AMTSBLATT 181 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021                                                                                           181

                                            K I R C H L I C H E S

                                           AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                     2 7. J A H R G A N G              H A M B U R G , 17. S E P T E M B E R 2021                                  Nr. 9

                                                                       INHALT
 Art.: 108 Botschaft von Papst Franziskus zum Welt-                                           über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen
           missionssonntag 2021 (24. Oktober 2021)............ 181                            juristischen Personen im Erzbistum Hamburg...... 196
 Art.: 109 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Welt-                              Art.: 114     Mitteilung über die Besetzung der Kirchlichen
           missionssonntag 2021 (24. Oktober 2021)............ 183                            Schlichtungsstelle im Erzbistum Hamburg........... 199
 Art.: 110 Dekret über die Aufhebung von katholischen                           Art.: 115     Bekanntmachung über die geänderte
           Pfarreien in Hamburg-Wilhelmsburg,                                                 Entgelttabelle für Pfarrhaushälterinnen................. 199
           Hamburg-Harburg und Hamburg-Neugraben                                Art.: 116     Gesetz zum Erlass von Regelungen durch den
           sowie über die Errichtung der katholischen                                         Generalvikar anlässlich der Corona-Pandemie...... 200
           Pfarrei St. Maximilian Kolbe und Gesetz
           über die Neuordnung des Vermögens                                    Art.: 117     Kollekte an den Allerseelen-Gottesdiensten,
           dieser kirchlichen Körperschaften......................... 184                     Dienstag, 2. November 2021.................................. 200
 Art.: 111 Zweites Dekret zur Durchführung der                                  Art.: 118     Zählung der sonntäglichen Gottesdienst-
           Rahmenordnung für die Vermögens- und                                               teilnehmer am 14. November 2021........................ 201
           Immobilienreform im Erzbistum Hamburg                                Art.: 119     Veröffentlichung von Priester- und
           (Verfahrensordnung zur Unterscheidung                                              Diakonenjubiläen................................................... 201
           von pfarreilichen Immobilien in Primär-                              Art.: 120     Direktorium 2021/2022.......................................... 201
           und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)....... 187
 Art.: 112 Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung
           zwischen juristischen Personen                                                           Kirchliche Mitteilungen
           im Erzbistum Hamburg.......................................... 195   Personalchronik Hamburg....................................................... 201
 Art.: 113 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                             Adressänderung....................................................................... 202

Art.: 108                                                                       daran, dass ihm die Welt, in der wir leben, und ihre
                                                                                Erlösungsbedürftigkeit nicht fremd sind; er ruft uns
         Botschaft von Papst Franziskus                                         auch dazu auf, dass wir uns als aktiver Teil dieser
         zum Weltmissionssonntag 2021                                           Sendung fühlen: „Geht also an die Kreuzungen der
              (24. Oktober 2021)                                                Straßen und ladet alle, die ihr trefft, [...] ein!“ (Mt
„Wir können unmöglich schweigen über das, was wir                               22,9). Niemand ist fremd, niemand kann sich in Bezug
gesehen und gehört haben“ (Apg 4,20)                                            auf diese mitfühlende Liebe fremd oder fern fühlen.
Liebe Brüder und Schwestern,                                                    Die Erfahrung der Apostel
wenn wir die Macht der Liebe Gottes erfahren, wenn                              Die Geschichte der Evangelisierung beginnt mit einer
wir seine väterliche Gegenwart in unserem persön-                               leidenschaftlichen Suche des Herrn, der ruft, und mit
lichen und gemeinschaftlichen Leben erkennen,                                   jedem Menschen dort, wo er ist, einen freundschaft-
dann können wir nicht anders, als zu verkünden und                              lichen Dialog aufnehmen will (vgl. Joh 15,12–17).
weiterzugeben, was wir gesehen und gehört haben.                                Die Apostel erzählen uns als erste davon, während
Die Beziehung Jesu zu seinen Jüngern und seine                                  sie sich sogar an den Tag und die Stunde erinnern,
Menschheit, die sich uns im Geheimnis der Mensch-                               als sie ihm begegnet sind: „Es war um die zehnte
werdung, in seinem Evangelium und seinem Pascha-                                Stunde“ (Joh 1,39). Die Freundschaft mit dem Herrn,
mysterium offenbart, zeigen uns, wie sehr Gott uns                              ihn zu sehen, wie er Kranke heilt, mit Sündern isst,
Menschen liebt und sich unsere Freuden und Leiden,                              Hungrige speist, sich Ausgeschlossenen nähert, Un-
unsere Sehnsüchte und Ängste zu eigen macht (vgl.                               reine berührt, sich mit den Bedürftigen identifiziert,
Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution                              zu den Seligpreisungen einlädt und auf eine neue
Gaudium et spes, 22). Alles an Christus erinnert uns                            Art und Weise mit Vollmacht lehrt – das hinterlässt
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einen unauslöschlichen Eindruck, der ein Staunen               der Geist uns geben kann. Die Apostelgeschichte lehrt
und eine offenherzigeund ungezwungene Freude zu                uns, uns in den Prüfungen an Christus festzuhalten;
wecken vermag, die man nicht zurückhalten kann.                so reifen wir in der „Überzeugung, dass Gott in jeder
Diese Erfahrung ist, wie der Prophet Jeremia sagte,            Situation handeln kann, auch inmitten scheinbarer
das brennende Feuer seiner wirksamen Gegenwart in              Misserfolge“, und in der Gewissheit, „dass sicher
unseren Herzen, das uns zur Mission antreibt, obwohl           Frucht bringen wird (vgl. Joh 15,5), wer sich Gott aus
dies mitunter mit Opfern und Missverständnissen                Liebe darbringt und sich ihm hingibt“ (Apostolisches
verbunden ist (vgl. Jer 20,7–9). Die Liebe ist immer in        Schreiben Evangelii gaudium, 279).
