AMTSBLATT 181 - Erzbistum Hamburg
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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 181 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 7. J A H R G A N G H A M B U R G , 17. S E P T E M B E R 2021 Nr. 9 INHALT Art.: 108 Botschaft von Papst Franziskus zum Welt- über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen missionssonntag 2021 (24. Oktober 2021)............ 181 juristischen Personen im Erzbistum Hamburg...... 196 Art.: 109 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Welt- Art.: 114 Mitteilung über die Besetzung der Kirchlichen missionssonntag 2021 (24. Oktober 2021)............ 183 Schlichtungsstelle im Erzbistum Hamburg........... 199 Art.: 110 Dekret über die Aufhebung von katholischen Art.: 115 Bekanntmachung über die geänderte Pfarreien in Hamburg-Wilhelmsburg, Entgelttabelle für Pfarrhaushälterinnen................. 199 Hamburg-Harburg und Hamburg-Neugraben Art.: 116 Gesetz zum Erlass von Regelungen durch den sowie über die Errichtung der katholischen Generalvikar anlässlich der Corona-Pandemie...... 200 Pfarrei St. Maximilian Kolbe und Gesetz über die Neuordnung des Vermögens Art.: 117 Kollekte an den Allerseelen-Gottesdiensten, dieser kirchlichen Körperschaften......................... 184 Dienstag, 2. November 2021.................................. 200 Art.: 111 Zweites Dekret zur Durchführung der Art.: 118 Zählung der sonntäglichen Gottesdienst- Rahmenordnung für die Vermögens- und teilnehmer am 14. November 2021........................ 201 Immobilienreform im Erzbistum Hamburg Art.: 119 Veröffentlichung von Priester- und (Verfahrensordnung zur Unterscheidung Diakonenjubiläen................................................... 201 von pfarreilichen Immobilien in Primär- Art.: 120 Direktorium 2021/2022.......................................... 201 und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)....... 187 Art.: 112 Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen Kirchliche Mitteilungen im Erzbistum Hamburg.......................................... 195 Personalchronik Hamburg....................................................... 201 Art.: 113 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Adressänderung....................................................................... 202 Art.: 108 daran, dass ihm die Welt, in der wir leben, und ihre Erlösungsbedürftigkeit nicht fremd sind; er ruft uns Botschaft von Papst Franziskus auch dazu auf, dass wir uns als aktiver Teil dieser zum Weltmissionssonntag 2021 Sendung fühlen: „Geht also an die Kreuzungen der (24. Oktober 2021) Straßen und ladet alle, die ihr trefft, [...] ein!“ (Mt „Wir können unmöglich schweigen über das, was wir 22,9). Niemand ist fremd, niemand kann sich in Bezug gesehen und gehört haben“ (Apg 4,20) auf diese mitfühlende Liebe fremd oder fern fühlen. Liebe Brüder und Schwestern, Die Erfahrung der Apostel wenn wir die Macht der Liebe Gottes erfahren, wenn Die Geschichte der Evangelisierung beginnt mit einer wir seine väterliche Gegenwart in unserem persön- leidenschaftlichen Suche des Herrn, der ruft, und mit lichen und gemeinschaftlichen Leben erkennen, jedem Menschen dort, wo er ist, einen freundschaft- dann können wir nicht anders, als zu verkünden und lichen Dialog aufnehmen will (vgl. Joh 15,12–17). weiterzugeben, was wir gesehen und gehört haben. Die Apostel erzählen uns als erste davon, während Die Beziehung Jesu zu seinen Jüngern und seine sie sich sogar an den Tag und die Stunde erinnern, Menschheit, die sich uns im Geheimnis der Mensch- als sie ihm begegnet sind: „Es war um die zehnte werdung, in seinem Evangelium und seinem Pascha- Stunde“ (Joh 1,39). Die Freundschaft mit dem Herrn, mysterium offenbart, zeigen uns, wie sehr Gott uns ihn zu sehen, wie er Kranke heilt, mit Sündern isst, Menschen liebt und sich unsere Freuden und Leiden, Hungrige speist, sich Ausgeschlossenen nähert, Un- unsere Sehnsüchte und Ängste zu eigen macht (vgl. reine berührt, sich mit den Bedürftigen identifiziert, Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution zu den Seligpreisungen einlädt und auf eine neue Gaudium et spes, 22). Alles an Christus erinnert uns Art und Weise mit Vollmacht lehrt – das hinterlässt
182 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 einen unauslöschlichen Eindruck, der ein Staunen der Geist uns geben kann. Die Apostelgeschichte lehrt und eine offenherzigeund ungezwungene Freude zu uns, uns in den Prüfungen an Christus festzuhalten; wecken vermag, die man nicht zurückhalten kann. so reifen wir in der „Überzeugung, dass Gott in jeder Diese Erfahrung ist, wie der Prophet Jeremia sagte, Situation handeln kann, auch inmitten scheinbarer das brennende Feuer seiner wirksamen Gegenwart in Misserfolge“, und in der Gewissheit, „dass sicher unseren Herzen, das uns zur Mission antreibt, obwohl Frucht bringen wird (vgl. Joh 15,5), wer sich Gott aus dies mitunter mit Opfern und Missverständnissen Liebe darbringt und sich ihm hingibt“ (Apostolisches verbunden ist (vgl. Jer 20,7–9). Die Liebe ist immer in Schreiben Evangelii gaudium, 279). Bewegung und setzt uns in Bewegung, um die schönste So auch wir: Der gegenwärtige Moment der Geschichte Botschaft und Quelle der Hoffnung weiterzugeben: ist keineswegs einfach. Die Situation der Pandemie „Wir haben den Messias gefunden“ (Joh 1,41). hat den Schmerz, die Einsamkeit, die Armut und das Mit Jesus haben wir gesehen, gehört und erfahren, Unrecht, unter denen bereits so viele litten, hervorgeho- dass es auch anders gehen kann. Schon heute hat er ben und verstärkt; sie hat unsere falschen Sicherheiten die künftigen Zeiten eingeleitet, da er uns an ein We- sowie die Zersplitterung und Polarisierung, die uns sensmerkmal unseres Menschseins erinnert, das sehr lautlos zerreißen, entlarvt. Die ganz Schwachen und oft vergessen wird: „Wir sind für die Fülle geschaffen, Schutzlosen haben ihre eigene Schutzlosigkeit und die man nur in der Liebe erlangt.