Amtsblatt 24 Bonn, 22. Dezember 2021
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ISSN 1434-8128 G 9390 Bundesnetzagentur Bonn, 22. Dezember 2021 Amtsblatt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 Liebe Leserinnen und Leser, das Jahr 2021 stand für die Bundesnetzagentur ganz im Zeichen des sogenannten „new normal“. Die Pandemie – ob vor, während oder nach dem Lockdown – aber auch die große Flutkatastrophe im Rheinland hat uns allen eindrucksvoll vor Augen geführt, wie wichtig gut und sicher funktionierende Infrastrukturen sind. Das Rad der Regulierung hat sich kontinuierlich gedreht. Nachfolgend möchte ich einige Themen ansprechen, die sicherlich nur einen Ausschnitt der gesamten im Jahr 2021 ange- gangenen Themen abbilden: In der Energieregulierung haben wir für die Strom- und Gasnetzbetreiber einheitlich einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von 5,07 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. Für Altanlagen beträgt der Zinssatz 3,51 Prozent. Die im Vergleich zu den vorherigen Regulierungsperioden gesunkenen Zinssätze spiegeln das geringere Zin- sniveau an den Kapitalmärkten wider. Gleichwohl sorgen wir dafür, dass Investitionen in die Netze dauerhaft attraktiv bleiben. Die Bundesnetzagentur hat zudem für Trans- parenz gesorgt, indem sie unternehmensbezogene, nicht anonymisierte Daten zu Kosten von Strom- und Gasnetzbetreibern veröffentlichte. Den Umbau der Erzeugungslandschaft hin zu mehr erneuerbaren Energien haben wir durch diverse Ausschreibungen, ob beim Kohleausstieg oder im Bereich der So- laranlagenförderung begleitet. Die ermittelte Umlage zur Deckung der Kosten des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergüteten Stroms sinkt um fast 43 Prozent; für das kommende Jahr beträgt die sogenannte EEG-Umlage 3,723 ct/kWh. Dies liegt unter anderem am Strompreisniveau und dem Zuschuss aus der CO2-Ab- gabe. Ein neues Feld wird die Regulierung der Wasserstoffinfrastruktur sein. Wasserstoffin- frastrukturbetreiber haben die Möglichkeit, sich der Regulierung zu unterwerfen und ihre bestehende oder geplante Wasserstoffinfrastruktur auf Bedarfsgerechtigkeit prüfen zu lassen. Bei der Entscheidung über den Netzentwicklungsplan Gas 2020- 2023 haben wir dies erstmalig berücksichtigt. Ansonsten sind 175 von den Fernlei- tungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von ca. 7,83 Mrd. Euro bestätigt, was einen Leitungsausbau von 1.620 km und einen Verdichterausbau in Summe von 405 MW umfasst. Den Stromnetzausbau als das Rückgrat der Energiewende haben wir weiter voran- getrieben. Allein in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur befinden sich gut 4.000 Kilometer in der Planfeststellung. Diese finale Genehmigungsphase zur meter- genauen Ermittlung der Trasse steht bei der überwiegenden Anzahl der Vorhaben im Fokus. Ansonsten haben wir gut 600 Kilometer in der Bundesfachplanung. Die
großen HGÜ-Erdkabel-Vorhaben für den SuedOstLink und den SuedLink laufen auf Hochtouren. Gleichzeitig zeichnet sich beim Blick auf die Netzentwicklungsplanung ab, dass Bedarf an weiteren Leitungen ist. In dem in der Konsultation befindlichen Netzentwicklungsplan haben wir 85 Strecken-Maßnahmen als vorläufig bestätigungs- fähig eingestuft. Das entspricht rund 6.100 Kilometern. Mit Blick auf die Zukunft der Energieregulierung gibt das Urteil des Europäischen Gerichthofs (EuGH) eine Richtung vor für noch mehr „Unabhängigkeit“. Der EuGH hatte verlangt, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Unabhängigkeit der Reg- ulierungsbehörden und deren Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Energieregu- lierung weiter zu stärken. Im Bereich der Frequenzregulierung hat die Diskussion um die Mobilfunkfrequenzen 800 MHz, 1,8 GHz und 2,6 GHz, deren Frequenznutzungsrechte zum Ende des Jahres 2025 auslaufen, Fahrt aufgenommen. Mit einem sogenannten Szenarienpapi- er waren zunächst fünf Szenarien – Versteigerung der Frequenzen, Verlängerung der Nutzungsrechte, Kombination aus beiden Elementen, Betreibermodell sowie Aussch- reibung – zur Diskussion gestellt. Gerade die Frequenzen unterhalb 1 GHz tragen wesentlich zur Breitbandversorgung in der Fläche, insbesondere in ländlichen Gebi- eten bei. Der Netzausbau wird aktiv von allen drei Mobilfunknetzbetreibern weiter vorangetrieben. Nach Erfüllung der Auflagen aus der Zuteilung 2015 sind nun die Auflagen aus dem Jahr 2019 umzusetzen. Hiernach müssen bis Ende 2022 jeweils 98 Prozent der Haushalte je Bundesland und alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen und Schienenwege mit mindestens 100 Mbit/s versorgt werden. Bis Ende 2024 steht die Versorgung der übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s, aller Landes- und Staatsstraßen, die Seehäfen und wichtigsten Wasser- straßen und alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s an. Mit dem Entwurf einer Regulierungsverfügung wollen wir die Weichen für einen bes- chleunigten Glasfaserausbau in Deutschland treffen. Angedacht ist, dass der Zugang zum Glasfasernetz der Deutschen Telekom - anders als beim Kupfernetz - nicht ex-ante reguliert wird. Für