TEXTIL - Kanton Nidwalden

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TEXTIL - Kanton Nidwalden
Amtlicher Teil                                                          Nr. 1 · 6. Januar 2021
      Herausgeber Kanton Nidwalden
      Verlag, Druck und Abonnementsverwaltung Engelberger Druck AG, Oberstmühle 3, 6370 Stans
      Kontakt Tel. 041 619 15 70, Fax 041 619 15 60, amtlich@amtsblatt-nw.ch, www.amtsblatt-nw.ch

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TEXTIL - Kanton Nidwalden
INHALTSVERZEICHNIS

Informationen aus dem Regierungsgebäude                                            3

Regierungsrat6

Direktionen und Amtsstellen                                                      26
Medieninformationen                                                              26

Handelsregister                                                                  30

Schuldbetreibung und Konkurs                                                     51

Gerichte52

Gemeinden54
Baugesuche54
Hergiswil57
Stans59

Selbstständige Anstalten                                                         62

                                           Die nächste Ausgabe Nr. 2 erscheint am
                                           Mittwoch, den 13. Januar 2021

2                                                               Nr. 1 · 6. Januar 2021
INFORMATIONEN AUS DEM REGIERUNGSGEBÄUDE
Kanton beschliesst Soforthilfe bis das Härtefallprogramm greift

Aufgrund der Referendumsfrist können Beiträge aus dem Härtefallprogramm frühestens Ende Fe-
bruar ausbezahlt werden. Damit Nidwaldner Unternehmen, die unter den Covid-19-Massnahmen
besonders stark leiden, schneller wirtschaftliche Hilfe erhalten, führt der Kanton eine Notverordnung
ein. Dadurch können im Januar Überbrückungshilfen gewährleistet werden.

Nachdem in der vergangenen Woche der Landrat den kantonalen Rahmenkredit in der Höhe
von 5 Millionen Franken und das Bundesparlament die Aufstockung der Summe für das Härte-
fallprogramm genehmigt haben, steht fest: Im Kanton Nidwalden stehen zur zeitnahen Unter-
stützung von Unternehmen, die wegen Covid-19 wirtschaftlich hart getroffen werden, insge-
samt 10.43 Millionen Franken zur Verfügung. Da sich für viele Betriebe die Situation aufgrund
der neusten Massnahmen, die der Bundesrat per Samstag eingeführt hat, zusätzlich verschärft,
ist eine schnelle Hilfestellung angezeigt. Gelder aus dem Härtefallprogramm können allerdings
frühestens ausbezahlt werden, wenn die Referendumsfrist für die kantonale Regelung von 60
Tagen abgelaufen ist. Dies ist am 22. Februar 2021 der Fall. «Solange können nicht alle notlei-
denden Unternehmen warten. Ihnen droht vorher das Aus», erklärt Landammann und Volks-
wirtschaftsdirektor Othmar Filliger.

Der Regierungsrat hat deshalb an seiner Sitzung von gestern eine Notverordnung für Überbrü-
ckungshilfen infolge der Covid-19-Pandemie erlassen. Diese tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
«Mit diesem Vorgehen erhoffen wir uns, das Überleben stark betroffener Unternehmen zu si-
chern, bis die Härtefallbeiträge ausbezahlt werden können», hält Othmar Filliger fest. Nur wer
die Voraussetzungen für das Härtefallprogramm voraussichtlich erfüllt, ist auch berechtigt, ei-
nen Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Notverordnung ist bis zum 30. April 2021
befristet und wird dem Landrat an einer nächsten Sitzung nachträglich unterbreitet.

Höhe der Überbrückungshilfe beträgt total 2 Millionen Franken
Der Kanton stellt insgesamt 2 Millionen Franken für Überbrückungshilfen zur Verfügung. Diese
werden in Form von zinslosen Darlehen und in der Höhe von maximal 50‘000 Franken ge-
währt. Nidwaldner Unternehmen, die davon profitieren wollen, müssen deklarieren, dass ihr
Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Covid-19-Mass-
nahmen unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 liegt.
Sollten mehr Gesuche eingehen als Mittel zur Verfügung stehen, hat die kantonale Entschei-
dungskommission, die aus dem Volkswirtschaftsdirektor und dem Finanzdirektor besteht, eine
Priorisierung vorzunehmen. Dabei sind Unternehmen, die von den jüngsten Änderungen der
Covid-19-Massnahmen auf Bundesebene besonders betroffen sind, bevorzugt zu behandeln.

Gewährte Überbrückungshilfen werden später mit den Härtefallbeiträgen verrechnet, sobald
das effektive Gesuch geprüft und bewilligt worden ist. Sollten Unternehmen einen abschlä-
gigen Entscheid erhalten, zuvor aber von einer Überbrückungshilfe profitiert haben, sind sie
verpflichtet, das Darlehen bis zum 30. April 2021 zurückzuzahlen.

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                             3
Gesuche für Überbrückungshilfen ab 4. Januar 2021
Anträge auf eine Überbrückungshilfe können zwischen dem 4. und 8. Januar 2021 online unter
www.nw.ch/haertefall eingereicht werden. Die Auszahlung der Beiträge ist für Mitte Januar
vorgesehen. «Es ist uns bewusst, dass die Feiertage bevorstehen und viele Unternehmer diese
nach einem turbulenten Jahr herbeisehnen», so Landammann Othmar Filliger. «Aber um eine
schnelle finanzielle Unterstützung gewährleisten und Missbrauch vorbeugen zu können, sind
wir bei den Anträgen auf ein Mindestmass an Angaben angewiesen.»

Gesuche für reguläres Härtefallprogramm ab 15. Januar 2021
Die Eingabe für Gesuche für einen Beitrag aus dem regulären Härtefallprogramm erfolgt ab dem
15. Januar 2021. Das massgebende Kriterium, um einen Anspruch geltend zu machen, ist iden-
tisch mit der Bedingung bei der Überbrückungshilfe: Der Jahresumsatz 2020 beträgt aufgrund
behördlich angeordneter Covid-19-Massnahmen unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jah-
resumsatzes von 2018 und 2019. Der Regierungsrat hat in der kantonalen Vollzugsverordnung
festgelegt, dass pro Unternehmen maximal 300‘000 Franken an nicht rückzahlbaren Beiträgen
gesprochen werden können. Bei Bürgschaften liegt die Obergrenze bei 750‘000 Franken. Diese
werden als Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausgerichtet, wobei in den ersten drei
Jahren keine Zinsen geschuldet sind.

