Perspektivenwechsel: Eigenverantwortung des Patienten? - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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05 • 2019 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Perspektivenwechsel: Bilder: © alphaspirit, titicaca – www.fotosearch.de Eigenverantwortung des Patienten? Fehlanzeige! eTerminservice – Modellprojekt gestartet: Bekanntmachung des Überweisungssteuerung Augenärztliche Telesprechstunde Landesausschusses Seite 8 Seite 9 Seite I
Auch im Internet Ihre KVS-Mitteilungen aktuell und informativ www.kvsachsen.de > Mitglieder > KVS-Mitteilungen Bilder: © bloomua, runLenarun – www.fotosearch.de
Inhalt Editorial Nachrichten 2 Perspektivenwechsel: Eigenverantwortung des Patienten? 12 Gesundheitsuntersuchung: Übergangsfrist vereinbart Fehlanzeige! 13 Qualitätsmanagement in der ambulanten Versorgung auf neuem Niveau Standpunkt 14 Gute Perspektiven und Fördermaßnahmen für 4 Ein langer Weg zu leistungsgerechterer ärztlicher junge Ärzte Vergütung 15 Krisennachsorge: Ärzte werden bei der Akutbetreuung Nachwuchsförderung Hinterbliebener unterstützt 6 Junge Mediziner für Tätigkeit auf dem Land gewinnen 16 „Zimmer eins – das Patientenmagazin“ erscheint jetzt doppelt so oft 7 Kliniken und Arztpraxen gründen „Weiterbildungsverbund Ostsachsen“ 17 SpiFa fordert: Keine Streichung bei Disease-Management- Programmen Online-Angebote Zur Lektüre empfohlen / Impressum 8 eTerminservice – Überweisungssteuerung 18 Nachrichten In eigener Sache 9 Modellprojekt gestartet: Mit augenärztlicher Telesprechstunde Praxisabläufe optimiert 20 Verdacht des Leistungsbezugs ohne Krankenversicherung Informationen IN DER HEFTMIT TE ZUM HERAUSNEHMEN Zulassungsbeschränkungen Vertragswesen I Bekanntmachung XV Änderungen in den DMP Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und KHK Abrechnung XVI Neue Untersuchungsmöglichkeiten zu IX Behandlung von Patienten mit Europäischer Begleiterkrankungen bei Hypertonie Krankenversicherungskarte (EHIC) X Ablauf der Behandlung von Patienten mit Qualitätssicherung Europäischer Krankenversicherungskarte XVII Qualitätszirkelarbeit Veranlasste Leistungen Fortbildung XII Verordnungsfähigkeit von Antihistaminika und XVIII Fortbildungsangebote der KV Sachsen im Juni, Juli nasalen Glukokortikoiden zu Lasten der GKV und August 2019 XIV Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungsmöglichkeiten für psychiatrische Personalia Krankenpflege erweitert XX In Trauer um unsere Kollegen 11 Nachruf für Dr. med. Wolfram Strauß Schutzimpfungen XIV Herpes zoster-Impfung ist ab Mai Kassenleistung Beilage KV Hessen aktuell 1/2019 KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 INHALT 1
EDITORIAL Perspektivenwechsel: Eigenverantwortung des Patienten? Fehlanzeige! Liebe Kolleginnen und Kollegen, eines muss man der großen Koalition in Berlin lassen: Seitdem sie sich zusammenge rauft hat, purzeln die Gesetzesvorhaben nur so und sind oft – zu schnell – beschlossene Sache. Auch die Kreativität bei der Namensgebung stellt alles bisher Bekannte in den Schatten. Das „Gute Kita“-Gesetz und nun das „Faire Kassenwahl“-Gesetz, um nur mal zwei zu nennen, austariert nach SPD und Union … Mal sehen, welche Hochglanzbroschürenüberschriften wir noch zu erwarten haben, und vor allem, was verbirgt sich wirklich dahinter? Auch unserem Bundesgesundheits- minister („Mr. Agilo“) kann man keinen Müßiggang unterstellen. Aber, wenn auch man- che seiner Anliegen im Grundsatz berechtigt sind: Um im Bild zu bleiben, nur nicht so schön blumig wie die Namen der Gesetze, es geht schon in einigen Bereichen zu wie mit der Brechstange. Ohne Rücksicht auf Verluste werden Gesetze durchgepaukt, der Dr. Stefan Windau kurzfristig vorzeigbare Erfolg steht im Vordergrund, die eigentlich gewünschten Lang- Vorsitzender der zeiteffekte, so scheint es zumindest mir, sind eher fraglich. Vertreterversammlung Im „Faire Kassenwahl“-Gesetz geht es um einen knallharten Machtkampf zwischen Bund und Ländern. Mit Fairness gegenüber den Versicherten hat das im Kern nichts zu tun. Wenn im Ergebnis dieses Spahnschen Vorhabens die regionalen AOKen bald bundes- weit geöffnet würden, dann entzieht das den Ländern und Regionen Gestaltungsmög- lichkeiten und befördert langfristig die Tendenz zu einer Einheitskasse. Das sollte uns allen klar sein. Darüber kann auch der euphemistische Name des Gesetzesvorhabens nicht hinwegtäuschen. Es ist dem Minister zu wünschen, dass er trotz seines Ehrgei- zes und seiner unbestreitbaren offenen und verdeckten Kampfkünste mit dieser Idee Schiffbruch erleidet. Bei der Reform des Risikostrukturausgleichs der Krankenkassen hat Spahn aus taktischen Gründen etwas Tempo herausgenommen. Es dürfte ihm klargeworden sein, dass dieses Thema bei den in den neuen Ländern in diesem Jahr anstehenden Landtagswahlen nicht gerade ein Wahlkampfschlager werden dürfte, je- denfalls nicht für die Regierenden in Bund und Land. Klar sein dürfte, dass der Minister sein Vorhaben aber weiterverfolgen wird, nur eben etwas später. Nun haben wir das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), es ist beschlossen und wird sicher im Mai 2019 in Kraft treten. Jetzt müssen wir als Ärzte und Psychothera- peuten noch mehr Kraft, Mühe und Zeit aufwenden. Auch auf die Gefahr hin, dass ich Sie nerve, sage ich es wieder: Unser zweifelsfrei hoch sachkundiger Gesundheitsminister – und das meine ich hier nicht ironisch – und die große Koalition im Bund haben wieder einmal die Chance vergeben, grundsätzliche Re- formen vorzunehmen – und es zeichnet sich nicht ab, dass der Kurs korrigiert wird. Wie- der wird an Symptomen herumgedoktert. Wieder wird ganz überwiegend das Angebot an Leistungen erweitert, mundgerecht serviert, garniert mit weiterer Bürokratie – und als 24-Stunden-Menü angepriesen, Abgabe kostenfrei. Strukturierung der Versorgung? Bestenfalls in minimalen Ansätzen. Stärkung der Eigenverantwortung des Patienten? Fehlanzeige! 