Allgemeine Stromlieferbedingungen (ALB) - Stadtwerke Wörgl
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Allgemeine Stromlieferbedingungen (ALB) Stadtwerke Wörgl GmbH | Zauberwinklweg 2a | 6300 Wörgl | Firmenbuch FN 37758b | Landesgericht Innsbruck (im Folgenden als „Stromlieferant“ bezeichnet) Gültig ab 01. August 2022 Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen (kurz: ALB) sowie die Preis- Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke ver- blätter liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung im Kundenzentrum des wenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben. Stromlieferanten bereit und können vom Kunden im Internet jederzeit unter www.stww.at abgerufen werden. Der Stromlieferant übermittelt dem Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Kunden auf sein Verlangen unentgeltlich ein Exemplar per Post. Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend 1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertra- 1.1 Für wen gelten diese ALB? gung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie Diese ALB regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferan- den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf ten und dem Kunden. Der Begriff „Kunde“ umfasst alle Geschlechter. lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur dieser Begriff verwendet. Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Diese ALB gelten für Haushaltskunden und Kleinunternehmer. Sofern für Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, nicht gesonderte Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares ALB vereinbart wurden, gelten diese ALB auch in diesem Verhältnis. Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört. Der Begriff „Haushaltskunde“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 25 2. VERTRAGSABSCHLUSS ElWOG 2010 und meint Verbraucher im Sinne des § 1 Z 2 KSchG, 2.1 Wie kommt der Vertrag zustande? die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustande, dass der vom gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein. Kunden schriftlich erteilte Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Stromlieferung) vom Stromlieferanten binnen 14 Tagen ab Zugang Der Begriff „Kleinunternehmer“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 33 oder mit Einverständnis des Kunden auch noch danach angenommen ElWOG 2010 und meint Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die wird. Die Annahme kann mündlich, schriftlich oder auch – soweit es weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh an sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt – konkludent Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbi- durch Aufnahme der Stromlieferung erfolgen. Hat der Stromlieferant lanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben. dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Lieferung elektrischer Energie gestellt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach Kunde das Angebot schriftlich annimmt und diese Annahmeerklärung § 1 Abs 1 KSchG. dem Stromlieferanten binnen 14 Tagen zugeht oder der Kunde, mit dem Willen, einen Liefervertrag mit dem Stromlieferanten abzu- 1.2 Welche Vorschriften gelten? schließen, elektrische Energie bezieht. Es gilt der zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ge- schlossene Stromliefervertrag sowie diese ALB. Daneben gelten Für Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist ein Vertragsabschluss die jeweils aktuell zwingend anwendbaren Rechtsvorschriften und auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf unabdingbaren Marktregeln im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren 2010, soweit sie sich auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und möglich. Kunden beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden für den aufgrund des Stromliefervertrages versorgten Zählpunkt kein standardisiertes 2.2 Kann ein Kunde vom Vertrag zurücktreten? Lastprofil zugeordnet ist, gelten darüber hinaus die gesondert zu Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem au- vereinbarenden Bestimmungen über das Fahrplanmanagement. ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 1.3 Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages? Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde Die Rücktrittsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlus- auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag ses, wobei der Tag des Vertragsschlusses nicht gezählt wird. Ist angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist der elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders Stromlieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht nach- vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesam- gekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. ten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag Holt der Stromlieferant die Informationspflicht bzw. die Ausfolgung genannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu der Vertragsurkunde innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der beziehen. Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diese Information erhält. 1
Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kleinunternehmen sind, ein Stromliefervertrag für einen bestimmten Kunde hat dem Stromlieferanten eindeutig seinen Willen, vom Ver- Zeitraum geschlossen, so endet der Vertrag mit dem vereinbarten trag zurückzutreten, mitzuteilen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn Lieferende, sofern er nicht einvernehmlich schriftlich verlängert wird. die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Im Falle des Rücktrittes hat der Stromlieferant alle vom Kunden ge- Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. leisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen Haushaltskunden und Kleinunternehmen können Kündigungen bzw. ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Der Stromlieferant für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willens- hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, des- erklärungen gegenüber dem Stromlieferanten aber auch elektronisch sen sich der Kunde für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die über dessen Website, in dessen Kundenportal oder an die offizielle Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, E-Mail-Adresse des Stromlieferanten, welche auf der Webseite wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde und dem bekannt gegeben ist, zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Kunden dadurch keine Kosten anfallen. Hat der Kunde ein aus- drückliches darauf gerichtetes Verlangen erklärt, bereits vor Beginn 3.4 Kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden? der Rücktrittsfrist mit der Stromlieferung zu beginnen und hat der Eine vorzeitige Beendigung des Stromliefervertrages durch außer- Stromlieferant hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, so hat der ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktritts- Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen von mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: elektrischer Energie im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Lieferungen von elektrischer a. die in Punkt 4.1 lit. c bis f genannten Gründe; Energie entspricht. b. die Nichterfüllung der in Punkt 11.1. vorgesehenen Meldepflichten; c. die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von 3. LIEFERBEGINN UND VERTRAGSDAUER elektrischer Energie; 3.1 Was sind die Voraussetzungen der Belieferung? d. wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Der Beginn der Stromlieferungen zur Erfüllung dieses Stromlieferver- einer Vertragspartei mangels Masse abgewiesen wird; trages durch den Stromlieferanten steht unter folgenden Bedingungen: e. wenn der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages a. der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit gewünscht hat; einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetrei- f. wenn der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen unter ber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen den Voraussetzungen des Punkt 10. die Fortsetzung des Vertrages Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang; durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. b. für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromliefervertrages bereits Strom von einem anderen Lieferanten Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der bezieht, die ordnungsgemäße Durchführung des vorgesehenen Einstellung der Energielieferung. Wechselprozesses. Haushaltskunden und Kleinunternehmen sind zur vorzeitigen Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Auflösung des Liefervertrages berechtigt, wenn sie die Nutzung der Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden Verbrauchsstelle (Zählpunkt) dauerhaft aufgeben. Der frühestmög- können. liche Auflösungstermin ist dabei jener Werktag, der dem Zugang der Mitteilung des Kunden beim Stromlieferanten folgt. 3.2 Wann beginnt die Belieferung? Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie erfolgt, sofern 3.5 Wie hat der Stromlieferant die Kündigung zu erklären? im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem auf die Der Stromlieferant kann die Kündigungserklärung sowie sämtliche Erfüllung der in Punkt 3.1. genannten Voraussetzungen folgenden anderen Erklärungen und Schriftstücke rechtswirksam an die zuletzt Tag. Wird der Kunde bei Vertragsabschluss bereits von einem anderen dem Stromlieferanten vom Kunden bekannt gegebene Anschrift Unternehmen mit Strom beliefert, wird die Stromlieferung durch den zustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Änderung seiner Stromlieferanten nach Vollzug des Wechsels des bisherigen Lieferan- Anschrift nicht bekannt gegeben hat und dem Stromlieferanten ten aufgenommen. keine andere Anschrift des Kunden bekannt ist. Hat der Kunde den Stromliefervertrag elektronisch abgeschlossen und wurde eine elek- 3.3 Wie lange gilt der Vertrag? Wann und wie kann er gekündigt tronische Korrespondenz vereinbart, können sämtliche Erklärungen werden? der Vertragsparteien auch auf elektronischem Wege rechtsverbindlich Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Stromliefervertrag auf übermittelt werden. Dabei gilt, dass Erklärungen des Lieferanten an unbestimmte Zeit geschlossen. Haushaltskunden und Kleinunter- die ihm zuletzt bekannte E-Mailadresse oder durch Hinterlegung der nehmen können einen auf unbestimmte Zeit geltenden Stromliefer- elektronischen Nachricht im Konto des Kunden auf dem Portal des vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Der Lieferanten als rechtsverbindlich zugestellt anzusehen sind. Stromlieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen kündigen. 4. LIEFERQUALITÄT UND UNTERBRECHUNGEN 4.1 Wann darf die Lieferung unterbrochen werden? Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können Haushalts- Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromlieferung zu unterbrechen kunden und Kleinunternehmen der Verlängerung bis spätestens zwei bzw. auszusetzen, wenn Wochen vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit widersprechen, andernfalls der Vertag auf unbestimmte Zeit gilt. Der Stromlieferant a. er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer kann der Verlängerung unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen Energie durch höhere Gewalt gehindert wird; widersprechen. b. sonstige Hindernisse für die Stromlieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Stromlieferanten liegen; Unbefristete Stromlieferverträge mit Unternehmen, die keine c. die in Punkt 3.1. lit. a. genannte Bedingung nicht erfüllt ist; Kleinunternehmen sind, können von beiden Vertragsparteien unter d. im Fall, dass der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen oder Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung, ob- Kalenderjahres gekündigt werden. Wurde mit Unternehmen, die keine wohl der Stromlieferant dies verlangt hat und die Voraussetzun- 2