Stans, 23. Dezember 2020

4                                                                         Nr. 1 · 6. Januar 2021
Covid-19-Fonds: Eingabefrist für Gesuche wird verlängert

Mit dem privat initiierten Covid-19-Fonds werden betroffene Kleinbetriebe in Nidwalden mit einem
einmaligen Beitrag von 10‘000 Franken unterstützt. Da die Fonds-Mittel noch nicht ausgeschöpft
sind und weiteren Unternehmen wegen den Auswirkungen der Krise ein finanzieller Engpass droht,
erstreckt sich die Eingabefrist für Gesuche neu bis Ende 2021.

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie ist im April 2020 von privater Seite ein Covid-19-Fonds
lanciert worden mit dem Ziel, wirtschaftlich getroffene Kleinbetriebe im Kanton Nidwalden mit
einem einmaligen, nicht rückzahlungspflichtigen Beitrag von 10‘000 Franken zu unterstützen.
Mit der treuhänderischen Führung des Fonds wurde die kantonale Volkswirtschaftsdirektion
betraut. Die ursprüngliche Frist für Anträge wurde auf Ende Mai 2020 angesetzt und später
bis Ende 2020 verlängert. Da der Fonds weiterhin Mittel aufweist, dehnt der Regierungsrat
diese Frist in Absprache mit dem Initianten erneut aus und zwar bis zum 31. Dezember 2021.
«Aufgrund der verschärften Corona-Situation ist davon auszugehen, dass weitere Kleinbetriebe
im nächsten Jahr in Liquiditätsschwierigkeiten geraten werden», hält Volkswirtschaftsdirektor
Othmar Filliger fest.

Bis vor kurzem sind knapp 330 Beitragsgesuche behandelt worden. Über 76 Prozent wurden
genehmigt, rund 23 Prozent abgelehnt und 10 Anträge infolge fehlender Unterlagen zurück-
gestellt. Bisher wurden rund 3,5 Millionen Franken in den Fonds eingezahlt, davon sind aktuell
rund 66 Prozent ausgeschöpft worden.

Anspruchsberechtigt sind in Nidwalden ansässige Betriebe mit weniger als 10 Vollzeitangestell-
ten, die bedingt durch die Corona-Pandemie Umsatzeinbussen von 50% oder mehr erleiden
und dies mit Unterlagen belegen können. Antragsformulare können unter www.nw.ch/corona-
fonds heruntergeladen werden. Die Gesuche werden vertraulich behandelt und chronologisch
beurteilt.

Stans, 23. Dezember 2020

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                        5
REGIERUNGSRAT                                                 711.13

    Verordnung
    zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus
    (Kantonale Covid-19-Verordnung)
    Änderung vom 15. Dezember 20201

    Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
    gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 40 des
    Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung über-
    tragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) 2, Art. 8
    der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen
    Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung be-
    sondere Lage)3 und Art. 74 Ziff. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur
    Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 4,
    bes c h l ies s t:

    I.
    Die Verordnung vom 3. November 2020 zur Bekämpfung der Verbreitung
    des Coronavirus (Kantonale Covid-19-Verordnung) wird wie folgt geän-
    dert:

    § 2a            Ferienverlängerung und Fernunterricht an Schulen
       An der Volksschule und den 1. bis 3. Klassen der Mittelschule werden
         1
    die Weihnachtsferien 2020 um drei Tage bis zum 6. Januar 2021 verlän-
    gert.
     2 An der Sekundarstufe II der Mittelschule und der Berufsfachschule
    wird in den ersten beiden Schulwochen vom 4. bis zum 15. Januar 2021
    Fernunterricht erteilt.

    II.
    Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. Dezem-
    ber 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.

                                                                              1
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711.13                                Kantonale Covid-19-Verordnung

       Stans, 15. Dezember 2020   REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                  Landammann
                                   Othmar Filliger
                                  Landschreiber
                                   Armin Eberli
       ____________________
       1
           A 2021, 6
       2
           SR 818.101
       3
           SR 818.101.26
       4
           NG 711.1

       2
Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                       7
811.21

    Vollzugsverordnung
    zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur
    Finanzierung von Härtefallmassnahmen für
    Unternehmen
    (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung)
    vom 22. Dezember 20201

    Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
    gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung
    von Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für
    Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
    (Covid-19-Gesetz)2 und Ziff. 5 des Landratsbestschlusses vom 16. De-
    zember 2020 über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefall-
    massnahmen für Unternehmen3,
    bes c h l ies s t:

    §1              Gegenstand
    Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Härtefallmassnahmen
    für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-
    19-Härtefallverordnung)4 und regelt die erforderlichen Bestimmungen
    zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von
    Härtefallmassnahmen für Unternehmen2; insbesondere Verschärfungen
    der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Berechtigung
    auf Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesuche sowie Verfah-
    rens- und Vollzugvorschriften.

    §2              Berechtigte Unternehmen
                    1. Grundsatz
    Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche:
    1. die Anforderungen gemäss Bundesrecht; und
    2. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss dieser Ver-
        ordnung erfüllen.

                                                                             1
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811.21                                       kantonale Covid-19-Härtefallverordnung

       §3                2. kantonale Voraussetzungen
       Unternehmen sind nur unterstützungsberechtigt, wenn sie:
       1. im Jahr 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von
           mindestens 100'000 Franken erzielt haben;
       2. im Kanton Nidwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausüben;
       3. im Kanton Nidwalden Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder eige-
           nes Personal beschäftigen; und
       4. die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Angaben, Nachweise
           und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmassnahmen ei-
           genständig einreichen.

       §4                Form der Unterstützung, Höchstgrenzen
                         1. Grundsatz
        1 Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rück-
       zahlbaren Beiträgen (à-fonds-perdu) sowie Bürgschaften.
        2 Werden einem Unternehmen sowohl nicht rückzahlbare Beiträge als
       auch Bürgschaften gewährt, so dürfen diese gesamthaft 20 Prozent des
       durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und 750'000 Fran-
       ken je Unternehmen nicht überschreiten.

       §5                2. nicht rückzahlbare Beiträge
       Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich jeweils auf höchstens 10
       Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und
       2019 des Unternehmens und auf höchstens 300'000 Franken.

       §6                3. Bürgschaften
                         a) abgesicherte Darlehen
         1 Der Kanton sichert dem berechtigten Unternehmen die Übernahme
       einer Bürgschaft für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Haus-
       bank zu.
        2 Der maximale Darlehensbetrag beläuft sich auf höchstens 20 Prozent
       des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des
       Unternehmens und auf höchstens 750'000 Franken.
         3 Die Unternehmen schulden für die Darlehen in den ersten drei Jah-
       ren keine Zinsen. Danach richtet sich der Zins nach der 10-jährigen
       Bundesobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent.
           4   Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von 10 Jahren.

       2
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kantonale Covid-19-Härtefallverordnung                         811.21

      5 Die lineare Amortisation beginnt nach 5 Jahren. Vorgängige Rück-
     zahlungen sind möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht
     mehr ausbezahlt.

