THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.

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THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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       THALHEIMER
       STADTANZEIGER
       Kostenfreies Amts- und Informationsblatt der Stadt Thalheim/Erzgeb. www.thalheim-erzgeb.de

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       AUSGABE 09/2020 | 26. JAHRGANG                                                               16. September 2020
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                                  THALHEIM/ERZGEB. AKTUELL

      LIEBE THALHEIMERINNEN,                   »    INHALT
                                                    THALHEIM/ERZGEB. AKTUELL & JUBILARE ............................... 2
      LIEBE THALHEIMER,
      Liebe Thalheimerinnen und Thal-               THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHE MITTEILUNGEN ....................... 3
      heimer,                                       THALHEIM/ERZGEB. AUSSCHREIBUNG .................................... 4
      der Sommer verabschiedet sich
                                                    THALHEIM/ERZGEB. STADTGESCHEHEN ...................................8
      und mit ihm die Blumenfahrräder.
      Diese verbringen ihren Winter-                THALHEIM/ERZGEB. ERLEBEN .................................................13
      schlaf im Bauhof und erstrahlen               THALHEIM/ERZGEB. KIRCHENNACHRICHTEN ...........................15
      im nächsten Frühjahr in neuem
                                                    THALHEIM/ERZGEB. IMPRESSUM ............................................16
      Glanz. In neuem Glanz erstrahlt
      auch die Thalheimer Einkaufswelt
      zur „Magie des Lichts“ anlässlich
      der 10. Thalheimer Einkaufsnacht
                                               »    DER BÜRGERMEISTER GRATULIERT
                                               Liebe Thalheimerinnen und Thalheimer, liebe Jubilare,
      am 26. September 2020. Alle teil-
                                               mit den Lockerungen der Schutzverordnungen gratuliert der Bürgermeister (oder ein
      QHKPHQGHQ +lQGOHU GD]X ¿QGHQ         Vertreter) nun wieder persönlich unter Beachtung der Hygieneregeln. Falls Sie dies auf
      Sie auf Seit 13. Die Thalheimer          Grund der Covid19-Pandemie nicht wünschen, melden Sie sich bitte telefonisch unter
      Einzelhändler freuen sich auf vie-       der 03721/26213. Wenn Sie auch ohne einen Besuch ein Foto von sich im Stadtan-
      le Besucherinnen und Besucher!           zeiger abgedruckt haben wollen, so senden Sie es entweder digital an pressestelle@
      Das kulturelle Leben kommt nach          thalheim-erzgeb.de oder postalisch an SB Pressestelle, Hauptstraße 5, 09380 Thalheim
      der Zwangspause endlich wieder in        unter Angabe
                                                     An      Ihres Namens und Ihres Geburtstages.
      Schwung.
                                                                         ... ZUM HOCHZEITSTAG ...
      In Schwung sind auch die Bau-
      vorhaben der Stadt: Der Buntso-
      FNHQSDUNZXUGHEHSÀDQ]WXQGVROO
      voraussichtlich am 10. Oktober er-
      |ϑQHWZHUGHQ$XFKGLH)|UGHUPLW-
      tel für die Lutherstraße wurden be-
      willigt und noch in diesem Jahr soll
      die Vergabe erfolgen. An der Ober-
      schule werden die Baumaßnahmen
      abgeschlossen und der Pfarrgrund
      ist ebenso wie die Schulstraße fer-
                                                                            »

                                                          Ehepaar Vodel
                                                                                                    »

                                                                                                        Ehepaar Elbe
      tig gestellt. Lesen Sie mehr dazu                  60. Hochzeitstag                              60. Hochzeitstag
      ab der Seite 8.

      Mit dem Ende der Jahres ver-
      abschieden sich dann auch die
      Kinderbürgermeisterinnen         Niki-
      ta und Josy aus ihrem Amt. Sie
      freuen sich schon auf zwei eben-
      so tatenhungrige und engagierte
      Nachfolger oder Nachfolgerinnen.
      Im 1. Schulhalbjahr soll wieder
      eine Wahl der Kinderbürgermeis-
                                                                               »

                                                                                                 »

                                                           Ehepaar Cebulla
                                                           E                                          (KHSDDU/|ϓHU
      WHU LQ GHU *UXQGVFKXOH VWDWW¿QGHQ               65. Hochzeitstag
                                                           6                                         65. Hochzeitstag
      und wir halten Sie weiter auf dem
      Laufenden. Alle Neuigkeiten und                                                           ... ZUM GEBURTSTAG ...
      Informationen rund um das Stadt-
      geschehen erhalten Sie auch zu              ...ZUM GEBURTSTAG IM...
      unserer       Einwohnerversammlung          ...AUGUST
      am 16. Oktober im Festsaal des              Eberhard Lehm          83 Jahre
      AZURIT Seniorenzentrums (S.8).              ...SEPTEMBER
                                                  Monika Nobis           70   Jahre
      Herzlichst Ihr                              Peter Hösel            72   Jahre
                                                  Jürgen Kreul           73   Jahre
                                                  Paul Liebal            81   Jahre
                                                  Helga Schlemmbach      85   Jahre
      Nico Dittmann
                                                                                                               »
                                                                                        »

                                                                                            Frau Hascheck         Herr Hartenstein

      SEITE 2                                                                                                  AUSGABE 09/2020
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                               THALHEIM/ERZGEB.
                                                  THALHEIM/ERZGEB.
                                                                AMTLICHER
                                                                   AKTUELLTEIL

                                                          ... ZUR GEBURT ...

                                                         »

                                                                                                »
                        »

                            Ludo Hecker                    Fynn Niedergesäß                        Mira Unger
                             24.07.2020                     geb. 27.06.2020                      geb. 05.08.2020

                                 Arthur Kylian Winkler       Mika Herrmann            Linnea Ebert
                                      16.06.2020             geb. 03.08.2020         geb. 17.08.2020

                                               THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHER TEIL

        »   DER STADTRAT HAT IN SEINER ÖFFENTLICHEN SITZUNG AM 03.09.2020 FOLGENDE BESCHLÜSSE
            GEFASST:
      Beschluss zur Vergabeermächtigung von Bauleistungen Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Berghaus-
      im Rahmen des Bauvorhabens "Sanierung des Daches weg" der Stadt Thalheim/Erzgeb.
      über der Umkleide im Turnhallenbereich Grundschule Beschluss: BV SR-670-2020
      Thalheim/Erzgeb."                                            15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen
      Beschluss: BV SR-672-2020                                    Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. beschließt den Be-
      15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen                                bauungsplan „Berghausweg“ in der Fassung vom September
      Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. beschließt, die Ver- 2020 als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan „Berg-
      gabe von Bauleistungen im Rahmen des Bauvorhabens "Sa- hausweg“ in der Fassung vom September 2020 wird gebilligt.
      nierung des Daches über der Umkleide im Turnhallenbereich Beschluss des Stadtrates der Stadt Thalheim/Erzgeb.
      Grundschule Thalheim/Erzgeb." entsprechend § 28 Abs. 1 über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähn-
      SächsGemO i. V. m. § 53 Abs. 2 SächsGemO dem Bürger- lichen Zuwendungen
      meister zu übertragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Beschluss: BV SR-670-2020
      dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen.     15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen
      Beschluss zur Vergabeermächtigung von Bauleistungen Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. beschließt die An-
      im Rahmen des Bauvorhabens "Umrüstung Flutlichtan- nahme und Verwendung der in der Anlage 1 zur Beschlussvor-
      lage auf Hochleistungs-LED-Scheinwerfer an der Sport- lage aufgeführten Geld- und Sachspenden, die im Einzelfall
      anlage Stollberger Straße 43 in Thalheim/Erzgeb."            den Wert von 1.000 € nicht überschreiten.
      Beschluss: BV TA-037-2020
      15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen
      Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. beschließt, die Ver-      »
                                                                        DIE NÄCHSTE ÖFFENTLICHE STADTRATS-
                                                                        SITZUNG
      gabe von Bauleistungen im Rahmen des Bauvorhabens "Um-        Wann:           Donnerstag, 08.10.2020
      rüstung Flutlichtanlage auf Hochleistungs-LED-Scheinwerfer    Wo:             Ratssaal im Rathaus
      an der Sportanlage Stollberger Straße 43 in Thalheim/Erz-
                                                                    Beginn:         18.30 Uhr
      geb." entsprechend § 28 Abs. 1 SächsGemO i. V. m. § 53 Abs.
      2 SächsGemO dem Bürgermeister zu übertragen. Der Bürger-      7KHPHQXQG%HVFKOVVH¿QGHQ6LHXQWHU
      meister wird ermächtigt, dem wirtschaftlichsten Angebot den   www.thalheim-erzgeb.de (Bürgerinformationssystem)
      Zuschlag zu erteilen.                                         und als Aushang am Rathaus.
      Abwägungsbeschlüsse zum Entwurf des Bebauungspla-                 Bitte achten Sie auf geltende Abstands- und Hygie-
      nes "Berghausweg" der Stadt Thalheim/Erzgeb.                      nemaßnahmen.
      Beschluss: BV SR-669-2020
      15 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen
      Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. fasst folgenden Be-       Bürgerinformationssystem:
      VFKOXVV'LHZlKUHQGGHU|ϑHQWOLFKHQ$XVOHJXQJGHV(QWZXUIV      Über unsere Homepage abrufbar:
      zum Bebauungsplan „Berghausweg“ der Stadt Thalheim/Erz-           https://www.thalheim-erzgeb.de/
      geb. vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden, der sonsti-       rathaus/thalheimer-stadtrat/
      JHQ7UlJHU|ϑHQWOLFKHU%HODQJHXQGGHUgϑHQWOLFKNHLWZXUGHQ      buergerinformationssystem/
      vom Stadtrat geprüft und gemäß Anlage gegeneinander und
      untereinander gerecht abgewogen. Die vorgenommenen Ab-            oder
      wägungen wurden beschlossen. Das Ergebnis der Abwägung
      LVWGHQ%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHUQ|ϑHQWOLFKHU%HODQJH
      XQG GHU gϑHQWOLFKNHLW GLH 6WHOOXQJQDKPHQ HUKREHQ KDEHQ   QR-Code scannen und Informationen erhalten
      mitzuteilen.

