DIHK-Bewertung der US-Steuerreform "Tax Cuts and Jobs Act" (TCJA) - IHK für Oberfranken Bayreuth
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1 DIHK-Bewertung der US-Steuerreform “Tax Cuts and Jobs Act” (TCJA) Präsident Trump und die republikanische Partei wollen zum 1. Januar 2018 eine umfassende Steuerreform in Kraft setzen. Ziele: Die internationale Wettbewerbsfähigkeit von US-amerikani- schen Unternehmen stärken, Arbeitsplätze schaffen und die Mittelschicht steuerlich entlasten. Beide Kammern des US-Kongresses, das US-Repräsentantenhaus und der US-Senat, haben eigene Gesetzesvorschläge erarbeitet („House-Bill“ vom 16.11.2017 und „Senate-Bill“ vom 2.12.2017). Beide Entwürfe werden nun von einem gemeinsamen „Conference Committee“ in einen konsolidierten Gesetzentwurf überführt. Weil die weiteren Abstimmungsprozesse noch Zeit brauchen, hat Präsident Trump die Tagungsperiode des Kongresses um eine Woche verlängert – vom 14.12. auf den 22.12.2017. Weil Reformvorschläge auch Unternehmen in Deutschland betreffen, wird der DIHK zusammen mit dem BDI über das gemeinsame RGIT-Büro in Washington eine weitere Stellungnahme gegenüber dem US-Kongress abgeben und auf erforderliche Nachbesserungen drängen. Auch stehen wir mit den AHKs in den USA hierzu in engem Kontakt. Die Vorschläge aus beiden Häusern weisen in den meisten Bereichen (Einkommensteuersenkung, Einführung von Sofortabschreibungen, Anhebung von Freibeträgen etc.) nur geringe Unterschiede auf, in der Schlussabstimmung werden beide Häuser allerdings noch hohe Hürden zu überwinden haben. Abweichende Positionen: „Excise Tax“ und „BEAT“ (vergleiche tabellarische Übersicht) Erhebliche Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 20 %. Vorschlag House: Einführung 1.1.2018, Senat: Einführung erst zum 1.1.2019. In beiden Entwürfen sind Maßnahmen vorgesehen, die konzerninterne Leistungen von ausländischen Unternehmen an US-amerikanische Unternehmen steuerlich benachteiligen! − „House-Bill“ schlägt eine „Imports Excise Tax“ vor: Einführung einer 20 %-igen Sondersteuer auf Zahlungen an ausländische Konzerneinheiten (Lizenzgebühren, Warenlieferungen, Dienstleistungsentgelte, nicht: Zinsen). Soll für größere multinationale Konzerne mit diesbezüglichen Zahlungen über 100 Mio. USD gelten. Die Steuer soll nicht als Betriebsausgabe von der Körperschaftsteuer abzugsfähig sein. − „Senate-Bill“ schlägt stattdessen eine „Base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT) bei US- Gesellschaften/-Niederlassungen vor. Soll für multinationale Konzerne oberhalb eines Gesamtumsatzes von 500 Mio. USD gelten. Bei Überschreiten einer Bagatellgrenze von 4 % der Betriebsausgaben soll eine Mindeststeuer für konzerninterne Importe in die USA von 10 % (12,5 % ab 2026) erhoben werden. Beide Vorschläge beinhalten überdies die Möglichkeit, Gewinne, die in der Vergangenheit im Ausland erzielt wurden, nunmehr zu einem niedrigen Steuersatz in die USA zu transferieren (steuerermäßigte Repatriierung von Offshore-Gewinne). US-amerikanische Unternehmen sollen steuerfreie Gewinne aus ihren weltweiten Geschäftsaktivitäten i. H. v. 2,9 Billionen USD in offshore-Zentren (Bermudas, Caymans etc.) halten. Mit der nun vorgesehenen Regelung erhalten diese die Möglichkeit, die Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von House: 14 % (Cash: 7 %) bzw. Senat: 14,5 % (Cash: 7,5 %) in die USA zu holen. Die Steuerzahlung kann ratierlich auf 8 Jahre verteilt werden. (Ursprünglich war ein wesentlich niedrigerer Steuersatz (ca. 4 %) vorgesehen).
