von der Pensionskasse Jahr für Jahr vor-        träge der ArbeitnehmerInnen zur Mitfinanzierung der
geschrieben. Treten außerordentliche Deckungslücken        zugesagten Pensionsleistung vorgesehen. Ist dies der
auf, so sind die ArbeitgeberInnen zur Zahlung eines        Fall, so kommt es bei Nichtzahlung im Regelfall zu ei-
Nachschusses verpflichtet.                                 ner dem Ausmaß der Nichtzahlung entsprechenden
Eine einseitige Abänderung der Beitragsverpflichtung       versicherungsmathematischen Reduktion der zuge-
durch den/die ArbeitgeberIn ist – in beiden Modellen       sagten Pension.
– nur möglich, wenn eine entsprechende Klausel in der
Betriebsvereinbarung (bzw. im Kollektivvertrag oder
Vertragsmuster) das vorsieht und wenn die in der Klau-     VERANLAGUNG
sel formulierten Bedingungen erfüllt sind (Einstellen,
Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung). Ist     Die einschlägigen Vorschriften zur Veranlagung der
das nicht der Fall, so kann eine Reduktion der Beitrags-   Pensionskassenbeiträge finden sich in den §§ 25 und
zahlung nur mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. bei      25a Pensionskassengesetz (PKG). Es heißt dort u. a.,
Einzelverträgen nur mit Zustimmung jedes einzelnen         dass die Vermögenswerte so zu veranlagen sind, „dass
Arbeitnehmers/jeder einzelnen Arbeitnehmerin erfol-        die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität
gen. Auf die Frage, inwieweit derartige Klauseln recht-    des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu-
lich zulässig sind, wird weiter unten eingegangen.         geordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist“.
                                                           Nicht immer wurden diese Vorgaben eingehalten.
(Freiwillige) Beiträge der ArbeitnehmerInnen               Im Jahr 2005 wurden die Veranlagungsvorschriften
                                                           an die neu geschaffene EU-Pensionsfonds-Richtlinie
Ergänzend zu den Beiträgen der ArbeitgeberInnen            angepasst und damit weiter liberalisiert. In der ur-
können bei einer Pensionskassenregelung auch Beiträ-       sprünglichen Fassung des Pensionskassengesetzes
ge durch die ArbeitnehmerInnen vorgesehen werden.          aus dem Jahr 1990 war ein Aktienanteil von maximal
Als Grundsatz ist im Gesetz verankert, dass die Höhe       30 % vorgesehen. In zwei Etappen wurde dieser Wert
allfälliger ArbeitnehmerInnenbeiträge die Zuzahlun-        bis zum Jahr 2000 auf 50 % in die Höhe gesetzt. Die EU-
gen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nur in Aus-         Pensionsfonds-Richtlinie setzte diese Grenze mit 70 %
nahmefällen übersteigen darf; als Grundregel gilt also,    noch deutlich höher an. Bei Pensionskassenversorgun-
dass die Beiträge der ArbeitnehmerInnen maximal            gen mit Mindestertragsgarantie darf der Aktienanteil
50 % des Gesamtbeitrages ausmachen dürfen.                 am veranlagten Vermögen maximal 50 % betragen.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ver-            Mit 1.1.2019 kam es allerdings zu einem Entfall der
hindern, dass von den ArbeitnehmerInnen selbst             quantitativen Grenzen, sodass für den Aktienanteil und
finanzierte Pensionsleistungen als „Betriebspension“       die Veranlagung in Fremdwährungen keine quantitati-
eingestuft werden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat aller-       ven gesetzlichen Beschränkungen mehr bestehen. Die
dings die Möglichkeit, für bestimmte Karenzzeiten oder     Pensionskassen sollen vielmehr im Wege von selbst zu
Zeiten mit reduziertem Entgeltanspruch, die Beiträge       erstellenden schriftlichen Leitlinien die Rahmenbedin-
zur Pensionskasse unvermindert fortzuzahlen bzw. die       gungen für die Veranlagung des einer VRG zugeord-
Beitragsleistung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin        neten Vermögens selbst festlegen.
zu übernehmen (z. B. im Fall einer Karenz sowie Teil-
zeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder         Mit der Liberalisierung der Veranlagungsvorschriften
Väterkarenzgesetz, bei Bildungskarenz u. a.).              wurden die Risiken erhöht. Wie die Börsenentwick-
                                                           lung in den Jahren 2000 bis 2002, 2007/2008 sowie
Anders als ArbeitgeberInnen können ArbeitnehmerIn-         2011 und zuletzt 2018 zeigt, bergen große Aktien-
nen ihre Beitragszahlung jederzeit ohne Angabe von         anteile beträchtliche Risiken. In guten Börsenjahren
Gründen einstellen oder für einen Zeitraum von min-        wird das leider oft nicht genügend beachtet. Vor dem
destens zwei Jahren einschränken oder aussetzen.           Hintergrund dieser Erfahrungen (insb. die Finanz-
Bei Beitragszusagen führt die Zahlung von Beiträgen        krise 2008) haben sich ÖGB und AK im Rahmen der

