UNSERE ARBEIT - UNSERE ANTRÄGE - DAS ERSTE JAHR IM DEUTSCHEN BUNDESTAG - AFD-FRAKTION BUNDESTAG

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DAS ERSTE JAHR IM DEUTSCHEN BUNDESTAG

  UNSERE ARBEIT -
  UNSERE ANTRÄGE
UNSERE ARBEIT - UNSERE ANTRÄGE - DAS ERSTE JAHR IM DEUTSCHEN BUNDESTAG - AFD-FRAKTION BUNDESTAG
1                                         Inhaltsverzeichnis

Einleitung                                                                                                                 2

Entwurf für ein Gesetz zur Festschreibung der deutschen Sprache als Landessprache
                                                                                                                         3-6
Drucksache 19/951

Antrag: Umfassende Grenzkontrollen sofort einführen – Zurückweisung bei unberechtigtem Grenzübertritt
                                                                                                                         7-9
Drucksache 19/41

Entschließungsantrag zu: Irland – Vorzeitige Kreditrückzahlungen an IWF, Dänemark und Schweden
                                                                                                                      10-12
Drucksache 19/87

Antrag: Abkommen zur Förderung der Rückkehr syrischer Flüchtlinge
                                                                                                                      13-14
Drucksache 19/48

Antrag zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung
einer Europäischen Arbeitsbehörde                                                                                     15-17
Drucksache 19/2127

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten                                                                                                    18-19
Drucksache 19/2767

Antrag: Kindergeld für im Ausland lebende Kinder indexieren – Anpassung des Kindergeldes für nicht in
Deutschland lebende Kinder von EU-Bürgern an die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes                           20-22
Drucksache 19/2999

Entschließungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für
das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)                                                                         23-29
Drucksache 19/3145

Antrag: Finanzielle Unterstützung der Konferenz re:publica
                                                                                                                         30
Drucksache 19/4841

Gesamtübersicht                                                                                                       31-32

Parlamentarische Initiativen                                                                                             33

Wir haben dieser Auswahl von Anträgen und Entschließungsanträgen den Gesetzentwurf »Gesetz zur Festschreibung der
deutschen Sprache als Landessprache« vorangestellt, weil er nicht nur von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung für
unser Land ist, sondern weil es sich hierbei auch um eine parlamentarische Initiative handelt, die über alle Arbeitskreise und
deren politischer Arbeit hinweg das Selbstverständnis unserer Fraktion berührt: Wir bekennen uns ausdrücklich zur Bewah-
rung, Pflege und nachhaltigen Förderung der deutschen Sprache – für uns ein kulturelles Erbe von höchstem Wert.
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Einleitung                                            2

Die Alternative für Deutschland - Fraktion im Deutschen Bundestag ist in dieser
Wahlperiode die stärkste Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag. Wir, die 91 Abgeord-
neten der AfD-Bundestagsfraktion, verstehen unser Mandat als Verpflichtung und Auftrag, die
Zukunft Deutschlands im Interesse seiner Bürger zu gestalten. Als neue konstruktive Kraft im Bun-
destag überzeugen wir durch konsequente Sacharbeit und frische Ideen.

Parlamentarische Arbeit für das Volk
Wir haben seit unserem Einzug in den Deutschen Bundestag zahlreiche Anregungen und Wün-
sche der Bürger aufgegriffen, aus ihnen heraus bis zum 1.11.2018 insgesamt 586 parlamen-
tarische Initiativen entwickelt und diese in das Parlament eingebracht. Wir gehen mit diesen
Anfragen, Anträgen oder Gesetzentwürfen Probleme an, die in Deutschland bei ideologiefreier
Betrachtung der Wirklichkeit unübersehbar sind, die aber von den anderen Bundestagsfraktio-
nen entweder ignoriert oder nicht mit dem gebotenen politischen Gestaltungswillen behandelt
werden.

Anträge stellen – Haltung zeigen
In den Bundestag eingebrachte Anträge wenden sich direkt an alle Bundestagsabgeordneten
und fordern sie auf, dem im Antragstext geäußerten Anliegen einer Fraktion zuzustimmen. Wird
der Antrag angenommen, handelt es sich um eine Willensbekundung des Bundestags gegen-
über der Bundesregierung, die dem Beschlusstext gemäß handeln muss. Aus dem Abstimmungs-
verhalten der Abgeordneten lässt sich so unmittelbar deren Haltung zu bestimmten gesellschaft-
lichen, politischen und sozialen Themen ablesen.

Konstruktive Mitwirkung gegen starrsinnige Verweigerung
Wir haben bisher insgesamt 77 Anträge gestellt, davon 11 in Zusammenarbeit mit den anderen
Fraktionen. Von unseren eigenen 66 Anträgen und Entschließungsanträgen wurden 26 sofort
abgelehnt und 36 an die entsprechenden Bundestagsausschüsse überwiesen, die sie stets mit
einer ablehnenden Beschlussempfehlung dem Plenum erneut vorlegen.

Diese Verweigerungshaltung der anderen Fraktionen gegenüber unseren Vorschlägen ist sach-
lich nicht zu begründen und entspringt letztlich einer verengten Weltsicht. Wir lassen uns nicht
beirren und werden weiterhin alle parlamentarischen Möglichkeiten nutzen, um die in Deutsch-
land in vielen Bereichen dringend notwendigen Veränderungen anzustoßen.

Urteilen Sie selbst – sprechen Sie mit uns
Auf den folgenden Seiten haben wir einige der abgelehnten Anträge zusammengestellt, die
ganz unterschiedliche Politikfelder berühren und aus verschiedenen Arbeitskreisen der AfD-Frak-
tion stammen. Wir möchten Ihnen damit die Möglichkeit geben, sich ein eigenes Urteil über
unsere sachorientierte Arbeit im Bundestag zu bilden.

Lassen Sie uns über die Zukunft Deutschlands sprechen: Wenn Sie Fragen zu unseren Anträgen
haben oder Anregungen für unsere Arbeit im Bundestag geben möchten, wenden sich Sie bitte
direkt an uns.

