Refresher Zürich Steuerrecht - Unternehmer Forum Schweiz

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Reto Sutter                                                                                 Steuerrecht

              Refresher Zürich
              Steuerrecht

              Dr. iur. Reto Sutter, LL.M., RA, dipl. Steuerexperte
              Voillat Facincani Sutter + Partner, Rechts- und Steueranwälte,
              Zürich/Rüti

              Zürich, 22./23. November 2018

              Übersicht

              I. Neuerungen im Steuerbereich 2019
              II. Bundesgesetz über die Steuerreform und die
                  AHV-Finanzierung (früher: Steuervorlage 17)
              III. Wohneigentumsbesteuerung (Systemwechsel)
              IV. Verwirkung Rückerstattung der VSt
              V. Straflose Selbstanzeige nach 30.09.2018
              VI. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
              VII.Gerichtsurteile
                                                                                     2

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                  I. Neuerungen im Steuerbereich 2019

              STAF – Steuerreform und AHV‐Finanzierung

              •    1. Januar 2019

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              VStG – Rückforderungsanspruch

              •   1. Januar 2019 (voraussichtlich)

              •   Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz
                  fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken,
                  wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung
                  aufrechnet. Vorausgesetzt, dass dies vor Abschluss eines
                  Veranlagungs‐, Revisions‐ oder Nachsteuerverfahrens erfolgt und die
                  Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war.
              •   Der Antrag auf Rückerstattung muss unverändert innerhalb der Frist
                  von Art. 32 VStG (in der Regel drei Jahre) erfolgen.
              •   Die Regelung gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014
                  entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der
                  Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

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              StHG – Mäklerprovision

              •   1. Januar 2019

              •   Die Regelungen des Besteuerungsorts der Maklerprovisionen
                  im StHG werden dahingehend geändert, dass eine Besteuerung
                  am Grundstücksort nur dann erfolgt, wenn die vermittelnde
                  Person keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

              •   Sonst erfolgt eine Besteuerung am im Wohnsitz‐ oder
                  Sitzkanton der vermittelnden Person

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              StHG/DBG – 2big2fail/Beteiligungsabzug

              •   1. Januar 2019

              •   Der negative Effekt der Too big‐to‐fail(TBTF)‐Instrumente auf
                  den Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer sollen beseitigt
                  werden

              •   Die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der Bilanz
                  eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF‐Instrumenten
                  werden von der Berechnung des Beteiligungsabzugs bei
                  Konzerngesellschaften von systemrelevanten Banken
                  ausgeklammert.

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              WPEG – Anpassungen an das rev. MG

              •   1. Januar 2019

              •   Anpassungen am Zeitraum, in der die Abgabepflicht besteht

              •   Aufhebung der Abgabepflicht bei einer Verschiebung der
                  Rekrutenschule

              •   Einführung einer Abschluss‐Ersatzabgabe bei Entlassung aus
                  dem Dienst

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              MWSTG – Versandhandelsregelung

              •   1. Januar 2019

              •   Versandhandelsunternehmen werden ab 2019 steuerpflichtig,
                  wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens
                  einen Umsatz von Fr. 100‘000 pro Jahr erzielen.

              •   Die Versandhandelsunternehmen werden die MwSt ihren
                  Kunden selbst in Rechnung stellen.

              •   Dafür entfallen bei den Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr
                  erhobenen Steuern und Gebühren.

                                                                                    9

              Geldspielgesetz

              •   1. Januar 2019

              •   Das neue Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz und das
                  Lotteriegesetz ab

              •   Von steuerlicher Relevanz ist insbesondere, dass inskünftig
                  Lotteriegewinne bis Fr. 1 Mio. steuerfrei sind

                                                                                    10

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              BG zur Umsetzung von Empfehlungen des
              Global Forum über die Transparenz JP
              und den Informationsaustausch für
              Steuerzwecke
              •    1. Oktober 2019 (voraussichtlich)

              •    Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum on Transparency and
                   Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) den Bericht
                   zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht.
              •    Der Bericht enthält verschiedene Empfehlungen betreffend die
                   Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch
                   auf Ersuchen. Mit dem Bundesgesetz sollen die zur Umsetzung der
                   Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen
                   ergriffen werden
              •    Vgl. Vernehmlassungsentwurf im Anhang
                                                                                     11

                  II. Bundesgesetz über die Steuerreform und
                      die AHV-Finanzierung (STAF [SV 17])

                                                                                 © Zürich Refresher 2018    6
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              Ausblick – Fahrplan
                                             Ca. 12.17                            09.18
                        06.17                Ende Vernehmlassung, 03.18           Schlussab‐        02.19
                        Verabschiedung der   Beginn Ausarbeitung Verabschiedung   stimmung          Ggfls.         01.20
                        Eckwerte             Botschaft            der Botschaft   Bundesvorlage     Referendum     Inkrafttreten

               Festlegung der Vernehmlassung (ab       Botschaft      Parlamentarische
               Eckwerte       09.17)                                  Beratung

               Die Kantone treiben die entsprechenden Umsetzungsprojekte
                                    parallel voran (ZH):
                                                       09.18                 03./04.19            11.19
                                                       Vorstellung kant.     Verabschiedung       Ggfls.         01.20
                                                       Umsetzungsvorlage     der kant. Vorlage    Referendum     Inkrafttreten

                                                                                                                                     13

              Ausgangslage

              •     Einnahmen aus Gewinnsteuern

                    ‐       Bund: rund CHF 7.5 Mia.
                            davon rund 50% aus Gesellschaften mit einem kantonalen
                            Steuerstatus
                    ‐       Kantone und Gemeinden: rund CHF 8 Mia.
                            davon über 1 Mia. Aus Gesellschaften mit einem kantonalen
                            Steuerstatus
                    ‐       Steuersätze betragen je nach Kanton ca. 12‐24% (inkl. Direkte
                            Bundessteuer)

                                                                                                                                     14

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              Ausgangslage

              •   Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus»

                  ‐   Sonderregelung für bestimmte Unternehmen
                  ‐   Geregelt auf Bundesebene in Art. 28 des Bundesgesetzes über
                      die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
                      Gemeinden (StHG; SR 642.14)
                  ‐   Für alle Kantone zwingend
                  ‐   Tiefere Besteuerung mittels Reduktion der
                      Bemessungsgrundlage
                  ‐   Ordentliche Besteuerung auf Stufe Bund (aber Steuerpraxis für
                      Prinzipalgesellschaften und SFB)

                                                                                      15

              Ausgangslage

              •   Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus»

                  Kategorien
                  ‐   Holdinggesellschaften
                      (Hauptzweck: Halten von Beteiligungen)
                  ‐   «Domizilgesellschaften» und «gemischte Gesellschaften»
                      (Zweck: auslandbezogene Tätigkeiten, z.B. internationale
                      Grosshandel)

                                                                                      16

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              Ausgangslage

              •        Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus»

                       ‐       Ziel der Regelung
                               International kompetitive Besteuerung für bestimmte mobile
                               Unternehmensaktivitäten
                       ‐       Eingeschränkter interkantonaler Steuerwettbewerb
                               (Belastungsunterschiede in den Kantonen sind vergleichsweise
                               gering)

