Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule - vom 22. November 2005
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Der Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule (ZFH) erlässt, gestützt auf das Fachhochschulgesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1998, das Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 (Stand 4. Oktober 2005) und die Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhoch- schulen vom 2. September 2005, die folgende Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien ZFH. Inhalt I. Geltung........................................................................................................................ 1 II. Zulassung ................................................................................................................... 1 III. Studium....................................................................................................................... 1 A Allgemeine Bestimmungen........................................................................................ 1 B Verlauf und Abschluss............................................................................................... 2 C Anpassung der Anhänge an die Entwicklung .......................................................... 3 IV. Leistungskontrolle ..................................................................................................... 3 A Allgemeine Bestimmungen........................................................................................ 3 B Bewertungen............................................................................................................... 4 V. Rekurse ....................................................................................................................... 5 VI. Schlussbestimmungen .............................................................................................. 5 Anhang Der Anhang wird von der Hochschule für jedes Nachdiplomstudium separat ausgearbeitet und gilt als integrierender Bestandteil der Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien ZFH.
I. Geltung §1 Geltung Diese Rahmenstudienordnung gilt für die eingeschriebenen Studierenden von Nachdiplomstu- dien an Hochschulen der Zürcher Fachhochschule (ZFH), welche zu einem Weiterbildungsmas- terdiplom führen. Sie regelt die Zulassung, den Verlauf, die Überprüfung des Studienerfolgs sowie den Erwerb eines Diploms. Der Anhang gibt Auskunft über studienspezifische Regelungen. II. Zulassung §2 Zulassung Die Zulassungsbedingungen zum Nachdiplomstudium sind im Anhang definiert. III. Studium A Allgemeine Bestimmungen §3 Struktur Das Nachdiplomstudium ist modular aufgebaut. §4 Modul Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem be- stimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt und besteht aus einem oder mehreren Kursen. Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungsnachweisen beurteilt. Ist das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits vergeben. Werden Module zu Modulgruppen zusammengefasst, sind die Bedingungen für das Bestehen und die Vergabe von Credits im Anhang geregelt. §5 Kurs Kurse sind abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Für jeden Kurs wird eine von den Studie- renden zu erwartende Arbeitsleistung festgelegt. §6 Modulbeschreibung Für jedes Modul erstellt die zuständige Studienleitung eine Modulbeschreibung. Die Modulbe- schreibung enthält insbesondere Angaben zu folgenden Punkten: • Zuordnungen; • zugehörige Kurse; • Lernziele, zu erreichende Kompetenzen; • Gewichtung der Kursbewertungen bei der Berechnung der Modulbewertung, falls bewer- tete Kurse vorhanden; • Anzahl der für das Modul vergebenen Credits; • zu erbringende Leistungsnachweise; • verantwortliche Organisationseinheit/Person; • vorausgesetzte Module; • allenfalls parallel zu besuchende Module; • Anschlussmodule; • Bemerkungen; • Bezeichnung der für das Modul gültigen Prüfungsordnung und deren Anhänge. 1|5
§7 Kursbeschreibung Für jeden Kurs erstellt die Leitung der ausschreibenden Organisationseinheit eine Kursbe- schreibung. Diese enthält insbesondere Angaben zu folgenden Punkten: • Modulzuordnungen; • Lernziele, zu erreichende Kompetenzen; • Inhalte; • Lehr- und Lernmethoden; • falls verlangt: Form, Art und Zeitpunkt der Leistungsnachweise; • falls verlangt: Berechnung der Kursnote aus den Leistungsnachweisen; • zu leistender Arbeitsaufwand; • Präsenzverpflichtung; • Unterrichtssprache; • verantwortliche Ansprechperson/Organisationseinheit; • Bemerkungen. B Verlauf und Abschluss §8 Anrechnung von Vorkenntnissen Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt eines Moduls oder Kurses nachwei- sen, können Antrag auf Dispensierung vom Modul oder Kurs und auf Anrechnung der entspre- chenden Leistung stellen. Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet abschliessend über die Dispensierung. Sie oder er kann einen zusätzlichen Leistungsnachweis verlangen. All- fällige studienspezifische Beschränkungen (Gültigkeit der Credits etc.) sind im Anhang geregelt. Werden in Kursen oder Modulen Vorkenntnisse angerechnet, so werden dafür keine Noten an- gerechnet. Ausgenommen sind Noten der eigenen Hochschule. §9 Studienfortschritt Regelungen zum Studienfortschritt (minimale Anzahl Credits pro Studienjahr/maximale Stu- diendauer) sind im Anhang definiert. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Nachdiplom- studium ausgeschlossen. § 10 Abschluss des Weiterbildungsangebotes Das Nachdiplomstudium wird mit einem Diplom gemäss Anhang abgeschlossen. § 11 Zeugnis Nach Abschluss des Nachdiplomstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses weist Folgendes aus: • alle besuchten Module mit den erworbenen Credits; • Modulbewertungen; • die erzielte Abschlussbewertung; • falls mit Noten bewertet wird, die der Abschlussbewertung zugeordnete ECTS-Note. Die Zeugnisse werden von der Rektorin oder vom Rektor sowie von der Studienleiterin oder vom Studienleiter unterschrieben. § 12 Datenabschrift nach European Credit Transfer System (ECTS) Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) umfasst alle besuchten Module mit Mo- dultitel, -bewertung, Credits und ist ein Dokument ohne Unterschrift. 2|5
