Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen

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Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
Tax Guide
Moderate Steuern für juristische
und private Personen
Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
2   TAX GUIDE

Impressum

© Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
12. Auflage, 2016 (Erstauflage 2004)
Gedruckt in Schaffhausen

Der «Tax Guide» ist auch in englischer Sprache
erhältlich. Er befindet sich als PDF-Datei auf
der Webseite www.economy.sh/publikationen
Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
VORWORT   3

Willkommen in Schaffhausen

Liebe Leserinnen, liebe Leser

Ich heisse Sie herzlich willkommen im Kanton Schaffhausen – einer dynamischen Wirtschaftsregion
im Herzen Europas. Zahlreiche international tätige, innovative Unternehmen haben sich für diesen
anziehenden Standort entschieden. Schaffhausen bietet eine unvergleichbare Lebensqualität, ist
verkehrstechnisch ausgezeichnet erschlossen und weist international eine der tiefsten Steuerbelastungen
für juristische Personen auf.

Der Kanton Schaffhausen ist besonders bestrebt, dieses sehr attraktive Steuerumfeld zu erhalten und
zu optimieren. Unser erklärtes Ziel ist es, Ihnen und Ihrem Unternehmen nachhaltig und langfristig
konkurrenzfähige Standortvorteile für die internationale Geschäftstätigkeit und die zukünftige
Unternehmensentwicklung zu bieten. Die Schaffhauser Regierung hat im Zuge der Umsetzung der
Unternehmenssteuerreform III ergänzende Schritte zur Steigerung der Attraktivität auf kantonaler
Ebene festgelegt: Beabsichtigt ist als Hauptmassnahme eine Reduktion der Gesamtsteuerbelastung für
alle juristischen Personen auf insgesamt 12 - 12.5 Prozent.

Die Ausgabe 2016 des Tax Guide gibt Ihnen einen umfassenden Überblick zum Thema Steuern in
der Schweiz, mit Fokus auf den Kanton Schaffhausen. Ausgewiesene Experten in internationalen
Steuerfragen beleuchten die geplanten steuerlichen Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
des Unternehmensstandortes Schweiz und vertiefen grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen.

Der Steuerrechner unter www.steuern.sh.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre individuelle Steuerkalkulation
für Ihr Unternehmen und sich persönlich in wenigen Schritten online vorzunehmen.

Die Wirtschaftsförderung und die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen freuen sich auf Ihre
Kontaktaufnahme. Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zum Steuer- und Unternehmensstandort
Schaffhausen.

Finanzdepartement Kanton Schaffhausen
Rosmarie Widmer Gysel
Regierungsrätin
Tax Guide Moderate Steuern für juristische und private Personen - Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
4   TAX GUIDE
INHALT    5

Inhalt
         1   Einführung                                                                           8

         2   Grundzüge des Schweizer Steuersystems                                                9
             2.1   Die Steuerbelastung im internationalen Vergleich                                9
             2.2   Doppelbesteuerungsabkommen                                                     10
                   2.2.1    Das DBA-Netz der Schweiz                                              10
                   2.2.2    Jüngste Entwicklungen                                                 11
                   2.2.3    Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung                       11
             2.3   Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen
                   Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III)                            12
                   2.3.1    Wichtige Konzernfunktionen in der Schweiz                             12
                   2.3.2    Jüngste Entwicklungen                                                 12
                   2.3.3    Kerninhalte der USR III                                               12
                   2.3.4    Ausblick                                                              13

         3   Besteuerung der Unternehmen
             im Kanton Schaffhausen                                                               14
             3.1   Bedeutung der Rechtsform einer Unternehmung
                   im Steuerrecht                                                                 14
             3.2   Grundlagen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinnes                             14
                   3.2.1    Bewertung Wareninventar (Warendrittel)                                15
                   3.2.2    Delkredererückstellung                                                15
                   3.2.3    Abschreibungen                                                        15
                   3.2.4    Ersatzbeschaffungen                                                   15
                   3.2.5    Rückstellungen für Grossreparaturen                                   16
                   3.2.6    Garantierückstellung                                                  16
                   3.2.7    Rückstellung für Forschung und Entwicklung                            16
                   3.2.8    Steuerneutrale Umstrukturierungen                                     16
                   3.2.9    Arbeitgeberbeitragsreserven                                           16
                   3.2.10   Verlustvortrag                                                        16
             3.3   Ordentliche Betriebsgesellschaft                                               16
                   3.3.1    Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen Betriebsgesellschaft      16
                   3.3.2    Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft                       17
                   3.3.3    Beteiligungsabzug                                                     17
             3.4   Minimalsteuer und Mindeststeuer                                                18
                   3.4.1    Minimalsteuer                                                         18
                   3.4.2    Mindeststeuer                                                         18

         4   Spezielle Steuerregime                                                               19
             4.1   Holdinggesellschaft                                                            19
                   4.1.1    Qualitative Voraussetzungen                                           19
                   4.1.2    Beteiligungen                                                         19
                   4.1.3    Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz                          19
                   4.1.4    Steuerbeispiel Holdinggesellschaft                                    20
             4.2   Domizilgesellschaft                                                            21
                   4.2.1    Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft               21
                   4.2.2    Ermittlung der Steuerfaktoren                                         21
                   4.2.3    Steuerbeispiel Domizilgesellschaft                                    22
             4.3   Gemischte Gesellschaft                                                         23
                   4.3.1    Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft            23
                   4.3.2    Funktionsweise einer gemischten Gesellschaft                          23
                   4.3.3    Ermittlung der Steuerfaktoren                                         24
                   4.3.4    Steuerbeispiel gemischte Gesellschaft                                 24

         5   Besteuerung der natürlichen
             Personen im Kanton Schaffhausen                                                      26
             5.1   Grundlagen zur Besteuerung der natürlichen Personen                            26
             5.2   Einkommenssteuer                                                               26
                   5.2.1    Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen                         26
                   5.2.2    Berechnung der Einkommenssteuern                                      27
6   INHALT

Inhalt
                 5.3    Vermögenssteuer                                          28
                        5.3.1   Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen      28
                        5.3.2   Berechnung der Vermögenssteuer                   28
                 5.4    Teilsatzbesteuerung bzw. Teilbesteuerungsverfahren
                        von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen           29
                 5.5    Kapitalauszahlung aus Vorsorgegeldern                    30
                 5.6    Zusatz-Spesenreglement für leitendes
                        Personal (Pauschalspesen)                                30

             6   Quellensteuer, Expatriates und Grenzgänger                      31
                 6.1    Merkmale und Erfassungsbereich der Quellensteuer         31
                 6.2    Ausländische natürliche Personen mit Wohnsitz /
                        Aufenthalt in der Schweiz                                31
                        6.2.1   Qualifikation für Expatriate-Status              31
                        6.2.2   Abzugsfähige Kosten für Expatriates              32
                 6.3    Natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz /
                        Aufenthalt in der Schweiz                                32
                 6.4    Tarife und Tarifarten                                    33
                 6.5    Grenzgänger                                              33
                 6.6    Ausländische Organe juristischer Personen                33

             7   Spezialsteuern                                                  34
                 7.1    Verrechnungssteuer                                       34
                 7.2    Grundstückgewinnsteuer                                   34
                        7.2.1   Merkmale der Grundstückgewinnsteuern             34
                        7.2.2   Steuermass                                       34

             8   Verkehrssteuern, Besitz- und
                 Gebrauchssteuern                                                35
                 8.1    Mehrwertsteuer                                           35
                 8.2    Ausland-Ausland-Geschäfte                                36
                 8.3    Besondere Wirtschaftsverkehrssteuern                     36
                 8.4    Eidgenössische Stempelabgaben                            36
                 8.5    Erbschafts- und Schenkungssteuern                        37
                 8.6    Handänderungssteuer                                      38
                 8.7    Besitzsteuern und Gebrauchssteuern                       38
                        8.7.1   Motorfahrzeugsteuer                              38
                        8.7.2   Weitere Besitzsteuern                            39
                        8.7.3   Gebrauchssteuern                                 39

             9   Verhältnis zu den Steuerbehörden                                40
                 9.1    Einstellung der Steuerbehörden gegenüber
                        den Steuerpflichtigen                                    40
                 9.2    Steuererleichterungen                                    40

