Umsetzung Volksschulgesetz - Handreichung Kindergarten

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Umsetzung Volksschulgesetz - Handreichung Kindergarten
Umsetzung Volksschulgesetz

Handreichung Kindergarten
Umsetzung Volksschulgesetz - Handreichung Kindergarten
2   Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

    Inhaltsübersicht                                                                                     Impressum

    Vorwort ........................................................................................ 3   Umsetzung Volksschulgesetz
                                                                                                         Handreichung Kindergarten

                                                                                                         Herausgeberin
    Einleitung ..................................................................................... 4   Bildungsdirektion Kanton Zürich
                                                                                                         Volksschulamt
    Rechtliche Grundlagen .................................................................. 4
                                                                                                         Zusammenarbeit
                                                                                                         Marlies Stopper

    Betrieb und Unterricht ............................................................... 5             Gestaltung und Produktion
                                                                                                         raschle & partner, www.raschlepartner.ch
    Kindergartenarten und Organisationsformen ................................. 5
                                                                                                         Diese Broschüre ist Teil des Ordners
    Spezifische Regelungen für den Kindergartenbetrieb ..................... 5                           «Umsetzung Volksschulgesetz 2».

    Kindergartenunterricht ................................................................... 9         Bezugsadresse:
                                                                                                         Lehrmittelverlag des Kantons Zürich
    Sonderpädagogische Massnahmen ............................................. 14                       Räffelstrasse 32, Postfach, 8045 Zürich
                                                                                                         Telefon 044 465 85 85
    Schullaufbahnentscheide ............................................................. 14             www.lehrmittelverlag.com

    Elternrechte und -pflichten ............................................................17           1. Auflage Juli 2007
                                                                                                         © Bildungsdirektion Kanton Zürich
    Lehrpersonen ............................................................................... 18
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Vorwort

Frühe Erfahrungen prägen unser Leben.        Diese Einbettung der Kindergartenstu-         richtet und sorgfältig zu integrieren. Dazu
So können sich viele Erwachsene noch an      fe in die Volksschule verschafft ihr eine     trägt diese Handreichung bei. Kinder-
ihren ersten Tag im Kindergarten oder in     gleichwertige Stellung mit den andern         gartenlehrpersonen, Behörden, Schullei-
der Schule erinnern, an ihre Kindergärtne-   Schul­stufen. Was generell für die Volks-     tungen und anderen interessierten Krei-
rin, an die Lehrerin oder den Lehrer oder    schule geregelt ist, gilt nun auch für den    sen werden einerseits die Besonderheiten
den Schulweg. In dieser Zeit werden die      Kindergarten. Der Kindergarten als Teil       des Kindergartens dargelegt, andererseits
Grundlagen gefestigt, die im Elternhaus      der Volksschule gewährleistet künftig         zeigt die Handreichung auf, wie die Kin-
angelegt wurden: die Freude am Kontakt       die Chancengleichheit im ganzen Kan-          dergartenstufe mit all ihren Rechten und
und Zusammensein mit andern Kindern,         ton, lässt aber weiterhin einen gewissen      Pflichten im volksschulgesetzlichen Rah-
die Bereitschaft und Lust zu lernen, die     kommunalen Handlungsspielraum zu.             men eingebettet ist.
Zuversicht, Probleme lösen zu können,        Es ist nun Aufgabe der Gemeinden, die
die Fähigkeit zu kommunizieren. Ein op-      Kindergartenstufe den veränderten Be-         Mit der Kantonalisierung des Kinder­
timales verpflichtendes und verbindliches    dingungen anzupassen. Dabei müssen            gartens macht die Volksschule einen wei-
Angebot für Kinder dieser Altersstufe ist    allenfalls längjährige Gewohnheiten des       teren Schritt in Richtung einer modernen
deshalb besonders wichtig.                   Kindergartenbetriebs aufgegeben und           und zukunftsgerichteten Schule.
                                             den neuen kantonalen Vorgaben ange-
Diesem Ruf folgend wird eine in der zür-     passt werden. Das kann unter Umständen
cherischen Bildungslandschaft seit bald      sowohl bei den Lehrpersonen wie auch
100 Jahren bestehende Forderung erfüllt:     bei den Eltern der Kindergartenkinder Fra-
der Kindergarten wird durch die neue         gen aufwerfen und Emotionen auslösen.
Volksschulgesetzgebung Teil der kanto-       Dieser Veränderungsprozess ist darum
nalen Volksschule. Damit bildet die Kin-     sorgfältig, umsichtig und transparent an-
dergartenstufe neu das offizielle Funda-     zugehen.
ment der schulischen Bildung mit rund
24 000 Kindern und knapp 1 550 Kinder-       Es gilt nun, die Kindergartenkinder und die
gartenlehrpersonen.                          Lehrpersonen des Kindergartens zielge-
Umsetzung Volksschulgesetz - Handreichung Kindergarten
4   Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

    Einleitung

    Weil der Kindergarten ein Teil der Volks-       Rechtliche Grundlagen                        >>   Lehrplan für den Kindergarten (wird
    schule ist, gelten für ihn stillschweigend                                                        zur Zeit erarbeitet, freiwillige Erprobung
    alle Bestimmungen der Volksschule. Die          Die Kantonalisierung des Kindergartens            im Schuljahr 2007 / 08, provisorisch-
    Kindergartenstufe wird nur noch separat         verschafft dieser Stufe verbindliche kan-         obligatorisch ab Schuljahr 2008/09)
    erwähnt, wenn für sie eine andere Rege-         tonale Rechtsgrundlagen und damit einen      >>   weitere Beschlüsse des Regierungs-
    lung gilt als für die übrigen Stufen. Diese     koordinierten Rahmen. Die Gemeinden               rats und des Bildungsrats (z. B. Stun-
    Handreichung soll den Behörden, Schul-          können ihre bisherigen Kindergarten-              dentafel, Wochenpensen für Kinder-
    leitungen, Kindergartenlehrpersonen und         formen und -gewohnheiten nur erhalten,            gartenkinder)
    weiteren interessierten Personen aufzei-        wenn sie mit dem neuen kantonalen Recht
    gen, welche Besonderheiten bei der Um-          übereinstimmen. Handlungsspielraum           Weiterhin massgebende kantonale Rechts­
    setzung des neuen Volksschulgesetzes            bleibt dort bestehen, wo die kantonalen      grundlagen sind auch das Haftungs­ge­
    für die Kindergartenstufe zu beachten           Bestimmungen es zulassen oder keine          setz, das Datenschutzgesetz, das Verwal-
    sind. Diejenigen Umsetzungsbereiche, zu         kantonalen Regelungen bestehen.              tungsrechtspflegegesetz etc.
    denen es keine speziellen Bestimmungen
    auf Kindergartenstufe gibt, werden in die-      Die wichtigsten massgebenden kanto-          Kommunale Rechtsbestimmungen gibt
    ser Handreichung nicht weiter erläutert.        nalen Rechtsgrundlagen für den Kinder-       es für die Kindergartenstufe weiterhin. Die
    Es wird jedoch an entsprechender Stelle         garten sind                                  wichtigsten Erlasse sind die Gemeinde-
    auf die vorhandenen Handreichungen und          >> das Volksschulgesetz vom 7. Februar       oder Schulgemeindeordnung und das
    Merkblätter zum neuen Volksschulgesetz             2005 (VSG)                                Organisationsstatut. Weitere Reglemente
    hingewiesen.                                    >> die Volksschulverordnung vom 28. Juni     und allfällige Wegleitungen sind an das
                                                       2006 (VSV)                                neue Volksschulgesetz anzupassen und
    Auch das zweijährige Obligatorium ver-          >> die Übergangsordnung zum Volks-           wo möglich ins Organisationsstatut zu in-
    schafft der Kindergartenstufe eine neue            schulgesetz vom 28. Juni 2006             tegrieren.
    Bedeutung. Das Volksschulgesetz dekla-          >> der Regierungsratsbeschluss über die

    riert neu die Schulpflicht ab dem Kinder-          Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes
    gartenalter. Die bisherige Freiwilligkeit des      vom 20. Juni 2006
    Kindergartens und die damit verbundenen         >> das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai

    Nachteile verschwinden.                            1999 (LPG)
                                                    >> die Lehrerpersonalverordnung vom

    Mit der Kantonalisierung bekommt die               19. Juli 2000 (LPVO)
    Kindergartenstufe einen verbindlichen
    Lehrplan. Der Lehrplan wird zur Zeit er-        Diese Rechtsbestimmungen sind zusam­
    arbeitet und voraussichtlich im Laufe des       men­gestellt in der vom Volksschul­amt er-
    Schuljahres 2007 / 08 zur Erprobung be-         stellten Broschüre «Umsetzung Volksschul­
    reit stehen.                                    ge­­­­setz – Rechtliche Anpassungen» und
                                                    ab­­­­ruf­­bar unter www.volksschulamt.
                                                    ch > Umsetzung neues Volksschulgesetz
                                                    > Handreichungen und Merkblätter >

                                                    Downloads. Zudem wird noch ein aus-
                                                    führlicher Rechtskommentar erscheinen.