“ (Enzyklika Fratelli Schwäche noch mehr erfahren. Wir haben Entmuti- tutti, 68) Neue Zeiten, die einen Glauben wecken, der gung, Ernüchterung, Müdigkeit erlebt; die allgemein imstande ist, Initiativen anzustoßen und Gemein- um sich greifende Verbitterung, die jede Hoffnung schaften zu gestalten, angefangen bei Männern und raubt, konnte sich sogar unserer Wahrnehmung be- Frauen, die lernen, ihre eigene Zerbrechlichkeit und mächtigen. Wir jedoch, „wir verkünden […] nicht uns die der anderen auf sich zu nehmen, indem sie die selbst, sondern Jesus Christus als den Herrn, uns aber Geschwisterlichkeit und soziale Freundschaft fördern als eure Knechte um Jesu willen“ (2 Kor 4,5). Deshalb (vgl. ebd., 67). Die kirchliche Gemeinschaft zeigt ihre hören wir in unseren Gemeinschaften und in unseren Schönheit immer, wenn sie sich in Dankbarkeit daran Familien das Wort des Lebens erklingen, das in un- erinnert, dass der Herr uns zuerst geliebt hat (vgl. 1 Joh seren Herzen widerhallt und uns sagt: „Er ist nicht 4,19). „Die besondere Liebe des Herrn überrascht uns, hier, sondern er ist auferstanden.“ (Lk 24,6) Es ist ein und das Staunen kann von seinem Wesen her von uns Wort der Hoffnung, das jeden Determinismus durch- weder besessen noch erzwungen werden. […] Nur so bricht; allen, die sich davon berühren lassen, schenkt kann das Wunder der Unentgeltlichkeit, der unentgelt- es die Freiheit und den Mut, die notwendig sind, um lichen Selbsthingabe blühen. Auch den missionarischen aufzustehen und kreativ alle erdenklichen Wege zu Eifer kann man nie durch Erwägung oder Berechnung suchen, um die Barmherzigkeit zu leben, das „Sakra- erlangen. Sich ,in den Zustand der Mission‘ zu verset- mentale“ der Nähe Gottes zu uns, der niemanden am zen ist ein Reflex der Dankbarkeit.“ (Botschaft an die Straßenrand liegen lässt. In dieser Zeit der Pandemie Päpstlichen Missionswerke, 21. Mai 2020) ist angesichts der Versuchung, die Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit im Namen eines angebrachten Die Zeiten waren jedoch nicht einfach. Die ersten Social Distancing zu kaschieren und zu rechtfertigen, Christen begannen ihr Leben aus dem Glauben in einer eine Mission des Mitleidens dringend erforderlich, feindseligen und schwierigen Umgebung. Geschichten welche die notwendige Distanz zu einem Ort der von Ausgrenzung und Gefangenschaft waren verwo- Begegnung, der Fürsorge und der Förderung machen ben mit inneren und äußeren Widerständen, die dem, kann. „Das, was wir gesehen und gehört haben“ (Apg was sie gesehen und gehört hatten, zu widersprechen 4,20), die Barmherzigkeit, die uns zuteilwurde, wird und es sogar zu leugnen schienen. Aber anstatt eine zu einem Bezugspunkt für unsere Glaubwürdigkeit, Schwierigkeit oder Hürde darzustellen, die sie dazu der es uns erlaubt, die „gemeinsame Leidenschaft … hätte bringen können, sich zurückzuziehen oder sich [wiederzuerlangen, um] eine zusammenstehende und zu verschließen, drängte sie dies dazu, jeden Nachteil, solidarische Gemeinschaft … [zu schaffen], der man jeden Widerstand und jede Notlage in eine Gelegenheit Zeit, Einsatz und Güter widmet“ (Enzyklika Fratelli zur Mission zu verwandeln. Auch Einschränkungen tutti, 36). Es ist sein Wort, das uns täglich erlöst und uns und Hindernisse wurden zu bevorzugten Orten, um vor den Ausreden bewahrt, die uns dazu verleiten, uns alles und jeden mit dem Geist des Herrn zu salben. in einem absolut feigen Skeptizismus zu verschließen: Nichts und niemand konnte von der befreienden Ver- „Es ist alles beim Alten, es wird sich nichts ändern.“ kündigung unberührt bleiben. Auf die Frage: „Wozu soll ich auf meine Sicherheiten, Ein lebendiges Zeugnis von all dem finden wir in der Annehmlichkeiten und Vergnügen verzichten, wenn Apostelgeschichte, einem Buch, das die missiona- ich kein bedeutendes Ergebnis sehen kann?“, bleibt rischen Jünger immer bei der Hand haben. Dieses Buch die Antwort immer gleich: „Jesus Christus hat die erzählt, wie sich der Duft des Evangeliums bei seinem Sünde und den Tod besiegt und ist voller Macht. Jesus Kommen verbreitete und es jene Freude weckte, die nur Christus lebt wirklich (vgl. Apostolisches Schreiben
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 183 Evangelii gaudium, 275). Er möchte, dass auch wir Am Weltmissionstag, der jedes Jahr am vorletzten leben, Geschwister sind und fähig, diese Hoffnung Sonntag im Oktober gefeiert wird, denken wir dankbar in uns aufzunehmen und weiterzugeben. In der ge- an alle Menschen, die uns durch ihr Lebenszeugnis hel- genwärtigen Situation werden dringend Missionare fen, unsere in der Taufe übernommene Verpflichtung der Hoffnung benötigt, die mit der Salbung des Herrn zu erneuern, offenherzige und fröhliche Apostel des als Propheten uns daran zu erinnern vermögen, dass Evangeliums zu sein. Wir denken besonders an alle, niemand sich allein rettet. die sich auf den Weg gemacht und Land und Familie verlassen haben, damit das Evangelium unverzüglich Wie die Apostel und die ersten Christen sagen auch und ungehemmt die Orte von Völkern und Städten wir mit all unseren Kräften: „Wir können unmöglich erreichen konnte, in denen viele Menschen nach Segen schweigen über das, was wir gesehen und gehört ha- dürsten. ben“ (Apg 4,20). Alles, was wir empfangen haben, alles, was der Herr uns nach und nach zugedacht hat, das hat Wenn wir ihr missionarisches Zeugnis betrachten, so er uns gegeben, damit wir es einsetzen und den anderen spornt uns dies an, mutig zu sein und eindringlich „den selbstlos weiterschenken. Wie die Apostel das Heil Herrn der Ernte“ zu bitten, „Arbeiter für seine Ernte Jesu sahen, hörten und berührten (vgl. 1 Joh 1,1–4), auszusenden“ (Lk 10,2). Wir sind uns nämlich bewusst, so können wir heute das leidende und verherrlichte dass die Berufung zur Mission nicht der Vergangenheit Fleisch Christi im Verlauf jeden Tages berühren und angehört oder eine romantische Erinnerung an frühere den Mut finden, mit allen eine hoffnungsvolle Zukunft Zeiten ist. Heute braucht Jesus Herzen, welche die Be- zu teilen, jenes unbezweifelbare Merkmal, das dem rufung als eine echte Liebesgeschichte zu leben fähig Wissen entspringt, dass der Herr uns begleitet. Als sind, die sie dazu bringt, an die Peripherien der Welt Christen können wir den Herrn nicht für uns selbst zu gehen und Boten und Werkzeuge des Mitleidens behalten: Die Sendung der Kirche zur Evangelisierung zu werden. Und es ist ein Ruf, den er an alle richtet, bringt ihre umfassende und öffentliche Bedeutung in wenn auch nicht auf dieselbe Weise. Denken wir daran, der Verwandlung der Welt und in der Sorge für die dass es Peripherien in unserer Nähe gibt, im Zentrum Schöpfung zum Ausdruck. einer Stadt oder in der eigenen Familie. Es gibt auch einen Aspekt der universalen Offenheit