Refresher Zürich Steuerrecht - Unternehmer Forum Schweiz
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Reto Sutter Steuerrecht Refresher Zürich Steuerrecht Dr. iur. Reto Sutter, LL.M., RA, dipl. Steuerexperte Voillat Facincani Sutter + Partner, Rechts- und Steueranwälte, Zürich/Rüti Zürich, 22./23. November 2018 Übersicht I. Neuerungen im Steuerbereich 2019 II. Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (früher: Steuervorlage 17) III. Wohneigentumsbesteuerung (Systemwechsel) IV. Verwirkung Rückerstattung der VSt V. Straflose Selbstanzeige nach 30.09.2018 VI. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen VII.Gerichtsurteile 2 © Zürich Refresher 2018 1
Reto Sutter Steuerrecht I. Neuerungen im Steuerbereich 2019 STAF – Steuerreform und AHV‐Finanzierung • 1. Januar 2019 4 © Zürich Refresher 2018 2
Reto Sutter Steuerrecht VStG – Rückforderungsanspruch • 1. Januar 2019 (voraussichtlich) • Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt, dass dies vor Abschluss eines Veranlagungs‐, Revisions‐ oder Nachsteuerverfahrens erfolgt und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war. • Der Antrag auf Rückerstattung muss unverändert innerhalb der Frist von Art. 32 VStG (in der Regel drei Jahre) erfolgen. • Die Regelung gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 5 StHG – Mäklerprovision • 1. Januar 2019 • Die Regelungen des Besteuerungsorts der Maklerprovisionen im StHG werden dahingehend geändert, dass eine Besteuerung am Grundstücksort nur dann erfolgt, wenn die vermittelnde Person keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. • Sonst erfolgt eine Besteuerung am im Wohnsitz‐ oder Sitzkanton der vermittelnden Person 6 © Zürich Refresher 2018 3
Reto Sutter Steuerrecht StHG/DBG – 2big2fail/Beteiligungsabzug • 1. Januar 2019 • Der negative Effekt der Too big‐to‐fail(TBTF)‐Instrumente auf den Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer sollen beseitigt werden • Die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF‐Instrumenten werden von der Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Konzerngesellschaften von systemrelevanten Banken ausgeklammert. 7 WPEG – Anpassungen an das rev. MG • 1. Januar 2019 • Anpassungen am Zeitraum, in der die Abgabepflicht besteht • Aufhebung der Abgabepflicht bei einer Verschiebung der Rekrutenschule • Einführung einer Abschluss‐Ersatzabgabe bei Entlassung aus dem Dienst 8 © Zürich Refresher 2018 4
Reto Sutter Steuerrecht MWSTG – Versandhandelsregelung • 1. Januar 2019 • Versandhandelsunternehmen werden ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von Fr. 100‘000 pro Jahr erzielen. • Die Versandhandelsunternehmen werden die MwSt ihren Kunden selbst in Rechnung stellen. • Dafür entfallen bei den Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. 9 Geldspielgesetz • 1. Januar 2019 • Das neue Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz ab • Von steuerlicher Relevanz ist insbesondere, dass inskünftig Lotteriegewinne bis Fr. 1 Mio. steuerfrei sind 10 © Zürich Refresher 2018 5
Reto Sutter Steuerrecht BG zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz JP und den Informationsaustausch für Steuerzwecke • 1. Oktober 2019 (voraussichtlich) • Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) den Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht. • Der Bericht enthält verschiedene Empfehlungen betreffend die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch auf Ersuchen. Mit dem Bundesgesetz sollen die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen ergriffen werden • Vgl. Vernehmlassungsentwurf im Anhang 11 II. Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF [SV 17]) © Zürich Refresher 2018 6
Reto Sutter Steuerrecht Ausblick – Fahrplan Ca. 12.17 09.18 06.17 Ende Vernehmlassung, 03.18 Schlussab‐ 02.19 Verabschiedung der Beginn Ausarbeitung Verabschiedung stimmung Ggfls. 01.20 Eckwerte Botschaft der Botschaft Bundesvorlage Referendum Inkrafttreten Festlegung der Vernehmlassung (ab Botschaft Parlamentarische Eckwerte 09.17) Beratung Die Kantone treiben die entsprechenden Umsetzungsprojekte parallel voran (ZH): 09.18 03./04.19 11.19 Vorstellung kant. Verabschiedung Ggfls. 01.20 Umsetzungsvorlage der kant. Vorlage Referendum Inkrafttreten 13 Ausgangslage • Einnahmen aus Gewinnsteuern ‐ Bund: rund CHF 7.5 Mia. davon rund 50% aus Gesellschaften mit einem kantonalen Steuerstatus ‐ Kantone und Gemeinden: rund CHF 8 Mia. davon über 1 Mia. Aus Gesellschaften mit einem kantonalen Steuerstatus ‐ Steuersätze betragen je nach Kanton ca. 12‐24% (inkl. Direkte Bundessteuer) 14 © Zürich Refresher 2018 7
Reto Sutter Steuerrecht Ausgangslage • Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus» ‐ Sonderregelung für bestimmte Unternehmen ‐ Geregelt auf Bundesebene in Art. 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ‐ Für alle Kantone zwingend ‐ Tiefere Besteuerung mittels Reduktion der Bemessungsgrundlage ‐ Ordentliche Besteuerung auf Stufe Bund (aber Steuerpraxis für Prinzipalgesellschaften und SFB) 15 Ausgangslage • Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus» Kategorien ‐ Holdinggesellschaften (Hauptzweck: Halten von Beteiligungen) ‐ «Domizilgesellschaften» und «gemischte Gesellschaften» (Zweck: auslandbezogene Tätigkeiten, z.B. internationale Grosshandel) 16 © Zürich Refresher 2018 8
