Rheinland-pfälzische Modellüberlegungen zur schrittweisen Einführung der Selbstveranlagung bei der Einkommensteuer

Die Seite wird erstellt Toni Braun
 
WEITER LESEN
Rheinland-pfälzische
  Modellüberlegungen zur
schrittweisen Einführung der
    Selbstveranlagung
 bei der Einkommensteuer
Inhalt

A. Vorbemerkungen zum Konzept der Selbstveranlagung
   bei der Einkommensteuer

 I.    Selbstveranlagung nach dem Vorbild der Umsatzsteuer

 II. Elektronische und vorausgefüllte Steuererklärung

 III. Steuervereinfachung

 IV. Schrittweise Einführung der Selbstveranlagung

B. Selbstveranlagung und Steuervereinfachung
   im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung

 I.    Sonderausgaben
      1. Kirchensteuer
      2. Spenden
      3. Steuerberaterkosten
      4. Vorsorgeaufwand
      5. Übrige Sonderausgaben

 II. Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen
     und Handwerkerleistungen

 III. Werbungskosten

      1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
      2. Entfernungspauschale
      3. Arbeitszimmer
      4. Übrige Werbungskosten

                                                               Seite 2 von 32
IV. Freibeträge für Kinder

 V. Außergewöhnliche Belastungen

      1. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
      2. Pflegekosten
      3. Unterhaltsleistungen

C. Sanktionen im Selbstveranlagungsverfahren

 I.    Fristgerechte Steuererklärungsabgabe und Steuerzahlung

 II. Inhaltlich „falsche“ Steuererklärung

      1. Strafrecht
      2. Ordnungswidrigkeitenrecht
      3. steuerliche Sanktionen

D. Zusammenfassung

 15 rheinland-pfälzische Vorschläge zur schrittweisen Einführung der
 Selbstveranlagung bei der Einkommensteuer

                                                                       Seite 3 von 32
A. Vorbemerkungen zum Konzept der Selbstveranlagung
   bei der Einkommensteuer

Im Zuge des demografischen Wandels sowie vor dem Hintergrund der den öffentli-
chen Haushalten auferlegten Sparzwänge wird sich der Personaleinsatz in den Fi-
nanzämtern mittelfristig reduzieren. Die Anzahl der Einkommensteuersignale wird
jedoch nicht in einem vergleichbaren Umfang abnehmen. Insbesondere die so ge-
nannte nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften könnte sogar einen Anstieg
der Veranlagungszahlen bewirken. Im derzeitigen System der Einkommensteuerbe-
scheide werden Steuererklärungen im Finanzamt zunächst auf ihre Schlüssigkeit
geprüft, in Zweifelsfällen Ergänzungen zum Sachverhalt und ggfs. die Vorlage von
Belegen beim Steuerpflichtigen angefordert und sodann die gesetzmäßige Einkom-
mensteuer festgesetzt. Um diese Aufgaben bewältigen zu können, wurde den Fi-
nanzämtern ein elektronisch gestütztes Risikomanagement zur Verfügung gestellt.
Es ist jedoch zu befürchten, dass allein dieses Instrument in Zukunft nicht mehr aus-
reichen wird, einen hinreichend qualitativen Verwaltungsvollzug aufrecht zu erhalten.

Die hierdurch erwachsenden Vollzugsdefizite sollen mit den vorliegenden Modell-
überlegungen dadurch aufgefangen werden, dass das Finanzamt in besonders dafür
geeigneten Bereichen keinen Steuerbescheid mehr erteilen muss, sondern der Steu-
erpflichtige mit seiner Einkommensteuererklärung zugleich auch die Einkommen-
steuer selbst berechnet und anmeldet. Das Ziel dieses Prozesses ist also eine
Selbstveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Vorbild der Umsatzsteuer, wie
sie beispielsweise bereits in den USA erfolgreich praktiziert wird. Die Systemumstel-
lung soll allerdings sukzessive beginnen, um die technischen und rechtlichen Anpas-
sungen zu erleichtern. Den Ausgangspunkt bildet die typische Arbeitnehmerveranla-
gung, weil sie einerseits Massegeschäft ist – in Rheinland-Pfalz werden pro Jahr ca.
1,36 Mio. Veranlagungen zur Einkommensteuer durchgeführt, davon 760.000 Fälle
im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung – und andererseits bereits eine Vielzahl
von steuerrelevanten Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung vorliegen oder in
absehbarer Zeit vorliegen werden.

                                                                        Seite 4 von 32
I.   Selbstveranlagung nach dem Vorbild der Umsatzsteuer

Die Modellüberlegungen orientieren sich an der Veranlagung der Umsatzsteuer, die
bereits heute im Wege der Selbstveranlagung erfolgt. Selbstveranlagung zur Ein-
kommensteuer bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht nur die Besteuerungsgrund-
lagen gegenüber seinem Finanzamt erklärt, sondern darüber hinaus auch die Ein-
kommensteuer selbst anmeldet, und etwaige Nachzahlungsbeträge und Vorauszah-
lungen ebenfalls unaufgefordert an die Finanzverwaltung leistet. Die obligatorische
Überprüfung durch das Finanzamt entfällt ebenso wie die Erteilung eines Einkom-
mensteuerbescheids. Jedoch werden die Eigenberechnungen der Steuerpflichtigen
durch die Finanzämter im Nachhinein stichprobenartig und risikoorientiert überprüft.
Werden bei diesen nachträglichen Stichproben unzutreffende Angaben des Steuer-
pflichtigen festgestellt führt dies zu einer Nachversteuerung der betreffenden Sach-
verhalte.

Die Selbstveranlagung bewirkt, dass die betroffenen Fälle zunächst keiner personel-
len Bearbeitung im Finanzamt bedürfen. Dies gilt über die eigentliche Überprüfung
der Einkommensteuererklärung hinaus – dort wird für die Stichprobenprüfung auch
weiterhin ein gewisser Personaleinsatz benötigt – insbesondere auch für die sog.
veranlagungsbegleitenden Tätigkeiten. Das besondere Vertrauen, das dem Steuer-
pflichtigen bei der Selbstveranlagung vom Staat entgegen gebracht wird, erfordert
allerdings auch, dass die Selbstveranlagung von einem wirksamen Sanktionssystem
begleitet wird, für den Fall, dass sich Angeben des Steuerpflichtigen als falsch erwei-
sen.

II. Elektronische und vorausgefüllte Steuererklärung

Grundvoraussetzung der Selbstveranlagung ist die vollelektronische Steuererklä-
rung. Hier können für die Selbstveranlagung zur Einkommensteuer die im Steueran-
meldungsverfahren, z.B. bei der Umsatzsteuer, gemachten Erfahrungen genutzt
werden. Denn nur in einem vollelektronischen Besteuerungsverfahren können die
Selbstberechnung der Einkommensteuer sichergestellt und die erwünschten Effekte
der Systemumstellung voll zur Geltung gebracht werden.

