100 Steuer-Tipps - Konsument.at

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100 Steuer-Tipps - Konsument.at
Dipl.-Kfm. Manfred Lappe
                    Autor zahlreicher im KONSUMENT-Verlag erschienener Bücher zu den
                                                                                                                                                    Expertenwissen aus
                    Themenbereichen Geldanlage, Pensionvorsorge und Kredit, in denen in                                                           2.500 Gerichtsurteilen
                    verständlicher Sprache (nicht nur) Basiswissen vermittelt wird.

                    Mag. Julius Stagel
                    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Geschäftsführender Gesellschafter
                    einer großen Wiener Wirtschaftsprüfungskanzlei. Vortragender, Schwer-
                    punkte Immobilien, Beratung von Klein- und Mittelbetrieben.

100 Steuer-Tipps

                                                                                             100 Steuer-Tipps
Durchschnittlich 250 Euro erhalten die Österreicher jährlich aus der Arbeitnehmerver-
anlagung zurück. Aber natürlich nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt
wird. In vielen Fällen wäre für Steuerzahler sogar eine noch höhere Rückzahlung
möglich. Viele legale Möglichkeiten der Steuerreduktion werden nämlich gar nicht
in Anspruch genommen. In diesem Fall gilt:Wissen ist Geld. Dieses Buch geht weiter
über die Steuergesetzgebung hinaus. Denn die Autoren verwerten auch die Erkennt-
nisse aus jährlich 2.500 Urteilen zu praktischen Tipps. Dieses Buch leistet nicht nur
wertvolle Hilfe bei Arbeitsnehmerveranlagung und Einkommenssteuerklärung, son-
dern zeigt auch legale Gestaltungsräume für Ausgaben und Einnahmen auf. In 100
Kurzbeiträgen werden alle wichtigen Themen verständlich behandelt. Gewinnbrin-
gendes Wissen ist garantiert!

Verein für Konsumenteninformation, Wien
www.vki.at | www.konsument.at                                                                                   100 Steuer-Tipps
ISBN 978-3-99013-084-1
                                                                                                                Wie Angestellte und Pensionisten sparen können
                                                                                                                Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung
€ 19,90                                                                                                         Arbeitnehmerveranlagung und Steuererklärung
100 Steuer-Tipps - Konsument.at
Wie Angestellte
                                                und Pensionisten
                                                sparen können

                                                Kapitalerträge,
                                                Vermietung und
                                                Verpachtung

                                                Arbeitnehmer­
                                                veranlagung
                                                und Steuer­
                                                erklärung

   Verein für Konsumenteninformation (Hrsg.)
                 Manfred Lappe, Julius Stagel

100 Steuer-Tipps
100 Steuer-Tipps - Konsument.at
Impressum

                           Herausgeber
                           Verein für Konsumenteninformation (VKI)
                           Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, ZVR-Zahl 389759993
                           Tel. 01 588 77-0, Fax 01 588 77-73, E-Mail: konsument@vki.at
                           www.vki.at | www.konsument.at

                           Geschäftsführung                               Foto Umschlag
                           Dr. Josef Kubitschek                           Concept Photo/Shutterstock.com
                           Mag. Dr. Rainer Spenger
                                                                          Stand
                           Autoren                                        Oktober 2018
                           Dkfm. Manfred Lappe
                           Mag. Julius Stagel                             Druck
                                                                          Holzhausen Druck GmbH,
                           Lektorat                                       2120 Wolkersdorf
                           Gerhard Früholz
                                                                          Bestellungen
                           Grafik/Produktion                              KONSUMENT Kundenservice
                           Günter Hoy                                     Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien
                                                                          Tel. 01 588 774, Fax 01 588 77-72
                                                                          E-Mail: kundenservice@konsument.at

                           © 2018 Verein für Konsumenteninformation, Wien
                           Printed in Austria
                           Das Werk ist urheberrechtlich geschützt.
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                           bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser
                           Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
                           diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und
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                           in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine
                           Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen.
                           Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden.
                           Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung
              Verein für   grundsätzlich für beide Geschlechter.
Konsumenteninformation
                           Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
ISBN 978-3-99013-084-1     Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
                           Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
               € 19,90     sind im Internet über  abrufbar.
Zu diesem Buch

                                                                                   Liebe Leser!
D
      urchschnittlich 250 Euro Steuererstattung bringt in Österreich die jähr-
      liche Arbeitnehmerveranlagung. Aber natürlich nur dann, wenn Sie diese
      ausfüllen und abgeben. Und zumeist könnte die Erstattung sogar noch
wesentlich höher sein, wenn Sie denn über alle Möglichkeiten der (legalen)
Steuerreduzierung auch Bescheid wüssten!

In 100 Kurzbeiträgen werden wir Ihnen vielversprechende Möglichkeiten der
Steuerreduktion oder Steuervermeidung aufzeigen. Knapp, auf jeweils einer
bzw. zwei Seiten, damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen und prüfen
können, ob dieser Tipp auch für Sie in Frage kommt.

Für unsere Tipps stützen wir uns nicht nur auf das österreichische Einkommens-
steuergesetz. Vielmehr sehen wir uns für Sie auch Steuer-Verordnungen und
jährlich über 2.500 Gerichtsurteile in Steuerfragen an. Ein Aufwand, der sich
für den einzelnen Steuerzahler nicht lohnt. Und der aufgrund der juristischen
Fachsprache auch nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen des Normalbürgers
gehört.

Dieses Buch müssen Sie nicht von vorne bis hinten lesen. Den einfachsten Zu-
gang erhalten Sie über die Gliederung. Nach den allgemeinen Tipps für jeden
Steuerpflichtigen – inklusive der Themen Sonderausgaben und außergewöhn-
liche Belastungen – betrachten wir die Einkunftsarten, die ein Nichtselbststän-
diger Steuerzahler üblicherweise haben kann: Kapitalerträge, Vermietung und
Verpachtung sowie einfache selbständige Einkünfte, etwa Honorare aus Ver­
trägen. Und die Nichtselbstständigen Einkünfte teilen wir auf: einerseits Arbei-
ter und Angestellte und andererseits Pensionisten. So kommen Sie schnell zu
den für Sie sinnvollen Tipps!

Dieses Buch können Sie bei der Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung oder
Einkommenssteuererklärung lesen. Sinnvoll ist aber auch der Blick in das Buch
zwischendurch: So können Sie noch vor dem Jahresende Einkünfte und Aus­
gaben gestalten und damit das für Sie beste Ergebnis erzielen.

Wir wünschen Ihnen gewinnbringende Lektüre und viel Erfolg bei der Nutzung
dieser legalen Steuer-Tipps!