     §7             b) Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
      1 Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss
     Art. 496 Abs. 1 OR5 gewährt.
      2 Die Bürgschaft beläuft sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zu-
     züglich des Betrages des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.
      3   Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt höchstens 10 Jahre.

     §8             Verfahren
                    1. Gesuch
       1 Unternehmen haben ihr Gesuch grundsätzlich vom 15. Januar bis am
     15. Februar 2021 elektronisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzu-
     reichen.
       2 Gesuche mit Eingang nach dem 15. Februar 2021 werden beurteilt,
     sofern nach dem Entscheid über die Gesuche gemäss Abs. 1 noch Mit-
     tel für Härtefallmassnahmen vorhanden sind.

     §9             2. Nachweise, Bestätigungen
      1 Das Unternehmen hat dem Gesuch die im Anhang aufgeführten
     Nachweise beizulegen.
       2 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen,
     dass:
     1. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der
          Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu-
          sammenhang        mit    der     Covid-19-Epidemie    (Covid-19-
          Härtefallverordnung)4 eingehalten wird;
     2. während der Dauer gemäss Art. 6 lit. a der Covid-19-
          Härtefallverordnung keine verdeckten Gewinnausschüttungen aus-
          gerichtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare,
          überhöhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für
          Darlehen von Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Per-
          sonen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder anderwei-
          tige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschafter oder nahe-
          stehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhal-
          ten;

                                                                               3
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811.21                                    kantonale Covid-19-Härtefallverordnung

       3.      alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;
       4.      die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie
               die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken
               von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkun-
               den-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur
               Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestä-
               tigungen erforderlich ist.
         3 Personen- und Kapitalgesellschaften haben mit dem Gesuch die
       Namen und Adressen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern
       oder Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, die jeweils einzeln über
       Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapi-
       tals verfügen.
         4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuch-
       formular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen.
         5 Das Gesuchsformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzu-
       reichen.

       § 10              3. minimaler Finanzbedarf
       Die Unternehmen haben mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzufüh-
       ren, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 für das
       Unternehmen erforderlich ist (minimaler Finanzbedarf).

       § 11              4. Prüfung
         1 Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Voll-
       ständigkeit der Unterlagen vor. Auf unvollständige Gesuche wird nicht
       eingetreten.
         2 Sie leitet vollständige Gesuche an die Nidwaldner Kantonalbank
       (NKB) weiter.
         3 Die NKB prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewäh-
       rung von Härtefallmassnahmen, insbesondere plausibilisiert sie den
       minimalen Finanzbedarf gemäss § 10 .
         Sie übermittelt dem Kanton:
           4
       1.  das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung
           des Gesuchs;
       2. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am
           minimalen Finanzbedarf orientiert.

       4
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kantonale Covid-19-Härtefallverordnung                        811.21

     § 12           5. Art und Höhe der Unterstützung
                    a) Grundsatz
       1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne
     dieser Verordnung.
      2 Die Höhe der Härtefallmassnahmen orientiert sich am minimalen Fi-
     nanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021.
       3 Bei der Prüfung des minimalen Finanzbedarfs werden zusätzlich ins-
     besondere folgende finanziellen Umstände berücksichtigt:
     1. bereits ausgerichtete Entschädigungen von Bund und Kanton, wie
          Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbsersatz;
     2. die dem Unternehmen gewährten Mieterlasse, Mietzinsreduktio-
          nen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 o-
          der andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Er-
          leichterungen.

     § 13           b) Priorisierung
      1Für nicht rückzahlbare Beiträge stehen kantonale Mittel von insge-
     samt 1.47 Million Franken aus dem Rahmenkredit zur Finanzierung von
     Härtefallmassnahmen für Unternehmen zur Verfügung.
      2 Den Unternehmen, die ihr Gesuch bis am 15. Februar 2021 einrei-
     chen, werden grundsätzlich nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.
       3 Reicht der Anteil gemäss Abs. 1 für diese Gesuche nicht aus, kann
     der überschiessende Betrag in Form von Bürgschaften gewährt werden,
     sofern der Rahmenkredit noch nicht ausgeschöpft ist. Die Entschei-
     dungskommission entscheidet, inwieweit den einzelnen Unternehmen
     nicht rückzahlbare Beiträge oder Bürgschaften gewährt werden.
      4 Reicht der Rahmenkredit für die Gesuche gemäss Abs. 2 nicht aus,
     kann die Entscheidungskommission die beantragten Finanzhilfen kür-
     zen oder ablehnen.
       5 Bei ihren Entscheiden gemäss Abs. 3 und 4 orientiert sich die Ent-
     scheidungskommission an folgenden Grundsätzen:
     1. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes2
          speziell erwähnt sind, sind zu bevorzugen;
     2. Bürgschaften haben in der Regel einen Darlehensbetrag von min-
          destens 100'000.- Franken abzusichern;
     3. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die
          Unterschiede in der Vermögens- und Kapitalsituation, der Ge-

                                                                              5
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811.21                                    kantonale Covid-19-Härtefallverordnung

               schäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität zu berücksichti-
               gen sind.
        6 Gesuche, die nach dem 15. Februar 2021 eingehen, werden nach
       dem Eingangsdatum priorisiert.

       § 14              6. Entscheid
           Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet über die Härte-
           1
       fallmassnahmen gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der
       NKB.
        2 Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts-
       und dem Finanzdirektor sowie einer durch den Vorstand des Nidwaldner
       Gewerbeverbandes delegierten Person.

       § 15              7. Auszahlung nicht rückzahlbarer Beiträge
        1 Der Kanton zahlt die nicht rückzahlbaren Beiträge direkt an die Ge-
       suchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller aus.
         2 Wird einem Unternehmen zusätzlich eine Bürgschaft gewährt, erfolgt
       die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge erst nach Auszahlung
       des Darlehens durch die Bank.

       § 16              8. Zusicherung von Bürgschaften
                         a) Grundsatz
        1 Die Entscheidungskommission sichert den berechtigten Unterneh-
       men die Übernahme einer Solidarbürgschaft zu.
        2 Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingungen
       und dient als Auftragsbestätigung für die Bank.
        3 Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darle-
       hen zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Laufzeit.
        4 Die Auszahlung des Darlehens hat innerhalb eines Monats ab Datum
       der Zusicherung durch den Kanton zu erfolgen.
         5 Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der Kor-
       respondenz einschliesslich dem unterschriebenen Darlehensvertrag mit
       der Darlehensnehmerin zuzustellen.

       § 17              b) Ablehnung eines Kredits
         Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die
           1
       Ablehnung ist zu begründen.

