Amts- und Gemeindeblatt Neckarwestheim - Woche
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Neckarwestheim 24.04.2020 Seite 2 Kriegsgräbersammlung 2019 Bürgermeister Winkler und der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN e. V. danken allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch ihre Spende für die Kriegsgräbersammlung 2019 einen Betrag von 203,93 Euro gespendet UND NACHRICHTEN haben. Mit dem gespendeten Betrag können 20 Kriegsgräber ein ganzes Jahr gepflegt werden. Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Seit der politischen Wende überführte der Volksbund mit Schwerpunkt in Osteuropa über 930.000 deutsche Gefallene auf neue Sammelfriedhöfe. Im Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, 29.04.2020, Jahr 2020 beabsichtigt der Volksbund ungefähr weitere 15.000 Gefallene 19:00 Uhr in der Reblandhalle, Reblandstraße 31, statt. zu bergen und diese auf Friedhöfen zu bestatten Tagesordnung Der Volksbund als gemeinnützige und humanitäre Organisation, die seit 1. Bürgerfragestunde 1954 im Auftrag der Bundesregierung handelt, hat in all den Jahren viel 2. Aktuelle Situation Corona-Virus Hilfe und Solidarität erfahren dürfen. Auch im letzten Jahr hat sich die – Kindergartenbeiträge/Öffnung Rathaus Gemeinde Neckarwestheim, ersatzweise zu einer Haus- und Straßen- 3. Neubau eines 4-gruppigen Kindergartens im Baugebiet Nahweg sammlung, dazu bereit erklärt, einen Spendenaufruf im Mitteilungsblatt – Kostenschätzung für Außenanlagen zu veröffentlichen und um Spenden für den Volksbund gebeten. Zusätz- – Kostenfortschreibung lich wurde den Bürgerinnen und Bürgern anlässlich der Gedenkfeier zum 4. Umbau und Erweiterung des Feuerwehrgebäudes Volkstrauertag wieder die Möglichkeit einer Direktspende in hierfür aufge- – Vergabe der Lieferungen und Leistungen stellte Spendenbüchsen gegeben. Diese werden dringend zur Finanzierung 5. Aufbau einer Nahwärmeversorgung im Bereich Rathausstraße der Bauarbeiten benötigt, denn der Volksbund finanziert sich zu ca. zwei – Weiteres Vorgehen Dritteln aus Beiträgen und Spendenmitteln. Weitere Spenden sind jeder- 6. Schloss Liebenstein GmbH & Co. KG zeit auf das Spendenkonto des Bezirksverbandes Nordwürttemberg des – Abstimmungsverhalten der Gemeinde bei der Gesellschafterver- Volksbundes möglich: BW Bank, IBAN: DE 30 6005 0101 0002 6266 64, sammlung BIC: SOLADEST600. – Jahresabschluss 2019/Neufassung des Gesellschaftsvertrages 7. Sporthalle „Bühl“ – Umstellung der Beleuchtung auf LED 8. Neufassung der Feuerwehrsatzung Freibadkarten-Verkauf verschoben 9. Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte III/Rathausstraße“ Der für April geplante Verkauf der Freibadkarten wird aufgrund – Geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebiets der aktuellen Lage bis auf Weiteres verschoben. 10. Bausachen Da auch alle Hallenbäder geschlossen sind, findet auch keine a) Bauantrag (Kenntnisgabe) auf Neubau Einfamilienhaus mit Phy- Ausgabe dieser Karten statt. sio-Praxis und Doppelgarage, Flst. Nr. 7347/1, Ländelstraße b) Bauantrag (Vereinfachtes Verfahren) auf Errichtung Carport und Aufbau auf Garage, Flst. Nr. 218, Lindenstraße Tourist-Information Neckar-Zaber 11. Bekanntgaben und Verschiedenes Die Sitzungsunterlagen können 5 Tage vor der Sitzung unter http:// öffnet wieder www.neckarwestheim.de eingesehen werden. Wir freuen uns, dass wir die Tourist-Information für Besucher ab Montag, 27. April mit entsprechenden Hygienevorkeh- Neckarwestheim, 21.04.2020 rungen wieder öffnen können. Vorerst mit folgenden eingeschränkten gez. Jochen Winkler Öffnungszeiten: Montag, 9–13 Uhr und Dienstag bis Freitag, 10-15 Uhr. Bürgermeister Die Coronakrise trifft den Tourismus und damit unsere touristischen Leistungsträger mitten ins Herz. Uns freut dennoch, dass viele Gastrobe- triebe kreativ reagiert und spontan regionale Liefer- und Abholservices eingerichtet haben. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Inter- netseite. Weitere Angebote des regionalen Einzelhandels finden Sie auf den kommunalen Seiten. Bitte unterstützen Sie mit Ihren Konsument- scheidungen unsere Betriebe vor Ort, damit wir auch nach Corona im Corona-Einschränkungen gelten auch am 1. Mai Zabergäu noch Ausgehen und Einkaufen können. Wir hoffen sehr, dass Wie auch schon zu den sich die Situation bald entspannt. Machen Sie bis dahin das beste aus Osterfeiertagen gelten der Lage, genießen Sie das herrliche Frühlingswetter zum Radeln und auch am Feiertag, 1. Mai, Wandern und vor allem – bleiben Sie gesund. die Einschränkungen zu Neckar-Zaber-Tourismus e. V., Heilbronner Straße 36, 74336 Bracken- Versammlungen in der heim, Telefon 07135 933525, E-Mail: info@neckar-zaber-tourismus.de, Öffentlichkeit oder in pri- www.neckar-zaber-tourismus.de. vaten Räumen sowie zur Nutzung von öffentlichen Plätzen und Einrichtun- gen. Es ist nach den Vor- Bäderfahrten der Gemeinde gaben der Landesregie- rung nur möglich, sich im Aufgrund der aktuellen Lage wurden alle Hallenbäder geschlos- Freien zu Zweit (mit einer sen! Es finden daher in nächster Zeit keine Bäderfahrten statt. Person, die nicht im glei- chen Hausstand wohnt) oder als Familie des sel- ben Hausstands aufzuhalten. Auch größere Feiern auf privaten Flächen sind schwer eingeschränkt. Wir bitten Sie, wie auch an Geänderter Redaktionsschluss Ostern, trotz großen Wehmuts, auf die Zusammentreffen zu ver- Wegen des Feiertages in der kommenden Woche wird der zichten. Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt auf Montag, 27. April 2020, 11.00 Uhr, vorverlegt. Wir bitten um Beachtung. Herausgeber: Gemeinde Neckarwestheim, Marktplatz 1, 74382 Neckarwestheim, Tel. 07133 184-0. Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Jochen Winkler. Verantwortlich für den übrigen Inhalt und Anzeigen: Timo Bechtold, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappenau. Druck und Verlag: Nussbaum Medien Bad Rappenau GmbH & Co. KG, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappenau, Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99, Internet: www.nussbaum-medien.de. Anzeigenberatung: Nussbaum Medien, Raiffeisenstr. 49, 74336 Brackenheim, Tel. 07135 104-200, bad-rappenau@nussbaum-medien.de, Internet: www.nussbaum-medien.de. Zuständig für die Zustellung: G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2, 71263 Weil der Stadt, Telefon 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Abonnement: www.nussbaum-lesen.de, Zusteller: www.gsvertrieb.de