die Telekom soll dies das Signal sein, zügig ihr Glasfaser- netz auszubauen. Im Gegenzug muss sie Wettbewerbern die Nutzung ihres Glas- fasernetzes zu gleichen Bedingungen anbieten wie ihrem eigenen Vertrieb. Im Bereich der Digitalisierung und Vernetzung haben wir zu erkennen gegeben, dass die Bundesnetzagentur bereit und sehr gut aufgestellt ist, den Blick über den bisheri- gen Tellerrand hinaus zu wagen. Wir sind mit der Umsetzung des GAIA-X-Projekt betraut. Mit diesem Förderwettbewerb soll eine sichere und vernetzte europäische Dateninfrastruktur für mehr digitale Souveränität und Innovationen realisiert werden. Erste Vorhaben aus den Bereichen Gesundheit, Recht, Bildung, Finanzen, Mobilität, Geoinformationen, Energie, Luft- und Raumfahrt, Agrar, Bauwirtschaft sowie den öffentlichen Sektor sind ausgewählt für die weitere Teilnahme am Förderverfahren. Der Einsatz sowie künftige Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz in den Netzsek- toren bietet Chancen, kosteneffizient Wachstumsziele zu erreichen. So haben wir in diesem Jahr mit der Branche sektorspezifische Fragen, sowie die derzeitige und zukünftige Nutzung von KI Anwendungen und den EU-Vorschlag für eine Richtlinie in diesem Bereich erörtert. Außerdem hat die Bundesnetzagentur ein Informationsportal für Blockchain-Anwendungen in den regulierten Netzsektoren und zu potenziellen Einsatzmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung eröffnet. Dies zeigt zudem Chan- cen und Herausforderungen der Blockchain-Technologie für mittelständische Un- ternehmen auf.
Ende 2021 haben wir ein Diskussionspapier zur Interoperabilität zwischen Messeng- erdiensten veröffentlicht. Aus Sicht der Bundesnetzagentur müssen die Auswirkun- gen von Interoperabilität auf Wettbewerb, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Datenschutz und Datensicherheit zwingend gemeinsam gedacht werden, um un- erwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden. Konkrete Maßnahmen für anbieterüber- greifende Kommunikation müssen sorgfältig vorbereitet und dauerhaft regulatorisch begleitet werden. Hier ist die Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit anderen Regulierern in der EU erfahren und gut vorbereitet. Zum 01.12.2021 traten zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher neue Re- gelungen und Verbesserungen zu Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen in Kraft. Diese beinhalten kürzere Kündigungsfristen bei automatischer Vertragsverlängerung, ein Minderungsrecht bei nicht gelieferten Bandbreiten sowie Entschädigungszahlun- gen bei Telefon- und Internetausfällen sowie bei versäumten Techniker-Terminen. Die Bundesnetzagentur steht hier mit einem neuen Messtool zur Bandbreitengeschwind- igkeit, aber auch mit Rat und Tat in der Verbraucherschlichtung zur Seite. Im Eisenbahnbereich befassten wir uns mit den Entgelten der DB Netz AG für die Netzfahrplanperiode 2021/2022. Mit der Genehmigung ergibt sich über alle Verkehr- sarten eine Entgeltsteigerung von rund 2,0 Prozent gegenüber den Entgelten für das Jahr 2021. Im Schienenpersonennahverkehr steigen die Trassenentgelte um 1,8 Prozent, was der gesetzlich festgeschriebenen Entwicklungsrate entspricht. Im Schienenpersonenfernverkehr steigen die Trassenentgelte im Schnitt um ca. 3,8 Prozent. Hier sind wir dem Antrag der DB Netz AG, der eine deutlichere Preisstei- gerung vorsah, nicht nachgekommen. Im Schienengüterverkehr ergibt sich eine Ent- geltsteigerung von 0,5 Prozent. Gegenstand weiterer Untersuchungen war zudem die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Eisenbahnmarkt oder auch der Winter- dienst der Deutschen Bahn AG. Hier wurde die DB Netz AG u.a. verpflichtet, eine unverzügliche Entstörung binnen einer maximalen Entstörfrist von 24 Stunden nach einer Sperrentscheidung in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Im Postbereich haben wir für die Briefentgelte mit der sogenannten Price-Cap Entscheidung einen Preiserhöhungsspielraum von 4,6 Prozent für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 ermittelt. Die Deutsche Post AG kann daraufhin die Entgelte für ihre Leistungen zur Genehmigung vorlegen. Außerdem war die Verbrauch- erschlichtung im Postbereich mit einer gestiegenen Anzahl an Verbraucherbeschwerden betraut. Die Bundesnetzagentur wird sich im Jahr 2022 – mit einem neuen Präsidium – weiterhin für einen funktionierenden Wettbewerb in allen regulierten Sektoren einset- zen. Moderne und leistungsfähige Infrastrukturen sind fortwährend das Rückgrat für die Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher. Unser Blick ist aber auch zu weiten für neue und innovative Ansätze und neue Aufgaben, um mit Regulierung die Grundlage für einArbeit An die erfolgreiche „leveldes playing field“ zuJahres vergangenen schaffen. SoBundesnetz- wird die werden wir mit unserer Regu- lierungsbrille agentur auch im Jahr 2013 anknüpfen. Die Herausforderungen in den und Verbraucherin- aber auch mit Augenmaß weiterhin für Unternehmen nen und Verbraucher einstehen. verschiedenen Sektoren mögen zwar im Detail unterschiedlich sein – es Ich wünsche bleibt aber dasIhnen frohe Festtage Kernanliegen und ein gesundes der Bundesnetzagentur, Neues Jahr. dass Deutschland auch in Zukunft ein Land moderner Infrastrukturen ist. Jochen Homann
