100 Steuer-Tipps - Konsument.at
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Dipl.-Kfm. Manfred Lappe Autor zahlreicher im KONSUMENT-Verlag erschienener Bücher zu den Expertenwissen aus Themenbereichen Geldanlage, Pensionvorsorge und Kredit, in denen in 2.500 Gerichtsurteilen verständlicher Sprache (nicht nur) Basiswissen vermittelt wird. Mag. Julius Stagel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Geschäftsführender Gesellschafter einer großen Wiener Wirtschaftsprüfungskanzlei. Vortragender, Schwer- punkte Immobilien, Beratung von Klein- und Mittelbetrieben. 100 Steuer-Tipps 100 Steuer-Tipps Durchschnittlich 250 Euro erhalten die Österreicher jährlich aus der Arbeitnehmerver- anlagung zurück. Aber natürlich nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt wird. In vielen Fällen wäre für Steuerzahler sogar eine noch höhere Rückzahlung möglich. Viele legale Möglichkeiten der Steuerreduktion werden nämlich gar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall gilt:Wissen ist Geld. Dieses Buch geht weiter über die Steuergesetzgebung hinaus. Denn die Autoren verwerten auch die Erkennt- nisse aus jährlich 2.500 Urteilen zu praktischen Tipps. Dieses Buch leistet nicht nur wertvolle Hilfe bei Arbeitsnehmerveranlagung und Einkommenssteuerklärung, son- dern zeigt auch legale Gestaltungsräume für Ausgaben und Einnahmen auf. In 100 Kurzbeiträgen werden alle wichtigen Themen verständlich behandelt. Gewinnbrin- gendes Wissen ist garantiert! Verein für Konsumenteninformation, Wien www.vki.at | www.konsument.at 100 Steuer-Tipps ISBN 978-3-99013-084-1 Wie Angestellte und Pensionisten sparen können Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung € 19,90 Arbeitnehmerveranlagung und Steuererklärung
Wie Angestellte und Pensionisten sparen können Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung Arbeitnehmer veranlagung und Steuer erklärung Verein für Konsumenteninformation (Hrsg.) Manfred Lappe, Julius Stagel 100 Steuer-Tipps
Impressum Herausgeber Verein für Konsumenteninformation (VKI) Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, ZVR-Zahl 389759993 Tel. 01 588 77-0, Fax 01 588 77-73, E-Mail: konsument@vki.at www.vki.at | www.konsument.at Geschäftsführung Foto Umschlag Dr. Josef Kubitschek Concept Photo/Shutterstock.com Mag. Dr. Rainer Spenger Stand Autoren Oktober 2018 Dkfm. Manfred Lappe Mag. Julius Stagel Druck Holzhausen Druck GmbH, Lektorat 2120 Wolkersdorf Gerhard Früholz Bestellungen Grafik/Produktion KONSUMENT Kundenservice Günter Hoy Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien Tel. 01 588 774, Fax 01 588 77-72 E-Mail: kundenservice@konsument.at © 2018 Verein für Konsumenteninformation, Wien Printed in Austria Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Bearbeitung, der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung nicht als frei zu betrachten. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung Verein für grundsätzlich für beide Geschlechter. Konsumenteninformation Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek ISBN 978-3-99013-084-1 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten € 19,90 sind im Internet über abrufbar.
Zu diesem Buch Liebe Leser! D urchschnittlich 250 Euro Steuererstattung bringt in Österreich die jähr- liche Arbeitnehmerveranlagung. Aber natürlich nur dann, wenn Sie diese ausfüllen und abgeben. Und zumeist könnte die Erstattung sogar noch wesentlich höher sein, wenn Sie denn über alle Möglichkeiten der (legalen) Steuerreduzierung auch Bescheid wüssten! In 100 Kurzbeiträgen werden wir Ihnen vielversprechende Möglichkeiten der Steuerreduktion oder Steuervermeidung aufzeigen. Knapp, auf jeweils einer bzw. zwei Seiten, damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen und prüfen können, ob dieser Tipp auch für Sie in Frage kommt. Für unsere Tipps stützen wir uns nicht nur auf das österreichische Einkommens- steuergesetz. Vielmehr sehen wir uns für Sie auch Steuer-Verordnungen und jährlich über 2.500 Gerichtsurteile in Steuerfragen an. Ein Aufwand, der sich für den einzelnen Steuerzahler nicht lohnt. Und der aufgrund der juristischen Fachsprache auch nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen des Normalbürgers gehört. Dieses Buch müssen Sie nicht von vorne bis hinten lesen. Den einfachsten Zu- gang erhalten Sie über die Gliederung. Nach den allgemeinen Tipps für jeden Steuerpflichtigen – inklusive der Themen Sonderausgaben und außergewöhn- liche Belastungen – betrachten wir die Einkunftsarten, die ein Nichtselbststän- diger Steuerzahler üblicherweise haben kann: Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung sowie einfache selbständige Einkünfte, etwa Honorare aus Ver trägen. Und die Nichtselbstständigen Einkünfte teilen wir auf: einerseits Arbei- ter und Angestellte und andererseits Pensionisten. So kommen Sie schnell zu den für Sie sinnvollen Tipps! Dieses Buch können Sie bei der Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommenssteuererklärung lesen. Sinnvoll ist aber auch der Blick in das Buch zwischendurch: So können Sie noch vor dem Jahresende Einkünfte und Aus gaben gestalten und damit das für Sie beste Ergebnis erzielen. Wir wünschen Ihnen gewinnbringende Lektüre und viel Erfolg bei der Nutzung dieser legalen Steuer-Tipps! Ihr KONSUMENT-Team