                                                                          Seite 5 von 32
Der 1. Vorschlag geht deshalb dahin, die derzeit nur für einen Teil der Einkommen-
steuerpflichtigen bestehende elektronische Steuererklärungspflicht als Einstiegsvo-
raussetzung für die Selbstveranlagung zur Einkommensteuer auf alle Steuerpflichti-
gen auszudehnen. Im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung, die vorliegend im Fo-
cus steht, könnten Anreize geschaffen werden, für die Selbstveranlagung die Lohn-
steuerhilfevereine in Anspruch zu nehmen. Steuerpflichtige, die auch unter Berück-
sichtigung dieser Hilfsmöglichkeit nicht über die elektronischen Datenübermittlungs-
möglichkeiten verfügen, bleiben in Härtefällen von der Selbstveranlagung ausge-
nommen. Neben der elektronischen Datenübermittlung wird eine verbindliche Steu-
erberechnung benötigt, wie sie bei der Lohnsteuer mit dem amtlichen Programmab-
laufplan bereits im Einsatz ist.

Die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung sollte dem Steuerpflichtigen durch
eine „vorausgefüllte Steuererklärung“ erleichtert werden. Entsprechende Vorarbeiten
werden derzeit im KONSENS-Projekt geleistet. Hierbei sollen dem Steuerpflichtigen
die Vielzahl der inzwischen elektronisch von dritter Seite der Finanzverwaltung ge-
meldeten Besteuerungsgrundlagen zur Erleichterung seiner Steuererklärungspflich-
ten zur Verfügung gestellt werden. Der 2. Vorschlag besteht deshalb darin, folgende
Eckwerte des Erklärungsvordrucks kurzfristig in der elektronischen Steuererklärung
vorauszufüllen:
    die Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen,
    die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen,
    die gezahlte und erstattete Kirchensteuer,
    die Beiträge zu Renten- und Kranken- und Pflegeversicherungen,
    Angaben zu Kindern aus ELStAM.

III. Steuervereinfachung

Als weitere Vorarbeit soll dem Steuerpflichtigen die Selbstveranlagung durch eine
Vereinfachung des Steuerrechts leichter gemacht werden. Auch an dieser Stelle er-
finden die vorliegenden Modellüberlegungen das Rad nicht neu. Vielmehr sind einige
vielversprechende Vorschläge aus den Erörterungen zur „Steuervereinfachung –
Tranche II“ die Grundlage; diese werden konsequent weiter gedacht und durch neue
Vorschläge ergänzt.

                                                                        Seite 6 von 32
IV. Schrittweise Einführung der Selbstveranlagung

Anders als bei der Lohnsteuer, die direkt an den Arbeitslohn angeknüpft und bei der
Umsatzsteuer, die sich durch zwei Steuersätze und den Vorsteuerabzug relativ ein-
fach ermitteln lässt, ist die Berechnung der Einkommensteuer eine deutlich komple-
xere Angelegenheit. Der Steuerpflichtige erklärt zwar den Gewinn oder Verlust aus
den Gewinneinkünften oder die Einnahmen und Werbungskosten aus den sog.
Überschusseinkünften, er kann aber in der Regel weder sein zu versteuerndes Ein-
kommen exakt bestimmen noch die daran anknüpfende Einkommensteuer errech-
nen. In Ausnahmefällen kommt es auch bei den marktgängigen Steuererklärungs-
programmen zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen. Von daher macht es
Sinn, die Selbstberechnung der Einkommensteuer schrittweise einzuführen.

In einem ersten Schritt werden bestimmte einfache Steuerfälle aus dem Bereich der
Arbeitnehmerveranlagung in die Selbstveranlagung einbezogen, während für die
verbleibenden Steuerfälle die Einkommensteuerveranlagungen vom Finanzamt
durchgeführt wird. Bereits bei der Dateneingabe der elektronischen Steuererklärung
erkennt das Steuerprogramm auf der Grundlage der in der Steuererklärung ange-
sprochenen Kennzahlen, ob der Steuerfall für die Selbstveranlagung in Frage kommt
und stellt die entsprechenden Weichen. Nur wenn in der Steuererklärung ausschließ-
lich Kennzahlen ausgefüllt sind, die für eine Selbstveranlagung elektronisch freige-
schaltet sind, kommt es automatisch zur Selbstveranlagung. Der Steuerpflichtige
wird dann, kurz bevor er seine elektronische Steuererklärung abschließt und die Da-
ten an die Finanzverwaltung übermittelt, programmgesteuert darüber informiert, ob
es sich um einen Fall der Selbstveranlagung handelt, oder er einen Steuerbescheid
erhält.

Der Vorteil der Selbstveranlagung für den Steuerpflichtigen wird in diesem ersten
Schritt sein, dass er mit Abgabe der Steuererklärung seine Besteuerung abschließen
kann. Das Warten auf einen Steuerbescheid und die damit verbundene Ungewissheit
entfallen. Eine etwaige Steuererstattung wird bereits kurz nach Datenübermittlung
ausgezahlt. Denn in den allermeisten Fällen wird es sich bei den zunächst für die
Selbstveranlagung vorgesehenen Arbeitnehmerveranlagungen um Erstattungsfälle
handeln. Damit soll auch das positive Signal verbunden sein, dass der Steuerpflichti-
ge vom Systemwechsel zur Selbstveranlagung profitiert.

                                                                         Seite 7 von 32
Die für die Selbstveranlagung zunächst vorgesehenen Kennzahlen sind nach Risiko-
kriterien ausgewählt. Es kommen hierbei insbesondere diejenigen Sachverhalte in
Betracht, über die die Finanzverwaltung bereits durch die Datenübermittlung Dritter
informiert ist. Hinzu kommen bestimmte für die Arbeitnehmerveranlagung typische
Besteuerungsgrundlagen. Für diese Fälle soll die Selbstveranlagung durch gezielte
Maßnahmen zur Steuervereinfachung, die etwa durch Pauschalierungen Fehler bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage möglichst ausschließen, flankiert werden.
Die weiteren Schritte hin zu einer umfassenden Selbstveranlagung zur Einkommen-
steuer dürften leichter um- und durchsetzbar sein, wenn der nachfolgend beschrie-
bene erste Schritt etabliert ist.

Zweifellos wird es aber auch in diesem ersten Schritt, in dem die Selbstveranlagung
auf ganz einfache Fälle der Arbeitnehmerveranlagung beschränkt und durch be-
stimmte Maßnahmen zur Steuervereinfachung flankiert ist, Steuerpflichtige geben,
die sich mit dem neuen Besteuerungsverfahren der Selbstveranlagung überfordert
fühlen. Diese Steuerpflichtigen werden entsprechende Hilfe bei den steuerberaten-
den Berufen und – weil es sich zunächst um Fälle der Arbeitnehmerveranlagung
handelt – insbesondere bei den Lohnsteuerhilfevereinen suchen. Die hierdurch ent-
stehenden Kosten der Steuerberatung müssen deshalb wieder steuermindernd be-
rücksichtigt werden können. Steuerberaterkosten sollen, das ist der 3. Vorschlag,
wieder als Sonderausgaben anerkannt und dieser Kostenabzug seinerseits in die
Selbstveranlagung einbezogen werden.

