"Rechtssicherheit im World Wide Web" - Was muss rechtlich bei der Nutzung einer Unternehmens-Website beachtet werden? - Ein Überblick
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„Rechtssicherheit im World Wide Web“ Was muss rechtlich bei der Nutzung einer Unternehmens-Website beachtet werden? - Ein Überblick - Mirko Jankord (Rechtsanwalt)
A. Die Wahl eines Domainnamens / einer Shop- Bezeichnung 1. Verwechslung mit einer fremden Marke? Existiert eine ähnliche fremde Marke im geschäftlichen Verkehr? Handelt es sich hierbei um eine bekannte Marke, wie z.B. Coca-Cola? 2. Verwechslung mit dem Namen eines anderen Unternehmens? Existiert ein ähnlicher Unternehmensname in derselben oder ähnlichen Branche? Handelt es sich um einen bekannten Unternehmensnamen, wie z.B. BMW 2
A. Die Wahl eines Domainnamens/ einer Shop- Bezeichnung 3. Verwechslung mit einer Gemeinde oder staatlichen Einrichtung? 4. Verwechslung mit einem Buch-, Film-, Zeitungs- Titel oder ähnlichem Werk? Sofern eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet wird, sollte (grundsätzlich) ein anderer Name gewählt werden 3
A. Die Wahl eines Domainnamens/ einer Shop- Bezeichnung 5. Beispielfall OLG Frankfurt Urt. v. 24.09.2015, Az.: 6 U 181/14 Ein im Anlagenrecht tätiger Rechtsanwalt registriert Domainnamen, der aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ besteht Namensschutz, § 12 BGB – findet keine Anwendung, da die Anlagengesellschaft keine Absicht hat, den Namen selbst als Domainnamen zu nutzen und auch keine Zuordnungsverwirrung erzeugt wird Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, §§ 9, 3, 4 Nr. 7, 4 Nr. 8, 4 Nr. 11 UWG – finden keine Anwendung, da zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein solches besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren/Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises absetzen wollen oder das Verhalten der einen Partei die andere im Absatz behindert bzw. stört 4
B. Allgemeine Informationspflichten auf der Internetseite 1. Einhaltung der Impressumspflicht – Angaben nach § 5 TMG vollständiger Vor- und Zuname, vollständige Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter Telefonnummer, ersatzweise laut EuGH elektronisches Kontaktformular (Rückmeldung innerhalb ca. 1 Stunde), E-Mail-Adresse, keine kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummern Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Link zur Website der Behörde Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, entsprechende Registernummer § 5 Abs. 1 Nr. 5: Dienst in Ausübung eines Berufs: Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen 5
B. Allgemeine Informationspflichten auf der Internetseite Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (nicht die Steuernummer) bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber 2. Weitere Informationspflichten Impressumspflicht gemäß § 55 Abs. 2 RStV: bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person genannt werden Streitschlichtungsplattform: Online-Streitschlichtungsplattform der EU zur außergerichtlichen Streitschlichtung; in der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, müssen auf ihrer Webseite einen Link zur Plattform bereitstellen und hierüber informieren 6
B. Allgemeine Informationspflichten auf der Internetseite Information zur Streitbeilegung mit Verbrauchern gemäß § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz), ob an einem Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird; gilt nur für Unternehmen mit 10 Beschäftigten Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): gilt für Dienstleistungserbringer; Informationen können, müssen aber nicht unbedingt (je nach Dienstleistung) im Internet bereitgehalten werden, wie z.B. Berufshaftpflicht, speziell Name und Anschrift des Versicherers vom Anbieter verwendete AGB 7
B. Allgemeine Informationspflichten auf der Internetseite 3. Umsetzung der Impressumspflicht ständige Verfügbarkeit des Impressums unmittelbare Erreichbarkeit nach der vom BGH entwickelten Zwei-Klick- Regelung (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) leichte Erkennbarkeit der Anbieterkennung, z.B. durch Verwendung der Bezeichnung Impressum oder Anbieterkennung; Problem Impressumspflicht bei Facebook: Laut LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011 – 2 HK O 54/11) ist Impressum unter Rubrik „Info“ nicht ausreichend, deshalb Verlinkung auf Unternehmenswebsite durch Deep-Link bzw. durch Einfügung auf FB-Seite durch eigenen Reiter. Problem hierbei: Mobil- Ansicht, auf der z.B. keine individuellen Reiter angezeigt werden. 8