             10 Die Schweiz – ein steuereffizienter
                Standort für die Verwertung von
                Immaterialgüterrechten (IP)                                      41
                 10.1   Einleitung                                               41
                 10.2   Grundlagen des Schweizer Immaterialgüterrechts           41
                 10.3   Steuerrechtliche Definition von IP                       42
                 10.4   Internationale Steuerplanung mit IP                      42
                        10.4.1 Grundlagen                                        42
                        10.4.2 Für die IP-Planung zu berücksichtigende Aspekte   43
                 10.5 Steueroptimierte Verwertung von IP im Konzern –
                      weitere Überlegungen                                       44
7

   10.6 Steueroptimierte IP-Verwertung durch Implementierung
        einer schweizerischen IP-Gesellschaft                                          44
        10.6.1 Erwerb (Migration) von IP durch die Gesellschaft in der Schweiz         44
        10.6.2 Steuereffiziente Besteuerungsmodelle                                    46
   10.7 Unternehmenssteuerreform III                                                   47
   10.8 Zusammenfassung und Ausblick                                                   48

11 Cross-Border-Strukturen
   Deutschland-Schweiz                                                                 49
   11.1 Einführende Bemerkungen                                                        49
   11.2 Klassisches Betriebsstättenmodell (Fall 1)                                     49
        11.2.1   Besteuerungsrecht in der Schweiz                                      49
        11.2.2   Abkommensrechtliche Aktivitätsklausel                                 49
        11.2.3   Anwendung des AStG                                                    50
        11.2.4   Gefahr: Verlagerung von Funktionen / Geschäftschancentheorie          50
        11.2.5   Nachteil: Mögliche Schweizer AHV-Pflicht                              50
   11.3 Alternativstrukturen ohne Schweizer AHV-Pflicht                                51
        11.3.1 Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft (Fall 2)             51
        11.3.2 Schweizer Betriebsstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft (Fall 3)   52
        11.3.3 Zwischenschaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft
               mit Schweizer Tochter-Kapitalgesellschaft (Fall 4)                      52
        11.3.4 Zwischenergebnis                                                        52
   11.4 Optimierte Cross-Border-Strukturen                                             52
        11.4.1 Organschaftsmodell (Fall 5)                                             53
        11.4.2 AG & atypisch stille Beteiligung (Fall 6)                               54
   11.5 Schlussfolgerung                                                               54
   11.6 Gestaltungsmöglichkeiten für natürliche Personen                               54
        11.6.1 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland                                   55
        11.6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaften                                    56
        11.6.3 Zusammenfassung                                                         58

12 Steuerfusstabelle Kanton Schaffhausen                                               59

13 Ihr Kontakt bei der Wirtschaftsförderung                                            60

14 Wichtige Verwaltungsadressen                                                        60

15 Dienstleistungspartner                                                              61
8     EINFÜHRUNG

                                                                 1       Einführung
                                                                 Die Schweiz gilt als attraktiver Steuerstandort. Sie besteht aus 26 Kantonen mit weit­gehend
                                                                 unabhängiger Steuergesetzgebung; der Kanton Schaffhausen ist einer davon. Da zahlreiche
WEF-Ranking                                                      Steuerpflichtige aus Ländern mit massiv höherer Steuerbelastung ihren Wohnsitz oder den
                                                                 Sitz ihrer Unternehmen in die Schweiz verlegen, entsteht leicht der Eindruck einer willkürli-
2014 – 2015                                                      chen Gesetzesanwendung, um wohlhabende Steuerzahler anzulocken. Das Problem der
                                                                 sogenannten Steuerflucht liegt aber nicht in der Steuerpolitik, wie sie in der Schweiz ange-
1       SCHWEIZ                                                  wendet wird, sondern in den fiskalischen Rahmenbedingungen der betreffenden Länder. Es
2       Singapur                                                 gibt gute Gründe – auch nicht fiskalischer Natur – Investitionen in der Schweiz zu tätigen oder
3       USA                                                      von der Schweiz aus wirtschaftlich tätig zu werden, beispielsweise:
4       Deutschland                                              –– Zentrale geografische Lage                      –– Ausgezeichnetes Bildungsniveau
5       Niederlande                                              –– Geringe Distanzen und gute                      –– Kundenfreundlicher Finanzplatz
6       Japan                                                        Verkehrsverbindungen                           –– Liberales Arbeitsrecht
7       Hongkong SAR                                             –– Vorbildliche Infrastruktur                      –– Unkomplizierte Strukturen und Behörden
8       Finnland                                                 –– Erstklassiges Kommunikationswesen               –– Hohe Lebensqualität
9       Schweden                                                 –– Politische und monetäre Stabilität              –– Internationale Ausrichtung
10      Vereinigtes Königreich
11      Norwegen                                                 Der aktuelle WEF Competitiveness Report belegt, dass es diese Faktoren sind, die im
12      Dänemark                                                 globalen Standortwettbewerb von internationalen Konzernen positiv beurteilt werden.
13      Kanada                                                   Die Schweiz liegt zum wiederholten Mal weltweit auf dem 1. Platz.
14      Katar
15      Taiwan                                                   Gemäss einer Studie von Ernst & Young gelang es der Schweiz sogar in den Krisenjahren von
16      Neuseeland                                               2007 bis 2012 als einem der wenigen Ländern, ein positives Wirtschaftswachstum auszuwei-
17      Vereinigte Arab. Emirate                                 sen. Die Staatsverschuldung liegt mit rund 40 Prozent weit unter der durchschnittlichen
18      Malaysia                                                 Verschuldungsrate in der Eurozone von über 90 Prozent. Schliesslich führt die Schweiz auch
19      Belgien                                                  die Statistik zur Arbeitslosenrate aller OECD Länder mit dem tiefsten Wert. Dies zeigt, dass
20      Luxemburg                                                die Schweiz hervorragende gesamtwirtschaftliche Voraussetzungen bietet und insbesondere
                                                                 als innovativer Unternehmens- und Investitionsstandort gilt.
Quelle: The Global Competitiveness Report
2015-2016, World Economic Forum                                  Als nördlichster Schweizer Kanton und Haupteingangstor zu Deutschland, dem grössten Markt
                                                                 Europas, widerspiegelt der Kanton Schaffhausen die oben genannten Vorzüge des Wohn-
                                                                 ­und Wirtschaftsstandortes Schweiz in vorzüglicher Weise. Schaffhausen entspricht in Bevölkerung
                                                                  und Fläche relativ genau einem Prozent der Schweiz. Die Kleinheit innerhalb d
                                                                                                                                              ­ er an sich schon
                                                                  überschaubaren schweizerischen Verhältnisse ist im Kanton Schaffhausen noch zusätzlich
                                                                  akzentuiert. Schnelle Entscheide in Politik und Verwaltung in Kombination mit dem grössten
                                                                  Flughafen der Schweiz in unmittelbarer Nähe und einer ausgezeichneten Lebensqualität machen
                                                                  den Kanton Schaffhausen für viele internationale Unternehmen und deutsche Mittelständler, aber
                                                                  auch für Privatpersonen, zum attraktiven Standort.

                                                                 Der Kanton Schaffhausen verfügt im nationalen und internationalen Umfeld über diverse
                                                                 steuerliche Besonderheiten. Zusammenfassend handelt es sich dabei um folgende Elemente:
                                                                 –– Tiefe Unternehmensgewinnsteuern
                                                                 –– Teilsatzverfahren auf Einkommen massgeblicher Beteiligungen
                                                                 –– Kompetitive Einkommenssteuern
                                                                 –– Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen und Ehegatten

     Veränderung des BIP 2007 - 2012*		                Staatsschulden, brutto**		                             Arbeitslosenquote 2012***
     Schweiz                       3.9		 Schweiz                                39.5                          Schweiz              3.4
     USA                           3.2		 Polen                                  64.1                          Österreich           4.4
     Deutschland                   2.8		 Niederlande                            82.5                          Japan                4.5
     Österreich                    1.8		 Österreich                             83.1                          Niederlande          5.2
     Frankreich                    0.3		 Deutschland                            87.6                          Deutschland          5.6
     Japan                         0.2		 Spanien                                93.8                          Grossbritannien      8.1
     Niederlande		-1.5                                 Frankreich             105.1                           USA                  8.2
     Grossbritannien		-1.9                             Grossbritannien        105.3                           Polen               10.0
     Irland		-4.5                                      USA                    109.8                           Frankreich          10.5
     Spanien		-5.1                                     Irland                 123.2                           Italien             10.7
     Italien		-5.6                                     Portugal               125.6                           Irland              14.9
     Portugal		-6.1                                    Italien                127.0                           Portugal            15.6
     Griechenland		-18.3                               Griechenland           181.3                           Griechenland        24.2
     EU27		-1.5                                        Japan                  214.3                           Spanien             25.0
     Alle Angaben in Prozent. * zu konstanten Preisen ** im Verhältnis zum BIP, brutto *** Zahlen für 2012 sind Prognosen