                                                    >>   Sonderpädagogische Verordnung
                                                         (noch nicht beschlossen, voraussicht-
                                                         lich Sommer 2007)
                                                    >>   Finanzverordnung (noch nicht be­
                                                         schlos­s en, voraussichtlich Sommer
                                                         2007)
Umsetzung Volksschulgesetz - Handreichung Kindergarten
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Betrieb und Unterricht

Kindergartenarten und                         Einzelne oder wöchentliche Waldtage          Privatkindergärten
Organisationsformen                           oder -halbtage fallen nicht unter den Be-
                                              griff «Waldkindergarten».                    Rechtsgrundlage:
Regelkindergärten                                                                          § 68 Abs. 1 Volksschulgesetz,
                                              Sprachheilkindergärten                       § 9 Abs. 1 Übergangsordnung
Rechtsgrundlage:                                                                           zum Volksschulgesetz,
§ 41 Volksschulgesetz                         Rechtsgrundlage:                             §§ 67 – 72 Volksschulverordnung
                                              § 34 Abs. 6 Volksschulgesetz
Die Gemeinden bieten die öffentlichen                                                      Privatkindergärten dürfen weiterhin be-
Kindergärten an. Diese werden als Re-         Sprachheilkindergärten sind Sonderschu-      trieben werden. Sie bedürfen aber ab
gelkindergärten geführt. Die Anzahl Kin-      len im Sinne von § 34 Abs. 6 Volksschul-     Schuljahr 2008 / 09 einer Bewilligung der
dergartenklassen richtet sich nach den        gesetz für Kindergartenkinder mit einem      Bildungsdirektion. Das Bewilligungsver-
vom Volksschulamt der Bildungsdirektion       besonderen logopädischen Förderbedarf.       fahren wird noch speziell geregelt.
zugeteilten Kindergarten-Vollzeiteinheiten.   Sie bedürfen der Zulassung und Anerken-
Alle Kindergartenklassen sind in geleitete    nung durch die Bildungsdirektion.            Spezifische Regelungen für
Schulen zu integrieren. Die Schulpflegen                                                   den Kindergartenbetrieb
haben die Möglichkeit, die Kindergarten-      Sprachheilkindergärten fallen als kommu-
klassen entweder den in der Nähe gele-        nale Sonderschulen nicht unter die kan-      Schulort
genen Schulanlagen anzuschliessen oder        tonalen Kindergarten-Vollzeiteinheiten.
die Kindergartenklassen zu einer eigen-       Die Verordnung über die sonderpädago-        Rechtsgrundlage:
ständigen geleiteten Schule zusammen-         gischen Massnahmen regelt Näheres.           § 10 Volksschulgesetz,
zufassen. Die Zusammenfassung aller                                                        §§ 8 – 10 Volksschulverordnung
Kindergartenklassen einer Gemeinde als        Weitere Kindergärten der
geleitete Schule ist jedoch problematisch,    Sonderschulung                               Das neue Volksschulgesetz definiert den
weil dadurch die Kindergartenstufe von                                                     Schulort neu. Gemäss § 10 Volksschulge-
den übrigen Stufen und den Schulanla-         Rechtsgrundlage:                             setz kann sowohl der Wohnort wie auch
gen getrennt würde. Werden die Kinder-        § 34 Abs. 6 Volksschulgesetz                 der Tagespflegeplatz der Schulort sein.
gartenklassen jedoch in die Schulen einer                                                  Das Recht auf den Schul- bzw. Kinder-
nahe gelegenen Schulanlage integriert,        Im Rahmen der Sonderschulung gibt es         gartenbesuch ist demzufolge am Wohn-
vereinfacht sich die Zusammenarbeit we-       weitere Kindergärten für Kinder mit be-      ort oder am Tagespflegeplatz. Eine kom-
sentlich. Sie sind direkt ins Schulgesche-    sonderen pädagogischen Bedürfnissen.         binierte Lösung, d.h. der teilweise Besuch
hen integriert. Für die Zusammenarbeit        Darunter fallen Kindergärten in Sonder-      am Wohnort und der teilweise Besuch am
sind die Strukturen entsprechend anzu-        schulen für geistig behinderte Kinder, für   Tagespflegeplatz, darf im Interesse des
passen.                                       seh- oder hörbehinderte, körperbehin-        Kindes nicht in Frage kommen. Jedes
                                              derte Kinder etc. Sie alle bedürfen der      Kind muss sich im Klassenverband inte-
Eine besondere Organisationsform der          Zulassung und Anerkennung durch die          grieren können. Es ist einem Kind nicht
Regelkindergärten sind Kindergärten,          Bildungsdirektion und werden von öffent-     zuzumuten, sich mit je einem teilzeitlichen
deren gesamter Unterricht im Wald statt-      lichen oder privaten Trägerschaften ge-      Kindergartenbesuch in zwei verschie-
findet. Gemäss einer Übergangsregelung        führt. Die Zuweisung der Kinder in solche    denen Klassen integrieren zu müssen.
der Bildungsdirektion dürfen diese Wald-      Kindergärten erfolgt durch die Schulpfle-
kindergärten vorläufig weiter bestehen.       ge. Die Verordnung über die sonderpäda-      Im Sinne der zuverlässigen Erfassung der
Sobald der Lehrplan für den Kindergarten      gogischen Massnahmen regelt Näheres.         schulpflichtigen Kinder besucht gemäss
vorliegt, wird die Frage nach deren Weiter-                                                § 8 Volksschulverordnung ein Kind primär
führung nochmals geprüft.                                                                  den Kindergarten, bzw. die Schule am
                                                                                           Wohnort. Auf Gesuch der Eltern kann der
                                                                                           Kindergartenbesuch am Tagespflegeplatz
                                                                                           erfolgen, sofern der Wohnort des Kindes
6   Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