                                                                                                             17

              Ausgangslage für den Kt. Zürich

              Zusammensetzung Gewinnsteuererträge inkl. 17% dB, Steuerperioden 2013 – 2015 (Mio. CHF)

                                              2013                 2014                  2015
                                         Anzahl    Ertrag     Anzahl    Ertrag     Anzahl     Ertrag

                  Ordentlich besteuert     62‘727    1‘045      65‘137    1‘248      65‘522     1‘147
                                                     (90%)                (89%)                 (84%)
                  Mit Status
                  - Holding                 1‘235      24.5      1‘302      19.5      1‘404       20.0
                  - Domizil                  304        5.6       295        8.6       259         9.9
                  - Gemischt                 317       83.8       332      126.5       328       184.5
                  Kapitalsteuer                        37.8                 45.3                  50.4
                  Total Status              1‘856     151.7      1‘929     199.9      1‘991      264.8

              - Bedeutung der Statusgesellschaften hat in den letzten Jahren stark zugenommen
              - Wachstum der Erträge stärker als bei den ordentlich besteuerten Gesellschaften -
              6000 Arbeitsplätze, Steuern der Mitarbeitenden, Aufträge an andere Unternehmen

                                                                                                             18

                                                                                                         © Zürich Refresher 2018    9
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              Ziele und Strategie

              •   Ausrichtung und Ziele der SV 17
                                               Wettbewerbsfähige
                                                Steuerbelastung

                              Internationale                         Ergiebigkeit
                                Akzeptanz

                                                                                                  19

              Ziele und Strategie

              •   Steuerpolitische Stossrichtung der SV 17

                                               Stossrichtung

                   Ersatz gewisser                 Senkung von                      Weitere
                       bisheriger                   kantonalen                    steuerliche
                  Sonderregelungen                Gewinnsteuer‐                Massnahmen zur
                      durch neue                 sätzen, die durch             Verbesserung des
                   Regelungen mit                    geeignete                  Systematik des
                        höherer                 Massnahmen des                  Unternehmens-
                    internationaler             Bundes begünstigt                steuerrechts
                      Akzeptanz                        wird

                                                                                                  17

                                                                                              © Zürich Refresher 2018    10
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              Ziele und Strategie

              •   Abschaffung der kantonalen Steuerstatus
                  •   Schaffung von Rechtssicherheit
                  •   Einhaltung internationaler politischer Verpflichtungen

              •   Mix. aus Sonderregelungen und Gewinnsteuersenkung
                  •   Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit

              •   Anpassungen im Finanzausgleich
                  •   Anpassung an und Abbildung der neuen steuerpolitischen Realitäten

              •   Ausgewogenheit und sozialer Ausgleich
                  •   Sicherstellung des Finanzierungsbedarfs der öffentlichen Hand und
                      entsprechender Beitrag der Unternehmen
                                                                                              21

              Massnahmen

              •   Abschaffung der kantonalen Statusregelungen
              •   Senkung der ord. Steuersätze für jur. Personen
              •   Obligatorische Patentbox (auf kantonaler Ebene)
              •   Fakultative F&E‐Abzüge (auf kantonaler Ebene; Abzüge bis 150%)
              •   Abzug für Eigenfinanzierung in Kantonen mit ordentlicher
                  Mindeststeuerbelastung von mindestens 18,03 %
              •   Entlastungsbegrenzung von mindestens 70 %
              •   Fakultative Entlastungen bei der Kapitalsteuer (auf kantonaler Ebene)
              •   Aufdeckung stiller Reserven
              •   Anpassungen bei der Transponierung
              •   Erhöhung Dividendenbesteuerung (Bund 70%, Kantone mind. 50%)
              •   Einschränkung der steuerbefreiten Ausschüttung von
                  Kapitaleinlagereserven
                                                                                              22

                                                                                          © Zürich Refresher 2018    11
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              Massnahmen

              Abschaffung der Steuerstatus

              •   Abschaffung der kantonalen Steuerstatus für Holding‐, Domizil‐ und
                  gemischte Gesellschaften

              •   Keine Übergangsregelungen im StHG – Keine Adaptionsfrist für
                  Kantone → 5 Jährige «Sondersteuer» auf s ller Reserven und selbst
                  geschaffenem Mehrwert (Feststellung mittels behörd. Verfügung)

              •   Parallel dazu: Aufhebung der Verwaltungspraxis für
                  «Prinzipalgesellschaften» und «Swiss Finance Branches»

                                                                                       23

              Massnahmen

              Kantonale Steuersatzsenkung

              •   Freiwillig für die Kantone

              •   Nicht eigentlicher Gegenstand der SV 17/STAF

              •   In der Regel bereits im Vorfeld der USTR III angebahnt

                                                                                       24

                                                                                © Zürich Refresher 2018    12
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              Massnahmen

              Reduktion der kantonalen Steuersätze

               Gewinnsteuerbelastung ausgewählter Kantone vor und nach SV17 *

                                                                                Markante
                                                                                Gewinnsteuer-
                                                                                senkungen in
                                                                                Wirtschafts-
                                                                                kantonen BS,
                                                                                VD und GE

                                                                                * Ankündigungen
                                                                                der Kantone. RRB SV17
                                                                                (19.9.2018), p. 22/23

                                                                                                        25

              Massnahmen

              Reduktion der kantonalen Steuersätze

                                                                                                        26

                                                                                                  © Zürich Refresher 2018    13
Reto Sutter                                                                                         Steuerrecht

              Massnahmen

              Reduktion der kantonalen Steuersätze Kanton ZH

              •   Senkung des Steuersatzes für die Gewinnsteuer in zwei Stufen:
                  • Von 8% auf 7% per 1. Januar 2021 (mit Vorlage zur Umsetzung der
                      STAF/SV17 )
                  • Von 7% auf 6% per 1. Januar 2023 (in weiterer Vorlage), verbunden mit
                      Anhebung der Dividendenbesteuerung von 50% auf 60%.

                                                                                           27

              Massnahmen

              Einführung der Patentbox

              •   Für die Kantone obligatorische Patentbox
              •   mit einer maximalen Entlastung von 90 %; Kantone können auch weniger
              •   Eintrittskosten über 5 Jahre verteilt
              •   Die qualifizierenden Rechte umfassen Patente (inkl. patentierter Software,
                  Software, die in eine patentiertes Produkt einbezogen) und vergleichbare
                  Rechte; nicht aber «nur» Software
              •   gemäss OECD‐Standard (modifizierter Nexus‐Ansatz)
              •   Berechnung nach dem Top‐Down Ansatz (Residual‐Methode) inkl. Abzug
                  von Markenentgelten und 6% der produktbezogenen Kosten (Sofern entspr.
                  Informationen verfügbar

                                                                                           28

                                                                                       © Zürich Refresher 2018    14
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              Massnahmen

              Einführung der Patentbox

                                            100%
                                                Maximaler Rahmen
                                                gemäss OECD‐Standard
                      Höhe der Entlastung

                                                                   +nicht patentgeschützte
                                                 Patente +Software Erfindungen von KMU

                                            Breite der Definition der Immaterialgüterrechte

                                                                                                  29

              Massnahmen

              Als Patente gelten:

              a.   Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
                   1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung
                   Schweiz
              b.   Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
              c.   ausländische Patente, die den Patenten nach Bst. a oder b entsprechen

                                                                                                  30

                                                                                              © Zürich Refresher 2018    15
Reto Sutter                                                                                           Steuerrecht

              Massnahmen

              Als zu Patenten vergleichbare Rechte gelten:

              a.   ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und
                   deren Verlängerung,
              b.   Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992
                   geschützt sind,
              c.   Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975
                   geschützt sind,
              d.   Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
                   geschützt sind
              e.   Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum
                   Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht,
              f.   ausländische Rechte, die den Rechten nach Bst. a–e entsprechen.

