Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen

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Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
Donnerstag, 14. Januar 2021   Jahrgang 60   Nummer 1/2

      Der Gemeinderat und
    die Gemeindeverwaltung
        wünschen Ihnen
      einen guten Start in
      das Jahr 2021
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
2    Nummer 1/2
     Donnerstag, 14. Januar 2021

          Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern
Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt                               112      Arbeitsgemeinschaft Hospiz
Polizei                                                          110      Alleenstraße 74, Kirchheim                                 07021/9209227
Polizeiposten Weilheim                                       90052-0      Deutsches Rotes Kreuz
Polizeiposten Kirchheim                                  07021/501-0      DRK-Notfallnachsorgedienst                                    07022/19222
Krankentransporte                                              19222      Nürtingen-Kirchheim/Teck
Klinikum Kirchheim-Nürtingen
Klinikort Kirchheim u. Teck                               07021/88-0      TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V.
Klinikort Nürtingen                                       07022/78-0      Büro Kirchheim unter Teck
Giftnotruf Freiburg                                       0761/19240      Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck
                                                                          Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH),
Bürgermeisteramt Neidlingen
                                                                          Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de
Telefon                                                 90023-0
                                                                          Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr                                           Ärztliche Notdienste
Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr                                         Arzt
zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung             Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr                      116117
Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60)                                   Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr
Samstags 10 bis 12 Uhr                                                    Werktags:
                                                                          Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus
Ev. Kindergarten Wasserschloß                                  6384       Nürtingen, Auf dem Säer 1,                        07022/19292
Grundschule Neidlingen                                         4725       werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages
Evang. Pfarramt Neidlingen                                   909350
                                                                          Wochenende:
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110111       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3,
Kath. Pfarramt Weilheim                                      909393       am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110222       19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr
Landratsamt Esslingen                                   0711/3902-0
Bestattungsunternehmen                                                    Kinderarzt                                             116117
Werner Holt, Kirchheim                                    07021/3657      Werktags ab 18 Uhr
Bestattungshaus Jäck, Weilheim                               2092500      Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr
Anruf-Sammel-Taxi                                         07021/2656      Hals-Nasen-Ohren-Arzt                                             116117
Störungsdienste                                                           Augenarzt                                                         116117
Strom Störungsdienst Albwerk                           07331/209777       Zahnarzt                                                    0711/7877755
Wasserversorgung Störungsdienst                        07021/800300
Telefon Störungsstelle                                 0800/3302000       Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar
Unitymedia (Kabel BW)                                  0800/8888719       24-Stunden-Notruf                                           0177/3590902
Sperrnotruf EC- und Kreditkarten                            116 116
Handwerkernotdienst                                    01805/356878       Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V.
                                                                          Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812
Soziales                                                                  Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr
                                                                          info@tierschutzverein-kirchheim.de,
Soziales Netz Raum Weilheim e.V.
                                                                          http://www.tierschutzverein-kirchheim.de
Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter
                                                                          Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck.
Betreutes Wohnen zu Hause
Betreuungsgruppen für ältere Menschen
Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077                                         Apothekendienst (ohne Gewähr)
info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de             Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe
                                                                          der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken
Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da                                angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig)
Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung
                                                                          Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet
Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf
                                                                          um 8.30 Uhr am folgenden Tag.
24 Stunden erreichbar unter:
Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228                                   14.01. Adler-Apotheke Kirchheim                    07021-2626
Pflegestützpunkt Weilheim                                                        Max-Exth-Str. 33, 73230 Kirchheim unter Teck
Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim                                            15.01. Alb-Apotheke Schlierbach                             07021-44144
Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de                Gaiserstraße 8, 73278 Schlierbach
Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de
                                                                          16.01. Adler-Apotheke Weilheim                              07023-900150
Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de          Marktplatz 5, 73235 Weilheim an der Teck
             Pflegestützpunkt                                             17.01. Apotheke Lenningen,                                  07026-5828
             Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und                   Amtgasse 4, 73252 Oberlenningen
             Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter                18.01. Piguin-Apotheke im TECK-Center               07021-45064
Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck                                         Stuttgarter Straße 2, 73230 Kirchheim unter Teck
(Bürgerhaus, Hölderlinstube)                                              19.01. Stadt-Apotheke Weilheim,                             07023-740047
Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734,                                           Schulstraße 2, 73235 Weilheim
Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de                                             20.01. Hirsch-Apotheke Dettingen,                           07021-55210
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag                                               Kirchheimer Straße 27, 73265 Dettingen u.
