Veterinärmedizin (Tiermedizin) - Staatsexamen - Justus-Liebig-Universität Gießen
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Veterinärmedizin (Tiermedizin) Abschluss: Staatsexamen
INHALT 1. Einrichtungen und Ansprechpartner*innen im Fachbereich Veterinärmedizin ................ 3 2. Zentrale Beratungs- und Informationsangebote ................................................................ 4 3. Institute und Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin ................................................... 5 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Tiermedizin (StuPOVet)“ ..................... 6 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)............................... 23 Informationen im Internet: Universität Gießen: www.uni-giessen.de/ Infos zum Studium: www.uni-giessen.de/studium Fachbereich 10: www.uni-giessen.de/fbz/fb10 Prüfungsamt: www.uni-giessen.de/fbz/fb10/pruefungsamt/ Verordnungen: • TAppV von 2006 (zuletzt geändert 2016) • StuPO von 2008 – mit 6. Änderungsbeschluss 2021 Siehe auch: www.uni-giessen.de/mug/7/findex6.html Impressum: Herausgeber Zentrale Studienberatung der Justus-Liebig-Universität Gießen Erwin-Stein-Gebäude, Goethestr. 58, 35390 Gießen Redaktion Anja Staffler Redaktionsschluss September 2021 Druck Druckerei der JLU Druckdatum/Anzahl 22.09.2021 / 300 Datei: J:\ZSB\Daten\A - Staatsexamen\Tiermedizin\S-Tiermed-Sept2021.docx 2
1. Einrichtungen und Ansprechpartner*innen im Fachbereich Veterinärmedizin Dekanat Lernzentrum Mo-Do 9:00-15:00; Fr 9:00-12:00 Frankfurter Straße 94, 35392 Gießen, Tel. (0641) 99-38001/-13, Fax (0641) 99-38009 Dr. Stephan Arlt Dekanat@vetmed.uni-giessen.de Tel.: (0641)99-38004 Fax: (0641)99-38005 Stephan.Arlt@vetmed.uni-giessen.de Dekan: Prof. Dr. Dr. h. c. Martin Kramer Martin.Kramer@vetmed.uni-giessen.de Flex Now – Support Prodekan: Prof. Dr. Martin Diener Katja Schmandt Martin.Diener@vetmed.uni-giessen.de (Siehe Prüfungsamt – Tierärztliche Prüfung) Studiendekan: Prof. Dr. Dr. Stefan Arnhold Stefan.Arnhold@vetmed.uni-giessen.de Staatliches Prüfungsamt Veterinärmedizin www.uni-giessen.de/fbz/fb10/pruefungsamt/ Studienfachberatung Frankfurter Str. 94, Fax: (0641) 99-24549 Prof. Dr. Dr. Stefan Arnhold Tierärztliche Vorprüfung: Frankfurter Str. 94, 35392 Gießen Margit Albohn, Tel.: (0641) 99-24540 Tel. (0641) 99-38007 Margit.Albohn@admin.uni-giessen.de Sprechzeiten: nach Vereinbarung Tierärztliche Prüfung: Büro Studienkoordination EG Dekanat Katja Schmandt, Tel.: (0641) 99-24543 Katrin.Ziegenberg@vetmed.uni-giessen.de Katja.Schmandt@admin.uni-giessen.de www.uni-giessen.de/fbz/fb10/studium-und-prufun- Melanie Junck, Tel. (0641)99 24542 gen Melanie.Junck@vetmed.uni-giessen.de Studienkoordination Sprechzeiten: Mo+Di 9.00 – 12.00 Uhr Büro Studienkoordination EG Dekanat Mi + Do 12.00 – 15:00 Uhr Frankfurter Str. 94, 35392 Gießen www.pruefungsamt.vetmed.uni-giessen.de Sprechzeiten: Mo, Mi, Do 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Vorsitzender für die Tierärztliche Vorprüfung Katrin Ziegenberg (Leitung) Prof. Dr. Carsten Staszyk Carsten.Staszyk@vetmed.uni-giessen.de Tel.: (0641) 99-38007 Katrin.Ziegenberg@vetmed.uni-giessen.de Tel. (0641) 99-38112 od. 99-38101 (Sekretariat) Dr. Meike Kuhlmann (Assistenz Studienkoordination) Stellv. Vorsitzende für die Tierärztliche Vorprü- Tel.: 0641-99-38008 fung: Meike.M.Kuhlmann@vetmed.uni-giessen.de Prof. Dr. Dr. Stefan Arnhold Dr. Birte Pfeiffer-Morhenn (Klinische Rota- Stefan.Arnhold@vetmed.uni-giessen.de tion/Leitung Clinical Skills Lab PETS) Prof. Dr. Rüdiger Gerstberger Tel.: 0641-99-38003 Ruediger.Gerstberger@vetmed.uni-giessen.de birte.pfeiffer-morhenn@vetmed.uni-giessen.de Studentische Studienberatung Vorsitzender für die Tierärztliche Prüfung Fachschaftszimmer, Frankfurter Str. 120, über Prof. Dr. Andreas Moritz der Lehrschmiede, Tel. (0641) 99-38010; Tel. (0641) 99-31600 od. 99-31601 (Sekretariat) Andreas.Moritz@vetmed.uni-giessen.de Die Fachschaft Veterinärmedizin ist ab Veran- staltungsbeginn, jeweils von Mo – Fr 13.00 - Stellv. Vorsitzende für die Tierärztliche Prüfung: 14.00 Uhr und Mi ab 20.00 Uhr geöffnet Prof. Dr. Kerstin Fey Fachschaft.Tiermedizin@vetmed.uni-giessen.de Kerstin.Fey@vetmed.uni-giessen.de Studierenden- und Lernzentrum Prof. Dr. Christoph Grevelding Frankfurter Str. 98 (im Anatomie-Anbau) Christoph.Grevelding@vetmed.uni-giessen.de Öffnungszeiten: PC-Pool und Mutter-Kind-Raum Frau Prof. Dr. Melanie Hamann täglich von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr (JLU–Chipkarte Melanie.Hamann@vetmed.uni-giessen.de erforderlich) Prof. Dr. Axel Wehrend Axel.Wehrend@vetmed.uni-giessen.de 3
Promotionsbüro BAFöG-Bevollmächtiger des Fachbereichs. im Dekanat FB 10 – Sabine Baloditis Prof. Dr. Rolf Bauerfeind Frankfurter Str. 94, 35392 Gießen Frankfurter Str. 85-89; Tel: (0641) 99-38303 Tel.: (0641) 99-38002 Fax: (0641) 99-38009 Rolf.Bauerfeind@vetmed.uni-giessen.de Sprechzeiten: Di und Do 11.00 Uhr – 14.00 Uhr Stellvertr. BAFöG-Bevollmächtiger: promotionssekretariat@vetmed.uni-giessen.de Prof. Dr. Christoph Grevelding www.uni-giessen.de/fbz/fb10/studium-und-prufun- Schubertstr. 81; Tel.: (0641) 99-38466 gen/postgraduiertenstudium Christoph.Grevelding@vetmed.uni-giessen.de Ph.D. – Doctor of Philosophy Gemeinsamer Studiengang der Fachbereiche Veterinärmedizin und Medizin www.med.uni-giessen.de/phd/ 2. Zentrale Beratungs- und Informationsangebote Call Justus Studierenden-Hotline Akademisches Auslandsamt / Abteilung In- Sprechzeiten: Mo-Fr 8.30-12 und 13-17 Uhr ternationale Studierende Tel: 0641 / 99 16 400 Goethestr. 58, 35390 Gießen www.uni-giessen.de/studium/calljustus Tel.: +49 (0) 641 99 16400 (über Call Justus) Zentrale Studienberatung Beratung für internationale Studierende: Goethestr. 58, 35390 Gießen Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 10.00 – 12.00 Uhr Öffnungszeiten und Offene Sprechstunde: studium-international@uni-giessen.de Mo, Fr: 9.00 - 12.00 Uhr Tel.: +49 (0)641 99 16400 (über Call Justus) Di, Do: 15.00 - 17.00 Uhr Beratung zum Studium und Praktikum im Telefonsprechstunde: Ausland: Mo, Di und Do: 13.00 – 15.00 Uhr Sprechzeiten: Mo und, Mi 10.00 – 12.00 Uhr Tel: 0641 / 99 16 223 (über Call Justus) sowie Do 14.00 – 16.00 Uhr www.uni-giessen.de/studium/zsb mobility@uni-giessen.de zsb@uni-giessen.de DAAD-PROMOS-Programm: Beratungsstelle für behinderte und chronisch promos-aaa@admin.uni-giessen.de kranke Studierende Tel: +49 (0)641 99 16400 (über Call Justus) in der Zentralen Studienberatung Beratung internationaler Doktorand/innen: Goethestr. 