                                                                                             31

              Massnahmen

              Als zu Patenten vergleichbare Rechte gelten:

              1.   Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
                   der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs‐
                   und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs‐ und
                   Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht
                   (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung
                   des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
              2.   Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten
                   enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten
                   jeweils um 6% der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das
                   Markenentgelt vermindert wird.
              3.   Verrechnung mit F&E‐Abzügen in den ersten Jahren.

                                                                                             32

                                                                                         © Zürich Refresher 2018    16
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              Massnahmen

              Zusätzliche Abzüge für Forschung & Entwicklung

              •    Zusätzliche, für die Kantone fakultative F&E‐Abzüge im Umfang von maximal
                   50 %
                                                         100%
                          Höhe des zusätzlichen Abzugs

                                                         50%

                                                                                     + Anwendungs‐
                                                                Grundlagen‐          orientierte
                                                                forschung            Forschung

                                                         Breite der Definition von Forschung und Entwicklung
                                                                                                                   33

              Massnahmen
              Zusätzliche Abzüge für Forschung & Entwicklung

              1.   Forschungs‐ und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen
                   Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf
                   Antrag um 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs‐ und
                   Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden.
              2.   Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und
                   die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des BG über die Förderung
                   der Forschung und Innovation.
              3.   Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: (a) dem direkt zurechenbaren
                   Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags
                   von 35% dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten
                   Aufwand der steuerpflichtigen Person, (b) 80% des Aufwands für durch
                   Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
              4.   Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht
                   dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
                                                                                                                   34

                                                                                                               © Zürich Refresher 2018    17
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              Massnahmen
              Abzug für Eigenfinanzierung

              1.   Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für
                   Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem
                   Sicherheitseigenkapital.
              2.   Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz
                   steuerbaren Eigenkapitals vor der «Eigenkapitalermässigung», der das für
                   die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird
                   mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der
                   Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
              3.   Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf bestimmte Aktiven wie z.B.
                   Beteiligungen, nicht betriebsnotwendigen Aktiven…
              4.   Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich
                   nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen .

                                                                                                                                                                                                             35

              Massnahmen

              Herleitung und Illustration von Kernkapital und Sicherheitskapital

                     Abbildung 1: NID AUF SICHERHEITSEIGENKAPITAL
                     Herleitung und Illustration von Kernkapital und Sicherheitseigenkapital
                                                                                                                                                                      Steuerlich maximale Verschuldung
                                                                                                                                       Max. Sicherheitseigenkapital

                                                                                                  Fremdkapital
                                         Kernkapitalquoten nach Aktivenkategorien
                                         (gemäss KS ESTV Nr. 6/1997 «+25%»)

                                                                                                                 Sicherheits-
                        Betriebliche                                                                             eigenkapital
                          Aktiven                                                                                Bemessungs-
                      zu Gewinnsteuer-
                                                                                                                    basis NID
                          werten
                                                                                                  Steuerbares
                                                                                                  Eigenkapital
                                                                                    Kernkapital                                        Minimales
                                                                                                                                      Eigenkapital
                                                                                                                                    gemäss KS ESTV
                                                                                                                                       Nr. 6/1997

                                                                                                                 Quelle: A. Staubli/R. Küttel, ST 2014, S. 573

                                                                                                                                                                                                             36

                                                                                                                                                                                                         © Zürich Refresher 2018    18
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              Massnahmen

              Entlastungsbegrenzung

              •   Für die Kantone obligatorische Entlastungsbegrenzung von 70%
                  oder strenger inkl. Abzug für Eigenfinanzierung

              •   Sonderregelungen dürfen nicht zu einer «Nullbesteuerung» führen

              •   Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten
                  steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren.

                                                                                          37

              Massnahmen

              Entlastungsbegrenzung

                                       Steuerbarer Gewinn

                                                                  NID

                                      Patentbox      F&E Abzüge

                                             Altrechtlicher
                                                Step-Up

                                          Mind. 30% des
                                           steuerbaren
                                             Gewinns

                                                                                          38

                                                                                    © Zürich Refresher 2018    19
Reto Sutter                                                                                      Steuerrecht

              Massnahmen

              Entlastung der Kapitalsteuer

              •   Freiwillig für die Kantone

              •   Reduzierte Bemessungsgrundlage für Eigenkapital, das auf
                  bestimmte Aktiven entfällt

                                                                                          39

              Massnahmen

              Anpassung der Dividendenbesteuerung

              •   Erhöhung der Dividendenbesteuerung aus qualifizierenden Beteiligungen
                  (mindestens 10% des Aktienkapitals) von natürlichen Personen:
              •   Beim Bund: 70%,
              •   bei den Kantonen: mind. 50%
              •   mit Vereinheitlichung der Entlastungsmethode → Methodenwechsel vom
                  Teilsatz‐ zum Teileinkünfteverfahren

                                                                                          40

                                                                                    © Zürich Refresher 2018    20
Reto Sutter                                                                                        Steuerrecht

              Massnahmen

              Kapitalrückzahlung

              •   Einführung einer Rückzahlungs‐ und Teilliquidationsregel beim
                  Kapitaleinlageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen

              •   Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn in der
                  gleichen Höhe steuerbare Dividenden («andere Reserven») ausgeschüttet
                  werden

                                                                                             41

              Massnahmen

              Kapitalrückzahlung

              •   Einführung einer Rückzahlungs‐ und Teilliquidationsregel beim
                  Kapitaleinlageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen

              •   Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn in der
                  gleichen Höhe steuerbare Dividenden («andere Reserven») ausgeschüttet
                  werden; mit Ausnahmen.

                                                                                             42

                                                                                      © Zürich Refresher 2018    21
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              Massnahmen

              Entlastung bei der Kapitalsteuer

              •   Für die Kantone fakultative Entlastungen bei der Kapitalsteuer
                  (Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne
                  Darlehen)

                                                                                          43

              Massnahmen

              Aufdeckung stiller Reserven

              •   Gleichschritt von Bund und Kantonen
                  • Zwingend in Bund und Kanton
                  • Für juristische Personen
                  • Stille Reserven werden durch Verfügung der Steuerverwaltung
                      festgestellt
                  • Steuerfreie Aufdeckung beim Zuzug
                  • Steuerliche Abrechnung beim Wegzug

                                                                                          44

                                                                                      © Zürich Refresher 2018    22
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              Massnahmen

              Aufdeckung stiller Reserven

                  •   Unternehmen, die bisher von einem kant. Steuerstatus profitiert
                      haben, unterliegen neu der ord. Besteuerung
                  •   Während der Dauer des Steuerstatus gebildete stille Reserven
                      können steuerneutral aufgewertet werden
                  •   Schafft Abschreibungspotential für die folgenden Jahre
                  •   Steuersystematisch begründet
                  •   Keine Massnahme der STAF/SV 17, sondern Anwendung
                      geltenden Rechts
                  •   Praxis in den Kantonen sind z.T. unterschiedlich

