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Zweite-Nordsee-Offshore-Holding GmbH

Zweite-Nordsee-Offshore-Holding GmbH | Josef-Perger-Straße 2 | 3031 Pressbaum

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34 – 37
10115 Berlin

Per E-Mail:
Ausschreibung-eeg@bmwi.bund.de
                                                                                                Ansprechpartner:
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Pressbaum, 1. Oktober 2015                                                                      T 040 20208 19 90
                                                                                                Felix.Koselleck@strabag.com
Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Eckpunktepapier
des BMWi vom 31.07.2015
Stellungnahme der Zweiten Nordsee Offshore Holding GmbH zum Thema Windenergie
auf See

Am 31.07.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Eckpunktepapier
„Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ veröffentlicht und
zur Konsultation gestellt. Nachfolgend nimmt die Zweite Nordsee Offshore Holding GmbH
zum Thema Windenergie auf See Stellung.

Die Zweite Nordsee Offshore Holding GmbH (NOH 2 GmbH), mit Sitz in Pressbaum bei Wien
ist Eigentümer der Projekte siehe liste und finanziert die Projektenwicklungen in der
deutschen Nordsee als internationaler Investor. Die Gesellschaft ist im Wesentlichen im
Eigentum der österreichischen Gesellschaften Strabag SE und der Zweite NEP.ÖZ Holding
GmbH.
Die Zweite Nordsee-Offshore-Holding GmbH hat bisher Mittel in bedeutender hoher
zweistelliger Millionenhöhe aufgewendet, um die Planung der Tochtergesellschaften
voranzutreiben. Die OWP der Tochtergesellschaften der Zweiten Nordsee-Offshore-Holding
liegen in Zone 3 nach O-NEP (Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2014 (Zieljahr
2024), BNetzA 04.09.2015) in den Clustern 10, 12, 13 nach BFO-N (Bundesfachplan Offshore für
die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee, BFO-N 2013/2014, BSH 12.06.2014).

Die NOH 2 GmbH lehnt die geplante Einführung eines „zentralen Modells“ für die
zukünftige Entwicklung der Offshore Windenergie ab. Ebenso werden die geplanten
Übergangsregelungen abgelehnt. Sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ungeachtet der durch den bisherigen Konsultationsprozess im Vorfeld der
Erstellung des Eckpunktepapiers bereits bekannten ablehnenden Haltung des größten

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Teils der Offshore-Windenergiebranche die vorgesehenen Änderungen einführen
wollen, sind zumindest entsprechend adäquate Entschädigungszahlungen für die bisher
investierten Millionenbeträge vorzusehen.

Gemäß § 1 Abs.1 EEG ist Zweck des Erneuerbare- Energie- Gesetz EEG 2014, im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die
Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu
schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien zu fördern. Kostensenkung kann nur durch eine hohe Akteursvielfalt
und Wettbewerb erreicht werden.
Ziel des EEG ist es gem. § 1 Abs.2 den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms
am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu
erhöhen, wobei eine Steigerung von 40-45 Prozent bis zum Jahr 2025 (Nr.1) sowie 55- 60
Prozent bis zum Jahr 2035 (Nr.2) erreicht werden sollen. Gem. § 17d Abs.3 EnWG soll der
jährliche Zubau an Offshore Windenergie ab dem 01. Januar 2021 800 MW betragen.
Die Nutzung der Offshore-Windenergie ist als Eckpfeiler des zukünftigen Energiemixes
unerlässlich, wenn die Ausbauziele erreicht werden sollen.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geplanten Maßnahmen sind
nicht geeignet Akteursvielfalt, Wettbewerb und damit eine Kostensenkung in der
Offshore-Windstromerzeugung unter Aufrechterhaltung des Ausbaupfades der
erneuerbaren Energien Offshore zu erreichen. Stattdessen können alle Ziele mit dem
„ONEP +“ als Übergangssystem zum „beschleunigten Netzausbau“ erreicht werden.

I. Ablehnung zentrales Modell / zentrales System                                           ..........        3
1. Einschränkung von Wettbewerb und Akteursvielfalt                                        ………               4
2. Ausbaukorridor                                                                          ………               6
3. Verstaatlichung                                                                         ………               8
4. Praxistauglichkeit nicht gegeben                                                        ………               8
5. Investitionssicherheit und Vertrauen werden zerstört                                    ………              10
6. Besonderheiten der Offshore-Windindustrie                                               ………              11
7. Übergangsphase / Einmalauktion nicht verfassungskonform                                 ………              12
8. Entschädigung erforderlich                                                              ………              13
II. Vorteile der Alternativen zum zentralen System                                         ………              14
1. beschleunigter Netzausbau                                                               ………              15
2. O-NEP +                                                                                 ………              16
III. Beantwortung von Fragen aus dem Eckpunktepapier                                       ………              18
IV. Fazit                                                                                  ………              23

I. Ablehnung zentrales Modell / zentrales System
Unter Kapitel I. Einleitung, 1. Hintergrund und Ziele müssen nach Auffassung des BMWi bei
der Wahl bzw. Entwicklung eines entsprechenden Ausschreibungssystems der Höhe der

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finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien insbesondere drei „besonders
wichtige“ Ziele berücksichtigen:
       die Einhaltung des Ausbaukorridors
       ausreichender Wettbewerb um die Förderung
      Akteursvielfalt
Neben diesen drei „besonders wichtigen Zielen (so das BMWi auf S. 2 des Eckpunktepapiers),
die durch das zentrale Modell nach unserer Auffassung verfehlt werden, sind diese
Zielvorgaben durch die Besonderheiten der Offshore- Windenergie zu ergänzen (dazu näher
unter Kapitel I-6.)

Zunächst ist festzustellen, bevor unter den Punkten I-1 bis I-8 auf die Details des „Zentralen
Modells“ kritisch eingegangen wird, dass es einer „Ausschreibung in Form eines
Zentralen Modells“ nicht bedarf.