der Liebe, der Eine Einladung an jeden Einzelnen von uns nicht geographischer, sondern existentieller Natur ist. Das Thema des diesjährigen Weltmissionstages „Wir Immer, besonders aber in diesen Zeiten der Pandemie, können unmöglich schweigen über das, was wir gese- ist es wichtig, unsere tägliche Fähigkeit zu steigern, hen und gehört haben“ (Apg 4,20) ist eine Einladung an unseren Kreis zu erweitern und die zu erreichen, die jeden von uns, „sich darum zu kümmern“ und bekannt ich nicht unmittelbar als Teil „meiner Interessenswelt“ zu machen, was wir im Herzen tragen. Diese Sendung sehe, obwohl sie mir nahe sind (vgl. Enzyklika Fratelli ist und war immer die Identität der Kirche: „Sie ist da, tutti, 97). Die Mission zu leben bedeutet, sich darauf um zu evangelisieren“ (hl. Paul VI., Apostolisches einzulassen, die gleiche Gesinnung wie Christus Jesus Schreiben Evangelii nuntiandi, 14). Unser Leben aus zu pflegen und mit ihm zu glauben, dass der Mensch dem Glauben wird geschwächt, es verliert die Prophetie neben mir auch mein Bruder oder meine Schwester und die Fähigkeit zum Staunen und zur Dankbarkeit, ist. Möge die mitfühlende Liebe Jesu Christi auch wenn es sich in persönlicher Abschottung oder in klei- unser Herz aufrütteln und uns alle zu missionarischen nen Gruppen verschließt; schon wegen seiner eigenen Jüngern machen. Dynamik verlangt es eine zunehmende Offenheit, die Maria, die erste missionarische Jüngerin, lasse in allen auf alle zugehen und sie umarmen kann. Die ersten Getauften den Wunsch wachsen, Salz und Licht in Christen waren weit davon entfernt, der Versuchung unseren Ländern zu sein (vgl. Mt 5,13–14). nachzugeben, sich in eine Elite einzuschließen; sie Rom, am 6. Januar 2021 wurden vom Herrn und von dem neuen Leben an- gezogen, das er anbot, nämlich zu den Völkern zu Franziskus PP gehen und zu bezeugen, was sie gesehen und gehört hatten: Das Reich Gottes ist nahe. Sie taten dies mit der Hingabe, der Dankbarkeit und dem Edelmut derer, Art.: 109 die säen im Wissen, dass andere die Früchte ihres Ein- satzes und Opfers genießen werden. Daher denke ich Aufruf der deutschen Bischöfe gerne: „Auch die Schwächsten, Benachteiligten und zum Weltmissionssonntag 2021 Verwundeten können … [auf ihre Weise Missionare] (24. Oktober 2021) sein, denn man muss immer zulassen, dass das Gute mitgeteilt wird, selbst wenn es zusammen mit vielen Liebe Schwestern und Brüder, Schwächen besteht“ (Nachsynodales Apostolisches „Lasst uns nicht müde werden, das Gute zu tun“ (Gal Schreiben Christus vivit, 239). 6,9), schreibt Paulus, der Völkerapostel, an die Ge-
184 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 meinden in Galatien. Dies ist auch das Leitwort für zur Errichtung neuer Pfarreien. Pfarreien zu errichten, den Monat der Weltmission 2021.Lasst uns Gutes tun: aufzuheben oder sie zu verändern, ist gemäß Canon Dieses Wort ist damals wie heute die Aufforderung 515 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) allein Sache zu einem Leben in Geschwisterlichkeit. des Diözesanbischofs, der zuvor den Priesterrat an- Es gehört Mut dazu, auf Menschen zuzugehen und zuhören hat. Brücken zu bauen. Die Aktion der Missio-Werke zeigt Nach Anhörung des Priesterrates auf seiner Sitzung an den Beispielen von Nigeria und dem Senegal, was am 2. Dezember 2020 werden hiermit folgendes De- alles möglich ist, wenn Menschen aus diesem Geist kret und Gesetz erlassen: heraus handeln. Beide Länder sind stark von der Corona-Pandemie betroffen. Armut und Jugendar- I. Teil beitslosigkeit nähren Gewalt und religiösen Funda- Dekret über die Aufhebung von katholischen mentalismus. Entführungen und Anschläge bringen Pfarreien in Hamburg-Wilhelmsburg, Not und Elend, sie säen Furcht und Misstrauen. In Hamburg-Harburg und Hamburg-Neugraben dieser Lage setzt die Kirche auf den Dialog mit allen sowie über die Errichtung der katholischen Menschen guten Willens. Sie bringt Christen und Pfarrei St. Maximilian Kolbe Muslime an einen Tisch, so dass Vertrauen entstehen 1. Im Rahmen der Entwicklung des Pastoralen Rau- kann und gemeinsames Tun möglich wird. Auf diese mes Hamburg-Süd werden mit Ablauf des 18. Weise wird die Hoffnung gestiftet, dass die verwun- September 2021 die katholischen Pfarreien deten Gesellschaften geheilt werden können. a) St. Bonifatius, Bonifatiusstraße 1, 21107 Ham- Wir bitten Sie: Beten Sie für unsere Schwestern und burg, Brüder, die nicht müde werden, sich in Gottes Namen b) St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4, 21073 für ein gutes Miteinander einzusetzen. In Nigeria, im Hamburg und Senegal und weltweit. Bedenken Sie bei der Kollekte c) Heilig-Kreuz, An der Falkenbek 10, 21149 am Sonntag, den 24. Oktober 2021, die Initiativen von Hamburg Missio mit einer großzügigen Spende! aufgehoben; Für das Erzbistum Hamburg 2. zugleich wird mit Wirkung vom 19. September L.S. † Dr. Stefan Heße 2021 die katholische Pfarrei mit Namen St. Maxi- Erzbischof von Hamburg milian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg, Der Aufruf soll am Sonntag, dem 17.Oktober 2021, in errichtet. allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen Darüber hinaus wird Folgendes angeordnet: und den Gemeinden darüber hinaus auch auf an- 3. Die gemäß Nummer 2 errichtete katholische derem geeignetem Wege bekannt gemacht werden. Pfarrei St. Maximilian Kolbe ist eine öffentliche Der Ertrag der Kollekte am 24. Oktober 2021 ist juristische Person des kanonischen Rechts und für ausschließlich für die Päpstlichen Missionswerke den staatlichen Rechtskreis als Kirchengemeinde Missio in Aachen und München bestimmt. Körperschaft öffentlichen Rechts vorbehaltlich des öffentlichen Rechts. 4. Die katholische Pfarrei St. Maximilian Kolbe führt ein Dienstsiegel. Art.: 110 5. Das Gebiet der katholischen Pfarrei St. Maximili- Dekret über die Aufhebung von an Kolbe umfasst das Gebiet der bisherigen, nach katholischen Pfarreien in Hamburg- Nummer 1 aufgehobenen katholischen Pfarreien. Wilhelmsburg, Hamburg-Harburg und 6. Die Kirchenbücher und Akten der gemäß Nummer Hamburg-Neugraben sowie über die 1 aufgehobenen katholischen Pfarreien werden zum Errichtung der katholischen Pfarrei Zeitpunkt der Aufhebung dieser Pfarreien geschlos- sen und von der katholischen Pfarrei St. Maximilian St. Maximilian Kolbe und Gesetz über Kolbe in sichere Verwahrung genommen. Ab dem die Neuordnung des Vermögens dieser Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung nimmt kirchlichen Körperschaften ausschließlich die katholische Pfarrei St. Maxi- Gemäß den Eckpunkten für das Verständnis und milian Kolbe erforderliche Eintragungen in neu die Entwicklung Pastoraler Räume im Erzbistum anzulegende Kirchenbücher vor. Hamburg vom 3. Februar 2010 kommt es bei der 7. Sämtliche Aufgaben der gemäß Nummer 1 auf- Entwicklung eines Pastoralen Raumes im Erzbistum gehobenen katholischen Pfarreien gehen auf die Hamburg zur Aufhebung bestehender Pfarreien und gemäß Nummer 2 errichtete katholische Pfarrei