gen dafür vorliegen, in Verzug gerät; vor Aussetzung der Lieferung Kunden auf dessen Wunsch kostenlos postalisch zugesandt oder auf hat eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. zumindest zwei Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 82 Abs 3 ElWOG 2010 zu erfolgen, wobei die Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und 2. Mahnung entweder mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit hat oder durch einen Boten persönlich zu überbringen ist; Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden e. wenn Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers der gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % des Nettobetrages). Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich ist; Die auf Grund des Stromliefervertrages zu verrechnenden Preise be- f. bei Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer-, und ziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von elektrischer Energie Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden. einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise sowie alle darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitlichen Akten Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinun- entfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle vom Netzbe- ternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten treiber zu verrechnenden Kostenbestandteile, wie z.B. Netzzutritt- Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorge- sentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Erneuerbaren-För- nommen werden. derpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, sowie durch Gesetz begründete oder auf andere hoheitliche Akten entfallenden Steuern, Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und werden daher dem der Stromlieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt. der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der 6.2 Auf welchen Umständen basiert die Preisbemessung? Was gilt, Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher. wenn sich diese ändern? Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbe- 4.2 Wer ist für die Lieferqualität verantwortlich? ginn bekannt gegebenen preisrelevanten Umständen. Preisrelevante Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Umstände sind (i) verbrauchsbezogene Umstände, zu denen der Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmun- Stromlieferant im Zuge des Vertragsabschlusses Angaben vom Kun- gen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers. den verlangt und (ii) preisrelevante Umstände, die der Stromlieferant gegenüber dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses als solche 4.3 Was ist, wenn der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung bezeichnet (zB.: Installation einer PV-Anlage oder Ladestation für angewiesen ist? Elektrofahrzeuge, Teilnahme an Energiegemeinschaften, etc.). Der Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Kunde hat gegenüber dem Stromlieferanten alle notwendigen und er- Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene forderlichen Angaben zu den preisrelevanten Umständen zu machen. Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden. Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer sind, haben den Stromlieferanten über Änderungen der preisrelevanten Umstände 5. HAFTUNG zu informieren. In diesem Fall kann der Stromlieferant die Preise nach Der Stromlieferant haftet gegenüber Kunden im Zusammenhang billigem Ermessen anpassen (Punkt 6.4.). mit der Erfüllung des Stromliefervertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, Sollte ein Tarif bzw. Produkt vom Vorliegen oder Nichtvorliegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter eines bestimmten vereinbarten Umstandes abhängig sein, so hat der Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- Kunde den Wegfall bzw. Eintritt dieses Umstandes dem Stromliefe- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet ranten unverzüglich mitzuteilen. Verbraucher und Kleinunternehmer der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betrags- können in diesem Fall einen anderen vom Stromlieferanten angebo- begrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, tenen Standardtarif wählen. Sollte der Kunde binnen vier Wochen ab Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Mitteilung keine Wahl treffen, gilt jener Tarif als vereinbart, welcher Schäden ist ausgeschlossen. sonst für Kunden in der Grundversorgung zur Anwendung kommt. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher oder Kleinunternehmer Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten diese Haftungsausschlüsse sind, kann der Stromlieferant die Preise nach billigem Ermessen nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober anpassen (Punkt 6.4.). Fahrlässigkeit. 6.3 Wie und unter welchen Umständen können die Preise geändert Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten werden? Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Scha- Entgelte können gemäß den Bestimmungen des § 80 Abs 2a und 2b denshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen. ElWOG 2010 geändert werden. Gemäß § 80 Abs 2a ElWOG 2010 müssen Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Ver- Außer im Falle von Verbrauchern verjähren Schadenersatzansprüche brauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern spätestens nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu mit unbefristeten Verträgen in einem angemessenen Verhältnis zum welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entspre- 6. PREISE / PREISÄNDERUNGEN chende Entgeltsenkung zu erfolgen. 6.1 Welche Preise gelten? Das vom Kunden für die Lieferung von elektrischer Energie geschuldete Verbraucher und Kleinunternehmer werden über Anlass, Vorausset- Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, zung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen Verbrauchspreis, Nebenleistungen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise laut dem vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisblatt, welche dem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Kunden vor Vertragsabschluss in geeigneter Form bekanntgegeben Wunsch elektronisch informiert. Verbraucher und Kleinunternehmer werden. Das Preisblatt liegt zudem am Firmensitz zur Einsicht auf sind berechtigt, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen und ist auf der Webseite des Stromlieferanten abrufbar. Es wird dem ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger 3
vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung endet Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. verwendet werden. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde 7.2 Wie wird der Stromverbrauch bestimmt? bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen von diesem beliefert wird. durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messein- richtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen 6.4 Preisänderungen bei Unternehmerkunden entsprechend festgelegt. Gegenüber Unternehmern, die keine Kleinunternehmen sind, ist der Stromlieferant berechtigt bei Änderungen (z.B. Einstandspreise 7.3 Was passiert bei Preisänderungen während der Rechnungsperio- von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich de? bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Strompreise, Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Erfüllung der vertrag- so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tage- lichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), wel- weise Aliquotierung berechnet, sofern keine ab- bzw. über Fernabfra- che die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis ge ausgelesenen Zählerstände vorliegen. nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden 7.4 Wie wird mit Teilzahlungsguthaben umgegangen? der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Ge- Kostensteigerungen oder senkungen berechtigen den Kunden nicht samtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die zur Vertragsauflösung. Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (= Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die 7. ABRECHNUNG nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet. Übersteigt der Gut- 7.1 Wie wird die Verrechnung vorgenommen? habensbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabensbetrag auf Antrag Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde des Kunden analog zu den folgenden Bestimmungen für die Vertrags- einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeit- beendigung rückerstattet. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes punkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas Teilzahlungsguthaben wird vom Stromlieferanten spätestens binnen anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekanntzugebendes inländisches Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netz- Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen betreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlie- Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird ferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entspre- das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen. chend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Gibt der Kunde kein Bankkonto an, wird der Guthabensbetrag durch Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, Postanweisung ausbezahlt. Etwaige dadurch entstehende Kosten einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in werden dem Kunden in Abzug gebracht. Ist der Kunde verzogen, ohne diesem Fall nicht mehr. eine neue Adresse bekannt zu geben, wird der Guthabensbetrag drei Jahre lang ohne Verzinsung zur Auszahlung an den Kunden bereitge- Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teil- halten; nach Ablauf dieser Frist verfällt das Guthaben zugunsten des zahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Stromlieferanten. Gibt der Kunde seinen Auszug bekannt, wird der Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaft- Stromlieferant den Kunden auf diese Rechtsfolgen hinweisen. lichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls 7.5 Kann es zu Nachzahlungen kommen? die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetrags- Aus der Jahresabrechnung kann sich für den Kunden die Pflicht zur zahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und an- Nachzahlung ergeben. Entsprechend § 82 Abs 2a ElWOG 2010 steht gemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig Verbrauchern und Kleinunternehmern für diesen Fall die Möglich- zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt keit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten offen. werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungs- Nähere Modalitäten der Ratenzahlung können durch Verordnung der beträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich Regulierungsbehörde geregelt werden. aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener 8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbe- 8.1 Wann ist die Rechnung fällig? Wie ist die Zahlung geregelt? tragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeits- Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so datum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinba- werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung rung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbe- angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromliefe- träge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch rant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleis- am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrie- tungen in Rechnung zu stellen. ben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbe- sondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehr- und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zu- aufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt für Nebenleistungen stimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen 4
des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst der Stromlieferant zu einer Bonitätsprüfung des Kunden berechtigt. fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Der Stromlieferant kann vom Kunden eine Vorauszahlung insbeson- 8.2 Was passiert im Falle des Zahlungsverzuges? dere dann verlangen, wenn Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils a. ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu b. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag c. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Bei d. der Kunde zum wiederholten Male fällige und unstrittige Zah- Zahlungsverzug eines Verbrauchers werden Zinsen in Höhe von 4 lungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht oder nicht voll- Prozentpunkten per annum verrechnet. ständig zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet hat und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen seinen Zahlungsver- Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspe- pflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist, sen laut Preisblatt für Nebenleistungen sowie etwaige zusätzliche e. nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhe- notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbrin- bung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse gungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu ersetzen, soweit sie oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitge- ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Ver- recht nachkommt, hältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung f. die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeit- eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich raum (z.B. Märkte) vereinbart wurde. entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoin- Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten stitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. des durchschnittlichen Stromverbrauchs für drei Monate entspricht, Das in § 1333 Abs 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis bleibt durch diese Bestimmung unberührt. der drei vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder sollten derartige Werte nicht vorliegen nach dem durchschnittlichen Verbrauch von drei Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt zudem § 458 UGB, wo- Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt. nach der Stromlieferant bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geltenden 9.2 Welche sonstigen Sicherheitsleistungen sind möglich? Pauschalbetrag (derzeit € 40,-) zu fordern. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass ein Verzug Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel unter Umständen zur Lieferunterbrechung (Punkt 4.1.) sowie zur des Wertes des voraussichtlichen Jahresstromverbrauches verlangen. Vertragsauflösung (Punkt 3.4.) führen kann. Barkautionen werden jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zen- tralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank 8.3 Bis wann können Einwendungen gegen die Rechnung erhoben negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt. werden? Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 9.3 Wann ist ein Zählgerät mit Prepayment-Funktion zu installieren? 2 Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten Verlangt der Stromlieferant eine Vorauszahlung oder sonstige zu richten. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Sicherheitsleistung, hat jeder Kunde, der Endverbraucher ohne Rechnungsbetrages. Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion zu verlangen. In diesem Fall 8.4 Können Forderungen aufgerechnet werden? wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zah- Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem lung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nicht übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den für das Recht eines Verbrauchers seine Verbindlichkeiten durch Auf- Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers. rechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Strom- lieferanten oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammen- 9.4 Wie ist bei der Verwertung von Sicherheiten vorzugehen? hang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftli- chen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen 8.5 Was ist bei Rechnungsfehlern? Kann die Rechnung berichtigt nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheits- werden? leistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Vorausset- Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der zungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Er- das Absehen von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch mittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check-Consumer a. der Stromlieferant den zu viel bezahlten Betrag erstatten oder oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität b. der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre 9. SICHERHEITSLEISTUNG, VERTRAGSSTRAFE regelmäßig nachkommt. 9.1 Wie sind Vorauszahlungen geregelt? Kann der Stromlieferant Vorauszahlungen verlangen? Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann Punktes 15. der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles 9.5 Wann können Vertragsstrafen fällig werden? zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht Der Stromlieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, oder nicht zeitgerecht nachkommt. Bei entsprechenden Hinweisen ist wenn Mess , Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den 5
Kunden umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die vorliegen die Verfügbarkeit eines Tarifes bzw. Produktes abhängt, zu Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme informieren hat. berechnet. Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden. 11.4 Was gilt bei Änderung der Unternehmereigenschaft? Sollte sich der Status eines Kunden als Haushaltskunde (§ 7 Abs 1 Z Die Vertragsstrafe wird zu dem mit dem Kunden vereinbarten Ener- 25 ElWOG 2010), Kleinunternehmer (§ 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010) giepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme erhöht oder Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer ist, während der um 25 Prozent bemessen. Zugleich wird angenommen, dass der Laufzeit des Vertrages ändern, so wird der Kunde den Stromlieferan- Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von elektrischer Energie ten unverzüglich davon in Kenntnis setzen. a. die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend 12. ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN seinem täglichen Durchschnittsverbrauch während der letzten Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss zwei vollen Kalendermonate vor Beginn des unbefugten Bezugs abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen benützt hat oder – sofern dieser Wert nicht feststellbar ist entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen b. die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, ma- Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich mitteilen. Zur ximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durch- Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern schnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat. der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Die Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hinge- weiterer Schäden, die dem Stromlieferanten durch das rechtswidrige wiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus. Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet all- fälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung 10. RECHTSNACHFOLGE aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzutei- drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderun- len. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem gen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Stromliefervertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustim- Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. mung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. 