Reto Sutter Steuerrecht Ausgangslage • Gewinnsteuern: «Kantonale Steuerstatus» ‐ Ziel der Regelung International kompetitive Besteuerung für bestimmte mobile Unternehmensaktivitäten ‐ Eingeschränkter interkantonaler Steuerwettbewerb (Belastungsunterschiede in den Kantonen sind vergleichsweise gering) 17 Ausgangslage für den Kt. Zürich Zusammensetzung Gewinnsteuererträge inkl. 17% dB, Steuerperioden 2013 – 2015 (Mio. CHF) 2013 2014 2015 Anzahl Ertrag Anzahl Ertrag Anzahl Ertrag Ordentlich besteuert 62‘727 1‘045 65‘137 1‘248 65‘522 1‘147 (90%) (89%) (84%) Mit Status - Holding 1‘235 24.5 1‘302 19.5 1‘404 20.0 - Domizil 304 5.6 295 8.6 259 9.9 - Gemischt 317 83.8 332 126.5 328 184.5 Kapitalsteuer 37.8 45.3 50.4 Total Status 1‘856 151.7 1‘929 199.9 1‘991 264.8 - Bedeutung der Statusgesellschaften hat in den letzten Jahren stark zugenommen - Wachstum der Erträge stärker als bei den ordentlich besteuerten Gesellschaften - 6000 Arbeitsplätze, Steuern der Mitarbeitenden, Aufträge an andere Unternehmen 18 © Zürich Refresher 2018 9
Reto Sutter Steuerrecht Ziele und Strategie • Ausrichtung und Ziele der SV 17 Wettbewerbsfähige Steuerbelastung Internationale Ergiebigkeit Akzeptanz 19 Ziele und Strategie • Steuerpolitische Stossrichtung der SV 17 Stossrichtung Ersatz gewisser Senkung von Weitere bisheriger kantonalen steuerliche Sonderregelungen Gewinnsteuer‐ Massnahmen zur durch neue sätzen, die durch Verbesserung des Regelungen mit geeignete Systematik des höherer Massnahmen des Unternehmens- internationaler Bundes begünstigt steuerrechts Akzeptanz wird 17 © Zürich Refresher 2018 10
Reto Sutter Steuerrecht Ziele und Strategie • Abschaffung der kantonalen Steuerstatus • Schaffung von Rechtssicherheit • Einhaltung internationaler politischer Verpflichtungen • Mix. aus Sonderregelungen und Gewinnsteuersenkung • Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit • Anpassungen im Finanzausgleich • Anpassung an und Abbildung der neuen steuerpolitischen Realitäten • Ausgewogenheit und sozialer Ausgleich • Sicherstellung des Finanzierungsbedarfs der öffentlichen Hand und entsprechender Beitrag der Unternehmen 21 Massnahmen • Abschaffung der kantonalen Statusregelungen • Senkung der ord. Steuersätze für jur. Personen • Obligatorische Patentbox (auf kantonaler Ebene) • Fakultative F&E‐Abzüge (auf kantonaler Ebene; Abzüge bis 150%) • Abzug für Eigenfinanzierung in Kantonen mit ordentlicher Mindeststeuerbelastung von mindestens 18,03 % • Entlastungsbegrenzung von mindestens 70 % • Fakultative Entlastungen bei der Kapitalsteuer (auf kantonaler Ebene) • Aufdeckung stiller Reserven • Anpassungen bei der Transponierung • Erhöhung Dividendenbesteuerung (Bund 70%, Kantone mind. 50%) • Einschränkung der steuerbefreiten Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven 22 © Zürich Refresher 2018 11
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Abschaffung der Steuerstatus • Abschaffung der kantonalen Steuerstatus für Holding‐, Domizil‐ und gemischte Gesellschaften • Keine Übergangsregelungen im StHG – Keine Adaptionsfrist für Kantone → 5 Jährige «Sondersteuer» auf s ller Reserven und selbst geschaffenem Mehrwert (Feststellung mittels behörd. Verfügung) • Parallel dazu: Aufhebung der Verwaltungspraxis für «Prinzipalgesellschaften» und «Swiss Finance Branches» 23 Massnahmen Kantonale Steuersatzsenkung • Freiwillig für die Kantone • Nicht eigentlicher Gegenstand der SV 17/STAF • In der Regel bereits im Vorfeld der USTR III angebahnt 24 © Zürich Refresher 2018 12
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Reduktion der kantonalen Steuersätze Gewinnsteuerbelastung ausgewählter Kantone vor und nach SV17 * Markante Gewinnsteuer- senkungen in Wirtschafts- kantonen BS, VD und GE * Ankündigungen der Kantone. RRB SV17 (19.9.2018), p. 22/23 25 Massnahmen Reduktion der kantonalen Steuersätze 26 © Zürich Refresher 2018 13
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Reduktion der kantonalen Steuersätze Kanton ZH • Senkung des Steuersatzes für die Gewinnsteuer in zwei Stufen: • Von 8% auf 7% per 1. Januar 2021 (mit Vorlage zur Umsetzung der STAF/SV17 ) • Von 7% auf 6% per 1. Januar 2023 (in weiterer Vorlage), verbunden mit Anhebung der Dividendenbesteuerung von 50% auf 60%. 27 Massnahmen Einführung der Patentbox • Für die Kantone obligatorische Patentbox • mit einer maximalen Entlastung von 90 %; Kantone können auch weniger • Eintrittskosten über 5 Jahre verteilt • Die qualifizierenden Rechte umfassen Patente (inkl. patentierter Software, Software, die in eine patentiertes Produkt einbezogen) und vergleichbare Rechte; nicht aber «nur» Software • gemäss OECD‐Standard (modifizierter Nexus‐Ansatz) • Berechnung nach dem Top‐Down Ansatz (Residual‐Methode) inkl. Abzug von Markenentgelten und 6% der produktbezogenen Kosten (Sofern entspr. Informationen verfügbar 28 © Zürich Refresher 2018 14
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Einführung der Patentbox 100% Maximaler Rahmen gemäss OECD‐Standard Höhe der Entlastung +nicht patentgeschützte Patente +Software Erfindungen von KMU Breite der Definition der Immaterialgüterrechte 29 Massnahmen Als Patente gelten: a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 c. ausländische Patente, die den Patenten nach Bst. a oder b entsprechen 30 © Zürich Refresher 2018 15
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Als zu Patenten vergleichbare Rechte gelten: a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung, b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind, c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind, d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht, f. ausländische Rechte, die den Rechten nach Bst. a–e entsprechen. 31 Massnahmen Als zu Patenten vergleichbare Rechte gelten: 1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs‐ und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs‐ und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6% der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3. Verrechnung mit F&E‐Abzügen in den ersten Jahren. 32 © Zürich Refresher 2018 16