      AUSGABE 09/2020                                                                                                SEITE 3
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                               THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHER TEIL

                       Stellenausschreibung
                       Ausbildung Verwaltungsfachangestellter (m/w/d)
                        

                       
               In der Stadtverwaltung  der Stadt Thalheim/Erzgeb. ist für den Ausbildungsbeginn 01. September 2021
               eine Ausbildungsstelle „Verwaltungsfachangestellte/r, Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung“
                       
               zu besetzen.
                                                                          
                    Was beinhaltet die Ausbildung?                               Was bieten wir Dir?

               Im Rahmen der Ausbildung lernst Du die Büro- und       9   ein aufgeschlossenes und freundliches Team
               Verwaltungsorganisation        sowie           die     9   ein interessantes Arbeitsumfeld in einer
               Rechtsanwendung in den einzelnen Ämtern                    bürgernahen Verwaltung mit weitreichender
               kennen. Der Umgang mit modernen Informations-              Vernetzung in vielen Bereichen
               und Kommunikationsmitteln ist dabei ebenfalls von      9   eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche
               großer Bedeutung. Hier ein Auszug aus dem                  Ausbildung mit Zukunftsperspektive
               Ausbildungsrahmenplan:                                 9   eine      attraktive    finanzielle   Vergütung
                                                                          entsprechend Tarifvertrag (TVAöD – BBiG)
               9    Der Ausbildungsbetrieb
                                                                      9   Übernahmegarantie für mindestens 12 Monate
               9    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche
                                                                          bei guten Leistungen
                    Abläufe
                                                                      9   Betreuung       und      Unterstützung    durch
               9    Kommunikation und Kooperation
                                                                          qualifizierte Ausbilder während der gesamten
               9    Verwaltungsbetriebswirtschaft
                                                                          Ausbildung
               9    Personalwesen und Arbeitsschutz
                                                                      9   Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) mit
               9    Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
                                                                          flexiblen Arbeitszeiten
               9    Umweltschutz
                                                                      9   Urlaubsanspruch       in     Höhe     von    30
               Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Sie wird          Ausbildungstagen pro Kalenderjahr
               im dualen System durchgeführt, das heißt, dass
               sich Phasen der Ausbildung in der Berufsschule und               Wie bewirbst Du Dich?
               im Ausbildungsbetrieb regelmäßig abwechseln.
                                                                      Bei Interesse sendest Du Deine Bewerbungs-
               Der Berufsschulunterricht findet im Beruflichen
                                                                      unterlagen bis zum 11.11.2020, 12.00 Uhr per
               Schulzentrum     für   Wirtschaft   II   Chemnitz
                                                                      Post   an    die  Stadtverwaltung    der    Stadt
               (Kanzlerstraße 9, 09112 Chemnitz) statt.
                                                                      Thalheim/Erzgeb.,    Personalabteilung,   Haupt-
               In der Praxis erfolgt der Einsatz hauptsächlich im
                                                                      straße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb., oder per E-Mail
               Rathaus in den verschiedenen Ämtern der
                                                                      an personal@thalheim-erzgeb.de.
               Stadtverwaltung der Stadt Thalheim/Erzgeb. (Amt
               des Bürgermeisters, Kämmerei, Bauamt). Im              Welche Unterlagen gehören in die Bewerbung?
               letzten Ausbildungsjahr ist eine dienstbegleitende
                                                                      9   individuelles Bewerbungsschreiben
               Unterweisung     zur    Prüfungsvorbereitung    im
                                                                      9   tabellarischer Lebenslauf
               Studieninstitut Chemnitz (Schulstraße 38, 09125
                                                                      9   Kopien Deiner letzten zwei Schulzeugnisse
               Chemnitz) zu absolvieren.
                                                                      9   Qualifikationsnachweise
                                                                      9   Beurteilungen    von    Schülerpraktika  oder
                    Was wünschen wir uns von Dir?
                                                                          anderen Praktikumseinsätzen
                9   mind. Abschluss der Realschule (Mittlere Reife)   Wir bitten um Verständnis, dass nur vollständige
                9   gute Leistungen Deutsch und Mathematik           und termingerecht eingereichte Unterlagen in das
                9   Interesse für aktuelle Themen und eine gute       Auswahlverfahren einbezogen werden können.
                    Allgemeinbildung
                9   Spaß am Umgang mit Medien und Technik
                                                                               Hinweise zum Datenschutz
                9   Interesse für verwaltende Tätigkeiten
                9   Selbstständigkeit im Denken und Handeln           Die Hinweise zum Datenschutz für Bewerberinnen
                9   Teamfähigkeit, Kontaktfreudigkeit                 und Bewerber bei der Stadt Thalheim/Erzgeb.
                9   höfliches Auftreten                               kannst du unserer Internetseite entnehmen:
                9   hohes Maß an Fleiß und Engagement
                    Freude                                            https://www.thalheim-erzgeb.de/datenschutz/
                9        am Umgang mit Menschen 

      SEITE 4                                                                                               AUSGABE 09/2020
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                                       THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHER TEIL

       »   ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG GEMÄSS § 10 ABS. 3 BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG
           DER BEKANNTMACHUNG VOM 03. NOVEMBER 2017 (BGBL. I. S. 3634) ÜBER DAS INKRAFTTRETEN
           DES BEBAUUNGSPLANES „BERGHAUSWEG“ IN THALHEIM/ERZGEB. IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN
           NACH § 13 B BAUGB
           ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES FÜR
           DEN BEBAUUNGSPLAN „BERGHAUSWEG“ ALS WOHNBAUFLÄCHE
      Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. hat in seiner Sitzung Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn
      am 03.09.2020 mit Beschluss Nr. BV SR- 670-2020 den Be- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
      bauungsplan „Berghausweg“ der Stadt Thalheim/Erzgeb. als 9RUVFKULIWHQEHUGLHgϑHQWOLFKNHLWGHU6LW]XQJHQGLH*H-
      Satzung beschlossen.                                          nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
      Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Berghausweg“           worden sind,
      wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) bekannt gemacht.           3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-
      Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Berghaus-         GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
      weg“ in Kraft.                                                    4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
      Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungs-       a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      SODQLP:HJHGHU%HULFKWLJXQJJHPl‰†D$EV=LϑHU          b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
      BauGB an die Festsetzungen im Bebauungsplan als Wohnbau-          der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Ver-
      ÀlFKHDQJHSDVVWZXUGH                                            letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
      Jedermann kann die Satzung des Bebauungsplanes „Berghaus-         Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht
      weg“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den text-       worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
      lichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung von diesem     SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung gel-
      Tag an in der Stadtverwaltung Thalheim/Erzgeb., Bürgerbüro,       tend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der
      Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb während der Sprechzei-       Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die
      ten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleiches     Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form-
      gilt für den berichtigten Flächennutzungsplan entsprechend.       vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
      Montag             von   08:00   Uhr   bis   14:00   Uhr          Thalheim/Erzgeb., 04.09.2020
      Dienstag           von   08:00   Uhr   bis   18:00   Uhr
      Mittwoch           von   08:00   Uhr   bis   14:00   Uhr
      Donnerstag         von   08:00   Uhr   bis   18:00   Uhr
      Freitag            von   08:00   Uhr   bis   14:00   Uhr          Nico Dittmann
      Gemäß § 6a Abs. 2 und § 10a Abs. 2 BauGB werden der in Kraft      Bürgermeister
      getretene Bebauungsplan mit Begründung und die wirksame Be-             Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung
      richtigung des Flächennutzungsplanes ergänzend auf dem Inter-                    gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
      netportal der Stadt Thalheim/Erzgeb. unter www.thalheim-erz-                                                  für den Bebauungsplan
      geb.de und über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter                                        "Berghausweg" in Thalheim / Erzgebirge

      https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
                                                                                                                                                       Planausschnitt aus dem

      Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.             ´
                                                                                                                                                       wirksamen FNP

      4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent-
      schädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-
      gungsansprüchen wird hingewiesen.                                                                                                                              Grenze des räumlichen
                                                                                                                                                                     Geltungsbereiches

      Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich                                                                                                                    Grünfläche 0,72 ha

      - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
      Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
      schriften,
                                                                                                                                                       M 1 : 5.000
      - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be-
      achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des                                                                                    Darstellung der

                                                                               ´
                                                                                                                                                       Berichtigung des FNP
      Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
      - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-
      wägungsvorgangs
                                                                                                                                                                     Grenze des räumlichen
      wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des                                       !                                                          Geltungsbereiches

      Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber                                                                                          !        Wohnbaufläche 0,72 ha

      der Stadt Thalheim/Erzgeb. unter Darlegung des die Verletzung
      begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
      § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler                                                                                         M 1 : 5.000

      nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.                            Ausfertigung gemäß § 4 (5) SächsGemO
                                                                           Die Berichtigung des Flächennutzungsplans der
                                                                           Stadt Thalheim/Erzgeb. mit Stand 09/2020 wird hiermit ausgefertigt.

      Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemein-                Thalheim/Erzgeb., den               Bürgermeister                     (Siegel)

      deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
                                                                           STADT THALHEIM / ERZGEB.                                                             BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ
      Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Frei-             HAUPTSTRASSE 5
                                                                           09380 THALHEIM / ERZGEB.
                                                                                                                                                                LEIPZIGER STRASSE 207
                                                                                                                                                                09114 CHEMNITZ
                                                                                                                                                                TEL: 0371 - 3674170 FAX: 0371 - 674177
      staat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Ver-                                                                                                E-Mail: info@tsaedtebau-chemnitz.de
                                                                                                                                                                Internet: www.staedtebau-chemnitz.de

      letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande ge-
      kommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
                                                                                                                                                                                                             »
                                                                           BÜRGERMEISTER                           SIEGEL                                       GESCHÄFTSLEITUNG

      Anfang an gültig zustande gekommen.

      AUSGABE 09/2020                                                                                                                                                                                    SEITE 5
                                                                                                                                                                                             »
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHER TEIL

              TEIL A - PLANZEICHNUNG                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               PLANZEICHENERKLÄRUNG                                                                                 TEIL B – TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ´
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              VERFAHRENSVERMERKE                                                                                 SATZUNG DER STADT THALHEIM ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   1. Art der baulichen Nutzung                                                                         I.    BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN                                                                                                                                             1.   Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. hat in seiner Sitzung am 06.06.2019 die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 „BERGHAUSWEG“ STADT THALHEIM
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)                                                                                                                                                                                                                                                                     Aufstellung   des      Bebauungsplanes „Berghausweg“            beschlossen.   Die
         1/10                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           1.    Art der baulichen Nutzung                                                            7.     Versorgungsleitungen, Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 18.12.2019 im                          Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO)                                        (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1, 4 BauNVO)                                                    (§ 9 Ab s. 1 Nrn. 13, 21 BauGB)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Thalheimer Stadtanzeiger Nr. 12/2019 mit folgenden Hinweisen:                                 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (1)   Unzulässigkeit allgemein zulässiger Nutzungen innerhalb des allgemeinen              (1)    Stadttechnische Ver- und Entsorgungsleitungen sind regelmäßig im öffentlichen            Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13b                   27.03.2020 (BGBl. I S. 587)), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung in der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   2. Maß der baulichen Nutzung                                                                               Wohngebiets WA nach § 4 BauNVO:                                                             bzw. öffentlich-rechtlich für diesen Nutzungszweck gesicherten Raum zu verlegen.         BauGB aufgestellt. Dementsprechend gelten die Vorschriften des vereinfachten                  Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert
                    811/9                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)                                                                                Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen                      (2)    Die zeichnerisch festgesetzten mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden        Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Von der frühzeitigen                          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706), in Verbindung mit § 4
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               - Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke und                                         Flächen sind folgendermaßen entsprechend den Planeinschrieben festgesetzt:               Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird daher
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   z.B. GRZ 0,4                     Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) – als Höchstmaß                             - nicht störende Handwerksbetriebe                                                                                                                                                                                                                                                der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   abgesehen. Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht nach
                                                              811/8                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Sie sind daher             LGH   Leitungsrecht – beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die inetz GmbH,                                                                                                        09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   § 2a BauGB, die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   z.B. GFZ 0,6                     Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) – als Höchstmaß                         unzulässig.                                                                                       bestehend in dem Recht auf Betrieb, Änderung und Unterhaltung der                                                                                                                15.07.2020 (SächsGVBl. S.425), hat der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   umweltbezogene Informationen verfügbar sind sowie die zusammenfassende
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         819                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Gashochdruckleitungen G 20-000, DN 200, DP 16 verbunden mit Nutzungs-                                                                                                            am . . . . . . . . . den Bebauungsplan „Berghausweg“ mit Beschluss Nr. . . . . . . als
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   z.B. II                          Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) - als Höchstmaß
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (2)   Unzulässigkeit ausnahmsweise zulässiger Nutzungen innerhalb des allgemeinen                       beschränkungen;                                                                    Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB sind nicht notwendig.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Wohngebiets WA nach § 4 BauNVO:                                                                                                                                                      Ebenfalls entfällt die Pflicht zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe.                Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
                                                                                                                                                    811/7                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Alle nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht                 L     Leitungsrecht – beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Mittel-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   3. Bauweise, Baugrenzen
                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO). Sie sind daher unzulässig.                   deutsche Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz Strom);                               Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger                    Der Bebauungsplan besteht aus dem Teil A – Planzeichnung und dem Teil B – Text in
                                                                                                                                                                                                                                                                ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Leitungsrecht – beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die inetz GmbH,          öffentlicher Belange sind nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4                der Fassung vom . . . . . . . . . . .
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        2.    Maß der baulichen Nutzung
                                                                                                                                                                                                                                            ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 o                  offene Bauweise (§ 22 BauNVO)                                                                                                                                               bestehend in dem Recht auf Betrieb, Änderung und Unterhaltung der                  Abs. 2 BauGB durchzuführen.
                                                                                                                                                                                                                                           ,

                                                                                                                                                                                                                  811/6                 ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)                                                             Gasleitung d 90 PE, verbunden mit Nutzungsbeschränkungen;                                                                                                                        Der Bebauungsplan tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4
                                                                                                                                                                                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    nur Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO)     (1)   Im allgemeinen Wohngebiet WA ist die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) auf                   und
                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                  ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           0,4 festgesetzt.                                                                                                                                                                     Thalheim/ Erzgeb., den          .       .      Siegel                Bürgermeister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO)                                                                                                                                              Leitungsrecht - beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom
                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (2)   Im allgemeinen Wohngebiet WA ist die höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ)                    Deutschland GmbH, bestehend in dem Recht auf Betrieb, Änderung und
                                                                                                                                                                                               ,

                                                                                                                                                                                               ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              auf 0,6 festgesetzt.                                                                              Unterhaltung der Telekommunikations-Anlagen, verbunden mit Nut-                                                                                                                  Thalheim/ Erzgeb., den . . . . . . . .         Siegel                  Bürgermeister
          ,                                                                                                                                                                         ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              4. Verkehrsflächen                                                                                                                                                                                                                                                                         2.   Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung 04/2020 wurde am . .2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)                                                                          (3)   Die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden                          zungsbeschränkungen                                                                durch den Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. gebilligt und zur öffentlichen
                     ,        ELT
                                                                                                                                                                                  , ,

                                                                                                                                                                                                             ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Treppenräume und Umfassungswände sind auch bei Geschossen, die nach                  (3)    Eine Überbauung, Geländeveränderung oder Bepflanzung mit Gehölzen der mit                Auslegung bestimmt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     öffenltich                                                                                               landesrechtlichen Vorschriften keine Vollgeschosse sind, bei der Ermittlung der             Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur mit Zustimmung der
                                          ,                                                                                                                                                                                            ,                                                                                     811/12                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Straßenverkehrsfläche, öffentlich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Geschossflächenzahl mitzurechnen. (§ 20 Abs. 3 BauNVO)                                      begünstigten Leitungsträger zulässig.
                                                                                                                                                                         , ,

                                                                                                                                        476,83     PB                                                                                  Elt                      ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Straßenbegrenzungslinie                                             (4)   Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse ist im allgemeinen Wohngebiet WA auf                                                                                                      Thalheim/Erzgeb., den       .       .          Siegel                Bürgermeister
                                                                                                                                                         Rinne 476,66
                                                                                                                                                                                                                                          -G                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,
                                                        ,