       6
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kantonale Covid-19-Härtefallverordnung                         811.21

      2 Unternehmen, denen kein Darlehen gewährt wird, können sich beim
     Kanton melden.
       3 Die NKB zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus,
     falls die Bank eines Unternehmens den Kredit nicht gewährt und die
     Entscheidungskommission die Zusicherung nach erneuter Prüfung unter
     Einbezug der NKB erteilt.

     § 18           9. Formulare, Richtlinien
      1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen
     Formulare und Richtlinien verantwortlich.
      2 Sie sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im Kanton
     Nidwalden.

     § 19           10. Missbrauchsbekämpfung
      1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten
     Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.
       2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuer-
     statten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1’000 Franken
     erhoben werden.
      3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige
     Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung,
     Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 1
     und 2 oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.
       4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf-
     rechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

     § 20           Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
      1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am
     23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffent-
     licht.
       2 Die Entscheidungskommission darf erst nach Inkrafttreten des Land-
     ratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 über den Rahmenkredit zur
     Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen nicht rück-
     zahlbare Beiträge gewähren beziehungsweise Bürgschaften zusichern.

                                                                               7
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811.21                           kantonale Covid-19-Härtefallverordnung

       Stans, 22. Dezember 2020   REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                  Landammann
                                   Othmar Filliger
                                  Landschreiber
                                   Armin Eberli

       ____________________
       1
           A 2021, 8
       2
           SR 818.102
       3
           NG 811.2
       4
           SR 951.262
       5
           SR 220

       8
Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                           15
kantonale Covid-19-Härtefallverordnung             Anhang   811.21

     A.      ERFORDERLICHE NACHWEISE
     Die Unternehmen haben mit dem Gesuch unaufgefordert folgende
     Nachweise gemäss § 9 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-
     Härftefallverordnung1 einzureichen:
     1. provisorische Jahresrechnung 2020 (rechtsgültig visiert);
     2. Jahresrechnung 2019;
     3. Jahresrechnung 2018;
     4. Budget 2021 und Finanzplan 2022 (Planbilanz und Planerfolgs-
          rechnung sowie Liquiditätsplanung);
     5. Handelsregisterauszug;
     6. Betreibungsregisterauszug;
     7. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das
          Gesuchsformular unterzeichnet und elektronisch einreicht;
     8. bei Einzelfirma: Steuererklärung der Inhaberin oder des Inhabers
          (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und
          Fragebogen für Selbständigerwerbende

     B.      GESUCHSFORMULAR
     Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise
     auf dem Gesuchsformular fest. Sie kann Weisungen erlassen.

     1
         NG 811.21

                                                                             9

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811.3

        Notverordnung
        zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle
        infolge der Covid-19-Pandemie
        (Covid-19-Überbrückungsnotverordnung)
        vom 22. Dezember 20201

        Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
        gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
        bes c h l ies s t:

        §1               Zweck, Gegenstand
          1 Diese Notverordnung ermöglicht Unternehmen, die voraussichtlich
        die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Voll-
        zugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur
        Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale
        Covid-19-Härtefallverordnung)2 erfüllen, in einem vereinfachten Verfah-
        ren kantonale Überbrückungshilfen zu beantragen.
          2 Die kantonalen Überbrückungshilfen sollen das Überleben der be-
        troffenen Unternehmen sichern, bis die Härtefallmassnahmen gemäss
        dem Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von
        Härtefallmassnahmen für Unternehmen3 ausbezahlt werden.

        §2               Überbrückungshilfe
                         1. Höhe
         1 Der Kanton stellt 2 Mio. Franken für kantonale Überbrückungshilfen
        zur Verfügung.
         2 Je Unternehmen steht höchstens ein Betrag von 50'000.- Franken
        zur Verfügung.
          3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, nach welchen Kriterien
        die Zuteilung der kantonalen Mittel an die einzelnen berechtigten Unter-
        nehmen erfolgt.

                                                                              1

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                             17
811.3                                       Covid-19-Überbrückungsnotverordnung

     §3               2. rückzahlbare Darlehen
      1 Der Kanton zahlt die kantonalen Überbrückungshilfen in Form rück-
     zahlbarer Darlehen aus.
         2   Die Laufzeit der Darlehen endet am 31. März 2021.
         3   Die Unternehmen schulden für die Darlehen keine Zinsen.
      4 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zu den
     Darlehen in einer Verordnung.

     §4               3. berechtigte Unternehmen
      1 Berechtigt sind nur Unternehmen, die voraussichtlich die Vorausset-
     zungen für Härtefallmassnahmen gemäss der kantonalen Covid-19-
     Härtefallverordnung2 erfüllen.
      2 Der Kanton prüft die Voraussetzungen im Verfahren zur Gewährung
     kantonaler Überbrückungshilfen nur summarisch.
      3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Voraussetzun-
     gen die Unternehmen nachweisen müssen.
      4 Er kann den Kreis der berechtigten Unternehmen in einer Verord-
     nung auf bestimmte Branchen einschränken. Dabei orientiert er sich an
     der Notwendigkeit der Überbrückungshilfen für die jeweilige Branche.

     §5               4. kein Anspruch
         1   Auf kantonale Überbrückungshilfen besteht kein Anspruch.
       Aus der Gewährung kantonaler Überbrückungshilfen kann kein An-
         2
     spruch auf Härtefallmassnahmen abgeleitet werden.

     §6               Verfahren
                      1. Gesuch
         1   Kantonale Überbrückungshilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
       2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die erforderlichen Best-
     immungen zum Gesuch, insbesondere die Frist zur Einreichung sowie
     die erforderlichen Angaben, Bestätigungen und Nachweise.

     §7               2. Prüfung, Entscheid, Auszahlung
         1   Der Kanton prüft die Gesuche in einem raschen Verfahren.
        Er entscheidet über die Gesuche gleichzeitig. Der Regierungsrat re-
         2
     gelt in einer Verordnung, wie die Gesuche priorisiert werden, wenn der

     2
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Covid-19-Überbrückungsnotverordnung                             811.3

        Gesamtbetrag gemäss § 2 Abs. 1 für die berechtigten Unternehmen
        nicht ausreicht.
            3   Er gewährt die Darlehen in Form einer Verfügung.
         4 Gegen die Verfügungen kann Einsprache erhoben werden. Einspra-
        chen haben keine aufschiebende Wirkung.
          5 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zur Prü-
        fung, zum Entscheid und zur Auszahlung in einer Verordnung, insbe-
        sondere die Zuständigkeiten.

        §8                3. Verrechnung, Rückzahlung
           Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Beiträge gemäss der kan-
            1
        tonalen Covid-19-Härtefallverordnung2, werden diese mit den Darlehen
        gemäss dieser Notverordnung verrechnet.
         2 Unternehmen, denen keine nicht rückzahlbaren Beiträge gewährt
        werden, sind nach Ablauf der Laufzeit gemäss § 3 Abs. 2 zur vollständi-
        gen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
          3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Frist zur Rückzah-
        lung des Darlehens nach Ablauf der Laufzeit.

