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Für Interessenten und Kunden Allgemeine Versicherungsbedingungen und weitere Zusatzinformationen
Krankheitskosten- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Tarif Mehr Zahn 80 Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Ergänzungstarif für Zahnersatz Für Personen, die der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung angehören oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Zahn 80 in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen (MB/KK 09) und Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/KK 13). Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage. Teil III Tarif Mehr Zahn 80. Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Bezeichnung des Tarifs Mehr Zahn 80 im Versicherungsschein: ZAHN80 Stand: 01.12.2019 Unsere Leistungen im Überblick Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Zahn 80. Den genauen Umfang der Leistungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Leistungen Erstattung bis zu zu Zahnersatz (zum Beispiel Implantate, Brücken, 80 % ohne Höchstgrenze Kronen, Inlays) Zahnersatz bei Regelversorgung 100 % ohne Höchstgrenze A. Vorbemerkung Wer kann versichert werden? Nach dem Tarif Mehr Zahn 80 können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Ein Höchst- oder Mindestalter für die Aufnahme in den Tarif Mehr Zahn 80 gibt es nicht. K 5123 1219 DT Seite 1 von 4
B. Tarifliche Leistungen Bitte beachten Sie diesen Hinweis! Der Tarif Mehr Zahn 80 bietet Ihnen und/oder den versicherten Personen1 einen Versi- cherungsschutz, der die Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers (zum Beispiel bei Anspruch auf Heilfürsorge) ergänzt. Wir erstatten die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen für Zahn- ärzte (GOZ) und/oder für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen (Material- und La- borkosten) erstatten wir zu angemessenen Preisen. Was ist versichert und in welcher Höhe? 1. Zahnersatz (zum Beispiel 80 % der Kosten für Zahnersatz inklusive der Vorleistungen der GKV oder eines anderen Brücken, Kronen, Implan- Kostenträgers. Unter den Versicherungsschutz für Zahnersatz fallen zum Beispiel tate, Inlays) Inlays, Onlays, Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen und Implantate. Die Kosten für Keramik- und Kunststoff-Verblendungen sind für alle Zähne versichert. Eingeschlossen sind auch Vor- und Nachbehandlungen. Dazu zählen zum Beispiel funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und augmentative Leis- tungen (Knochenaufbau). Wenn Sie zustehende Leistungen der GKV oder der Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen, ziehen wir 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorleistung der GKV oder der Heilfürsorge von den tariflichen Leistungen ab. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein- zureichen. Wir klären dann gerne für Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Die Leistungen für Zahnersatz sind in den ersten vier Kalenderjahren begrenzt. Die Ge- samtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - in den ersten drei Kalenderjahren zusammen maximal: 4.500 EUR - in den ersten vier Kalenderjahren zusammen maximal: 6.000 EUR - Ab dem fünften Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versi- cherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Vertrages eine Zahnersatz- versicherung bei einem anderen Versicherer bestand, gilt Folgendes: Die Gesamtleis- tung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Art, Umfang und Dauer der bisherigen Zahnersatzversicherung spielen keine Rolle. K 5123 1219 DT 1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen. Seite 2 von 4
2. Zahnersatz bei Regel- 100 % der Kosten für Zahnersatz einschließlich Vor- und Nachbehandlungen im Rahmen der versorgung Regelversorgung der GKV. Innovationsgarantie Sämtliche Zahnersatz-Maßnahmen sind versichert, auch solche die es heute noch nicht gibt. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Sie müssen dafür nichts tun. Zukunftsgarantie Die GKV oder Heilfürsorge orientieren sich beim Zahnersatz am vorliegenden Befund. Daraus ergibt sich ein Festzuschuss, den wir als Vorleistung berücksichtigen. Die Leistungen der GKV oder Heilfürsorge können sich jedoch ändern. Das hat aber keine Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Sie erhalten von uns unverändert die Leistungen im tariflich vereinbarten Umfang. C. Beiträge 1. Monatliche Raten der Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person: Tarifbeiträge Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe) EUR 0 - 20 0,70 21 - 30 4,60 31 - 40 10,60 41 - 50 15,90 51 - 60 23,90 Ab 61 29,20 Die hier genannten Beiträge können sich unter den Voraussetzungen des § 8b MB/KK 09 ändern. 2. Wie berechnet sich das Abweichend von § 8 Abs. 1.1 TB/KK 13 ist der Beitrag für Kinder (0 - 20 Jahre) bis zum tarifliche Eintrittsalter? Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Bei- trag für das tarifliche Eintrittsalter 21 - 30 zu zahlen. Der Beitrag der Altersgruppen 21 - 30, 31 - 40, 41 - 50 bzw. 51 - 60 gilt bis zum Ende des Monats, in dem Sie 31 Jahre, 41 Jahre, 51 Jahre bzw. 61 Jahre alt werden. Danach ist der Beitrag der jeweils nächsten Altersgruppe zu zahlen. D. Weitere Hinweise zu Ihrem Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie Versicherungsschutz wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende ta- rifliche Regelungen ohne Nachteile für Sie geändert oder ergänzt haben. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungs- Sie haben Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab dem vertraglich vereinbarten Zeit- schutz? punkt. 2. Was ist beim Einreichen der Bitte lassen Sie auf allen Kostenbelegen die Höhe der Leistungen von Ihrer GKV oder Rechnungen zu beachten? Ihrer Heilfürsorge bestätigen. 3. Wann können Sie den Tarif Nach dem Tarif Mehr Zahn 80 beträgt die Mindesttarifdauer zwölf Monate. Sie können Mehr Zahn 80 kündigen? den Tarif Mehr Zahn 80 zum ersten Mal ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarif- dauer kündigen. Nach Ablauf dieser Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Zahn 80 ohne eine Frist täglich kündigen. Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber auch einen späteren Kündigungstag K 5123 1219 DT festlegen. Seite 3 von 4