                                                                                                               13
PENSIONSKASSE

Begutachtung der Novelle des Pensionskassengesetzes                                                                                 Zeiträume der letzten drei, fünf und zehn Jahre wurde
2018 klar gegen den – obig dargestellten – Entfall der                                                                              von den Pensionskassen eine durchschnittliche Perfor-
quantitativen Grenzen im Bereich der Veranlagungs-                                                                                  mance per anno von 3,0 % (inflationsbereinigt 1,4 %),
vorschriften ausgesprochen. Eine stärkere Aktienge-                                                                                 3,9 % (inflationsbereinigt 2,3 %) bzw. 4,0 % (inflations-
wichtung ist im Rahmen des vorherrschenden Niedrig-                                                                                 bereinigt 2,2 %) erzielt13 (s. Abb. 2).
zinsumfeldes zugleich aber wiederum notwendig, um
Nullerträge zu vermeiden. Außerdem besteht bei An-
leihen ein Zinsänderungsrisiko: bei steigenden Zinsen                                                                               BEWERTUNGSMETHODEN14
sinken die Anleihenkurse.
Mit Ende 2020 wird das bei den Pensionskassen ange-                                                                                 Pensionskassen haben am Bilanzstichtag (31.12. je-
sammelte Pensionskapital zu etwa 37 % in Anleihen                                                                                   den Jahres) den Tageswert der gehaltenen Aktien,
und zu rund 36 % in Aktien angelegt. Den drittgrößten                                                                               Anleihen, Grundstücke etc. zu ermitteln. In das Ver-
Anteil mit rund 12 % am Portfolio bilden sonstige Ver-                                                                              anlagungsergebnis gehen nicht nur die laufenden
mögenswerte12. Zu beachten ist, dass es sich dabei um                                                                               Erträge (wie etwa Dividenden, Zinserträge etc.) ein,
Durchschnittswerte handelt. In den einzelnen Veranla-                                                                               sondern auch die buchmäßigen Wertsteigerungen
gungs- und Risikogemeinschaften gibt es sehr unter-                                                                                 bzw. Wertminderungen. Diese Bewertungsmethode
schiedliche Veranlagungsstrukturen.                                                                                                 verhindert, dass die Pensionskassen stille Reserven
                                                                                                                                    aufbauen; die Wertsteigerungen sind an die Ver-
Wie in der Grafik deutlich ersichtlich, schwanken die                                                                               sicherten weiterzugeben. Den Anwartschafts- und
Veranlagungserträge der Pensionskassen stark. Für die                                                                               Leistungsberechtigten bringt das Tageswertprinzip

        Abb. 2: PK-PERFORMANCE UND INFLATION IN PROZENT

  %
  15
                        PK-Performance
                        VPI                                                                                                                                                                                                                 11,8
  12                                                                     11,4

                                                                                                                  9,0
    9                                                                                                                                                  8,4
                                                                                                                                                                               7,8
                                                 7,6         7,3
                                                                                                                              6,5
                                                                                                                                                                                                                   6,1
                                                                                  5,6
    6                                                                                                                                                              5,1
                                                                                                                                                                                                       4,2
                                                                                                            3,2                                  3,3
                              2,7
    3       1,9
                  2,3
                                           1,8                     2,1
                                                                            2,3
                                                                                              2,0 2,2                               1,9
                                                                                                                                                             2,4
                                                                                                                                                                         2,0               2,3                           2,1          2,0
                                                                                                                                                                                                                                                     2,5
                                                                                        1,5                                                                                          1,7                                                       1,5
                                                       1,3                                                                                                                                                                                                 1,4
                                                                                                                                                                                                 0,9         0,9
                                                                                                                        0,5

    0

                        -1,6
   -3
                                                                                                                                          -3,0