Ihre AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag
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3                           Gesetzentwurf 19/951

    Deutscher Bundestag                                                                  Drucksache 19/951
    19. Wahlperiode                                                                                 27.02.2018

    Gesetzentwurf
    der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Boehringer, Marcus Bühl, Petr
    Bystron, Tino Chrupalla, Siegbert Droese, Dr. Anton Friesen, Dr. Götz Frömming,
    Franziska Gminder, Mariana Ines Harder-Kühnel, Udo Theodor Hemmelgarn,
    Dr. Heiko Heßenkemper, Karsten Hilse, Johannes Huber, Dr. Marc Jongen, Stefan
    Keuter, Enrico Komning, Dr. Rainer Kraft, Frank Magnitz, Dr. Lothar Maier,
    Dr. Birgit Malsack-Winkemann, Volker Münz, Gerold Otten, Tobias Matthias
    Peterka, Paul Viktor Podolay, Jürgen Pohl, Martin Erwin Renner, Uwe Schulz,
    Thomas Seitz, Martin Sichert, Detlev Spangenberg, René Springer, Beatrix von
    Storch, Dr. Harald Weyel, Dr. Christian Wirth, Uwe Witt und der Fraktion der AfD

    Entwurf eines Dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
    (Gesetz zur Festschreibung der deutschen Sprache als Landessprache)

    A. Problem
    Die deutsche Sprache ist als das primäre Mittel zur Verständigung der Deutschen
    zugleich das Medium unserer sprachlichen Kultur, der sprachlichen Persönlich-
    keitsbildung und der individuellen wie gemeinschaftlichen Identifikation
    (https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Sprache). Eine präzise, ebenso wie all-
    gemein verständliche Sprache ist die Voraussetzung jedweder individueller und
    gesellschaftlicher Aktivität. Die deutsche Sprache bildet die Grundlage, auf der
    bedeutende und international anerkannte Leistungen in Kultur und Philosophie,
    aber auch in wissenschaftlichen und technischen Disziplinen erbracht wurden und
    werden         (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/33015544_kw02_
    deutsch_lammert/204306). Ihr kommt darüber hinaus eine wichtige gesellschaft-
    liche und politische Funktion zu (duden.de/Rechtschreibung/Sprache). Die deut-
    sche Sprache ist das Band, das die Deutschen über alle Bundesländer, aber auch
    ausländische Regionen hinweg verbindet (vgl. www.ris.bka.gv.at/Doku-
    ment.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40066723 : Ös-
    terreichische Verfassung Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der
    den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die
    Staatssprache der Republik.). Sie ist das einende Element zwischen allen Deut-
    schen und ein fester Bestandteil der deutschen Kulturnation.
    Seit Jahren sieht sich die deutsche Sprache einer Verdrängung durch andere Spra-
    chen ausgesetzt. Vor allem international tätige Unternehmen nutzen die englische
    Sprache bevorzugt nicht nur für ihre unternehmensinterne Kommunikation, son-
    dern ebenso für Werbemaßnahmen. Verstärkt durch die Massenmedien, aber auch
    das Internet, hat diese Praxis in den vergangen Jahren zu einer schrittweisen Ver-
    änderung der Sprachgewohnheiten geführt und die deutsche Sprache merklich
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Gesetzentwurf 19/951                                                                  4

Drucksache 19/951                                    –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

verfärbt. Neben der verstärkten Nutzung von Anglizismen in der Alltagssprache
setzt vor allem der durch öffentliche Mittel finanzierte Rundfunk in einem immer
stärkeren Maße auf die Verbreitung englischsprachiger Musik. Deutschsprachige
Musiker sehen sich zunehmend gezwungen, auf Englisch zu singen, um überhaupt
eine Chance zu bekommen, im öffentlichen Rundfunk gespielt zu werden. In die-
sem durch politische Vorgaben regulierten Bereich besitzt der Staat Handlungsop-
tionen, um einer Verdrängung der deutschen Sprache und einem damit verbunde-
nen Verlust deutschen Kulturgutes entgegenzuwirken (www.bundestag.de/
blob/191574/70cefe16932fddaeb670eb741e9619e1/deutsch_im_grundgesetz-
data.pdf). Die unter dem ehemaligen Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lam-
mert eingesetzte Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, Bundestags-
drucksache 16/7000, S. 407-410 identifizierte zwar die Defizite, aber es folgte
kein Handeln. Die deutsche Politik hat es in den vergangenen Jahren versäumt,
die Landessprache gegen diese Verdrängung zu schützen.

B. Lösung
Deutsch wird als Landessprache im Grundgesetz festgeschrieben. Diese Fest-
schreibung hat nicht allein deklamatorischen Charakter. Zukünftig soll das staat-
liche Handeln darauf verpflichtet werden, die deutsche Sprache zum Hauptkom-
munikationsmedium aller Menschen in Deutschland zu machen. Das Sprechen
einer gemeinsamen Sprache hat nämlich eine gesellschaftsbildende Funktion. Der
Zusammenhalt der Gesellschaft wird damit gefördert. Diese Festschreibung er-
öffnet außerdem die Möglichkeit, die deutsche Sprache als Trägerin deutschen
Kulturgutes stärker zu fördern.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist aus der Natur der Sache, nämlich
der Einheitlichkeit der Landessprache gegeben (www.bundestag.de/blob/190280/
97303c1606acf2ccfb1949e4b5a79b2a/sprache_im_grundgesetz-data.pdf).

C. Alternativen
Anstelle des Wortes Landessprache ist das Wort Staatssprache verwendbar, vgl.
www.duden.de/rechtschreibung/Staatssprache.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Keine.
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5                          Gesetzentwurf 19/951

    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –3–                             Drucksache 19/951

       Entwurf eines Dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
          (Gesetz zur Festschreibung der deutschen Sprache als Landessprache)
                                                      Vom …

         Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
    des Grundgesetzes ist eingehalten:

                                                      Artikel 1

                          Dreiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

         Dem Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
    Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Die Landessprache in der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch.“

                                                      Artikel 2

                                                   Inkrafttreten

        Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 26. Februar 2018

    Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
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Gesetzentwurf 19/951                                                                                                    6

Drucksache 19/951                                                             –4–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Begründung

                                                                  A. Allgemeiner Teil

I.         Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die deutsche Sprache als einendes Band aller Deutschen ist nicht allein Kommunikationsmittel, sondern zugleich
Trägermedium der deutschen Kultur. Sprache und Kultur sind eng miteinander verbunden, sodass die Verdrän-
gung der deutschen Sprache stets mit einem kulturellen Wandel einhergeht. Der Erhalt und die Förderung der
deutschen Sprache dienen deswegen immer auch der Pflege der deutschen Kultur. Angesichts der Bedeutung der
deutschen Sprache für das gesellschaftliche Zusammenleben hat die Festschreibung als Landessprache, nicht nur
als Amtssprache, in Zeiten von einer mit der Globalisierung einhergehenden Verbreitung von Englisch und Ang-
lizismen mehr als Symbolcharakter. Mit der Regelung wird zugleich verdeutlicht, dass die deutsche Sprache die
Brücke ist, über die alle, die dauerhaft hier leben wollen, den Weg in die deutsche Kultur und in die deutsche
Gesellschaft beschreiten.

II.        Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die Bedeutung der deutschen Sprache für das politische und gesellschaftliche Zusammenleben hervorzuhe-
ben, wird dem Grundgesetz eine Bestimmung eingefügt, mit der Deutsch als Landessprache festlegt wird.