9 Übergreifende Steuer-Tipps 11 Steuererklärungen als Pflicht und Kür 11 Gegensteuern vor dem Jahresende 13 Für 5 Jahre rückwirkend Steuern sparen 14 FinanzOnline: Die Steuererklärung/Veranlagung im Internet 16 Die Fristen 18 Antragsveranlagung widerrufen 19 Bescheidbeschwerde, Stundung und Ratenzahlung: Formen und Fristen 20 Zinslos innerhalb bestimmter Grenzen 21 Freibetragsbescheid nutzen? 22 Antraglose Veranlagung: Vorteil für Sie? 23 Sonderausgaben: Allgemeine Kosten steuerlich absetzen 23 Topf-Sonderausgaben weiterhin nutzen 25 Pensionsvorsorge steuerlich optimal nutzen 26 Sonderausgaben für die Familie absetzen 27 Kirchenbeiträge: automatisch oder manuell? 28 Spenden: Was ist abzugsfähig? 29 Spenden: automatisch oder selbst? 30 Außergewöhnliche Belastungen: Wann hilft der Staat? 30 Krankheitskosten: generell 31 Krankheitskosten: Alternativmedizin 32 Begräbniskosten im Steuerrecht 34 Betreuungskosten steuerlich nutzen 35 Prozesskosten steuerlich nutzen? 36 Katastrophenschäden berücksichtigen 37 Eigene Behinderung: Pauschale Freibeträge 39 Eigene Behinderung: Freibeträge nutzen 40 Eigene Behinderung: Pflegegeld und Unterstützung 41 Eigene Behinderung: Hilfsmittel und Heilbehandlungen 42 Kinder: Freibetrag vor 2019 43 Kinder: Betreuungskosten vor 2019 45 Kinder: Familienbonus Plus ab 2019 46 Kinder: Unterhaltsabsetzbetrag 47 Kinder: Auswärtige Ausbildung 48 Kinder: Pauschalbeträge bei Behinderung 49 Kinder: Freibeträge bei Behinderung 51 Kinder: Weitere Kosten bei Behinderung 53 Steuer-Tipps für Arbeiter und Angestellte 55 Absetzbeträge und Pauschalen: Ohne Ausgabennachweis die Steuern senken 55 Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschlag 57 Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag 58 Zuzugsförderung für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler 59 Pauschalierte Werbungskosten für Berufsgruppen
Inhalt Sach- statt Geldbezüge vereinbaren 60 Steuerfreie Sachbezüge im Überblick 60 Steuerarme Sachbezüge im Überblick 61 Werbungskosten: Berufsbezogene Ausgaben steuerlich nutzen 63 Dienstwagen steuerlich optimieren 63 Zukunftsvorsorge vom Arbeitgeber 65 Steuerfrei am Unternehmen beteiligen 67 Trinkgelder versteuern? 69 Pendlerpauschale klein und groß 70 Massenbeförderungsmittel nutz- und zumutbar? 72 Gewerkschaftsbeiträge und Betriebsratsumlage 73 Pflichtversicherungsbeiträge nicht immer automatisch 74 Arbeitsmittel 75 Fachliteratur absetzen 76 Reisekosten: Mit dem Fahrrad Steuern sparen 77 Reisekosten: Pauschales Kilometergeld nutzen 78 Reisekosten: Wann ist ein Fahrtenbuch ein Fahrtenbuch? 79 Reisekosten: Tagesgelder, Diäten 80 Reisekosten: Bei Freunden nächtigen und Steuern sparen 82 Kosten für Aus- und Fortbildung 83 Kosten für Umschulungen 84 Kosten für Studium und Schule 86 Bildungskosten absetzen 87 Doppelte Haushaltsführung steuerlich entlasten 88 Familienheimfahrten korrekt ansetzen 90 Ist ein Familiennachzug zumutbar? 91 Arbeitsessen: Den Fiskus teilhaben lassen 93 Arbeitskleidung: Wann ist sie steuerlich absetzbar? 94 Arbeitszimmer steuerlich nutzbar? 96 Steuerlich richtig bewerben 97 Computer, Zubehör und die Hälfteregelung 98 Internet und Telefon zu Hause 99 Führerschein und Garage im Steuerrecht 100 Gehaltskonto mit und ohne Gebühren 101 Musikinstrumente und der zeitliche Wertverlust 102 Provisionen und Löhne an Dritte 103 Aus- und Fortbildungskosten, Lohn und Gehalt steueroptimal zurückzahlen 104 Sportler: Gerätschaften, Fitnessstudio und Freibeträge 105 Strafen nur eingeschränkt steuerlich absetzbar 106 Studienreisen steueroptimal gestalten 107 Umzugskosten: Wann was absetzbar ist 108 Steuer-Tipps für Pensionisten 109 (Erhöhter) Pensionistenfreibetrag 111 Pensionen aus dem Ausland 112 Rückerstattung Sozialversicherung 113
115 Steuer-Tipps für Sparer und Kapitalanleger 117 Unterschiedliche Steuersätze bei Veranlagungen 118 Falsche Kontrollmitteilungen 119 Schwarze Fonds meiden 120 Kapitalertragsteuer zurückholen 123 Ausländische Quellensteuer zurückfordern 124 Ausländische Quellensteuer anrechnen lassen 125 Steuerfreier Tilgungsträger beim Hauskredit 126 Der jährliche Gewinn- und Verlustausgleich 127 Steuer-Tipps für Vermieter 129 Das A und O: Der steuerliche Totalgewinn 131 Die drohende Gefahr: Wechsel der Bewirtschaftungsart 132 Die Wahl: Mit oder ohne Umsatzsteuer? 134 Einnahmen nicht vergessen 135 In der Familie: Fremdvergleich, Aufteilung und Nachwirkung 136 Abschreibung auf das Gebäude richtig berechnen 138 Instandsetzung und Instandhaltung 139 Steuer-Tipps für Vortragende und Selbstständige 141 § 109a: Kontrollmitteilung bei Nebentätigkeiten 142 Ausgabenpauschalierung: Ohne Belege Steuern sparen 144 Investitionsfreibetrag nutzen 145 Investitionsfreibetrag ohne Ausgabennachweis 146 eBay, willhaben & Co. 147 Service 149 Musterbriefe 159 Glossar 164 Adressen/Links 165 Stichwortverzeichnis
Übergreifende Steuer-Tipps – Steuererklärungen als Pflicht und Kür (Seite 11ff) – Sonderausgaben: Allgemeine Kosten steuerlich absetzen (Seite 23ff) – Außergewöhnliche Belastungen: Wann hilft der Staat? (Seite 30ff)
30 Krankheitskosten: generell Krankheitskosten zählen zu den typischen außergewöhnlichen Belas tungen mit Selbstbehalt. Absetzbar sind prinzipiell alle selbst getragenen und nicht von Versicherern rückerstatteten Krankheitskosten wie: • Arzt- und Krankenhaushonorare • Medikamente • Rezeptgebühren • Entbindungskosten • Ambulanzgebühren • Behandlungsbeiträge • Kosten für Heilbehelfe (Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen etc.) • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital, auch bei Angehörigen (Kindern) • Kosten für Ferngespräche beim Aufenthalt im entfernten Krankenhaus • jedoch keine Fahrtkosten zu Apotheken Lassen Sie sich Zu den Krankheitskosten zählen auch Anschaffungen für medizinisches vom Arzt die Gerät (z.B. Blutdruckmesser). Als außergewöhnliche Belastung gelten medizinische sie, wenn triftige medizinische Gründe dafür vorliegen. Diese müssen in Notwendigkeit bescheinigen bereits feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften ge- sundheitlichen Nachteilen bestehen. Wenn triftige medizinische Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen, müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als außer gewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Beweislast trifft stets den Steuerpflichtigen. Nicht anerkannt werden z.B.: • Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheit (Vitaminpräparate z.B.) • Verhütungsmittel • Kosten für Kinderwunschbehandlung • Verjüngungskur • Frischzellenbehandlung • Schönheitsoperationen.