   -6                                                                                                                                                                                                                          -5,2
                                    -6,3

   -9

 -12
                                                                                                        -12,9

 -15
            2000                    2002                     2004                 2006                  2008                  2010                     2012                    2014                    2016                    2018                  2020

                                                                                                                                             Quelle: Fachverband der Pensionskassen und Statistik Austria

12 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 8
13 Eigene Berechnung auf Basis der Daten des Fachverbands der Pensionskassen sowie der Statistik Austria.
14 Siehe § 23 PKG

                                                                                                                                                                                                                                                                 14
PENSIONSKASSE
© iStock

           einerseits Vorteile (Partizipation an Wertsteigerun-      attraktive Möglichkeit von den Pensionskassen derzeit
           gen), andererseits birgt dieses Verfahren aber auch       kaum genutzt, stellt aber in Zukunft eine interessante
           beträchtliche Risiken, weil Kursverluste zu einer ent-    Perspektive für stabilere Pensionskassenerträge dar.
           sprechenden Minderung des Pensionskapitals und
           damit – bei Beitragszusagen ohne Nachschusspflicht
           des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin – zu Pensionskür-      SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG15
           zungen führen können.
                                                                     Um bei Auftreten negativer Ergebnisse eine Beein-
           Für Pensionskassen ist auch eine Ausnahme von der         trächtigung der Pensionszahlungen möglichst zu ver-
           Bewertung nach dem Tageswertprinzip möglich. Seit         meiden, ist in Jahren guter Veranlagungserträge der
           2003 haben sie die Möglichkeit, Anleihen (jedoch ma-      Aufbau einer Schwankungsrückstellung verbindlich
           ximal 60 % des einer VRG zugeordneten Vermögens)          vorgeschrieben. Sie ist ein eigener Teil des Vermögens
           nach dem so genannten „Held to Maturity“-Prinzip zu       einer VRG, der getrennt vom restlichen Vermögen ge-
           bewerten. Dies bedeutet, dass Schwankungen der Bör-       führt wird, und dient im Wesentlichen dazu, die Risiken
           senkurse dieser Anleihen, etwa aufgrund von Verände-      aus der Kapitalveranlagung und aus dem versiche-
           rungen in der Zinslandschaft, keinen Einfluss auf den     rungstechnischem Ergebnis abzufedern. Vor allem bei
           Wert in der Bilanz haben.                                 höheren Aktienanteilen am veranlagten Kapital ist sie
                                                                     von hoher Bedeutung.
           Diese Wertpapiere mit fester Laufzeit, erster Bonität
           (etwa Bundesanleihen) und spezieller Held-to Maturity-    Die Schwankungsrückstellung kann individuell (ge-
           Widmung müssen bis zur Endfälligkeit gehalten werden.     trennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsbe-
           Die Bewertung erfolgt dann abweichend vom Tages-          rechtigte) oder global (für alle TeilnehmerInnen oder
           wertprinzip mit den fortgeführten Anschaffungskosten,     Teile einer VRG) gestaltet werden.
           unabhängig von der Höhe des aktuellen Kurswertes
           (= Preises), der bei sofortigem Verkauf erzielbar wäre.   Der Aufbau der Schwankungsrückstellung führt dazu,
           Aufgrund der niedrigen Anleiherenditen wird diese         dass in Jahren mit sehr guten Ergebnissen nicht sofort

           15 Siehe § 24 und § 24a PKG

                                                                                                                         15
PENSIONSKASSE

der gesamte Veranlagungsertrag den einzelnen An-        die Schwankungsrückstellungen fast zur Gänze aufge-
wartschafts- und Leistungsberechtigten gutgeschrie-     braucht. Nach Jahren der Erholung erreichten sie 2019
ben wird, sondern dass zunächst ein Puffer aufgebaut    im Durchschnitt einen Wert von 7,4 %.16
wird, der bei negativer Kapitalmarktentwicklung einen
Sicherheitspolster gegen eine Entwertung der Pensio-
nen bietet.                                             MINDESTERTRAGSGARANTIE/OPTING-OUT

Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom        In die Stammfassung des Pensionskassengesetzes aus
Vorstand der Pensionskasse festzulegen, er darf nicht   dem Jahr 1990 wurde auf Drängen der Interessenver-
weniger als 10 % und nicht mehr als 20 % des Pensi-     tretungen der ArbeitnehmerInnen die Verpflichtung
onskapitals zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen.     der Pensionskassen zur Gewährung einer Mindester-
Die Schwankungsrückstellung ist zu dotieren, soweit     tragsgarantie aufgenommen. Bei Nichterreichung
der Veranlagungsüberschuss den rechnungsmäßigen         des Garantiewerts (im Durchschnitt der Ergebnisse der
Überschuss überschreitet. Unterschreitet das Veranla-   letzten 5 Jahre) waren die Kassen verpflichtet, den Dif-
gungsergebnis den rechnungsmäßigen Überschuss,          ferenzbetrag in die betroffene Veranlagungs- und Risi-
so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrück-      kogemeinschaft einzubringen.
stellung zu entnehmen.
                                                        Nach den massiven Kapitalmarkteinbrüchen in den
Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung        Jahren 2000 bis 2002 wären manche Kassen 2003 erst-
25 % des Pensionskapitals, so ist sie im Ausmaß des     mals zur Zahlung von Garantieleistungen verpflichtet
Unterschiedsbetrages aufzulösen; auch eine negati-      gewesen. Mit einer äußerst umstrittenen Gesetzesän-
ve Schwankungsrückstellung ist grundsätzlich sofort     derung (Novelle des Pensionskassengesetzes 2003)
aufzulösen (Entnahme aus dem Deckungskapital oder       wurden die Kassen dann aber weitgehend von dieser
Finanzierung durch Zuschüsse des Arbeitgebers/der       Verpflichtung befreit – gegen den Protest von ÖGB und
Arbeitgeberin). Auf Antrag einer Pensionskasse kann     Arbeiterkammer. Die von den Kassen zu gewährende
die Finanzmarktaufsicht in besonders schwierigen        Garantie eines Mindestertrags auf das eingezahlte
Phasen die Bildung einer negativen Schwankungs-         Pensionskapital wurde gegenüber den Anwartschafts-
rückstellung bis höchstens 5 % des Pensionskapitals     berechtigten zur Gänze gestrichen, bei den Leistungs-
bewilligen.                                             berechtigten wurde sie auf ein Minimum reduziert.17
                                                        Gleichzeitig wurden die Kassen wegen dem Wirksam-
                                                        werden einer EU-rechtlichen Verpflichtung zum Auf-
                                                        bau einer sogenannten „Mindestertragsrücklage“ ver-
    Die Schutzfunktion der Schwankungsrückstel-         pflichtet.
    lung kann nur dann greifen, wenn eine derar-
    tige Rückstellung in Jahren guter Ertragslage       Leidtragende der Pensionskassengesetz-Novelle 2003
    (oder durch Sonderdotierung des Arbeitgebers        waren einzig und allein die Anwartschafts- und Leis-
    /der Arbeitgeberin) gebildet wurde.                 tungsberechtigten. Zusätzlich zu den negativen Er-
                                                        gebnissen wegen der Kapitalmarkteinbrüche wurde
                                                        ihnen die im Gesetz verankerte Mindestertragsgaran-
                                                        tie weitgehend entzogen (und die Kassen damit von
Bisherige Erfahrungen: Die Schwankungsrückstellun-      Zahlungsverpflichtungen befreit). Dazu kam, dass die
gen konnten nach guten Jahren auf über 5 % der De-      meisten Pensionskassen die Kosten für die neue Min-
ckungsrückstellungen aufgebaut werden, erreichten       destertragsrücklage den Anwartschafts- und Leis-
im Aggregat (im Durchschnitt aller VRGen) aber nie      tungsberechtigten 1:1 in Rechnung gestellt haben,
einen Wert über 10 % der Deckungsrückstellungen. Mit    obwohl diese Rücklage im Eigenkapital der Pensions-
dem Einbruch auf den Kapitalmärkten in den Jahren       kassen zu führen ist.
2000 bis 2002 und in den Jahren 2007/2008 wurden

16 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 11
17 Siehe § 2 Abs. 2 und 3 PKG