Termine nach Vereinbarung                                                 21.01. Apotheke im Ärztezentrum Kirchheim              07021-7347590
                                                                                 Steingaustr. 13, Kirchheim u.T.
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
Nummer 1/2
                                                                                                   Donnerstag, 14. Januar 2021   3

                Aktuelle Seite                                                Wochenkalender
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                                                                       07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen

                                                                       Dienstag, 19. Januar
                                                                       07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen

                                                                       Donnerstag, 21. Januar
                                                                       07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2- und 4-wöchentlich)

                                                                             Amtliche
                                                                               Bekanntmachungen
                                                                  Informationen zur Grundsteuer 2021 -
Die Bestatterin - Die unbekannte Tote
                                                                  Grundsteuerjahresbescheide werden versandt
Das Geschäft läuft nicht gut bei Taubenbaum-Bestattungen.         In den kommenden Tagen werden allen Grundstückseigen-
Daher arbeitet Lisa Taubenbaum (Anna Fischer) wieder häufi-       tümern ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 zuge-
ger als Physiotherapeutin, während ihr Bruder Hannes (Frede-      stellt. Durch die Umstellung auf ein neues EDV Verfahren in
rik Bott) gelegentlich Schreinerarbeiten im Ort ausführt. Vater   der Finanzverwaltung ergibt sich für die Steuerveranlagung
Alfons (Artus Maria Matthiessen) ist inzwischen im Gemein-        ab 01.01.2021 ein neues Kassenzeichen. Wir bitten darum,
derat von Hepperlingen aktiv. Als an einer Bushaltestelle am      bei Überweisungen darauf zu achten, dass das neue Kas-
Ortsrand die Leiche einer unbekannten jungen Frau gefun-          senzeichen bei der Zahlung angegeben wird. Bei Dauerauf-
den wird, die scheinbar eines natürlichen Todes gestorben ist,    trägen muss die Anpassung auf das neue Kassenzeichen bei
soll Alfons die Bestattung auf Staatskosten übernehmen. Er        der Bank vorgenommen werden. Die Grundsteuerbescheide
bittet seine Tochter, über ihre guten Beziehungen zu Haupt-       wurden durch die Umstellung neu gestaltet und es wird nun
kommissar Zellinger (Christoph Letkowski) aus Stuttgart her-      für jedes Objekt ein separater Bescheid erstellt.
auszufinden, ob die Tote nicht doch Verwandte hat, die eine       Bitte überprüfen Sie Ihren Bescheid und beachten Sie dabei
standesgemäße und entsprechend kostspieligere Beerdigung          insbesondere folgende Punkte:
ausrichten lassen würden. Als dann noch nahe der besagten         Anschrift und Namen
Bushaltestelle der alte Albert Dürr tot im Kofferraum seines      Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name
Autos aufgefunden wird, stellt Lisa eine Verbindung zu den        geändert? Ist Ihr Name richtig geschrieben? Falls Änderungen
belastenden Abstimmungen im Gemeinderat von Hepperlin-            vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns diese bitte mit.
gen her, die auch fragwürdige Seilschaften ihres Vaters Alfons
                                                                  Fälligkeit beachten
offenbaren könnten. Ist in diesem Zusammenhang auch Dürr
                                                                  Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils
zu Tode gekommen? Und was hat die unbekannte Tote mit
                                                                  zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
all dem zu tun?
                                                                  Jahres zu bezahlen.
                                                                  Für Kleinbeträge gelten folgende Fälligkeiten:
                                                                  • zum 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00
                                                                     Euro nicht übersteigt.
                                                                  • zum 15. Februar und 15. August zu je der Hälfte Ihres Jah-
                                                                     resbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
                                                                  Für Jahreszahler ist der Fälligkeitstermin des Gesamtbetra-
                                                                  ges der 1. Juli.
                                                                  Sollte eine Berichtigung erforderlich sein oder Sie Rückfragen
                                                                  zu Ihrem Bescheid haben wenden Sie sich bitte für Neidlin-
                                                                  gen an Frau Köhrer, Tel. 106-232, n.koehrer@weilheim-teck.de

                                                                  Bericht über die öffentliche Gemeinderatssit-
                                                                  zung in der Reußensteinhalle am 20.12.2020
                                                                  Die Reußensteinhalle wurde als Sitzungsort festgelegt, um
                                                                  die notwendigen Abstände für die Mitglieder des Gemein-
                                                                  derates und die Bevölkerung aufgrund der aktuellen Coro-
                                                                  na-Krise sicherzustellen.
