Versicherungsbedingungen und Informationen - Glasversicherung Stand: 02.2022 - Ammerländer ...
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02 Wichtige Mitteilung zu den Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wissen müssen, haben wir in die- Folgen einer Anzeigepflicht- sem Dokument für Sie zusammen- verletzung nach § 19 Abs. 5 gefasst. Um Ihnen einen schnellen Versicherungsvertragsgesetz Überblick zu verschaffen und das Auffinden der passenden Regelung Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeigepflichten zu erleichtern, haben wir den Inhalt und die Folgen einer Nichtbeachtung. in diesem Dokument direkt verlinkt. Allgemeine Bedingungen Informationsblatt Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Vertrags- bestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr Versiche- Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die rungsschutz geregelt wird. Hier geht es um die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Kerninhalte Ihrer Versicherung: • Versicherte Gefahren und Schäden Allgemeine • Leistungsausschlüsse Vertragsinformationen • Entschädigungsleistung • Obliegenheiten Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag. Beantwortet werden unter anderem folgende Fragen: • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen? Satzung • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung. • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten?
03 Glasversicherung seit 1923 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG Unternehmen: Ammerländer Versicherung VVaG Sitz: Westerstede (Deutschland) Produkt: Glas Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen X Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, Versichert ist Glas in Form von beispielsweise: X Fotovoltaikanlagen, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegeln, X Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, Duschkabinen (auch aus Kunststoff), X Scheiben und Platten aus Glas oder Kunst- Glaskeramik-Kochflächen, stoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Glasbausteine und Profilbaugläser, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations- geräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehge- Scheiben von Aquarien oder Terrarien bis räten, Computer-Displays). 300 l Fassungsvermögen, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Gefahren und Schäden ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. Die Zerstörung oder Beschädigung der In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausge- versicherten Sachen durch Glasbruch. schlossen sind zum Beispiel: ! Krieg, ! Innere Unruhen, Versicherte Kosten ! Kernenergie, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ! Beschädigungen von Oberflächen oder Versichert sind die infolge eines Versicherungs- Kanten (z. B. Muschelausbrüche, falls notwendigen und tatsächlich angefallenen Schrammen), Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (z. B. Notverglasungen). ! Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung.
04 Wo bin ich versichert? Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
05 Allgemeine Vertragsinformationen Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten .........................................................................................................................................................................................................................5 Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ............................................................................................................................................................................................................................................5 Wann der Versicherungsschutz beginnt ..........................................................................................................................................................................................................................................5 Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen .....................................................................................................................................................................................................5 Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ............................................................................................................................6 Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...................................................................................6 In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ................................................................................................................................................................................................................6 Hinweise zum Datenschutz ...........................................................................................................................................................................................................................................................................6 Was Sie über Ihren Versicherer zahlen Sie in diesem Fall rechtzeitig, wenn wir den Betrag zwei Wochen, nachdem Sie den Versicherungsschein er- wissen sollten halten haben, von Ihrem Konto abbuchen können. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr Konto Sie erreichen uns wie folgt: wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung von dem uns Ammerländer Versicherung VVaG angegebenen Konto nicht möglich, entstehen Kosten für Bahnhofstr. 8 die Rücklastschrift. Diese Kosten können wir Ihnen in Rech- 26655 Westerstede nung stellen. Telefon: 04488-53737- 0 E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de www.ammerlaender-versicherung.de Wann der Versicherungsschutz beginnt Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im Handels- Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, ist register beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag auf Abschluss HRB 201743 eingetragen. eines Vertrages geprüft und angenommen haben. Es be- deutet nicht, dass Sie ab sofort versichert sind. Der Ver- Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Scha- sicherungsschutz beginnt vielmehr zu dem im Versiche- den- und Unfallversicherungen. rungsschein bezeichneten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt haben, die Beiträge abzubuchen. Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Vierteljahr, ein Versicherungsschutzes können Sie den Versicherungsbe- halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Periode für Sie dingungen entnehmen, die dem Vertrag zugrunde liegen. gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein und dem An- trag entnehmen. Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen Allgemeine Vertragsinformationen Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann regelmäßig Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen vereinbarten wiederkehrend die folgenden Beiträge zahlen müssen. Den Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum können Sie dem ersten Beitrag zahlen Sie rechtzeitig, wenn Sie ihn zwei Wo- Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. Eine chen nach Erhalt des Versicherungsscheines überweisen. Kündigung ist für Sie und für uns erstmals zum Ende die- Ihre Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag ses Zeitraums möglich, sofern wir nichts anderes vereinbart erhalten. haben. Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem Konto Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, haben wir abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzeitige Über- zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu Jahr für den Fall weisung der Beiträge nicht kümmern. Den ersten Beitrag vereinbart, dass der Vertrag nicht gekündigt wird. Sie und
06 wir können immer zum Schluss des laufenden Versiche- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist rungsjahres kündigen. und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte den Rechtsweg Versicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde lie- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu gen. beschreiten. Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte beste- hen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungs- Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und bedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen. welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist Was Sie tun können, wenn es zwischen Es gilt deutsches Recht. Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können Sie Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes geltend ma- oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von chen oder bei dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die örtlich zuständig ist. nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können Unser Beschwerdemanagement wir bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver- örtlich zuständig ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag fügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns alternativ auch an das Gericht des Ammerländer Versicherung VVaG Ortes wenden, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung - Beschwerdemanagement- Ihres Betriebes befindet. Bahnhofstr. 8 26655 Westerstede Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren Wohn- E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versicherung.de sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbe- reich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sein Versicherungsombudsmann Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Om- Klageerhebung nicht bekannt ist, vereinbaren die Parteien budsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen als Gerichtsstand Westerstede. Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. In welcher Sprache wir mit Ihnen Postfach 080632 10006 Berlin kommunizieren E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige Hinweise zum Datenschutz und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel- le. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfah- Vorbemerkung ren teilzunehmen. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha- und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen ben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor miss- die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. bräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver- Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den fahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten Versicherungsombudsmann weitergeleitet. zu Ihrer Person wird durch die Europäische Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach ist die Daten- Versicherungsaufsicht verarbeitung und Nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Auf- Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich sicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- DSGVO) und dem Telemediengesetz (TMG). tungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind: Verantwortlicher ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ammerländer Versicherung VVaG Sektor Versicherungsaufsicht Bahnhofstraße 8 Graurheindorfer Straße 108 26655 Westerstede 53117 Bonn Telefon: 04488-53737-0 E-Mail: poststelle@bafin.de E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de