Übergreifende Steuer-Tipps 31 Krankheitskosten: Alternativmedizin Üblicherweise wird Alternativmedizin nicht als steuermindernde außer- gewöhnliche Belastung anerkannt. Dies ist zwar die generelle Regel, ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt aber auch die Möglichkeit von Ausnahmen auf: Bereits im Jahr 2013 machte ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Krankheitskosten als außergewöhnliche Be- lastungen geltend. Das Finanzamt erkannte davon die Aufwendungen für einen Heilpraktiker nicht an, der den Steuerpflichtigen im Zuge einer Krebsbehandlung behandelt hatte, um das Immunsystem zu stärken. Be- gründet wurde die Ablehnung mit der nicht vorliegenden ärztlichen Ver- ordnung. Hier urteilte jetzt das Bundesfinanzgericht im Sinne des Steuer- Erhöhung der pflichtigen: Der Beweis der medizinischen Notwendigkeit könne auch Heilungschancen durch eine nachträglich erstellte medizinische Befürwortung erbracht durch Stärkung des Immunsystems werden. Zusätzlich hob das Gericht hervor, dass die Stärkung des Immun- systems eine sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Heilungschancen sei. Dass diese Behandlung lediglich durch einen nur in Deutschland zugelassenen Heilpraktiker und damit keinen Arzt erfolgte, schadete laut Bundesfinanzgericht nicht (BFG vom 06.05.2016, RV/1100626/2014). Aufwendungen, die lediglich auf die Verbesserung des Allgemein zustandes abzielen, stellen keine Kosten der Heilbehandlung dar, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer Krankheit positiv auswirken kann. Mit Verweis auf dieses Urteil des Verwaltungs- gerichts von 1996 (VwGH v. 23.5.96, 95/15/0018) hat der Unabhängige Finanzsenat im Jahr 2008 (GZ. RV/1464-W/08, RV/1465-W/08) die Kosten einer Cranio Sakral-Behandlung (hier ist ein Behandlungserfolg nicht wissenschaftlich nachgewiesen) nicht als steuerrelevante außergewöhn- liche Belastung anerkannt. Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel werden vom Finanzamt nicht als Krankheitskosten berücksichtigt, da nur Medika- mente anerkannt werden, die einer ärztlichen Verschreibung unterliegen. Einen Musterbrief für die Kostenaufstellung im Krankheitsfall finden Sie im Serviceteil (▶ Seite 147).
32 Begräbniskosten im Steuerrecht Begräbniskosten sind dann keine außergewöhnlichen Belastungen (mit Selbstbehalt), wenn das in der Verlassenschaftsverhandlung bestimmte Nachlassvermögen für die Bezahlung der Begräbniskosten ausreicht oder wenn kurz vor dem Tod eine Liegenschaft übertragen wurde, deren Wert über den Begräbniskosten liegt sowie bei Vermögensübertragungen innerhalb von sieben Jahren vor Ableben. Das Motiv des Gesetzgebers: Wenn das Vermögen des Verstorbenen die Begräbniskosten abdeckt, sollen es die Erben nicht verjubeln – und dann die Steuergemeinschaft an den Begräbniskosten beteiligen. Abzuziehen sind natürlich auch alle er- statteten Kosten von Versicherungen und steuerfreie Ersätze des Arbeit- gebers (Sachbezug). Für die verbleibenden Kosten hat der Gesetzgeber Maximal-Beträge festgelegt (der Luxussarg sprengt wohl den Rahmen): • bis zu 5.000 Euro für ein würdiges Begräbnis inkl. Nicht jede Blumenschmuck und Kränzen, Leichenschmaus sowie Ausgabe ist Beileidsdanksagungen auch steuerlich • bis zu 5.000 Euro zusätzlich für ein einfaches Grabmal anerkannt • zusätzlich die Kosten für besondere Exhumierungs- und Überführungskosten. Einen Musterbrief für die Kostenaufstellung bezüglich eines Begräbnisses finden Sie im Serviceteil (▶ Seite 147). Laut Erkenntnis vom Bundes finanzgericht (RV/3101136/2016) können die Beerdigungskosten in einer Summe berücksichtigt werden und müssen nicht in Kosten für Grabmal und Beerdigung aufgeteilt werden. Bei den „außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt“ wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt: Die „wesentliche Beein- trächtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bezieht sich dabei auf das Verhältnis der finanziellen Belastung zum eigenen Einkommen: Ein gewisser Prozentsatz vom Einkommen wird als „verkraftbar“ ange- sehen, ein Großteil des Einkommens darf dafür nicht draufgehen. Vom Gesetzgeber gibt es dafür folgende Regelungen:
Übergreifende Steuer-Tipps 33 Einkommen von … bis (in Euro) Selbstbehalt in Prozent 0 – 7.300 6 7.301 – 14.600 8 14.601 – 36.400 10 ab 36.401 12 Es werden jedoch folgende Abschläge vorgenommen: Grund für Verringerung Abzug vom Selbstbehalt Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag –1% Je Kind, für das mehr als 6 Monate Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht –1% Den Selbstbehalt können Sie vereinfacht nach folgender Formel be- rechnen (Quelle: www.bmf.gv.at: Rz 814 ff. der Online-Hilfe): Bruttolohn (einschließlich 13. und 14. Monatsbezug) + Steuerfreie Bezüge – Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber, Was ist für mich z.B. Sozialversicherung, berücksichtigt wurden) wirtschaftlich – Sonderausgaben zumutbar? – (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt = Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt Bei einer Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt von z.B. 20.000 Euro haben Sie zuerst einmal einen Selbstbehalt von 10 Prozent zu tragen (für ein Einkommen zwischen 14.601 und 36.400 Euro). Jedoch stehen Ihnen z.B. Abschläge von einem Prozent für den Alleinverdienerabsetz- betrag und je 1 Prozent für zwei Kinder zu. Sie haben also einen Selbst- behalt von 10 Prozent abzüglich 1 Prozent, abzüglich 2 x 1 Prozent = 7 Prozent. Sieben Prozent von 20.000 Euro sind 1.400 Euro. Diese müssen Sie selbst tragen. Jeder zusätzliche Euro an außergewöhnlicher Belastung (mit Selbstbehalt) kann jedoch steuersparend in der Veranlagung berück- sichtigt werden.