        §9                Inkrafttreten, Befristung
         1 Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am
        23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
            2   Die Notverordnung gilt bis am 30. April 2021.
          3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über
        die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.

        Stans, 22. Dezember 2020              REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                              Landammann
                                                Othmar Filliger
                                              Landschreiber
                                                Armin Eberli
        ____________________
        1
            A 2021, 17
        2
            NG 811.21
        3
            NG 811.2

                                                                               3

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                              19
811.31

     Vollzugsverordnung
     zur Notverordnung zur Gewährung von
     Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-
     19-Pandemie
     (kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung)
     vom 22. Dezember 20201

     Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
     gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung
     der Notverordnung vom 22. Dezember 2020 zur Gewährung von Über-
     brückungshilfen für Härtefalle infolge der Covid-19-Pandemie2,
     bes c h l ies s t:

     §1              Gegenstand
     Diese Verordnung regelt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
     zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härte-
     fälle infolge der Covid-19-Pandemie2.

     §2              Berechtigte Unternehmen
       1 Unternehmen werden nur Überbrückungshilfen gewährt, wenn sie vo-
     raussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss
     der Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkre-
     dit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kan-
     tonale Covid-19-Härtefallverordnung)3 erfüllen.
      2 Die Entscheidungskommission nimmt eine summarische Prüfung der
     Voraussetzungen gestützt auf die Angaben, Bestätigungen und Nach-
     weise der gesuchstellenden Unternehmen vor.

     §3              Gesuch
       1 Unternehmen haben ihr Gesuch vom 4. bis 8. Januar 2021 elektro-
     nisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
       2   Sie haben mit dem Gesuch anzugeben (Selbstdeklaration):
     1.      den Jahresumsatz 2018;

                                                                                1
20                                                                   Nr. 1 · 6. Januar 2021
811.31                           kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung

        2.    den Jahresumsatz 2019;
        3.    den prognostizierter Umsatz 2020.
          3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen,
        dass:
        1. der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich ange-
             ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
             unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre
             2018 und 2019 liegt;
        2. es im Kanton Nidwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausübt;
        3. es im Kanton Nidwalden Geschäftsräumlichkeiten nutzt oder eige-
             nes Personal beschäftigt;
        4. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der
             Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu-
             sammenhang         mit     der   Covid-19-Epidemie    (Covid-19-
             Härtefallverordnung)4 eingehalten wird;
        5. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;
        6. die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie
             die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken
             von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkun-
             den-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur
             Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestä-
             tigungen erforderlich ist.
          4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuch-
        formular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen.
          5 Das Gesuchsformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzu-
        reichen.

        §4               Art und Höhe der Unterstützung
          1 Die Darlehen belaufen sich jeweils auf höchstens 10 Prozent des
        durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Un-
        ternehmens und auf höchstens 50'000 Franken.
          2 Reichen die kantonalen Mittel für Überbrückungshilfen für die Gesu-
        che nicht aus, kann die Entscheidungskommission die beantragten Dar-
        lehen kürzen oder ablehnen.
          3 Bei diesem Entscheid sind Unternehmen, die von der Änderung vom
        11. Dezember 2020 der Verordnung über Massnahmen in der besonde-
        ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-
        Verordnung besondere Lage)5 besonders betroffen sind und Unterneh-

        2
Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                     21
kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung                811.31

     men aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes6 speziell er-
     wähnt sind, zu bevorzugen.

     §5            Darlehen
      1   Mit dem Darlehen können Auflagen verbunden werden.
      2 Die Darlehen sind bis 30. April 2021 zurückzuzahlen, soweit keine
     Verrechnung mit nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäss der kantonalen
     Covid-19-Härtefallverordnung)3 erfolgt.

     §6            Entscheid, Zuständigkeit
      1Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet gestützt auf ei-
     ne summarische Prüfung über die Gewährung der Überbrückungshilfen.
      2 Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts-
     und dem Finanzdirektor.

     §7            Formulare, Richtlinien
      1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen
     Formulare und Richtlinien verantwortlich.
      2   Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden.

     §8            Missbrauchsbekämpfung
      1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten
     Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.
       2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Darlehen unverzüglich zu-
     rückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 500
     Franken erhoben werden.
       3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige
     Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung,
     Widerhandlungen gegen die Bestätigung gemäss § 3 Abs. 3 Ziff. 4 oder
     eine andere zweckwidrige Verwendung des Darlehens.
       4 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf-
     rechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

     §9            Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am
     23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffent-
     licht.

                                                                               3
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811.31                     kantonale Covid-19-Überbrückungshilfeverordnung

       Stans, 22. Dezember 2020     REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                    Landammann
                                      Othmar Filliger
                                    Landschreiber
                                      Armin Eberli

       ____________________
       1
           A 2021, 20
       2
           NG 811.3
       3
           NG 811.21
       4
           SR 951.262
       5
           AS 2020 5377
       6
           SR 818.102

       4
Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                              23
761.11

     Vollzugsverordnung
     zum Gesetz über die Sozialhilfe
     (Sozialhilfeverordnung, SHV)
     Änderung vom 22. Dezember 20201

     Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
     gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 19
     Abs. 2 und Art. 57 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Sozial-
     hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2,
     bes c h l ies s t:

     I.
     Die Vollzugsverordnung vom 16. Dezember 2014 zum Gesetz über die
     Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)3 wird wie folgt geändert:

     § 8 Abs. 1 Ziff. 1                 Bemessung
          1 Die   Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe:
     1.       orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz
              für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)4 in der Fassung per 1. Januar
              2021;
     2.       richtet sich nach den in Anhang 1 aufgeführten Abweichungen von den SKOS-
              Richtlinien und den in Anhang 2 verbindlich erklärten Richtlinien der kantonalen So-
              zialkommission.
          2 Der   Anhang 1 geht den SKOS-Richtlinien vor.
          3 Einkünfte
                   und Vermögenswerte auf die verzichtet wird, sind vollumfänglich als eigene
     Mittel anrechenbar.

     II.
     Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

                                                                                                1
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761.11                                     Sozialhilfeverordnung, SHV

       Stans, 22. Dezember 2020   REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                  Landammann
                                   Othmar Filliger
                                  Landschreiber
                                   Armin Eberli

       1
           A 2021, 24
       2
           NG 761.1
       3
           NG 761.11
       4
           www.skos.ch

       2
Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                         25
DIREKTIONEN UND AMTSSTELLEN
Medieninformationen

Nidwalden hat mit den Covid-19-Impfungen begonnen

Der Start von Covid-19-Impfungen in Nidwalden ist erfolgt. Als Erste sind Bewohnerinnen und Be-
wohner eines Alters- und Pflegeheim heute geimpft worden. Erfreulicherweise zeigt sich eine Mehr-
heit der Hausärzte bereit, die Impfaktion im Kanton mitzutragen.

