"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021

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"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
BaFin
    Journal
                  März 2021

„Auch wir mussten Abstriche
machen“
Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht,
über den Kompromiss zum Solvency-II-Review und die Herausforderungen
                                                                              © Bernd Roselieb / BaFin

für Aufsicht und Branche.
Seite 22
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Themen
In Kürze
Unternehmen und Märkte
 4 Antizyklischer Kapitalpuffer
 4 Greensill Bank AG
                                             Geldwäsche
 6 Nach dem Fall AvP
 6 Gruppenversicherungsverträge
 6 Versicherungsvermittler und Angestellte
 7 MaBewertung
 7 Streitschlichtung
 7 Anstehender Termin

                                                                                                 © istockphoto.com / Motortion
Internationales
 8 Bußgelder
 8 Offenlegungspflichten für G-SRIs
 8 Derivatekontrakte
 9 Kontozugang
 9 Wichtige Termine
10 Geldwäscheprävention
10 Internationale Konsultationen
11 EU-Offenlegungsverordnung
11 Taxonomie
                                             26   „Wäsche-Business“ macht Geld sauber

12 Wertpapierfirmen
12 EIOPA-Programm
12 Wirecard

Verbraucher
13 Anordnung

                                                                                                 © istockphoto.com / AndreyPopov
13 Einstellung unerlaubter Geschäfte
13 Abwicklung unerlaubter Geschäfte
14 Kein Verkaufsprospekt
15 Untersagung
16 Warnung
21 Internationale Behörden und Gremien

Themen
22 „Auch wir mussten Abstriche machen“:
   Interview mit Dr. Frank Grund
                                             30   Gemeinsam gegen Geldwäsche

26 „Wäsche-Business“ macht Geld sauber
30 Gemeinsam gegen Geldwäsche

Bekannt­machungen

BaFin Journal | März 2021                                                          Inhalt | 2
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Editorial
                         Liebe Leserin, lieber Leser,                Nachweis über die Existenz von bilan­
                                                                     zierten Forderungen zu erbringen,
                         die Finanzaufsicht BaFin hat Anfang         stellte die BaFin schließlich auch eine
                         März ein Moratorium über die                Strafanzeige.
                         ­Bremer Greensill Bank AG verhängt.
                          Dabei handelt es sich um eines der         Weil das Bremer Institut der Ent­
                          schärfsten Instrumente im Werkzeug-        schädigungseinrichtung deutscher
                          kasten der Bankenaufseher, das nur         Banken GmbH angehört, sind die
                          Ausnahmefällen zum Einsatz kommt.          ­Einlagen von Privatkunden gemäß
                          In den vergangenen zehn Jahren              Einlagensicherungsgesetz geschützt.
                          waren es gerade einmal vier Banken:         Auch ist die Greensill Bank AG                       Dr. Sabine Reimer,
                          Neben der Greensill Bank traf es die        ­Mitglied des Einlagensicherungsfonds                Leiterin Kommunikation
                          Dero Bank, die Maple Bank und die            des Bundesverbandes Deutscher
                          FXdirekt Bank.                               Banken e.V. Für eine Entschädigung
                                                                       liegen die gesetzlichen Voraus­         In dieser Ausgabe empfehle ich Ihnen
                         Im aktuellen Fall der Greensill Bank          setzungen dann vor, wenn die BaFin      zudem ein Interview mit Dr. Frank
                         haben die Finanzaufseher der BaFin            in einem nächsten Schritt den Ent-      Grund. Der Exekutivdirektor der
                         unverzüglich sämtliche Ein- und               schädigungsfall der Greensill Bank      ­Versicherungsaufsicht bei der BaFin
                         Auszahlungen gestoppt. Außerdem               feststellt. Diese Entscheidung steht     gibt darin unter anderem eine Ein-
                         haben sie das Institut für den lau-           unmittelbar bevor.                       schätzung, wie Deutschlands Ver­
                         fenden Kundenverkehr geschlossen,                                                      sicherer durch die Corona-Krise
                         um die Vermögenswerte in einem              Die Schieflage der Bremer Bank             ­kommen und was der K  ­ ompromiss
                         ­geordneten Verfahren zu sichern. Der       trifft auch mehrere Städte und Ge­          zum Solvency-II-Review für sie
                          Grund, warum die BaFin die aufsicht-       meinden, die öffentliche ­Gelder bei        bedeutet (ab Seite 22).
                          liche Reißleine gezogen hat, war die       dem In­­stitut angelegt haben. Dabei
                          drohende Überschuldung der Bank.           unter­liegen professionelle Anleger       Eine interessante Lektüre wünscht
                                                                     wie etwa Bund, Länder, Kommunen           Ihnen
                         Die BaFin hatte das Bremer I­nstitut        oder bank­ähnliche Kunden schon
                         schon länger im Visier. Doch ein            seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr
                         Moratorium darf die Finanzaufsicht          dem Schutz der Entschädigungs­
                         nicht vorschnell oder gar leichtfertigt     einrichtung oder dem Einlagen­­­­­­-
                         erlassen. Für solch einen ­schweren         siche­rungsfonds, s­ eitdem tragen sie    Dr. Sabine Reimer
                         Eingriff benötigt die Behörde               das Risiko ihrer ­Anlageentscheidung
                         ­stichhaltige Fakten. Eine f­ orensische    voll­kommen alleine. Das hatte der
                          Sonderprüfung, welche die BaFin            ­Bundesverband deutscher ­Banken
                          bereits im September 2020 in                klar k­ ommuniziert und auch die
                          ­Auftrag gab, lieferte schon vor deren      ­Fachpresse für K ­ ämmerer hatte
                           Abschluss erste wichtige Erkennt-           die Nachricht und deren m  ­ ögliche
                           nisse, so dass die Aufsicht bereits im      Folgen damals auf­gegriffen.
                           Januar 2021 einen Sonderbeauftrag-          We­gen ­strenger gesetz­licher Ver­
                           ten im Institut einsetzte. In der Folge     schwiegenheits­pflichten war es der
                           ließ die BaFin große Vermögens-             ­Finanzaufsicht BaFin verboten, weder
                           werte in einem geordneten Ver­fahren         die Kom­­­mu­nen noch andere Anlege­
© Foto: Bernd Roselieb

                           im ­Institut sichern, zum Beispiel           r­innen und Anleger über die Sonder­
                           erließ die Aufsicht partielle Einla-         prüfung oder weitere aufsichtliche
                           gen-, K­ redit- und Zahlungsverbote.         Maß­nah­men bei der Greensill Bank
                           Als die Verantwortlichen der Green-          zu einem früheren Zeitpunkt zu
                           sill Bank nicht in der Lage waren, den       ­informieren.

                         BaFin Journal | März 2021                                                                                     Editorial | 3
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
In Kürze

Unternehmen & Märkte
Antizyklischer Kapitalpuffer                                      Der antizyklische Kapitalpuffer wird quartalsweise von
                                                               der BaFin festgelegt, die bei ihrer Entscheidung Empfeh-
BaFin plant bis Jahresende keine Erhöhung                      lungen des Ausschusses für Finanzstabilität AFS und des
                                                               Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB be-
Die BaFin belässt den antizyklischen Kapitalpuffer             rücksichtigt. ■
(­Countercyclical Capital Buffer – CCyB) zunächst bei
0 Prozent und geht derzeit davon aus, dass sie ihn bis
Ende 2021 nicht erhöht. Hintergründe sind der Kredit-          Greensill Bank AG
bedarf der Realwirtschaft und mögliche Kreditausfälle
im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie. Die Entschei-         BaFin ordnet Moratorium an
dung gibt dem deutschen Bankensektor Planungssicher-
heit und erleichtert es den Instituten, Verluste aus Kredit-   Die BaFin hat am 3. März gegenüber der Greensill
ausfällen aufzufangen und weiterhin in angemessenem            Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Ver­
Umfang Kredite an Unternehmen und Haushalte zu ver-            äußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem
geben.                                                         ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der
     Die deutsche Finanzaufsicht hatte den CCyB in             Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zah-
                                                                                                                           © Foto: stockphoto.com / malerapaso