                                                                                                                                                                      476,63

                                                                                                                                                                                                                                                             art                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              2 festgesetzt. (§ 20 Abs. 1 BauNVO)                                                  III. Hinweise
                                                                                                                                                                                                                                                                en                          ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   6. Planungen , Nutzungsreglungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum                                                                                                                                                                                                                  3.   Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und
                                                                                                                                                                476,90                              476,29
                                                                                                                                                                                                                                                                               an                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,
                                                                                                                                                               , ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                            lag                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (1)   Die bauausführenden Firmen sind durch die Bauherren auf die Meldepflicht von              der Begründung (Teil B) haben in der Zeit vom   . .2020 bis zum     . .2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft                                   3.    Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
                                                                            ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,
                                                                                                                                                                 477,28
                                                                                                                                                                                                                                                    476,02                                               e                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,                                                                                                                                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 20,25 und Abs. 6 BauGB)                                                                 (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO)                                                  Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG hinzuweisen.                                            nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                     475,49                                    ,
                                                                                                                                                                                    479,33
                                                                                                                                                           477,49
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,                                                                                                                       5 5 5 5 5 5 5                                                                                       (1)   Im allgemeinen Wohngebiet WA ist die offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind      (2)   Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodSchG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Gleichzeitig erfolgte nach § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom . .2020 eine
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ,
                                                                                                                                                         , ,

                                                                                                                                                                         479,12

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 5 5 5 5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      5 5 5 555
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern                                                                                                         bekannt werden, so ist dies dem Landratsamt Erzgebirgskreis umgehend
                                                                        ,

                                                                                                                                                                                                                      479,52
                                                                                                                                                             ELT

                                                                                                                       478,38
                                                                                                                                       478,34
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                475,71                                        ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser. (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO)                                                                                                                  Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     5 5 5 5 5                      und sonstigen Bepflanzungen                                                                                                                                          anzuzeigen.
                                          801/25
                                                                                                                                                                                                                                                                479,76

                                                                                                                                                     478,51
                                                                                                                                                                                                         479,83
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)                              (2)   Im allgemeinen Wohngebiet WA ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
                                                                                                                                                              479,61                                                                              479,85                                                                                                                                                  ,                                                                                                                                                                                                                                                                          ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              untergeordnete Bauteile (z.B. Treppenhäuser, Hauseingänge, Wintergärten) WA bis      (3)   Natürlicher Boden, der im Rahmen der Bauvorhaben bewegt werden muss, ist
                                                                                                                                                , ,

                                                                                                                                                                                                        801/32
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      479,46
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            476,57
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       7. Sonstige Planzeichen
                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,                                                                                                                                                zu 1,0 m unter Wahrung des Grenzabstandes nach SächsBO zulässig. Die Summe                 gemäß § 202 BauGB mit dem Ziel der Folgenutzung in verwertbarem Zustand im                Thalheim/Erzgeb., den       .       .         Siegel                 Bürgermeister
                                                                                                                                Rinne           479,29
                                                                                                                                                                                                                                                                              480,02
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   811/13                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Baugebiet zwischenzulagern und nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort einer
                                                                                                                                  PB             479,23                                                                                                                                                                                                                                       476,33
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              aller Vorbauten darf 1/3 der Fassadenbreite nicht überschreiten. (§ 23 Abs. 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               476,50
                                                                                                                                                                                                              480,35
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und                                                                                                    sinnvollen Verwertung zuzuführen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              BauNVO).                                                                                                                                                                        4.   Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs ihrer
                                                                                                                                       , ,

                                                                                                                                                                                                                                       480,42                                                            480,02
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    477,5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  GA                       Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
                                                                  ,

                                                                                                                                                480,04           480,12

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (3)   In WA I sind Garagen und Carports außerhalb der überbaubaren                         (4)   Aufgrund der geologischen Verhältnisse können im Plangebiet geogen bedingt                Übereinstimmung mit der amtlichen Flurkarte wird mit Stand vom ......... bestätigt.
                                                                                                     480,47
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             477,37                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Zweckbestimmung: Garagen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft nicht grundsätzlich ausgeschlossen          Die Lagegenauigkeit der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ,

                                                                                                                     480,44

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Grundstücksflächen unzulässig. Garagen und Carports sind mindestens 3 m hinter
                                                       ELT

                                                                                                                                                                         480,82
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         werden. Zum Schutz vor Radon ist ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
                                                                                                                              , ,

                                                                                                                                       480,73
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes               der Straßenbegrenzungslinie im Grundstück einzuordnen. Stellplätze sind außerhalb
                                                                                                                 TW
                                                               ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (§ 9 Abs. 7 BauGB)                                                        der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich zwischen Baugrenze und                      Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume          Landratsamt Erzgebirgskreis
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        811/14
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      483,23                                                                                                                                                                                                                               ,
                                                                                                                                                                                                                                                             55 5
                                                                                                                               481,04                                                                                                                                                                                                                                                                                            481,23
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         und Arbeitsplätze in Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude mit                     Annaberg-Buchholz, den                         Siegel                Referatsleiter/in
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                               481,39
                                                                                                                                                                                                                                                                      5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Straßenbegrenzungslinie zulässig.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           EL T

                                                                                                                                                                                                                                                                                                489,21

                                                                                                                                                                                                                                                 5    5       488,34                                                                                                                                                                                             482,68

                                                                                                                                                                                                                                                                                        5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 478,87
                                                                                                                                                                                                                                                                                                         2,0

                                                                                                                                                                                                                                       5
                                                                                                                                                                                                                                                                               5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu
                                                                                                                     , ,

                                                                                                                               481,85                                                                                                       5                                          489,14
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  9
                                                                                                                                                                                                                          5                                                                        5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
                                                                                                                                         481,59
                                                                                                     482,04                                                                                                                        5                                                        5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ::::::                                                                                                     Im WA II sind Garagen und Carports außerhalb der überbaubaren
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich
                                                                                                                                                                                                    5 5
                                                             ,

                                                                                                                                                                                                                      5            488,38                    488,54
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    5                     489,38
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              5.   Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. hat die vorgebrachten Stellungnahmen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            59
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           483,74
                                                                                                                                                                                                                                                                                    488,78                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ::::::                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   489,47                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Grundstücksflächen hinter der Straßenbegrenzungslinie im gekennzeichneten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          9
                                                                                                                      481,85                                                                             5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein
                                                                                                                                                                                           5   5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        485,45
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             5                                                                   485,21
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Nähere Zweckbestimmung siehe Teil B – Text                                                                                                                                                                                                                     der Öffentlichkeit und der Behörden am . .20 geprüft. Das Ergebnis wurde
                                                                                                                                                                          5 5   5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereich zulässig. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
                                                                                                                                                                                                        488,43

                                                                                                                                                                                                                                                                                                         9
                                                                                 482,98
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  8

                                                                                               482,87
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      5                                                                              487,09
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz
                                                                                                                                                                    5                                                                                                                                                                                                             5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
                                                                                                           , ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ,
                                                                                                                     482,88                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         479,91
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   mitgeteilt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          5 5 5 Schuppe
                                                                                                                                                                                                                                                                                     3,0

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           5

                                                                                                                                                                       488,27                                                                                                                                                                                                                      2x
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          2,0

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            488,82
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     489,46       5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    489,20               2x             487,34
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       487,31                                                                                                        485,83                                                                                                                                                                                                                                                                                                   im Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie zulässig.                        eingehalten werden.
                    G- Lt
                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           5

                                                                                                                                                                                                                                                 488,73                                                                                                                                                                                                                                                                                                            5                                                                                                                                                                               8. Nachrichtliche Übernahme
                                                                                                                                                               5

                ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       n                                                                                                                                                                                                         9
                                                                                                                                                     5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ,

                         g.                                                                                                                                                                                                            801/31
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   487,35
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     487,36
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                59        5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (4)   Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze nach § 12 Abs. 6      (5)   Im Baufeld können Gasleitungen und Anlagen anderer Rechtsträger oder
                                                                                                                                                          5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            485,11
                                                                                     Rinne
                                                                                                                                                5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           488,91
                         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               488,93                                                                                                        487,00

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      5                                                                                                                                                                                                                                       BauNVO auch zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie zulässig.
                                                                                                        484,02                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     486,86                                                                                                                                                                                          480,46
                                                                                          PB
                                                                                                                                            8                                                                                                                                                                   488,94                                                                                                                                                                                                                   486,57
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ELT
                                                                                                   , ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ELT – Leitung, oberirdisch                                                                                                                                           Netzbetreiber vorhanden sein. Vor der Ausführungsphase ist die mit der Ausführung         Thalheim/Erzgeb., den       .       .         Siegel                 Bürgermeister
                                                                                                                                                     8 5,0                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          5
                                                                                                                                  95
                                                                                                                                                  5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 5
                                                                                                                                        5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 487,61

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          9
                                                                    484,88
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           -     -        -
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            5
                                                   ,,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         beauftragte Firma auf ihre Erkundigungspflicht hinzuweisen. In diesem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    5 5 5 5 5 5 5

                                                                                                                      488,43
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        3,0

                                                                                                                                                                                                                                            SP                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 484,96
                                                                                                                                5

                                                                                                                                                    9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                D: 487,15

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         801/22                                                                                                                                                                                              485,55
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        4.    Immissionsschutz
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        5 5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ,