Regulierung Vfg-Nr. Seite Telekommunikation 108 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen.................. 1641 109 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Induktive Geräte..................................................... 1643 110 Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse............................................................................ 1646 111 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät..................... 1649 112 Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer; Teilweiser Widerruf der Vfg Nr. 80/2018, Bedarfsfestlegung gemäß § 51 Absatz 4 S. 2 TKG.................................... 1650 Post 113 PEntgV § 9 i. V. m. §§ 22 Abs. 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 19 Satz 1, 20 PostG; Hier: Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2022 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens, der Deutschen Post AG, BK5-21/018.. 1677 Energie 114 Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2017/2195; Vorschlag der ÜNB der FCR- Kooperation für eine Änderung der gemeinsamen harmonisierten Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung für Frequenzhaltungsreserven (FCR) gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (BK6-21-366)........................................................................... 1679 115 § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 29 Abs. 1 EnWG; Festlegungsverfahren gem. §§ 12h Abs. 5, 29 Abs. 1 EnWG zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ durch die deutschen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gem. § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG (BK6-21-023).......................................................................................................... 1679 116 § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 29 Abs. 1 EnWG; Einleitung eines Festlegungsverfahren gem. §§ 12h Abs. 4, 29 Abs. 1 EnWG zur Ausnahme von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG (BK6-21-360).......................................................................................... 1691 117 Verfahren zur Genehmigung konkurrierender Kapazitätszuweisung gemäß Art. 8 VO (EU) 2017/459 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 4 GasNZV auf Antrag der Open Grid Europe GmbH....... 1691 Elektronische Vertrauensdienste 118 Verlängerung der befristeten Anerkennung der Methode der Videoidentifizierung als „sonstige Identifizierungsmethode“ gemäß § 11 Absatz 1 VDG............................................ 1692
Mitteilungen Mit-Nr. Seite Telekommunikation Teil A Mitteilungen der Bundesnetzagentur 327 §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i.V.m. § 192 TKG; Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs einer Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der monatlichen Überlassungsentgelte für die Carrier-Festverbindungen Ethernet 2.0 ab 02.03.2022.............................................. 1695 328 §§ 192, 48 i.V.m. 46 und 59 Abs. 7 Satz 4 TKG; Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der freenet AG; Hier: Widerruf der Entscheidung BK2d-20/002 vom 17.04.2020................................................... 1695 329 §§ 192, 48 i.V.m. 46 und 59 Abs. 7 Satz 4 TKG; Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG; Hier: Widerruf der Entscheidung BK2d-20/007 vom 17.04.2020........... 1695 330 §§ 192, 48 i.V.m. 46 und 59 Abs. 7 Satz 4 TKG; Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der 1&1 Telecom GmbH; Hier: Widerruf der Entscheidung BK2d-20/008 vom 17.04.2020.......................................... 1696 331 §§ 192, 48 i.V.m. 46 und 59 Abs. 7 Satz 4 TKG; Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der 1&1 AG (vormals 1&1 Drillisch AG); Hier: Widerruf der Entscheidung BK2d-20/010 vom 17.04.2020..................... 1696 332 §§ 192, 48 i.V.m. 46 und 59 Abs. 7 Satz 4 TKG; Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der Freikom GmbH ; Hier: Widerruf der Entscheidung BK2d-18/002 vom 16.07.2018................................................... 1696 333 Benennung der Prüfungsorte der Bundesnetzagentur nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) vom 20.08.2008.......................................................... 1697 334 Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH für die NGN-Zusammenschaltung; hier: Tenor der 1. Teilentscheidung........................................................................................ 1699 Energie Teil A Mitteilungen der Bundesnetzagentur 335 § 24 Abs. 4 S. 5 ARegV i.V.m. 24 Abs. 2 S. 2 ARegV; Veröffentlichung des gemittelten Effizienzwertes für das vereinfachte Verfahren in der vierten Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber................................................................................................... 1701 336 § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 1 Nr. 9 und 10 StromNEV; Verfahren zur Festlegung des Regulierungsrahmens für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen.......................................................................................... 1701 337 Engpasserlöse - Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943; hier: Einleitung eines Verfahrens............................................................................................................................. 