Bewegung und setzt uns in Bewegung, um die schönste            So auch wir: Der gegenwärtige Moment der Geschichte
Botschaft und Quelle der Hoffnung weiterzugeben:               ist keineswegs einfach. Die Situation der Pandemie
„Wir haben den Messias gefunden“ (Joh 1,41).                   hat den Schmerz, die Einsamkeit, die Armut und das
Mit Jesus haben wir gesehen, gehört und erfahren,              Unrecht, unter denen bereits so viele litten, hervorgeho-
dass es auch anders gehen kann. Schon heute hat er             ben und verstärkt; sie hat unsere falschen Sicherheiten
die künftigen Zeiten eingeleitet, da er uns an ein We-         sowie die Zersplitterung und Polarisierung, die uns
sensmerkmal unseres Menschseins erinnert, das sehr             lautlos zerreißen, entlarvt. Die ganz Schwachen und
oft vergessen wird: „Wir sind für die Fülle geschaffen,        Schutzlosen haben ihre eigene Schutzlosigkeit und
die man nur in der Liebe erlangt.“ (Enzyklika Fratelli         Schwäche noch mehr erfahren. Wir haben Entmuti-
tutti, 68) Neue Zeiten, die einen Glauben wecken, der          gung, Ernüchterung, Müdigkeit erlebt; die allgemein
imstande ist, Initiativen anzustoßen und Gemein-               um sich greifende Verbitterung, die jede Hoffnung
schaften zu gestalten, angefangen bei Männern und              raubt, konnte sich sogar unserer Wahrnehmung be-
Frauen, die lernen, ihre eigene Zerbrechlichkeit und           mächtigen. Wir jedoch, „wir verkünden […] nicht uns
die der anderen auf sich zu nehmen, indem sie die              selbst, sondern Jesus Christus als den Herrn, uns aber
Geschwisterlichkeit und soziale Freundschaft fördern           als eure Knechte um Jesu willen“ (2 Kor 4,5). Deshalb
(vgl. ebd., 67). Die kirchliche Gemeinschaft zeigt ihre        hören wir in unseren Gemeinschaften und in unseren
Schönheit immer, wenn sie sich in Dankbarkeit daran            Familien das Wort des Lebens erklingen, das in un-
erinnert, dass der Herr uns zuerst geliebt hat (vgl. 1 Joh     seren Herzen widerhallt und uns sagt: „Er ist nicht
4,19). „Die besondere Liebe des Herrn überrascht uns,          hier, sondern er ist auferstanden.“ (Lk 24,6) Es ist ein
und das Staunen kann von seinem Wesen her von uns              Wort der Hoffnung, das jeden Determinismus durch-
weder besessen noch erzwungen werden. […] Nur so               bricht; allen, die sich davon berühren lassen, schenkt
kann das Wunder der Unentgeltlichkeit, der unentgelt-          es die Freiheit und den Mut, die notwendig sind, um
lichen Selbsthingabe blühen. Auch den missionarischen          aufzustehen und kreativ alle erdenklichen Wege zu
Eifer kann man nie durch Erwägung oder Berechnung              suchen, um die Barmherzigkeit zu leben, das „Sakra-
erlangen. Sich ,in den Zustand der Mission‘ zu verset-         mentale“ der Nähe Gottes zu uns, der niemanden am
zen ist ein Reflex der Dankbarkeit.“ (Botschaft an die         Straßenrand liegen lässt. In dieser Zeit der Pandemie
Päpstlichen Missionswerke, 21. Mai 2020)                       ist angesichts der Versuchung, die Gleichgültigkeit
                                                               und Teilnahmslosigkeit im Namen eines angebrachten
Die Zeiten waren jedoch nicht einfach. Die ersten              Social Distancing zu kaschieren und zu rechtfertigen,
Christen begannen ihr Leben aus dem Glauben in einer           eine Mission des Mitleidens dringend erforderlich,
feindseligen und schwierigen Umgebung. Geschichten             welche die notwendige Distanz zu einem Ort der
von Ausgrenzung und Gefangenschaft waren verwo-                Begegnung, der Fürsorge und der Förderung machen
ben mit inneren und äußeren Widerständen, die dem,             kann. „Das, was wir gesehen und gehört haben“ (Apg
was sie gesehen und gehört hatten, zu widersprechen            4,20), die Barmherzigkeit, die uns zuteilwurde, wird
und es sogar zu leugnen schienen. Aber anstatt eine            zu einem Bezugspunkt für unsere Glaubwürdigkeit,
Schwierigkeit oder Hürde darzustellen, die sie dazu            der es uns erlaubt, die „gemeinsame Leidenschaft …
hätte bringen können, sich zurückzuziehen oder sich            [wiederzuerlangen, um] eine zusammenstehende und
zu verschließen, drängte sie dies dazu, jeden Nachteil,        solidarische Gemeinschaft … [zu schaffen], der man
jeden Widerstand und jede Notlage in eine Gelegenheit          Zeit, Einsatz und Güter widmet“ (Enzyklika Fratelli
zur Mission zu verwandeln. Auch Einschränkungen                tutti, 36). Es ist sein Wort, das uns täglich erlöst und uns
und Hindernisse wurden zu bevorzugten Orten, um                vor den Ausreden bewahrt, die uns dazu verleiten, uns
alles und jeden mit dem Geist des Herrn zu salben.             in einem absolut feigen Skeptizismus zu verschließen:
Nichts und niemand konnte von der befreienden Ver-             „Es ist alles beim Alten, es wird sich nichts ändern.“
kündigung unberührt bleiben.                                   Auf die Frage: „Wozu soll ich auf meine Sicherheiten,
Ein lebendiges Zeugnis von all dem finden wir in der           Annehmlichkeiten und Vergnügen verzichten, wenn
Apostelgeschichte, einem Buch, das die missiona-               ich kein bedeutendes Ergebnis sehen kann?“, bleibt
rischen Jünger immer bei der Hand haben. Dieses Buch           die Antwort immer gleich: „Jesus Christus hat die
erzählt, wie sich der Duft des Evangeliums bei seinem          Sünde und den Tod besiegt und ist voller Macht. Jesus
Kommen verbreitete und es jene Freude weckte, die nur          Christus lebt wirklich (vgl. Apostolisches Schreiben
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021                                                      183

Evangelii gaudium, 275). Er möchte, dass auch wir                           Am Weltmissionstag, der jedes Jahr am vorletzten
leben, Geschwister sind und fähig, diese Hoffnung                           Sonntag im Oktober gefeiert wird, denken wir dankbar
in uns aufzunehmen und weiterzugeben. In der ge-                            an alle Menschen, die uns durch ihr Lebenszeugnis hel-
genwärtigen Situation werden dringend Missionare                            fen, unsere in der Taufe übernommene Verpflichtung
der Hoffnung benötigt, die mit der Salbung des Herrn                        zu erneuern, offenherzige und fröhliche Apostel des
als Propheten uns daran zu erinnern vermögen, dass                          Evangeliums zu sein. Wir denken besonders an alle,
niemand sich allein rettet.                                                 die sich auf den Weg gemacht und Land und Familie
                                                                            verlassen haben, damit das Evangelium unverzüglich
Wie die Apostel und die ersten Christen sagen auch                          und ungehemmt die Orte von Völkern und Städten
wir mit all unseren Kräften: „Wir können unmöglich                          erreichen konnte, in denen viele Menschen nach Segen
schweigen über das, was wir gesehen und gehört ha-                          dürsten.
