Reform des Nachweisgesetzes - Auswirkungen auf das HR- Vertragsmanagement - Oppenhoff

 
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Reform des Nachweisgesetzes - Auswirkungen auf das HR- Vertragsmanagement - Oppenhoff
EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie

   Reform des Nachweisgesetzes –
    Auswirkungen auf das HR-
       Vertragsmanagement

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vom 20. Juni
2019 („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) führt zu einer Reform des Nachweisgesetzes und beinhaltet einen umfangreichen Katalog
an neuen Informationspflichten für Arbeitgeber. Sie gibt außerdem neue Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen vor.
Diese Richtlinie ist bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Bunderegierung hat dazu kürzlich den ersten
Gesetzesentwurf vorgelegt, der am 23. Juni 2022 abschließend im Bundestag behandelt werden soll. Aus diesem ergeben sich
insbesondere neue und erstmalig bußgeldbewehrte Nachweispflichten für Arbeitgeber sowie Einschränkungen bei Probezeit-
regelungen in befristeten Arbeitsverträgen. Wesentliche inhaltliche Änderungen am Regierungsentwurf sind nach derzeitigem
Stand nicht zu erwarten.

Ab dem 1. August 2022 sind diese Änderungen für alle neuen Arbeitsverträge zu beachten. Für Alt-Verträge gilt das nur, wenn
der Mitarbeitende eine entsprechende Dokumentation verlangt. Wir haben die wesentlichen Änderungen im Folgenden für Sie
zusammengefasst.

1. Höchstdauer der Probezeit bei                                   Zukünftig wird die schematische Vereinbarung einer sechs-
                                                                   monatigen Probezeit für befristete Verträge mithin nicht mehr
befristeten Arbeitsverhältnissen                                   möglich sein. Während nach dem Erwägungsgrund 28 der
Befristete Arbeitsverträge können nur dann ordentlich gekün-       Richtlinie diese Angemessenheitsprüfung nur für befristete
digt werden, wenn die Kündigung ausdrücklich individual-           Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von unter zwölf Monaten
vertraglich vorbehalten oder im Tarifvertrag vereinbart ist (§     gelten soll, gilt diese Einschränkung nach dem deutschen
15 Abs. 3 TzBfG). Dieses wird weitergehend eingeschränkt.          Gesetzentwurf nicht.