                                                                                                             16
PENSIONSKASSE
© iStock

                     17
PENSIONSKASSE

2005 folgte eine weitere Gesetzesänderung. In Reak-                                  für Bundesanleihen“ – UDRB) der vorangegangenen
tion auf den Unmut der Betroffenen über die Kosten-                                  60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte. Vor dem
vorschreibung für die Mindestertragsrücklage wurde                                   1. April 2015 galt als Index die Sekundärmarktrendi-
die Möglichkeit zum „Opting-Out“ aus der nach der                                    te (SMR). Die UDRB beruht auf einer umfangreichen
2003er-Reform noch verbliebenen Mindestertragsga-                                    Datenbasis, die neben börslichen nunmehr auch
rantie geschaffen. Die Anwartschafts- und Leistungs-                                 außerbörsliche Transaktionen berücksichtigt.
berechtigten wurden damit vor die unerfreuliche Wahl
gestellt, entweder auf die (weitgehend entwertete und                                Bei der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages
momentan sich sogar im negativen Bereich befin-                                      gilt seit der Reform 2003 folgendes: Die Pension, die
dende) Mindestertragsgarantie zu verzichten oder die                                 sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, ist
Kosten für den Aufbau der Mindestertragsrücklage zu                                  dem/der Leistungsberechtigten aus den Eigenmitteln
tragen. Die meisten haben sich für das „Opting-Out“                                  der Pensionskasse gutzuschreiben. In den Folgejahren
entschieden. Sinnvoll wäre daher, wenn die Pensions-                                 ist zusätzlich zum Fehlbetrag ein Vergleichswert auf
kassen eine adaptierte Garantieregelung anbieten                                     dieselbe Art zu ermitteln, wobei sich für die Ermittlung
müssten, die auch in der Anwartschaftsphase einen                                    des Vergleichswertes der Durchrechnungszeitraum von
Kapitalerhalt sicherstellt.                                                          60 Monaten um jeweils 12 Monate pro Folgejahr ver-
                                                                                     längert. Die Pension, die sich aus der Verrentung der
Die Höhe des Mindestertrages ergibt sich aus der                                     höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsbe-
Hälfte der Durchschnittsrendite für Bundesanleihen                                   rechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pen-
(genau: die „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite                                   sionskasse gutzuschreiben (s. Abb. 3).

        Abb. 3: MINDESTERTRAG AUF BASIS SEKUNDÄRMARKTRENDITE (BZW. AB 1.4.2015
                 UMLAUFGEWICHTETER DURCHSCHNITTSRENDITE FÜR BUNDESANLEIHEN)
                 IM 5 JAHRESZEITRAUM IN PROZENT

  %
  2,5

          2
   2
              1,74
                     1,63
                            1,56   1,52
  1,5                                     1,43
                                                 1,36

                                                        1,13
                                                                             1,08   1,07
                                                               1,03   1,02                 1,02
   1                                                                                              0,92

                                                                                                         0,64

  0,5
                                                                                                                0,34

                                                                                                                       0,11

   0
         1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
                                                                                                                              –0,1

                                                                                                                                     –0,36
 -0,5                                                                                                                                        –0,49
                                                                                                                                                     –0,56
                                                                                                                                                             –0,66
                                                                                                                                                                     –0,73