ben“ (Apg 4,20). Alles, was wir empfangen haben, alles,
was der Herr uns nach und nach zugedacht hat, das hat                       Wenn wir ihr missionarisches Zeugnis betrachten, so
er uns gegeben, damit wir es einsetzen und den anderen                      spornt uns dies an, mutig zu sein und eindringlich „den
selbstlos weiterschenken. Wie die Apostel das Heil                          Herrn der Ernte“ zu bitten, „Arbeiter für seine Ernte
Jesu sahen, hörten und berührten (vgl. 1 Joh 1,1–4),                        auszusenden“ (Lk 10,2). Wir sind uns nämlich bewusst,
so können wir heute das leidende und verherrlichte                          dass die Berufung zur Mission nicht der Vergangenheit
Fleisch Christi im Verlauf jeden Tages berühren und                         angehört oder eine romantische Erinnerung an frühere
den Mut finden, mit allen eine hoffnungsvolle Zukunft                       Zeiten ist. Heute braucht Jesus Herzen, welche die Be-
zu teilen, jenes unbezweifelbare Merkmal, das dem                           rufung als eine echte Liebesgeschichte zu leben fähig
Wissen entspringt, dass der Herr uns begleitet. Als                         sind, die sie dazu bringt, an die Peripherien der Welt
Christen können wir den Herrn nicht für uns selbst                          zu gehen und Boten und Werkzeuge des Mitleidens
behalten: Die Sendung der Kirche zur Evangelisierung                        zu werden. Und es ist ein Ruf, den er an alle richtet,
bringt ihre umfassende und öffentliche Bedeutung in                         wenn auch nicht auf dieselbe Weise. Denken wir daran,
der Verwandlung der Welt und in der Sorge für die                           dass es Peripherien in unserer Nähe gibt, im Zentrum
Schöpfung zum Ausdruck.                                                     einer Stadt oder in der eigenen Familie. Es gibt auch
                                                                            einen Aspekt der universalen Offenheit der Liebe, der
Eine Einladung an jeden Einzelnen von uns                                   nicht geographischer, sondern existentieller Natur ist.
Das Thema des diesjährigen Weltmissionstages „Wir                           Immer, besonders aber in diesen Zeiten der Pandemie,
können unmöglich schweigen über das, was wir gese-                          ist es wichtig, unsere tägliche Fähigkeit zu steigern,
hen und gehört haben“ (Apg 4,20) ist eine Einladung an                      unseren Kreis zu erweitern und die zu erreichen, die
jeden von uns, „sich darum zu kümmern“ und bekannt                          ich nicht unmittelbar als Teil „meiner Interessenswelt“
zu machen, was wir im Herzen tragen. Diese Sendung                          sehe, obwohl sie mir nahe sind (vgl. Enzyklika Fratelli
ist und war immer die Identität der Kirche: „Sie ist da,                    tutti, 97). Die Mission zu leben bedeutet, sich darauf
um zu evangelisieren“ (hl. Paul VI., Apostolisches                          einzulassen, die gleiche Gesinnung wie Christus Jesus
Schreiben Evangelii nuntiandi, 14). Unser Leben aus                         zu pflegen und mit ihm zu glauben, dass der Mensch
dem Glauben wird geschwächt, es verliert die Prophetie                      neben mir auch mein Bruder oder meine Schwester
und die Fähigkeit zum Staunen und zur Dankbarkeit,                          ist. Möge die mitfühlende Liebe Jesu Christi auch
wenn es sich in persönlicher Abschottung oder in klei-                      unser Herz aufrütteln und uns alle zu missionarischen
nen Gruppen verschließt; schon wegen seiner eigenen                         Jüngern machen.
Dynamik verlangt es eine zunehmende Offenheit, die                          Maria, die erste missionarische Jüngerin, lasse in allen
auf alle zugehen und sie umarmen kann. Die ersten                           Getauften den Wunsch wachsen, Salz und Licht in
Christen waren weit davon entfernt, der Versuchung                          unseren Ländern zu sein (vgl. Mt 5,13–14).
nachzugeben, sich in eine Elite einzuschließen; sie                         Rom, am 6. Januar 2021
wurden vom Herrn und von dem neuen Leben an-
gezogen, das er anbot, nämlich zu den Völkern zu                                               Franziskus PP
gehen und zu bezeugen, was sie gesehen und gehört
hatten: Das Reich Gottes ist nahe. Sie taten dies mit
der Hingabe, der Dankbarkeit und dem Edelmut derer,                         Art.: 109
die säen im Wissen, dass andere die Früchte ihres Ein-
satzes und Opfers genießen werden. Daher denke ich                                  Aufruf der deutschen Bischöfe
gerne: „Auch die Schwächsten, Benachteiligten und                                   zum Weltmissionssonntag 2021
Verwundeten können … [auf ihre Weise Missionare]                                             (24. Oktober 2021)
sein, denn man muss immer zulassen, dass das Gute
mitgeteilt wird, selbst wenn es zusammen mit vielen                         Liebe Schwestern und Brüder,
Schwächen besteht“ (Nachsynodales Apostolisches                             „Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun“ (Gal
Schreiben Christus vivit, 239).                                             6,9), schreibt Paulus, der Völkerapostel, an die Ge-
184                                                     KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021

meinden in Galatien. Dies ist auch das Leitwort für       zur Errichtung neuer Pfarreien. Pfarreien zu errichten,
den Monat der Weltmission 2021.Lasst uns Gutes tun:       aufzuheben oder sie zu verändern, ist gemäß Canon
Dieses Wort ist damals wie heute die Aufforderung         515 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) allein Sache
zu einem Leben in Geschwisterlichkeit.                    des Diözesanbischofs, der zuvor den Priesterrat an-
Es gehört Mut dazu, auf Menschen zuzugehen und            zuhören hat.