Wie das BMWi zutreffend auf seiner Homepage „Klage gegen die EU- Kommission:
Rechtssicherheit für EEG geschaffen“
http://www.bmwi.de/DE/Themen/energie,did=690416.html, abgerufen am 23.09.2015)
mitteilt, ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass das EEG keine Beihilfe
darstellt. Im Wortlaut:
„Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass das System des EEG keine Beihilfe
darstellt.“
Dieser Rechtsauffassung der Bundesregierung, belegt durch zahlreiche Gutachten/Berichte
(beispielhaft hier: Würzburger Berichte zum Umweltrecht- „Erfordert das europäische
Beihilferecht die Einführung von Ausschreibungsverfahren im EEG ?“, http://www.stiftung-
umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Aktuelles/WueBerichte_5_Beihilferecht_
Erfordernis_Ausschreibungen_final_2014-07-16.docx.pdf abgerufen am 23.09.2015), dürfte
sich das BMWi nicht verschließen. Unionsrechtlich sehen die Leitlinien der Europäischen
Kommission, wie auf S.2 des Eckpunktepapiers ausgeführt wird daher gerade nicht vor, dass
die Mitgliedsstaaten ihre Fördersysteme bis 2017 grundsätzlich auf Ausschreibungssysteme
umstellen.
Unterstellt, das würden die Ziele der Bundesregierung und die europäischen Leitlinien in
Zukunft tatsächlich tun, dann muss es um eine - wie das BMWi ebenfalls auf S.2 feststellt-
Ausschreibung gehen, die ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren
ist, um die Förderhöhe wettbewerblich zu ermitteln. Keinesfalls muss eine Ausschreibung
gekoppelt mit Flächenbezug etabliert werden, insoweit geht das BMWi hier weit über das
Ziel hinaus..
Es geht letztendlich um eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verteilung der
Förderungen für erneuerbare Energien, nicht um die Um- und Neuverteilung von Flächen
gekoppelt mit Förderung. Zudem ist das „Zentrale Modell“ weder diskriminierungsfrei noch
geeignet den eigenen Zielvorgaben des BMWi zu genügen. Ganz im Gegenteil, soll nunmehr
absolut willkürlich die Zone 3 vom Wettbewerb ausgenommen werden (dazu unter Punkt I-
7).

        1. Einschränkung von Wettbewerb und Akteursvielfalt
Die Kosten des Fördersystems sollen insgesamt gering gehalten werden. Um dieses Ziel zu
erreichen stellt das BMWi zutreffend fest, dass

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„(…)ausreichend Wettbewerb um die Förderung von Erneuerbarer- Energien- Anlagen
bestehen muss.“
Das Zentrale Modell führt dazu, dass der Wettbewerb bei Offshore- Energieausbau stark
leiden, sogar bis zum Erliegen kommen wird.
Mit der derzeitig geplanten Ausgestaltung des Zentralen Modells werden kleine und mittlere
Akteure keine Chance haben, erfolgreich OWP Projekte umzusetzen, so dass sich der Markt
auf einige wenige finanzstarke Großkonzerne beschränken wird. Die bisherige Entwicklung
Offshore lebte von ihrer Akteursvielfalt und dem daraus resultierenden Innovationsgeist und
Engagement. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass gerade kleine hochagile Projektentwickler
ohne überdefinierte träge Prozesse kostengünstig(er) und effizient(er) Projekte entwickelt
haben. Die Vorentwicklung jetzt durch erst neu zu gründende staatliche Stellen bzw.
entsprechende neue Abteilungen in staatlichen Stellen durchführen zu wollen ist völlig
unverständlich und sicherlich nicht im Sinne der Kostenreduktion. Eine Erhöhung der
Vorentwicklungskosten führt damit unweigerlich zu einem noch höheren Kostendruck in den
späteren Projektphasen oder zu einer geringeren Gesamtkostenreduktion.
Wettbewerb ohne Akteursvielfalt ist ausgeschlossen, insofern ist es unverständlich, wie das
BMWi entgegen der eigenen auf Seite 2 des Eckpunktepapiers formulierten Ziele auf S.6
ausführt, dass der Schutz kleiner Akteure bei Windenergie auf See
„….weniger im Mittelpunkt steht als bei anderen Technologien“.
Damit wird das BMWi weder seiner eigenen Zielsetzung gerecht noch handelt es nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 S.3 EEG 2014, der bei einer Umstellung auf
Ausschreibungen eindeutig festlegt, dass die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien erhalten bleiben soll. Eine Unterscheidung zwischen einem
„Bürgerwindpark an Land“ und einer Projektgesellschaft auf See trifft das Gesetz nicht. Daher
ist es nicht verständlich, warum der Wettbewerb Offshore weniger im Mittelpunkt steht.
Zumal die Offshore Windprojektentwicklung in Deutschland in den letzten Jahren von
kleinen und mittelständischen Projektentwicklern getragen wurde und gerade nicht von
großen Konzernen oder staatlichen Entwicklern. Die kleineren Akteure haben aufgrund der
bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in erhebliche Millionen Investitionen riskiert
und sollen jetzt die Leidtragenden eines neuen Gesetzes werden.

Das BMWi plant die Projekte der Projektentwickler in der Zone 3 ersatzlos zu enteignen, da
derzeit die willkürlich angedachten Voraussetzungen für eine geplante Einmalauktion
zwangsläufig dazu führen, dass weder eine Teilnahme dieser Projekte an der Auktion noch
bei einem Unterliegen an der Entschädigungsregelung vorgesehen sind. Damit werden
bereits investierte Millionen und erlangtes know how zugunsten der Schaffung von „weißen
Flächen in der Nordsee“ unwiederbringlich versenkt. Das Ziel des BMWi, die Kosten des
Fördersystems so gering wie möglich zu halten wird u.a. hierdurch komplett verfehlt.
Bisher wurden in alle Projekte, die in den letzten Jahren Anträge bei BSH gestellt haben, eine
Antragskonferenz oder einen Erörterungstermin hatten, umfangreiche Untersuchungen
durchgeführt und Gutachten erstellt haben bzw. bereits das „Glück“ hatten, dass das BSH die
Verfahren zügig bis zur Erlangung einer Genehmigung durchgeführt hat Millionen investiert.
Entgegen der geltenden Rechtslage hat sich das BSH seit Anfang diesen Jahres geweigert
Planfeststellungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren weiter zu führen. In der
Konsequenz werden im Zusammenspiel mit den jetzt angedachten Zulassungskriterien für
die Einmalauktion insbesondere die Projekte der Zone 3 systematisch diskriminiert.
Da die bisherigen Projektentwickler Millionensummen abschreiben müssen, können diese
sich nicht gleichzeitig unter wiederum hohen Vorinvestitionskosten an den geplanten
Ausschreibungen beteiligen. Neben den finanziellen Belastungen dürfte auch der

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Vertrauensverlust der bisherigen Projektentwickler in das deutsche Rechtssystem eine Hürde
zur Weiterverfolgung auch bereits selbst entwickelter Projekte darstellen. Das Vertrauen der
internationalen Investoren in ein stabiles Rechtsystem in Deutschland wurde bereits durch
mehrfache Systemwechsel in wenigen Jahren riskiert und wird nun erneut unnötigerweise
aufs Spiel gesetzt. Der Markt wird im Ergebnis der Einführung des zentralen Modells um die
bisherigen Akteure/ Projektgesellschaften bereinigt. Es ist unbillig und diskriminierend, wenn
denjenigen, auf deren Schultern der bisherige Ausbau der Offshore- Energie lastete nunmehr
die Geschäftsgrundlage entzogen wird.
Wie die dem Eckpunktepapier zugrunde liegenden wissenschaftlichen Empfehlungen
„Ausschreibung für erneuerbare Energien“ ausführen, besteht:
„ein Nachteil des zentralen Systems darin, dass die Akteursvielfalt reduziert werden könnte,
da die auf Vorentwicklung spezialisierten Akteure eine deutlich veränderte
Geschäftsgrundlage vorfinden“(S.98).