  -1

                                                                                                                        Quelle: Finanzmarktaufsichtsbehörde

                                                                                                                                                                             18
PENSIONSKASSE

„LEBENSPHASENMODELL“

Die Pensionskasse kann seit 2013 in höchstens drei Ver-
anlagungs- und Risikogemeinschaften (VRGen) für               Garantiert wird jedoch keine Anfangspension
unterschiedliche Veranlagungsstrategien auch bis zu           in einer bestimmten Höhe (diese errechnet sich
fünf verschiedene Sub-Veranlagungs-Gemeinschaften             nach den versicherungsmathematischen Vor-
(Sub-VGen) einrichten. Ausgehend von der Annahme,             schriften dieser VRG), sondern lediglich, dass
dass in jungen Jahren zumeist eine höhere Risikobereit-       die monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt ge-
schaft besteht, die bis zum Erreichen des Pensionsalters      ringer ist als die erste Monatspension. Damit soll
zunehmend abnimmt, erhalten die Anwartschaftsbe-              die Kürzung der laufenden Pension vermieden
rechtigten mit einem „Lebensphasenmodell“ eine be-            werden.
grenzte Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für eine
bestimmte Veranlagungsform. Sie haben die Möglich-
keit zwischen verschiedenen Veranlagungs- und Risi-
kogemeinschaften (VRGen, Sub-VGen) zu wechseln.            Diese garantierte Anfangspension wird deutlich gerin-
Voraussetzung für die Wahlmöglichkeit ist, dass die        ger sein als die Pensionsleistungen in anderen VRGen,
Betriebsvereinbarung (bzw. der Kollektivvertrag oder       weil eine risikoärmere Veranlagungsform gewählt und
das Vertragsmuster) sowie der Pensionskassenvertrag        die Pension auf Basis niedrigerer Rechnungszinsen be-
dies vorsehen. In diesen Vereinbarungen kann auch ein      rechnet wird. Die Höhe der garantierten Pension wird
dispositiver (abänderbarer) Standardverlauf mit auto-      alle 5 Jahre gemäß der Mindestertragsformel erhöht.
matischem Veranlagungswechsel festgelegt werden.           Der Mindestertrag liegt derzeit allerdings bei –0,73 %.
Insgesamt kann bis zum Pensionsantritt drei Mal in eine
andere VRG oder Sub-VG gewechselt werden.                  Die Pension verändert sich entsprechend der von der
                                                           Pensionskasse erwirtschafteten Veranlagungsergeb-
                                                           nisse, wobei sie aufgrund der Begrenzung der Diffe-
SICHERHEITS-VRG                                            renz zwischen dem rechnungsmäßigen Überschuss
                                                           und dem Rechnungszins in der Regel jährlich höchs-
Weiters haben die Pensionskassen seit 2013 eine be-        tens um ein Prozent erhöht werden kann. In wirtschaft-
sondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs-         lich schlechten Jahren kann die Pension auch gekürzt
und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) auf Basis         werden, sie kann jedoch nie weniger als die garantierte
eines sehr niedrigen Rechnungszinssatzes einzurich-        Monatspension betragen.
ten (jene Pensionskassen, die selbst keine Sicherheits-
VRG einrichten, haben einen Kooperationsvertrag mit        In der Sicherheits-VRG wird die Schwankungsrück-
einer anderen Pensionskasse abzuschließen, um den          stellung global geführt. Bei einem Wechsel in die
Zugang zu einer derartigen VRG zu ermöglichen).            Sicherheits-VRG ist eine gleich hohe prozentuelle
Die Möglichkeit zum Wechsel in die Sicherheits-VRG         Schwankungsrückstellung einzubringen, wie sie in der
besteht bei Pensionsantritt (Abrufen einer Pensions-       Sicherheits-VRG zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Ist sie
kassenleistung), jedenfalls aber ab Vollendung des         geringer, wird die Differenz der Deckungsrückstellung
55. Lebensjahres. Dieses Recht besteht für Anwart-         entnommen, bei einer bestehenden höheren Schwan-
schaftsberechtigte (ArbeitnehmerInnen) in jedem Fall,      kungsrückstellung wird die Differenz der Deckungs-
d. h. auch ohne entsprechende Regelung in der Be-          rückstellung gutgeschrieben. Bei Errichtung der
triebsvereinbarung bzw. im Pensionskassenvertrag.          Sicherheits-VRG sind 5 % des übertragenen Vermö-
Die Sicherheits-VRG kalkuliert Leistungen auf Basis        gens als Schwankungsrückstellung zu bilden.
eines geringen Rechnungszinssatzes (derzeit maxi-
mal 1,25 %, rechnungsmäßiger Überschuss maximal            Die Vermögensverwaltungskosten in der Sicherheits-
2,25 %), zusätzlich gibt die Pensionskasse eine nomi-      VRG müssen für alle Leistungsberechtigten gleich hoch
nelle Garantie der Anfangspension.                         sein und sind mit max. 0,55 % begrenzt. Eine gesetz-
                                                           liche Begrenzung der Vermögensverwaltungskosten
                                                           in der Sicherheits-VRG war eine zentrale Forderung