                                                         Ihr KONSUMENT-Team
9   Übergreifende Steuer-Tipps
11   Steuererklärungen als Pflicht und Kür
11   Gegensteuern vor dem Jahresende
13   Für 5 Jahre rückwirkend Steuern sparen
14   FinanzOnline: Die Steuererklärung/Veranlagung im Internet
16   Die Fristen
18   Antragsveranlagung widerrufen
19   Bescheidbeschwerde, Stundung und Ratenzahlung: Formen und Fristen
20   Zinslos innerhalb bestimmter Grenzen
21   Freibetragsbescheid nutzen?
22   Antraglose Veranlagung: Vorteil für Sie?
23   Sonderausgaben: Allgemeine Kosten steuerlich absetzen
23   Topf-Sonderausgaben weiterhin nutzen
25   Pensionsvorsorge steuerlich optimal nutzen
26   Sonderausgaben für die Familie absetzen
27   Kirchenbeiträge: automatisch oder manuell?
28   Spenden: Was ist abzugsfähig?
29   Spenden: automatisch oder selbst?
30   Außergewöhnliche Belastungen: Wann hilft der Staat?
30   Krankheitskosten: generell
31   Krankheitskosten: Alternativmedizin
32   Begräbniskosten im Steuerrecht
34   Betreuungskosten steuerlich nutzen
35   Prozesskosten steuerlich nutzen?
36   Katastrophenschäden berücksichtigen
37   Eigene Behinderung: Pauschale Freibeträge
39   Eigene Behinderung: Freibeträge nutzen
40   Eigene Behinderung: Pflegegeld und Unterstützung
41   Eigene Behinderung: Hilfsmittel und Heilbehandlungen
42   Kinder: Freibetrag vor 2019
43   Kinder: Betreuungskosten vor 2019
45   Kinder: Familienbonus Plus ab 2019
46   Kinder: Unterhaltsabsetzbetrag
47   Kinder: Auswärtige Ausbildung
48   Kinder: Pauschalbeträge bei Behinderung
49   Kinder: Freibeträge bei Behinderung
51   Kinder: Weitere Kosten bei Behinderung

53   Steuer-Tipps für Arbeiter und Angestellte
55   Absetzbeträge und Pauschalen: Ohne Ausgabennachweis die Steuern senken
55   Alleinverdiener-, Alleinerzieher­absetzbetrag und Kinderzuschlag
57   Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
58   Zuzugsförderung für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler
59   Pauschalierte Werbungskosten für Berufsgruppen
Inhalt

                                           Sach- statt Geldbezüge vereinbaren              60
                                                Steuerfreie Sachbezüge im Überblick        60
                                                Steuerarme Sachbezüge im Überblick         61
            Werbungskosten: Berufsbezogene Ausgaben steuerlich nutzen                      63
                                                  Dienstwagen steuerlich optimieren        63
                                                   Zukunftsvorsorge vom Arbeitgeber        65
                                              Steuerfrei am Unternehmen beteiligen         67
                                                               Trinkgelder versteuern?     69
                                                     Pendlerpauschale klein und groß       70
                                    Massenbeförderungsmittel nutz- und zumutbar?           72
                                     Gewerkschaftsbeiträge und Betriebsratsumlage          73
                              Pflichtversicherungsbeiträge nicht immer automatisch         74
                                                                           Arbeitsmittel   75
                                                                 Fachliteratur absetzen    76
                                       Reisekosten: Mit dem Fahrrad Steuern sparen         77
                                      Reisekosten: Pauschales Kilometergeld nutzen         78
                           Reisekosten: Wann ist ein Fahrtenbuch ein Fahrtenbuch?          79
                                                     Reisekosten: Tagesgelder, Diäten      80
                           Reisekosten: Bei Freunden nächtigen und Steuern sparen          82
                                                      Kosten für Aus- und Fortbildung      83
                                                             Kosten für Umschulungen       84
                                                       Kosten für Studium und Schule       86
                                                              Bildungskosten absetzen      87
                                     Doppelte Haushaltsführung steuerlich entlasten        88
                                               Familienheimfahrten korrekt ansetzen        90
                                                  Ist ein Familiennachzug zumutbar?        91
                                           Arbeitsessen: Den Fiskus teilhaben lassen       93
                                 Arbeitskleidung: Wann ist sie steuerlich absetzbar?       94
                                                   Arbeitszimmer steuerlich nutzbar?       96
                                                           Steuerlich richtig bewerben     97
                                          Computer, Zubehör und die Hälfteregelung         98
                                                        Internet und Telefon zu Hause      99
                                            Führerschein und Garage im Steuerrecht         100
                                               Gehaltskonto mit und ohne Gebühren          101
                                     Musikinstrumente und der zeitliche Wertverlust        102
                                                     Provisionen und Löhne an Dritte       103
         Aus- und Fortbildungskosten, Lohn und Gehalt steueroptimal zurückzahlen           104
                              Sportler: Gerätschaften, Fitnessstudio und Freibeträge       105
                                      Strafen nur eingeschränkt steuerlich absetzbar       106
                                               Studienreisen steueroptimal gestalten       107
                                             Umzugskosten: Wann was absetzbar ist          108

                                                  Steuer-Tipps für Pensionisten            109
                                                    (Erhöhter) Pensionistenfreibetrag      111
                                                         Pensionen aus dem Ausland         112
                                                   Rückerstattung Sozialversicherung       113
115   Steuer-Tipps für Sparer und Kapitalanleger
117   Unterschiedliche Steuersätze bei Veranlagungen
118   Falsche Kontrollmitteilungen
119   Schwarze Fonds meiden
120   Kapitalertragsteuer zurückholen
123   Ausländische Quellensteuer zurückfordern
124   Ausländische Quellensteuer anrechnen lassen
125   Steuerfreier Tilgungsträger beim Hauskredit
126   Der jährliche Gewinn- und Verlustausgleich

127   Steuer-Tipps für Vermieter
129   Das A und O: Der steuerliche Totalgewinn
131   Die drohende Gefahr: Wechsel der Bewirtschaftungsart
132   Die Wahl: Mit oder ohne Umsatzsteuer?
134   Einnahmen nicht vergessen
135   In der Familie: Fremdvergleich, Aufteilung und Nachwirkung
136   Abschreibung auf das Gebäude richtig berechnen
138   Instandsetzung und Instandhaltung

139   Steuer-Tipps für Vortragende und Selbstständige
141   § 109a: Kontrollmitteilung bei Nebentätigkeiten
142   Ausgabenpauschalierung: Ohne Belege Steuern sparen
144   Investitionsfreibetrag nutzen
145   Investitionsfreibetrag ohne Ausgabennachweis
146   eBay, willhaben & Co.

147   Service
149   Musterbriefe
159   Glossar
164   Adressen/Links
165   Stichwortverzeichnis
Übergreifende Steuer-Tipps
– Steuererklärungen als Pflicht und Kür (Seite 11ff)
– Sonderausgaben: Allgemeine Kosten steuerlich absetzen (Seite 23ff)
– Außergewöhnliche Belastungen: Wann hilft der Staat? (Seite 30ff)
30

                   Krankheitskosten: generell

                   Krankheitskosten zählen zu den typischen außergewöhnlichen Belas­
                   tungen mit Selbstbehalt. Absetzbar sind prinzipiell alle selbst getragenen
                   und nicht von Versicherern rückerstatteten Krankheitskosten wie:

                   • Arzt- und Krankenhaushonorare
                   • Medikamente
                   • Rezeptgebühren
                   • Entbindungskosten
                   • Ambulanzgebühren
                   • Behandlungsbeiträge
                   • Kosten für Heilbehelfe (Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen etc.)
                   • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital, auch bei Angehörigen (Kindern)
                   • Kosten für Ferngespräche beim Aufenthalt im entfernten Krankenhaus
                   • jedoch keine Fahrtkosten zu Apotheken

 Lassen Sie sich   Zu den Krankheitskosten zählen auch Anschaffungen für medizinisches
   vom Arzt die    Gerät (z.B. Blutdruckmesser). Als außergewöhnliche Belastung gelten
   medizinische    sie, wenn triftige medizinische Gründe dafür vorliegen. Diese müssen in
 Notwendigkeit
  bescheinigen
                   bereits feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften ge-
                   sundheitlichen Nachteilen bestehen. Wenn triftige medizinische Gründe
                   den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen,
                   müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als außer­
                   gewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Beweislast trifft stets den
                   Steuerpflichtigen. Nicht anerkannt werden z.B.:

                   • Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheit
                      (Vitaminpräparate z.B.)
                   • Verhütungsmittel
                   • Kosten für Kinderwunschbehandlung
                   • Verjüngungskur
                   • Frischzellenbehandlung
                   • Schönheitsoperationen.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                         31