2 Editorial KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich war kürzlich einige Wochen in Australien. „Wieder wird das Angebot an Da erschienen mir die Nachrichten aus Deutschland noch einmal in einem an- Leistungen erweitert, mund- deren Lichte, was nicht nur an der dort allgegenwärtigen Sonne gelegen haben gerecht serviert, garniert mit dürfte. Mir ist klar, dass man den Schein weiterer Bürokratie – und als nicht für das Wesen nehmen darf, aber die Australier wirken durchweg zufriede- 24-Stunden-Menü angepriesen, ner, zumindest entspannter, auch wenn viele mehrere Jobs haben und eine so Abgabe kostenfrei.“ gute soziale Absicherung wie bei uns nicht annähernd gegeben ist. Allerdings ist die Lebenserwartung dort nicht geringer als bei uns. Das hat natürlich viele Ursachen. Aber eines haben die Australier, und nicht nur diese (!), vielen Bürgern unseres Landes voraus: Sie übernehmen für sich – und das selbstverständlich – Verantwortung, und das in allen Lebensbereichen. Keiner wür- de dort mit einem Schnupfen in die Notaufnahme gehen, schon deshalb nicht, weil er das bezahlen müsste. Keiner käme auf die Idee, sich wegen einer Bagatelle einen AU-Schein ausstellen zu lassen, was nun künftig bei uns bald auf Bestellung und per E-Mail oder WhatsApp möglich sein dürfte. Nun möchte ich unser Gesundheits- und Solidarsystem im Kern nicht in Frage stellen. Aber – es ist doch grotesk, dass trotz unseres Rundum-Sorglos-Pakets in vielen Berei- chen die Unzufriedenheit hier größer ist als in vielen anderen nahen und fernen Län- dern. Je mehr gegeben wird, desto selbstverständlicher wird es (hin)genommen, desto weniger wird es geschätzt, umso respektloser wird damit umgegangen – und umso mehr wird gefordert. Wann werden unsere Politiker diese Spirale begreifen, die sie mit Inbrunst anfeuern, deren Opfer sie aber selbst zu werden drohen? Aus der Perspektive vom anderen Ende der Welt betrachtet – und manchmal hilft Ab- stand – wird mir immer klarer, dass wir so unser Gesundheitssystem an die Wand fahren. Erleben Sie in Ihrer Praxis, abgesehen von der Anspruchsmentalität, nicht auch den zu- nehmenden Mangel an Eigenverantwortung und die teils geradezu absurde anerzogene Hilflosigkeit? Und das trifft nicht nur auf Patienten zu, sondern es findet sich in vielen Berei- chen des gesellschaftlichen Miteinanders. Es hilft nicht, den Kopf in den Sand zu stecken. Ein Perspektiven- und Paradigmenwechsel täte uns gut, gerade auch unseren Regie- renden. Sie müssten ja nicht gleich nach Australien fliegen, denn wer weiß, wo dann die Regierungsmaschine wieder einmal zwischenlanden müsste … Einen entspannten Sommer wünsche ich Ihnen, oder – wie die Australier sagen würden: „No worries!“ Ihr Stefan Windau KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Editorial 3
STANDPUNKT Ein langer Weg zu leistungsgerechterer ärztlicher Vergütung Liebe Kolleginnen und Kollegen, Kollege Windau hat einige Licht- und Schattenseiten Vergütung von Neupatienten, von Terminvermitt- des TSVG im Editorial dargestellt. Ich schließe mich lungsfällen, von nach Vermittlung durch den Haus- diesen Ausführungen an, wobei die Redensart „Wo arzt erbrachten fachärztlichen Leistungen und von Licht ist, ist auch Schatten“ bzw. umgekehrt trotz ih- in offener Sprechstunde erbrachten Leistungen mit rer Phrasenhaftigkeit das TSVG meines Erachtens gut Sicherheit zu einem Zufluss zusätzlicher Mittel in kennzeichnet. Dies gilt natürlich insbesondere für die vermutlich zweistelliger Millionenhöhe für Sachsen Vorschriften zur außerbudgetären Vergütung. führen wird. Eine Bereinigung der RLV der einzelnen Praxis ist aber unvermeidbar, sodass der arztindividu- Außer- bzw. extrabudgetäre Vergütung – ein Wohl- elle Mehrgewinn, in Abhängigkeit von der individuel- klang für die Ohren der niedergelassenen Kollegen len Quote, aber insgesamt überschaubar bleibt, nicht wie kaum ein anderer Terminus. Natürlich resultiert zuletzt, weil die zusätzliche Vergütung nur einen das Klangvolle des Begriffs daraus, dass er für eine Anteil von Leistungen besser stellen wird. Dass diese Dr. Klaus Hamm leistungsgerechtere ärztliche Vergütung spricht. Die Bereinigungen mit einem erheblichen Verwaltungs- Vorsitzender des Regional ausschusses Chemnitz positive Wahrnehmung dieser Vergütungsform geht aufwand einhergehen und die Honorarwirkungen aber weit darüber hinaus, denn sie ist die Kehrseite für die Kolleginnen und Kollegen schwer kalkulierbar von Beschränkungen wie RLV und QZV, von Rest- sind, soll nicht unerwähnt bleiben. Trotz allem könn- leistungspunktwerten, von Quotierungen etc. Nicht te das eine Motivation sein, in seiner Praxis in ange- zuletzt steht die Budgetierung für ein Ärgernis son- messener Weise nach Leistungsreserven, falls diese dersgleichen: der legislativ verordneten Zwangsver- vorhanden sein sollten, zu suchen. Ein unbesonnener antwortlichkeit der vertragsärztlichen Kolleginnen Umgang mit den neuen Instrumenten führt diese und Kollegen für die Regulierung der ständig stei- Verfahrensweisen aber zeitnah wegen der „Bereini- genden Nachfrage an ärztlichen Leistungen und de- gung“ ad absurdum. ren Kosten – der Arzt als Controller des Gesundheits- wesens. Eine Abkehr vom Budget wäre also mehr als Meine Skepsis resultiert aber auch aus folgender zu begrüßen. Überlegung: Die Budgetierung von Leistungsaus- gaben, d. h. die Begrenzung der Gesamtvergütung, „Nicht zuletzt steht die ereilte die Ärzte in Deutschland mit dem Kranken- versicherungs-Kostendämpfungsgesetz – KVKG – im Budgetierung für ein Jahre 1977. Der Gesetzgeber sah sich hierzu durch eine rasante Kostenentwicklung der Gesundheits- Ärgernis sondersgleichen: ausgaben im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt veranlasst. Dieser Anteil war allein von 1970 bis 1975 der legislativ verordneten von 5,6 Prozent auf 8,1 Prozent gestiegen, d. h. auf 61 Milliarden DM. Es setzte sich damals die Ansicht Zwangsverantwortlichkeit.“ durch, dass das Gesundheitswesen ein Wirtschafts- zweig mit einer angebotsinduzierten Wachstums- Doch können wir dieser vergütungsmäßigen Mor- dynamik sei, in dem die Mengensteuerung einen gendämmerung trauen? Sind nun die Weichen in entscheidenden Stellenwert hat. Der damalige Ar- Richtung genereller Entbudgetierung gestellt? Zwei beitsminister Ehrenberg äußerte sich wie folgt: Aspekte dämpfen meinen Optimismus: „Letztlich hatten alle diese vielfältigen Fehlentwick- Zum einen geht der Begriff „extrabudgetär“ mit dem lungen ihre Ursache darin, dass die Anbieter von Ge- Begriff „Bereinigung“ einher, ohne dass die Folgen sundheitsleistungen ein ökonomisches Interesse an der Verknüpfung dieser Begriffe zum heutigen Zeit- einer wirtschaftlichen Leistungserstellung nicht zu punkt hinreichend sicher verifizierbar sind. Immerhin haben brauchten. Denn sie allein bestimmten über ist ein Nullsummenspiel im Sinne „linke Tasche, rech- den Umfang der Leistungen und weitgehend auch te Tasche“ nicht zu erwarten, da die extrabudgetäre über den Preis.