                                                                                                                   19
PENSIONSKASSE

des ÖGB und der Arbeiterkammer, weil bei einem            Auf der anderen Seite werden Vermögensverwaltungs-
individuellen Wechsel die Kosten für alle Betroffenen     kosten einbehalten, die in der Regel einen bestimmten
gleich hoch sein sollen, unabhängig von welcher VRG       Prozentsatz des veranlagten Vermögens betragen und
in die Sicherheits-VRG gewechselt wird (siehe dazu        jährlich verrechnet werden. Dieser Prozentsatz ist meist
Abschnitt „Unterschiede zwischen betrieblicher Kollek-    deutlich geringer als jener der Kosten von den laufen-
tivversicherung und Sicherheits-VRG“).                    den Beiträgen. Er ist aber langfristig bedeutender, weil
                                                          das veranlagte Pensionskapital stetig anwächst und
                                                          nach mehreren Jahren die Beiträge im Vergleich dazu
VERWALTUNGSKOSTEN                                         nur noch einen Bruchteil ausmachen. Folgende Kosten
                                                          können verrechnet werden:
Die von den Pensionskassen verrechneten Verwaltungs-
kosten dienen einerseits dem Zweck der Verrechnung        ●   Verwaltungskosten von den Pensionskassenbeiträ-
der real anfallenden Kosten, andererseits aber auch           gen und bei Übertragungen vom Deckungserfor-
als Finanzierungsquelle der Pensionskassen-Aktienge-          dernis gemäß § 48 PKG.
sellschaft. Im Pensionskassengesetz sind die Rahmen-      ●   Kosten für die Erbringung der Versorgungsleistung
bedingungen zu den möglichen Kosten festgelegt, die           bzw. für die Dotation einer Auszahlungskostenrück-
konkrete Vereinbarung der Kosten hat abschließend im          stellung.
Pensionskassenvertrag zu erfolgen.                        ●   Kosten für die Veranlagung des Vermögens der
                                                              Veranlagungs- und Risikogemeinschaft („Vermö-
Vor allem bei Beitragszusagen – hier gehen die ver-           gensverwaltungskosten“). Manchmal ist die Höhe
rechneten Verwaltungskosten in aller Regel allein zu          der Kosten gestaffelt, z. B. bis zum Erreichen eines
Lasten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten           bestimmten Vermögensbestandes 0,2 %, für darü-
– sollten unbedingt genaue Informationen über die             ber liegende Vermögensteile 0,1 %.
in Rechnung gestellten Verwaltungskosten eingeholt        ●   Bei Wahl eines Pensionskassenmodells mit Mindes-
werden, bevor mit einer bestimmten Kasse ein Pensi-           tertragsgarantie steigen die Kosten in der Aufbau-
onskassenvertrag geschlossen wird:                            phase der Mindestertragsrücklage teilweise um bis
                                                              zu weitere 0,6 % p. a., wobei die so genannten MERL-
●   Welche Verwaltungskosten werden verrechnet?               Kosten vielfach gesondert ausgewiesen werden.
●   Wie hoch sind die jeweiligen Sätze?                   ●   Kosten der Fortführung einer „beitragsfrei gestell-
●   Gibt es einseitige Gestaltungsrechte für die Pensi-       ten Anwartschaft“: Diese Kosten fallen an, wenn das
    onskasse?                                                 Arbeitsverhältnis endet und der Unverfallbarkeits-
                                                              betrag in der Pensionskasse belassen wird. Diese
                                                              Kosten sind begrenzt und dürfen jährlich maximal
                                                              0,5 % der jeweiligen Deckungsrückstellung betra-
    Im Leistungsvergleich zwischen den Pensions-              gen, wobei der Kostenbeitrag – derzeit/ab 1.1.2021
    kassen spielen die von den Kassen verrechneten            – den Betrag von 138,39 Euro je beitragsfreier An-
    Verwaltungskosten eine wesentliche Rolle.                 wartschaft nicht übersteigen darf.
                                                          ●   Kosten für die Berechnung oder Übertragung des
                                                              Unverfallbarkeitsbetrags: Auch diese Kosten haben
                                                              eine gesetzliche Obergrenze von max. 1,0 % des
Übersicht zu den Verwaltungskosten18                          Unverfallbarkeitsbetrags, wobei der Betrag – der-
                                                              zeit/ab 1.1.2021 – 415,18 Euro nicht überschreiten
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, von welcher Basis         darf.
die Kosten eingehoben werden. Einerseits gibt es die      ●   Kosten der Fortsetzung der Beitragszahlung mit
Verwaltungskosten von den Beiträgen, d. h. von den            Eigenbeiträgen: Der/Die ArbeitnehmerIn (dessen/
laufenden Pensionskassenbeiträgen wird von der Pen-           deren Unverfallbarkeitsbetrag die Abfindungs-
sionskasse ein bestimmter Prozentsatz (vorweg) abge-          grenze übersteigt) kann nach Beendigung sei-
zogen.                                                        nes/ihres Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung mit