58, 35390 Gießen Sprechzeiten: Mo und Mi 10.00 – 12.00 Uhr Bürozeiten: Dienstag bis Donnerstag promotionsstudium-international@uni-gies- (Tel.: 0641 / 99 16216) sen.de Offene Sprechstunde in der Regel Tel.: +49 (0) 641 99 16400 (über Call Justus) Do 12:30 bis 14:30 Uhr (aktuelle Termine auf der Homepage) Studentenwerk Gießen/Beratung & Service Terminvereinbarung Studentenhaus unter Tel.: 0641 / 99 16216 oder über Call Otto-Behaghel-Straße 25, 35394 Gießen Justus (s.o.) Beratung: Mo - Do 12:00 - 15:00 Uhr, www.uni-giessen.de/studium/ Fr 9:00 - 14:30 Uhr behindertenberatung Tel.: (0641) 40008 160 studium-barrierefrei@uni-giessen.de www.studentenwerk-giessen.de beratung.service@studwerk.uni-giessen.de 4
3. Institute und Kliniken im Fachbereich Veterinärmedizin Name Anschrift / Tel. Nr. (Vorwahl 0641) Inst. f. Veterinär-Anatomie, -Histologie und -Embryo- Frankfurter Str. 98, Tel. 99-38101 logie Inst. f. Veterinär-Physiologie und Biochemie Frankfurter Str. 100, Physiologie, Tel. 99-38151 Biochemie, Tel.99-38171 Inst. f. Veterinär-Pathologie Frankfurter Str. 96, Tel. 99-38201 Inst. f. Tierärztliche Nahrungsmittelkunde Frankfurter Str. 92, Tel. 99-38251 Professur für Milchwissenschaften im Ludwigstr. 21b, Tel. 99-38951 Inst. f. Tierärztliche Nahrungsmittelkunde Inst. f. Hygiene und Infektionskrankheiten der Tiere Frankfurter Str. 85-89, Tel. 99-38301 Inst. f. Virologie BFS-Schubertstr. 81, Tel. 99-38351 Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische Frankfurter Str. 114, Tel. 99-31431 Inst. f. Parasitologie Rudolf-Buchheim-Str. 2, Tel. 99-38461 Inst. f. Pharmakologie und Toxikologie BFS-Schubertstr. 81, Tel. 99-38401 (Klinik für Kleintiere) Innere Medizin und Chirurgie Frankfurter Str. 114. Klinik für Kleintiere, Innere 99-31601 Klinik für Kleintiere, Chirurgie 99-31501 (Klinik für Pferde) Innere Medizin und Chirurgie Frankfurter Str. 108 Klinik für Pferde, Innere 99-38607 Klinik für Pferde, Chirurgie 99-38571 Klinik für Wiederkäuer und Schweine (Innere Medizin Frankfurter Str. 110 u. 112 und Chirurgie) Klinik für Schweine 99- 38824 Klinik für Wiederkäuer 99-38671 Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie Frankfurter Str. 106, Tel. 99-38695 der Groß- und Kleintiere mit tierärztlicher Ambulanz Professur für Tierschutz und Ethologie Frankfurter Str. 104, Tel. 99-38751 AG Biomathematik und Datenverarbeitung Frankfurter Str. 95, Tel. 99-38801 Nicht zum Fachbereich 10 gehören: Name Anschrift / Tel. Nr. (Vorwahl 0641) Zweigbibliothek Medizin und Tiermedizin Heinrich-Buff-Ring 58 (Chemie-Gebäude), Tel. 99-14016 Inst. f. Tierernährung u. Ernährungsphysiologie [FB 09] Heinrich-Buff-Ring (IFZ) Tel. 99-39230/-1 Inst. f. Tierzucht und Haustiergenetik [FB 09] Bismarckstr. 16, Tel. 99-37622 5
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Ausgabe vom 6.60.10 Nr. 1 16.08.2017 Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Tiermedizin (StuPOVet)“ des Fachbereichs 10 – Veterinärmedizin – der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 04.07.2007 zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.07.2021 Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der neue Wortlaut der geänderten Ordnung wird in den Miteilungen der Universität Gießen bekannt gemacht. Bisherige Fassungen Fachbereichstrat Senat Präsidium Verkündung Urfassung 04.07.2007 1. Änderung 12.12.2007 2. Änderung 09.09.2013 18.09.2013 19.09.2013 3. Änderung 11.07.2017 19.07.2017 01.08.2017 16.08.2017 4. Änderung 30.01.2019 05.06.2019 12.06.2019 09.08.2019 5. Änderung 12.02.2020 29.04.2020 12.05.2020 28.05.2020 6. Änderung 12.04.2021 07.07.2021 13.07.2021 22.09.2022 Inhaltsverzeichnis §1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Abschnitt I Studium Abschnitt II Prüfung §2 Studienbeginn und Studiendauer §8 Anerkennungsausschuss §3 Gliederung des Studiums §9 Anrechnung von Studienleistungen und Aner- §4 Studienpläne und Lehrveranstaltungen kennung von Prüfungen §5 Teilnahme- und Leistungsnachweise, Leis- §10 Staatliche Prüfungsausschüsse tungskontrollen §11 Zuständiger Prüfungsausschuss §6 Klinische Ausbildung im fünften Studienjahr §12 Prüfer (Rotation) §13 Zulassung zur Prüfung §7 Studienberatung §14 Prüfungsverfahren §15 Bewertung der Prüfungsleistungen Abschnitt III Schlussvorschriften §16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 6
§1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (StuPOVet) regelt in Ergänzung der TAppV Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiengangs sowie die Studienleistungen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen sind, den Ablauf der Prüfungen und die Bewertung von Prüfungsleistungen. (2) Das Studium des Ersten Studienabschnits umfasst nach §§ 19 und 22 TAppV eine Studienzeit von zwei Jahren bis zum vollständigen Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (vgl. "Studienplan" Anlage 1 und "Übersicht aller Semesterwochenstunden" Anlage 2). (3) Der Zweite Studienabschnit umfasst nach § 29 TAppV ein Studium der Veterinärmedizin von mindestens drei Jahren (vgl. "Studienplan" Anlage 1 und "Übersicht aller Semesterwochenstunden" Anlage 2) einschließlich einer Rota�on in paraklinischen und klinischen Einrichtungen von 20 Wo- chen Dauer (Anlage 3) sowie einen prak�schen Studienteil im Sinne von § 54-61 TAppV und schließt mit dem vollständigen Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ab. Abschnitt I Studium §2 Studienbeginn und Studiendauer (1) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (2) Der Fachbereich stellt auf der Grundlage dieser StuPoVet eine "Übersicht aller Semesterwochen- stunden" (Anlage 2) auf, die es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb einer Regelstu- dienzeit von 5 Jahren und 6 Monaten (§ 1 TAppV) abzuschließen. §3 Gliederung des Studiums (1) Ziele und Gliederung der �erärztlichen Ausbildung werden in § 1 der TAppV und Richtlinie 2005/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- nung von Berufsqualifika�onen geregelt. (2) Das Studium ist in Abschnite gegliedert, die jeweils auf die Prüfungsabschnite gemäß Anlage 2 und 4 vorbereiten. (3) Eine Zulassung zur Teilnahme an leistungsnachweispflich�gen Veranstaltungen ab dem 5. Semes- ter ist nur möglich, wenn die Tierärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Die Zugangs- voraussetzungen für die klinische Ausbildung im fün�en Studienjahr („Rota�on“ Anlage 3) gemäß § 6 der StuPOVet sind erfüllt, wenn die Fachprüfungen der Prüfungsfächer gemäß § 29 Nr. 1-10, 12, 20 TAppV bestanden sind. Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen entscheidet auf Antrag der Studiendekan. (4) In besonders begründeten Fällen kann der Studiendekan leistungsnachweispflich�ge Veranstal- tungen im 5. Semester anrechnen, wenn die Tierärztliche Vorprüfung bis zum 31.03. eines Jahres bestanden wurde. Mindestens einen Monat vor dem 31.03. ist ein entsprechender Antrag mit Be- gründung beim Studiendekan zu stellen. (5) Während der vorlesungsfreien Zeit des Ersten Studienabschnites und vor der Meldung zum Phy- sikum ist der Kurs über Landwirtscha�, Tierzucht und Tierhaltung (§ 23 Abs. 1 Pkt 3 bzw. Abs. 2 TAppV) oder das vierwöchige landwirtscha�liche Prak�kum in einem anerkannten Lehrbetrieb ge- mäß § 23 Abs. 2 TAppV abzuleisten, wenn nicht eine berufliche Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 TAppV anzuerkennen ist. (6) Während der vorlesungsfreien Zeit frühestens nach dem 6. Semester ist der prak�sche Studien- teil von 150 Stunden in der kura�ven Praxis eines Tierarztes oder in einer unter �erärztlicher Leitung 7
stehenden Tierklinik (§ 57 Abs. 1 TAppV) abzuleisten. Diese Prak�kumszeit kann je zur Häl�e in zwei aufeinanderfolgende Wochen abgeleistet werden. (7) Der prak�sche Studienteil nach §1 Abs. 2 Satz 2c bis 2f TAppV kann frühestens nach Beendigung des wissenscha�lich-theore�schen Studienteils (§ 1 Abs. 2, Satz 1 TAppV) erfolgen. (8) Vor Beginn des letzten Prüfungsabschnits gemäß Anlage 4 müssen alle prak�schen Studienteile nach § 1 Abs. 2 Satz 2 TAppV erfolgreich abgeschlossen sein. §4 Studienpläne und Lehrveranstaltungen (1) Die Studienpläne sind dieser Ordnung als Anlage 1 und die Au�eilung der Semesterstunden als Anlage 2 beigefügt. (2) Lehrveranstaltungen sind: 1. Vorlesungen (V), die auf die Lehrinhalte der praktischen Übungen und Seminare vorbe- reiten, in denen Lehrstoff gegenstandsbezogen bzw. problemorientiert erarbeitet wird, 2. Praktische Übungen und Kurse (Ü) 3. Seminare (S) 4. Klinische Demonstrationen (D) 5. Querschnittsunterricht Klinik (QF) 6. Pflicht-QF-Klinik (mit Anwesenheitspflicht). Möglich sind auch kombinierte Lehrveranstaltungen (V/Ü/S). Exkursionen können ebenfalls Teile von Lehrveranstaltungen sein. Der Schwerpunkt der klinischen Ausbildung an der Hochschule findet im fün�en Studienjahr (Rota�on) stat. Teile der Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache und/oder in Form interak�ver Lernprogramme oder als digitale Lehrveranstaltungen angeboten werden. (3) Die an der Lehre beteiligten Einrichtungen bieten Wahlpflichtveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 3 TAppV an. Wahlpflichtveranstaltungen müssen durch den Studiendekan im Benehmen mit dem Studienaus- schuss des Fachbereichs im Voraus anerkannt worden sein. Die Studierenden können Wahlpflicht- veranstaltungen aus diesem Angebot wählen. Eine Wahlpflichtveranstaltung gleichen Inhalts wird nur einmal angerechnet. Wahlpflichtveranstaltungen für Studierende eines Semesters dürfen nicht zeitgleich zu Veranstaltun- gen abgehalten werden, deren Besuch verpflichtend für alle Studierenden dieses Semesters ist. Ein Anspruch auf die Teilnahme an bes�mmten Wahlpflichtveranstaltungen besteht nicht. Seminare, Kurse oder Prak�ka aus anderen Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität können als Wahlpflichtveranstaltungen anerkannt werden, solange sie den Anforderlungen der TAppV genügen. Der Besuch einer Woche einer ganztägigen Wahlpflichtveranstaltung (5 Tage zu je 6 Unterrichtsstun- den) wird mit nicht mehr als 28 Stunden bescheinigt. §5 Teilnahme- und Leistungsnachweise, Leistungskontrollen (1) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit obligatorischer An- wesenheits- und Erfolgskontrolle, zu der sich die Studierenden fristgerecht anzumelden haben, wird durch Bescheinigungen nachgewiesen. Die Bescheinigungen werden von der jeweils verantwortli- chen Lehrkra� in von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses festgelegter Weise er- teilt und dem Prüfungsamt übermitelt. Auf Antrag der Studierenden können Bescheinigungen in schri�licher Form ausgegeben werden. Mögliche Formen der Leistungskontrollen sind schri�lich, mündlich oder prak�sch sowie Kombina- �onen der genannten Formen. (2) Regelmäßig teilgenommen hat, wer an mindestens 85 % der Stunden der leistungsnachweis- pflich�gen Veranstaltung anwesend war. Hat ein Studierender aus tri�igem Grund (z. B. wegen Krankheit) nicht in diesem Umfang teilgenommen, so entscheidet der Veranstaltungsleiter, ob das 8
Versäumnis noch in demselben Semester nachgeholt werden kann und legt Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest. Kann hierüber keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Studien- dekan. (3) Die erfolgreiche Teilnahme an einer leistungsnachweispflich�gen Lehrveranstaltung wird mit An- wesenheits- und/oder Erfolgskontrolle festgestellt. Die Form der Kontrolle wird von der verantwort- lichen Lehrkra� festgelegt und bekannt gegeben. Die Bewertung der Kontrolle lautet „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. (4) Es ist mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit der Erfolgskontrolle vor der Zulassung zur je- weiligen Prüfung, zu deren Zulassung der Leistungsnachweis als Voraussetzung gilt, anzubieten. Wird die Erfolgskontrolle wiederholt nicht bestanden, muss die leistungsnachweispflich�ge Veran- staltung wiederholt werden. (5) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener oder nicht angegebener Hilfsmitel oder Quellen zu beeinflussen, wird die Prü- fung als mit "Nicht Bestanden" bewertet. Ist dem Prüfling in dem Studiengang bereits bei einer vor- herigen Prüfung eine Täuschung