"Rechtssicherheit im World Wide Web" - Was muss rechtlich bei der Nutzung einer Unternehmens-Website beachtet werden? - Ein Überblick

 
WEITER LESEN
„Rechtssicherheit im World Wide Web“

  Was muss rechtlich bei der Nutzung einer
  Unternehmens-Website beachtet werden?
             - Ein Überblick -

                 Mirko Jankord
                 (Rechtsanwalt)
A. Die Wahl eines Domainnamens / einer Shop-
                 Bezeichnung
1. Verwechslung mit einer fremden Marke?

 Existiert eine ähnliche fremde Marke im geschäftlichen Verkehr?
 Handelt es sich hierbei um eine bekannte Marke, wie z.B. Coca-Cola?

2. Verwechslung mit dem Namen eines anderen Unternehmens?

 Existiert ein ähnlicher Unternehmensname in derselben oder ähnlichen Branche?
 Handelt es sich um einen bekannten Unternehmensnamen, wie z.B. BMW

                                                                                  2
A. Die Wahl eines Domainnamens/ einer Shop-
                 Bezeichnung
3. Verwechslung mit einer Gemeinde oder staatlichen
Einrichtung?

4. Verwechslung mit einem Buch-, Film-, Zeitungs- Titel oder
ähnlichem Werk?

  Sofern eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet wird, sollte (grundsätzlich) ein
                       anderer Name gewählt werden

                                                                                  3
A. Die Wahl eines Domainnamens/ einer Shop-
                 Bezeichnung
5. Beispielfall OLG Frankfurt Urt. v. 24.09.2015, Az.: 6 U
181/14
 Ein im Anlagenrecht tätiger Rechtsanwalt registriert Domainnamen, der aus dem
  Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ besteht
 Namensschutz, § 12 BGB – findet keine Anwendung, da die Anlagengesellschaft
  keine Absicht hat, den Namen selbst als Domainnamen zu nutzen und auch keine
  Zuordnungsverwirrung erzeugt wird
 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, §§ 9, 3, 4 Nr. 7, 4 Nr. 8, 4 Nr. 11 UWG –
  finden keine Anwendung, da zwischen den Parteien kein konkretes
  Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein solches besteht, wenn beide Parteien gleichartige
  Waren/Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises absetzen wollen oder
  das Verhalten der einen Partei die andere im Absatz behindert bzw. stört

                                                                                     4
B. Allgemeine Informationspflichten auf der
               Internetseite
1. Einhaltung der Impressumspflicht – Angaben nach § 5
   TMG
 vollständiger Vor- und          Zuname,     vollständige    Anschrift,   Rechtsform,
  Vertretungsberechtigter
 Telefonnummer, ersatzweise laut EuGH elektronisches Kontaktformular
  (Rückmeldung innerhalb ca. 1 Stunde), E-Mail-Adresse, keine kostenpflichtigen
  Mehrwertdienstenummern
 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Link zur Website der Behörde
 Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
  entsprechende Registernummer
 § 5 Abs. 1 Nr. 5: Dienst in Ausübung eines Berufs: Kammerzugehörigkeit,
  Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

                                                                                     5
B. Allgemeine Informationspflichten auf der
               Internetseite
 Umsatzsteueridentifikationsnummer          oder   Wirtschafts-Identifikationsnummer
  (nicht die Steuernummer)
 bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
  beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe
  hierüber
2. Weitere Informationspflichten
 Impressumspflicht gemäß § 55 Abs. 2 RStV: bei journalistisch-redaktionell
  gestalteten Angeboten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person genannt
  werden
 Streitschlichtungsplattform: Online-Streitschlichtungsplattform der EU zur
  außergerichtlichen Streitschlichtung; in der EU niedergelassene Unternehmer, die
  online Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, müssen auf
  ihrer Webseite einen Link zur Plattform bereitstellen und hierüber informieren