Der Kanton Nidwalden hat heute Nachmittag mit mehreren Hausärzten die ersten Covid-
19-Impfungen bei Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims durchgeführt.
«Der Ablauf ist identisch wie bei anderen Impfungen. Für die geimpften Personen selbst ist es
ein kurzes Prozedere», erklärt Kantonsarzt Peter Gürber. In frühestens drei Wochen wird die
zweite Dosis verabreicht, damit der Impfstoff die volle Schutzwirkung gegen das Coronavirus
entfalten kann, die gemäss Studien bei rund 90 Prozent liegt. Aufgrund der Anzahl Impfdo-
sen, die mit der ersten Lieferung eingetroffen sind, konnten rund 100 Betagte – allesamt der
Risikogruppe angehörend – geimpft werden. «Erfreulicherweise hat sich eine überwiegende
Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner des beteiligten Heims bereit erklärt, sich impfen
zu lassen, um sich so besser gegen Covid-19 schützen zu können. Diese Bereitschaft stimmt
mich zuversichtlich für das weitere Impfverhalten in der Bevölkerung», so Gesundheits- und
Sozialdirektorin Michèle Blöchliger.

Auf Anfang Januar 2021 wird die Lieferung weiterer Impfdosen erwartet, sodass anschliessend
mit der eigentlichen Impfaktion begonnen werden kann. In Anlehnung an die Strategie des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) werden zuerst besonders gefährdete Personen geimpft.
Anschliessend folgen der Reihe nach das Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt, Betreu-
ungspersonal und enge Kontakte von besonders gefährdeten Menschen, Personen in Gemein-
schaftseinrichtungen mit erhöhtem Infektions- und Ausbruchsrisiko und schliesslich alle wei-
teren Erwachsenen, die sich impfen lassen möchten. Aktuell wird davon ausgegangen, dass im
Frühling ausreichend Impfstoffe vorhanden sein werden, um nach und nach alle Impfwilligen in
der Bevölkerung berücksichtigen zu können. Ziel der Impfstrategie ist es, die Zahl von schwe-
ren Erkrankungen und Todesfällen zu reduzieren, um die Gesundheitseinrichtungen und deren
Mitarbeitenden zu entlasten und das weitere Funktionieren des Gesundheitssystems zu ge-
währleisten.

26                                                                            Nr. 1 · 6. Januar 2021
Impfungen sind kostenlos
In einer ersten Phase laufen die Impfungen im Kanton Nidwalden über die Hausärzte. «Erfreu-
licherweise haben viele Ärzte signalisiert, dass sie hinter dem Vorgehen stehen. Sie leisten da-
durch einen entscheidenden Beitrag für eine erfolgreiche Impfaktion», hält Kantonsarzt Peter
Gürber fest. Er ist zuversichtlich, dass die vom Bund in Aussicht gestellte Software-Lösung für
die gesamte Administration inklusive Bestellwesen eine massive Erleichterung für die Kantone
und mitmachenden Arztpraxen bringen wird. In die weiteren Planungen für die ganze Dauer
der Impfaktion werden auch die Apotheken und das Kantonsspital einbezogen. Dies vor allem
im Hinblick auf die Phase, in der die Impfung für alle erwachsenen Personen zur Verfügung
stehen wird.

Die Kosten für die Impfung werden anteilsmässig von der Krankenkasse, dem Bund und dem
Kanton übernommen. Es besteht kein Impfzwang. Michèle Blöchliger und Peter Gürber zei-
gen Verständnis, dass Personen einer Impfung möglicherweise skeptisch gegenüberstehen. Die
nun verwendeten Impfstoffe haben aber ein strenges Prüfverfahren mit mehreren klinischen
Tests durchlaufen, bevor sie eine Zulassung der schweizerischen Heilmittelbehörde Swissme-
dic erhalten haben. Die Hersteller sind nach wie vor verpflichtet, Wirksamkeit und Qualität
des Impfstoffes laufend zu überprüfen. «Die Studienergebnisse haben verdeutlicht, dass am
häufigsten Nebenwirkungen auftreten, die bereits von anderen Impfungen her bekannt sind.
Wären schwere Komplikationen aufgetreten, wäre dem Impfstoff die Zulassung verweigert
worden», so Peter Gürber. Das Bundesamt für Gesundheit informiert auf seiner Webseite aus-
führlich über das Thema Impfungen mit weiterführenden Links zu detaillierten Teststudien.

Stans, 23. Dezember 2020

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                       27
Medieninformationen

Skibetrieb ist in Nidwalden ab dem 30. Dezember möglich

Gemäss der Covid-19-Verordnung des Bundesrates sind Skigebiete für den Betrieb ihrer Anlagen seit
dem 22. Dezember 2020 auf eine kantonale Bewilligung angewiesen. Der Kanton Nidwalden hat
beschlossen, den Skibetrieb ab dem 30. Dezember 2020 zuzulassen. Allerdings ist die Öffnung in den
grösseren Skigebieten mit einer Kapazitätsbegrenzung verbunden.

Der Betrieb von Skiliften und präparierten Ski- und Schlittelpisten ist im Kanton Nidwalden bis
zum 29. Dezember 2020 untersagt. Hauptgrund für den Entscheid vom 18. Dezember 2020
war die hohe Auslastung in den Zentralschweizer Spitälern aufgrund zunehmender Corona-
Patienten sowie Operationsterminen, die keine weitere Aufschiebung dulden. Mit dem Ver-
zicht auf den Skibetrieb sinkt die Wahrscheinlichkeit von Schneesportunfällen und damit die
Gefahr einer zusätzlichen Belastung für Gesundheitseinrichtungen. «Die Covid-19-Situation
ist weiterhin labil, hat sich im eigenen Kantonsspital zuletzt aber etwas entspannt. Auf der
normalen Station hat es genügend Kapazitäten», erklärt Gesundheits- und Sozialdirektorin
Michèle Blöchliger. Der Kanton Nidwalden gibt den Verantwortlichen von Skigebieten daher
eine Chance zu beweisen, dass ihre Schutzkonzepte hinsichtlich Abstandhalten, Maskenpflicht
und Verhinderung von Ansammlungen taugen und eingehalten werden.

