PENSIONSKASSE & BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG - Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Wechselmöglichkeiten
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€ € PENSIONSKASSE & BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Wechselmöglichkeiten 1
IMPRESSUM: Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Redaktion: Alexander Pichler, Gewerkschaft GPA – Grundlagenabteilung Layout: Christina Schier, Gewerkschaft GPA – Abteilung Organisierung und Marketing Bilder/Fotos: iStock ÖGB ZVR-Nr.: 576439352 Stand: August 2021
AUTORiNNEN Mag. Florentin Döller Mitarbeiter der Grundlagenabteilung der Gewerkschaft GPA Mag.a Martina Chlestil Mitarbeiterin in der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer Wien Dr. David Mum Mitglied der Bundesgeschäftsführung und Leiter der Grundlagenabteilung der Gewerkschaft GPA Dr. Josef Wöss in Pension (zuvor Leiter der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer Wien) Die Inhalte sind nach bestem Wissen erstellt und sorgfältig geprüft. Es besteht jedoch keine Haftung seitens der AutorInnen oder der Gewerkschaft GPA. Inhalte dürfen unter Angabe der AutorInnen weiterverbreitet werden (CC-Urheberrecht). 3
INHALT Pensionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Was ist eine Pensionskasse?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Überbetriebliche/Betriebliche Pensionskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Beitragszusagen/Leistungszusagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Finanzierung einer Pensionskassenversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Veranlagung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Bewertungsmethoden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Schwankungsrückstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Mindestertragsgarantie/Opting-Out. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 „Lebensphasenmodell“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Sicherheits-VRG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Beitritt zu einer Pensionskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Pensionskassenvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Gleichbehandlungsgebot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Pensionsarten/Pensionsalter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Pensionsanpassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Unverfallbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Rechtsverbindlichkeit der Pensionskassenzusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Steuer- und abgabenrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen. . . . . . . . . . . 26 Transparenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Mitbestimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Pensionskasse. . . 28 Mitbestimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei grenzüberschreitender Übertragung einer Pensionskassenzusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Betriebliche Kollektivversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Ähnliche Rahmenbedingungen wie Pensionskassen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Leistungen der betrieblichen Kollektivversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Beitragssystem. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Garantie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Gewinnbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Kosten und Transparenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 4
Informationspflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Verwendete Sterbe- oder Generationentafeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Betriebliche Kollektivversicherung: Individuelle Hinterbliebenenregelung. . . . . . . . . . . . . 35 Ende des Arbeitsverhältnisses – Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Barabfindung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Verrechnete Kosten bei der betrieblichen Kollektivversicherung: Keine „Zillmerung“ . . . 38 Unterschiede Pensionskasse – betriebliche Kollektivversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Organisationsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Bewertung des Vermögens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Bewertung bei Ausscheiden aus der betrieblichen Kollektivversicherung oder Kündigung des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Deckungskapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Aktienanteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Beratungsausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Garantieprodukte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Performancevergleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Individueller Wechsel Pensionskasse – betriebliche Kollektivversicherung. . . . . . . . . . 44 Unterschiede zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Sicherheits-VRG . . . . . . 45 Kosten beim Umstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Adaptierung des Pensionskassen- bzw. Versicherungsvertrags und der Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge. . . . . . . . . . . . 48 Wichtige Hinweise Wertvolle Tipps Beispielrechnung 5
PENSIONSKASSE M it dem Betriebspensionsgesetz (BPG) und zusammengefasst, die getrennt vom Vermögen der dem Pensionskassengesetz (PKG) wurde im Pensionskassen-Aktiengesellschaft verwaltet werden. Jahr 1990 eine Möglichkeit eröffnet, Be- triebspensionspläne außerhalb des Unternehmens Eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzuwickeln. Seit damals können auf Basis dieser ge- können für zumindest 1.000 Anwartschafts- und Leis- setzlichen Bestimmungen Pensionskassen errichtet und tungsberechtigte eingerichtet werden. Durch die Vor- betrieben werden. Seit 2005 gibt es neben Pensions- gabe einer relativ hohen Zahl von Versicherten soll ein kassen auch betriebliche Kollektivversicherungen als weitgehender Ausgleich versicherungstechnischer Ri- Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge. siken (unterschiedliches Sterbealter etc.) gewährleistet Damit können zum Betrieb der Lebensversicherung werden. Je größer eine Risikogemeinschaft ist, desto berechtigte Versicherungsunternehmen, ein betrieb- besser funktioniert tendenziell der versicherungstech- liches Altersversorgungsprodukt nach den Regeln des nische Ausgleich. Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG 2016) anbieten. Seit 2013 kann eine Pensionskasse in höchstens drei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, für un- WAS IST EINE PENSIONSKASSE? terschiedliche Veranlagungsstrategien auch bis zu fünf verschiedene Sub-Veranlagungsgemeinschaften Eine Pensionskasse ist eine Aktiengesellschaft, deren (Sub-VGen), einrichten. Die Anwartschaftsberech- Tätigkeit in der Abwicklung betrieblicher Pensionsre- tigten erhalten damit eine begrenzte Anzahl an Ent- gelungen besteht. Pensionskassengeschäfte umfassen scheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veran- im Wesentlichen die Einhebung von Pensionskassen- lagungsform („Lebensphasenmodell“). Weiters haben beiträgen, die Veranlagung dieser Beiträge und die die Pensionskassen eine besondere auf Sicherheit spätere Auszahlung der Pensionen. ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) auf Basis eines sehr niedrigen Rech- Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errich- nungszinssatzes einzurichten. tung und für den Betrieb von Pensionskassen sind im Pensionskassengesetz geregelt (Organe der Pensions- Zudem wurde die Durchlässigkeit zwischen dem Pen- kassen-Aktiengesellschaft, Mindestinhalt eines Pensi- sionskassensystem und der betrieblichen Kollektivver- onskassenvertrages, Veranlagungsvorschriften etc.). sicherung erweitert: Ein individueller Wechsel eines/ einer einzelnen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zwi- Die in eine Pensionskasse eingezahlten Beiträge wer- schen den unterschiedlichen Produkten Pensionskasse den in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) und betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten 6
PENSIONSKASSE © iStock Arbeitsverhältnis ist ab dem 55. Lebensjahr möglich. Das Eigenkapital der Pensionskassen-Aktiengesell- Voraussetzung ist, dass diese Möglichkeit in der Be- schaft muss zumindest 1 % des Gesamtwerts der triebsvereinbarung (bzw. im Kollektivvertrag oder Deckungsrückstellung betragen (die „Deckungsrück- der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster) vorgese- stellung“ ist grob gesprochen das für die Abdeckung hen ist und der/die ArbeitgeberIn bereits einen Pen- der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsbe- sionskassenvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag rechtigten erforderliche Pensionskapital). Bei Pensi- abgeschlossen hat (siehe dazu Kapitel „Individuel- onszusagen mit Mindestertragsgarantie ist seit 2003 ler Wechsel zwischen Pensionskasse & betrieblicher zusätzlich eine Mindestertragsrücklage im Ausmaß Kollektivversicherung“). von 3 % des Gesamtwerts der Deckungsrückstellung (mit Mindestertragsgarantie) schrittweise aufzubauen. Zum 4. Quartal 2020 gab es insgesamt 100 VRGen in Höhere Eigenmittel sind auch für die Erfüllung der Ver- den derzeit 8 Pensionskassen. Weiters werden 4 Sicher- pflichtungen aus der Sicherheits-VRG erforderlich. heits-VRGen und 34 Sub-VGen geführt.1 Bei betrieblichen Pensionskassen muss das Eigenkapi- Gemäß § 2 PKG hat die Pensionskasse „die Pensionskas- tal zumindest 70.000 Euro, bei überbetrieblichen Pensi- sengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leis- onskassen zumindest 5 Millionen Euro betragen. tungsberechtigten zu führen und hierbei insbesondere Die Pensionskassen verwalteten Ende 2020 ein Vermö- auf die Sicherheit, Rentabilität ...“ Bedacht zu nehmen. gen von rund 25 Milliarden Euro. Mit Ende 2020 werden 1 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 7 7
PENSIONSKASSE rund 995.000 Personen (Anwartschafts- und Leistungs- Rund 10 % der Anwartschaftsberechtigten verfügen berechtigte) im Pensionskassensystem geführt. Rund über eine beitragsfreie Anwartschaft, d. h. es werden 119.000 Personen beziehen eine Pensionsleistung aus keine laufenden Beiträge mehr an die Pensionskasse Pensionskassen2 (s. Abb. 1). gezahlt.4 Bei genauerer Betrachtung der Daten stellt man aller- dings große Unterschiede zwischen den Geschlechtern ÜBERBETRIEBLICHE/BETRIEBLICHE fest: So ist zwar das Verhältnis bei den Anwartschafts- PENSIONSKASSEN und Leistungsberechtigen mit 53 % Männern und 47 % Frauen relativ ausgeglichen, bei Betrachtung der De- Das Pensionskassengesetz unterscheidet zwischen zwei ckungsrückstellung verschiebt sich dies jedoch deut- Arten von Pensionskassen: lich zu Gunsten der Männer, nämlich auf 73 % zu 27 %. Die durchschnittliche Deckungsrückstellung von Män- Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, nern ist sogar mehr als doppelt so hoch wie die der Pensionskassengeschäfte für ArbeitnehmerInnen und Frauen. Auch bei der Anzahl der Leistungsberechtigten ehemalige ArbeitnehmerInnen verschiedener Unter- gibt es ein starkes Geschlechterungleichgewicht: 61 % nehmen durchzuführen. Es ist ein Versichertenstand jener, die eine Pensionskassenpension beziehen sind von zumindest 1.000 Anwartschafts- und Leistungsbe- Männer, 39 % Frauen.3 rechtigten erforderlich. Abb. 1: ANZAHL DER ANWARTSCHAFTS- UND LEISTUNGSBERECHTIGTEN (VON 1991 BIS 2020) 1.000.000 Anwartschaftsberechtigte Leistungsberechtigte Gesamt 800.000 600.000 400.000 200.000 0 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 Quelle: Finanzmarktaufsichtsbehörde 2 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 5 f 3 FMA Bericht 2020 zur Lage der österreichischen Pensionskassen (September 2020), S. 27 sowie Auskunft der FMA. Anmerkung: Diese Daten beziehen sich jeweils auf den Stand 31.12.2019. 4 Die Daten beruhen auf einer Auskunft des Fachverbands der Pensionskassen und beziehen sich auf den Stand 31.12.2020. 8
PENSIONSKASSE Betriebliche Pensionskassen können Pensionskas- auch die von der Pensionskasse verrechneten Verwal- sengeschäfte für ArbeitnehmerInnen und ehemalige tungskosten zu tragen haben. ArbeitnehmerInnen eines Unternehmens bzw. eines Konzerns durchführen. Am Eigenkapital einer betriebli- Beitragszusage chen Pensionskasse dürfen nur der/die Beitrag leisten- de ArbeitgeberIn und (allenfalls) die ArbeitnehmerIn- Die Pensionskassenverträge sind auf Druck der Arbeit- nen des Unternehmens beteiligt sein. Zur Errichtung geberInnen in den allermeisten Fällen Beitragszusa- sind ebenso mindestens 1.000 Anwartschafts- und Leis- gen. Auch beim Umstieg von Direktzusagen auf Pen- tungsberechtigte notwendig. sionskassenregelungen, haben die ArbeitgeberInnen häufig auf einen Wechsel von der ursprünglichen Leis- Da in Folge der Finanzmarktkrisen die regulatorischen tungszusage zu einer Beitragszusage beharrt. Wie be- Anforderungen an Pensionskassen laufend höher und reits dargestellt, hat nur ein sehr geringer Prozentsatz aufwändiger wurden, haben die meisten betrieblichen der in das Pensionskassensystem Einbezogenen keine Pensionskassen ihren Betrieb eingestellt und das Vermö- beitragsdefinierte Pensionszusage. gen an überbetriebliche Pensionskassen übertragen. Bei einer Beitragszusage verpflichtet sich der/die Derzeit gibt es in Österreich acht