Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
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2 TAX GUIDE Impressum © Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen 12. Auflage, 2016 (Erstauflage 2004) Gedruckt in Schaffhausen Der «Tax Guide» ist auch in englischer Sprache erhältlich. Er befindet sich als PDF-Datei auf der Webseite www.economy.sh/publikationen
VORWORT 3 Willkommen in Schaffhausen Liebe Leserinnen, liebe Leser Ich heisse Sie herzlich willkommen im Kanton Schaffhausen – einer dynamischen Wirtschaftsregion im Herzen Europas. Zahlreiche international tätige, innovative Unternehmen haben sich für diesen anziehenden Standort entschieden. Schaffhausen bietet eine unvergleichbare Lebensqualität, ist verkehrstechnisch ausgezeichnet erschlossen und weist international eine der tiefsten Steuerbelastungen für juristische Personen auf. Der Kanton Schaffhausen ist besonders bestrebt, dieses sehr attraktive Steuerumfeld zu erhalten und zu optimieren. Unser erklärtes Ziel ist es, Ihnen und Ihrem Unternehmen nachhaltig und langfristig konkurrenzfähige Standortvorteile für die internationale Geschäftstätigkeit und die zukünftige Unternehmensentwicklung zu bieten. Die Schaffhauser Regierung hat im Zuge der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III ergänzende Schritte zur Steigerung der Attraktivität auf kantonaler Ebene festgelegt: Beabsichtigt ist als Hauptmassnahme eine Reduktion der Gesamtsteuerbelastung für alle juristischen Personen auf insgesamt 12 - 12.5 Prozent. Die Ausgabe 2016 des Tax Guide gibt Ihnen einen umfassenden Überblick zum Thema Steuern in der Schweiz, mit Fokus auf den Kanton Schaffhausen. Ausgewiesene Experten in internationalen Steuerfragen beleuchten die geplanten steuerlichen Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz und vertiefen grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen. Der Steuerrechner unter www.steuern.sh.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre individuelle Steuerkalkulation für Ihr Unternehmen und sich persönlich in wenigen Schritten online vorzunehmen. Die Wirtschaftsförderung und die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme. Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zum Steuer- und Unternehmensstandort Schaffhausen. Finanzdepartement Kanton Schaffhausen Rosmarie Widmer Gysel Regierungsrätin
INHALT 5 Inhalt 1 Einführung 8 2 Grundzüge des Schweizer Steuersystems 9 2.1 Die Steuerbelastung im internationalen Vergleich 9 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen 10 2.2.1 Das DBA-Netz der Schweiz 10 2.2.2 Jüngste Entwicklungen 11 2.2.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 11 2.3 Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III) 12 2.3.1 Wichtige Konzernfunktionen in der Schweiz 12 2.3.2 Jüngste Entwicklungen 12 2.3.3 Kerninhalte der USR III 12 2.3.4 Ausblick 13 3 Besteuerung der Unternehmen im Kanton Schaffhausen 14 3.1 Bedeutung der Rechtsform einer Unternehmung im Steuerrecht 14 3.2 Grundlagen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnes 14 3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel) 15 3.2.2 Delkredererückstellung 15 3.2.3 Abschreibungen 15 3.2.4 Ersatzbeschaffungen 15 3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen 16 3.2.6 Garantierückstellung 16 3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung 16 3.2.8 Steuerneutrale Umstrukturierungen 16 3.2.9 Arbeitgeberbeitragsreserven 16 3.2.10 Verlustvortrag 16 3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft 16 3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft 16 3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft 17 3.3.3 Beteiligungsabzug 17 3.4 Minimalsteuer und Mindeststeuer 18 3.4.1 Minimalsteuer 18 3.4.2 Mindeststeuer 18 4 Spezielle Steuerregime 19 4.1 Holdinggesellschaft 19 4.1.1 Qualitative Voraussetzungen 19 4.1.2 Beteiligungen 19 4.1.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz 19 4.1.4 Steuerbeispiel Holdinggesellschaft 20 4.2 Domizilgesellschaft 21 4.2.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft 21 4.2.2 Ermittlung der Steuerfaktoren 21 4.2.3 Steuerbeispiel Domizilgesellschaft 22 4.3 Gemischte Gesellschaft 23 4.3.1 Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft 23 4.3.2 Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft 23 4.3.3 Ermittlung der Steuerfaktoren 24 4.3.4 Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft 24 5 Besteuerung der natürlichen Personen im Kanton Schaffhausen 26 5.1 Grundlagen zur Besteuerung der natürlichen Personen 26 5.2 Einkommenssteuer 26 5.2.1 Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen 26 5.2.2 Berechnung der Einkommenssteuern 27
6 INHALT Inhalt 5.3 Vermögenssteuer 28 5.3.1 Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen 28 5.3.2 Berechnung der Vermögenssteuer 28 5.4 Teilsatzbesteuerung bzw. Teilbesteuerungsverfahren von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen 29 5.5 Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern 30 5.6 Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal (Pauschalspesen) 30 6 Quellensteuer, Expatriates und Grenzgänger 31 6.1 Merkmale und Erfassungsbereich der Quellensteuer 31 6.2 Ausländische natürliche Personen mit Wohnsitz / Aufenthalt in der Schweiz 31 6.2.1 Qualifikation für Expatriate-Status 31 6.2.2 Abzugsfähige Kosten für Expatriates 32 6.3 Natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz / Aufenthalt in der Schweiz 32 6.4 Tarife und Tarifarten 33 6.5 Grenzgänger 33 6.6 Ausländische Organe juristischer Personen 33 7 Spezialsteuern 34 7.1 Verrechnungssteuer 34 7.2 Grundstückgewinnsteuer 34 7.2.1 Merkmale der Grundstückgewinnsteuern 34 7.2.2 Steuermass 34 8 Verkehrssteuern, Besitz- und Gebrauchssteuern 35 8.1 Mehrwertsteuer 35 8.2 Ausland-Ausland-Geschäfte 36 8.3 Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern 36 8.4 Eidgenössische Stempelabgaben 36 8.5 Erbschafts- und Schenkungssteuern 37 8.6 Handänderungssteuer 38 8.7 Besitzsteuern und Gebrauchssteuern 38 8.7.1 Motorfahrzeugsteuer 38 8.7.2 Weitere Besitzsteuern 39 8.7.3 Gebrauchssteuern 39 9 Verhältnis zu den Steuerbehörden 40 9.1 Einstellung der Steuerbehörden gegenüber den Steuerpflichtigen 40 9.2 Steuererleichterungen 40 10 Die Schweiz – ein steuereffizienter Standort für die Verwertung von Immaterialgüterrechten (IP) 41 10.1 Einleitung 41 10.2 Grundlagen des Schweizer Immaterialgüterrechts 41 10.3 Steuerrechtliche Definition von IP 42 10.4 Internationale Steuerplanung mit IP 42 10.4.1 Grundlagen 42 10.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte 43 10.5 Steueroptimierte Verwertung von IP im Konzern – weitere Überlegungen 44
