PR-News 19/1 Aktuelles aus dem Personalrat - Universität Hildesheim
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Inhalt Grußwort Vorsitzender 2 Dr. Hartmut Schröder Im Fokus Mutterschutzgesetz- was sich 4 geändert hat Im Profil Leistungszulage für Mitarbei- 12 tende unserer Universität Wer ist Wer? Wir stellen vor: Dezernat 1 15 Gut zu Wissen Burn Out 18 Tarifrunde 2019 19 1
Grußwort Sehr geehrte Kolleg_innen, Zurzeit liegt mein Tätigkeits- schwerpunkt im Bereich der Digi- als neuer Vorsitzender des Perso- talisierung. nalrates möchte ich mich Ihnen Nun in meiner dritten Amtszeit und euch vorstellen. Mein Name im Personalrat der Universität ist Dr. Hartmut Schröder und ich Hildesheim bin ich seit Februar bin durch mein Studium für das der dritte Vorsitzende des aktu- Lehramt an Grund- und Haupt- ellen Gremiums. In der laufenden schulen schon seit 1993 mit der Amtszeit hat sich die Anzahl unse- Universität verbunden. Nach Ab- rer PR-Mitglieder – aus verschie- schluss meines Studiums setzte densten Gründen – bedeutsam ich meine Lehrerausbildung an reduziert. Die Aufgaben hingegen einer Hildesheimer Hauptschule sind nicht nur gleich geblieben, fort, parallel absolvierte ich den sondern in ihrer Menge und Aus- Diplomstudiengang Erziehungs- prägung gestiegen. Eine erhöhte wissenschaften. Anzahl von Betreuungsverfahren, Nach Rücksprache mit meiner Beratungsfällen und der neu ge- Institutsleitung verließ ich 1999 gründete Wirtschaftsausschuss den Schuldienst und begann lasten unser Gremium aus. Diese meine Dozententätigkeit am da- „Überlast“ bewältigen meine Kol- maligen Institut für Angewandte leg_innen durch verstärkten Ein- Erziehungswissenschaft und All- satz in den einzelnen Tätigkeits- gemeine Didaktik. Im Anschluss bereichen. an meine Promotion im Jahre 2008 war ich zudem im Bereich der Fort- und Weiterbildung in unserem Haus tätig, seit 2016 im Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung. 2
Grußwort Insoweit sehe ich unser Gremium manchmal als Mikrokosmos un- serer Institution. Aber wir sollten hierbei auch nicht die positiven Entwicklungen an unserer Uni- Sprechzeiten einzelner Mitglie- versität aus den Augen verlieren: der Wir sind eine wachsende Univer- sität in der niedersächsischen Montag: Beate Sperling-Grund, Bildungslandschaft, neue Profes- 09.00 bis 12.00 Uhr, H 009 suren werden geschaffen und wir erhalten alsbald eine neue Mensa. Dienstag: Peggy Semper, In dem vorliegenden Newsletter 9.00 bis 12.00 Uhr, H 009 möchten wir Sie und euch über aktuelle Entwicklungen in der Mittwoch: Johannes Wolbring, PR-Arbeit informieren. 11.00 bis 12.00 Uhr, N 137 Selbstverständlich stehen unsere Gremiumsmitglieder Ihnen und Donnerstag: Dr. Hartmut Schrö- euch für Rückfragen, Informatio- der, 14.00 bis 14.30 Uhr, N 324 nen, Anregungen oder auch nur für ein kurzes Gespräch gerne zur Freitag: Markus Lochthofen, Verfügung. 10.00 bis 11.00 Uhr, Raum 023 Haus 52 (Domäne) Dr. Hartmut Schröder Dr. Markus Germar, nach Verein- barung, H 009 3
Mutterschutzgesetz - und was wichtig ist! Zeitungsbringerin,Sorgenabwen- ter bestimmten Voraussetzungen derin,Trostredespenderin,Tem- auch für Schülerinnen und Stu- peraturspürerin,Feuernachschü- dentinnen. Schon zum 1. Januar rerin,Morgenbegrüßerin und 2018 sind umfängliche Änderun- einiges mehr. gen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Die Verordnung Mütter haben viele Aufgaben. zum Schutze der Mütter am Ar- Und damit Mütter und werden- beitsplatz ist in das bestehende de Mütter ausreichend geschützt Mutterschutzgesetz integriert sind, gibt es das „MuSchG“. Das worden und soll somit verständ- sogenannte Mutterschutzgesetz licher und übersichtlicher werden gilt für alle Mütter und werden- den (Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzge- setz/73762) (Quelle: https://pixabay.com/de/mutter-tochter-liebe-429158/) Mütter, die in einem Arbeitsver- hältnis stehen. Es gilt ebenfalls für Heimarbeiterinnen, Hausange- stellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und un- 4