Beispiel: Beginn des Tarifs Mehr Zahn 80: 01.06.2020 Ende der Mindesttarifdauer: 31.05.2021 Frühestmöglicher Kündigungstermin des Tarifs Mehr Zahn 80: 31.05.2021 Danach ist eine Kündigung jeden Tag möglich. 4. Was ist zu beachten, wenn Ihre In diesem Fall endet Ihre Versicherung nach dem Tarif Mehr Zahn 80 zu dem Tag, in Versicherung in der GKV oder der dem die Versicherung in der GKV oder der Anspruch auf Heilfürsorge endet. Bitte teilen Anspruch auf Heilfürsorge endet? Sie uns das Ende der Versicherung in der GKV oder Heilfürsorge so schnell wie mög- lich mit. K 5123 1219 DT Seite 4 von 4
Krankheitskosten- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Tarif Mehr Zahn 90 Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Ergänzungstarif für Zahnersatz Für Personen, die der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung angehören oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Zahn 90 in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen (MB/KK 09) und Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/KK 13). Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage. Teil III Tarif Mehr Zahn 90. Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Bezeichnung des Tarifs Mehr Zahn 90 im Versicherungsschein: ZAHN90 Stand: 01.12.2019 Unsere Leistungen im Überblick Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Zahn 90. Den genauen Umfang der Leistungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Leistungen Erstattung bis zu zu Zahnersatz (zum Beispiel Implantate, Brücken, 90 % ohne Höchstgrenze Kronen, Inlays) Zahnersatz bei Regelversorgung 100 % ohne Höchstgrenze A. Vorbemerkung Wer kann versichert werden? Nach dem Tarif Mehr Zahn 90 können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Ein Höchst- oder Mindestalter für die Aufnahme in den Tarif Mehr Zahn 90 gibt es nicht. K 5124 1219 DT Seite 1 von 4
B. Tarifliche Leistungen Bitte beachten Sie diesen Hinweis! Der Tarif Mehr Zahn 90 bietet Ihnen und/oder den versicherten Personen1 einen Versi- cherungsschutz, der die Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers (zum Beispiel bei Anspruch auf Heilfürsorge) ergänzt. Wir erstatten die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen für Zahn- ärzte (GOZ) und/oder für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen (Material- und La- borkosten) erstatten wir zu angemessenen Preisen. Was ist versichert und in welcher Höhe? 1. Zahnersatz (zum Beispiel 90 % der Kosten für Zahnersatz inklusive der Vorleistungen der GKV oder eines anderen Brücken, Kronen, Implan- Kostenträgers. Unter den Versicherungsschutz für Zahnersatz fallen zum Beispiel tate, Inlays) Inlays, Onlays, Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen und Implantate. Die Kosten für Keramik- und Kunststoff-Verblendungen sind für alle Zähne versichert. Eingeschlossen sind auch Vor- und Nachbehandlungen. Dazu zählen zum Beispiel funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und augmentative Leis- tungen (Knochenaufbau). Wenn Sie zustehende Leistungen der GKV oder der Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen, ziehen wir 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorleistung der GKV oder der Heilfürsorge von den tariflichen Leistungen ab. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein- zureichen. Wir klären dann gerne für Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Die Leistungen für Zahnersatz sind in den ersten vier Kalenderjahren begrenzt. Die Ge- samtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - in den ersten drei Kalenderjahren zusammen maximal: 4.500 EUR - in den ersten vier Kalenderjahren zusammen maximal: 6.000 EUR - Ab dem fünften Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versi- cherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Vertrages eine Zahnersatz- versicherung bei einem anderen Versicherer bestand, gilt Folgendes: Die Gesamtleis- tung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Art, Umfang und Dauer der bisherigen Zahnersatzversicherung spielen keine Rolle. K 5124 1219 DT 1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen. Seite 2 von 4
2. Zahnersatz bei Regel- 100 % der Kosten für Zahnersatz einschließlich Vor- und Nachbehandlungen im Rahmen der versorgung Regelversorgung der GKV. Innovationsgarantie Sämtliche Zahnersatz-Maßnahmen sind versichert, auch solche die es heute noch nicht gibt. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Sie müssen dafür nichts tun. Zukunftsgarantie Die GKV oder Heilfürsorge orientieren sich beim Zahnersatz am vorliegenden Befund. Daraus ergibt sich ein Festzuschuss, den wir als Vorleistung berücksichtigen. Die Leistungen der GKV oder Heilfürsorge können sich jedoch ändern. Das hat aber keine Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Sie erhalten von uns unverändert die Leistungen im tariflich vereinbarten Umfang. C. Beiträge 1. Monatliche Raten der Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person: Tarifbeiträge Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe) EUR 0 - 20 1,00 21 - 30 7,10 31 - 40 16,80 41 - 50 25,10 51 - 60 37,50 Ab 61 45,70 Die hier genannten Beiträge können sich unter den Voraussetzungen des § 8b MB/KK 09 ändern. 2. Wie berechnet sich das Abweichend von § 8 Abs. 1.1 TB/KK 13 ist der Beitrag für Kinder (0 - 20 Jahre) bis zum tarifliche Eintrittsalter? Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Bei- trag für das tarifliche Eintrittsalter 21 - 30 zu zahlen. Der Beitrag der Altersgruppen 21 - 30, 31 - 40, 41 - 50 bzw. 51 - 60 gilt bis zum Ende des Monats, in dem Sie 31 Jahre, 41 Jahre, 51 Jahre bzw. 61 Jahre alt werden. Danach ist der Beitrag der jeweils nächsten Altersgruppe zu zahlen. D. Weitere Hinweise zu Ihrem Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie Versicherungsschutz wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende ta- rifliche Regelungen ohne Nachteile für Sie geändert oder ergänzt haben. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungs- Sie haben Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab dem vertraglich vereinbarten Zeit- schutz? punkt. 2. Was ist beim Einreichen der Bitte lassen Sie auf allen Kostenbelegen die Höhe der Leistungen von Ihrer GKV oder Rechnungen zu beachten? Ihrer Heilfürsorge bestätigen. 3. Wann können Sie den Tarif Nach dem Tarif Mehr Zahn 90 beträgt die Mindesttarifdauer zwölf Monate. Sie können Mehr Zahn 90 kündigen? den Tarif Mehr Zahn 90 zum ersten Mal ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarif- dauer kündigen. Nach Ablauf dieser Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Zahn 90 ohne eine Frist täglich kündigen. Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber auch einen späteren Kündigungstag K 5124 1219 DT festlegen. Seite 3 von 4