7 10.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch Implementierung einer schweizerischen IP-Gesellschaft 44 10.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in der Schweiz 44 10.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle 46 10.7 Unternehmenssteuerreform III 47 10.8 Zusammenfassung und Ausblick 48 11 Cross-Border-Strukturen Deutschland-Schweiz 49 11.1 Einführende Bemerkungen 49 11.2 Klassisches Betriebsstättenmodell (Fall 1) 49 11.2.1 Besteuerungsrecht in der Schweiz 49 11.2.2 Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel 49 11.2.3 Anwendung des AStG 50 11.2.4 Gefahr: Verlagerung von Funktionen / Geschäftschancentheorie 50 11.2.5 Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht 50 11.3 Alternativstrukturen ohne Schweizer AHV-Pflicht 51 11.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2) 51 11.3.2 Schweizer Betriebsstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft (Fall 3) 52 11.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft mit Schweizer Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4) 52 11.3.4 Zwischenergebnis 52 11.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen 52 11.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5) 53 11.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6) 54 11.5 Schlussfolgerung 54 11.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche Personen 54 11.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland 55 11.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften 56 11.6.3 Zusammenfassung 58 12 Steuerfusstabelle Kanton Schaffhausen 59 13 Ihr Kontakt bei der Wirtschaftsförderung 60 14 Wichtige Verwaltungsadressen 60 15 Dienstleistungspartner 61
8 EINFÜHRUNG 1 Einführung Die Schweiz gilt als attraktiver Steuerstandort. Sie besteht aus 26 Kantonen mit weitgehend unabhängiger Steuergesetzgebung; der Kanton Schaffhausen ist einer davon. Da zahlreiche WEF-Ranking Steuerpflichtige aus Ländern mit massiv höherer Steuerbelastung ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Unternehmen in die Schweiz verlegen, entsteht leicht der Eindruck einer willkürli- 2014 – 2015 chen Gesetzesanwendung, um wohlhabende Steuerzahler anzulocken. Das Problem der sogenannten Steuerflucht liegt aber nicht in der Steuerpolitik, wie sie in der Schweiz ange- 1 SCHWEIZ wendet wird, sondern in den fiskalischen Rahmenbedingungen der betreffenden Länder. Es 2 Singapur gibt gute Gründe – auch nicht fiskalischer Natur – Investitionen in der Schweiz zu tätigen oder 3 USA von der Schweiz aus wirtschaftlich tätig zu werden, beispielsweise: 4 Deutschland –– Zentrale geografische Lage –– Ausgezeichnetes Bildungsniveau 5 Niederlande –– Geringe Distanzen und gute –– Kundenfreundlicher Finanzplatz 6 Japan Verkehrsverbindungen –– Liberales Arbeitsrecht 7 Hongkong SAR –– Vorbildliche Infrastruktur –– Unkomplizierte Strukturen und Behörden 8 Finnland –– Erstklassiges Kommunikationswesen –– Hohe Lebensqualität 9 Schweden –– Politische und monetäre Stabilität –– Internationale Ausrichtung 10 Vereinigtes Königreich 11 Norwegen Der aktuelle WEF Competitiveness Report belegt, dass es diese Faktoren sind, die im 12 Dänemark globalen Standortwettbewerb von internationalen Konzernen positiv beurteilt werden. 13 Kanada Die Schweiz liegt zum wiederholten Mal weltweit auf dem 1. Platz. 14 Katar 15 Taiwan Gemäss einer Studie von Ernst & Young gelang es der Schweiz sogar in den Krisenjahren von 16 Neuseeland 2007 bis 2012 als einem der wenigen Ländern, ein positives Wirtschaftswachstum auszuwei- 17 Vereinigte Arab. Emirate sen. Die Staatsverschuldung liegt mit rund 40 Prozent weit unter der durchschnittlichen 18 Malaysia Verschuldungsrate in der Eurozone von über 90 Prozent. Schliesslich führt die Schweiz auch 19 Belgien die Statistik zur Arbeitslosenrate aller OECD Länder mit dem tiefsten Wert. Dies zeigt, dass 20 Luxemburg die Schweiz hervorragende gesamtwirtschaftliche Voraussetzungen bietet und insbesondere als innovativer Unternehmens- und Investitionsstandort gilt. Quelle: The Global Competitiveness Report 2015-2016, World Economic Forum Als nördlichster Schweizer Kanton und Haupteingangstor zu Deutschland, dem grössten Markt Europas, widerspiegelt der Kanton Schaffhausen die oben genannten Vorzüge des Wohn- und Wirtschaftsstandortes Schweiz in vorzüglicher Weise. Schaffhausen entspricht in Bevölkerung und Fläche relativ genau einem Prozent der Schweiz. Die Kleinheit innerhalb d er an sich schon überschaubaren schweizerischen Verhältnisse ist im Kanton Schaffhausen noch zusätzlich akzentuiert. Schnelle Entscheide in Politik und Verwaltung in Kombination mit dem grössten Flughafen der Schweiz in unmittelbarer Nähe und einer ausgezeichneten Lebensqualität machen den Kanton Schaffhausen für viele internationale Unternehmen und deutsche Mittelständler, aber auch für Privatpersonen, zum attraktiven Standort. Der Kanton Schaffhausen verfügt im nationalen und internationalen Umfeld über diverse steuerliche Besonderheiten. Zusammenfassend handelt es sich dabei um folgende Elemente: –– Tiefe Unternehmensgewinnsteuern –– Teilsatzverfahren auf Einkommen massgeblicher Beteiligungen –– Kompetitive Einkommenssteuern –– Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen und Ehegatten Veränderung des BIP 2007 - 2012* Staatsschulden, brutto** Arbeitslosenquote 2012*** Schweiz 3.9 Schweiz 39.5 Schweiz 3.4 USA 3.2 Polen 64.1 Österreich 4.4 Deutschland 2.8 Niederlande 82.5 Japan 4.5 Österreich 1.8 Österreich 83.1 Niederlande 5.2 Frankreich 0.3 Deutschland 87.6 Deutschland 5.6 Japan 0.2 Spanien 93.8 Grossbritannien 8.1 Niederlande -1.5 Frankreich 105.1 USA 8.2 Grossbritannien -1.9 Grossbritannien 105.3 Polen 10.0 Irland -4.5 USA 109.8 Frankreich 10.5 Spanien -5.1 Irland 123.2 Italien 10.7 Italien -5.6 Portugal 125.6 Irland 14.9 Portugal -6.1 Italien 127.0 Portugal 15.6 Griechenland -18.3 Griechenland 181.3 Griechenland 24.2 EU27 -1.5 Japan 214.3 Spanien 25.0 Alle Angaben in Prozent. * zu konstanten Preisen ** im Verhältnis zum BIP, brutto *** Zahlen für 2012 sind Prognosen Wirtschaftswachstum, Staatsverschuldung und Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich Quelle: Ernst & Young Swiss Attractiveness Survey 2013
GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS 9 2 Grundzüge des Schweizer Steuersystems Anders als die meisten nach westlichen Massstäben organisierten Länder ist die Schweiz stark föderalistisch geprägt. Unter Föderalismus versteht man das Streben nach Selbständig- keit der einzelnen Gliedstaaten, also der Kantone. Einer der wesentlichsten Faktoren bildet «Der ausgeprägte die weitreichende finanzielle Unabhängigkeit der Kantone. Damit ist nicht nur die Flexibilität auf der Ausgabenseite gemeint, sondern vor allem auf der Einnahmeseite und damit den Steuerwett- Steuererträgen. bewerb führt Mit dem für sämtliche Kantone geltenden Steuerharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 1990 besteht ein Regelwerk, welches die Rahmenbedingungen für die Erhebung der direkten zu attraktiver Steuern formell harmonisiert. Eine materielle Harmonisierung und damit Vereinheitlichung der Steuerbelastung für juristische und private Personen existiert in der Schweiz nicht. Analog zu Besteuerung von den drei Schweizer Verwaltungsebenen erfolgt die Zusammensetzung der Steuerrechnung; aufgeteilt in Bundessteuer, Kantonssteuer und Gemeindesteuer. Unternehmen Die hohe Tarifautonomie der Kantone und die verschiedenen Steuerkoeffizienten der und Privat- Gemeinden führen innerhalb der Schweiz zu zahlreichen unterschiedlichen Belastungskurven, welche durch die gewährten Steuerfreibeträge noch zusätzlich differenziert werden. Aufgrund personen.» des in der Schweiz besonders stark ausgeprägten Steuerwettbewerbs, führt dieses System immer wieder zu eigentlichen Steuerinnovationen und – für den Steuerzahler von grosser Bedeutung – zu starken Steuergefällen unter Kantonen und Gemeinden. Der Unterschied zwischen eigentlichen Steuerparadiesen und weniger attraktiven Standorten kann in Extremfällen den Faktor drei oder mehr betragen. Die durch den Bund erhobene Direkte Bundessteuer wird auf dem Einkommen von natürli- chen Personen (Privatpersonen) und dem Gewinn von juristischen Personen (Kapitalgesell- 34 (29) 33 (43) schaften, Genossenschaften und Vereine) berechnet und gilt für sämtliche Kantonsgebiete 30 (48) gleichermassen. Sowohl das Vermögen von natürlichen Personen wie auch das Kapital juristischer Personen werden auf Bundesebene nicht besteuert. 19 (20) 18 (14) Neben den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern haben auch die Landeskirchen das 15 (10) Recht, Steuern einzutreiben. In den meisten Fällen erfolgt die Steuererhebung der Kirchge- meinden über einen Zuschlag zum anwendbaren Steuerfuss und damit auf dieselbe Art und 12 (8) 12 (4) Weise wie die Erhebung der Gemeindesteuern. 2.1 Die Steuerbelastung im 4 (3) internationalen Vergleich Einkommenssteuer Stabiles Marktumfeld Politische Stabilität Qualität & Vielfältigkeit der Arbeitskräfte Forschungs- und Entwicklungspotenzial Hohe Kaufkraft Marktgrösse Gewichtung der sozialen Verantwortung Gewichtung der Nachhaltigkeit In internationalen Steuervergleichen schneidet die Schweiz regelmässig sehr gut ab und nimmt einen Spitzenplatz unter den hoch entwickelten Industrienationen ein. Dabei werden entweder die Steuerbelastungen juristischer Personen oder natürlicher Personen verglichen. Interessanterweise sind es in der Schweiz nicht nur Unternehmen, sondern vor allem auch Privatpersonen, welche von einer verhältnismässig moderaten Besteuerung profitieren. Trotz des guten Abschneidens der Schweiz in Analysen der OECD und anderer renommierter Organisationen widerspiegeln die publizierten Vergleiche lediglich einen Teil der effektiven Steuerwahrheit. In erster Linie sind es nicht die Durchschnittssteuerbelastungen, welche im Einzelfall den Standortentscheid beeinflussen, sondern die jeweils spezifische Situation. In offiziellen Steuerstatistiken liegen die Gewinnsteuern bei Unternehmen in der Schweiz bei 10-25 Prozent. Durch verschiedene Steuerplanungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerbelas- tung am Beispiel des Kantons Schaffhausen auf unter 10 Prozent reduzieren, was im Schweiz als Unter- internationalen Umfeld als äusserst attraktiv zu werten ist. nehmensstandort: Für Unternehmen und Konzerne von entscheidender Bedeutung bei der Standortwahl ist besondere Stärken auch die Attraktivität als Wohn- und Lebensstandort. Nicht nur das international hohe Quelle: EY’s attractiveness survey setting standards: Lohnniveau – bei vergleichsweise tiefen Personalkosten für die Firma – sondern auch die Switzerland as a business location 2014 moderate Besteuerung der Einkommen von Arbeitskräften und anderer Privatpersonen (Zahlen sind Prozentangaben, Mehrfachnennungen sprechen aus internationaler Perspektive für den Standort Schweiz. möglich; n=200)