34 Betreuungskosten steuerlich nutzen Wenn aufgrund von Krankheit (nicht jedoch nur aus Altersgründen) oder Pflegebedürftigkeit Unterbringungs- oder Pflegekosten entstehen, so können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es sollte jedoch ein Nachweis erfolgen (z.B. durch ein ärztliches Gutachten oder durch den Bezug von Pflegegeld). Bei einer Unterbrin- gung im Alters- oder Pflegeheim (wohlgemerkt aus Krankheits-, nicht aus Altersgründen) kann Folgendes geltend gemacht werden: • Heimkosten inkl. Unterbringung und Verpflegung, jedoch Welche • abzüglich öffentlicher Zuschüsse für die Pflege- oder Betreuungskosten Hilfsbedürftigkeit sowie sind steuerlich • abzüglich eines Selbstbehalts für die Ersparnis im eigenen relevant? Haushalt (für Verpflegung und Wohnkosten, diese jedoch nur bei Auflösung des eigenen Haushalts: 5,23 Euro je Tag). Bei einer Pflege im eigenen Heim sind diese Aufwendungen ebenfalls absetzbar. Öffentliche Zuschüsse müssen gegengerechnet werden (siehe auch Pflegegeld, ▶ Seite 40). Der Selbstbehalt für Ersparnis im eigenen Haushalt entfällt jedoch. Reicht das Einkommen inkl. der öffentlichen Zuschüsse wie Pflegegeld des zu Pflegenden nicht aus, können die unter- haltsverpflichteten Angehörigen (Eltern, Kinder) ihre Ausgaben als außer- gewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) geltend machen. Besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen der (teilweisen) Mittel- losigkeit der pflegebedürftigen Person mit einer Vermögensübertragung (z. B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor. Die Finanz betrachtet hier Vermögensübertragungen der letzten sieben Jahre. Tipp. Aufgrund der zum Teil sehr engen Trennlinie zwischen langdau- ernder Krankheit und Behinderung ist (durch entsprechende ärztliche Untersuchung) zu klären, ob nicht auch eine Behinderung vorliegt. Dann könnten die Freibeträge für Behinderung oder die tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Übergreifende Steuer-Tipps 35 Prozesskosten steuerlich nutzen? Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) absetzbar, wenn man nicht der Kläger ist oder als Be- klagter nicht schuldig gesprochen wird. Das schränkt die Möglichkeit der Geltendmachung von Prozesskosten stark ein, weil ja in der Regel der Verlierer die Kosten zu tragen hat. Folgende Fälle wurden jedenfalls anerkannt: • Man wird in einem Zivilprozess verklagt, gewinnt jedoch den Prozess (in dem man aufgrund des Gerichtsverfahrens als Außer-Streit-Verfahren einen Teil der Kosten selbst tragen muss). Wann beteiligt • Scheidungsverfahren, bei denen die Ehe aus überwiegendem sich der Staat an Verschulden des klagenden Ehepartners wegen Misshandlungen Prozesskosten? geschieden wird. • Strafprozesskosten, sofern man freigesprochen wird. • Kosten als Beklagter in einem Vaterschaftsprozess, den man gewinnt. • Kosten eines verlorenen Zivilprozesses bzgl. Krankengeldforderun- gen gegen die Krankenversicherung. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die Führung des Prozesses gegen die Krankenver sicherung von Beginn an eine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat (BFH: Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10). Der Erfolg des Prozesses muss also zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Anerkannt werden jeweils die angefallenen Kosten abzüglich der Be- teiligung der Rechtsschutzversicherung sowie der Prozesskostenersätze durch die gegnerische Partei Tipp. Alle Kosten für Prozesse in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit fallen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, sondern unter die Werbungskosten. Da könnten Sie dann auch selbst Kläger sein (bei einem Arbeitsprozess z.B.) und müssten sich nicht den Selbstbehalt anrechnen lassen (wie bei den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt). Zur Berechnung des Selbstbehalts siehe Begräbniskosten ▶ Seite 33.
36 Katastrophenschäden berücksichtigen Kosten aus Katastrophenschäden zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt. Als außergewöhnliche Belastung sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastro- phenfolgen im Zusammenhang stehen, absetzbar und zwar grundsätzlich in vollem Umfang, in einigen Fällen sind die absetzbaren Kosten jedoch gedeckelt z.B. für PKW. Folgende Kosten kommen in Frage: • Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Das sind sämtliche Kosten (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung), die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katas trophenfolgen im Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung nach Art des Wohnsitzes wird nicht gemacht. Bei welchen • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe Kosten hilft beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände der Staat? (nur für Hauptwohnsitz) • Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten (nur für Hauptwohnsitz) • Mietkosten für ein Überbrückungsquartier • Kosten für die Ersatzbeschaffung der Wohnungseinrichtung • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten • Ersatzbeschaffung für Mopeds und Fahrräder • Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, und Gegenständen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden • Ersatzbeschaffung von Bekleidung Für die steuerliche Berücksichtigung ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten. Überdies sind die Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Allfällige Zahlungen von Versicherungen oder aus staatlichen Quellen sind abzuziehen.
Übergreifende Steuer-Tipps 37 Eigene Behinderung: Pauschale Freibeträge Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Ein Steuerpflichtiger gilt für das Finanzamt dann als behindert, wenn der Grad der Behinde- rung mindestens 25 Prozent beträgt. Abhängig vom Grad der Behinderung (einzutragen bei „Außergewöhn- liche Belastung bei Behinderung“) wird ein jährlicher Pauschbetrag (= pauschaler Freibetrag) in folgender Höhe gewährt: Grad der Behinderung Jährlicher Pauschbetrag in Euro 25 – 34 % 75 35 – 44 % 99 45 – 54 % 243 Mit zunehmender Behinderung steigt 55 – 64 % 294 der Pauschbetrag 65 – 74 % 363 75 – 84 % 435 85 – 94 % 507 ab 95 % 726 Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Tipp. Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-) Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwen- dungen auf Grund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Dann ist dies beim Punkt „Höhe der Einkünfte von Ehepartner oder ein- getragenem Partner“ zu beantragen. Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge des (Ehe-)Partners bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden. Auf Verlangen des Finanzamtes sind Art und Umfang der Be hinderung durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:
38 • bei Empfängern einer Opferrente: Landeshauptmann • bei Berufskrankheit oder Berufsunfall: Sozialversicherungsträger • in allen übrigen Fällen: Bundesamt für Soziales und Behinderten- wesen. Der Nachweis kann durch einen Behindertenpass erfolgen bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist). Der Behindertenpass bzw. -bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Die bis 2004 vom Amts- arzt ausgestellten Bescheinigungen sind so lange gültig, solang keine neue Feststellung durch das Bundessozialamt erfolgt. Sollen statt des Pauschalbetrags jedoch die tatsächlichen (regelmäßigen) Kosten geltend gemacht werden, dann darf an der genannten Stelle kein Eintrag erfolgen. Die tatsächlichen Kosten sind vielmehr bei Kennzahl 439 (selbst) bzw. 418 (Partner) einzutragen. Behinderte Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge ent- weder beim Finanzamt oder direkt beim Pensionsversicherungsträger (der pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsver sicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen. Bei einer automa- Tipp. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten von diesen tischen Übermitt- Behörden automatisch auf elektronischem Weg übermittelt, so dass Sie lung können Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen. die Unterstützung nicht vergessen Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflich- tige, die von 1938 bis 1945 unter politischer Verfolgung gelitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro zu. Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferaus- weisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag soll die speziellen Nachteile abgelten, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat (VwGH 17.9.1969, 0406/68). Da dieser Freibetrag an die Person des Steuerpflichtigen gebunden ist steht der Freibetrag einem Alleinverdiener nicht zu, wenn (nur) dessen Ehegatte Inhaber einer Amts- bescheinigung oder eines Opferausweises ist. Körperliche Behinderungen sind nicht abgegolten; diese können zusätzlich zu einem Freibetrag für Behinderungen führen.