Seite 3 24.04.2020 Neckarwestheim Aktuelle Hinweise zum Corona-Virus mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Kran- kenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Ab- schluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs- verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädago- gischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten Veröffentlichungen im Gemeindeblatt emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwick- Die Verordnungen der Landesregierung und weiterer Behörden zum lung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler Thema Corona-Virus sind sehr dynamisch und bringt zeitweise inner- in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrich- halb einer Woche mehrere Änderungen mit sich. Die Veröffentlichungs- tungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des möglichkeiten im Gemeindeblatt sind hier oft zu schwerfällig. Beim besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. Veröffentlichungstag am Freitag ist deshalb manche Verordnung bereits (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschluss- überholt und durch eine neue ersetzt worden. Tagesaktuelle Änderungen prüfungen Aus- nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. können Sie daher besser auf unserer Homepage www.neckarwestheim.de Dasselbe gilt für oder in den sozialen Medien nachvollziehen. Im Gemeindeblatt stellen 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und wir Ihnen die aktuelle Verordnungslage am Redaktionsschlusstag (i. d. R. Schulen für Sozialwesen sowie dienstags) zur Verfügung. 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im land- Aktuelle Corona-Verordnung wirtschaftlichen Bildungsbereich. Mit In-Kraft-Treten am 20.04.2020 hat die Landesregierung eine geän- (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb derte Corona-Verordnung erlassen, die wir Ihnen im Anschluss abdru- für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von cken. Eine weitere Änderung steht aber wohl schon in den Startlöchern. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschul Die letzte Änderung hat teilweise Lockerungen für die Corona-Vorgaben förderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf ergeben. Einige Hinweise haben wir Ihnen beigefügt. der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertagesein- Kinderbetreuung richtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte Das Kultusministerium hat für kommende Woche neue Vorgaben für oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infra- die Notbetreuung erlassen. Sie soll weitergehende Betreuungen ermög- struktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein- lichen. Die Gemeindeverwaltung ist gerade in Abstimmung mit anderen erziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die Kommunen, damit eine einheitliche Linie und Regelung für die Notbe- oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen treuung erreicht werden kann. Wir werden zeitnah auf www.neckarwest- an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung heim.de und den sozialen Medien berichten. einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird Betreuungsgebühren eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs Die Vorgehensweise zu den Mai-Gebühren der Kinderbetreuung ist der- im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch zeit in Beratung. Wir werden auch hier zeitnah berichten (evtl. gibt es die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen zwischen Redaktionsschluss und Herausgabe Gemeindeblatt schon wie- Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in mög- der Neuigkeiten). lichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Rathaus Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei Das Rathaus trifft gerade Vorbereitungen für eine schrittweise Öffnung des einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass Rathauses für die Bürgerinnen und Bürger (ohne vorherige Terminverein- 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens barung). Wir arbeiten derzeit noch an den Hygiene-Vorgaben, um unsere 1,5 Metern zwischen den Tischen und Bürger und Mitarbeiter bestmöglichst vor einer Infektion zu schützen. 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Me- tern zwischen den Personen Verordnung der Landesregierung über gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverord- infektionsschützende Maßnahmen gegen die nung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahr- Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung nehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. – CoronaVO)1 (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, vom 17. März 2020 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn (in der Fassung vom 17. April 2020) seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage ver- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 gangen sind, oder und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur auf- S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 weisen. (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere §1 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimm- Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen ten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und und Kindertagespflegestellen Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind Transport und Verkehr, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Ver- und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, sorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am- Schulkindergärten in freier Trägerschaft, bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, und die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unter- untersagt. liegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justiz- des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkann- vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie not- ten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim wendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließ- besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich nderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungs- Ä gesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) gestellt werden,