    im Kanton Zürich liegt und sich das Kind       Schulwegs richtet sich nach den kon-            Schulleitung ist auf die Länge und Gefähr-
    an Wochentagen, auch während der               kreten Umständen im Einzelfall. Mass-           lichkeit des Schulwegs und auf die Zu-
    Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der      gebend sind z. B. der Entwicklungsstand         sammensetzung der Kindergruppe zu
    anderen Gemeinde (z. B. Tageseltern, Ta-       und die Gesundheit des Kindes, die Län-         achten. Berücksichtigt werden insbeson-
    geshort oder andere Betreuungsinstitu­         ge und die Gefährlichkeit des Schulwegs         dere die soziale und sprachliche Herkunft
    tion) aufhält.                                 etc. Schulwegsichernde Massnahmen               der Kinder sowie die Verteilung der Ge-
                                                   sind beispielsweise Transport der Kinder        schlechter und der Altersgruppen.
    Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemein-        mit Schulbus, Übernahme von Abonne-
    de ein Kind aus einer anderen Gemeinde         mentskosten bei Benutzung des öffent-           Sind Eltern mit einem Zuteilungsentscheid
    auch aus anderen Gründen aufnehmen. In         lichen Verkehrs, Begleitdienst, Einrichtung     der Schulleitung nicht einverstanden, kön-
    einem solchen Fall geht das Schulgeld zu       eines Lotsendienstes, Fussgängerüber-           nen sie gemäss § 74 Volksschulgesetz
    Lasten der Eltern.                             führungen bei gefährlichen Strassen etc.        innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid
                                                   Eltern können nicht verpflichtet werden,        durch die Schulpflege verlangen. Die
    Unentgeltlichkeit                              sich an Massnahmen zur Sicherung des            Schulpflege entscheidet dann innerhalb
                                                   Schulweges (wie z. B. Begleitdienst, Lot-       von 30 Tagen. Gegen den Zuteilungsent-
    Rechtsgrundlage:                               sendienst, Transporte etc.) zu beteiligen.      scheid der Schulpflege können die Eltern
    § 11 Volksschulgesetz,                                                                         gemäss § 75 Volksschulgesetz beim Be-
    § 11 Volksschulverordnung                      Besucht ein Kind auf Gesuch der Eltern          zirksrat Rekurs einlegen.
                                                   den Kindergarten am Ort des Tagespfle-
    Der Unterricht am Schulort ist unentgelt-      geplatzes oder ausserhalb des Schulorts,        Altersgemischte
    lich. Die aufnehmenden Gemeinden dür-          ist gemäss § 8 Abs. 3 Satz 2 der Volks-         Kindergartenklassen
    fen also für Kinder, die den Kindergarten in   schulverordnung nicht mehr die Schulbe-
    der Tagespflegeplatzgemeinde besuchen,         hörde für die Zumutbarkeit des Schulwegs        Rechtsgrundlage:
    weder von der Wohnsitzgemeinde noch            verantwortlich. Beim Besuch des Kinder-         § 4 Abs. 1 Volksschulverordnung
    von den Eltern ein Schulgeld erheben.          gartens am Ort des Tagespflegeplatzes
                                                   sorgt die Schulpflege für einen zumut-          Die Kindergartenklassen werden in der
    Erfolgt der Kindergartenbesuch ausser-         baren Schulweg vom Tagespflegeplatz             Regel altersgemischt geführt. In jeder
    halb des Schulorts, kann von den Eltern        in den Kindergarten. Für den Weg vom            Klasse gibt es somit eine Kindergarten-
    ein Schul­geld erhoben werden, wenn sie        Wohnort an den Tagespflegeplatz oder            gruppe des 1. und des 2. Kindergarten-
    die Zuteilung in eine andere Gemeinde be-      vom Wohnort direkt in den Kindergarten          jahres. Nicht altersgemischte Gruppen
    antragt haben. Allfällige Transportkosten      am Ort des Tagespflegeplatzes sind die          bilden die Ausnahme.
    gehen ebenfalls zu Lasten der Eltern.          Eltern verantwortlich. Allfällige Transport-
                                                   kosten gehen in solchen Fällen zu Lasten        Zugeteilte Kindergarten-
    Die Bildungsdirektion empfiehlt für die        der Eltern.                                     Vollzeiteinheiten
    Kindergartenstufe ein jährliches Schulgeld
    im Betrag von 6000 – 8000 Franken.             Zuteilung und Klassenbildung                    Rechtsgrundlage:
                                                                                                   § 3 Lehrerpersonalgesetz,
    Schulweg                                       Rechtsgrundlage:                                § 2 – 2b Lehrerpersonalverordnung,
                                                   § 42 Abs. 3 Ziff. 6 Volksschulgesetz,           § 66 Volksschulgesetz
    Rechtsgrundlage:                               § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 Volksschulgesetz,
    § 8 Abs. 3 Volksschulverordnung                § 25 Volksschulverordnung                       Der Stellenplan für die Kindergärten rich-
                                                                                                   tet sich nach den Vollzeiteinheiten. Die
    Können Kinder auf Grund der Länge              Die Schulpflege teilt die Kinder den Schu-      Bildungsdirektion errechnet die Vollzeit-
    oder der Gefährlichkeit den Schulweg           len zu. Die Schulleitung nimmt ihrerseits die   einheiten nach der in § 2 Abs. 1 Lehrer-
    nicht selbständig zurücklegen, ordnet die      Zuteilung der Kinder zu den Klassen vor.        personalverordnung vorgegebenen For-
    Schulpflege auf eigene Kosten geeignete        Bei der Zuteilung der Kinder zu den Schu-       mel und teilt sie den Gemeinden zu. Für
    Massnahmen an. Die Zumutbarkeit des            len und der Klassenbildung durch die            die Errechnung der Vollzeiteinheiten der
7

Kindergartenstufe sind die Kinderzahl          sum kann sich aber reduzieren, wenn der        voraussichtlich längere Zeit dauert. Alle
(Stichtag: 15. September des Vorjahres),       Halbklassenunterricht ganz oder teilweise      Massnahmen müssen jedoch im Rahmen
der Sozialindex der Gemeinde, ein Kor-         mit einer anderen Kindergartenklasse zu-       des Stellenplans, d.h. der zugeteilten Voll-
rekturfaktor und der Basiswert von 20,41       sammengelegt wird. Solche Zusammenle-          zeiteinheiten, erfolgen.
massgebend.                                    gungen sind möglich, wenn die Halbklas-
                                               sen sehr klein sind und zusammengelegt         Für die Kindergartenstufe sind Unterstüt-
Von den zugeteilten Vollzeiteinheiten ist      nicht mehr als 14 Kinder umfassen. In          zungsmassnahmen (Team­teach­ing oder
der gesetzlich vorgeschriebene Min­            solchen Fällen ist auf die Schulwegsicher-     Teilung der Klasse) zwin­gend erforderlich,
destanteil für die Integrative Förderung       heit zu achten. Der Schulweg an einen an-      wenn eine Abteilung über längere Zeit 25
der Kinder abzuziehen und vorzusehen.          deren Unterrichtsort muss für die Kinder       und mehr Kinder um­fasst. Bei Abteilungs-
Die restlichen Vollzeiteinheiten werden        zumutbar sein.                                 grössen von 22 – 24 Kindern steht es in der
für die Führung der Regelkindergärten                                                         Ent­schei­dungsfreiheit der Gemeinde, ob
eingesetzt. Die Bildungsdirektion kann in      Umfasst die Kindergartenklasse insge-          sie Unterstützungsmassnahmen gewährt.
besonderen Fällen aus einem Pool zusätz-       samt nur 14 oder weniger Kinder, findet
lich zu den zugeteilten Vollzeiteinheiten      am Nachmittag in der Regel kein Halb-          Für die Gemeinden stellt sich jedoch die
weitere Vollzeiteinheiten oder Bruchteile      klassenunterricht mehr statt. Das Pensum       schwierige Frage, wie viele Unterstüt-
davon gewähren.                                der Kindergartenlehrperson reduziert sich      zungsstunden einer Kindergartenabtei-
                                               entsprechend.                                  lung zugesprochen werden können. Von
Die Gemeinden sind verpflichtet, die zuge-                                                    den zugeteilten Vollzeiteinheiten stehen in
teilten Vollzeiteinheiten für die Kindergar-   In Kindergartenklassen mit mehr als 14         der Regel die Bruchteile der zugeteilten
tenstufe zu verwenden. Zur Wahrung der         Kindern verschafft § 4 der Volksschulver-      Vollzeiteinheiten, die keine ganzen Stellen
Chancengleichheit dürfen die Gemeinden         ordnung den Kindern einen Anspruch auf         ergeben, für Unterstützungsmassnahmen
gemäss § 66 des Volksschulgesetzes die         Nachmittagsunterricht in Halbklassen. Die      offen. Selbstredend geht es um Unterstüt-
zugeteilten Vollzeiteinheiten weder unter-     Aufteilung in Halbklassen nehmen die Kin-      zungsstunden während des Vormittags-
noch überschreiten. Gemeinden, die sich        dergartenlehrpersonen vor. Sie sind ver-       unterrichts, wo kein Halbklassenunterricht
nicht daran halten, müssen mit Sankti-         pflichtet, eine sinnvolle Aufteilung zu wäh-   vorgesehen ist. Bei der Bildung der Klas-
onen rechnen.                                  len. Eine Halbklasse darf dabei nicht mehr     sengrösse ist auch die Grösse der Kinder-
                                               als 14 Kinder umfassen. In der Regel ist       gartenräumlichkeiten zu berücksichtigen.
Klassengrösse und                              eine Aufteilung in Altersgruppen (1. und 2.
Halbklassenunterricht                          Kindergartenjahr) möglich. Bei Abteilungen     Weitere Ausführungen zu Unter­stützungs­
                                               mit unausgeglichenen Altersgruppen ist         massnahmen unter Kapitel «Unterstüt-
Rechtsgrundlage:                               eine andere Aufteilung vorzunehmen.            zende Massnahmen bei grossen Kinder-
§ 4, § 21 Abs. 1 lit. a                                                                       gartenklassen». Siehe Seite 12
Volksschulverordnung                           Überschreitung der maximalen
                                               Klassengrösse                                  Disziplinarmassnahmen
Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a Volksschulver-
ordnung darf eine Kindergartenklasse in        Rechtsgrundlage:                               Rechtsgrundlage:
der Regel nicht mehr als 21 Kinder um-         § 22 Volksschulverordnung,                     § 52 Volksschulgesetz,
fassen. § 4 der Volksschulverordnung           § 2 Lehrerpersonalverordnung                   § 54 und § 55 Volksschulverordnung
bestimmt, dass eine Klasse, die mehr
als 14 Kinder umfasst am Nachmittag in         Das Kontingent der zugeteilten Vollzeitein-    Die Volksschulgesetzgebung sieht im
Halbklassen geführt werden muss. Diese         heiten kann dazu führen, dass die Maxi-        Bereich der Disziplinarmassnahmen für
beiden Richtwerte zeigen an, dass Kin-         malgrösse der Kindergartenabteilungen          Kinder generell ein dreistufiges System
dergartenklassen in der Regel zwischen         überschritten wird. § 22 der Volksschulver-    vor. Schwierigkeiten mit Kindern sollen die
15 und 21 Kindern umfassen und durch           ordnung bestimmt, dass in solchen Fällen       Lehrpersonen in erster Linie im Gespräch
eine Kindergartenlehrperson mit einem          Massnahmen getroffen werden können             oder durch Anweisungen im Rahmen des
Vollpensum geführt werden. Das Vollpen-        oder müssen, sofern die Überschreitung         Unterrichts zu lösen versuchen. Greifen
8   Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