     Wirtschaftswachstum, Staatsverschuldung
     und Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich
     Quelle: Ernst & Young Swiss Attractiveness Survey 2013
GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS                    9

                                                                                                                                                                                                                                                                2       Grundzüge des Schweizer
                                                                                                                                                                                                                                                                        Steuersystems
                                                                                                                                                                                                                                                                Anders als die meisten nach westlichen Massstäben organisierten Länder ist die Schweiz
                                                                                                                                                                                                                                                                stark föderalistisch geprägt. Unter Föderalismus versteht man das Streben nach Selbständig-
                                                                                                                                                                                                                                                                keit der einzelnen Gliedstaaten, also der Kantone. Einer der wesentlichsten Faktoren bildet
«Der ausgeprägte                                                                                                                                                                                                                                                die weitreichende finanzielle Unabhängigkeit der Kantone. Damit ist nicht nur die Flexibilität
                                                                                                                                                                                                                                                                auf der Ausgabenseite gemeint, sondern vor allem auf der Einnahmeseite und damit den
Steuerwett-                                                                                                                                                                                                                                                     Steuererträgen.

bewerb führt                                                                                                                                                                                                                                                    Mit dem für sämtliche Kantone geltenden Steuerharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 1990
                                                                                                                                                                                                                                                                besteht ein Regelwerk, welches die Rahmenbedingungen für die Erhebung der direkten
zu attraktiver                                                                                                                                                                                                                                                  Steuern formell harmonisiert. Eine materielle Harmonisierung und damit Vereinheitlichung der
                                                                                                                                                                                                                                                                Steuerbelastung für juristische und private Personen existiert in der Schweiz nicht. Analog zu
Besteuerung von                                                                                                                                                                                                                                                 den drei Schweizer Verwaltungsebenen erfolgt die Zusammensetzung der Steuerrechnung;
                                                                                                                                                                                                                                                                aufgeteilt in Bundessteuer, Kantonssteuer und Gemeindesteuer.
Unternehmen
                                                                                                                                                                                                                                                                Die hohe Tarifautonomie der Kantone und die verschiedenen Steuerkoeffizienten der
und Privat-                                                                                                                                                                                                                                                     Gemeinden führen innerhalb der Schweiz zu zahlreichen unterschiedlichen Belastungskurven,
                                                                                                                                                                                                                                                                welche durch die gewährten Steuerfreibeträge noch zusätzlich differenziert werden. Aufgrund
personen.»                                                                                                                                                                                                                                                      des in der Schweiz besonders stark ausgeprägten Steuerwettbewerbs, führt dieses System
                                                                                                                                                                                                                                                                immer wieder zu eigentlichen Steuerinnovationen und – für den Steuerzahler von grosser
                                                                                                                                                                                                                                                                Bedeutung – zu starken Steuergefällen unter Kantonen und Gemeinden. Der Unterschied
                                                                                                                                                                                                                                                                zwischen eigentlichen Steuerparadiesen und weniger attraktiven Standorten kann in
                                                                                                                                                                                                                                                                Extremfällen den Faktor drei oder mehr betragen.

                                                                                                                                                                                                                                                                Die durch den Bund erhobene Direkte Bundessteuer wird auf dem Einkommen von natürli-
                                                                                                                                                                                                                                                                chen Personen (Privatpersonen) und dem Gewinn von juristischen Personen (Kapitalgesell-
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                                                                                                                                                                                                                                                                schaften, Genossenschaften und Vereine) berechnet und gilt für sämtliche Kantonsgebiete
                                               30 (48)

                                                                                                                                                                                                                                                                gleichermassen. Sowohl das Vermögen von natürlichen Personen wie auch das Kapital
                                                                                                                                                                                                                                                                juristischer Personen werden auf Bundesebene nicht besteuert.
                                                                   19 (20)

                                                                                                                 18 (14)

                                                                                                                                                                                                                                                                Neben den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern haben auch die Landeskirchen das
                                                                                                                                                          15 (10)

                                                                                                                                                                                                                                                                Recht, Steuern einzutreiben. In den meisten Fällen erfolgt die Steuererhebung der Kirchge-
                                                                                                                                                                                                                                                                meinden über einen Zuschlag zum anwendbaren Steuerfuss und damit auf dieselbe Art und
                                                                                                                                                                           12 (8)

                                                                                                                                                                                         12 (4)

                                                                                                                                                                                                                                                                Weise wie die Erhebung der Gemeindesteuern.

                                                                                                                                                                                                                                                                2.1       Die Steuerbelastung im
                                                                                                                                                                                                                                4 (3)

                                                                                                                                                                                                                                                                          internationalen Vergleich
 Einkommenssteuer

                    Stabiles Marktumfeld

                                           Politische Stabilität

                                                                   Qualität & Vielfältigkeit der Arbeitskräfte

                                                                                                                 Forschungs- und Entwicklungspotenzial

                                                                                                                                                         Hohe Kaufkraft

                                                                                                                                                                          Marktgrösse

                                                                                                                                                                                        Gewichtung der sozialen Verantwortung

                                                                                                                                                                                                                                Gewichtung der Nachhaltigkeit

                                                                                                                                                                                                                                                                In internationalen Steuervergleichen schneidet die Schweiz regelmässig sehr gut ab und
                                                                                                                                                                                                                                                                nimmt einen Spitzenplatz unter den hoch entwickelten Industrienationen ein. Dabei werden
                                                                                                                                                                                                                                                                entweder die Steuerbelastungen juristischer Personen oder natürlicher Personen verglichen.
                                                                                                                                                                                                                                                                Interessanterweise sind es in der Schweiz nicht nur Unternehmen, sondern vor allem auch
                                                                                                                                                                                                                                                                Privatpersonen, welche von einer verhältnismässig moderaten Besteuerung profitieren.

                                                                                                                                                                                                                                                                Trotz des guten Abschneidens der Schweiz in Analysen der OECD und anderer renommierter
                                                                                                                                                                                                                                                                Organisationen widerspiegeln die publizierten Vergleiche lediglich einen Teil der effektiven
                                                                                                                                                                                                                                                                Steuerwahrheit. In erster Linie sind es nicht die Durchschnittssteuerbelastungen, welche im
                                                                                                                                                                                                                                                                Einzelfall den Standortentscheid beeinflussen, sondern die jeweils spezifische Situation.
                                                                                                                                                                                                                                                                In offiziellen Steuerstatistiken liegen die Gewinnsteuern bei Unternehmen in der Schweiz bei
                                                                                                                                                                                                                                                                10-25 Prozent. Durch verschiedene Steuerplanungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerbelas-
                                                                                                                                                                                                                                                                tung am Beispiel des Kantons Schaffhausen auf unter 10 Prozent reduzieren, was im
   Schweiz als Unter-                                                                                                                                                                                                                                           internationalen Umfeld als äusserst attraktiv zu werten ist.
   nehmensstandort:
                                                                                                                                                                                                                                                                Für Unternehmen und Konzerne von entscheidender Bedeutung bei der Standortwahl ist
   besondere Stärken                                                                                                                                                                                                                                            auch die Attraktivität als Wohn- und Lebensstandort. Nicht nur das international hohe
   Quelle: EY’s attractiveness survey setting standards:                                                                                                                                                                                                        Lohnniveau – bei vergleichsweise tiefen Personalkosten für die Firma – sondern auch die
   Switzerland as a business location 2014                                                                                                                                                                                                                      moderate Besteuerung der Einkommen von Arbeitskräften und anderer Privatpersonen
   (Zahlen sind Prozentangaben, Mehrfachnennungen                                                                                                                                                                                                               sprechen aus internationaler Perspektive für den Standort Schweiz.
   möglich; n=200)
10 GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            41.2
40

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   34.9
35

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           30.0
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 29.3
30

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       27.0
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     24.8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               24.8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           23.3
25

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 23.1
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         22.4
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              21.9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      21.4
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              21.1
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  20.8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    19.6
                                                                                                                                                                                                                                                                                             18.9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                        18.9
                                                                                                                                                                                                                                                                               18.8
                                                                                                                                                                                                                                                                      18.6
                                                                                                                                                                                                                                                              18.3
20

