Sommer, Sonne - Urlaubszeit - OÖ Landarbeiterkammer
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FOLGE 317 JUNI 2016 Sommer, Sonne – Urlaubszeit ... wichtige Regeln für einen reibungslosen Urlaub (Seite 6–7) Bild: Hasan Anac/PIXELIO PREGnant Nachhaltig eit in Lust auf Wissen Aktuelle „Hochwasser Direkthilfe“ der Forstwirtschaft Rückblick & Ausblick Kollekti verträge Seite 3 Seite 11 Seite 16 – 19 Seite 20 – 23 www.landarbeiterkammer.at/ooe verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 1
Der Kunde ist König? Das sagen die Manager deren Mitglieder, sondern den an den Konsumen- In besonderen Fällen füh- der Handelsketten, wenn für alle Konsumenten, also tenschutz erfolgt über das ren wir Musterprozesse, sie erklären müssen wa- auch die Mitglieder der OÖ Telefon, gefolgt von E-Mail um den Konsumenten zu rum die Bauern für die Landarbeiterkammer. und schriftlichen Anfragen. ihrem Recht zu verhelfen. Milch nur noch 30 Cent bekommen und warum so Eine wesentliche Aufgabe Den ersten Schritt zur Lö- In vielen Fällen beziehen viele ungesunde Ferti ge- des Konsumentenschut- sung des Konflikts mit einer sich Firmen auf Klauseln richte in den Regalen ste- zes ist die Konsumen- Firma muss der Konsument in den Allgemeinen Ge- hen. „Der Bürger stim t teninformation. Früher selber setzen. Dabei bieten schäftsbedingungen, die an der Kassa ab“ erklären erfolgte das mit Broschü- die vielen Musterbriefe auf nicht immer gesetzeskon- Politi er, wenn sie auf- ren und Foldern, heute unserer Website eine Un- form gestaltet sind. Wir gefordert werden, Maß- primär über das Inter- terstützung. Wenn Firmen führen daher laufend AGB- nahmen für nachhalti es net. Auf unserer Website berechtigte Ansprüche ab- Checks durch und fordern Wirtschaften zu setzen. ooe.konsumentenschutz.at lehnen, vertreten wir den die Firmen auf, gesetzwid- finden Sie Antworten auf Konsumenten gegenüber rige Klauseln zu streichen die häufigsten Fragen zum der Firma. Bei einer Häu- und setzen das, wenn not- Konsumentenrecht, Preis- fung von Beschwerdefäl- wendig, bei Gericht durch. Leistungsvergleiche und len betreffend eine Firma Testergebnisse. Damit wol- oder Branche warnen wir Bei Fragen kontaktieren Sie len wir nicht nur den Kon- die Konsumenten über die den Konsumentenschutz sumenten helfen, die Ware Medien und fordern die der Arbeiterkammer: oder Dienstleistung zu Firma öffentlich auf, das ooe.konsumentenschutz.at finden, die am besten sei- konsumentenunfreund- Tel.: 0732 6906-2 oder nen Ansprüchen entspricht liche bzw. rechtswidrige konsumentenschutz@ sondern auch den Quali- Verhalten zu ändern. akooe.at täts- und Preiswettbewerb unter den Anbietern zu in- tensivieren. Dr. Georg Rathwallner Konsumenteninformation Wettbewerb ist in einer Arbeiterkammer OÖ Marktwirtschaft das wich- tigste Instrument zur Ver- Dass wir keine Könige besserung der Position sind, spüren wir als Kon- der Konsumenten. In Ös- sumenten täglich. Konsu- terreich steht aber Wett- menten sind meistens in bewerbspolitik nicht im der schwächeren Position Mittelpunkt der Politik und am Markt, rechtlich und auch Konsumenten tragen ökonomisch. Die großen zu wenig dazu bei, wie die Firmen haben Rechtsab- sehr geringen Wechsel- teilungen oder Rechtsan- raten in den Hochpreis- waltskanzleien unter Ver- branchen Strom, Gas oder trag. Wenn ein Konsument Banken zeigen. Weniger sein Recht bei Gericht als 3 % der Konsumenten durchsetzen will, muss er wechseln jährlich den An- langdauernde Prozesse in bieter, lediglich bei der Kauf nehmen, die er sich Kfz-Haftpflichtversicherung nicht leisten kann. Moder- sind es 25 %. ne Staaten haben daher Pixelio by JenaFoto24.de Konsumentenschutzein- Eine weitere Aufgabe des richtungen geschaffen. In Konsumentenschutzes ist Österreich haben das die Beratung und Vertretung. Arbeiterkammern über- Der überwiegende Teil der nommen und nicht nur für Anfragen und Beschwer- 2 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
PREGnant „Hochwasser Direkthilfe“ Liebe Kolleginnen und Kollegen! Dem ländlichen Raum Diese nicht rückzahlbaren erhalten Sie direkt bei den übrigen ArbeitnehmerIn- bleibt momentan nichts Beträge werden nach Ein- Bereichsbetreuern und nen. Wir sind jederzeit zu erspart. Zu der ohnehin langen des Antrags rasch selbstverständlich auch im vernünftigen Gesprächen prekären wirtschaftlichen im Präsidialausschuss be- Kammerbüro. Alle Mitar- bereit, bemühen uns um Situation der Landwirt- handelt und zur Auszah- beiterInnen helfen Ihnen sinnvolle Lösungen und schaft und den daraus re- lung gebracht. Die Vizeprä- gerne und unterstützen Sie lassen uns nicht unter sultierenden schlechten sidenten Gerhard Leutgeb bei der reibungslosen Ab- Druck setzen. Geschäftsgängen der ange- und Josef Reisenbichler wicklung. lagerten Bereiche kommen unterstützen diese Vor- Wir müssen allerdings auch noch Wetterkapriolen gangsweise. Auch wenn wir derzeit immer wieder feststellen, hinzu, welche uns beson- an vielen Fronten für die dass die schon bisher vor- ders fordern. Die Hoch- Zusätzlich zu diesem Be- DienstnehmerInnen in der handenen gesetzlichen wasserkatastrophen der trag stellen wir all jenen, Land- und Forstwirtschaft Möglichkeiten nicht ge- letzten Wochen rufen nach welche für die Sanierung mit vielen Problemen kon- nützt und stattdessen im- einem solidarischen Mit- ihres Hauses bzw. ihrer frontiert sind und Angriffen mer mehr Forderungen einander, um gemeinsam Wohnung entsprechende gegenüberstehen, welche in Richtung Sozialabbau beim Wiederaufbau und Kredite benötigen, ein wei- eine Verschlechterung der gestellt werden. Dagegen bei der Beseitigung der teres zinsenloses Darlehen Einkommenssituation und werden wir uns wehren. Schäden zu helfen. im Ausmaß von 7.500,- € der Arbeitsbedingungen Konstruktive Weiterent- kostenlos zur Verfügung, zum Ziel haben, so gilt in wicklung JA – Sozialabbau In gewohnter Manier, und zwar auch dann, wenn dieser Zeit unsere erste und Diskriminierung NEIN! stellt die OÖ Landarbei- ein altes Darlehen noch Sorge dem persönlichen terkammer kurzfristig und aushaftet und die Rück- Wohlergehen unserer Mit- Jedes einzelne Mitglied unbürokratisch Unterstüt- zahlungen noch laufen. glieder und der Solidarität ist uns wichtig und wir zung und Hilfe für jene zur Außerdem können je nach mit jenen, deren Existenz bleiben für alle