                                                                                     6
B. Allgemeine Informationspflichten auf der
               Internetseite
 Information zur Streitbeilegung mit Verbrauchern gemäß § 36 VSBG
  (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz), ob an einem Streitbeilegungsverfahren
  teilgenommen wird; gilt nur für Unternehmen mit 10 Beschäftigten

 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): gilt für
  Dienstleistungserbringer; Informationen können, müssen aber nicht unbedingt (je nach
  Dienstleistung) im Internet bereitgehalten werden, wie z.B.
     Berufshaftpflicht, speziell Name und Anschrift des Versicherers
     vom Anbieter verwendete AGB

                                                                                     7
B. Allgemeine Informationspflichten auf der
               Internetseite
3. Umsetzung der Impressumspflicht
 ständige Verfügbarkeit des Impressums
 unmittelbare Erreichbarkeit nach der vom BGH entwickelten Zwei-Klick-
  Regelung (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03)
 leichte Erkennbarkeit der Anbieterkennung, z.B. durch Verwendung der
  Bezeichnung Impressum oder Anbieterkennung;
 Problem Impressumspflicht bei Facebook: Laut LG Aschaffenburg (Urteil
  vom 19. August 2011 – 2 HK O 54/11) ist Impressum unter Rubrik „Info“ nicht
  ausreichend, deshalb Verlinkung auf Unternehmenswebsite durch Deep-Link bzw.
  durch Einfügung auf FB-Seite durch eigenen Reiter. Problem hierbei: Mobil-
  Ansicht, auf der z.B. keine individuellen Reiter angezeigt werden.

                                                                             8
B. Allgemeine Informationspflichten auf der
               Internetseite
Problem: Automatisch erzeugte E-Mails bei Kundenanfragen

LG Koblenz (Urteil v. 03.11.2014, Az. 15 O 318/13), LG Berlin (Urteil v. 28.08.2014, Az.
52 O 135/13)
 Verbraucherzentrale Bundesverband gegen 1 & 1 bzw. Google
 Kundenanfragen wurden von 1 & 1 mit einer automatisch erzeugten E-Mail beantwortet:
  „Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.de können über diese
  E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden.“
 Automatisch erzeugte E-Mail von Google: „Bitte beachten Sie, dass auf Grund der
  Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht
  gelesen und zur Kenntnis genommen werden können“
 Entscheidung der Gerichte: Kundenanfragen dürfen nicht mit automatisch erzeugten E-
  Mails, die nur auf andere Informationsquellen verweisen, beantwortet werden, da sie sonst
  gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstoßen.

                                                                                      9
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

1. Datenschutzerklärung
Gemäß § 13 Abs. 1 TMG ist der Nutzer über die Datenerhebung zu informieren
(Datenschutzerklärung).
 „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke
  der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten
  (…) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten
  Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder
  Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu
  unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“
Personenbezogene Daten
 Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG: “Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
  persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
  Person (Betroffener).“
Bsp.: Name, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit, Telefon, Versicherung, Ausweisnummer,

                                                                                                        10
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

2. Problem IP-Adresse
 Die IP-Adresse wird regelmäßig dynamisch vergeben, kann aber sowohl temporär
  als auch mittels Provider-Auskunft dem Nutzer zugeordnet werden und der
  Identifikation dienen.
 Nach Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 (Az. C-582/14) stellt die auch
  (dynamische) IP-Adresse für den Betreiber der Website ein personenbezogenes
  Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den
  betreffenden Nutzer anhand von Zusatzinformationen, über die dessen
  Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Speicherung entgegen § 15
  TMG auch bei berechtigter Abwehr von Cyberattacken zulässig.
 Aber: Programme/ Skripte, insb. zur Webanalyse - wie Google Analytics -,
  erfassen u.a. die IP-Adresse und können unzulässig sein, sofern die Speicherung
  nicht anonymisiert erfolgt