Pensionskassenanbie- ArbeitgeberIn zur Zahlung bestimmter Beiträge. ter, davon drei betriebliche und fünf überbetriebliche Festgelegt wird in der Betriebsvereinbarung die Pensionskassen.5 Eigentümer der überbetrieblichen Beitrags-, nicht aber die Leistungshöhe. Im Regelfall Pensionskassen sind zumeist Banken und Versicherun- werden die Beiträge als Prozentsatz des laufenden gen. Bei den arbeits- und steuerrechtlichen Rahmen- Bezuges definiert. bedingungen gibt es keinen Unterschied zwischen be- Bei einer Beitragszusage wissen die Anwartschafts- und trieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen. Leistungsberechtigten fürs erste nur, wie viel Beitrag für sie bezahlt wird – die daraus resultierende Pensi- onshöhe ist in hohem Maß von den Veranlagungser- BEITRAGSZUSAGEN/LEISTUNGSZUSAGEN gebnissen und damit von der Kapitalmarktentwicklung abhängig. Bei Pensionskassenzusagen werden zwei Grundvarian- ten unterschieden: Die konkrete Pensionshöhe wird erst im Zeitpunkt der Pensionierung ermittelt. Die zentralen Bestimmungs- ● Beitragszusagen (beitragsorientierte Zusagen) und größen für die Rentenhöhe sind: ● Leistungszusagen (leistungsorientierte Zusagen). ● das Pensionskapital (auf dem Pensionskonto des/ Die Beitragszusagen haben in den letzten Jahren die der Versicherten angesammeltes Kapital – aus Bei- Leistungszusagen deutlich in den Hintergrund ge- tragszahlungen und Veranlagungsergebnissen), drängt. Leistungsdefinierte Zusagen stellen mittlerwei- ● die erwartete Rentenbezugsdauer (Durchschnitts- le ein Auslaufmodell dar, das für neue Anwartschafts- wert aufbauend auf den verwendeten Sterbetafeln), berechtigte nicht mehr zur Anwendung kommt: So ● der Rechenzins (vorweg veranschlagter Veranla- hatten Ende 2020 weniger als 1 % der Anwartschafts- gungsertrag für die Pensionsphase). berechtigten eine leistungsdefinierte Zusage, bei den Leistungsberechtigten waren es rund 15 %. Insgesamt Die Pensionsanpassung ergibt sich bei einer reinen gilt für knapp 98 % der in ein Pensionskassensystem Beitragszusage aus der Differenz zwischen dem vor- Einbezogenen eine beitragsdefinierte Zusage.6 weg bei der Verrentung veranschlagten Rechenzins Aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtig- und dem real von der Pensionskasse erzielten Ergeb- ten ist diese Entwicklung wenig erfreulich, weil sie bei nis (unter Berücksichtigung einer allfälligen Dotie- Beitragszusagen in aller Regel sowohl die Risiken (Ver- rung/Auflösung der Schwankungsrückstellung – sie- anlagungsrisiken, versicherungstechnische Risiken) als he unten). Zu beachten ist, dass es nicht nur positive, 5 https://www.wko.at/branchen/bank-versicherung/pensionskassen/liste-der-pensionskassen.html (25.05.2021) 6 Die Daten beruhen auf einer Auskunft des Fachverbands der Pensionskassen. 9
PENSIONSKASSE sondern auch negative Anpassungen (Kürzung laufen- Sätze wiederum herabgesetzt, und zwar auf maximal der Pensionszahlungen) geben kann, vor allem wenn 4,5 % sowie maximal 2,5 %.10 Seit 1.1.2020 beträgt – für der Rechenzins nicht erreicht wird. neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in be- stehenden Pensionskassenverträgen sowie für Neuzu- Auch die von der Pensionskasse verrechneten Ver- sagen – der rechnungsmäßige Überschuss maximal waltungskosten werden bei Beitragszusagen in den 4,0 % sowie der Rechenzins maximal 2,0 %.11 Für die meisten Fällen den Anwartschafts- und Leistungsbe- Sicherheits-VRG gelten niedrigere Sätze. rechtigten in Rechnung gestellt (es sei denn, der/die Ar- beitgeberIn verpflichtet sich in der arbeitsrechtlichen Von den ArbeitgeberInnen werden Beitragszusagen Grundlagenvereinbarung zur Kostentragung). Arbeit- vor allem deshalb präferiert, weil sie Kostenklarheit nehmerInnen sollten beim Angebot von Beitragszusa- bringen. Das Risiko schlechter Veranlagungsergeb- gen sehr genau darauf achten, wie hoch jeweils die nisse und die versicherungstechnischen Risiken liegen Verwaltungskosten veranschlagt und welche Arten von bei Beitragszusagen im Wesentlichen bei den Anwart- Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. schafts- und Leistungsberechtigten. Neben den Verwaltungskosten sollten vor allem die Veranlagungsstrategie (maximaler Aktienanteil etc.), Die Pensionszahlung muss lebenslang erfolgen. Die die verwendeten Sterbetafeln (geschlechtsspezifische Tatsache, dass die einzelnen Leistungsberechtigten Tafeln, Unisex-Tafeln) und der bereits erwähnte Re- unterschiedlich lang leben, sollte sich nach dem Ge- chenzins beachtet werden. setz der großen Zahl ausgleichen. Steigt die durch- schnittliche Lebenserwartung, so müssen die Sterbe- Beim Vergleich verschiedener Angebote ist es auch tafeln nach oben korrigiert werden – mit entsprechend wichtig, darauf zu achten, ob die in Aussicht gestellten negativem Effekt auf die Pensionshöhe. Pensionsleistungen auf realistischen Ertragserwartun- gen basieren. Hohes Risiko ist vor allem bei hohem Re- chenzins gegeben. Wird dieser vorweg veranschlagte Wert in den Folgejahren nicht erreicht, so führt das zu Nach wie vor gibt es Veranlagungs- und Risi- Pensionskürzungen. In etlichen Fällen ist es aus diesem kogemeinschaften die mit geschlechtsspezifi- Grund in den letzten Jahren zu „negativen Pensionsan- schen Sterbetafeln arbeiten. In diesen Fällen passungen“ gekommen. wird bei Frauen bei der Verrentung die länge- re durchschnittliche Restlebenserwartung in Die schlechten Erfahrungen mit nicht erreichten Er- Rechnung gestellt. Es gibt aber auch Veranla- tragserwartungen (rechnungsmäßiger Überschuss) gungs- und Risikogemeinschaften mit Unisex- und zu hohen Rechenzinsen haben die Finanz- Tafeln. Initiativen der EU nach verbindlicher marktaufsicht zu einer gezielten – wenngleich für viele Verwendung von Unisex-Tafeln blieben bisher zu späten – Gegensteuerung veranlasst: Seit dem Jahr ohne Erfolg. Für den Versicherungsbereich hat 2004 darf bei neu abgeschlossenen Pensionskassen- der EuGH (Rechtssache „Test Achats“, C-236/09) verträgen der rechnungsmäßige Überschuss (län- allerdings bereits entschieden, dass ab Ende gerfristig erwartetes Nettoergebnis der VRG) maximal 2012 nur mehr einheitliche Tarife für Frauen und 5,5 % und der Rechenzins maximal 3,5 % betragen.7 Mit Männer angeboten werden dürfen. Die Berück- 1.7.2011 wurden diese Werte für Neuzusagen auf maxi- sichtigung des Geschlechts als Faktor für Prä- mal 5,0 % (rechnungsmäßiger Überschuss) und maxi- mien und Leistungen ist in diesem Bereich nicht mal 3,0 % (Rechenzins) korrigiert.8 Seit 1.1.2013 gelten mehr zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsunsi- der jeweils aktuelle höchstzulässige rechnungsmäßi- cherheiten ist daher auch bei der Ausgestaltung ge Überschuss sowie Rechenzins auch für neu hinzu- von Pensionskassenzusagen die Verwendung kommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden von Unisex-Tafeln anzuraten. Pensionskassenverträgen.9 Mit 1.7.2016 wurden diese 7 Siehe Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 597/2003 8 Siehe Rechnungsparameterverordnung BGBl. II Nr. 24/2011 9 Siehe Rechnungsparameterverordnung 2012, BGBl. II Nr. 454/2012 10 Siehe Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 15/2016 11 Siehe Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung, BGBl. II Nr. 262/2019 10