­Reaktion auf die Corona-Pandemie zum April 2020 von           lungen entgegen­zunehmen, die nicht zur Tilgung von
 0,25 Prozent wieder auf 0 Prozent gesenkt und seit-           Schulden gegenüber der Greensill Bank AG bestimmt
 her dort belassen. Auf welche Höhe die BaFin den anti­        sind (Moratorium).
 zyklischen Kapitalpuffer nach der Corona-Pandemie                 Das Moratorium musste angeordnet werden, um
 festlegt, wird maßgeblich davon abhängen, wie sich die        die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren
 zyklischen Verwundbarkeiten und Risiken im Banken­            zu ­sichern. Die Greensill Bank AG hat keine systemische
 sektor ent­wickeln. Es ist derzeit nicht absehbar, wann die   ­Relevanz. Ihre Notlage stellt daher keine Bedrohung für
 ­Pandemie überwunden sein wird.                                die Finanzstabilität dar. Die Bilanzsumme des in Bremen

BaFin Journal | März 2021                                                                                  In Kürze | 4
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
ansässigen Instituts belief sich zum Stichtag 31.12.2020          F­ orderungen zu erbringen, die sie von der GFG ­Alliance
                                          auf rund 4,5 Milliarden Euro.                                      Group angekauft hat. Die BaFin hat daher bereits
                                               Die Greensill Bank AG versteht sich als ­Refinanzierer für    umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der ­Liquidität
                                          die Greensill-Gruppe sowie Investor in von der ­britischen         und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank AG
                                          Schwestergesellschaft Greensill Capital (UK) Ltd. ent-             erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank
                                                                                                             ­
                                          wickelten Working Capital Solutions-Produkte. Die                  ein­gesetzt.
                                          ­Greensill-Gruppe ist schwerpunktmäßig ein global agie-                Die Einlagen der Kunden der Greensill Bank AG sind
                                           render Anbieter von kurzfristigen Finanzierungs­lösungen          im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt.
                                           zur Lieferkettenfinanzierung von Industrieunternehmen.            Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deut-
                                           Muttergesellschaft der Greensill Bank AG ist die austra­          scher Banken GmbH (EdB) an. Die gesetzlichen Voraus-
                                           lische Greensill Capital Pty Ltd. Die Greensill Bank AG           setzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000
                                           steht unter der direkten Aufsicht der BaFin.                      Euro je Einleger liegen vor, wenn die BaFin den Entschä-
                                               Die BaFin hat in einer forensischen Sonderprüfung             digungsfall festgestellt hat. Die EdB hat die Gläubiger
                                           festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage        des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn
                                           ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten              dieser Fall eingetreten ist. ■

                                             Aktuelle Informationen zu Corona
                                             Was die BaFin, die Europäische Zentralbank und die Europäischen Aufsichtsbehörden
                                             seit Mitte Februar 2021 unternommen haben, um die Folgen der Corona-Pandemie für den
                                             ­Finanzsektor und die Realwirtschaft abzumildern.

                                                                                                            17.02.2021
                                                                                                            ESRB: Unterstützungsmaßnahmen
                                                                                                            haben sich bewährt, dürfen aber nicht
                                                                                                            zu lange a
                                                                                                                     ­ ndauern

                                                                                                            19.02.2021
                                                                                                            EZB: Pandemie legt Schwächen in
                                                                                                            ­Sanierungsplänen offen

                                             Häufige Fragen an die BaFin                                    25.02.2021
                                                                                                            FSB wird Faktoren für die Rücknahme
                                             Eine aktuelle Übersicht über aufsichtliche und regu-           ­politischer Maßnahmen im April 2021
                                             latorische Maßnahmen in den Bereichen Banken-                   ­veröffentlichen
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                                             aufsicht, Erlaubnispflicht, Versicherungsaufsicht und
                                             Wertpapieraufsicht finden Sie unter bafin.de.                  01.03.2021
                                                                                                            IOSCO behält Pandemiefolgen
                                             Meldungen internationaler Behörden                             über 2021 h
                                                                                                                      ­ inaus im Blick

                                             16.02.2021                                                     11.03.2021
                                             IOSCO: Staatliche Hilfen haben                                 EBA: Kontaktloses Zahlen nimmt zu
                                             Rating­herabstufungen gebremst

                                          BaFin Journal | März 2021                                                                                     In Kürze | 5
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Nach dem Fall AvP                                            theken, besser vor Insolvenzen von Abrechnungsstellen
                                                             geschützt werden. Im Prozess der Abrechnung soll-
                                                             ­
Schärfere Aufsicht über Factoring-Institute                  ten ­Institute daher verpflichtet werden, vereinnahmte
mit Nähe zum Gesundheitssektor                               ­Gelder – soweit sie zur Weiterleitung an Dritte bestimmt
                                                              sind – auf Treuhandkonten zu hinterlegen. Das Bundes-
Nach der Insolvenz des Apothekendienstleisters AvP            finanzministerium und das Bundesgesundheitsminis­te­
startet die BaFin eine Kampagne von Sonder­prüfungen          rium sind hierzu im Austausch. ■
bei Factoringinstituten im Gesundheitssektor. Damit
geht die Aufsicht auch Hinweisen auf mögliche Mängel
vor allem bei Abrechnungsstellen nach. Schwerpunkt-          Gruppenversicherungsverträge
mäßig sollen bei den Sonderprüfungen das Rechnungs-
wesen und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa­              BaFin veröffentlicht Rundschreiben
tion kontrolliert werden. Neben BaFin-Aufsehern werden
auch beauftragte Wirtschaftsprüfer mit Spezialwissen im      Die BaFin hat ein Rundschreiben mit Hinweisen zu
medizinischen Abrechnungswesen die Untersuchungen            ­echten Gruppenversicherungsverträgen veröffentlicht.
vornehmen. Erste Prüfungsergebnisse sollen noch dieses        Es hat zum Ziel, Verbraucher, die versicherte Personen
Jahr ausgewertet werden.                                      ­eines echten Gruppenversicherungsvertrags sind, ­besser
    Mit Bekanntwerden der drohenden Insolvenzgefahr            zu schützen und zu informieren.
des Apothekenabrechners AvP Anfang September 2020                  Das Rundschreiben 03/2021 (VA) definiert, was ­unter
reagierte die BaFin schnell. Sie setzte unverzüglich einen     einem echten Gruppenversicherungsvertrag zu ver­stehen
Sonderbeauftragten als alleinigen Geschäftsführer ein          ist und was die Aufsicht im Hinblick auf die Ausgestal-
und erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.        tung des Dreiecksverhältnisses zwischen Versicherungs-
    Der Fall AvP hat aber gezeigt, dass die BaFin mehr         unternehmen, Versicherungsnehmer und versicherter
aufsichtliche Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten bei         Person erwartet.
Factoring- und Leasinginstituten benötigt, um wirksamer            Das Rundschreiben ersetzt die bereits ­vorhandenen
reagieren und Gläubiger besser schützen zu können. Der         Rundschreiben 3/90, 3/94 und 2/97 und führt ­    deren
Grund: Als Factoringinstitut unterliegt AvP nur bestimm-       ­Inhalte zusammen. Es findet keine Anwendung auf
ten Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG light)           Pensionskassen und Pensionsfonds sowie Direkt­
                                                                ­
und damit nur einer eingeschränkten Aufsicht der BaFin.         versicherungen. ■
    Das soll sich ändern und die Factoring- und Leasing­
aufsicht bei der BaFin gestärkt werden. Hierfür hat die
Bundesregierung im Regierungsentwurf des Schwarm­            Versicherungsvermittler
finanzierung-Begleitgesetzes entsprechende Verschär-         und Angestellte
fungen vorgesehen.
    Darin sind unter anderem zwei Regeln geplant, die        BaFin veröffentlicht aktualisierte FAQs
sich bereits für Kreditinstitute bewährt haben und daher
künftig auch für Factoring- und Leasing-Unternehmen          Die BaFin hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie-
gelten sollen:                                               und Handelskammertag (DIHK) und den Industrie- und
■ Governance stärken mit Vier-Augen-Prinzip: In Zukunft      Handelskammern (IHKs) eine Liste von häufigen Fragen
   soll es keine Institute mit nur einem Geschäfts­leiter    und Antworten zur Weiterbildungspflicht von Versiche-
   mehr geben. Stattdessen sollen zwei Geschäftsleiter       rungsvermittlern/-beratern und vertrieblich tätigen An-
   im Institut eingesetzt werden müssen, damit diese sich    gestellten erstellt, die aktualisiert worden sind und sich
   gegenseitig kontrollieren können, auch mit Blick auf      auf dem Stand 26. Februar 2021 befinden.
   etwaige kriminelle Handlungen.                                Hintergrund der Aktualisierung waren verschiedene
■ Das aufsichtliche Instrumentarium zur Gefahrenabwehr       Fragen der Branche zur Weiterbildungspflicht für Ver­
   soll weiter ausgebaut werden, damit künftig Gläubiger     sicherungsvermittler und vertrieblich tätige Angestellte,
   von Factoring- und Leasinginstituten wirksamer vor        die in den FAQs mit Stand 15. Oktober 2020 noch nicht
   schädlichen Mittelabflüssen geschützt werden. Insbe­      oder nicht ausführlich genug thematisiert worden sind.
   sondere soll die Aufsicht die Möglichkeit erhalten,       Anpassungen hat es insbesondere zu folgenden Punk-
   Zahlungsverbote zu erlassen.                              ten gegeben:
Hintergrund: Grundsätzlich sollten im Gesundheits­           ■ Auslegung des Begriffs der Schadenregulierung nach