Beispiel: Beginn des Tarifs Mehr Zahn 90: 01.06.2020 Ende der Mindesttarifdauer: 31.05.2021 Frühestmöglicher Kündigungstermin des Tarifs Mehr Zahn 90: 31.05.2021 Danach ist eine Kündigung jeden Tag möglich. 4. Was ist zu beachten, wenn Ihre In diesem Fall endet Ihre Versicherung nach dem Tarif Mehr Zahn 90 zu dem Tag, in Versicherung in der GKV oder der dem die Versicherung in der GKV oder der Anspruch auf Heilfürsorge endet. Bitte teilen Anspruch auf Heilfürsorge endet? Sie uns das Ende der Versicherung in der GKV oder Heilfürsorge so schnell wie mög- lich mit. K 5124 1219 DT Seite 4 von 4
Krankheitskosten- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Tarif Mehr Zahn 100 Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Ergänzungstarif für Zahnersatz Für Personen, die der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung angehören oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Zahn 100 in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen (MB/KK 09) und Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/KK 13). Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage. Teil III Tarif Mehr Zahn 100. Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Bezeichnung des Tarifs Mehr Zahn 100 im Versicherungsschein: ZAHN1H Stand: 01.12.2019 Unsere Leistungen im Überblick Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Zahn 100. Den genauen Umfang der Leistungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Leistungen Erstattung bis zu zu Zahnersatz (zum Beispiel Implantate, Brücken, 100 % ohne Höchstgrenze Kronen, Inlays) Zahnersatz bei Regelversorgung 100 % ohne Höchstgrenze A. Vorbemerkung Wer kann versichert werden? Nach dem Tarif Mehr Zahn 100 können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Ein Höchst- oder Mindestalter für die Aufnahme in den Tarif Mehr Zahn 100 gibt es nicht. K 5125 1219 DT Seite 1 von 4
B. Tarifliche Leistungen Bitte beachten Sie diesen Hinweis! Der Tarif Mehr Zahn 100 bietet Ihnen und/oder den versicherten Personen1 einen Ver- sicherungsschutz, der die Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers (zum Beispiel bei Anspruch auf Heilfürsorge) ergänzt. Wir erstatten die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen für Zahn- ärzte (GOZ) und/oder für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen (Material- und La- borkosten) erstatten wir zu angemessenen Preisen. Was ist versichert und in welcher Höhe? 1. Zahnersatz (zum Beispiel 100 % der Kosten für Zahnersatz inklusive der Vorleistungen der GKV oder eines anderen Brücken, Kronen, Implan- Kostenträgers. Unter den Versicherungsschutz für Zahnersatz fallen zum Beispiel tate, Inlays) Inlays, Onlays, Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen und Implantate. Die Kosten für Keramik- und Kunststoff-Verblendungen sind für alle Zähne versichert. Eingeschlossen sind auch Vor- und Nachbehandlungen. Dazu zählen zum Beispiel funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und augmentative Leis- tungen (Knochenaufbau). Wenn Sie zustehende Leistungen der GKV oder der Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen, ziehen wir 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Vorleistung der GKV oder der Heilfürsorge von den tariflichen Leistungen ab. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein- zureichen. Wir klären dann gerne für Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Die Leistungen für Zahnersatz sind in den ersten vier Kalenderjahren begrenzt. Die Ge- samtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - in den ersten drei Kalenderjahren zusammen maximal: 4.500 EUR - in den ersten vier Kalenderjahren zusammen maximal: 6.000 EUR - Ab dem fünften Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versi- cherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Vertrages eine Zahnersatz- versicherung bei einem anderen Versicherer bestand, gilt Folgendes: Die Gesamtleis- tung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Art, Umfang und Dauer der bisherigen Zahnersatzversicherung spielen keine Rolle. K 5125 1219 DT 1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen. Seite 2 von 4
2. Zahnersatz bei Regel- 100 % der Kosten für Zahnersatz einschließlich Vor- und Nachbehandlungen im Rahmen der versorgung Regelversorgung der GKV. Innovationsgarantie Sämtliche Zahnersatz-Maßnahmen sind versichert, auch solche die es heute noch nicht gibt. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Sie müssen dafür nichts tun. Zukunftsgarantie Die GKV oder Heilfürsorge orientieren sich beim Zahnersatz am vorliegenden Befund. Daraus ergibt sich ein Festzuschuss, den wir als Vorleistung berücksichtigen. Die Leistungen der GKV oder Heilfürsorge können sich jedoch ändern. Das hat aber keine Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Sie erhalten von uns unverändert die Leistungen im tariflich vereinbarten Umfang. C. Beiträge 1. Monatliche Raten der Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person: Tarifbeiträge Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe) EUR 0 - 20 1,30 21 - 30 9,50 31 - 40 22,50 41 - 50 33,70 51 - 60 50,40 Ab 61 61,40 Die hier genannten Beiträge können sich unter den Voraussetzungen des § 8b MB/KK 09 ändern. 2. Wie berechnet sich das Abweichend von § 8 Abs. 1.1 TB/KK 13 ist der Beitrag für Kinder (0 - 20 Jahre) bis zum tarifliche Eintrittsalter? Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Bei- trag für das tarifliche Eintrittsalter 21 - 30 zu zahlen. Der Beitrag der Altersgruppen 21 - 30, 31 - 40, 41 - 50 bzw. 51 - 60 gilt bis zum Ende des Monats, in dem Sie 31 Jahre, 41 Jahre, 51 Jahre bzw. 61 Jahre alt werden. Danach ist der Beitrag der jeweils nächsten Altersgruppe zu zahlen. D. Weitere Hinweise zu Ihrem Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie Versicherungsschutz wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende ta- rifliche Regelungen ohne Nachteile für Sie geändert oder ergänzt haben. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungs- Sie haben Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab dem vertraglich vereinbarten Zeit- schutz? punkt. 2. Was ist beim Einreichen der Bitte lassen Sie auf allen Kostenbelegen die Höhe der Leistungen von Ihrer GKV oder Rechnungen zu beachten? Ihrer Heilfürsorge bestätigen. 3. Wann können Sie den Tarif Nach dem Tarif Mehr Zahn 100 beträgt die Mindesttarifdauer zwölf Monate. Sie können Mehr Zahn 100 kündigen? den Tarif Mehr Zahn 100 zum ersten Mal ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarif- dauer kündigen. Nach Ablauf dieser Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Zahn 100 ohne eine Frist täglich kündigen. Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber auch einen späteren Kündigungstag K 5125 1219 DT festlegen. Seite 3 von 4
Beispiel: Beginn des Tarifs Mehr Zahn 100: 01.06.2020 Ende der Mindesttarifdauer: 31.05.2021 Frühestmöglicher Kündigungstermin des Tarifs Mehr Zahn 100: 31.05.2021 Danach ist eine Kündigung jeden Tag möglich. 4. Was ist zu beachten, wenn Ihre In diesem Fall endet Ihre Versicherung nach dem Tarif Mehr Zahn 100 zu dem Tag, in Versicherung in der GKV oder der dem die Versicherung in der GKV oder der Anspruch auf Heilfürsorge endet. Bitte teilen Anspruch auf Heilfürsorge endet? Sie uns das Ende der Versicherung in der GKV oder Heilfürsorge so schnell wie mög- lich mit. K 5125 1219 DT Seite 4 von 4
Krankheitskosten- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Tarif Mehr Zahnvorsorge Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Ergänzungstarif für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe Für Personen, die der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung angehören oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Zahnvorsorge in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen (MB/KK 09) und Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/KK 13). Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage. Teil III Tarif Mehr Zahnvorsorge. Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Bezeichnung des Tarifs Mehr Zahnvorsorge im Versicherungsschein: ZAHNV Stand: 01.12.2019 Unsere Leistungen im Überblick Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Zahnvorsorge. Den genauen Umfang der Leistungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Leistungen Erstattung bis zu zu Professionelle Zahnreinigung/Prothesenreinigung 100 % ohne Höchstgrenze Zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen 100 % ohne Höchstgrenze (zum Beispiel Fissuren-Versiegelung) Hochwertige Kunststoff-Füllungen 100 % ohne Höchstgrenze Wurzel- und Parodontosebehandlungen 100 % ohne Höchstgrenze Aufbiss-Schienen 100 % ohne Höchstgrenze K 5126 1219 DT Seite 1 von 4
Schmerzlindernde Maßnahmen 100 % ohne Höchstgrenze (zum Beispiel Vollnarkose, Akupunktur, Hypnose) Zahn- und Kieferregulierungen (Kieferorthopädie) 100 % einmalig insgesamt 2.000 EUR bei Beginn der Behandlung bis zum 21. Lebensjahr Die Altersgrenze entfällt bei Unfällen. A. Vorbemerkung Wer kann versichert werden? Nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge können Personen versichert werden, die Versi- cherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Ein Höchst- oder Mindestalter für die Aufnahme in den Tarif Mehr Zahnvorsorge gibt es nicht. B. Tarifliche Leistungen Bitte beachten Sie diesen Hinweis! Der Tarif Mehr Zahnvorsorge bietet Ihnen und/oder den versicherten Personen1 einen Versicherungsschutz, der die Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers (zum Beispiel Heilfürsorge) ergänzt. Bitte nehmen Sie deshalb die Leistungen der GKV oder des anderen Kostenträgers zuerst in Anspruch, bevor Sie die Rechnungen einrei- chen. Sie erhalten die tariflichen Leistungen auch, wenn die GKV oder Heilfürsorge keine Leistungen erbringt. Wir erstatten die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen für Zahn- ärzte (GOZ) und/oder für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen (Material- und La- borkosten) erstatten wir zu angemessenen Preisen. Was ist versichert und in welcher Höhe? 1. Professionelle Zahnreini- 100 % der Kosten für das Beseitigen von Zahnbelägen und Verfärbungen (so genannte profes- gung/Prothesenreinigung sionelle Zahnreinigung) oder Prothesenreinigung. 2. Zahnmedizinische Prophy- 100 % der Kosten für zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen. laxe-Maßnahmen Unter den Versicherungsschutz fallen zum Beispiel: - Fluoridierung zur Zahnschmelz-Härtung - Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen - Fissuren-Versiegelung 3. Hochwertige Kunststoff- 100 % der Kosten für hochwertige Kunststoff-Füllungen. Dazu gehören zum Beispiel Kunst- Füllungen stoff-Füllungen, Kompositfüllungen sowie Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen, jedoch keine In- und Onlays (Einlagefüllungen). Die Leistungen nach Ziffern 3 bis 6 sind in den ersten beiden Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. K 5126 1219 DT Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. 1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen. Seite 2 von 4