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 185 St. Maximilian Kolbe über; dies umfasst insbe- Rechtsnachfolgerin der nach Teil I., Nummer 1 sondere auch sämtliche das Wilhelmsburger Buchstabe a dieser Urkunde aufgehobenen katho- Krankenhaus Groß-Sand betreffenden Aufgaben. lischen Kirchengemeinde St. Bonifatius, Bonifa- Das von den gemäß Nummer 1 aufgehobenen tiusstraße 1, 21107 Hamburg, soweit es sich nicht katholischen Pfarreien gemeinsam erarbeitete und um Aufgaben nach Teil I. Ziffer 8 und 9 handelt; dem Erzbischof von Hamburg vorgelegte Pastoral- insoweit ist das Erzbistum Hamburg mit Wirkung konzept gilt für die gemäß Nummer 2 neu errichtete vom 19. September 2021 Rechtsnachfolger. Pfarrei fort und wird von ihr weiterentwickelt. (2) Die gemäß Teil I., Nummer 2 neu errichtete katho- 8. Abweichend von Ziffer 7 wird angeordnet, dass mit lische Kirchengemeinde (Pfarrei) St. Maximilian Aufhebung der katholischen Pfarrei St. Bonifatius, Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg, ist ab Bonifatiusstraße 1, 21107 Hamburg, die vermögens- dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errich- verwaltungsbezogenen Aufgaben hinsichtlich der tung Gesamtrechtsnachfolgerin der nach Teil I., zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien auf das Nummer 1 Buchstabe b und c dieser Urkunde Erzbistum Hamburg übergehen. Hiervon wiederum aufgehobenen katholischen Kirchengemeinden ausgenommen sind die vermögensverwaltungsbe- St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4, 21073 zogenen Aufgaben hinsichtlich der im Roseliusweg Hamburg und Heilig-Kreuz, An der Falkenbek Nr. 11c und 14 in 21109 Hamburg belegenen Eigen- 10, 21149 Hamburg. tumswohnungen; diese Aufgabe geht insoweit auf (3) Insbesondere gehen sämtliche Dienstverhältnisse die gemäß Nummer 2 errichtete Pfarrei über. der gemäß Teil I., Nummer 1 aufgehobenen katho- 9. Darüber hinaus wird abweichend von Ziffer 7 an- lischen Kirchengemeinden uneingeschränkt auf geordnet, dass das Grundstück, eingetragen im die gemäß Teil I., Nummer 2 errichtete katholische Grundbuch von Wilhelmsburg, Amtsgericht Ham- Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe über; dies burg-Harburg, Band 133, Blatt 4420, Gemarkung gilt insbesondere auch für sämtliche im Zusam- Wilhelmsburg, Flurstücke 13308 und 13309 künf- menhang mit dem Wilhelmsburger Krankenhaus tig für schulische Zwecke durch das Erzbistum Groß-Sand stehenden Dienstverhältnisse. Kündi- Hamburg genutzt werden soll. gungen wegen dieses Übergangs sind unwirksam. II. Teil Das Recht zur Kündigung von Dienstverhältnissen Gesetz über die Neuordnung des Vermögens aus anderen Gründen bleibt unberührt. Gemäß der aufgrund Canon 391 CIC gegebenen Ge- §2 setzgebungskraft und in Ausübung des kirchlichen Neuordnung des Grundvermögens Selbstbestimmungsrechts aufgrund Artikel 140 des Das Grundvermögen der katholischen Kirchenge- Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland meinden St. Bonifatius, Bonifatiusstraße 1, 21107 vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt 1949, Teil I., Hamburg, St. Maria – St. Joseph, Museumsplatz 4, Seite 1 ff.) in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der 21073 Hamburg und Heilig-Kreuz, An der Falkenbek Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 10, 21149 Hamburg, wird wie folgt neu geordnet: 1919 (Reichsgesetzblatt 1919, Seite 1383 ff.) sowie Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen (1) Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend auf- dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt geführten Grundstücken geht mit allen Rechten, Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und Pflichten und Bestandteilen von der jeweiligen dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung gemäß Teil I., Nummer 1 dieser Urkunde aufge- von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom hobenen katholischen Kirchengemeinde auf die 22. September 1994 (Kirchliches Amtsblatt für die gemäß Teil I., Nummer 2 errichtete katholische Erzdiözese Hamburg, Band 1, Nummer 1, Seite 1 ff., Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe, Mu- vom 27. Januar 1995, Hamburgisches Gesetz- und seumsplatz 4, 21073 Hamburg am 19. September Verordnungsblatt 1995, Teil I, Seite 31 ff., Gesetz- 2021 aufgrund von Teil I Ziffer 7 wie folgt über: und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1994, 1. von der katholischen Kirchengemeinde St. Seite 486 ff., Gesetz- und Verordnungsblatt für Bonifatius, Hamburg-Wilhelmsburg: Mecklenburg-Vorpommern 1994, Seite 1026 ff.) wird a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- Folgendes gesetzlich angeordnet: buch von Wilhelmsburg, Band 235, Blatt §1 7449, Rechtsnachfolge Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke 1574, (1) Die gemäß Teil I., Nummer 2 neu errichtete katho- 13302, 13303, 13305; lische Kirchengemeinde (Pfarrei) St. Maximilian b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg, ist ab buch von Wilhelmsburg, Band 230, Blatt dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Errichtung 7294,