Verfügung, die durch die Schadenshöhe zwei Kata- durch die Ereignisse der Überflutungen der letzten strophendarlehen parallel letzten Wochen gefährdet verlässlich, kompetent – Wochen erheblichen Scha- beantragt werden. Es steht ist. deine Landarbeiterkammer den erlitten haben. Wir somit eine Summe von bis bieten aber auch jede Art zu 15.000,- € zur Verfü- Im Rahmen der Interes- von Beratung und Hilfe an, gung. senvertretung können Sie die Sie brauchen, um allfäl- sich darauf verlassen, dass lige bürokratische Hinder- Als Nachweis genügt das wir bei unserer Tätigkeit nisse zu überwinden. von der Gemeinde bestä- das Augenmerk darauf le- tigte Beiblatt zum Darle- gen, dass die Dienstneh- Für erhebliche Schäden hensantrag. Alle Formula- merInnen in der Land- und stehen Unterstützungs- re finden Sie auf unserer Forstwirtschaft sozial nicht beihilfen im Ausmaß von Website unter www.landar- abgekoppelt und schlech- bis zu 1.000,- € bereit. beiterkammer.at/ooe/ oder ter gestellt werden als die verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 3
Gesund am Arbeitsplatz – den führen. Gesundheit ist das wichtigste Gut, das • Bildschirmbrille anferti- gen lassen und bezahlen, Die Bildschirmbrille wir besitzen. Es gilt, dieses Gut solange als möglich • die beglichene Rech- nung dem Dienstgeber zu erhalten, zu fördern vorlegen (auf der Rech- und zu stärken. Kaum eine nung müssen Gläser Branche kommt heutzuta- und Fassung getrennt ge noch ohne Computer ausgewiesen sein). aus. Die Gesetzgebung hat darauf reagiert und Der Dienstgeber muss nur Bildschirmarbeitsplätze jene Kosten ersetzen, die unter besonderen Schutz zum Schutz des Arbeitneh- Bildschirmarbeitsplatzbril- Zweistärkenbrille (Bifo- gestellt, um mögliche Be- mers bei der Bildschirmar- len sind Brillen mit Gläsern kalbrille) angewiesen ist. schwerden und Probleme beit notwendig sind. Eine für den erweiterten Nah- Tränen die Augen nach bei der Arbeit erst gar nicht darüber hinausgehende bereich, die speziell auf einem anstrengenden aufkommen zu lassen. Ob Ausstattung ist vom Dienst- die Bildschirmarbeit abge- Arbeitstag, nachdem Sie eine Bildschirmbrille be- nehmer selbst zu bezah- stimmt sind. Benötigt wird stundenlang am Computer nötigt wird, entscheidet len. Die Bildschirmarbeits- diese zusätzliche Sehhilfe gearbeitet haben? Sehen der Arzt! Wenn ja, erhalten brille gilt als persönliche für die Arbeit vor einem Sie doppelt oder haben Sie Sie vom Arzt einen Verord- Schutzausrüstung, die der Monitor, wenn die privat einfach „nur“ Kopfschmer- nungsschein für eine Bild- Dienstgeber zur Verfügung verwendete Alltagsbrille zen? Wenn ja, sollte ein schirmarbeitsbrille. stellen muss und bleibt im kein deutliches Sehen am Arzt aufgesucht werden! Eigentum des Dienstge- Arbeitsplatz ermöglicht Wichtig: Falsch verstandene Loyali- bers! Wenn Sie die Firma und/oder Beschwerden tät (ich will dem Dienstge- • Vor dem Kauf der Brille verlassen, müssen Sie die auftreten. ber keine Kosten verursa- verständigen Sie Ih- Brille wieder zurückgeben - Dies ist vor allem dann der chen) oder falsche Eitelkeit ren Dienstgeber (der oder zumindest die Gläser, Fall, wenn der/die Beschäf- (wie sehe ich denn mit Dienstgeber könnte Sie falls Sie vorher eine teu- tigte privat auf die Verwen- einer Brille aus?) können an einen bestimmten rere Fassung gewählt und dung einer Gleitsicht- oder zu gesundheitlichen Schä- Optiker verweisen), selbst bezahlt haben. Gesundheit für alle. Rat und Hilfe bietet das Sozialservice der OÖGKK. Fachkundige Mitarbeiter/innen stellen für Sie die notwendigen Kontakte zu verschiedenen Institutionen im Sozial- und Gesundheitswesen her: n Pensionsversicherungen n Amt der Oö. Landesregierung n ÖGB n AUVA n Arbeitsmarktservice n BBRZ Linz n Wohlfahrtsämter n Arbeiterkammer n Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich Tel.: 05 78 07 - 10 37 05 OÖ Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77 , 4021 Linz, www.ooegkk.at 4 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
OÖ Landarbeiterkammer hilft ihren Mitgliedern bei der Bewältigung von Hochwasserschäden Um ihre hochwasserge- • Zinsenloses Darlehen: Antragsformulare bzw. wei- Wichtig schädigten Mitglieder wirk- Dieses kann auch dann tere Informationen erhalten Es ist notwendig, sowohl sam zu unterstützen, hat in Anspruch genommen Sie auf unserer Website un- beim Beihilfen- als auch die OÖ Landarbeiterkam- werden, wenn bereits ter „Aktuelles“ (Hochwas- beim Darlehensantrag das mer einen erleichterten ein Darlehen bezogen serhilfe der OÖ LAK) sowie „Beiblatt für finanziell Zugang zu den Unterstüt- wurde und die Rück- bei den Bereichsbetreuern Hilfe bei Hochwasserschä- zungsbeihilfen und Darle- zahlungen noch lau- und im Kammerbüro Linz den“ mitauszufüllen. hen geschaffen! fen. Ebenfalls sind zwei bei Frau Rosemarie Jachs • Unterstützungsbeihilfen parallele Katastrophen- unter 0732 656 381-24. werden rasch ausbezahlt darlehen möglich. 151. Vollversammlung Die 151. Vollversammlung Die Landarbeiterkammer – 2015 galt es, neben den Im Anschluss an die Voll- fand am 20. Mai 2016 in ein wichti er Sozialpartner üblichen Aufgaben, die Ab- versammlung erfolgte die Grein statt. „Die Perle des in bewegten Zeiten. wicklung der Landarbeiter- Generalversammlung des Strudengaus“ ist nicht nur kammerwahl, die Konstitu- Instituts fürs Aus- und Wei- eine Stadt mit Geschichte, ierung der neuen Gremien terbildung der OÖ Landar- sondern auch ein Ort, der „Wir befinden uns in be- sowie den Familienkultur- beiterkammer. mit der Landarbeiterkam- wegten Zeiten und ver- tag in Bad Ischl zu organisie- mer in vielfältiger Weise suchen mit allen Mitteln ren. Das Wichtigste waren Die Geschäftsführerin des verbunden ist. Es ist die einen offenen oder schlei- aber 2015 die Kammermit- Bildungsvereins, Sarah Pür- Heimat vieler Kammermit- chenden Sozialabbau zu glieder, die im Mittelpunkt mayr, BEd referierte aus glieder und Sitz von zwei verhindern. Es ist an der unseres Handelns stehen. ihrem Bereich über die er- land- und forstwirtschaftli- Zeit, Lösungen zu finden, Unsere Aufgabe ist es, ih- folgreich durchgeführte chen Betrieben. welche erlauben, für alle nen in Notsituationen zu Bildungssaison. Besonders Beteiligten einen Fort- helfen und Ideen zu ent- großes Augenmerk legte sie schritt zu bringen. Der ge- wickeln, welche die Arbeit auf das LAK-Betriebsratsdip- samte landwirtschaftliche und das soziale Umfeld si- lom, das in den letzten zwei Bereich befindet sich im cherer machen. Trotz der Jahren sehr guten Anklang Umbruch und es ist unse- Sonderausgaben für die fand. Auch weiterhin be- re vorderste Aufgabe da- LAK-Wahl und dem Ende steht großes Potential. Für für zu sorgen, dass unsere der Ausgleichszahlungen die kommende Bildungssai- Mitglieder, die Dienstneh- für den Landarbeiter Sied- son werden die Termine der merInnen in der Land- und lungsfonds ist es uns gelun- einzelnen BR-Module vorab Forstwirtschaft, nicht un- gen, auch 2015 wieder ein ausgeschrieben. Das voll- ter die Räder kommen“, positives EGT (Ergebnis der ständige Seminarprogramm so Präsident Eugen Preg in gewöhnlichen Geschäftstä- wird wie gewohnt im Sep- seinem Bericht. tigkeit) zu erreichen. tember veröffentlicht. verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 5