                                                                  Der Vorsitzende eröffnet die öffentliche Sitzung des Gemeinde-
                                                                  rates. Herr Bürgermeister Däschler begrüßt die Zuschauer und
                                                                  stellt die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest. Zu Beginn
                                                                  bedankt er sich für die Arbeit im Gemeinderat im vergange-
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
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      Donnerstag, 14. Januar 2021

nen Jahr. Es fand immer eine konstruktive Diskussion statt. Im   Dieses Angebot ist als Anlage beigefügt.
Gremium bestand ein ehrliches Miteinander, auch wenn nicht       Mit dem Ausbau der L 1200 sollen neben der Sanierung von
immer Einigkeit bestand. Doch letztendlich wurde immer an        Abwasser- und Wasserleitungen gerade auch gestalterische
einem Strang gezogen.                                            Verbesserungen im Bereich der Ortsmitte einhergehen. Die
Der Vorsitzende gab noch einen Ausblick auf das neue Jahr.       geplante Straßenbaumaßnahme bietet für die Gemeinde Neid-
Im Jahr 2021 steht neben der Landtags- und Bundestags-           lingen die einmalige Gelegenheit zu einer gestalterischen Auf-
wahl auch die Bürgermeisterwahl an. Hinzu kommen die gro-        wertung des Ortskerns.
ßen Projekte Betreutes Wohnen, Baugebiete Schiesshütte und       Ziel muss es sein, diesen Gestaltungsprozess professionell
Haldenwiesen sowie die Planungen für die Sanierung der Orts-     zu begleiten, um für Neidlingen und seine Bürgerschaft das
durchfahrt L 1200.                                               bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Die Verwaltung ist der
Doch der Vorsitzende blickt trotz Corona zuversichtlich in       Auffassung, dass ohne eine derartige professionelle Unter-
das kommende Jahr. Wichtig ist umso mehr die Gesundheit.         stützung, in diesem kurzen Zeitraum kein adäquates Ergeb-
                                                                 nis erzielt werden kann.
TOP 1                                                            Die Verwaltung schlägt daher vor, die LBBW Kommunalent-
Bürgerfragestunde                                                wicklung zum Angebotspreis in Höhe von 39.750,00 € zzgl.
Eine Bürgerin erkundigte sich inwieweit von der Gemeinde         MwSt. und 6 %Nebenkosten.
dafür Sorge getragen werde, dass der Rad- und Fußweg             Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Beauftragung der
Weilheim- Neidlingen trotz der Bewirtschaftung angrenzender      LBBW Kommunalentwicklung GmbH zur Durchführung einer
landwirtschaftlicher Flächen sauber gehalten werden kann.        Planungskonkurrenz auf der Grundlage des Angebots vom
Der Vorsitzende erläuterte, dass dies gewährleitet sei und im    10.12.2020 zu.
Einzelfall die Verursacher auch bereits auf kostenpflichtige
Ersatzvornahmen hingewiesen worden seien.                        TOP 4
                                                                 Erstellung eines Schuppens mit Überdachung auf dem
TOP 2                                                            Grundstück
Ausstattung der Feuerwehr mit Digitalfunk                        Fuchsgasse 14
Vergabe des Auftrags an Kommunikationstechnik Feuch-             Auf dem Grundstück Fuchsgasse 14 soll entlang des beste-
ter                                                              henden Fußweges ein Schuppen und eine Überdachung auf
Mit der Einführung des Digitalfunk BOS steht den Behörden        einer Gesamtlänge von ca. 13,20 m errichtet werden. Die Über-
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ein einheitliches,    dachung wird zum Fußweg mit einem Schiebtor abgetrennt.
gemeinsames Funknetz zur Verfügung.                              Die Zufahrt soll über den gemeindlichen Fußweg sowie die
Die Hard- und Software-Maßnahmen in der Integrierten Leit-       Grundstücke Fuchsgasse 17 und 19 erfolgen.
stelle Esslingen für den Digitalfunk wurden bereits Ende 2018    Das Grundstück Fuchsgasse 14 liegt im unbeplanten Innen-
abgeschlossen.                                                   bereich. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung muss sich
Das Landratsamt empfahl im Jahr 2020 mit der Ausstattung         das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen und die
zu beginnen.                                                     Erschließung gesichert ist.