III.       Alternativen
Keine.

                                                                   B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch die Einfügung eines neuen Art. 22 Absatz 3 in das Grundgesetz werden Staat und Politik verpflichtet, die
deutsche Sprache zu pflegen und zu fördern. Zukünftig können der öffentlichen Kommunikation staatlicher Insti-
tutionen Vorgaben gemacht werden. Darüber hinaus wird der Schutz der deutschen Sprache zum Maßstab der
Rechtsordnung und -setzung. Durch die Änderung des Grundgesetzes genießt die deutsche Sprache als Kommu-
nikationsmedium der deutschen Gesellschaft, aber auch Trägerin der deutschen Kultur zukünftig staatlichen
Schutz. Die Änderung eröffnet verfassungsrechtlich die Möglichkeit, Maßnahmen gegen ihre Verdrängung
ebenso wie zur Durchsetzung ihrer prioritären Position gegenüber anderen Sprachen zu ergreifen. Die Grundge-
setzänderung führt zu einem Schutz gegen die immer weiter voranschreitende Verdrängung der deutschen Spra-
che.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten.

                           Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
                                        Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
         Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                                        ISSN 0722-8333
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7                                        Antrag 19/41

    Deutscher Bundestag                                                                 Drucksache 19/41
    19. Wahlperiode                                                                              13.11.2017

    Antrag
    der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Albrecht Glaser, Armin-Paulus Hampel,
    Udo Hemmelgarn, Martin Hess, Rüdiger Lucassen, Christoph Neumann, Jan
    Nolte, Roman Reusch und der Fraktion der AfD

    Umfassende Grenzkontrollen sofort einführen – Zurückweisung bei
    unberechtigtem Grenzübertritt

    Der Bundestag wolle beschließen:

    I.    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Bei derzeit weitgehend ungeschützten EU-Außengrenzen kommt es an deutschen
    Grenzen aktuell immer noch zu vielen tausend unberechtigten Grenzübertritten pro
    Monat. Diese permanente illegale Zuwanderung kann nur deshalb stattfinden, weil die
    Bundesregierung die Staatsgrenzen nicht vollständig kontrolliert, sie nicht effektiv
    schützt und auch die rechtlichen Möglichkeiten der Zurückweisung von Schutzbegeh-
    ren bei Übertritt aus einem sicheren Nachbarstaat nicht vollständig ausschöpft. Hun-
    derttausende Migranten erhalten auf diese Weise unberechtigten Zutritt und Aufenthalt
    in Deutschland – samt Vollversorgung sowie Inanspruchnahme aller Rechtsmittel zur
    Fortsetzung dieses von Anfang an unberechtigten Aufenthalts.

    II.   Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

    1.    sofort einen vollständigen und effektiven Schutz der deutschen Grenze – ein-
          schließlich der grünen Grenze – zu gewährleisten, d. h. umfassende Grenzkon-
          trollen mit entsprechenden Vollmachten einzurichten und diesen Grenzschutz
          durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen, ggf. durch Auf- und Ausbau von
          Bundesbereitschaftskräften;
    2.    diese Grenzkontrollen so durchzuführen, dass das Ergebnis eine grundsätzliche
          Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt bewirkt – dies auch in dem
          Fall, dass sich ein Migrant, der aus einem benachbarten sicheren Drittstaat im
          Sinne von § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) anreist, auf Verfolgung oder
          Schutzgründe beruft;
    3.    offenzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Praxis, auf die Möglichkeiten
          der Zurückweisung zu verzichten, zugelassen hat und weiter zulässt – was mas-
          senhafte illegale Zuwanderung zur Folge hat.

    Berlin, den 25. Oktober 2017

    Dr. Alexander Gauland, Dr. Alice Weidel und Fraktion
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Antrag 19/41                                                                   8

Drucksache 19/41                                       –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Begründung

Deutschland hat in den vergangenen zwei Jahren ein staatsgefährdendes Versagen in Fragen der Grenzsicherung
erlebt. Gegenwärtig ist, trotz Aussetzung der Schengen-Reisefreiheit, die Sicherung der deutschen Grenzen nicht
gewährleistet; vielmehr wird die Offenhaltung der deutschen Grenzen weltweit zur Schau gestellt – zusammen
mit den wiederholten Erklärungen der deutschen Kanzlerin, dass niemand an der deutschen Grenze abgewiesen
werde. Dies wird nach wie vor faktisch als Einladung verstanden, als Wirtschaftsmigrant, z. T. auch mittels Iden-
titäts-, Pass- und „Asylbetrugs“, sein Glück als Nutznießer des bereits schwer belasteten deutschen Sozialsystems
zu suchen. Diese Politik ist zu revidieren, die Asyl- und Zuwanderungspolitik muss wieder auf den Boden der
Rechtsstaatlichkeit gestellt werden und die Interessen Deutschlands müssen wieder Vorrang haben.
Zu 1. Die praktische Umsetzung der gesetzlich gebotenen Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt (s.
Begründung zu 2.) verlangt umfassende Grenzkontrollen. Dieses Anliegen erlangt besondere Wichtigkeit dann,
wenn die EU-Außengrenze nicht geschützt und nicht ausreichend kontrolliert wird: Die Notwendigkeit eines
vollständigen und effektiven Schutzes der deutschen Grenze – einschließlich der erforderlichen Zurückweisun-
gen – resultiert auch aus dem fehlenden bzw. ungenügenden Schutz der EU-Außengrenzen; dieser Mangel führt
an nationalen Grenzen, z. B. in Deutschland, zu einem Andrang von Migranten, die die Grenze unberechtigt
überschreiten.
Auch auf EU-Seite will man, wegen anhaltender Terrorgefahr, die mögliche Dauer von Grenzkontrollen im
Schengenraum auf drei Jahre verlängern. Die bisherigen Zeitlimits für Kontrollen an den Binnengrenzen seien
wegen ernsthafter Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder Inneren Sicherheit womöglich nicht in allen Fäl-
len ausreichend, erklärte die EU-Kommission (27. September 2017). Laut dem Bundesministerium des Innern
bestehen auch weiterhin Defizite beim Schutz der EU-Außengrenzen; auch gibt es ein erhebliches Maß illegaler
Migration innerhalb des Schengenraums, weshalb weiterhin Binnengrenzkontrollen angeordnet sind.
Zu 2. Gemäß § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an
der Grenze zurückzuweisen. Generell ist ein etwaiger Fluchtgrund im Herkunftsland (Verfolgung, Bürgerkrieg)
keine „weltweite Eintrittskarte“: Regelungen zum Anspruch auf Asyl bzw. Schutz greifen als solche nur bei
Erstübertritt aus dem Fluchtland. So stellt beispielsweise die Migration von Syrern oder Afghanen aus der Türkei
keine Flucht im völkerrechtlichen Sinn dar – ebenso wenig die Migration von Eritreern oder Nigerianern aus
Libyen oder generell von Afrikanern quer durch ihren ganzen Kontinent. Darüber hinaus existieren bei Schutz-
bedarf meist bereits innerstaatliche Fluchtalternativen im Herkunftsland (Evakuierung), spätestens aber im Nach-
barstaat. Überhaupt wird die Annahme, die Flucht sei notwendig, weitgehend unglaubhaft in Anbetracht hun-
derttausender Familien, die am Herkunftsort auf unbestimmte Zeit zurückgelassen werden.
Was die Situation an der deutschen Grenze betrifft, so ist allen etwaigen Schutzgründen bereits mit dem Aufent-
halt in einem sicheren Nachbarstaat Deutschlands, etwa Österreich (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG), Genüge getan.
Die hier geforderte Zurückweisung geht aus den in diesen Fällen greifenden Bestimmungen hervor.
Eine Zurückweisung verstößt nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Gemäß Artikel 33 GFK darf
ein Flüchtling nicht zurückgewiesen werden, wenn dadurch „sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner po-
litischen Überzeugung bedroht sein würde“. Dies ist in den Transit- und Zugangsstaaten (zu Lande) nach
Deutschland nicht der Fall. Ein Grund, von Zurückweisung an der deutschen Grenze abzusehen, ist folglich ge-
mäß GFK nicht gegeben.
Gleiches gilt gemäß § 18 AsylG: Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er erstens aus einem
sicheren Drittstaat einreist; dies ist bei allen Nachbarstaaten Deutschlands der Fall (vgl. u. a. Artikel 16a Abs. 2
des Grundgesetzes). Die Einreise ist auch zu verweigern, wenn zweitens Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein
anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; gemäß Artikel 13 der Dublin-III-Verord-
nung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist hierfür der Staat des Erstzutritts in die EU zuständig.
Die Möglichkeit, einen Ausländer in dieser Situation zurückzuweisen, wird auch gestützt durch zwei Gutachten
der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages: die Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 259/15
„Zulässigkeit direkter Zurückweisung von Flüchtlingen an EU-Binnengrenzen der Bundesrepublik“ und die Aus-
arbeitung WD 3 – 3000 – 109/17 „Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18 Asylgesetz“.
Im ersten Gutachten wird in Abschnitt 3.2.1 ausgeführt: „Nach den Regelzuständigkeiten ergibt sich also, dass
UNSERE ARBEIT - UNSERE ANTRÄGE - DAS ERSTE JAHR IM DEUTSCHEN BUNDESTAG - AFD-FRAKTION BUNDESTAG
9                                       Antrag 19/41