    die­
       s e Massnahmen nicht, können die           Dispensationen / Absenzen und                Jokertage» (abrufbar unter      www.
    Schul­leitung und letztlich die Schulpflege   Jokertage                                    volksschulamt.ch > Umsetzung neues
    weitere Massnahmen ergreifen. Auf der                                                      Volksschulgesetz > Unterstützungsmate-
    Kindergartenstufe wird dieses Massnah­        Rechtsgrundlage:                             rialien > Handreichungen und Merkblät-
    men­system kaum zur Anwendung kom-            § 28 und § 76 Volksschulgesetz,              ter).
    men. § 56 Abs. 3 Volksschulverordnung         §§ 28 – 30 Volksschulverordnung
    be­s timmt nämlich, dass alle Diszipli-                                                    Unvorhersehbare Unterrichts-
    narmassnahmen unter Berücksichtigung          Mit der Kantonalisierung gelten für die      ausfälle
    des Alters der Kinder und der Umstände        Kindergartenstufe dieselben gesetzlichen
    des Einzelfalls festgelegt werden müssen.     Grundlagen wie für die übrigen Stufen.       Rechtsgrundlage:
                                                  Das bringt mehr Klarheit, Einheitlichkeit    § 23 Lehrerpersonalgesetz,
    Massiv störendes oder auffälliges Ver-        und Verbindlichkeit. So entfallen zum Bei-   § 26 Lehrerpersonalverordnung
    halten auf der Kindergartenstufe kann         spiel die bisherigen zum Teil grosszügigen
    nicht einfach mit Disziplinarmassnahmen       Ferienregelungen auf der Kindergartenstu-    § 23 Lehrerpersonalgesetz verlangt, dass
    bestraft werden. Viel mehr ist in solchen     fe und es gelten dieselben Bestimmungen      der Unterricht generell stundenplanmässig
    Fällen zu prüfen, ob die Kinder nicht eine    bezüglich dem Bezug von Jokertagen.          stattzufinden hat. Unterrichtseinstellungen
    sonderpädagogische Unterstützung be-          Dabei darf jedes Kindergartenkind ohne       oder Änderungen des Stundenplans von
    nötigen. Kindergartenkinder können ihr ei-    Vorliegen eines Dispensationsgrundes         einzelnen Lehrpersonen müssen von der
    genes störendes Verhalten nicht bewusst       2 Tage pro Schuljahr vom Kindergarten        jeweiligen Schulleitung bewilligt werden.
    wahrnehmen. Es fehlt ihnen vielfach an        fernbleiben. Die Eltern teilen den Bezug     Unterrichtseinstellungen oder Stunden-
    der nötigen Urteilsfähigkeit.                 von Jokertagen vorgängig mit. Jeder          planänderungen von ganzen Schulen be-
                                                  bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag,       dürfen der Bewilligung durch die Schul-
    Auf der Kindergartenstufe bleiben die         auch wenn an jenem Tag der Unterricht        pflege. Ausgefallene Stunden werden
    Disziplinarmassnahmen in der Regel im         nur während eines Halbtages stattfindet.     nicht nachgeholt.
    Rahmen von Ermahnungen, Verbieten             Nicht bezogene Jokertage verfallen.
    von bestimmten Tätigkeiten, Aufforde-                                                      Wenn eine Lehrperson unvorhergesehen
    rungen etwas zu tun oder etwas wegzule-       Wegen der Schulpflicht ab dem Kinder-        ausfällt, müssen gemäss § 26 Abs. 2 der
    gen, etc. Auch das Nachsitzen lassen im       gartenalter ist es inskünftig nicht mehr     Lehrerpersonalverordnung die andern
    Kindergarten nach der Unterrichtszeit ist     ohne weiteres möglich, dass die Kinder       Lehrpersonen oder die Schulleitung der
    nur zulässig, wenn die Eltern darüber in-     praktisch beliebig vom Kindergartenbe-       jeweiligen Schule im Rahmen ihres Pen-
    formiert sind und für das Kind deswegen       such dispensiert werden können. Bei          sums die Stellvertretung übernehmen.
    keine Gefahren auf dem Schulweg entste-       vorhersehbaren Absenzen müssen die           Dieser Vorgang ist im Schulfeld als «spet­
    hen (z. B. verpasster Schultransport oder     Eltern rechtzeitig ein Dispensationsge-      ten» bekannt. Spetten gilt für alle Stuf­en.
    Lotsendienst etc).                            such einreichen. Die Kinder können vom       Bei Kindergartenabteilungen auf Schul­an­
                                                  Kindergartenbesuch dispensiert werden,       lagen oder in Doppelkindergärten sollte
    Weitere Erläuterungen zu den Diszipli-        wenn ein zureichender Grund vorliegt.        das Spetten möglich sein. In dezentralen
    narmassnahmen finden sich im Merkblatt        Zureichende Dispensationsgründe sind         Kin­der­gärten, wo spetten nicht möglich
    «Schulpflicht und Disziplinarmassnahmen»      in § 29 Volksschulverordnung aufgelistet.    ist, kann gemäss § 26 Abs. 3 der Lehr­er­
    (    www.volksschulamt.ch > Umset-            Da die Auflistung nicht abschliessend ist,   per­sonalverordnung die Schulpflege aus­
    zungs neues Volksschulgesetz > Unter-         steht den Gemeinden ein Ermessensspiel-      nahmsweise von einer Stellvertretung ab-
    stützungsmaterialien > Handreichun­gen        raum für weitere zureichende Gründe zu.      sehen und den Unterricht einstellen.
    und Merkblätter).                             Verstösse der Eltern gegen die Dispensa-
                                                  tionsbestimmungen können mit Bussen          Primär sind aber Vorkehrungen zu tref­
                                                  geahndet werden.                             fen, dass der Kindergartenbetrieb ge­
                                                                                               währleistet bleibt:
                                                  Weitere Erläuterungen finden sich im         >> Da jede Kindergartenabteilung einer