                                                                       Seite 8 von 32
B. Selbstveranlagung und Steuervereinfachung
   im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung

Auch im Bereich der Besteuerung von Arbeitnehmern gibt es recht komplexe Steuer-
fälle. Die in der Einführungsphase geeigneten Steuerfälle müssen deshalb herausge-
filtert werden. Der 4. Vorschlag besteht deshalb darin, (nur) folgende Sachverhalte
einer typischen Arbeitnehmerveranlagung für die Selbstveranlagung freizuschalten:

I.   Sonderausgaben

1. Kirchensteuer

Ausgangslage

Die gezahlte Kirchensteuer ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG bei der Ermitt-
lung der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar. Der Sonderausgabenab-
zug ist nicht unmittelbar in die Einkommensteuerberechnung integriert, sondern wird
in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Schätzungsweise geben etwa
5 % der Steuerpflichtigen nur deshalb eine Einkommensteuererklärung ab, weil sie
ihre vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend ma-
chen.

Die Minderung der Einkommensteuer durch den Abzug der Kirchensteuer als Son-
derausgabe führt im Folgejahr regelmäßig zugleich zu einer Kirchensteuererstattung.
Die erstattete Kirchensteuer ist sodann beim Sonderausgabenabzug des Folgejahres
mit der vom Arbeitgeber im Folgejahr einbehaltenen Kirchensteuer zu verrechnen.
Ein Erstattungsüberhang wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjah-
res hinzugerechnet.

Ein Sonderproblem stellt sich bei der Abgeltungsteuer. Hierbei ist die Sonderausga-
benwirkung der Kirchensteuer bereits in den Tarif integriert. Der Sonderausgabenab-
zug greift deshalb nicht, soweit die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach dem ge-
sonderten Tarif des § 32d Absatz 1 EStG erhoben wird. Wird die Kirchensteuer auf
Kapitalerträge nicht bereits durch die Banken, sondern erst durch das Finanzamt zu-
sammen mit der regulären Kirchensteuer erhoben, unterscheidet der Steuerpflichtige

                                                                       Seite 9 von 32
oftmals nicht zwischen der abziehbaren und nicht abziehbaren Kirchensteuer. Dies
gilt ebenso, wenn die Kapitalerträge das Besteuerungsregime von der abgeltenden
zur tariflichen Besteuerung und umgekehrt wechseln.

Vereinfachung

Der 5. Vorschlag geht dahin, die Sonderausgabenwirkung der Kirchensteuer gene-
rell in die Lohn- und Einkommensteuerberechnung zu integrieren. Analog zur Vorge-
hensweise bei der Abgeltungsteuer wird für Kirchensteuerzahler die Einkommen-
steuer so ermäßigt, dass die festzusetzende Kirchensteuer betrag- und zeitgleich die
Bemessungsgrundlage der Lohn- und Einkommensteuer mindert. Dadurch entfallen
sowohl der Bedarf für den Sonderausgabenabzug, die nachfolgende Berücksichti-
gung der Kirchensteuererstattung und die unterschiedlichen Besteuerungsregime.
Da der Sonderausgabenabzug sich bereits bei der Festsetzung und nicht erst bei der
Veranlagung auswirkt, kommt es zu einem einmaligen Vorzieheffekt von ca. 2,5
Mrd. € bundesweit, die im Erstjahr der Umstellung als Steuerausfall anfallen.

Selbstveranlagung

Bei einer unmittelbar in die Steuerfestsetzung integrierten Kirchensteuerberücksichti-
gung wird bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs die – in den Grunddaten der
Finanzverwaltung gespeicherte – Tatsache der Kirchensteuerpflicht berücksichtigt.
Für ca. 5 % der Steuerpflichtigen entfällt die Notwendigkeit der Erklärungsabgabe.

Auch ohne Umstellung auf die festsetzungsintegrierte Berücksichtigung der Kirchen-
steuer ist die Selbstveranlagung in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der Kir-
chensteuer ohne weiteres machbar. In diesem Fall werden der in der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers enthaltene Kirchensteuerbetrag und der
vom Finanzamt erstattete Kirchensteuerbetrag dem Steuerpflichtigen in der elektro-
nischen Steuererklärung vorausgefüllt.

Wenn der Steuerpflichtige Kirchensteuer geltend macht, die nicht in den Daten der
Finanzverwaltung enthalten ist (z.B. wenn in Ausnahmefällen die Kirchensteuer von
der Religionsgemeinschaft selbst verwaltet wird oder wenn Kirchenbeiträge im Billig-
keitswege wie Kirchensteuer behandelt werden – R 10.7 EStR) wird der Sonderaus-
gabenabzug nur dann gewährt, wenn die Religionsgemeinschaft die betreffenden

                                                                        Seite 10 von 32
Daten elektronisch übermittelt. Auch diese Beträge werden in der elektronischen
Steuererklärung vorausgefüllt. Ansonsten müssten zum Einstieg in die Selbstveran-
lagung diese Tatbestände zunächst ausgesteuert werden und zur Veranlagung zur
Einkommensteuer durch das Finanzamt führen.

2. Spenden

Ausgangslage

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und Zuwendungen an politische
Parteien können steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 50
Abs. 1 EStDV grundsätzlich der Nachweis durch Vorlage einer Zuwendungsbestäti-
gung, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV genügt in Ausnahmefällen der
Bankeinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Der Zuwendungsnachweis kann auch durch elektronische Übermittlung geführt wer-
den, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger bevollmächtigt, die Zuwen-
dung der Finanzbehörde unter Verwendung seiner Identifikationsnummer mitzuteilen
(§ 50 Abs. 1a EStDV).

Vereinfachung

Eine erhebliche Vereinfachung könnte erreicht werden, wenn man die steuerliche
Berücksichtigung von Spenden so wie im englischen Recht ausgestaltet, wonach
eine Spende nicht zu einer Steuerbegünstigung beim Spender führt, sondern die be-
günstigte Organisation einen Zuschuss gemessen an dem Volumen der ihm nach-
weislich zugewendeten Spenden vom Staat erhält. Das wohltätige Engagement des
Bürgers könnte sich so unabhängig von der Progressionswirkung seiner Steuer ent-
falten. Dies würde einen Prozess des Umdenkens erfordern, da der Spender sich
dann nicht mehr den Steuervorteil vor Augen führen kann, den ihm seine Spende
verschafft, sondern den Blick auf die Tatsache richten muss, dass seine Spende zur
Förderung des beabsichtigten Zweckes zusätzlich vom Staat verstärkt wird.

                                                                     Seite 11 von 32
Ein derartiger Systemumbau sollte aber eher als Alternativgedanke zu verstehen
sein, weil sowohl auf Seiten der Spenden als auch der Zuwendungsempfänger und
des Staates zunächst erheblicher Verwaltungsaufwand ausgelöst würde. Auch ließen
sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen kaum verlässlich verifizieren.