    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –3–                                Drucksache 19/41

    die Bundesrepublik für Asylverfahren von Ausländern, die über die Landesgrenze Einreise begehren, nicht zu-
    ständig und mithin die Verweigerung der Einreise nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 4 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich
    zulässig ist.“
    Im zweiten Gutachten wird in Abschnitt 3.1 ausgeführt: „Für den Fall, dass das Asylgesuch an der Grenze zu
    einem anderen Mitgliedstaat gestellt werde, in den der Asylsuchende noch nicht eingereist sei, bleibe es bei der
    Verfahrenszuständigkeit des Transitstaates, so dass auch die Einreise verweigert werden könne.“ Verwiesen wird
    zu diesem Punkt auf eine Publikation von Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke, in der es heißt: „Wenn eine
    Antragstellung an der Grenze zweier Mitgliedstaaten am Grenzüberwachungsposten vor der Einreise in den zwei-
    ten erfolgt, ist der erste Mitgliedstaat für das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zuständig und kann der Fremde
    vom zweiten Mitgliedstaat an der Einreise gehindert werden.“
    Der Verzicht auf die grundsätzlich rechtlich mögliche und – im wohlverstandenen Interesse Deutschlands – ge-
    botene Zurückweisung an der deutschen Grenze ist kein Akt der Humanität: Mit denselben Mitteln und Aufwen-
    dungen ist es möglich, eine vielfache (nach Paul Collier bis zu 125-fache) Menge Hilfsbedürftiger vor Ort, an
    den Krisenherden der Welt, in ihrer Heimatregion oder deren unmittelbarer Nähe zu versorgen, etwa in grenzna-
    hen Auffanglagern im Herkunftsland oder in Nachbarstaaten. Dies ermöglicht es den Betroffenen, sich in einer
    schwierigen Situation sprachlich wie kulturell in vertrauten Lebenswelten zu bewegen. Zudem käme die Unter-
    stützung dann den wirklich Bedürftigen zugute und nicht denjenigen finanziell Privilegierten, die hohe Schlep-
    perkosten zahlen können. Schließlich würden auch die Gefahren der Überwindung einer Seegrenze entfallen.
    Zu 3. Bis heute wurde für die Politik der unterlassenen Grenzsicherung eine Rechtsgrundlage nicht benannt;
    beide möglichen Ausnahmeregelungen (Selbsteintritt, Ministeranordnung) stellen keinen ausreichenden Grund
    für einen Verzicht auf effektive Grenzsicherung dar.
Entschließungsantrag 19/87                                                              10

Deutscher Bundestag                                                                  Drucksache 19/87
19. Wahlperiode                                                                               20.11.2017

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Harald Weyel, Dr. Bruno Hollnagel, Peter Boehringer
und der Fraktion der AfD

zu der Beratung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen
– Drucksache 19/39 –

Irland: Vorzeitige Kreditrückzahlungen an IWF, Dänemark und Schweden;
Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages
nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I.   Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Auf Antrag des irischen Finanzministers möchte das Land beim IWF sowie bei Schwe-
den und Dänemark vorzeitig Kredite tilgen, nicht aber gegenüber der Europäischen
Union und dem Vereinigten Königreich. Vertraglich braucht es aber deren Zustim-
mung zum Verzicht auf die gleichrangigen Tilgungsrechte. Dies ist abzulehnen wegen
des entsprechenden Marktsignals, dass europäische (Rettungs-)Finanz-Institutionen
wie EFSF und EFSM nie ernstzunehmende Gläubiger waren, sind oder sein werden.
Es muss zudem der Eindruck entstehen, dass Vereinbarungen mit Institutionen mit US-
amerikanischer Beteiligung (hier: IWF) sowie bilaterale Vereinbarungen mit Natio-
nalstaaten (hier: Dänemark und Schweden) weit stärkeres Gewicht haben, als die mit
europäischen Institutionen. Hinzu kommt, dass die Einbindung des IWF in die Euro-
Rettung seinerzeit eine ausdrückliche Forderung der Bundesregierung war. Mit dem
Antrag wird signalisiert, dass der IWF in Europa nicht mehr benötigt wird und faktisch
eine Art „EWF“ an seine Stelle treten soll.
Der Antrag des Bundesministeriums der Finanzen lässt sich einschließlich des 30-sei-
tigen Anhangs wie folgt zusammenfassen: Irland wird zwar gelobt wegen der ein oder
anderen zielführenden wirtschaftspolitischen Maßnahme und daher von den Ratinga-
genturen nun positiver eingeschätzt, verharrt jedoch auf einem hohen Schuldenstand
(über 100 Prozent des BNE). Diesen hat es nur gegenüber dem IWF von Dezem-
ber 2014 bis März 2015 um 18 Mrd. Euro abgebaut und möchte auch den Rest von 4,5
Mrd. Euro nun vorzeitig tilgen; zusätzlich noch 1 Mrd. Euro gegenüber den Nicht-
Euro-Ländern Schweden und Dänemark. Zur Begründung heißt es: während es dort
noch 0,6 Prozent bzw. 0,67 Prozent Zinsen zahlt, wäre derzeit „auf dem Markt (nur)
11                    Entschließungsantrag 19/87