                                                                                                                                                                                                                                              18.1
                                                                                                                                                                                                                                17.9
                                                                                                                                                                                                                       17.5
                                                                                                                                                                                                               17.2
                                                                                                                                                                                                     17.0
                                                                                                                                                                                            16.7
                                                                                                                                                                                    16.2
                                                                                                                                                                           15.6
                                                                                                                                                              15.1
                                                                                                                                                  14.4
                                                                                                                                         13.8
                                                                                                                           13.6
                                                                                                                 13.2

15
                                                                                           13.0

                                                                                                       13.0
                                                                                  12.0
                                                                           11.9
                                                                   11.7
                                                        10.9
                                               10.3
                               10.3
                  10.1
        9.9

10

 5

 0
      Hongkong
                 Nidwalden
                             Appenzell (AR)
                                              Luzern
                                                       Obwalden
                                                                  Schwyz
                                                                           Uri
                                                                                  Zug
                                                                                         Graubünden
                                                                                                      Thurgau
                                                                                                                Glarus
                                                                                                                         Schaffhausen
                                                                                                                                        Dublin
                                                                                                                                                 St.Gallen
                                                                                                                                                             Ljubljana
                                                                                                                                                                         Singapur
                                                                                                                                                                                    Prag
                                                                                                                                                                                           Tessin
                                                                                                                                                                                                    Warschau
                                                                                                                                                                                                               Bern
                                                                                                                                                                                                                      Zürich
                                                                                                                                                                                                                               Helsinki
                                                                                                                                                                                                                                          Basel-Landschaft
                                                                                                                                                                                                                                                             Waadt
                                                                                                                                                                                                                                                                     Wallis
                                                                                                                                                                                                                                                                              Bratislava
                                                                                                                                                                                                                                                                                           Budapest
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Stockholm
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Basel-Stadt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Kopenhagen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             London
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Genf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Amsterdam
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Wien
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Mailand
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Peking
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Luxemburg
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Oslo
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Brüssel
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                München
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Madrid
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Paris
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           New York
      HK NW AR LU OW SZ UR ZG GR TG GL SH IE SG SL SGP CZ TI PL BE ZH FI BL VD VS SK HU SE BS DK UK GE NL AT IT CN LUX NOBEL DE ES FR US

     BAK Taxation Index 2015 für Unternehmen:
     Effektive Durchschnittsbesteuerung in %
     Quelle: BAK/ZEW, April 2016

                                                                                                                                                                         Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim publiziert zusam-
                                                                                                                                                                         men mit Basel Economics (BAK) jährlich einen Vergleich der Steuerbelastung juristischer
                                                                                                                                                                         Personen in unterschiedlichen Ländern. Daraus geht die Schweiz als ein Land mit äusserst
                                                                                                                                                                         attraktiven Steuern hervor – sowohl im interregionalen Vergleich innerhalb des erweiterten
                                                                                                                                                                         Alpenraums als auch im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern. Nur gerade
                                                                                                                                                                         der Wirtschaftsstandort Hongkong weist eine tiefere Steuerbelastung auf. Darauf folgt
                                                                                                                                                                         zusammen mit anderen Kantonen der Kanton Schaffhausen.
                                                                                                                                                                         Der Kanton Schaffhausen selbst findet sich vorne in der internationalen Spitzengruppe.

                                                                                                                                                                         2.2                            Doppelbesteuerungsabkommen

                                                                                                                                                                         2.2.1                                 Das DBA-Netz der Schweiz1
                                                                                                                                                                         Angesichts der weltweiten Verflechtung der Schweizer Wirtschaft wird das Netz der Schweizer
                                                                                                                                                                         Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kontinuierlich erweitert. Dadurch soll in erster Linie der
                                                                                                                                                                         Umfang des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten
                                                                                                                                                                         Einkünfte definiert und eine Mehrfachbesteuerung desselben Steuersubstrates vermieden
                                                                                                                                                                         werden. Gleichzeitig sollen die Tätigkeit der Exportwirtschaft und Investitionen in der Schweiz
                                                                                                                                                                         erleichtert werden. Die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich hat als Folge der
                                                                                                                                                                         Globalisierung der Finanzmärkte und der Finanzkrise stark an Bedeutung gewonnen. Die
                                                                                                                                                                         Schweiz verfolgt deshalb das Ziel, die Amtshilfe in Steuerfragen auszubauen und bei der
                                                                                                                                                                         Aushandlung neuer DBA sowie bei der Revision bestehender DBA den Art. 26 des OECD-
                                                                                                                                                                         Musterabkommens zu integrieren. Dieser beinhaltet folgende Eckwerte:
                                                                                                                                                                         –– Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage
                                                                                                                                                                         –– Wahrung des Verfahrensschutzes
                                                                                                                                                                         –– Klare Regelungen bei der Gewährung von Amtshilfe
                                                                                                                                                                         –– Faire Übergangslösungen
                                                                                                                                                                         –– Beschränkung der Steuern, die unter das Abkommen fallen
                                                                                                                                                                         –– Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Abkommen
                                                                                                                                                                         –– und die Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen

                                                                                                                                                                         Die Bestrebungen zielen darauf ab, das gesamte DBA-Netz qualitativ und quantitativ zu
                                                                                                                                                                         verbessern.

                                                                                                                                                                         Die Schweiz hat aktuell ein Netz von 91 in Kraft stehenden DBA, das folgende Staaten
                                                                                                                                                                         umfasst (siehe Folgeseite):

                                                                                                                                                                         1 Quelle: EFD, April 2015
11

DBA-Netz
Ägypten                            Finnland                           Kirgistan                          Niederlande                      Tadschikistan
Albanien                           Frankreich                         Kolumbien                          Norwegen                         Thailand
Algerien                           Georgien                           Korea (Süd)                        Österreich                       Trinidad und Tobago
Argentinien                        Ghana                              Kroatien                           Pakistan                         Tschechien
Armenien                           Griechenland                       Kuwait                             Peru                             Tunesien
Aserbaidschan                      Hongkong                           Lettland                           Philippinen                      Türkei
Australien                         Indien                             Liechtenstein                      Polen                            Turkmenistan
Bangladesch                        Indonesien                         Litauen                            Portugal                         Ukraine
Belarus                            Iran                               Luxemburg                          Rumänien                         Ungarn
Bulgarien                          Irland                             Malaysia                           Russland                         Uruguay
Chile                              Island                             Malta                              Schweden                         USA
China                              Israel                             Marokko                            Serbien                          Usbekistan
Chinesisch Taipei                  Italien                            Mazedonien                         Singapur                         Venezuela
Dänemark*                          Jamaika                            Mexiko                             Slowakei                         Vereinigte Arab. Emirate
Deutschland                        Japan                              Moldova                            Slowenien                        Vietnam
Ecuador                            Kanada                             Mongolei                           Spanien                          Vereinigtes Königreich**
Elfenbeinküste                     Kasachstan                         Montenegro                         Sri Lanka                        Zypern
Estland                            Katar                              Neuseeland                         Südafrika
* Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln
** Vereinigtes Königreich: Grossbritannien, Antigua, Barbados, St. Christopher, Nevis und Anguilla, Dominica, Gambia, Jungfern-Inseln, St. Lucia, Malawi, Montserrat,
   Sambia und St. Vincent

Quelle: www.sif.admin.ch, April 2016

                                                              Unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten sind neue Abkommen mit OECD-Standard
                                                              mit Albanien, Belgien, Ghana, Italien und Oman.
                                                              Neue Abkommen konnten ferner paraphiert werden mit Costa Rica, Kolumbien, Nordkorea,
                                                              Pakistan, Ukraine sowie Zimbabwe.

                                                              Die Schweiz hat weiter Steuerinformationsabkommen (SIA) unterschrieben, die nur den
                                                              Informationsaustausch zum Gegenstand haben. Es sind dies folgende Länder: Andorra,
                                                              Belize, Brasilien, Grenada, Grönland, Guernsey, Jersey, Insel Man, San Marino, Seychellen.

                                                              Der aktuelle Stand der DBA ist auf der Internetseite des Staatssekretariat für internationale
                                                              Finanzfragen unter www.sif.admin.ch abrufbar.

                                                              2.2.2          Jüngste Entwicklungen
                                                              Das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
                                                              gesetz, StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe
                                                              nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen,
                                                              die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Die Schweiz
                                                              übernimmt damit bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des
                                                              OECD Musterabkommens. Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe aus-
                                                              schliesslich auf Ersuchen geleistet wird. Auf ein Gesuch wird unter anderem dann nicht
                                                              eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht
                                                              strafbare Handlungen – z.B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden.
                                                              So dürfen ins Ausland übermittelte Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizeri-
                                                              schen Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten
                                                              beschafft werden können.