Neckarwestheim 24.04.2020 Seite 4 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungs- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, wesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stel- Kinder und Enkelkinder oder len der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder 5. Rundfunk und Presse, Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrich- Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- tungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außer- nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, schulischen Bereich. 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Ver- 8. das Bestattungswesen. anstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Auf- hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lageangepasst festlegen. rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein- Daseinsfür- oder -vorsorge oder richtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verord- 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Ein- nung untersagt ist, richtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Ver- Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. anstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Ge- (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch richte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, auch zeit- gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung lich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blut- Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas- spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, §2 Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften Hochschulen und Akademien des Landes sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministe- (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschu- rium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung len, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wis- unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den senschaften, der DHBW und den Akademien des Landes bleibt bis zum Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige An- 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten sammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digi- anderer Glaubensgemeinschaften so- wie für alle Bestattungen, Toten- talen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- gebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In- 1 Nummer 2 zulassen. fektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständi- Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen ge Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor In Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat aus- fektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder nahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 ersetzbar sind. zulassen. (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbescha- (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Aufla- det von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen gen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absät- Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3. Mai zen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Uni- 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung versitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnah- eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. men von Absatz 1 und 2 zugelassen werden § 3a 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden- Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rück- Württemberg und reisende 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Schwetzingen. Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prü- Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere fungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hoch- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der schulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehe- § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, nen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf §3 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und und sonstigen Ansammlungen 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anord- Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestab- nungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können stand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass dort, wo mit auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorge- einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie sehen werden. beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, §4 nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden, die Mund und Nase Schließung von Einrichtungen bedecken. (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonsti- Publikumsverkehr untersagt: ge Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften Schauspielhäuser, Freilichttheater, bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fort- Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilneh- bildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugend- mende Personen kunstschulen,
Seite 5 24.04.2020 Neckarwestheim 3. Kinos, Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, Aus- nahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbe- Auflagen festzulegen. sondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtun- (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis gen, 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paket- 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren dienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung be- Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und trieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Um- dem Gelände (z. B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erfor- sätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch derlich ist, den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet 6. Jugendhäuser, werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich 7. (aufgehoben) zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Num- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wett- mern 9 und 14 