DIHK-Bewertung der US-Steuerreform "Tax Cuts and Jobs Act" (TCJA) - IHK für Oberfranken Bayreuth

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DIHK-Bewertung der US-Steuerreform "Tax Cuts and Jobs Act" (TCJA) - IHK für Oberfranken Bayreuth
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                      DIHK-Bewertung der US-Steuerreform
                        “Tax Cuts and Jobs Act” (TCJA)

Präsident Trump und die republikanische Partei wollen zum 1. Januar 2018 eine umfassende
Steuerreform in Kraft setzen. Ziele: Die internationale Wettbewerbsfähigkeit von US-amerikani-
schen Unternehmen stärken, Arbeitsplätze schaffen und die Mittelschicht steuerlich entlasten.
Beide Kammern des US-Kongresses, das US-Repräsentantenhaus und der US-Senat, haben
eigene Gesetzesvorschläge erarbeitet („House-Bill“ vom 16.11.2017 und „Senate-Bill“ vom
2.12.2017). Beide Entwürfe werden nun von einem gemeinsamen „Conference Committee“ in
einen konsolidierten Gesetzentwurf überführt. Weil die weiteren Abstimmungsprozesse noch Zeit
brauchen, hat Präsident Trump die Tagungsperiode des Kongresses um eine Woche verlängert –
vom 14.12. auf den 22.12.2017.

Weil Reformvorschläge auch Unternehmen in Deutschland betreffen, wird der DIHK zusammen mit
dem BDI über das gemeinsame RGIT-Büro in Washington eine weitere Stellungnahme gegenüber
dem US-Kongress abgeben und auf erforderliche Nachbesserungen drängen. Auch stehen wir mit
den AHKs in den USA hierzu in engem Kontakt.

Die Vorschläge aus beiden Häusern weisen in den meisten Bereichen (Einkommensteuersenkung,
Einführung von Sofortabschreibungen, Anhebung von Freibeträgen etc.) nur geringe Unterschiede
auf, in der Schlussabstimmung werden beide Häuser allerdings noch hohe Hürden zu überwinden
haben.