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Zusätzliche Abzüge für Forschung & Entwicklung • Zusätzliche, für die Kantone fakultative F&E‐Abzüge im Umfang von maximal 50 % 100% Höhe des zusätzlichen Abzugs 50% + Anwendungs‐ Grundlagen‐ orientierte forschung Forschung Breite der Definition von Forschung und Entwicklung 33 Massnahmen Zusätzliche Abzüge für Forschung & Entwicklung 1. Forschungs‐ und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs‐ und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden. 2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des BG über die Förderung der Forschung und Innovation. 3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: (a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35% dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person, (b) 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. 34 © Zürich Refresher 2018 17
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Abzug für Eigenfinanzierung 1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital. 2. Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor der «Eigenkapitalermässigung», der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind. 3. Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf bestimmte Aktiven wie z.B. Beteiligungen, nicht betriebsnotwendigen Aktiven… 4. Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen . 35 Massnahmen Herleitung und Illustration von Kernkapital und Sicherheitskapital Abbildung 1: NID AUF SICHERHEITSEIGENKAPITAL Herleitung und Illustration von Kernkapital und Sicherheitseigenkapital Steuerlich maximale Verschuldung Max. Sicherheitseigenkapital Fremdkapital Kernkapitalquoten nach Aktivenkategorien (gemäss KS ESTV Nr. 6/1997 «+25%») Sicherheits- Betriebliche eigenkapital Aktiven Bemessungs- zu Gewinnsteuer- basis NID werten Steuerbares Eigenkapital Kernkapital Minimales Eigenkapital gemäss KS ESTV Nr. 6/1997 Quelle: A. Staubli/R. Küttel, ST 2014, S. 573 36 © Zürich Refresher 2018 18
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Entlastungsbegrenzung • Für die Kantone obligatorische Entlastungsbegrenzung von 70% oder strenger inkl. Abzug für Eigenfinanzierung • Sonderregelungen dürfen nicht zu einer «Nullbesteuerung» führen • Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren. 37 Massnahmen Entlastungsbegrenzung Steuerbarer Gewinn NID Patentbox F&E Abzüge Altrechtlicher Step-Up Mind. 30% des steuerbaren Gewinns 38 © Zürich Refresher 2018 19
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Entlastung der Kapitalsteuer • Freiwillig für die Kantone • Reduzierte Bemessungsgrundlage für Eigenkapital, das auf bestimmte Aktiven entfällt 39 Massnahmen Anpassung der Dividendenbesteuerung • Erhöhung der Dividendenbesteuerung aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10% des Aktienkapitals) von natürlichen Personen: • Beim Bund: 70%, • bei den Kantonen: mind. 50% • mit Vereinheitlichung der Entlastungsmethode → Methodenwechsel vom Teilsatz‐ zum Teileinkünfteverfahren 40 © Zürich Refresher 2018 20
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Kapitalrückzahlung • Einführung einer Rückzahlungs‐ und Teilliquidationsregel beim Kapitaleinlageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen • Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn in der gleichen Höhe steuerbare Dividenden («andere Reserven») ausgeschüttet werden 41 Massnahmen Kapitalrückzahlung • Einführung einer Rückzahlungs‐ und Teilliquidationsregel beim Kapitaleinlageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen • Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn in der gleichen Höhe steuerbare Dividenden («andere Reserven») ausgeschüttet werden; mit Ausnahmen. 42 © Zürich Refresher 2018 21
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Entlastung bei der Kapitalsteuer • Für die Kantone fakultative Entlastungen bei der Kapitalsteuer (Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen) 43 Massnahmen Aufdeckung stiller Reserven • Gleichschritt von Bund und Kantonen • Zwingend in Bund und Kanton • Für juristische Personen • Stille Reserven werden durch Verfügung der Steuerverwaltung festgestellt • Steuerfreie Aufdeckung beim Zuzug • Steuerliche Abrechnung beim Wegzug 44 © Zürich Refresher 2018 22
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Aufdeckung stiller Reserven • Unternehmen, die bisher von einem kant. Steuerstatus profitiert haben, unterliegen neu der ord. Besteuerung • Während der Dauer des Steuerstatus gebildete stille Reserven können steuerneutral aufgewertet werden • Schafft Abschreibungspotential für die folgenden Jahre • Steuersystematisch begründet • Keine Massnahme der STAF/SV 17, sondern Anwendung geltenden Rechts • Praxis in den Kantonen sind z.T. unterschiedlich 45 Massnahmen Aufdeckung stiller Reserven • Deckt der Steuerpflichtige bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kap.G. oder Gen. aus Beteiligungen von min. 10% am Grund‐ oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft • Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. • Sondersteuersatz Zürich wohl 0.5% • Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben (5 Jahre bei Übergang Status/norm.) 46 © Zürich Refresher 2018 23