1702 338 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Strombereich, hier: BK4-17/062A01............................................................................................................. 1702 339 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Strombereich, hier: BK4-20/006................................................................................................................... 1702
Mit-Nr. Seite Elektronische Vertrauensdienste Teil A Mitteilungen der Bundesnetzagentur 340 Verlängerung der vorläufigen Anerkennung einer innovativen Identifizierungsmethode gemäß § 11 Absatz 3 VDG.................................................................................................... 1703 341 Vorläufige Anerkennung einer innovativen Identifizierungsmethode gemäß § 11 Absatz 3 VDG.................................................................................................... 1706 Sonstiges Teil A Mitteilungen der Bundesnetzagentur 342 Erscheinungstage des Amtsblattes der Bundesnetzagentur im Jahr 2022........................... 1707
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1641 Regulierung Telekommunikation Vfg Nr. 108/2021 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen Auf Grund des § 91 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen zugeteilt. Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt unter anderem die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung 2006/771/ EG zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funk- frequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 212, 13. August 2019, in Deutschland. Die Amtsblattverfügung Vfg. Nr. 91/2018 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 14/2018 vom 25. Juli 2018, und Amts- blattverfügung Vfg. Nr. 15/2014 „Allgemeinzuteilung für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen im Frequenz- bereich 169,400 MHz bis 169,5875 MHz“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 5/2014 vom 19. März 2014, werden aufgehoben. 1. Frequenznutzungsbestimmungen a) Grenzwerte: Tabelle 1: Induktive Hörsysteme zur Unterstützung von Hörgeschädigten Frequenzen Maximale magnetische Feldstärke Maximale Kanalbandbreite in kHz in dBµA/m in 10m Entfernung in kHz 8,3 – 9 120 ./. (Siehe Bestimmung b)) Tabelle 2: Technische Hörhilfen zur Unterstützung von Hörgeschädigten Frequenzen Maximale Strahlungsleistung (ERP) Maximale Kanalbandbreite in MHz in mW in kHz 169,4 – 169,475 500 50 169,4875 – 169,5875 500 50 173,965 – 216 10 50 174 – 230 50 ./. b) Für induktive Hörsysteme zur Unterstützung von Hörgeschädigten (Tabelle 1) muss die Anten- nengröße kleiner als 1/20 der verwendeten Wellenlänge sein. Die Antennengröße wird durch den Abstand zwischen den beiden Punkten auf der Antenne beschrieben, die den größten Ab- stand zwischen sich haben (z. B. bei einer rechteckigen Antenne die größte Diagonale; bei einer kreisförmigen Antenne der Durchmesser). Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1642 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 c) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen dürfen keine Störungen bei An- wendungen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigun- gen durch Anwendungen primärer Funkdienste. d) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen genießen keinen Schutz vor Störungen gegenüber anderen Frequenznutzern drahtloser Anbindungen von Hörhilfen am glei- chen Einsatzort. e) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im Einzelfall notwendige Abstimmung über den örtlichen Frequenzeinsatz durchzuführen. 2. Befristung Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2028 befristet. Hinweise 1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundes- netzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver- kehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz- nutzungen. Insbesondere kann es regional durch das Sendernetz für das Digitalradio DAB+ zu Be- einträchtigungen bei der Frequenznutzung kommen, die hinzunehmen sind. Hörhilfen sollten unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB- Kanals betrieben werden. Auch sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beein- trächtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen. 2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die dem Funkanlagenge- setz (FuAG) entsprechen (§ 99 Abs. 6 TKG). 3. Aussendungen oder Abstrahlungen unterhalb von 8,3 kHz sind keine Frequenznutzung im Sinne des TKGs und bedürfen daher keiner Frequenzzuteilung. 4. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Ver- pflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnis- vorbehalte (z. B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 5. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Ver- stößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. 6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwen- dungen mit geringer Reichweite die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des FuAG verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entneh- men. 7. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 103 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen. 221-9 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1643 Vfg Nr. 109/2021 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Induktive Geräte Auf Grund des § 91 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Induktive Geräte zugeteilt. Mit dieser Allgemeinzuteilung erfolgt die verpflichtende Umsetzung der Entscheidung 2006/771/EG zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 im Hin- blick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznut- zung für Geräte mit geringer Reichweite, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 212, 13. Au- gust 2019, in Deutschland. Die Amtsblattverfügung Vfg. Nr. 11/2020, „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Induktive Geräte“, veröf- fentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2/2020 vom 5. Februar 2020, wird aufgehoben. Die Kategorie der Induktiven Geräte umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensys- temen für die Nahfeldkommunikation nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeich- nung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachver- bindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme sowie RF-Diebstahlsiche- rungssysteme mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung. 1. Frequenznutzungsbestimmungen a) Grenzwerte: Frequenzbereich Maximale magnetische in kHz Feldstärke in dBµA/m in 10m Entfernung 8,3 - 9,0 82 1) 9,0 - 90,0 72 2) 90,0 - 119,0 42 119,00 - 135,00 66 2) 135,00 - 140,00 42 140,00 - 148,50 37,7 148,50 - 5000,00 - 15 3) 5000 - 30000 - 20 3) 400 - 600 -8 4) 3155 - 3400 13,5 6765 - 6795 42 7400 - 8800 9 10200 - 11000 9 13553 - 13567 42 5),6) 13553 -13567 60 4),5),6) 26957 - 27283 42 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1644 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 1) Die Antennengröße muss kleiner als 1/20 der verwendeten Wellenlänge sein. Die Antennengrö- ße wird durch den Abstand zwischen den beiden Punkten auf der Antenne beschrieben, die den größten Abstand zwischen sich haben (z. B. bei einer rechteckigen Antenne die größte Diagona- le; bei einer kreisförmigen Antenne der Durchmesser). 2) Reduzierung der maximalen Feldstärke zum Schutz des Empfangs von Langwellensendern Station Frequenz Schutzbandbreite Maximale magnetische Senderstandort in kHz in Hz Feldstärke in dBµA/m in 10m Entfernung MSF 60 +/- 250 42 Vereinigtes Königreich HBG 75 +/- 250 42 Schweiz DCF 77 77,5 +/- 250 42 Deutschland DCF 49 129,1 +/- 500 42 Deutschland 3) Die maximale Feldstärke bezieht sich auf eine Bandbreite von 10 kHz. Für Systeme mit größe- ren Bandbreiten erhöht sich die zulässige Gesamtfeldstärke auf - 5 dBµA/m in 10 m Entfernung. 4) Nur für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung, RFIDs’ (“Radio Frequency Identification Appli- cations”). 5) Es gelten Antennenanforderungen, die ein Leistungsniveau gewährleisten, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder de- ren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkun- gen entspricht. 6) Es gilt eine Übertragungsmaske, die ein Leistungsniveau gewährleistet, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagen-gesetzes (FuAG) entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder de- ren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkun- gen entspricht. b) Induktive Geräte dürfen keine schädlichen Störungen bei einem Funkdienst verursachen und haben keinen Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funk- dienste („nichtstörend und ungeschützt“). 2. Befristung Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2030 befristet. Hinweise: 1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1645 Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Be- einträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen. 2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die dem Funkanlagenge- setz (FuAG) entsprechen (§ 99 Abs. 6 TKG). 3. Aussendungen oder Abstrahlungen unterhalb von 8,3 kHz sind keine Frequenznutzung im Sinne des TKGs und bedürfen daher keiner Frequenzzuteilung. 4. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Ver- pflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnis- vorbehalte (z. B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 5. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Ver- stößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. 6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Funkanwen- dungen mit geringer Reichweite die gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des FuAG verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entneh- men. 7. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 103 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen. 221-9 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1646 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Vfg Nr. 110/2021 Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse 1.) Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E Um auch Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E die Teilnahme an HAMNET und den Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen zu ermöglichen, wird, im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Vertei- digung (BMVg) die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 gestattet. Nutzungsbestimmungen Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP. Dabei sind die Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Amateur- funkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten. 2.) Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunk- dienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2022 im Rah- men der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet. Nutzungsbestimmungen Frequenzbereich: 50,000 MHz - 52,000 MHz Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000 - 50,400 MHz: 750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A 100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400 - 52,000 MHz: 25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A oder E Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1647 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz Antennenpolarisation: horizontal Kontestbetrieb: zulässig Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funk- dienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen geltenden Regelungen erfolgen. Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung ge- mäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungs- inhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen. Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Fre- quenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden. 3.) befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 – 70,210 MHz In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2022 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet. Nutzungsbestimmungen Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulas- sung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen. Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP Antennenpolarisation: horizontal Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1648 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funk- dienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden. Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegen- station bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,200 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden An- wendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbe- dingt notwendig erachtet wird. 4.) Nutzung der Frequenzbereiche 1850-1890 kHz und 1890-2000 kHz Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden bei der Nutzung der Frequenzbereiche 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2022 die folgenden Abwei- chungen von den Nutzungsbestimmungen gestattet, die in Anlage 1 Buchstabe A lfd. Nr. 3, 3a, 4 und 4a der Amateurfunkverordnung (AFuV) enthalten sind: 1. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Ama- teurfunkdienst der Klasse A an Wochenenden gestattet. 2. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Ama- teurfunkdienst der Klasse E an Wochenenden gestattet. 3. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Teilnahme an Amateur- funk-Wettbewerben (Kontestbetrieb) an Wochenenden gestattet. Bei Nutzungen gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 dürfen andere Funkdienste und Telekommunikati- onsanlagen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den betreffen- den Funkamateur sofort einzustellen. Bei Nutzungen gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateur- funkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Vorbehalt des Widerrufs Die vorstehenden Regelungen ergehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Von dem Widerrufsrecht wird die Bundesnetzagentur Gebrauch machen, wenn schädliche Störungen auf Grund des hiermit möglichen Funkbetriebs auftreten oder wenn sich die diesbezügliche Rechtslage ändert, etwa weil die o.g. Ministerien ihre Genehmigung widerrufen. 225-9 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1649 Vfg Nr. 111/2021 II. Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/ Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für EU am 30.08.2021 über diese unterrichtet. ein Gerät Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 240/2021 vom 08.09.2021 wurden Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG überein- Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben. stimmt. Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einge- Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. gangen. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehör- den noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als Allgemeinverfügung: gerechtfertigt. 1. D as weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei- Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt. Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Angaben zum Gerät: Produktart: Funkgerät Rechtsbehelfsbelehrung: Gerätetyp: Walkie Talkie Modell: BF-T3 Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be- Markenzeichen: BAOFENG kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen. 2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung als bekanntgegeben. Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung. Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, Begründung wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Ca- nisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird. I. Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darü- ber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Hinweise eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funk- anlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer An- FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes. hörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der techni- schen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entspre- Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsak- chender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet teure darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen nach werden. dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer ge- gen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit ei- Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Markt- nem Bußgeld geahndet werden. überwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformi- tätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht. 412-4 Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0 :2017-03, EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 und EN 30I 783 V2 I.I nicht eingehalten. Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Markt- überwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformi- tätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wur- den. Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1650 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Vfg Nr. 112/2021 Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer Teilweiser Widerruf der Vfg Nr. 80/2018, Bedarfsfestlegung gemäß § 51 Absatz 4 S. 2 TKG A) Einleitung Die Bundesnetzagentur ermittelt gemäß § 51 Absatz 4 Satz 2 TKG den Bedarf für den Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer (Vermittlungsdienst). Für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 hat sie den Bedarf in der Vfg Nr. 80/20181 festgelegt. Die seit der Veröffentlichung der Vfg Nr. 80/2018 eingetretene Entwicklung von Nutzeranzahl und Nutzerverhalten erfordert eine Änderung der Prog- nose für das Jahr 2022 über die Entwicklung der Nutzeranzahl und Nutzerverhalten sowie über die Kosten- entwicklung. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die Prognose bereits in den Jahren 2019 und 2020 geän- dert und die Vfg Nr. 80/2018 durch die Vfg 138/20192 und durch die Vfg 122/20203 teilweise widerrufen und ersetzt. B) Teilweiser Widerruf der Vfg Nr. 80/2018 und Bedarfsfestlegung für 2022 I. Die Vfg Nr. 80/2018 wird teilweise widerrufen, nämlich hinsichtlich der für das 2022 getroffenen Prognose zur Entwicklung von Nutzerzahl und Nutzerverhalten, der für das Jahr 2022 getroffenen Feststellung zum Um- fang der zum Dienstbetrieb für die private Nutzung notwendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdenspra- che sowie der Prognose zu den Gesamtkosten für das Jahr 2022. Außerdem wird der Bedarf für das Jahr erneut 2022 festgelegt. II. Dazu wird der Teil 1 (Bedarfsfestlegung durch Bundesnetzagentur) der Vfg Nr. 80/2018 wie folgt geändert: 1. Unter Punkt B I. wird der Text nach dem durch die Vfg Nr. 122/2020 eingefügten Text wie folgt er- gänzt: „Details zur Entwicklung der Kundenzahl ab 2020 sind der Anlage 10 zu entnehmen. Eine Prognose der Kundenzahl und der damit verbundenen Auswirkungen sind für das Jahr 2022 nicht der Anlage 3, sondern der Anlage 11 zu entnehmen.“ 2. Unter Punkt B II wird nach dem durch die Vfg Nr. 122/2020 am Ende des zweiten Absatzes einge- fügten Textes folgender Text eingefügt: „Für die Zeit ab 2020 bis Juli 2021 sind die Anzahl der Verbindungen, die Gesprächszeiten und die Dolmetscherauslastung der Anlage 12 zu entnehmen.“ 1 Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 12 vom 27.06.2018 2 Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24 vom 18.12.2019 3 Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 23 vom 09.12.2020 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1651 3. Unter Punkt C I. 1b) aa) wird am Ende der Text wie folgt ergänzt: „Für das Jahr 2022 wird festgestellt, dass der Umfang der zum Dienstbetrieb notwendigen Dolmet- scherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt ausgestaltet sein sollte:“ Im Anschluss wird die folgende Tabelle eingefügt: Wochentag Zeit Anzahl der Schichtlänge Präsenz der Leitungen in h Dolmetscher in h Mo-So 00:00-04:00 2 4 56 04:00-08:00 2 4 56 08:00-12:00 2 4 56 12:00-16:00 2 4 56 16:00-20:00 2 4 56 20:00-24:00 2 4 56 Mo-Fr 08:00-12:00 8 4 160 09:00-13:00 