sektor Gelder von Leistungserbringern, wie etwa Apo-           Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Versicherungsvertriebsricht­

BaFin Journal | März 2021                                                                                 In Kürze | 6
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
linie (Insurance Distribution Directive – IDD) (Frage       Streitschlichtung
  Nr. 1).
■ Ausführungen dazu, ob Auszubildende im Bereich Ver-         Forschungsbericht: Verbraucher
  sicherungsvermittlung der Weiterbildungspflicht un-         und Unternehmen einigen sich lieber
  terliegen (Frage Nr. 1).                                    außergerichtlich
■ Ausführungen dazu, ob Vertriebsvorstände eines Ver-

  sicherungsunternehmens unter den Voraussetzungen            Für Verbraucher und Unternehmen sind Schlichtungsver-
  des § 48 Absatz 2 Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz       fahren die einfachere, schnellere und kostengüns­tigere
  (VAG) der Weiterbildungspflicht unterliegen (Frage          Alternative zu Gerichtsverfahren. Zu diesem E       ­rgebnis
  Nr. 1).                                                     kommen die Wissenschaftler Dr. Naomi C           ­reutzfeldt
■ Ausführungen dazu, ob Schulungen zu versicherungs-          (­Universität Westminster) und Dr. Felix Steffek (­Universität
  spezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie          Cambridge) in ihrem Forschungsbericht zur Allgemei-
  zur elektronischen Antragsaufnahme angerechnet wer­         nen Verbraucherschlichtungsstelle und ihrer Nachfolge-
  den können (Frage 5.5.).                                    rin, der Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl.
■ Ausführungen dazu, ob die Tätigkeit als Dozent, Vor-        Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
  tragender oder Trainer anrechenbar ist (Frage 5.6.).        schutz (BMJV) hatte das Gutachten in Auftrag gegeben.
Die aktualisierten FAQs finden Sie auf der Webseite der       Darin kommen die Forscher aber auch zu dem Schluss,
BaFin. ■                                                      dass sich die Teilnahmebereitschaft der Unternehmen
                                                              an solchen Verfahren noch verbessern lasse. Das BMJV
                                                              überlegt daher, mit welchen Maßnahmen es die Unter-
MaBewertung                                                   nehmen noch besser motivieren kann, sich für eine Teil-
                                                              nahme an Schlichtungsverfahren zu entscheiden.
BaFin veröffentlicht Rundschreiben                                 Zahlreiche Verbraucherschlichtungsstellen gewähr-
                                                              leisten in Deutschland auch im Finanzsektor, dass Ver-
Die BaFin hat ihr Rundschreiben zu den Mindestanfor-          braucherinnen und Verbraucher bei Streitigkeiten mit
derungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von        Finanz­ dienstleistern eine außergerichtliche Streitbei­
Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Ab-             legung in Anspruch nehmen können. Neben den spezia-
wicklung (MaBewertung) veröffentlicht.                        lisierten Ombudsstellen der Banken und Versicherungs-
     Das Rundschreiben enthält Vorgaben an die ­Institute,    verbände existieren auch die Auffangschlichtungsstellen
­geeignete ­Systeme und Prozesse vorzuhalten, um we-          bei der Deutschen Bundesbank und bei der BaFin. Die
 sentliche ­Informationen für eine effektive und effiziente   Schlichtungsstelle bei der BaFin ist zuständig für Streitig-
 Ab­wicklung ad hoc bereitstellen zu können – innerhalb       keiten im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetz-
 von 24 Stunden nach Anfrage der Abwicklungsbehörde.          buch (KAGB) und zahlreichen Finanzdienstleistungen,
 Als „wesentlich“ gelten Informationen, die für eine Be-      soweit sich die betroffenen Unternehmen nicht einer
 wertung im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 SRM-Verord-        privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen
                                                              ­
 nung bzw. § 69 Absatz 16 SRM-Verordnung bzw. § 146           haben. ■
 Absatz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) er-
 forderlich sind.
     Das Rundschreiben ist an alle Institute im Sinne von
 § 2 Absatz 1 SAG und Unternehmen im Sinne von § 1
 Nummer 3 SAG in Deutschland gerichtet, die nicht in
 die Zuständigkeit des Ausschusses für die Einheitliche
 Abwicklung (Singe Resolution Board – SRB) gemäß Ar-
 tikel 7 Absatz 2, Absatz 4b oder Absatz 5 SRM-Verord-           Auf einen Blick
 nung ­fallen und für die als Abwicklungsstrategie kein
 Insolvenz­szenario festgelegt wurde. Ob und bis wann            Anstehender Termin
 die genannten Institute das Rundschreiben zu erfüllen
 haben, wird im Rahmen der Abwicklungsplanung fest-              21. April 2021       Jahreskonferenz der
 gelegt.                                                                               ­Versicherungsaufsicht 2021 –
     Die BaFin hatte das Rundschreiben vom 1. Sep­tem­                                  Regulierung und Praxis
 ber bis zum 2. Oktober 2020 öffentlich konsultiert (­siehe                             (digitale Konferenz)
 BaFinJournal September 2020). ■