Soll für ein befristetes Arbeitsverhältnis zukünftig eine Probe-   Unklar bleibt, welche Rechtsfolge für den Fall einer unwirk-
zeit vereinbart werden, so fordert der Gesetzesentwurf mit         samen Probezeitregelung eintritt, d. h. ob dann während der
Einführung eines neuen § 15 Abs. 3 TzBfG-E, dass diese im          unwirksam vereinbarten Probezeit die gesetzliche Kündi-
Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art      gungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB greift oder ob unmittelbar
der Tätigkeit stehen muss.                                         eine für die Zeit nach Ablauf der Probezeit vertraglich ver-
                                                                   einbarte (längere) Kündigungsfrist eingreift.
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Praxistipp: Arbeitgeber sollten schon jetzt ihre Pro-      Änderungen erfahren. Hierzu werden in § 2 NachwG
zesse bei Vereinbarung von Probezeiten in befristeten      bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf
Arbeitsverträgen überprüfen. Werden befristete Arbeits-
verträge von bis zu zwölf Monaten abgeschlossen, soll-     •   das Enddatum einer vereinbarten Befristung,
ten Probezeitregelungen idealerweise in Gänze unter-       •   den Arbeitsort,
bleiben. Auch bei sehr einfach gelagerten Tätigkeiten      •   die Kündigung und
sollte die Erforderlichkeit von Probezeitregelungen        •   die Vergütungszusammensetzung
überdacht werden.
                                                           ergänzt. Zudem werden neue Informationspflichten u.
2. Stellungnahmepflicht des Arbeitgebers                   a. in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fort-
bei befristeten Arbeitsverhältnissen und                   bildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die
                                                           Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieb-
gegenüber Leiharbeitnehmern
                                                           lichen Altersversorgung eingeführt.
Der Arbeitgeber wird zukünftig in verschiedenen Kons-
tellationen dazu verpflichtet, binnen eines Monats nach    Das Thema Vertragsmanagement wird daher in der
Zugang einer der nachfolgend aufgelisteten Anzeigen        Personalabteilung in Zukunft noch weiter an Bedeutung
eine begründete Antwort in Textform (d. h. E-Mail ist      gewinnen. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der droh-
ausreichend) an den Anzeigenden zu übersenden. Dies        enden Bußgelder im Falle eines Verstoßes, denn eine
gilt, wenn:                                                unrichtige oder unvollständige Information stellt zukünf-
                                                           tig nach § 4 NachwG-E eine Ordnungswidrigkeit dar,
• befristet beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsver-   die mit Geldbußen bis zu 2.000 Euro belegt werden
  hältnis länger als sechs Monate bestanden hat, ihrem     kann. Daher sollten zukünftig insbesondere folgende
  Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach einem un-      Transparenzanforderungen beim Abschluss von Arbeits-
  befristeten Arbeitsverhältnis anzeigen,                  verträgen oder Änderungsvereinbarungen – nach dem
• befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit mehr als sechs   aktuellen Stand des Gesetzesentwurfs – beachtet wer-
  Monaten Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber in         den:
  Textform den Wunsch nach Veränderung von Dauer
  oder Lage ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit     a) Neue Nachweispflichten
  anzeigen, oder
• Leiharbeitnehmer, die mehr als sechs Monate an den       Der im Nachweisgesetz enthaltene Katalog über die
  Entleiher entliehen sind, diesem ihren Wunsch nach       wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber
  Abschluss eines Arbeitsvertrages in Textform anzei-      schriftlich niederzulegen und dem Mitarbeitenden bin-
  gen.                                                     nen gewisser Fristen unterschrieben auszuhändigen
                                                           hat, wird nach dem Gesetzesentwurf um folgende
Eine Antwort seitens des Arbeitgebers bzw. Entleihers      Inhalte erweitert werden:
kann ausbleiben, wenn der betreffende Beschäftigte
seinen Wunsch in den letzten zwölf Monaten schon           • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zukünftig das
einmal angezeigt hat.                                        Enddatum der Befristung anzugeben oder die vor-
                                                             hersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten Prozesse in diesen
Konstellationen zur Abgabe einer fristgemäßen Stel-        • Für den Fall vereinbarter mobiler Arbeit hat im Arbeits-
lungnahme implementieren. Dazu können bereits Muster-        vertrag ein Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Mit-
Antwortschreiben für den Fall der Zusage bzw. Ableh-         arbeitende seinen Arbeitsort frei wählen kann.
nung standardisiert vorbereitet werden.
                                                           Praxistipp: Infolge der Corona-Pandemie wurde vielen
                                                           Mitarbeitenden das Recht eingeräumt, mobil zu arbei-
3. Erweiterte Nachweispflichten für                        ten. Auch solche späteren Vertragsänderungen ver-
Arbeitgeber                                                pflichten Arbeitgeber daher zukünftig zu einem (ggf.
                                                           gesonderten) Nachweis in Schriftform.
Das Nachweisgesetz (NachwG) wird weitreichende
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Der bloße Verweis auf eine Betriebsvereinbarung zur         Praxistipp: Nach der Begründung des Gesetzesent-