186 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13301; von Wilhelmsburg, Band 230, Blatt 7294, c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13300; buch von Wilhelmsburg, Band 237, Blatt b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch 7519, von Wilhelmsburg, Band 237, Blatt 7519, Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 13307; 1570, 5057, 9628, 9643, 9648, 9650, 9644, c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch 9646, 11396 und 13306 und 13304; von Wilhelmsburg, Band 165, Blatt 5339, d) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Woh- Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 1547. nungsgrundbuch von Wilhelmsburg, Band (3) Das Eigentum an dem nachfolgend aufgeführten 180, Grundstück geht mit allen Rechten, Pflichten und Blatt 5803, Gemarkung Wilhelmsburg, Bestandteilen von der gemäß Teil I., Nummer 1 Flurstücke 1766, 2190, 5457, 5458, 5455, Buchstabe a dieser Urkunde aufgehobenen ka- 769/100.000-stel Miteigentumsanteil an dem tholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius auf Grundstück, verbunden mit dem Sonderei- das Erzbistum Hamburg am 19. September 2021 gentum an der im Roseliusweg 14 im Erd- aufgrund von Teil I Ziffer 9 über: geschoss rechts belegenen, im Aufteilungs- Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch von plan bezeichneten Wohnung Nr. 104 nebst Wilhelmsburg, Band 133, Blatt 4420, Kellerraum Nr. 104a; Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstücke 13308 und e) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Wohnungs- 13309. grundbuch von Wilhelmsburg, Band 180, (4) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Blatt 5805, Gemarkung Wilhelmsburg, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentums- Flurstücke 1766, 2190, 5457, 5458, 5455, rechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte. 713/100.000-stel Miteigentumsanteil an dem §3 Grundstück, verbunden mit dem Sonderei- Neuordnung des Vermögens im Übrigen gentum an der im Roseliusweg 11c im zwei- (1) Im Übrigen geht der Betrieb des Wilhelmsbur- ten Obergeschoss rechts belegenen, im Auf- ger Krankenhauses Groß-Sand mit sämtlichen teilungsplan bezeichneten Wohnung Nr. 98 Bestandteilen und Zubehör auf die gemäß Teil I., nebst Kellerraum Nr. 98a; Nummer 2 errichtete katholische Kirchengemein- 2. von der katholischen Kirchengemeinde St. de St. Maximilian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Maria – St. Joseph, Hamburg-Harburg: Hamburg am 19. September 2021 über. a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- (2) Der Vermögensübergang nach Absatz 1 umfasst buch von Harburg, Band 302, Blatt 1091, insbesondere auch die jeweiligen Geschäftsanteile Gemarkung Wilstorf, Flurstücke 903, 904, der nach Ziffer Teil I., Nummer 1 Buchstabe a 908 und 2263; aufgehobenen Kirchengemeinde St. Bonifatius, Bonifatiusstraße 1, 21107 Hamburg an der b) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- buch von Harburg, Band 303, Blatt 10216, a) WK Service Gross-Sand GmbH (HRB 92288), Gemarkung Wilstorf, Flurstück 2264; b) Groß-Sand Service GmbH (HRB 119612) sowie c) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- c) Medizinisches Versorgungszentrum Gross Sand buch von Harburg, Band 274, Blatt 9476, gGmbH (HRB 132920), Gemarkung Harburg, Flurstück 1495; die jeweils auf die gemäß Teil I., Nummer 2 er- d) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grund- richtete katholische Kirchengemeinde St. Maxi- buch von Harburg, Band 273, Blatt 9432, milian Kolbe, Museumsplatz 4, 21073 Hamburg Gemarkung Harburg, Flurstück 3054. am 19. September 2021 übergehen. (2) Das jeweilige Eigentum an den nachfolgend auf- III. Teil geführten Grundstücken geht mit allen Rechten, Inkrafttreten Pflichten und Bestandteilen von der gemäß Teil I., Nummer 1 Buchstabe a dieser Urkunde aufgeho- Das vorstehende Dekret und Gesetz treten am 17. benen katholischen Kirchengemeinde St. Bonifa- September 2021 in Kraft. tius auf das Erzbistum Hamburg am 19. September H a m b u r g, 13. September 2021 2021 aufgrund von Teil I Ziffer 8 über: L.S. † Dr. Stefan Heße a) Amtsgericht Hamburg-Harburg, Grundbuch Erzbischof von Hamburg
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 187 Art.: 111 § 17 Diözesane Pastoralbelange 4. Abschnitt. Sonderfälle Zweites Dekret zur Durchführung der § 18 Sonderfälle Rahmenordnung für die Vermögens- und § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden Immobilienreform im Erzbistum Hamburg § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfah- (Verfahrensordnung zur Unterscheidung ren; Folgen von pfarreilichen Immobilien in § 21 Grundstücksteile § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfar- Primär- und Sekundärimmobilien reilicher Nutzung – 2. RahO-VIR-D) Zweiter Teil. Schlussbestimmungen Vom 8. September 2021 § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen Inhaltsübersicht Anlage Eingangsformel Eingangsformel Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterschei- dung von Primär- und Sekundärimmobilien Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. 1. Abschnitt. Grundlagen Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien § 1 Anwendungsbereich unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterschei- § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; In- dung soll im Rahmen eines transparenten und insbe- formation der Pfarreiöffentlichkeit sondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei § 3 Unterstützung getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobi- § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarrei- lien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange liche Immobilienkommission unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO- 2. Abschnitt. Verfahren VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich ge- 1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information mischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe (1. Phase) f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen. § 7 Gemeinsame Sitzung Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO- 2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen: geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase) § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immo- Erster Teil bilienkommission Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommis- Primär- und Sekundärimmobilien sion während der zweiten Phase 1. Abschnitt. Grundlagen § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Un- §1 terscheidungsverfahrens Anwendungsbereich 3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase) § 11 Optionenentwicklung Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungs- Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommis- verfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu sion. errichteten Pfarreien durchzuführen. § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit §2 4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsver- Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; fahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase) Information