4. Wurzel- und Parodontose- 100 % der Kosten für Wurzel- und Parodontosebehandlungen. Dazu gehören zum Beispiel behandlungen auch die Kosten für Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen. Die Leistungen nach Ziffern 3 bis 6 sind in den ersten beiden Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. 5. Aufbiss-Schienen 100 % der Kosten für Aufbiss-Schienen (auch Knirscherschienen), nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Leistungen nach Ziffern 3 bis 6 sind in den ersten beiden Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. 6. Schmerzlindernde Maß- 100 % der Kosten für schmerzlindernde Maßnahmen beim Zahnarzt. nahmen (Angstpatienten) Unter den Versicherungsschutz für schmerzlindernde Maßnahmen fallen zum Beispiel: - Vollnarkose - Akupunktur - Hypnose - Analgo-Sedierung - Lachgas-Sedierung Die Leistungen nach Ziffern 3 bis 6 sind in den ersten beiden Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR - Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt. Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. 7. Zahn- und Kieferregulie- 100 % der Kosten. Während der Vertragslaufzeit erstatten wir insgesamt bis zu 2.000 EUR. rung (Kieferorthopädie) Der Grad der Zahnfehlstellung spielt dabei keine Rolle. Darunter fallen beispielsweise auch die Kosten für Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen und festsitzende Retainer. Voraussetzung ist, dass Sie bei Beginn der Behandlung noch keine 21 Jahre alt sind. Die Altersgrenze entfällt für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versiche- K 5126 1219 DT rungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein- zureichen. Wir klären dann gerne für Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Seite 3 von 4
Die Leistungen für Kieferorthopädie nach Ziffer 7 sind in den ersten zwei Kalender- jahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Innovationsgarantie Sämtliche zahnmedizinische Prophylaxe- und Zahnbehandlungs-Maßnahmen sind ver- sichert. Auch solche, die es heute noch nicht gibt. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Sie müssen nichts dafür tun. C. Beiträge 1. Monatliche Raten der Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person: Tarifbeiträge Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe) EUR 0 - 20 15,00 Ab 21 9,00 Die hier genannten Beiträge können sich unter den Voraussetzungen des § 8b MB/KK 09 ändern. 2. Wie berechnet sich das Abweichend von § 8 Abs. 1.1. TB/KK 13 ist der Beitrag für Kinder (0 - 20 Jahre) bis zum tarifliche Eintrittsalter? Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Bei- trag für das tarifliche Eintrittsalter ab 21 zu zahlen. D. Weitere Hinweise zu Ihrem Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie Versicherungsschutz wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende ta- rifliche Regelungen ohne Nachteile für Sie geändert oder ergänzt haben. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungs- Sie haben Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab dem vertraglich vereinbarten Zeit- schutz? punkt. 2. Was ist beim Einreichen der Rech- Bitte lassen Sie auf allen Kostenbelegen die Höhe der Leistungen von Ihrer GKV oder nungen zu beachten? Ihrer Heilfürsorge bestätigen. 3. Wann können Sie den Tarif Nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge beträgt die Mindesttarifdauer zwölf Monate. Sie Mehr Zahnvorsorge kündigen? können den Tarif Mehr Zahnvorsorge zum ersten Mal ohne eine Frist zum Ende der Mindesttarifdauer kündigen. Nach Ablauf dieser Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Zahnvorsorge ohne eine Frist jeden Tag kündigen. Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber auch einen späteren Kündi- gungstag festlegen. Beispiel: Beginn des Tarifs Mehr Zahnvorsorge: 01.06.2020 Ende der Mindesttarifdauer: 31.05.2021 Frühestmöglicher Kündigungstermin des Tarifs Mehr Zahnvorsorge: 31.05.2021 Danach ist eine Kündigung jeden Tag möglich. K 5126 1219 DT 4. Was ist zu beachten, wenn Ihre In diesem Fall endet Ihre Versicherung nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge zu dem Versicherung in der GKV oder der Tag, in dem die Versicherung in der GKV oder der Anspruch auf Heilfürsorge endet. Anspruch auf Heilfürsorge endet? Bitte teilen Sie uns das Ende der Versicherung in der GKV oder Heilfürsorge so schnell wie möglich mit. Seite 4 von 4
Krankheitskosten- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Ergänzungstarif für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe Für Personen, die der deutschen gesetzlichen Kranken- versicherung angehören oder Anspruch auf Heilfürsorge haben. Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist der Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus in Verbindung mit den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen (MB/KK 09) und Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG (TB/KK 13). Die Teile I und II finden Sie in einer separaten Unterlage. Teil III Tarif Mehr Zahnvorsoge Bonus. Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Bezeichnung des Tarifs Mehr Zahnvorsorge Bonus im Versicherungsschein: ZAHNVB Stand: 01.12.2019 Unsere Leistungen im Überblick Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Mehr Zahnvorsorge Bonus. Den genauen Umfang der Leis- tungen finden Sie auf den folgenden Seiten. Leistungen Erstattung bis zu zu Professionelle Zahnreinigung/Prothesenreinigung 100 % ohne Höchstgrenze Zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen 100 % ohne Höchstgrenze (zum Beispiel Fissuren-Versiegelung) Hochwertige Kunststoff-Füllungen 100 % ohne Höchstgrenze Wurzel- und Parodontosebehandlungen 100 % ohne Höchstgrenze Aufbiss-Schienen 100 % ohne Höchstgrenze K 5127 1219 DT Seite 1 von 4