betrieben werden. vermittlungsstellen, (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; unter- ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. sagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Ab- Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, sätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gege- Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von benheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial- Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst märkte und ähnliche Einrichtungen, 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbe- 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, sondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstu- Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärzt dios, licher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienst Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen lichen oder, in besonderen Härte- fällen, zu privaten Zwecken erfol- im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermög- gen und lichung von Blutspenden. 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. §5 (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Erstaufnahmeeinrichtungen Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbrin- oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder, gung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Un- 2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb von terbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu ge- Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin- statten, gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bä- durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung ckereien, Metzgereien, bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeein- 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen richtungen zu erlassen. für landwirtschaftliche Produkte, 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, §6 4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen, Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Ein- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, richtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- findet, zungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie 5. Ausgabestellen der Tafeln, teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu und Praxen für die medizinische Fußpflege, 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkranken- 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, häuser für Gerontopsychiatrie, 7. Tankstellen, 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie 7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunika- jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Lei- tionsunternehmen, tung der jeweiligen Einrichtung. 9. Reinigungen und Waschsalons, (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Aus- zungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der bildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungs- erforderlich sind, losenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute 10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtun- 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, gen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete 12a. Sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Aus- mehr als 800 Quadratmetern genommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen 13. der Großhandel und für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche 14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sorti- nach Absatz 9 hin. mente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genann- Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf ten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiä- der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Ab- ren Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung trennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind ge- keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die Öffnung von eignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Neckarwestheim 24.04.2020 Seite 6 (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 §8 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrich- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz tung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. gesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflege- Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Ab- betriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz satz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezo- Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. gener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Ein- dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infek- richtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im tionsschutzes erforderlich ist Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu Einsätzen, ergreifen. 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflege werden, so- weit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechts- aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die be- verordnungen und sonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erfor- Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: derlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtun- 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs gen und Justizvollzugsanstalten. Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unter- §9 stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie Ordnungswidrigkeiten a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Ein- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektions- schränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Men- schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig schen) und 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen An- behinderte und pflegebedürftige Menschen; sammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstal- einhält, tung angelegt sind, und 4. (aufgehoben) 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 5. (aufgehoben) UstA-VO. 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts- Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Perso- verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt nen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht einhält, diesem Paragrafen zu ändern. 