Selbstveranlagung

Will man der oben dargestellten Vereinfachung nicht folgen, so könnte eine relativ
unproblematische Einbindung des Spendenabzugs in die Selbstveranlagung dadurch
erfolgen, dass die Möglichkeit des § 50 Abs. 1a EStDV zum Regelfall gemacht wird
und die Finanzbehörde die ihm elektronisch übermittelte Zuwendungsbestätigung in
die vorausgefüllte Steuererklärung einspeist. Der 6. Vorschlag ist deshalb die obli-
gatorisch elektronische Zuwendungsbestätigung. In Rheinland-Pfalz werden im Be-
reich der Arbeitnehmerveranlagung in fast einem Drittel der Steuerfälle Spenden gel-
tend gemacht.

3. Steuerberaterkosten

Ausgangslage

Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 gehörten Steuerberatungskosten zu den unbe-
schränkt abziehbaren Sonderausgaben, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer
Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angefallen sind. Bei der
Abgrenzung der als Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben ab-
ziehbaren Steuerberatungskosten hat die Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von
520 Euro die Aufteilung des Steuerpflichtigen nicht beanstandet (R 10.8 EStR 2005).
Der Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten ist im Jah-
re 2006 weggefallen. Der Gesetzgeber hatte dies mit dem Abbau steuerlicher Aus-
nahmetatbestände begründet.

Vor dem Hintergrund, dass es sich gegebenenfalls nicht alle Steuerpflichtigen zu-
trauen werden, die für die Selbstveranlagung erforderlichen Erklärungen abzugeben,
und hierfür professionelle Hilfe bei Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen su-
chen, sollen die hierdurch entstehenden Steuerberaterkosten wieder steuermindernd
berücksichtigt werden können (vgl. 3. Vorschlag).

                                                                       Seite 12 von 32
Vereinfachung

Mit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für privat veranlasste Steuerbera-
tungskosten ab 2006 stellte sich verstärkt die Frage der Aufteilung geltend gemach-
ter Steuerberatungskosten in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben
einerseits und nicht abziehbare Kosten andererseits. Die erforderliche individuelle
Zuordnung ist seither durch eine Bagatellregelung flankiert, wonach Steuerbera-
tungskosten bis zur Höhe von 100 Euro pro Jahr der steuerlich relevanten Einkom-
mensermittlung zugeordnet werden dürfen. Diese Aufteilungsproblematik wird durch
die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberaterkosten ent-
schärft. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wieder bis zu dem vor 2006 gelten-
den Betrag von (geglättet) 500 Euro der Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen.
Die Anhebung der Bagatellgrenze bewirkt, dass Abgrenzungsschwierigkeiten und
Streitpotentiale weitestgehend eliminiert werden.

Selbstveranlagung

Nimmt der Steuerpflichtige die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfever-
eins in Anspruch, sind diesem die von ihm selbst in Rechnung gestellten Steuerbera-
tungskosten bekannt. Die Finanzverwaltung sollte dem Steuerberater oder Lohn-
steuerhilfeverein auch dahingehend vertrauen, dass er nur die tatsächlich in Rech-
nung gestellten Kosten für die Erstellung der Steuererklärung angibt. Die Auftei-
lungsproblematik in Werbungskosten/Betriebsausgaben einerseits und Sonderaus-
gaben andererseits ist durch die weitgehende Bagatellregelung bis zu einem Betrag
von 500 Euro entschärft. Die Kosten der Steuerberatung dürften jedenfalls im Arbeit-
nehmerbereich in den allermeistern Fällen unterhalb dieser Schwelle liegen. Im Er-
gebnis handelt es sich deshalb bei den als Sonderausgaben abziehbaren Steuerbe-
raterkosten jedenfalls bis zur Höhe der Bagatellgrenze um einen eher risikoarmen
Sachverhalt, der bedenkenlos zur Selbstveranlagung freigegeben werden kann.

4. Vorsorgeaufwand (Renten-/Kranken-/Pflege- und sonstige Versicherungen)

Ausgangslage

Gesetzliche Beiträge zur Altersvorsorge, zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-
cherung und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden der Finanzverwal-

                                                                       Seite 13 von 32
tung so übermittelt, wie sie insbesondere in der elektronischen Lohnsteuerbescheini-
gung ausgewiesen sind.

Die Daten weiterer Vorsorgeaufwendungen werden bisher nur teilweise der Finanz-
verwaltung übermittelt. Keine Übermittlungspflicht besteht insbesondere für private
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine
Leistung vorsehen und bestimmte Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahl-
recht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005. Hierzu sind
im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf der Anlage Vorsorgeaufwand Anga-
ben zu machen.

Bei Betrachtung der gesetzlichen Vorschrift stellt sich diese als kompliziert dar. Das
komplizierte Recht ist jedoch durch das Rechenprogramm umgesetzt, sodass in der
Praxis regelmäßig keine Schwierigkeiten entstehen. Das gilt auch für die sog.
Günstigerprüfung, die als Übergangsregelung geschaffen wurde.

Arbeitsaufwändig sowohl beim Ausfüllen der Steuererklärung als auch im Rahmen
des Veranlagungsverfahrens sind die Aufwendungen, die nicht elektronisch übermit-
telt worden sind.

Vereinfachung

Eine erhebliche Vereinfachung könnte erreicht werden, wenn man die steuerliche
Abzugsfähigkeit bei sämtlichen Vorsorgeaufwendungen davon abhängig macht, dass
diese Daten elektronisch übermittelt werden. Da nur vom Versicherungsunternehmen
geprüfte Angaben übermittelt werden dürfen und der Versicherte über die Übermitt-
lung zu unterrichten ist, könnte sich die Steuererklärung für ihn nicht nur weniger
aufwändig, sondern auch eher nachvollziehbar gestalten. Flankierend könnte auf die
sog. Günstigerprüfung verzichtet werden, was dann auch den Datenübermittlungs-
aufwand verringern würde. Die Günstigerprüfung bei Altersvorsorgeaufwendungen
spielt im Bereich der rheinland-pfälzischen Arbeitnehmerveranlagung in etwa 13 %
der Steuerfälle eine Rolle; bei der Krankenversicherung betrifft die Günstigerprüfung
sogar die Hälfte aller Steuerfälle. Der 7. Vorschlag zielt auf die Ausweitung der ver-
pflichtend elektronischen Datenübermittlung für Vorsorgeaufwendungen.

                                                                        Seite 14 von 32
Selbstveranlagung

Bei einer Ausdehnung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Daten zu Vor-
sorgeaufwendungen könnten diese durch die vorausgefüllte Steuererklärung zur Ver-
fügung gestellt werden. Lediglich Ausnahmefälle wie etwa solche mit Beiträgen an
ausländische Versicherungen, wären auszusteuern und vom Finanzamt im Rahmen
einer Veranlagung zu überprüfen.