Brücken zu bauen. Die Aktion der Missio-Werke zeigt       Nach Anhörung des Priesterrates auf seiner Sitzung
an den Beispielen von Nigeria und dem Senegal, was        am 2. Dezember 2020 werden hiermit folgendes De-
alles möglich ist, wenn Menschen aus diesem Geist         kret und Gesetz erlassen:
heraus handeln. Beide Länder sind stark von der
Corona-Pandemie betroffen. Armut und Jugendar-                                   I. Teil
beitslosigkeit nähren Gewalt und religiösen Funda-           Dekret über die Aufhebung von katholischen
mentalismus. Entführungen und Anschläge bringen                 Pfarreien in Hamburg-Wilhelmsburg,
Not und Elend, sie säen Furcht und Misstrauen. In            Hamburg-Harburg und Hamburg-Neugraben
dieser Lage setzt die Kirche auf den Dialog mit allen         sowie über die Errichtung der katholischen
Menschen guten Willens. Sie bringt Christen und                      Pfarrei St. Maximilian Kolbe
Muslime an einen Tisch, so dass Vertrauen entstehen       1. Im Rahmen der Entwicklung des Pastoralen Rau-
kann und gemeinsames Tun möglich wird. Auf diese             mes Hamburg-Süd werden mit Ablauf des 18.
Weise wird die Hoffnung gestiftet, dass die verwun-          September 2021 die katholischen Pfarreien
deten Gesellschaften geheilt werden können.                    a) St. Bonifatius, Bonifatiusstraße 1, 21107 Ham-
Wir bitten Sie: Beten Sie für unsere Schwestern und               burg,
Brüder, die nicht müde werden, sich in Gottes Namen            b) St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4, 21073
für ein gutes Miteinander einzusetzen. In Nigeria, im             Hamburg und
Senegal und weltweit. Bedenken Sie bei der Kollekte            c) Heilig-Kreuz, An der Falkenbek 10, 21149
am Sonntag, den 24. Oktober 2021, die Initiativen von             Hamburg
Missio mit einer großzügigen Spende!                           aufgehoben;
Für das Erzbistum Hamburg                                  2. zugleich wird mit Wirkung vom 19. September
             L.S. † Dr. Stefan Heße                           2021 die katholische Pfarrei mit Namen St. Maxi-
            Erzbischof von Hamburg                            milian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg,
Der Aufruf soll am Sonntag, dem 17.Oktober 2021, in           errichtet.
allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen           Darüber hinaus wird Folgendes angeordnet:
und den Gemeinden darüber hinaus auch auf an-              3. Die gemäß Nummer 2 errichtete katholische
derem geeignetem Wege bekannt gemacht werden.                 Pfarrei St. Maximilian Kolbe ist eine öffentliche
Der Ertrag der Kollekte am 24. Oktober 2021 ist               juristische Person des kanonischen Rechts und für
ausschließlich für die Päpstlichen Missionswerke              den staatlichen Rechtskreis als Kirchengemeinde
Missio in Aachen und München bestimmt.                        Körperschaft öffentlichen Rechts vorbehaltlich des
                                                              öffentlichen Rechts.
                                                           4. Die katholische Pfarrei St. Maximilian Kolbe führt
                                                              ein Dienstsiegel.
Art.: 110
                                                           5. Das Gebiet der katholischen Pfarrei St. Maximili-
       Dekret über die Aufhebung von                          an Kolbe umfasst das Gebiet der bisherigen, nach
    katholischen Pfarreien in Hamburg-                        Nummer 1 aufgehobenen katholischen Pfarreien.
   Wilhelmsburg, Hamburg-Harburg und                       6. Die Kirchenbücher und Akten der gemäß Nummer
    Hamburg-Neugraben sowie über die                          1 aufgehobenen katholischen Pfarreien werden zum
     Errichtung der katholischen Pfarrei                      Zeitpunkt der Aufhebung dieser Pfarreien geschlos-
                                                              sen und von der katholischen Pfarrei St. Maximilian
   St. Maximilian Kolbe und Gesetz über                       Kolbe in sichere Verwahrung genommen. Ab dem
   die Neuordnung des Vermögens dieser                        Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung nimmt
         kirchlichen Körperschaften                           ausschließlich die katholische Pfarrei St. Maxi-
Gemäß den Eckpunkten für das Verständnis und                  milian Kolbe erforderliche Eintragungen in neu
die Entwicklung Pastoraler Räume im Erzbistum                 anzulegende Kirchenbücher vor.
Hamburg vom 3. Februar 2010 kommt es bei der               7. Sämtliche Aufgaben der gemäß Nummer 1 auf-
Entwicklung eines Pastoralen Raumes im Erzbistum              gehobenen katholischen Pfarreien gehen auf die
Hamburg zur Aufhebung bestehender Pfarreien und               gemäß Nummer 2 errichtete katholische Pfarrei
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    St. Maximilian Kolbe über; dies umfasst insbe-                              Rechtsnachfolgerin der nach Teil I., Nummer 1
    sondere auch sämtliche das Wilhelmsburger                                   Buchstabe a dieser Urkunde aufgehobenen katho-
    Krankenhaus Groß-Sand betreffenden Aufgaben.                                lischen Kirchengemeinde St. Bonifatius, Bonifa-
    Das von den gemäß Nummer 1 aufgehobenen                                     tiusstraße 1, 21107 Hamburg, soweit es sich nicht
    katholischen Pfarreien gemeinsam erarbeitete und                            um Aufgaben nach Teil I. Ziffer 8 und 9 handelt;
    dem Erzbischof von Hamburg vorgelegte Pastoral-                             insoweit ist das Erzbistum Hamburg mit Wirkung
    konzept gilt für die gemäß Nummer 2 neu errichtete                          vom 19. September 2021 Rechtsnachfolger.