mobilen Arbeit wird jedoch nicht ausreichen, da § 2         wurfs sollen hier generelle Informationen ausreichend
Abs. 4 NachwG-E den Hinweis auf eine Betriebsverein-        sein. Insbesondere soll sich daraus keine Pflicht zum
barung zu dem Punkt „Arbeitsort“ nicht ausreichen           schriftlichen Nachweis über individuelle Dienstplan-
lässt.                                                      änderungen ergeben. Da Schichtsysteme mitbestim-
                                                            mungspflichtig und i. d. R. in einer Betriebsverein-
• Wird eine Probezeit vereinbart, ist deren Dauer in der    barung geregelt sind, kann der Nachweispflicht gem. §
  Niederschrift aufzunehmen.                                2 Abs. 4 NachwG-E auch dadurch Rechnung getragen
                                                            werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die
• Ferner ist die Zusammensetzung und die Höhe des           einschlägige(n) Betriebsvereinbarung(en) oder Tarif-
  Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von          verträge hinweist.
  Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien
  und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des        • Bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) hat der Arbeit-
  Arbeitsentgelts in der Niederschrift anzugeben. Die         geber die Mitarbeitenden zukünftig darüber zu in-
  Vergütungsbestandteile sind getrennt unter Hinweis          formieren, wie ihre Arbeitszeiten festgelegt werden.
  auf deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung           Dabei hat er mindestens mitzuteilen, (i) dass die
  anzugeben.                                                  Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu
                                                              erbringen ist, (ii) das Zeitfenster, bestimmt durch
Praxistipp: Derzeit lassen viele Arbeitsverträge den          Referenztage und Referenzstunden, das für die
Hinweis auf die Art der Auszahlung geleisteter Über-          Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und
stunden oft vermissen. Auch wird in der Praxis oft auf        außerhalb dessen der Arbeitgeber keine Arbeits-
ein gesondertes Bonussystem verwiesen, welches nicht          leistung verlangen darf, sowie (iii) die Mindestankün-
unbedingt in Form einer Betriebsvereinbarung im Unter-        digungsfrist für die Arbeitsleistung. Außerdem hat der
nehmen eingeführt wurde. In Anbetracht der drohenden          Arbeitgeber (iv) über die Zahl der mindestens zu
Bußgelder werden die neuen Nachweispflichten – die            vergütenden Stunden zu informieren.
auch durch Vertragsänderungen ausgelöst werden –
somit für Arbeitgeber zu einem immens hohen adminis-        • Soll die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden
trativen Aufwand führen.                                      vereinbart werden, so ist dies inklusive der Voraus-
                                                              setzungen dafür in der Niederschrift anzugeben.
Sind die zugesagten Prämien, Boni oder ähnliches aller-
dings in Tarifverträgen oder Betriebs-/Dienstverein-        • Neu ist auch, dass der Arbeitgeber über den Umfang
barungen geregelt, kann der der Arbeitgeber seiner            eines etwaigen Anspruchs auf von ihm bereitgestellte
Nachweispflicht dank § 2 Abs. 4 NachwG-E aber glück-          Fortbildung zu informieren hat. Dies gilt auch dann,
licherweise weiterhin durch Hinweis auf die einschlä-         wenn sich der Anspruch aus einem Kollektivvertrag
gige Kollektivvereinbarung erfüllen. Hierbei ist zu über-     oder aus dem Gesetz ergibt.
prüfen, ob diese auch die neu geforderten Nachweis-
verpflichtungen allesamt enthalten. Andernfalls wird der    • Wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersver-
Hinweis darauf ebenfalls nicht ausreichen.                    sorgung über einen externen Versorgungsträger
                                                              zugesagt hat, sind Name und Anschrift dieses Ver-
• Neben der vereinbarten Arbeitszeit muss die Nieder-         sorgungsträgers in der Niederschrift aufzunehmen.
  schrift zukünftig auch vereinbarte Ruhepausen und           Eine Nachweispflicht besteht jedoch nicht, wenn der
  Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das         Versorgungsträger bereits zu dieser Information ver-
  Schichtsystem (z. B. Drei-Schicht-System), den Schicht-     pflichtet ist (wie z. B. bei Pensionsfonds, Pensions-
  rhythmus (z. B. wöchentlicher Wechsel von Früh-,            kassen und Lebensversicherungsunternehmen gem.
  Spät- und Nachtschicht) und die Voraussetzungen für         §§ 234k ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
  Schichtänderungen beinhalten.                               Verbindung mit der VAG-Informationspflichtenver-
                                                              ordnung).
• Zu beachten ist, dass Arbeitgeber mit Inkrafttreten des    b) Frist und Form für die Vorlage der Niederschrift
  Gesetzes die Mitarbeitenden auch über das bei der
  Kündigung einzuhaltende Verfahren zu unterrichten          Zukünftig treffen Arbeitgeber strengere Fristvorgaben
  haben. Hinzuweisen ist auf das Schriftformerfordernis      zur Erfüllung der zuvor beschriebenen Nachweispflich-
  nach § 623 BGB sowie die für den Arbeitgeber als           ten und – obwohl die Arbeitsbedingungenrichtlinie die
  auch den Mitarbeitenden geltenden gesetzlichen, tarif-     Möglichkeit der elektronischen Form einräumt – hat es
  vertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungs-         der deutsche Gesetzgeber beim obligatorischen Schrift-
  fristen einschließlich der im Fall einer Probezeit ver-    formerfordernis belassen. Arbeitgeber haben daher in
  einbarten verkürzten Kündigungsfrist.                      Zukunft folgende Fristen zu beachten:

 Ist vertraglich eine Staffelung der Länge der Kündi-        • Die Angaben über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (ein-
 gungsfristen z. B. in Anknüpfung an die Betriebszu-           schließlich des Schichtrhythmus) müssen künftig spä-
 gehörigkeit vereinbart, so genügt laut der Gesetzes-          testens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich
 begründung die Angabe der vereinbarten Berech-                nachgewiesen sein.
 nungsmodalitäten. Darüber hinaus muss die Unter-
 richtung die Information über die Frist zur Erhebung        • Angaben zu Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeits-
 einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG                    ort, Tätigkeitsbeschreibung und Probezeit sowie zur
 enthalten.                                                    Festlegung der Arbeitszeit im Falle von Arbeit auf Ab-
                                                               ruf (§ 12 TzBfG) und den Anordnungsvoraussetzung-
Praxistipp: In der Gesetzesbegründung hat der Gesetz-          en von Überstunden müssen spätestens am siebten
geber erfreulicherweise klargestellt, dass die Pflicht zur     Tag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsver-
Unterrichtung über die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG,          hältnisses nachgewiesen sein.
selbst wenn sie verletzt wird, nicht dazu führt, dass die
Kündigung rechtsunwirksam ist. Dennoch wird in der           • Alle anderen Vertragsbedingungen müssen spätes-
Praxis mit solchen Einwänden von Arbeitnehmerseite             tens innerhalb eines Monats nach vereinbartem Be-
zu rechnen sein. Da allerdings die Arbeitsbedingungen-         ginn des Arbeitsverhältnisses in Form einer Nieder-
richtlinie als Sanktion „lediglich“ ein Bußgeld bei Ver--      schrift bereitgestellt werden.
stoß vorsieht, sollte das Argument entkräftet werden
können.                                                      Arbeitgeber haben die Niederschrift der wesentlichen
                                                             Vertragsbedingungen weiterhin schriftlich an die Mit-
Noch unklar bleibt, ob Arbeitgeber zukünftig zur Begrün-     arbeitenden auszuhändigen. Daraus folgt rechtlich
dung von Kündigungen verpflichtet werden. Denn laut          allerdings nicht, dass der Arbeitsvertrag nur wirksam
Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie sollen Mitarbeitende    ist, wenn er schriftlich abgeschlossen wird, d. h. von
vom Arbeitgeber verlangen können, dass er hinreichend        beiden Seiten unterzeichnet. Vielmehr kann der Arbeit-
genau bezeichnete Gründe für die Kündigung schriftlich       geber seine Nachweispflichten auch durch einseitige
darlegt. Derzeit ist eine Mitteilung über die Gründe der     schriftliche Unterrichtung in Papierform, die vom Arbeit-
Kündigung oder die Sozialauswahl im Falle der betriebs-      geber unterzeichnet wurde, gegenüber dem Mitarbei-
bedingten Kündigung nur in Ausnahmefällen vorgeseh-          tenden erfüllen. In der Praxis wird sich gleichwohl die
en. Der Gesetzesentwurf sieht diesbezüglich bisher           Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages
allerdings keine Regelungen vor. Sollte der Mitarbeiten-     etablieren.
de jedoch ein solches Verlangen in Zukunft äußern, soll-
ten Arbeitgeber mit Blick auf die Richtlinie eine schrift-   c) Ab wann gelten die neuen Nachweispflichten und
liche Begründung in Erwägung ziehen.                         was gilt bei Vertragsänderungen?