Reto Sutter Steuerrecht Massnahmen Transponierung • Wegfall der 5% Hürde • Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund‐ oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach Artikel 20 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 47 5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach «altem» Recht* * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017, «aktuelles aus der Veranlagungspraxis des kantonalen Steueramts Zürich» und Zürcher Steuerbuch Nr. 73.3 Schritt 1: Aufdecken der stillen Reserven • Die während des Steuerstatus gebildeten stillen Reserven oder der Mehrwert können im Umfang der bisherigen Freistellung als eine als Gewinn steuernd geltende stille Reserve aufgedeckt werden • Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen fortan der Kapitalsteuer, bis sie gänzlich Steuer wirksam abgeschrieben sind • Dies ist möglich bis zur letzten Steuerperiode vor Inkrafttreten der STAF (SV 17) 48 © Zürich Refresher 2018 24
Reto Sutter Steuerrecht 5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach «altem» Recht* * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017 Schritt 2: Umfang der aufzudecken den stillen Reserven • Massgebend ist der Zeitraum, in welcher die Gesellschaft privilegiert besteuert wurde • Bei zu Zügen aus dem Ausland können auch jene stillen Reserven Steuer unwirksam aufgedeckt werden, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden oder entstanden sind Holding‐ Domizil‐/Gemischte gesellschaft Gesellschaft Immobilien Nein Nein Inlandbezogene Aktiven Ja Nein Auslandbezogenen Aktiven Ja Ja (im Umfang der bisherigen Freistellung) Beteiligungen Ja Ja (grszl. Verkehrswert, max. (grszl. Verkehrswert, max. Gestehungskosten) Gestehungskosten) 49 5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach «altem» Recht* * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017 Schritt 3: Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste • Bei Holdinggesellschaft grundsätzlich keine Verrechnung • Bei Domizil‐ und gemischten Gesellschaften im Umfang der steuerbaren Quote Schritt 4: Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven • Die aufgedeckten stillen Reserven sind in der höchstens 10 Jahren abzuschreiben • Abschreibungen unterliegen ab der Inkraftsetzung von Art. 78g Abs. 3 StHG der Gesamtentlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG 50 © Zürich Refresher 2018 25
Reto Sutter Steuerrecht 5 Schritte‐Plan zum Statuswechsel nach «altem» Recht* * Gemäss Vortrag Mäki/Meuter, Zürcher Steuerseminar 2017 Schritt 5: Kapitalsteuer • Gesellschaften, welche auf den Sondersteuerstatus verzichten, können nach wie vor für die Kapitalsteuer den entsprechenden Tarif geltend machen, solange sie die Voraussetzungen dazu erfüllen • Domizil‐ und gemischte Gesellschaften haben dazu der Steuererklärung das Ergänzungsblatt für Domizil‐ und gemischte Gesellschaften beizulegen. 51 Fallbeispiel – Statuswechsel Ausgangslage Bilanz und ER vor Statuswechsel (2017) 52 © Zürich Refresher 2018 26
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel – Statuswechsel Weitere Informationen Gewinn Ausland Schweiz Reingewinn 15 1’200’000 1’080’000 120’000 Reingewinn 16 1’400’000 1’260’000 140’000 Reingewinn 17 1’000’000 900’000 100’000 Durchschnitt 1’200’000 1’080’000 120’000 CH‐Anteil Ausland ‐216’000 216’000 Massg. Gewinn 864’000 336’000 %‐Anteil 72% 28% Stille Reserven auf Beteiligungen 1’000’000 Stille Reserven auf IP 700’000 Total EK, Buchwert 6’500’000 53 Fallbeispiel – Statuswechsel Unternehmenswert gemäss KS 28 Unternehmenswert EK zu Buchwert 6’500’000 Stille Reserven 1’700’000 Total Substanzwert (1x) 8’200’000 Jahresgewinn 1’200’000 Kapitalisierungssatz 7,0% (KS 28) Total Ertragswert (2x) 17’142’857 Unternehmenswert 14’1612’904 54 © Zürich Refresher 2018 27
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel – Statuswechsel Zuteilung der stillen Reserven Total Ausland Schweiz Unternehmenswert 14’161’904 ./. EK ‐6’500’000 Total stille Reserven und Goodwill 7’661’904 Stille Reserven auf Beteiligungen ‐1’000’000 1’000’000 Stille Reserven auf IP ‐700’000 504’000 196’000 (=72%) (=28%) Goodwill 5’961’904 4’292’571 1’669’333 (=72%) (=28%) Total stille Reserven und Goodwill 7’661’904 4’796’571 2’865’333 55 Fallbeispiel – Statuswechsel Modell Sondersteuer mit Feststellung per 1.1.2020 (ev. 2019) Staats‐ und Gemeindesteuern Ord. Steuerbar Steuerbar (28%) Sondersatz (72%) Reingewinn (Annahme = 1.1m) 308’000 792’000 Steuerbelastung 12’300 7’920 (4% ord. Steuersatz: (1% Sondersteuersatz: Annahme) Annahme) Noch nicht realisierte stille Reserven 4’796’571 (ermöglicht Sonderbesteuerung bei ‐792’000 Realisierung bis spätestens 2024) 4’004’571 56 © Zürich Refresher 2018 28
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel – Statuswechsel Modell Step-Up (Aufdeckung vor 1.1.2020 (ev. 2019) Staats‐ und Gemeindesteuern Ord. steuerbar Reingewinn (Annahme = 1.1m) 1’100’000 ./. Abschreibung (max. 70% des RG vor Verlustverrechnung) 770’000 Reingewinn nach Abschreibung (min. 30% des RG vor 330’000 Verlustverrechnung bleibt steuerbar) Steuerbelastung (4%) 13’200 (Annahme 4% ord. Steuersatz) Versteuerte stille Reserven 4’796’571 ‐770’000 4’026’571 57 III. Wohneigentumsbesteuerung © Zürich Refresher 2018 29
Reto Sutter Steuerrecht Systemwechsel Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung am Hauptwohnsitz Beibehaltung der Eigenmietwertbesteuerung Zweitwohnungen (Ferienwohnung und Ferienliegenschaften) Renditeliegenschaften → weiterhin der eff. Mietertrag Ev. Abschaffung des Schuldzinsenabzugs im Zusammenhang mit der selbstbewohnten oder einem Dritten unentgeltlich (50%-Regel) zur Verfügung gestellten Liegenschaft → Planungsspielraum? Ev. Abschaffung des Abzugs für Liegenschaftenunterhalt 59 IV. Verwirkung der Rückerstattung der VSt © Zürich Refresher 2018 30