     Drucksache 19/87                                      –2–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

     eine Rendite um die 0,25 Prozent“ zu berücksichtigen, was Mitte September 2017 kon-
     kret -0,15 Prozent „Zinsen“ bedeutet. Die „sehr günstigen Marktbedingungen“ seien
     zu nutzen und so 150 Mio. Euro einzusparen (über die Restlaufzeiten von 4,3 bzw. 3
     Jahren). Derweil hat Irland aber immerhin 23,4 Mrd. Euro in der Staatskasse (Zahlen-
     stände von Ende 2016, die nun im November 2017 hier vorgelegt werden). Die schon
     in der Vergangenheit verlängerten und wohl immer wieder gestreckten EU-Kredite
     (hier aus 2013 und 2015) betragen genau 40,2 Mrd. Euro.
     Es wäre also nicht nur recht und billig, sondern auch logisch, hier ebenfalls die ver-
     traglich zustehende Gesamttilgung zu fordern (zumindest aber einen nicht nur symbo-
     lischen Teilbetrag), anstatt die jeweils über 15- bzw. 20-jährigen Laufzeiten v. a. zu-
     lasten der Euro-Steuerzahler und Euro-Gläubiger immer weiter fortzuschreiben, was
     ja die immer wieder praktizierte Strategie war und ist. Dem Bundesministerium der
     Finanzen ist das mittelbar gefährdete Geld des deutschen Steuerzahlers offenbar we-
     niger wert, als das Geld anderer Staaten. Hinzu kommt, dass man bei einem durch Fed-
     und EZB-Geld gefluteten internationalen Finanzmarkt wohl kaum von soliden „Markt-
     bedingungen“ sprechen kann (siehe dazu den Antrag der AfD-Fraktion „Einhaltung
     des Verfassungs- und EU-Vertragsrechts bei der Euro-Stabilisierung sowie bei den
     Vorschlägen für eine Fiskalunion und für einen EU-Finanzminister“ auf Bundestags-
     drucksache 19/27). Selbst wenn man die Sonderrisiken im Target-2-System ignoriert,
     ist ganz klar festzustellen, dass diese vorzeitige Kreditrückzahlung wenig mit guter
     Finanz- und Wirtschaftsentwicklung im Euro-Land zu tun hat, sondern v. a. die ab-
     surde EZB-Politik die vorzeitige Ablösung der „Stabilisierungs“-Kredite ermöglicht
     und anreizt.

     II.   Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

     Dafür zu sorgen, dass
     –   das Bundesministerium der Finanzen hiermit die Zustimmung des Deutschen
         Bundestages gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusge-
         setzes (StabMechG) zur vorzeitigen Rückzahlung von 5,5 Mrd. Euro der in den
         Jahren von 2010 bis 2013 empfangenen Finanzhilfe, unter mindestens hälftiger
         Beibehaltung der vertraglich vereinbarten parallelen proportionalen Rückzahlung
         beantragt;
     –   die Bundesregierung als EFSF-Garantiegeberin gut beraten wäre, im EFSF-Di-
         rektorium etc. dafür zu sorgen, dass von der vorgesehenen Summe (5,5 Mrd.
         Euro), die der IWF inkl. Schweden und Dänemark nun bekommen soll, entspre-
         chende Anteile der vertraglich parallelen, proportionalen Rückzahlung auch an
         die EU-Gläubiger (und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland)
         fließen. Oder aber, dass eben über diese Summe von 5,5 Mrd. Euro hinaus auch
         entsprechende Gelder an die anderen Gläubiger fließen. Denn selbst wenn, aus
         welchen Gründen und mit welchen „Auflagen“ auch immer, auf eine 100-prozen-
         tige Sofortbegleichung verzichtet wurde/wird, wäre dies einmal ein wirksames
         Zeichen der Disziplin und diente der Euro-EU-Glaubwürdigkeit;
     –   die Bundesregierung als EFSF-Garantiegeber darauf insistiert, dass einem ent-
         sprechenden Beschlussvorschlag zur vorzeitigen Rückzahlung zuzustimmen und
         im EFSF-Direktorium ein entsprechender Beschluss zu billigen ist.

     Berlin, den 20. November 2017

     Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Entschließungsantrag 19/87                                                                    12

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –3–                               Drucksache 19/87

Begründung

Die Bundesregierung wäre als EFSF-Garantiegeberin gut beraten, im EFSF-Direktorium etc. dafür zu sorgen,
dass von der vorgesehenen Summe (5,5 Mrd. Euro), die der IWF inkl. Schweden und Dänemark nun bekommen
sollen, entsprechende Anteile der vertraglich parallelen, proportionalen Rückzahlung auch an die EU-Gläubiger
(und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland) fließen. Oder aber, dass eben über diese Summe von
5,5 Mrd. Euro hinaus auch entsprechende Gelder an die anderen Gläubiger fließen. Denn selbst wenn, aus wel-
chen Gründen und mit welchen „Auflagen“ auch immer, auf eine 100-prozentige Sofortbegleichung verzichtet
wurde/wird, wäre dies einmal ein wirksames Zeichen der Disziplin und diente der Euro-EU-Glaubwürdigkeit.
Ansonsten leitet sich auch aus dem jetzigen irischen Ansinnen und aus dem Verhalten der Euro-EU Gläubiger
eigentlich nur zweierlei ab: dass es a) diese „Rettungsfonds“ bzw. Aktionismen nie hätte geben dürfen und sie
auch nicht weiter bestehen sollten und b) dass man in Zukunft alle Rettungsaktionen zugunsten einzelner Länder
dem offenbar weit ernster als alle „rein europäischen“ Institutionen zu nehmenden IWF überlässt bzw. auf „rein
bilaterale“ Lösungen zwischen Nationalstaaten baut.
13                                        Antrag 19/48

     Deutscher Bundestag                                                                 Drucksache 19/48
     19. Wahlperiode                                                                              13.11.2017

     Antrag
     der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Waldemar Herdt, Norbert
     Kleinwächter und der Fraktion der AfD

     Sechs-Punkte-Plan – Abkommen zur Förderung der Rückkehr syrischer
     Flüchtlinge

     Der Bundestag wolle beschließen:

     I.    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

     Die Sicherheitslage in großen Teilen Syriens hat sich in den vergangenen Monaten
     substantiell verbessert. Das vom Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiet hat sich
     auf wenige Rückzugsräume vor allem in den östlichen Regionen reduziert. Generell
     sind Kampfhandlungen und sicherheitsrelevante Störungen nur noch in einigen Teilen
     des Landes festzustellen.
     Diese positive Veränderung der Lage nutzten laut Angaben der International Orga-
     nization for Migration (IOM) der Vereinten Nationen (UN) allein in den ersten sieben
     Monaten des Jahres 2017 insgesamt über 600.000 Syrer dazu, in ihre Heimat zurück-
     zukehren. Nicht zuletzt hierdurch nimmt auch der Wiederaufbau Fahrt auf. Der syri-
     sche Präsident forderte seine ins Ausland geflohenen Bürger bereits mehrfach öffent-
     lich auf, in die Heimat zurückzukehren und am Wiederaufbau teilzunehmen. Eine Am-
     nestieregelung und sichere Unterbringung wurden von der syrischen Regierung in
     Aussicht gestellt.
     Auch viele Menschen, die in Deutschland Schutz suchten, hegen prinzipiell den
     Wunsch, in ihre Heimat und zu ihren Familien zurückzukehren. Gleichzeitig wäre die
     Rückkehr oft mit rechtlichen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbunden. Nun ist
     diesen Menschen dringend zu helfen und es sind Starthilfen und Rechtssicherheit zur
     Erleichterung der freiwilligen Rückkehr zu schaffen.
     Hierzu gibt es noch kein rechtlich bindendes Abkommen zwischen Deutschland und
     Syrien. Um den potentiellen Rückkehrern Sicherheit zu verschaffen, ist ein Rückrei-
     seabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der syrischen Regierung
     förderlich.