Die wissenschaftlichen Empfehlungen gehen davon aus, dass beim zentralen System als
Intra- Flächenwettbewerb/ Eingutausschreibung grundsätzlich eine große Anzahl von
konkurrierenden Akteuren an der Ausschreibung teilnehmen. Die Teilnahme an der
Ausschreibung setzt sehr hohe Vorinvestitionskosten voraus. Um die für einen
wirtschaftlichen Betrieb des OWP notwendige Förderhöhe seriös ermitteln zu können,
müssen sämtliche zur Verfügung stehende Daten plausibilisiert und ausgewertet werden, ein
entsprechendes Parkdesign entwickelt werden, Gespräche/ Verhandlungen mit Zulieferern,
Komponentenherstellern, Offshore- Errichterfirmen und Betriebs- und Wartungsfirmen
geführt werden. Letzten Endes sind verbindliche Angebote einzuholen. Bei Unterliegen in
der Auktion sind diese Millionenkosten ersatzlos verloren. Es ist also keineswegs so, dass
„sunk cost“ durch das Zentrale System vermieden werden. Vielmehr ist es systemimmanent
das diese zwingend anfallen müssen. Diese hohen Vorinvestitionen deren Refinanzierung
extrem unsicher ist wird die Anzahl der Akteure, die sich an einer Ausschreibung beteiligen
sehr stark einschränken.

Der Wettbewerb und die Akteursvielfalt werden auch durch den ideellen Schaden für die
Glaubwürdigkeit und die Verlässlichkeit des Investitionsstandortes Deutschland stark
betroffen.

         2. Ausbaukorridor
Ziel des BMWi ist es, trotz des geplanten Systemwechsels den Ausbaukorridor einzuhalten.
Dieser soll weder unter noch überschritten werden. Das Zentrale Modell bietet hierfür keine
Gewähr. Mehr noch führt das Zentrale Modell in der Ausgestaltung die derzeit konsultiert
wird dazu, dass Projekte sowohl in der Einmalauktion, als auch die Projekte die sich in Zone 3
befinden und noch nicht einmal teilnahmeberechtigt sind, vom Markt verschwinden werden.
Zwar können Projekte die zur Einmalauktion zugelassen werden und in dieser unterliegen
ihre Projektrechte dem Bund andienen, der sich allerdings das Recht vorbehält nur diese zu
erwerben, die seiner Ansicht nach brauchbar für seine zukünftigen Vorstellungen sind. Ob
dann jedoch durch die Einmalauktion und die folgenden zentralen Ausschreibungen, deren
konkrete Ausgestaltung nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers ist, der Ausbaukorridor
eingehalten wird, ist fraglich.

Nach dem zum 28.12.2012 in Kraft getretenen EnWG und dem damit verbundenen
Systemwechsel hat gerade ein Kapazitätszuweisungsverfahren stattgefunden, ein zweites
Verfahren läuft derzeit. Wie der Markt auf eine erneute und gravierende Änderung der

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rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen reagiert ist völlig offen. Die Erfahrung
der letzten Jahre insbesondere beim Offshore- Ausbau zeigt, dass Planungs- und
Investitionssicherheit zwingende Voraussetzung für eine kontinuierliche Planung und den
Bau von OWP sind.
Die Umstellung auf ein zentrales System würde eine irreversible Veränderung der
Akteusvielfalt sowie der Struktur und Anzahl der Markteilnehmer hervorrufen. Ein trotz
vieler Veränderungen der gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den
letzten Jahren gewachsenes System wird ohne ersichtlichen, nachvollziehbaren im Einklang
mit § 1 EEG 2014 stehenden Grund zerstört. Die Ausbauziele werden mit dem derzeitigen
gültigen System und einer Ausschreibung der Förderhöhe bzw. der Etablierung eines
beschleunigten Netzausbaus oder eines O- NEP + mit Sicherheit erreicht. Der derart massive
Eingriff in einen funktionierenden Markt ist unverhältnismäßig und birgt für die Zukunft
unabsehbare Risiken auch für den Investitionsstandort Deutschland insgesamt. Der ständige
Hinweis auf ein angeblich funktionierendes „Dänisches Modell“, welches nunmehr auf
Deutschland übertragen werden soll, sichert nicht dessen erfolgreiche Funktionsweise in
Deutschland. Hier wird seitens des BMWi verkannt, dass das „Dänische Modell“ in Dänemark
von Anfang an für die Entwicklung der Offshore Windenergie angewendet wurde. In
Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten ein innovativer spezifischer Offshore Markt
entwickelt. Dieser Markt würde mit der Einführung des Zentralen Systems unwiederbringlich
zerstört.
Die Wissenschaftlichen Empfehlungen führen dazu aus, dass „ohne Berücksichtigung der
aktuellen Situation in Deutschland“ im direkten Vergleich die Vorteile des zentralen Systems
überwiegen. Die Beantwortung dieser Frage, nämlich wie sich ein Systemwechsel in einem
gewachsenen und etablierten Markt Deutschland auswirkt bleibt sowohl das Gutachten, als
auch das BMWi schuldig. Scheitert das System auf dem deutschen Markt so sind die
Akteursvielfalt und die im Vertrauen auf die bisherigen regulatorischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen investierten Millionen der Projektgesellschaften
unwiederbringlich zerstört.

Die Bundesregierung plant bis 2020 6,5 GW installierter Leistung aus Offshore- Wind in
Nord- und Ostsee. Bis 2030 sind 15 GW installierte Leistung geplant. Gem. § 1 Abs.2 EEG 2014
soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch
auf mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 erhöht werden. Nach § 1 Abs.2 S.2 EEG 2014 soll der
Anteil 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 55-60 Prozent bis zum Jahr 2035 betragen.
Da auch über 2030 hinaus die Offshore- Windenergie einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung der Zielvorgaben des EEG leisten muss und wird, ist unverständlich, warum alle
Betrachtungen des BMWi 2030 enden und nicht ebenfalls auf das Jahr 2050 abgestellt wird.

         3. Verstaatlichung
Die Einführung des zentralen Modells bedeutet eine Verstaatlichung der Vorentwicklung von
OWP. Darin besteht eine Umkehr der politischen Zielsetzung der letzten Jahre, in denen
verstärkt und erfolgreich auf Markt und Wettbewerb gesetzt wurde. Für diese staatliche
Vorentwicklung von OWP besteht keinerlei Notwendigkeit. Alle in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorhandenen Flächen, die für Offshore-
Windenergienutzung aus raumordnerischen Gesichtspunkten geeignet sind, werden bereits
durch private Projektentwicklungsgesellschaften beplant. Durch die Verstaatlichung werden
die bisher getätigten Investitionen vernichtet und der Geschäftszweck vieler
Projektgesellschaften in Frage gestellt, bis hin zur Insolvenz der Gesellschaft.