2 Einschätzung DIHK: Mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 20 % würde sich die Besteuerung von US-amerikanischen Unternehmen im Mittelfeld der OECD-Staaten einpendeln (dabei ist Belastung der Bundesstaaten berücksichtigt; siehe Graphik unten). Die Investitions- und Innovationsbereitschaft würde zudem durch den zeitlich befristeten Sofortabzug bei Investitionen erheblich gefördert und die Liquidität der Unternehmen erhöht. Durch die US-Tax Reform würde ein Wettbewerbsdruck auf deutsche Unternehmen ausgelöst, die bei höherer Steuerbelastung auf US-amerikanischen und internationalen Märkten konkurrieren müssen. In jedem Fall erhält die Diskussion über eine Unternehmenssteuerreform mit niedrigen Sätzen in Europa insgesamt und damit auch in Deutschland Auftrieb. Die neue Bundesregierung wird insofern in Zugzwang kommen. In Deutschland datiert die letzte Reform immerhin aus dem Jahre 2008. Wir sind gut beraten, an dem Thema dranzubleiben. Sowohl eine Excise Tax als auch eine Base Erosion and Anti-Abuse Tax würden zu einer erheblichen steuerlichen Belastung von grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen führen und US-nationale Liefer-/Leistungsketten bevorzugen. Betroffen wären nicht nur US- Konzerne mit Leistungsbezügen von ausländischen Tochtergesellschaften, sondern auch deutsche (ausländische) Konzerne mit US-Tochtergesellschaften. Wir sind im Gespräch mit betroffenen Unternehmen, um erste Schätzungen zu resultierenden Belastungen vornehmen zu können. Derartige Vorschläge stehen in Widerspruch zu den weltweit geltenden Besteuerungsprinzipien der OECD und den US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. Deutschland USA v. 29.8.1989). Zugleich ist von einem Verstoß gegen geltende WTO-Regelungen (GATS) auszugehen. Pressestatement ES (Reuters, 04.12.2017) „Die US-Steuerreform kann Deutschland nicht ungerührt lassen“, sagt der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Eric Schweitzer: „Die geplante zusätzliche Belastung von Importen wird das Investitionsverhalten und die Lieferketten vieler Unternehmen negativ beeinflussen. Die deutschen Unternehmen werden besonders betroffen sein, weil sie in großem Umfang Produkte und Dienstleistungen in die USA liefern.“ Mit der generellen Senkung der Unternehmenssteuerbelastung in den USA werde wiederum der Druck auf Deutschland steigen. „Die künftige Bundesregierung muss intensiv prüfen, ob die steuerlichen Bedingungen für unsere Unternehmen noch zeitgerecht sind“, sagt Schweitzer und hält eine „Senkung der vergleichsweise hohen Steuerlast von etwa 30 Prozent für dringlich.“ Zudem solle möglichst bald eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt werden, damit Deutschland wenigstens in diesem zentralen Bereich seine internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessere.“ Unternehmensteuersätze (Kapitalgesellschaften, Senkung US-KSt-Satz auf 20 %)* *US-Nominalbelastung auf Basis des gewichteten Durchschnittes der Steuersätze der Bundesstaaten.