B. Allgemeine Informationspflichten auf der Internetseite Problem: Automatisch erzeugte E-Mails bei Kundenanfragen LG Koblenz (Urteil v. 03.11.2014, Az. 15 O 318/13), LG Berlin (Urteil v. 28.08.2014, Az. 52 O 135/13) Verbraucherzentrale Bundesverband gegen 1 & 1 bzw. Google Kundenanfragen wurden von 1 & 1 mit einer automatisch erzeugten E-Mail beantwortet: „Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.de können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden.“ Automatisch erzeugte E-Mail von Google: „Bitte beachten Sie, dass auf Grund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können“ Entscheidung der Gerichte: Kundenanfragen dürfen nicht mit automatisch erzeugten E- Mails, die nur auf andere Informationsquellen verweisen, beantwortet werden, da sie sonst gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstoßen. 9
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben 1. Datenschutzerklärung Gemäß § 13 Abs. 1 TMG ist der Nutzer über die Datenerhebung zu informieren (Datenschutzerklärung). „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten (…) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“ Personenbezogene Daten Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG: “Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ Bsp.: Name, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit, Telefon, Versicherung, Ausweisnummer, 10
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben 2. Problem IP-Adresse Die IP-Adresse wird regelmäßig dynamisch vergeben, kann aber sowohl temporär als auch mittels Provider-Auskunft dem Nutzer zugeordnet werden und der Identifikation dienen. Nach Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 (Az. C-582/14) stellt die auch (dynamische) IP-Adresse für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand von Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Speicherung entgegen § 15 TMG auch bei berechtigter Abwehr von Cyberattacken zulässig. Aber: Programme/ Skripte, insb. zur Webanalyse - wie Google Analytics -, erfassen u.a. die IP-Adresse und können unzulässig sein, sofern die Speicherung nicht anonymisiert erfolgt 11
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben 3. Problem Cookies Dateien, die beim Webseitenaufruf auf dem PC des Nutzers gespeichert werden, um u.a. sein Web-Verhalten speichern und ihn bei einem späteren Besuch identifizieren zu können. Bisheriges dt. Recht: ohne Speicherung von personenbezogenen Daten zulässig, sonst Einwilligung erforderlich; EU-Richtlinie (noch nicht in Deutschland umgesetzt; gilt aber wohl direkt): Auch bei Cookies ohne personenbezogene Daten Einwilligung erforderlich Technische Umsetzung der Einwilligung „Opt-Out“ genügt möglicherweise den Anforderungen der EU- Richtlinie nicht (so aber OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15 „Opt-In“-Möglichkeiten Pop-Up-Fenster (werden jedoch häufig geblockt) Banner auf der Webseite mit Bestätigungs-Button 12
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben 4. Ausdrückliche Einwilligung in Nutzung erforderlich § 14 TMG und § 15 TMG enthalten Sonderregelungen für Nutzungs- und Bestandsdaten, die bei der Nutzung von Telemedien erhoben werden und für deren Verarbeitung keine Einwilligung durch den Nutzer erforderlich ist: § 14 TMG - Bestandsdaten: Daten, die zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Nutzer erforderlich sind § 15 TMG - Nutzungsdaten: Daten, die zur Inanspruchnahme von Telemedien und zur Abrechnung erforderlich sind (insb. Identifikation des Nutzers, Beginn/Ende/Umfang der Nutzung, in Anspruch genommene Telemedien) Wenn weder § 14 TMG noch § 15 TMG eingreifen ist eine Einwilligung nach § 13 Abs. 2 TMG erforderlich (z.B. Erhebung von Daten für Versendung eines Newsletters mittels sog. Double-Opt-in-Verfahrens) 13
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben Problem: Bestätigungsmails Entscheidung des AG Pankow/Weißensee (Urteil v. 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14) Gewerbetreibender hat Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB gegen Portalbetreiberin, da ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse übersandte Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Es wurde eine Bestätigungsmail im Rahmen einer Kundenkontoeröffnung gesendet. Die Mail enthielt jedoch lediglich die Information, dass das Konto nun eröffnet sei. Sie enthielt keinen Bestätigungslink im Sinne des Double-Opt-In-Verfahrens. Entscheidung: Ob eine derartige Information Werbung darstellt, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Wenn dies der Fall ist, stelle die Information an sich noch keine Werbung dar. Hat er das Konto jedoch nicht erstellt, so handele es sich um Werbung. Vorliegend hat der Kläger kein Konto eröffnet. 14