10 GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS 41.2 40 34.9 35 30.0 29.3 30 27.0 24.8 24.8 23.3 25 23.1 22.4 21.9 21.4 21.1 20.8 19.6 18.9 18.9 18.8 18.6 18.3 20 18.1 17.9 17.5 17.2 17.0 16.7 16.2 15.6 15.1 14.4 13.8 13.6 13.2 15 13.0 13.0 12.0 11.9 11.7 10.9 10.3 10.3 10.1 9.9 10 5 0 Hongkong Nidwalden Appenzell (AR) Luzern Obwalden Schwyz Uri Zug Graubünden Thurgau Glarus Schaffhausen Dublin St.Gallen Ljubljana Singapur Prag Tessin Warschau Bern Zürich Helsinki Basel-Landschaft Waadt Wallis Bratislava Budapest Stockholm Basel-Stadt Kopenhagen London Genf Amsterdam Wien Mailand Peking Luxemburg Oslo Brüssel München Madrid Paris New York HK NW AR LU OW SZ UR ZG GR TG GL SH IE SG SL SGP CZ TI PL BE ZH FI BL VD VS SK HU SE BS DK UK GE NL AT IT CN LUX NOBEL DE ES FR US BAK Taxation Index 2015 für Unternehmen: Effektive Durchschnittsbesteuerung in % Quelle: BAK/ZEW, April 2016 Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim publiziert zusam- men mit Basel Economics (BAK) jährlich einen Vergleich der Steuerbelastung juristischer Personen in unterschiedlichen Ländern. Daraus geht die Schweiz als ein Land mit äusserst attraktiven Steuern hervor – sowohl im interregionalen Vergleich innerhalb des erweiterten Alpenraums als auch im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern. Nur gerade der Wirtschaftsstandort Hongkong weist eine tiefere Steuerbelastung auf. Darauf folgt zusammen mit anderen Kantonen der Kanton Schaffhausen. Der Kanton Schaffhausen selbst findet sich vorne in der internationalen Spitzengruppe. 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen 2.2.1 Das DBA-Netz der Schweiz1 Angesichts der weltweiten Verflechtung der Schweizer Wirtschaft wird das Netz der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kontinuierlich erweitert. Dadurch soll in erster Linie der Umfang des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte definiert und eine Mehrfachbesteuerung desselben Steuersubstrates vermieden werden. Gleichzeitig sollen die Tätigkeit der Exportwirtschaft und Investitionen in der Schweiz erleichtert werden. Die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich hat als Folge der Globalisierung der Finanzmärkte und der Finanzkrise stark an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz verfolgt deshalb das Ziel, die Amtshilfe in Steuerfragen auszubauen und bei der Aushandlung neuer DBA sowie bei der Revision bestehender DBA den Art. 26 des OECD- Musterabkommens zu integrieren. Dieser beinhaltet folgende Eckwerte: –– Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage –– Wahrung des Verfahrensschutzes –– Klare Regelungen bei der Gewährung von Amtshilfe –– Faire Übergangslösungen –– Beschränkung der Steuern, die unter das Abkommen fallen –– Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Abkommen –– und die Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen Die Bestrebungen zielen darauf ab, das gesamte DBA-Netz qualitativ und quantitativ zu verbessern. Die Schweiz hat aktuell ein Netz von 91 in Kraft stehenden DBA, das folgende Staaten umfasst (siehe Folgeseite): 1 Quelle: EFD, April 2015
11 DBA-Netz Ägypten Finnland Kirgistan Niederlande Tadschikistan Albanien Frankreich Kolumbien Norwegen Thailand Algerien Georgien Korea (Süd) Österreich Trinidad und Tobago Argentinien Ghana Kroatien Pakistan Tschechien Armenien Griechenland Kuwait Peru Tunesien Aserbaidschan Hongkong Lettland Philippinen Türkei Australien Indien Liechtenstein Polen Turkmenistan Bangladesch Indonesien Litauen Portugal Ukraine Belarus Iran Luxemburg Rumänien Ungarn Bulgarien Irland Malaysia Russland Uruguay Chile Island Malta Schweden USA China Israel Marokko Serbien Usbekistan Chinesisch Taipei Italien Mazedonien Singapur Venezuela Dänemark* Jamaika Mexiko Slowakei Vereinigte Arab. Emirate Deutschland Japan Moldova Slowenien Vietnam Ecuador Kanada Mongolei Spanien Vereinigtes Königreich** Elfenbeinküste Kasachstan Montenegro Sri Lanka Zypern Estland Katar Neuseeland Südafrika * Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln ** Vereinigtes Königreich: Grossbritannien, Antigua, Barbados, St. Christopher, Nevis und Anguilla, Dominica, Gambia, Jungfern-Inseln, St. Lucia, Malawi, Montserrat, Sambia und St. Vincent Quelle: www.sif.admin.ch, April 2016 Unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten sind neue Abkommen mit OECD-Standard mit Albanien, Belgien, Ghana, Italien und Oman. Neue Abkommen konnten ferner paraphiert werden mit Costa Rica, Kolumbien, Nordkorea, Pakistan, Ukraine sowie Zimbabwe. Die Schweiz hat weiter Steuerinformationsabkommen (SIA) unterschrieben, die nur den Informationsaustausch zum Gegenstand haben. Es sind dies folgende Länder: Andorra, Belize, Brasilien, Grenada, Grönland, Guernsey, Jersey, Insel Man, San Marino, Seychellen. Der aktuelle Stand der DBA ist auf der Internetseite des Staatssekretariat für internationale Finanzfragen unter www.sif.admin.ch abrufbar. 2.2.2 Jüngste Entwicklungen Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe- gesetz, StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Die Schweiz übernimmt damit bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des OECD Musterabkommens. Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe aus- schliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Auf ein Gesuch wird unter anderem dann nicht eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen – z.B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden. So dürfen ins Ausland übermittelte Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizeri- schen Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Verschiedene DBA wurden in diesem Prozess bereits um den OECD-Standard ergänzt. Weitere Abkommen werden derzeit neu verhandelt, sind unterzeichnet oder paraphiert. 2.2.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen hauptsächlich zwei Methoden, nämlich die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Bei der ersteren nimmt der Ansässig- keitsstaat diejenigen Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile, die im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat einer Besteuerung unterliegen, von der Besteuerung aus. Er behält sich aber vor, diese für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für die Besteuerung der in der Schweiz steuerbaren Einkommens- und Vermögensbestandteile zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Bei der zweiten Methode unterliegen die Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile grundsätzlich einer Besteuerung in beiden Staaten. Dabei rechnet der Ansässigkeitsstaat in den Fällen, in denen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat das primäre Besteuerungsrecht staatsvertraglich zukommt, dessen Steuer an seine eigene Steuer. Die aktuellen Quellensteuersätze zwischen den DBA-Vertragspartnern finden Sie unter www.estv.admin.ch.