                                                                                11
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

3. Problem Cookies
 Dateien, die beim Webseitenaufruf auf dem PC des Nutzers gespeichert werden, um
  u.a. sein Web-Verhalten speichern und ihn bei einem späteren Besuch identifizieren zu
  können.
 Bisheriges dt. Recht: ohne Speicherung von personenbezogenen Daten zulässig, sonst
  Einwilligung erforderlich; EU-Richtlinie (noch nicht in Deutschland umgesetzt; gilt
  aber wohl direkt): Auch bei Cookies ohne personenbezogene Daten Einwilligung
  erforderlich
 Technische Umsetzung der Einwilligung
          „Opt-Out“ genügt möglicherweise den Anforderungen der EU- Richtlinie
         nicht (so aber OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15
          „Opt-In“-Möglichkeiten
                    Pop-Up-Fenster (werden jedoch häufig geblockt)
                    Banner auf der Webseite mit Bestätigungs-Button
                                                                                      12
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

4. Ausdrückliche Einwilligung in Nutzung erforderlich
 § 14 TMG und § 15 TMG enthalten Sonderregelungen für Nutzungs- und
  Bestandsdaten, die bei der Nutzung von Telemedien erhoben werden und für
  deren Verarbeitung keine Einwilligung durch den Nutzer erforderlich ist:
     § 14 TMG - Bestandsdaten: Daten, die zur Begründung, inhaltlichen
    Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und
    Nutzer erforderlich sind
     § 15 TMG - Nutzungsdaten: Daten, die zur Inanspruchnahme von
    Telemedien und zur Abrechnung erforderlich sind (insb. Identifikation des
    Nutzers, Beginn/Ende/Umfang der Nutzung, in Anspruch genommene
    Telemedien)
 Wenn weder § 14 TMG noch § 15 TMG eingreifen ist eine Einwilligung nach § 13
  Abs. 2 TMG erforderlich (z.B. Erhebung von Daten für Versendung eines
  Newsletters mittels sog. Double-Opt-in-Verfahrens)

                                                                                13
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

Problem: Bestätigungsmails
Entscheidung des AG Pankow/Weißensee (Urteil v. 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14)

 Gewerbetreibender hat Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB gegen Portalbetreiberin, da ohne
  Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse
  übersandte Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  darstellt.
 Es wurde eine Bestätigungsmail im Rahmen einer Kundenkontoeröffnung gesendet. Die
  Mail enthielt jedoch lediglich die Information, dass das Konto nun eröffnet sei. Sie enthielt
  keinen Bestätigungslink im Sinne des Double-Opt-In-Verfahrens.
 Entscheidung: Ob eine derartige Information Werbung darstellt, hängt davon ab, ob der
  Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst
  hat. Wenn dies der Fall ist, stelle die Information an sich noch keine Werbung dar. Hat er
  das Konto jedoch nicht erstellt, so handele es sich um Werbung. Vorliegend hat der Kläger
  kein Konto eröffnet.

                                                                                          14
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

Problem: Bestätigungsmails

Entscheidung des OLG Celle (Urteil v. 15.5.2014, Az.: 13 U 15714)
     Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double Opt-In-
      Verfahrens stellt keine unzulässige Werbung dar

Entscheidung des OLG München (Urteil v. 27.9.2012 Az.: 29 U 1682/12)
     Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double Opt-In-
      Verfahrens soll ebenfalls unzulässige Werbung darstellen

 BGH-Entscheidung steht noch aus!