BaFin Journal | März 2021                                                                                     In Kürze | 7
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Internationales
Bußgelder                                                            Künftig sollen alle Offenlegungspflichten, die in Teil 8,
                                                                 Titel II und III der europäischen Eigenmittelverordnung
EZB veröffentlicht Leitfaden mit                                 (Capital Requirements Regulation – CRR) genannt sind,
­Bemessungskriterien                                             in diesem gemeinsamen ITS zu Offenlegungspflich-
                                                                 ten konkretisiert werden. Das gilt somit auch für die
Die BaFin begrüßt den Transparenzgedanken in einem               Offenlegungspflichten für G-SRIs gemäß Artikel 441
Leitfaden, in dem die Europäische Zentralbank grund-             CRR. ■
sätzliche Erwägungen zu Bußgeldern trifft. Demnach
verfolgt die EZB einen zweistufigen Ansatz, wenn sie
Bußgelder gegen Kreditinstitute bemisst und verhängt.            Derivatekontrakte
Zunächst legt sie auf der Grundlage der Schwere des
nachgewiesenen Verstoßes sowie des Umsatzes einen                EBA schlägt Formel zur Berechnung
Grundbetrag fest. Danach berücksichtigt sie die im kon-          der indirekten Risikoposition vor
kreten Fall eventuell vorliegenden besonderen mildern-
den oder erschwerenden Umstände, indem sie diesen                Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben zu-
Grundbetrag erhöht oder verringert.                              sammen mit Kolleginnen und Kollegen europäischer
    Das Gericht der Europäischen Union hatte am                  Aufsichtsbehörden mit der Europäischen Bankenauf-
8. Juli 2020 drei Bußgeldbescheide der EZB gegen eine            sicht EBA einen Technischen Regulierungsstandard
französische Bankengruppe zwar dem Grunde nach be-               (­Regulatory Technical Standard – RTS) entwickelt, der
stätigt (Aktenzeichen T-576/18, T-577/18 und T-578/18).          eine Formel enthält, mit der Kreditinstitute künftig die
Die festgesetzten Bußgelder hob es dennoch auf, weil die         in­direkte Risiko­position bei (Kredit-)Derivatekontrakten
EZB nach Ansicht des Gerichts deren Bemessung nicht              ­berechnen sollen.
hinreichend begründet hatte. Mit Hilfe des Leit­fadens                  Diese allgemeine Formel lautet: Indirect ­     Exposure
beabsichtigt die EZB, derartige Gerichtsent­scheidungen           Value = Market Value + Amount Due – Amount ­Received.
zu Bußgeldern künftig zu vermeiden. ■                             ­Unter „Amount Due“ ist d    ­ abei der Betrag zu verstehen,
                                                                   den ein Kreditinstitut seinem Kontra­henten bei ­Ausfall
                                                                   des E  ­mittenten des zugrundeliegenden Instruments
Offenlegungspflichten für G-SRIs                                   aus dem Derivat schulden w       ­ ürde. Umgekehrt ist mit
                                                                   „Amount Received“ der Betrag gemeint, den das I­nstitut
EBA veröffentlicht finalen Entwurf                                 von ­seinem Kontrahenten unter dem gleichen Szenario
                                                                   erhalten würde. Eine deutsche Sprachfassung liegt noch
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat Mit-                nicht vor.
te Februar den endgültigen Entwurf eines Technischen                    Der RTS soll für alle derivativen Kontrakte aus An-
Durchführungsstandards (Implementing Technical Stan­               hang II der europäischen Eigenmittelverordnung (­Capital
dards – ITS) zur Offenlegung von In­di­katoren zur Bestim-         ­Requirements Regulation – CRR) gelten. Hinzu kom-
mung von global systemrelevanten Instituten (Global                 men Kreditderivate, sofern es bei dem indirekten Kun-
­Systemically Important ­Institutions – G-SRI) veröffentlicht.      den zu einem Adressenausfallrisiko kommen kann.
 Der Entwurf wird im weiteren ­Gesetzgebungsverfahren               Die ver­ schiedenen Derivate sowie Kreditderivate ord-
 der EU-Kommission zur Abstimmung vorgelegt.                        net der RTS drei Kategorien zu: Optionen auf Schuld-
      Mit diesem ITS werden Offenlegungspflichten für               und Eigenkapital­instrumente, Kreditderivatverträge und
 G-SRIs, die in der bisher geltenden Durchführungs­                 sonstige ­Derivate.
 verordnung (EU) Nr. 1030/2014 geregelt waren, dann in                  Bei bestimmten (Kredit-)Derivatkontrakten ­     müssen
 einen gemeinsamen ITS zur Offenlegung von Informa­                 Institute die Risikoposition aus den zugrundeliegen-
 tionen nach Titel II und III des 8. Teils der Verordnung           den Instrumenten gegenüber dem indirekten K         ­ unden
 (EU) Nr. 575/2013 (CRR) (EBA/ITS/2020/04) überführt.               (­Emittenten) ermitteln. Das ist dann der Fall, wenn sie den
 Diese bisherigen Standards enthielten keine Angaben                Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen
 zu den G-SRI-Offenlegungspflichten. Mit dem vorliegen-             ­haben, dieser jedoch den zugrundeliegenden Schuldtitel
 den Entwurf werden diese nun ergänzt, was die BaFin                 oder das zugrundeliegende Eigenkapitalinstrument be-
 ­be­fürwortet.                                                      geben hat.

BaFin Journal | März 2021                                                                                         In Kürze | 8
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Die Europäische Kommission muss den RTS noch an-            Hindernisse für das Erbringen von Zahlungsauslöse- und
nehmen, bevor er im Europäischen Amtsblatt erscheinen          Kontoinformationsdiensten beinhalten.
kann und damit in Kraft tritt. ■                                     Angesichts dieser Konstellation appelliert die EBA
                                                               nun an die nationalen Aufsichtsbehörden: Sie sollen
                                                               ­etwaige Hindernisse bis zum 30. April 2021 identifizieren
Kontozugang                                                     und dem verantwortlichen kontoführenden Zahlungs-
                                                                dienstleister eine konkrete Frist setzen, um diese zu be-
EBA: Hindernisse für Zahlungsauslöse- und                       seitigen. Geschieht dies nicht, können die Aufseher zum
Kontoinformationsdienstleister beseitigen                       Beispiel eine bereits erteilte Ausnahme zur Befreiung des
                                                                kontoführenden Zahlungsdienstleisters von der Pflicht
Nationale Aufsichtsbehörden sollen dafür sorgen, dass           zur ­Bereitstellung eines Notfallmechanismus widerrufen.
kontoführende Institute verbliebene Hindernisse in                   Die Verwaltungspraxis der BaFin ändert sich durch
den dedizierten Schnittstellen beseitigen. Dazu hat             die EBA-Stellungnahme nicht. Die deutsche Aufsicht hat
sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA am               gegenüber den kontoführenden Zahlungsdienstleistern
22. ­Februar aufgefordert.                                      bereits alle ihr bekannten Hindernisse angemahnt und
    Hintergrund der Aufforderung der EBA ist die ­zweite        Abhilfe verlangt. Ausnahmen von der Pflicht, einen Not-
Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 –       fallmechanismus bereitzustellen, hat sie nur erteilt, wenn
PSD2). Sie verpflichtet die kontoführenden Zahlungs-            die Schnittstelle keine Hindernisse enthielt.
dienstleister dazu, Zahlungsauslöse- und Kontoinfor­                 Die BaFin weist darauf hin, dass die PSD2 eine
mationsdienstleistern eine Schnittstelle für die Auslösung      ­konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.
von Zahlungen sowie den Abruf von Kontoinforma­tionen            Viele scheinbare Hindernisse können aus Sicht der BaFin
bereitzustellen. Soweit der kontoführende Zahlungs-              im Dialog zwischen dem Zahlungsauslöse- oder Konto­
dienstleister hierzu nicht die Kundenschnitt­    stelle ver-     informationsdienstleister und dem kontoführenden
wendet, sondern eine dedizierte Schnittstelle, darf diese        ­Institut relativ schnell aufgeklärt werden. ■
gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 keine

   Auf einen Blick

   Wichtige Termine bis Ende April 2021
   16. März          BCBS, Video-/Telefonkonferenz             23. März 	FSB-Plenary, Video-/­Telefonkonferenz

   18. März	EZB SSM FSC, Video-/­                             25. März 	ESRB-General-Board,
             Telefonkonferenz                                              virtuelles Treffen

   22. März 	EIOPA Extraordinary BoS,                         30./31. März   EIOPA-BoS, virtuelles Treffen
              virtuelles Treffen
                                                               19. April 	BCBS, Video-/Telefonkonferenz
   22. März 	ESMA-MB, Video-/­Telefonkonferenz
                                                               27./28. April 	EBA-BoS, voraussichtlich
   23. März          EBA-MB, virtuelles Treffen                                als virtuelles Treffen