Mutterschutzgesetz - und was wichtig ist! 1. Ausweitung des Anwendungsbereichs (§ 1 MuSchG) Neuregelung Auswirkungen für die Praxis Anwendungsbereich wird auf Be- schäftigte (statt Arbeitnehmerin) im sv-rechtlichen Sinn präzisiert. Damit fallen z. B. auch Fremdge- schäftsführerinnen einer GmbH unter MuSchG. Ausdrücklich werden Schülerin- (Quelle:https://pixabay.com/de/baby-handle-winzig-vater-familie-428395/) nen, Studentinnen, Praktikan- Arbeitgeber müssen vor dem tinnen, Beschäftigte in Behin- 01.01.2018 genau prüfen, ob dertenwerkstätten, Frauen im Frauen aus dem geschützten er- Bundes- oder Jugendfreiwilligen-weiterten Personenkreis im Un- dienst und Mitarbeiterinnen einer ternehmen tätig sind. Sie müs- geistlichen Genossenschaft auf- sen diese in die Prozessabläufe genommen. bei Schwangerschaft aufnehmen (insbesondere Meldung an die Auch Frauen in einem arbeitneh- Arbeitsschutzbehörde und Be- merähnlichen Beschäftigungsver- achtung der Schutzfristen etc.). hältnis werden geschützt, haben allerdings keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen. 5
Mutterschutzgesetz - und was wichtig ist! 2. Verlängerte Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MuSchG) Arbeitgeber müssen auf An- Dem Antrag muss die Mutter die trag der Mutter eine verlängerte ärztliche Feststellung der Behin- nachgeburtliche Schutzfrist von derung (festzustellen innerhalb 12 Wochen bei Geburten von be- von acht Wochen nach der Ge- hinderten Kindern (§ 2 Abs. 1 SGB burt) beilegen. Arbeitgeber müs- IX) gewähren. Bisher galt diese sen diese zum Lohnkonto neh- nur bei Früh- und Mehrlingsgeb- men. urten. 3. Neuregelung von Mehrarbeit und Ruhezeit (§ 4 MuSchG) Mehrarbeit ist in folgendem Rah- Arbeitgeber müssen die Einsatz- men zulässig: pläne prüfen und ggf. anpassen. Maximal 8 ½ Stunden täglich und Für Mehrarbeit ist eine Bereit- 90 Stunden (einschließlich des schaftserklärung der werden- Sonntags) pro Doppelwoche. Für den Mutter sowie eine Bestäti- unter 18-jährige Frauen gelten 8 gung des Arztes erforderlich, bzw. 80 Stunden. dass von der Mehrarbeit keine Arbeitstäglich müssen Arbeitge- Gefahr für Mutter und Kind ber eine ununterbrochene Ruhe- ausgeht. Für eine etwaige Aus- zeit von mindestens 11 Stunden nahmegenehmigung muss der gewähren. Arbeitgeber einen Antrag bei der Ausnahmegenehmigungen im Aufsichtsbehörde stellen. Einzelfall (§ 29 MuSchG). Sonderregeln gelten für Auszu- bildende. 6
Mutterschutzgesetz - und was sich geändert hat 4. Verbot und Zulässigkeit von Nachtarbeit (§ 5 MuSchG, § 28 Mu- SchG) Eine schwangere oder stillende Arbeitgeber müssen prüfen, ob Frau darf zwischen 20:00 Uhr und Einsatz nach 20:00 Uhr nötig ist. 6:00 Uhr nicht beschäftigt wer- Dann Einwilligungserklärung und den. Attest zu den Unterlagen neh- men. Für Einsätze zwischen 20:00 Eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr und 22:00 Uhr muss der Arbeit- ist zulässig bei Einwilligung der geber Antrag mit den relevanten werdenden Mutter, ärztlicher Unterlagen bei der Aufsichtsbe- Bescheinigung der Unbedenk- hörde stellen. lichkeit, Einhaltung des Arbeits- schutzes und behördlicher Ge- nehmigung. Dies gilt jetzt für alle Berufsgruppen und während der gesamten Schwangerschaft. Für Zeiten nach 22:00 Uhr gibt es (Quelle: https://pixabay.com/de/stadt-parkplatz-person-mann-d%C3%BCs- Ausnahmen für Einzelfälle (§ 29 ter-1487891/) MuSchG), für Auszubildende gel- ten Sonderregelungen. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau bis 22:00 Uhr beschäftigen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird. 7