                                                              Verschiedene DBA wurden in diesem Prozess bereits um den OECD-Standard ergänzt.
                                                              Weitere Abkommen werden derzeit neu verhandelt, sind unterzeichnet oder paraphiert.

                                                              2.2.3          Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
                                                              Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen hauptsächlich zwei Methoden, nämlich
                                                              die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Bei der ersteren nimmt der Ansässig-
                                                              keitsstaat diejenigen Einkommens- und/oder Vermögensbestandteile, die im Quellen- bzw.
                                                              Belegenheitsstaat einer Besteuerung unterliegen, von der Besteuerung aus. Er behält sich
                                                              aber vor, diese für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für die Besteuerung der in
                                                              der Schweiz steuerbaren Einkommens- und Vermögensbestandteile zu berücksichtigen
                                                              (Progressionsvorbehalt). Bei der zweiten Methode unterliegen die Einkommens- und/oder
                                                              Vermögensbestandteile grundsätzlich einer Besteuerung in beiden Staaten. Dabei rechnet
                                                              der Ansässigkeitsstaat in den Fällen, in denen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat das
                                                              primäre Besteuerungsrecht staatsvertraglich zukommt, dessen Steuer an seine eigene Steuer.

                                                              Die aktuellen Quellensteuersätze zwischen den DBA-Vertragspartnern finden Sie unter
                                                              www.estv.admin.ch.
12 GRUNDZÜGE DES SCHWEIZER STEUERSYSTEMS

                                 2.3       Massnahmen zur Stärkung
                                           der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit
                                           (Unternehmenssteuerreform III)
                                 Im Zuge der digitalisierten Wirtschaft steigt die Mobilität der Unternehmen. Der internationale
                                 Steuerwettbewerb wird zunehmend aggressiver und dynamischer. Denn sucht eine Firma
                                 nach einem neuen Standort, steht eine tiefe Besteuerung ganz oben auf der Wunschliste.
                                 Wer in diesem Punkt nicht mithalten kann, fällt meist schon sehr früh aus dem Rennen. Zwar
                                 sind weitere Trümpfe wie Lebensqualität, Infrastruktur oder wirtschaftliches Umfeld ebenfalls
                                 wesentliche Entscheidungsfaktoren, sie stechen häufig aber nur, wenn das Steuerumfeld für
                                 das interessierte Unternehmen vorteilhaft ist.

                                 2.3.1       Wichtige Konzernfunktionen in der Schweiz
                                 Die Schweiz und der Kanton Schaffhausen spielen im internationalen Steuerwettbewerb
                                 vorne mit. Besonders attraktiv ist der Standort für Holding-, Domizil- und gemischte Gesell-
                                 schaften, da diese sogenannten Statusgesellschaften hier attraktiven Besteuerungsregeln
                                 unterliegen. Hintergrund ist die Überlegung, dass Unternehmen, die ihren Umsatz grössten-
                                 teils im Ausland erzielen, die schweizerische Infrastruktur kaum belasten. Folglich müssen sie
                                 ihre erwirtschafteten Gewinne auch nicht voll in der Schweiz versteuern. Dies gilt allerdings
                                 ausschliesslich auf Gemeinde- und Kantonsebene; die Bundessteuer ist in jedem Fall
                                 vollumfänglich zu entrichten.

                                 Von einer Besteuerung als Statusgesellschaft können alle international tätigen Unternehmen
                                 profitieren, die ihren Umsatz grösstenteils im Ausland erzielen und mobile Konzernaktivitäten
                                 zentral in der Schweiz bündeln. Dazu zählen Dienstleistungsfunktionen wie internationaler
                                 Grosshandel, Konzernfinanzierung, Verwertung von Lizenzen, Verwaltung von Beteiligungen
                                 sowie Führung eines Headquarters. Umfassende Erläuterungen zu diesen Besteuerungsfor-
                                 men finden sich in Kapitel 4 «Spezielle Steuerregime».

                                 Durch die Kombination der tiefen Besteuerung, hochqualifizierter Mitarbeiter sowie der
                                 anderen Standortvorteile macht die Schweiz für mobile Firmenaktivitäten sehr attraktiv.
                                 Schaffhausen hat sich in den letzten Jahren zu einem Zentrum für solche Aktivitäten entwi-
                                 ckelt. Verschiedene ausländische und Schweizer Unternehmen unterhalten hier regionale und
                                 internationale Headquarters mit zahlreichen Arbeitsplätzen. Oft steuern sie von Schaffhausen
                                 aus ihre Geschäftsaktivitäten in Regionen wie Europa, dem Mittleren Osten und Afrika.

                                 2.3.2       Jüngste Entwicklungen
                                 Die Höhe der Unternehmensbesteuerung stellt gegenwärtig einen Brennpunkt des internatio-
                                 nalen politischen Interesses dar. Die entsprechenden Diskussionen werden sowohl in der
                                 OECD als auch in der EU und innerhalb der G20 intensiv geführt. Der von der G20 unterstütz-
                                 te Aktionsplan BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD bestätigt diesen Trend. Im
                                 Kern wollen die Staaten die Ausreizung bestehender Schwachstellen im internationalen
                                 Steuerwesen durch multinationale Unternehmen einschränken. Im Vordergrund steht dabei
                                 die Verschiebung mobilen Kapitals zur Verringerung oder Vermeidung der Steuerlast.

                                 Diese Entwicklungen wirken sich auf die internationale Akzeptanz der historisch tiefen
                                 Unternehmensbesteuerung in der Schweiz aus. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III
                                 (USR III) arbeiten Bund und Kantone deshalb gemeinsam an zukunftsgerichteten Massnah-
                                 men, die allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD entsprechen. Die
                                 Schweiz signalisiert ihre Bereitschaft, international umstrittene Besteuerungsmodelle neu zu
                                 gestalten. Die «Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit» verfolgen
                                 im Wesentlichen drei Zielsetzungen:
                                 –– Stärkung der Schweizer Wettbewerbsfähigkeit unter der Anwendung einer international
                                     akzeptierten Besteuerung
                                 –– Erhaltung der ansässigen Unternehmen in der Schweiz
                                 –– Wahrung der Rechts- und Planungssicherheit für in der Schweiz tätige Unternehmen und
                                     damit Stärkung der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort

                                 2.3.3       Kerninhalte der USR III
                                 Zwecks Stärkung der Standortattraktivität beinhaltet die USR III eine Vielzahl von steuerlichen
                                 Entlastungsmassnahmen. Der Kanton Schaffhausen unterstützt diese. Nachfolgend sind die
                                 zentralen Lösungsansätze beschrieben:
13

Patentbox auf kantonaler Ebene
Eine Patenbox ist ein steuerliches Instrument, welches die Innovationsaktivitäten von
Unternehmen unterstützen soll. Dabei werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren
Rechten privilegiert besteuert. Voraussichtlich wird auf kantonaler Ebene eine maximale
Entlastung für Patentboxerträge von 90 Prozent gewährt. Die diskutierten Modelle orientieren
sich an den international anerkannten Ansätzen der OECD.

Optional soll die Einführung einer kantonalen Inputförderung von Forschung und Entwicklung
in Form von erhöhten Abzügen für F&E-Aufwendungen möglich sein. Damit werden zusätzli-
che Anreize für inländische F&E-Tätigkeiten geschaffen.

Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction – NID)
Die klassische Gewinnsteuer erlaubt den Abzug der Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig
begründeten Aufwand, der die Steuerbemessungsgrundlage reduziert. Bei einer zinsbereinig-
ten Gewinnsteuer können über den Abzug der Schuldzinsen hinaus auch kalkulatorische
Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Damit würde
die Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital auf Stufe des Unternehmens erreicht (d.h.
ohne die Berücksichtigung der Steuerlast des Anteileigners). Die zinsbereinigte Gewinnsteuer
lässt sich grundsätzlich sowohl bei Kapitalunternehmen einschliesslich der inländischen
Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, als auch bei Personenunternehmen implemen-
tieren. Diese Regelung soll insbesondere dazu dienen, dass die Schweiz im Bereich der
Konzernfinanzierungsaktivitäten eine kompetitive Alternative anbieten kann.