5. Übrige Sonderausgaben

Ausgangslage

Bei den übrigen Sonderausgaben handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die
als Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 12 EStG aus sozial- oder wirtschaftspoliti-
schen Gründen ausdrücklich zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zugelas-
sen sind. Hierzu gehören insbesondere Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, um be-
stimmte aus besonderen Verpflichtungsgründen beruhende lebenslange und wieder-
kehrende Versorgungleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versor-
gungsausgleichs, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsaus-
bildung und um einen Teil des für ein Kind in bestimmten Fällen gezahlten Schulgel-
des.

Die steuerrechtliche Beurteilung der übrigen Sonderausgaben gestaltet sich mitunter
recht schwierig und ist von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig.

Vereinfachung

Weil die Aufwendungen nach Art und Umfang vielschichtig sind, lassen sich abgel-
tend wirkende Pauschalen nicht finden. Da die Aufwendungen nur in Ausnahmefällen
entstehen, wären Pauschalen auch wenig sinnvoll und würden letzten Endes zu
neuen Freibeträgen mutieren. Eine Vereinfachung könnte allenfalls durch Streichung
der Begünstigungen erreicht werden, wofür sich jedoch kaum politische Mehrheiten
finden werden.

                                                                      Seite 15 von 32
Eine Verpflichtung des Zahlungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der be-
treffenden Zahlungen kann nicht geschaffen werden, da es sich bei dem Zahlungs-
empfänger teilweise um Privatpersonen handelt oder aber um Institutionen, die im
Ausland ansässig sind (Auslandschulen).

Selbstveranlagung

Fälle mit übrigen Sonderausgaben müssten zur Prüfung im Rahmen einer Veranla-
gung durch das Finanzamt ausgesteuert werden.

II. Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen
   und Handwerkerleistungen

Ausgangslage

Die Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen nach § 35a Absatz 3 EStG gehört
mittlerweile zu den häufigsten Sachverhalten in den Steuererklärungen. Denn die
Steuerermäßigung kann im Prinzip von jedem Steuerpflichtigen – ob als Hauseigen-
tümer direkt oder als Mieter über die Nebenkostenabrechnung – in Anspruch ge-
nommen werden, weil sie auch für Kosten gewährt wird, die üblicherweise und re-
gelmäßig im Zusammenhang mit der Nutzung von Eigenheimen oder Wohnungen
anfallen (z. B. Kaminkehrer, Heizungswartung). Dementsprechend sind die Fallzah-
len mit dem „Bekanntheitsgrad“ der Vorschrift stets gestiegen und eine weitere Zu-
nahme ist zu erwarten.

Dabei erfasst die Begünstigung auch Leistungen, bei denen es steuerlicher Anreize
mit dem Ziel der Förderung des Handwerks und der Eindämmung von Schwarzarbeit
nicht bedarf, weil die Bürger insoweit das Entstehen der Kosten oder die Vergabe der
Aufträge kaum selbst beeinflussen können. Aktuelle Untersuchungen (z. B. des Bun-
desrechnungshofes) bescheinigen der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnun-
gen daher hohe Mitnahmeeffekte. Der 8. Vorschlag setzt auf die Vorüberlegungen
der „Tranche II“ auf und besteht deshalb darin, für die Handwerksleistungen einen
Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro einzuführen, bis zu dem die Summe aller Rech-
nungsbeträge eines Jahres bei der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrags unbe-
rücksichtigt bleibt.

                                                                       Seite 16 von 32
Vereinfachung

Die Einführung eines Sockelbetrages in Höhe von 300 Euro wirkt stark vereinfa-
chend, weil hierdurch die Fallzahlen sinken und unerwünschte Mitnahmeeffekte ab-
nehmen. In Rheinland-Pfalz lagen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2011 rund 56 %
der Fälle mit geltend gemachten Kosten für Handwerkerleistungen unter 300 Euro.
Die Maßnahme war bereits Bestandteil der aus der „Tranche II“ hervorgegangenen
Gesetzesinitiative des Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts
(StVereinfG 2013); sie wurde mit Steuermehreinnahmen von 400 Mio. € quantifiziert.

Selbstveranlagung

Die Summe der für haushaltsnahe Beschäftigung bzw. Dienst- oder Handwerkerleis-
tungen höchstmöglichen Steuervergütungen von zusammen 5.710 € jährlich birgt bei
einer Selbstveranlagung ein nicht zu unterschätzendes Steuerausfallrisiko. Zum Ein-
stieg in die Selbstveranlagung sollen deshalb die Fälle, in denen der Sockelbetrag
überschritten ist, zunächst ausgesteuert werden und zur Veranlagung zur Einkom-
mensteuer durch das Finanzamt führen.

III. Werbungskosten

1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ausgangslage

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro soll Arbeitnehmern den
Nachweis betragsmäßig geringer Werbungskosten ersparen. Im Grenzbereich des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags prüfen Steuerpflichtige in der Regel, ob der Nachweis
der tatsächlich entstandenen Werbungskosten steuerlich günstiger ist. Problematisch
ist, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag schon bei kürzeren Arbeitswegen (in der
Regel mehr als 15 Kilometer) durch die Entfernungspauschale überschritten wird und
seine Vereinfachungsfunktion hinsichtlich der übrigen Werbungskostenarten einbüßt.
Aber gerade bei den übrigen Werbungskosten besteht Bedarf für Vereinfachungen
mittels einer Kostentypisierung, weil hier oftmals Schwierigkeiten bei der Abgrenzung

                                                                        Seite 17 von 32
zwischen beruflicher und privater Veranlassung von Kosten auftreten. Dies gilt ins-
besondere für die Kosten privater Computer, die auch für berufliche Zwecke genutzt
werden.

In Rheinland-Pfalz weisen ca. 63 % der Steuerpflichtigen mit ausschließlich Lohnein-
künften Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit
1.000 € nach. In über 95 % dieser Steuerfälle mit relevanten Werbungkosten über
1.000 € wird auch die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte geltend gemacht. In diesen Fällen machen Steuerpflichtige zumeist ne-
ben der Entfernungspauschale auch noch weitere Werbungskosten geltend.

Der 9. Vorschlag greift ebenfalls eine Idee der „Tranche II“ auf und geht dahin, den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag wie folgt zu gliedern:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird aufgeteilt in drei sepa-
rate Pauschbeträge:

   Pauschbetrag für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
   te i.H.v. 560 Euro
   Pauschbetrag für Aufwendungen für die berufliche Nutzung privater Computer
   u.ä. Wirtschaftsgüter incl. Zubehör und für Kontoführung i.H.v. 140 Euro. Dieser
   Pauschbetrag soll abgeltend sein, d.h. ein Nachweis höherer Kosten ist nicht
   möglich
   Pauschbetrag für übrige Werbungskosten (z. B. Gewerkschaftsbeiträge, Reise-
   kosten) i.H.v. 300 Euro.

Diese Umgestaltung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags würde zu Steuerminderein-
nahmen von 1,5 Mrd. Euro führen.