                                                  Merkblatt «Schuleinstellungen  / Ferien /       geleiteten Schule angehört, kann entwe­
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     der die Schulleitung oder eine Lehrper-    terrichtsausfall verhindern soll. In einer    den tragen die Kosten der schulärztlichen
     son der geleiteten Schule den Spett-       solchen Situation steht die Betreuung der     Untersuchung. Lassen die Eltern die Un-
     dienst im dezentralen Kindergarten         Kinder und nicht die Unterrichtsqualität      tersuchung auf eigenen Wunsch bei einer
     über­nehmen. Diese Lösung hat zur Fol­     im Vordergrund. Es empfiehlt sich, das        Privatärztin oder einem Privatarzt durch-
     ge, dass allenfalls die Klasse der spet-   Vorgehen bezüglich unvorhersehbarer           führen, tragen die Eltern die Kosten. Die
     tenden Lehrperson ihrerseits beaufsich­    Unterrichtsausfälle im Voraus schulintern     Gemeinden können auf die Organisation
     tigt werden muss. Das sieht nach ei­nem    in einem Merkblatt zu regeln.                 der schulärztlichen Untersuchung verzich-
     Kaskadensystem aus, ist aber vertret-                                                    ten. In diesem Fall leisten die Gemeinden
     bar, da nur bei unvorhergesehenen          Bei vorhersehbaren Ausfällen von einzel-      den Eltern eine Kostengutsprache für die
     Ausfällen gespettet wird.                  nen Tagen sind andere Lösungen als das        privatärztliche Untersuchung.
>>   Kindergartenkinder werden während          Spetten zu suchen.
     dem Spetten in ein anderes Schulhaus                                                     Weitergehende Informationen zum Thema
     oder in einen andern Kindergarten ge-      Keine Kompensationen von                      Gesundheit werden in einem speziellen,
     holt. Dabei ist sicher zu stellen, dass    zusätzlichem Unterricht                       noch zu erstellenden Merkblatt des schul­
     der Schulweg für die Kinder auch in der    § 23 Abs. 3 Lehrerpersonalgesetz be-          ärztlichen Dienstes gegeben.
     «Spettsituation» zumutbar bleibt oder      stimmt, dass zusätzlich geleistete Unter-
     sie auf dem Schulweg betreut sind.         richtsstunden ausserhalb des Stunden-         Kindergartenunterricht
>>   Mit Personen, welche im Rahmen der         plans, wie z. B. Elternbesuchstage am
     Blockzeiten bereits Betreuungsstunden      Samstagvormittag, nicht kompensiert           Lehrplan
     übernehmen, kann vereinbart werden,        werden dürfen. Die Schulpflegen und die
     auf Abruf zu spetten.                      Schulleitung sorgen für die Einhaltung die-   Rechtsgrundlage:
>>   Eltern dürfen hingegen nur zum Spet-       ser Bestimmung.                               § 21 Volksschulgesetz
     ten eingesetzt werden, wenn dies vor-
     gängig verbindlich vereinbart und gere-    Gesundheit                                    Gemäss § 21 Volksschulgesetz erlässt der
     gelt wurde. Die «spettenden» Personen                                                    Bildungsrat den Lehrplan. Dieser muss
     müssen über die Zusammensetzung            Rechtsgrundlage:                              die Stufenziele und die grundlegenden
     und die Besonderheiten der Klasse          § 20 Volksschulgesetz,                        Inhalte des Unterrichts verbindlich regeln
     informiert sein. Sie müssen zudem          §§ 17 – 18 Volksschulverordnung               und gewährleisten, dass die Stufenziele
     genau instruiert sein, was sie mit der                                                   und Inhalte der Folgestufe nicht vorweg-
     Klasse tun dürfen.                         Die Schule ist verpflichtet, auf die Ge-      genommen werden. Das bisherige ge-
                                                sundheit der Kinder zu achten. § 17 Abs.      setzliche Verbot, im Kindergarten ins Le-
Generell ist zu sagen, dass das Spetten         1 Volksschulverordnung bestimmt, dass         sen, Schreiben und Rechnen einzuführen,
eine Notmassnahme darstellt, die bei            im Kindergarten eine schulärztliche Un-       bleibt somit mit der neuen Formulierung,
den Kindern einen überraschenden Un-            tersuchung zu erfolgen hat. Die Gemein-       dass die Stufenziele und Inhalte der Fol-
10 Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

   gestufe nicht vorweggenommen werden            folgt zusammen mit dem Kindergarten-          tagen besuchen. Stundenpläne, wonach
   dürfen, im Grundsatz bestehen.                 lehrplan auf das Schuljahr 2008 / 09.         die Kinder des ersten Kindergartenjahres
                                                                                                nur an vier Vormittagen den Kindergarten
   Mit dem Projektauftrag «Lehrplan für die       Der Bildungsrat hat folgende Wochenpen-       besuchen, sind nicht zulässig.
   Kindergartenstufe» erteilte das Volks­         sen (exkl. Auffangzeit) beschlossen:
   schul­amt den Auftrag, auf das Schuljahr       >> für die Kinder des ersten Kindergarten-    Die Blockzeiten dauern von 8.00 – 12.00
   2007 / 08 eine Entwurfsfassung zur frei­wil­      jahres:  17,5 – 19 Stunden                 Uhr. Sofern es die Organisation einer
   li­­gen Erprobung und auf das Schuljahr        >> für die Kinder des zweiten Kindergar-      Schule erfordert, kann die Schulpflege
   2008 / 09 eine provisorisch-obligatorische        tenjahres: 19 – 20,5 Stunden               die Unterrichts- oder Betreuungszeit um
   Fas­­sung zu erstellen. Die Kindergarten-                                                    höchstens 20 Minuten pro Vormittag ver-
   lehrpersonen, Lehr­per­sonen anderer Stu-      Für beide Altersgruppen können entwe-         kürzen. Die Blockzeiten umfassen auf der
   fen, Eltern, Be­hör­den, Ausbildner und wei-   der gleichgrosse oder unterschiedliche        Kindergartenstufe Auffang-, Unterrichts-
   tere Fachperso­    n en werden über ihre       Pensen definiert werden. In jedem Fall        und Betreuungszeit. Im Interesse der Kin-
   Organisationen ein­be­zogen. Der Projekt­      müssen die Pensen aber im Rahmen der          der und Familien ist es sinnvoll, die Block-
   auftrag ist auf der Ho­me­pa­ge des Volks-     bildungsrätlichen Vorgaben liegen. Die        zeiten des Kindergartens mit denjenigen
   schulamtes zu finden un­ter:          www.     Auffangzeit und Betreuungsangebote lie-       der Primarstufe zu koordinieren.
   volksschulamt.ch > Downloads >                 gen ausserhalb der vom Bildungsrat vor-
   Schulorganisation > Kindergartenstufe >        gegebenen Pensen. Zudem ist darauf zu         Vormittägliche Mindest­
   Lehrplanschaffung.                             achten, dass bei mehreren Schuleinheiten      unterrichtszeit
                                                  in einer Gemeinde alle Schülerinnen und
   Stundenplangestaltung                          Schüler der Kindergartenstufe einheitliche    Rechtsgrundlage:
   Der Stundenplan berücksichtigt in erster       Pensen haben.                                 § 4 Volksschulverordnung
   Linie die Interessen der Schülerinnen und
   Schüler. Bei der Stundenplangestaltung         Das Wochenpensum der Kindergarten-            Der Unterricht samt begleiteten Pausen,
   im Kindergarten steht den Gemeinden            lehrperson von 23 Stunden muss ebenfalls      jedoch ohne Auffangzeit, dauert jeden
   ein gewisser Gestaltungsspielraum zu.          gewährleistet werden. Eine Vollzeiteinheit    Vormittag mindestens 3 Stunden.
   Wie immer sind aber die gesetzlichen           (VZE) entspricht 23 Stunden Arbeit mit
   bzw. kantonalen Vorgaben zu beachten.          den Kindern (Unterrichtszeit, Auffangzeit     Auffangzeit
   Das Volksschulamt hat im Rahmen der            und begleitete Pausen). Das Pensum der
   Handreichung über die Blockzeiten ei-          Kindergartenlehrperson reduziert sich,        Rechtsgrundlage:
   nige Stundenplanbeispiele erstellt (siehe      wenn in einer Kindergartenabteilung infol-    § 7a Lehrerpersonalverordnung
       www.volksschuamt.ch > Umset-               ge Rückgangs der Klassengrösse auf un-
   zung neues Volksschulgesetz > Unter-           ter 14 Kinder kein Halbklassenunterricht      Die Auffangzeit im Kindergarten ist eine
   stützungsmaterialien > Handreichungen          mehr möglich ist.                             besondere Unterrichtszeit mit folgenden
   > Merkblätter > Downloads Blockzeiten                                                        Bedingungen:
   > Beiblatt B).                                 Blockzeiten                                   >> Während den Auffangzeiten treffen die

                                                                                                   Kinder im Kindergarten ein. Bis zum
   Wochenpensen                                   Rechtsgrundlagen:                                Ende der Auffangzeit müssen alle Kin-
                                                  § 27 Volksschulgesetz,                           der im Kindergarten eingetroffen sein.
   Rechtsgrundlage:                               § 26 Volksschulverordnung                        Die Auffangzeit ist somit auf den An-
   Bildungsratsbeschluss vom                                                                       fang eines Unterrichtshalbtages be-
   13. November 2006                              Die Blockzeiten gelten für die gesamte           schränkt.
                                                  Volksschule. Der Unterricht auf der Kin-      >> Die Auffangzeit findet im Kindergarten-

   Der Bildungsrat hat am 13. November            dergartenstufe findet regelmässig von            lokal statt.
   2006 eine provisorische Stundentafel für       Montag bis Freitag statt. Der Stundenplan     >> Die Auffangzeit muss jedem Kind offen

   die Kindergartenstufe ab Sommer 2007           muss so ausgestaltet sein, dass alle Kinder      stehen.
   erlassen. Die definitive Inkraftsetzung er-    den Kindergarten an sämtlichen Vormit-
11