     II.   Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

     unverzüglich mit der syrischen Regierung in Verhandlungen über ein Rückkehrab-
     kommen für die Syrer einzutreten, die als Schutzsuchende in Deutschland aufgenom-
     men wurden. Über den Stand der Verhandlungen ist der Bundestag innerhalb von 120
     Tagen zu unterrichten.
Antrag 19/48                                                                                          14

Drucksache 19/48                                                          –2–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Dieses Abkommen soll sicherstellen,
1. dass Rückkehrer unbeschadet wieder nach Syrien einreisen können und in die
    Gebiete aufgenommen werden, die befriedet sind;
2. dass ihre humanitäre Versorgung sichergestellt ist;
3. dass zur Förderung der Rückkehrbereitschaft Anreize in Form von Start- und
    Aufbauhilfen für freiwillige Rückkehrer gewährt werden;
4. dass die Rückreise sicher und kostenfrei ist;
5. dass die Rückkehrer wegen ihres Aufenthalts in Deutschland und eventuell gegen
    die Regierung gerichteter Aktivitäten vor und während ihrer Flucht bzw. wegen
    Straftaten gegen die Pflicht zum Militärdienst nicht verfolgt werden und dass die
    syrische Regierung eine entsprechende Amnestieregelung erlässt;
6. dass ein wirksamer Überprüfungsmechanismus geschaffen wird, der sicherstellt,
    dass die syrischen Zusicherungen eingehalten werden und durch die Bundesre-
    publik Deutschland oder die UN überprüft werden können.

Berlin, den 8. November 2017

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Begründung

Die Sicherheitslage in Syrien hat sich deutlich verbessert. Die nach Angaben der International Organization for
Migration (IOM) der Vereinten Nationen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 zurückgekehrten 600.000
Syrer verteilen sich wie folgt: Rund 67 Prozent, bzw. 405.420 Menschen, kehrten in das Gouvernement Aleppo
zurück; 27.620 in das Gouvernement Idlib, 75.209 in das Gouvernement Hama, 45.300 in das Gouvernement Ar-
Raqqa, 21.346 in die ländliche Region um Damaskus und 27.861 in andere Regierungsbezirke des Landes.
Durch die zu verhandelnden Aufbauhilfen entsteht eine positive Rückkehrperspektive für die sich in Deutschland
aufhaltenden Syrer. Dadurch bietet sich eine wirtschaftliche Zukunft im Heimatland. Die zu verhandelnde Ver-
einbarung gewährt Schutz vor potenzieller Verfolgung oder Bestrafung durch die syrische Regierung. Dieses ist
auch als Beitrag zum Aufbau des Landes zu werten.
Trotz bestehender Sanktionen der Europäischen Union für bestimmte Wirtschaftssektoren ist Aufbauhilfe bereits
jetzt möglich. Laut der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 gibt es bereits jetzt eine
Ausnahme (Art. 9a), im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung, aus sonstigen humanitären Zwecken, des Wie-
deraufbaus oder der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit Investitionen zu tätigen.
Es ist auch im deutschen und europäischen Interesse, dafür zu sorgen, dass sich die Verhältnisse in Syrien nach-
haltig und dauerhaft stabilisieren. Insbesondere soll durch das Abkommen ein Grundstein gelegt werden, damit
Rückkehrern aus Deutschland garantiert und nachvollziehbar kein ernsthafter Schaden gem. § 4 Abs. 1 Num-
mer 1 und 2 AsylG im Heimatland mehr droht. Für viele in Deutschland aufgenommene Syrer könnten damit
auch Aufnahmegründe entfallen. Bei nicht Ausreisewilligen könnte somit ein Widerrufsverfahren nach den §§
73 ff. AsylG eingeleitet werden.
Bisher standen solchen Verfahren Hindernisse rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur entgegen. Insbesondere
sind dies: die Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung im Heimatland und vor
allem auch die ungeklärte Identität einer abzuschiebenden Person. Diesen Schwierigkeiten könnte durch ein ent-
sprechendes Rückkehrabkommen wirksam entgegengetreten werden. Ziel sollte sein, dass die syrische Regierung
die Rücknahme von Personen zusichert, die in Deutschland als Syrer anerkannt sind. Nicht zuletzt könnte aber
die Rückkehrbereitschaft dadurch hergestellt werden, dass in dem Abkommen wirksame Hilfen für den Neuan-
fang in der Heimat vereinbart werden.

                        Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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      Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                                     ISSN 0722-8333
15                                  Antrag 19/2127

     Deutscher Bundestag                                                          Drucksache 19/2127
     19. Wahlperiode                                                                          15.05.2018

     Antrag
     der Abgeordneten Norbert Kleinwächter, Dr. Harald Weyel, Martin Hebner,
     Joana Cotar und der Fraktion der AfD

     zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
     und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
     KOM(2018) 131 endg.; Ratsdok. 7203/18

     hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag
           von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

     Unvereinbarkeit des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission über die
     Einrichtung einer europäischen Arbeitsbehörde (ELA) mit dem
     Subsidiaritätsprinzip

     Der Bundestag wolle beschließen:

     In Kenntnis der Drucksache KOM(2018) 131 endg. wolle der Bundestag folgende Ent-
     schließung gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integ-
     rationsverantwortungsgesetzes annehmen, mit der er die Verletzung der Grundsätze
     der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt:

     „1. Der Vorschlag in Unionsdokument KOM(2018) 131 endg. über die Einrichtung
     einer Europäischen Arbeitsbehörde verletzt nach Auffassung des Deutschen Bundes-
     tages die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des
     Vertrages über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 6 des Protokolls
     Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon.
     2. Der Deutsche Bundestag bittet seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommis-
     sion, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.“

     Berlin, den 12. Mai 2018

     Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Antrag 19/2127                                                                    16

Drucksache 19/2127                                    –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Begründung