der Pfarreiöffentlichkeit § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immo- bilienkonzept (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen 5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarrei- gegliedert: lichen Immobilienkonzepts (5. Phase) a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7); § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilien- b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Imobilien- konzepts kommission; Vorbereitungen für das geistliche 6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10); Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase) § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkon- c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13); zepts d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfah- 3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange ren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
188 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Immobilienkonzepts (§ 15); Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Beglei- f) 6. Phase:Genehmigung des pfarreilichen Im- ters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16). mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungs- Prozessbegleiters mit. verfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Ent- (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens ob- scheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter liegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren. Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilien- §3 konzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezem- Unterstützung ber 2022 abgeschlossen sein. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens §5 wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere Erarbeitung alternativer Konstellationen; unterstützt durch: pfarreiliche Immobilienkommission a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unter- nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in scheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobi- der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvika- lienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe riat beigestellten Prozessbegleiter oder durch ei- insbesondere in der Erarbeitung von mindestens nen regelmäßigen Informationsaustausch zwi- zwei alternativen Konstellationen von Primär- und schen einem von der Pfarrei benannten festen Sekundärimmobilien liegt. Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöf- (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören lichen Generalvikariat; mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufen- de Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Ge- das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter neralvikariat beigestellten geistlichen Begleiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können oder einen externen geistlichen Begleiter im nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist. Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung ge- stellten Budgets; (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immo- bilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Ge- Wirtschaftlichkeitsberechnung; schlecht, Ehren- und Hauptamt. d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilien- sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei; kommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kom- schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kir- munikationskonzept. chenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvor- (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbeson- stand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dere durch die Inanspruchnahme von Supervision dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefor- Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu dert werden. berufen. §4 (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkom- Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung mission sind gleichberechtigt und wählen in der (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeit- konstituierenden Sitzung in der Regel aus der punkt des Beginns der ersten Phase des Unter- Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Spre- scheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen cher und für den Fall dessen Verhinderung einen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen. Stellvertreter. (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvi- (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach kariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den des Unterscheidungsverfahrens sowie die ge- erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher wählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 189 einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche §7 schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Gemeinsame Sitzung Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu zu protokollieren. einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist be- und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleich- soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung gestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder teilnehmen. Videokonferenz durchgeführten Sitzung. (2) Gegenstand der Sitzung ist: (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre a) die Information über Inhalte und Ablauf des Un- Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen terscheidungsverfahrens sowie die Unterstüt- Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes zungen gemäß §§ 2 und 3, bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unter- scheidung nach Maßgabe von Absatz 3, (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkom- mission an der Teilnahme einer Sitzung verhin- c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach dert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen. § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsver- fahren durchführt. (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der oder in Textform durchzuführenden Umlaufver- Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen fahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zu- der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkom- stimmung. mission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt. 