Sommer, Sonne, Urlaubszeit – wichti e Regel 1 Urlaubsanspruch Dem/der DienstnehmerIn gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Dies entspricht einem Urlaubsausmaß von fünf Wochen. In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Ur- laubsanspruch im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten ist ein voller Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch dann mit Beginn des Arbeits- jahres in voller Höhe. Zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen: • mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr • Mütter- und Väterkarenzzeiten • im Arbeitnehmerinteresse liegende Karenzurlaube bzw. unbezahlte Urlaube • Bildungs- und Familienhospizkarenzzeiten Höherer Urlaubsanspruch Der Urlaubsanspruch erhöht sich nach 25 anrechenbaren Dienstjahren auf 36 Werktage (sechs Wochen). Anrechenbare Vordienstzeiten Regel 2 Für den erhöhten Anspruch werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet, wenn die Unterbre- chung nicht länger als drei Monate gedauert und das vorherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeit- nehmers, unberechtigten Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat. Übersteigt die Unterbrechung drei Monate bzw. wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer beendet, sind diese "Altzeiten" wie Zeiten, die bei Vordienstgebern verbracht wurden, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind anzurechnen: sofern das Arbeitsverhältnis bzw. 1) Vordienstgeber im Inland bzw. EU-Aus- die Heimarbeit mind. 6 Jahre ge- land (auch öffentlicher Dienst), Heimarbeit dauert hat; nach LAO auch als gemeinsamer Höchst- gemeinsamer Höchst- familieneigene Arbeitskraft rahmen (1. bis 3.) rahmen (1. bis 3.) 2) Tätig eit als Entwicklungshelfer insgesamt 5 Jahre insgesamt 5 Jahre; Zeiten nach Ziffer 4 mit 3) Selbständige Erwerbstätig eit höchstens weiteren 2 Jahren; insgesamt 4) Zeiten der Schulausbildung an einer höchstens 7 Jahre nur Schulzeiten nach Vollendung allgemeinbildenden höheren oder berufs- Höchstrahmen 4 Jahre des 9. Schuljahres ausbildenen mittle en/höheren Schule nur, wenn erfolgreich Nach LAO Anrechnung nur 5) In- und ausländisches Hochschulstudium höchstens 5 Jahre abgeschlossen nach Pkt 4 6) Zeiten, für die eine Haftentschädigung tatsächliche Dauer gebührt 7) Die erste Mutter- oder Vaterschafts höchstens 10 Monate karenz im Dienstverhältnis Regel 3 Zusatzurlaub für Behinderte Begünstigte behinderte Landarbeiter haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Die Anspruchs- voraussetzung ist dem Dienstgeber ohne unnötigen Verzug mitzuteilen. Für Angestellte bedarf es für einen solchen Zusatzurlaub einer kollektivvertraglichen Regelung. 6 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Regeln für einen reibungslosen Urlaub! Regel 4 Urlaubsverbrauch bzw. -antritt Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil zumindest 6 Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber Tages-, Halbtagsurlaub oder Urlaub nach Stunden gewähren; es besteht dazu allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnah- me auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Dies schließt für beide Seiten ein einseitiges Gestaltungsrecht aus. Kündigt der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch an und reagiert der Arbeitgeber darauf weder negativ noch positiv, kann unter Umständen von einer stillschweigenden Zustimmung des Arbeitgebers zum gewünschten Urlaubsverbrauch ausgegangen werden. Erkrankung während des Urlaubes Regel 5 Dauert eine Erkrankung während des Urlaubes bis zu drei Kalendertage, so zählen diese Tage dennoch als ver- brauchte Urlaubstage. Bei einer längeren Erkrankung zählen die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Urlaub, sondern werden dem restlichen Ur- laubskonto gutgeschrieben. Zu beachten ist: • die Erkrankung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein • die Erkrankung muss unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden • bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber zusätzlich zur Krankenstandsbestätigung eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden. Einer solchen bedarf es nur dann nicht, wenn die Erkrankung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über die stationäre oder ambulante Behandlung in einer ausländischen Krankenanstalt nachgewiesen wird • die Krankheit darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht sein Regel 6 Betriebsurlaub Eine Vorweg-Vereinbarung eines Betriebsurlaubes wird umso eher zulässig sein, je günstiger die verein- barten Betriebsurlaubszeiträume – gemessen an den üblichen Urlaubskonsumationsgewohnheiten – sind. Es dürfen nämlich die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden. Die Ver- einbarung muss zudem wichtigen Interessen des Betriebs Rechnung tragen. So wird ein 2-wöchiger Betriebsurlaub (Betriebssperre) in den Monaten Juli oder August im Regelfall zulässig vereinbart werden können. Dem Arbeitnehmer muss jedenfalls ein ausreichend langer Teil des Gesamturlaubes zum Abschluss individueller Vereinbarungen verbleiben, die seinen persönlichen Urlaubsbedürfnissen entsprechen. Die Zustimmung zu einem Betriebsurlaub muss der Arbeitgeber von jedem einzelnen Arbeitnehmer einholen. Durch einseitige Anordnung oder durch "Urlaubssperre" kann ein Betriebsurlaub jedenfalls nicht wirksam "vereinbart" werden. Regel 7 Verjährung des Urlaubes Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch einen Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelver- trag ist nicht zulässig. verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 7