   23. März 	ESMA-BoS, Video-/­Telefonkonferenz

BaFin Journal | März 2021                                                                                    In Kürze | 9
"Auch wir mussten Abstriche machen" - Journal März 2021
Geldwäscheprävention                                         Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko über
                                                             die Dauer der Geschäftsbeziehung angemessen und
EBA veröffentlicht überarbeitete Leitlinien                  ­verhältnismäßig abzubilden.
                                                                  Drittens werden auch die Bemühungen der zu­
Die EBA hat die überarbeiteten Leitlinien zu Risiko­          ständigen Behörden zur Überwachung von Geldwäsche-
faktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung           und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten unterstützt. Die
herausgebracht. Die Leitlinien richten sich sowohl an         Leitlinien helfen bei der Einschätzung, ob die Risiko­
­Finanzinstitute als auch an Aufsichtsbehörden. Sie legen     bewertungen der Verpflichteten sowie ihre Strategien
 Faktoren fest, die Verpflichtete bei der Bewertung des       und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche- und
 Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos be-          Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
 rücksichtigen sollen, das mit einer Geschäftsbeziehung           Die überarbeiteten Leitlinien stärken die Anforde-
 oder einer gelegentlichen Transaktion verbunden ist.         rungen an die Risikobewertungen und die Kundensorg-
     Darüber hinaus zeigen die Leitlinien auf, wie Finanz­    faltspflichten. Zudem geben sie neue ­Informationen zur
 institute ihre Sorgfaltspflichten gegenüber ihren ­Kunden    Identifizierung von wirtschaftlich ­Berechtigten und allge-
 risikoorientiert anpassen können, um das ermittelte          mein zu innovativen Identifizierungsmöglich­kei­­ten. Da-

   Hinweise

   Weitere internationale ­Konsultationen
   SRB        Konsultation zur Kalkulation der              EBA      Leitfaden zu Überschreitungen der
               diesjährigen Bankenabgabe für den                       ­Großkreditobergrenze nach CRR
               ­Einheitlichen Abwicklungsfonds                          (bis 17. Mai 2021)
                (SRF, bis 19. März 2021).
                                                             ESMA     Konsultation zu Technischen Standards
   FSB/       Umfrage unter Marktteilnehmern zu                        für die Regulierung des Crowdfundings
   IOSCO      den ­ISOCO-Empfehlungen im Liquiditäts­                 (bis 28. Mai 2021)
              management und den Reaktionen
                                                             EBA	
                                                                 Technische Durchführungsstandards
              auf coronabedingten Marktstress 2020
                                                                 zur Säule-3-Offenlegung von ESG-Risiken
              (bis 16. April 2021)
                                                                 (bis 1. Juni 2021)
   EBA	
       Technische Regulierungsstandards für
                                                             EBA      Leitlinien über die Zulassung von
       den Informationsaustausch zwischen
                                                                       ­Kreditinstituten (bis 10. Juni 2021)
       Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 7 und 8
       der Wertpapierfirmenrichtlinie                        EBA      Leitlinien für Stresstests
       (bis 23. April 2021)                                            von Einlagen­sicherungssystemen
                                                                       (bis 11. Juni 2021)
   EBA	
       Technische Regulierungsstandards
       über Aufsichtskollegien für Wertpapier­               EBA 	Diskussionspapier über eine Machbarkeits­
       firmengruppen gemäß Artikel 48 der                          studie zur Integration des Meldewesens für
       Wertpapierfirmenrichtlinie                                  Bankenaufsicht, Statistik und A­ bwicklung,
       (bis 23. April 2021)                                        u.a. in Bezug auf ein gemeinsames
                                                                   ­Datenwörterbuch und eine zentrale
   ESMA	
        Leitlinien für Administratoren zur
                                                                    ­Datensammelstelle (bis 11. Juni 2021)
        ­Berechnung von Benchmarks unter beson-
         deren Umständen gemäß Referenzwerte-­               EIOPA    Datenabfrage zur Vergleichsstudie zum
         Verordnung (bis 30. April 2021)                               Underwriting-Risiko bei internen Modellen
                                                                       im Nicht-Leben-Bereich
   IAIS       Entwurf eines Anwendungspapiers
                                                                       (bis 15. September 2021 für Unternehmen)
               zur ­makroprudenziellen Aufsicht
               (bis 7. Mai 2021)

BaFin Journal | März 2021                                                                                     In Kürze | 10
rüber hinaus stellt die EBA dar, wie mit C  ­ rowdfunding-        2021). Die BaFin hat eine Tabelle mit den entsprechen-
Plattformen, ­Unternehmens­finan­zie­run­­­gen, Konto­in­for­­-   den Anwendungsfristen für die Vorschriften aus der Of-
­ma­­tionsdienstleistern (Account Informa­    tion S­ervice       fenlegungs- und Taxonomieverordnung veröffentlicht.
 ­Providers – AISPs) und Zahlungsauslösedienstleistern                 Als zuständige Behörde, die für die Einhaltung der
  (Payment Initiation Service ­Providers – PISPs) sowie           Vorschriften aus der Offenlegungsverordnung verant-
  Unternehmen, die Aktivitäten von Wechselstuben an­
  ­                                                               wortlich ist, weist die BaFin die von ihr beaufsichtig-
  bieten, zu verfahren ist. ■                                     ten Finanz­marktteilnehmer und Finanzberater auf den
                                                                  ­finalen RTS-Entwurf der ESAs hin. ■

EU-Offenlegungsverordnung
                                                                  Taxonomie
Aufsichtserklärung für den Übergangszeit-
raum bis zum Inkrafttreten des Technischen                        Europäische Aufsichtsbehörden b ­ enennen
­Regulierungsstandards                                            Kennziffern für Umweltverträglichkeit
                                                                  ­wirtschaftlicher Tätigkeiten
Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European
­Supervisory Authorities – ESAs) haben eine gemeinsame            Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (European
 Aufsichtserklärung veröffentlicht, die sicherstellen soll,       ­Supervisory Authorities – ESAs) haben der EU-Kommis-
 dass die nationalen Aufsichtsbehörden die nachhaltig-             sion jeweils eigene Stellungnahmen zu einer zentralen
 keitsbezogene EU-Offenlegungsverordnung einheitlich               Frage der EU-Taxonomieverordnung vorgelegt: Was sind
 überwachen und die betroffenen Finanzmarktteilnehmer              relevante Kriterien, die anzeigen, ob eine wirtschaft­
 und Finanzberater die Vorschriften einheitlich anwenden.          liche Tätigkeit als umweltverträglich gelten kann? Der
      Die Aufsichtserklärung gilt insbesondere für die             Vorschlag der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
 Interims­zeit zwischen dem Inkrafttreten der Offen­               Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
 legungsverordnung ab 10. März 2021 und einem späte-               gung EIOPA berücksichtigt, dass Versicherer Taxonomie-­
 ren Zeitpunkt, an dem die entsprechenden Technischen              konforme Wirtschaftstätigkeiten einerseits selbst ver­
 Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards –           sichern, andererseits aber auch finanzieren können. Die
 RTS) anzuwenden sind. Sie nennt die unterschiedlichen             Kennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) ent-
 Anwendungszeitpunkte der Offenlegungsverordnung.                  sprechen dem jeweils Taxonomie-konformen Anteil
 Dazu zählen u.a. die Fristen für die Offenlegung der wich-        an den gesamten gebuchten Bruttoprämien im Nicht-­
 tigsten nachteiligen Auswirkungen auf Unternehmens­               Leben-Bereich sowie den Gesamtinvestitionen. Alle
 ebene und für die regelmäßige Berichterstattung über              Versicherungs­unternehmen, die in den Geltungsbereich
 Finanzprodukte. Über die ­
 ­                                 einzelnen Anwendungs­           der EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstat-
 beginne herrschte in Fachkreisen lange Unklarheit.                tung (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) fallen,
      Die ESAs empfehlen den betroffenen Finanzmarkt-              sollen über diese KPIs berichten. Die BaFin unterstützt
 teilnehmern und Finanzberatern, in der Interimszeit               den EIOPA-Vorschlag.
 den finalen RTS-Entwurf als Referenz für die nachhaltig­              Die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier-
 keitsbezogenen Offenlegungspflichten zu nutzen. An                aufsichtsbehörde ESMA betrifft Einzelheiten der in der
 ihm sollen sie sich im Hinblick auf die ab dem 10. März           nichtfinanziellen Erklärung großer kapitalmarktorien­
 2021 einzuhaltenden Vorschriften orientieren. Die                 tierter Nichtfinanzunternehmen zwingend zu ver-
 ­Stakeholder sollen sich damit zudem auf die detaillierten        wendenden KPIs Umsatzerlöse, Investitionsausgaben
  Offen­legungspflichten vorbereiten, die mit dem noch             (­Capital ­Expenditure – CapEx) und Betriebsausgaben
  von der EU-Kommission zu verabschiedenden RTS gel-               (Operating Expenditure – OpEx). Bei den Verwaltungsge-
  ten ­werden.                                                     sellschaften von Organismen für gemeinsame A     ­ nlagen
      Der RTS soll zwar aus Sicht der ESAs am 1. Januar 2022       in ­Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investment-
  in Kraft treten. Allerdings muss die EU-­Kommission den          fonds (AIF) hält ESMA es für sinnvoll, den Anteil der
  Entwurf noch verabschieden und dabei auch das Anwen-             Investments in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im
                                                                   ­
  dungsdatum bestätigen. In der Interimszeit müssen die            Sinne der Taxonomie­verordnung als KPI anzugeben.
  betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Finanz­berater                 Die wesentliche KPI für große Kreditinstitute und
  die Vorschriften der Offenlegungsverordnung nur auf              Finanzdienstleistungsinstitute mit mehr als 500 Mit­
                                                                   ­
  ­Basis der prinzipienbasierten Vor­gaben der Offen­le­gungs­     arbeitern ist aus Sicht der Europäischen Bankenaufsicht
   verordnung selbst einhalten (siehe BaFinJournal Februar         EBA eine Green Asset Ratio. Das ist eine Quote, die als