13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes 13.1 Welche Formerfordernisse gelten? Wofür ist die Schriftform ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der erforderlich? neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus die- Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromliefervertrages und/ sem Abrechnungszeitraum. oder der ALB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Verbrauchern sind je- 11. MELDEPFLICHTEN doch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, 11.1 Was gilt bei Änderung des Lastprofils? wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis Werden an dem im Stromliefervertrag genannten Netzanschluss- ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von End- punkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils verbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromliefe- vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 ranten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechsel- kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kunde zur unverzüg- verfahrens abgegeben werden. lichen Meldung an den Stromlieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle 13.2 Was gilt, wenn Teile dieser Vereinbarung ungültig sind? für die ordnungsmäßige Stromlieferung maßgeblichen Änderungen Sollten einzelne Bestimmungen der ALB ungültig, unwirksam, der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferan- Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. ten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Im Falle von Kunden, die keine Verbraucher sind, verpflichten sich die Stromliefervertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen. Vertragsparteien, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu 11.2 Was gilt bei Adressänderungen? ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Aus- Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, wirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestim- Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforder- mung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere liche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der im Sinne des § 7 Abs 1 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Im Falle von Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die für zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung. gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind 13.3 Welches Gericht ist zuständig? Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungs- Soweit für die aus dem Stromliefervertrag entspringenden Streitig- schreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt keiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Strom- die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich lieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgese- henen Gerichtsstand zu klagen. 11.3 Was gilt bei Änderung verbrauchs – und preisrelevanter Umstände? Es wird nochmals festgehalten, dass der Kunde den Stromlieferanten Das gilt nicht für Stromlieferverträge, die Verbrauchergeschäfte im in den in Punkt 6.2. genannten Fällen über Änderungen der preisre- Sinne des KSchG sind. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § levanten Umstände bzw. Umstände, von deren Vorliegen oder Nicht- 14 KSchG. 6
14. HINWEIS AUF BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Servicecenter unter der zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Telefonnummer: 050 6300 30 zur Verfügung. Weiters ist bei der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Lastprofilzähler. Erdgaswirtschaft (E-Control), 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, Tel. 01 24 724 0, www.e-control.at, eine Beschwerdestelle eingerichtet und Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment- kann dort bei Streitigkeiten zwischen dem Stromlieferanten und dem funktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endver- Kunden ein Schlichtungsantrag eingebracht werden. braucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zah- lungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat 15. GRUNDVERSORGUNG oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunterneh- men, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, Grundversorgung aus wichtigem Grund entsprechend Punkt 3.4 zu zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis kündigen, wobei Zahlungsverzug nicht als wichtiger Grund gilt. Ein dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern. wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn ein Energiehändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach Grundversorgung abzuschließen, es sei denn, das jeweils anwendbare dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht, Landesausführungsgesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor. a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber Davon unberührt bleibt das Recht des Stromlieferanten, seine Ver- verweigert wird oder pflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Mis- Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige sachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen unter Einhaltung des Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar qualifizierten Mahnprozesses gem. § 82 Abs 3 ElWOG 2010, so lange ist, gehindert ist. auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher sind, versorgt. Der allgemeine Wörgl, am 01. August 2022 Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher ALB-V9-2022-20220421 sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Überdies ist dieser Tarif auf der Internetseite des Stromlieferanten veröffentlicht. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht- vinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicher- heitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Barkautionen wer- den jeweils zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Ist der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank negativ, dann wird er für Zwecke dieser Verzinsung mit null angesetzt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann ein Kunde ohne Lastprofilzähler stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion verlangen. In diesem Fall wird der Strom- lieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwen- digen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netz- nutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für Stadtwerke Wörgl GmbH Zauberwinklweg 2a | 6300 Wörgl | T 05332 725 66 | F 05332 725 66 305 | stadtwerke@woergl.at | stww.at Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.15 – 12.30 Uhr & Montag bis Donnerstag 14.00 – 17.00 Uhr 7
Sie können auch lesen