Für fest einzubauende Digitalfunkgeräte werden nach der VWV      Die bauordnungsrechtliche Frage der Abstandsproblematik
Z-Feu mit 600€ je Gerät gefördert.                               ist durch das Landratsamt Esslingen zu prüfen.
Der Förderzusage in Höhe von 3000,00€ liegt der Gemeinde         Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken.
Neidlingen bereits vor.                                          Der Gemeinderat stimmte einstimmig diesem o.g. Bauvor-
Im Verwaltungsraum wurde wischen den Feuerwehren verein-         haben zu.
bart, dass die Digitalfunkgeräte von der Fa. Sepura beschafft
werden. Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Feuerweh-          TOP 5
ren im Verwaltungsraum ist es sinnvoll, dass die Wehren über     Neubau einer Fertigteil-Garage auf dem Grundstück Gott-
einheitliche Geräte verfügen. Die Funkgeräte der Fa. Sepura      lieb-Stoll-Str. 38
werden nur von der Fa. Selectric vertrieben. Seitens der Feu-    Auf dem Grundstück Gottlieb-Stoll-Sr. 38 soll an der West-
erwehr wurde daher das in der Anlage beigefügte Angebot          seite eine Grenzgarage errichtet werden. Die Garage wird als
eingeholt.                                                       Flachdachgarage ausgeführt.
Das Angebot umfasst neben den Funkgeräten auch die Arbei-        Für das Grundstück Gottlieb-Stoll-Str.38 gibt es lediglich einen
ten Am Antennensystem. Die Montage der Fassadenantennen          Baulinienplan Haldenstraße. Die Garage liegt innerhalb der
und die Verlegung der Antennenkabel von den Antennen bis         überbaubaren Grundstücksfläche.
in den Funkraum muss noch zusätzlich erfolgen.                   Planungsrechtlich ist das Vorhaben dann noch nach § 36 i.V.m.
Das Angebot entspricht der ersten Kostenschätzung, die für       §34 BauGB zu beurteilen.
den Förderantrag gefertigt wurde.                                Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig einer Digitalausstattung      Der Gemeinderat stimmte einstimmig diesem o.g. Bauvor-
der Firma KTF-Feuchter zu.                                       haben zu.

TOP 3                                                            TOP 6
Planungsgutachten Ortsdurchfahrt Neidlingen                      Versammlung zur Jagdgenossenschaft Neidlingen
Beauftragung der LBBW Kommunalentwicklung mit der                - Beauftragung Herrn Bürgermeister Däschler mit der Ver-
Durchführung der Planungskonkurrenz                              sammlungsleitung
Die Kommunalentwicklung GmbH hat ihre Dienstleistungen           - Bestellung des Schriftführers
in der Sitzung des Gemeinderates am 30.11.2020 dem Gre-          - Zustimmung des Gemeinderats zur Übertragung der Ver-
mium vorgestellt.                                                waltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat
Der Verwaltung wurde durch die KE ein ausführliches Ange-        Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2020
bot ihrer Leistungen im Zusammenhang mit einer angedach-         beschlossen, die Versammlung der Jagdgenossenschaft Neid-
ten Planungskonkurrenz vorgelegt.                                lingen einzuberufen.
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Die nicht öffentliche Sitzung der Jagdgenossenschaft soll am      Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Beauftragung des
27.01.2021 stattfinden. Die Einladung wurde im Mitteilungs-       Ingenieurbüro Vögele mit den vermessungstechnischen Arbei-
blatt der Gemeinde am 17.Dezember 2020 öffentlich bekannt         ten zum Angebotspreis in Höhe von 30.200,00 € netto zu.
gemacht.
Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde gem. § 9 Abs.         TOP 8
1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Neidlingen auf den           Anfragen und Bekanntgaben
Gemeindevorstand übertragen. Der Gemeindevorstand ist             1. Ein Gemeinderat stellt fest, dass die Umsetzung des Pro-
der Gemeinderat.                                                  jekts „Hutewald“ im Bereich des „Sumpf“ unterhalb des Erken-
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. a der Satzung hat der Gemeinderat die       bergs derzeit katastrophal aussieht. Es wurden Feuerstellen
Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und zu leiten.          und Wege neu angelegt.