PENSIONSKASSE © iStock Leistungszusagen liegen im Wesentlichen beim/bei der ArbeitgeberIn, er/sie hat auch die Verwaltungskosten der Pensions- Bei einer Leistungszusage wird in der Pensionsverein- kasse zu tragen. barung eine bestimmte Pensionsleistung definiert. So kann z. B. festgelegt werden, dass pro Arbeitsjahr ein Günstig ist eine Leistungszusage über eine Pensi- bestimmter Prozentsatz des letzten Einkommens (oder onskasse für ArbeitgeberInnen, wenn die Kasse gute des Durchschnittseinkommens aus einem bestimm- Ergebnisse erzielt und wenig an Verwaltungskosten ten „Durchrechnungszeitraum“) als Pension zugesagt verrechnet, sie haben dann entsprechend weniger an wird. Ergänzend wird festgelegt, nach welcher Formel Beiträgen zu entrichten. die auf diese Weise ermittelte Pension jährlich anzu- passen ist. Die rechentechnischen Regelungen (Rechenzins, ver- wendete Sterbetafeln etc.) sind bei Leistungszusagen Bei einer Leistungszusage kann der/die ArbeitnehmerIn primär für die ArbeitgeberInnen von Bedeutung. Für mit einer klar vorhersehbaren Pensionsleistung rech- Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind sie im nen. Der/Die ArbeitgeberIn hat die zugesagte Leistung Regelfall nur dann von Belang, wenn ein/eine Arbeit- (inkl. einer vereinbarten Wertanpassung) zu finanzie- geberIn seine/ihre Zahlungsverpflichtungen nicht ren. Chancen und Risiken des Pensionskassengeschäfts mehr erfüllen kann. 11
PENSIONSKASSE Kombination aus Beitrags- und Leistungszusage Neben reinen Leistungs- und reinen Beitragszusagen gibt es auch die Möglichkeit von Mischvarianten. So Die Beiträge der ArbeitgeberInnen müssen bei ist es möglich, in Beitragszusagen gewisse Sicherungs- Beitragszusagen grundsätzlich betragsmäßig komponenten einzubauen. Soweit das Risiko nicht von oder in fester Relation zu laufenden Entgelten der Pensionskasse getragen wird, erfolgt die Finanzie- oder Entgeltbestandteilen festgelegt werden. rung entweder aus den allgemeinen Pensionskassen- Zusätzlich können variable Beiträge bis zur beiträgen oder durch eigens verrechnete Risikoprämi- Höhe der von ArbeitgeberInnen verpflichtend en. Im erstgenannten Fall geht die Finanzierung der zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden. Sicherungskomponente zu Lasten des Pensionskapitals Als „variabel“ gelten Beiträge, die von unsi- für die Alterspension. Eine weitere Variante wäre die cheren Faktoren abhängig sind, wie z. B. dem Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitge- Unternehmensgewinn. Mit der Vorgabe, dass bers/der Arbeitgeberin für den Fall der Nichterrei- variable Beiträge maximal die Hälfte des Ge- chung eines vereinbarten (Mindest-)Zielwerts. samtbeitrags des Arbeitgebers/der Arbeitgebe- rin ausmachen dürfen, wollte der Gesetzgeber Übliche Sicherungskomponenten sind etwa der er- eine gewisse Berechenbarkeit der künftigen höhte Risikoschutz bei krankheitsbedingten Pensio- Pensionsleistungen sicherstellen. nen. Dabei wird bei Pensionsantritt vor dem definierten Pensionsantrittsalter eine fiktive Beitragsleistung bis zu einem festgelegten Stichtag angenommen, damit die Pension höher ausfällt. Die Festlegung eines der- Seit 2013 ist es unter bestimmten Voraussetzungen artigen Leistungsanspruchs ist unverzichtbar, wenn die auch möglich, dass die variablen Beiträge höher sind Pensionskassenversorgung eine halbwegs zufrieden- als die Fixbeiträge (bis max. 10 % der jährlichen Lohn- stellende Absicherung für den Fall der Invalidität bzw. und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten): Berufsunfähigkeit in jüngeren Jahren umfassen soll. Die bloße Verrentung des bis zu diesem Zeitpunkt an- ● Der/Die ArbeitgeberIn verpflichtet sich zur Leistung gesammelten Pensionskapitals würde zumeist nur eine von fixen Beiträgen in Höhe von zumindest 2 % des Bagatellrente ergeben. laufenden Entgelts und ● es ist klar zu regeln, wie die variablen Beiträge be- stimmt werden. Sie müssen in fester Relation zu ei- FINANZIERUNG EINER ner oder mehreren nach objektiven Kriterien ermit- PENSIONSKASSENVERSORGUNG telten betrieblichen Kennzahlen fixiert werden. Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Als Kennzahlen kommen insbesondere in Betracht: Gewinn, Umsatz, Eigenkapitalrentabilität, Gesamt- Wie jede Betriebspensionsvariante ist auch eine Pen- kapitalrentabilität, EGT, EGT-Quote, Cash Flow oder sionskassenversorgung in erster Linie durch den/die Cash Flow Quote, Liquiditätskennziffern, Produktivität ArbeitgeberIn zu finanzieren. je Beschäftigten, sämtliche sonstige Bilanzkennzahlen wie beispielsweise CFROI, EBIT etc., Kostenrechnungs- Bei Beitragszusagen wird in der Betriebsvereinba- Kennziffern. rung ein bestimmter Beitragssatz fixiert, der in Folge unabhängig von den Veranlagungsergebnissen der Bei Leistungszusagen wird in der Betriebsvereinbarung Pensionskasse beizubehalten ist (einvernehmliche Än- (bzw. im Pensionskassenvertrag) keine fixe Beitragshöhe derungen des Beitragssatzes sind selbstverständlich festgelegt, die Höhe der in den einzelnen Jahren vom Ar- möglich). beitgeber/von der Arbeitgeberin zu zahlenden Beiträge bestimmt sich aus der Höhe der zugesagten Pensions- leistung. Die zweite Bestimmungsgröße für die Kosten für ArbeitgeberInnen sind die Pensionskassenergebnis- se (Veranlagungsergebnisse, versicherungstechnische 12