Übergreifende Steuer-Tipps 39 Eigene Behinderung: Freibeträge nutzen Freibetrag für Diätverpflegung. Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich folgende Pauschalbeträge beanspruchen: • 70 Euro monatlich bei Tuberkulose, Zucker, Zöliakie, AIDS • 51 Euro monatlich bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit • 42 Euro monatlich bei anderen inneren Krankheiten In diesen Fällen ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden. Freibetrag für eigenes Kfz bei Gehbehinderung. Für Körper behinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge Behinderung nicht be- nützen können und ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt den Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus, z.B.: • Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Wie wird eine • Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung oder Gehbehinderung • Behindertenpass mit Feststellung der Unzumutbarkeit der im Steuerrecht nachgewiesen? Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel. Der jeweilige Nachweis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Freibetrag für Taxikosten bei Gehbehinderung (bei Fehlen eines eigenen Kfz). Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berück- sichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor (siehe Freibetrag für eigenes Kfz bei Gehbehinderung), verfügt der Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, dann können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden.
40 Eigene Behinderung: Pflegegeld und Unterstützung Aufgrund einer Behinderung oder eines Gebrechens können Sie nicht mehr alle Tätigkeiten im eigenen Haushalt selbst durchführen. Dies drückt sich zumeist auch in einer Pflegestufe aus, welche sich nach der erforder lichen Unterstützung durch Dritte bemisst. Diese Unterstützungen können Sie jetzt als (finanzielle) außerordentliche Belastung auch steuerlich gel- tend machen. Dies jedoch mit zwei wesentlichen Voraussetzungen: • Sofern eine zweite Person im Haushalt lebt, ist zu prüfen, ob diese nicht zumindest teilweise zur Unterstützung verpflichtet ist (z.B. aufgrund ehelicher Beistandspflicht) und dazu auch in der Lage ist. Sie könnten für diese Tätigkeiten dann keine Kosten steuerlich geltend machen. • Kosten können nur insofern steuerlich als außerordentliche Belastung Finanzielle geltend gemacht werden, als sie höher als finanzielle Unterstüt- Unterstützung zungen von dritter Seite sind. Dies sind zuerst einmal das Pflege- von dritter Seite geld und zusätzlich eine mögliche weitere finanzielle Förderung für ist abzuziehen 24-Stunden-Pflege bzw. für selbstständig tätiges Betreuungspersonal. An Kosten können für die Unterstützungen geltend gemacht werden: • Das Entgelt für die Betreuung (Entgelt für die Pflegerinnen, deren Fahrtkosten sowie Entgelt für die Betreuungsorganisation). • Im Falle einer 24-Stunden-Betreuung sind Sie verpflichtet, den Betreuerinnen kostenfreie Verpflegung und ein eigenes Zimmer zu bieten. Dies nennt sich „freie Station“. Der Gesetzgeber will jetzt keine Diskussionen über den Wert haben und gibt dafür einen Pau- schalbetrag von 196,20 Euro im Monat. Bei angefangenen Monaten wird der Tag mit 6,54 Euro (196,20 / 30 Tage) gerechnet. Für das gesamte Jahr sind dies 2.354,40 Euro (196,20 x 12 Monate). • Zusätzlich sind die Kosten für Arzt, Medikamente, Heilbehelfe, etc. steuerlich absetzbar.
Übergreifende Steuer-Tipps 41 Eigene Behinderung: Hilfsmittel und Heilbehandlungen Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfs- mittel) werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt an- erkannt. Kosten für eine Infrarotkabine und eine Therapieliege werden hingegen abgelehnt. Die Kosten einer Heilbehandlung können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berück- sichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten (sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen): Kosten der • Arzt- und Spitalskosten Heilbehandlung • Kur- und Therapiekosten sind steuerlich absetzbar • Kosten für Medikamente Tipp. Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenz- minimum von 11.000 Euro pro Jahr bleiben muss. Werden Krankheits- kosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese beim zahlenden (Ehe-) Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu be- rücksichtigen, wenn • er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder • die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Bei der Berechnung, ob dem kranken Partner ein steuerfreies Existenz minimum von 11.000 Euro verbleibt wird das zu versteuernde Einkommen u.a. um Arbeitslosengeld erhöht: Damit soll sichergestellt werden, dass der Staat/die anderen Steuerzahler nicht für die Krankheitskosten aufkommen, obwohl ausreichende Ein- künfte aus anderen Quellen vorhanden sind.
42 Kinder: Freibetrag vor 2019 Kinder bedeuten viel Freude – aber auch Kosten. Erfreulich, wenn sich der Staat im Rahmen der Steuerveranlagung an den Ausgaben beteiligt. Insbesondere dann, wenn es um erhöhte und außergewöhnliche Kosten geht. Für die Absetzung der erhöhten finanziellen Belastung durch Kinder gibt es ein eigenes Formular: L1k (Beilage zur Erklärung zur Arbeitneh- merInnenveranlagung L1 oder zur Einkommensteuererklärung E1). Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Euro- päischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, ein Kinderfrei betrag in Höhe von 440 Euro je Kind zu (bis 2015: 220 Euro je Jahr). Dieser ist im Zuge der Veranlagung zu beantragen. Der Kinderfreibetrag kann von jener Person bzw. deren (Ehe-)Partner beantragt werden, dem die Familienbeihilfe für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je Antragsteller 300 Euro Wer hat (bis 2015: 132 Euro). Auch ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil, dem Anspruch und der Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate wie wird geteilt? zusteht, kann den Kinderfreibetrag geltend machen. In diesem Fall steht der Kinderfreibetrag zu je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) nur diesem Elternteil und der Person zu, die für dieses Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen hat – und nicht auch deren (Ehe-)Partner. Tipp. Der Kinderfreibetrag führt zu einem Abzug in obiger Betragshöhe vom zu versteuernden Einkommen und damit zu einer Steuerersparnis in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes. Oder auf gut deutsch: ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen unterhalb von 11.000 Euro hat vom Steuerfreibetrag nichts, der höchste Vorteil besteht bei hohem Ein- kommen und Steuersatz 55 Prozent. Prüfen Sie daher, wer den Kinderfrei- betrag beantragen soll, damit Sie den steuerlich größtmöglichen Nutzen erzielen.