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Die willkürliche Abkopplung der Zone 3 von jeglicher weiteren Entwicklungsmöglichkeit
durch die bisherigen Projektierer wird zu Arbeitsplatzverlusten, deren Umfang sich nicht nur
auf die eigentliche Gesellschaft, sondern auch auf Standorte, Gutachter, Zulieferindustrie und
Hafenwirtschaft ausdehnen wird, führen. Wir plädieren als langjährige Markteilnehmer, die
von dieser Verstaatlichung wesentlich betroffen sind und sollte diese tatsächlich gesetzlich
umgesetzt werden, für eine Entschädigung aller betroffenen Projektflächen in allen
Zonen, die eine Antragskonferenz hatten und/oder wesentliche Teile der
Genehmigungsunterlagen (z.B. UVS) erstellt und eingereicht haben.

            4. Praxistauglichkeit nicht gegeben

Baugrundhauptuntersuchung erforderlich
Neben den bisherigen Ausführungen zeigt bereits ein grober Blick in die praktische
Umsetzung des zentralen Systems, dass dieses System nicht funktionieren kann.
Grundlage für die Flächencharakterisierung im Zentralen Modell sollen bestimmte durch die
zentrale zu schaffende staatliche Stelle bereitgestellte Unterlagen sein. Hierzu zählt die
Baugrundvoruntersuchung. Für eine seriöse Kalkulation, mit dem Ziel die Sicherheiten im
Projekt zu minimieren und sich so an die tatsächlichen Grenzkosten eines Offshore-
Windpark Projektes anzunähern ist jedoch eine Baugrundhauptuntersuchung und somit eine
geotechnische und geophysikalische Untersuchung für den gesamten Windparkbereich und
jeden einzelnen WEA Standort erforderlich. Die eiszeitlich geprägte geologische Situation in
der Nordsee ist bekanntermaßen durch kleinräumige Wechsel des geologischen Baus
charakterisiert. Nur die Kenntnis der konkreten Baugrundverhältnisse an jedem einzelnen
Standort ermöglicht eine belastbare Kalkulation der notwendigen Gründungsstruktur. Ohne
diese Information wird entweder ein unkalkulierbares Risiko für den obsiegenden Bieter
geschaffen, welches gleichzusetzen ist mit einer verminderten
Realisierungswahrscheinlichkeit oder die Bieter werden dazu gezwungen entsprechend
hohe Risikoaufschläge in ihren Angeboten zu berücksichtigen. Dadurch werden entweder die
Einhaltung bzw. die Erreichung des Ausbaukorridors oder das Ziel der Minimierung der
Förderkosten gravierend gefährdet. Das konkrete Parklayout (Lage und Abstand der
einzelnen WEA zueinander) hängt von verschiedenen Faktoren ab, die jeweils
bieterspezifisch sind. Dazu zählen unter anderem die Gründungsstruktur sowie die Anzahl
und Leistung der einzelnen WEA. Damit ist die Bauhauptgrunduntersuchung als Grundlage
der Ausschreibung zwingend erforderlich, allerdings in wesentlichen Teilen zu wiederholen,
da nur das Layout des gewinnenden Bieters zur Planfeststellung eingereicht wird, welches
voraussichtlich von der ursprünglichen staatlichen Vorplanung abweicht. Hinzu kommen
betriebsspezifische Faktoren.. Diese Parameter können nur durch den jeweiligen Bieter
beantwortet werden. Andernfalls würde sich die geplante Verstaatlichung nicht nur auf die
Flächenvorentwicklung, sondern auch gleichzeitig auf Gründungstyp, Turbinentyp und
Leistung und damit auf einzelne ganz bestimmte Anbieter von Windparkkomponenten
beziehen. Das würde bedeuten, dass auch in den Wettbewerb der Offshore- Zulieferindustrie
von staatlicher Seite empfindlich eingegriffen wird und die Existenz einiger Zulieferer
gefährden wird. Insbesondere wird auch der technische Fortschritt durch zu frühe
Festlegung im Bieterverfahren auf eine existierende Technologie gehemmt und
Kostendegressionen der Jahre bis zum Baubeginn nicht berücksichtigt werden können.
Damit zeigt sich, am Beispiel der Baugrundhauptuntersuchung, dass das Zentrale Modell
eine Reihe systemimmanenter Fehler aufweist und somit nicht praxistauglich ist.

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Problem der SUP + / kein Planfeststellungsbeschluss
Nicht definiert wird zudem was eine SUP plus (Strategische Umweltprüfung plus) sein soll? §
14b UVPG definiert in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 und Nr. 2 die Anwendungsbereiche einer
Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme. Da es sich bei der durch das BMWi
angedachten zentralen Flächenvorentwicklung um eine Projektentwicklung handelt ist der
Anwendungsbereich einer SUP nicht eröffnet. Gem. Nr. 1.14 der Anlage 3 zu § 14b UVPG ist für
den Bundesfachplan Offshore (BFO) eine SUP durchzuführen. Ist die SUP, die im Rahmen der
Vorentwicklung der Projekte durch die staatliche Stelle erstellt werden soll identisch mit der
SUP für den BFO?

Weiterhin lässt das Eckpunktpapier offen, was unter einer „Flächenscharfen Prüfung
umweltfachlicher Aspekte und weiterer Schutzgüter (Eckpunktepapier BMWi vom 31.07.2015,
S. 13)“ zu verstehen ist? Nach Anlage 1 Nr. 1.6 zum UVPG sind Windfarmen mit Anlagen mit
einer jeweiligen Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und einer Anlagezahl von mehr als 20
Anlagen UVP-pflichtig. Erfüllen die genannten flächenscharfen Prüfungen die formalen und
materiellen Anforderungen an eine UVP nach UVPG?
Ausweislich der Internetseite http://www.ens.dk wird bei der Anwendung des Dänischen
Modells in Dänemark eine EIA (Environmental Impact Assessment) durchgeführt. Dies
entspricht der deutschen UVP nach UVPG. Wenn ein „dänisches Modell“ ohne
Berücksichtigung der spezifischen historischen regulatorischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen einfach auf Deutschland übertragen werden soll, stellt sich die Frage,
warum ausgerechnet in dieser besonders wichtigen Frage Abweichungen vorgesehen sind.
Sind dem Bund die Vorfinanzierungskosten zu hoch?

Nach den derzeitigen Vorstellungen des BMWi besteht für die Bieter im
Ausschreibungsverfahren keine Sicherheit, dass ein Planfeststellungsbeschluss erlangt
werden kann. Wenn die von der zentralen Stelle beauftragten Gutachten und Daten die
nachfolgende Planfeststellung sicher garantieren, wäre das Planfeststellungsverfahren nicht
mehr durchzuführen. Das widerspricht der derzeitigen Gesetzeslage nach SeeAnlV. Wenn
trotz der Voruntersuchungen der zentralen Stelle, die zum zukünftigen Aufgabenbereich des
BSH zählen soll (Ausgestaltung eines Ausschreibungssystems für Erneuerbare Energien,
Diskussionspapier vom 09.09.2015), durch das BSH als Planfeststellungsbehörde gem. § 2
Abs.2 SeeAnlV nach keine positiver Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, eröffnet sich
hier ein Raum für Klagen inklusive von Amtshaftungsansprüche. Diese geplante
Vorgehensweise führt insgesamt zu Rechtsunsicherheit und lässt es zweifelhaft erscheinen,
ob es durch die Ausschreibung tatsächlich zu signifikanten Kosteneinsparungen kommen
kann. Ein Fadenriss im Ausbau der Offshore- Windenergie ist durch das geplante Vorgehen
des BMWi absehbar.