>>   Die Kindergartenlehrperson gestaltet      den. Alle Betreuungspersonen werden          zumutbar, die Kinder für nur gerade eine
     die Auffangzeit durch individualisie-     kommunal angestellt.                         Stunde in den Kindergarten zu schicken.
     renden Unterricht.
>>   Die Auffangzeit zählt nicht zum vom       Auf der Kindergartenstufe kann wegen der     Mittagstisch
     Bildungsrat vorgegebenen Wochen-          Mindestunterrichtszeit von 3 Stunden täg-    In mehreren Gemeinden erstreckt sich
     pensum der Kinder.                        lich höchstens im Umfang von einer Stun-     der Stundenplan an einzelnen Tagen für
>>   Wöchentlich dürfen höchstens 5 Stun-      de Betreuung angeboten werden. Wenn          Mittagstische über die Mittagstunden bis
     den Auffangzeit angeboten werden.         eine Gemeinde im Kindergartenstunden-        ca. 13.30 Uhr. Mittagstische sind weiterhin
                                               plan Betreuungsangebote vorsieht, die        möglich. Sie schliessen unmittelbar an die
Das Kindergartenangebot an den Vormit-         ausserhalb des Kindergartenareals liegen,    vormittägliche Blockzeit an und gehören
tagen teilt sich auf in Auffangzeit, die pro   ist sie für den zumutbaren Weg vom Be-       zum Nachmittagsunterricht, über den die
Tag nicht länger als eine Stunde dauern        treuungsort zum Kindergarten, bzw. nach      Gemeinden frei entscheiden können. Die
darf, und in die restliche Unterrichtszeit,    Hause verantwortlich.                        kantonalen Vorgaben sind aber weiterhin
welche pro Vormittag mindestens 3 Stun-                                                     zu beachten. So darf beispielsweise eine
den dauern muss. In die Unterrichtszeit        Das Betreuungsangebot darf das Voll-         Kindergruppe, die nicht am Mittagstisch
eingeschlossen sind die begleiteten Pau-       pensum der Lehrperson nicht beeinträch-      teilnimmt, nicht vor Ablauf der Vormittags-
sen.                                           tigen.                                       Blockzeit entlassen werden. Das Wochen-
                                                                                            pensum der Kinder muss eingehalten
Eine Abgangs-, Garderoben- oder Ver-           Nachmittagsunterricht                        werden. Wenn der Mittagstisch zum ob-
abschiedungszeit am Schluss des Vor-           Die Festlegung des Nachmittagsunter-         ligatorischen Wochenpensum der Kinder
mittags wird nicht speziell deklariert oder    richts liegt weitgehend in der Entschei-     gehört, sollen keine Verpflegungsbeiträge
ausgeschieden. Es gehört zur pädago-           dungs- und Gestaltungskompetenz der          erhoben werden.
gischen Arbeit der Kindergartenlehrper-        Gemeinden. Sie sind einzig an die Bestim-
son, die Kinder am Schluss des Vormittags      mung von § 4 der Volksschulverordnung        Unterrichtsgestaltung
rechtzeitig auf den Schluss der Blockzeit      über den Halbklassenunterricht und die
nach Hause zu entlassen. Dass die Kin-         kantonalen Vorgaben zu den Wochen-           Rechtsgrundlage:
der vorher eine kurze Zeit in der Gardero-     pensen der Kinder gebunden (s. vorne         § 2 und § 21 Volksschulgesetz,
be verbringen, ist selbstverständlich und      Kapitel «Wochenpensen»). Die nachmit-        § 24 Volksschulverordnung
wird nicht als besondere Arbeitszeit de-       tägliche Unterrichtszeit der Kindergarten-
klariert. Eine allfällige Abgangszeitspanne    stufe wird kaum mit den Unterrichtszeiten    Gemäss § 24 der Volksschulverordnung
(z. B. von 11.40 bis 11.50 Uhr) würde dem      der Primarstufe koordinierbar sein. Der      liegt die Verantwortung für die Unter-
Gedanken der Blockzeiten, die auf einen        Umfang und die Dauer der Nachmittags-        richtsgestaltung bei der Kindergarten-
fixen Zeitpunkt enden, widersprechen.          unterrichtszeit der Kindergartenstufe er-    lehrperson, die den Unterricht erteilt. Sie
                                               gibt sich aus der Restzeit eines Vollpen-    orientiert sich dabei am Lehrplan.
Betreuungsangebote                             sums der Kindergartenlehrpersonen nach
                                               Abzug der erforderlichen vormittäglichen     Unterrichtsverantwortung
Rechtsgrundlage:                               Unterrichtszeit und des deklarierten Wo-
§ 27 Volksschulgesetz                          chenpensums der Kinder.                      Rechtsgrundlage:
                                                                                            § 24 Volksschulverordnung
Betreuungsangebote während den vor-            Der Nachmittagsunterricht muss für die
mittäglichen Blockzeiten müssen unent-         Kinder mindestens 1,5 Stunden umfas-         Auf der Kindergartenstufe sind die Kinder
geltlich angeboten werden. Sie werden          sen. Kürzere Sequenzen sind für Kinder-      permanent zu beaufsichtigen. Das führt
rein kommunal finanziert und dürfen nicht      gartenkinder aus pädagogischer Sicht         dazu, dass die Kindergartenlehrperson
Teil des kantonalen Unterrichtspensums         fragwürdig. Auf der Kindergartenstufe ist    keine «kinderlose» Pause hat. Eine Pause
einer Lehrperson sein. Bei Betreuungsan-       es wichtig, den Kindern in den einzelnen     im Lehrerzimmer im Schulhaus ist somit
geboten können auch nicht pädagogisch          Unterrichtssequenzen Zeit zum Verweilen      nicht erlaubt. Die Kindergartenlehrperson
ausgebildete Personen eingesetzt wer-          zu geben. Zudem wäre es für Eltern nicht     darf sich aber im Kindergartenraum eine
12 Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

   Ruhephase oder Kaffeepause erlauben.              Sie kann verlangen, dass Exkursionen        Unterstützende Massnahmen bei
   Sie darf von den Kindern erwarten, dass           eine Bewilligung erfordern. Die Eltern      grossen Kindergartenklassen
   sie sich für eine Viertelstunde hinsetzen         sind rechtzeitig über die geplante Ex-      § 22 der Volksschulverordnung sieht vor,
   darf, ohne ständig gestört und «belagert»         kursion zu informieren. Es ist zu prüfen,   dass die Schulpflege bei Kindergarten-
   zu werden. Selbstverständlich ist ein sol-        ob Begleitpersonen erforderlich sind.       klassen, die den Richtwert überschreiten,
   ches Vorhaben je nach Situation nicht im-    >>   Waldtage, Schwimmen und andere be-          zusätzliche Lektionen für Halbklassen
   mer realisierbar.                                 sondere Anlässe: Solche Anlässe erfor-      oder Teamteaching einrichten. Dies be-
                                                     dern immer eine besonders umsichtige        trifft auf der Kindergartenstufe die langen
   Sicherheit bei verschiedenen Kindergar-           Vorbereitung. Es ist insbesondere zu        Blockzeitenvormittage.
   tenanlässen:                                      prüfen, wie viele Begleitpersonen für die
   >> Spaziergänge: Diese werden im Rah-             Aufsicht der Kinder erforderlich sind.      Nicht alle Gemeinden verfügen über
      men der Unterrichtsthemen in der nä-                                                       Räum­lichkeiten, in denen eine Kindergar-
      heren Umgebung unternommen. Sie           Bei der Auswahl der Begleitpersonen              tengruppe separat oder als Halbklasse
      liegen immer innerhalb der ordentlichen   ist darauf zu achten, dass die Begleit-          unterrichtet werden kann. In solchen Fäl-
      Unterrichtszeit. Je nach Situation sind   personen in der Lage sind, ihre Begleit-         len bleiben als einzige Unterstützungs-
      Begleitpersonen erforderlich. Spazier-    funktion auch tatsächlich auszuüben. So          massnahme Teamteachingstunden.
      gänge werden in der Regel den Eltern      können das Alter, die Gesundheit, die
      nicht angekündigt, weil sie zum nor-      Verfügbarkeit oder weitere Gründe den            Ist das Kontingent der zusätzlichen Unter-
      malen Unterrichtsprogramm des Kin-        Einsatz als Begleitperson in Frage stellen.      stützungsstunden relativ gering, können
      dergartens gehören. Die Schulleitung      In jedem Fall gehört es zur Sorgfaltspflicht     weitere Zusatzangebote wertvolle Entla-
      muss hingegen über die Abwesenheit        der Kindergartenlehrperson, die Begleit-         stung bringen. Diese Angebote können
      informiert sein.                          personen über ihren Einsatz und ihre Auf-        – bis der definitive Lehrplan vorliegt – wie
   >> Exkursionen / Kindergartenreise: Ex-      gaben genau zu instruieren. Haftpflicht-         folgt genutzt werden:
      kursionen unterscheiden sich von          rechtlich fallen Begleitpersonen unter den       >> Parallel zum Vormittagsunterricht wird