07 Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vorstand Axel weit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbe- Eilers und Gerold Saathoff. urteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür er- Betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach Artikel 37 forderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In ei- DSGVO ist nigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Dipl.-Kfm. Dieter Zimmermann Daten übergeben. Ammerländer Versicherung VVaG Bahnhofstraße 8 3. Datenübermittlung an andere Versicherer 26655 Westerstede Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Ver- Telefon: 04488-53737-0 sicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung E-Mail: datenschutz@ammerlaender-versicherung.de und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein- schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Einwilligungserklärung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mit- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- teilungen über gleichartige andere Versicherungen (be- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- antragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu- Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung standenen Schaden zu schliessen, kann es erforderlich des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversiche- Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- lungsabkommen) eines Austausches von personen- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- bezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name erfolgen. und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, Schweigepflichtentbindungserklärung wie Schadenhöhe und Schadentag. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine 4. Datenübermittlung an Versicherungsvermittler spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtent- Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit durch bindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallver- einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung sicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch auch berät. Vermittler in diesem Sinn sind Versiche- eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Fol- rungsmakler. Der Makler führt eine nach den im Ver- genden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die sicherungsgewerbe üblichen Grundsätzen ordnungs- Datenverarbeitung und -nutzung nennen. gemäße Betreuung des Versicherungsnehmers und Verwaltung des Versicherungsvertrages durch. Um sei- 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer ne Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, er- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag hält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- sicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungs- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- schutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personen- Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- versicherung können an den zuständigen Vermittler daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Jeder Ver- Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von mittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be- Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- stimmungen der DSGVO und seine besonderen Ver- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- schwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Datengeheimnis) zu beachten. Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten). 5. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann 2. Datenübermittlung an Rückversicherer es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Ver- Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von sicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernom- Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen menen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fäl- Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder len einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls beantworten. Dazu bestehen beim GDV Gesamtver- entsprechende versicherungstechnische Angaben von band der Deutschen Versicherungswirtschaft zentrale uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Ver- Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissyste- sicherungsschutzes und des Risikos und Risikozu- me und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die schlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. So- mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also
08 nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei- weit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Ammer- spiele für unsere Bereiche: länder Versicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf • Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Per- die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach sonen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf- § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweige- grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs pflicht. der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind. Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer (betrof- Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinde- fene Person) über die Art, den Umfang und Zwecke der rung weiteren Missbrauchs. Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten • Unfallversicherer: Meldung bei erheblicher Verletzung durch uns, die Ammerländer Versicherung VVaG (Verant- der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsab- wortliche), auf. Die Datenschutzerklärung finden Sie unter lehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung https://www.ammerlaender-versicherung.de/datenschutz.aspx im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versiche- rungsmissbrauch. • Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei de- nen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs be- steht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -ver- hütung. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben dem ein- gangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünf- te und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieb- lichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichti- gung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückver- sicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. Einwilligungsklausel nach der Europäischen Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO) Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass • die Ammerländer Versicherung die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch Gesund- heitsdaten – erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erfor- derlich ist. • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit erforder- lich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit er- forderlich, entbinde ich die für die Ammerländer Ver- sicherung tätigen Personen im Hinblick auf die Gesund- heitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. • die Ammerländer Versicherung meine Daten – auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – so- weit erforderlich – an den für mich zuständigen selbst- ständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. • die Ammerländer-Versicherung meine Daten – auch Ge- sundheitsdaten – an die in der im Internet veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Ge- sundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im glei- chen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer Versicherung dies tun dürfte. So-
9 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prü- Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir fen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur ge- schlossen hätten. ringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige 3. Vertragsänderung oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Sie der nachstehenden Information entnehmen. Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun- gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin- Welche vorvertraglichen Anzeigepflich- gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben ten bestehen? Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestand- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, teil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, wer- alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach den die anderen Bedingungen erst ab der laufenden denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklä- durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als rung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahr- 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den erheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Ver- Anzeige verpflichtet. trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit- teilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hin- Welche Folgen können eintreten, wenn weisen. eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön- Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzei- Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahr- gepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht lässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unse- Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir rer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön- Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- nen wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn schlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un- nicht oder nicht richtig angegebene Umstand richtigkeit der Anzeige kannten. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles 5. Stellvertretung durch eine andere Person • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine Leistungspflicht andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeige- ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, pflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der rückwir- wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei kenden Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, wel- die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist cher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig 2. Kündigung verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässig- vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig keit zur Last fällt.