Da es voraussichtlich auch einer staatlich vor Auktion durchgeführten und einer endgültigen
Bauhauptgrunduntersuchung mit dem Layout des gewinnenden Bieters bedarf, entstehen
unabhängig von einer Bewertung der staatlichen Effizienz als Projektentwickler Mehrkosten,
die es sonst nicht gegeben hätte.

          5. Investitionssicherheit und Vertrauen werden zerstört
Die Politik hat in den letzten Jahren den Ausbau der Offshore-Windenergie dahingehend
forciert, dass für die Projektentwicklung entsprechende Anreize geschaffen wurden. Dies

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bezieht sich auf alle Projekte, die bisher im Vertrauen auf die Konstanz der deutschen
politischen Meinungsäußerungen, Gesetze und Zusagen der jeweiligen Bundesregierungen
Infrastruktur aufgebaut, Projektanträge beim BSH gestellt, Antragskonferenzen und/ oder die
umfassenden finanzintensiven technischen und umweltfachliche Untersuchungen
durchgeführt haben. Insbesondere nach der Änderung des Energie- und Klimakonzeptes
infolge von Fukushima wurden die Projektgesellschaften aufgefordert die Realisierung der
Projekte intensiv voranzutreiben. Dabei wurde seitens der Behörden eine Priorisierung der
Projekte und damit eine Bearbeitungsreihenfolge verlangt, welche zu einer zwangsweisen
Zurückstellung einzelner Projekte führte. Das genau dieser Umstand- das Vertrauen in
Behörden- jetzt in sunk costs enden soll ist absolut inakzeptabel. Das letztendlich Projekte
derzeit noch keine Genehmigungen / Planfeststellungen erlangen konnten, ist der Tatsache
geschuldet, dass das BSH trotz rechtzeitiger Antragstellung die Verfahren auf Grund von
Kapazitätsengpässen nicht alle parallel betrieben hat. Diese Vorgehensweise des BSH wurde
ohne die dafür nach §4 Abs. 4 SeeAnlV notwendige transparente Festlegung von Kriterien
durchgeführt.

          6. Besonderheiten der Offshore- Windindustrie.
Ein erfolgreiches Ausschreibungsmodell für den Offshore- Windindustriebereich hat
gegenüber anderen erneuerbaren Energien einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Neben den auch vom BMWi anerkannten langen Projektlaufzeiten und dem hohen
Investitionsbedarf sind auch die spezifischen rechtlichen und regulatorischen
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere der Bundesfachplan
Offshore und der Offshore- Netzentwicklungsplan.
Mit dem Bundesfachplan Offshore wurde eine Einteilung von in einem räumlichen
Zusammenhang stehenden OWP zu Clustern vorgenommen. Der Offshore
Netzentwicklungsplan dient gem. § 17d Abs.1 EnWG der Steuerung des Netzausbaus und ist für
die ÜNB verbindlich. Mit dem O- NEP 2013 wurde die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone der Nordsee in 5 Zonen eingeteilt. Mit diesen Zonen sollte das Kriterium der
Küstenentfernung als ein Kriterium für die Reihung von Projekten visualisiert werden. Sowohl
die Grenzen zwischen den Zonen, als auch die Anzahl der Zonen ist willkürlich gesetzt. Eine
Zone 3 aus den geplanten Übergangsregelungen entfallen zu lassen, obwohl auch in
dieser Zone für geplante Projekte hohe Investitionssummen getätigt wurden, ist nicht
verfassungskonform.
Ein wie auch immer geartetes Ausschreibungssystem hätte diese Zone ebenfalls
berücksichtigen müssen.
Aufgrund der langen Projektlaufzeiten, die in der Vergangenheit auch auf Verzögerungen der
Netzanschlüsse und der Genehmigungspraxis des BSH zurückzuführen sind, wurden unter
anderen regulatorischen Bedingungen bereits hohe Investitionen getätigt. Hätten sich nicht
viele Projektgesellschaften entschlossen, im Vertrauen auf die politische Zielrichtung seit
Jahren diese Vorleistung zu erbringen würde der Offshore- Ausbau in Deutschland als
zentraler Baustein der erneuerbaren Energien nicht in seiner heutigen Form existieren. Ein
Fadenriss im kontinuierlichen Zubau in der Zukunft ist zu vermeiden. Ein so massiver Eingriff,
wie die Etablierung eines Zentralen Ausschreibungssystems wird zu diesem Fadenriss
führen und unabsehbare Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland im Bereich der
erneuerbaren Energien inklusive seiner Bedeutung zur Schaffung und Sicherung von
Industriearbeitsplätzen und damit einhergehenden zukünftigen Exportchancen haben.

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        7. Übergangsphase / Einmalauktion nicht verfassungskonform
Als sogenannte Übergangslösung für die Einführung des zentralen Modells plant das BMWi
eine Einmalauktion.
Das BMWi plant als Teilnahmevoraussetzungen für die Einmalauktion, Projekte zuzulassen,
die
                  •        über eine bestandskräftige Genehmigung oder Planfeststellungsbeschluss
                           verfügen oder für deren Projekt in der Nordsee bereits ein
                           Erörterungstermin beim BSH in den Zonen 1 und 2 durchgeführt worden ist
                           und
                  •
                  an einem bereits beauftragten oder im O-NEP bestätigten
                  Netzanbindungssystem liegen.
In der Ostsee sollen auch Projekte zugelassen werden, die planfestgestellt oder weit
entwickelt sind auch wenn hier noch kein bestätigtes Netzanbindungssystem vorliegt.
Die geplante Vorgehensweise ist in jeder Hinsicht diskriminierend und nicht
verfassungskonform. Es handelt sich um einen massiven verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte aus Artikel 14, 12, 3 und 2.