Krankheitskosten: Alternativmedizin

Üblicherweise wird Alternativmedizin nicht als steuermindernde außer-
gewöhnliche Belastung anerkannt. Dies ist zwar die generelle Regel, ein
aktuelles Gerichtsurteil zeigt aber auch die Möglichkeit von Ausnahmen
auf:
Bereits im Jahr 2013 machte ein Steuerpflichtiger im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung Krankheitskosten als außergewöhnliche Be-
lastungen geltend. Das Finanzamt erkannte davon die Aufwendungen
für einen Heilpraktiker nicht an, der den Steuerpflichtigen im Zuge einer
Krebsbehandlung behandelt hatte, um das Immunsystem zu stärken. Be-
gründet wurde die Ablehnung mit der nicht vorliegenden ärztlichen Ver-
ordnung. Hier urteilte jetzt das Bundesfinanzgericht im Sinne des Steuer-   Erhöhung der
pflichtigen: Der Beweis der medizinischen Notwendigkeit könne auch          Heilungschancen
durch eine nachträglich erstellte medizinische Befürwortung erbracht        durch Stärkung des
                                                                            Immunsystems
werden. Zusätzlich hob das Gericht hervor, dass die Stärkung des Immun-
systems eine sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Heilungschancen
sei. Dass diese Behandlung lediglich durch einen nur in Deutschland
zugelassenen Heilpraktiker und damit keinen Arzt erfolgte, schadete laut
Bundesfinanzgericht nicht (BFG vom 06.05.2016, RV/1100626/2014).
Aufwendungen, die lediglich auf die Verbesserung des Allgemein­
zustandes abzielen, stellen keine Kosten der Heilbehandlung dar, selbst
wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer Krankheit
positiv auswirken kann. Mit Verweis auf dieses Urteil des Verwaltungs-
gerichts von 1996 (VwGH v. 23.5.96, 95/15/0018) hat der Unabhängige
Finanzsenat im Jahr 2008 (GZ. RV/1464-W/08, RV/1465-W/08) die Kosten
einer Cranio Sakral-Behandlung (hier ist ein Behandlungserfolg nicht
wissenschaftlich nachgewiesen) nicht als steuerrelevante außergewöhn-
liche Belastung anerkannt.
Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel werden vom
Finanzamt nicht als Krankheitskosten berücksichtigt, da nur Medika-
mente anerkannt werden, die einer ärztlichen Verschreibung unterliegen.
Einen Musterbrief für die Kostenaufstellung im Krankheitsfall finden Sie
im Serviceteil (▶ Seite 147).
32

                   Begräbniskosten im Steuerrecht

                   Begräbniskosten sind dann keine außergewöhnlichen Belastungen (mit
                   Selbstbehalt), wenn das in der Verlassenschaftsverhandlung bestimmte
                   Nachlassvermögen für die Bezahlung der Begräbniskosten ausreicht
                   oder wenn kurz vor dem Tod eine Liegenschaft übertragen wurde, deren
                   Wert über den Begräbniskosten liegt sowie bei Vermögensübertragungen
                   innerhalb von sieben Jahren vor Ableben. Das Motiv des Gesetzgebers:
                   Wenn das Vermögen des Verstorbenen die Begräbniskosten abdeckt,
                   sollen es die Erben nicht verjubeln – und dann die Steuergemeinschaft an
                   den Begräbniskosten beteiligen. Abzuziehen sind natürlich auch alle er-
                   statteten Kosten von Versicherungen und steuerfreie Ersätze des Arbeit-
                   gebers (Sachbezug). Für die verbleibenden Kosten hat der Gesetzgeber
                   Maximal-Beträge festgelegt (der Luxussarg sprengt wohl den Rahmen):

                   • bis zu 5.000 Euro für ein würdiges Begräbnis inkl.
     Nicht jede      Blumenschmuck und Kränzen, Leichenschmaus sowie
    Ausgabe ist      Beileidsdanksagungen
 auch steuerlich   • bis zu 5.000 Euro zusätzlich für ein einfaches Grabmal
     anerkannt
                   • zusätzlich die Kosten für besondere Exhumierungs- und
                     Überführungskosten.

                   Einen Musterbrief für die Kostenaufstellung bezüglich eines Begräbnisses
                   finden Sie im Serviceteil (▶ Seite 147). Laut Erkenntnis vom Bundes­
                   finanzgericht (RV/3101136/2016) können die Beerdigungskosten in einer
                   Summe berücksichtigt werden und müssen nicht in Kosten für Grabmal
                   und Beerdigung aufgeteilt werden.
                   Bei den „außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt“ wird die
                   wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt: Die „wesentliche Beein-
                   trächtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bezieht sich dabei
                   auf das Verhältnis der finanziellen Belastung zum eigenen Einkommen:
                   Ein gewisser Prozentsatz vom Einkommen wird als „verkraftbar“ ange-
                   sehen, ein Großteil des Einkommens darf dafür nicht draufgehen. Vom
                   Gesetzgeber gibt es dafür folgende Regelungen:
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                         33

 Einkommen von … bis (in Euro)     Selbstbehalt in Prozent
                    0 – 7.300                6
               7.301 – 14.600                8
             14.601 – 36.400                10
                    ab 36.401               12

Es werden jedoch folgende Abschläge vorgenommen:

          Grund für Verringerung Abzug vom Selbstbehalt
             Alleinverdiener- bzw.
       Alleinerzieherabsetzbetrag        –1%
             Je Kind, für das mehr
       als 6 Monate Kinder- oder
   Unterhaltsabsetzbetrag zusteht        –1%

Den Selbstbehalt können Sie vereinfacht nach folgender Formel be-
rechnen (Quelle: www.bmf.gv.at: Rz 814 ff. der Online-Hilfe):

Bruttolohn (einschließlich 13. und 14. Monatsbezug)
+ Steuerfreie Bezüge
– Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber,                          Was ist für mich
                    z.B. Sozialversicherung, berücksichtigt wurden)        wirtschaftlich
– Sonderausgaben                                                           zumutbar?
– (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt
= Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt

Bei einer Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt von z.B. 20.000
Euro haben Sie zuerst einmal einen Selbstbehalt von 10 Prozent zu tragen
(für ein Einkommen zwischen 14.601 und 36.400 Euro). Jedoch stehen
Ihnen z.B. Abschläge von einem Prozent für den Alleinverdienerabsetz-
betrag und je 1 Prozent für zwei Kinder zu. Sie haben also einen Selbst-
behalt von 10 Prozent abzüglich 1 Prozent, abzüglich 2 x 1 Prozent =
7 Prozent. Sieben Prozent von 20.000 Euro sind 1.400 Euro. Diese müssen
Sie selbst tragen. Jeder zusätzliche Euro an außergewöhnlicher Belastung
(mit Selbstbehalt) kann jedoch steuersparend in der Veranlagung berück-
sichtigt werden.
34

                     Betreuungskosten steuerlich nutzen

                     Wenn aufgrund von Krankheit (nicht jedoch nur aus Altersgründen)
                     oder Pflegebedürftigkeit Unterbringungs- oder Pflegekosten entstehen,
                     so können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht
                     werden. Es sollte jedoch ein Nachweis erfolgen (z.B. durch ein ärztliches
                     Gutachten oder durch den Bezug von Pflegegeld). Bei einer Unterbrin-
                     gung im Alters- oder Pflegeheim (wohlgemerkt aus Krankheits-, nicht aus
                     Altersgründen) kann Folgendes geltend gemacht werden:

                     • Heimkosten inkl. Unterbringung und Verpflegung, jedoch
           Welche    • abzüglich öffentlicher Zuschüsse für die Pflege- oder
Betreuungskosten       Hilfsbedürftigkeit sowie
   sind steuerlich   • abzüglich eines Selbstbehalts für die Ersparnis im eigenen
        relevant?
                       Haushalt (für Verpflegung und Wohnkosten, diese jedoch
                       nur bei Auflösung des eigenen Haushalts: 5,23 Euro je Tag).