Mutterschutzgesetz - und was sich geändert hat 5. Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) Schwangere oder stillende Frau- Es muss sichergestellt sein, dass en aller Berufsgruppen können die Frau nicht alleine arbeitet. Pro sich im Rahmen des ArbZG zur Woche muss ihr dann ein Ersatz- Arbeit an Sonn- und Feiertagen ruhetag gewährt werden. ausdrücklich bereiterklären. 6. Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 Abs. 2 Mu- SchG) Der Anspruch auf die Stillzeiten Organisatorische Erfassung des wird auf die ersten zwölf Monate eingeschränkten Anspruchs auf des Kindes begrenzt (bisher keine Stillzeiten. Begrenzung). 7. Neue Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Gesundheits- schutz (§ 9 ff. MuSchG) Die Regelungen der MuSchArbV Jeder einzelne Arbeitsplatz muss wurden in das MuSchG integriert auf „unverantwortbare“ Ge- und an vielen Stellen konkretisiert fährdungen hin überprüft wer- und erweitert. den. Die bisherigen Gefährdungs- beurteilungen sind evtl. nicht Der Arbeitgeber muss bei der mehr ausreichend oder müssen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nachgeholt werden. Auch sind und der Arbeitsbedingungen alle die innerbetrieblichen Regelun- erforderlichen Maßnahmen tref- gen zu Beschäftigungsverboten fen, um die physische und psychi- zu prüfen und ggf. anzupassen. sche Gesundheit der Schwange- ren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu schützen. 8
Mutterschutzgesetz - und was sich geändert hat Ziel ist es, dass (werdende) Müt- Die Dokumentationsprozesse zur ter die Möglichkeit bekommen, Gefährdungsbeurteilung nach ihre Beschäftigung weiter aus- § 19 MuSchG a. F. müssen auf üben zu können. Beschäfti- eine Dokumentation nach § 14 gungsverbote sollen vermie- MuSchG übergeleitet werden. den werden. 8. Rangfolge der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Be- schäftigungsverboten (§ 13 MuSchG) Wird eine „unverantwortbare“ 1. Umgestaltung der Arbeitsbe- Gefährdung im Rahmen der Ge- dingungen fährdungsbeurteilung nach §§ 9, 2. Umsetzung auf einen geeigne- 11, 12 MuSchG festgestellt, sieht ten Arbeitsplatz § 13 MuSchG eine eigene Rang- 3. Erst dann ggf. Beschäftigungs- folge von Schutzmaßnahmen verbot vor, die der Arbeitgeber einleiten Diese Schritte sind insbesondere muss. vor einem Beschäftigungsverbot zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. 9. Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) Neu ist der viermonatige Kün- Kündigungsschutz beachten, digungsschutz nach einer Fehl- auch für Frauen in arbeitneh- geburt nach der 12. Woche der merähnlichen Beschäftigungs- Schwangerschaftswoche unab- verhältnissen. Vorbereitungsmaß- hängig vom Gewicht des Fötus. nahmen sollten Arbeitgeber in Das Verbot gilt auch für Vorberei- den kritischen Fristen vermeiden. tungsmaßnahmen für eine Kün- digung. 9