Die Aufgaben können vom Gemeindevorstand auf den Bür-             Ein weiteres Mitglied des Gemeinderates bittet darum, zu
germeister übertragen werden.                                     prüfen, ob es sich hierbei um neu angelegte Rückegassen
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift      handelt.
zu fertigen. Der Schriftführer ist ebenfalls vom Gemeindevor-     Bürgermeister Däschler sagt eine Nachschau zu und erläutert,
stand zu bestellen. (§ 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft       dass Maßnahmen in diesem Bereich mit dem Regierungsprä-
Neidlingen)                                                       sidium Stuttgart abgestimmt worden sind.
Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgeset-           • Weiterhin wird angefragt, ob die ,,Pflanzaktion Christbäume‘‘
zes zum 24.06.2020 müssen die Jagdgenossenschaftssat-                trotz Corona weitergeführt werden soll.
zungen angepasst werden.                                          Ein Gemeinderat stellt fest, dass bisher immer im Frühjahr
In der Satzung der Jagdgenossenschaft Neidlingen wurde die        gepflanzt wurde, jetzt eher der Trend zur Herbstpflanzung
Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf unbestimmte Zeit auf        besteht.
den Gemeinderat übertragen.                                       Herr Bürgermeister Däschler stellt fest, dass die Verwaltung
Nach § 15 Abs. 3 JWMG in der Fassung vom 24.06.2020 ist der       an dieser Aktion festhalten will. Eine Pflanzung wird im Herbst
Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft längstens für die         geplant.
Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit von 6 Jahren zu wählen.   In Anschluss fand eine nicht öffentliche Sitzung des Gemein-
Da es sich bei der Übernahme des Jagdvorstandes um eine           derates statt.
freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt, ist eine Zustim-
mung des Gemeinderates erforderlich. In der Versammlung
der Jagdgenossenschaft soll eine überarbeitete Satzung            Öffentliche Bekanntmachung
beschlossen werden.                                               Öffentliche Auslegung des Entwurfes des
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Gemeindevorstand          Bebauungsplanes „Schießhütte“
weiterhin vom Gemeinderat ausgeübt werden soll.                   Der Gemeinderat der Gemeinde Neidlingen hat am 19.10.2020
                                                                  in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans
Der Gemeinderat stimmte einstimmig folgendem Vorge-               „Schießhütte“ und den Entwurf der zusammen mit dem
hen zu:                                                           Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften zum
1. Herr Bürgermeister Klaus Däschler wird im Auftrag des          Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3
   Gemeindevorstandes mit der Leitung der Versammlung der         Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
   Jagdgenossenschaft Neidlingen am 27.01.2020 beauftragt.        Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebau-
2. Frau Sonja Schweikert wird zur Schriftführerin der Jagd-       ungsplans in der Fassung vom 19.10.2020 maßgebend.
   genossenschaftsversammlung bestellt.
                                                                  Der Planbereich ist im folgenden Karten/Planausschnitt dar-
3. Vorbehaltlich der Übertragung der Verwaltung der Jagd-
                                                                  gestellt:
   genossenschaft auf den Gemeinderat stimmt der Gemein-
   derat der Übernahme dieser Aufgabe zu.
TOP 7
Vermessung der L 1200 und der angrenzenden Hofflä-
chen und Gebäude für die Sanierung und Gestaltung der
Ortsdurchfahrt
- Auftragsvergabe
Für den Ausbau der L 1200 und mögliche Gestaltungsmaß-
nahmen im Bereich der Ortsmitte ist eine vollständige ver-
messungstechnische Aufnahme der L 1200 einschließlich aller
angrenzenden Hofflächen erforderlich.
Die Vermessung ist auszuwerten, digitale Pläne sowie ein digi-
tales Geländemodell ist zu erstellen.
Die Gemeinde hat 3 verschiedene Vermessungsbüro aufge-
fordert ein Angebot abzugeben.
Die Vermessungsbüros Stäbler aus Filderstadt, Wagner aus
Ostfildern und Vögele aus Neidlingen haben ein Angebot abge-
geben.
Das Angebot des Ingenieurbüros für Vermessungstechnik
Vögele aus Neidlingen hat das günstigste Angebot abgege-
ben. Das Ingenieurbüro Vögele verfügt über die erforderliche
Sach- und Fachkenntnis.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Ingenieurbüro Vögele
den Auftrag zu erteilen.