Übergreifende Steuer-Tipps 43 Kinder: Betreuungskosten vor 2019 Seit 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden Kin- derbetreuungskosten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet: Ist der 10. Geburtstag z.B. am 14. April 2018, dann können die Kinderbetreuungskosten des gesamten Jahres 2018 geltend gemacht werden. Bei behinderten Kindern wird die Förderung sechs weitere Jahre bis zum 16.Lebensjahr gewährt. Voraussetzung in beiden Fällen: Für zumindest 6 Monate des Kalenderjahres hat der Kinderabsetzbetrag zugestanden. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Einschränkungen: • Die absetzbaren Kosten sind pro Jahr und Kind auf 2.300 Euro beschränkt. Damit sind sämtliche Kosten abgegolten. Nur in besonderen Fällen (z.B. alleinerziehender Elternteil) sind auch höhere Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – Bis zu 2.300 Euro dann jedoch mit einkommensabhängigem Selbstbehalt. für Kinderbetreung • Nicht berücksichtigt bleiben das Schulgeld für Privatschulen absetzen sowie Kosten für Nachhilfeunterricht. • Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. • Eine Betreuung durch eine im eigenen Haushalt lebende Person wird nicht gefördert. Für Eltern von behinderten Kindern gilt, dass sie zusätzliche Förderungen geltend machen können (▶ Seite 48ff). Zuschüsse des Arbeitgebers, allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung empfangen worden sind, kürzen den steuer- lich zu berücksichtigenden Aufwand. Nicht gekürzt wird der Aufwand jedoch durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinder absetzbetrag oder den Kinderfreibetrag sowie steuerpflichtige Kinder betreuungszuschüsse.
44 Anspruchsberechtigt sind: • die Person, welcher der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder Wem steht • dessen (Ehe)Partner oder die Steuerent • der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn lastung zu? ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht (soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden). Der Betrag von 2.300 Euro kann zwischen diesen Personen entsprechend ihren Aufwendungen aufgeteilt werden. Akzeptiert werden die folgenden zwei Betreuungsformen: Die Betreuung erfolgt in privaten oder öffentlichen Kinder- betreuungseinrichtungen. Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemein- deverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions- gesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorga- nisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden sowie schulische Tagesbetreuungsformen. Die Betreuung erfolgt durch eine pädagogisch qualifizierte Person. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererzie- hung im Mindestausmaß von 35 Stunden absolviert haben. Ob der ein- zelne Kurs (inkl. Ferienbetreuung) der Organisation einen pädagogisch qualifizierenden Kurs darstellt, ist bei der entsprechenden Organisation zu erfahren. Tipp. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rech- nung hat neben der SV-Nummer des Kindes eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Betreuung hervorgehen.
Übergreifende Steuer-Tipps 45 Kinder: Familienbonus Plus ab 2019 Ab dem Jahr 2019 entfallen Kinderfreibetrag (▶ Seite 42) und die Gel- tendmachung von Kinderbetreuungskosten (▶ Seite 43) und werden durch einen einheitlichen Steuerabsetzbetrag von 1.500 Euro je Kind und Kalenderjahr ersetzt werden. Dies nennt sich dann Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Der Absetzbetrag reduziert also nicht die Steuerbemessungsgrundlage und über diese (abhängig vom Steuersatz) die Steuerlast, sondern wird unabhängig vom Einkommen und vom Steuersatz von der Steuerlast abgezogen. Im Klartext: Alle Steuerzahler mit Kindern werden gleich behandelt. Der Familienbonus plus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, besteht Anspruch auf einen Familien- bonus in der Höhe von 500 Euro. In einem Haushalt kann der Absetzbetrag je Kind wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner Der Freibetrag gleich verteilt werden. Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, führt zu einer wird der Familienbonus Plus nach der gegenwärtigen Regelung des Steuererstattung in voller Betragshöhe Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt, mit dem Ziel die Bedürf- nisse des Kindes bestmöglich abzudecken. Geringverdienende Allein erzieher bzw. Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, erhalten einen „Kindermehrbetrag“ von 250 Euro ausgezahlt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ganzjährig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen wird. Der Familienbonus Plus kann wahlweise bei der Lohnverrechnung bzw. bei der Steuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Der volle Freibetrag steht nur im Inland zu. Im EU/EUR/Schweiz-Raum soll er an das ausländische Preisniveau angepasst werden, was sich „Indexierung“ nennt.