3 4 60 12:00-15:00 3 3 45 12:00-16:00 1 4 20 15:00-17:00 1 2 10 16:00-20:00 1 4 20 Mo-Do 12:00-16:00 1 4 16 13:00-16:00 1 3 12 13:00-17:00 2 4 32 16.00-20:00 1 4 16 Mo, Di, Do, Fr 09:00-13:00 1 4 16 12:00-15:00 3 3 36 Mo, Di, Do 15:00-18:00 5 3 45 Mo, Mi, Fr 12:00-14:00 1 2 6 15:00-17:00 1 2 6 Mo, Di 13:00-16:00 2 3 12 Mo, Mi 12:00-16:00 1 4 8 16:00-19:00 1 3 6 Di, Do 09:00-13:00 3 4 24 13:00-17:00 2 4 16 Mo, Fr 12:00-15:00 2 3 12 Do, Fr 10:00-13:00 4 3 24 Fr, Sa 09:00-12:00 1 3 6 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1652 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Wochentag Zeit Anzahl der Schichtlänge Präsenz der Leitungen in h Dolmetscher in h Mo 08:00-12:00 2 4 8 09:00-13:00 1 4 4 09:00-12:00 9 3 27 Di 10:00-13:00 7 3 21 Mi 09:00-12:00 3 3 9 10:00-14:00 6 4 24 12:00-14:00 1 2 2 12:00-16:00 3 4 12 16:00-18:00 3 2 6 Fr 08:00-12:00 1 4 4 15.00-17:00 4 2 8 15:00-18:00 2 3 6 Sa 12:00-15.00 1 3 3 4. Unter Punkt C II. 2a) wird am Ende der Text wie folgt ergänzt: „Für das Jahr 2022 sollten für das Gebärdendolmetschen die Besetzungszeiten inklusive der zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt verteilt sein:“ Im Anschluss wird die folgende Tabelle eingefügt: Gebärdensprachdolmetschen Mo-Sa 00:00-08:00 Uhr 2 Plätze Mo 08:00-09:00 Uhr 12 Plätze Di, Mi, Do 08:00-09:00 Uhr 10 Plätze Fr 08:00-09:00 Uhr 11 Plätze Sa 08:00-09:00 Uhr 2 Plätze Mo 09:00-10:00 Uhr 26 Plätze Di, Do 09:00-10:00 Uhr 17 Plätze Mi, Fr 09:00-10:00 Uhr 16 Plätze Sa 09:00-10:00 Uhr 3 Plätze Mo 10:00-12:00 Uhr 26 Plätze Di 10:00-12:00 Uhr 24 Plätze Mi 10:00-12:00 Uhr 22 Plätze Do 10:00-12:00 Uhr 21 Plätze Fr 10:00-12:00 Uhr 20 Plätze Sa 10:00-12:00 Uhr 3 Plätze Mo. 12:00-13:00 Uhr 19 Plätze Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1653 Di 12:00-13:00 Uhr 24 Plätze Mi 12:00-13:00 Uhr 22 Plätze Do 12:00-13:00 Uhr 21 Plätze Fr 12:00-13:00 Uhr 20 Plätze Sa 12:00-13:00 Uhr 3 Plätze Mo 13:00-14:00 Uhr 19 Plätze Di 13:00-14:00 Uhr 17 Plätze Mi 13:00-14:00 Uhr 22 Plätze Do 13:00-14:00 Uhr 15 Plätze Fr 13:00-14:00 Uhr 12 Plätze Sa 13:00-14:00 Uhr 3 Plätze Mo 14:00-15:00 Uhr 18 Plätze Di 14:00-15:00 Uhr 17 Plätze Mi 14:00-15:00 Uhr 14 Plätze Do 14:00-15:00 Uhr 15 Plätze Fr 14:00-15:00 Uhr 11 Plätze Sa 14:00-15:00 Uhr 3 Plätze Mo, Di 15:00-16:00 Uhr 17 Plätze Mi 15:00-16:00 Uhr 13 Plätze Do 15:00-16:00 Uhr 15 Plätze Fr 15:00-16:00 Uhr 11 Plätze Sa 15:00-16:00 Uhr 2 Plätze Mo, Di, Do 16:00-17:00 Uhr 14 Plätze Mi 16:00-17:00 Uhr 12 Plätze Fr 16:00-17:00 Uhr 11 Plätze Sa 16:00-17:00 Uhr 2 Plätze Mo 17:00-18:00 Uhr 10 Plätze Di, Do 17:00-18:00 Uhr 9 Plätze Mi 17:00-18:00 Uhr 8 Plätze Fr 17:00-18:00 Uhr 5 Plätze Sa 17:00-18:00 Uhr 2 Plätze Mo, Mi 18:00-19:00 Uhr 5 Plätze Di, Do 18:00-19:00 Uhr 4 Plätze Fr 18:00-19:00 Uhr 3 Plätze Sa 18:00-19:00 Uhr 2 Plätze Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1654 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Mo, Di, Mi, 19:00-20:00 Uhr 4 Plätze Do Fr 19:00-20:00 Uhr 3 Plätze Sa 19:00-20:00 Uhr 2 Plätze Mo-Sa 20:00-24:00 Uhr 2 Plätze So 00:00-24:00 Uhr 2 Plätze 5. Unter Punkt C III. werden die Worte „rund 4.900.000,- Euro für das Jahr 2022“ durch die Worte „rund 7.800.000,- Euro für das Jahr 2022“ ersetzt. 6. Die Vfg Nr. 80/2018 wird um die Anlagen 10, 11 und 12 ergänzt. III. Die Verfügung gilt abweichend von § 210 Satz 3 TKG gemäß § 210 Satz 4 in Verbindung mit § 41 Ab- satz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am 23.12.2021 als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 217 Absatz 1 TKG keine aufschie- bende Wirkung. Hinweise: Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die vollständige Verfügung einschließlich der Begründung kann auf folgender Internetseite der Bundesnetz agentur eingesehen werden: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Unterneh- menspflichten/VermittlungsdienstfuerGehoerlose/start.html Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 24 2021 – Regulierung, Telekommunikation – 1655 Entwicklung der Kundenzahlen von 2017 bis Juli 2021 2017 2018 2019 2020 31.07.2021 Tess gesamt 1378 1848 2896 4231 4958 Tess Privat 984 1188 2218 3531 4231 Tess Beruf 134 122 120 115 116 Notruf 260 538 558 585 611 6000 5000 4000 Tess gesamt 3000 Tess Privat Tess Beruf Notruf 2000 1000 0 2017 2018 2019 2020 31.07.2021 Anlage 10 Bonn, 22. Dezember 2021
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1656 – Regulierung, Telekommunikation – 242021 Tess - Relay-Dienste - Dolmetschdienst TeSign Privat - Besetzung ab dem 01.01.2022 Kern- Neben- Montag 0-1 1-2 2-3 3-4 4-5 5-6 6-7 7-8 8-9 9-10 10-11 11-12 12-13 13-14 14-15 15-16 16-17 17-18 18-19 19-20 20-21 21-22 22-23 23-0 zeit zeit 1. Leitung 12 12 2. Leitung 12 12 3. Leitung 12 4. Leitung 12 5. Leitung 11 6. Leitung 10 7. Leitung 10 8. Leitung 10 9. Leitung 10 10. Leitung 10 11. Leitung 9 12. Leitung 9 13. Leitung 8 14. Leitung 8 15. Leitung 7 16. Leitung 7 17. Leitung 7 18. Leitung 6 19. Leitung 5 20. Leitung 3 21. Leitung 3 22. Leitung 3 23. Leitung 3 24. Leitung 3 25. Leitung 3 26. Leitung 3 Anlage 11 Bonn, 22. Dezember 2021
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