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Ein- 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Perso- richtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch nen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrich- § 6a tungen betritt, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, den Fachgebieten 12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durch- 1. Oralchirurgie, führt, 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder 3. Kieferorthopädie 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbrin- dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behan- gungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung delt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landes- Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. erstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt. (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun- § 10 gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Inkrafttreten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne be- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich findlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäu- zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. sern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit § 11 einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) er- Außerkrafttreten bracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Coro- (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser na-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen erbracht werden. bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die Lan- Termin des Außerkrafttretens zu ändern. deszahnärztekammer Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Be- Stuttgart, den 17. März 2020 kanntgabe ist zu aktualisieren. §7 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Betretungsverbote Kretschmann In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, Strobl Sitzmann soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Be- Dr. Eisenmann Bauer tretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person Lucha Hauk noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atem- Wolf Hermann wegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Erler
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Neckarwestheim 24.04.2020 Seite 8
Seite 9 24.04.2020 Neckarwestheim Beteiligungsbericht der Gemeinde Neckarwestheim für Die Druckprobe erfolgt mit einem geeichten elektronischen Messgerät. das Jahr 2018 Die Prüfung wird durch den Bauhof am 29. April 2020 durchgeführt. So- fern Beanstandungen vorliegen werden diese den Nutzungsberechtigten Aufgrund der aktuellen Umstände wurde durch ein Umlaufverfahren in in den kommenden Tagen in schriftlicher Form mitgeteilt. der KW 14 der Beteiligungsbericht der Gemeinde Neckarwestheim für Die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätte sind verpflichtet das Jahr 2018 den Gemeinderäten/innen vorgestellt. Nach § 105 Abs. 3 von einem Fachbetrieb die notwendige Befestigung des Grabsteins und Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gemeindeordnung für Baden Württem- durchführen zu lassen. Bei Schäden, die durch lockere Grabsteine ent- berg ist der Bericht öffentlich bekannt zu geben und an sieben Arbeits- stehen, kann der Grabstättenverantwortliche straf- und zivilrechtlich zum tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom Schadenersatz herangezogen werden. 27. April 2020 bis einschließlich 7. Mai 2020 während der üblichen Dienstzeiten auf dem Rathaus im Foyer, 1. OG. Neckarwestheim, 24.04.2020 Gez. Jochen Winkler Bürgermeister Schornsteinreinigung startet Für das Teilgebiet von Bezirksschornsteinfegermeister Matthias Standfestigkeitsprüfung von Grabsteinen Schulte in Neckarwestheim beginnt in den nächsten Tagen die Wie in jedem Jahr müssen auch dieses Jahr nach der Frostperiode wieder Schornsteinreinigung. alle Grabsteine auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden. Die Schornsteinreinigung wird in Gebäuden von Holz-, Kohle- Die Prüfung wird von der Berufsgenossenschaft, im Zuge der allgemei- und Ölöfen, nicht messpflichtigen Kachelöfen, sowie in Gebäu- nen Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern vor- den mit Zusatzfeuerstätten durchgeführt. geschrieben. Die Unfallverhütungsvorschrift bestimmt die Regeln zur Bezirksschornsteinfegermeister Matthias Schulte, F.-Ehrmann- Durchführung. Str. 3/2, 71540 Murrhardt, Telefon 07192 935280, Fax: 935205, Demnach hat eine Druckprobe statt zu finden, bei der festgestellt wer- Handy 0171 2201333. den soll, inwieweit der Grabstein dem entsprechenden Prüfdruck stand- hält. Der häufig verwendete Begriff der „Rüttelprobe“ ist technisch falsch und wird auch so nicht mehr durchgeführt. Telefonseelsorge Heilbronn 0800/1110111. Jeden Tag und im Notfall auch nachts für Sie zu sprechen.
Neckarwestheim 24.04.2020 Seite 10 Wichtige Änderung für Covid-19 infizierte Personen Melden und benachrichtigen von Kontaktpersonen Aufgrund der hohen Zahl an infizierten Personen muss das bisherige Vor- heim.de) zu übermitteln. Außerdem müssen die Infizierten ihre gehen zur Eindämmung des Virus geändert werden. Das Gesundheitsamt Kontaktpersonen selbst benachrichtigen. ist jetzt auf eine größere Mitwirkung der betroffenen Personen angewiesen. Die betroffenen Personen sollten die Allgemeinverfügung genau lesen Es hat deshalb deren Pflichten in einer Allgemeinverfügung geregelt. Das und sich über ihre Pflichten informieren. Die Allgemeinverfügung ist auf Gesundheitsamt wird Infizierte künftig nicht mehr einzeln über ihre Pflich- der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-heilbronn.de/ ten informieren und auch nicht mehr deren Kontaktpersonen ermitteln. Die infizierten Personen sind nun verpflichtet, selbst eine Liste coronavirus bzw. auf der Website der Gemeinde Neckarwestheim www. über ihre Kontaktpersonen zu erstellen und diese an das Gesund- neckarwestheim.de veröffentlicht und gilt seit 21. März 2020. heitsamt (E-Mail:Corona@landratsamt-heilbron.de) sowie an das Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne Frau Wagenblast (Tel. 184-10) örtliche Bürgermeisteramt (E-Mail: LenaWagenblast@neckarwest- und Herr Flaig (Tel. 184-14).