                                                                                                  484,30
                                                                                                                                   488,54                                                  488,70
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ELT                 ELT – Leitung, unterirdisch                                                                                                                                          Zusammenhang werden von inetz aktuelle Planunterlagen übergeben. Vor der             6.   Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am . .20 den Satzungsbeschluss zum B-Plan
                                                                                                                                  5

                                                                                                                                                                                                                                                                   489,07
                                                                                                                        5

                                                               ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,         ,
                                                               485,98
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)
                                                                                          , ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 488,82                                                                                                                                                                            486,72
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Bauausführung ist eine örtliche Einweisung des bauausführenden Unternehmens               „Berghausweg“ der Stadt Thalheim/Erzgeb., bestehend aus dem Teil A –
                                                                                                                         5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   488,97
                                           ,
                                                                                                                 5
                                                                        ,

                                                            D: 487,16
                                          487,03                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                487,42                                                                                                                                                                                                                                                                                     GH- Ltg.                 Gas-Hochdruckleitung, unterirdisch                                  (1)    Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen und zur Sicherung der Reinhaltung             durch einen beauftragten Mitarbeiter unseres Servicebereiches Erzgebirge,                 Planzeichnung M 1: 500 und dem Teil B – Begründung vom /20 gefasst. Die
                                                                                                                 5

           ELT
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 488,18                                                                                                                                                                                                                                                                                    481,26
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          5 5 5 5 5 5 5

                             486,97                                     486,40
                                                                                                           5

                                                                                                                                                                                                                       489,00
                                                                                     ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ,

                                                                                                        :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 485,28
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Luft wird die Verwendung fester fossiler Brennstoffe und Heizöl zur Raumhei-          Standort Aue Telefon 03771/599-120 zwingend erforderlich.                                 Begründung wurde gebilligt.
               -
                                                                        Rinne
                                                                                                            5

                                                                ,
                                                                                                   5

                                                                                                                 :
                                                                                         486,48                                                                          488,77
                                                                          PB
                             801/29
                                487,06
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Gas-Niederdruckleitung, unterirdisch
                                                                                             :

                                                                    TK                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     G- Ltg.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             485,98
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               zung und Warmwasserbereitung ausgeschlossen.
                                                                                             ,

                                                                         RG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         3,0
                                                                                 , ,

                                                     487,22                                                 488,19

                                                                                                                         :                                                              801/30
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                             -
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      487,71
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          486,73
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            8                                                                                                                               ,         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   (6)   Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte
                                                                                                           L
                                                                                     :

                                                                                                                                 :
                                                                                             ,             ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  487,94                                                                                                                                                487,01
                                                                                                                       ,
                                                                                                                                                                                                                                                                             489,03
                                                                                         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        9

                                                                                                                                 488,79
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (2)    Schall emittierende technische Anlagen, wie Luft-Wärme-Pumpen, sind nur mit ei-           bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Für geplante Baumaßnahmen in
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   9

                             487,41                                         487,44

                                                                                                                                          :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                   487,41                                :                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            487,59                                                       487,22

                                                   -
                                                                   BB                             :                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            TW                   Trinkwasserleitung, unterirdisch                                                                                                                                                                                                                               Thalheim/Erzgeb., den       .       .         Siegel                 Bürgermeister
                                                                                                                              Elt ,: :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                489,08              488,37

                                      487,95
                                                                        487,56                             :         ,           ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   489,85
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               nem Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Beim Betrieb der           diesem Bereich wird deshalb empfohlen, vor Beginn entsprechend § 8 Abs. 1 der
                                                                                                                 ,
                                                                         , ,

                                                                                                                 :                                                                                                                                                                                8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             8
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                3,909

                                                                                                                                 -P
                                                                                                                                                                                                                                       489,26
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               technischen Anlagen sind die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte im          Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
                                                                            -                                                 :           :                            4,0                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     AW
                                                                                                                                                                                                                                                                                        9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            486,29

                                                                                     ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               485,54                                                                                                                               Abwasserleitung, unterirdisch
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  5 5 5

                                                                                                                                    h        :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              7.   Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                                       ,:                  ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  486,82
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               allgemeinen Wohngebiet nicht zu überschreiten:                                            Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie
                                                                                                                                  , o
                                                   488,39                                                                      488,18                                                      488,97                                                                                                                                                                             488,28

                                                                                                                                               :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    487,86

                                                                                                                                  : tov
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             8

                                                                                                   -                                       ,     :                                                                                                                                                                                                                                                                                                 487,49                                    489,65
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  9                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         3,0

                                                                                                                 ,
                                                                                                                              488,14                                  488,88
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                SP                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             TK                                                                                                                                                                                        Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.
                                                                                                                                                    :

                                                                                                                                      : :. : : :: : : : : : : : : : : : : : : :                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Telekommunikation Leitung, unterirdisch                                          tags 55 dB(A) (06:00 bis 22:00 Uhr)
                    489,26
                                                               ,

                                                                                                                                                   488,43                                                                                                                                                     489,12                                                                                                                                                    487,53                                                                                                  486,27                                                                                                                                                                      ,         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  9
                                                                 , ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         483,07
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            8:

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                                                                                                                                                                                  ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              489,46
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                                                                            489,26

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             5
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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     nachts 45 dB(A) (22:00 bis 06:00 Uhr)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 9

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                                                                                                                              - ,                         Ltg.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              801/23
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          88

                                 489,35

                                                                                                                                                  ,:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Mitteilungen beim Sächsischen Oberbergamt einzuholen.
                                                                                                                                                                    :

                                                                                                                                            ,          ,                                                                                                            ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 486,92
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         L,GH GH- Ltg.,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         488,07
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ::

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                9. Hinweise
                                                                                                                                                                                               489,12                                                                                                                                                                                                                                                                                    487,27
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    489,00                                                                                                                             :
                                                   WA1 , ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         484,74
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ::
                                                                                                                                                                                        ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          88

                                                                                                                                                                                                                  :                                                                                                                                                                                                                  ,                                       ,
                                                                                                                                                                           :

                                               ,
                                                                                                                                                         -
                                                                                                                                                                       488,97

                                                                                                                                                                           : : :: : :: :: : :: :
                                                                                                                                                                                                 : : : :,: : :                                        489,46                                                                                                                                                         487,93
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ,                                                                                            ,                                                                                                                                                                                                                           (3)    Für die zur Tages- bzw. Nachtzeit schutzbedürftigen Räume aller Wohngebäude                                                                                                         Thalheim/ Erzgeb., den          .       .      Siegel                Bürgermeister                    LAGE PLANGEBIET                                                 M 1 : 10.000
                                                   ,

                                                                   489,95                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ::                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     (7)   Archäologische Funde sind z. B. auffällige Bodenfärbungen, Gefäßscherben,
                                                                                                                                                                                    :,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 488,56

                                                                                                                                                                                                                          :
                                               ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      487,33
                                                                                                                                                                                      ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          489,00
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                487,81
                                                                                                     492,07                                                  489,01
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       :: : :: : :: : :                                                                                                                                                                                                                    3,0                                                                                                 im PIangebiet, ist die Einhaltung der erforderlichen Luftschalldämmung der Außen-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Maßangabe in m                                                                                                                                                       Knochen, Geräte aus Stein und Metall, Münzen, bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ,:
                                                                                                                                                                                           :

                                                                                                                                                                                                                                   :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       3,0

                                                                                                           ,,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ,

                                                                                                                                EL
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       9
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    487,91
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       :

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ::

                                                                                                                                                                                                             489,41                                                                                       489,28                     489,02         488,96
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               bauteile (Wand, Fenster, Dach etc.) nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau"
                    GRZ 0,4 GFZ 0,6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                GA
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       488,39              488,11
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              8.   Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ::

                                                                                                                                                                                                                                                           489,61

                                                                                                                                   T                                            -                                                       :                                                                                                                 GA
                                                                                                                                                                                                  :      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    :                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    aller Art. Die Fundstellen sind vor Zerstörung zu sichern und unverzüglich dem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,

                                                                                                                                                                                                                               ,                                                                                                                                 488,77                             488,64                                                                                                                486,92                                                               485,80
                                                                                                                                                                                                :,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          3,0

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               durch den jeweiligen Architekten nachzuweisen. Dabei ist der Lärmpegelbereich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 :

                                                                                                                                       ,,                                                                    ,                                                                                                                               489,47
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Text (Teil B), wurde dem Landratsamt Erzgebirgskreis am   angezeigt.
                                                                                                                                                                                                                                                 :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          99

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   489,44                                                            488,76                 :
                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                 489,76

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       h                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Gebäudebestand                                                                                                                                                       Landesamt für Archäologie zu melden.
                                                                                                                                       491,70                                                                    489,71                                                                                                                                                                                                                                                                                         487,85
                                                                                                                                                                                                                          G- ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   GH

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             öffentlic
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              486,55

                     o ED      II
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ,

                                                                                                                                                                                                                                                          :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   :                                                                                                                                                                                                                  485,53
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               11 gemäß DIN 4109-1, Tabelle 7 zu berücksichtigen.
                                                                                                                                                                                                                 :

                                                                                                                                            TW                                                                                                                                                                                                                                                            488,66
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            485,31
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           9 5,08

                                                                                                                                                                ,,                                  -
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                        489,77
                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                                                                                                                                                                                                                                                                :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  489,57
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ,
                                                                                                                                                                                                                        :

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   (8)   Zur Klärung der lokalen Untergrundverhältnisse im Satzungsgebiet werden
                                                                                                                                                                                                                             L

                                                                                                                                                             D: 491,37                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Bauzaun
                                                                                                                                                                                                        489,84                                                                                                                                                          488,81
                                                                                                                                                                                                                       :,

                                                                                                                                                                                                                                   ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   un
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      -
                                                                                                                                                                                                                                       tg

                                                                                                                                                                                  490,27
                                                                                                                                491,73                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Bauza                                                                487,94
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Flurstücksgrenze
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Bau

                                                                                                                                                                                                                                                                                   489,85

                                                                                                                                                                                                                                                                        :
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    488,08
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          8

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   489,54
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                                                                                                                                                                                             ,,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         5.    Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                raße
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Baugrunduntersuchungen in Anlehnung an die DIN 4020/ DIN EN 1997-2 empfohlen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    zau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 488,71
                             ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Thalheim/Erzgeb., den       .       .202       Siegel                Bürgermeister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Ltg.,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   488,77                                              D: 488,19                                                                                               487,94
                                                                                                                                                                                                                                            .