BaFin Journal | März 2021                                                                                    In Kürze | 11
Taxonomie-konform anzusehende Risikopositionen                als auch ihre Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2021
eines Instituts ins Verhältnis zu allen Risikopositionen
­                                                             veröffentlicht.
setzt. Die Vorschläge der EBA bewertet die BaFin grund-           Mit ihren Aufsichtskonvergenzprioritäten will EIOPA
sätzlich positiv. Im Detail bleiben allerdings noch Fragen    die Sicherheit und Transparenz in Auslegungsfragen er-
offen – etwa, ob auch Kredite an kleinere Kreditinstitut in   höhen und die Vergleichbarkeit der Aufsicht verbessern.
die Green Asset Ratio einfließen.                             Im laufenden Kalenderjahr sollen schrittweise Maßnah-
   Die EU-Kommission wird die Vorschläge der ESAs im          men zur Überwachung von Umwelt-, Sozial- und Gover-
weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen. ■            nance-Risiken sowie eine Aufsicht über die von mehreren
                                                              Arbeitgebern getragenen Einrichtungen der betrieb­
                                                              lichen Altersversorgung (EbAV) eingeführt ­werden. Zu-
Wertpapierfirmen                                              dem soll der Umgang mit Rückversicherern aus Dritt-
                                                              staaten geprüft werden. EIOPA arbeitet darüber hinaus
Technische Durchführungsstandards                             an Prinzipien für digitale Verantwortung.
zu den Berichtspflichten                                          Zu den Aufsichtsschwerpunkten zählen nachhaltige
                                                              Geschäftsmodelle und angemessene Produktdesigns.
 Die BaFin weist deutsche Wertpapierfirmen, für die ab        Damit haben sich die EIOPA-Mitglieder darauf verstän-
 dem 26. Juni 2021 das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)       digt, dass sie auf nationaler Ebene die Folgen des anhal-
 gilt, auf weitere Standards der Europäischen Bankenauf-      tenden Niedrigzinsumfelds und der Corona-Krise für das
 sicht EBA hin (siehe BaFinJournal Januar 2021 und Feb-       Geschäftsmodell und die Entwicklung von Versicherern
ruar 2021). Aus den am 5. März vorgelegten Technischen        und EbaV bei ihren Arbeiten berücksichtigen.
Durchführungsstandards (Implementing Technical Stan-              EIOPA erwartet von den nationalen Aufsehern, dass
dards – ITS) zu den Berichtspflichten geht hervor, wie die    sie diese Aufsichtsschwerpunkte in ihren eigenen Ar-
Unternehmen ihre Eigenmittel, die Höhe des Mindestka-         beitsprogrammen berücksichtigen, wobei EIOPA nach-
pitals, das Konzentrationsrisiko und die Liquiditätsanfor-    fassen und bei Bedarf Folgemaßnahmen wie Empfehlun-
derungen berechnen müssen.                                    gen oder Peer-Reviews initiieren kann. Die BaFin ist mit
     Die ITS berücksichtigen die unterschiedliche Art,        ihrem Aufsichtsprogramm 2021 gut aufgestellt und inte-
­Größe und Komplexität der Wertpapierfirmen im ­Sinne         griert aktiv die europäischen Aufsichtsschwerpunkte, wo-
 des Proportionalitätsgrundsatzes, indem sie spezielle        bei sie sich einen flexiblen Umgang damit vorbehält. Die
 Vorlagen für kleine und nicht miteinander verbundene         nationalen und europäischen Schwerpunkte werden auch
 Wertpapierfirmen beinhalten.                                 bei der Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht (siehe
     Die Offenlegungspflichten aus den ITS greifen ab         BaFinJournal Februar 2021) eine große Rolle spielen. ■
 dem Datum des Inkrafttretens der EU-Wertpapierfirmen-
 verordnung (Investment Firms Regulation – IFR) bzw. des
 WpIG. ■                                                      Wirecard
                                                              ESMA veröffentlicht Anpassungsvorschläge
EIOPA-Programm                                                zur Transparenzrichtlinie

BaFin unterstützt unionsweite                                 Im Nachgang zum Fall Wirecard hat die Europäische
Schwerpunkte                                                  Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA der Euro­
                                                              päischen Kommission vorgeschlagen, wie sie die EU-­
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-       Transparenzrichtlinie anpassen sollte. Die mit Schreiben
wesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat         vom 26. Februar übermittelten Vorschläge betreffen die
im Februar sowohl ihre Aufsichtskonvergenzprioritäten         Regeln zur Überwachung von Finanzinformationen. ■