PENSIONSKASSE Ergebnisse, Höhe der verrechneten Verwaltungskos- durch die ArbeitnehmerInnen zu einem höheren Pensi- ten). onskapital und damit zu einer entsprechend höheren Die exakte Beitragshöhe wird nach versicherungsma- Rentenzahlung. thematischen Grundsätzen ermittelt und den Arbeit- Bei Leistungszusagen sind nur in seltenen Fällen Bei- geberInnen von der Pensionskasse Jahr für Jahr vor- träge der ArbeitnehmerInnen zur Mitfinanzierung der geschrieben. Treten außerordentliche Deckungslücken zugesagten Pensionsleistung vorgesehen. Ist dies der auf, so sind die ArbeitgeberInnen zur Zahlung eines Fall, so kommt es bei Nichtzahlung im Regelfall zu ei- Nachschusses verpflichtet. ner dem Ausmaß der Nichtzahlung entsprechenden Eine einseitige Abänderung der Beitragsverpflichtung versicherungsmathematischen Reduktion der zuge- durch den/die ArbeitgeberIn ist – in beiden Modellen sagten Pension. – nur möglich, wenn eine entsprechende Klausel in der Betriebsvereinbarung (bzw. im Kollektivvertrag oder Vertragsmuster) das vorsieht und wenn die in der Klau- VERANLAGUNG sel formulierten Bedingungen erfüllt sind (Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung). Ist Die einschlägigen Vorschriften zur Veranlagung der das nicht der Fall, so kann eine Reduktion der Beitrags- Pensionskassenbeiträge finden sich in den §§ 25 und zahlung nur mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. bei 25a Pensionskassengesetz (PKG). Es heißt dort u. a., Einzelverträgen nur mit Zustimmung jedes einzelnen dass die Vermögenswerte so zu veranlagen sind, „dass Arbeitnehmers/jeder einzelnen Arbeitnehmerin erfol- die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität gen. Auf die Frage, inwieweit derartige Klauseln recht- des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu- lich zulässig sind, wird weiter unten eingegangen. geordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist“. Nicht immer wurden diese Vorgaben eingehalten. (Freiwillige) Beiträge der ArbeitnehmerInnen Im Jahr 2005 wurden die Veranlagungsvorschriften an die neu geschaffene EU-Pensionsfonds-Richtlinie Ergänzend zu den Beiträgen der ArbeitgeberInnen angepasst und damit weiter liberalisiert. In der ur- können bei einer Pensionskassenregelung auch Beiträ- sprünglichen Fassung des Pensionskassengesetzes ge durch die ArbeitnehmerInnen vorgesehen werden. aus dem Jahr 1990 war ein Aktienanteil von maximal Als Grundsatz ist im Gesetz verankert, dass die Höhe 30 % vorgesehen. In zwei Etappen wurde dieser Wert allfälliger ArbeitnehmerInnenbeiträge die Zuzahlun- bis zum Jahr 2000 auf 50 % in die Höhe gesetzt. Die EU- gen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nur in Aus- Pensionsfonds-Richtlinie setzte diese Grenze mit 70 % nahmefällen übersteigen darf; als Grundregel gilt also, noch deutlich höher an. Bei Pensionskassenversorgun- dass die Beiträge der ArbeitnehmerInnen maximal gen mit Mindestertragsgarantie darf der Aktienanteil 50 % des Gesamtbeitrages ausmachen dürfen. am veranlagten Vermögen maximal 50 % betragen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ver- Mit 1.1.2019 kam es allerdings zu einem Entfall der hindern, dass von den ArbeitnehmerInnen selbst quantitativen Grenzen, sodass für den Aktienanteil und finanzierte Pensionsleistungen als „Betriebspension“ die Veranlagung in Fremdwährungen keine quantitati- eingestuft werden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat aller- ven gesetzlichen Beschränkungen mehr bestehen. Die dings die Möglichkeit, für bestimmte Karenzzeiten oder Pensionskassen sollen vielmehr im Wege von selbst zu Zeiten mit reduziertem Entgeltanspruch, die Beiträge erstellenden schriftlichen Leitlinien die Rahmenbedin- zur Pensionskasse unvermindert fortzuzahlen bzw. die gungen für die Veranlagung des einer VRG zugeord- Beitragsleistung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin neten Vermögens selbst festlegen. zu übernehmen (z. B. im Fall einer Karenz sowie Teil- zeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mit der Liberalisierung der Veranlagungsvorschriften Väterkarenzgesetz, bei Bildungskarenz u. a.). wurden die Risiken erhöht. Wie die Börsenentwick- lung in den Jahren 2000 bis 2002, 2007/2008 sowie Anders als ArbeitgeberInnen können ArbeitnehmerIn- 2011 und zuletzt 2018 zeigt, bergen große Aktien- nen ihre Beitragszahlung jederzeit ohne Angabe von anteile beträchtliche Risiken. In guten Börsenjahren Gründen einstellen oder für einen Zeitraum von min- wird das leider oft nicht genügend beachtet. Vor dem destens zwei Jahren einschränken oder aussetzen. Hintergrund dieser Erfahrungen (insb. die Finanz- Bei Beitragszusagen führt die Zahlung von Beiträgen krise 2008) haben sich ÖGB und AK im Rahmen der 13
PENSIONSKASSE Begutachtung der Novelle des Pensionskassengesetzes Zeiträume der letzten drei, fünf und zehn Jahre wurde 2018 klar gegen den – obig dargestellten – Entfall der von den Pensionskassen eine durchschnittliche Perfor- quantitativen Grenzen im Bereich der Veranlagungs- mance per anno von 3,0 % (inflationsbereinigt 1,4 %), vorschriften ausgesprochen. Eine stärkere Aktienge- 3,9 % (inflationsbereinigt 2,3 %) bzw. 4,0 % (inflations- wichtung ist im Rahmen des vorherrschenden Niedrig- bereinigt 2,2 %) erzielt13 (s. Abb. 2). zinsumfeldes zugleich aber wiederum notwendig, um Nullerträge zu vermeiden. Außerdem besteht bei An- leihen ein Zinsänderungsrisiko: bei steigenden Zinsen BEWERTUNGSMETHODEN14 sinken die Anleihenkurse. Mit Ende 2020 wird das bei den Pensionskassen ange- Pensionskassen haben am Bilanzstichtag (31.12. je- sammelte Pensionskapital zu etwa 37 % in Anleihen den Jahres) den Tageswert der gehaltenen Aktien, und zu rund 36 % in Aktien angelegt. Den drittgrößten Anleihen, Grundstücke etc. zu ermitteln. In das Ver- Anteil mit rund 12 % am Portfolio bilden sonstige Ver- anlagungsergebnis gehen nicht nur die laufenden mögenswerte12. Zu beachten ist, dass es sich dabei um Erträge (wie etwa Dividenden, Zinserträge etc.) ein, Durchschnittswerte handelt. In den einzelnen Veranla- sondern auch die buchmäßigen Wertsteigerungen gungs- und Risikogemeinschaften gibt es sehr unter- bzw. Wertminderungen. Diese Bewertungsmethode schiedliche Veranlagungsstrukturen. verhindert, dass die Pensionskassen stille Reserven aufbauen; die Wertsteigerungen sind an die Ver- Wie in der Grafik deutlich ersichtlich, schwanken die sicherten weiterzugeben. Den Anwartschafts- und Veranlagungserträge der Pensionskassen stark. Für die Leistungsberechtigten bringt das Tageswertprinzip Abb. 2: PK-PERFORMANCE UND INFLATION IN PROZENT % 15 PK-Performance VPI 11,8 12 11,4 9,0 9 8,4 7,8 7,6 7,3 6,5 6,1 5,6 6 5,1 4,2 3,2 3,3 2,7 3 1,9 2,3 1,8 2,1 2,3 2,0 2,2 1,9 2,4 2,0 2,3 2,1 2,0 2,5 1,5 1,7 1,5 1,3 1,4 0,9 0,9 0,5 0 -1,6 -3 -3,0 -6 -5,2 -6,3 -9 -12 -12,9 -15 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 Quelle: Fachverband der Pensionskassen und Statistik Austria 12 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 8 13 Eigene Berechnung auf Basis der Daten des Fachverbands der Pensionskassen sowie der Statistik Austria. 14 Siehe § 23 PKG 14