                     Bei einer Pflege im eigenen Heim sind diese Aufwendungen ebenfalls
                     absetzbar. Öffentliche Zuschüsse müssen gegengerechnet werden (siehe
                     auch Pflegegeld, ▶ Seite 40). Der Selbstbehalt für Ersparnis im eigenen
                     Haushalt entfällt jedoch. Reicht das Einkommen inkl. der öffentlichen
                     Zuschüsse wie Pflegegeld des zu Pflegenden nicht aus, können die unter-
                     haltsverpflichteten Angehörigen (Eltern, Kinder) ihre Ausgaben als außer-
                     gewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) geltend machen.
                     Besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen der (teilweisen) Mittel-
                     losigkeit der pflegebedürftigen Person mit einer Vermögensübertragung
                     (z. B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche
                     Belastung vor. Die Finanz betrachtet hier Vermögensübertragungen der
                     letzten sieben Jahre.
                     Tipp. Aufgrund der zum Teil sehr engen Trennlinie zwischen langdau-
                     ernder Krankheit und Behinderung ist (durch entsprechende ärztliche
                     Untersuchung) zu klären, ob nicht auch eine Behinderung vorliegt. Dann
                     könnten die Freibeträge für Behinderung oder die tatsächlichen Kosten
                     ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                           35

Prozesskosten steuerlich nutzen?

Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen (mit
Selbstbehalt) absetzbar, wenn man nicht der Kläger ist oder als Be-
klagter nicht schuldig gesprochen wird. Das schränkt die Möglichkeit
der Geltendmachung von Prozesskosten stark ein, weil ja in der Regel
der Verlierer die Kosten zu tragen hat. Folgende Fälle wurden jedenfalls
anerkannt:

• Man wird in einem Zivilprozess verklagt, gewinnt jedoch den
  Prozess (in dem man aufgrund des Gerichtsverfahrens als
  Außer-Streit-Verfahren einen Teil der Kosten selbst tragen muss).          Wann beteiligt
• Scheidungsverfahren, bei denen die Ehe aus überwiegendem                   sich der Staat an
  Verschulden des klagenden Ehepartners wegen Misshandlungen                 Prozesskosten?
  geschieden wird.
• Strafprozesskosten, sofern man freigesprochen wird.
• Kosten als Beklagter in einem Vaterschaftsprozess, den man gewinnt.
• Kosten eines verlorenen Zivilprozesses bzgl. Krankengeldforderun­-
  gen gegen die Krankenversicherung. Voraussetzung ist hierbei
  jedoch, dass die Führung des Prozesses gegen die Krankenver­
  sicherung von Beginn an eine ausreichende Aussicht auf Erfolg
  hat (BFH: Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10). Der Erfolg des Prozesses
  muss also zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Anerkannt werden jeweils die angefallenen Kosten abzüglich der Be-
teiligung der Rechtsschutzversicherung sowie der Prozesskostenersätze
durch die gegnerische Partei
Tipp. Alle Kosten für Prozesse in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit
fallen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, sondern unter die
Werbungskosten. Da könnten Sie dann auch selbst Kläger sein (bei einem
Arbeitsprozess z.B.) und müssten sich nicht den Selbstbehalt anrechnen
lassen (wie bei den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt).

Zur Berechnung des Selbstbehalts siehe Begräbniskosten ▶ Seite 33.
36

                    Katastrophenschäden berücksichtigen

                    Kosten aus Katastrophenschäden zählen zu den außergewöhnlichen
                    Belastungen ohne Selbstbehalt. Als außergewöhnliche Belastung sind
                    sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastro-
                    phenfolgen im Zusammenhang stehen, absetzbar und zwar grundsätzlich
                    in vollem Umfang, in einigen Fällen sind die absetzbaren Kosten jedoch
                    gedeckelt z.B. für PKW. Folgende Kosten kommen in Frage:

                    • Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
                      Das sind sämtliche Kosten (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut
                      Rechnung), die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katas­
                      trophenfolgen im Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung
                      nach Art des Wohnsitzes wird nicht gemacht.
     Bei welchen    • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe
     Kosten hilft     beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände
      der Staat?      (nur für Hauptwohnsitz)
                    • Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten (nur für Hauptwohnsitz)
                    • Mietkosten für ein Überbrückungsquartier
                    • Kosten für die Ersatzbeschaffung der Wohnungseinrichtung
                    • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten
                    • Ersatzbeschaffung für Mopeds und Fahrräder
                    • Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf,
                      Werkzeugen, und Gegenständen, die üblicherweise im
                      Haushalt verwendet werden
                    • Ersatzbeschaffung von Bekleidung

                    Für die steuerliche Berücksichtigung ist es grundsätzlich erforderlich,
                    dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen
                    über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt
                    werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind
                    die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten. Überdies
                    sind die Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Allfällige Zahlungen
                    von Versicherungen oder aus staatlichen Quellen sind abzuziehen.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                       37

Eigene Behinderung:
Pauschale Freibeträge
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern
Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Ein Steuerpflichtiger
gilt für das Finanzamt dann als behindert, wenn der Grad der Behinde-
rung mindestens 25 Prozent beträgt.
Abhängig vom Grad der Behinderung (einzutragen bei „Außergewöhn-
liche Belastung bei Behinderung“) wird ein jährlicher Pauschbetrag
(= pauschaler Freibetrag) in folgender Höhe gewährt:

 Grad der Behinderung Jährlicher Pauschbetrag in Euro
            25 – 34 %                75
            35 – 44 %                99
            45 – 54 %               243                                   Mit zunehmender
                                                                          Behinderung steigt
            55 – 64 %               294                                   der Pauschbetrag
            65 – 74 %               363
            75 – 84 %               435
            85 – 94 %               507
              ab 95 %               726

Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Tipp. Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-)
Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwen-
dungen auf Grund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen.
Dann ist dies beim Punkt „Höhe der Einkünfte von Ehepartner oder ein-
getragenem Partner“ zu beantragen.
Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge des
(Ehe-)Partners bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt
werden. Auf Verlangen des Finanzamtes sind Art und Umfang der Be­
hinderung durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen
Stellen nachzuweisen:
38

                     • bei Empfängern einer Opferrente: Landeshauptmann
                     • bei Berufskrankheit oder Berufsunfall: Sozialversicherungsträger
                     • in allen übrigen Fällen: Bundesamt für Soziales und Behinderten-
                       wesen.

                     Der Nachweis kann durch einen Behindertenpass erfolgen bzw. durch
                     einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung
                     ersichtlich ist). Der Behindertenpass bzw. -bescheid wird vom Bundesamt
                     für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Die bis 2004 vom Amts-
                     arzt ausgestellten Bescheinigungen sind so lange gültig, solang keine
                     neue Feststellung durch das Bundessozialamt erfolgt.
                     Sollen statt des Pauschalbetrags jedoch die tatsächlichen (regelmäßigen)
                     Kosten geltend gemacht werden, dann darf an der genannten Stelle kein
                     Eintrag erfolgen. Die tatsächlichen Kosten sind vielmehr bei Kennzahl 439
                     (selbst) bzw. 418 (Partner) einzutragen.
                     Behinderte Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge ent-
                     weder beim Finanzamt oder direkt beim Pensionsversicherungsträger
                     (der pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsver­
                     sicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.
Bei einer automa-    Tipp. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten von diesen
tischen Übermitt-    Behörden automatisch auf elektronischem Weg übermittelt, so dass Sie
  lung können Sie    sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
die Unterstützung
   nicht vergessen
                     Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflich-
                     tige, die von 1938 bis 1945 unter politischer Verfolgung gelitten haben)
                     steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro zu.
                     Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferaus-
                     weisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3
                     EStG 1988). Der Freibetrag soll die speziellen Nachteile abgelten, die ein
                     Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938
                     bis 1945 erlitten hat (VwGH 17.9.1969, 0406/68). Da dieser Freibetrag an
                     die Person des Steuerpflichtigen gebunden ist steht der Freibetrag einem
                     Alleinverdiener nicht zu, wenn (nur) dessen Ehegatte Inhaber einer Amts-
                     bescheinigung oder eines Opferausweises ist. Körperliche Behinderungen
                     sind nicht abgegolten; diese können zusätzlich zu einem Freibetrag für
                     Behinderungen führen.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                       39