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben Problem: Bestätigungsmails Entscheidung des OLG Celle (Urteil v. 15.5.2014, Az.: 13 U 15714) Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double Opt-In- Verfahrens stellt keine unzulässige Werbung dar Entscheidung des OLG München (Urteil v. 27.9.2012 Az.: 29 U 1682/12) Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double Opt-In- Verfahrens soll ebenfalls unzulässige Werbung darstellen BGH-Entscheidung steht noch aus! 15
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben 5. Sonderproblem „Social-PlugIns“ auf der Webseite Softwaremodule, die vom Betreiber einer Social-Media-Plattform auf der Internetseite bereitgestellt werden, um Kommunikation und Datenaustausch zu ermöglichen, z.B. der „Like“-Button von Facebook (mittlerweile hat fast jedes Portal ein eigenes PlugIn) Das „Like Button“-Problem bei Facebook (gilt sinngemäß auch für andere PlugIns): Facebook sammelt bereits beim Aufruf einer mit dem Facebook-PlugIn versehenen Anbieterseite die IP-Adresse ohne vorherige Einwilligung des Nutzers Datenübermittlung ist unabhängig von tatsächlicher Betätigung (Daten werden unbemerkt im Hintergrund gesammelt) und einem zuordenbarem Facebook-Profil (also auch Nicht-Facebook- Nutzer werden erfasst) 16
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben Entscheidung des LG Düsseldorf zu dem Facebook Like-Button Problem (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15): Die Nutzung des Like-Buttons stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Nutzer nicht im Vorfeld über die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Facebook aufklärt! Eine Einwilligung ist nach deutschem Recht zwingend notwendig Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus So auch OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) sowie OLG Köln (Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15) 17
C. Datenschutzrechtliche Vorgaben Nach Auffassung des KG Berlin (Urteil v. 29. April 2011, Az. 5 W 88/11) stellt die Verwendung des „Like-Buttons“ ohne vorherige Einwilligung des Nutzers einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar; aber keinen Wettbewerbsverstoß, da es sich bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften um keine „Marktverhaltensregeln“ iSd § 4 Nr. 11 UWG a.F. handelt; anders: Sollte Websitebetreiber nicht auf eine Verknüpfung mit Social-Media verzichten wollen, ist die von Heise entwickelte Shariff-Methode ratsam, wonach lediglich bei expliziter Aktivierung Daten abgefragt und an Dritte übermittelt werden 18
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018 • Tritt am 25. Mai 2018 unmittelbar in Kraft und reformiert weitgehend das bisher geltende Datenschutzrecht • Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO: Informationspflichten nur bei personenbezogenen Daten • Personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO = alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen („relative Bestimmbarkeit“) • Grenze: Anonyme Daten, d.h. Informationen, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht (mehr) identifiziert werden kann 19
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018 Überblick der wichtigsten Änderungen: • Art. 13 DSGVO ersetzt § 13 Abs. 1 TMG und erweitert den Katalog an Pflichtinformationen und die Form der Datenschutzerklärung • Datenschutzbeauftragter o Kerntätigkeit des Unternehmens ist die Verarbeitung besonders sensitiver Daten (religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische/biometrische Daten, Gesundheit, sexuellen Orientierung) oder die Überwachung von betroffenen Personen o Verarbeitung unterliegt einer Datenschutz-Folgeabschätzung o Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der (anonymisierten) Übermittlung oder Markt-/Meinungsforschung verarbeitet • Verschärfung der formalen Vorgaben der Einwilligungserklärung und ihren Widerruf • Erweiterung der Dokumentationspflichten bei Auftragsverarbeitern 20
D. Ausblick: Datenschutzgrundverordnung 2018 Fazit: • DSGVO enthält wesentlich detailliertere Informationspflichten • Prozesse und Dokumente im Unternehmen müssen bis zum 25. Mai 2018 überprüft und angepasst werden! • Ansonsten: Geldbußen bei Verstößen möglich 21