Warum gelten für Projekte in der Ostsee andere Teilnahmevoraussetzungen?
Warum werden willkürlich Projekte aus Zone 3 nicht zugelassen?
Werden im ONEP alle Projekte bestätigt, die für einen Anschluss der sich aus den
Teilnahmevoraussetzungen ergebenden Parke / Projekte notwendig sind? Wie soll diese
Vorgehensweise mit den gültigen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen
korrespondieren?
Zur Beantwortung all dieser Kernfragen gibt das BMWi im Eckpunktepapier nicht einmal
Hinweise. Weiterhin soll die für die Einmalauktion zur Verfügung stehende Leistung um die
Menge reduziert werden, die in der Ostsee durch die erste Ausschreibung im zentralen
Modell auktioniert wird. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass das BMWi wiederum in
diskriminierender und nicht verfassungskonformer Weise plant, das zentrale Modell parallel
und zuerst in der Ostsee einzuführen.
Ebenso wie das zentrale Modell insgesamt lehnt die NOH 2 GmbH die Einmalauktion ab.
Die geplante Vorgehensweise erfüllt nicht ansatzweise minimale rechtliche
Grundvoraussetzungen für eine Übergangslösung. Stattdessen werden die Projekte in Zone 3
komplett entwertet, da hierfür derzeit auch keine Entschädigungslösungen vorgesehen
werden.
Insgesamt werden für die Einmalauktion nur ca. 1 GW Leistung zur Verfügung stehen.
Ausweislich des Eckpunktepapiers stehen dem, geplante Projekte in einem Umfang von 5,5
GW gegenüber. Nicht einmal ein Fünftel der Projekte hat somit überhaupt die Chance auf
eine Realisierung und damit die Fortführung des Geschäftszwecks der einzelnen
Projektgesellschaft.
Allen anderen soll unter gewissen Umständen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden, zu
dessen Ausgestaltung und Ermittlung das BMWi keine belastbaren Aussagen macht. Völlig
offen ist, was mit einer Orientierung des Ausgleichs an den durchschnittlichen
Projektentwicklungskosten gemeint ist? Hinsichtlich detaillierter Ausführungen zu dieser
Thematik verweisen wir auf Kapitel I-8 dieser Stellungnahme.
Diese geplante Vorgehensweise lehnt die NOH 2 GmbH strikt ab.

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Das BMWi führt in seinem Eckpunktepapier auf S. 16 aus:
„Das Bundeswirtschaftsministerium erkennt das Bedürfnis der Offshore-Branche an, bei der
Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen rechtliche Voraussetzungen
vorzufinden, die erbrachte Leistungen und erhebliche Vorinvestitionen widerspiegeln.
Planungs- und Investitionssicherheit sind gerade für die vergleichsweise junge Offshore-
Industrie von zentraler Bedeutung, um weiterhin eine kontinuierliche Entwicklung zu
ermöglichen.“
Mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung des sogenannten Übergangssystems wird das
BMWi seinen eigenen Zielvorgaben und Ansprüchen in keinster Weise gerecht.

            8. Entschädigung erforderlich

Das BMWi führt in seinem Eckpunktepapier auf S.17 aus:
„Den Inhabern von Projekten, die keinen Zuschlag im Rahmen der Einmalauktion erhalten
haben, wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der sich an den durchschnittlichen Kosten der
Projektentwicklung orientiert. Inhaber nicht bezuschlagter Projekte erhalten die
Ausgleichszahlung nur, wenn sie zeitnah nach Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses
erklären, auf die Rechte aus der Genehmigung vollständig zu verzichten und die während der
Projektentwicklung generierten Daten (z.B. zur Windhöffigkeit oder
Umweltuntersuchungen)der zentralen Stelle zur Verfügung zu stellen. […] Die in dem
Zusammenhang entstehenden Kosten sind dann zu einem späteren Zeitpunkt durch den
Gewinner einer Auktion auf dieser Fläche zu tragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll
anhand einer typisierenden Betrachtung gesetzlich festgelegt werden.“
Die NOH 2 GmbH lehnt die geplante Regelung als völlig inakzeptabel ab.
Zum einen werden von vornherein alle Projekte, die die Kriterien zur Teilnahme an der
Einmalauktion nicht erfüllen von einer Ausgleichszahlung in willkürlicher und
diskriminierender Weise ausgeschlossen. Zum anderen ist die geplante Höhe der
Ausgleichszahlung, die sich an den durchschnittlichen Kosten der Projektentwicklung
orientieren soll inakzeptabel. Hinzu kommt, dass die Kostenerstattung erst viele Jahre später
durch den Gewinner einer Auktion auf dieser Fläche geleistet werden soll.
Stattdessen fordert die NOH 2 GmbH dass bei Einführung eines Zentralen Systems alle
Projekte angemessen entschädigt werden, die einen Antrag auf Genehmigung beim BSH
gestellt haben und Unterlagen eingereicht haben. Wie obig bereits ausgeführt, hatten die
Projektgesellschaften keinen Einfluss darauf, in welcher Reihenfolge das BSH die Anträge
bearbeitet hat. Die von staatlicher Stelle geforderte Eigenpriorisierung der Projekte soll jetzt
dazu führen, dass einige Projekte entschädigungslos enteignet werden. Diese nach den
Planungen des BMWi versunkenen Kosten in Millionenhöhe sind ausschließlich auf das zum
Teil gesetzwidrige Handeln der jeweiligen Bundesbehörden zurückzuführen.

Eine angemessene Entschädigung muss mindestens in Höhe der tatsächlich aufgewendeten
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Eigentümers des Projektes erfolgen. Befinden
sich Projekte in Projektgesellschaften können diese Anschaffungs- und Herstellungskosten
auf Ebene der Projektgesellschaft selbst oder auch auf Ebene des Anteilseigners der
Projektgesellschaft entstanden sein. Entgegen der Darstellung in den Wissenschaftlichen
Empfehlungen zum Eckpunktepapier sind diese Buchwerte durch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften leicht zu ermitteln bzw. nachzuvollziehen. Dies ist
gängige Praxis im nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehr.

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Weit vorangeschrittene Projekte haben darüber hinaus einen Verkehrswert, der häufig
deutlich über den verbuchten tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Eigentümers liegt („stille Reserven“). Diese bereits generierten stillen Reserven sind auf der
Grundlage und in Abhängigkeit von einer positiven Realisierungsprognose des Projektes in
die Entschädigung ebenfalls einzubeziehen. Diese Bewertung sollte durch einen
unabhängigen Wirtschaftsprüfer erfolgen, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten
stets die Untergrenze einer Entschädigung darstellen.

Die oben beschriebene Entschädigung muss unmittelbar nach Übergabe der
Projektunterlagen an die staatliche Stelle erfolgen.

II. Vorteile der Alternativen zum Zentralen System
Weder in den wissenschaftlichen Empfehlungen noch im Eckpunktepapier des BMWi
werden die drei Systeme „Zentrales Modell“/ „O- NEP +“/ „Beschleunigter Netzausbau“
gleichrangig untersucht. Dies erweckt den Eindruck, dass schon von vornherein durch eine
sehr gerichtete Wichtung von Wertungskriterien eine positive Voreingenommenheit
gegenüber dem Zentralen System besteht.