Mutterschutzgesetz - und was sich geändert hat 10.Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mut- terschaftsgeld (§§ 18 ff. MuSchG) Die Regelungen zu den Ersatzleis- Keine praktischen Konsequenzen. tungen für schwangerschaftsbe- Die bisherige Berechnungspraxis dingte Entgelteinbußen wurden bleibt unberührt. unter Berücksichtigung der aktu- ellen Rechtsprechung redaktio- nell überarbeitet. 11. Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots (§ 25 MuSchG) Arbeitgeber müssen Mütter nach Arbeitgeber müssen entspre- Ende des Beschäftigungsverbots chenden Arbeitsplatz freihalten. entsprechend den vertraglichen Dieser muss gleichwertig, aber vereinbarten Bedingungen wei- nicht unbedingt der ursprüngli- ter beschäftigen. che Arbeitsplatz sein. 12. Aushangpflicht (§ 26 MuSchG) Arbeitgeber müssen das (neue) Arbeitgeber sollten bisherige MuSchG allen Mitarbeiterinnen Aushangpraxis prüfen. Es genügt, bekannt machen. das MuSchG in einem elektroni- schen Verzeichnis zugänglich zu machen. 10
Mutterschutzgesetz - und was sich geändert hat 13. Bußgeldvorschriften (§ 32 MuSchG) Der Bußgeldkatalog wird erwei- Hier gilt als Stichtag der tert. Insbesondere wird in Nr. 6 01.01.2019. Vorher müssen Ar- ein Verstoß gegen die Pflicht zur beitgeber die Gefährdungsbeur- Erstellung einer Gefährdungsbe- teilungen gesetzeskonform an- urteilung nach § 10 Abs. 1 und 2 passen. MuSchG zur Ordnungswidrigkeit (Tabelle aus LGP Löhne und Gehälter professionell 2017, H. 6 S. 102 -103) erklärt. Die Verlängerung der Schutzfristen bei Geburten von behinderten Kindern (2.) gilt seit 30.05.2017. Ebenso wurde übergangsweise schon zum 30.05.2017 die MuSchVO hinsichtlich der Gefahr- und Schadstoffe (Anlage 1) aktualisiert. Das übrige Gesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft (Ausnahme: Gefähr- dungsbeurteilung unter 13, gilt erst ab 01.01.2019). Weitere Informationen finden Sie hier. 11
Leistungszulage für Mitarbeitende unserer Universität In Anlehnung an unsere Personal- (3) Der Arbeitgeber kann beschäf- versammlung im November 2018, tigten […] eine einmalige Leis- in der die damalige Vorsitzende tungsprämie zahlen, wenn sie die Hochschulleitung dazu anreg- besondere Leistungen erbracht te, zur Verbesserung der Arbeits- haben. bedingungen und Förderung der Arbeitszufriedenheit, über Zula- Vorweg gestellt sei, dass der Ta- genzahlungen nachzudenken, rifvertrag diese Möglichkeit zwar greifen wir erneut das Thema auf vorsieht, sich aber kein Anspruch und informieren über Ihre und daraus ableitet. Somit bleibt es eure Möglichkeiten, eine „finanzi- dem guten Willen unserer Vorge- elle Wertschätzung“ zu erfahren. setzten und der Hochschulleitung überlassen, besondere Leistun- TV-L § 18 gen der Mitarbeitenden anzu- Besondere Zahlung im Drittmit- erkennen und zu honorieren. Es telbereich, Leistungszulage und liegt an uns, darauf hinzuweisen, –prämie dass es die Möglichkeit dieser An- erkennung von besonderen Leis- (2) 1 Der Arbeitgeber kann Be- tungen gibt und sie ebenso zum schäftigten […] eine Leistungszu- guten Ton gehören kann, wie ein lage zahlen, wenn sie dauerhaft verbales „Danke sehr“. oder projektbezogen besondere Dem Arbeitgeber werden die Leistungen erbringen. rechtlichen Mittel übergeben, un- 2 Die Zulage kann befristet wer- ter bestimmten Voraussetzungen den. Zulagen zu zahlen. 3 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 12
Leistungszulage für Mitarbeitende unserer Universität Wenn das Dezernat für Personal- In unserem Konzeptgespräch mit und Rechtsangelegenheiten also Präsident Friedrich haben wir auf einen Antrag ablehnt, diese Möglichkeit hingewiesen und stießen zu unserer Freude auf ein offenes Ohr. Unser vorge- schlagenes Konzept wurde wohl- wollend zur Kenntnis genommen und wir sind zuversichtlich, unser Anliegen an der richtigen Stelle platziert zu haben, um es wohlbe- dacht voranzutreiben. Es werden weitere Gespräche (Quelle : https://pixabay.com/de/illustrations/geldschwemme-500-euro-eu- ro-stapel-432688/) zum Thema Zahlung von Zulagen stattfinden und Präsident Fried- dann tut es das, weil man dort rich signalisierte bereits, dass eine - oder bei einer übergeordnete Gleichbehandlung von Beamten Instanz - keine Notwendigkeit und Angestellten in diesem Be- sieht, besonderen Leistungen reich wünschenswert sei. mit besonderer Anerkennung zu begegnen. Kurz: Es fehlt die Wert- schätzung dessen, was über das übliche Maß hinaus erbracht wur- de. Das soll sich nun ändern! 13