3 Anhang: Die Reformvorschläge im Vergleich Hinweis: Wegen der verschiedenen, nachträglich eingebrachten sog. „amendments“ ist die Gegenüberstellung nicht endgültig. Offene bzw. unklare Punkte sind farbig gekennzeichnet. a) Unternehmensbesteuerung Bestehendes Recht House-Bill Senate-Bill KSt-Satz - 35 % - 20 % (ab 1.1.2018) - 20 % (ab 1.1.2019) Haushaltsauswirkung: 1461 Mrd. USD (2018-2027) Abschreibungen - Ratierliche Abschreibung - sofortiger Betriebsausgaben- - sic. abzug für „capital investments“ für Anschaffungen zwischen dem 27.09.2017 – 31.12.2022. (Ausn.: Bauwerken, Goodwill) - danach 5-jähriges phasing out Zinsabzug - keine Beschränkung - Beschränkung auf 30 % EBITDA - Beschränkung 30 % EBIT - Ausnahmen für kleine Unter- - Ausnahmen für kleine Unter- nehmen bis 25 Mio. USD nehmen bis 15 Mio. USD EBITDA = Earnings before Umsatz Umsatz Interests Taxes Depreciaion and Amortization Verluste - Rücktragsmöglichkeit - Verlustrücktrag aufgehoben - Verlustvortrag aufgehoben - Verlustvortrag zeitlich unbe- - Verlustvortrag zeitlich schränkt, max. 90 % des unbeschränkt, max. 80 % des Jahreseinkommens Jahreseinkommens Alternative Minimum Tax (AMT) - alternativ zu entrichten zur - Unternehmen: Abschaffung - Unternehmen: Beibehaltung Einkommen-/Körperschaft- - Individuals: Abschaffung - Individuals: Beibehaltung und steuer Anhebung der Schwellenwerte - Schwellenwerte Individuals: - Single: 70.300 USD - Single: 50.60 USD - Joint: 109.400 USD - Joint: 78.750 USD „pass-through-Firmen“ - max. 39,6 % Steuersatz für - Absenkung auf: - Absenkung auf: Einzelunternehmen und - 25 % (passives Einkommen) - 23 % Personengesellschaften - 35,22 % (aktives Einkommen) - befristet bis 31.12.2025 Cash Accounting - Einnahmen-Überschuss- - Anhebung auf 25 Mio. USD - Anhebung auf 15 Mio. USD Rechnung für Kleinunterneh- men bis 5 Mio. USD Umsatz
4 b) Internationale Besteuerung Das US-amerikanische Steuerrecht soll grundlegend umgestaltet und von einem weltweit geltenden Einkünftesystem auf ein Territorialsystem umgestellt werden. Neben der Freistellung von Auslands- gewinnen soll dieses durch Maßnahmen zur Absicherung des nationalen Steuersubstrates flankiert werden. Repatriierung keine Vergünstigung bei Repatriierungsmöglichkeit Repatriierungsmöglichkeit Transfer von offshore- (deemed repatriation of deferred (deemed repatriation of deferred Gewinnen in das US- foreign income): foreign income): Besteuerungssystem; - 14 % (liquide Mittel, Cash) - 14,5 % (liquide Mittel, Cash) Transfer nur mit normalem - 7 % (andere assets) - 7,5 % (andere assets) Steuersatz - Steuerzahlung verteilt auf max. 8 Jahre (8-8-8-8-8-15-20-25) Reduced rate on foreign- - Noch keine Angaben möglich - Abzug von 37,5 % auf derived income bestimmte Auslandseinkünfte. - Im Ergebnis: 12,5 %-Steuersatz auf Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. IP, Lizenzen etc.). Ziel ist die Rückverlagerung von Knowhow, Patente, Lizenzen etc. in die USA Hinzurechnung- Global Minimum Tax on Foreign - Noch keine Angaben möglich besteuerung High Profit Subsidiaries Zurzeit bestehende, jedoch - Ausweitung der CFC-Rules. So nicht zielgenau wirkende sollen 50 % des „foreign high CFC-Rules, welche die returns“, d.h. Gewinne, die 7 % + Gewinne von Tochtergesell- US-Langfristzins (z. Zt. 1,27 %) schaften in Steueroasen in der üblichen Gewinnmarge die US-Steuerberechnung mit übersteigen, bei der US- einbezieht. amerikanischen Muttergesell- schaft versteuert werden. - Diese Regelung zielt auf die hochprofitablen Tochtergesell- schaften mit Lizenzrechten/- immateriellen Wirtschaftsgütern von Apple/MS/Google etc. in Niedrigsteuerländern (auch: Irland!) ab.