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Grundzüge Zweck Sicherungszweck Inland – Inland Fiskalzweck Inland – Ausland Objekt Vgl. Art. 4 ff. VStG Bestimmte Kapitalerträge, namentlich Dividenden oder geldwerte Leistungen Erhebung An der Quelle (Schuldner der Leistung) Zwingende Überwälzung Rückerstattung An den steuerehrlichen Inländer Ausländer gemäss int. Abkommen 61 VSt – Konzept Steuerbare Leistung (Steuerobjekt) Inländischer Leistungsschuldner Empfänger der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt) Geschuldete Bruttoleistung ./. Verrechnungssteuer = Nettoleistung Überwälzung Für die Steuererhebung zuständige Für die Steuerrückerstattung Steuerbehörde zuständige Steuerbehörde Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren Verrechnungssteuer-Rückerstattungsverfahren Verrechnungssteuerverfahren 62 © Zürich Refresher 2018 31
Reto Sutter Steuerrecht VSt – inländische Rückerstattung Art. 21 – 33 VStG Steuersubjekt ist zwingend Inländer Leistungsempfänger ist steuerliche zur Schweiz zugehörig (Wohnsitz, Aufenthalt, statutarischer Sitz (=unbeschränkte Steuerpflicht) der Leistungsempfänger hat das Recht zur Nutzung am verrechnungssteuerbelasteten Ertrag bzw. am diesen Ertrag generierenden Vermögenswert Ertrag und Vermögenswert frist- und formgerecht für die Zwecke der Einkommens- und Vermögenssteuern deklariert (natürliche Personen) bzw. ordnungsgemäss verbucht haben (juristische Personen und Handelsgesellschaften o. Rp.) Frist von drei Jahren nach fällig der steuerbaren Leistung Keine Steuerumgehung 63 VSt – Rückerstattungsvoraussetzungen 64 © Zürich Refresher 2018 32
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Fristen 65 VSt – Verwirkung Art. 23 Abs. 1 VStG Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. «entgegen gesetzlicher Vorschrift» = «nicht ordnungsgemässe Deklaration» = «nicht form- und fristgerechte Deklaration bei den Einkommens- und Vermögenssteuern». Schutzobjekt von Art. 23 VStG das direktsteuerliche Veranlagungsverfahren 66 © Zürich Refresher 2018 33
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Verwirkung «ordnungsgemässe Deklaration» gem. BGer und ESTV (KS 40) die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, gelten dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist, deklariert; ausserdem gelten Einkünfte, welche spontan von der steuerpflichtigen Person nach Einreichung der massgebenden Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert. 67 VSt – Verwirkung Ergo «nicht ordnungsgemässe Deklaration»: Verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte sind in der Steuererklärung nicht deklariert worden und: die Nachdeklaration nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung erfolgt; die Nichtdeklaration der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen in Hinterziehungsabsicht erfolgt; die steuerpflichtige Person erst nach einer Intervention der Steuerbehörde (Anfrage, Anordnung oder sonstige Intervention) nachdeklariert; oder die Steuerbehörde die nicht deklarierten Einkünfte und Vermögen aufgrund eigener Kenntnisse aufrechnet. 68 © Zürich Refresher 2018 34
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Verwirkung – Problematik Dividenden, für welche die Gesellschaft die Verrechnungssteuer deklariert, überwälzt und abgeliefert hat, welche aber (i) irrtümlicherweise vom Aktionär nicht deklariert worden sind, und (ii) geldwerte Leistungen, welche im Rahmen einer Buchprüfung der Gesellschaft für die Vergangenheit aufgedeckt werden. = Verwirkung der Rückerstattung 69 VSt – Verwirkung – keine Verwirkung Art. 23 Abs. 2 VStG (2020) Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: a) nachträglich angegeben werden; oder b) von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden". 70 © Zürich Refresher 2018 35
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Verwirkung – keine Verwirkung «Ordnungsgemässe Deklaration»: einer Deklaration in der Steuererklärung (bisher) einer rechnerischen Korrektur (bisher) einer spontanen Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung (bisher) einer (fristgerechte) Nachdeklaration durch den Empfänger oder die Empfängerin der verrechnungssteuerbelasteten Leistung (spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde; neu) einer (fristgerechten) Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermögen durch die Steuerbehörde aus eigener Feststellung (neu) 71 VSt – Verwirkung – keine Verwirkung Aspekte der Neuerung: Motivation der unterlassenen Deklaration Nur bei Fahrlässigkeit der Nichtdeklaration, also nicht bei vorsätzlicher Nichtdeklaration (versuchter Steuerhinterziehung) Zeitpunkt der Nachdeklaration Offenes Verfahren im Sinne eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens Die Frist nach Art. 32 VStG bleibt zu beachten 72 © Zürich Refresher 2018 36
Reto Sutter Steuerrecht VSt – Übergangsregelungen Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2019 Neues Regime für seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 73 Fallbeispiel I Die ao. GV der X-AG beschloss am 1.11.2017 eine Substanzdividende von CHF 100’000. X-AG zahlte dem Alleinaktionär Z am 1.12.2016 CHF65’000 aus und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. in der STE 2016 von Z wird die Substanzdividende nicht deklariert, aber nach Meldung der ESTV an die KStV in die Veranlagung miteinbezogen. Gibt es Unterschiede zur Steuererklärung 2021 bei gleichem Sachverhalt im Jahr 2021? 74 © Zürich Refresher 2018 37