    Pfarrei fort und wird von ihr weiterentwickelt.                         (2) Die gemäß Teil I., Nummer 2 neu errichtete katho-
8. Abweichend von Ziffer 7 wird angeordnet, dass mit                            lische Kirchengemeinde (Pfarrei) St. Maximilian
    Aufhebung der katholischen Pfarrei St. Bonifatius,                          Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg, ist ab
    Bonifatiusstraße 1, 21107 Hamburg, die vermögens-                           dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errich-
    verwaltungsbezogenen Aufgaben hinsichtlich der                              tung Gesamtrechtsnachfolgerin der nach Teil I.,
    zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien auf das                               Nummer 1 Buchstabe b und c dieser Urkunde
    Erzbistum Hamburg übergehen. Hiervon wiederum                               aufgehobenen katholischen Kirchengemeinden
    ausgenommen sind die vermögensverwaltungsbe-                                St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4, 21073
    zogenen Aufgaben hinsichtlich der im Roseliusweg                            Hamburg und Heilig-Kreuz, An der Falkenbek
    Nr. 11c und 14 in 21109 Hamburg belegenen Eigen-                            10, 21149 Hamburg.
    tumswohnungen; diese Aufgabe geht insoweit auf                          (3) Insbesondere gehen sämtliche Dienstverhältnisse
    die gemäß Nummer 2 errichtete Pfarrei über.                                 der gemäß Teil I., Nummer 1 aufgehobenen katho-
9. Darüber hinaus wird abweichend von Ziffer 7 an-                              lischen Kirchengemeinden uneingeschränkt auf
    geordnet, dass das Grundstück, eingetragen im                               die gemäß Teil I., Nummer 2 errichtete katholische
    Grundbuch von Wilhelmsburg, Amtsgericht Ham-                                Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe über; dies
    burg-Harburg, Band 133, Blatt 4420, Gemarkung                               gilt insbesondere auch für sämtliche im Zusam-
    Wilhelmsburg, Flurstücke 13308 und 13309 künf-                              menhang mit dem Wilhelmsburger Krankenhaus
    tig für schulische Zwecke durch das Erzbistum                               Groß-Sand stehenden Dienstverhältnisse. Kündi-
    Hamburg genutzt werden soll.                                                gungen wegen dieses Übergangs sind unwirksam.
                          II. Teil                                              Das Recht zur Kündigung von Dienstverhältnissen
   Gesetz über die Neuordnung des Vermögens                                     aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Gemäß der aufgrund Canon 391 CIC gegebenen Ge-                                                        §2
setzgebungskraft und in Ausübung des kirchlichen                                     Neuordnung des Grundvermögens
Selbstbestimmungsrechts aufgrund Artikel 140 des                            Das Grundvermögen der katholischen Kirchenge-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                            meinden St. Bonifatius, Bonifatiusstraße 1, 21107
vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt 1949, Teil I.,                          Hamburg, St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4,
Seite 1 ff.) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der                     21073 Hamburg und Heilig-Kreuz, An der Falkenbek
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August                             10, 21149 Hamburg, wird wie folgt neu geordnet:
1919 (Reichsgesetzblatt 1919, Seite 1383 ff.) sowie
Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen                         (1) Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend auf-
dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt                                geführten Grundstücken geht mit allen Rechten,
Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und                                    Pflichten und Bestandteilen von der jeweiligen
dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung                                 gemäß Teil I., Nummer 1 dieser Urkunde aufge-
von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom                                    hobenen katholischen Kirchengemeinde auf die
22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die                               gemäß Teil I., Nummer 2 errichtete katholische
Erzdiözese Hamburg, Band 1, Nummer 1, Seite 1 ff.,                              Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe, Mu-
vom 27. Januar 1995, Hamburgisches Gesetz- und                                  seumsplatz 4, 21073 Hamburg am 19. September
Verordnungsblatt 1995, Teil I, Seite 31 ff., Gesetz-                            2021 aufgrund von Teil I Ziffer 7 wie folgt über:
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1994,                               1. von der katholischen Kirchengemeinde St.
Seite 486 ff., Gesetz- und Verordnungsblatt für                                     Bonifatius, Hamburg-Wilhelmsburg:
Mecklenburg-Vorpommern 1994, Seite 1026 ff.) wird                                   a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-
Folgendes gesetzlich angeordnet:                                                       buch von Wilhelmsburg, Band 235, Blatt
                            §1                                                         7449,
                    Rechtsnachfolge                                                    Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke 1574,
(1) Die gemäß Teil I., Nummer 2 neu errichtete katho-                                  13302, 13303, 13305;
    lische Kirchengemeinde (Pfarrei) St. Maximilian                                 b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-
    Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg, ist ab                                       buch von Wilhelmsburg, Band 230, Blatt
    dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung                                     7294,
186                                                      KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021

         Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13301;                   von Wilhelmsburg, Band 230, Blatt 7294,
      c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-                        Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13300;
         buch von Wilhelmsburg, Band 237, Blatt                 b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch
         7519,                                                     von Wilhelmsburg, Band 237, Blatt 7519,
         Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke                        Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13307;
         1570, 5057, 9628, 9643, 9648, 9650, 9644,              c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch
         9646, 11396 und 13306 und 13304;                          von Wilhelmsburg, Band 165, Blatt 5339,
      d) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Woh-                         Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 1547.
         nungsgrundbuch von Wilhelmsburg, Band             (3) Das Eigentum an dem nachfolgend aufgeführten
         180,                                                  Grundstück geht mit allen Rechten, Pflichten und
         Blatt 5803, Gemarkung Wilhelmsburg,                   Bestandteilen von der gemäß Teil I., Nummer 1
         Flurstücke 1766, 2190, 5457, 5458, 5455,              Buchstabe a dieser Urkunde aufgehobenen ka-
         769/100.000-stel Miteigentumsanteil an dem            tholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius auf
         Grundstück, verbunden mit dem Sonderei-               das Erzbistum Hamburg am 19. September 2021
         gentum an der im Roseliusweg 14 im Erd-               aufgrund von Teil I Ziffer 9 über:
         geschoss rechts belegenen, im Aufteilungs-             Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von
         plan bezeichneten Wohnung Nr. 104 nebst                Wilhelmsburg, Band 133, Blatt 4420,
         Kellerraum Nr. 104a;                                   Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke 13308 und
      e) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Wohnungs-                 13309.
         grundbuch von Wilhelmsburg, Band 180,             (4) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch
         Blatt 5805, Gemarkung Wilhelmsburg,                   Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentums-
         Flurstücke 1766, 2190, 5457, 5458, 5455,              rechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte.