Abweichende Positionen: „Excise Tax“ und „BEAT“ (vergleiche tabellarische Übersicht)
 Erhebliche Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 20 %. Vorschlag House:
  Einführung 1.1.2018, Senat: Einführung erst zum 1.1.2019.
 In beiden Entwürfen sind Maßnahmen vorgesehen, die konzerninterne Leistungen von
  ausländischen Unternehmen an US-amerikanische Unternehmen steuerlich benachteiligen!
  − „House-Bill“ schlägt eine „Imports Excise Tax“ vor: Einführung einer 20 %-igen
    Sondersteuer auf Zahlungen an ausländische Konzerneinheiten (Lizenzgebühren,
    Warenlieferungen, Dienstleistungsentgelte, nicht: Zinsen). Soll für größere multinationale
    Konzerne mit diesbezüglichen Zahlungen über 100 Mio. USD gelten. Die Steuer soll nicht als
    Betriebsausgabe von der Körperschaftsteuer abzugsfähig sein.
  − „Senate-Bill“ schlägt stattdessen eine „Base erosion and anti-abuse tax“ (BEAT) bei US-
    Gesellschaften/-Niederlassungen vor. Soll für multinationale Konzerne oberhalb eines
    Gesamtumsatzes von 500 Mio. USD gelten. Bei Überschreiten einer Bagatellgrenze von 4 %
    der Betriebsausgaben soll eine Mindeststeuer für konzerninterne Importe in die USA von
    10 % (12,5 % ab 2026) erhoben werden.
 Beide Vorschläge beinhalten überdies die Möglichkeit, Gewinne, die in der Vergangenheit im
  Ausland erzielt wurden, nunmehr zu einem niedrigen Steuersatz in die USA zu transferieren
  (steuerermäßigte Repatriierung von Offshore-Gewinne). US-amerikanische Unternehmen
  sollen steuerfreie Gewinne aus ihren weltweiten Geschäftsaktivitäten i. H. v. 2,9 Billionen USD
  in offshore-Zentren (Bermudas, Caymans etc.) halten. Mit der nun vorgesehenen Regelung
  erhalten diese die Möglichkeit, die Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von House: 14 %
  (Cash: 7 %) bzw. Senat: 14,5 % (Cash: 7,5 %) in die USA zu holen. Die Steuerzahlung kann
  ratierlich auf 8 Jahre verteilt werden. (Ursprünglich war ein wesentlich niedrigerer Steuersatz
  (ca. 4 %) vorgesehen).
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Einschätzung DIHK:
 Mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 20 % würde sich die Besteuerung
  von US-amerikanischen Unternehmen im Mittelfeld der OECD-Staaten einpendeln (dabei ist
  Belastung der Bundesstaaten berücksichtigt; siehe Graphik unten).
 Die Investitions- und Innovationsbereitschaft würde zudem durch den zeitlich befristeten
  Sofortabzug bei Investitionen erheblich gefördert und die Liquidität der Unternehmen erhöht.
 Durch die US-Tax Reform würde ein Wettbewerbsdruck auf deutsche Unternehmen
  ausgelöst, die bei höherer Steuerbelastung auf US-amerikanischen und internationalen Märkten
  konkurrieren müssen.
 In jedem Fall erhält die Diskussion über eine Unternehmenssteuerreform mit niedrigen Sätzen
  in Europa insgesamt und damit auch in Deutschland Auftrieb. Die neue Bundesregierung wird
  insofern in Zugzwang kommen. In Deutschland datiert die letzte Reform immerhin aus dem
  Jahre 2008. Wir sind gut beraten, an dem Thema dranzubleiben.
 Sowohl eine Excise Tax als auch eine Base Erosion and Anti-Abuse Tax würden zu einer
  erheblichen steuerlichen Belastung von grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen
  führen und US-nationale Liefer-/Leistungsketten bevorzugen. Betroffen wären nicht nur US-
  Konzerne mit Leistungsbezügen von ausländischen Tochtergesellschaften, sondern auch
  deutsche (ausländische) Konzerne mit US-Tochtergesellschaften. Wir sind im Gespräch mit
  betroffenen Unternehmen, um erste Schätzungen zu resultierenden Belastungen vornehmen zu
  können.
 Derartige Vorschläge stehen in Widerspruch zu den weltweit geltenden Besteuerungsprinzipien
  der OECD und den US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. Deutschland USA
  v. 29.8.1989). Zugleich ist von einem Verstoß gegen geltende WTO-Regelungen (GATS)
  auszugehen.
Pressestatement ES (Reuters, 04.12.2017)
„Die US-Steuerreform kann Deutschland nicht ungerührt lassen“, sagt der Präsident des Deutschen
Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Eric Schweitzer: „Die geplante zusätzliche Belastung von
Importen wird das Investitionsverhalten und die Lieferketten vieler Unternehmen negativ beeinflussen. Die
deutschen Unternehmen werden besonders betroffen sein, weil sie in großem Umfang Produkte und
Dienstleistungen in die USA liefern.“ Mit der generellen Senkung der Unternehmenssteuerbelastung in den
USA werde wiederum der Druck auf Deutschland steigen. „Die künftige Bundesregierung muss intensiv
prüfen, ob die steuerlichen Bedingungen für unsere Unternehmen noch zeitgerecht sind“, sagt Schweitzer
und hält eine „Senkung der vergleichsweise hohen Steuerlast von etwa 30 Prozent für dringlich.“ Zudem
solle möglichst bald eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt werden, damit
Deutschland wenigstens in diesem zentralen Bereich seine internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessere.“

Unternehmensteuersätze (Kapitalgesellschaften, Senkung US-KSt-Satz auf 20 %)*

*US-Nominalbelastung auf Basis des gewichteten Durchschnittes der Steuersätze der Bundesstaaten.
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Anhang: Die Reformvorschläge im Vergleich

Hinweis: Wegen der verschiedenen, nachträglich eingebrachten sog. „amendments“ ist die
         Gegenüberstellung nicht endgültig. Offene bzw. unklare Punkte sind farbig gekennzeichnet.
a) Unternehmensbesteuerung

Bestehendes Recht                  House-Bill                          Senate-Bill
KSt-Satz
 - 35 %                            - 20 % (ab 1.1.2018)                - 20 % (ab 1.1.2019)

                                     Haushaltsauswirkung:
                                     1461 Mrd. USD (2018-2027)
Abschreibungen
 - Ratierliche Abschreibung        - sofortiger Betriebsausgaben-      - sic.
                                     abzug für „capital investments“
                                     für Anschaffungen zwischen
                                     dem 27.09.2017 – 31.12.2022.
                                     (Ausn.: Bauwerken, Goodwill)
                                                                       - danach 5-jähriges phasing out
Zinsabzug
 - keine Beschränkung              - Beschränkung auf 30 % EBITDA      - Beschränkung 30 % EBIT
                                   - Ausnahmen für kleine Unter-       - Ausnahmen für kleine Unter-
                                     nehmen bis 25 Mio. USD              nehmen bis 15 Mio. USD
   EBITDA = Earnings before          Umsatz                              Umsatz
   Interests Taxes Depreciaion
   and Amortization
 Verluste
 - Rücktragsmöglichkeit            - Verlustrücktrag aufgehoben        - Verlustvortrag aufgehoben
                                   - Verlustvortrag zeitlich unbe-     - Verlustvortrag zeitlich
                                     schränkt, max. 90 % des             unbeschränkt, max. 80 % des
                                     Jahreseinkommens                    Jahreseinkommens
Alternative Minimum Tax (AMT)
 - alternativ zu entrichten zur    - Unternehmen: Abschaffung          - Unternehmen: Beibehaltung
   Einkommen-/Körperschaft-        - Individuals: Abschaffung          - Individuals: Beibehaltung und
   steuer                                                                Anhebung der Schwellenwerte
   - Schwellenwerte Individuals:                                           - Single: 70.300 USD
     - Single: 50.60 USD                                                   - Joint: 109.400 USD
     - Joint: 78.750 USD