      den Spaziergängen dadurch, dass           Kreis der vom Haftungsgesetz erfassten               je einer Halbklasse aus einem Doppel-
      sie eventuell Kosten verursachen und      Personen, wenn die Schule Kenntnis von               kindergarten Turnen oder Schwimm-
      unter Umständen über die ordentliche      ihrem Einsatz als Begleitperson hat. Sie             unterricht angeboten, während dessen
      Unterrichtszeit hinausgehen. Von den      sind also haftpflichtrechtlich gesichert. El-        die Kindergartenlehrperson / Klassen-
      Eltern dürfen wegen der Unentgeltlich-    tern dürfen als Begleitpersonen eingesetzt           lehrperson in der Halbklasse unterrich-
      keit des Unterrichts keine finanziellen   werden. Sie können hierfür aber nicht ver-           tet.
      Beiträge erhoben werden. Davon aus-       pflichtet werden.                                >> Anstelle einer im Rahmen der Betreu-

      genommen sind allfällige Verpflegungs-                                                         ung angebotenen freiwillligen Lektion
      beiträge. Die Gemeinde darf zu den                                                             in Rhythmik oder musikalischer Grund-
      Exkursionen Bestimmungen erlassen.                                                             ausbildung, wird eine solche Lektion
13

   im Rahmen der obligatorischen Unter-        Unterrichtssprache                            Rhythmik sind freiwillige Angebote der
   richtszeit im Teamteaching angeboten.                                                     Gemeinden. Sie können im Rahmen der
   Dabei muss die Lehrperson für Rhyth-        Rechtsgrundlage:                              Blockzeiten als Betreuungsangebot oder,
   mik oder musikalische Grundausbil-          § 24 Volksschulgesetz                         wie auf Seite 12 erwähnt, als entlastendes
   dung über eine anerkannte Ausbildung                                                      Zusatzangebot bei grossen Kindergarten-
   verfügen.                                   Am 15. Mai 2011 haben die Stimmberech-        klassen im Teamteaching erteilt werden.
                                               tigten im Kanton Zürich der Volksinitiative   Wenn das Angebot in den Blockzeiten liegt,
Aufnahmeunterricht zur Förderung der           «JA zur Mundart im Kindergarten» zuge-        muss es unentgeltlich angeboten werden.
Kinder mit Deutsch als Zweitsprache ist        stimmt. Ab August 2012 gilt deshalb, dass
ebenfalls eine Unterstützungsmassnah-          die Unterrichtssprache im Kindergarten        Werden die musikalische Grundaus-
me. Die Lehrperson für den Aufnahme-           grundsätzlich die Mundart ist. Die Verwen-    bildung oder Rhythmik ausserhalb der
unterricht arbeitet mit ihrer Kindergruppe     dung von Hochdeutsch ist beschränkt auf       Blockzeiten, d.h. am Nachmittag angebo-
entweder im Teamteaching in der Klasse         einzelne Situationen weiterhin möglich.       ten, sind sie nicht mehr zwingend unent-
oder zeitweilig auch mit einer Gruppe aus-                                                   geltlich zu erteilen. Sie gehören nicht zum
serhalb der Klasse. In beiden Fällen ist die   Sport im Kindergarten                         Wochenpensum der Kinder.
klassenführende Kindergartenlehrperson         Die meisten Gemeinden ermöglichen den
insofern entlastet, als sie während die-       Kindergärten, dass Turnstunden in einer       Kurse in heimatlicher
ser Zeit die Hauptverantwortung für die        Turnhalle abgehalten werden können.           Sprache und Kultur (HSK)
Kinder nicht deutscher Erstsprache der         Verschiedentlich bieten Gemeinden auch
Lehrperson für den Aufnahmeunterricht          Schwimmunterricht bzw. Wassergewöh-           Rechtsgrundlage:
überlassen kann.                               nung auf der Kindergartenstufe an. Wo         § 15 Volksschulgesetz
                                               die­se Möglichkeiten gegeben sind, sollen
Wirkungsvolle Unterstützungsmassnah­           diese Angebote auch weiterhin genutzt         Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
men können nicht einfach verordnet wer­        werden. Weitere Details wird der zukünf-      (HSK) werden von den Botschaften und
den. Geeignete Massnahmen sollen immer         tige Lehrplan regeln.                         Konsulaten angeboten. Sie vermitteln
mit den Kindergartenlehrpersonen aus­ge­                                                     Kenntnisse in der Erstsprache und der
handelt und abgesprochen werden.               Musikalische Grundausbildung                  Kultur des Herkunftslandes. HSK-Lehr-
                                               oder Rhythmik                                 personen können mithelfen, die Lernför-
Kindergartenräume                                                                            derung eines Kindes zu planen, insbeson-
Die Kindergartenräume müssen vielfältig        Rechtsgrundlage:                              dere auch in Gesprächen mit Eltern, die
genutzt werden können. Kantonale Bau-          § 16 Volksschulgesetz                         kein oder nur wenig Deutsch können. Das
richtlinien für Kindergartenanlagen sind in                                                  Angebot auf der Kindergartenstufe ist im
Erarbeitung.                                   Die musikalische Grundausbildung, an-         Moment noch klein und vor allem in grös-
                                               geboten von den Musikschulen, oder            seren Gemeinden vorhanden.
14 Umsetzung Volksschulgesetz | Handreichung Kindergarten