Die Bewilligungen, die per 30. Dezember 2020 ausgesprochen werden, sind an Auflagen ge-
knüpft. Je nach Grösse des Skigebietes werden zusammen mit den Betreibern Kapazitätsbe-
grenzungen festgelegt. Schneesportler sind angehalten, sich vor ihrer Anreise über die Kapa-
zitäten des Skigebiets zu informieren und Tickets wenn immer möglich im Voraus zu buchen,
um Warteschlangen an der Talstation zu vermeiden. Wie andernorts müssen die Gastronomie-
betriebe auch in den Skigebieten geschlossen bleiben. Erlaubt sind einzig Takeaway-Angebote
und die Bewirtschaftung von Hotelgästen. Der Ausschank von Alkohol ist bei Takeaway-An-
geboten untersagt. Die Betreiber von Skigebieten haben insbesondere auch dafür zu sorgen,
dass es rund um die Takeaway-Ausgaben zu keinen Personenansammlungen kommt und eine
korrekte Abfallentsorgung sichergestellt ist. Auch sind sanitäre Anlagen und Aufwärmmöglich-
keiten für die Gäste zur Verfügung zu stellen.

28                                                                             Nr. 1 · 6. Januar 2021
Bewilligungen werden nur auf Zusehen hin erteilt
In Nidwalden erfolgt die Öffnung von Skigebieten auch vor dem Hintergrund, dass sich offen-
sichtlich immer mehr Skifahrer auf Tourenskis versuchen und sich trotz ihrer Unerfahrenheit in
schwierige Situationen abseits der Pisten begeben, was ebenfalls zu einem erhöhten Risiko von
Unfällen führt.

Michèle Blöchliger betont, dass Bewilligungen für den Betrieb von Skigebieten unbefristet er-
folgen. Bei Nichteinhaltung des Schutzkonzeptes oder einer Verschlechterung der epidemio-
logischen Lage beziehungsweise der Situation in den Spitälern kann sie jederzeit widerrufen
werden. «Es ist uns bewusst, dass den Skigebieten dadurch eine sichere Planungsgrundlage
fehlt. Doch wir müssen gerade in der aktuell sehr heiklen Phase der Pandemie flexibel bleiben
und rasch auf neue Entwicklungen reagieren können», begründet Michèle Blöchliger und fügt
an: «Wir werden die Situation laufend neu beurteilen und stehen mit den Betreibern der Skige-
biete regelmässig in Kontakt.»

Stans, 28. Dezember 2020

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                     29
HANDELSREGISTER
Publikationen

Breamag AG, in Stansstad, CHE-103.956.220, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 179 vom
17.09.2019, Publ. 1004717618). Statutenänderung: 04.12.2020. Sitz neu: Stans. Domizil neu:
Hansmatt 30, 6370 Stans. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleis-
tungen im Treuhandbereich, insbesondere die Buchführung, die Vermietung und Verwaltung
von Liegenschaften, die Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen sowie den Handel
mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grund-
stücke, beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sowie Immaterialgüterrechte im In- und
Ausland erwerben, veräussern, vermitteln und verwalten. Sie kann ferner alle Geschäfte vor-
nehmen, die mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt zusammenhängen oder die Errei-
chung des Gesellschaftszweckes fördern. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland
errichten. Aktien neu: 1‘300 Namenaktien zu CHF 1‘000.00 [bisher: 1‘300 Inhaberaktien zu
CHF 1‘000.00]. Mitteilungen neu: Die Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen
durch Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre bzw. an die dem Ver-
waltungsrat bekannten Aktionäre. Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist
nach Massgabe der Statuten beschränkt. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Tschüm-
perlin, Thomas, von Schwyz, in Luzern, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift
zu zweien. Tagesregister-Nr. 1804 vom 07.12.2020

a2B asset management AG, in Hergiswil (NW), CHE-102.963.217, Aktiengesellschaft (SHAB Nr.
141 vom 23.07.2020, Publ. 1004943530). Statutenänderung: 04.12.2020. Aktienkapital neu:
CHF 650‘000.00 [bisher: CHF 400‘000.00]. Liberierung Aktienkapital neu: CHF 650‘000.00
[bisher: CHF 400‘000.00]. Aktien neu: 650 Namenaktien zu CHF 1‘000.00 [bisher: 400 Na-
menaktien zu CHF 1‘000.00]. Ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals. Eingetragene Perso-
nen neu oder mutierend: Waser, Beat, von Zürich, in Wohlen (AG), Geschäftsführer, mit Einzel-
unterschrift. Tagesregister-Nr. 1805 vom 07.12.2020

SoftwareONE Holding AG, in Stans, CHE-384.378.612, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 209 vom
27.10.2020, Publ. 1005008800). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Curti, Dr. Beat Alex, von Rapperswil-Jona, in Erlenbach (ZH), Mitglied des Verwaltungsrates,
mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 1806 vom 07.12.2020

GATIS AG, in Ennetbürgen, CHE-107.591.287, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 10 vom 16.01.2018,
Publ. 3992509). Weitere Adressen: Länggasse 4, 3292 Busswil BE. Tagesregister-Nr. 1807 vom
07.12.2020

30                                                                           Nr. 1 · 6. Januar 2021
PowerFlow GmbH, in Ennetmoos, CHE-194.722.472, Chilenmattli 15, 6372 Ennetmoos, Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 03.12.2020. Zweck:
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung sowie Handel mit diversen
Produkten im Zusammenhang mit dem vorgenannten Bereich. Die Gesellschaft kann Zweig-
niederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen
des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder
sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschlies-
sen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt
damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen
aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern. Stammkapital: CHF 20‘000.00. Ne-
benleistungspflichten, Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte gemäss näherer Umschreibung
in den Statuten. Publikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen der Geschäftsführung an die Ge-
sellschafter erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Mit Erklärung vom 03.12.2020 wurde auf die
eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Personen: Pfister, Stefan, von Küsnacht (ZH),
in Ennetmoos, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 160 Stamm-
anteilen zu je CHF 100.00; Thomas, Alexander, von Fischenthal, in Luzern, Gesellschafter, ohne
Zeichnungsberechtigung, mit 40 Stammanteilen zu je CHF 100.00. Tagesregister-Nr. 1808 vom
07.12.2020

Blöchle InnoConsult GmbH, in Stans, CHE-197.079.974, Obere Spichermatt 5a, 6370 Stans,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 01.12.2020. Zweck:
Die Gesellschaft bezweckt die Innovations- und Unternehmensberatung, Coaching und Lebens-
hilfe, patentanwaltliche Tätigkeiten, die Wahrnehmung von Verwaltungsmandaten und die Pro-
duktion von und den Handel mit materiellen und immateriellen Gütern sowie die Immobilien-
bewirtschaftung. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die mit dem Gesellschaftszweck
direkt oder indirekt zusammenhängen, Liegenschaften, Beteiligungen an Unternehmungen und
Immaterialgüterrechte erwerben, verwerten, belasten oder veräussern, sowie Zweigniederlas-
sungen im In- und Ausland errichten. Stammkapital: CHF 20‘000.00. Publikationsorgan: SHAB.
Die Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen schriftlich. Mit Erklä-
rung vom 01.12.2020 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Perso-
nen: Blöchle, Hans Georg, von Stans, in Stans, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzel-
unterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00. Tagesregister-Nr. 1809 vom 07.12.2020