Eigene Behinderung:
Freibeträge nutzen
Freibetrag für Diätverpflegung. Wer auf Grund seiner Behinderung
eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich folgende Pauschalbeträge
beanspruchen:

• 70 Euro monatlich bei Tuberkulose, Zucker, Zöliakie, AIDS
• 51 Euro monatlich bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
• 42 Euro monatlich bei anderen inneren Krankheiten

In diesen Fällen ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis
von der zuständigen Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge
können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht
werden.
Freibetrag für eigenes Kfz bei Gehbehinderung. Für Körper­
behinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie
ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge Behinderung nicht be-
nützen können und ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltend­machung
dieses Pauschalbetrages setzt den Nachweis der Körper­behinderung
(Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus, z.B.:

• Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer,           Wie wird eine
• Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung oder                     Gehbehinderung
• Behindertenpass mit Feststellung der Unzumutbarkeit der                  im Steuerrecht
                                                                           nachgewiesen?
  Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel.

Der jeweilige Nachweis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
Freibetrag für Taxikosten bei Gehbehinderung (bei Fehlen
eines eigenen Kfz). Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berück-
sichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor (siehe Freibetrag
für eigenes Kfz bei Gehbehinderung), verfügt der Körperbehinderte aber
über kein eigenes Kfz, dann können tatsächliche Kosten für Taxifahrten
bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden.
40

                     Eigene Behinderung:
                     Pflegegeld und Unterstützung
                     Aufgrund einer Behinderung oder eines Gebrechens können Sie nicht
                     mehr alle Tätigkeiten im eigenen Haushalt selbst durchführen. Dies drückt
                     sich zumeist auch in einer Pflegestufe aus, welche sich nach der erforder­
                     lichen Unterstützung durch Dritte bemisst. Diese Unterstützungen können
                     Sie jetzt als (finanzielle) außerordentliche Belastung auch steuerlich gel-
                     tend machen. Dies jedoch mit zwei wesentlichen Voraussetzungen:

                     • Sofern eine zweite Person im Haushalt lebt, ist zu prüfen, ob
                       diese nicht zumindest teilweise zur Unterstützung verpflichtet
                       ist (z.B. aufgrund ehelicher Beistandspflicht) und dazu auch
                       in der Lage ist. Sie könnten für diese Tätigkeiten dann keine
                       Kosten steuerlich geltend machen.
                     • Kosten können nur insofern steuerlich als außerordentliche Belastung
       Finanzielle     geltend gemacht werden, als sie höher als finanzielle Unterstüt-
  Unterstützung        zungen von dritter Seite sind. Dies sind zuerst einmal das Pflege-
von dritter Seite      geld und zusätzlich eine mögliche weitere finanzielle Förderung für
  ist abzuziehen
                       24-Stunden-Pflege bzw. für selbstständig tätiges Betreuungspersonal.

                     An Kosten können für die Unterstützungen geltend gemacht werden:

                     • Das Entgelt für die Betreuung (Entgelt für die Pflegerinnen, deren
                       Fahrtkosten sowie Entgelt für die Betreuungsorganisation).
                     • Im Falle einer 24-Stunden-Betreuung sind Sie verpflichtet, den
                       Betreuerinnen kostenfreie Verpflegung und ein eigenes Zimmer zu
                       bieten. Dies nennt sich „freie Station“. Der Gesetzgeber will jetzt
                       keine Diskussionen über den Wert haben und gibt dafür einen Pau-
                       schalbetrag von 196,20 Euro im Monat. Bei angefangenen Monaten
                       wird der Tag mit 6,54 Euro (196,20 / 30 Tage) gerechnet. Für das
                       gesamte Jahr sind dies 2.354,40 Euro (196,20 x 12 Monate).
                     • Zusätzlich sind die Kosten für Arzt, Medikamente, Heilbehelfe, etc.
                       steuerlich absetzbar.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                         41

Eigene Behinderung:
Hilfsmittel und Heilbehandlungen
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl,
rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfs-
mittel) werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt an-
erkannt. Kosten für eine Infrarotkabine und eine Therapieliege werden
hingegen abgelehnt. Die Kosten einer Heilbehandlung können zusätzlich
zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berück-
sichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten (sofern sie im
Zusammenhang mit der Behinderung stehen):
                                                                            Kosten der
• Arzt- und Spitalskosten                                                   Heilbehandlung
• Kur- und Therapiekosten                                                   sind steuerlich
                                                                            absetzbar
• Kosten für Medikamente

Tipp. Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner
selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenz-
minimum von 11.000 Euro pro Jahr bleiben muss. Werden Krankheits-
kosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese beim zahlenden (Ehe-)
Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu be-
rücksichtigen, wenn

• er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder
• die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 Euro pro Jahr
  nicht überschreiten.

Bei der Berechnung, ob dem kranken Partner ein steuerfreies Existenz­
minimum von 11.000 Euro verbleibt wird das zu versteuernde Einkommen
u.a. um Arbeitslosengeld erhöht:
Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat/die anderen Steuerzahler
nicht für die Krankheitskosten aufkommen, obwohl ausreichende Ein-
künfte aus anderen Quellen vorhanden sind.
42

                    Kinder: Freibetrag vor 2019

                    Kinder bedeuten viel Freude – aber auch Kosten. Erfreulich, wenn sich
                    der Staat im Rahmen der Steuerveranlagung an den Ausgaben beteiligt.
                    Insbesondere dann, wenn es um erhöhte und außergewöhnliche Kosten
                    geht. Für die Absetzung der erhöhten finanziellen Belastung durch Kinder
                    gibt es ein eigenes Formular: L1k (Beilage zur Erklärung zur Arbeitneh-
                    merInnenveranlagung L1 oder zur Einkommensteuererklärung E1).
                    Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das sich ständig im Inland, in
                    einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Euro-
                    päischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, ein Kinderfrei­
                    betrag in Höhe von 440 Euro je Kind zu (bis 2015: 220 Euro je Jahr). Dieser
                    ist im Zuge der Veranlagung zu beantragen.
                    Der Kinderfreibetrag kann von jener Person bzw. deren (Ehe-)Partner
                    beantragt werden, dem die Familienbeihilfe für dieses Kind für mehr als
                    sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird der Kinderfreibetrag von
                    beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je Antragsteller 300 Euro
         Wer hat    (bis 2015: 132 Euro). Auch ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil, dem
   Anspruch und     der Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate
wie wird geteilt?   zusteht, kann den Kinderfreibetrag geltend machen. In diesem Fall steht
                    der Kinderfreibetrag zu je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) nur diesem
                    Elternteil und der Person zu, die für dieses Kind mehr als sechs Monate
                    im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen hat – und nicht auch deren
                    (Ehe-)Partner.
                    Tipp. Der Kinderfreibetrag führt zu einem Abzug in obiger Betragshöhe
                    vom zu versteuernden Einkommen und damit zu einer Steuerersparnis
                    in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes. Oder auf gut deutsch: ein
                    Steuerpflichtiger mit einem Einkommen unterhalb von 11.000 Euro hat
                    vom Steuerfreibetrag nichts, der höchste Vorteil besteht bei hohem Ein-
                    kommen und Steuersatz 55 Prozent. Prüfen Sie daher, wer den Kinderfrei-
                    betrag beantragen soll, damit Sie den steuerlich größtmöglichen Nutzen
                    erzielen.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                         43