Leistungszulage für Mitarbeitende unserer Universität Wir gehen davon aus, dass für Universität Hildesheim als Arbeit- aktuell und künftig gestellte An- geber zu erhöhen. träge die bisherigen mündlichen Ablehnungsgründe „an die Zah- lung solcher Zulagen wollen wir nicht ran“ oder „dann kommt ja jeder“ nicht mehr verwendet wer- den und Anträge wohlwollend auf Umsetzung geprüft werden. Unser Ziel ist es, mit unserem Prä- sidenten eine Leitlinie zu erarbei- ten, die Personalverantwortlichen und Mitarbeitenden aufzeigt, unter welchen Umständen ein Antrag auf Zahlung einer Zula- ge Aussicht auf Erfolg hat und in welchem Umfang sie genehmigt werden kann. Wir erhoffen uns damit, die Ar- beitszufriedenheit und Wert- schätzung unserer Mitar- beitenden zu steigern die Gleichbehandlung unterschied- licher Statusgruppen zu fördern und die Attraktivität der Stiftung 14
Wir stellen vor: Dezernat für Personal und Rechtsangelegenheiten Dezernat 1 Im Dezernat 1 werden diverse Wechsel an unsere Universität Vorgänge im Bereich der Perso- auf Langeoog – eine der Ostfrie- nalverwaltung und rechtlicher sischen Inseln. Durch eine Initia- Belange bearbeitet. Da es zu um- tivbewerbung unterstützt sie seit fangreich wäre, alle Spezifika der August 2003 das Dezernat. Der einzelnen Kolleg_innen vorzu- Arbeitsplatzwechsel von der Insel stellen, hat sich der Personalrat nach Hildesheim bedeutete für für einen für uns sehr wichtigen sie auch eine Rückkehr an ihren Bereich entschieden: die Koordi- Heimatort. nation von Auswahlgesprächen, welche zumeist zur Einstellung 2) Was machen Sie morgens als neuer Kolleg_innen an unserer erstes, wenn Sie an Ihren Ar- Universität führen. Hierbei un- beitsplatz kommen? terstützen uns insbesondere die beiden Sachbearbeiterinnen Frau Wie an den meisten Arbeitsplät- Nicole Bartölke und Frau Sonja zen an unserer Universität be- Stollberg. ginnt auch für die beiden Kolle- ginnen der Arbeitsalltag mit dem 1) Was hat Sie nach Hildesheim Hochfahren des Arbeitsplatzrech- an die Stiftung Universität Hil- ners und der anschließenden desheim verschlagen? Durchsicht des E-Mail-Verkehrs. Gegen 9.00 Uhr erreicht sie dann Frau Bartölke hatte sich im Januar die Print-Post. Begleitend werden 2003 erfolgreich auf eine Stellen- bei den vorliegenden Verfahren ausschreibung beworben. Neben die Termine für Auswahlgesprä- der Attraktivität des Aufgabenfel- che mit allen beteiligten Personen des war auch die Wohnortnähe und Institutionen koordiniert. von Interesse. Frau Stollberg ehe- maliger Arbeitsplatz war vor dem 15
Wir stellen vor: Dezernat für Personal und Rechtsangelegenheiten Dezernat 1 3) Was sind drei typische Anfra- läufe vergegenwärtigen würden. gen, die Sie täglich erreichen? Diffizile Personalvorgänge benö- tigen für zufriedenstellende Er- Gleichwohl die Anfragen an die- gebnisse: Zeit. sen Arbeitsplätzen recht vielfältig sind, wird von Bewerber_innen 5) Was ist Ihnen zuletzt Kurioses hinsichtlich der ausgeschriebe- passiert? nen Stellen vielfach die Möglich- keit nach einer Bewerbung per Besondere Kuriositäten entstehen E-Mail nachgefragt. Interne An- bei der Form der Bewerbungen fragen konzentrieren sich öfters bzw. bei der Art der eingereichten auf die Fragebereiche: „Wie lange Schriftstücke. Während mehrfach dauert dieser Vorgang?