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        488,80
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           n

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      489,64                                                                                                                                                                                        487,93
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           er

                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Planst
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Cont.
                                                                                                                                                                                                                                       :

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Bauzaun

                                                                                                                                                                                                                                                  : : :                                                                                                                                                                                                             Contain                                                                                                                                                                     485,59
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                n

                                                                                                                                                                                                                                              490,21

                                                                                                                                                                                                                        -
                                                                                                                                                                                    490,67
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                            SP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Bauzau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        488,67
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       488,23
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      487,98                                                                        488,05       487,91
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Landschaft                                                                                 Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       GH-, Ltg
                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           9

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 488,02
                                                                                                                                                                                                                                                  , ,

                                                                                                                                                                                                                         ,
                                                                                                                                                                                                                      ,490,13
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    490,03

                ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Bsp. 801/22                      Flurstücksnummer
                                                                                                                                                                                                                                                    ,

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   n

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Contain
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              9.   Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             zau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         aun                    Trafo
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Bau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            WA2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Bauz                                                                        488,36                                              n
                                                                                                                                                                                                             490,30            B                                   490,60
                                                                                                                                                                                                             489,08                        490,39

                                                                                                                                                                                                                                             -
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Bauzau         BP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Bau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     BP
                                                                                                                                                                                                                                                     BB                                                                                                                    489,23                                                                                                                                                                 488,38
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (1)   Unvermeidbare        Beseitigungen   von     Gebäudequartieren       sind   aus                                                                                                      der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 zau

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   aun
                                                                                                                                                                                                                                                                ,

                                                                                                                                                                                                             490,58
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       n

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Bauz
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          488,05
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,

                                                                                                                                                                                                                                                    490,70                              490,66
                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                           490,26               489,79
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Auskunft zu erhalten ist, sind am . . . . . . . . . . . . im Thalheimer Stadtanzeiger Nr. .
                                                                                                                                                                                                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                                       ,
                                                                                                                                                                                                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                    490,07                490,84                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          485,73
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              artenschutzrechtlichen Gründen nur im September / Oktober, d. h. außerhalb
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        0

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      488,54
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   (9)   Belästigungen durch Lärm, Stäube und Gerüche, die während der Baumaßnahmen
                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Klima
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          GRZ 0,4 GFZ 0,6
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      49

                                                                                                                                                                                                                                                       490,74                                                                                                                                            489,12
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                488,26
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 .

                                                                                                                                                                                                                                   490,23                  490,95
                                                                                                                                                                                                                                                                    -                                                                    489,52                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               kritischer Quartierzeiten (Wochenstubenzeit / Winterquartier) von Fledermäusen,            auftreten sind, insofern sie sich auf Anwohner (Wohngebäude, Freizeitgebäude und          . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht worden.
                                                                                                                                                                                                   22

                                                                                                                                                                                                                                                     Be,,

                                                                                                                                                                                                                                                                                       429/18                                                                      Heizha
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  us                                                                                                                                                                          D: 488,47                        488,18                          487,94                                                                                                                                                                                                                         zulässig.                                                                                  -gelände) oder Funktionsbereiche (Betriebe, öffentliche Einrichtungen) störend            In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           o ED      II
                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Geltungsbereich
                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die
                                                                                                                                                                                                                                                        rgh ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
                                                                                                                                                                                                                                                         ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                       491,28
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Nutzungsschablone                                          (2)   Unvermeidbare Beseitigungen von Gehölzbeständen sowie der randlichen dichten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ,

                                                                                                                                                                                                                                                           491,26
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Rechtsfolgen (§§ 214 und 215 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 4 SächsGemO) und weiter
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Elt-Gart

                                                                                                                                                                                                                                                                                                491,46                          490,58                                                                                                                                                                                                                             488,49

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Hochstaudenbestände sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nur im Zeitraum
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            429/17
                                                                                                                                                                                                                                                           au,

                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Art der baulichen Nutzung                                                                                                                               (10) Geologische Untersuchungen wie Baugrundbohrungen sind spätestens zwei                      auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39-42 und 44
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,
                                                                                                                                                                                                                                                           tg.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                von Oktober bis Februar, d. h. außerhalb der Brutzeit von Vögeln, zulässig.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Rinne

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     487,96
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Wochen vor Beginn dem LfULG als zuständige Behörde anzuzeigen (§ 8 GeolDG).
                                                                                                                                                                                                                                                                                                     ,
                                                                                                                                                                                                                                                             sw

                                                                                                                                                                                                                                          L
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   BP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ,

                                                                                                                                                                                                                                                          ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        BauGB) hingewiesen worden.
                                                                                                                                                                                                                                       G-
                                                                                                                                                                                                          2,5

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      486,24
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Grundflächenzahl                Geschossflächenzahl                                                                                                                   Für diese Anzeigen wird das Online-Portal ELBA.SAX empfohlen.
                                                                                                                                                                                                                                                              491,88                                                                                                                                                                                                                                                                                                    D: 488,79
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (3)   Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets WA ist aus artenschutzrechtlichen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                   eg ,
                                                                                                                                                                                                        49

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          EL,T

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               487,92
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  D: 488,46

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Bauweise                      Zahl der Vollgeschosse                      Gründen pro neuem Gebäude ein Fledermauskasten aufzuhängen. Eine fachlich                 Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung sind
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  en

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
                                                                                                                                                                                                                                                                             ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              qualifizierte Beratung ist hinzuzuziehen.                                                 die dabei gewonnenen Bohrprofile und Laboranalysen und spätestens sechs
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            488,47
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    anlag

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         486,36

                                                                                                                                                                                                                                                                                   491,89
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   491,94
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    D: 488,27                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Monate nach dem Abschluss sind Bewertungsdaten wie Einschätzungen,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    488,51
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Schornstein
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    E1: 486,40 DN 150 B
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    E2: 486,80 DN 100 B
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              487,90                                                                                                                                                                                                                    (4)   Die Beseitigung von Staudenknöterich Vorkommen ist wie folgt vorzunehmen:                 Schlussfolgerungen oder Gutachten an unsere Einrichtung zu übergeben (§ 9, 10
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             491,63

                                                                                                                                                                                                                                                                                            429/39                                                                                                                                                                                                                  E3: 485,95 DN 400 Stz.                                            D: 488,49
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               486,39
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Beseitigung des alten, teilweise trockenen Aufwuchses im Winter (Dezember -                                                                                                          Thalheim/ Erzgeb., den          .       .      Siegel                Bürgermeister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                        ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        GeolDG).
                                                                                                                                                                                                                                                                                        ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    A: 485,94 DN 400 Stz.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          e
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         485,3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     488,48
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Februar), bis spätestens 15. März. Ablagerung des alten Aufwuchses außerhalb der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   D: 488,48

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     486,08
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         20                                     488,59                                                                                               ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                486,55
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              485,90
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Bestandsfläche. Beginn der regelmäßigen Mahd ab ca. Mitte April, wenn der neue
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   D: 491,69                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,                                                                                                                                                                                                                  (11) Belästigungen durch Lärm, Stäube und Gerüche, die während der Baumaßnahmen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   E1: 490,52 DN 150 Stz.                                                                                                                                                                                                                        BP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    e                                                                ,                                                                                                                                                        Austrieb eine Höhe von 1m erreicht hat. Bei warmer Witterung oder günstigen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ad,straß ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        auftreten, sind, insofern sie sich auf Anwohner (Wohngebäude, Freizeitgebäude
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         487,36
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   E2: 489,57 DN 300 Stz.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        489,20                                                                                                                                                                                      486,54
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   A: 489,56 DN 300 Stz.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              485,77
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Standortbedingungen treiben die ersten Pflanzen schon Anfang April aus. Die Mahd
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  TW