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite Geschützt nach dem UrhG werden Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 UrhG: z.B. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden Nutzung von urheberrechtlichen Werken auf Internetseite stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar, für die es grundsätzlich einer Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers bedarf (Vorsicht bei missverständlichen Lizenzbedingungen von sog. Fotostocks) Grundsätzlich ist der Urheber am Werk zu benennen (§ 13 UrhG) 22
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite Problem: Einbetten von Internet-Videos auf eigener Website Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C-348/13) Ein eigens produziertes Video eines Wasserfilter-Herstellers zum Thema Wasserverschmutzung wurde auf der Webseite eines Konkurrenten mittels eines „Frames“ eingebaut. Entscheidung: Keine öffentliche Wiedergabe/Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG bzw. § 19a UrhG, weil die Wiedergabe nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Das Einbetten ist selbst dann zulässig, wenn Nutzer den Eindruck bekommen, ein Video stamme von der einbettenden Webseite statt von der Ursprungs-Seite. Gerade der Anschein, dass es sich um ein eigenes Video handele, sei Teil der Framing-Technik. Entscheidend sei, dass das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich ist. 23
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite Einschränkung durch BGH-Urteil v. 9.7.2015, Az. I ZR 46/12 – Die Realität II): Framing unzulässig, wenn der Rechteinhaber des eingestellten Videos nicht in die Veröffentlichung auf der Ursprungsseite eingewilligt hätte Problem: Öffentliches Zugänglichmachen durch bloßes Bereithalten der Datei auf dem Server Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 3.12.2012, Az.:6 U 92/11) Vorliegend nahm ein Fotograf einen Verlag wegen eines Verstoßes gegen eine strafbewährte Unterlassungserklärung auf Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch, weil der Verlag das Lichtbild „Brainstorming“ des Fotografen trotz der strafbewehrten Unterlassungserklärung weiter auf dem Server bereithielt bzw. abgespeichert ließ. 24
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite Entscheidung: Zwar hat die Beklagte den Link zu dem Lichtbild auf ihrer Homepage gelöscht, jedoch hat sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem das Lichtbild weiterhin unter ihrer Domain abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne der Unterlassungsvereinbarung gewesen ist. Das Bloße Bereithalten auf dem Server unter der URL genügt, um einen Verstoß gegen § 19a UrhG zu begründen. So auch LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14! 25
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite Problem: Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten Grundsatz: BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00 – Paperboy Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen. Urteil des EuGH vom 8.9.2016 (Az. C-160/15) stellte fest, dass auch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Website ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist, sofern der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website nicht unbefugt veröffentlicht wurde. (so auch LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) 26
E. Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der Internetseite LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) bestätigte dies und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn der Websiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht auf den konkreten Link, sondern die verlinkende Website im Ganzen ankommt. Haftung besteht somit für alle nicht rein privat genutzten Seiten, also sämtliche Webseiten von Unternehmen; so dass man sich vor der Linksetzung bei dem Betreiber der zu verlinkenden Seite informieren und evtl. bestätigen müssen, dass die Inhalte rechtmäßig eingestellt wurde 27
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Mirko Jankord Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG Speicherstr. 100 44147 Dortmund mail@hafenkanzlei-dortmund.de T: 0231/ 72 96 40 40 F: 0231/ 72 96 40 44 Bitte beachten Sie, dass es sich vorliegend um keine abschließende Darstellung handelt. Irrtümer vorbehalten! 28
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