“ und „Was gefaltete Bewerbungsunterlagen kann ich tun, um den aufgezeig- in einem DIN A6 Umschlag noch ten Vorgang zu beschleunigen?“. händisch wieder entfaltet werden können, sind zwei „Zettel“, welche 4) Was wünschen Sie sich von mit einer Büroklammer zusam- den Kolleg_innen, die Sie täg- men gehalten werden, nur be- lich ansprechen? dingt für einen guten ersten Ein- druck geeignet. Auch trübt eine Hierzu befragt, konnten die bei- ausgeschnittene Zeitungsannonce, den Sachbearbeiterinnen Frau aufgeklebt auf den Bewerbungs- Bartölke und Frau Stollberg zu ei- unterlagen, den professionellen ner schnellen Übereinstimmung Gesamteindruck einer Bewerbung. kommen: Sorgfalt und Geduld. Es wäre günstig, äußerten sie, wenn Kolleg_innen die Hinweise zu den Verfahrensabläufen beachten und sich auch gegebene Zeitab- 16
Wir stellen vor: Dezernat für Personal und Rechtsangelegenheiten Dezernat 1 6) Wieso kommen Sie gerne zur geschätzt. Arbeit? Frau Bartölke und Frau Stollberg 8) Welche Abteilung sollten wir kommen immer noch gerne zu als nächste vorstellen? ihrer Arbeit. Obwohl manche Vor- gänge nicht zur Stressminimierung In Hinblick auf die vielfältigen Ar- beitragen, ist die gute Arbeit im beitsbereiche bzw. Aufgaben im Team ein Garant für Zufriedenheit. Hausdienst wäre eine Vorstellung Die positive Zusammenarbeit im des Dezernats 4 lohnenswert. Kollegium des Dezernats fängt so- mit manche Unwägbarkeiten auf. Vielen Dank für das Interview. 7) Domäne, Kesslerstraße, Neu- bau, Dachterrasse am Bühler- campus: Was ist Ihr Lieblings- platz an der Universität? Das Ambiente der Domäne Mari- enburg liegt auch bei den beiden Kolleg_innen des Dezernats 1 vor- ne, obwohl der Kontakt mit der Domäne nicht dienstlicher Natur ist. Vor Ort, also am Hauptcampus, wird die relativ neue Holzterrasse gegenüber dem Sportgebäude – insbesondere an schönen Tagen – als kurzer Verweilort für Pausen 17
Burn Out - Was nun? Die Berufsgenossenschaft für Ge- Die Berufsgenossenschaft für sundheitsdienst und Wohlfahrts- Gesundheitsdienst und Wohl- pflege (BGW) gibt in ihrer Bro- fahrtspflege (BGW) ist die gesetz- schüre „Erschöpfung erkennen liche Unfallversicherung für nicht – sicher handeln“ wertvolle Tipps, staatliche Einrichtungen im Ge- welche Warnsignale für Burnout sundheitsdienst und in der Wohl- ernst genommen werden sollten. fahrtspflege. Darüber hinaus gibt es Informa- tionen, wie Führungskräfte mit Broschüre Erschöpfung erkennen psychisch beanspruchten Be- – sicher handeln (PDF): schäftigten professionell umge- hen können. (Quelle : https://pixabay.com/de/laptop-frau-bildung-studie-jung-3087585/) 18
Tarifrunde 2019 für den öffentlichen Dienst der Länder Stand: 19.03.2019 Im Dezember 2018 wurden die scheidende Verhandlungsrunde Grundforderungen der Arbeit- brachte am 02.03.2019 die Tari- nehmerseite für die bevorste- feinigung. Ausführliche Informa- hende Einkommensrunde 2019 tionen zum Ergebnis des Tarifab- der Beschäftigten im öffentlichen schlusses finden Sie z. B. unter: Dienst der Länder beschlossen. https://oeffentlicher-dienst.info/ Diese lauteten z. B. tv-l/tr/2019/ - Erhöhung der Tabellenentgel- te um 6 Prozent, mindestens 200 Euro - Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte um 100 (Quelle:https://pixabay.com/de/photos/hand-vereint-zusammen-men- Euro schen-1917895/) - Erhöhung der Pflegetabelle zu- sätzlich um 300 Euro Nachdem nach und nach Details - Wiederinkraftsetzen der Vor- zum erreichten Abschluss be- schrift zur Übernahme von Auszu- kannt wurden, fiel zunächst auf, bildenden bei einer Laufzeit