Schmerzlindernde Maßnahmen 100 % ohne Höchstgrenze (zum Beispiel Vollnarkose, Akupunktur, Hypnose) Zahnaufhellung (zum Beispiel Bleaching) 100 % bis 200 EUR alle zwei Kalenderjahre Zahn- und Kieferregulierungen (Kieferorthopädie) 100 % einmalig insgesamt 2.000 EUR bei Beginn der Behandlung bis zum 21. Lebensjahr Die Altersgrenze entfällt bei Unfällen. A. Vorbemerkung Wer kann versichert werden? Nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder An- spruch auf Heilfürsorge haben. Ein Höchst- oder Mindestalter für die Aufnahme in den Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus gibt es nicht. Was müssen Sie beim Abschluss Der Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus kann nur in Verbindung mit einem Zahnersatz- des Tarifs beachten? tarif der Barmenia vereinbart werden. Wird der Zahnersatztarif beendet, endet auch dieser Tarif. In diesem Fall stellen wir auf den Tarif Mehr Zahnvorsorge um. B. Tarifliche Leistungen Bitte beachten Sie diesen Hinweis! Der Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus bietet Ihnen und/oder den versicherten Perso- nen1 einen Versicherungsschutz, der die Leistungen der GKV oder eines anderen Kos- tenträgers (zum Beispiel Heilfürsorge) ergänzt. Bitte nehmen Sie deshalb die Leis- tungen der GKV oder des anderen Kostenträgers zuerst in Anspruch, bevor Sie die Rechnungen einreichen. Sie erhalten die tariflichen Leistungen auch, wenn die GKV oder Heilfürsorge keine Leistungen erbringt. Wir erstatten die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im tariflichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen deutschen Gebührenordnungen für Zahn- ärzte (GOZ) und/oder für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen (Material- und La- borkosten) erstatten wir zu angemessenen Preisen. Was ist versichert und in welcher Höhe? 1. Professionelle Zahnreini- 100 % der Kosten für das Beseitigen von Zahnbelägen und Verfärbungen (so genannte profes- gung/Prothesenreinigung sionelle Zahnreinigung) oder Prothesenreinigung. 2. Zahnmedizinische Prophy- 100 % der Kosten für zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen. laxe-Maßnahmen Unter den Versicherungsschutz fallen zum Beispiel: - Fluoridierung zur Zahnschmelz-Härtung - Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen - Fissuren-Versiegelung 3. Hochwertige Kunststoff- 100 % der Kosten für hochwertige Kunststoff-Füllungen. Dazu gehören zum Beispiel Kunst- Füllungen stoff-Füllungen, Kompositfüllungen sowie Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen, jedoch keine In- und Onlays (Einlagefüllungen). K 5127 1219 DT 4. Wurzel- und Parodontose- 100 % der Kosten für Wurzel- und Parodontosebehandlungen. Dazu gehören zum Beispiel behandlungen auch die Kosten für Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen. 1 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, die versicherten Personen zu nennen. Seite 2 von 4
5. Aufbiss-Schienen 100 % der Kosten für Aufbiss-Schienen (auch Knirscherschienen), nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung. 6. Schmerzlindernde Maß- 100 % der Kosten für schmerzlindernde Maßnahmen beim Zahnarzt. nahmen (Angstpatienten) Unter den Versicherungsschutz für schmerzlindernde Maßnahmen fallen zum Beispiel: - Vollnarkose - Akupunktur - Hypnose - Analgo-Sedierung - Lachgas-Sedierung 7. Zahnaufhellung 100 % der Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen bis zu 200 EUR innerhalb von zwei Kalen- (zum Beispiel Bleaching) derjahren. Dazu gehört zum Beispiel die Aufhellung der Zähne mit Bleaching. Voraus- setzung ist, dass diese Maßnahmen in einer zahnärztlichen Praxis stattfinden oder zahnärztlich begleitet werden. 8. Zahn- und Kieferregulie- 100 % der Kosten. Während der Vertragslaufzeit erstatten wir insgesamt bis zu 2.000 EUR. rung (Kieferorthopädie) Der Grad der Zahnfehlstellung spielt dabei keine Rolle. Darunter fallen beispielsweise auch die Kosten für Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen und festsitzende Retainer. Voraussetzung ist, dass Sie bei Beginn der Behandlung noch keine 21 Jahre alt sind. Die Altersgrenze entfällt für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versiche- rungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein- zureichen. Wir klären dann gerne für Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können. Die Leistungen für Kieferorthopädie nach Ziffer 8 sind in den ersten zwei Kalender- jahren begrenzt. Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person: - im ersten Kalenderjahr maximal g 150 EUR - in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal g 300 EUR Diese Höchstbeträge entfallen für solche Kosten, die nachweislich auf einen nach Versi- cherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Innovationsgarantie Sämtliche zahnmedizinische Prophylaxe- und Zahnbehandlungs-Maßnahmen sind ver- sichert. Auch solche, die es heute noch nicht gibt. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Sie müssen nichts dafür tun. C. Beiträge 1. Monatliche Raten der Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person: Tarifbeiträge Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe) EUR 0 - 20 15,00 Ab 21 9,00 Die hier genannten Beiträge können sich unter den Voraussetzungen des K 5127 1219 DT § 8b MB/KK 09 ändern. 2. Wie berechnet sich das Abweichend von § 8 Abs. 1.1. TB/KK 13 ist der Beitrag für Kinder (0 - 20 Jahre) bis zum tarifliche Eintrittsalter? Ende des Monats zu zahlen, in dem sie 21 Jahre alt werden. Danach ist für sie der Bei- trag für das tarifliche Eintrittsalter ab 21 zu zahlen. Seite 3 von 4
D. Weitere Hinweise zu Ihrem Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz, die für Sie Versicherungsschutz wichtig sind. Grundlage sind die Teile I und II der AVB, die wir durch folgende ta- rifliche Regelungen ohne Nachteile für Sie geändert oder ergänzt haben. 1. Wann beginnt Ihr Versicherungs- Sie haben Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab dem vertraglich vereinbarten Zeit- schutz? punkt. 2. Was ist beim Einreichen der Rech- Bitte lassen Sie auf allen Kostenbelegen die Höhe der Leistungen von Ihrer GKV oder nungen zu beachten? Ihrer Heilfürsorge bestätigen. 3. Wann können Sie den Tarif Nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus beträgt die Mindesttarifdauer zwölf Mo- Mehr Zahnvorsorge Bonus kün- nate. Sie können den Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus zum ersten Mal ohne eine Frist digen? zum Ende der Mindesttarifdauer kündigen. Nach Ablauf dieser Mindesttarifdauer können Sie den Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus ohne eine Frist jeden Tag kündigen. Der Tarif endet an dem Tag, an dem die Kündigung bei uns eingeht. Sie können aber auch einen späteren Kündigungstag festlegen. Der Zahnersatztarif bleibt von der Kündi- gung unberührt und wird weiter fortgeführt. Beispiel: Beginn des Tarifs Mehr Zahnvorsorge Bonus: 01.06.2020 Ende der Mindesttarifdauer: 31.05.2021 Frühestmöglicher Kündigungstermin des Tarifs Mehr Zahnvorsorge Bonus: 31.05.2021 Danach ist eine Kündigung jeden Tag möglich. 4. Was ist zu beachten, wenn Ihre In diesem Fall endet Ihre Versicherung nach dem Tarif Mehr Zahnvorsorge Bonus zu Versicherung in der GKV oder der dem Tag, in dem die Versicherung in der GKV oder der Anspruch auf Heilfürsorge Anspruch auf Heilfürsorge endet? endet. Bitte teilen Sie uns das Ende der Versicherung in der GKV oder Heilfürsorge so schnell wie möglich mit. K 5127 1219 DT Seite 4 von 4