10 Allgemeine Glas-Versicherungsbedingungen AGIB 2022 INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt A Abschnitt B §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder §2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie seines Vertreters bis zum Vertragsschluss §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages §4 Versicherte Kosten § 12 Prämien, Versicherungsperiode §5 Versicherungsort § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen §6 Anpassung der Versicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung §7 Entschädigung als Sachleistung § 14 Folgeprämie §8 Wohnungswechsel § 15 Lastschriftverfahren §9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 18 Gefahrerhöhung § 19 Mehrere Versicherer § 20 Versicherung für fremde Rechnung § 21 Aufwendungsersatz § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 26 Repräsentanten § 27 Verjährung § 28 Zuständiges Gericht § 29 Anzuwendendes Recht § 30 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? Allgemeine Glas-Versicherungsbedingungen (Stand: 02.2022) Abschnitt A dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- rutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus- bruch §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall entstehen und soweit für diese anderweitig Ver- sicherungsschutz besteht. 1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ab- §2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen schnitt A § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört und Kernenergie oder beschädigt werden. 1. Ausschluss Krieg 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); Rebellion oder Aufstand. bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. 2. Ausschluss Innere Unruhen b) Nicht versichert sind Schäden, die durch Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch inne- oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile re Unruhen. oder seiner Ladung; bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus; 3. Ausschluss Kernenergie cc) Sturm, Hagel; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
11 mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern- §6 Anpassung der Versicherung energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- stanzen. 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; §3 Versicherte und nicht versicherte Sachen entsprechend verändert sich die Prämie. 1. Versicherte Sachen 2. Anpassung der Prämie Versichert sind die im Versicherungsschein bezeich- Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. neten, Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr be- a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, ginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Platten und Spiegel aus Glas. Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bun- b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten desamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungs- und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versiche- arbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt rungsfall auf 250,- EURO begrenzt. das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insge- samt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäu- 2. Zusätzlich versichert sind de. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilien- a) Glaskeramik-Kochflächen; gebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfami- b) Scheiben von Wintergärten aus Glas; lien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungs- c) Aquarien und Terrarien bis zu 300 Liter Fassungs- prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma vermögen; gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai d) Duschkabinen aus Kunststoff; veröffentlichten Indizes. e) Glasbausteine und Profilbaugläser; f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausdrücklich benannt sind. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versiche- 3. Nicht versicherte Sachen rungsumfangs und der damit verbundenen Anpas- Nicht versichert sind sung der Prämie kann der Versicherungsnehmer a) sonstige Scheiben und Platten aus Kunststoff; durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder b) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch- Brief) zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Frist- tungskörper und Handspiegel; wahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mit- c) Photovoltaikanlagen; teilung des Versicherers, in der der Versicherungs- d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt nehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, sind; muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwer- e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, den der Anpassung der Prämie zugehen. die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild- wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer- §7 Entschädigung als Sachleistung Displays). 1. Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine §4 Versicherte Kosten Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung 1. Versicherte Kosten und Rechnung des Versicherers die zerstörten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Art und Güte (siehe Abschnitt A § 3) an den Scha- a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not- denort geliefert und wieder eingesetzt werden. verschalungen, Notverglasungen); c) Von der Sachleistung ausgenommen sind beson- b) das Abfahren von versicherten Sachen zum dere Aufwendungen, die zum Erreichen des Scha- nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsor- denortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusam- gung (Entsorgungskosten); menhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern Anstriche, De- und Remontage von Vergitterun- und Montieren von versicherten Sachen durch de- gen) notwendig sind. Diese Aufwendungen wer- ren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten, Be- den nur - soweit dies besonders vereinbart ist – in seitigung von Hindernissen). Die Entschädigung ist vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A § 4). je Versicherungsfall auf max. 500,- EURO be- Falls solche besonderen Aufwendungen zur Er- grenzt. bringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versiche- §5 Versicherungsort rungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hier- zu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungs- Versicherungsort sind die in dem Versicherungs- nehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge- Höhe. bäuden. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Ver- Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen so- sicherungsortes. wie für fertigungsbedingte Abweichungen der Er-