                                                                                     45

              Massnahmen

              Aufdeckung stiller Reserven

                  •   Deckt der Steuerpflichtige bei Beginn der Steuerpflicht stille
                      Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf,
                      unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt
                      werden dürfen stille Reserven einer Kap.G. oder Gen. aus
                      Beteiligungen von min. 10% am Grund‐ oder Stammkapital oder
                      am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft
                  •   Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz
                      abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden
                      Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
                  •   Sondersteuersatz Zürich wohl 0.5%
                  •   Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10
                      Jahren abzuschreiben (5 Jahre bei Übergang Status/norm.)
                                                                                     46

                                                                                 © Zürich Refresher 2018    23
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              Massnahmen

              Transponierung

                  •   Wegfall der 5% Hürde

                  •   Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG
                      1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
                      gilt auch:
                      b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am
                      Grund‐ oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
                      Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer
                      juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung
                      zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene
                      Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den
                      Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach Artikel 20 Absatz 3 übersteigt; dies gilt
                      sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

                                                                                                           47

              5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach
              «altem» Recht*
              * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017, «aktuelles aus der
              Veranlagungspraxis des kantonalen Steueramts Zürich» und Zürcher Steuerbuch Nr. 73.3

              Schritt 1: Aufdecken der stillen Reserven

                  •   Die während des Steuerstatus gebildeten stillen Reserven oder der
                      Mehrwert können im Umfang der bisherigen Freistellung als eine als
                      Gewinn steuernd geltende stille Reserve aufgedeckt werden
                  •   Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen fortan der Kapitalsteuer,
                      bis sie gänzlich Steuer wirksam abgeschrieben sind
                  •   Dies ist möglich bis zur letzten Steuerperiode vor Inkrafttreten der STAF
                      (SV 17)

                                                                                                           48

                                                                                                    © Zürich Refresher 2018    24
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              5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach
              «altem» Recht*
              * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017

               Schritt 2: Umfang der aufzudecken den stillen Reserven

                   •   Massgebend ist der Zeitraum, in welcher die Gesellschaft privilegiert
                       besteuert wurde
                   •   Bei zu Zügen aus dem Ausland können auch jene stillen Reserven Steuer
                       unwirksam aufgedeckt werden, die vor dem Zuzug in die Schweiz
                       gebildet worden oder entstanden sind
                                                              Holding‐                Domizil‐/Gemischte
                                                             gesellschaft                Gesellschaft
                       Immobilien                                 Nein                         Nein

                       Inlandbezogene Aktiven                      Ja                          Nein

                       Auslandbezogenen Aktiven                    Ja                           Ja
                                                                                     (im Umfang der bisherigen
                                                                                           Freistellung)

                       Beteiligungen                               Ja                           Ja
                                                        (grszl. Verkehrswert, max.   (grszl. Verkehrswert, max.
                                                            Gestehungskosten)            Gestehungskosten)
                                                                                                                      49

              5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach
              «altem» Recht*
              * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017

               Schritt 3: Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste

                   •   Bei Holdinggesellschaft grundsätzlich keine Verrechnung
                   •   Bei Domizil‐ und gemischten Gesellschaften im Umfang der steuerbaren
                       Quote

               Schritt 4: Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven

                   •   Die aufgedeckten stillen Reserven sind in der höchstens 10 Jahren
                       abzuschreiben
                   •   Abschreibungen unterliegen ab der Inkraftsetzung von Art. 78g Abs. 3
                       StHG der Gesamtentlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG

                                                                                                                      50

                                                                                                                  © Zürich Refresher 2018    25
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              5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach
              «altem» Recht*
              * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017

               Schritt 5: Kapitalsteuer

                   •    Gesellschaften, welche auf den Sondersteuerstatus verzichten, können
                        nach wie vor für die Kapitalsteuer den entsprechenden Tarif geltend
                        machen, solange sie die Voraussetzungen dazu erfüllen
                   •    Domizil‐ und gemischte Gesellschaften haben dazu der Steuererklärung
                        das Ergänzungsblatt für Domizil‐ und gemischte Gesellschaften
                        beizulegen.

                                                                                           51

               Fallbeispiel – Statuswechsel

              Ausgangslage Bilanz und ER vor Statuswechsel (2017)

                                                                                            52

                                                                                       © Zürich Refresher 2018    26
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              Fallbeispiel – Statuswechsel

              Weitere Informationen

                                                    Gewinn        Ausland       Schweiz
               Reingewinn 15                         1’200’000     1’080’000      120’000
               Reingewinn 16                         1’400’000     1’260’000      140’000
               Reingewinn 17                         1’000’000      900’000       100’000
               Durchschnitt                          1’200’000     1’080’000      120’000
               CH‐Anteil Ausland                                    ‐216’000      216’000
               Massg. Gewinn                                        864’000       336’000
               %‐Anteil                                                 72%           28%
               Stille Reserven auf Beteiligungen     1’000’000
               Stille Reserven auf IP                  700’000
               Total EK, Buchwert                    6’500’000
                                                                                               53

              Fallbeispiel – Statuswechsel

              Unternehmenswert gemäss KS 28

                                                                      Unternehmenswert
               EK zu Buchwert                        6’500’000
               Stille Reserven                       1’700’000
               Total Substanzwert (1x)                                           8’200’000

               Jahresgewinn                          1’200’000
               Kapitalisierungssatz                7,0% (KS 28)
               Total Ertragswert (2x)                                           17’142’857

               Unternehmenswert                                                14’1612’904

                                                                                               54

                                                                                          © Zürich Refresher 2018    27
Reto Sutter                                                                                                                       Steuerrecht

              Fallbeispiel – Statuswechsel

              Zuteilung der stillen Reserven

                                                          Total              Ausland               Schweiz
                Unternehmenswert                         14’161’904
                ./. EK                                   ‐6’500’000
                Total stille Reserven und Goodwill        7’661’904

                Stille Reserven auf Beteiligungen        ‐1’000’000                                 1’000’000
                Stille Reserven auf IP                     ‐700’000                 504’000            196’000
                                                                                       (=72%)                   (=28%)

                Goodwill                                  5’961’904           4’292’571             1’669’333
                                                                                       (=72%)                   (=28%)

                Total stille Reserven und Goodwill        7’661’904           4’796’571             2’865’333
                                                                                                                          55

              Fallbeispiel – Statuswechsel

              Modell Sondersteuer mit Feststellung per 1.1.2020 (ev. 2019)

                Staats‐ und Gemeindesteuern               Ord. Steuerbar                Steuerbar
                                                              (28%)                  Sondersatz (72%)
                Reingewinn (Annahme = 1.1m)                         308’000                      792’000

                Steuerbelastung                                       12’300                         7’920
                                                             (4% ord. Steuersatz:       (1% Sondersteuersatz:
                                                                       Annahme)                   Annahme)

                Noch nicht realisierte stille Reserven                                          4’796’571
                (ermöglicht Sonderbesteuerung bei                                                ‐792’000
                Realisierung bis spätestens 2024)                                               4’004’571