Sommer – die Zeit der Praxis und Ferialarbeit Viele Schüler und Studen- Die Praktikanteninforma- Persönliche Organisatorische ten haben in ihren Aus- tion der Österreichischen Abhängigkeit Eingliederung in die bildungsvorschriften die Sozialversicherung besagt, Liegt vor, wenn eine Ver- betrieblichen Abläufe Absolvierung einer prakti- dass landwirtschaftliche pflichtung zur (persön- Äußert sich z. B. dadurch, schen Tätig eit vorgeschrie- Praktika in Form eines lichen) Arbeitsleistung dass die vereinbarte Tätig- ben (Pflic tprakti um). Es Dienstverhältnisses nach vorliegt und die tätig wer- keit persönlich auszuüben spielt in vielen Bereichen § 4 Abs. 2 ASVG absolviert dende Person im Rahmen ist (keine Vertretung durch keine Rolle, ob diese prak- werden müssen. Ausnah- ihrer Arbeitsleistung Ord- einen Dritten), ein Arbeits- tische Arbeit in Form eines mefälle sind zu begründen. nungsvorschriften hinsicht- platz zugewiesen wird, Dienstverhältnisses oder lich Arbeitsort, Arbeitszeit Zeitaufzeichnungen zu füh- eines „echten“ Prakti ums Dienstnehmer- und des arbeitsbezoge- ren sind, telefonisch im Be- absolviert wird. eigenschaft nen Verhaltens unterliegt. trieb erreichbar ist, usw. Andere SchülerInnen und „Klassische“ DienstnehmerIn: Die Arbeitsabläufe sowie StudentInnen hingegen Eine Person, die in einem die Arbeitsfolge orientie- Wirtschaftliche wollen in den Ferien bloß Verhältnis persönlicher ren sich somit primär an Abhängigkeit etwas Geld verdienen. In und wirtschaftlicher Ab- den Bedürfnissen des Be- Eine solche liegt insbeson- arbeits- und sozialversiche- hängigkeit gegen Entgelt triebes. Dem Dienstgeber dere vor, wenn dem Dienst- rungsrechtlicher Hinsicht beschäftigt wird und orga- kommt ein Weisungs- und nehmer vom Betrieb die gibt es maßgebliche Unter- nisatorisch in einen Betrieb Kontrollrecht zu. Ständige erforderlichen Betriebs- schiede zwischen „echtem eingegliedert ist. Ein Über- Weisungen und Kontrollen mittel zur Verrichtung der Prakti um“, Praxisarbeit als wiegen dieser Merkmale sind dabei nicht notwendig vereinbarten Arbeitsleis- Dienstverhältnis und reiner reicht für die Klassifizierung – es reicht die „stille“ Auto- tung zur Verfügung gestellt Ferialarbeit. als Dienstverhältnis aus. rität des Dienstgebers. werden. Sozialversicherung Arbeitsrecht Anmeldung als Dienstnehmer (DN); DN arbeitsrechtliche Normen eines Dienstver- Prakti um in Form eines im Sinne § 3 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem hältnisses sind anwendbar (OÖ. LAO, GAngG, Dienstverhältnisses Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher KV), es gebühren somit insbesondere: Son- Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird derzahlungen, Urlaub, EFZ usw. („echtes“) Pflic tprakti um mit Anmeldung als Dienstnehmer ist vorzuneh- Taschengeld: Der Ausbildungs- men, da das Taschengeld ein Einkommen arbeitsrechtliche Normen eines Dienstver- zweck steht im Vordergrund, aus unselbständiger Arbeit (=Arbeitslohn) hältnisses sind nicht anwendbar auch wenn eine Tätig eit unter darstellt Anleitung des Ausbildners erfolgt keine Anmeldung zur Sozialversicherung, der Schüler/Student ist bei den Eltern (bis („echtes“) Pflic tprakti um zum vollendeten 27. Lebensjahr) in der arbeitsrechtliche Normen sind nicht anzu- ohne Taschengeld Krankenversicherung mitversichert und wenden unterliegt der Unfallversicherung im Rahmen der Schulausbildung kein Unterschied zu einem herkömmli- anzumelden als DN; es liegt ein Dienstver- chen Beschäftigungsverhältnis; in man- Sonsti e Ferialbeschäfti te hältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vor chen Kollektivverträgen findet sich eine diesbezügliche Kategorie 8 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Arbeitnehmer- und keine Arbeiten, die die phy- chen Fällen wie z. B. pause: von mind. 1 Stun- Jugendschutz sischen und psychischen zur Aufrechterhaltung de für die Einnahme von Für alle Praxisverhältnis- Kräfte eines jugendlichen des Betriebes, rasche Mahlzeiten nach spätes- se – egal ob es sich um Arbeitnehmers überstei- Ernteeinbringung mit tens 6 Stunden Arbeit ein Dienst- oder Ausbil- gen zu beachten (Besonde- Rücksicht auf die Wit- • Tägl. Arbeitsruhe (Nacht- dungsverhältnis handelt re Rücksichtnahme auf die terung, Elementarer- ruhe) grunds. mind. 12 – müssen die Arbeitneh- Gesundheit und die kör- eignisse und höchstens Stunden; bei Stallarbeit merschutzbestimmungen perliche Entwicklung!). max. an 15 Wochenen- für Jugendliche über 16 wie z. B. Arbeitszeitgren- den im Kalenderjahr; Jahren mind. 10 Stunden zen, Ruhezeiten, Gefahren Arbeitszeit für jedes zweite Wochen- Jugendliche ende muss arbeitsfrei • Nachtarbeitsverbot für evaluierung und -unterwei- Schutzbestimmungen für bleiben Jugendliche: 19:00– sung angewendet werden. die Beschäftigung von Per- 05:00 Uhr; bei gewerb- Mit Praktikanten, die das • Anspruch auf Freizeit- sonen ab dem 15. Lebens- lichen Pferdebetrieben: 18. Lebensjahr vollendet ausgleich (ZA): in der jahr (bzw. nach Schulpflicht 20:00–06:00 Uhr haben, können Überstun- folgenden Woche; ZA den (bis max. 12 Stunden/ ende) bis zum vollendeten für Samstagsarbeit Meldewesen (OÖ. GKK) Woche) vereinbart werden, 18. Lebensjahr sind: 1:1 und für Sonntags- Im Falle der Meldepflicht als Entlohnung (Grundlohn • Tägl. Arbeitszeitgrenze: arbeit 1:2 hat die GKK-Meldung und Zuschlag) gebührt der 8 Stunden; bei flexibler grundsätzlich auf elektro- Facharbeiterlohn. • Bei Beschäftigung an Arbeitszeit: 9 Stunden Sa und So gebühren nischem Wege (ELDA) zu Für Jugendliche sind erfolgen. • Grenze Wochenarbeits- 48 Stunden Ersatz- außerdem die Jugend- Anmeldung: immer vor Be- zeit: 40 Stunden möglich; ruhe in der darauf- schutzbestimmungen, wie ginn der Arbeitsleistung. Arbeitsspitzenregelung: folgenden Woche; z. B. Überstunden- und plus/minus 3 Stunden während der Arbeits- Nachtarbeitsverbot; kei- Weitere Informationen spitzen 41 Stunden ne Akkord- oder akkord- • Sa, So und Feiertags- erhalten Sie unter: www. ähnlichen Arbeiten und arbeit: nur in dringli- • Tägl. (unbezahlte) Ruhe- landarbeiterkammer.at/ooe. verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 9