         713/100.000-stel Miteigentumsanteil an dem                               §3
         Grundstück, verbunden mit dem Sonderei-                  Neuordnung des Vermögens im Übrigen
         gentum an der im Roseliusweg 11c im zwei-         (1) Im Übrigen geht der Betrieb des Wilhelmsbur-
         ten Obergeschoss rechts belegenen, im Auf-            ger Krankenhauses Groß-Sand mit sämtlichen
         teilungsplan bezeichneten Wohnung Nr. 98              Bestandteilen und Zubehör auf die gemäß Teil I.,
         nebst Kellerraum Nr. 98a;                             Nummer 2 errichtete katholische Kirchengemein-
   2. von der katholischen Kirchengemeinde St.                 de St. Maximilian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073
      Maria – St. Joseph, Hamburg-Harburg:                     Hamburg am 19. September 2021 über.
      a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-               (2) Der Vermögensübergang nach Absatz 1 umfasst
         buch von Harburg, Band 302, Blatt 1091,               insbesondere auch die jeweiligen Geschäftsanteile
         Gemarkung Wilstorf, Flurstücke 903, 904,              der nach Ziffer Teil I., Nummer 1 Buchstabe a
         908 und 2263;                                         aufgehobenen Kirchengemeinde St. Bonifatius,
                                                               Bonifatiusstraße 1, 21107 Hamburg an der
      b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-
         buch von Harburg, Band 303, Blatt 10216,               a) WK Service Gross-Sand GmbH (HRB 92288),
         Gemarkung Wilstorf, Flurstück 2264;                    b) Groß-Sand Service GmbH (HRB 119612) sowie
      c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-                    c) Medizinisches Versorgungszentrum Gross Sand
         buch von Harburg, Band 274, Blatt 9476,                   gGmbH (HRB 132920),
         Gemarkung Harburg, Flurstück 1495;                     die jeweils auf die gemäß Teil I., Nummer 2 er-
      d) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund-                    richtete katholische Kirchengemeinde St. Maxi-
         buch von Harburg, Band 273, Blatt 9432,                milian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg
         Gemarkung Harburg, Flurstück 3054.                     am 19. September 2021 übergehen.
(2) Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend auf-                                     III. Teil
    geführten Grundstücken geht mit allen Rechten,                                   Inkrafttreten
    Pflichten und Bestandteilen von der gemäß Teil I.,
    Nummer 1 Buchstabe a dieser Urkunde aufgeho-           Das vorstehende Dekret und Gesetz treten am 17.
    benen katholischen Kirchengemeinde St. Bonifa-         September 2021 in Kraft.
    tius auf das Erzbistum Hamburg am 19. September        H a m b u r g, 13. September 2021
    2021 aufgrund von Teil I Ziffer 8 über:
                                                                             L.S. † Dr. Stefan Heße
   a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch                                Erzbischof von Hamburg
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021                                                    187

Art.: 111                                                                   § 17 Diözesane Pastoralbelange
                                                                            4. Abschnitt. Sonderfälle
  Zweites Dekret zur Durchführung der                                       § 18 Sonderfälle
 Rahmenordnung für die Vermögens- und                                       § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
Immobilienreform im Erzbistum Hamburg                                       § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfah-
 (Verfahrensordnung zur Unterscheidung                                           ren; Folgen
     von pfarreilichen Immobilien in                                        § 21 Grundstücksteile
                                                                            § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfar-
    Primär- und Sekundärimmobilien                                               reilicher Nutzung
           – 2. RahO-VIR-D)                                                 Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
                  Vom 8. September 2021                                     § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
                                                                            § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen
Inhaltsübersicht                                                            Anlage
Eingangsformel                                                                                Eingangsformel
Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterschei-
dung von Primär- und Sekundärimmobilien                                     Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31.
1. Abschnitt. Grundlagen                                                    Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien
§ 1 Anwendungsbereich                                                       unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterschei-
§ 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; In-                           dung soll im Rahmen eines transparenten und insbe-
      formation der Pfarreiöffentlichkeit                                   sondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei
§ 3 Unterstützung                                                           getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei
§ 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung                               der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobi-
§ 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarrei-                      lien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange
      liche Immobilienkommission                                            unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge
§ 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden                          zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-
2. Abschnitt. Verfahren                                                     VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich ge-
1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information                             mischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe
(1. Phase)                                                                  f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
§ 7 Gemeinsame Sitzung                                                      Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-
2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen                              VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen
Immobilienkommission; Vorbereitungen für das                                zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:
geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
§ 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immo-                                            Erster Teil
      bilienkommission                                                      Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von
§ 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommis-                                  Primär- und Sekundärimmobilien
      sion während der zweiten Phase                                        1. Abschnitt. Grundlagen
§ 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Un-                                               §1
      terscheidungsverfahrens                                                              Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
§ 11 Optionenentwicklung                                                    Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in
§ 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand;                             Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungs-
      Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommis-                         verfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu
      sion.                                                                 errichteten Pfarreien durchzuführen.
§ 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit                                                       §2
4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsver-                            Gliederung des Unterscheidungsverfahrens;
fahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)                               Information der Pfarreiöffentlichkeit
§ 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immo-
      bilienkonzept                                                         (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen
5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarrei-                                 gegliedert:
lichen Immobilienkonzepts (5. Phase)                                           a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
§ 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilien-                             b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Imobilien-
     konzepts                                                                     kommission; Vorbereitungen für das geistliche
6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen                                  Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
§ 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkon-                              c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
     zepts                                                                     d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfah-
3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange                                           ren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
188                                                         KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021

    e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen                durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und
       Immobilienkonzepts (§ 15);                                 Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Beglei-
    f) 6. Phase:Genehmigung des pfarreilichen Im-                 ters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat)
       mobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).              mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der
                                                                  Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines
(2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungs-               Prozessbegleiters mit.
    verfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über
    wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Ent-         (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens ob-
    scheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter            liegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der
    Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.                     Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens
                                                                  (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilien-
                            §3                                    konzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezem-
                     Unterstützung                                ber 2022 abgeschlossen sein.