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel II Die GV der B-AG beschliesst am 30.06.2020 eine Dividende von CHF 100’000. B-AG zahlte dem Alleinaktionär A am 1.07.2020 CHF65’000 aus und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. In der STE 2020 von A wird die Dividende nicht deklariert und in der Veranlagung findet sie keinen Eingang. Die Veranlagung wird A am 1.09.2021 eröffnet. Die Dividende wird nun am 20.09.2021 nachdeklariert. Stattdessen: A erhebt Einsprache gegen die Veranlagung wegen nicht akzeptierter Kosten des Liegenschaftenunterhalt und unterliegt. Im dagegen erhobenen Rekurs bemerkt er, dass er versehentlich die Dividende der B-AG nicht deklariert hat und macht dies gegenüber dem Steuerrekursgericht formell richtig geltend. 75 Fallbeispiel III Die GV der J-AG beschliesst am 30.07.2020 eine Dividende von CHF 100’000. J-AG zahlte dem Alleinaktionär K am 2.08.2020 CHF65’000 aus und führte CHF 35’000 an die ESTV ab. K reicht keine STE 2020 ein und wird nach Ermessen eingeschätzt. Noch während der Einsprachefrist reicht K eine vollständige und richtige STE ein. 76 © Zürich Refresher 2018 38
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel IV Bei der K-AG (Gastrobetrieb) wurden für die Jahre 2016 und 2017je geldwerte Leistungen von geschätzt CHF 100’000 angenommen. Die K- AG befindet sich im Konkurs. Im Raum steht, dass die ESTV von der Alleinaktionärin (A) die VSt im Umfang von 2 x 35’000 verlangen wird. Die Steuererklärung 2016 von A ist rechtskräftig (inkl. Aufrechnungen); diejenige für das Jahr 2017 (inkl. Aufrechnungen) ist aktuell im Einsprachestadium. Wie weiter? 77 V. Straflose Selbstanzeige (SSA) nach dem 30. September 2018 © Zürich Refresher 2018 39
Reto Sutter Steuerrecht Selbstanzeigeerstatter Natürliche Person DBG 175 III Zeigt die steuerpflichtige Person … eine Steuerhinterziehung selbst an … Juristische Person DBG 181a Teilnehmende DBG 177 III 79 Steuerhinterziehung Verschulden … vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, … DBG 175 I Steuerverkürzung … dass eine Veranlagung zu Unrecht DBG 175 I unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, … © Zürich Refresher 2018 40
Reto Sutter Steuerrecht Rechtsfolge DBG 175 III … so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), DBG 175 IV … jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse … auf einen Fünftel … ermässigt. DBG 177 III … so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt DBG 177 II … Busse beträgt bis zu 10’000 Franken 81 Voraussetzungen, DBG 175 III Erstmaligkeit Bemühen um Bezahlung Eigener Antrieb Vorbehaltlose Hinterziehung Unterstützung nicht bekannt AIA 82 © Zürich Refresher 2018 41
Reto Sutter Steuerrecht SSA und AIA Straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich ab: 1.1.2017, da der eigene Antrieb fehlt (Schwyz) 1.1.2018, da der eigene Antrieb fehlt tatsächlichem Eingang der Daten bei der ESTV (Daten bekannt) 30.09.2018, weil bis dann sicher alle Daten ausgetauscht sind (ESTV) mögliche Abrufbarkeit der Daten bei der ESTV tatsächlichem Abruf der Daten durch ein KSTA tatsächlichem Bekanntwerden der Hinterziehung (Zürich) Eröffnung eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens 83 SSA und AIA ESTV am 16.09.2017 Auswirkungen des AIA auf Selbstanzeigen ‐ Haltung der ESTV «Die Frage, wie sich der AIA auf die Möglichkeit zur (straflosen) Selbstanzeige auswirkt, beurteilt die ESTV folgendermassen: Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine (straflose) Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet. Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige sind unabhängig von diesem Datum» 84 © Zürich Refresher 2018 42
Reto Sutter Steuerrecht SSA und AIA Kantone Strafanzeigen straflos bis Bemerkungen AG 31.12.2017 Danach ist die Handhabung unklar. AI 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. AR 30.09.2018 BE 30.09.2018 Massgebend ist der effektive Datenabruf durch den Kanton. BL 31.12.2017 Danach ist die Handhabung unklar. BS 30.09.2018 Massgebend ist der effektive Datenabruf durch den Kanton. FR 31.12.2017 Evtl. bis zum effektiven Datenabruf durch den Kanton. GE 31.12.2017 GL 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. GR 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. JU 31.12.2017 Danach ist die Handhabung unklar. LU 31.12.2017 Danach ist die Handhabung unklar. NE 30.09.2018 NW 31.12.2017 Beurteilung im Einzelfall vorbehalten. OW 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. SG 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. SH 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. SO 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. SZ 31.12.2016 Nur noch akzeptiert, wenn nicht im Zusammenhang mit drohender Entdeckung. TG 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. TI 30.09.2018 Von der ESTV gesetzter Termin, ab welchem 38 Staaten ihre Daten an die ESTV liefern. UR 31.12.2017 VD 30.09.2018 VS 31.12.2017 ZG 31.12.2017 Danach ist die Handhabung unklar. Massgebend ist (der effektive Datenabruf durch den Kanton bzw.) die Feststellung durch ZH 30.09.2018 einen Mitarbeiter des StA 85 Quelle: Plädoyer, 6/2017 mit Korrektur beim Kt. NE aufgrund telefonischer Anfrage im Juni 2018 Fragen und Antworten SSA und AIA Wie wirkt sich der Automatische Informationsaustausch (AIA) auf die Möglichkeit der (straflosen) Selbstanzeige aus? …Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Steuerbeamter die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist. Hompage KSTA: Startseite > Steuerfragen > Fragen & Antworten > Steuerpflicht & -verfahren https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/steuerpflicht_natuer lichepersonenvereinen.html 86 © Zürich Refresher 2018 43