12 GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS 2.3 Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III) Im Zuge der digitalisierten Wirtschaft steigt die Mobilität der Unternehmen. Der internationale Steuerwettbewerb wird zunehmend aggressiver und dynamischer. Denn sucht eine Firma nach einem neuen Standort, steht eine tiefe Besteuerung ganz oben auf der Wunschliste. Wer in diesem Punkt nicht mithalten kann, fällt meist schon sehr früh aus dem Rennen. Zwar sind weitere Trümpfe wie Lebensqualität, Infrastruktur oder wirtschaftliches Umfeld ebenfalls wesentliche Entscheidungsfaktoren, sie stechen häufig aber nur, wenn das Steuerumfeld für das interessierte Unternehmen vorteilhaft ist. 2.3.1 Wichtige Konzernfunktionen in der Schweiz Die Schweiz und der Kanton Schaffhausen spielen im internationalen Steuerwettbewerb vorne mit. Besonders attraktiv ist der Standort für Holding-, Domizil- und gemischte Gesell- schaften, da diese sogenannten Statusgesellschaften hier attraktiven Besteuerungsregeln unterliegen. Hintergrund ist die Überlegung, dass Unternehmen, die ihren Umsatz grössten- teils im Ausland erzielen, die schweizerische Infrastruktur kaum belasten. Folglich müssen sie ihre erwirtschafteten Gewinne auch nicht voll in der Schweiz versteuern. Dies gilt allerdings ausschliesslich auf Gemeinde- und Kantonsebene; die Bundessteuer ist in jedem Fall vollumfänglich zu entrichten. Von einer Besteuerung als Statusgesellschaft können alle international tätigen Unternehmen profitieren, die ihren Umsatz grösstenteils im Ausland erzielen und mobile Konzernaktivitäten zentral in der Schweiz bündeln. Dazu zählen Dienstleistungsfunktionen wie internationaler Grosshandel, Konzernfinanzierung, Verwertung von Lizenzen, Verwaltung von Beteiligungen sowie Führung eines Headquarters. Umfassende Erläuterungen zu diesen Besteuerungsfor- men finden sich in Kapitel 4 «Spezielle Steuerregime». Durch die Kombination der tiefen Besteuerung, hochqualifizierter Mitarbeiter sowie der anderen Standortvorteile macht die Schweiz für mobile Firmenaktivitäten sehr attraktiv. Schaffhausen hat sich in den letzten Jahren zu einem Zentrum für solche Aktivitäten entwi- ckelt. Verschiedene ausländische und Schweizer Unternehmen unterhalten hier regionale und internationale Headquarters mit zahlreichen Arbeitsplätzen. Oft steuern sie von Schaffhausen aus ihre Geschäftsaktivitäten in Regionen wie Europa, dem Mittleren Osten und Afrika. 2.3.2 Jüngste Entwicklungen Die Höhe der Unternehmensbesteuerung stellt gegenwärtig einen Brennpunkt des internatio- nalen politischen Interesses dar. Die entsprechenden Diskussionen werden sowohl in der OECD als auch in der EU und innerhalb der G20 intensiv geführt. Der von der G20 unterstütz- te Aktionsplan BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD bestätigt diesen Trend. Im Kern wollen die Staaten die Ausreizung bestehender Schwachstellen im internationalen Steuerwesen durch multinationale Unternehmen einschränken. Im Vordergrund steht dabei die Verschiebung mobilen Kapitals zur Verringerung oder Vermeidung der Steuerlast. Diese Entwicklungen wirken sich auf die internationale Akzeptanz der historisch tiefen Unternehmensbesteuerung in der Schweiz aus. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR III) arbeiten Bund und Kantone deshalb gemeinsam an zukunftsgerichteten Massnah- men, die allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD entsprechen. Die Schweiz signalisiert ihre Bereitschaft, international umstrittene Besteuerungsmodelle neu zu gestalten. Die «Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit» verfolgen im Wesentlichen drei Zielsetzungen: –– Stärkung der Schweizer Wettbewerbsfähigkeit unter der Anwendung einer international akzeptierten Besteuerung –– Erhaltung der ansässigen Unternehmen in der Schweiz –– Wahrung der Rechts- und Planungssicherheit für in der Schweiz tätige Unternehmen und damit Stärkung der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort 2.3.3 Kerninhalte der USR III Zwecks Stärkung der Standortattraktivität beinhaltet die USR III eine Vielzahl von steuerlichen Entlastungsmassnahmen. Der Kanton Schaffhausen unterstützt diese. Nachfolgend sind die zentralen Lösungsansätze beschrieben:
13 Patentbox auf kantonaler Ebene Eine Patenbox ist ein steuerliches Instrument, welches die Innovationsaktivitäten von Unternehmen unterstützen soll. Dabei werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten privilegiert besteuert. Voraussichtlich wird auf kantonaler Ebene eine maximale Entlastung für Patentboxerträge von 90 Prozent gewährt. Die diskutierten Modelle orientieren sich an den international anerkannten Ansätzen der OECD. Optional soll die Einführung einer kantonalen Inputförderung von Forschung und Entwicklung in Form von erhöhten Abzügen für F&E-Aufwendungen möglich sein. Damit werden zusätzli- che Anreize für inländische F&E-Tätigkeiten geschaffen. Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction – NID) Die klassische Gewinnsteuer erlaubt den Abzug der Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig begründeten Aufwand, der die Steuerbemessungsgrundlage reduziert. Bei einer zinsbereinig- ten Gewinnsteuer können über den Abzug der Schuldzinsen hinaus auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Damit würde die Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital auf Stufe des Unternehmens erreicht (d.h. ohne die Berücksichtigung der Steuerlast des Anteileigners). Die zinsbereinigte Gewinnsteuer lässt sich grundsätzlich sowohl bei Kapitalunternehmen einschliesslich der inländischen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, als auch bei Personenunternehmen implemen- tieren. Diese Regelung soll insbesondere dazu dienen, dass die Schweiz im Bereich der Konzernfinanzierungsaktivitäten eine kompetitive Alternative anbieten kann. Aufdeckung stiller Reserven (Step-up) Der Gesetzesentwurf beinhaltet eine umfassende Regelung für die Behandlung stiller Reserven und von selbst geschaffenem Goodwill. Es ist vorgesehen, die Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht, z.B. beim Zuzug sowie bei der Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in die Schweiz, zu ermöglichen. Die so in der Steuerbilanz aufgedeckten stillen Reserven können in den Folgejahren steuerwirksam nach den allgemein gültigen steuerlichen Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist voraussichtlich innert zehn Jahren vorzunehmen. Umgekehrt erfolgt am Ende der Steuerpflicht eine Abrechnung über die stillen Reserven und Mehrwerte. Anpassung kantonaler Gewinnsteuersätze Neben den gemeinsamen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene steht es den Kantonen frei, die Höhe ihres Gewinnsteuersatzes jederzeit und unabhängig von der USR III zu senken. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat sich zum Ziel gesetzt, die effektive Gesamtsteuerbelastung einheitlich für alle Unternehmen auf insgesamt 12 bis 12.5 Prozent zu senken. Diese Massnahme soll im Zuge der Umsetzung der Massnahmen der USR III erfolgen. Abschaffung der Emissionsabgabe Der Bund erhebt heute eine Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Ausgabe von Beteili- gungsrechten wie beispielsweise auf der Ausgabe von Aktien. Es besteht eine Reihe von Ausnahmen von der Steuerpflicht, unter anderem in Umstrukturierungs- und Sanierungsfällen. Der Bundesrat und das Parlament haben wiederholt ihre Position für eine Abschaffung bekräf- tigt. Die Massnahme wird jedoch nicht als prioritär beurteilt. 2.3.4 Ausblick Die Schweiz will auch in Zukunft eine konkurrenzfähige Unternehmensbesteuerung anbieten. Die Weiterentwicklung des Steuersystems soll im Einklang mit international anerkannten Standards erfolgen, um die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen in der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die Schweiz befindet sich dank den sehr guten allgemeinen Rahmenbedingungen in einer guten Ausgangslage und kann die angestrebte Reform aus einer Position der Stärke angehen. Das Massnahmenpaket zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit wird im Laufe des Jahres 2016 im eidgenössischen Parlament verabschiedet. Sofern vom Schweizer Volk kein Referendum ergriffen wird, können die neuen gesamtschweizerisch geltenden Bestim- mungen voraussichtlich frühestens 2019 in Kraft treten. Der Kanton Schaffhausen ist gewillt, die notwendigen steuerlichen Reformschritte im Rahmen der nationalen Vorgaben zum frühstmöglichen Zeitpunkt flexibel vorzunehmen.