Kinder: Betreuungskosten vor 2019

Seit 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden Kin-
derbetreuungskosten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
das 10. Lebensjahr vollendet: Ist der 10. Geburtstag z.B. am 14. April
2018, dann können die Kinderbetreuungskosten des gesamten Jahres
2018 geltend gemacht werden.
Bei behinderten Kindern wird die Förderung sechs weitere Jahre bis zum
16.Lebensjahr gewährt. Voraussetzung in beiden Fällen: Für zumindest
6 Monate des Kalenderjahres hat der Kinderabsetzbetrag zugestanden.
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Einschränkungen:

• Die absetzbaren Kosten sind pro Jahr und Kind auf 2.300 Euro
  beschränkt. Damit sind sämtliche Kosten abgegolten. Nur in
  besonderen Fällen (z.B. alleinerziehender Elternteil) sind auch
  höhere Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar –                Bis zu 2.300 Euro
  dann jedoch mit einkommensabhängigem Selbstbehalt.                        für Kinderbetreung
• Nicht berücksichtigt bleiben das Schulgeld für Privatschulen              absetzen
  sowie Kosten für Nachhilfeunterricht.
• Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von
  Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
• Eine Betreuung durch eine im eigenen Haushalt lebende Person
  wird nicht gefördert.

Für Eltern von behinderten Kindern gilt, dass sie zusätzliche Förderungen
geltend machen können (▶ Seite 48ff).
Zuschüsse des Arbeitgebers, allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze,
die für die Kinderbetreuung empfangen worden sind, kürzen den steuer-
lich zu berücksichtigenden Aufwand. Nicht gekürzt wird der Aufwand
jedoch durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinder­
absetzbetrag oder den Kinderfreibetrag sowie steuerpflichtige Kinder­
betreuungszuschüsse.
44

                      Anspruchsberechtigt sind:

                      • die Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind
                        für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder
         Wem steht    • dessen (Ehe)Partner oder
     die Steuerent­   • der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn
        lastung zu?     ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im
                        Kalenderjahr zusteht (soweit die Kinderbetreuungskosten
                        zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden).

                      Der Betrag von 2.300 Euro kann zwischen diesen Personen entsprechend
                      ihren Aufwendungen aufgeteilt werden. Akzeptiert werden die folgenden
                      zwei Betreuungsformen:

                      Die Betreuung erfolgt in privaten oder öffentlichen Kinder-
                      betreuungseinrichtungen. Unter öffentlichen Einrichtungen sind
                      solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemein-
                      deverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere
                      solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions-
                      gesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorga-
                      nisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden sowie
                      schulische Tagesbetreuungsformen.
                      Die Betreuung erfolgt durch eine pädagogisch qualifizierte
                      Person. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen ab dem 18.
                      Lebensjahr, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererzie-
                      hung im Mindestausmaß von 35 Stunden absolviert haben. Ob der ein-
                      zelne Kurs (inkl. Ferienbetreuung) der Organisation einen pädagogisch
                      qualifizierenden Kurs darstellt, ist bei der entsprechenden Organisation
                      zu erfahren.
                      Tipp. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten
                      (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,
                      Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die
                      Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rech-
                      nung hat neben der SV-Nummer des Kindes eine detaillierte Darstellung
                      zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten
                      für die Betreuung hervorgehen.
Übergreifende Steuer-Tipps
                                                                                            45

Kinder:
Familienbonus Plus ab 2019
Ab dem Jahr 2019 entfallen Kinderfreibetrag (▶ Seite 42) und die Gel-
tendmachung von Kinderbetreuungskosten (▶ Seite 43) und werden
durch einen einheitlichen Steuerabsetzbetrag von 1.500 Euro je Kind und
Kalenderjahr ersetzt werden. Dies nennt sich dann Familienbonus Plus.
Der Familienbonus Plus bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu
1.500 Euro pro Jahr reduziert. Der Absetzbetrag reduziert also nicht die
Steuerbemessungsgrundlage und über diese (abhängig vom Steuersatz)
die Steuerlast, sondern wird unabhängig vom Einkommen und vom
Steuersatz von der Steuerlast abgezogen. Im Klartext: Alle Steuerzahler
mit Kindern werden gleich behandelt.
Der Familienbonus plus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu,
sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für volljährige Kinder, für
die Familienbeihilfe bezogen wird, besteht Anspruch auf einen Familien-
bonus in der Höhe von 500 Euro.
In einem Haushalt kann der Absetzbetrag je Kind wahlweise von einem
(Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner          Der Freibetrag
gleich verteilt werden. Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten,   führt zu einer
wird der Familienbonus Plus nach der gegenwärtigen Regelung des               Steuererstattung in
                                                                              voller Betragshöhe
Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt, mit dem Ziel die Bedürf-
nisse des Kindes bestmöglich abzudecken. Geringverdienende Allein­
erzieher bzw. Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, erhalten einen
„Kinder­mehrbetrag“ von 250 Euro ausgezahlt. Dies gilt jedoch nicht,
wenn ganzjährig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung
oder Grundversorgung bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann wahlweise bei der Lohnverrechnung bzw.
bei der Steuerveranlagung geltend gemacht werden kann.
Der volle Freibetrag steht nur im Inland zu. Im EU/EUR/Schweiz-Raum
soll er an das ausländische Preisniveau angepasst werden, was sich
„Indexierung“ nennt.
Adressen/Links
164

       Finanzämter    https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/
      und Behörden

Bundesministerium     www.bmf.gv.at
      für Finanzen
                      Online-Erstanmeldung
                      https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/
                      Dispatcher?reqkey=J0Dq7ywI7b01AAySE02QfEl&TARGET=Anmeld_online

                      Zugang zu FinanzOnline
                      https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

                      Zugang zu den Formularen
                      https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&STyp=HaFo

                      Suchfeld der Formulardatenbank
                      https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/
                      show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=l1&searchsubmit=Suche

                      FinDok (Suchfunktion zu diversen Rechtsauslegungen des BMF)
                      https://findok.bmf.gv.at/findok/

                      Liste der Doppelbesteuerungsabkommen
                      https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/
                      oesterreichische-doppelbesteuerungsabkommen.html

                      Liste der begünstigten Spendenempfänger
                      http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

                      Berufungsverfahren
                      https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-verfahren/
                      fv-Beschwerde-zahlungserleichterung-nachsicht.html

                      Tabelle zur Höhe von Stundungs- und Aussetzungszinsen
                      https://findok.bmf.gv.at/
                      findok?execution=e1s3&segmentId=5cef5563-67dd-4e82-a57a-509b7591d9b1

      Gesetzestexte   https://www.ris.bka.gv.at/

    Konsumenten­-     www.vki.at
        beratung      www.konsument.at
                      www.arbeiterkammer.at

                      Diese Webadressen finden Sie auch auf unserer Homepage www.konsument.at/
                      steuern-sparen zum bequemen Kopieren und Einfügen in die Adresszeile Ihres Browsers
Stichwortverzeichnis
                                                                                                        165