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Sta,dtb
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          492,22                                                                                                                                                     ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  und -gelände) oder Funktionsbereiche (Betriebe, öffentliche Einrichtungen) störend
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ltaik
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         BB
                                                                                                                       805/3                                                                                                                                                                      492,54              492,45
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 492,33
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       488,52
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              487,97
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 BB                                                                                         486,14
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              muss dann im Abstand von max. drei Wochen erfolgen, damit die Pflanzen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  otovo
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ,                                                                                                                                                                              487,01                                           486,34
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          A
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             487,00       486,77
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Elt-Ph                                                                                                                                                                    429/45
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                E3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                           BP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           492,02                                                      ,              BB                                                                                                                                                           487,83                                        487,27
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     486,81                485,85
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              geschwächt werden und keine dichten Bestände entstehen, die für Vögel
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     489,10
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     E1
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     E2

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         489,97                                                                                                                                                                       487,25
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ,                                                                                                                                                                                                                                                                                         487,04
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               492,06                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           485,77

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ,                                                                                                                                                                                                                                                                                  geeignete Bruthabitate bilden. Dieser Turnus ist bis zum Ende der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                AW
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            487,62

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ELT
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       486,09
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  490,87                                                                                                                                                                                                                   487,37
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      ,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            IV. Artenliste für Anpflanzungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               488,62                                                                                                                    486,92
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      491,37
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        489,05
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ,                                          ,                 488,13             488,04                                                                                        486,32
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              492,50                                                                                    490,87                                             ,             489,70                                     489,20
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        BB           488,87            488,50                                                                        D: 487,81                                                              D: 485,95    D: 48
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Vegetationsperiode (Oktober) beizubehalten.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       490,04
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        BB                      PB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       488,41
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   (zu Festsetzungen unter Pkt. I. 6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Rinne

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    490,31                                  489,69
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                         492,72                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 487,24

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                489,39
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  492,33
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  , 491,15                                                                       ,                                                                                                                   488,28                                   BB

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         E2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 A
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                TW,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ,490,67                                                                                                                             BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  BB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          D: 488,22                                                                                                      486,49
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        6.    Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie                  Bepflanzungen)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           E1

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ,,                                     ,                             ,                                                             490,57             490,01                     489,83
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 489,05                488,57             488,33        488,44     488,30               487,30                                                  SP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         492,59
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ,491,70                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und         Artenliste standortheimischer Gehölze
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      492,70
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         492,34
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    492,18
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              sonstiger Bepflanzung                                                                                                                                                                                                                                                                      Quelle: © Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     492,03
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Bäume 1. Ordnung (Mindestgröße: Hochstamm, 12 / 14 cm StU, in Hecken Heister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          491,98
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     58

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              BP
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  492,60                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           125 / 150cm Höhe)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         492,45                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         (1)   Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Acer pseudoplatanus                         (Berg-Ahorn)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur Randeingrünung eine 1reihige
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Hecke aus standortheimischen Sträuchern der Artenliste standortheimischer            Acer platanoides                            (Spitz-Ahorn)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Gehölze im Pflanzabstand von maximal 1,50 m anzulegen.                               Betula pendula                              (Hänge-Birke)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  59

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Carpinus betulus                            (Hainbuche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 429/21
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  e

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (2)   Pro Grundstück sind je angefangene 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Fagus sylvatica                             (Rot-Buche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          adstraß

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              hochstämmiger Baum der Artenliste mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              oder 5 Sträucher der Artenliste zu pflanzen. Der Erhalt vorhandener Gehölze bzw.     Fraxinus excelsior                          (Gemeine Esche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Prunus avium                                (Vogel-Kirsche)                                                                                                                                                GEÄNDERT           DATUM                   ART DER ÄNDERUNG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              die zeichnerisch festgesetzte Heckenanpflanzung der Randeingrünung sind auf die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                60

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Mindestbegrünung anzurechnen.                                                        Quercus robur                               (Stiel-Eiche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Quercus petraea                             (Trauben-Eiche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Stadtb

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (3)   Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen, Vorgärten gärtnerisch
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              zu gestalten.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Tilia cordata
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Tilia platyphyllos
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (Winter-Linde)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (Sommer-Linde)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             STADT THALHEIM/ERZGEB.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (4)   Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Gehölze sind zu ersetzen.                                                            Bäume 2. Ordnung (Mindestgröße: in Hecken Heister 125 /150cm Höhe)                                                                                                                                        ERZGEBIRGSKREIS
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Acer campestre                              (Feldahorn)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Malus sylvestris                            (Wild-Apfel)                                                                                                                                                  BEBAUUNGBSPLAN „BERGHAUSWEG“
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             429/46                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Prunus padus                                (Traubenkirsche)                                                                                                                                              (§ 13b BAUGB)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 429/66                                                                                                                                                                                                                                                                                                  429/44                                                                    RECHTSGRUNDLAGEN                                                                                                                                                                                Pyrus pyraster                              (Wild- Birne)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Salix caprea                                (Sal- Weide)                                                                                                                                                  STAND :                                                            09/2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Sorbus aucuparia                            (Gem. Eberesche)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   S.3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    DIESER BEBAUUNGSPLAN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Sträucher: (Mindestgröße: 60/100 cm, 2fach verpflanzt mit Ballen)                                                                                                                                         BESTEHT AUS :                - TEIL A - PLANZEICHNUNG              M 1:500
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              - TEIL B - TEXT
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)                                                                                                                   Corylus avellana                            (Haselnuss)
                                                        776/11                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Crataegus monogyna                          (Eingriffliger Weißdorn)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zuletzt                                                                                                         Crataegus laevigata                         (Zweigriffliger Weißdorn)                                                                                                                                     PLANVERFASSER:               BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1057)                                                                                                                           Prunus spinosa                              (Schlehe)                                                                                                                                                                                  LEIPZIGER STRASSE 207
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              429/20                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      09114 CHEMNITZ
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                                                                                         Rosa canina, corymbifera, dumalis           (Hecken-Rosen)                                                                                                                                                                             TEL: 0371/3674170 FAX: 0371/3674177
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                                                                                               Rubus idaeus                                (Himbeere)                                                                                                                                                                                 e-mail: info@staedtebau-chemnitz.de
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Plangrundlage                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)                                                                                                                                                                  Rubus fruticosus                            (Brombeere)                                                                                                                                                                                Internet: www.staedtebau-chemnitz.de
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntmachung                                                                                                                      Salix caprea, viminalis                     (Strauchweiden)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Die Plangrundlage (Stand 08/2019) bildet ein Auszug aus dem Amtlichen Liegenschafts-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 katasterinformationssystem (ALKIS) des Staatsbetriebes Geobasisinformation und                                                                                                                                                                                                                                                                                                    vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                                                                                                            Sambucus nigra                              (Schwarzer Holunder)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Vermessung Sachsen (GeoSN), Stadt Thalheim/Erzgeb., Gemarkung Thalheim.                                                                                                                                                                                                                                                                                                           15.07.2020 (SächsGVBl. S. 425)                                                                                                                                                                  Viburnum opulus                             (Gemeiner Schneeball)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Lage- und Höhenplan (Entwurfsplanung LPL2005601Blatt 1/1)von der Firma Bauer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             GESCHÄFTSLEITUNG:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.                                                                                                                              Die Artenliste wird ergänzt um sämtliche einheimische Obstgehölze.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Tiefbauplanung GmbH, Industriestraße 1 in 08280 Aue vom 17.042020.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          BLATTGRÖSSE: 1320 x 720
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              429/52

       »                                       DAS BÜRGERBÜRO INFORMIERT:

                                                                                                                                                                                                              Polizeiposten im Rathaus                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ÖFFNUNGSZEITEN DES BÜRGERBÜROS:
                                                                                                                                                                                                              gϑQXQJV]HLWHQ0RQWDJELV)UHLWDJ                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Montag:        08.00 Uhr – 14.00 Uhr
                                                                                                                                                                                                              'RQQHUVWDJV¿QGHWHLQH%UJHUVSUHFK]HLWYRQ                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Dienstag:      08.00 Uhr – 18.00 Uhr
                                                                                                                                                                                                              11.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Mittwoch:      08.00 Uhr – 14.00 Uhr
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Donnerstag:    08.00 Uhr – 18.00 Uhr
                                                                                                                                                                                                              Tel.: 03721/262-55                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Freitag:       08.00 Uhr – 14.00 Uhr
                                                                                                                                                                                                              oder 0172/3565812                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      und nach Vereinbarung
                                                                                                                                                                                                              In Notfällen den NOTRUF 110 wählen!

       »
      $XVZHLVSÀLFKW
                                               BEANTRAGUNG EINES PERSONALAUSWEISES/REISEPASSES
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      weis) des zustimmenden Elternteils geprüft.
      Ab Vollendung des 16. Lebensjahres muss jeder Deutsche
      im Besitz eines gültigen Personalausweises sein. Dies gilt                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist die-
      nicht, wenn man im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht
      Der Ausweis/ Pass muss persönlich beantragt werden. Es                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          erforderlichen Nachweise (z. B. aktuelles Negativattest
      bedarf einer eigenhändigen Unterschrift.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        des Jugendamtes, Gerichtsbeschluss) sind vorzulegen.