(1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens                                       §5
    wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere                  Erarbeitung alternativer Konstellationen;
    unterstützt durch:                                                 pfarreiliche Immobilienkommission
    a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt       (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unter-
       nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in                scheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobi-
       der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvika-                lienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe
       riat beigestellten Prozessbegleiter oder durch ei-           insbesondere in der Erarbeitung von mindestens
       nen regelmäßigen Informationsaustausch zwi-                  zwei alternativen Konstellationen von Primär- und
       schen einem von der Pfarrei benannten festen                 Sekundärimmobilien liegt.
       Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen
       Immobilienkommission und dem Erzbischöf-               (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören
       lichen Generalvikariat;                                      mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufen-
                                                                    de Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der
    b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung             pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus
       erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch                 der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und
       einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Ge-                das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter
       neralvikariat beigestellten geistlichen Begleiter            des Erzbischöflichen Generalvikariates können
       oder einen externen geistlichen Begleiter im                 nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den
       Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche               Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.
       Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung ge-
       stellten Budgets;                                      (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immo-
                                                                    bilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen
    c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur                besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Ge-
       Wirtschaftlichkeitsberechnung;                               schlecht, Ehren- und Hauptamt.
    d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über         (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilien-
       sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;                    kommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies
    e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kom-                 schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kir-
       munikationskonzept.                                          chenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1
                                                                    ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvor-
(2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbeson-                 stand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit
    dere durch die Inanspruchnahme von Supervision                  dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf
    oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefor-                   Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu
    dert werden.                                                    berufen.
                            §4                                (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkom-
  Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung                         mission sind gleichberechtigt und wählen in der
(1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeit-                   konstituierenden Sitzung in der Regel aus der
    punkt des Beginns der ersten Phase des Unter-                   Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Spre-
    scheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen                  cher und für den Fall dessen Verhinderung einen
    dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.                Stellvertreter.
(2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvi-         (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach
    kariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns                  Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den
    des Unterscheidungsverfahrens sowie die ge-                     erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher
    wählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1                  leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche
    Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters                Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021                                                      189

     einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche                                             §7
     schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer                                    Gemeinsame Sitzung
     Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind                      (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu
     zu protokollieren.                                                         einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes
(7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist be-                               und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist
    schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer                              von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator
    Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleich-                            soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung
    gestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder                       teilnehmen.
    Videokonferenz durchgeführten Sitzung.                                  (2) Gegenstand der Sitzung ist:
(8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre                           a) die Information über Inhalte und Ablauf des Un-
    Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen                                   terscheidungsverfahrens sowie die Unterstüt-
    Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes                              zungen gemäß §§ 2 und 3,
    bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht
    abgegebene Stimmen.                                                        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unter-
                                                                                  scheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
(9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkom-
    mission an der Teilnahme einer Sitzung verhin-                             c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach
    dert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.                                § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsver-
                                                                                  fahren durchführt.
(10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme
                                                                            (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode
     kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen
                                                                                nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der
     oder in Textform durchzuführenden Umlaufver-
                                                                                Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen
     fahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit
                                                                                Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zu-
     der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkom-
                                                                                stimmung.
     mission der Durchführung nicht ausdrücklich
     widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.                         2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen
                                                                            Immobilienkommission; Vorbereitungen für das
                         §6                                                 geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
       Geistliches Unterscheidungsverfahren;
                     Methoden                                                                    §8
                                                                               Berufung der Mitglieder der pfarreilichen
(1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen                                  Immobilienkommission
    Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungs-
    verfahren folgt in der Regel der Methode nach                           (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der
    Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister);                           pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5
    Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die                               Absatz 1 bis 3.
    Entscheidung, welche Methode der geistlichen                            (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die
    Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach §                            Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommissi-
    7 Absatz 2 Buchstabe b.                                                     on zur konstituierenden Sitzung ein und informiert
(2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vor-                            über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbe-
    zugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit                                gleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der
    mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Le-                         Sitzung teil.
    bensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe                                              §9
    durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt                        Aufgaben der pfarreilichen Immobilien-
    entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle                            kommission während der zweiten Phase
    des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt.                       Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der
    Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungs-                        pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere
    verfahren von der pfarreilichen Immobilienkom-                          die folgenden Aufgaben:
    mission durchgeführt werden. Die Entscheidung,
    wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durch-                      a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und
    führt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.                         entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu
                                                                               sind alle Immobilien durch Begehung in Augen-
(3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unter-                           schein zu nehmen;
    scheidungsverfahren stets Stimmrecht.
                                                                            b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobi-
2. Abschnitt. Verfahren                                                        lienporträts;
1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information                             c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und
(1. Phase)                                                                     Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
190                                                       KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021

d) die Prüfung von                                          (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei
   - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien                 der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffent-
     oder                                                       lichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch
                                                                die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig
   - anderen Nutzungsverhältnissen                              einbeziehen.
   anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe                               § 12
   Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende            Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand;
   Dokumentation;                                               Vorlage an die pfarreiliche Immobilien-
e) die Benennung einer Person, die für die Kommuni-                           kommission
   kation federführend verantwortlich ist; diese Person     (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommis-
   soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder           sion mindestens zwei nach § 11 entwickelte Opti-
   der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;              onen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung
f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommuni-             vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der
   kation; dabei soll insbesondere festgelegt werden,           Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand;
   wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand                anderenfalls regelt das Erzbischöfliche General-
   des Verfahrens informiert werden soll.                       vikariat das Nähere.
                    § 10                                    (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kir-
   Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen                    chenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der
         Unterscheidungsverfahrens                              Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durch-
                                                                führt, vorgelegt.