                                                                                                                          56

                                                                                                                     © Zürich Refresher 2018    28
Reto Sutter                                                                                               Steuerrecht

              Fallbeispiel – Statuswechsel

              Modell Step-Up (Aufdeckung vor 1.1.2020 (ev. 2019)

               Staats‐ und Gemeindesteuern                                 Ord. steuerbar
               Reingewinn (Annahme = 1.1m)                                       1’100’000
               ./. Abschreibung (max. 70% des RG vor Verlustverrechnung)           770’000
               Reingewinn nach Abschreibung (min. 30% des RG vor                   330’000
               Verlustverrechnung bleibt steuerbar)

               Steuerbelastung (4%)                                                 13’200
               (Annahme 4% ord. Steuersatz)

               Versteuerte stille Reserven                                       4’796’571
                                                                                  ‐770’000
                                                                                 4’026’571

                                                                                                  57

               III. Wohneigentumsbesteuerung

                                                                                             © Zürich Refresher 2018    29
Reto Sutter                                                                             Steuerrecht

              Systemwechsel

               Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung am Hauptwohnsitz

               Beibehaltung der Eigenmietwertbesteuerung Zweitwohnungen
                (Ferienwohnung und Ferienliegenschaften)

               Renditeliegenschaften → weiterhin der eff. Mietertrag

               Ev. Abschaffung des Schuldzinsenabzugs im Zusammenhang mit der
                selbstbewohnten oder einem Dritten unentgeltlich (50%-Regel) zur
                Verfügung gestellten Liegenschaft → Planungsspielraum?

               Ev. Abschaffung des Abzugs für Liegenschaftenunterhalt

                                                                                59

              IV. Verwirkung der Rückerstattung der VSt

                                                                           © Zürich Refresher 2018    30
Reto Sutter                                                                                                                                      Steuerrecht

              VSt – Grundzüge

               Zweck
                    Sicherungszweck Inland – Inland
                    Fiskalzweck Inland – Ausland

               Objekt
                    Vgl. Art. 4 ff. VStG
                    Bestimmte Kapitalerträge, namentlich Dividenden oder geldwerte
                     Leistungen

               Erhebung
                    An der Quelle (Schuldner der Leistung)
                    Zwingende Überwälzung

               Rückerstattung
                    An den steuerehrlichen Inländer
                    Ausländer gemäss int. Abkommen
                                                                                                                                            61

              VSt – Konzept

                                                          Steuerbare Leistung (Steuerobjekt)
              Inländischer Leistungsschuldner
                                                                                                       Empfänger der steuerbaren Leistung
                       (Steuersubjekt)
                                                             Geschuldete Bruttoleistung
                                                             ./. Verrechnungssteuer
                                                             = Nettoleistung

                                                                   Überwälzung

                                     Für die Steuererhebung zuständige           Für die Steuerrückerstattung
                                               Steuerbehörde                      zuständige Steuerbehörde

                              Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren         Verrechnungssteuer-Rückerstattungsverfahren

                                                           Verrechnungssteuerverfahren

                                                                                                                                            62

                                                                                                                                  © Zürich Refresher 2018      31
Reto Sutter                                                                              Steuerrecht

              VSt – inländische Rückerstattung

               Art. 21 – 33 VStG
               Steuersubjekt ist zwingend Inländer
               Leistungsempfänger ist steuerliche zur Schweiz zugehörig
                (Wohnsitz, Aufenthalt, statutarischer Sitz (=unbeschränkte
                Steuerpflicht)
               der Leistungsempfänger hat das Recht zur Nutzung am
                verrechnungssteuerbelasteten Ertrag bzw. am diesen Ertrag
                generierenden Vermögenswert
               Ertrag und Vermögenswert frist- und formgerecht für die Zwecke
                der Einkommens- und Vermögenssteuern deklariert (natürliche
                Personen) bzw. ordnungsgemäss verbucht haben (juristische
                Personen und Handelsgesellschaften o. Rp.)
               Frist von drei Jahren nach fällig der steuerbaren Leistung
               Keine Steuerumgehung
                                                                                 63

              VSt – Rückerstattungsvoraussetzungen

                                                                                 64

                                                                            © Zürich Refresher 2018    32
Reto Sutter                                                                                           Steuerrecht

              VSt – Fristen

                                                                                              65

              VSt – Verwirkung

               Art. 23 Abs. 1 VStG
                Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen,
                woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der
                zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf
                Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen
                Verrechnungssteuer.

               «entgegen gesetzlicher Vorschrift» = «nicht ordnungsgemässe
                Deklaration» = «nicht form- und fristgerechte Deklaration bei den
                Einkommens- und Vermögenssteuern».

               Schutzobjekt von Art. 23 VStG das direktsteuerliche
                Veranlagungsverfahren

                                                                                              66

                                                                                         © Zürich Refresher 2018    33
Reto Sutter                                                                                          Steuerrecht

              VSt – Verwirkung

              «ordnungsgemässe Deklaration» gem. BGer und ESTV (KS 40)
               die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das
                Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, gelten dann als
                ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie
                in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der
                steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde
                einzureichen ist, deklariert;
               ausserdem gelten Einkünfte, welche spontan von der
                steuerpflichtigen Person nach Einreichung der massgebenden
                Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der
                Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden,
                ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert.

                                                                                             67

              VSt – Verwirkung

              Ergo «nicht ordnungsgemässe Deklaration»:
               Verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte sind in der
                Steuererklärung nicht deklariert worden
              und:
                 die Nachdeklaration nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung
                  erfolgt;
                 die Nichtdeklaration der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und
                  Vermögen in Hinterziehungsabsicht erfolgt;
                 die steuerpflichtige Person erst nach einer Intervention der
                  Steuerbehörde (Anfrage, Anordnung oder sonstige Intervention)
                  nachdeklariert;
                oder
                 die Steuerbehörde die nicht deklarierten Einkünfte und Vermögen
                  aufgrund eigener Kenntnisse aufrechnet.

                                                                                             68

                                                                                        © Zürich Refresher 2018    34
Reto Sutter                                                                                Steuerrecht

              VSt – Verwirkung – Problematik

              Dividenden, für welche die Gesellschaft die Verrechnungssteuer
              deklariert, überwälzt und abgeliefert hat, welche aber
              (i) irrtümlicherweise vom Aktionär nicht deklariert worden sind,
              und
              (ii) geldwerte Leistungen, welche im Rahmen einer Buchprüfung
              der Gesellschaft für die Vergangenheit aufgedeckt werden.

              = Verwirkung der Rückerstattung

                                                                                   69

              VSt – Verwirkung – keine Verwirkung

               Art. 23 Abs. 2 VStG (2020)
                Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen
                in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in
                einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-,
                Revisions- oder Nachsteuerverfahren:
                a) nachträglich angegeben werden; oder
                b) von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den
                Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden".