“ 4 Standpunkt KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Laut Statistischem Bundesamt betrugen im Jah- Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erwei- re 2017 die Gesundheitsausgaben 376 Milliarden tert und niedergelassene Ärzte verpflichtet, mehr Euro. Das entspricht einem Anteil am Bruttoinlands Sprechstunden anzubieten. […]“ produkt von 11,5 Prozent. Ähnlich wie Anfang der 1970er Jahre befinden wir uns noch in einer Konjunk- Diese der Internetpräsenz des Bundesgesundheits- turphase mit einer im Vergleich zu den 1990iger Jah- ministeriums entnommene Aussage ist bezeichnend: ren sehr geringen Arbeitslosenquote. Ändern sich Allein der Patient steht beim TSVG im Mittelpunkt diese derzeit noch günstigen volkswirtschaftlichen der politischen Aktivitäten. Allein dessen noch nied- Rahmenbedingungen, dann ist zu befürchten, dass rigschwelligerer Versorgung sind die außerbudgetä- die Politik den langjährig forcierten Kostendämp- ren Vergütungsanteile geschuldet. Letztlich macht fungsmechanismus, also der Arzt als zwangsweiser dies taktisch ja auch Sinn: die Gruppe der wählenden Kostendämpfer, wieder aufleben lassen bzw. inten- Patienten ist um ein Vielfaches größer als die der sivieren wird. wählenden Ärzte … Im Endeffekt bedeutet dies aus meiner Sicht Folgen- Liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht alles wird des: Erst dann, wenn die Politik vom Dogma des Arz- durch die im TSVG verankerten extrabudgetären Ver- tes als Kostentreiber grundsätzlich Abstand nimmt gütungsanteile gut, aber immerhin wird es honorar- oder zumindest die Wirtschaftlichkeit im Gesund- mäßig etwas besser. Nachhaltigkeit unter Eigenbetei- heitswesen maßgeblich auch vom „nachfrageindu- ligung der Patienten sollten wir dennoch einfordern. zierten Kostenwachstumsfaktor“ Patient abhängig macht, kann die Entbudgetierung Raum greifen und In diesem Sinne seien Sie herzlich gegrüßt sich dauerhaft durchsetzen. „Gesetzlich Versicherte sollen schneller Arzttermi- ne bekommen. Das ist Ziel des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). Damit werden die Ihr Klaus Hamm Bild: © Feverpitched – www.fotosearch.de KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Standpunkt 5
NACHWUCHSFÖRDERUNG Junge Mediziner für Tätigkeit auf dem Land gewinnen Gesundheitsministerin Barbara Klepsch nahm Ende März 2019 an der gemeinsamen Veranstaltung der Sächsischen Landes- ärztekammer und der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus Dresden „Vom Studenten zum Facharzt – PJ-Infotag“ und „STEX in der Tasche“ – wie weiter?“ teil und warb für eine Tätigkeit als Hausarzt in Sachsen. Stefan Topp (linkes Foto) und Dr. Burkhard Hentschel (rechtes Foto) von der Bezirksgeschäftsstelle Dresden informierten die Jungmediziner unter anderem über die Möglichkeiten zu Niederlassung und Praxisstart. Die Ministerin betonte, dass Sachsen aufgrund der demografi- Die Ministerin sprach sich weiterhin für die Einführung einer schen Entwicklung, vor allem im ländlichen Raum, großen Bedarf Landarztquote bei der Zulassung zum Medizinstudium aus: „Da- an Haus- und Fachärzten hat. Zu den großen Herausforderun- mit könnte man junge Menschen vorab auswählen, die für die gen der Zukunft gehöre, die medizinische Versorgung in Sach- landärztliche Tätigkeit geeignet und motiviert sind. Neben der sen flächendeckend zu sichern. Schon jetzt gebe es 255 offene Abiturnote fließen dabei auch andere fachliche und soziale Kom- Hausarztsitze in Sachsen. „Wir haben bereits viele erfolgreiche petenzen ein. Damit hätten auch Bewerber ohne ein 1,0-Abitur Fördermaßnahmen wie zum Beispiel das sächsische Hausarzt eine Chance“, so Barbara Klepsch. stipendium. Wir brauchen aber weitere, wirksame Maßnahmen. Deshalb strebe ich zum Beispiel eine Mindestaufwandsentschä- Seit 2004 führt die SLÄK jedes Jahr in Zusammenarbeit mit der digung für Medizinstudenten an, die ihr Praktisches Jahr im KGS und der KV Sachsen die Studenteninformationsveranstal- ländlichen Raum absolvieren“, sagte die Ministerin. tung „STEX in der Tasche – wie weiter?“ durch. Im letzten Jahr fand sie erstmalig gemeinsam mit dem Info-Tag zum Praktischen Gemeinsam mit der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK), Jahr (PJ) statt. Das geänderte Format war erfolgreich und und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV Sachsen) und der Kranken- soll fortgesetzt werden. Ziel ist es, den Medizinstudierenden die hausgesellschaft Sachsen (KGS) hat der Freistaat unterschied vielfältigen und guten Berufsperspektiven in Sachsen aufzuzei- liche Fördermöglichkeiten geschaffen. Mit dem Programm gen, um möglichst viele nach Abschluss ihres Studiums für eine „Studieren in Europa – Zukunft in Sachsen“ fördert beispiels- ärztliche Tätigkeit in Sachsen zu gewinnen. weise die KV Sachsen gemeinsam mit den gesetzlichen Kran- kenkassen 20 Medizinstudenten ihr Studium an der ungarischen – Nach Informationen des Sächsischen Ministeriums Universität Pécs. für Soziales und Verbraucherschutz – 6 Nachwuchsförderung KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Kliniken und Arztpraxen gründen „Weiterbildungsverbund Ostsachsen“ Vertreterinnen und Vertreter von fünf Krankenhäusern und acht ambulanten Arztpraxen im Landkreis Görlitz haben am 3. April 2019 in Görlitz eine Kooperationsvereinbarung mit dem Titel „Weiterbildungsverbund Ostsachsen“ unterzeichnet. Ziel des Verbundes ist es, junge Mediziner für die komplette fünf- ermuntern. Der Beitritt von weiteren ambulanten und / oder sta- jährige Facharztausbildung im ländlichen ostsächsischen Raum tionären Kooperationspartnern in den Weiterbildungsverbund zu gewinnen und ihnen dort eine qualifizierte Weiterbildung zu ist jederzeit möglich. ermöglichen. Ärzten in Weiterbildung soll eine kontinuierliche, koordinierte