nachgewiesen worden, gelten bei erneuter Täuschung die Prüfung und der Studiengang als endgül�g nicht bestanden. (6) Ein Prüfling, der sich einer Störung des Prüfungsablaufes schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausge- schlossen werden §6 Klinische Ausbildung im fünften Studienjahr (Rotation) (1) Der prak�sche Studienteil erfolgt gemäß § 1 Abs. 2, Satz 2c bis 2f TAppV alternierend mit der klinischen Ausbildung (TAppV Anlage 1 Punkt 26) während des fün�en Studienjahres (Rota�on). Die Dauer der Studienphasen in den verschiedenen Einrichtungen regelt Anlage 3. (2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der klinischen Ausbildung im fün�en Studienjahr (Rota�on) ist vor der Zulassung zur Tierärztlichen Prüfung gemäß § 29 Nr. 13, 14, 15, 17, 18, 19 TAppV nachzuweisen. (3) Im intramuralen Teil der Rota�on gemäß TAppV Anlage 1 Punkt 26 beträgt die wöchentliche Pflichtausbildungszeit der Studierenden durchschnitlich 30 Stunden. Die Ausbildungszeit einzelner Wochen darf in begründeten Fällen um 25% überschriten werden. (4) Die Studierenden können im Rahmen der zu erbringenden Stundenzahl während der klinischen Ausbildung im fün�en Studienjahr (Rota�on) zur Teilnahme an Nacht-, Wochenend- und/oder Fei- ertagsdiensten eingeteilt werden. Die Anwesenheitszeiten dürfen 10 Stunden am Tag nicht über- schreiten. Wenn erforderlich wird ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt. (5) Während der klinischen Ausbildung im fün�en Studienjahr (Rota�on) sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den einzel- nen Pa�enten/Bestand anwenden. Entsprechend ihrem Ausbildungsstand sollen sie unter Anlei- tung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Tierarztes die ihnen zugewiesenen �erärztli- chen Tä�gkeiten durchführen. (6) Die Studierenden sollen innerhalb der Rota�on zu mindestens 50 % der Zeit unter Anleitung tä�g sein. Die Studierenden sollen Gelegenheit erhalten, an Einzelpa�enten Anamnesen zu erheben, kli- nische und weiterführende Diagnos�k zu betreiben sowie therapeu�sche Maßnahmen durchzufüh- ren bzw. zu überwachen. Neben der Einzel�erbetreuung gehören Themen der Bestandsbetreuung, der Tierhaltung und des angewandten Tierschutzes zur prak�schen Ausbildung. 9
§7 Studienberatung (1) Der Studiendekan ist für die Organisa�on der Studienfachberatung verantwortlich. (2) Für Studierende im ersten Semester wird eine Studieneinführung zu Beginn des Semesters ver- anstaltet. Abschnitt II Prüfungen §8 Anerkennungsausschuss (1) Für Entscheidungen nach § 65 TAppV wird gemäß § 66 TAppV ein Anerkennungsausschuss gebil- det. Er besteht aus den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TAppV und § 10 dieser Ordnung und den Mitgliedern des Studienausschusses des Fachbereichs. Ist ein Studien- ausschuss nicht gebildet, wählt der Fachbereichsrat Mitglieder des Anerkennungsausschusses ent- sprechend § 53 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HHG. Der Anerkennungsausschuss wählt einen der Prüfungs- ausschussvorsitzenden zu seinem Vorsitzenden. (2) Der Anerkennungsausschuss kann einzelne Aufgaben den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren Entscheidungen haben die Mitglieder des Anerkennungsausschusses ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Anerkennungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (3) Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses haben das Recht, jederzeit in die Unterlagen zu Anerkennungsverfahren Einsicht zu nehmen. (4) Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen. §9 Anrechnung von Studienleistungen und Anerkennung von Prüfungen (1) Über die Anerkennung von Leistungen und die Berücksich�gung der Noten von anerkannten Prü- fungen für die Gesamtnote entscheidet auf schri�lichen Antrag des Studierenden der Vorsitzende des Anerkennungsausschusses bzw. die nach § 8, Abs. 2 benannte Person. Zur Feststellung der Gleichwer�gkeit bei Prüfungen, Studienleistungen anderer Studiengänge oder von Studienleistun- gen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 TAppV wird ein inhaltlicher Abgleich der laut Antrag absolvierten Prü- fungs- und Lehrinhalte mit den an der Justus-Liebig-Universität für das Fach Veterinärmedizin vor- gesehenen Prüfungs- und Lehrinhalten unter Beteiligung des jeweiligen Fachvertreters durchge- führt. Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwer�gkeit ist die Ableistung der Fächer an einer Universität oder wissenscha�lichen Hochschule und der vergleichbare Prüfungs- und Lehrinhalt. (2) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk “bestanden“ in das Zeugnis aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist vorzunehmen. Werden mehr als ein Dritel der Prüfungsleistungen ohne Benotung anerkannt bzw. mit „bestanden“ im Zeugnis gekennzeichnet, wird kein Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsabschnit ermitelt. (3) Die Anrechnung von Teilfächern oder eine Anerkennung von Teilprüfungen erfolgt nicht. § 10 Staatliche Prüfungsausschüsse (1) Zur Durchführung der Prüfungen wird gemäß § 5 TAppV jeweils ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung eingerichtet. (2) Den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse obliegen die Organisa�on und Aufsicht über die Prü- fungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. Sie achten darauf, dass die Bes�mmungen der StuPO Vet eingehalten werden und sorgen dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur 10
Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern zu den in Anlage 4 vorgegebenen Fristen ablegen können. (3) Die Vorsitzenden legen Prüfungstermine, Ankündigungs- oder Ladungsfristen, Prüfungsdauer, Gruppengrößen und weitere Modalitäten der Prüfungen auf Grundlage der TAppV fest. Sie berichten dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten. (4) Im gesamten Prüfungsverfahren ist auf die Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung sind durch den Prüfling durch ein ärztliches Atest oder einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen, in Zweifelsfällen kann der Vorsitzende ein amtsärztliches Atest verlangen. Macht ein Prüfling, gestützt auf das ärztliche Atest, glaubha�, dass er wegen seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gleicht der Prüfungsaus- schuss durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, diesen Nachteil aus. Die „Allgemeinen Best- immungen der JLU für Prüfungsordnungen zur Herstellung von Chancengerech�gkeit vom 21.3.2007“ finden entsprechende Anwendung. (5) Das Regierungspräsidium Gießen vertrit die Prüfungsausschüsse gerichtlich und außergericht- lich, soweit die Staatsprüfung unmitelbar betroffen ist. Widerspruchsbehörde gegen Entscheidun- gen zu Studienleistungen oder im Studium erworbenen Prüfungsanteilen ist der Präsident der JLU. (6) Geschä�sstelle der Prüfungsausschüsse ist das staatliche Prüfungsamt des Fachbereiches Vete- rinärmedizin. §11 Zuständiger Prüfungsausschuss Die Studierenden können die Tierärztliche Vorprüfung bzw. Prüfung vor dem Prüfungsausschuss nur dann ablegen, wenn sie im Studienfach Tiermedizin an der Justus-Liebig-Universität Gießen immat- rikuliert sind und die erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Die Vorsitzenden bes�mmen die Organisa�on der Speicherung von Studiennachweisen. § 12 Prüfer Auf schri�lichen Antrag der/des Studierenden kann der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsaus- schusses in begründeten Fällen einen Prüferwechsel vornehmen. § 13 Zulassung zur Prüfung (1) Für die Prüfungen ist innerhalb von drei Wochen nach Beginn der jeweils vor den Prüfungstermi- nen liegenden Vorlesungszeit schri�lich ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der gültige Personalausweis, 2. Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Gel- tungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch zusätzlich der Anerkennungsbe- scheid der zuständigen Behörde, 3. Die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31 TAppV, 4. Die für den Prüfungsabschnitt erforderlichen Studiennachweise (Prüfungsvoraussetzungen). Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor einer erstmaligen Prüfung an der Universität dem Prüfungsamt abzugeben. Die Nachweise nach Nr. 4 können entsprechend Abs. 4 nachgereicht wer- den. Die Prüfungsabfolge ergibt sich für die �erärztliche Vorprüfung aus den §§ 19 und 21 TAppV, für die �erärztliche Prüfung nach § 29 TAppV aus der Anlage 4. Die dort genannten Prüfungsabschnite set- zen jeweils einen gesonderten Zulassungsantrag voraus. (2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Form der Nachweise nach Nr. 3 bes�mmt der Vorsitzende. Sie können in anderer Form vorgelegt 11
werden, soweit diese im Einzelfall durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses als gleichwer�g anerkannt werden. Die Nachweise Nr. 1 und 2 werden bis zum Abschluss des Studiums zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben. (3) Die Festlegung der Prüfungszeiträume für die Prüfungsfächer erfolgt durch den jeweiligen Vor- sitzenden. Die einzelnen Prüfungstermine setzt der Vorsitzende im Benehmen mit den beteiligten Prüfern fest. Bei jedem Prüfling soll der Abstand zwischen den einzelnen Prüfungen mindestens 1 Woche betragen. Die Termine werden spätestens vier Wochen vor Beginn eines Prüfungsabschnites öffentlich bekannt gegeben und dem einzelnen Prüfling entsprechend Abs. 4 übermitelt. (4) Die Ladung zur Prüfung nach § 12 Abs. 1 TAppV erfolgt unbeschadet der Regelung in Abs. 5 spä- testens sieben Werktage vor der ersten Prüfung des jeweiligen Abschnites. (5) Über die Zulassung zu den durch Ladung terminierten Prüfungen entscheidet der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor dem Beginn des Prüfungsab- schnites nach Überprüfung der dann vorliegenden Prüfungsvoraussetzungen. Sind diese unvollstän- dig, wird die Zulassung versagt und die Ladung damit gegenstandslos. (6) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 3 Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durch- geführt werden. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Studierenden einen kürzeren Zeitraum festlegen. (7) Für den Rücktrit von einer Prüfung, zu der der Studierende entsprechend Abs. 5 zugelassen wor- den ist, gilt § 12 Abs. 2 TAppV. (8) Die Prüfung nach § 20 Abs. 2 TAppV wird nur angeboten für die Fächer Physik und Chemie. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung in Physik bzw. Chemie setzt voraus, dass der Studierende das jeweilige Fach in der Schule als Leistungs- bzw. Neigungskurs oder einen Kurs in diesem Sinne mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt und im Abiturzeugnis der Durchschnit der Leistungen in die- sem Fach aus der Qualifika�onsphase und der Abiturprüfung mit “sehr gut“ nachgewiesen ist. § 14 Prüfungsverfahren (1) Bei mündlichen Prüfungen hat ab der ersten Wiederholungsprüfung (Zweitprüfung) außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bes�mmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein. Bei schri�lichen (auch elektronischen) Prüfungen ist die Leistung der zweiten Wiederholungsprüfung (Dritprüfung) außer vom Prüfer zusätzlich durch den Vorsitzenden oder ein von ihm bes�mmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Antrag des Studierenden findet der Satz 2 auch bei der ersten schri�lichen oder elektronischen Wiederholungsprüfung Anwendung. Bei einer zweiten Wiederho- lungsprüfung (Dritprüfung) einer schri�lichen oder elektronischen Prüfung kann der Studierende ein mündliches Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsaus- schussvorsitzende. (2) Zu Beginn einer Prüfung haben sich Studierende durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild oder dem Studienausweis zu legi�mieren. (3) Zulässig sind mündliche, prak�sche, elektronische und schri�liche Prüfungen oder Kombina�o- nen davon als Einzel- oder Gruppenprüfungen, wobei bei mündlichen Prüfungen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprü� werden sollen. Bei prak�schen Prüfun- gen, z.B. bei Objec�ve Structured Clinical Examina�ons oder Prüfungsteilen am Tier soll neben dem Prüfer mindestens eine weitere Person anwesend sein, soweit dies vom Studierenden gewünscht ist. Die Form der Prüfung wird in Anlage 4 festgelegt. Schri�liche Prüfungen sind Klausuren, die auch unter Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens (Single bzw. Mul�ple Choice) durchgeführt werden können. Schri�liche Prüfungen beinhalten die Beantwortung einer oder mehrerer Aufgabenstellun- gen. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht weniger als 30 Minuten. Die Dauer anderer Prüfungsformen hängt von der festgelegten Prüfungssitua�on und deren konkreten Umständen ab. In einer mündli- chen Prüfung muss dem Prüfling mindestens 20 Minuten Zeit gegeben werden, auf Fragen des Prü- fers sein Wissen bzw. seine Erkenntnisse vorzutragen. 12