   Sonderpädagogische                              die in der Schulgemeinde an einem Ta-          leitungen teilen die von der Schulpflege
   Massnahmen                                      gespflegeplatz weilen.                         zugewiesenen Kinder den einzelnen Klas-
                                                                                                  sen zu.
   Dazu erscheint eine separate Hand­              Der Besuch des Kindergartens ist nicht
   reichung «Integrative und individualisie-       nur eine Pflicht, sondern auch ein An-         Eine vorzeitige Einschulung im Laufe des
   rende Lernförderung», die für die ganze         spruch. Demzufolge darf einem Kind der         Schuljahres ist nicht möglich.
   Volksschule, also auch für die Kindergar-       Kindergartenbesuch nicht verweigert wer-
   tenstufe gilt.                                  den.                                           Rückstellung von der
                                                                                                  Schulpflicht
   Schullaufbahnentscheide                         Vorzeitige Einschulung
                                                                                                  Rechtsgrundlage:
   Einschulung bedeutet                            Rechtsgrundlage:                               § 3 Abs. 1 lit. b und § 34 Abs. 3
   Kindergarteneintritt                            § 3 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 3              Volksschulverordnung
                                                   Volksschulverordnung
   Rechtsgrundlage:                                                                               Kinder werden generell mit der Vollen-
   § 3 Volksschulgesetz                            Eine vorzeitige Einschulung (Aufnahme          dung des 4. Altersjahres ungeachtet des
                                                   in die Kindergartenstufe) auf Beginn des       Entwicklungsstandes schulpflichtig. § 3
   Das Obligatorium des Kindergartens ergibt       Schuljahres ist möglich, wenn es der Ent-      Abs. 1 lit. b Volksschulverordnung erlaubt
   sich aus der neu definierten Schulpflicht.      wicklungsstand des Kindes zulässt und          die Rückstellung von der Schulpflicht
   Die Schulpflicht beginnt nun nicht mehr mit     das Kind bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr    um ein Jahr, wenn den zu erwartenden
   dem Eintritt in die erste Primarklasse, son-    vollendet hat. Noch jüngeren Kindern ist       Schwierigkeiten im Kindergarten nicht mit
   dern mit dem Eintritt in den Kindergarten       der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten    sonderpädagogischen Massnahmen be-
   und dauert elf Jahre. Der Begriff «Einschu-     nicht möglich.                                 gegnet werden kann.
   lung» ist mit dem Beginn der Schulpflicht
   verknüpft. Da diese nun mit dem Eintritt in     Über die vorzeitige Einschulung eines Kin-     Wie bei der vorzeitigen Einschulung liegt
   den Kindergarten beginnt, steht der Begriff     des entscheidet die Schulpflege auf Ge-        der Entscheid über die Rückstellung von
   «Einschulung» für den Kindergarteneintritt.     such der Eltern. Massgebendes Kriterium        der Schulpflicht um ein Jahr bei der Schul-
   Das erfordert eine Umgewöhnung in der           für eine vorzeitige Einschulung ist der Ent-   pflege. Eine Delegation an die Schulleitung
   Begriffsverwendung.                             wicklungsstand des Kindes. Um diesen           ist nicht möglich. Bei Rückstellungen von
                                                   zu klären kann die Schulpflege gemäss          der Schulpflicht sind die Eltern bei Bedarf
   Reguläre Einschulung                            § 34 Abs. 3 Volksschulverordnung Fach-         beratend zu unterstützen oder auf bera-
                                                   personen beiziehen und weitere Abklä-          tende Stellen aufmerksam zu machen.
   Rechtsgrundlage:                                rungen vornehmen oder anordnen. Unter
   § 5 Volksschulgesetz                            die massgebenden Fachpersonen fallen           Rückstellung von der Schul-
                                                   zum Beispiel der schulpsychologische           pflicht vor Beginn des Schul-
   Alle Kinder, die bis zum 30. April das vierte   Dienst, der kinderpsychiatrische Dienst,       jahres
   Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des     das Kinderspital, der schulärztliche           Stellen die Eltern vor der Einschulung ein
   nächsten Schuljahres in den Kindergarten        Dienst.                                        Gesuch um Rückstellung ihres Kindes von
   ein.                                                                                           der Schulpflicht, muss die Schulpflege die
                                                   Der Entscheid über eine vorzeitige Ein-        Frage klären, wie weit im Kindergarten
   Die Schulpflege sorgt dafür, dass alle kin-     schulung liegt bei der Schulpflege. Eine       Schwierigkeiten voraussehbar sind. Ge-
   dergartenpflichtigen Kinder des Schulorts       Delegation dieses Entscheids an die            mäss § 34 Abs. 3 Volksschulverordnung
   erfasst werden. Wie bereits erwähnt, gilt       Schulleitung ist nicht möglich, weil die       darf die Schulpflege hierfür Fachpersonen
   gemäss § 10 des Volksschulgesetzes als          Verordnung explizit die Schulpflege nennt      beiziehen oder Abklärungen anordnen.
   Schulort der Wohnort oder der Tagespfle-        und zudem die Erfassung der kindergar-
   geplatz des Kindes. Die Schulgemeinde           tenpflichtigen Kinder vor der Zuteilung der
   hat deshalb auch die Kinder zu erfassen,        Kinder an die Schulen erfolgt. Die Schul-
15

Rückstellung von der Schul-                   eines Kindes von der Schulpflicht ab, steht    Wechsel vom Kindergarten in die Primar-
pflicht im Laufe des Schuljahres              der Kindergartenlehrperson mangels Be-         stufe ist ein Stufenübertritt. Man spricht
Die Rückstellung von der Schulpflicht         schwerdelegitimation kein Rekursrecht zu.      nun vom Übertritt in die Primarstufe.
kann auch noch im Laufe des Schuljahres
erfolgen. Das ist eine so einschneidende      Keine Promotion auf der                        Gesamtbeurteilung durch
Massnahme, dass sie gemäss dem Ver-           Kindergartenstufe                              die Kindergartenlehrperson
hältnismässigkeitsprinzip erst getroffen
werden darf, wenn andere Massnahmen           Rechtsgrundlage:                               Rechtsgrundlage:
nicht helfen. Kinder, die im Kindergarten     § 35 Abs. 1 Volksschulverordnung               § 33 Volksschulverordnung
Schwierigkeiten haben, sollen zuerst ein-
mal mittels einer sorgfältigen Abklärung      Gemäss § 35 Abs. 1 der Volksschulver-          Stufenübertritte sind Schullaufbahnent-
eine geeignete sonderpädagogische Un-         ordnung gibt es auf der Kindergartenstufe      scheide, welche auf einer Gesamtbe­ur­
terstützung bekommen.                         keine Promotion. Das heisst, die Kinder        teilung basieren. Gemäss § 33 Volks­­schul­
                                              besuchen den Kindergarten in der Regel         verordnung wird bei einer Ge­samt­be­ur­tei­
Eine Rückstellung von der Schulpflicht ist    zwei Jahre. Nach dem ersten Kindergar-         lung neben den kognitiven Fä­­hig­keiten
nur dann eine adäquate Massnahme, wenn        tenjahr kommt das Kind automatisch ins         so­wie dem Arbeits-, Lern- und So­zial­ver­
sich herausstellt, dass die Schwierigkeiten   zweite Kindergartenjahr. Spezielle Fähig-      halten auch die persönliche Entwick­lung
des Kindes massgeblich auf eine Entwick-      keiten oder ein bestimmter Entwicklungs-       des Kindes berücksichtigt. Das Verfahren
lungsverzögerung zurückzuführen sind.         stand oder die Erreichung eines Jahres-        «Schulische Standortgespräche» ist für
Dominieren andere Ursachen, müsste das        ziels werden nicht vorausgesetzt.              Stufenübertrittsgespräche mit den Eltern
Kind eine angemessene Unterstützung zu                                                       geeignet, da die Situation des Kindes
deren Klärung bekommen.                       Eine allfällige Repetition des ersten Kin-     nach einheitlichen Kriterien beleuchtet
                                              dergartenjahres oder eine provisorische        und besprochen wird. Die Kindergarten-
Der Antrag auf Rückstellung kann sowohl       Promotion ins zweite Kindergartenjahr          lehrperson stützt sich dabei für die Ge-
von den Eltern als auch von der Kinder-       kommen nicht in Frage.                         samtbeurteilung auf Beobachtun­gen im
gartenlehrperson gestellt werden. Der                                                        Kindergartenalltag. Bei der Beurtei­lung
Antrag der Kindergartenlehrperson kann        Ein Kind des ersten Kindergartenjahres         werden alle mit dem jeweiligen Kind be-
auch gegen den Willen der Eltern gestellt     kann ohne weiteres und ohne spezielles         fassten Lehrpersonen einbezogen.
werden. Die Schulpflege prüft den An-         Entscheidungsverfahren zur Kindergar-
trag auf Rückstellung von der Schulpflicht    tengruppe des 2. Jahres wechseln, wenn         Schulreifetests genügen für die erforder-
sorgfältig. Gemäss § 34 Abs. 3 der Volks-     es sich abzeichnet, dass es vorzeitig in die   liche Gesamtbeurteilung nicht. Sie erfas-
schulverordnung hört sie die Beteiligten      Primarstufe wechseln wird und die Eltern       sen nur einen kleinen Teil der kognitiven
an und kann nötigenfalls Fachpersonen         damit einverstanden sind. Ebenso kann          Fähigkeiten des Kindes und vermitteln
(Schulpsychologischer Dienst) beiziehen.      ein Kind wieder in die Kindergartengruppe      aber den Eltern mit ihrer Bezeichnung
                                              des ersten Kindergartenjahres wechseln,        «Schulreifetest» eine falsche übermäs-
Rekursrecht der Eltern bei                    wenn sich abzeichnet, dass es noch ein         sige Gewichtung. Sind umfassendere
ablehnenden Entscheiden                       drittes Jahr in der Kindergartenstufe ver-     Abklärungen nötig, ist der Einbezug von
Beschliesst die Schulpflege gegen den         bleiben wird und die Eltern damit einver-      Fachpersonen, wie z. B. des schulpsycho-
Willen der Eltern eine Rückstellung von       standen sind.                                  logischen Dienstes angezeigt.
der Schulpflicht oder verweigert die
Schulpflege den Eltern eine beantragte        Übertritt in die Primarstufe
Rückstellung oder die vorzeitige Einschu-     Wie beim Kindergarteneintritt muss man
lung, steht den Eltern das Rekursrecht        sich auch beim Übertritt in die Primarstu-
beim Bezirksrat offen.                        fe neue Begriffe angewöhnen. Der Begriff
                                              «Einschulung» kann nicht mehr verwendet
Lehnt die Schulpflege einen Antrag einer      werden, weil die Kinder mit dem Kinder-
Kindergartenlehrperson auf Rückstellung       garteneintritt eingeschult werden. Der
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