von dass zahlreiche Medien und Ge- 12 Monaten. werkschaften von einem sensati- Die beiden ersten Verhand- onellen, spektakulären und groß- lungsrunden am 21.01. und am artigen Abschluss berichteten. Bei 06./07.02.2019 endeten ohne Er- genauerer Betrachtung änderte gebnis. Zwischen der ersten und sich jedoch das Meinungsbild. So zweiten und der zweiten und erscheint beispielsweise unter Be- dritten Verhandlungsrunde wur- rücksichtigung der ungewöhnlich den die Forderungen der Arbeit- langen Laufzeit von 33 Monaten nehmerseite durch Warnstreiks in und einer Inflationsrate von ca. 2 diversen Städten Deutschlands % die Entgelterhöhung in diesem bestärkt. Die dritte und ent- Zeitraum nicht mehr so positiv. 19
Tarifrunde 2019 für den öffentlichen Dienst der Länder Stand: 19.03.2019 Gleiches gilt für das Einfrieren der künftig mindestens zur Hälfte Jahressonderzahlung für die Jah- selbstständige Leistungen erbrin- re 2019, 2020 und 2021 auf dem gen. Bisher reichte das nur für die materiellen Niveau des Jahres EG 8. In diese EG 8 führen dann 2018. In diversen Beiträgen (Foren gründliche und vielseitige Fach- und sozialen Netzwerken) wird kenntnisse und 1/3 selbstständi- die fehlende Transparenz u.a. zum ge Leistungen. Bisher reichte das Thema „Aufteilung der Entgelt- nur für die EG 6. Sowohl die EG 11 gruppe E 9 in die Entgeltgruppen wie die EG 12 kannte die EGO TV-L E 9a und E 9b“ bemängelt. Dabei für Bibliothekspersonal bisher ist nicht anzunehmen, dass es im gar nicht. Beide Entgeltgruppen Rahmen der Überleitung zu Ge- stehen dann auch Bibliotheksbe- haltskürzungen kommen wird, schäftigten offen. wie dies einige Kollegen bereits Zum derzeitigen Zeitpunkt lässt befürchten. Übergreifend wird sich noch nicht abschließend be- hier aber nur von strukturellen urteilen, inwieweit es Gewinner Verbesserungen gesprochen. und Verlierer des Tarifabschlusses Nach Bund und Kommunen sol- an der Universität Hildesheim ge- len nun auch in den Ländern die ben wird, da noch viele Detailfra- Beschäftigten in Bibliotheken, gen geklärt werden müssen. Mit Archiven und Museen nach den einer Einschätzung kann im Früh- allgemeinen Merkmalen eingrup- sommer dieses Jahres gerechnet piert werden. Für die EG 6 musste werden. Unter o. a. Link können man bisher neben gründlichen Sie sehr übersichtlich die aktuel- und vielseitigen Fachkenntnis- len Entwicklungen einsehen. sen auch noch 1/4 selbstständige Die Überleitungs- und Redak- Leistungen erbringen. tionsverhandlungen finden Letzteres fiele künftig komplett erst nach der Erklärungsfrist weg. Für die EG 9a müsste man (15.04.2019) statt. 20
Allgemeine Bürozeiten des Personalrats: Das Personalratsbüro ist in der Regel von Montag bis Freitag zwi- schen 08:00 Uhr - 12:00 Uhr besetzt. Von Dienstag bis Donnerstag sind wir zusätzlich bis 14:30 Uhr zu erreichen. Sprechzeiten einzelner Mitglieder Montag: Beate Sperling-Grund, 09.00 bis 12.00 Uhr, H 009 Dienstag: Peggy Semper , 9.00 bis 12.00 Uhr, H 009 Mittwoch: Johannes Wolbring, 11.00 bis 12.00 Uhr, N 137 Donnerstag: Dr. Hartmut Schröder, 14.00 bis 14.30 Uhr, N 324 Freitag: Markus Lochthofen, 10.00 bis 11.00 Uhr, Raum 023 Haus 52 (Domäne) Dr. Markus Germar, nach Vereinbarung, H 009 Generell gilt: auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren wir natürlich gerne einen Termin mit Ihnen! Impressum Personalrat der Stiftung Universität Hildesheim Universitätsplatz 1 31141 Hildesheim Räume: H011 / H009 Telefon: 05121 883-90174 (-90178) Sekretariat: 05121 883-90176 E-Mail: persrat@uni-hildesheim.de Web: www.uni-hildesheim.de/personalrat
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