BaFin Journal | März 2021                                                                                In Kürze | 12
Verbraucher
Anordnung                                                  Abwicklung des unerlaubten Investmentgeschäfts an-
                                                           geordnet und einen Abwickler bestellt. Mit B    ­ escheiden
PIRAEUS BANK A.E., Athen, Z­ weigniederlassung             vom selben Tag hat die BaFin gegenüber der H G K
Frankfurt am Main: BaFin ordnet                            ­ConsultingTreuVerwaltung UG (haftungsbeschränkt), der
­Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche                      OPUS 24 UG (haftungsbeschränkt), der Abanqo AG und
 und Terrorismusfinanzierung an                             der CASAMISTO UG (haftungsbeschränkt) die Einstel-
                                                            lung und Abwicklung ihrer im Zusammenhang mit dem
Die BaFin hat am 13. Januar 2021 gegenüber der ­PIRAEUS     Anlageangebot der Ausgleich Fond A19 GbR stehenden
BANK A.E., Athen, Zweigniederlassung Frankfurt am           Geschäftstätigkeiten angeordnet und auch hierfür einen
Main, Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von         Abwickler bestellt.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet.                 Durch die einzustellenden und abzuwickelnden
   Die Anordnung ergeht auf der Grundlage des § 51          ­Geschäftstätigkeiten sind die H G K ConsultingTreu­Ver­
Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). ■                    waltung UG (haftungsbeschränkt), die OPUS 24 UG (haf-
                                                             tungsbeschränkt), die Abanqo AG und die ­CASAMISTO
                                                             UG (haftungsbeschränkt) in das ­unerlaubte Investment-
Einstellung unerlaubter Geschäfte                            geschäft der Ausgleich Fond A19 GbR ein­bezogen. Zu-
                                                             dem betreiben sie durch diese Geschäftstätigkeiten selbst
Ozols IT Service Consult GmbH i.G., Duisburg:                unerlaubtes Investment- und Finanz­transfergeschäft.
BaFin ordnet Einstellung des                                       Bereits mit Wirkung zum 9. Dezember 2020 ­     hatte
unerlaubten F­ inanztransfergeschäfts an                     die BaFin die Bankkonten der H G K ConsultingTreu­Ver­
                                                             waltung UG (haftungsbeschränkt), der OPUS 24 UG (haf-
Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. Januar 2021 ge-           tungsbeschränkt), der Abanqo AG sowie der ­CASAMISTO
genüber der Ozols IT Service Consult GmbH i.G., Duis-        UG (haftungsbeschränkt) gesperrt, um die Bankgutha-
burg, angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Fi-       ben für die Abwicklung zu sichern.
nanztransfergeschäft sofort einzustellen.                          Das von den Unternehmen gemeinschaftlich kon­
    Die Ozols IT Service Consult GmbH i.G. nimmt auf ih-     zipierte Anlageangebot richtet sich ­       insbesondere
ren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entge-         an P   ­ersonen, die mit anderen Anlagen T   ­otalverluste
gen und leitet sie auf diverse ausländische Konten ver-      erlitten haben. Die telefonisch kontaktierten Anleger
                                                             ­
schiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im         sollen sich als Gesellschafter an der Ausgleich Fond
                                                             ­
Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter an-      A19 GbR beteiligen und ihre Gesellschaftereinlage an
derem Kunden der nicht lizenzierten Internethandel-          die H G K Consulting­   TreuVerwaltung UG (haftungs­   be­
splattform                       Gelder ein, damit diese     schränkt) zahlen. Für die tatsächliche oder vermeint-
ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Han-         liche Übertragung ihrer verlustträchtigen Anlage auf
delskonto gutgeschrieben werden. ■                           die Abanqo AG bekommen die Anleger zusätzliche
                                                             Gesellschaftsanteile an der Ausgleich Fond A19 GbR
                                                             ­
                                                             gut­geschrieben. Die Ausgleich Fond A19 GbR behaup-
Abwicklung unerlaubter Geschäfte                             tet, insbesondere durch den Handel mit und die Vermie-
                                                             tung von Wohnimmobilien Gewinne zu erzielen und die
Ausgleich Fond A19 GbR, H G K Consulting-                    ­Gesellschafter am wirtschaftlichen Ergebnis dieser Tätig-
TreuVerwaltung UG (haftungsbeschränkt),                       keit teilhaben zu lassen.
OPUS 24 UG (haftungsbeschränkt), Abanqo AG,                        Von dem Bankguthaben, das durch die Entgegen­
CASAMISTO UG (haftungsbeschränkt):                            nahme der Anlegergelder gebildet wurde, nimmt
BaFin sperrt Bankkonten, ordnet E­ instellung                 die H G K ConsultingTreuVerwaltung UG (haftungsbe­
und Abwicklung der gemeinschaftlich                           schränkt) im Auftrag der Ausgleich Fond A19 GbR
­betriebenen Geschäftstätigkeit an und bestellt               ­Zahlungen an die Abanqo AG, die Opus 24 UG (haftungs­
 Abwickler                                                     beschränkt), die Casamisto UG (haftungsbeschränkt)
                                                               ­sowie an weitere Personen und Gesellschaften vor. Die
Die BaFin hat gegenüber der Ausgleich Fond A19 GbR              Abanqo AG, die Opus 24 UG (haftungsbeschränkt) und
mit Bescheid vom 4. Februar 2021 die Einstellung und            die Casamisto UG (haftungsbeschränkt) nehmen ihrer-

BaFin Journal | März 2021                                                                               In Kürze | 13
seits im Auftrag der Ausgleich Fond A19 GbR von ihren         Kein Verkaufsprospekt
Bankkonten, auf die die Anlegergelder geflossen sind,
Überweisungen an Dritte vor.                                  Eugen Schmitt GmbH: Hinreichend
Als Abwickler hat die BaFin                                   ­begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

    errn Rechtsanwalt Bernd Depping,
   H                                                          Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht,
   c/o BDO Restructuring GmbH                                 dass die Eugen Schmitt GmbH in Deutschland eine
   Georg-Glock-Str. 8                                         Inhaber-Schuldverschreibung mit der Bezeichnung
                                                              ­
   40474 Düsseldorf                                           „­Schmitt Inhaber-Schuldverschreibung 2020“ ohne den
                                                              erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
bestellt. ■                                                        Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne
                                                              ­einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Aus­nahme
                                                               eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach
Handelsplattformen               /                             Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
coiniwelt.com: BaFin untersagt der V
                                   ­ ital                          Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektver-
Resources LTD die unerlaubt erbrachte                          ordnung wurde für das öffentliche Angebot der Eugen
Finanzportfolio­verwaltung sowie das unerlaubt                 ­Schmitt GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhalts-
betriebene E­ inlagengeschäft und ordnet die                    punkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind
Abwicklung des Einlagengeschäfts an                             nicht ersichtlich. ■

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Februar 2021 ge-
genüber der Vital Resources LTD, Marshallinseln, ange-        Timberland Securities Investment plc:
ordnet, die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwal-        ­Hinreichend begründeter Verdacht auf
tung sowie das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft           ­fehlenden Prospekt
sofort einzustellen, und ihr die Abwicklung des Einlagen-
geschäfts aufgegeben.                                         Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht,
      Die Vital Resources LTD wird auf den Webseiten der      dass die Timberland Securities Investment plc, mit Sitz
Coinibank (coinibank.co) und der Coiniwelt (coiniwelt.com),   in Aragon House Business Centre, Dragonara Road,
die jeweils über kein Impressum verfügen, in den „Ge-         St ­Julian‘s STJ 3140, Malta, in Deutschland Aktien der
schäftsbedingungen“ genannt.                                  E-Stream GmbH & Co KGaA ohne den erforderlichen
      Das Unternehmen eröffnet auf seinen Plattformen         Prospekt öffentlich anbietet.
Handelskonten für Kunden. Über die Konten soll ein                 Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne
Handel mit Finanzinstrumenten abgewickelt werden. Da-         ­einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Aus­nahme
bei trifft die Gesellschaft ohne vorherige Rück­sprache        eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach
mit dem Kontoinhaber selbst Anlageentscheidungen               Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
über die Konten. Zudem bietet die Gesellschaft auch                Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverord-
„Sparkonten“ an.                                               nung wurde für das öffentliche Angebot der Timberland
      Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG)      Securities Investment plc kein Prospekt veröffentlicht.
erforderliche Erlaubnis verfügen die Handelsplattformen        Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospekt-
bzw. ihr Betreiber nicht.                                      pflicht sind nicht ersichtlich. ■
      Auf die Veröffentlichung zur „Coinibank“ vom
­2. ­Dezember 2020 wird hingewiesen. ■
                                                              Pegasus Development GmbH:
                                                              Hinreichend b
                                                                          ­ egründeter Verdacht auf
                                                              fehlenden Prospekt

                                                              Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht,
                                                              dass Pegasus Development GmbH, nach eigenen An­
                                                              gaben mit Sitz in Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frank-
                                                              furt am Main, in Deutschland Wertpapiere in Form von
                                                              Aktien der Pegasus Development Inc. ohne den erforder-
                                                              lichen Prospekt öffentlich anbietet.