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Umstände mündlicher und prak�scher Prüfungen und die Bewertung der Leistung sind vom Prüfer oder einem vom Vorsitzenden zu bestellenden Protokoll- führer in einem Protokoll festzuhalten. Hierzu wird die Anlage 2 der TAppV nach den Anforderungen der JLU ergänzt und ist in dieser Form Anlage 5a und für Wiederholungsprüfungen Anlage 5b dieser Ordnung. (5) Studierende, die von einer Prüfung ordnungsgemäß zurückgetreten sind, sind erneut zu laden. Ein ordnungsgemäßer Rücktrit liegt beim Nachweis eines tri�igen Grundes vor. Der tri�ige Grund ist dem Vorsitzenden unverzüglich schri�lich mitzuteilen und auf Verlangen glaubha� zu machen. Im Falle des Versäumnisses wegen Krankheit ist ein ärztliches Atest nach Anlage 6 innerhalb von drei Werktagen vorzulegen. Im Falle eines mehr als zweimaligen Versäumnisses einer Prüfung wegen Krankheit innerhalb eines Prüfungsabschnites gemäß Anlage 4, muss ein amtsärztliches Atest des Gesundheitsamtes Gießen vorgelegt werden. Bei Abbruch einer andauernden Prüfung wegen Krank- heit muss immer das Atest des Gesundheitsamtes in Gießen vorgelegt werden. (6) Bei Versäumnis, Abbruch oder Rücktrit ohne tri�igen Grund gelten die Prüfungsleistungen des Studierenden als “nicht ausreichend“. § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Leistungen in Prüfungen sind die Noten entsprechend § 14 Abs. 1 TAppV zu verwenden. (2) Die Leistungen in schri�lichen Prüfungen sind wie folgt zu ermiteln: “sehr gut“ (1) wenn 88 % oder mehr “gut“ (2) wenn 75 – 87 % “befriedigend“ (3) wenn 63 – 74 % “ausreichend“ (4) wenn 51 – 62 % “nicht ausreichend“ (5) wenn 50 % oder weniger der maximal erreichbaren Leistung erzielt wurden. Sind die Ergebnisse schri�licher Leistungen in Noten auszudrücken, ist erforderlichenfalls auf den ganzen Prozentwert zu runden, wobei bei einem Prozentwert kleiner x,5 auf x abgerundet, bei einem Punktwert größer/gleich x,5 auf x+1 aufgerundet wird. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in einem Prüfungsfach mindestens die Note “aus- reichend“ erhalten hat. (4) Das Prüfungsergebnis in einer mündlichen Prüfung ist dem Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben. Das Ergebnis schri�licher Prüfungen ist vom Prüfer durch anonymisierten Aushang oder individuell elektronisch innerhalb von 21 Tagen nach der Prü- fung bekannt zu geben (5) Nach Abschluss der Prüfung wird dem Prüfling auf schri�lichen Antrag Akteneinsicht gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende bes�mmt Ort und Zeit der Einsicht- nahme. 13
Abschnitt III Schlussvorschriften § 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Diese Ordnung in der Fassung des Sechsten Änderungsbeschlusses gilt ab dem Wintersemester 2021/22. Bis dahin gelten die bisherigen Bes�mmungen fort.“ Verzeichnis der Anlagen: Anlage 1 Studienplan Anlage 2 Übersicht aller Semesterwochenstunden Anlage 3 Rotation (5. Studienjahr) Anlage 4 Zeitpunkt der Prüfungsabschnitte, Vorleistungen und Prüfungsmodalitäten Anlage 5 a und 5 b Prüfungsniederschrift Anlage 6 Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit Anmerkung der Redaktion Die Anlagen 5a und 5b sind hier nicht abgedruckt. Alle Anlagen sowie die jeweils aktuelle Fassung dieser Ordnung sind einsehbar im MUG – Mitteilun- gen der Universität Gießen: www.uni-giessen.de/mug/ > „Staatsexamensstudiengänge (ohne Lehrämter)“ > „Link zur Studien- und Prüfungsordnung Tiermedizin“ > www.uni-giessen.de/mug/6/findex6.html/6_60_10_1 14
Anlage 1 Stundenplan 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 1. Semester 3. Semester 5. Semester 7. Semester 9. Semester 11. Semester Physik Anatomie Pathologie Respiration Geflügelkrankheiten Chemie Histologie Bakteriologie & Myk. Herz-Kreislauf Lebensmittelkunde Zoologie Biochemie Virologie Gastrointestinal Fleischhygiene Botanik Physiologie Parasitologie Fleisch-/LM-Hygiene Reproduktion* Anatomie Tierzucht & Genetik Pharmakologie Pathologie Innere Medizin* Histologie Ethologie und Tierschutz Toxikologie Milchkunde Chirurgie* Tierhaltung Tierernährung Tierschutz Spez. Pathologie* Berufsfelderkundung Propädeutik Radiologie Klinische Rota- Terminologie Tierhygiene Geflügel, Reptilien tion und Praktika gemäß StuPOVet Gerichtl. VM, Berufs- (Anlage 3) und & Standesrecht TAppV (§§ 54-62) Praktika und Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit Tierschutz & Etholo- Anatomie Bakteriologie & Myk. gie Landwirtschaftliches Histologie & Embryol. Virologie Radiologie Praktikum gemäß § 1 Abs.2 Satz 2a Propädeutik Milchkunde TAppV Allg. Pathologie* Chirurgie* & Innere* Pharmak. & Toxik.* 2. Semester 4. Semester 6. Semester 8. Semester 10. Semester Chemie Biochemie Allgemein Harnwege Botanik Physiologie Lymphoretikulär Endokrinologie Biometrie Tierzucht & Genetik Haut Labortierkunde Anatomie Anästhesie Reproduktion Histologie Propädeutik Bewegungsapparat Bestandsbetreuung Embryologie Bakteriologie & Myk. Fleisch-/LM-Hygiene Fleisch-/LM-Hygiene Ethologie und Tier- Virologie AVO Tierseuchen schutz Futtermittelkunde Patho- & Histopatho- Milchkunde Landwirtschaftslehre logie Tierernährung Geflügel, Reptilien Klinische Rota- tion und Praktika Ger. VM, Berufs- und Pathologie gemäß StuPOVet Standesrecht (Anlage 3) und Praktika und Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit TAppV (§§ 54-62) Pharmakol. & Toxi- Physik Physiologie AVO kol.* Tierhaltung & -hygi- Chemie Biochemie Milchkunde ene Zoologie Tierzucht & Genetik Parasitologie Tierseuchen Botanik Tierernährung Gerichtliche VM, BSR Chirurgie* & Innere* Reproduktion* Kurative Praxis ge- Chirurgie* & Innere* mäß § 1 Abs. 2 Satz 2b TAppV 15
Legende Abkürzungen Normal Lehrfächer Allg.: Allgemeine Pharmak.: Pharmakologie Vorlesungen im Themen- Unterstrichen block AVO: Arzneimittelverordnungslehre Fett Praktika und Rotation Ger.: Gerichtliche Spez.: Spezielle Kursiv Prüfungen LM: Lebensmittel Toxik.: Toxikologie * Teilprüfungen (gemäß Anl. 4 StuPOVet) Myk.: Mykologie VM: Veterinärmedizin 16