Vereinfachung

Die vorgeschlagene Dreiteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bewirkt bundes-
weit bei etwa fünf bis sechs Millionen Arbeitnehmern eine Steuervereinfachung, weil
der bisherige Einzelnachweis von „Bagatell-Werbungskosten“ neben der Entfer-
nungspauschale und oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags künftig durch den
Ansatz der separaten Pauschbeträge vermieden wird. Die Maßnahme war bereits

                                                                       Seite 18 von 32
Bestandteil der „Tranche II“, wurde aber in der Gesetzesinitiative des Bundesrates
zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013) nicht aufgegriffen.

Selbstveranlagung

Soweit nach Anwendung des dreigeteilten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur noch
Reisekosten steuerlich relevant sind, werden diese Fälle in die Selbstveranlagung
einbezogen. Für die Fälle mit steuerwirksamer Entfernungspauschale ist das Steuer-
ausfallrisiko überschaubar. Denn einerseits wurde mit der ab 2014 geltenden Neure-
gelung des steuerlichen Reisekostenrechts insbesondere auch für den Bereich der
Entfernungspauschale durch die Neudefinition einer „ersten Tätigkeitsstätte“ als
Nachfolger der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ das Recht deutlich vereinfacht und bis-
her existierende Streitpotentiale zwischen Arbeitnehmer und Finanzverwaltung elimi-
niert. Zudem ermöglichen die unter folgender Nr. 2 genannten Maßnahmen für die
Entfernungspauschale ein wirksames Risikomanagement auch im Selbstveranla-
gungsverfahren. Werden andere Bagatellwerbungskosten (z.B. Gewerkschaftsbei-
träge) über 300 € geltend gemacht, bleibt es bei der Veranlagung zur Einkommen-
steuer durch das Finanzamt.

2. Entfernungspauschale

Ausgangslage

Die Entfernungspauschale ist die Königsdisziplin im Bereich der Werbungskosten bei
Arbeitnehmern. Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten, liegt dies in den
allermeisten Fällen an den Mobilitätskosten des Arbeitnehmers zur Bewältigung der
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Effekt wird durch die unter Nr. 1
genannte Dreiteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch verstärkt. Dann wird
typischerweise bereits ein täglicher Arbeitsweg von 9 Kilometern Entfernung genü-
gen, um den für die Entfernungspauschale geltenden Teil-Pauschbetrag zu übertref-
fen. Zudem wird die Entfernungspauschale in der Besteuerungspraxis oftmals als
„das Steuersparmodell des kleinen Mannes“ verklärt. Damit ist gemeint, dass in den
Steuererklärung dann nicht die exakte Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage ermittelt,
sondern nach Erfahrungswerten aus der Erinnerung und damit tendenziell zum Vor-
teil des Arbeitnehmers angegeben werden. Hinzu kommen zahlreiche Ausnahmere-
gelung und Abweichungen von der Konzeption einer „echten“ verkehrsmittelunab-

                                                                       Seite 19 von 32
hängigen Entfernungspauschale, z.B. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
oder der Bestimmung der maßgebenden Entfernung.

Vereinfachung

Den aus steuerfachlicher Sicht größtmöglichen Vereinfachungseffekt bei der Entfer-
nungspauschale verspricht ein konsequentes Abzugsverbot dieser Mobilitätskosten
in der Form eines sog. Werkstorprinzips. Gemeint ist damit, dass die Arbeit steuerlich
am Werkstor beginnt, mit der Folge, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte der steuerlich nicht relevanten Privatsphäre zugeordnet
werden. Angesichts der Erfahrungen mit dieser Thematik und im Interesse des
Rechtsfriedens wird dieser weitreichende Ansatz nicht weiter verfolgt.

Anstelle dessen wird, das ist der 10. Vorschlag, dem Konzept der abgeltenden Ent-
fernungspauschale Geltung verschafft. Der Abzug individueller Kosten neben der
Entfernungspauschale wird ausgeschlossen; das gilt neben Unfallkosten insbeson-
dere auch für die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Für die Bestimmung der maß-
gebenden Entfernung wird die kürzeste Straßenverbindung verbindlich festgelegt
und im Rahmen der elektronischen Steuerberechnung durch einen allgemeinverbind-
lichen Routenplaner hinterlegt. Ein wirksames Risikomanagement wird hinsichtlich
der Anzahl der Fahrten durch einen Rückgriff auf den Arbeitgeber unterstützt. Dieser
wird verpflichtet, die Anzahl der Arbeitstage des Arbeitnehmers mit der elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigung mitzuteilen.

Selbstveranlagung

Steuerfälle, bei denen (nur) die Entfernungspauschale den Pauschbetrag übersteigt,
werden in die Selbstveranlagung einbezogen (vgl. unter Nr. 1). Die Bestimmung der
maßgebenden Arbeitsstätte und die Zahl der Arbeitstage werden in der Regel durch
eine stichprobenhaften Nachschau nach Risikogesichtspunkten überprüft.

                                                                        Seite 20 von 32
3. Arbeitszimmer

Ausgangslage

Bestimmte Steuerpflichtige, denen kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche oder
betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Kosten für ein häusliches Ar-
beitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehen. In einer relevanten Zahl von Fällen weisen daher die
Steuerpflichtigen die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten für Miete,
Finanzierung, Strom, Heizung etc. bis zur Erreichung des Höchstbetrages per Ein-
zelermittlung nach. Dies führt für die Steuerpflichtigen und die Finanzämter zu Mehr-
arbeiten.

Vereinfachung

Der 11. Vorschlag greift wiederum Vorüberlegungen im Rahmen der „Tranche II“
auf. Für die bislang unter den o.g. Höchstbetrag fallenden Steuerpflichtigen wird mit
der Einführung eines Arbeitszimmer-Pauschbetrags in Höhe von 100 Euro je Monat
der beruflichen/betrieblichen Nutzung der typischerweise entstehende Aufwand eines
durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers ohne Einzelnachweis berücksichtigt.
Die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags tritt an die Stelle des heutigen Abzugs-
höchstbetrags. Nachgewiesen und geprüft werden muss nur noch, ob ein Arbeits-
zimmer gegeben ist. Für „echte“ Heimarbeiter, deren häusliches Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, können weiterhin die tatsächlichen Raumkosten auch
darüber hinaus geltend machen.

Selbstveranlagung

Sofern in der Steuererklärung nur der abgeltende Arbeitszimmer-Pauschbetrag an-
gesetzt ist, spricht nichts gegen die Selbstveranlagung. Werden höhere Kosten gel-
tend gemacht, wird der Steuerfall zur Veranlagung zur Einkommensteuer durch das
Finanzamt ausgesteuert.

                                                                       Seite 21 von 32
4. Übrige Werbungskosten

Ausgangslage

Werden übrige Werbungskosten über den unter Nr. 1 genannten Pauschbetrag hin-
aus geltend gemacht, handelt es sich dabei z.B. um Gewerkschaftsbeiträge, Ar-
beitsmittel, Aufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haus-
haltsführung, Reisekosten, und vieles mehr. Die denkbaren Lebenssachverhalte sind
vielfältig und eine detaillierte, möglichst umfassende, wenn nicht sogar abschließen-
de Aufzählung deshalb kaum möglich. Vielmehr kommt es hierbei auf den individuel-
len Sachverhalt an, verbunden mit entsprechenden Nachweisobliegenheiten der
Steuerpflichtigen. Etwaige Kostenerstattung des Arbeitgebers oder von dritter Seite
müssen in die Beurteilung des Werbungskostenabzugs einbezogen werden. Dies gilt
insbesondere für steuerfreie Kostenerstattung z.B. wegen doppelter Haushaltsfüh-
rung oder für Reisekosten.