Seite 11 24.04.2020 Neckarwestheim Kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch den Landkreis Heilbronn am 11.03.2020 Uhrzeit festgesetzte Zahl der Zahl der Höchst Geschwindigkeit gemessenen Überschrei- geschwin- Fahrzeuge tungen digkeit K 2156, Pfahlhof 19:45–20:50 50 km/h 80 2 61 km/h Es werden laufend weitere Kontrollen durchgeführt. Bitte halten Sie die festgesetzte Geschwindigkeit ein! „Wir sind für Euch/Sie da!“ Kooperation MEDIENWELT und Evangelische Kirche Müllabfuhr Die MEDIENWELT Neckarwestheim bietet ab sofort in Zusammenarbeit Die nächsten Abfuhrtermine auf einen Blick: mit der evangelischen Kirche einen kostenlosen Medienbringdienst „Wir Restmüll: Biomüll: sind für Euch/Sie da!“ an. Angesprochen werden sollen hauptsächlich Mittwoch, 06.05.2020 Mittwoch, 29.04.2020 ältere oder mobil eingeschränkte Bürgerinnen und Bürger Neckarwest- Mittwoch, 20.05.2020 Mittwoch, 13.05.2020 heims sowie diejenigen im Ort, die das Angebot der Onleihe nicht nut- Blaue Tonne: zen können. Samstag, 02.05.2020 Man benötigt lediglich einen MEDIENWELT-Ausweis. Hierfür gelten die Die Behälter müssen bis 6:00 Uhr bereitgestellt werden, ohne aktuel- Nutzungsbedingungen dieser Gemeindeeinrichtung. le Jahresmarke oder Banderole werden diese nicht geleert (Ausnahme Wie kann man das Angebot nutzen? Das ausgefüllte Formular trifft in „Blaue Tonne“). der MEDIENWELT ein, die Wünsche werden vom Team bearbeitet und die ehrenamtlichen Helfer der evangelischen Kirche bringen die Medien Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zum Bürger. Offenland-Biotopkartierung Formulare liegen in Neckarwestheim aus. Einzuwerfen in den Briefkasten Der Schutz und Erhalt von Natur und Landschaft ist ein wichtiges Anlie- des Rathauses oder in den Briefkasten am evangelischen Gemeindehaus gen des Landes Baden-Württemberg. Damit auch nachfolgende Genera- (neben dem Schaukasten). Das Formular und zusätzliche Informationen fin- tionen unsere Natur- und Kulturlandschaft noch bewundern können, ist det man außerdem auch auf der Homepage www.meine-medienwelt.de, es wichtig, den aktuellen Zustand der besonders wertvollen gesetzlich entweder zum Ausdrucken oder man mailt die Vorgaben des Formulars geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen als bedeutenden Teil an: medienwelt@neckarwestheim.de oder gibt sie per Telefon durch: der Landschaft zu kennen. Dazu wird die Offenland-Biotopkartierung 184-43. durchgeführt. Aber auch die anderen brauchen nicht ins literarisch-mediale schwarze In unserer Gemeinde werden 2020 bis 2021 Kartierungen der Vegetation Loch zu fallen. Denn mit einem Bücherei-Ausweis ist es möglich, die On- im Rahmen der landesweiten Offenland-Biotopkartierung durchgeführt. leihe zu nutzen! Dieses öffnungszeitenunabhängige Angebot kann jeder Die Kartierungen werden im Zeitraum April bis November 2020 und im nutzen, der einen Internetzugang und einen MEDIENWELT-Ausweis hat. gleichen Zeitraum im darauffolgenden Jahr 2021 stattfinden und zwar Unbürokratischer geht es nicht: eine kostenlose Flohmarktkiste steht im gesamten Gemeindegebiet außerhalb des geschlossenen Siedlungs- vor der MEDIENWELT für alle, die in diesen Zeiten nicht problemlos an bereiches, des Waldes und von Verkehrsflächen. Bücher kommen können. Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümern oder Be- Bleiben Sie gesund! wirtschaftern findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen Herzliche Grüße, Ihr Team der MEDIENWELT nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der Flä- che vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. MITTEILUNGEN DER SCHULEN Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftragten der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmel- dung zu betreten (§ 52 NatSchG). Zweckverband Musikschule Lauffen a. N. und Umgebung Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs, der ge- botene Mindestabstand wird eingehalten, so dass bei der Kartierung die Musikschule startet mit Online-Unterricht derzeit geltenden Vorgaben zur Kontaktbeschränkung zur Eindämmung Nach den Beschlüssen auf Bundes- und Landesebene bleiben die der Ausbreitung des Corona-Virus eingehalten werden. Beschränkungen für den Schulbetrieb der Musikschule auch nach den Zu Beginn der Kartierungen sind üblicherweise Informationsveranstal- Osterferien bestehen. tungen im Gelände vorgesehen, bei denen interessierte Bürgerinnen und Um in den kommenden Wochen unsere SchülerInnen wieder intensi- Bürger einen Einblick in die Offenland-Biotopkartierung gewinnen. Die- ver fördern zu können, bieten unsere Lehrkräfte ab 20. April digitalen ses Jahr können aufgrund der aktuellen Vorkehrungen zur Eindämmung Online-Unterricht an. Über eine Rundmail wurden alle Schüler/-innen/ der Ausbreitung des Corona-Virus leider keine Informationsveranstaltun- Eltern informiert und hatten in den Ferien die Möglichkeit, in dieses Er- gen angeboten werden. satzangebot einzustimmen. Wir sind sehr erfreut über die zahlreichen Nach Abschluss der Erhebungen werden die Daten der Öffentlichkeit über Rückmeldungen! den Daten- und Kartendienst der LUBW (https://udo.lubw.baden-wuert- Durch die große Bereitschaft im Kollegium, sich dieser Unterrichtsform zu temberg.de/public/) zur Verfügung gestellt. Sobald die Daten abrufbar öffnen, dürfen wir uns auf interessante digitale Erfahrungen freuen. Wir sind, erfolgt eine gesonderte Information. bitten um etwas Nachsicht, falls sich im laufenden Betrieb noch die ein Weitere Informationen zur Offenland-Biotopkartierung finden Sie im Inter- oder andere Hürde in den Weg stellen sollte. Gerade beim Unterricht in net unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-land- Kleingruppen werden die Erfahrungen im Alltag zeigen, in welcher Art schaft/offenland-biotopkartierung. und Weise effektiv unterrichtet werden kann. Natürlich können Sie auch jetzt noch Ihre Zustimmung zum Online-Unterricht erteilen. Sie finden das Formular zum Download auf unserer Homepage. ALTERSJUBILARE Wie in den Vorwochen bereits kommuniziert, haben sich alle 10 Zweck- verbandskommunen für eine Entgelterstattung im April ausgesprochen. Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Laufe der kommen- Inzwischen erreichten uns einige E-Mails und Anrufe, dass man der den Woche ihren Geburtstag feiern, für das neue Lebensjahr alles Gute Musikschule helfen will und diesen Abschlag trotzdem gerne entrichten und vor allen Dingen Gesundheit. möchte. Dies können Sie sehr gern mit einer Spende unter dem Stichwort „Corona“ Wir gratulieren am 25. April 2020 an den Förderverein der Musikschule bei der Volksbank im Unterland eG Herrn Hans Otto Jekel, Ländelstr. 28, zum 85. Geburtstag unter IBAN: DE88 6206 3263 0073 4000 09, BIC: GENODES1VLS oder Hinweis: auch mit einer Mitgliedschaft im Förderverein der Musikschule tun. Ein Die Veröffentlichung der Altersjubilare hat keinen Anspruch auf Vollstän- entsprechendes Formular finden Sie auf unserer Homepage. digkeit, da diese nur mit besonderem Einverständnis der Betroffenen er- Sobald es neue Entscheidungen zum Musikschulbetrieb gibt (u. a. zu den folgt. Ensembles und den Schulkooperationen), werden wir Sie an dieser Stelle
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