10tel-Abschreibung 138             Arbeitszimmer 96, 150              Betriebsausflüge 60
15tel-Abschreibung 138             Artisten 59                        Betriebsratsfonds 65
24-Stunden-Pflege 40               Arztkosten 11                      Betriebsratsumlage 73
§ 109a 141                         Arzt- und Krankenhaushonorare      Betriebsrente 112
                                     30                               Bewerbungen 97
                                   Aufenthaltskosten 107              Bewirtschaftungsart, Wechsel
A                                  Aufrollung 104, 159                  der 131
Ablebensversicherung 24, 65        Ausbildung 83, 151                 Bezüge, sonstige 67, 162
Abnutzung, Absetzung für 75        –, auswärtige 47                   Bildungsaufwendungen 87
Abschreibung 75, 136, 150          Ausbildungskosten 104, 86          Bildungskosten 87
Abstandszahlungen (Ablösen)        Ausgabennachweis 13, 145           Bildungsmaßnahmen 85
  134                              Ausgabenpauschalierung 142         Bildungsteilzeitentgelt 18
AfA 75, 96, 159                    Ausgabepreis 159                   Blindenbeihilfe 37
Agio 159                           Ausland 112                        Blindengeld 37
AIDS 39, 50                        Auslandsreisen 80                  Blindenzulage 37
Aktenkoffer 75                     Auslandsreisesätze 80              BMF 159
Aktien 68                          Ausbildungskosten 85               Buchwert 75
Aktienfonds 118                    Aussetzungszinsen 19               Bühnenangehörige 59
Alleinerzieherabsetzbetrag 16,     Auszubildende 47                   Büromaterialien 75
  55, 159
Alleinverdienerabsetzbetrag 16,
  33, 55, 121, 159                 B                                  C
Alternativmedizin 31               Basispauschalierung 142            CO2-Wert 63
Amazon 146                         Basiszinssatz 20                   Computer 98, 152
Ambulanzgebühren 30                Bauarbeiterurlaubskasse 17         Computertisch 96
AMS (Arbeitsmarktservice) 18,      Bauherrenmodell 132, 133, 159      Cranio Sakral-Behandlung 31
  84, 97                           Begräbniskosten 32, 155
Amtsbescheinigungen 38             Behandlungsbeiträge 30
Angehörige, Selbstversicherung     Behindertenpass 38                 D
  von 26                           Behindertenwerkstätte 51           Diäten 80
Anonymverfügungen 106              Behinderung 12, 13, 34             Diätverpflegung 50
Anschaffungsjahr 75                –, eigene 37, 39, 40, 41           Dienstleistungsscheck 17
Anschaffungswert, Immobilien       –, eigene, Freibeträge nutzen 39   Dienstort 108
  137                              –, eigene, Heilbehandlungen 41     Dienstreise 77, 78, 93
Anspruchszinsen 20                 –, eigene, Hilfsmittel 41          Dienstwagen 63, 79
Antragsveranlagung 13, 16, 18      –, eigene, pauschale Freibeträge   Dienstwohnung 61, 89, 108
Arbeitgeberdarlehen 62               37                               Differenzaufwendungen 81
Arbeitnehmerabsetzbetrag 57, 111   –, eigene, Pflegegeld 40           Differenztagesgeldern 80
Arbeitnehmer, gehbehindert 70      Belastungen, außergewöhnliche      Differenzwerbungskosten 80
–, blind 70                          21, 30, 154, 159                 Direktbanken 118
Arbeitnehmerfreibetrag 70          –, mit Selbstbehalt 30             Diversion 106
Arbeitnehmerveranlagung 13         Berufsfortbildung 77               Doppelbesteuerungsabkommen
–, antraglose 22, 113              Berufsfortbildungskosten 107         (DBA) 112, 123, 159
Arbeitsessen 93                    Berufsgruppenpauschale 59          Durchschnittssteuersatz 18, 58,
Arbeitskleidung 75, 94             Berufsjäger 59                       112
Arbeitslosengeld 18                Berufskleidung 94
Arbeitsmittel 75                   Bescheidbeschwerde 19, 156
Arbeitsplatz, Verpflegung am 60    Beschwerdefrist 15                 E
Arbeitsschutzkleidung 94           Betreuungskosten 34, 43            Ebay 146
166

      –, Verkaufsagent 146                – E30 56, 111                      Grundfreibetrag 145
      Eigenkapitalrückgewähr 118          – L34 71
      Einkommensteuer, negative 113       Forstarbeiter 59
      Einkommenssteuererklärung 16        Förster 59                         H
      Einlagen-Rückgewähr 160             Fortbildung 83, 151                Hälfteregelung 11, 98, 102
      Einschleifregel 111                 Fortbildungskosten 86, 104         Hauptwohnsitz 36
      E-Ladestationen, gratis 61          Forscher, Zuzugsförderung für 58   Hausbesorger 59, 103
      Elektroautos 63                     Freibetrag 42, 160                 Haushaltsführung, doppelte 88,
      E-Mail 19                           – für Diätverpflegung 39             90, 91, 153
      Endbesteuerung 160                  – für eigenes Kfz bei Gehbehin­    Hauskredit 125
      Entbindungskosten 30                  derung 39                        Heilbehandlung 41
      Erlebensversicherung 65             – für Taxikosten bei Gehbehin­     –, Kosten der 51
      Erststudium 86                        derung 39                        Heilbehelfe, Kosten für 30
      Erträge, ausschüttungsgleiche       Freibetragsbescheid 17, 21, 160    Heilpraktiker 31
        119                               Freibeträge 16, 105                Heimarbeiter 59
      Erwerb, entgeltlicher 136           – nutzen 39                        Hilfsmittel 41, 51
      –, unentgeltlicher 136              –, pauschale 37                    Höchstbetrag 23
      Eurotax-Liste 64                    Freigrenze 160
                                          Fremdvergleich 135
                                          Frischzellenbehandlung 30          I
      F                                   Fristen 16                         Immobilienertragsteuer 17
      Fachliteratur 75, 76                Fristverlängerung 13               Immobilienfonds 118
      Fahrtenbuch 79                      Fruchtgenussrecht 134              Immunsystem 31
      Fahrtkosten 107                     Frühpensionist 85                  Indexierung 45
      Familienangehöriger 135             Führerschein 100                   Infrarotkabine 41
      Familienbeihilfe 14, 42, 45, 46,    Führerscheinprüfung 100            Insolvenz-Entgelt-Fonds 17
        47, 55                                                               Instandhaltung 138
      –, erhöhte 48, 49                                                      Instandsetzung 138
      Familienbonus Plus 45               G                                  Internet 99
      Familienheimfahrt 88, 90, 91, 153   Gallenkrankheit 39, 50             Investitionsfreibetrag 144, 145
      Familiennachzug 91                  Garage 100
      Fehlgelder 104                      Garagenplatz 61
      Ferienbetreuung 44                  –, Sachbezug 61                    J
      Ferienlager 44                      Gehaltskonto 101                   Jobticket 70
      Fernsehschaffende 59                Gehaltsumwandlung 66               –, kostenloses 60
      Feuerwehr, freiwillige 28           Gehaltsvorschuss 62                Journalisten 59
      Filmschauspieler 59                 Gehbehinderung 39
      FinanzOnline 14, 29                 Geizhals 146
      Fitnessstudio 105                   Geldbuße 106                       K
      Fonds, gemischte 118                Geldstrafe 106                     Kapitalabfluss-Meldegesetz 124
      –, intransparente 160               Geschenke 60                       Kapitalbeteiligung 67
      –, thesaurierende 125               Gewerkschaftsbeiträge 73           Kapitaleinkünfte 118
      –, transparente 119, 162            Gewinnerzielungsabsicht 135        Kapitalertragsteuer (KESt) 117,
      –, untransparente ausländische      Gewinnfreibetrag 12, 144             120, 160
        119                               Gewinn- und Verlustausgleich       –, endbesteuert 117
      Formular Beih 3 48                    126                              Kapitalrückzahlung 118
      – E 1kv 125                         GmbH-Anteile 68                    Katastrophenschäden 36
      – E3 120                            Grenzgänger 57                     Kfz-Abstellplatz 61
      – E 30 37                           Grenzgängerabsetzbetrag 57         –, Sachbezug 61
Stichwortverzeichnis
                                                                                                         167