Vereinfachung

Durch die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts und der doppelten
Haushaltsführung zum 01.01.2014 wurden wesentliche Teilbereiche dieser „übrigen
Werbungskosten“ bereits vereinfacht. Die Erörterungen im Vorfeld dieser Gesetz-
gebung und auch danach haben gezeigt, dass die Vielfalt der Fallgestaltungen einer
umfassenden Typisierung entgegen steht. Auch nach der Neuregelung steht unge-
achtet der Pauschalierung in Teilbereichen, nach wie vor der Einzelsachverhalt im
Vordergrund.

Selbstveranlagung

Die angesprochene Vielfalt steht – jedenfalls im ersten Schritt – der Selbstveranla-
gung entgegen. Steuerfälle mit übrigen Werbungskosten oberhalb des unter Nr. 1
genannten Pauschalbetrages werden deshalb zur Veranlagung durch das Finanzamt
aus der Selbstveranlagung ausgesteuert.

                                                                       Seite 22 von 32
IV. Freibeträge für Kinder

Ausgangslage

Der Familienleistungsausgleich ist geprägt durch das Zusammenspiel von Kindergeld
und steuerlichen Freibeträgen. Das vorrangig gezahlte Kindergeld erleichtert die Be-
arbeitung im Finanzamt, denn die steuerlichen Freibeträge kommen nur i.R.d. sog.
Günstigerprüfung zum Zuge. Das ist in Rheinland-Pfalz bei ca. 22 % der Arbeitneh-
mer mit Kindern der Fall. Der Wegfall der Einkommensprüfung für Kinder in Erstaus-
bildung hat bereits zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung geführt. Die
steuerschädliche Erwerbstätigkeit eines Kindes in Zweitausbildung spielt angesichts
der für sog. Minijobs und Ausbildungsdienstverhältnisses geltenden Ausnahmen eine
nur untergeordnete Rolle. Problematisch sind jedoch diejenigen Fälle, in denen die
Freibeträge für Kinder ganz oder teilweise von einem Elternteil auf den anderen El-
ternteil, oder auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden sollen, insbe-
sondere dann, wenn sich die Eltern über Unterhaltsfragen streiten.

Vereinfachung

Der 12. Vorschlag zielt darauf, den zweigeteilten Kinderfreibetrag für das sächliche
Existenzminimum einerseits und für einen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-
dungsbedarf zu einem einheitlichen Kinderfreibetrag je Kind zusammenzufassen.
Dieser einheitliche Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu; die
Übertragungsmöglichkeiten wegen mangelnder Unterhaltsleistung eines Elternteils
fallen vor dem Hintergrund staatlicher Unterhaltsvorschussleistungen weg. Darüber
hinaus könnte auf den Tatbestand der steuerschädlichen Erwerbstätigkeit bei Zweit-
ausbildung verzichtet werden.

Selbstveranlagung

Die steuerliche Kindberücksichtigung schließt die Selbstveranlagung nicht grundsätz-
lich aus. Es werden nur diejenigen Steuerfälle zur Veranlagung zur Einkommensteu-
er durch das Finanzamt ausgesteuert, in denen der Kinderfreibetrag für ein volljähri-
ges behindertes Kind außerhalb einer Berufsausbild geltend gemacht werden.

                                                                       Seite 23 von 32
V. Außergewöhnliche Belastungen

1. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Ausgangslage

Die Pauschbeträge nach § 33b EStG sollen behinderten Menschen den Einzelnach-
weis behinderungsbedingter Kosten als außergewöhnliche Belastungen ersparen. In
ihrer derzeitigen Ausgestaltung erfassen sie jedoch nur bestimmte laufende und typi-
sche behinderungsbedingte Aufwendungen, während daneben alle übrigen behinde-
rungs- und krankheitsbedingten Kosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastun-
gen unter Abzug einer zumutbaren Belastung per Einzelnachweis geltend gemacht
werden können. Die zutreffende Abgrenzung zwischen diesen beiden Kostenberei-
chen ist für Steuerpflichtige, Berater und Finanzverwaltung mangels ärztlicher Fach-
kenntnisse sehr schwierig und nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs
auch fehleranfällig.

Vereinfachung

Ausgehend von der aus der „Tranche II“ hervorgegangenen Gesetzesinitiative des
Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts (StVereinfG 2013) wer-
den, das ist der 13. Vorschlag, die Behinderten-Pauschbeträge wie folgt erhöht:

Grad der Behinderung      Pauschbetrag heute        Erhöhung     Pauschbetrag neu
30                         310 €                    30%           400 €
40                          430 €                   30%            560 €
50                          570 €                   30%            740 €
60                          720 €                   30%            940 €
70                          890 €                   40%          1.250 €
80                        1.060 €                   50%          1.590 €
90                        1.230 €                   50%          1.850 €
100                       1.420 €                   50%          2.130 €
H oder Bl                 3.700 €                   50%          5.550 €

Zudem sollen die höheren Pauschbeträge künftig alle krankheits- und behinderungs-
bedingten Aufwendungen abgelten und insoweit die Vorlage und Prüfung von Bele-

                                                                       Seite 24 von 32
gen sowie die fehleranfällige Abgrenzung zwischen den Kostenarten vermeiden. So-
weit tatsächlich höhere Kosten angefallen sind, sind diese per Einzelnachweis und
unter Abzug der zumutbaren Belastung anstelle des Pauschbetrags als außerge-
wöhnliche Belastungen absetzbar. Dies nimmt auf behinderte Menschen mit hohen
Krankheits-, Pflege- und Fahrtkosten besondere Rücksicht.

Selbstveranlagung

Soweit die abgeltenden Pauschbeträge für krankheits- und behinderungsbedingte
Aufwendungen in Anspruch genommen werden, können Steuerfälle in eine Selbst-
veranlagung einbezogen werden. Steuerfälle, in denen ein höherer Einzelnachweis
der Kosten geltend gemacht wird, sind wegen der Abgrenzungsproblematik zur Ver-
anlagung durch das Finanzamt auszusteuern.

2. Pflegekosten

Ausgangslage

Die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung bei einer Unterbringung im
Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Berechnung der
berücksichtigungsfähigen Kosten ist jedoch kompliziert. Aus den angefallenen Heim-
kosten sind nämlich die Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft, die zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören, auszuscheiden. Wird der
eigene Haushalt aufgelöst, geschieht dies durch Kürzung der angefallenen Kosten
um die sog. Haushaltsersparnis.