      Ausstellung eines Personalausweises/Reisepasses                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 %HL%HWUHXXQJRGHU3ÀHJVFKDIWLVWGHU*HULFKWVEHVFKOXVV
      für Minderjährige (bis zur Vollendung des 16. Le-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               die Bestellung (Bestellung einer Person zum Vormund)
      bensjahres):                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    vorzulegen.
      Auf Wunsch können Sorgeberechtigte auch für Kinder
      unter dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis/ Reise-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Was Sie benötigen:
      pass ausstellen lassen. Den Antrag auf Ausstellung eines                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        • eine Personenstandsurkunde, aus welcher Ihr aktueller
      solchen Dokumentes für das Kind müssen die Sorgebe-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Name hervorgeht (Geburtsurkunde; ggf. Eheurkunde oder
      rechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen. Das                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Stammbuch)
      Kind sollte bei der Beantragung in der Meldebehörde selbst                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 mm x 45 mm)
      anwesend sein; ab der Vollendung des 10. Lebensjahres                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           • Ihr „alter“ Personalausweis und/oder Reisepass
      ist eine eigenhändige Unterschrift des Kindes erforderlich.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     • ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

      Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Gebühren:
      müssen beide der Beantragung zustimmen. Dabei kann                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Personalausweis
      die Antragstellung durch lediglich einen Elternteil erfolgen,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:                                                                                                                                                                                                                                     22,80 €
      wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        • ab Vollendung des 24. Lebensjahres:                                                                                                                                                                                                                                          28,80 €
      schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines gül-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Reisepass
      tigen Ausweisdokumentes (Reisepass oder Personalaus-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:                                                                                                                                                                                                                                     37,50 €
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            »
      SEITE 6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  AUSGABE 09/2020
THALHEIMER STADTANZEIGER - Thalheim/Erzgeb.
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                                             THALHEIM/ERZGEB. AMTLICHER TEIL

      • ab Vollendung des 24. Lebensjahres:            60,00 €         res Land planen, prüfen Sie bitte, ob ein Kinderreisepass
                                                                       für die Einreise in dieses Land ausreichend ist.
      Wissenswertes:                                                   Kinderreisepässe werden direkt bei der zuständigen Mel-
      Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Reisepasses debehörde ausgestellt; die Ausstellung kann daher (wenn
      ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjah- die Anträge vollständig und mit allen Unterlagen vorlie-
      res gelten die Dokumente sechs Jahre, ab Vollendung des gen) in der Regel innerhalb weniger Tage erfolgen. Zur
      24. Lebensjahres zehn Jahre. Eine Verlängerung ist nicht Beantragung sind die Geburtsurkunde und ein aktuelles
      möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Aus- biometrisches Passbild des Kindes sowie bei Eltern, denen
      weis/ Pass beantragt werden.                                     die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, die Einverständ-
                                                                       niserklärung des anderen Elternteils bzw. bei Alleinsorge-
      Die hoheitliche Biometriefunktion dient zur Feststellung berechtigten ein für das Sorgerecht erforderlicher Nach-
      der Identität des Ausweis-/ Passinhabers und der Echtheit weis mitzubringen. Die auf einer Einverständniserklärung
      des Dokumentes. Auf einem Chip in Ihrem Ausweis/ Pass abgegebene Unterschrift wird anhand eines gültigen Aus-
      werden daher Ihre persönlichen Daten, Ihr Foto und auch weisdokumentes (Reisepass oder Personalausweis) des
      ,KUH )LQJHUDEGUFNH 3ÀLFKW QXU EHL %HDQWUDJXQJ HLQHV zustimmenden Elternteils geprüft.
      Reisepasses) abgelegt. Foto und Fingerabdrücke sind nur
      hoheitlichen Stellen (z. B. Polizei, Zoll, Steuerfahndung) Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt sechs Jah-
      zugänglich.                                                      re, danach ist eine einmalige Verlängerung möglich. Der
                                                                       Kinderreisepass gilt längstens jedoch bis zur Vollendung
      Daneben bietet der Chip auf dem Personalausweis zwei des zwölften Lebensjahres. Für Kinder, die älter als 12 Jah-
      weitere Funktionen:                                              re sind, kann ein Personalausweis/ Reisepass beantragt
                                                                       werden.
      • den elektronischen Identitätsnachweis (Online-Ausweis-
      funktion oder eID-Funktion) und                                  Das Kind sollte bei der Beantragung in der Meldebehörde
      • GLH 8QWHUVFKULIWV6LJQDWXUIXQNWLRQ TXDOL¿]LHUWH HOHNWURQL- selbst anwesend sein; ab der Vollendung des 10. Lebens-
      sche Signatur).                                                  jahres ist eine eigenhändige Unterschrift des Kindes er-
                                                                       forderlich.
      Mit der Online-Ausweisfunktion ist es möglich, sich sicher
      im Internet auszuweisen. Behördengänge oder geschäft- Gebühren:
      liche Angelegenheiten können so einfach elektronisch erle- • Ausstellung Kinderreisepass:                 13,00 €
      digt werden. Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion • Verlängerung Kinderreisepass:                   6,00 €
      benötigen Sie neben Ihrem gültigen Personalausweis mit
      Online-Ausweisfunktion ein geeignetes Kartenlesegerät 9RUOlX¿JHU3HUVRQDODXVZHLV
      bzw. ein geeignetes Smartphone oder Tablet, eine Soft- (LQ YRUOlX¿JHU 3HUVRQDODXVZHLV ZLUG ,KQHQ DXVJHVWHOOW
      ware (z. B. die kostenlose AusweisApp2) und Ihre selbst- wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie
      gewählte sechsstellige PIN. Diese können Sie bei der Abho- sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit ei-
      lung Ihres neuen Ausweises gebührenfrei ändern. Später nem gültigen Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die
      fallen hierfür Gebühren in Höhe von 6,00 € an.                   Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu
                                                                       EHUEUFNHQ'HUYRUOlX¿JH3HUVRQDODXVZHLVKDWHLQH*O-
      'LHTXDOL¿]LHUWHHOHNWURQLVFKH6LJQDWXULVWGHUHLJHQKlQGL- tigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht
      gen Unterschrift gleichgestellt. Dadurch wird das digitale verlängert werden. Die für die Beantragung erforderlichen
      Unterzeichnen von Dokumenten, Vollmachten und Verträ- Unterlagen sind dieselben, die Sie auch für die Beantra-
      gen ermöglicht. Es entstehen separate Kosten.                    gung eines Personalausweises benötigen. Die Gebühr für
                                                                       GHQYRUOlX¿JHQ3HUVRQDODXVZHLVEHWUlJW¼
      Kinderreisepass:
      Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, die die deutsche Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Bür-
      Staatsangehörigkeit besitzen, kann wahlweise an Stelle JHUEUR 7HO  'LH gϑQXQJV]HLWHQ ¿QGHQ
      eines Personalausweises/ Reisepasses auch ein Kinderrei- Sie ebenso auf Seite 6. (red)
      sepass ausgestellt werden. Falls Sie eine Reise in ein ande-

       »     HYGIENEMASSNAHMEN ZUR BÜRGERMEISTERWAHL

      Im Rahmen der SächsCoronaSchVO hat das Wahlteam der           •   Tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung!
      Stadt Thalheim/Erzgeb. einen Hygieneplan für die Durch-       •   Halten Sie den Abstand von mindestens 1,5 m so gut
      führung der Wahl aufgestellt. Dabei bitten wir Sie, liebe         wie möglich ein!
      Bürgerinnen und Bürger, um Mithilfe. Folgende Hygiene-        • 'HVLQ¿]LHUHQ 6LH EHLP %HWUHWHQ GHV :DKOORNDOV ,KUH
      maßnahmen werden zur Wahl durch die Stadtverwaltung               Hände!
      XQGGLH:DKOKHOIHUJHWURϑHQ                                  • Gestalten Sie den Besuch des Wahllokals so kurz wie
      • Eine Desinfektion für Hände steht am Eingang bereit.            möglich!
      • Durch die Wahlhelfer erfolgt eine regelmäßige Flä-          • Bringen Sie nach Möglichkeit einen eigenen Stift mit.
          chendesinfektion im Wahllokal.                                Wichtig dabei ist, dass dieser nicht durchdrücken darf,
      • In den Wahllokalen, wo es möglich ist, wird ein Ein-            bestenfalls nutzen Sie einen Kugelschreiber!
          bahnstraßensystem eingerichtet.                           Wir bedanken uns im Namen aller Wahlhelfer für Ihr Ver-
      Wir bitten die Bürger außerdem um Verständnis                 ständnis und Ihre Mitarbeit, um einen reibungslosen Ab-
      hinsichtlich folgender Festlegungen zum Eigen- und            lauf zu gewährleisten.
      Fremdschutz:                                                                   Ihr Wahlteam der Stadt Thalheim/Erzgeb.

      AUSGABE 09/2020                                                                                                  SEITE 7
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