Reto Sutter Steuerrecht Fragen und Antworten SSA und AIA Wie wirkt sich der Automatische Informationsaustausch (AIA) auf die Möglichkeit der (straflosen) Selbstanzeige aus? …Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Steuerbeamter die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist. Hompage KSTA: Startseite > Steuerfragen > Fragen & Antworten > Steuerpflicht & -verfahren https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/steuerpflicht_natuer lichepersonenvereinen.html 87 Vereinf. Nachbesteuerung in Erbfällen Voraussetzungen, DBG 153a I Hinterzogene Werte des Erblassers Hinterziehung nicht bekannt Vorbehaltlose Unterstützung Bemühen um Bezahlung 88 © Zürich Refresher 2018 44
Reto Sutter Steuerrecht Antragfrist / Impliziter Antrag Antrag ist möglich: - bis zum Abschluss des Inventarverfahrens - innert nützlicher Frist (10 Tage) nach Entdecken bisher nicht versteuerter Werte Impliziter Antrag: 89 Antragsteller / Rechtsfolge Jeder Erbe Willensvoll- Erbschafts- (Konkurs-) Amtlicher strecker verwalter Liquidator kann nicht kann Antragsteller sein Antragsteller sein DBG 151 DBG 153a Ordentliche Vereinfachte Nachbesteuerung Nachbesteuerung für alle Erben (max. 3 Jahre) (max. 10 Jahre) 90 © Zürich Refresher 2018 45
Reto Sutter Steuerrecht VNE und AIA Keine Auswirkungen betr. Motivation, da kein eigener Antrieb verlangt Behördenkenntnis: analog zur SSA 91 Fallbeispiel I Aufgeschreckt durch diverse Zeitungsberichte über den AIA deklariert X in der Steuererklärung seine Liegenschaft in Italien. Zudem führt er im Wertschriftenverzeichnis noch ein bislang nicht deklariertes «Liegenschaftskonto» bei einer Bank in Italien auf. 92 © Zürich Refresher 2018 46
Reto Sutter Steuerrecht Fallbeispiel II X reicht Selbstanzeige ein, weil er ein Bankkonto mit CHF 500’000 nicht deklariert habe. Im Rahmen des SSA-Verfahrens ergibt sich, dass er davon CHF 100’000 im Laufe der letzten 10 Jahre mit nicht deklariertem Nebenerwerb zusammen gespart hat. 93 Fallbeispiel III X reicht Selbstanzeige ein und meldet, dass er bisher ein Bankkonto von CHF 2 Mio. und jährlich CHF 35’000 Vermögensertrag nicht deklariert habe. 94 © Zürich Refresher 2018 47
Reto Sutter Steuerrecht VI. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen Kryptowährungen – Definition Bitcoin, Litecoin und Ethereum «Kryptowährungen» Sammelbegriff für digitale Rechnungseinheiten bzw. Vermögenswerte, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können Keine Wertpapiere Von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige digitale Zahlungsmittel. Vergleichbar mit Bargeld oder Edelmetallen bzw. Bankguthaben 96 © Zürich Refresher 2018 48
Reto Sutter Steuerrecht Kryptowährungen – Vermögenssteuer Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer Nachweis mittels Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), per Ende Steuerperiode oder Steuerpflicht. Deklaration als «übrige Vermögenswerte» bzw. Geschäftsvermögen Bewertung (Kurswert): Kursliste der ESTV per Ende 2017 Bitcoin (BTC): 13'784.38 Ethereum (ETH): 721.52 Ripple (RXP): 1.99 Bitcoin Cash (BCH): 2'343.59 Litcoin (LTC): 222.34 Cardano (ADA): 0.71 NEM (XEM): 1.00 Stellar (XLM): 0.35 IOTA (IOT): 3.42 TRON (TRX): 0.04 Sofern nicht in Kursliste der ESTV: Kurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform oder zum Kurs derjenigen Handelsplattform, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden, per Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht, einzutragen. Falls kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, urspr. Kaufpreis in CHF 97 Kryptowährungen – Einkommenssteuer Kap.‐Gewinn und ‐Verlust bei Privatvermögen Kapitalgewinn und ‐verlust aus beweglichem Privatvermögen: steuerfrei bzw. unbeachtlich Kap.‐Gewinn und ‐Verlust bei Geschäftsvermögen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit; Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste abzugsfähig Kursschwankungen sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen und sind insoweit steuerwirksam, als sie sich nach den einschlägigen handels‐ und steuerrechtlichen Grundsätzen buchmässig auswirken. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Kryptowährungen = steuerbares Erwerbseinkommen Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken Lohnausweis Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkommen aus selbständigem Haupt‐ oder Nebenerwerb Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken Schürfen von Kryptowährungen Mining durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt oder Transaktionsgebühren = steuerbarem Einkommen. Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen Analog gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 sinngemäss anwendbar 98 © Zürich Refresher 2018 49