Der Vorschlag der Kommission sieht die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) auf dem Ver-
ordnungswege vor. Die Bundesregierung sieht hierin ein Vorhaben von hoher politischer Bedeutung. Eine Prü-
fung der Vereinbarkeit mit dem in den EU-Verträgen festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzip seitens der Bun-
desregierung liegt zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Drucksache nicht vor.
Die Europäische Kommission begründet das Vorhaben einer Europäischen Arbeitsbehörde damit, die Rechts-
vorschriften der EU zur Arbeitskräftemobilität in fairer, einfacher und wirksamer Weise sicherzustellen und
durchzusetzen. Sie sieht in Artikel 46, 48, 53 Absatz 1, 62 und 91 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer europäischen Regelung gege-
ben.
Die Rechtsgrundlagen tragen das beabsichtigte Vorhaben allerdings nicht. Bereits formell mangelt es an einer
vertraglich abgesicherten Grundlage für die geplante Verordnung. Denn die Art. 53 Abs. 1, 62 und 91 Abs. 1
AEUV benennen lediglich eine Richtlinienkompetenz der Europäischen Union. Die Richtlinienkompetenz ge-
mäß Art. 288 Abs. 3 AEUV unterscheidet sich von der in Art. 288 Abs. 2 geregelten Verordnungskompetenz,
indem sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel
überlässt. Diese innerstaatlichen Kompetenzen werden mit dem Verordnungsvorhaben ganz offenkundig verletzt.
Überdies mangelt es materiell an den Tatbestandsvoraussetzungen: Die Bezugnahme auf Artikel des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, resp. Artikel 46 und 48 tragen das Vorhaben nicht. Zwar begrün-
det die Europäische Kommission das Vorhaben einer Europäischen Arbeitsbehörde damit, die Rechtsvorschriften
der EU zur Arbeitskräftemobilität in fairer, einfacher und wirksamer Weise sicherzustellen und durchzusetzen.
Die Kommission betrachtet Beschäftigung und soziale Sicherheit als transnationale Angelegenheit, deren Koor-
dination Maßnahmen auf EU-Ebene erfordern. Sie konstatiert einen unzureichenden Zugang zu und Austausch
von Informationen zwischen einzelstaatlichen Behörden, die für unterschiedliche Bereiche der Arbeitskräftemo-
bilität und für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind. Aber Art. 46 lit. a setzt den
Bestand einzelstaatlicher Arbeitsverwaltungen ja tatbestandlich gerade voraus und kann daher grundsätzlich
nicht für die Substituierung dieser Strukturen durch die Einrichtung einer zentralen europäischen Behörde mit
gleichen Aufgaben fruchtbar gemacht werden. Ebenso setzt Art. 48 Abs. 1 lit. a rein tatbestandlich explizit ver-
schiedene innerstaatliche Rechtsvorschriften voraus und ermächtigt gerade nicht zu ihrer Ersetzung durch euro-
päische Standards, wie es durch Etablierung einer durch europäische Vorschriften strukturierten Behörde aber
notwendig der Fall wäre.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Art. 5 Abs. 3 EUV „wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu ver-
wirklichen sind.“ Diese Bestimmung unterstreicht die Pflicht der Kommission sowohl präzise zu begründen,
warum die Maßnahmen in den Mitgliedsländern nicht effizient ausgeführt werden können, als auch konkret dar-
zustellen, inwieweit eine Verlagerung auf Unionsebene einen sinnvollen Mehrwert erbringen soll. Die im Vor-
schlag angeführten Hinweise genügen diesen Kriterien mindestens in folgenden Punkten nicht:
Der Aspekt der Informationsbereitstellung zur Erhöhung der Arbeitsmobilität lässt offen, inwieweit die Union in
der Lage ist, die Komplexität der regionalen Arbeitsmarktstrukturen besser zu erfassen als der an einer nachhal-
tigen Entwicklung interessierte Mitgliedstaat. Zudem ist die Feststellung schon bestehender grenzüberschreiten-
den Beziehungen kein valides Argument für eine Abgabe nationaler Gestaltungsrechte. Auch das Ziel, eine ein-
heitliche Rechtsordnung anzustreben, erfüllt die Anforderungen einer tragfähigen Begründung nicht, denn
dadurch würde der Gesetzgebungsakt zum Selbstzweck und die Subsidiaritätskriterien regelmäßig unterlaufen.
Das Vorhaben verstößt weiter gegen das Subsidiaritätsprinzip im Besonderen, indem es in den Aufgabenbereich
der deutschen Arbeitsbehörden eingreift, deren Zuständigkeit sich nicht nur auf die Bereitstellung von Informa-
tionen über die europäischen Arbeitsmärkte erstreckt, sondern auch auf den Bereich der Arbeitsvermittlung in-
nerhalb der EU. Es gibt keinen Grund zu unterstellen, dass die nationalen Behörden nicht eigenständig in der
Lage sind, über das bestehende Informationsangebot hinaus Bürgern ausreichend Informationen zu den ange-
sprochenen Bereichen Arbeit, Ausbildung, Mobilität, Einstellung, Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. Eine
Doppelung von Informations- und Vermittlungsangeboten dient nur dem Aufbau zusätzlicher bürokratischer
17                                   Antrag 19/2127

     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –3–                             Drucksache 19/2127

     Strukturen und konterkariert die proklamierten Ziele des Personalabbaus in den Institutionen, Organen und Agen-
     turen der Europäischen Union. Der damit verbundene Aufwand und die Kosten, die zu denen von der Kommis-
     sion geplanten in Höhe von 50,9 Mio € jährlich (ab Jahr 2023 mit jährlicher Steigerung von 2 %) benannten noch
     hinzukämen, entsprechen nicht der Maßgabe der Verhältnismäßigkeit.
     Weitere Konflikte mit bestehenden Rechtsvorschriften bahnen sich an durch das Vorhaben, „Kollektivvereinba-
     rungen zur Umsetzung von Unionsvorschriften“ durchzusetzen. Die Kommission bezieht sich hierbei auf die
     Durchsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte. Mit dem Vorhaben sollen bislang innerstaatlich organi-
     sierte Strukturen, deren Zusammenarbeit lediglich durch Europäische Richtlinien koordiniert wird, in eine Uni-
     onsstruktur überführt werden, die nicht mehr der Umsetzung ins nationale Recht bedarf. Die Ausweitung der
     Kompetenzen einer einmal geschaffenen Arbeitsbehörde unter Berufung auf Art. 45 AEUV, die in dem Doku-
     ment KOM(2018) 131 endg. nicht eindeutig definiert, aber angedeutet werden, könnte einen Durchgriff auf das
     nationale Arbeits- und Sozialsystem bedeuten und somit Konflikte mit der nationalen Arbeits- und Sozialgesetz-
     gebung sowie der Tarifautonomie hervorrufen. Der zu befürchtende Eingriff in die Sozialpartnerschaft, der Basis
     für eine funktionierende soziale Marktwirtschaft, war im Übrigen auch ausschlaggebend für die Subsidiaritäts-
     prüfung und folgende begründete Stellungnahme des schwedischen Parlaments vom 01.03.2018
     (www.ipex.eu/IPEXL-WEB/scrutiny/COD20170355/serik.do).
     Fazit: Das Subsidiaritätsprinzip ist grundlegendes Primärrecht der EU und stellt eine Zuständigkeitsschranke für
     EU-Verordnungen dar. Aus den o. g. Gründen fehlt es bei der Kommissionsverordnung über die Einrichtung
     einer europäischen Arbeitsbehörde an einer Rechtsgrundlage; es liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Subsi-
     diarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3, 4 EUV vor.
Entschließungsantrag 19/2767                                                                 18