Weiterbildung zum Haus- und Facharzt gemäß der Zu den stationären Partnern zählen derzeit das Klinikum Ober- Weiterbildungsordnung ermöglicht und darüber hinaus eine lausitzer Bergland in Zittau, das Kreiskrankenhaus Weißwasser, Weiterbildungsstruktur angeboten werden, die einen problem- das Städtische Klinikum Görlitz, das Sächsische Fachkranken- losen Wechsel zwischen stationären und ambulanten Partnern haus für Psychiatrie und Neurologie Großschweidnitz, das Kran- in der ostsächsischen Region vorsieht. Für die Koordinierung der kenhaus Emmaus Niesky sowie das Orthopädische Zentrum Aufgaben soll den Ärzten in Weiterbildung für die gesamte Wei- Martin-Ulbrich-Haus in Rothenburg. Unter den weiterbildungs- terbildungszeit ein Ansprechpartner (Mentor) zur Seite stehen. befugten Partnern befinden sich derzeit acht Arztpraxen aus dem Landkreis Görlitz, u. a. aus Herrnhut, Schleife, Niesky, Löbau, Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung die Bereit- Rothenburg und Reichenbach. stellung von Weiterbildungsstellen im stationären und ambu- lanten Bereich festgesetzt, speziell für die von Unterversorgung Die Realisierung zur Gründung des „Weiterbildungsverbund bedrohten Facharztrichtungen wie die Allgemein-, Kinder- und Ostsachsen“ ist durch ein vom Freistaat aufgelegtes Förderpro- Jugendmedizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie. gramm möglich geworden. Neben Marketingaktivitäten zur Gewinnung junger Mediziner Kontakt möchte der Verbund außerdem das Netzwerk zwischen Klini- info@aerztenetz-ostsachsen.de ken und ambulanten Bereichen weiter ausbauen und stärken sowie Ärzte zur Beantragung von Weiterbildungsbefugnissen – Information des Landratsamtes Görlitz – Anzeige 9. Allergiesymposium Mittwoch, 5. Juni 2019 16.30 – 19.30 Uhr Herrenhaus Möckern Buckdorffstraße 43, 04159 Leipzig Parallel findet eine Weiterbildung für Ihre Praxismitarbeiter statt. Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Jana Schuster Anmeldung unter: MVZ Labor Dr. Reising-Ackermann und Kollegen | E-Mail: fortbildung@labor-leipzig.de | www.labor-leipzig.de | Fax: 0341 6565-445 KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Nachwuchsförderung 7
ONLINE-ANGEBOTE eTerminservice – Überweisungssteuerung Einführung eines Vermittlungscodes für die Kennzeichnung einer als medizinisch dringlich eingestuften Überweisung und Ablösung des bisherigen A-B-C-Modells. In der April-Ausgabe der KVS-Mitteilungen haben wir über die Ausblick Einführung des eTerminservice (eTS) in der KV Sachsen infor- miert. Um den eTS vollumfänglich nutzen zu können, bedarf Perspektivisch ist durch die KBV in Zusammenarbeit mit der es als Instrument der Überweisungssteuerung der Einführung KV Telematik GmbH geplant, dass Sie zukünftig über Ihr Praxis von Vermittlungscodes (ehemals Überweisungscodes) für die verwaltungssystem (PVS) die Möglichkeit erhalten, den Vermitt- Kennzeichnung einer als medizinisch dringlich eingestuften lungscode direkt auf die Überweisung zu drucken. Die Dringlich- Überweisung (Vermittlungsfrist für einen Facharzttermin inner- keit der in Abhängigkeit stehenden Leistungen soll zudem in halb von vier Wochen). Mit der Einführung der Vermittlungs- dem Vermittlungscode „verschlüsselt“ integriert werden. codes soll das bisherige A-B-C-Modell abgelöst werden. Ein genauer Umsetzungszeitpunkt ist aktuell noch nicht be- Bedeutung des Vermittlungscodes kannt, jedoch wurde der KBV diesbezüglich die Richtlinienkom- petenz für die Zertifizierung der PVS erteilt. Der Vermittlungscode ist ein alphanummerischer Zahlencode, welcher EDV-gestützt erzeugt und dessen Gültigkeit durch Hinweis in eigener Sache den eTS geprüft wird. Er ist somit als eine Art Zugangsberechti- gung für den Patienten zur Terminvermittlung über die Termin Wir möchten Sie an dieser Stelle vorsorglich sensibilisieren, dass servicestelle anzusehen, welcher im Vergleich zu der bisheri- Versicherte keinen Anspruch haben, von Ihnen auf Verlangen gen Kennzeichnung „B“ den Anspruch des Patienten eindeutig eine als medizinisch dringlich eingestufte Überweisung zu er- darstellt – ähnlich einer Transaktionsnummer (TAN) – und eine halten, auch wenn wir wissen, wie schwierig das im Einzelfall ist. unberechtigte Inanspruchnahme möglichst verhindert. Bei der Nur in Zusammenarbeit und unter Mitwirkung aller Haus- und Kennzeichnung „A“ sollten Sie wie bisher kollegial versuchen, Fachärzte ist die Umsetzung des Terminservice- und Versor- den Termin für den Patienten abzusichern. gungsgesetzes möglich. Somit bitten wir Sie als Überweisungs- aussteller, mit Bedacht bei der Nutzung von Vermittlungscodes Ausstattung mit Vermittlungscode-Etiketten vorzugehen und diese nur bei medizinisch indizierter Notwen- digkeit zu verwenden. Für den geplanten Start erhalten Sie ab Mitte dieses Jahres durch die KV Sachsen eine Erstausstattung mit aufklebbaren Vermitt- Interessierte Ärzte gesucht lungscode-Etiketten. Diese sind dann anstelle der Dringlichkeits- kennzeichung „B“ auf der Überweisung zum Facharzt zu verwen- Aktuell sind wir auf der Suche nach Ärzten, die mit uns ge- den. Bezüglich des Umsetzungszeitpunktes werden wir Sie meinsam den eTerminservice testen möchten. rechtzeitig informieren. Der Start ist für das zweite Quartal 2019 geplant. Interessierte Ärzte können sich gern bei der Abteilung Service und Dienst- leistungen melden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. Der Starttermin für die Web-Anwendung eTerminservice ist bis Anfang 2020 vorgesehen. Anmeldung Falk Hummel Telefon 0341 2432-409 Evelyn Krappe Telefon 0341 2432-410 – Service und Dienstleistungen / kr – 8 Online-Angebote KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