PENSIONSKASSE © iStock einerseits Vorteile (Partizipation an Wertsteigerun- attraktive Möglichkeit von den Pensionskassen derzeit gen), andererseits birgt dieses Verfahren aber auch kaum genutzt, stellt aber in Zukunft eine interessante beträchtliche Risiken, weil Kursverluste zu einer ent- Perspektive für stabilere Pensionskassenerträge dar. sprechenden Minderung des Pensionskapitals und damit – bei Beitragszusagen ohne Nachschusspflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin – zu Pensionskür- SCHWANKUNGSRÜCKSTELLUNG15 zungen führen können. Um bei Auftreten negativer Ergebnisse eine Beein- Für Pensionskassen ist auch eine Ausnahme von der trächtigung der Pensionszahlungen möglichst zu ver- Bewertung nach dem Tageswertprinzip möglich. Seit meiden, ist in Jahren guter Veranlagungserträge der 2003 haben sie die Möglichkeit, Anleihen (jedoch ma- Aufbau einer Schwankungsrückstellung verbindlich ximal 60 % des einer VRG zugeordneten Vermögens) vorgeschrieben. Sie ist ein eigener Teil des Vermögens nach dem so genannten „Held to Maturity“-Prinzip zu einer VRG, der getrennt vom restlichen Vermögen ge- bewerten. Dies bedeutet, dass Schwankungen der Bör- führt wird, und dient im Wesentlichen dazu, die Risiken senkurse dieser Anleihen, etwa aufgrund von Verände- aus der Kapitalveranlagung und aus dem versiche- rungen in der Zinslandschaft, keinen Einfluss auf den rungstechnischem Ergebnis abzufedern. Vor allem bei Wert in der Bilanz haben. höheren Aktienanteilen am veranlagten Kapital ist sie von hoher Bedeutung. Diese Wertpapiere mit fester Laufzeit, erster Bonität (etwa Bundesanleihen) und spezieller Held-to Maturity- Die Schwankungsrückstellung kann individuell (ge- Widmung müssen bis zur Endfälligkeit gehalten werden. trennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsbe- Die Bewertung erfolgt dann abweichend vom Tages- rechtigte) oder global (für alle TeilnehmerInnen oder wertprinzip mit den fortgeführten Anschaffungskosten, Teile einer VRG) gestaltet werden. unabhängig von der Höhe des aktuellen Kurswertes (= Preises), der bei sofortigem Verkauf erzielbar wäre. Der Aufbau der Schwankungsrückstellung führt dazu, Aufgrund der niedrigen Anleiherenditen wird diese dass in Jahren mit sehr guten Ergebnissen nicht sofort 15 Siehe § 24 und § 24a PKG 15
PENSIONSKASSE der gesamte Veranlagungsertrag den einzelnen An- die Schwankungsrückstellungen fast zur Gänze aufge- wartschafts- und Leistungsberechtigten gutgeschrie- braucht. Nach Jahren der Erholung erreichten sie 2019 ben wird, sondern dass zunächst ein Puffer aufgebaut im Durchschnitt einen Wert von 7,4 %.16 wird, der bei negativer Kapitalmarktentwicklung einen Sicherheitspolster gegen eine Entwertung der Pensio- nen bietet. MINDESTERTRAGSGARANTIE/OPTING-OUT Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom In die Stammfassung des Pensionskassengesetzes aus Vorstand der Pensionskasse festzulegen, er darf nicht dem Jahr 1990 wurde auf Drängen der Interessenver- weniger als 10 % und nicht mehr als 20 % des Pensi- tretungen der ArbeitnehmerInnen die Verpflichtung onskapitals zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen. der Pensionskassen zur Gewährung einer Mindester- Die Schwankungsrückstellung ist zu dotieren, soweit tragsgarantie aufgenommen. Bei Nichterreichung der Veranlagungsüberschuss den rechnungsmäßigen des Garantiewerts (im Durchschnitt der Ergebnisse der Überschuss überschreitet. Unterschreitet das Veranla- letzten 5 Jahre) waren die Kassen verpflichtet, den Dif- gungsergebnis den rechnungsmäßigen Überschuss, ferenzbetrag in die betroffene Veranlagungs- und Risi- so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrück- kogemeinschaft einzubringen. stellung zu entnehmen. Nach den massiven Kapitalmarkteinbrüchen in den Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung Jahren 2000 bis 2002 wären manche Kassen 2003 erst- 25 % des Pensionskapitals, so ist sie im Ausmaß des mals zur Zahlung von Garantieleistungen verpflichtet Unterschiedsbetrages aufzulösen; auch eine negati- gewesen. Mit einer äußerst umstrittenen Gesetzesän- ve Schwankungsrückstellung ist grundsätzlich sofort derung (Novelle des Pensionskassengesetzes 2003) aufzulösen (Entnahme aus dem Deckungskapital oder wurden die Kassen dann aber weitgehend von dieser Finanzierung durch Zuschüsse des Arbeitgebers/der Verpflichtung befreit – gegen den Protest von ÖGB und Arbeitgeberin). Auf Antrag einer Pensionskasse kann Arbeiterkammer. Die von den Kassen zu gewährende die Finanzmarktaufsicht in besonders schwierigen Garantie eines Mindestertrags auf das eingezahlte Phasen die Bildung einer negativen Schwankungs- Pensionskapital wurde gegenüber den Anwartschafts- rückstellung bis höchstens 5 % des Pensionskapitals berechtigten zur Gänze gestrichen, bei den Leistungs- bewilligen. berechtigten wurde sie auf ein Minimum reduziert.17 Gleichzeitig wurden die Kassen wegen dem Wirksam- werden einer EU-rechtlichen Verpflichtung zum Auf- bau einer sogenannten „Mindestertragsrücklage“ ver- Die Schutzfunktion der Schwankungsrückstel- pflichtet. lung kann nur dann greifen, wenn eine derar- tige Rückstellung in Jahren guter Ertragslage Leidtragende der Pensionskassengesetz-Novelle 2003 (oder durch Sonderdotierung des Arbeitgebers waren einzig und allein die Anwartschafts- und Leis- /der Arbeitgeberin) gebildet wurde. tungsberechtigten. Zusätzlich zu den negativen Er- gebnissen wegen der Kapitalmarkteinbrüche wurde ihnen die im Gesetz verankerte Mindestertragsgaran- tie weitgehend entzogen (und die Kassen damit von Bisherige Erfahrungen: Die Schwankungsrückstellun- Zahlungsverpflichtungen befreit). Dazu kam, dass die gen konnten nach guten Jahren auf über 5 % der De- meisten Pensionskassen die Kosten für die neue Min- ckungsrückstellungen aufgebaut werden, erreichten destertragsrücklage den Anwartschafts- und Leis- im Aggregat (im Durchschnitt aller VRGen) aber nie tungsberechtigten 1:1 in Rechnung gestellt haben, einen Wert über 10 % der Deckungsrückstellungen. Mit obwohl diese Rücklage im Eigenkapital der Pensions- dem Einbruch auf den Kapitalmärkten in den Jahren kassen zu führen ist. 2000 bis 2002 und in den Jahren 2007/2008 wurden 16 FMA Pensionskassen Quartalsbericht Q4 2020, S. 11 17 Siehe § 2 Abs. 2 und 3 PKG 16