Aufdeckung stiller Reserven (Step-up)
Der Gesetzesentwurf beinhaltet eine umfassende Regelung für die Behandlung stiller
Reserven und von selbst geschaffenem Goodwill. Es ist vorgesehen, die Aufdeckung stiller
Reserven bei Beginn der Steuerpflicht, z.B. beim Zuzug sowie bei der Verlegung von
Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in die Schweiz, zu ermöglichen. Die so
in der Steuerbilanz aufgedeckten stillen Reserven können in den Folgejahren steuerwirksam
nach den allgemein gültigen steuerlichen Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Die
Abschreibung ist voraussichtlich innert zehn Jahren vorzunehmen. Umgekehrt erfolgt am
Ende der Steuerpflicht eine Abrechnung über die stillen Reserven und Mehrwerte.

Anpassung kantonaler Gewinnsteuersätze
Neben den gemeinsamen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene steht es den
Kantonen frei, die Höhe ihres Gewinnsteuersatzes jederzeit und unabhängig von der USR III
zu senken. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat sich zum Ziel gesetzt, die
effektive Gesamtsteuerbelastung einheitlich für alle Unternehmen auf insgesamt 12 bis
12.5 Prozent zu senken. Diese Massnahme soll im Zuge der Umsetzung der Massnahmen
 der USR III erfolgen.

Abschaffung der Emissionsabgabe
Der Bund erhebt heute eine Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Ausgabe von Beteili-
gungsrechten wie beispielsweise auf der Ausgabe von Aktien. Es besteht eine Reihe von
Ausnahmen von der Steuerpflicht, unter anderem in Umstrukturierungs- und Sanierungsfällen.
Der Bundesrat und das Parlament haben wiederholt ihre Position für eine Abschaffung bekräf-
tigt. Die Massnahme wird jedoch nicht als prioritär beurteilt.

2.3.4      Ausblick
Die Schweiz will auch in Zukunft eine konkurrenzfähige Unternehmensbesteuerung anbieten.
Die Weiterentwicklung des Steuersystems soll im Einklang mit international anerkannten
Standards erfolgen, um die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen
in der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die Schweiz befindet sich dank den sehr guten
allgemeinen Rahmenbedingungen in einer guten Ausgangslage und kann die angestrebte
Reform aus einer Position der Stärke angehen.

Das Massnahmenpaket zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit wird im Laufe
des Jahres 2016 im eidgenössischen Parlament verabschiedet. Sofern vom Schweizer Volk
kein Referendum ergriffen wird, können die neuen gesamtschweizerisch geltenden Bestim-
mungen voraussichtlich frühestens 2019 in Kraft treten. Der Kanton Schaffhausen ist gewillt,
die notwendigen steuerlichen Reformschritte im Rahmen der nationalen Vorgaben zum
frühstmöglichen Zeitpunkt flexibel vorzunehmen.
14 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN

                                 3       Besteuerung der Unternehmen
                                         im Kanton Schaffhausen

                                 3.1       Bedeutung der Rechtsform
                                           einer Unternehmung im Steuerrecht2
                                 Vor allem bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU), kann die Rechtsform zwischen
«Dank einfachem                  juristischen Personen (AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaft) und Personenunter-
                                 nehmen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, einfache
Steuersystem                     Gesellschaft) gewählt werden. Der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung der
                                 verschiedenen Unternehmensformen kommt deshalb erhebliche praktische Bedeutung zu.
mehr Zeit für Ihr                Beim Vergleich der Besteuerungssysteme für Personenunternehmen und Kapitalgesell-
                                 schaften ist bei den letzteren auch die Besteuerung der Anteilsinhaber zu berücksichtigen.
Unternehmen.»
                                 Bei Personenunternehmen werden sämtliche Einkünfte aus dem Unternehmen wie Gewinne,
                                 Lohnzahlungen und Eigenkapitalzinsen bei den Inhabern zusammen mit dem übrigen
                                 Einkommen für die Berechnung der Einkommenssteuern herangezogen (siehe Kapitel 4.2
                                 «Einkommenssteuern»). Das Geschäftskapital wird zusammen mit dem übrigen Vermögen
                                 durch die Vermögenssteuer des Inhabers erfasst (siehe Kapitel 4.3 «Vermögenssteuern»).
                                 Unternehmensgewinn und -vermögen unterliegen somit nur je einmal der Besteuerung.
                                 Beispiel: Der Einzelunternehmer T. Tax erzielt in seiner Einzelunternehmung einen Gewinn von
                                 CHF 100’000.– und übriges Einkommen von CHF 10’000.–. Das in der Unternehmung investierte
                                 Eigenkapital beträgt CHF 400’000.–. Daneben verfügt er über ein Privatvermögen von
                                 CHF 50’000.–. Nun wird der Gewinn und das übrige Einkommen addiert (CHF 110’000.–) und
                                 daraus die Einkommensteuer berechnet. Gleiches gilt für das Eigenkapital und Privatvermögen
                                 (CHF 450’000.–), welches zur Berechnung der Vermögensteuer herangezogen wird.

                                 Bei Kapitalgesellschaften entrichtet die Gesellschaft auf dem erzielten Gewinn die Gewinn-
                                 steuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer (letztere nur auf Ebene der Kantons- und
                                 Gemeindesteuern). Handelt es sich bei den Anteilsinhabern um natürliche Personen mit
                                 Wohnsitz in der Schweiz, haben diese die Anteile an der Gesellschaft als Vermögen zu
                                 versteuern und unterliegen für den daraus erzielten Vermögensertrag der Einkommenssteuer.
                                 Das in Kapitalgesellschaften investierte Kapital und die ausgeschütteten Gewinne werden
                                 somit zweimal belastet.
                                 Beispiel: Die Impot AG weist einen Gewinn von CHF 100’000.– und ein Kapital von
                                 CHF 400’000.– aus. Alle Aktien gehören ihrem Eigentümer T. Tax. Deren Verkehrswert entspricht
                                 dem Substanzwert. T. Tax erzielt neben der Dividende der Impot AG übriges Einkommen von
                                 CHF 10’000.– und verfügt neben den Aktien über weitere Vermögenswerte von CHF 50’000.–.
                                 Die Impot AG muss nun auf dem Gewinn die Gewinnsteuer und auf dem Kapital die Kapitalsteuer
                                 entrichten. Bei Ausschüttung des Gewinns an T. Tax wird dieser die CHF 100’000.– zusätzlich mit
                                 dem übrigen Einkommen von CHF 10’000.– nochmals der Einkommensteuer unterziehen müssen
                                 (Halbsteuerverfahren siehe weiter unten). Ähnlich ist es mit den Vermögenswerten, welche addiert
                                 (CHF 450’000.–) zur Ermittlung der Vermögensteuer herangezogen werden.

                                 Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird dank dem Teilsatzverfahren (Kanton) bzw. Teilbe-
                                 steuerungsverfahren (Bund) erheblich gemildert. Im Kanton Schaffhausen wird eine Reduktion
                                 um 50 Prozent und auf Bundesebene um 40 Prozent erreicht. Dies hat zur Folge, dass die
                                 Rechtsform der Kapitalgesellschaft gegenüber anderen Rechtsformen nicht in allen Fällen
                                 nachteilig ist. Das Erreichen steuerlicher Vorteile hängt vielmehr von den Verhältnissen des
                                 Einzelfalls und der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber ab.

                                 Bei der steuerlichen Betrachtung der nachfolgenden Unternehmensformen handelt es sich
                                 ausschliesslich um Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften werden aufgrund ihrer
                                 geringen Bedeutung im Umfeld der Wirtschaftsförderungstätigkeit nicht weiter berücksichtigt.

                                 3.2       Grundlagen zur Ermittlung
                                           des steuerbaren Gewinnes
                                 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der auf Basis einer kaufmännischen Buchführung ermittelte
                                 Reingewinn der entsprechenden Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das
                                 steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

                                 2 Quelle: E. Höhn, R. Waldburger; Steuerrecht, Band 1; 9., überarbeitete und erweiterte Auflage;
                                   Paul Haupt; Bern, 2001; S. 402 ff.
15

                                Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung
                                sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen.

                                In der Schweiz ansässige Firmen ohne Betriebsstätte im Ausland werden auf der Basis des
                                weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme desjenigen Gewinnes, der auf Grund-
                                besitz im Ausland zurückzuführen ist. In der Schweiz ansässige Firmen mit Betriebsstätten
                                im Ausland entrichten ihre Gewinnsteuer anteilig im Verhältnis des in der Schweiz anfallenden
                                Gewinns zum weltweit erwirtschafteten Gewinn. In der Schweiz nicht ansässige Firmen
                                (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn belastet, den sie mit einer dauernden
                                Tätigkeit in der Schweiz erzielen. Eine Firma gilt als in der Schweiz ansässig, wenn sie ihr
                                gesetzliches Domizil in der Schweiz hat oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt.