NACHRICHTEN Modellprojekt gestartet: Mit augenärztlicher Telesprechstunde Praxisabläufe optimiert Anfang April startete ein Modellprojekt zur besseren augenärztlichen Versorgung der Region Marienberg. Augenarzt Simo Murovski hat dafür seine Praxis in Zschopau mit neuer Technik ausgestattet und um Telesprechstunden erweitert. Die Region Marienberg ist eine der zwei Modellregionen in Das Verfahren Sachsen, in denen neue Konzepte erprobt werden, um die me- dizinische Versorgung zu verbessern. In den Modellregionen be- In der Augenarztpraxis erhebt speziell qualifiziertes Personal steht in einigen ambulanten Facharztbereichen eine drohende an modernen augenärztlichen Untersuchungsgeräten die Be- Unterversorgung, in Marienberg vor allem bei Augenärzten. Das funde. Dabei kommt u. a. ein Scanning-Laser-Ophthalmoskop sächsische Gesundheitsministerium, die sächsischen Kranken- zum Einsatz, das in Sekundenschnelle ein hochaufgelöstes Bild kassen und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen haben ge- vom Augenhintergrund erzeugt. Bedient wird es vom qualifi- meinsam mit dem Augenarzt Dr./Univ. Skopje Simo Murovski zierten Personal der Praxis. Nach einem vorangegangenen per- ein Projekt auf den Weg gebracht, das neue Möglichkeiten der sönlichen Kontakt mit dem Patienten kann der Facharzt dann, digitalen und telemedizinischen Anwendungen eröffnet. „Ich unabhängig von Ort und Zeit, auf die verschlüsselten Befunde freue mich, dass die Krankenkassen und die Kassenärztliche Ver- zugreifen und eine Diagnose stellen. Innerhalb von drei Tagen einigung Sachsen dieses Modellprojekt ermöglichen und dass erhält der Patient schriftlich seinen Befund, der eine qualifizierte es engagierte Ärzte gibt, die neue digitale Anwendungen erpro- Weiterbehandlung auch durch den Hausarzt ermöglicht. Im Falle ben“, sagte Gesundheitsministerin Barbara Klepsch bei ihrem von krankhaften Veränderungen wird der Patient zum weiteren Besuch zum Projektstart in Zschopau. persönlichen Gespräch mit dem Augenarzt bestellt. Augenarzt Simo Murovski erklärt der sächsischen Gesundheitsministerin Barbara Klepsch, wie die Untersuchung durchgeführt wird und welche Technik zum Einsatz kommt. KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Nachrichten 9
„Das Projekt ist in dieser Form bisher einmalig in Sachsen. Mo- Als Facharzt für Augenheilkunde ist Dr. Simo Murovski seit 2011 derne Technik und qualifiziertes Fachpersonal ermöglichen eine tätig, seit 2012 in Zschopau, wo er eine Praxis im Stadtzentrum neue Sprechstundeneinteilung und effizientes Arbeiten bei und eine weitere nahe am Klinikum Zschopau betreibt. hoher Qualität“, sagt Dr. Murovski. „Ich bin zuversichtlich, dass ich mit diesem telemedizinischen Angebot mehr Patienten ver- Die Partner sorgen kann als bisher – und auch schneller.“ Dieses Angebot richtet sich insbesondere an Patienten mit Diabetes, bei denen Für Dr. med. Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzender der augen ärztliche Kontrollen notwendig sind. Die Telesprech- KV Sachsen, trägt das Projekt von Dr. Murovski Beispielcharakter: stunde entlastet den Arzt von regulären Wiederholungsunter- „Im Herbst 2018 hatte die Vertreterversammlung der KV Sachsen suchungen und verschafft ihm wertvolle Sprechstundenzeit beschlossen, Telemedizinprojekte sachsenweit zu implemen- für die Patientenbehandlung. Damit können Patienten in der tieren. Die neuen telemedizinischen Sprechstunden schaffen Region Marienberg bald schneller als bisher einen Termin beim zusätzliche Behandlungskapazitäten, die sowohl den Patienten Augenarzt erhalten. nützen als auch Augenarztpraxen in der Region entlasten.“ Der Arzt Simone Hartmann, Chefin der TK-Landesgeschäftsstelle Sach- sen und Leiterin der Arbeitsgruppe, die das Modellprojekt ins Simo Murovski absolvierte das Studium der Humanmedizin an Leben gerufen hat, sagte: „Diese zukunftsweisende Idee in die der Universität in seiner Geburtsstadt Skopje in Mazedonien. Tat umzusetzen, hat uns immer wieder ermutigt. Der Mehrwert Dort legte er 2001 sein Staatsexamen ab. Seither war er u. a. als für unsere Patienten ist überzeugend. Allen Partnern danke ich, Wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Studienarzt im Koordinie- sich gemeinsam dafür eingesetzt zu haben.“ rungszentrum für Klinische Studien in Dresden beschäftigt und bildete sich in der Augenklinik Chemnitz weiter. Dort war er ver- Unter Federführung des sächsischen Ministeriums für Soziales antwortlich für die Durchführung klinischer Studien vor allem bei und Verbraucherschutz engagieren sich neben der KV Sachsen, AMD-Patienten und Patienten mit diabetischem Makulaödem. der Sächsischen Landesärztekammer und der Krankenhaus gesellschaft Sachsen auch die sächsischen Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen e. V. in sieben Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Landesgremiums, um Modellprojekte zur Verbes- serung der medizinischen Versorgung in Sachsen zu etablieren. – Öffentlichkeitsarbeit / pfl – Am Bildschirm kann Simo Murovski die hochaufgelöste Aufnahme des Augenhintergrundes des Patienten ausmessen. 10 Nachrichten KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
INFORMATIONEN ZUM HERAUSNEHMEN ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach im Freistaat Sachsen – Anordnung und Aufhebung von der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig ab- Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V – gegebenen Anträge. Unter mehreren Bewerbern ent- vom 24. April 2019 scheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 26 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Frei- Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Entsprechend der staat Sachsen trifft gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Zahlenangabe sind Neuzulassungen bzw. -anstellungen Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversiche- möglich. rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Die Zahl gibt die möglichen Zulassungen bzw. Anstellun- vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, fol- gen an, bis für die Arztgruppe erneut Überversorgung gende Feststellungen: eingetreten ist. Dabei können unterschiedliche Fall konstellationen auftreten. 1. Für die mit „Ü“ gekennzeichneten Arztgruppen besteht in den in den Anlagen 1 bis 4 ausgewiesenen Planungs Fallkonstellationen (FK): bereichen eine ärztliche Überversorgung. FK a) Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehende Die Feststellung von Überversorgung steht gem. Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung. Diese Stelle(n) § 90 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht wird / werden in Anspruch genommen durch Ärzte beanstandung durch die für die Sozialversicherung mit Zulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 101 zuständige oberste Landesbehörde. Abs. 3 SGB V (Job-sharing-Zulassung) bzw. Anstellung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 101 Abs. 3a SGB V. Gemäß § 16 b der Zulassungsverordnung für Vertrags- ärzte (Ärzte-ZV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, FK b) Stelle(n), für die Anträge aufgrund früherer Anord- Gliederungsnr. 8230-25 veröffentlichten bereinigten nungen eingegangen sind, durch den zuständigen Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom Zulassungsausschuss aber bis zum Stichtag des Arzt- 7. Juli 2017 (BGBl. I S.2842) geändert worden ist, und un- bestandes noch keine Entscheidung erfolgt ist. ter Berücksichtigung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die FK d) Durch diese oder frühere Anordnung zur Verfügung Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und stehende Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung durch Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung Anwendung des Demografiefaktors. Über Anträge ( Bedarfsplanungs-Richtlinie) vom 20. Dezember 2012 für diese Stelle(n) wird gemäß § 26 der Bedarfspla- (BAnz. AT vom 31. Dezember 2012 B7), zuletzt geändert nungs-Richtlinie entschieden. Potentielle Bewerber durch Beschluss vom 18. Oktober 2018 (BAnz. AT vom haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffent 16. Januar 2019 B4) werden für die überversorgten lichung im Internet* (www.kvsachsen.de) ihre Anträ- Planungsbereiche mit verbindlicher Wirkung für die ge beim zuständigen Zulassungsausschuss abzuge- Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 ben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß Satz 2 SGB V Zulassungsbeschränkungen angeordnet. § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach 2. Für die mit einer „Zahlenangabe“ versehenen Arzt der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig ab- gruppen erfolgt in den in den Anlagen 1 bis 4 ausge- gegebenen Anträge. Unter mehreren Bewerbern ent- wiesenen Planungsbereichen entsprechend § 26 der Be- scheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemä- darfsplanungs-Richtlinie die Aufhebung einer vormals ßem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien wegen Überversorgung angeordneten Zulassungs- gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie. beschränkung. Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinie entschieden. Bei der Besetzung dieser Stelle(n) sollen die Zulas- Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen sungsausschüsse gemäß § 9 Abs. 8 Bedarfsplanungs- nach Veröffentlichung im Internet* (www.kvsachsen. Richtlinie in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass de) ihre Anträge beim zuständigen Zulassungsausschuss möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen ge- die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine geronto- mäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss logisch / geriatrische Qualifikation verfügen. KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Zulassungsbeschränkungen I
FK da) Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehen- Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 26 der de Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung durch An- Bedarfsplanungs-Richtlinie entschieden. Potentielle Be- wendung des Demografiefaktors. Diese Stelle(n) werber haben innerhalb von acht Wochen nach Ver- wird / werden in Anspruch genommen durch Ärzte öffentlichung im Internet* (www.kvsachsen.de) ihre mit Zulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 101 Anträge beim zuständigen Zulassungsausschuss abzu- Abs. 3 SGB V (Job-sharing-Zulassung) bzw. Anstel- geben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß lung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 101 Abs. 3a § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss SGB V. berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig ab- FK db) Stelle(n), für die Anträge nach FK d) aufgrund früherer gegebenen Anträge. Unter mehreren Bewerbern ent- Anordnungen eingegangen sind, durch den zustän- scheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem digen Zulassungsausschuss aber bis zum Stichtag des Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 26 Arztbestandes noch keine Entscheidung erfolgt ist. Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die Feststellung der Aufhebung von Zulassungsbe- Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbe- schränkungen steht gem. § 90 Abs. 6 SGB V unter schränkungen werden in der Regel nach drei Monaten über- dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die für prüft. Die Zulassungsbeschränkungen werden aufgehoben, die Sozialversicherung zuständige oberste Landes- wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfal- behörde. len (§ 103 Abs. 3 SGB V). 3. In Planungsbereichen, für die gemäß Nr. 1 Überversor- Dresden, 24. April 2019 gung festgestellt ist, bestehen in den in Anlage 5 aus gewiesenen Bezugsregionen und Arztgruppen zusätzli- Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen che Zulassungsmöglichkeiten in Höhe des festgestellten im Freistaat Sachsen lokalen Versorgungsbedarfs. Werner Nicolay – Vorsitzender * Die Anordnung wurde mit Veröffentlichung im Internet am 25. April 2019 wirksam. Die Frist zur Bewerbung auf offene Stellen endet somit am 20. Juni 2019. II Zulassungsbeschränkungen KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V Hausärzte und Fachärzte – Versorgungsebenen 1 bis 3 Arztbestand zum: 1. April 2019; Einwohnerstand zum: 30. Juni 2018; Gebietsstand zum: 1. Januar 2013 Zulassungsbezirk Chemnitz Anlage 1 Planungsbereiche Arztgruppen/ Versorgungsebenen 1 2 3 Jugendpsychiater fachärztl. tätige Chirurgen und Anästhesisten Nervenärzte Orthopäden Frauenärzte Kinderärzte Augenärzte Radiologen Internisten HNO-Ärzte Hausärzte Hautärzte Kinder- u. Urologen Annaberg-Buchholz 5/d: 4,5 Aue b: 0,75/3,75/d: 8,5 Auerbach 3,5/d: 6 Chemnitz b: 3/13/d: 14,5 Crimmitschau 1/d: 1,5 Döbeln 2/d: 4 Freiberg 10/d: 7 Glauchau db: 0,75/d: 1,25 Hohenstein-Ernstthal d: 3 Limbach-Oberfrohna d: 3 Marienberg 7/d: 5 Mittweida 2,5/d: 4,5 Oelsnitz 3/d: 3 Plauen 3,5/d: 5,5 Reichenbach 2,5/d: 3 Stollberg 10,5/d: 5,5 Werdau 2,5/d: 2 Zwickau b: 1/6,5/d: 9,5 Annaberg d: 0,5 Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Aue-Schwarzenberg db: 1 Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Chemnitz, Stadt Ü Ü Ü Ü b:0,5/0,5/d:0,5 Ü Ü Ü Chemnitzer Land Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Döbeln 1/d: 0,5 Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Freiberg Ü Ü Ü Ü Ü 2 Ü Ü Mittlerer Erzgebirgskreis b: 0,5/db: 0,5/d: 0,5 Ü Ü Ü 1/d: 0,5 Ü Ü Ü Mittweida Ü Ü Ü Ü 1/d: 0,5 Ü Ü Ü Plauen, Stadt / Vogtland- d: 2,5 Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü kreis Stollberg Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Zwickau Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Chemnitz, Stadt Ü Ü Erzgebirgskreis Ü Ü Mittelsachsen Ü Ü Vogtlandkreis Ü Ü Zwickau Ü Ü Südsachsen Ü 7 Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Ärzte – Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Zulassungsbeschränkungen III