14 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN 3 Besteuerung der Unternehmen im Kanton Schaffhausen 3.1 Bedeutung der Rechtsform einer Unternehmung im Steuerrecht2 Vor allem bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU), kann die Rechtsform zwischen «Dank einfachem juristischen Personen (AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaft) und Personenunter- nehmen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, einfache Steuersystem Gesellschaft) gewählt werden. Der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung der verschiedenen Unternehmensformen kommt deshalb erhebliche praktische Bedeutung zu. mehr Zeit für Ihr Beim Vergleich der Besteuerungssysteme für Personenunternehmen und Kapitalgesell- schaften ist bei den letzteren auch die Besteuerung der Anteilsinhaber zu berücksichtigen. Unternehmen.» Bei Personenunternehmen werden sämtliche Einkünfte aus dem Unternehmen wie Gewinne, Lohnzahlungen und Eigenkapitalzinsen bei den Inhabern zusammen mit dem übrigen Einkommen für die Berechnung der Einkommenssteuern herangezogen (siehe Kapitel 4.2 «Einkommenssteuern»). Das Geschäftskapital wird zusammen mit dem übrigen Vermögen durch die Vermögenssteuer des Inhabers erfasst (siehe Kapitel 4.3 «Vermögenssteuern»). Unternehmensgewinn und -vermögen unterliegen somit nur je einmal der Besteuerung. Beispiel: Der Einzelunternehmer T. Tax erzielt in seiner Einzelunternehmung einen Gewinn von CHF 100’000.– und übriges Einkommen von CHF 10’000.–. Das in der Unternehmung investierte Eigenkapital beträgt CHF 400’000.–. Daneben verfügt er über ein Privatvermögen von CHF 50’000.–. Nun wird der Gewinn und das übrige Einkommen addiert (CHF 110’000.–) und daraus die Einkommensteuer berechnet. Gleiches gilt für das Eigenkapital und Privatvermögen (CHF 450’000.–), welches zur Berechnung der Vermögensteuer herangezogen wird. Bei Kapitalgesellschaften entrichtet die Gesellschaft auf dem erzielten Gewinn die Gewinn- steuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer (letztere nur auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern). Handelt es sich bei den Anteilsinhabern um natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, haben diese die Anteile an der Gesellschaft als Vermögen zu versteuern und unterliegen für den daraus erzielten Vermögensertrag der Einkommenssteuer. Das in Kapitalgesellschaften investierte Kapital und die ausgeschütteten Gewinne werden somit zweimal belastet. Beispiel: Die Impot AG weist einen Gewinn von CHF 100’000.– und ein Kapital von CHF 400’000.– aus. Alle Aktien gehören ihrem Eigentümer T. Tax. Deren Verkehrswert entspricht dem Substanzwert. T. Tax erzielt neben der Dividende der Impot AG übriges Einkommen von CHF 10’000.– und verfügt neben den Aktien über weitere Vermögenswerte von CHF 50’000.–. Die Impot AG muss nun auf dem Gewinn die Gewinnsteuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer entrichten. Bei Ausschüttung des Gewinns an T. Tax wird dieser die CHF 100’000.– zusätzlich mit dem übrigen Einkommen von CHF 10’000.– nochmals der Einkommensteuer unterziehen müssen (Halbsteuerverfahren siehe weiter unten). Ähnlich ist es mit den Vermögenswerten, welche addiert (CHF 450’000.–) zur Ermittlung der Vermögensteuer herangezogen werden. Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird dank dem Teilsatzverfahren (Kanton) bzw. Teilbe- steuerungsverfahren (Bund) erheblich gemildert. Im Kanton Schaffhausen wird eine Reduktion um 50 Prozent und auf Bundesebene um 40 Prozent erreicht. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft gegenüber anderen Rechtsformen nicht in allen Fällen nachteilig ist. Das Erreichen steuerlicher Vorteile hängt vielmehr von den Verhältnissen des Einzelfalls und der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber ab. Bei der steuerlichen Betrachtung der nachfolgenden Unternehmensformen handelt es sich ausschliesslich um Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften werden aufgrund ihrer geringen Bedeutung im Umfeld der Wirtschaftsförderungstätigkeit nicht weiter berücksichtigt. 3.2 Grundlagen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnes Gegenstand der Gewinnsteuer ist der auf Basis einer kaufmännischen Buchführung ermittelte Reingewinn der entsprechenden Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. 2 Quelle: E. Höhn, R. Waldburger; Steuerrecht, Band 1; 9., überarbeitete und erweiterte Auflage; Paul Haupt; Bern, 2001; S. 402 ff.