Verpflichtende Verwendung von benzolfreiem Gerätebenzin Mit der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Novelle zum ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz wurde klar- gestellt, dass benzolhältiger Treibstoff zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsgeräten verboten ist. Diese Bestimmung ist noch immer nicht in allen Betrieben umgesetzt. Benzol zählt erwiesener- Arbeitnehmerschutzinitiati- arbeitsordnung gilt schon räten ist nicht unbedenk- maßen zu den für den ven zufolge wurde in der No- seit längerem der Grund- lich. Insbesondere in der Menschen Krebs erzeugen- velle zum ArbeitnehmerIn- satz, dass krebserzeugen- beruflichen Verwendung den Stoffen. Epidemiolo- nenschutzgesetz (AschG) de, erbgutverändernde, ist man längere Zeit den gische Studien erbrachten vom 27.4.2015 festgelegt, fortpflanzungsgefährdende Emissionen von Zweitakt- eindeutige Zusammenhän- dass für alle handgehalte- und biologische Arbeits- motoren ausgesetzt. Diese ge zwischen beruflicher nen Arbeitsgeräte (Forstar- stoffe der Risikogruppe stoßen unverhältnismäßig Benzolexposition und dem beit, Straßenmeistereien, 2, 3 oder 4 nicht verwen- viele Luftschadstoffe wie z. Auftreten von Leukämien Grünraumpflege etc.) ben- det werden dürfen, wenn B. Benzol, Kohlenmonoxid, und Lymphomen. Im Tier- zolfreies Gerätebenzin ver- mit nicht oder weniger ge- Stickstoffoxide usw. aus. versuch führt Benzol auch wendet werden muss. Auch fährlichen Arbeitsstoffen Personen, die an solchen zur Entstehung von Tumo- nach den Arbeitnehmer- das gleiche Ergebnis erzielt Arbeitsgeräten (Motor- ren in anderen Geweben schutzbestimmungen der werden kann. Das Arbeiten kettensäge, Gartenfräsen, und Organen. Oberösterreichischen Land- mit handgehaltenen Ge- Freischneider, Laubbläser, Motorsense, ...) tätig sind, stehen meist direkt in der Abgasfahne. Die Einhaltung dieser Schutzbestimmung ist daher ein sehr wichtiger Beitrag für die Gesund- heit. Sowohl die Land- und Forstwirtschaftsinspektion als auch im gewerblichen Bereich das Arbeitsins- pektorat überprüfen die Einhaltung. Bei Verstößen drohen entsprechende Verwaltungsstrafen. Für Hobbygärtner und Landwirte gelten zwar kei- ne Arbeitnehmerschutz- vorschriften, jedoch sollte der höhere Preis gegen- über Benzolbenzin an der Tankstelle auch sie nicht abschrecken. Neben den Gesundheits- und Um- weltaspekten vermindert benzolfreies Gerätebenzin auch die Wartungskosten und ist bis zu zwei Jahre la- gerfähig. 10 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Nachhaltigkeit in der Forstwirtschaft Die Forstwirtschaft ist der- schaft immer gute Zah- Da mutet es fast unglaub- Bei Lohnverhandlungen zeit sicherlich in einer eher len schreiben ließ. Immer lich an, wenn die Gewerk- wird oft um Zehntel ge- schwierigen Lage. Einer- mehr Flexibilität wird bei schaft eine Arbeitszeitver- feilscht, obwohl wir wis- seits setzt die Klimaerwär- der Arbeitszeitdiskussion kürzung in den Raum stellt, sen, dass Menschen an der mung unseren Wäldern gefordert, obwohl Forst- um die hohe Arbeitslosig- Grenze der Existenz ver- zu, der Schadholzanteil ist arbeit an oberster Stelle keit einzudämmen. Wer das dienen und außerordent- nicht zu unterschätzen, bei den Schwerarbeitern nicht erkennt, verweigert liche Ereignisse oft schier andererseits lässt der eher steht. Bis zu 48 Stunden die Realität, meint etwa unüberwindbare Hinder- stagnierende Holzpreis wöchentlich (inkl. Über- der Vorsitzende der Ge- nisse darstellen. Auch im auch nicht gerade „grüne stunden) bei viermonati- werkschaft der Privatange- Arbeitnehmerschutz, beim Zeiten“ auf uns zukommen. ger Durchrechnung darf stellten, Wolfgang Katzian. Lohndumping, bei der Aus- z. B. bei den Bundesforsten bildung und bei der Erstel- Sicherlich, die Herausfor- gearbeitet werden und das Viele Herausforderungen lung neuer moderner Kol- derungen in der Forstwirt- wird auch gemacht. Und werden uns in Zukunft noch lektivverträge dürfen und schaft waren nie einfach. trotzdem scheint, der Hori- beschäftigen. Auch in der werden wir uns den Aufga- Arbeiten in der freien Na- zont in der Flexibilität noch Forstwirtschaft. Arm durch ben nicht verschließen. Da- tur ist nun einmal etwas nicht erreicht zu sein. Arbeit ist durchaus Realität. mit wir auch in Zukunft Be- anderes und bedarf oft stand als gute Facharbeiter großer Anstrengungen al- in der Forstwirtschaft ha- ler Beteiligten. Ich denke ben, benötigen wir moder- oft an den Slogan zurück, ne Arbeitsplätze, die vor al- welcher bei den Bundes- lem sicher sind, von denen forsten in den späten acht- man gut leben kann und die ziger Jahren des vergangen dazu dienen, dass wir ALLE Jahrhunderts ausgerufen VOM WALD LEBEN können. wurde: Vizepräsident Sepp Reisenbichler „WALD – WIR ALLE LEBEN DAVON; ALLE“, damit waren wohl nicht nur die MitarbeiterInnen gemeint, sondern die gan- ze Gesellschaft. Seit rund 300 Jahren gilt die Forst- wirtschaft als Wiege der Nachhaltigkeit, aber ist sie das wirklich noch in allen Bereichen? In letzter Zeit stelle ich mir oft die Frage, ob die mo- mentane Personalentwick- lung im Arbeiterbereich wirklich nachhaltig ist. In der ganzen Branche wird der Arbeiterstand bis auf ein Minimum reduziert. Wir müssen erkennen, dass Facharbeit bei weitem nicht mehr den Stellenwert hat, welche der Forstwirt- verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 11