Anlage 2 Übersicht aller Semesterstunden Fachgebiete gemäß TAppV An- 9. & 10. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem. Total lage 1 Sem. 1 Physik 56 56 2 Chemie 56 70 126 3 Zoologie 56 56 4 Botanik 28 28 56 5 Biometrie 28 28 6 Berufsfelderkundung 42 42 7 Anatomie 98 42 84 224 8 Histologie & Embryologie 28 42 28 98 9 Landwirtschaftslehre 28 28 10 Tierhaltung & -hygiene 28 28 56 11 Allg. & klinische Radiologie 6 36 2 44 12 Physiologie 42 98 140 12 Biochemie 42 98 140 13 Tierzucht & Genetik 28 56 84 14 Klinische Propädeutik 42 56 98 15 Tierschutz & Ethologie 28 28 28 84 16 Labortierkunde 14 14 17 Tierernährung & Futterm. 42 28 28 98 18 Gerichtliche Veterinärmedizin 14 14 28 19 Geflügelkrankheiten 14 14 28 20 Pharmakologie & Toxikologie 42 56 12 16 126 21 Bakterio-, Viro-, Parasitologie 42 154 42 28 266 22 Krankheiten der Reptilien 14 14 28 23 Pathologie etc. 42 30 45 37 28 182 Innere, Chirurgie, Repro, Be- 24 139 114 167 420 stand etc. 25 Lebensmittelkunde etc. 42 112 84 238 26 Klinische Ausbildung 540 540 27 Querschnitt 62 72 57 191 32 Wahlpflichtveranstaltungen 42 42 42 42 56 28 28 28 308 TOTAL 434 322 294 406 406 391 489 489 596 3827 17
Anlage 3 (Rotation – 5. Studienjahr) Anmerkung: Gr1 – G25: Gruppen von jeweils ca. 7-9 Studierenden In1 In2 In3 In4 In5 In6 In7 In8 In9 In10 Weitere Teile (2 Wochen/Zelle) im Rotationsjahr: eigenständige Organisation durch Studierende, Pflichtzeiten s. Tab. unten) Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr23 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr24 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr25 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr1 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr2 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr3 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr4 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr5 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr6 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr7 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr8 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr9 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr10 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr11 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr12 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr13 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr14 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Gr15 Gr25 Gr24 Gr23 Gr22 Gr21 Gr20 Gr19 Gr18 Gr17 Gr16 Ort (Vorschrift) Wochen Ort (Vorschrift) Wochen In1 Intramural1 2 In9 Intramural9 Klinik für Schweine 2 Klinik für Pferde (Innere & Chirurgie) In2 Intramural2 2 In10 Intramural10 Bakteriologie/Viro-/Pathologie bzw. Skills Lab 2 In3 Intramural3 2 Weitere Klinik für Kleintiere (Innere & Chirurgie) Pflichtteile Hygienekontrolle, Lebensmittelüberwachung und –unter- In4 Intramural4 2 Hygiene & LM 2 im Rotati- suchung (TAppV §1 Abs.2, Art.2c) In5 Intramural5 Klinik für Vögel, Amphibien, Reptilien & Fische 2 onsjahr In6 Intramural6 Klinik für Gynäkologie, Geburtshilfe & Andrologie inkl. 2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung (TAppV §1 Abs.2, Schlachthof 3 Ambulanz Art.2d) In7 Intramural7 2 Öff. Veterinär- In8 Intramural8 Klinik für Wiederkäuer 2 Öffentliches Veterinärwesen (TAppV §1 Abs.2, Art.2e) 2 Wesen Kuratives bzw. 700 Stunden mit max. 350 Stunden in nicht-kurativer Tä- 18 Redaktionelle Anmerkung: Intramural = in der entsprechenden Klinik an der JLU Wahlpraktikum tigkeit (TAppV §1 Abs.2, Art.2f sowie §§57-60) 18
Anlage 4 Zeitpunkt der Prüfungsabschnitte, Vorleistungen und Prüfungsmodalitäten im Studiengang Veterinärmedizin an der Justus-Liebig-Universität Gießen Zeitpunkt des Prüfungsab- Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung schnittes Prüfungsfach (Bestätigung über die regelmäßige und erfolgrei- Prüfungsmodalität* (Ende der Vorlesungszeit) che bzw. regelmäßige Teilnahme) 1. Vorphysikum nach dem 2. Semester Physik einschl. der Grundlagen des Experimentalphysik für Veterinärmediziner (Übun- schriftlich/mündlich (100%) physikalischen Strahlenschutzes gen und Klausur) Chemie Chemieklausur: Teilleistung 1 von 2, schriftlich/mündlich (100%) chemisches Praktikum: Teilleistung 2 von 2 Zoologie Zoologisches Seminar für Veterinärmediziner schriftlich (100%) Botanik der Futter-, Gift- und Heil- Einführung in die Systematik der einheimischen schriftlich (100%) pflanzen Blütenpflanzen unter bes. Berücksichtigung von Tierärztliche Vorprüfung Gift-, Arznei-u. Nutzpflanzen Kursus der medizinischen Terminologie 2. Physikum nach dem 3. Semester Anatomie Anatomie I. Teil, mündlich/schriftlich 1 (100%) Anatomie II. Teil, Anatomie III. Teil Histologie und Embryologie Histologie 1: Zellen- u. Gewebelehre, mündlich/schriftlich (100%) Histologie 2: Mikroskopische Organlehre, Seminar in Allgemeiner Embryologie nach dem 4. Semester Physiologie Physiologische Übungen mit Seminar mündlich/praktisch (100%) Biochemie Biochemische Übungen mit Seminar mündlich/praktisch (100%) oder schriftlich/praktisch (100%) Tierzucht und Genetik einschl. Landwirtschaftlicher Kurs in Tierzucht und Tierhal- schriftlich/praktisch (100%) Tierbeurteilung tung oder anerkanntes Praktikum gemäß § 3 (6) StuPOVet, Übungen in Tierzucht und Genetik einschl. Rassen- lehre u. Tierbeurteilung 1 Ein schriftliches Prüfungsformat ist ausschließlich für Ausnahmesituationen (z.B. pandemiebedingte Kontakteinschränkungen) vorgesehen. 19