Kilometergeld 78                  Mietkautionen 134                  Person, pädagogisch qualifizierte
Kinder 42, 43, 45, 46, 47         Mitarbeiterbeteiligungen 67          44
–, auswärtige Ausbildung 47       Mitarbeiterrabatte 61              Pflegegeld 34, 37, 40, 49, 50
–, Behinderung 51                 Museen 28                          Pflegebeihilfe 37
–, Betreuungskosten 43            Musiker 59                         Pflegeschule 51
–, Freibetrag 42                  Musikinstrumente 102               Pflegestufe 40
–, Freibeträge Behinderung 49                                        Pflegeversicherungen 24
–, Pauschalbeträge bei Behin­                                        Pflichtveranlagung 16
  derung 48                       N                                  Pflichtversicherungsbeiträge 74
–, Unterhaltsabsetzbetrag 46      Nachhilfeunterricht 43             Privatdarlehen 117
Kinderabsetzbetrag 43, 121        Nächtigungspauschale 82            Privatfahrten 63
Kinderbetreuung 50, 60            Nahrungsergänzungsmittel 31        Privatschulen, Schulgeld für 43
Kinderbetreuungseinrichtungen,    Nebenspesen 81                     Progressionsstufe 25
  öffentliche 44                  Negativsteuer 13, 113, 161         Progressionsvorbehalt 18, 112,
Kindermehrbetrag 45               Netto-Miete 134                      161
Kinderwunschbehandlung 30         Netzkarte 70                       Provisionen 103
Kinderzuschlag 55                 Nicht-Meldefonds 119               Prozesskosten 35
Kirchenbeitrag 12, 26, 27         Nierenkrankheit 39, 50
Kirchensteuern 13
Kontrollmitteilung 118, 141                                          Q
Konventionalstrafen 106           O                                  Quellensteuer 123, 124
Krankenversicherungen 24          Oesterreichische Kontrollbank
Krankenzusatzversicherungen 13     (OeKB) 119, 161
Krankheiten 12                    Opferausweise 38                   R
Krankheitskosten 30, 31           Opferrente 38                      Ratenzahlung 19, 157
–, Alternativmedizin 31                                              Regelbesteuerungsoption 120
Künstler, Zuzugsförderung für                                        Reinigungskosten 95
  58                              P                                  Reiseaufwandsentschädigungen
Kursgewinne 12                    Parkraumbewirtschaftungszone         105
Kursverluste 12                     61                               Reisekosten 77, 79, 80, 82, 108
                                  Partizipationsscheine 68           Rentenversicherung 65, 117
                                  Pauschalbetrag 47                  Reparaturen 138
L                                 Pendlereuro 71                     Rezeptgebühren 30
Landesfeuerwehrverbände 28        Pendlerpauschale 16, 90, 100,      Rücknahmepreis 161
Lebensversicherung 13, 24, 117      108
Leberkrankheit 39, 50             –, große 72
Lexika 76                         –, kleine und große 70             S
Liebhaberei 129, 131, 161         Pendlerrechner 71                  Sachbezug, steuerarm 61
                                  Pendlerzuschlag 57                 –, steuerfrei 60, 101
                                  Pensionen 112                      Sachleistung 89, 100
M                                 Pensionisten 109                   Scheidungsverfahren 35
Massenbeförderungsmittel 70, 72   Pensionistenabsetzbetrag 111       Schönheitsoperationen 30
Matching Credit 124               –, erhöhter 16, 113                Schreib- und Rechenmaschine 75
Medikamente 30                    Pensionistenfreibetrag, erhöhter   Schule, berufsbildende 86
Mehraufwendungen 81                 111                              Schulzeiten, Nachkauf von 26
Mehrkindzuschlag 56               Pensionsversicherung 13            Schwarze Fonds 119
Meldefonds 119                    Pensionsversicherungsträger 38     Sechstel-Regelung 144
Mietenpool 161                    Pensionsvorsorge 25                Selbstbehalt 33, 34, 41, 49
Mietgarantie 161                  Personenkreis, erweiterter 26      Servicearbeiten 138
168

      Service-Entgelt 69             Teleworker 78, 99                  Vertragsstrafen 106
      Sonderausgaben 21, 26          Therapieliege 41                   Vertreter 59, 103
      Sonderausgabenviertel 24       Thesaurierend 162                  Verzugszinsen 20
      Sondertilgungen 131            Tilgungsträger 125, 131            Vitaminpräparate 30
      Sozialversicherung 74          Topfsonderausgaben 12, 13,         Vorsorgewohnung 132, 133, 162
      –, Rückerstattung 113            23, 26                           Vorstellungsgespräche 97
      Sozialversicherungsrente 112   Totalgewinn 129                    Vorsteuer 132, 142, 163
      Spekulationsfrist 68, 125      Totalgewinn, steuerlicher 131,     Vorteil, geldwerter 67, 89
      Spenden 28, 29                   162
      Spezialfahrzeuge 64            Trinkgelder 69
      Sportler 105                   Tuberkulose 39, 50                 W
      –, Zuzugsförderung für 58                                         Wenigfahrer 63
      Station, freie 40                                                 Werbekosten 13
      Steuerabzug 117                U                                  Werbungskosten 21, 163
      Steuerberater 17               Umsatzsteuer 132                   –, Pauschale 73, 149
      Steuerberatungskosten 143      Umsatzsteuererklärung 132, 137     –, pauschalierte 59
      Steuerberechnung 15            Umsatzsteuerpflicht 137            –, vorweggenommene 87
      Steuerbescheid 14              Umschulung 84                      Wertpapierdepot 12
      Steuerformular E1kv 124        Umschulungskosten 86               Wertverlust 102
      Steuergeschenk 129             Umzugskosten 108                   willhaben 146
      Steuernachzahlung 18, 20       Unfallversicherungen 24            Wirtschaftsgut, geringwertiges
      Steuersätze 117                Universität 28                       11, 75, 98, 102
      Steuerverschiebung 129         Unterhaltsabsetzbetrag 26, 42,     Wissenschaftler, Zuzugsförderung
      Stille Gesellschaft 117          44, 46                             für 58
      Strafprozesskosten 35                                             Wohnbauanleihen 117
      Streckenkarte 70                                                  Wohnraumsanierungskosten 26
      Stückzinsen 162                V                                  Wohnraumschaffung 24
      Student 47                     Vaterschaftsprozess 35             Wohnraumschaffungskosten 26
      Studienreisen 107              Veranlagung, antraglose 22
      Studium 86                     Verhütungsmittel 30
      Stundung 19, 158               Verjüngungskur 30                  Z
      Stundungszinsen 20             Verkehrsabsetzbetrag 57, 70, 90,   Zinsvorteil 62
      Substanzgenussrechte 68          100, 111                         Zivilprozesses 35
                                     –, erhöhter 57                     Zöliakie 39, 50
                                     Verkürzungszuschlag 106            Zucker 39, 50
      T                              Verlustverrechnung 12              Zukunftssicherung 65
      Tagesgelder 80, 93             Verlustvortrag 126, 162            Zukunftsvorsorge 65
      Tageszeitungen 76              Vermietung, große 129              –, prämienbegünstigte 117
      Tarifbesteuerung 162           –, kleine 129                      Zuzugsförderung, für Wissen-
      Tax Sparing Credit 124         Versicherungsleistungen 134          schaftler, Forscher, Künstler
      Teilnahmegebühren 107          Versicherungsprämien 24              und Sportler 58
      Telefon 99                     Versicherungszeiten, Nachkauf      Zuzugsfreibetrag 58
      Telefonkosten 99                 von 25
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