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PENSIONSKASSE 2005 folgte eine weitere Gesetzesänderung. In Reak- für Bundesanleihen“ – UDRB) der vorangegangenen tion auf den Unmut der Betroffenen über die Kosten- 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte. Vor dem vorschreibung für die Mindestertragsrücklage wurde 1. April 2015 galt als Index die Sekundärmarktrendi- die Möglichkeit zum „Opting-Out“ aus der nach der te (SMR). Die UDRB beruht auf einer umfangreichen 2003er-Reform noch verbliebenen Mindestertragsga- Datenbasis, die neben börslichen nunmehr auch rantie geschaffen. Die Anwartschafts- und Leistungs- außerbörsliche Transaktionen berücksichtigt. berechtigten wurden damit vor die unerfreuliche Wahl gestellt, entweder auf die (weitgehend entwertete und Bei der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages momentan sich sogar im negativen Bereich befin- gilt seit der Reform 2003 folgendes: Die Pension, die dende) Mindestertragsgarantie zu verzichten oder die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, ist Kosten für den Aufbau der Mindestertragsrücklage zu dem/der Leistungsberechtigten aus den Eigenmitteln tragen. Die meisten haben sich für das „Opting-Out“ der Pensionskasse gutzuschreiben. In den Folgejahren entschieden. Sinnvoll wäre daher, wenn die Pensions- ist zusätzlich zum Fehlbetrag ein Vergleichswert auf kassen eine adaptierte Garantieregelung anbieten dieselbe Art zu ermitteln, wobei sich für die Ermittlung müssten, die auch in der Anwartschaftsphase einen des Vergleichswertes der Durchrechnungszeitraum von Kapitalerhalt sicherstellt. 60 Monaten um jeweils 12 Monate pro Folgejahr ver- längert. Die Pension, die sich aus der Verrentung der Die Höhe des Mindestertrages ergibt sich aus der höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsbe- Hälfte der Durchschnittsrendite für Bundesanleihen rechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pen- (genau: die „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite sionskasse gutzuschreiben (s. Abb. 3). Abb. 3: MINDESTERTRAG AUF BASIS SEKUNDÄRMARKTRENDITE (BZW. AB 1.4.2015 UMLAUFGEWICHTETER DURCHSCHNITTSRENDITE FÜR BUNDESANLEIHEN) IM 5 JAHRESZEITRAUM IN PROZENT % 2,5 2 2 1,74 1,63 1,56 1,52 1,5 1,43 1,36 1,13 1,08 1,07 1,03 1,02 1,02 1 0,92 0,64 0,5 0,34 0,11 0 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 –0,1 –0,36 -0,5 –0,49 –0,56 –0,66 –0,73 -1 Quelle: Finanzmarktaufsichtsbehörde 18
PENSIONSKASSE „LEBENSPHASENMODELL“ Die Pensionskasse kann seit 2013 in höchstens drei Ver- anlagungs- und Risikogemeinschaften (VRGen) für Garantiert wird jedoch keine Anfangspension unterschiedliche Veranlagungsstrategien auch bis zu in einer bestimmten Höhe (diese errechnet sich fünf verschiedene Sub-Veranlagungs-Gemeinschaften nach den versicherungsmathematischen Vor- (Sub-VGen) einrichten. Ausgehend von der Annahme, schriften dieser VRG), sondern lediglich, dass dass in jungen Jahren zumeist eine höhere Risikobereit- die monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt ge- schaft besteht, die bis zum Erreichen des Pensionsalters ringer ist als die erste Monatspension. Damit soll zunehmend abnimmt, erhalten die Anwartschaftsbe- die Kürzung der laufenden Pension vermieden rechtigten mit einem „Lebensphasenmodell“ eine be- werden. grenzte Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für eine bestimmte Veranlagungsform. Sie haben die Möglich- keit zwischen verschiedenen Veranlagungs- und Risi- kogemeinschaften (VRGen, Sub-VGen) zu wechseln. Diese garantierte Anfangspension wird deutlich gerin- Voraussetzung für die Wahlmöglichkeit ist, dass die ger sein als die Pensionsleistungen in anderen VRGen, Betriebsvereinbarung (bzw. der Kollektivvertrag oder weil eine risikoärmere Veranlagungsform gewählt und das Vertragsmuster) sowie der Pensionskassenvertrag die Pension auf Basis niedrigerer Rechnungszinsen be- dies vorsehen. In diesen Vereinbarungen kann auch ein rechnet wird. Die Höhe der garantierten Pension wird dispositiver (abänderbarer) Standardverlauf mit auto- alle 5 Jahre gemäß der Mindestertragsformel erhöht. matischem Veranlagungswechsel festgelegt werden. Der Mindestertrag liegt derzeit allerdings bei –0,73 %. Insgesamt kann bis zum Pensionsantritt drei Mal in eine andere VRG oder Sub-VG gewechselt werden. Die Pension verändert sich entsprechend der von der Pensionskasse erwirtschafteten Veranlagungsergeb- nisse, wobei sie aufgrund der Begrenzung der Diffe- SICHERHEITS-VRG renz zwischen dem rechnungsmäßigen Überschuss und dem Rechnungszins in der Regel jährlich höchs- Weiters haben die Pensionskassen seit 2013 eine be- tens um ein Prozent erhöht werden kann. In wirtschaft- sondere auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- lich schlechten Jahren kann die Pension auch gekürzt und Risikogemeinschaft (Sicherheits-VRG) auf Basis werden, sie kann jedoch nie weniger als die garantierte eines sehr niedrigen Rechnungszinssatzes einzurich- Monatspension betragen. ten (jene Pensionskassen, die selbst keine Sicherheits- VRG einrichten, haben einen Kooperationsvertrag mit In der Sicherheits-VRG wird die Schwankungsrück- einer anderen Pensionskasse abzuschließen, um den stellung global geführt. Bei einem Wechsel in die Zugang zu einer derartigen VRG zu ermöglichen). Sicherheits-VRG ist eine gleich hohe prozentuelle Die Möglichkeit zum Wechsel in die Sicherheits-VRG Schwankungsrückstellung einzubringen, wie sie in der besteht bei Pensionsantritt (Abrufen einer Pensions- Sicherheits-VRG zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Ist sie kassenleistung), jedenfalls aber ab Vollendung des geringer, wird die Differenz der Deckungsrückstellung 55. Lebensjahres. Dieses Recht besteht für Anwart- entnommen, bei einer bestehenden höheren Schwan- schaftsberechtigte (ArbeitnehmerInnen) in jedem Fall, kungsrückstellung wird die Differenz der Deckungs- d. h. auch ohne entsprechende Regelung in der Be- rückstellung gutgeschrieben. Bei Errichtung der triebsvereinbarung bzw. im Pensionskassenvertrag. Sicherheits-VRG sind 5 % des übertragenen Vermö- Die Sicherheits-VRG kalkuliert Leistungen auf Basis gens als Schwankungsrückstellung zu bilden. eines geringen Rechnungszinssatzes (derzeit maxi- mal 1,25 %, rechnungsmäßiger Überschuss maximal Die Vermögensverwaltungskosten in der Sicherheits- 2,25 %), zusätzlich gibt die Pensionskasse eine nomi- VRG müssen für alle Leistungsberechtigten gleich hoch nelle Garantie der Anfangspension. sein und sind mit max. 0,55 % begrenzt. Eine gesetz- liche Begrenzung der Vermögensverwaltungskosten in der Sicherheits-VRG war eine zentrale Forderung 19