18 Siehe § 16a PKG

                                                                                                               20
PENSIONSKASSE

    eigenen Beiträgen verlangen, sofern bereits min-       Bei ArbeitnehmerInnen, die von keinem Betriebsrat
    destens 5 Jahre Beiträge geleistet wurden oder ein     vertreten werden (z. B. in einem Betrieb mit weniger
    ArbeitgeberInnenwechsel innerhalb eines Konzerns       als fünf ArbeitnehmerInnen), tritt an die Stelle der Be-
    erfolgt. Da in diesem Fall die Beiträge nicht direkt   triebsvereinbarung eine einzelvertragliche Regelung
    über den/die ArbeitgeberIn eingehoben werden           zwischen den ArbeitnehmerInnen und dem/der Ar-
    können, verrechnen die Pensionskassen meist hö-        beitgeberIn nach einem Vertragsmuster. Aber auch in
    here laufende Verwaltungskosten.                       diesen Fällen ist der grundsätzlich kollektive Ansatz zu
                                                           beachten: Die in so einem Fall in einem Betrieb abge-
Bei PensionsbezieherInnen dürfen die Pensionskassen        schlossenen Einzelverträge sind in einheitlicher Form
in den Jahren negativer Erträge bloß die halben Ver-       nach einem Vertragsmuster zu gestalten.20
mögensverwaltungskosten in Abzug bringen. Nur in
Jahren, in denen die Performance über dem jeweiligen       Inhalt einer Betriebsvereinbarung
Rechnungszins liegt, können die Kosten nachverrech-
net werden.                                                ●   Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
                                                               zum Beitritt zu einer (bestimmten) Pensionskasse
                                                               nach den Regelungen in der Betriebsvereinbarung
BEITRITT ZU EINER PENSIONSKASSE                            ●   Geltungsbeginn
                                                           ●   Erfasste ArbeitnehmerInnen, -gruppen
Der Beitritt zu einer Pensionskasse vollzieht sich in      ●   Art der Pensionsansprüche (Alters- und Hinterblie-
zwei Schritten:                                                benenpensionen sind notwendiger Bestandteil ei-
                                                               ner Pensionskassenversorgung, eine Absicherung
1. Schritt:       Abschluss der Betriebsvereinbarung           für den Fall der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit
                  (ArbeitgeberIn + Betriebsrat)                sollte ebenfalls mitbedacht werden)
                                                           ●   Voraussetzungen für das Entstehen eines Pen-
2. Schritt:       Abschluss des Pensionskassenvertrages        sionsanspruches (Pensionsalter, Definition von
                  (ArbeitgeberIn + Pensionskasse)              Invalidität, Begünstigte aus der Hinterbliebenen-
                                                               versorgung etc.)
                                                           ●   Höhe der Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitge-
BETRIEBSVEREINBARUNG                                           berin
                                                           ●   (Allenfalls) Grundsätze zur Entrichtung von Beiträ-
Im Unterschied zu manchen anderen Betriebspensi-               gen der ArbeitnehmerInnen
onsvarianten, die auf sehr unterschiedlichen Rechts-       ●   Höhe der Pensionen (wird bei Beitragszusagen
grundlagen beruhen können (z. B. auch Einzelver-               nicht vorweg definiert; die Pensionshöhe ist jedoch
träge), gibt es bei Pensionskassenversorgungen eine            bei Leistungszusagen der zentrale Teil der Betriebs-
strenge Formvorschrift:                                        vereinbarung)
                                                           ●   Wertanpassung laufender Pensionsleistungen
ArbeitnehmerInnen, die von einem Betriebsrat vertreten     ●   Ev. Nachschusspflicht des Arbeitgebers/der Arbeit-
werden, können nur nach Abschluss einer entsprechen-           geberin (insbesondere bei Leistungszusagen)
den Betriebsvereinbarung in eine Pensionskassenversor-     ●   Mitwirkungsrechte der Anwartschafts- und Leis-
gung einbezogen werden.19 Eine Betriebspensionszusa-           tungsberechtigten an der Verwaltung der Pensi-
ge über eine Pensionskasse setzt damit die Mitwirkung          onskasse
der Belegschaftsvertretung voraus.                         ●   Voraussetzungen und Rechtswirkung der Auflösung
                                                               des Pensionskassenvertrages
Die Bindung an eine Betriebsvereinbarung zeigt, dass
der Gesetzgeber die Pensionskasse als Versorgungsin-
strument für die gesamte Belegschaft und nicht nur für
einzelne ArbeitnehmerInnen gestalten wollte.

19 Siehe § 3 Abs 1 BPG
20 Siehe § 3 Abs 2 BPG

                                                                                                                21
Sie können auch lesen