2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das §6 geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase) Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden §8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Immobilienkommission Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungs- verfahren folgt in der Regel der Methode nach (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Absatz 1 bis 3. Entscheidung, welche Methode der geistlichen (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommissi- 7 Absatz 2 Buchstabe b. on zur konstituierenden Sitzung ein und informiert (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vor- über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbe- zugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit gleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Le- Sitzung teil. bensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe §9 durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt Aufgaben der pfarreilichen Immobilien- entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle kommission während der zweiten Phase des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungs- pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere verfahren von der pfarreilichen Immobilienkom- die folgenden Aufgaben: mission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durch- a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und führt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c. entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augen- (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unter- schein zu nehmen; scheidungsverfahren stets Stimmrecht. b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobi- 2. Abschnitt. Verfahren lienporträts; 1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und (1. Phase) Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
190 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 d) die Prüfung von (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffent- oder lichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig - anderen Nutzungsverhältnissen einbeziehen. anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe § 12 Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Dokumentation; Vorlage an die pfarreiliche Immobilien- e) die Benennung einer Person, die für die Kommuni- kommission kation federführend verantwortlich ist; diese Person (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommis- soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder sion mindestens zwei nach § 11 entwickelte Opti- der pfarreilichen Immobilienkommission stammen; onen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommuni- vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der kation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand anderenfalls regelt das Erzbischöfliche General- des Verfahrens informiert werden soll. vikariat das Nähere. § 10 (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kir- Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen chenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Unterscheidungsverfahrens Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durch- führt, vorgelegt. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungs- § 13 verfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Im- Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mobilienporträts und entsprechenden Grundstücke Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Opti- und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch onen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit Begehung in Augenschein zu nehmen. vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der ge- Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die wählten Methode der geistlichen Unterscheidung Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkon- 4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsver- zept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären. fahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase) (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden § 14 Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Phase erfüllt werden. Immobilienkonzept 3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase) (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Un- § 11 terscheidungsverfahren hinsichtlich der von der Optionenentwicklung pfarreilichen Immobilienkommission vorausge- (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommissi- wählten Optionen durchzuführen. on während der dritten Phase ist es, mindestens (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche zwei alternative Konstellationen von Primär- und Unterscheidungsverfahren durchführen, zur kon- Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer stituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionen- entsprechend. entwicklung). (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsver- (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Vorausset- fahrens ist zu gewährleisten, dass die Entschei- zungen erfüllen: dung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange ge- des Pastoralkonzeptes der Pfarrei; troffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diö- sind in das Unterscheidungsverfahren einzubezie- zesanen Pastoralbelange nach § 17; hen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Optionen dürfen nicht gebildet werden. Maßgabe des Simulationstools; (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungs- d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle verfahrens beschließt der durchführende Perso- nach den §§ 18 bis 22. nenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 191 damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur nahmen; Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der g) die Darstellung der Nutzergruppen. Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von min- auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als destens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene bestehender Außenflächenbedarf für die Primä- Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist rimmobilie einschließlich der Lage und der Größe dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert der pfarreilichen Immobilienkommission mitzu- aufzuführen. teilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Weise bekannt zu geben. Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der 5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarrei- Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei lichen Immobilienkonzepts (5. Phase) Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal- tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 15 Konkretisierung des pfarreilichen 6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase) (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geist- § 16 lichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzept. Immobilienkonzepts (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vor- (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erz- gabe durch die Gruppe, die die geistliche Unter- bischof von Hamburg bis spätestens zum 31. De- scheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, zember 2022 zur Genehmigung vorzulegen. dass die beschlossene Option zur Umsetzung des (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilien- hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept konzept ist unter Berücksichtigung der Versagungs- folgende Konkretisierungen aufweisen: gründe anzupassen und erneut zur Genehmigung a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirch- vorzulegen. lichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen machen das genehmigte pfarreiliche Immobilien- Grundstücken unter Angabe der Grundbuch- konzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarrei- daten; öffentlichkeit bekannt. - alle für pastorale Zwecke potentiell extern 3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten § 17 mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Diözesane Pastoralbelange Angaben zum Vermieter; (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen: gemischt genutzten Gebäuden; a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottes- b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit dienstlichen Versammlung in angemessener den zugehörigen Grundstücken unter Angabe räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei der Grundbuchdaten; (Leitsatz 1); c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen die Darstellung der finanziellen Auswirkungen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirch- auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der lichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch Angaben des Simulationstools; für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4); d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, c) Förderung von Werken der Caritas; im Zwei- an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert fel sind die räumlichen Bedarfe für caritative werden soll; Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Se- Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, li- kundärimmobilien einer Konversion zugeführt turgischen oder katechetischen Zweck verfolgen werden sollen; (Leitsatz 3); f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maß- d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit
192 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 9, 17.9.2021 Gemeinden von Katholiken anderer Herkunfts- märimmobilie klassifiziert werden, wenn es sprache (Leitsatz 5); zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale ressourcenschonende, nachhaltige und klima- Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum freundliche Maßnahmen (Leitsatz 6); Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird. f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Be- reichen (Leitsatz 7). (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primär- immobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisie- für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen rungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haus- sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diöze- haltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche sane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg“. Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn 4. Abschnitt. Sonderfälle das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird. § 18 Sonderfälle (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe insbesondere vermietet oder verpachtet oder in f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und werden. 20); (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekun- b) Grundstücksteilen (§ 21); därimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbe- pfarreilicher Nutzung (§ 22). darf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als § 19 anzumietende Fläche aufzuführen. Gemischte Nutzung von Gebäuden § 21 (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäu- Grundstücksteile de oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstück- Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher steil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, berücksichtigen. insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnut- zung. § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfar- (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als: reilicher Nutzung a) Sakralbau, Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des b) Gemeindehaus, Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls c) Pfarrhaus, oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen d) Kindertageseinrichtung, und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz e) Wohnhaus, oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art. erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf § 20 gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Besonderheiten für das Unterscheidungs- Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht verfahren; Folgen kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grund- (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen stück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekun- Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung därimmobilien das Folgende: vorbehalten. a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur ein- Zweiter Teil. Schlussbestimmungen heitlich entweder als Primärimmobilie oder als § 23 Sekundärimmobilie klassifiziert werden; Bezugnahme auf natürliche Personen b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Pri- Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Be-
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