     1. Beschleunigter Netzausbau
Soweit eine Änderung der bisherigen gesetzlichen und regulatorischen
Rahmenbedingungen überhaupt notwendig ist, bietet der beschleunige Netzausbau die
meisten Vorteile. Zentraler Vorteil ist die seit Jahren angestrebte Verkürzung der
Realisierungszeiten des Netzanschlusses (NAS). Dadurch wird eine zeitlich parallele,
gemeinsame Entwicklung und Bau von OWP und NAS möglich. Warum hat es die
Bundesnetzagentur bisher vermieden von ihren Möglichkeiten aus § 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 2
Gebrach zu machen? Schon längst hätten von staatlicher Seite Festlegungen zur
Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen getroffen werden können, um so eine
Beschleunigung der derzeitigen Realisierungszeiten für Netzanschlusssysteme in der
Nordsee von 72 Monaten zu erreichen.
Die verkürzten Realisierungszeiten erhöhen die Steuerbarkeit des Gesamtsystems und
sichern durch gegenüber heutigen Realisierungszeiten kurze Zeiträume die Sicherstellung
des Ausbaukorridors auch bei Instabilität eines Netzanschlusssystems. Dies betrifft sowohl
den Fall eines längerfristigen technischen Defektes eines installierten NAS als auch
Unwägbarkeiten im Planungs- und Realisierungsprozess, die zu längerfristigen
Verzögerungen führen können (z.B. Verlust von Offshore- Kabeln, so ereignet Anfang 2014 im
Mittelmeer).
Ausgerichtet an den Zielvorgaben des Eckpunktepapiers bietet nur der beschleunigte
Netzausbau die Möglichkeit die Akteursstruktur zu erhalten und einen echten Wettbewerb
zu ermöglichen. Da die Beauftragung des NAS erst nach dem Zuschlag für ein oder mehrere
OWP hinsichtlich der Förderhöhe erfolgt, ist der beschleunigte Netzausbau das einzige der
drei Modelle, bei dem keine Leerstandskosten auftreten. Gegebenenfalls ist bei diesem
System auch eine Modularisierung des Netzanschlusses möglich. Die Wissenschaftlichen
Empfehlungen führen auf S. 99 f aus: „Das System Beschleunigter Netzausbau vermeidet den
systematischen Leerstand von Netzanschlusskapazität bei O- NEP + und führt vermutlich zu
mehr Wettbewerb, da die Anzahl der an der Ausschreibung teilnehmenden Parks nicht mehr
durch die Netzanschlusszusage, sondern lediglich durch die Verfügbarkeit von Flächen
beschränkt ist.“ Warum die Gutachter dann zu dem Ergebnis kommen, dass trotz mehr

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Wettbewerb eine eher geringe Förderkostenreduktion erwartet wird, ist völlig
unverständlich
Im Eckpunktepapier des BMWi wird der Ansatz als geeignet eingestuft, sowohl
ausreichenden Wettbewerb in den Ausschreibungen zu erzeugen, als auch einen
bedarfsgerechten Ausbau der Netzinfrastruktur zu gewährleisten. Das BMWi lehnt trotzdem
unverständlicher Weise unter Hinweis auf das Gutachten und Gespräche mit den beteiligten
Akteuren ab. Es soll, so dass BMWi nicht absehbar sein, ob und wenn ja wann
Netzanbindungen schnell realisiert werden können, dass Bieter in Ausschreibungen
tatsächlich wirtschaftlich realistische Gebote abgeben können. Liest man dazu im Gutachten
nach, so kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar
ist, inwieweit die für das System erforderlichen technischen und organisatorischen
Weiterentwicklungen um den Netzanschluss tatsächlich schneller zu realisieren rechtzeitig
zur Verfügung stehen. Hier wäre das BMWi gefordert, die entsprechenden Untersuchungen
anzustellen, bzw. die entsprechenden Daten Seitens der ÜNB tatsächlich einzufordern und
kritisch zu prüfen.

Die Stiftung Offshore Wind und Verbände bzw. direkt betroffene Unternehmen haben
sich entschlossen eine Studie zu beauftragen, die das Thema Kostenreduktion und
Beschleunigung von Netzanschlüssen untersuchen und Vorschläge unterbreiten soll.
Das Ergebnis dieser Studie ist zwingend abzuwarten, bevor man sich in ein gesetzliches
Abenteuer zu Lasten einer gesamten Branche stürzt und den Weg in ein geeigneteres
System (beschleunigter Netzausbau) endgültig verbaut.

Soweit das BMWi hier von erheblichen Kosten bei scheiterndem System aufgrund
Entschädigungsansprüchen wegen fehlender Netzanschlüsse abstellt, so wären dem die
durch das Zentrale Modell hervorgerufenen versunkenen Investitionskosten der Zone 3
sowie aller nicht ausreichend entschädigten OWP die in einer Einmalauktion unterliegen
entgegen zu halten. Zudem gibt es ebenfalls die Möglichkeit mehr staatlichen Einfluss auf die
Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen. Es ist Aufgabe des BMWi über geeignete
Pönalen auch für die ÜNB nachzudenken, um das am besten geeignete System des
beschleunigten Netzausbaus ohne Risiken für den Stromkunden einführen zu können.

     2. O- NEP +
Der O- NEP + stellt eine leichte Modifizierung des derzeitigen Systems dar. Das Modell
ist hervorragend als Übergangslösung bis zur Etablierung des beschleunigten
Netzausbaus geeignet. Akteursvielfalt und Wettbewerbssituation bleiben auf dem
derzeitigen Niveau erhalten. Die Grundlage des Systems bleibt der O- NEP, wodurch die
Erreichung bzw. Einhaltung des Ausbaukorridors sichergestellt wird. Gegen den O- NEP +
wird als Hauptargument die Leerstandskosten angeführt. Hauptursache der
Leerstandskosten ist die derzeitige Mengensteuerung nach EnWG.
Da die Netzanschlusssysteme in der Nordsee standardisiert auf 900 MW ausgelegt sind, der
jährliche Zubau aber nur 800 MW in Nord- und Ostsee betragen soll, sind Leerstände
systemimmanent. Allerdings könnte solchen systemimmanenten Leerstandskosten
dahingehend entgegen gewirkt werden, dass clusterübergreifende Anschlüsse unter
Nutzung der sowieso zur Netzstabiliät geplanten Korridore und Anschlüsse zwischen
verschiedenen Konvertern wenigstens temporär zugelassen werden. Hierfür bietet im
Übrigen auch heute schon § 17d Abs. 5 EnWG die Möglichkeit, der eine Kapazitätsverlagerung
durch die Bundesnetzagentur vorsieht.

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In den wissenschaftlichen Empfehlungen wird auf S. 99 (Tabelle 5.2) unterstellt, dass die
Wettbewerbssituation dadurch verschlechtert ist, dass aufgrund der relativ geringen Anzahl
von teilnehmenden OWP Projekten die Kosten der Wettbewerber gut einzuschätzen sind. Die
Gutachter gehen sogar soweit, von impliziter Kollusion, also dem rechtlichen
Zusammenwirken mehrerer Beteiligten zu Lasten eines Dritten zu sprechen. Hierbei handelt
es sich um eine reine Unterstellung, auf die das Wettbewerbs- und Kartellrecht die passende
Antwort enthält, sollte dieser Fall, der nebenbei bemerkt in jedem System, sogar bei
„Vollverstaatlichung“ auftreten kann, tatsächlich auftreten. Eine derartige Vorgehensweise
der Gutachter ist absolut ungeeignet für einen realistischen Vergleich der drei Modelle.