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Geltend-
machung von Pflegekosten in den nächsten Jahren stetig zunehmen wird, so dass
sich die Finanzämter immer häufiger mit diesen Aufwendungen beschäftigen müs-
sen.

Vereinfachung

Da heute in den Heimabrechnungen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ge-
trennt von den sonstigen Kosten ausgewiesen werden, können Unterkunfts- und
Verpflegungskosten direkt den steuerlich nicht relevanten Ausgaben zugeordnet

                                                                     Seite 25 von 32
werden. Eine pauschale Kürzung um die sog. Haushaltsersparnis ist dann obsolet.
Der 14. Vorschlag geht dahin, dass nur noch die gesondert ausgewiesenen Kosten
für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung bei einer Unterbringung im Pflegeheim
als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Sie können aus den Abrechnungen
der Heimbetreiber direkt in die Steuererklärung übernommen werden. Die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung für eine dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim bleiben
in der tatsächlich entstandenen Höhe steuerlich unberücksichtigt. Dies entspricht der
Gesetzesinitiative des Bundesrats zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts
(StVereinfG 2013).

Zusätzliche Kosten der Unterkunft sind hingegen als zwangsläufig anzusehen, wenn
die Heimunterbringung nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend erfolgt. Dies ist
der Fall, wenn eine vollstationäre Unterbringung für nicht mehr als sechs Monate zur
Kurzzeitpflege erfolgt oder an eine stationäre Behandlung anschließt und eine häus-
liche oder teilstationäre Versorgung nicht möglich ist. In diesen Fällen sind auch die
Kosten der Unterkunft steuerlich zu berücksichtigen.

Selbstveranlagung

Wegen der vermutlich hohen Aufwendungen, die nur durch Nachweise des Steuer-
pflichtigen verifiziert werden können, eignet sich dieser Themenbereich nur bedingt
für die Durchführung einer Selbstveranlagung. In Stufe 1 zur Einführung einer
Selbstveranlagung sind entsprechende Steuerfälle daher auszusteuern und für eine
Veranlagung im Finanzamt vorzusehen. Soweit sich zukünftig die Möglichkeit ergibt,
auch Daten von der Sozialversicherung über die Pflegebedürftigkeit bzw. gewährte
Zuschüsse zu Pflegeaufwendungen zu erhalten, wird eine Einbeziehung in eine
Selbstveranlagung neu zu beurteilen sein.

3. Unterhaltsleistungen

Ausgangslage

Derzeit können Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige steuerlich bis zu ei-
nem Betrag von 8.004 € geltend gemacht werden. Wo der bedürftige Angehörige
ansässig ist, spielt dabei keine Rolle. Nur die Höhe des abzugsfähigen Unterhalts

                                                                        Seite 26 von 32
mindert sich, wenn das Existenzminimum im Ausland niedriger ist. Die unterstützte
Person muss nach deutschem Recht unterhaltsberechtigt sein.

Die Regelung ist in den Auslandsfällen verwaltungsaufwändig sowie fehler- und
missbrauchsanfällig. Untersuchungen der Rechnungshöfe zeigen, dass es bei der
Bearbeitung von Unterhaltsfällen hohe Fehlerquoten gibt, vor allem deshalb, weil die
Finanzämter Auslandssachverhalte über die Grenze hinweg nicht hinreichend ermit-
teln können. Die Finanzverwaltung ist diesem Problem bereits durch restriktive
Nachweis- und Prüfungsregularien begegnet.

Vereinfachung

Entsprechend der Gesetzesinitiative des Bundesrats zur weiteren Vereinfachung des
Steuerrechts (StVereinfG 2013) wird, darauf zielt der 15. Vorschlag, die Anerken-
nung von Unterhaltszahlungen auf unbare Zahlungen beschränkt. Zudem ist als
Nachweis die Vorlage eines vollstreckbaren Titels, z.B. Gerichtsbescheid oder
Rückgriffsbescheid von Behörden, erforderlich. Die neuen Nachweiserfordernisse
gelten nicht für Unterhaltsleistungen in EU-/EWR-Staaten, denn hier ermöglichen
bereits die besonderen Mitwirkungspflichten aus der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal-
tungsbehörden im Bereich der Besteuerung) eine hinreichende Verifikation der Aus-
landsachverhalte.

Selbstveranlagung

Da die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen eine jährliche Belegprüfung erfor-
dert und die bisherigen Erfahrungen eine hohe Fehler- sowie Missbrauchsquote be-
legen, eignet sich dieser Tatbestand derzeit nicht für eine Selbstveranlagung. In
Steuerfällen, in denen Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend gemacht wer-
den, ist daher eine Veranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Sollte durch
den zuvor genannten Vereinfachungsvorschlag zu den geänderten Voraussetzungen
einer Berücksichtigung aber eine signifikante Verbesserung der erklärten Daten er-
reicht werden können, wird über die Frage einer Einbeziehung in die Selbstveranla-
gung neu zu entscheiden sein.

                                                                        Seite 27 von 32
C. Sanktionen im Selbstveranlagungsverfahren

Im Rahmen des Selbstveranlagungsverfahrens kommen dem Steuerpflichtigen eine
größere Verantwortung, zugleich aber auch eine größere Freiheit zu. Schließlich
werden die Angaben in der Steuererklärung im 1. Schritt unmittelbar ohne personelle
Prüfung der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt. Es bedarf daher eines ausgewo-
genen Sanktionsmanagements, um die Steuerpflichtigen zur sorgfältigen Ausübung
Ihrer Verantwortung zu veranlassen.

Sanktionen sind auf unterschiedlichen Ebenen denkbar. Im Wesentlichen sind fol-
gende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Strafrechtliche Sanktionen
2. Bußgelder (Ordnungswidrigkeitenrecht)
3. Steuerliche Sanktionen (Verwaltungsverfahren)

Grundsätzlich kommen die unterschiedlichen Fallgruppen nebeneinander vor. Ledig-
lich zwischen strafrechtlichen Sanktionen und Bußgeldvorschriften gibt es eine ge-
setzlich normierte Vorrangigkeit der Strafvorschriften (z.B. § 21 OWiG).Darüber hin-
aus dürfen Kernbereiche des Strafrechts nicht in das Ordnungswidrigkeiten- oder
Verwaltungsrecht überführt/ausgegliedert werden.

Grenzen der Sanktionen bildet das Verbot der Doppelbestrafung. Dieses besagt,
dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehr-
mals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG). Wobei in der Literatur strittig ist, ob
zu dem Begriff der „allgemeinen Strafgesetze“ auch das Ordnungswidrigkeitenrecht
zählt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage in älteren Urteilen jedoch bis-
her sehr formal beantwortet. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da auch bei Sank-
tionen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung (z.B. Strafrecht und Disziplinarrecht)
das Doppelbestrafungsverbot aufgrund des Rechtsstaatsprinzips bzw. des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, z.B. bei der Strafzumessung
(vgl. BVerfG-Entscheidung vom 02.05.1967, 2 BvR 391/64, BVerfGE 21, 378).

                                                                         Seite 28 von 32
Sie können auch lesen