Adressen/Links 164 Finanzämter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/ und Behörden Bundesministerium www.bmf.gv.at für Finanzen Online-Erstanmeldung https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ Dispatcher?reqkey=J0Dq7ywI7b01AAySE02QfEl&TARGET=Anmeld_online Zugang zu FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ Zugang zu den Formularen https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&STyp=HaFo Suchfeld der Formulardatenbank https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/ show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=l1&searchsubmit=Suche FinDok (Suchfunktion zu diversen Rechtsauslegungen des BMF) https://findok.bmf.gv.at/findok/ Liste der Doppelbesteuerungsabkommen https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/ oesterreichische-doppelbesteuerungsabkommen.html Liste der begünstigten Spendenempfänger http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp Berufungsverfahren https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-verfahren/ fv-Beschwerde-zahlungserleichterung-nachsicht.html Tabelle zur Höhe von Stundungs- und Aussetzungszinsen https://findok.bmf.gv.at/ findok?execution=e1s3&segmentId=5cef5563-67dd-4e82-a57a-509b7591d9b1 Gesetzestexte https://www.ris.bka.gv.at/ Konsumenten- www.vki.at beratung www.konsument.at www.arbeiterkammer.at Diese Webadressen finden Sie auch auf unserer Homepage www.konsument.at/ steuern-sparen zum bequemen Kopieren und Einfügen in die Adresszeile Ihres Browsers
Stichwortverzeichnis 165 10tel-Abschreibung 138 Arbeitszimmer 96, 150 Betriebsausflüge 60 15tel-Abschreibung 138 Artisten 59 Betriebsratsfonds 65 24-Stunden-Pflege 40 Arztkosten 11 Betriebsratsumlage 73 § 109a 141 Arzt- und Krankenhaushonorare Betriebsrente 112 30 Bewerbungen 97 Aufenthaltskosten 107 Bewirtschaftungsart, Wechsel A Aufrollung 104, 159 der 131 Ablebensversicherung 24, 65 Ausbildung 83, 151 Bezüge, sonstige 67, 162 Abnutzung, Absetzung für 75 –, auswärtige 47 Bildungsaufwendungen 87 Abschreibung 75, 136, 150 Ausbildungskosten 104, 86 Bildungskosten 87 Abstandszahlungen (Ablösen) Ausgabennachweis 13, 145 Bildungsmaßnahmen 85 134 Ausgabenpauschalierung 142 Bildungsteilzeitentgelt 18 AfA 75, 96, 159 Ausgabepreis 159 Blindenbeihilfe 37 Agio 159 Ausland 112 Blindengeld 37 AIDS 39, 50 Auslandsreisen 80 Blindenzulage 37 Aktenkoffer 75 Auslandsreisesätze 80 BMF 159 Aktien 68 Ausbildungskosten 85 Buchwert 75 Aktienfonds 118 Aussetzungszinsen 19 Bühnenangehörige 59 Alleinerzieherabsetzbetrag 16, Auszubildende 47 Büromaterialien 75 55, 159 Alleinverdienerabsetzbetrag 16, 33, 55, 121, 159 B C Alternativmedizin 31 Basispauschalierung 142 CO2-Wert 63 Amazon 146 Basiszinssatz 20 Computer 98, 152 Ambulanzgebühren 30 Bauarbeiterurlaubskasse 17 Computertisch 96 AMS (Arbeitsmarktservice) 18, Bauherrenmodell 132, 133, 159 Cranio Sakral-Behandlung 31 84, 97 Begräbniskosten 32, 155 Amtsbescheinigungen 38 Behandlungsbeiträge 30 Angehörige, Selbstversicherung Behindertenpass 38 D von 26 Behindertenwerkstätte 51 Diäten 80 Anonymverfügungen 106 Behinderung 12, 13, 34 Diätverpflegung 50 Anschaffungsjahr 75 –, eigene 37, 39, 40, 41 Dienstleistungsscheck 17 Anschaffungswert, Immobilien –, eigene, Freibeträge nutzen 39 Dienstort 108 137 –, eigene, Heilbehandlungen 41 Dienstreise 77, 78, 93 Anspruchszinsen 20 –, eigene, Hilfsmittel 41 Dienstwagen 63, 79 Antragsveranlagung 13, 16, 18 –, eigene, pauschale Freibeträge Dienstwohnung 61, 89, 108 Arbeitgeberdarlehen 62 37 Differenzaufwendungen 81 Arbeitnehmerabsetzbetrag 57, 111 –, eigene, Pflegegeld 40 Differenztagesgeldern 80 Arbeitnehmer, gehbehindert 70 Belastungen, außergewöhnliche Differenzwerbungskosten 80 –, blind 70 21, 30, 154, 159 Direktbanken 118 Arbeitnehmerfreibetrag 70 –, mit Selbstbehalt 30 Diversion 106 Arbeitnehmerveranlagung 13 Berufsfortbildung 77 Doppelbesteuerungsabkommen –, antraglose 22, 113 Berufsfortbildungskosten 107 (DBA) 112, 123, 159 Arbeitsessen 93 Berufsgruppenpauschale 59 Durchschnittssteuersatz 18, 58, Arbeitskleidung 75, 94 Berufsjäger 59 112 Arbeitslosengeld 18 Berufskleidung 94 Arbeitsmittel 75 Bescheidbeschwerde 19, 156 Arbeitsplatz, Verpflegung am 60 Beschwerdefrist 15 E Arbeitsschutzkleidung 94 Betreuungskosten 34, 43 Ebay 146
166 –, Verkaufsagent 146 – E30 56, 111 Grundfreibetrag 145 Eigenkapitalrückgewähr 118 – L34 71 Einkommensteuer, negative 113 Forstarbeiter 59 Einkommenssteuererklärung 16 Förster 59 H Einlagen-Rückgewähr 160 Fortbildung 83, 151 Hälfteregelung 11, 98, 102 Einschleifregel 111 Fortbildungskosten 86, 104 Hauptwohnsitz 36 E-Ladestationen, gratis 61 Forscher, Zuzugsförderung für 58 Hausbesorger 59, 103 Elektroautos 63 Freibetrag 42, 160 Haushaltsführung, doppelte 88, E-Mail 19 – für Diätverpflegung 39 90, 91, 153 Endbesteuerung 160 – für eigenes Kfz bei Gehbehin Hauskredit 125 Entbindungskosten 30 derung 39 Heilbehandlung 41 Erlebensversicherung 65 – für Taxikosten bei Gehbehin –, Kosten der 51 Erststudium 86 derung 39 Heilbehelfe, Kosten für 30 Erträge, ausschüttungsgleiche Freibetragsbescheid 17, 21, 160 Heilpraktiker 31 119 Freibeträge 16, 105 Heimarbeiter 59 Erwerb, entgeltlicher 136 – nutzen 39 Hilfsmittel 41, 51 –, unentgeltlicher 136 –, pauschale 37 Höchstbetrag 23 Eurotax-Liste 64 Freigrenze 160 Fremdvergleich 135 Frischzellenbehandlung 30 I F Fristen 16 Immobilienertragsteuer 17 Fachliteratur 75, 76 Fristverlängerung 13 Immobilienfonds 118 Fahrtenbuch 79 Fruchtgenussrecht 134 Immunsystem 31 Fahrtkosten 107 Frühpensionist 85 Indexierung 45 Familienangehöriger 135 Führerschein 100 Infrarotkabine 41 Familienbeihilfe 14, 42, 45, 46, Führerscheinprüfung 100 Insolvenz-Entgelt-Fonds 17 47, 55 Instandhaltung 138 –, erhöhte 48, 49 Instandsetzung 138 Familienbonus Plus 45 G Internet 99 Familienheimfahrt 88, 90, 91, 153 Gallenkrankheit 39, 50 Investitionsfreibetrag 144, 145 Familiennachzug 91 Garage 100 Fehlgelder 104 Garagenplatz 61 Ferienbetreuung 44 –, Sachbezug 61 J Ferienlager 44 Gehaltskonto 101 Jobticket 70 Fernsehschaffende 59 Gehaltsumwandlung 66 –, kostenloses 60 Feuerwehr, freiwillige 28 Gehaltsvorschuss 62 Journalisten 59 Filmschauspieler 59 Gehbehinderung 39 FinanzOnline 14, 29 Geizhals 146 Fitnessstudio 105 Geldbuße 106 K Fonds, gemischte 118 Geldstrafe 106 Kapitalabfluss-Meldegesetz 124 –, intransparente 160 Geschenke 60 Kapitalbeteiligung 67 –, thesaurierende 125 Gewerkschaftsbeiträge 73 Kapitaleinkünfte 118 –, transparente 119, 162 Gewinnerzielungsabsicht 135 Kapitalertragsteuer (KESt) 117, –, untransparente ausländische Gewinnfreibetrag 12, 144 120, 160 119 Gewinn- und Verlustausgleich –, endbesteuert 117 Formular Beih 3 48 126 Kapitalrückzahlung 118 – E 1kv 125 GmbH-Anteile 68 Katastrophenschäden 36 – E3 120 Grenzgänger 57 Kfz-Abstellplatz 61 – E 30 37 Grenzgängerabsetzbetrag 57 –, Sachbezug 61