„pass-through-Firmen“
  - max. 39,6 % Steuersatz für     - Absenkung auf:                    - Absenkung auf:
    Einzelunternehmen und            - 25 % (passives Einkommen)         - 23 %
    Personengesellschaften           - 35,22 % (aktives Einkommen)       - befristet bis 31.12.2025
Cash Accounting
 - Einnahmen-Überschuss-           - Anhebung auf 25 Mio. USD          - Anhebung auf 15 Mio. USD
   Rechnung für Kleinunterneh-
   men bis 5 Mio. USD Umsatz
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b) Internationale Besteuerung
Das US-amerikanische Steuerrecht soll grundlegend umgestaltet und von einem weltweit geltenden
Einkünftesystem auf ein Territorialsystem umgestellt werden. Neben der Freistellung von Auslands-
gewinnen soll dieses durch Maßnahmen zur Absicherung des nationalen Steuersubstrates flankiert werden.
   Repatriierung
   keine Vergünstigung bei        Repatriierungsmöglichkeit             Repatriierungsmöglichkeit
   Transfer von offshore-         (deemed repatriation of deferred      (deemed repatriation of deferred
   Gewinnen in das US-            foreign income):                      foreign income):
   Besteuerungssystem;              - 14 % (liquide Mittel, Cash)         - 14,5 % (liquide Mittel, Cash)
   Transfer nur mit normalem        - 7 % (andere assets)                 - 7,5 % (andere assets)
   Steuersatz                                                           - Steuerzahlung verteilt auf max.
                                                                          8 Jahre (8-8-8-8-8-15-20-25)
   Reduced rate on foreign-       - Noch keine Angaben möglich          - Abzug von 37,5 % auf
   derived income                                                         bestimmte Auslandseinkünfte.
                                                                        - Im Ergebnis: 12,5 %-Steuersatz
                                                                          auf Einkünfte aus immateriellen
                                                                          Wirtschaftsgüter (z.B. IP,
                                                                          Lizenzen etc.).
                                                                          Ziel ist die Rückverlagerung von
                                                                          Knowhow, Patente, Lizenzen
                                                                          etc. in die USA
   Hinzurechnung-                 Global Minimum Tax on Foreign         - Noch keine Angaben möglich
   besteuerung                    High Profit Subsidiaries
   Zurzeit bestehende, jedoch     - Ausweitung der CFC-Rules. So
   nicht zielgenau wirkende         sollen 50 % des „foreign high
   CFC-Rules, welche die            returns“, d.h. Gewinne, die 7 % +
   Gewinne von Tochtergesell-       US-Langfristzins (z. Zt. 1,27 %)
   schaften in Steueroasen in       der üblichen Gewinnmarge
   die US-Steuerberechnung mit      übersteigen, bei der US-
   einbezieht.                      amerikanischen Muttergesell-
                                    schaft versteuert werden.
                                  - Diese Regelung zielt auf die
                                    hochprofitablen Tochtergesell-
                                    schaften mit Lizenzrechten/-
                                    immateriellen Wirtschaftsgütern
                                    von Apple/MS/Google etc. in
                                    Niedrigsteuerländern (auch:
                                    Irland!) ab.
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    Grenzüberschreitende            - Einschränkung der Abzugs-          - Einschränkung der Abzugs-
    Konzernaktivitäten                fähigkeit von Importen im            fähigkeit von Importen im
                                      Konzern über eine                    Konzern über eine
                                      „Imports Excise Tax“                 „Base erosion and anti-abuse
                                                                           tax“ (BEAT)
                                    - Einführung einer 20 %-igen         - Einführung einer
                                      Sondersteuer auf bestimmte           „Mindeststeuer“ auf Gewinne
                                      (Brutto-)Zahlungen (Warenein-        von konzernangehörigen US-
                                      kauf, Dienstleitungsentgelte,        Gesellschaften/US-Niederlas-
                                      Lizenzgebühren; nicht Zinsen)        sungen. Leistungsbezüge
                                      einer US-amerikanischen              (Wareneinkauf, Dienstleistung-
                                      Gesellschaft bzw. US-                en, Lizenzen) von ausländi-
                                      Betriebsstätte an ausländische       schen Konzerneinheiten werden
                                      Konzerneinheiten. Die Regelung       zusätzlich mit 10 % besteuert
                                      kommt nur bei größeren               (12,5 % ab 2026), sofern diese
                                      Unternehmensgruppen mit              Leistungsbezüge 4 % der
                                      relevanten Zahlungen über 100        gesamten Betriebsausgaben
                                      Mio. USD/Jahr zum Tragen.            überschreiten (Bagatellgrenze).
                                    - Kein Abzug der Excise Tax von        Voraussetzung ist, dass die
                                      der Körperschaftsteuer, so dass      konzerninternen Zahlungen über
                                      diese im Ergebnis wie ein            50 % des jeweiligen US-
                                      Abzugsverbot wirkt.                  Gewinns aufzehren und es sich
                                                                           um einen multinationalen
                                                                           Konzernen mit mehr als 500
                                                                           Mio. USD Konzernumsatz
                                                                           handelt.
                                                                         - Ausnahme: Die Zahlungen
                                                                           unterliegen dem Quellensteuer-
                                                                           einbehalt