15 Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz ansässige Firmen ohne Betriebsstätte im Ausland werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme desjenigen Gewinnes, der auf Grund- besitz im Ausland zurückzuführen ist. In der Schweiz ansässige Firmen mit Betriebsstätten im Ausland entrichten ihre Gewinnsteuer anteilig im Verhältnis des in der Schweiz anfallenden Gewinns zum weltweit erwirtschafteten Gewinn. In der Schweiz nicht ansässige Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn belastet, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen. Eine Firma gilt als in der Schweiz ansässig, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt. Die folgenden Unterkapitel geben einen nicht abschliessenden Überblick über die steuerrechtlich vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns. 3.2.1 Bewertung Wareninventar (Warendrittel) Das Inventar wird nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte aus Einstandswert und Marktwert zugrunde gelegt. Steuerlich ist eine pauschale Wertkorrektur im Umfang eines Drittels des Inventarwertes (Warendrittel) zur Bildung einer Wertverminderungs-Reserve erlaubt. 3.2.2 Delkredererückstellung Für ausstehende Forderungen im Inland kann eine pauschale Rückstellung von fünf Prozent gebildet werden; für ausländische Schuldner eine solche von zehn Prozent. Damit werden allfällige zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbare Verlustrisiken im Zusammen- hang mit der Einbringung von Forderungen pauschal berücksichtigt. Dem Währungsrisiko auf Forderungen in fremder Währung wird mit der um fünf Prozent erhöhten Rückstellung Rechnung getragen. Neben dieser pauschalen Wertkorrektur können zudem Einzelwertkor- rekturen in begründeten Fällen vorgenommen werden. 3.2.3 Abschreibungen Für die gesetzlich vorgesehene Normalabschreibung (degressive Methode) sind nebenstehen- Abschreibungs- de Abschreibungssätze vorgesehen. sätze im Kanton Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind nebenstehende Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Schaffhausen Wird eine Anschaffung (Mobiliar, Maschine, Auto) direkt über die Erfolgsrechnung verbucht Geschäftsbauten ohne Land 4% oder aktiviert und mit 100 Prozent abgeschrieben, kann das Einmalabschreibungsverfahren inkl. Land 3% beantragt werden. Dabei wird die Abschreibung für Maschinen und Mobiliar mit 85 Prozent und Industriebauten ohne Land 8% für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte mit 90 Prozent steuerwirksam anerkannt. Beim inkl. Land 7% Ertrag werden somit für Maschinen und Mobiliar 15 Prozent und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge Maschinen 30-40% sowie Geräte zehn Prozent des Anschaffungswertes als Ausgleichszuschläge aufgerechnet. Die Geschäftsmobiliar 25% massgebenden Gewinnsteuerwerte der mit der Einmalabschreibung erledigten Aktiven sind in Motorfahrzeuge 40% der Folge CHF 1.–. Das Einmalabschreibungsverfahren kann nur bei Neuanschaffungen gewählt EDV-Geräte 40% werden und spätere «Nachholabschreibungen» sind ausgeschlossen. Beispiel: Einmalabschreibungsverfahren Kauf Maschine CHF 100’000.– Direktabschreibung CHF 99’999.– Ausgleichszuschlag CHF 15’000.– Die effektive, den steuerbaren Gewinn tangierende Abschreibung beträgt somit CHF 84’999.– Das Einmalabschreibungsverfahren kann in Jahren ausserordentlich hoher Gewinne als Gewinnglättungsinstrument dienen. 3.2.4 Ersatzbeschaffungen Beim Ersatz von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens durch Vermögenswerte, die ebenfalls eine betriebliche Funktion im Anlagevermögen erfüllen, können die bestehenden stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden, welche innerhalb von fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt erfolgswirksam zu verwenden ist.
16 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN 3.2.5 Rückstellungen für Grossreparaturen Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben Abschreibungen auch objektbezogene Rückstellungen für Grossreparaturen zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass in der Buchhaltung keine Unterhaltspauschale eingesetzt und die tatsächlichen Ausgaben für die Grossreparaturen dem Rückstellungskonto belastet werden. Als jährliche Rückstellung werden zwei Prozent des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20 Prozent des Steuerwertes nicht überschreiten darf. 3.2.6 Garantierückstellung Auf dem garantiepflichtigen Umsatz sind pauschal zwei Prozent des Jahresumsatzes als Rückstellung zulässig. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von Aufträgen. 3.2.7 Rückstellung für Forschung und Entwicklung Unternehmen dürfen zu Lasten der Erfolgsrechnung Rücklagen für künftige wissenschaftliche oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens 10 Prozent des Reingewinns, insgesamt höchstens CHF 1 Mio. 3.2.8 Steuerneutrale Umstrukturierungen Das schweizerische Steuerrecht bietet flexible und attraktive Rahmenbedingungen für zahlreiche Formen der Unternehmensumstrukturierung wie etwa Fusionen, Umwandlungen von einer AG in eine GmbH, Auf- und Abspaltungen in mehrere Betriebe oder Teilbetriebe, den Austausch von Beteiligungsrechten und die Übertragung von betrieblichem Vermögen innerhalb von Konzerngesellschaften. Als Grundsatz gilt, dass Umstrukturierungen steuer- neutral sind, wenn die Übertragung von Aktiven und Passiven zu steuerlichen Buchwerten erfolgt und das Steuersubstrat in der Schweiz erhalten bleibt. 3.2.9 Arbeitgeberbeitragsreserven Bei Arbeitgeberbeitragsreserven handelt es sich um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Die Reservenbildung ist bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ohne nähere Begründung zulässig. Um eine zweck- widrige Verwendung der Reserve zu verhindern, müssen die entsprechenden Mittel tatsäch- lich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Es genügt folglich nicht, die Beiträge im Rahmen einer Rückstellung rein buchhalterisch zu verbuchen. In der Praxis wird die Rückstel- lung dann akzeptiert, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert sechs Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird. 3.2.10 Verlustvortrag Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäfts- jahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. In begründeten Einzelfällen können neben oben genannten allgemeinen Gestaltungsmöglichkei- ten weitere Gewinnkorrekturen begründet sein. Hier empfiehlt es sich, vorgängig das Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen, um die individuelle Situation frühzeitig zu erläutern. 3.3 Ordentliche Betriebsgesellschaft 3.3.1 Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft Die üblichsten Gesellschaftsformen, welche unter der Rubrik «ordentliche Betriebsgesell- schaft» besteuert werden, sind die juristischen Personen GmbH und AG. Ebenso wird auch die Genossenschaft als ordentliche Betriebsgesellschaft besteuert. Ausnahmen bilden die in den nächsten Kapiteln beschriebenen, steuerlich privilegierten Gesellschaftsformen. Die juristische Person bildet das Steuersubjekt. Zum Steuerobjekt zählen auf Bundesebene der Gewinn, auf Kantons- und Gemeindeebene der Gewinn und das Eigenkapital. Beim Bund beträgt der Gewinnsteuertarif 8.5 Prozent des Gewinns nach Steuern. Die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden basierend auf einem Einheitstarif von 5 Prozent berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von Kanton und Gemeinde multipliziert.