ESKISIA AG, in Stans, CHE-201.659.332, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 236 vom 03.12.2020,
Publ. 1005038182). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Zenner,
Thomas Andrew, deutscher Staatsangehöriger, in Stans, Mitglied des Verwaltungsrates, mit
Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 1810 vom 09.12.2020

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                     31
MultiMaterial-Welding AG, in Stansstad, CHE-498.522.672, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 159
vom 18.08.2020, Publ. 1004959678). Statutenänderung: 07.12.2020. Aktienkapital neu: CHF
186‘800.00 [bisher: CHF 159‘500.00]. Liberierung Aktienkapital neu: CHF 186‘800.00 [bis-
her: CHF 159‘500.00]. Aktien neu: 1‘868 Namenaktien zu CHF 100.00 [bisher: 1‘595 Namen-
aktien zu CHF 100.00]. Ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals. Ausgeschiedene Personen
und erloschene Unterschriften: Isenegger, Dr. Urs, von Basel, in Erlenbach (ZH), Präsident des
Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Drosch, Thorsten, deutscher Staatsan-
gehöriger, in Frankfurt am Main (DE), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift
zu zweien; Gulda, Dr. Wolfgang David, österreichischer Staatsangehöriger, in Graz (AT), Mit-
glied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu
oder mutierend: Hübner, Dr. Reinhard, deutscher Staatsangehöriger, in Uitikon, Präsident des
Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates,
mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Hilgers, Frank, deutscher Staatsangehöriger, in Cham, Mit-
glied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 1811 vom
09.12.2020

Vollmer Luxury Trading, in Hergiswil (NW), CHE-111.988.759, Einzelunternehmen (SHAB Nr.
174 vom 08.09.2004, S.9, Publ. 2439626). Das Einzelunternehmen ist infolge Geschäftsauf-
gabe erloschen. Löschungsdatum: 09.12.2020. Tagesregister-Nr. 1812 vom 09.12.2020

denkwerkraum ag, bisher in Luzern, CHE-377.922.232, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 38 vom
25.02.2020, Publ. 1004838023). Statutenänderung: 03.12.2020. Sitz neu: Beckenried. Domizil
neu: Rütenenstrasse 17, 6375 Beckenried. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Perrin,
Nicolas, von Les Ponts-de-Martel, in Beckenried, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzel-
unterschrift [bisher: in Luzern]; Süess Perrin, Cornelia, von Les Ponts-de-Martel und Kriens, in
Beckenried, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: in Luzern]. Tages-
register-Nr. 1813 vom 09.12.2020

CleanCARE.CH GmbH, in Hergiswil (NW), CHE-332.804.688, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (SHAB Nr. 70 vom 11.04.2012, S.0, Publ. 6633270). Die Gesellschaft wird infolge
Verlegung des Sitzes nach Basel im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und
im Handelsregister des Kantons Nidwalden von Amtes wegen gelöscht. Tagesregister-Nr. 1814
vom 09.12.2020

Innovat AG, in Stansstad, CHE-105.122.792, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 180 vom 18.09.2017,
Publ. 3756927). Die Gesellschaft wird infolge Verlegung des Sitzes nach Reiden im Handels-
register des Kantons Luzern eingetragen und im Handelsregister des Kantons Nidwalden von
Amtes wegen gelöscht. Tagesregister-Nr. 1815 vom 09.12.2020

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BW Immobilien AG, in Beckenried, CHE-112.400.594, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 224 vom
18.11.2015, Publ. 2488263). Statutenänderung: 07.12.2020. Zweck neu: Die Gesellschaft be-
zweckt die Verwaltung von Immobilien und Vermögen aller Art. Die Gesellschaft kann Zweig-
niederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen,
gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschlies-
sen, Grundstücke erwerben, belasten oder weiterveräussern sowie alle Geschäfte eingehen
und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder
die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Aktien neu: 2‘000 Namenaktien zu
CHF 1‘000.00 [bisher: 2‘000 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Qualifizierte Tatbestände neu:
[gestrichen: Beabsichtigte Sachübernahme: Die Gesellschaft beabsichtigt, nach der Gründung
das Grundstück Nr. 35, Grundbuch Adligenswil, zum Preise von höchstens CHF 9‘350‘000.– zu
übernehmen.]. Mitteilungen neu: Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen rechtsverbind-
lich durch Brief, Fax oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen der Aktionäre.
Vinkulierung neu: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten be-
schränkt. Tagesregister-Nr. 1816 vom 09.12.2020

Nanoprime Holding AG, in Stansstad, CHE-110.191.385, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 188
vom 28.09.2018, Publ. 1004464937). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschrif-
ten: Nordmann, Dr. Philippe, von Basel, in Basel, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzel-
unterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Haubensak, Dr. Vanessa Caroline,
von Zürich, in Bottmingen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-
Nr. 1817 vom 09.12.2020

Archag AG, in Stansstad, CHE-100.879.971, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 13 vom 19.01.2018,
Publ. 4001887). Statutenänderung: 01.12.2020. Aktien neu: 50 Namenaktien zu CHF 1‘000.00
[bisher: 50 Inhaberaktien zu CHF 1‘000.00]. Tagesregister-Nr. 1818 vom 09.12.2020

Podologie-Praxis Stalder GmbH, in Stansstad, CHE-157.875.315, Bahnhofstrasse 19, 6362
Stansstad, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 04.12.2020.
Zweck: Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Medizinischen Fusspflegepraxis (Podolo-
gie) und den Handel mit Körperpflegeprodukten, insbesondere im Bereich Fuss- und Körper-
pflege. Die Gesellschaft kann sämtliche Tätigkeiten ausüben, die den Zweck der Gesellschaft
direkt oder indirekt fördern. Sie kann im In- und Ausland Liegenschaften erwerben, verwalten
und veräussern, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Patente, Lizenzen und ande-
re Immaterialgüterrechte erwerben, verwalten, verwerten und veräussern, sowie im In- und
Ausland Zweigniederlassungen errichten. Stammkapital: CHF 20‘000.00. Publikationsorgan:
SHAB. Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen per Brief, Fax oder
E-Mail an die im Anteilbuch verzeichneten Adressen. Mit Erklärung vom 04.12.2020 wurde
auf die eingeschränkte Revision verzichtet. Eingetragene Personen: Stalder, Sandra Luzia, von
Grosswangen, in Stansstad, Gesellschafterin und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit
20 Stammanteilen zu je CHF 1‘000.00. Tagesregister-Nr. 1819 vom 09.12.2020

Nr. 1 · 6. Januar 2021                                                                       33
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