                                                                                15
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

5. Sonderproblem „Social-PlugIns“ auf der Webseite
 Softwaremodule, die vom Betreiber einer Social-Media-Plattform auf der Internetseite
  bereitgestellt werden, um Kommunikation und Datenaustausch zu ermöglichen, z.B.
  der „Like“-Button von Facebook (mittlerweile hat fast jedes Portal ein eigenes PlugIn)
 Das „Like Button“-Problem bei Facebook (gilt sinngemäß auch für andere PlugIns):
           Facebook sammelt bereits beim Aufruf einer mit dem Facebook-PlugIn
          versehenen Anbieterseite die IP-Adresse ohne vorherige Einwilligung des
          Nutzers
           Datenübermittlung ist unabhängig von
                tatsächlicher Betätigung (Daten werden unbemerkt im Hintergrund
                 gesammelt)
                und einem zuordenbarem Facebook-Profil (also auch Nicht-Facebook-
                 Nutzer werden erfasst)

                                                                                       16
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

 Entscheidung des LG Düsseldorf zu dem Facebook Like-Button Problem
  (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15):

     Die Nutzung des Like-Buttons stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der
      Betreiber der Internetseite die Nutzer nicht im Vorfeld über die Übermittlung
      ihrer personenbezogenen Daten an Facebook aufklärt!

     Eine Einwilligung ist nach deutschem Recht zwingend notwendig

     Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus

So auch OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) sowie OLG Köln
(Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15)

                                                                                  17
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben

 Nach Auffassung des KG Berlin (Urteil v. 29. April 2011, Az. 5 W 88/11) stellt die
  Verwendung des „Like-Buttons“ ohne vorherige Einwilligung des Nutzers einen
  datenschutzrechtlichen Verstoß dar; aber keinen Wettbewerbsverstoß, da es sich bei den
  datenschutzrechtlichen Vorschriften um keine „Marktverhaltensregeln“ iSd § 4 Nr. 11
  UWG a.F. handelt; anders:

 Sollte Websitebetreiber nicht auf eine Verknüpfung mit Social-Media verzichten wollen,
ist die von Heise entwickelte Shariff-Methode ratsam, wonach lediglich bei expliziter
Aktivierung Daten abgefragt und an Dritte übermittelt werden

                                                                                     18
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018

•   Tritt am 25. Mai 2018 unmittelbar in Kraft und reformiert weitgehend das bisher
    geltende Datenschutzrecht
•   Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO: Informationspflichten nur bei
    personenbezogenen Daten
•   Personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO = alle Informationen, die sich
    auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen („relative
    Bestimmbarkeit“)
•   Grenze: Anonyme Daten, d.h. Informationen, die in einer Weise anonymisiert
    worden sind, dass die betroffene Person nicht (mehr) identifiziert werden kann

                                                                                      19
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018

Überblick der wichtigsten Änderungen:
•   Art. 13 DSGVO ersetzt § 13 Abs. 1 TMG und erweitert den Katalog an
    Pflichtinformationen und die Form der Datenschutzerklärung
•   Datenschutzbeauftragter
     o Kerntätigkeit des Unternehmens ist die Verarbeitung besonders sensitiver Daten
       (religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische/biometrische
       Daten, Gesundheit, sexuellen Orientierung) oder die Überwachung von
       betroffenen Personen
     o Verarbeitung unterliegt einer Datenschutz-Folgeabschätzung
     o Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der
       (anonymisierten) Übermittlung oder Markt-/Meinungsforschung verarbeitet
•   Verschärfung der formalen Vorgaben der Einwilligungserklärung und ihren
    Widerruf
•   Erweiterung der Dokumentationspflichten bei Auftragsverarbeitern

                                                                                    20
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018

Fazit:

•   DSGVO enthält wesentlich detailliertere Informationspflichten
•   Prozesse und Dokumente im Unternehmen müssen bis zum 25. Mai 2018 überprüft
    und angepasst werden!
•   Ansonsten: Geldbußen bei Verstößen möglich

                                                                              21
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
 Geschützt nach dem UrhG werden Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 UrhG:
     z.B.
      Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
      Werke der Musik;
      Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden

 Nutzung von urheberrechtlichen Werken auf Internetseite stellt eine öffentliche
  Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar, für die es grundsätzlich einer
  Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers bedarf (Vorsicht bei
  missverständlichen Lizenzbedingungen von sog. Fotostocks)