Formen der Zustellung von Beendigungserklärungen In Folge des weit verbreiteten Zugangs zum Internet durch Smartphones und Computer werden auch Kündigungen immer häufi er per SMS oder E-Mail verschickt. Diese Zustellung von Beendigungserklärungen führt allerdings zu neuen rechtlichen Problemen. Wenn ein/e DienstnehmerIn des Arbeitsrechts grund- Eine mittels eigeschriebe- da der potentielle Emp- gekündigt oder entlassen sätzlich Formfreiheit. Das nen Briefes übermittelte fänger der Erklärung aus- wird, so geschieht dies bedeutet, dass – wenn Kündigung geht nicht be- sagen kann, die Erklärung immer häufi er nicht aus- der Kollektivvertrag oder reits mit der Hinterlassung nicht bekommen zu haben, schließlich mittels eines das Gesetz nichts Gegen- des Benachrichtigungszet- und der Gegenbeweis vom eingeschriebenen Briefes, teiliges vorschreibt – Be- tels an den abwesenden Erklärenden schwer zu er- sondern auch per SMS, endigungserklärungen Empfänger, sondern erst bringen sein wird. WhatsApp oder E-Mail. schriftlich, mündlich oder mit Beginn der Abholungs- Wichtig in diesem Zusam- schlüssig erfolgen können. möglichkeit beim Hinterle- Die Problematik des menhang ist immer die Mündliche Erklärungen gungspostamt zu. Zugangsbeweises Frage der Zustellung der entfalten sofort ihre Wir- Der Oberste Gerichts- Beendigungserklärung. kung. Die Gefahr des Zu- Die Zustellung per SMS, hof (OGH) hat zumindest gangs trägt der Erklärende, WhatsApp oder E-Mail schon ausgesprochen, weshalb es im Falle einer Wird beispielsweise auf- dass mittels eines E-Mail- Die einseitig em fangs- mündlichen Beendigungs- grund einer kollektivver- Sendeprotokolls der An- bedürfti e Kündigung erklärung ratsam ist, die traglichen Bestimmung die scheinsbeweis des Zu- Bei Kündigungen, Entlas- gangs eines E-Mails nicht Erklärung vor einem Zeu- Schriftlichkeit der Beendi- sungen und vorzeitigen erbracht werden kann. Es gen abzugeben. Bei einer gungserklärung gefordert, Austritten handelt es sich liegt allerdings noch keine schriftlichen Erklärung an so ist eine Übermittlung um einseitig empfangsbe- höchstgerichtliche Ent- die Wohnadresse im Fal- per SMS nicht ausreichend, dürftige Willenserklärun- scheidung zur Frage des le einer Dienstgeberkün- da „Schriftlichkeit“ immer gen. Empfangsbedürftig Zugangszeitpunkts einer digung geht diese dem eine Unterschrift verlangt. heißt in diesem Fall, dass Beendigungserklärung mit- Dienstnehmer zu, wenn Das Dokument muss daher die Beendigungserklärun- tels E-Mail oder SMS vor, sie in seine persönliche eigenhändig unterschrie- gen erst ihre Rechtswir- speziell bei Abwesenheit Sphäre gelangt, sodass ben sein. Im Falle einer Zu- kungen entfalten, wenn des/der DienstnehmersIn er davon Kenntnis nimmt stellung mittels E-Mail er- sie dem Gegenüber zu- von der Wohnadresse und oder sich unter normalen füllen nur digital signierte gegangen sind. Die Kün- vor allem dann, wenn der/ Umständen von ihrem In- E-Mails das Erfordernis digungsfrist fängt somit die DienstnehmerIn nicht halt Kenntnis verschaffen der Schriftlichkeit. In der erst zu laufen an, wenn mit einer Kündigung rech- könnte. heutigen Zeit kommt der die Beendigungserklärung nen musste. Übermittlung von Beendi- zugegangen ist. Wenn der gungserklärungen mittels Die Anforderung einer Gesetzgeber nichts an- SMS, E-Mail oder ei- Lesebestätigung ist in so deres vorschreibt, nes weiteren sozia- einem Fall jedenfalls emp- herrscht im len Mediums immer fehlenswert, schließt al- Bereich größere Bedeutung lerdings das vorgenannte zu. Ein E-Mail bzw. Risiko nicht restlos aus. SMS gilt als zugegan- Grundsätzlich trägt der Er- gen, sobald es vom Emp- klärende das Risiko für den fänger abgerufen werden ordnungsgemäßen Zugang kann, also in dessen Mail- der Erklärung. Wenn sich box eingelangt und ge- aber der Empfänger dem Pixelio by Kigoo Images speichert ist sowie Zugang der Erklärung ab- am Bildschirm an- sichtlich oder wider Treu gezeigt oder aus- und Glauben entzieht, so gedruckt wer- muss er sich so behandeln den kann. Auch lassen, als ob er die Erklä- in diesem Fall rung rechtzeitig empfan- kann sich eine gen hätte. Beweisproble- matik ergeben, MAG.A REGINA PÖLZL 12 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Hausbau? Eigenheim? Nachwuchs? Veränderung? KLARTEXT Budgetberatung Kostenlos – unabhängig – ganzheitlich – lösungsorientier Die Budgetberatung von gen eine kostenlose und persönliche Budget haben. einem zusätzlichen, unab- KLARTEXT bietet Einzel- unabhängige Unterstüt- Beispielsweise Personen hängigen Blick von außen personen und Familien in zung zu nutzen. Finanziert mit gezielten mittel- oder - einen Überblick zum The- Oberösterreich die kosten- wird das Angebot durch längerfristigen Anschaf- ma verschaffen möchte. lose Möglichkeit einer in- das Sozialressort des Lan- fungsplänen wie Hausbau, Der/Die BeraterIn erwei- dividuellen, kompetenten des OÖ. Eigenheimanschaffung, Sa- tert die bisherigen Pers- und zugleich unabhängi- nierungsplänen oder etwa pektiven und ermöglicht gen Beratung bei aktuellen Was ist die kostenlose und Familien die Nachwuchs einen neutralen Blick auf persönlichen Finanzfragen. unabhängige Budgetbera- bekommen, nutzen die das Thema. Damit gelin- Die Anlassfälle sind genau- tung genau? Gesprächsmöglichkeit“, so gen Lösungsansätze leich- so individuell wie die Be- In einem ca. 1,5 stündi- Thomas Mader, Dipl. Sozi- ter und es werden konkret ratung selbst. Derzeit wird gen Beratungsgespräch alarbeiter und Leiter von umsetzbare Handlungs- das vom Sozialreferat des werden die finanziellen KLARTEXT. Weitere Anlass- möglichkeiten erarbeitet. Landes OÖ finanzier e An- Themen vertraulich und fälle ergeben sich aus der „Von Bedeutung ist, dass gebot vorwiegend in neu- unter Verschwiegenheit spezifischen Lebenssitua- wir in der Beratung einzig en Lebensphasen oder bei besprochen. „Uns ist ein tion heraus – das können Impulse oder Möglichkei- Bedarf einer generellen Gespräch auf Augenhöhe auch Trennung/Scheidung, ten aufzeigen. Dies ge- Analyse des Haushaltsbud- ein Anliegen. Wir bieten Betroffenheit von überra- schieht durch eine genaue gets genutzt. mit der Budgetberatung schender Arbeitslosigkeit Einnahmen-Ausgaben- eine unabhängige An- oder länger andauernde Die Budgetberatung von Analyse. Die tatsächlichen laufstelle für Personen Krankheit sein. KLARTEXT ist ein Angebot, Maßnahmen setzen un- mit dem die Oberösterrei- mit unterschiedlichen Le- Konkret eignet sich die sere Klienten immer aus cherInnen die Möglichkeit bensthemen, die auch Budgetberatung immer dem eigenen Entschluss haben, in finanziellen Fra- eine Auswirkung auf das dann, wenn man sich – mit heraus“, erläutert Thomas Mader. Bild: DSA Melanie Brandl (Budgetberaterin bei KLARTEXT) Das ist KLARTEXT! KLARTEXT ist seit mehr als 20 Jahren in der Prävention tätig und engagiert sich für die Stärkung der persön- lichen Finanzkompetenz und damit auch für jene der Gesellschaft. Es werden Workshops und Veranstaltungen in Schulen und Betrieben zum Thema „Umgang mit Geld“ ange- boten und durchgeführt. Seit 2013 gehört auch die Budgetberatung zu den Leistungen der Präventi- onsabteilung der Schuld- Anmeldungen für einen kostenlosen Beratungstermin: nerberatung OÖ. Telefon: 0732 77 55 77 , E-Mail: info@klartext.at, Website: www.finanzielle-gesundheit.at Budgetberatungen wer- den in den fünf Regional- Online auf dem Laufenden und finanziell esund bleiben: stellen angeboten: Linz, Newsletteranmeldung: www.finanzielle-gesundheit.at Wels, Steyr, Ried und Facebook: Klartext – Vom richtigen Umgang mit Geld Vöcklabruck. verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 13
Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen Standort Kirchdorf, 20. Mai 2016 Standort Rossleiten, 20. Mai 2016 v.l.n.r.: Präsident Eugen Preg, KR BRV Patrick Werth, Vertieft im Gespräch in der LGH-Werkstätte Kirchdorf. Bereichsbetreuer Gerhard Hoflehner, BRV Berthold Kopf, Standortleiter Erich Gösweiner. Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen 20. Mai 2016 20. Mai 2016 Team der Garten- und Bauabteilung Team der Abteilung Fuhrpark/Logistik der Zentrale Waldneukirchen. der Zentrale Waldneukirchen. Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen Betriebsbesuch Lagerhaus Traunviertel eGen Filiale Pettenbach, 20. Mai 2016 Filiale Pettenbach, 20. Mai 2016 v.l.n.r.: Standortleiter Manfred Sperrer, v.l.n.r.: Präsident Eugen Preg, Bereichsbetreuer Gerhard Präsident Eugen Preg Hoflehner, KR BRV Patrick Werth, Karl Singer 14 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Betriebsräteklausur der Lagerhaus Grein eGen Konstituierung La erhaus Mondsee eGen 19. April 2016 2. Mai 2016 Diskussion um die Lage der Genossenschaft und v.l.n.r.: Bereichsbetreuerin Mag.a Sandra Schrank, die Möglichkeiten des Betriebsrates mit BRin Gertrude Herzog, BRV Josef Eder, BRV Stv. Johann Kammerdirektor Dr. Wolfgang Ecker. Mayer, Landessekretär Friedrich Gattringer Betriebsratsversammlung FV Starhemberg Betriebsversammlung der Lagerhaus Grein eGen 4. Mai 2016 7. Juni 2016 l.u.n.l.o.: Präsident Eugen Preg, ErsBR Franz Rumplmair, BR Franz Leitner, Mitte: KR BRV Peter Ettinger Mit Wahl des Wahlvorstandes zur anstehenden r.u.n.r.o.: Landessekr. Friedrich Gattringer, BRV-Stv. Alois Bau- Betriebsratswahl. Bericht des Betriebsausschuss- ernberger, ErsBR Rudolf Wurzinger, ErsBR Albert Wiesinger vorsitzenden Konrad Reiter. LGH Gmunden-Laakirchen eGen LGH Gmunden-Laakirchen eGen 7. Juni 2016 – Präsident on Tour 7. Juni 2016 – Präsident on Tour Das Verkaufsteam der Filiale Altmünster. Vertieft im Gespräch in der LGH-Werkstätte Altmünster. verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 15
LUST auf Staplerkurs Hof Tollet – 2016 WISSEN Ein bunter Rückblick auf eine interessante und erfolgreiche Bildungssaison 2015/16. BR-Modul I – Arbeitsrecht – 2016 BR-Modul IV – Grundlagen – 2016 BR-Modul V – Die Betriebsratswahl – 2015 BR-Modul V – Die Betriebsratswahl – 2016 BR-Modul VI – Social Media – 2016 BR-Modul VIII – Kommunikation – 2016 16 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
Ausbildung für Ausbildner – 2016 Das Beste für zwischendurch WASSERGÜTE FRÜH Optimal für alle Fruchtfolgen • sicher abfrostend • gut trockenheitsverträglich LAK • unterbricht Fruchtfolge effektiv Juni 2016 • Mischung ohne Kreuzblütler 89 x 261 mm Silomeisterkurs – 2015 WASSERGÜTE FEIN Für den frühen, kombinierten Anbau • sicher abfrostend • fördert die Bodengare • für feuchte und trockene Lagen • Nemathodenresistent BONI Stickstoffsammler mit Tiefenwirkung Silomeisterkurs – 2016 • fördert die Bodenstruktur • gutes Stickstoffspeichervermögen • raschwüchsig • wirkt unkrautunterdrückend www.saatbau.com Ladungssicherung – 2016 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer 17
LAK-Betriebsratsdiplom Modul I – Arbeitsrecht „Grundzüge des Arbeitsrechts von A-Z“ Termin 1: Do, 27.10.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Termin 2: Mi, 11.01.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Landhotel Schicklberg, Schicklberg 1, 4550 Kremsmünster Modul II – Arbeitsrecht „Das Dienstverhältnis“ Termin 1: Di, 08.11.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Termin 2: Di, 24.01.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Landhotel Schicklberg, Schicklberg 1, 4550 Kremsmünster Modul III – Arbeitsrecht „Soziale Gestaltung“ Termin 1: Mo, 14.11.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Termin 2: Mo, 30.01.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarhotel Stockinger, 4052 Ansfelden, Ritzlhofstr. 63-65 Modul IV – Der Betriebsrat „Grundlagen“ Termin 1: Do, 24.11.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarhotel Stockinger, 4052 Ansfelden, Ritzlhofstr. 63-65 Termin 2: Di, 07.02.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Modul V – Der Betriebsrat „Die Betriebsratswahl“ Termin 1: Mo, 12.12.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Landhotel Schicklberg, Schicklberg 1, 4550 Kremsmünster Termin 2: Do, 16.02.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Modul VI – Der Betriebsrat „Social Media für den Betriebsrat“ Termin 1: Mi, 30.11.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Wifi Grieskirchen, Manglburg 20, 4710 Grieskirchen Termin 2: Do, 02.03.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Wifi Grieskirchen, Manglburg 20, 4710 Grieskirchen Modul VII – Der Betriebsrat „Kommunikation – Grundlagen“ Termin 1: Mo, 21. & Di, 22.11.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Termin 2: Mi, 08. & Do, 09.03.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Parkhotel Stroissmüller, 4701 Bad Schallerbach, Badstr. 2 (Mit der Anmeldung ist gleichzeitig die Nächtigung gebucht!) Modul VIII – Der Betriebsrat „Kommunikation – Konflikte beherrschen“ Termin 1: Mi, 14.12.2016, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarhotel Stockinger, 4052 Ansfelden, Ritzlhofstr. 63-65 Termin 2: Mo, 20.03.2017, 09:00 – 17:00 Uhr, Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer Anmeldung unter: bildungsverein@lak-ooe.at | www.landarbeiterkammer.at/ooe