BaFin Journal | März 2021                                                                                 In Kürze | 14
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne
­einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine ­Ausnahme       Hinweis
 eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach
 Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.                Prospekte
     Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektver-
                                                                  In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grund-
 ordnung wurde für das öffentliche Angebot der Pe-
                                                                  satz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektaus-
 gasus Development Inc. kein Prospekt veröffentlicht.
                                                                  nahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines
 Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospekt-
                                                                  von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffent-
 pflicht sind nicht ersichtlich. Die BaFin hat zudem auch
                                                                  lich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen
 keine „­
 ­       Genehmigungen“ oder „Zulassung“ gegenüber
                                                                  Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die ge-
 der ­ Pegasus Development GmbH und der Pegasus
                                                                  setzlich geforderten Mindestangaben enthält und
 ­Development Inc. erteilt. ■
                                                                  ob sein Inhalt verständlich und kohärent (wider-
                                                                  spruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben je-
                                                                  doch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso er-
Life Forestry Switzerland AG: Anhaltspunkte
                                                                  folgt weder eine Überprüfung der Seriosität des
für fehlenden Verkaufsprospekt
                                                                  Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
                                                                       Bei unrichtigen oder unvollständigen A ­ ngaben
Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Life Forestry
                                                                  im Prospekt kann eine Haftung der Prospektver-
Switzerland AG in Deutschland eine Vermögensanlage
                                                                  antwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapier­
in Form von Direktinvestments mittels eines kombinier-
                                                                  prospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt
ten Pacht-, Kauf und Bewirtschaftungsvertrags mit einer
                                                                  nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von
Laufzeit von ca. 13 Jahren unter der Markenbezeichnung
                                                                  Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt
„Golden Teak – Land Lease 2020“ in der Bundesrepublik
                                                                  veröffentlicht wurde.
Deutschland öffentlich anbietet.
                                                                       Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach
    Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür
                                                                  § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrig­
kein Verkaufsprospekt veröffentlicht. ■
                                                                  keit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit
                                                                  Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Pro-
                                                                  zent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäfts-
Greenrock Energy AG: Hinreichend begründeter
                                                                  jahres geahndet werden. Auch können Geldbußen
Verdacht für fehlenden Prospekt
                                                                  bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-
                                                                  genen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht,
dass die Greenrock Energy AG in Deutschland „4,5 % In-
haberschuldverschreibungen „Greenbond“ 2020/2030“
ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
       Die BaFin weist explizit darauf hin, dass der auf der   Untersagung
­Internetseite veröffentlichte Wertpapierprospekt (Wert-
 papierinformation BaFin) nicht von der BaFin gebilligt        Handelsplattform                :
 wurde.                                                        BaFin ­untersagt der Max Capital Limited den
       Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne           unerlaubt erbrachten Eigenhandel
 ­einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine ­Ausnahme
  eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach     Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Februar 2021 ge-
  Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.            genüber der Max Capital Limited die sofortige Einstel-
       Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverord-      lung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeord-
  nung wurde für das öffentliche Angebot der Greenrock         net. Das Unternehmen wird als Betreiber der Webseite­
  Energy AG kein Prospekt veröffentlicht. ­Anhaltspunkte                        mit Anschriften in Großbritannien und
  für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht         ­Vanuatu aufgeführt.
  ­ersichtlich. ■                                                   Über die Plattform finmaxbo.com wird ­Kundinnen
                                                                und Kunden der Handel in binären Optionen und finan-
                                                                ziellen Differenz­kontrakten (Contracts for Difference –
                                                                CFD) angeboten. Finmaxbo.com tritt dabei ausdrücklich
                                                                als ­Gegenpartei bei den Transaktionen der Kunden auf.

BaFin Journal | März 2021                                                                                   In Kürze | 15
Damit betreibt der Anbieter der Plattform gewerbsmä-           Warnung
ßig den Eigen­handel.
   Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz               BaFin warnt Privatanleger vor Aufrufen
(KWG) erforderliche Erlaubnis verfügt die Handelsplatt-        zu Aktienkäufen in Sozialen Medien
form bzw. Max Capital Limited nicht.
   Auf die Veröffentlichung zu finmaxbo.com vom                Die BaFin warnt Anlegerinnen und Anleger vor den Risi­
23. Januar 2019 wird hingewiesen. ■                            ken von Wertpapiergeschäften, die sie auf ­     Grundlage
                                                               von Aufrufen in Sozialen Medien, Internetforen und
                                                               Apps, wie zum Beispiel Telegram und Reddit, tätigen.
Tierion Finance/Online-­Handelsplattform                       Anleger sollten Anlageentscheidungen nicht auf solche
­                  : BaFin untersagt die                       konzertierten Aufrufe stützen, sondern sich über das
                                                               ­
­unerlaubt betriebene Finanzportfolio­                         ­jeweilige Wertpapier aus möglichst objektiven Quellen
 verwaltung und den unerlaubt betriebenen                       informieren.
 ­Eigenhandel                                                       Es besteht ein erhebliches Verlustrisiko, da auf kurz-
                                                                fristige Kurssteigerungen, die infolge der Aufrufe und
Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. Januar 2021 gegen-           der entsprechenden Spekulationen entstehen, starke
über der Tierion Finance die sofortige Einstellung der          Kursrückgänge folgen können. Auch ein zu beobachten-
unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung sowie           des erhöhtes Umsatzvolumen kann rasch wieder ein­
des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.              brechen und den Verkauf der erworbenen Wertpapiere
      Das Unternehmen eröffnet auf seiner Plattform             erschweren. Es besteht auch die Gefahr, dass in Sozialen
­                      Handelskonten für Kunden. Über die       Medien falsche oder irreführende Aussagen getroffen
Konten soll ein Handel mit Fiat-Währungen und Krypto­           werden. Zudem können Aufrufe dazu dienen, Anleger
währungen abgewickelt werden. Dabei trifft die Gesell-          zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, um von
schaft ohne vorherige Rücksprache mit dem Konto­                steigenden Kursen dieser Aktien gezielt zu profitieren. ■
inhaber selbst Anlageentscheidungen über die Konten.
Darüber hinaus erwirbt Tierion Finance regelmäßig
­Bitcoins, um diese an Neukunden weiterzuverkaufen.                                 bzw.
      Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die                                 : BaFin ermittelt
 Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2           gegen den Betreiber der Plattform
 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) und den Eigenhandel
 nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach     Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesen­gesetz
 § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt ­Tierion    (KWG) klar, dass die Betreiber der Handelsplattformen
 ­Finance nicht und handelt daher unerlaubt.                                             bzw.
      Ein Impressum ist auf der o. g. Internetseite nicht      keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bank-
  ­vorhanden. Anderweitige Hinweise auf den Geschäftssitz      geschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen
   von Tierion Finance sind auf der Webseite ebenfalls nicht   besitzen. Die Betreiber unterliegen nicht der Aufsicht der
   vorhanden. In Unterlagen, die der BaFin vorliegen, be-      BaFin.
   nennt die Gesellschaft eine Geschäftsadresse in London.        Die Inhalte der genannten Webseiten sowie weitere
      Im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsabwicklung            Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die
   mit Tierion Finance haben Kunden falsche Steuerforde-       Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte oder Finanz-
   rungen erhalten. Der Domänenteil der entsprechenden         dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland an-
   E-Mail-Nachrichten lautete auf „                “. ■        geboten werden. ■

                                                                         : BaFin ermittelt gegen
                                                               die Axis Solutions LTD

                                                               Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz
                                                               (KWG) klar, dass die Axis Solutions LTD keine Erlaubnis
                                                               zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
                                                               Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unter-
                                                               liegt nicht der Aufsicht der BaFin.

BaFin Journal | März 2021                                                                                  In Kürze | 16
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