Zeitpunkt des Prüfungsab- Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung schnittes Prüfungsfach (Bestätigung über die regelmäßige und erfolgrei- Prüfungsmodalität* (Ende der Vorlesungszeit) che bzw. regelmäßige Teilnahme) nach dem 5. Semester Bakteriologie und Mykologie Übungen in Bakteriologie, Mykologie und praktisch (20%) Immunologie mündlich (80%) Virologie Übungen in Virologie einschl. Immunologie schriftlich (100%) Klinische Propädeutik Übungen in klinischer Propädeutik mündlich/praktisch (100%) Allg. Pathologie u. Spez. pathologi- Seminar in allgemeiner Pathologie schriftlich (30%) sche Anatomie u. Histologie; Teilprüfung Allgemeine Pathologie Pharmakologie und Toxikologie; Seminar in allg. Pharmakologie u. Toxikologie Teilprüfung Allg. Pharmakologie schriftlich (20%) Teilprüfung Spezielle Toxikologie schriftlich (20%) nach dem 6. Semester Tierhaltung und Tierhygiene - schriftlich (100%) Parasitologie Übungen in Parasitologie mündlich/praktisch (100%) Arznei- und Übungen im Rezeptieren und Anfertigen von praktisch im Semester (20%) Betäubungsmittelrecht Arzneien mündlich/schriftlich (80%) Tierärztliche Prüfung Tierernährung Übungen in Futtermittelkunde schriftlich (100%) Übungen und Praktikum in Tierernährung Chirurgie und Anästhesiologie; Pflicht QF Klinik Teilprüfung 1 schriftlich Innere Medizin; Pflicht QF Klinik Teilprüfung 1 schriftlich nach dem 7. Semester Tierschutz und Ethologie - schriftlich (100%) Radiologie Vorlesung allg. Radiologie einschl. Strahlenphysik schriftlich (100%) Chirurgie und Anästhesiologie; Pflicht QF Klinik Teilprüfung 2 schriftlich Innere Medizin; Pflicht QF Klinik Teilprüfung 2 schriftlich nach dem 8. Semester Pharmakologie und Toxikologie; Teilprüfungen Allgemeine Pharmakologie und mündlich (60%)** Teilprüfung Spez. Pharmakologie Spezielle Toxikologie Milchkunde Milchuntersuchungskurs schriftlich (100%) Tierseuchenbekämpfung und In- - mündlich (100%) fektionsepidemiologie Gerichtliche Veterinärmedizin, Be- - schriftlich (100%) rufs- und Standesrecht Chirurgie und Anästhesiologie; Pflicht QF Klinik schriftlich (40% errechnet sich Teilprüfung 3 aus Teilprüfungen 1, 2 und 3) 20
Innere Medizin; Pflicht QF Klinik schriftlich (40% errechnet sich Teilprüfung 3 aus Teilprüfungen 1, 2 und 3) Reproduktionsmedizin Pflicht QF Klinik schriftlich (40%) Teilprüfung MCQ nach dem 10. Semester Allg. Pathologie und Spez. patholo- Histopathologischer Kurs, mündlich/praktisch/schriftlich gische Anatomie und Histologie; Patholog.-Anatom. Vorweisungen, (70%) Teilprüfung: Spezielle pathologi- Seminar Spezielle Pathologie, sche Anatomie und Histologie Klinische Rotation: Pathologie Fleischhygiene Übungen zur Schlachttier- u. Fleischuntersuchung mündlich/praktisch (40%)** schriftlich (60%) Lebensmittelkunde einschl. Le- Übungen zur Lebensmitteluntersuchung mündlich/praktisch (40%)** bensmittelhygiene und -technologie schriftlich (60%) Reproduktionsmedizin Schriftliche Teilprüfungen (40%), mündlich/praktisch (60%) Teilprüfung Patient/en Rotation in Reproduktionsmedizin, Bestandsfahrt Geflügelkrankheiten Seminar in Bestandbetreuung, Sektionsübungen, mündlich (100%) Bestandsfahrt, klinische Rotation Chirurgie und Anästhesiologie Schriftliche Teilprüfungen (40%), mündlich/praktisch (60%) Teilprüfung Patient/en Rotation in Chirurgie und Anästhesiologie Innere Medizin Schriftliche Teilprüfungen (40%), mündlich/praktisch (60%) Teilprüfung Patient/en Rotationen in Innerer Medizin sowie Virologie, Bakteriologie/Mykologie und Parasitologie Übungen in Biometrie Besteht eine Prüfungsleistung aus Teilleistungen und wird das Ergebnis der Prüfungsleistung in Notenstufen gemäß § 14 Abs. 1 TAppV berechnet, muss das Ergebnis mindestens einen Notenwert von 4,0 erreichen, um noch „Ausreichend“ sein zu können. * Der Lehrende kann nach Zustimmung des Studienausschusses des FBR eine andere Prüfungsform oder eine abweichende relative Bewertung von Teilleistungen einer Prüfung wählen, die geeignet sind, die Kompetenz der Studierenden in einer der ursprünglichen Prüfungsform bzw. relativen Bewerung adäquater Weise festzustellen. Er gibt die Prüfungsmodalitäten zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. ** Die so gekennzeichnete Teilleistung muss bestanden sein, damit die Prüfungsleistung „Ausreichend“ erreicht werden kann. 21
Anlage 6 Justus - Liebig - Universität - Giessen Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) zur Vorlage beim Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt des Fachbereichs Veterinärmedizin Erläuterung für den Arzt: Wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheint, sie abbricht oder nach Beendigung von ihr zurücktritt, hat er gemäß der Approbationsordung für Tierärztinnen und Tierärzte dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt die Erkrankung glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt er ein ärztliches Attest, das es dem Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt erlaubt, aufgrund Ihrer Angaben als medizinischer Sachverständiger die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes, dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde (Prüfungsaus- schuss bzw. Prüfungsamt) zu entscheiden. Da es für diese Beurteilung nicht ausreicht, dass Sie dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit attestieren, werden Sie um kurze Ausführungen zu den nachstehenden Punkten gebe- ten. Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zulegen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Aus- wirkungen. Dies steht im Einklang mit dem Datenschutz. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn ihre Kennt- nis für die Aufgabenerfüllung und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. 1. Name und Anschrift der untersuchten Person: Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Straße und Hausnummer: PLZ und Wohnort: 2. Erklärung des Arztes: Meine heutige Untersuchung zur Frage der Prüfungsfähigkeit hat aus ärztlicher Sicht folgendes ergeben: Bezeichnung der Krankheit (optional): ______________________________________________________________________________________ Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung: ______________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ Die Krankheitssymptome stehen im Zusammenhang mit Examensangst / Prüfungsstress ja nein Aus ärztlicher Sicht liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens vor ja nein Die Gesundheitsstörung ist dauerhaft vorübergehend voraussichtliche Dauer der Erkrankung: von _______________ bis _______________ _________________ (Praxis-/Kassenstempel) ___________________________ (Datum) (Unterschrift) Angaben durch den Prüfling: Prüfungsfach __________________________ Prüfungsdatum ______________ Prüfungsgruppe ________ Matr.-Nr. __________________ 22
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