5 Grenzüberschreitende - Einschränkung der Abzugs- - Einschränkung der Abzugs- Konzernaktivitäten fähigkeit von Importen im fähigkeit von Importen im Konzern über eine Konzern über eine „Imports Excise Tax“ „Base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT) - Einführung einer 20 %-igen - Einführung einer Sondersteuer auf bestimmte „Mindeststeuer“ auf Gewinne (Brutto-)Zahlungen (Warenein- von konzernangehörigen US- kauf, Dienstleitungsentgelte, Gesellschaften/US-Niederlas- Lizenzgebühren; nicht Zinsen) sungen. Leistungsbezüge einer US-amerikanischen (Wareneinkauf, Dienstleistung- Gesellschaft bzw. US- en, Lizenzen) von ausländi- Betriebsstätte an ausländische schen Konzerneinheiten werden Konzerneinheiten. Die Regelung zusätzlich mit 10 % besteuert kommt nur bei größeren (12,5 % ab 2026), sofern diese Unternehmensgruppen mit Leistungsbezüge 4 % der relevanten Zahlungen über 100 gesamten Betriebsausgaben Mio. USD/Jahr zum Tragen. überschreiten (Bagatellgrenze). - Kein Abzug der Excise Tax von Voraussetzung ist, dass die der Körperschaftsteuer, so dass konzerninternen Zahlungen über diese im Ergebnis wie ein 50 % des jeweiligen US- Abzugsverbot wirkt. Gewinns aufzehren und es sich um einen multinationalen Konzernen mit mehr als 500 Mio. USD Konzernumsatz handelt. - Ausnahme: Die Zahlungen unterliegen dem Quellensteuer- einbehalt c) Einkommensteuer Einkommensteuertarif - 7 „brackets“ mit 4 „brackets“ Beibehaltung der 7 „brackets“ - 10 % - 12 % - 10 % - 15 % - 25 % - ab 45.001 USD - 12 % - ab 9.525 USD - 25 % - 35 % - ab 200.001 USD - 22 % - ab 38.701 USD - 28 % - 39,6 % - ab 500.001 USD - 24 % - ab 70.001 USD - 33 % (Single) - 32 % - ab 160.001 USD - 35 %_ - 35 % - ab 200.001 USD - 39,6 % (ab 426.700 USD) - 38,5 % - ab 500.001 USD (Single) (Single) Befristet bis 31.12.2025 Freibeträge („standard deduction“) - Singles: 6.500,- - Singles: 12.200 USD - Singles: 12.000 USD HausH‘vorstände: 9.550,- Haushaltsvorstände: 18.300 Haushaltsvorstände: 18.000 Joint Filers: 13.000,- USD USD - Indexiert nach Inflation Joint Filers: 24.400 USD Joint Filers: 24.000 USD - Indexiert nach Inflation ab 2020 - Indexiert nach Inflation - befristet bis 31.12.2025 Kinderfreibetrag („child tax credit“) - 1.000 USD / Kind unter 17 J. - 1.600 USD / Kind unter 17 J. - 2.000 USD / Kind unter 18 J. - Phasing out ab 75.000,- USD Phasing out ab 115.000 USD - Phasing out ab 250.000 USD (Single) /110.000 USD (Joint) (Single) /230.000 USD (Joint) (Single) /500.000 USD (Joint) - 300 USD, sofern kein - befristet bis 31.12.2025 Kinderfreibetrag möglich, für max. 5 Jahre
6 Hypothekenzinsen („mortgage interest deduction“) - Altschulden: wie bislang - Abzugsfähigkeit: - Abzugsfähigkeit von Schulden: - Schulden ab 2018: - Kredit bis max. 1,1 Mio USD - Kredit bis max. 1,1 Mio USD Abzugsfähigkeit: - Hauptwohnsitz und 1 weiterer - für Hauptwohnsitz und - Kredit bis max. 500.000 USD Wohnsitz 1 weiteren Wohnsitz - nur Hauptwohnsitz - befristet bis 31.12.2025 Erbschaftsteuer - Ab 2024: - Beibehaltung mit Verdoppelung Abschaffung der des persönlichen Freibetrages Erbschaftsteuer (federal estate auf 10 Mio. USD tax und generation-skipping tax) - befristet bis 31.12.2025 und Reduzierung der Schenkungsteuer (gift tax) (Sec. 1601). - Bis dahin: Verdoppelung des persönlichen Freibetrages auf 10 Mio. USD
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