Berufskraftfahrer-Fortbildung: C95 Fahrerqualifizierung Seit 2. Mai 2008 gibt es in Österreich eine Verordnung über Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern. Das Institut für Aus- und Weiterbildung bietet die entsprechende C95 Fah- rerqualifizierungs-Fortbildung gemäß der gesetzlichen Verordnung, das sind insgesamt 35 Stunden an. Die Inhalte werden in fünf Themenblöcken (jeweils 7 Stunden = 10 UE) praxisnah vermittelt. Berufskraftfahrer müssen nach der Weiterbildung den Nachweis der zuständigen Führerschein- behörde erbringen. Die Behörde vermerkt dann die Weiterbildung im Führerschein – die damit für 5 Jahre gültig ist. Wird danach kein Nachweis erbracht, verliert der Lenker die Berechtigung Güterbeförderungsgewerbe innerhalb der EU. ACHTUNG: KEINE ÜBERZIEHUNGSFRIST Modul 1 Rationelles ahrverhalten nach Sicherheitsregeln • Inhalt: Kenntnisse der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung sowie der technischen Merkma- le und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen. • Seminarkosten: 105,- € inkl. Seminarunterlage und Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 3 GWB. Modul 2 Optimierung raft toffverbrauch • Inhalt: Kenntnisse zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs sowie Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß Anlage 1, der Nummern 1a und 1b. • Seminarkosten: 150,- € inkl. Seminarunterlage und Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 3 GWB. Modul 3 LKW-Ladungssicherung, Güter • Inhalt: Kenntnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs. Praxisteil. • Seminarkosten: 90,- € inkl. Seminarunterlage und Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 3 GWB. Modul 4 Sozialrechtliche Vorschriften • Inhalt: Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr sowie der Vorschriften für den Güterkraftverkehr. Kenntnisse des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung. • Seminarkosten: 80,- € inkl. Seminarunterlage und Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 3 GWB. Modul 5 GESUNDHEIT, VERKEHRS- UND UMWELTSICHERHEIT • Inhalt: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, Ersthelfermaßnahmen, Fähigkeit der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, Fähigkeit Gesundheitsschä- den zu vermeiden, Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, Fähig- keit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt. • Seminarkosten: 110,- € inkl. Seminarunterlage und Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 3 GWB. Informationen & D tails: • Start: Fr, 02.12.2016, 13:00 – 22:00 Uhr und Sa, 03.12.2016, 08:00 – 16:30 Uhr • Seminarort: nach Vereinbarung • Unterrichtsseinheiten: 10 EH, 100 % Anwesenheitspflicht • Teilnehmeranzahl: 15, max. 25 Personen • Preis bei Buchung aller fünf Module bis 31.10.2016: Gesamtbetrag pro Person: 350,- € (inkl. Unterlagen und Bescheinigung) • Preis bei Buchung ab 01.01.2016: Gesamtbetrag pro Person: 420,- (inkl. Unterlagen und Bescheinigung) Elisabeth Rammer | Sarah Pürmayr | 0732 600 273-0 19 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer Ansprechpartnerinnen:
Kollekti vertrag für die land- und forstwirtschaftlichen An estellte (Gutsangestellte) in OÖ Lohnerhöhung Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.5.2016 beginnen. Die- se Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlings- Die Anlage 2 zu § 7 und die Anlage 3 zu § 4 des Kollek- geburten. tivvertrags treten außer Kraft und werden durch neue Anlage 3 zu § 4 – Prakti anten OÖ Anlagen 2 und 3 ersetzt. Die Geltungsdauer beträgt 12 Monate. Prakti anten gem. § 4 Z 11 a) und b): Die KV-Gehälter (Anlage 2 zu § 7) und die Praktikanten- monatliche Entschädigung 647,21 € entschädigungen (Anlage 3 zu § 4) werden um 1,3 % ab 1.5.2016 angehoben. Jagdprakti anten (Jagdlehrlinge) gem. § 4 Z 11 c): Die sonstigen geldwerten Leistungen und Aufwandsersät- im ersten Jahr 645,10 € ze (§ 8 Z 2 lit. d, § 11 Z 1 u. 3, § 12 Z 1) werden um 1,3 % angehoben. im zweiten Jahr 726,52 € Die so ermittelten Beträge werden kaufmännisch auf die im dritten Jahr 907,36 € zweite CentsteIle gerundet. Kanzleiprakti anten (Kanzleilehrlinge) gem. § 4 Z 11 c): § 4 Abs. 9 lautet: im ersten Halbjahr 507,61 € Die erste und zweite Karenz während des Dienstverhält- nisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch im zweiten Halbjahr 587,99 € genommen werden, werden im Ausmaß von jeweils höchstens 12 Monaten für die Vorrückung gewertet. im zweiten Jahr 669,42 € Gehaltstabelle mit Wirksamkeit 1.5.2016 Das Gehalt beträgt mit Beginn des Kat. Geh. 1. 3. 5. 7. 9. 11. 13. 15. 17. 19. 21. 23. 25. 27. 29. 31. Stufe Berufsjahres gemäß § 4 Abs 8 I/1 1240,49 I/2 1321,92 I/3 1375,85 II/1 1560,92 1584,19 1603,22 1625,44 1648,71 1698,41 1749,17 1797,81 1846,47 1896,16 1951,15 2010,37 2065,38 2120,36 2178,53 2237,75 II/2 1601,11 1624,38 1643,41 1664,56 1688,89 1739,65 1789,35 1838,00 1890,88 1938,47 1995,57 2054,79 2111,90 2169,01 2226,11 2280,05 II/3 1642,36 1662,44 1688,89 1710,05 1732,24 1776,66 1832,71 1881,36 1933,18 1988,17 2044,22 2105,56 2157,38 2218,71 2273,71 2328,69 III/1 1684,66 1708,98 1730,13 1751,27 1772,43 1817,91 1870,78 1922,60 1979,71 2035,76 2091,80 2148,91 2207,07 2261,02 2318,12 2378,40 III/2 1728,02 1749,17 1771,37 1793,58 1812,61 1864,44 1914,14 1967,02 2025,19 2084,41 2141,51 2193,33 2251,49 2308,60 2365,71 2421,77 III/3 1767,15 1790,42 1811,56 1834,83 1855,98 1906,74 1958,55 2018,84 2071,72 2127,76 2186,99 2243,04 2301,20 2356,20 2413,30 2469,35 IV/1 1870,78 1897,22 1928,95 1957,50 1988,17 2054,79 2120,36 2186,99 2251,49 2318,12 2413,30 2507,42 2603,65 2696,73 2792,95 2888,13 IV/2 1958,55 1991,34 2022,01 2052,67 2084,41 2148,91 2218,71 2280,05 2347,73 2413,30 2507,42 2603,65 2696,73 2792,95 2888,13 2981,20 IV/3 2054,79 2086,53 2114,02 2145,75 2178,53 2243,04 2308,6 2378,40 2442,92 2507,42 2603,65 2696,73 2792,95 2888,13 2981,20 3076,38 V/1 2186,99 2218,71 2248,32 2279,00 2308,60 2378,40 2442,92 2507,42 2574,04 2640,68 2708,35 2829,97 2951,59 3076,38 3197,99 3321,72 V/2 2289,56 2323,42 2354,08 2381,57 2413,30 2478,87 2545,49 2611,06 2678,75 2746,43 2813,05 2931,49 3059,45 3181,07 3300,57 3425,37 V/3 2432,33 2463,01 2494,74 2524,34 2556,07 2621,64 2689,31 2754,88 2823,63 2888,13 2951,59 3076,38 3197,99 3321,72 3444,40 3566,01 VI/1 2783,43 2843,71 2902,93 3037,24 3168,38 3300,57 3433,82 3566,01 3700,33 3832,51 4011,24 4193,13 4373,97 4552,70 4733,54 4910,14 VI/2 3502,56 3562,84 3627,36 3755,31 3886,46 4019,70 4152,95 4288,31 4420,51 4552,70 4737,77 4928,12 5119,53 5307,79 5493,90 5683,20 VI/3 4105,36 4166,69 4225,91 4361,29 4494,54 4626,73 4761,03 4891,11 5024,36 5159,73 5361,72 5571,10 5778,38 5989,89 6198,22 6403,39 Außerhalb des Schemas freie Vereinbarung, mindestens Kategorie VI/3. 20 verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer
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