c) Einkommensteuer
Einkommensteuertarif
 - 7 „brackets“ mit                 4 „brackets“                         Beibehaltung der 7 „brackets“
   - 10 %                             - 12 %                               - 10 %
   - 15 %                             - 25 % - ab 45.001 USD               - 12 % - ab 9.525 USD
   - 25 %                             - 35 % - ab 200.001 USD              - 22 % - ab 38.701 USD
   - 28 %                             - 39,6 % - ab 500.001 USD            - 24 % - ab 70.001 USD
   - 33 %                               (Single)                           - 32 % - ab 160.001 USD
   - 35 %_                                                                 - 35 % - ab 200.001 USD
   - 39,6 % (ab 426.700 USD)                                               - 38,5 % - ab 500.001 USD
   (Single)                                                              (Single)
                                                                         Befristet bis 31.12.2025
Freibeträge
(„standard deduction“)
  - Singles: 6.500,-                - Singles: 12.200 USD                - Singles: 12.000 USD
    HausH‘vorstände: 9.550,-          Haushaltsvorstände: 18.300           Haushaltsvorstände: 18.000
    Joint Filers: 13.000,-            USD                                  USD
  - Indexiert nach Inflation          Joint Filers: 24.400 USD             Joint Filers: 24.000 USD
                                    - Indexiert nach Inflation ab 2020   - Indexiert nach Inflation
                                                                         - befristet bis 31.12.2025
Kinderfreibetrag
(„child tax credit“)
  - 1.000 USD / Kind unter 17 J.    - 1.600 USD / Kind unter 17 J.       - 2.000 USD / Kind unter 18 J.
  - Phasing out ab 75.000,- USD       Phasing out ab 115.000 USD         - Phasing out ab 250.000 USD
    (Single) /110.000 USD (Joint)     (Single) /230.000 USD (Joint)          (Single) /500.000 USD (Joint)
                                    - 300 USD, sofern kein                 - befristet bis 31.12.2025
                                      Kinderfreibetrag möglich, für
                                      max. 5 Jahre
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Hypothekenzinsen
(„mortgage interest deduction“)     - Altschulden: wie bislang           - Abzugsfähigkeit:
  - Abzugsfähigkeit von Schulden:   - Schulden ab 2018:                    - Kredit bis max. 1,1 Mio USD
    - Kredit bis max. 1,1 Mio USD     Abzugsfähigkeit:                     - Hauptwohnsitz und 1 weiterer
    - für Hauptwohnsitz und           - Kredit bis max. 500.000 USD          Wohnsitz
      1 weiteren Wohnsitz             - nur Hauptwohnsitz                - befristet bis 31.12.2025

Erbschaftsteuer                     - Ab 2024:                           - Beibehaltung mit Verdoppelung
                                      Abschaffung der                      des persönlichen Freibetrages
                                      Erbschaftsteuer (federal estate      auf 10 Mio. USD
                                      tax und generation-skipping tax)   - befristet bis 31.12.2025
                                      und Reduzierung der
                                      Schenkungsteuer (gift tax) (Sec.
                                      1601).
                                    - Bis dahin:
                                      Verdoppelung des persönlichen
                                      Freibetrages auf 10 Mio. USD
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