(1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem
    Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungs-                               § 13
    verfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Im-                  Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
    mobilienporträts und entsprechenden Grundstücke         Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Opti-
    und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch            onen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit
    Begehung in Augenschein zu nehmen.                      vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der
(2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der ge-            Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die
    wählten Methode der geistlichen Unterscheidung          Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
    sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkon-          4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsver-
    zept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.                fahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
(3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden                                  § 14
    Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten              Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches
    Phase erfüllt werden.                                                     Immobilienkonzept
3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
                                                            (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Un-
                       § 11                                     terscheidungsverfahren hinsichtlich der von der
               Optionenentwicklung                              pfarreilichen Immobilienkommission vorausge-
(1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommissi-               wählten Optionen durchzuführen.
    on während der dritten Phase ist es, mindestens         (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche
    zwei alternative Konstellationen von Primär- und            Unterscheidungsverfahren durchführen, zur kon-
    Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer              stituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt
    Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionen-              entsprechend.
    entwicklung).
                                                            (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsver-
(2) Die Optionen müssen jeweils folgende Vorausset-             fahrens ist zu gewährleisten, dass die Entschei-
    zungen erfüllen:                                            dung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der
   a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit                Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange ge-
      des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;                        troffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der
                                                                Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen
   b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diö-             sind in das Unterscheidungsverfahren einzubezie-
      zesanen Pastoralbelange nach § 17;                        hen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue
   c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach            Optionen dürfen nicht gebildet werden.
      Maßgabe des Simulationstools;                         (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungs-
   d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle               verfahrens beschließt der durchführende Perso-
      nach den §§ 18 bis 22.                                    nenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021                                                    191

    damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur                                 nahmen;
    Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der                           g) die Darstellung der Nutzergruppen.
    Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche
    Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben.                            (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude
    Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von min-                                auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als
    destens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;                              auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene                               bestehender Außenflächenbedarf für die Primä-
    Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist                              rimmobilie einschließlich der Lage und der Größe
    dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und                               im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert
    der pfarreilichen Immobilienkommission mitzu-                               aufzuführen.
    teilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter                    (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der
    Weise bekannt zu geben.                                                     Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der
5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarrei-                                 Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei
lichen Immobilienkonzepts (5. Phase)                                            Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal-
                                                                                tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
                          § 15
          Konkretisierung des pfarreilichen                                 6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen
                  Immobilienkonzepts                                        Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
(1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geist-                                             § 16
    lichen Unterscheidungsverfahren beschlossene                                     Genehmigung des pfarreilichen
    Immobilienkonzept.                                                                   Immobilienkonzepts
(2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vor-                        (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erz-
    gabe durch die Gruppe, die die geistliche Unter-                            bischof von Hamburg bis spätestens zum 31. De-
    scheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen,                         zember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.
    dass die beschlossene Option zur Umsetzung des                          (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der
    Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber                          Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilien-
    hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept                              konzept ist unter Berücksichtigung der Versagungs-
    folgende Konkretisierungen aufweisen:                                       gründe anzupassen und erneut zur Genehmigung
    a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirch-                             vorzulegen.
        lichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter                       (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen                             machen das genehmigte pfarreiliche Immobilien-
           Grundstücken unter Angabe der Grundbuch-                             konzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarrei-
           daten;                                                               öffentlichkeit bekannt.
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern                       3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
           anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten                                               § 17
           mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie                                    Diözesane Pastoralbelange
           Angaben zum Vermieter;
                                                                            (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei                             Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
           gemischt genutzten Gebäuden;
                                                                               a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottes-
    b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit                                dienstlichen Versammlung in angemessener
        den zugehörigen Grundstücken unter Angabe                                 räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei
        der Grundbuchdaten;                                                       (Leitsatz 1);
    c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und                            b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen
        die Darstellung der finanziellen Auswirkungen                             Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirch-
        auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der                            lichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch
        Angaben des Simulationstools;                                             für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
    d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei,                        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zwei-
        an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert                            fel sind die räumlichen Bedarfe für caritative
        werden soll;                                                              Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher
    e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Se-                               Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, li-
        kundärimmobilien einer Konversion zugeführt                               turgischen oder katechetischen Zweck verfolgen
        werden sollen;                                                            (Leitsatz 3);
    f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maß-                           d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit
192                                                      KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021

        Gemeinden von Katholiken anderer Herkunfts-                 märimmobilie klassifiziert werden, wenn es
        sprache (Leitsatz 5);                                       zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke
   e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch                      genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale
      ressourcenschonende, nachhaltige und klima-                   Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum
      freundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);                           Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder
                                                                    Kindertageseinrichtung genutzt wird.
   f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Be-
      reichen (Leitsatz 7).                                 (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primär-
                                                                immobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude
(2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen            eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisie-
    für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen                rungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haus-
    sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diöze-          haltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche
    sane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens-               Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den
    und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg“.                 Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn
4. Abschnitt. Sonderfälle                                       das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise
                                                                für pastorale Zwecke genutzt wird.
                        § 18
                     Sonderfälle                            (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile
                                                                einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei
Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe              insbesondere vermietet oder verpachtet oder in
f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei               sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen
a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und               werden.
   20);                                                     (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekun-
b) Grundstücksteilen (§ 21);                                    därimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen
                                                                Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß
c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit                     § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbe-
   pfarreilicher Nutzung (§ 22).                                darf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als
                      § 19                                      anzumietende Fläche aufzuführen.
         Gemischte Nutzung von Gebäuden                                                § 21
(1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäu-                                Grundstücksteile
    de oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen           Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung,
    unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei         dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder
    oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein       Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer
    untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die         Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstück-
    Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher         steil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu
    Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind,        berücksichtigen.
    insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnut-
    zung.                                                                        § 22
                                                             Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfar-
(2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:                         reilicher Nutzung
   a)   Sakralbau,                                          Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des
   b)   Gemeindehaus,                                       Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls
   c)   Pfarrhaus,                                          oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen
   d)   Kindertageseinrichtung,                             und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz
   e)   Wohnhaus,                                           oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder
   f)   sonstige, insbesondere gewerblicher Art.            erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf
                       § 20                                 gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen.
      Besonderheiten für das Unterscheidungs-               Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht
                verfahren; Folgen                           kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grund-
(1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen            stück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt.
    der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekun-          Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung
    därimmobilien das Folgende:                             vorbehalten.
   a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur ein-                   Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
      heitlich entweder als Primärimmobilie oder als                              § 23
      Sekundärimmobilie klassifiziert werden;                       Bezugnahme auf natürliche Personen
   b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Pri-          Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Be-
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