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- versicherung Barmenia Krankenversicherung AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsübersicht Seite Anhang Seite Auszug aus dem Gesetz über den Ver- In diesem Druckstück: Der Versicherungsschutz sicherungsvertrag (VVG) 9 §1 Gegenstand, Umfang und Geltungs- Teil I bereich des Versicherungsschutzes 2 Auszug aus dem Gesetz über die Musterbedingungen 2009 des Verbandes §2 Beginn des Versicherungsschutzes 2 Beaufsichtigung der Versicherungs- der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 09) §3 Wartezeiten 3 unternehmen §4 Umfang der Leistungspflicht 3 (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 11 Teil II §5 Einschränkung der Leistungspflicht 4 Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Kran- §6 Auszahlung der Versicherungs- Auszug aus dem Sozialgesetzbuch kenversicherung AG (TB/KK 13) leistungen 5 (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche (Schrägschrift) §7 Ende des Versicherungsschutzes 5 Krankenversicherung (SGB V) 11 In gesonderten Druckstücken: Pflichten des Versicherungsnehmers Auszug aus dem Lebenspartner- §8 Beitragszahlung 5 schaftsgesetz (LPartG) 12 Teil III § 8a Beitragsberechnung 6 Tarife § 8b Beitragsanpassung 6 Auszug aus dem Strafgesetzbuch §9 Obliegenheiten 7 (StGB) 12 Stand 01.01.2023 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 7 § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegen- Auszug aus dem Gesetz über die Spende, Für ab dem 21.12.2012 eingeführte Tarife mit ge- heitsverletzungen bei Ansprüchen Entnahme und Übertragung von Organen schlechtsunabhängigen Beiträgen (Unisex-Tarife). gegen Dritte 7 und Geweben (TPG) 12 § 12 Aufrechnung 7 Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen sind die Musterbedingungen 2009 des Verban- Ende der Versicherung des der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 09). § 13 Kündigung durch den Versicherungs- Abweichungen davon zu Gunsten der Versiche- nehmer 7 rungsnehmer enthalten die Allgemeinen Tarifbedin- § 14 Kündigung durch den Versicherer 8 gungen der Barmenia Krankenversicherung AG § 15 Sonstige Beendigungsgründe 8 (TB/KK 13) und auch die Tarife unter Ziffer 4. Die dadurch zu Gunsten der Versicherungsnehmer Sonstige Bestimmungen gegenstandslos gewordenen Textstellen der Muster- § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 8 bedingungen (MB/KK 09) sind zur besseren Trans- § 17 Gerichtsstand 8 parenz nicht mehr aufgeführt. § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 8 § 19 Wechsel in den Standardtarif 8 § 20 Wechsel in den Basistarif 8 Hinweise auf die Verbraucherschlichtungs- stelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg 9 K 4601 0123 DT Seite 1 von 13
Der Versicherungsschutz werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten umfassender sind als die der Krankheitskosten-Voll- Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im au- versicherung. Soweit der neue Versicherungsschutz §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbe- ßereuropäischen Ausland besteht auch ohne beson- höher oder umfassender ist, kann für die Mehrleis- reich des Versicherungsschutzes dere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der tungen ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leis- 1. Der Versicherer bietet Versicherungs- Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über tungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für schutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Ver- einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut- trag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern verein- Versicherungsschutz, solange die versicherte Per- zes die Wartezeiten gemäß § 3 MB/KK 09 einzuhal- bart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätz- son die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Ge- ten. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetz- liche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt sundheit antreten kann, längstens aber für weitere liche Anspruch auf Familienversicherung. der Versicherer zwei Monate. Kündigt ein Versicherungsnehmer die Krankheits- a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von 4.1 Der Versicherer verzichtet auf die zeitliche kosten-Vollversicherung einer versicherten Person Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst Einschränkung, dass Versicherungsschutz nur für auf Grund des Eintritts von Versicherungspflicht vereinbarte Leistungen, längstens zwei weitere Monate besteht (Abs. 4, letz- nach § 13 (3) MB/KK 09, hat der Versicherungsneh- b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei ter Halbsatz). mer zusätzlich das Recht, die Krankheitskosten- stationärer Heilbehandlung ein Krankenhausta- Vollversicherung in Form einer Anwartschaftsversi- gegeld. 5. Verlegt eine versicherte Person ihren ge- cherung fortzusetzen. wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitglieds- 1.1 Für erhöhte Risiken können bei Abschluss staat der Europäischen Union oder in einen anderen §2 Beginn des Versicherungsschutzes oder Erhöhung der Versicherung Risikozuschläge Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem und Leistungsausschlüsse vereinbart werden. schen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versiche- im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt rungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Ver- (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss 2. Versicherungsfall ist die medizinisch not- sicherer höchstens zu denjenigen Leistungen ver- des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang wendige Heilbehandlung einer versicherten Person pflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- zu erbringen hätte. Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Warte- rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, zeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- 5.1 Gleiches gilt, wenn die versicherte Person Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz ver- geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertra- lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt legt. ges eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch- Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer 6. Wird der Umstufungsanspruch nach § 204 die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezei- Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch VVG (siehe Anhang) geltend gemacht, bleiben die ten fällt. erworbenen Rechte erhalten; die nach den techni- a) Untersuchung und medizinisch notwendige Be- schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstel- Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für handlung wegen Schwangerschaft und die Ent- lung für das mit dem Alter der versicherten Person den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut- bindung, wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird zes. b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen an- von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten gerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz 1.1 Die Bestimmungen über den Beginn des Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchun- höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risi- Versicherungsschutzes gelten entsprechend bei der gen), kozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein nachträglichen Mitversicherung von Personen, bei c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind der Erhöhung des Versicherungsschutzes und bei für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- der Erweiterung des Versicherungsschutzes um den 2.1 Als Versicherungsfall gelten auch solche schutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Ersatz solcher Aufwendungen, die bisher nicht Ge- ambulanten Untersuchungen zur Früherkennung von Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- genstand des Versicherungsschutzes waren. Krankheiten, die über die gesetzlich eingeführten und Ruhensversicherungen nicht, solange der An- Programme hinausgehen, soweit im Tarif nichts an- wartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfal- 2. Bei Neugeborenen beginnt der Versiche- deres bestimmt ist. len ist, und nicht bei befristeten Versicherungsver- rungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Warte- hältnissen. Die Umwandlung des Versicherungs- zeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der 2.2 Als Versicherungsfall gilt auch der nicht schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge- Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch nach Maß- schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur gabe des § 218a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbu- Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlos- Versicherung spätestens zwei Monate nach dem ches (siehe Anhang) durch einen Arzt einschließlich sen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versiche- jeweils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsauf- rungsschutz darf nicht höher oder umfassender als und Beratungsleistungen. Zur Sicherstellung des in- sichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls aus- der eines versicherten Elternteils sein. formationellen Selbstbestimmungsrechtes der versi- geschlossen. cherten Person erfolgt die Abrechnung auf deren 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab ausdrücklichen Wunsch hin direkt mit dem Leis- 6.1 Kündigt ein Versicherungsnehmer die Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Ver- tungserbringer und ohne Erstellung einer formalen Krankheitskosten-Vollversicherung einer versicher- sicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Leistungsabrechnung an den Versicherungsnehmer. ten Person auf Grund des Eintritts von Versiche- Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchti- Die Leistungen werden grundsätzlich nicht auf einen rungspflicht nach § 13 (3) MB/KK 09, hat der Versi- gungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krank- eventuell vereinbarten Jahresselbstbehalt angerech- cherungsnehmer das Recht, die Krankheitskosten- heiten und Anomalien. net und sind unschädlich für einen eventuellen An- Vollversicherung in eine für den Neuzugang geöff- spruch auf Beitragsrückerstattung. nete Ergänzungsversicherung zu einer deutschen 2.2 Der Versicherer verzichtet auf die Voraus- gesetzlichen Krankenversicherung umzustellen, setzung, dass ein Elternteil am Tage der Geburt min- 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes wenn destens drei Monate bei ihm versichert sein muss. ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren Die Voraussetzung, dass ein Elternteil beim Versi- schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver- - die Umstellung innerhalb von drei Monaten nach cherer versichert sein muss, bleibt unberührt. sicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Eintritt der Versicherungspflicht beantragt wird Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge- und 3. Der Geburt eines Kindes steht die Adop- setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis - die Ergänzungsversicherung zum Zeitpunkt des tion gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adop- unterliegt deutschem Recht. Eintritts der Versicherungspflicht beginnt. tion noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein er- höhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozu- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Der Versicherer wird einen solchen Antrag ohne Ge- schlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinba- sundheitsprüfung annehmen, soweit die Leistungen rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt der Ergänzungsversicherung nicht höher oder 3.1 Auf die Vereinbarung des Risikozuschla- ges nach Absatz 3 wird verzichtet. K 4601 0123 DT Seite 2 von 13
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