Reto Sutter Steuerrecht Kryptowährungen – Token Digitaler Vermögenswert mit besonderen Merkmalen. Token: Abrechnungseinheit, die hilft den Saldo an einem bestimmten („Referenz“‐) Asset darzustellen. Kryptowährung + zusätzliche Rechte (Dividenden‐, Stimm‐ und Liquidationsrechte oder digitale Zins‐ und Forderungsrechte; vgl. smart Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien usw.): Steuerliche Einzelfallbetrachtung und –einordnung 99 Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet = Einkünfte im Internet, nach einem initialen Aufwand, dauerhaft und automatisiert generiert: Werbung für fremde Produkte und Dienstleistungen auf eigenen Internetseiten (Affiliate Marketing, Youtube Commerce, Google AdSense usw.), automatisierter Verkauf selbst erstellter digitaler Produkte (E-Books, Apps, Software usw.) sowie wiederkehrende Einnahmen aus digitalen Dauerdienstleistungen (Webhosting, Software-Lizenzen, Datenbankzugänge, Community- Mitgliedsbeiträge usw.). Steuerbares Einkommen = Einkommenssteuer 100 © Zürich Refresher 2018 50
Reto Sutter Steuerrecht Kryptowährung in Unternehmen Steuerliche Behandlung nicht eindeutig. Abhängig von Beschaffenheit der virtuellen Währung und von den anwendbaren handelsrechtlichen Bestimmungen Unklare handelsrechtliche Regelungen. Q&A Expertsuisse nur zu Bitcoin → wohl auch für andere vergleichbare virtuelle Währungen anwendbar → Art. 959 Abs. 2 OR «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.» 101 Kryptowährung in Unternehmen Klassifizierung: Mögliche Bilanzpositionen: (i) flüssigen Mittel (ii) die Wertschriften (iii) Vorräte (iv) immateriellen Vermögenswerte Bewertung: Einstandspreis oder Herstellungskosten. Ev. Aufwertung bei beobachtbar höherem Börsenkurs oder Marktpreis. Wertberichtigungen, Bildung und Auflösung von Wertschwankungsreserven möglich (Art. 960b OR) Massgebende Währung Nicht Landeswährung; eher nicht für die geschäftliche Tätigkeit wesentliche Fremdwährung Massgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerzwecke Massgeblichkeitsprinzip: Handelsrechtskonforme Jahresrechnung ist massgeblich für die Bemessung des steuerlichen Gewinns und Kapitals. Viele Unklarheiten bzgl. Handelsrechtlicher Behandlung und Bewertung = ev. lohnt sich die Einholung eines verbindlichen Steuervorabbescheids 102 © Zürich Refresher 2018 51
Reto Sutter Steuerrecht VII. Aktuelles und kurioses aus den Gerichten StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188) Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt Fr. 1.7 Mio. SPA: A Übertragung 50% "Der Kaufpreis für die Aktien beträgt Fr. 1'700'000.‐. Sämtliche C SA nach dem 31. Dezember 2013 auf den Aktien beschlossenen/ fällig werdenden Dividenden stehen C als Käuferin der Aktien zu. Der Kaufpreis für die Aktien wurde im gegenseitigen 50% Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des 50% Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt. Gegenüber der im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der C L AG vorliegende Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis. Damit sind sämtliche Forderungen zwischen dem Verkäufer und C per Saldo aller Ansprüche abgegolten.« Sodann erklärte Ziffer 4 SPA den ABV mit Ausnahme des Offerte C L AG: Fr. 1.2 Mio. (gemäss von ABV Konkurrenzverbots für aufgelöst. abweichender, realistischeren Methode der Revisionsstelle; auch = KS 28) Im Weiteren hielt Ziffer 5 SPA fest, dass der Arbeitsvertrag Bewertung d. 3en: 100% = Fr. 5.1 bis Fr. 7.3 Mio. gemäss separater Aufhebungsvereinbarung per 31. Dezember Gegenofferte von A: Fr. 1.7 als Kompromiss 2013 beendet sei. Einschätzung Steueramt: ‐ Fr. 1.2 Mio. als steuerfreier Kapitalgewinn ‐ Fr. 500k als steuerbare Einkommen 104 © Zürich Refresher 2018 52
Reto Sutter Steuerrecht StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188) Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt • Mehrheitsmeinung: Veräussert ein Geschäftsführer seinen hälftigen Anteil an der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft, ist es an der Steuerbehörde, die Vermutung zu widerlegen, wonach die Entschädigung ausschliesslich den Wert der Aktien ab gilt und somit in vollem Umfang einen Kapitalgewinn darstellt. • Minderheitsmeinung: das Steuerverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Das StrkGr wäre verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären. Der von C SA bezahlt Kaufpreis beinhaltet zum Teil eine Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von A. Der Kauf der Aktien fand nicht zwischen unabhängigen Dritten statt. Aufgrund dessen ist nur der Verkehrswert, den ein unabhängiger Dritter für die Aktien bezahlt hätte, als Kapitalgewinn zu werten und der übersteigende Anteil als Stoibers Einkommen. Da der Verkehrswert der Aktien umstritten ist, hätte ein Gutachten angeordnet werden müssen, wenn von der Bewertung des kantonalen Steueramts gemäss Glasscheiben abgewichen wird. 105 StrkGr ZH, 30.01.2018 (DB.2016.188) Kapitalgewinn oder Arbeitsentgelt Take Aways: • Vertragsformulierungen ist ein grosses Gewicht beizumessen, um möglichst Klarheit zu schaffen. • Eine gute Dokumentation, wie sich der Kaufpreis zusammenstellt ist hilfreich. • In Fällen von «Nahestehenden» kann sich ein Ruling aufdrängen. • Käufer und Verkäufer sind hinsichtlich des Preises naturgemäss unterschiedlicher Auffassung. Wenn sich die Parteien am Schluss von Verhandlungen auf einen Verkaufspreis einigen, ist der Verkaufspreis für Käufer und Verkäufer in der Regel nicht mehr rational nachvollziehbar und sind die Motive für die Akzeptanz des Preises unterschiedlich. • Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass der Sachverhalt aus Sicht der steuerpflichtigen Person zu betrachten ist) dabei aber in objektiver, nicht in subjektiver Sicht). Wenn sich der Steuerpflichtige Veräusserer auf objektiv belegte und nachvollziehbare Gründe stützen kann, wonach der erzielte Preis den Wert der verkauften Beteiligung widerspiegelt, hat der einen Kapitalgewinn erzielt. 106 © Zürich Refresher 2018 53
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