Zulassungsbezirk Dresden Anlage 2 Planungsbereiche Arztgruppen/ Versorgungsebenen 1 2 3 Jugendpsychiater fachärztl. tätige Chirurgen und Anästhesisten Nervenärzte Orthopäden Frauenärzte Kinderärzte Augenärzte Radiologen Internisten HNO-Ärzte Hausärzte Hautärzte Kinder- u. Urologen Bautzen db: 0,5 Bischofswerda db: 1 Dippoldiswalde b: 1/0,5/d: 2 Dresden db: 2,5/d: 2 Freital 9/d: 2,5 Großenhain 1,5/d: 1 Görlitz b: 0,75/0,75/d: 4,5 Hoyerswerda 3/d: 5,5 Kamenz 1,5/d: 1,5 Löbau d: 4 Meißen b: 1,5/1/d: 3 Neustadt d: 1,5 Niesky 2/d: 1,5 Pirna d: 4,5 Radeberg Ü Radebeul d: 1 Riesa d: 3,5 Weißwasser 3/d: 2,5 Zittau db: 0,25/d: 0,25 Bautzen Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Dresden, Stadt Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Görlitz, Stadt/ NOL Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Hoyerswerda, Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü St./ Kamenz Löbau-Zittau Ü Ü Ü Ü 0,5 / d: 0,5 Ü Ü Ü Meißen Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Riesa-Großenhain Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Sächsische Schweiz Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Weißeritzkreis Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Bautzen Ü Ü Dresden, Stadt Ü Ü Görlitz Ü b: 0,5/db: 0,5 Meißen Ü Ü Sächs. Schweiz- Ü Ü Osterzgeb. Oberes Elbtal/ Ü 1 Osterzgeb. Oberlausitz- Ü b: 1/2,5 Niederschlesien Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Ärzte – Dresden, Postfach 10 06 41, 01076 Dresden IV Zulassungsbeschränkungen KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Zulassungsbezirk Leipzig Anlage 3 Planungsbereiche Arztgruppen/ Versorgungsebenen 1 2 3 Jugendpsychiater fachärztl. tätige Chirurgen und Anästhesisten Nervenärzte Orthopäden Frauenärzte Kinderärzte Augenärzte Radiologen Internisten HNO-Ärzte Hausärzte Hautärzte Kinder- u. Urologen Borna db: 0,5 Delitzsch da: 0,5 Eilenburg Ü Grimma Ü Leipzig b: 2/a: 1 Markkleeberg Ü Oschatz Ü Schkeuditz Ü Torgau 4,5/d: 1,5 Wurzen Ü Delitzsch Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Leipzig, Stadt Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Leipziger Land Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Muldentalkreis Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Torgau-Oschatz Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Leipzig Ü Ü Leipzig, Stadt Ü Ü Nordsachsen Ü Ü Westsachsen Ü Ü Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Ärzte – Leipzig, Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig Ü = Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt Ziffer = partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsmöglichkeiten bis zum Eintritt von Überversorgung; differenziert nach Fallkonstellationen (a, b, d, da, db) Anmerkung: Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf frei werdende Vertragsarztsitze, die nach § 103 Abs. 4 SGB V ausge- schrieben werden. Die Altersstruktur der Ärzte, die sich in den nächsten Jahren auswirken wird, ist bei den Feststellungen zur (derzeitigen) Überversorgung nicht berücksichtigt. KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Zulassungsbeschränkungen V
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V Psychotherapeuten – Versorgungsebene 2 Psychotherapeutenbestand zum: 1. April 2019; Einwohnerstand zum: 30. Juni 2018; Gebietsstand zum: 1. Januar 2013 Zulassungsbezirk Chemnitz Anlage 1a Planungs- Arztgruppen bereiche Psychotherapeuten Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1 ausschließlich Kinder und Ärztliche Psychotherapeuten Jugendliche betreuende Psychotherapeuten Anteil mindestens 25 % Anteil mindestens 20 % Annaberg Ü 0,5 0 Aue-Schwarzenberg Ü 3,5 0 Chemnitz, Stadt Ü 17,5 0 Chemnitzer Land Ü 3,5 0 Döbeln Ü 2 0 Freiberg Ü 3,5 0 Mittlerer Erzgebirgskreis Ü 2,5 0 Mittweida Ü 2,5 0 Plauen, Stadt / Vogtlandkreis Ü 4,5 0 Stollberg Ü 1 0 Zwickau Ü 4,5 0 Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz Zulassungsbezirk Dresden Anlage 2a Planungs- Arztgruppen bereiche Psychotherapeuten Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1 ausschließlich Kinder und Ärztliche Psychotherapeuten Jugendliche betreuende Psychotherapeuten Anteil mindestens 25 % Anteil mindestens 20 % Bautzen Ü 2,5 0 Dresden, Stadt Ü 0,5 0 Görlitz, Stadt/ NOL Ü 1,5 1 Hoyerswerda, St./ Kamenz Ü 1,5 0 Löbau-Zittau Ü 4,5 1* Meißen Ü 0 0 Riesa-Großenhain Ü 1 0 Sächsische Schweiz Ü 0 0 Weißeritzkreis Ü 0,5 0 Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Dresden, Postfach 10 06 41, 01076 Dresden VI Zulassungsbeschränkungen KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
Zulassungsbezirk Leipzig Anlage 3a Planungs- Arztgruppen bereiche Psychotherapeuten Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1 ausschließlich Kinder und Ärztliche Psychotherapeuten Jugendliche betreuende Psychotherapeuten Anteil mindestens 25 % Anteil mindestens 20 % Delitzsch Ü 3,5 0 Leipzig, Stadt Ü 1* 0 Leipziger Land Ü 1 0 Muldentalkreis Ü 1,5 0 Torgau-Oschatz Ü 0 0 Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss: Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Leipzig, Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig Ü = Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt Ziffer = partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsmöglichkeiten bis zum Eintritt von Überversorgung; differenziert nach Fallkonstellationen (a, b, d, da, db) n. g. = nicht gesperrt * = Stelle(n), für die aufgrund früherer Anordnung Anträge auf Zulassung eingegangen sind, durch den zuständigen Zulassungsausschuss aber bis zum Stichtag des Psychotherapeutenbestandes noch keine Zulassung erfolgt ist. 1 = Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvsachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zu- lassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V und räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten. KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Zulassungsbeschränkungen VII