Vorstehende Ausführungen führen ganz klar und eindeutig dazu, dass der ONEP + als
Übergangssystem zum beschleunigten Netzausbau eingeführt werden muss. Wie den
wissenschaftlichen Empfehlungen auf S. 102 zu entnehmen ist,
„…kann das ONEP + auch als langfristiges System eingeführt werden, basierend auf einer
regelmäßigen Evaluation nach festgelegten Wettbewerbskriterien. Kommt kein
ausreichender Wettbewerb zu Stande wird das Ausschreibungssystem vom System mit
beschleunigtem Netzausbau oder vom zentralen System abgelöst.“

Empfohlen wird dennoch unverständlicherweise das zentrale System, allerdings mit der
Einschränkung, dass für den Fall das die technischem Standards für das System zum
beschleunigten Netzausbau bis zum Übergangsdatum ausreichend weit entwickelt sind, die
Option besteht in dieses System zu wechseln. Wörtlich schreiben die Gutachter:
„Dies hätte den Vorteil, dass alle genehmigten Projekte mit und ohne bestätigten
Netzanschluss im neuen System an der Ausschreibung teilnehmen könnten und damit mehr
Wettbewerb entstehen könnte. Es entfällt zudem die Herausforderung der Bestimmung des
Projektwertes für den Fall einer Kompensation im Übergang zum zentralen System.“

Nach dieser gutachterlichen Empfehlung ist es völlig unverständlich, dass sich das BMWi
trotz massiver Grundrechtseingriffe in Artikel 14, 12, 3 und 2 durch Einführung des zentralen
Systems, Einmalauktion mit diskriminierenden und grundrechtswidrigen Zugangskriterien
sowie einer unpraktikablen und für die Zone 3 faktisch entschädigungslos enteignenden
Variante „eingeschossen“ hat.
Eine Entschädigung der Projekte aller Zonen insbesondere aller bereits seit vielen
Jahren in Clustern vorgesehenen Projekte, die eine Antragskonferenz hatten und / oder
wesentliche Teile der Genehmigungsunterlagen (z.B. UVS) bereits erstellt und
eingereicht haben, ist zwingend in das Gesetz aufzunehmen.

III. Beantwortung von Fragen aus dem Eckpunktepapier

1.    Welche Daten und Informationen müssen zu Beginn der Ausschreibung zur Verfügung
      gestellt werden, damit belastbare Angebote eingereicht und nach Bezuschlagung
      unverzüglich ein Planfeststellungsverfahren begonnen werden kann?

Für die Ausschreibungen im zentralen System plant das BMWi folgende Unterlagen zur
Charakterisierung der Flächen zur Verfügung zu stellen:
            •     Strategische Umweltprüfung,
            •     Flächenscharfe Prüfung umweltfachlicher Aspekte und weiterer Schutzgüter,

Zweite-Nordsee-Offshore-   T + 49 40 20208 1990   Geschäftsführer:    Amtsgericht St. Pölten   Bankverbindung:
Holding GmbH               F + 49 40 20208 1999   Stefan Propst       HRB 371729k              UniCredit Bank Austria
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            •     Baugrundvoruntersuchung,
            •     Schifffahrtskollisionsanalyse und
            •     Windgutachten.

Diese Daten reichen nicht aus, um im Rahmen der Ausschreibung ein belastbares Angebot
ohne übermäßigen Sicherheitspuffer aufgrund des Informationsdefizits zu erarbeiteten und
abzugeben. Für eine verlässliche Kalkulation der Kosten eines Windparkprojektes ist eine
Baugrundhauptuntersuchung erforderlich. Die Kenntnis des Baugrundes an jedem einzelnen
geplanten WEA-Standort ist die Voraussetzung für die Planung der Gründung /
Fundamenttyp und damit wesentliche Grundlage des Designs. Hinzu kommt dass sich aus
der Gründung wesentliche Anforderungen an den Bau der Anlagen ergeben, die ebenfalls
maßgeblichen Einfluss auf die Kosten haben. Die Lage der einzelnen WEA hängt von
Parklayout und der Anlagengröße ab, die bei jedem potentiellen Bieter unterschiedlich ist.
Insofern ist für die NOH 2 GmbH nicht ersichtlich, wie von einer zentralen Stelle eine
allgemeingültige Unterlage erarbeitet werden kann, die auch die Akteursvielfalt und den
Wettbewerb unter den Anbietern von Offshore-Windenergieanlagen-Komponenten
sicherstellt.

Nicht definiert wird zudem was eine SUP plus (Strategische Umweltprüfung plus) sein soll? §
14b UVPG definiert in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 und Nr. 2 die Anwendungsbereiche einer
Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme. Da es sich bei der durch das BMWi
angedachten zentralen Flächenvorentwicklung um eine Projektentwicklung handelt ist der
Anwendungsbereich einer SUP nicht eröffnet.

Weiterhin lässt das Eckpunktpapier offen, was unter einer „Flächenscharfen Prüfung
umweltfachlicher Aspekte und weiterer Schutzgüter (Eckpunktepapier BMWi vom 31.07.2015,
S. 13)“ zu verstehen ist? Nach Anlage 1 Nr. 1.6 zum UVPG sind Windfarmen mit Anlagen mit
einer jeweiligen Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und einer Anlagezahl von mehr als 20
Anlagen UVP-pflichtig. Erfüllen die genannten flächenscharfen Prüfungen die formalen und
materiellen Anforderungen an eine UVP nach UVPG?

Die Bereitstellung der Daten muss kostenlos, analog und digital in international anerkannten
Datenformaten erfolgen. Das betrifft insbesondere die Daten zur
Baugrundhauptuntersuchung damit diese gemäß des Standes der Technik ausgewertet und
plausibilisiert werden können.

Nach den derzeitigen Vorstellungen des BMWi besteht für die Bieter im
Ausschreibungsverfahren keine Sicherheit, dass ein Planfeststellungsbeschluss erlangt
werden kann. Wenn die von der zentralen Stelle beauftragten Gutachten und Daten die
nachfolgende Planfeststellung sicher garantieren, wäre das Planfeststellungsverfahren nicht
mehr durchzuführen. Das widerspricht der derzeitigen Gesetzeslage nach SeeAnlV. Wenn
trotz der Voruntersuchungen der zentralen Stelle, die zum zukünftigen Aufgabenbereich des
BSH zählen soll (Ausgestaltung eines Ausschreibungssystems für Erneuerbare Energien,
Diskussionspapier vom 09.09.2015), durch das BSH als Planfeststellungsbehörde nach
§ 2 Abs.2 SeeAnlV kein positiver Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, eröffnet sich hier
ein Raum für Rechtsmittel und Amtshaftungsansprüche. Diese geplante Vorgehensweise
führt insgesamt zu Rechtsunsicherheit und lässt es zweifelhaft erscheinen, ob es durch die
Ausschreibung tatsächlich zu signifikanten Kosteneinsparungen kommen kann.

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