§ 13 Ausweis Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten einen in Deutsch und Englisch ab- gefassten Ausweis. Der Ausweis enthält keine Bewertungen. § 14 Diplomzusatz (Diploma Supplement) Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Nachdiplomstudiums und wird zusammen mit dem Diplomausweis abge- geben. C Anpassung der Anhänge an die Entwicklung § 15 Änderungen Die anbietende Hochschule kann die Anhänge der Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstu- dien den sich verändernden Voraussetzungen anpassen. IV. Leistungskontrolle A Allgemeine Bestimmungen § 16 Leistungsnachweise Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht. Formen von Leistungs- nachweisen können sein: • schriftliche oder mündliche Prüfungen; • schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte; • Projektarbeiten; • Referate; • Masterarbeit. § 17 Masterarbeit Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allenfalls weitere Teilleistungen umfasst. Die- se werden in der Modulbeschreibung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Masterar- beit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit geleistet werden. Für die Masterarbeit ist eine studienspezifische Zulassung gemäss Anhang erforderlich. § 18 Zuständigkeit Für die Festlegung der Bedingungen für Leistungsnachweise ist die Studienleitung zuständig. Für parallele Veranstaltungen des gleichen Kurses einigen sich die unterrichtenden und prüfen- den Dozierenden auf gleiche Leistungsnachweise und einheitliche Prüfungsmodalitäten. § 19 Credits Gemäss ECTS-Handbuch steht ein Credit für 25–30 Stunden Arbeitsleistung einer oder eines durchschnittlich begabten Studierenden. Jedem Modul ist eine bestimmte Anzahl Credits zugeordnet. Credits werden nur für bestandene Module vergeben. § 20 Hilfsmittel Die für die Prüfungen erforderlichen Leistungen und die Leistungsnachweise dürfen nur mit er- laubten Hilfsmitteln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden für eine Aufnahmeprüfung von der Studienleitung, für Leis- tungsnachweise von den nach § 18 zuständigen Dozierenden festgelegt. § 21 Unredlichkeit Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht bestanden. Die Studienleitung kann den Ausschluss von der Prüfung oder die Ungültigerklärung eines Leistungsnachweises verfügen. 3|5
In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächsten ordentlichen Termins zu wiederholen. Über Sanktionen entscheidet die Studienleitung. § 22 Bestätigung Studierende bestätigen mit der Anmeldung durch ihre Unterschrift, dass sie die Bestimmungen dieser Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien ZFH zur Kenntnis genommen haben. § 23 Versäumte Leistungsnachweise Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt der Kurs/das Modul als nicht be- wertbar und automatisch als nicht bestanden. Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von höhe- rer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Ent- sprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleite- rin oder der Studienleiter abschliessend. § 24 Expertinnen und Experten Der Einsatz von Expertinnen und Experten wird im Anhang geregelt. § 25 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Die Studienleitung regelt die Einsicht in die Prüfungsarbeiten. B Bewertungen § 26 Bewertungssystem Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6: sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2: schwach, Note 1: sehr schwach. § 27 Modulbewertungen Die Ermittlung der Modulbewertung ist im Anhang beschrieben. § 28 Bewertung der Leistungsnachweise Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozierenden oder speziell damit beauftragte Personen bewertet. § 29 Abschlussbewertung Nach Abschluss des Nachdiplomstudiums wird eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Ermitt- lung wird im Anhang geregelt. Wird auf der Basis der numerischen Abschlussbewertung eine ECTS-Note ausgewiesen, ist im Anhang die Bedeutung festzulegen. § 30 Kriterien für das Bestehen eines Moduls Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und ei- ne genügende Modulbewertung erzielt ist. Die Regeln für Modulgruppen sind gegebenenfalls im Anhang definiert. § 31 Erzielen einer neuen Modulbewertung Ist ein Modul nicht bestanden, kann eine neue Modulbewertung wie folgt erworben werden: a) Anlässlich einer Wiederholung des Moduls an einem ordentlichen Termin. b) Anlässlich von Nachprüfungen, sofern diese angeboten werden. Die Studienleitung legt fest, ob, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Nachprüfungen durchgeführt werden. Benotete Leistungsnachweise, in denen eine Bewertung unter 4.0 erzielt wurde, müssen wie- derholt werden. 4|5
Leistungsnachweise, in denen die beschreibende Bewertung „nicht bestanden“ erzielt wurde, müssen wiederholt oder verbessert werden. Ist die Masterarbeit nicht bestanden, legt die Studienleitung die Anforderungen an eine Überar- beitung bzw. neue Arbeit fest. Modulwiederholungen und Nachprüfungen sind kostenbeitragspflichtig. Bei der Wiederholung von Leistungsnachweisen ersetzt die neue Bewertung die alte. Wird ein Leistungsnachweis un- begründet versäumt, gilt er als nicht bestanden. Auch in diesem Fall ersetzt die neue Bewer- tung zwingend die alte. Studienspezifische Ausnahmen sind im Anhang geregelt. V. Rekurse § 32 Anfechtbare Entscheide Verfügungen über die Nichterteilung eines MAS-Diploms können mit Rekurs angefochten wer- den. § 33 Rekursweg Gegen die in § 32 genannten Entscheide kann bei der Rekurskommission der Zürcher Hoch- schulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich rekurriert werden. Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. VI. Schlussbestimmungen § 34 Inkrafttreten Die Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der ZFH tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft. § 35 Übergangsregelungen Bestimmungen, wie ein MAS-Diplom aufgrund eines bereits erteilten Weiterbildungsabschlus- ses erworben werden kann, sind im Anhang geregelt. Zürich, 22. November 2005 5|5
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