                                Die folgenden Unterkapitel geben einen nicht abschliessenden Überblick über die
                                steuerrechtlich vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns.

                                3.2.1      Bewertung Wareninventar (Warendrittel)
                                Das Inventar wird nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere
                                der beiden Werte aus Einstandswert und Marktwert zugrunde gelegt. Steuerlich ist eine
                                pauschale Wertkorrektur im Umfang eines Drittels des Inventarwertes (Warendrittel) zur
                                Bildung einer Wertverminderungs-Reserve erlaubt.

                                3.2.2      Delkredererückstellung
                                Für ausstehende Forderungen im Inland kann eine pauschale Rückstellung von fünf Prozent
                                gebildet werden; für ausländische Schuldner eine solche von zehn Prozent. Damit werden
                                allfällige zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbare Verlustrisiken im Zusammen-
                                hang mit der Einbringung von Forderungen pauschal berücksichtigt. Dem Währungsrisiko
                                auf Forderungen in fremder Währung wird mit der um fünf Prozent erhöhten Rückstellung
                                Rechnung getragen. Neben dieser pauschalen Wertkorrektur können zudem Einzelwertkor-
                                rekturen in begründeten Fällen vorgenommen werden.

                                3.2.3      Abschreibungen
                                Für die gesetzlich vorgesehene Normalabschreibung (degressive Methode) sind nebenstehen-
Abschreibungs-                  de Abschreibungssätze vorgesehen.

sätze im Kanton                 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind nebenstehende Sätze
                                um die Hälfte zu reduzieren.
Schaffhausen
                                Wird eine Anschaffung (Mobiliar, Maschine, Auto) direkt über die Erfolgsrechnung verbucht
Geschäftsbauten ohne Land 4%    oder aktiviert und mit 100 Prozent abgeschrieben, kann das Einmalabschreibungsverfahren
inkl. Land 3%                   beantragt werden. Dabei wird die Abschreibung für Maschinen und Mobiliar mit 85 Prozent und
Industriebauten ohne Land 8%    für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte mit 90 Prozent steuerwirksam anerkannt. Beim
inkl. Land 7%                   Ertrag werden somit für Maschinen und Mobiliar 15 Prozent und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge
Maschinen              30-40%   sowie Geräte zehn Prozent des Anschaffungswertes als Ausgleichszuschläge aufgerechnet. Die
Geschäftsmobiliar         25%   massgebenden Gewinnsteuerwerte der mit der Einmalabschreibung erledigten Aktiven sind in
Motorfahrzeuge            40%   der Folge CHF 1.–. Das Einmalabschreibungsverfahren kann nur bei Neuanschaffungen gewählt
EDV-Geräte                40%   werden und spätere «Nachholabschreibungen» sind ausgeschlossen.
                                Beispiel: Einmalabschreibungsverfahren
                                Kauf Maschine                   CHF 100’000.–
                                Direktabschreibung              CHF 99’999.–
                                Ausgleichszuschlag              CHF 15’000.–
                                Die effektive, den steuerbaren Gewinn tangierende Abschreibung beträgt somit CHF 84’999.–

                                Das Einmalabschreibungsverfahren kann in Jahren ausserordentlich hoher Gewinne als
                                Gewinnglättungsinstrument dienen.

                                3.2.4      Ersatzbeschaffungen
                                Beim Ersatz von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens durch Vermögenswerte,
                                die ebenfalls eine betriebliche Funktion im Anlagevermögen erfüllen, können die bestehenden
                                stillen Reserven auf das Ersatzobjekt übertragen werden. Sofern die Ersatzbeschaffung nicht
                                im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung
                                gebildet werden, welche innerhalb von fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt
                                erfolgswirksam zu verwenden ist.
16 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN

                                 3.2.5      Rückstellungen für Grossreparaturen
                                 Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben Abschreibungen auch objektbezogene
                                 Rückstellungen für Grossreparaturen zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass in der
                                 Buchhaltung keine Unterhaltspauschale eingesetzt und die tatsächlichen Ausgaben für
                                 die Grossreparaturen dem Rückstellungskonto belastet werden. Als jährliche Rückstellung
                                 werden zwei Prozent des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt
                                 20 Prozent des Steuerwertes nicht überschreiten darf.

                                 3.2.6      Garantierückstellung
                                 Auf dem garantiepflichtigen Umsatz sind pauschal zwei Prozent des Jahresumsatzes als
                                 Rückstellung zulässig. Von der Pauschalisierung ausgenommen sind Umsätze aus dem
                                 Verkauf von Handelswaren, der Erbringung von Dienstleistungen und der Abwicklung von
                                 Aufträgen.

                                 3.2.7      Rückstellung für Forschung und Entwicklung
                                 Unternehmen dürfen zu Lasten der Erfolgsrechnung Rücklagen für künftige wissenschaftliche
                                 oder technische Forschung und Entwicklung bilden, jedoch pro Jahr höchstens 10 Prozent
                                 des Reingewinns, insgesamt höchstens CHF 1 Mio.

                                 3.2.8      Steuerneutrale Umstrukturierungen
                                 Das schweizerische Steuerrecht bietet flexible und attraktive Rahmenbedingungen für
                                 zahlreiche Formen der Unternehmensumstrukturierung wie etwa Fusionen, Umwandlungen
                                 von einer AG in eine GmbH, Auf- und Abspaltungen in mehrere Betriebe oder Teilbetriebe,
                                 den Austausch von Beteiligungsrechten und die Übertragung von betrieblichem Vermögen
                                 innerhalb von Konzerngesellschaften. Als Grundsatz gilt, dass Umstrukturierungen steuer-
                                 neutral sind, wenn die Übertragung von Aktiven und Passiven zu steuerlichen Buchwerten
                                 erfolgt und das Steuersubstrat in der Schweiz erhalten bleibt.

                                 3.2.9      Arbeitgeberbeitragsreserven
                                 Bei Arbeitgeberbeitragsreserven handelt es sich um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für
                                 von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Die Reservenbildung ist
                                 bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ohne nähere Begründung zulässig. Um eine zweck-
                                 widrige Verwendung der Reserve zu verhindern, müssen die entsprechenden Mittel tatsäch-
                                 lich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Es genügt folglich nicht, die Beiträge im
                                 Rahmen einer Rückstellung rein buchhalterisch zu verbuchen. In der Praxis wird die Rückstel-
                                 lung dann akzeptiert, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert
                                 sechs Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.

                                 3.2.10 Verlustvortrag
                                 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäfts-
                                 jahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns
                                 dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

                                 In begründeten Einzelfällen können neben oben genannten allgemeinen Gestaltungsmöglichkei-
                                 ten weitere Gewinnkorrekturen begründet sein. Hier empfiehlt es sich, vorgängig das Gespräch
                                 mit den Steuerbehörden zu suchen, um die individuelle Situation frühzeitig zu erläutern.

                                 3.3       Ordentliche Betriebsgesellschaft

                                 3.3.1      Grundlagen zur Besteuerung der ordentlichen
                                            Betriebsgesellschaft
                                 Die üblichsten Gesellschaftsformen, welche unter der Rubrik «ordentliche Betriebsgesell-
                                 schaft» besteuert werden, sind die juristischen Personen GmbH und AG. Ebenso wird auch
                                 die Genossenschaft als ordentliche Betriebsgesellschaft besteuert. Ausnahmen bilden die
                                 in den nächsten Kapiteln beschriebenen, steuerlich privilegierten Gesellschaftsformen.

                                 Die juristische Person bildet das Steuersubjekt. Zum Steuerobjekt zählen auf Bundesebene
                                 der Gewinn, auf Kantons- und Gemeindeebene der Gewinn und das Eigenkapital.

                                 Beim Bund beträgt der Gewinnsteuertarif 8.5 Prozent des Gewinns nach Steuern. Die
                                 kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden basierend auf einem Einheitstarif von
                                 5 Prozent berechnet und anschliessend mit dem Steuerfuss von Kanton und Gemeinde
                                 multipliziert.
17

                                                           Die Steuerbelastung des Eigenkapitals beträgt 0.1 Prozent, multipliziert mit dem Steuerfuss
                                                           von Kanton und Gemeinde.