                                                                                   70

                                                                              © Zürich Refresher 2018    35
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              VSt – Verwirkung – keine Verwirkung

              «Ordnungsgemässe Deklaration»:

               einer Deklaration in der Steuererklärung (bisher)
               einer rechnerischen Korrektur (bisher)
               einer spontanen Nachdeklaration durch den Empfänger oder die
                Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung (bisher)
               einer (fristgerechte) Nachdeklaration durch den Empfänger oder
                die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung
                (spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde; neu)
               einer (fristgerechten) Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte
                oder Vermögen durch die Steuerbehörde aus eigener
                Feststellung (neu)

                                                                                                   71

              VSt – Verwirkung – keine Verwirkung

              Aspekte der Neuerung:

               Motivation der unterlassenen Deklaration
                 Nur bei Fahrlässigkeit der Nichtdeklaration, also nicht bei vorsätzlicher
                  Nichtdeklaration (versuchter Steuerhinterziehung)

               Zeitpunkt der Nachdeklaration
                 Offenes Verfahren im Sinne eines Veranlagungs-, Revisions- oder
                  Nachsteuerverfahrens

               Die Frist nach Art. 32 VStG bleibt zu beachten

                                                                                                   72

                                                                                              © Zürich Refresher 2018    36
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               VSt – Übergangsregelungen

               Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2019

               Neues Regime für seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind,
                sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der
                Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden
                ist.

                                                                                       73

              Fallbeispiel I

              Die ao. GV der X-AG beschloss am 1.11.2017 eine Substanzdividende
              von CHF 100’000. X-AG zahlte dem Alleinaktionär Z am 1.12.2016
              CHF65’000 aus und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. in der STE
              2016 von Z wird die Substanzdividende nicht deklariert, aber nach
              Meldung der ESTV an die KStV in die Veranlagung miteinbezogen.

              Gibt es Unterschiede zur Steuererklärung 2021 bei gleichem Sachverhalt
              im Jahr 2021?

                                                                                       74

                                                                               © Zürich Refresher 2018    37
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              Fallbeispiel II

              Die GV der B-AG beschliesst am 30.06.2020 eine Dividende von CHF
              100’000. B-AG zahlte dem Alleinaktionär A am 1.07.2020 CHF65’000
              aus und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. In der STE 2020 von A wird
              die Dividende nicht deklariert und in der Veranlagung findet sie keinen
              Eingang. Die Veranlagung wird A am 1.09.2021 eröffnet. Die Dividende
              wird nun am 20.09.2021 nachdeklariert.

              Stattdessen:
              A erhebt Einsprache gegen die Veranlagung wegen nicht akzeptierter
              Kosten des Liegenschaftenunterhalt und unterliegt. Im dagegen
              erhobenen Rekurs bemerkt er, dass er versehentlich die Dividende der
              B-AG nicht deklariert hat und macht dies gegenüber dem
              Steuerrekursgericht formell richtig geltend.

                                                                                        75

              Fallbeispiel III

              Die GV der J-AG beschliesst am 30.07.2020 eine Dividende von CHF
              100’000. J-AG zahlte dem Alleinaktionär K am 2.08.2020 CHF65’000 aus
              und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. K reicht keine STE 2020 ein und
              wird nach Ermessen eingeschätzt. Noch während der Einsprachefrist
              reicht K eine vollständige und richtige STE ein.

                                                                                        76

                                                                                © Zürich Refresher 2018    38
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              Fallbeispiel IV

              Bei der K-AG (Gastrobetrieb) wurden für die Jahre 2016 und 2017je
              geldwerte Leistungen von geschätzt CHF 100’000 angenommen. Die K-
              AG befindet sich im Konkurs.
              Im Raum steht, dass die ESTV von der Alleinaktionärin (A) die VSt im
              Umfang von 2 x 35’000 verlangen wird.
              Die Steuererklärung 2016 von A ist rechtskräftig (inkl. Aufrechnungen);
              diejenige für das Jahr 2017 (inkl. Aufrechnungen) ist aktuell im
              Einsprachestadium.
              Wie weiter?

                                                                                        77

               V. Straflose Selbstanzeige (SSA) nach
                  dem 30. September 2018

                                                                                © Zürich Refresher 2018    39
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              Selbstanzeigeerstatter

               Natürliche Person    DBG 175 III

                                     Zeigt die steuerpflichtige Person …
                                     eine Steuerhinterziehung selbst an …

               Juristische Person   DBG 181a

               Teilnehmende         DBG 177 III

                                                                                      79

              Steuerhinterziehung

               Verschulden          … vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, …
                DBG 175 I

               Steuerverkürzung     … dass eine Veranlagung zu Unrecht
                DBG 175 I            unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
                                     Veranlagung unvollständig ist, …

                                                                                 © Zürich Refresher 2018    40
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              Rechtsfolge

               DBG 175 III       … so wird von einer Strafverfolgung
                                  abgesehen (straflose Selbstanzeige),

               DBG 175 IV        … jeder weiteren Selbstanzeige wird die
                                  Busse … auf einen Fünftel … ermässigt.

               DBG 177 III       … so wird von einer Strafverfolgung
                                  abgesehen und die Solidarhaftung entfällt

               DBG 177 II        … Busse beträgt bis zu 10’000 Franken

                                                                               81

              Voraussetzungen, DBG 175 III

                                         Erstmaligkeit

                    Bemühen um
                     Bezahlung                               Eigener Antrieb

                        Vorbehaltlose                    Hinterziehung
                        Unterstützung                    nicht bekannt

                                        AIA                                    82

                                                                          © Zürich Refresher 2018    41
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                SSA und AIA

                Straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich ab:
                 1.1.2017, da der eigene Antrieb fehlt (Schwyz)
                 1.1.2018, da der eigene Antrieb fehlt
                 tatsächlichem Eingang der Daten bei der ESTV (Daten bekannt)
                 30.09.2018, weil bis dann sicher alle Daten ausgetauscht sind (ESTV)
                 mögliche Abrufbarkeit der Daten bei der ESTV
                 tatsächlichem Abruf der Daten durch ein KSTA
                 tatsächlichem Bekanntwerden der Hinterziehung (Zürich)
                 Eröffnung eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens

                                                                                                                                  83

                SSA und AIA

              ESTV am 16.09.2017

              Auswirkungen des AIA auf Selbstanzeigen ‐ Haltung der ESTV

              «Die Frage, wie sich der AIA auf die Möglichkeit zur (straflosen) Selbstanzeige auswirkt, beurteilt die ESTV
              folgendermassen:

              Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen
              Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten
              Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.

              Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018
              vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV
              eine (straflose) Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA
              unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später
              beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch
              (erstmals) stattfindet.

              Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige sind
              unabhängig von diesem Datum»
                                                                                                                                  84

                                                                                                                             © Zürich Refresher 2018    42
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               SSA und AIA

              Kantone       Strafanzeigen straflos bis      Bemerkungen
              AG            31.12.2017                      Danach ist die Handhabung unklar.
              AI            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              AR            30.09.2018
              BE            30.09.2018                      Massgebend ist der effektive Datenabruf durch den Kanton.
              BL            31.12.2017                      Danach ist die Handhabung unklar.
              BS            30.09.2018                      Massgebend ist der effektive Datenabruf durch den Kanton.
              FR            31.12.2017                      Evtl. bis zum effektiven Datenabruf durch den Kanton.
              GE            31.12.2017
              GL            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              GR            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              JU            31.12.2017                      Danach ist die Handhabung unklar.
              LU            31.12.2017                      Danach ist die Handhabung unklar.
              NE            30.09.2018
              NW            31.12.2017                      Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
              OW            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              SG            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              SH            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              SO            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              SZ            31.12.2016                      Nur noch akzeptiert, wenn nicht im Zusammenhang mit drohender Entdeckung.
              TG            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              TI            30.09.2018                      Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern.
              UR            31.12.2017
              VD            30.09.2018
              VS            31.12.2017
              ZG            31.12.2017                      Danach ist die Handhabung unklar.
                                                            Massgebend ist (der effektive Datenabruf durch den Kanton bzw.) die Feststellung durch
              ZH            30.09.2018
                                                            einen Mitarbeiter des StA
                                                                                                                                                     85
                Quelle: Plädoyer, 6/2017 mit Korrektur beim Kt. NE aufgrund telefonischer Anfrage im Juni 2018

              Fragen und Antworten SSA und AIA

              Wie wirkt sich der Automatische Informationsaustausch (AIA) auf die
              Möglichkeit der (straflosen) Selbstanzeige aus?