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V Fachärzte – Versorgungsebene 4 Arztbestand zum: 1. April 2019; Einwohnerstand zum: 30. Juni 2018; Gebietsstand zum: 1. Januar 2013 Anlage 4 Planungs- Arztgruppen / Versorgungsebene 4 bereiche Physikalische u. Human- Labor Neuro- Nuklear- Strahlen- Transfusions- Pathologen Rehabilitations- genetiker ärzte chirurgen mediziner therapeuten mediziner Mediziner Sachsen Ü Ü db: 0,5 15/d: 1,75/db:0,25 Ü b: 1/1,5/d: 1 d: 0,5 Ü Ü = Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt Ziffer = partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsmöglichkeiten bis zum Eintritt von Überversorgung; differenziert nach Fallkonstellationen (a, b, d, da, db) Anmerkung: Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf frei werdende Vertragsarztsitze, die nach § 103 Abs. 4 SGB V ausge- schrieben werden. Die Altersstruktur der Ärzte, die sich in den nächsten Jahren auswirken wird, ist bei den Feststellungen zur (derzeitigen) Überversorgung nicht berücksichtigt. Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständige Zulassungsausschüsse: Für die Arztgruppen: Humangenetiker, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner Zulassungsausschuss – Ärzte – Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz Für die Arztgruppen: Laborärzte, Neurochirurgen, Transfusionsmediziner Zulassungsausschuss – Ärzte – Dresden, Postfach 10 06 41, 01076 Dresden Für die Arztgruppen: Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten Zulassungsausschuss – Ärzte – Leipzig, Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig Lokaler Versorgungsbedarf in Planungsbereichen mit Überversorgung Anlage 5 Zulassungs Planungs Bezugsregion Arztgruppe bezirk bereich Nervenärzte Kinderärzte Augenärzte HNO-Ärzte Hausärzte Hautärzte Name Gemeinden Chemnitzer Hohenstein- Bernsdorf, Gersdorf, Oberlungwitz, Land Ernstthal St. Egidien, Lichtenstein / Sa., 1* Hohenstein-Ernstthal Glauchau Schönberg, Waldenburg, Glauchau, 1* Oberwiera, Meerane, Remse Zwickau Werdau Langenbernsdorf, Fraureuth, Werdau 1* 1* Chemnitz Plauen, Stadt / Auerbach Klingenthal, Falkenstein / Vogtl., Höhen- Vogtlandkreis luftkurort Grünbach, Muldenhammer, Auerbach / Vogtl., Treuen, Neustadt / 1* Vogtl., Bergen, Rodewisch, Lengenfeld, Ellefeld, Werda, Steinberg Reichenbach Heinsdorfergrund, Netzschkau, Reichenbach im Vogtland, Neumark, 1* Limbach * = Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvsachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zu- lassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V und räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten. b = Stelle(n), für die Anträge aufgrund früherer Anordnungen eingegangen sind, durch den zuständigen Zulassungsausschuss aber bis zum Stichtag des Arztbestandes noch keine Entscheidung erfolgt ist. 2 = Die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf wird erst mit Beginn des auf die Veröffentlichung dieser Anordnung folgenden Quartals wirksam. VIII Zulassungsbeschränkungen KVS-Mitteilungen Heft 05/2019
ABRECHNUNG Behandlung von Patienten mit Europäischer Krankenversicherungskarte (EHIC) Immer wieder stellen sich in der Arztpraxis Patienten vor, die im Ausland krankenversichert sind. Wir möchten daher nochmals auf die ärztliche Behandlung von Patienten unter Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) aufmerksam machen. Patienten aus den Staaten der Europäischen Union (EU), Vor Beginn der Behandlung ist vom Patienten die Patienten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz erklärung Europäische Krankenversicherung vollständig haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ih- auszufüllen und zu unterschreiben. In dieser Patienten res Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erklärung ist vom Patienten die von ihm gewählte deutsche erweisen, das heißt: eine unmittelbar erforderliche medizi- Krankenkasse anzugeben. Das Formular ist in 13 Sprachen im nische Versorgung (z. B. Virusinfektion), aber auch beispiels- Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt. weise eine fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (z. B. Dialysepatient), die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland Auf der Internetpräsenz der KV Sachsen ist eine Übersicht aufgeschoben werden kann. hinterlegt, die den Ablauf der Behandlung von Patienten unter Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte Um seinen Anspruch nachzuweisen, legt der Patient eine (EHIC) bzw. einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) EHIC oder eine provisorische Ersatzbescheinigung sowie in Kurzform darstellt. Die Übersicht finden Sie ebenfalls einen Identitätsnachweis, wie Reisepass oder Personalaus- auf der nächsten Seite. weis, vor. Nähere Erläuterungen zur Behandlung von Patienten aus Staaten der EU, des EWR und der Schweiz (EHIC) sowie Pati- enten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit und Patienten, die keinen beziehungsweise nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, enthält die auf der Internetpräsenz der KV Sachsen hinterlegte ausführliche Checkliste zur Krankenversicherung im Ausland. Informationen www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Sonstige Kostenträger / Auslandskrankenversicherte > Dokumente am rechten Seitenrand Kassenärztliche Bundesvereinigung Bild: © racorn – www.fotosearch.de www.kbv.de > Service > Service für die Praxis > Abrechnung > Honorar Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de – Abrechnung / silb – KVS-Mitteilungen Heft 05/2019 Abrechnung IX
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