PENSIONSKASSE des ÖGB und der Arbeiterkammer, weil bei einem Auf der anderen Seite werden Vermögensverwaltungs- individuellen Wechsel die Kosten für alle Betroffenen kosten einbehalten, die in der Regel einen bestimmten gleich hoch sein sollen, unabhängig von welcher VRG Prozentsatz des veranlagten Vermögens betragen und in die Sicherheits-VRG gewechselt wird (siehe dazu jährlich verrechnet werden. Dieser Prozentsatz ist meist Abschnitt „Unterschiede zwischen betrieblicher Kollek- deutlich geringer als jener der Kosten von den laufen- tivversicherung und Sicherheits-VRG“). den Beiträgen. Er ist aber langfristig bedeutender, weil das veranlagte Pensionskapital stetig anwächst und nach mehreren Jahren die Beiträge im Vergleich dazu VERWALTUNGSKOSTEN nur noch einen Bruchteil ausmachen. Folgende Kosten können verrechnet werden: Die von den Pensionskassen verrechneten Verwaltungs- kosten dienen einerseits dem Zweck der Verrechnung ● Verwaltungskosten von den Pensionskassenbeiträ- der real anfallenden Kosten, andererseits aber auch gen und bei Übertragungen vom Deckungserfor- als Finanzierungsquelle der Pensionskassen-Aktienge- dernis gemäß § 48 PKG. sellschaft. Im Pensionskassengesetz sind die Rahmen- ● Kosten für die Erbringung der Versorgungsleistung bedingungen zu den möglichen Kosten festgelegt, die bzw. für die Dotation einer Auszahlungskostenrück- konkrete Vereinbarung der Kosten hat abschließend im stellung. Pensionskassenvertrag zu erfolgen. ● Kosten für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft („Vermö- Vor allem bei Beitragszusagen – hier gehen die ver- gensverwaltungskosten“). Manchmal ist die Höhe rechneten Verwaltungskosten in aller Regel allein zu der Kosten gestaffelt, z. B. bis zum Erreichen eines Lasten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmten Vermögensbestandes 0,2 %, für darü- – sollten unbedingt genaue Informationen über die ber liegende Vermögensteile 0,1 %. in Rechnung gestellten Verwaltungskosten eingeholt ● Bei Wahl eines Pensionskassenmodells mit Mindes- werden, bevor mit einer bestimmten Kasse ein Pensi- tertragsgarantie steigen die Kosten in der Aufbau- onskassenvertrag geschlossen wird: phase der Mindestertragsrücklage teilweise um bis zu weitere 0,6 % p. a., wobei die so genannten MERL- ● Welche Verwaltungskosten werden verrechnet? Kosten vielfach gesondert ausgewiesen werden. ● Wie hoch sind die jeweiligen Sätze? ● Kosten der Fortführung einer „beitragsfrei gestell- ● Gibt es einseitige Gestaltungsrechte für die Pensi- ten Anwartschaft“: Diese Kosten fallen an, wenn das onskasse? Arbeitsverhältnis endet und der Unverfallbarkeits- betrag in der Pensionskasse belassen wird. Diese Kosten sind begrenzt und dürfen jährlich maximal 0,5 % der jeweiligen Deckungsrückstellung betra- Im Leistungsvergleich zwischen den Pensions- gen, wobei der Kostenbeitrag – derzeit/ab 1.1.2021 kassen spielen die von den Kassen verrechneten – den Betrag von 138,39 Euro je beitragsfreier An- Verwaltungskosten eine wesentliche Rolle. wartschaft nicht übersteigen darf. ● Kosten für die Berechnung oder Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrags: Auch diese Kosten haben eine gesetzliche Obergrenze von max. 1,0 % des Übersicht zu den Verwaltungskosten18 Unverfallbarkeitsbetrags, wobei der Betrag – der- zeit/ab 1.1.2021 – 415,18 Euro nicht überschreiten Grundsätzlich ist zu unterscheiden, von welcher Basis darf. die Kosten eingehoben werden. Einerseits gibt es die ● Kosten der Fortsetzung der Beitragszahlung mit Verwaltungskosten von den Beiträgen, d. h. von den Eigenbeiträgen: Der/Die ArbeitnehmerIn (dessen/ laufenden Pensionskassenbeiträgen wird von der Pen- deren Unverfallbarkeitsbetrag die Abfindungs- sionskasse ein bestimmter Prozentsatz (vorweg) abge- grenze übersteigt) kann nach Beendigung sei- zogen. nes/ihres Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung mit 18 Siehe § 16a PKG 20
PENSIONSKASSE eigenen Beiträgen verlangen, sofern bereits min- Bei ArbeitnehmerInnen, die von keinem Betriebsrat destens 5 Jahre Beiträge geleistet wurden oder ein vertreten werden (z. B. in einem Betrieb mit weniger ArbeitgeberInnenwechsel innerhalb eines Konzerns als fünf ArbeitnehmerInnen), tritt an die Stelle der Be- erfolgt. Da in diesem Fall die Beiträge nicht direkt triebsvereinbarung eine einzelvertragliche Regelung über den/die ArbeitgeberIn eingehoben werden zwischen den ArbeitnehmerInnen und dem/der Ar- können, verrechnen die Pensionskassen meist hö- beitgeberIn nach einem Vertragsmuster. Aber auch in here laufende Verwaltungskosten. diesen Fällen ist der grundsätzlich kollektive Ansatz zu beachten: Die in so einem Fall in einem Betrieb abge- Bei PensionsbezieherInnen dürfen die Pensionskassen schlossenen Einzelverträge sind in einheitlicher Form in den Jahren negativer Erträge bloß die halben Ver- nach einem Vertragsmuster zu gestalten.20 mögensverwaltungskosten in Abzug bringen. Nur in Jahren, in denen die Performance über dem jeweiligen Inhalt einer Betriebsvereinbarung Rechnungszins liegt, können die Kosten nachverrech- net werden. ● Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zum Beitritt zu einer (bestimmten) Pensionskasse nach den Regelungen in der Betriebsvereinbarung BEITRITT ZU EINER PENSIONSKASSE ● Geltungsbeginn ● Erfasste ArbeitnehmerInnen, -gruppen Der Beitritt zu einer Pensionskasse vollzieht sich in ● Art der Pensionsansprüche (Alters- und Hinterblie- zwei Schritten: benenpensionen sind notwendiger Bestandteil ei- ner Pensionskassenversorgung, eine Absicherung 1. Schritt: Abschluss der Betriebsvereinbarung für den Fall der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit (ArbeitgeberIn + Betriebsrat) sollte ebenfalls mitbedacht werden) ● Voraussetzungen für das Entstehen eines Pen- 2. Schritt: Abschluss des Pensionskassenvertrages sionsanspruches (Pensionsalter, Definition von (ArbeitgeberIn + Pensionskasse) Invalidität, Begünstigte aus der Hinterbliebenen- versorgung etc.) ● Höhe der Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitge- BETRIEBSVEREINBARUNG berin ● (Allenfalls) Grundsätze zur Entrichtung von Beiträ- Im Unterschied zu manchen anderen Betriebspensi- gen der ArbeitnehmerInnen onsvarianten, die auf sehr unterschiedlichen Rechts- ● Höhe der Pensionen (wird bei Beitragszusagen grundlagen beruhen können (z. B. auch Einzelver- nicht vorweg definiert; die Pensionshöhe ist jedoch träge), gibt es bei Pensionskassenversorgungen eine bei Leistungszusagen der zentrale Teil der Betriebs- strenge Formvorschrift: vereinbarung) ● Wertanpassung laufender Pensionsleistungen ArbeitnehmerInnen, die von einem Betriebsrat vertreten ● Ev. Nachschusspflicht des Arbeitgebers/der Arbeit- werden, können nur nach Abschluss einer entsprechen- geberin (insbesondere bei Leistungszusagen) den Betriebsvereinbarung in eine Pensionskassenversor- ● Mitwirkungsrechte der Anwartschafts- und Leis- gung einbezogen werden.19 Eine Betriebspensionszusa- tungsberechtigten an der Verwaltung der Pensi- ge über eine Pensionskasse setzt damit die Mitwirkung onskasse der Belegschaftsvertretung voraus. ● Voraussetzungen und Rechtswirkung der Auflösung des Pensionskassenvertrages Die Bindung an eine Betriebsvereinbarung zeigt, dass der Gesetzgeber die Pensionskasse als Versorgungsin- strument für die gesamte Belegschaft und nicht nur für einzelne ArbeitnehmerInnen gestalten wollte. 19 Siehe § 3 Abs 1 BPG 20 Siehe § 3 Abs 2 BPG 21
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