               …Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten
                werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei
                tatsächlich bereits entdeckt worden.
               Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Steuerbeamter die
                AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier
                des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das
                Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.
              Hompage KSTA: Startseite > Steuerfragen > Fragen & Antworten > Steuerpflicht & -verfahren

              https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/steuerpflicht_natuer
              lichepersonenvereinen.html

                                                                                                                                                     86

                                                                                                                                            © Zürich Refresher 2018     43
Reto Sutter                                                                                                           Steuerrecht

              Fragen und Antworten SSA und AIA

              Wie wirkt sich der Automatische Informationsaustausch (AIA) auf die
              Möglichkeit der (straflosen) Selbstanzeige aus?

               …Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten
                werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei
                tatsächlich bereits entdeckt worden.
               Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Steuerbeamter die
                AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier
                des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das
                Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.
              Hompage KSTA: Startseite > Steuerfragen > Fragen & Antworten > Steuerpflicht & -verfahren

              https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/steuerpflicht_natuer
              lichepersonenvereinen.html

                                                                                                               87

              Vereinf. Nachbesteuerung in Erbfällen
              Voraussetzungen, DBG 153a I

                Hinterzogene Werte des Erblassers

                Hinterziehung nicht bekannt

                Vorbehaltlose Unterstützung

                Bemühen um Bezahlung

                                                                                                               88

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              Antragfrist / Impliziter Antrag

                Antrag ist möglich:   - bis zum Abschluss des Inventarverfahrens

                                       - innert nützlicher Frist (10 Tage) nach
                                         Entdecken bisher nicht versteuerter Werte

                Impliziter Antrag:

                                                                                     89

              Antragsteller / Rechtsfolge

              Jeder Erbe
                            Willensvoll-   Erbschafts-        (Konkurs-) Amtlicher
                             strecker       verwalter              Liquidator

                                                                   kann nicht
                        kann Antragsteller sein
                                                               Antragsteller sein

                                                                   DBG 151
                              DBG 153a
                                                                  Ordentliche
                   Vereinfachte Nachbesteuerung
                                                               Nachbesteuerung
                    für alle Erben (max. 3 Jahre)
                                                                (max. 10 Jahre)

                                                                                     90

                                                                                © Zürich Refresher 2018    45
Reto Sutter                                                                                 Steuerrecht

               VNE und AIA

               Keine Auswirkungen betr. Motivation, da kein eigener Antrieb verlangt

               Behördenkenntnis: analog zur SSA

                                                                                       91

              Fallbeispiel I

              Aufgeschreckt durch diverse Zeitungsberichte über den AIA deklariert
              X in der Steuererklärung seine Liegenschaft in Italien. Zudem führt er
              im Wertschriftenverzeichnis noch ein bislang nicht deklariertes
              «Liegenschaftskonto» bei einer Bank in Italien auf.

                                                                                       92

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              Fallbeispiel II

              X reicht Selbstanzeige ein, weil er ein Bankkonto mit CHF 500’000
              nicht deklariert habe. Im Rahmen des SSA-Verfahrens ergibt sich,
              dass er davon CHF 100’000 im Laufe der letzten 10 Jahre mit nicht
              deklariertem Nebenerwerb zusammen gespart hat.

                                                                                    93

              Fallbeispiel III

              X reicht Selbstanzeige ein und meldet, dass er bisher ein Bankkonto
              von CHF 2 Mio. und jährlich CHF 35’000 Vermögensertrag nicht
              deklariert habe.

                                                                                    94

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Reto Sutter                                                                                      Steuerrecht

              VI. Steuerliche Behandlung von
                  Kryptowährungen

              Kryptowährungen – Definition

               Bitcoin, Litecoin und Ethereum

               «Kryptowährungen»
                 Sammelbegriff für digitale Rechnungseinheiten bzw. Vermögenswerte, die
                  als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können
                 Keine Wertpapiere
                 Von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige
                  digitale Zahlungsmittel.
                 Vergleichbar mit Bargeld oder Edelmetallen bzw. Bankguthaben

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              Kryptowährungen –
              Vermögenssteuer

               Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer
                   Nachweis mittels Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), per Ende
                    Steuerperiode oder Steuerpflicht.
                   Deklaration als «übrige Vermögenswerte» bzw. Geschäftsvermögen
               Bewertung (Kurswert):
                   Kursliste der ESTV per Ende 2017
                         Bitcoin (BTC): 13'784.38
                         Ethereum (ETH): 721.52
                         Ripple (RXP): 1.99
                         Bitcoin Cash (BCH): 2'343.59
                         Litcoin (LTC): 222.34
                         Cardano (ADA): 0.71
                         NEM (XEM): 1.00
                         Stellar (XLM): 0.35
                         IOTA (IOT): 3.42
                         TRON (TRX): 0.04
                   Sofern nicht in Kursliste der ESTV: Kurs der für diese Währung gängigsten
                    Börsenplattform oder zum Kurs derjenigen Handelsplattform, über welche die
                    Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden, per Ende der
                    Steuerperiode oder der Steuerpflicht, einzutragen.
                   Falls kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, urspr. Kaufpreis in CHF

                                                                                                                        97

              Kryptowährungen –
              Einkommenssteuer

               Kap.‐Gewinn und ‐Verlust bei Privatvermögen
                   Kapitalgewinn und ‐verlust aus beweglichem Privatvermögen: steuerfrei bzw. unbeachtlich
               Kap.‐Gewinn und ‐Verlust bei Geschäftsvermögen
                   Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit; Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste
                    abzugsfähig
                   Kursschwankungen sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen und sind
                    insoweit steuerwirksam, als sie sich nach den einschlägigen handels‐ und steuerrechtlichen
                    Grundsätzen buchmässig auswirken.
               Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
                   Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Kryptowährungen = steuerbares Erwerbseinkommen
                   Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken
                   Lohnausweis
               Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
                   Einkommen aus selbständigem Haupt‐ oder Nebenerwerb
                   Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken
               Schürfen von Kryptowährungen
                   Mining durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt oder Transaktionsgebühren =
                    steuerbarem Einkommen.

               Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen
                   Analog gewerbsmässiger Wertschriftenhändler.
                   Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 sinngemäss anwendbar

                                                                                                                        98

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Reto Sutter                                                                                            Steuerrecht

              Kryptowährungen – Token

               Digitaler Vermögenswert mit besonderen Merkmalen.
               Token: Abrechnungseinheit, die hilft den Saldo an einem bestimmten
                („Referenz“‐) Asset darzustellen.
               Kryptowährung + zusätzliche Rechte (Dividenden‐, Stimm‐ und
                Liquidationsrechte oder digitale Zins‐ und Forderungsrechte; vgl. smart
                Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien usw.): Steuerliche
                Einzelfallbetrachtung und –einordnung

                                                                                              99

              Passives Einkommen aus
              Verdiensten im Internet

               Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet = Einkünfte im
                Internet, nach einem initialen Aufwand, dauerhaft und
                automatisiert generiert:
                  Werbung für fremde Produkte und Dienstleistungen auf eigenen
                   Internetseiten (Affiliate Marketing, Youtube Commerce, Google AdSense
                   usw.),
                  automatisierter Verkauf selbst erstellter digitaler Produkte (E-Books, Apps,
                   Software usw.) sowie
                  wiederkehrende Einnahmen aus digitalen Dauerdienstleistungen
                   (Webhosting, Software-Lizenzen, Datenbankzugänge, Community-
                   Mitgliedsbeiträge usw.).

               Steuerbares Einkommen = Einkommenssteuer

                                                                                             100

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Reto Sutter                                                                                                           Steuerrecht

              Kryptowährung in Unternehmen

               Steuerliche Behandlung nicht eindeutig. Abhängig von
                Beschaffenheit der virtuellen Währung und von den anwendbaren
                handelsrechtlichen Bestimmungen
               Unklare handelsrechtliche Regelungen. Q&A Expertsuisse nur zu
                Bitcoin → wohl auch für andere vergleichbare virtuelle Währungen
                anwendbar → Art. 959 Abs. 2 OR «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert
               werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss
               wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen
               nicht bilanziert werden.»

                                                                                                             101

              Kryptowährung in Unternehmen

               Klassifizierung:
                  Mögliche Bilanzpositionen: (i) flüssigen Mittel (ii) die Wertschriften (iii)
                   Vorräte (iv) immateriellen Vermögenswerte
               Bewertung:
                  Einstandspreis oder Herstellungskosten. Ev. Aufwertung bei beobachtbar
                   höherem Börsenkurs oder Marktpreis. Wertberichtigungen, Bildung und
                   Auflösung von Wertschwankungsreserven möglich (Art. 960b OR)
               Massgebende Währung
                  Nicht Landeswährung; eher nicht für die geschäftliche Tätigkeit
                   wesentliche Fremdwährung
               Massgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerzwecke
                  Massgeblichkeitsprinzip: Handelsrechtskonforme Jahresrechnung ist
                   massgeblich für die Bemessung des steuerlichen Gewinns und Kapitals.
                  Viele Unklarheiten bzgl. Handelsrechtlicher Behandlung und Bewertung =
                   ev. lohnt sich die Einholung eines verbindlichen Steuervorabbescheids

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Reto Sutter                                                                                                                          Steuerrecht

                  VII. Aktuelles und kurioses aus den Gerichten

                  StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188)
                  Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt
                                      Fr. 1.7 Mio.
                                                                  SPA:
                    A
                               Übertragung 50%                    "Der Kaufpreis für die Aktien beträgt Fr. 1'700'000.‐. Sämtliche
                                                           C SA   nach dem 31. Dezember 2013 auf den Aktien beschlossenen/
                                                                  fällig werdenden Dividenden stehen C als Käuferin der Aktien
                                                                  zu. Der Kaufpreis für die Aktien wurde im gegenseitigen
                                                     50%
                                                                  Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des
                         50%
                                                                  Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt. Gegenüber der
                                                                  im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der
                                C L AG                            vorliegende Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis. Damit sind
                                                                  sämtliche Forderungen zwischen dem Verkäufer und C per Saldo
                                                                  aller Ansprüche abgegolten.«

                                                                  Sodann erklärte Ziffer 4 SPA den ABV mit Ausnahme des
              Offerte C L AG: Fr. 1.2 Mio. (gemäss von ABV        Konkurrenzverbots für aufgelöst.
              abweichender, realistischeren Methode der
              Revisionsstelle; auch = KS 28)                      Im Weiteren hielt Ziffer 5 SPA fest, dass der Arbeitsvertrag
              Bewertung d. 3en: 100% = Fr. 5.1 bis Fr. 7.3 Mio.   gemäss separater Aufhebungsvereinbarung per 31. Dezember
              Gegenofferte von A: Fr. 1.7 als Kompromiss          2013 beendet sei.

              Einschätzung Steueramt:
              ‐ Fr. 1.2 Mio. als steuerfreier Kapitalgewinn
              ‐ Fr. 500k als steuerbare Einkommen

                                                                                                                            104

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Reto Sutter                                                                                                Steuerrecht

              StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188)
              Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt

              • Mehrheitsmeinung:
                Veräussert ein Geschäftsführer seinen hälftigen Anteil an der Tochtergesellschaft an
                die Muttergesellschaft, ist es an der Steuerbehörde, die Vermutung zu widerlegen,
                wonach die Entschädigung ausschliesslich den Wert der Aktien ab gilt und somit in
                vollem Umfang einen Kapitalgewinn darstellt.

              • Minderheitsmeinung:
                das Steuerverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Das StrkGr
                wäre verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären. Der
                von C SA bezahlt Kaufpreis beinhaltet zum Teil eine Leistung im Zusammenhang mit
                dem Arbeitsverhältnis von A. Der Kauf der Aktien fand nicht zwischen unabhängigen
                Dritten statt. Aufgrund dessen ist nur der Verkehrswert, den ein unabhängiger
                Dritter für die Aktien bezahlt hätte, als Kapitalgewinn zu werten und der
                übersteigende Anteil als Stoibers Einkommen. Da der Verkehrswert der Aktien
                umstritten ist, hätte ein Gutachten angeordnet werden müssen, wenn von der
                Bewertung des kantonalen Steueramts gemäss Glasscheiben abgewichen wird.

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              StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188)
              Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt

              Take Aways:

                  • Vertragsformulierungen ist ein grosses Gewicht beizumessen, um möglichst
                    Klarheit zu schaffen.
                  • Eine gute Dokumentation, wie sich der Kaufpreis zusammenstellt ist hilfreich.
                  • In Fällen von «Nahestehenden» kann sich ein Ruling aufdrängen.
                  • Käufer und Verkäufer sind hinsichtlich des Preises naturgemäss
                    unterschiedlicher Auffassung. Wenn sich die Parteien am Schluss von
                    Verhandlungen auf einen Verkaufspreis einigen, ist der Verkaufspreis für Käufer
                    und Verkäufer in der Regel nicht mehr rational nachvollziehbar und sind die
                    Motive für die Akzeptanz des Preises unterschiedlich.
                  • Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass der Sachverhalt aus Sicht der
                    steuerpflichtigen Person zu betrachten ist) dabei aber in objektiver, nicht in
                    subjektiver Sicht). Wenn sich der Steuerpflichtige Veräusserer auf objektiv
                    belegte und nachvollziehbare Gründe stützen kann, wonach der erzielte Preis
                    den Wert der verkauften Beteiligung widerspiegelt, hat der einen
                    Kapitalgewinn erzielt.
                                                                                                  106

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