Stichwortverzeichnis 167 Kilometergeld 78 Mietkautionen 134 Person, pädagogisch qualifizierte Kinder 42, 43, 45, 46, 47 Mitarbeiterbeteiligungen 67 44 –, auswärtige Ausbildung 47 Mitarbeiterrabatte 61 Pflegegeld 34, 37, 40, 49, 50 –, Behinderung 51 Museen 28 Pflegebeihilfe 37 –, Betreuungskosten 43 Musiker 59 Pflegeschule 51 –, Freibetrag 42 Musikinstrumente 102 Pflegestufe 40 –, Freibeträge Behinderung 49 Pflegeversicherungen 24 –, Pauschalbeträge bei Behin Pflichtveranlagung 16 derung 48 N Pflichtversicherungsbeiträge 74 –, Unterhaltsabsetzbetrag 46 Nachhilfeunterricht 43 Privatdarlehen 117 Kinderabsetzbetrag 43, 121 Nächtigungspauschale 82 Privatfahrten 63 Kinderbetreuung 50, 60 Nahrungsergänzungsmittel 31 Privatschulen, Schulgeld für 43 Kinderbetreuungseinrichtungen, Nebenspesen 81 Progressionsstufe 25 öffentliche 44 Negativsteuer 13, 113, 161 Progressionsvorbehalt 18, 112, Kindermehrbetrag 45 Netto-Miete 134 161 Kinderwunschbehandlung 30 Netzkarte 70 Provisionen 103 Kinderzuschlag 55 Nicht-Meldefonds 119 Prozesskosten 35 Kirchenbeitrag 12, 26, 27 Nierenkrankheit 39, 50 Kirchensteuern 13 Kontrollmitteilung 118, 141 Q Konventionalstrafen 106 O Quellensteuer 123, 124 Krankenversicherungen 24 Oesterreichische Kontrollbank Krankenzusatzversicherungen 13 (OeKB) 119, 161 Krankheiten 12 Opferausweise 38 R Krankheitskosten 30, 31 Opferrente 38 Ratenzahlung 19, 157 –, Alternativmedizin 31 Regelbesteuerungsoption 120 Künstler, Zuzugsförderung für Reinigungskosten 95 58 P Reiseaufwandsentschädigungen Kursgewinne 12 Parkraumbewirtschaftungszone 105 Kursverluste 12 61 Reisekosten 77, 79, 80, 82, 108 Partizipationsscheine 68 Rentenversicherung 65, 117 Pauschalbetrag 47 Reparaturen 138 L Pendlereuro 71 Rezeptgebühren 30 Landesfeuerwehrverbände 28 Pendlerpauschale 16, 90, 100, Rücknahmepreis 161 Lebensversicherung 13, 24, 117 108 Leberkrankheit 39, 50 –, große 72 Lexika 76 –, kleine und große 70 S Liebhaberei 129, 131, 161 Pendlerrechner 71 Sachbezug, steuerarm 61 Pendlerzuschlag 57 –, steuerfrei 60, 101 Pensionen 112 Sachleistung 89, 100 M Pensionisten 109 Scheidungsverfahren 35 Massenbeförderungsmittel 70, 72 Pensionistenabsetzbetrag 111 Schönheitsoperationen 30 Matching Credit 124 –, erhöhter 16, 113 Schreib- und Rechenmaschine 75 Medikamente 30 Pensionistenfreibetrag, erhöhter Schule, berufsbildende 86 Mehraufwendungen 81 111 Schulzeiten, Nachkauf von 26 Mehrkindzuschlag 56 Pensionsversicherung 13 Schwarze Fonds 119 Meldefonds 119 Pensionsversicherungsträger 38 Sechstel-Regelung 144 Mietenpool 161 Pensionsvorsorge 25 Selbstbehalt 33, 34, 41, 49 Mietgarantie 161 Personenkreis, erweiterter 26 Servicearbeiten 138
168 Service-Entgelt 69 Teleworker 78, 99 Vertragsstrafen 106 Sonderausgaben 21, 26 Therapieliege 41 Vertreter 59, 103 Sonderausgabenviertel 24 Thesaurierend 162 Verzugszinsen 20 Sondertilgungen 131 Tilgungsträger 125, 131 Vitaminpräparate 30 Sozialversicherung 74 Topfsonderausgaben 12, 13, Vorsorgewohnung 132, 133, 162 –, Rückerstattung 113 23, 26 Vorstellungsgespräche 97 Sozialversicherungsrente 112 Totalgewinn 129 Vorsteuer 132, 142, 163 Spekulationsfrist 68, 125 Totalgewinn, steuerlicher 131, Vorteil, geldwerter 67, 89 Spenden 28, 29 162 Spezialfahrzeuge 64 Trinkgelder 69 Sportler 105 Tuberkulose 39, 50 W –, Zuzugsförderung für 58 Wenigfahrer 63 Station, freie 40 Werbekosten 13 Steuerabzug 117 U Werbungskosten 21, 163 Steuerberater 17 Umsatzsteuer 132 –, Pauschale 73, 149 Steuerberatungskosten 143 Umsatzsteuererklärung 132, 137 –, pauschalierte 59 Steuerberechnung 15 Umsatzsteuerpflicht 137 –, vorweggenommene 87 Steuerbescheid 14 Umschulung 84 Wertpapierdepot 12 Steuerformular E1kv 124 Umschulungskosten 86 Wertverlust 102 Steuergeschenk 129 Umzugskosten 108 willhaben 146 Steuernachzahlung 18, 20 Unfallversicherungen 24 Wirtschaftsgut, geringwertiges Steuersätze 117 Universität 28 11, 75, 98, 102 Steuerverschiebung 129 Unterhaltsabsetzbetrag 26, 42, Wissenschaftler, Zuzugsförderung Stille Gesellschaft 117 44, 46 für 58 Strafprozesskosten 35 Wohnbauanleihen 117 Streckenkarte 70 Wohnraumsanierungskosten 26 Stückzinsen 162 V Wohnraumschaffung 24 Student 47 Vaterschaftsprozess 35 Wohnraumschaffungskosten 26 Studienreisen 107 Veranlagung, antraglose 22 Studium 86 Verhütungsmittel 30 Stundung 19, 158 Verjüngungskur 30 Z Stundungszinsen 20 Verkehrsabsetzbetrag 57, 70, 90, Zinsvorteil 62 Substanzgenussrechte 68 100, 111 Zivilprozesses 35 –, erhöhter 57 Zöliakie 39, 50 Verkürzungszuschlag 106 Zucker 39, 50 T Verlustverrechnung 12 Zukunftssicherung 65 Tagesgelder 80, 93 Verlustvortrag 126, 162 Zukunftsvorsorge 65 Tageszeitungen 76 Vermietung, große 129 –, prämienbegünstigte 117 Tarifbesteuerung 162 –, kleine 129 Zuzugsförderung, für Wissen- Tax Sparing Credit 124 Versicherungsleistungen 134 schaftler, Forscher, Künstler Teilnahmegebühren 107 Versicherungsprämien 24 und Sportler 58 Telefon 99 Versicherungszeiten, Nachkauf Zuzugsfreibetrag 58 Telefonkosten 99 von 25
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