                                                           Die Steuern gelten in der ganzen Schweiz als Geschäftsaufwand und sind deshalb abzugs-
                                                           fähig. Der steuerpflichtige Gewinn und das steuerpflichtige Kapital werden auf Basis des
                                                           Gewinns bzw. Kapitals nach Steuern berechnet. Dies führt im Kanton Schaffhausen dazu, dass
                                                           nicht der addierte Steuersatz von rund 19 Prozent (Bund 8.5 Prozent + Kanton und Gemeinde
                                                           10.5 Prozent) auf dem Gewinn vor Steuern zur Anwendung gelangt, sondern lediglich eine
                                                           Gesamtsteuerbelastung von ca. 14.5-16.5 Prozent des Gewinns vor Steuern resultiert.

                                                           3.3.2         Steuerbeispiel ordentliche Betriebsgesellschaft
                                                           Das folgende Beispiel für das Jahr 2016 zeigt die Steuerberechnung für eine Firma mit
                                                           Sitz in der Stadt Schaffhausen, die keinen speziellen Steuerstatus und keine massgeblichen
                                                           Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt. Sie schüttet ihren Gewinn nach Steuern
                                                           vollständig aus.

Modellrechnung ordentliche
Betriebsgesellschaft
Annahmen                                                                                           In CHF

Reingewinn (vor Steuern)                                                                         500’000
Eigenkapital (vor Steuern)                                                                       500’000
Ausgeschütteter Gewinn                                                                           500’000

Berechnung direkte Bundessteuer
Reingewinn (vor Steuern)                                                                         500’000

Steuerschuld direkte Bundessteuer                                                                  35’621

Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuer
Eigenkapital (nach Steuern und nach Gewinnverteilung)                                            419’070
Einfache Kapitalsteuer                                                                               419
Reingewinn (nach Steuern)                                                                        419’070
Einfache Gewinnsteuer                                                                             20’953
Total einfache Steuer                                                                             21’372
* Steuerfuss (Kanton SH 115%, Stadt SH 97%)                                                        212%

Steuerschuld Kantons- und Gemeindesteuer                                                           45’309
Berechnung der Gesamtsteuerbelastung
Direkte Bundessteuer                                                                              35’621
Kantons- und Gemeindesteuer                                                                      45’3091

Total Steuerschuld                                                                                 80’930
in %                                                                                              16.19%
Quelle: Steuerrechner Kanton Schaffhausen für Stadt Schaffhausen, 2016

                                                           Die aus der Berechnung resultierende Steuerbelastung beträgt je nach Gemeinde
                                                           14.5-16.5 Prozent inklusive Kapitalsteuern. Weitere, speziell auf Ihre Firma zugeschnittene
                                                           Steuerberechnungen können Sie im Internet unter www.steuern.sh.ch selbstständig
                                                           vornehmen.

                                                           3.3.3         Beteiligungsabzug
                                                           Vorausgesetzt, die ordentliche Betriebsgesellschaft hält neben dem ordentlichen Geschäfts-
                                                           betrieb zusätzlich Unternehmensbeteiligungen (mind. 10 Prozent des Beteiligungskapitals
                                                           oder CHF 1 Mio. des Verkehrswertes) an einer anderen Firma, kann der Beteiligungsabzug
                                                           geltend gemacht werden. Beim Beteiligungskapital kommt auf dem bilanzierten Wert der
                                                           Beteiligungen ein ermässigter Kapitalsteuersatz zur Anwendung.

                                                           Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die Dividenden
                                                           empfangende Firma wenigstens 10 Prozent des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder
                                                           ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 1 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem
                                                           Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum
18 BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN IM KANTON SCHAFFHAUSEN

                                 gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf
                                 entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von pauschal
                                 5 Prozent oder um die effektiven Verwaltungskosten gekürzt. Das der Beteiligung zugrunde
                                 gelegte Kapital wird nicht zum Normalsatz von 0.1 Prozent, sondern lediglich zum bevorzug-
                                 ten Satz von 0.05 Prozent besteuert. Der Beteiligungsabzug kann auch für Kapitalgewinne
                                 aus dem Verkauf massgeblicher Beteiligungen (grösser 10 Prozent) beansprucht werden,
                                 wenn die Mindesthaltedauer von einem Jahr erfüllt ist.

                                 3.4       Minimalsteuer und Mindeststeuer

                                 3.4.1      Minimalsteuer
                                 Juristische Personen entrichten anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Minimalsteuer
                                 auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer die Gewinn- und Kapital-
                                 steuer übersteigt. Auf der Bemessungsgrundlage des Grundstücksteuerwerts beträgt die
                                 Minimalsteuer 0.075 Prozent (einfache Steuer).

                                 Von der Minimalsteuer befreit sind neu gegründete juristische Personen im Gründungsjahr
                                 und in den folgenden drei Steuerjahren, sofern sie nicht aus Umwandlungen hervorgegangen
                                 sind, sowie Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb haben.

                                 3.4.2      Mindeststeuer
                                 Liegt sowohl die ordentliche einfache Steuer wie auch die Minimalsteuer unter CHF 200.–
                                 (bei Genossenschaften unter CHF 100.–), dann ist die ordentliche Betriebsgesellschaft
                                 verpflichtet, die Mindeststeuer von CHF 200.– (resp. CHF 100.– bei Genossenschaften),
                                 multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss zu bezahlen (z.B. Stadt
                                 Schaffhausen: (115 Prozent + 97 Prozent)*CHF 200.– = CHF 424.–).

                                 Holdinggesellschaften, Domizil- und gemischte Gesellschaften unterliegen keiner Mindest-
                                 steuer. Sie schulden dem Staat jedoch in jedem Falle eine einfache Kapitalsteuer von
                                 CHF 100.–, multipliziert mit dem kantonalen und kommunalen Steuerfuss.
SPEZIELLE STEUERREGIME 19

4       Spezielle Steuerregime
Steuern sind ein bedeutender Kostenfaktor. Das Schweizer Steuerrecht bietet zahlreiche
Möglichkeiten, diese Kosten zu senken. Auf kantonaler Ebene führen insbesondere die
folgenden Steuerregime zu einer im internationalen Vergleich sehr attraktiven Steuerbelastung:
–– Holdinggesellschaften
–– Gemischte Gesellschaften
–– Domizilgesellschaften

Diese Steuerregime behalten bis zur endgültigen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform
III ihre Gültigkeit.

4.1       Holdinggesellschaft

4.1.1       Qualitative Voraussetzungen
Die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften für Holdinggesellschaften bezwecken die
Vermeidung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung von Gewinnausschüttungen
massgeblicher Beteiligungen. Ohne solche Massnahmen würde der Gewinn von verbundenen
Gesellschaften mindestens dreifach belastet. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Holdingge-
sellschaft um eine AG, GmbH oder Genossenschaft, die in erster Linie Beteiligungen verwaltet.
Gesellschaften können das Holdingprivileg dann beanspruchen, wenn:
–– ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen
     an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht;
–– mindestens 2/3 der Aktiven längerfristige Beteiligungen (auch Aktienstreubesitz) sind –
     die Bewertung der Beteiligung kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerlich massgebliche
     Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen;
–– alternativ zu den Aktiven die Voraussetzungen bei den Erträgen erfüllt werden können,
     wenn mindestens 2/3 der Erträge Dividendenerträge sind.

4.1.2       Beteiligungen
Als Beteiligungen gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen, Genossen-
schaftsanteile und langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesell-
schaft als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Die Beurteilung von ausländischen
Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StHG. Anteilsrechte
am Stammkapital einer US Limited Liability Company (LLC) mit je nach Bundesstaat eigener
Rechtspersönlichkeit gelten ebenfalls als Beteiligung, da eine solche LLC aus schweizerischer
Sicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzustellen ist.

Nicht als Beteiligungen gelten dagegen Anteile an Personengesellschaften, Genussscheine,
Obligationen, konzerninterne Darlehen und Vorschüsse, hybride Finanzierungsinstrumente
sowie Anteile an schweizerischen und ausländischen Anlagefonds und diesen gleichzustellen-
den Körperschaften.

4.1.3       Rahmen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Ein weiteres Kriterium für die privilegierte Besteuerung besteht darin, dass durch die Holding
in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist nicht gestattet, mittels
einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter
von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr
teilzunehmen mit dem Ziel, daraus über einen passiven Vermögensertrag hinaus durch
eigene Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen.

Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind:
–– Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten;
–– Geschäftsführung des Konzerns
–– Führung des eigenen Rechnungswesens
–– Hilfstätigkeiten für den Konzern
–– Strategieentwicklung für den Konzern

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn
diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist und es
sich um ein rein passives Halten der Immaterialgüterrechte handelt.

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann
die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich
geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
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