• In Bezug auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen            Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Arbeitsver-
  listet der neue § 2 Nr. 10 NachwG-E als weiteren           träge, die ab Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes
  Unterrichtungsgegenstand die Regelungen paritätisch        abgeschlossen werden. Dieses soll nach derzeitigem
  besetzter Kommissionen auf, die auf der Grundlage          Stand zum 1. August 2022 in Kraft treten.
  kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Be-
  reich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Für zuvor abgeschlossene Arbeitsverhältnisse gelten        5. Konsequenzen bei Verstoß
die neuen Nachweispflichten nur, wenn der Mitarbei-
tende eine Niederschrift über die entsprechenden           Ein Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Nachweis-
Arbeitsbedingungen verlangt. In diesem Fall ist die        pflicht wird zukünftig als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Niederschrift grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen     Eine solche liegt vor, wenn die Niederschrift der wesent-
auszuhändigen.                                             lichen Vertragsbedingungen (i) nicht, (ii) nicht richtig,
                                                           (iii) nicht vollständig, (iv) nicht in der vorgeschriebenen
Für den Fall von Vertragsänderungen gilt, dass die         Weise oder (v) nicht rechtzeitig ausgehändigt wird.
neuen Vertragsbedingungen dem Mitarbeitenden
spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden,          Praxistipp: Sollten Arbeitgeber – wie es in der Praxis
schriftlich mitzuteilen sind.                              häufig vorzufinden ist – Arbeitsverträge nur noch per
                                                           DocuSign unterzeichnen, so erfüllt dies nicht das Er-
                                                           fordernis der eigenhändigen Unterschrift und stellt wohl
4. Spezielle Unterrichtungspflichten bei
                                                           zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Somit sind Pro-
Entsendungen                                               zesse insoweit anzupassen, dass entweder zusätzlich
Im Falle der Entsendung eines Mitarbeitenden ins           zu DocuSign eine eigenhändig vom Arbeitgeber unter-
Ausland wurden die Nachweispflichten des Arbeit-           zeichnete Informationsschrift über die wesentlichen
gebers ebenfalls erweitert. Die Unterrichtungspflichten    Arbeitsbedingungen nach dem NachwG in Papierform
bestehen unter der Voraussetzung, dass der Mitarbei-       fristgemäß an die Mitarbeitenden auszuhändigen ist
tende seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinander-   oder das Vertragsmanagement wird wieder umgestellt
folgende Wochen im Ausland zu erbringen hat. Hat der       weg vom elektronischen Vertragsmanagement zurück
Mitarbeitende aufeinanderfolgende Arbeitsaufträge in       zum schriftlichen Arbeitsvertrag.
unterschiedlichen Ländern zu erbringen, können die
Angaben bezüglich aller Arbeitsaufträge laut der Ge-       6. Ausblick
setzesbegründung zusammengefasst werden. Zukünf-
tig sind die Mitarbeitenden in diesen Fällen über Fol-     In Anbetracht der zahlreichen zum 1. August 2022 zu
gendes zu unterrichten:                                    erwartenden Änderungen wird das Vertragsmanage-
                                                           ment in den Personalabteilungen in Zukunft noch stär-
• über das Land oder die Länder, in dem oder in denen      ker an Bedeutung gewinnen. Arbeitgeber sollten schon
  die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die     jetzt ihre Prozesse und Standardmuster entsprechend
  geplante Dauer der Arbeit,                               anpassen, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
• die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,              Umsetzungsgesetzes gewappnet zu sein.
• sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt
  verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere       Auch dürfte sich ein Schulungsbedarf der Mitarbeiter in
  Entsendezulagen und zu erstattende Reise-,               der Personalabteilung im Hinblick auf die neuen Anfor-
  Verpflegungs- und Unterbringungskosten,                  derungen abzeichnen. Die gestiegenen Anforderungen
• die Angabe, ob eine Rückkehr des Mitarbeitenden          an die Transparenzpflichten werden zu erhöhten Doku-
  vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der             mentationsanforderungen und damit im Ergebnis zu
  Rückkehr.                                                einem signifikanten administrativen Mehraufwand für
                                                           Unternehmen führen.
Fällt die Entsendung in den Geltungsbereich des Arbeit-
nehmerentsendegesetzes, so ist der Mitarbeitende da-
rüber hinaus über die Vergütung zu unterrichten, die er
nach dem geltenden Recht im Aufnahmestaat bean-
spruchen darf. Dem Mitarbeitenden ist ferner ein Link
zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahme-
staates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem
(IMI) zuzuleiten.
Ihre Ansprechpartner

                 Isabel Hexel                                      Jörn Kuhn
    Partnerin  Rechtsanwältin  Fachanwältin für       Partner  Rechtsanwalt  Fachanwalt für
                    Arbeitsrecht                                     Arbeitsrecht

        Konrad-Adenauer-Ufer 23  50668 Köln              Konrad-Adenauer-Ufer 23  50668 Köln
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