Deutscher Bundestag                                                                 Drucksache 19/2767
19. Wahlperiode                                                                                 15.06.2018

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, Martin Sichert, Dr. Rainer Kraft, Peter Boehringer, Petr
Bystron, Peter Felser, Martin Hebner, Johannes Huber, Corinna Miazga,
Hansjörg Müller, Gerold Otten, Tobias Matthias Peterka, Paul Viktor Podolay,
Stephan Protschka, Wolfgang Wiehle, Martin Erwin Renner, Siegbert Droese,
Karsten Hilse, Jörn König, Dr. Michael Espendiller, Dr. Roland Hartwig, Uwe
Witt und der Fraktion der AfD

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 19/2438, 19/2702, 19/2740 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten
(Familiennachzugsneuregelungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

I.   Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Souveränität braucht die selbstständige Entscheidung darüber, wer sich in diesem Land
aufhält: Wer wird hereingelassen und wer zieht nach? Familiennachzug und Grenzsi-
cherung sind untrennbar miteinander verbunden. Die Begrenzung der einen Form von
Zugang – etwa eine numerische Begrenzung des Familiennachzugs für subsidiär Ge-
schützte – wird sinnlos, wenn der andere Zugang – per illegalem Grenzübertritt – nicht
kontrolliert wird. Im Gesetzentwurf heißt es, dass nur 1.000 Personen der in Frage
stehenden Gruppe im Monat zugelassen werden sollen. Doch gleichzeitig strömen über
15.000, gemäß der Dublin-III-Verordnung illegale Migranten pro Monat über die deut-
schen Grenzen. Eine Regelung zu einer Berechtigtengruppe, die den Zuzug auf 1.000
im Monat begrenzen soll, wird zur Makulatur, wenn gleichzeitig praktisch jeder über
eine de facto offene Grenze zuwandern kann. Damit werden – im Gegensatz zum vor-
geschlagenen Gesetz – einem unbegrenzten Familiennachzug per Grenzübertritt Tür
und Tor geöffnet.
Diese permanente illegale Zuwanderung kann nur deshalb stattfinden, weil die Bun-
desregierung die Staatsgrenzen nicht vollständig kontrolliert, sie nicht effektiv schützt
und auch die rechtlichen Möglichkeiten der Zurückweisung von Schutzbegehren bei
Übertritt aus einem sicheren Nachbarstaat nicht vollständig ausschöpft. Insbesondere
19                   Entschließungsantrag 19/2767

     Drucksache 19/2767                                                         –2–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

     ist Deutschland gemäß den Dublin-III-Regeln für Personen zunächst nicht zuständig,
     die über einen anderen Erstzutrittsstaat in die EU gelangt sind; was bei einem Zugang
     zu Lande alle über die Grenze Zuwandernde betrifft. Die im Gesetz vorgeschlagene
     Begrenzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte setzt zwangsläufig eine
     Kontrolle des anderen Zuzugswegs voraus.

     II.   Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

     1.    sofort einen vollständigen und effektiven Schutz der deutschen Grenze zu ge-
           währleisten, d. h. umfassende Grenzkontrollen einzurichten;
     2.    diese Grenzkontrollen so durchzuführen, dass das Ergebnis eine grundsätzliche
           Zurückweisung von unberechtigtem Grenzübertritt bewirkt – dies auch in dem
           Fall, dass sich ein Migrant, der aus einem benachbarten sicheren Drittstaat im
           Sinne von § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) anreist, auf Verfolgung oder
           Schutzgründe beruft.

     Berlin, den 14. Juni 2018

     Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

                              Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
                                           Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
            Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                                           ISSN 0722-8333
Antrag 19/2999                                                        20

Deutscher Bundestag                                                             Drucksache 19/2999
19. Wahlperiode                                                                             27.06.2018

Antrag
der Abgeordneten René Springer, Norbert Kleinwächter, Dr. Birgit Malsack-
Winkemann, Albrecht Glaser, Franziska Gminder, Kay Gottschalk, Dr. Bruno
Hollnagel, Stefan Keuter, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider,
Martin Sichert, Uwe Witt, Mariana Iris Harder-Kühnel, Thomas Ehrhorn, Frank
Pasemann, Martin Reichardt, Nicole Höchst, Martin Hebner, Johannes Huber,
Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Steffen Kotré, Dr. Bernd Baumann,
Matthias Büttner, Jörn König und der Fraktion der AfD

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder indexieren – Anpassung des
Kindergeldes für nicht in Deutschland lebende Kinder von EU-Bürgern
an die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes

Der Bundestag wolle beschließen:

I.   Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Aufgrund der Regelungen im europäischen Recht zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) besteht ein Anspruch auf Fami-
lienleistungen auch für in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Familienangehö-
rige. Hierbei ist das Kindergeld nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates zu gewähren,
in dem die Eltern bzw. ein Elternteil erwerbstätig sind/ist bzw. ihren Wohnsitz ha-
ben/hat. In Deutschland ansässige EU-Bürger erhalten daher auch für ihre in einem
anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Kinder Kindergeld in gleicher Höhe wie in
Deutschland wohnende Kinder, obwohl die der Kindergeldbemessung zugrunde lie-
genden Lebenshaltungskosten vor Ort oftmals deutlich niedriger als in Deutschland
sind.
Dies führt einerseits zu Ungleichgewichten, die weit über die von der europäischen
Gesetzgebung verfolgte Zielsetzung hinausgehen, mit der lediglich die für Eltern un-
vermeidbaren Sonderbelastungen durch das Aufziehen von Kindern berücksichtigt
werden sollen. Es entsteht andererseits ein Anreiz zur Einwanderung in unser Sozial-
system, weil deutsche Kindergeldleistungen in Mitgliedstaaten mit niedrigem Lohnni-
veau eine signifikante Einkommensquelle darstellen können.
Für Deutschland entsteht dadurch eine zunehmende finanzielle Belastung. Im Dezem-
ber 2010 wurde lediglich an 61.615 ausländische Kinder, die nicht in Deutschland le-
ben, Kindergeld gezahlt; im Dezember 2017 waren es bereits 215.499 Kinder. Seit
2010 haben sich die jährlichen Überweisungen auf ausländische Konten auf 343 Mio.
Euro nahezu verzehnfacht (BT-Drucksache 19/1275).
Um die Anreize zur Einwanderung in unser Sozialsystem zu bekämpfen und die Un-
gleichgewichte zu beseitigen, die sich aus unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in
den EU-Mitgliedstaaten ergeben, ist es erforderlich, die Höhe des Kindergeldes an die
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