17 Die Steuerbelastung des Eigenkapitals beträgt 0.1 Prozent, multipliziert mit dem Steuerfuss von Kanton und Gemeinde. Die Steuern gelten in der ganzen Schweiz als Geschäftsaufwand und sind deshalb abzugs- fähig. Der steuerpflichtige Gewinn und das steuerpflichtige Kapital werden auf Basis des Gewinns bzw. Kapitals nach Steuern berechnet. Dies führt im Kanton Schaffhausen dazu, dass nicht der addierte Steuersatz von rund 19 Prozent (Bund 8.5 Prozent + Kanton und Gemeinde 10.5 Prozent) auf dem Gewinn vor Steuern zur Anwendung gelangt, sondern lediglich eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 14.5-16.5 Prozent des Gewinns vor Steuern resultiert. 3.3.2 Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft Das folgende Beispiel für das Jahr 2016 zeigt die Steuerberechnung für eine Firma mit Sitz in der Stadt Schaffhausen, die keinen speziellen Steuerstatus und keine massgeblichen Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt. Sie schüttet ihren Gewinn nach Steuern vollständig aus. Modellrechnung ordentliche Betriebsgesellschaft Annahmen In CHF Reingewinn (vor Steuern) 500’000 Eigenkapital (vor Steuern) 500’000 Ausgeschütteter Gewinn 500’000 Berechnung direkte Bundessteuer Reingewinn (vor Steuern) 500’000 Steuerschuld direkte Bundessteuer 35’621 Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuer Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung) 419’070 Einfache Kapitalsteuer 419 Reingewinn (nach Steuern) 419’070 Einfache Gewinnsteuer 20’953 Total einfache Steuer 21’372 * Steuerfuss (Kanton SH 115%, Stadt SH 97%) 212% Steuerschuld Kantons- und Gemeindesteuer 45’309 Berechnung der Gesamtsteuerbelastung Direkte Bundessteuer 35’621 Kantons- und Gemeindesteuer 45’3091 Total Steuerschuld 80’930 in % 16.19% Quelle: Steuerrechner Kanton Schaffhausen für Stadt Schaffhausen, 2016 Die aus der Berechnung resultierende Steuerbelastung beträgt je nach Gemeinde 14.5-16.5 Prozent inklusive Kapitalsteuern. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene Steuerberechnungen können Sie im Internet unter www.steuern.sh.ch selbstständig vornehmen. 3.3.3 Beteiligungsabzug Vorausgesetzt, die ordentliche Betriebsgesellschaft hält neben dem ordentlichen Geschäfts- betrieb zusätzlich Unternehmensbeteiligungen (mind. 10 Prozent des Beteiligungskapitals oder CHF 1 Mio. des Verkehrswertes) an einer anderen Firma, kann der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. Beim Beteiligungskapital kommt auf dem bilanzierten Wert der Beteiligungen ein ermässigter Kapitalsteuersatz zur Anwendung. Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die Dividenden empfangende Firma wenigstens 10 Prozent des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 1 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum
18 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von pauschal 5 Prozent oder um die effektiven Verwaltungskosten gekürzt. Das der Beteiligung zugrunde gelegte Kapital wird nicht zum Normalsatz von 0.1 Prozent, sondern lediglich zum bevorzug- ten Satz von 0.05 Prozent besteuert. Der Beteiligungsabzug kann auch für Kapitalgewinne aus dem Verkauf massgeblicher Beteiligungen (grösser 10 Prozent) beansprucht werden, wenn die Mindesthaltedauer von einem Jahr erfüllt ist. 3.4 Minimalsteuer und Mindeststeuer 3.4.1 Minimalsteuer Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapital- steuer übersteigt. Auf der Bemessungsgrundlage des Grundstücksteuerwerts beträgt die Minimalsteuer 0.075 Prozent (einfache Steuer). Von der Minimalsteuer befreit sind neu gegründete juristische Personen im Gründungsjahr und in den folgenden drei Steuerjahren, sofern sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind, sowie Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb haben. 3.4.2 Mindeststeuer Liegt sowohl die ordentliche einfache Steuer wie auch die Minimalsteuer unter CHF 200.– (bei Genossenschaften unter CHF 100.–), dann ist die ordentliche Betriebsgesellschaft verpflichtet, die Mindeststeuer von CHF 200.– (resp. CHF 100.– bei Genossenschaften), multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu bezahlen (z.B. Stadt Schaffhausen: (115 Prozent + 97 Prozent)*CHF 200.– = CHF 424.–). Holdinggesellschaften, Domizil- und gemischte Gesellschaften unterliegen keiner Mindest- steuer. Sie schulden dem Staat jedoch in jedem Falle eine einfache Kapitalsteuer von CHF 100.–, multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss.
SPEZIELLE STEUERREGIME 19 4 Spezielle Steuerregime Steuern sind ein bedeutender Kostenfaktor. Das Schweizer Steuerrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten, diese Kosten zu senken. Auf kantonaler Ebene führen insbesondere die folgenden Steuerregime zu einer im internationalen Vergleich sehr attraktiven Steuerbelastung: –– Holdinggesellschaften –– Gemischte Gesellschaften –– Domizilgesellschaften Diese Steuerregime behalten bis zur endgültigen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III ihre Gültigkeit. 4.1 Holdinggesellschaft 4.1.1 Qualitative Voraussetzungen Die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften für Holdinggesellschaften bezwecken die Vermeidung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung von Gewinnausschüttungen massgeblicher Beteiligungen. Ohne solche Massnahmen würde der Gewinn von verbundenen Gesellschaften mindestens dreifach belastet. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Holdingge- sellschaft um eine AG, GmbH oder Genossenschaft, die in erster Linie Beteiligungen verwaltet. Gesellschaften können das Holdingprivileg dann beanspruchen, wenn: –– ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht; –– mindestens 2/3 der Aktiven längerfristige Beteiligungen (auch Aktienstreubesitz) sind – die Bewertung der Beteiligung kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerlich massgebliche Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen; –– alternativ zu den Aktiven die Voraussetzungen bei den Erträgen erfüllt werden können, wenn mindestens 2/3 der Erträge Dividendenerträge sind. 4.1.2 Beteiligungen Als Beteiligungen gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen, Genossen- schaftsanteile und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesell- schaft als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Die Beurteilung von ausländischen Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StHG. Anteilsrechte am Stammkapital einer US Limited Liability Company (LLC) mit je nach Bundesstaat eigener Rechtspersönlichkeit gelten ebenfalls als Beteiligung, da eine solche LLC aus schweizerischer Sicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzustellen ist. Nicht als Beteiligungen gelten dagegen Anteile an Personengesellschaften, Genussscheine, Obligationen, konzerninterne Darlehen und Vorschüsse, hybride Finanzierungsinstrumente sowie Anteile an schweizerischen und ausländischen Anlagefonds und diesen gleichzustellen- den Körperschaften. 4.1.3 Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz Ein weiteres Kriterium für die privilegierte Besteuerung besteht darin, dass durch die Holding in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist nicht gestattet, mittels einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen mit dem Ziel, daraus über einen passiven Vermögensertrag hinaus durch eigene Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind: –– Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten; –– Geschäftsführung des Konzerns –– Führung des eigenen Rechnungswesens –– Hilfstätigkeiten für den Konzern –– Strategieentwicklung für den Konzern Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist und es sich um ein rein passives Halten der Immaterialgüterrechte handelt. Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
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