 Grundsätzlich ist der Urheber am Werk zu benennen (§ 13 UrhG)

                                                                                         22
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
Problem: Einbetten von Internet-Videos auf eigener Website
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 –
C-348/13)
 Ein eigens produziertes Video eines Wasserfilter-Herstellers zum Thema
  Wasserverschmutzung wurde auf der Webseite eines Konkurrenten mittels eines
  „Frames“ eingebaut.
 Entscheidung:
     Keine öffentliche Wiedergabe/Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der
      RL 2001/29/EG bzw. § 19a UrhG, weil die Wiedergabe nicht gegenüber einem
      neuen Publikum erfolgt. Das Einbetten ist selbst dann zulässig, wenn Nutzer den
      Eindruck bekommen, ein Video stamme von der einbettenden Webseite statt von
      der Ursprungs-Seite.
     Gerade der Anschein, dass es sich um ein eigenes Video handele, sei Teil der
      Framing-Technik. Entscheidend sei, dass das Video auf der Ursprungs-Webseite
      frei zugänglich ist.

                                                                                    23
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
Einschränkung durch BGH-Urteil v. 9.7.2015, Az. I ZR 46/12 – Die Realität II):
Framing unzulässig, wenn der Rechteinhaber des eingestellten Videos nicht in die
Veröffentlichung auf der Ursprungsseite eingewilligt hätte

Problem: Öffentliches Zugänglichmachen durch bloßes Bereithalten der Datei
auf dem Server

Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 3.12.2012, Az.:6 U 92/11)

 Vorliegend nahm ein Fotograf einen Verlag wegen eines Verstoßes gegen eine
  strafbewährte Unterlassungserklärung auf           Zahlung einer vereinbarten
  Vertragsstrafe und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch, weil
  der Verlag das Lichtbild „Brainstorming“ des Fotografen trotz der strafbewehrten
  Unterlassungserklärung weiter auf dem Server bereithielt bzw. abgespeichert ließ.

                                                                                       24
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
 Entscheidung:
     Zwar hat die Beklagte den Link zu dem Lichtbild auf ihrer Homepage gelöscht,
      jedoch hat sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem das Lichtbild
      weiterhin unter ihrer Domain abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne
      der Unterlassungsvereinbarung gewesen ist.

     Das Bloße Bereithalten auf dem Server unter der URL genügt, um einen Verstoß
      gegen § 19a UrhG zu begründen.

So auch LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14!

                                                                                       25
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
Problem: Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten

 Grundsatz: BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00 – Paperboy
  Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
  gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht
  der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

 Urteil des EuGH vom 8.9.2016 (Az. C-160/15) stellte fest, dass auch das Setzen eines
  Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Website ein
  urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist,
  sofern der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und
  der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu
  vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website nicht unbefugt veröffentlicht
  wurde. (so auch LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16)

                                                                                     26
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten
         Werken auf der Internetseite
 LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) bestätigte dies         und
entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie   eine
Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn der Websiten-Betreiber               mit
Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht auf den konkreten Link, sondern            die
verlinkende Website im Ganzen ankommt.

 Haftung besteht somit für alle nicht rein privat genutzten Seiten, also sämtliche
Webseiten von Unternehmen; so dass man sich vor der Linksetzung bei dem Betreiber
der zu verlinkenden Seite informieren und evtl. bestätigen müssen, dass die Inhalte
rechtmäßig eingestellt wurde

                                                                                         27
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RA Mirko Jankord

Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG
Speicherstr. 100
44147 Dortmund

mail@hafenkanzlei-dortmund.de
T: 0231/ 72 96 40 40
F: 0231/ 72 96 40 44

Bitte beachten Sie, dass es sich vorliegend um keine abschließende Darstellung
handelt. Irrtümer vorbehalten!

                                                                                 28
Sie können auch lesen