12 satzsache im äußeren Erscheinungsbild entste- bzw. der sonstigen für die Prämienberechnung er hen und erteilt hierzu keinen Auftrag. forderlichen Umstände anzuzeigen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die 2. Abweichende Entschädigungsleistung Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher angepasst, kann dies zu Unterversicherung füh- dem unter Nummer 1 beschriebenen Leistungs- ren. umfang entspricht. b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leis- 5. Festlegung der neuen Prämie, ten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Kündigungsrecht Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstel- a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen lungskosten nicht möglich ist. Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Ver- c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der sicherers. Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be- b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund verän- rechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versiche- derter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer gezahlt hat. den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätes- tens einen Monat nach Zugang der Mitteilung 3. Notverglasung / Notverschalung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Mo- Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- nat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in glasungen und Notverschalungen) kann vom Ver- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu er- sicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als not- klären. wendige versicherte Kosten geltend gemacht wer- c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den den. Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bis- herigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der 4. Kosten Kündigung beanspruchen. a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Ver- die versicherten Kosten. sicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab- schnitt A § 5) die neue Wohnung des Versiche- §8 Wohnungswechsel rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs- 1. Umzug in eine neue Wohnung vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mo- Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, naten nach der nächsten, auf den Auszug des geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung Versicherungsnehmers folgenden Prämienfällig- über. Während des Wohnungswechsels besteht in keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Ver- noch in der neuen Wohnung des Versicherungs- sicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt nehmers. spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Ver- gebracht werden. sicherungsort (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie- 2. Mehrere Wohnungen henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bis- des Versicherungsvertrages, längstens bis zum herige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfäl- (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei ligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden für die neue Wohnung. Wohnungen. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3. Umzug ins Ausland drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes- der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt republik Deutschland, so geht der Versicherungs- der Versicherungsschutz für beide neuen Woh- schutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Ver- nungen. sicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 7. Lebensgemeinschaften, 4. Anzeige der neuen Wohnung Lebenspartnerschaften a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensge- bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit An- meinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern gabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
13 § 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- schnitt B § 18 kann insbesondere dann vorliegen, pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Ver- wenn trag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungs- a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; nehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillge- noch grob fahrlässig verletzt. legt wird; Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus- steht; geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb auf- nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei genommen wird; Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz hätte. für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- vereinbart ist. rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver- pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer 2. Folgen einer Gefahrerhöhung weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den B § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet. Abschnitt B c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, seines Vertreters bis zum Vertragsschluss kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige- der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der pflicht von Gefahrumständen nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner anderen Bedingungen abgeschlossen. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss er- jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un- zu schließen. richtige Anzeige kannte. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An- e) Anfechtung zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Text- arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne rührt. des Satzes 1 stellt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherers a) Vertragsänderung Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht tritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstän- machen und dabei die Umstände angeben, auf die er de den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge- seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nach- schlossen, so werden die anderen Bedingungen träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver- nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die sicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je- rungsperiode Vertragsbestandteil. weils geltend gemachte Recht begründen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä- mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- 4. Rechtsfolgenhinweis sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück- gezeigten Umstand aus, so kann der Versiche- tritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsneh- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
14 5. Vertreter des Versicherungsnehmers § 12 Prämien, Versicherungsperiode Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder dung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichti- gezahlt. gen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zah- dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob lungen umfasst die Versicherungsperiode einen Mo- fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- nat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich lich oder arglistig verletzt hat. nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dauer und Ende des Vertrages Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be- 1. Beginn des Versicherungsschutzes ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Zahlung bewirkt ist. Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens punkt. einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- 2. Rücktrittsrecht des Versicherers gebenen Zeitraum abgeschlossen. bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem 3. Stillschweigende Verlängerung nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn solange die Zahlung nicht bewirkt ist. nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. eine Kündigung zugegangen ist. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr malige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes da- Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für rauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den werden. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf jahres zugehen. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf- merksam gemacht hat. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver- endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be- treten hat. darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Wegfall des versicherten Interesses § 14 Folgeprämie Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit- 1. Fälligkeit punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risi- a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten kos Kenntnis erlangt. Versicherungsperiode fällig.
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