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Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu-          Einladung
nigte Verfahren (§ 13b BauGB)                                   zur nichtöffentlichen Versammlung
Der Bebauungsplan wird gem. § 13b BauGB im beschleunig-         der Jagdgenossenschaft Neidlingen
ten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer          Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Neidlingen lädt die
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.                Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Neidlingen
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)           zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung am Mittwoch,
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvor-        den 27. Januar 2021 um 19:00 Uhr in die Reußensteinhalle,
schriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung,         Schönbuchstraße 10, Neidlingen, ein. Die Versammlung ist
dem Umweltbeitrag sowie der speziellen artenschutzrechtli-      nicht öffentlich. Registrierung und Einlass ist ab 18:00 Uhr.
chen Untersuchung werden vom 22.01.2021 bis einschließlich      Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle
zum 22.02.2021 im Bürgermeisteramt Neidlingen (Rathaus),        Eigentümer von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaft-
Kelterstraße 1, 73272 Neidlingen zu den üblichen Dienstzei-     lichen Jagdbezirk Neidlingen gehören. Der gemeinschaftliche
ten öffentlich ausgelegt.                                       Jagdbezirk Neidlingen bildet sich aus den bejagbaren Grund-
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die aus-         stücken auf der Gemarkung Neidlingen ohne Eigenjagden und
zulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus unter http://       ohne durch Eigenjagden vom gemeinschaftlichen Jagdbe-
www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.             zirk abgetrennte Grundstücke. Das Mitgliederverzeichnis der
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Pla-   Jagdgenossenschaft („Jagdkataster“) kann bei der Gemein-
nung informieren und innerhalb der genannten Frist zur die-     deverwaltung eingesehen werden.
ser äußern.                                                     Es haben nur Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezir-
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schrift-    kes und deren Bevollmächtigte Zutritt. Bei gemeinschaftlichem
lich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da     Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigen-
das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt       tum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheit-
wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.   lich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümer von
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Ausle-       den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe schriftlich zu
gungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-         bevollmächtigten, sofern diese nicht selbst an der Versamm-
fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben         lung teilnehmen können; dies gilt auch für Eheleute.
können.                                                         Die Stimmabgabe in der Jagdgenossenschaftsversammlung
Neidlingen, den 14.01.2021                                      erfolgt nicht geheim.
                                                                Die Zugangsberechtigung wird beim Einlass geprüft, bitte
                                                                halten Sie einen Ausweis bereit. Da die Überprüfung und
                                                                Registrierung der Jagdgenossen zeitaufwendig ist, wird um
                                                                rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Einlass und Feststellung der
                                                                Berechtigung der Jagdgenossen ist ab 18:00 Uhr.
Däschler                                                        Bitte reichen Sie Anträge zur Tagesordnung bis 18.01.2021
Bürgermeister                                                   bei der Gemeindeverwaltung ein.
                                                                Corona-Hinweise:
                                                                Um die notwendigen Hygiene- Maßnahmen zu ergreifen,
                                                                wird darum gebeten, sich verbindlich bis zum 18.01.2021;
  Impressum                                                     18:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail: gemeinde@neidlin-
  Herausgeber:                                                  gen.de anzumelden
  Bürgermeisteramt, 73272 Neidlingen
  Tel.: (07023) 9 00 23 - 0, Fax (07023) 9 00 23 - 25
                                                                Tagesordnung:
  E-Mail: mitteilungsblatt@neidlingen.de                         1.	Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerech-
                                                                     ten Einladung, Schriftführung, Anträge zur Tagesordnung,
  Sprechzeiten:
  montags - freitags 	  9.00 - 12.00 Uhr                             Zulassung von Gästen
  und dienstags            16.00 - 18.00 Uhr                     2. Feststellung der Fortführung des Jagdkatasters
  ab Februar zusätzlich                                          3.	Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdge-
  donnerstags              ab 7.00 Uhr Frühsprechstunde              nossen und der von diesen gehaltenen Flächenanteile
  und nach Vereinbarung.                                             am gemeinschaftlichen Jagdbezirk
  Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen            4. Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
  Inhalt:                                                        5.	Regelung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Wahl
  Bürgermeister Klaus Däschler                                       des Vorstands oder Übertragung der Verwaltung auf den
  oder sein Vertreter im Amt.                                        Gemeinderat)
  Redaktionsschluss: montags, 12.00 Uhr                          6.	Wahl des/der Rechnungsprüfers/prüferin und zwei Stell-
  Herstellung und Vertrieb:                                          vertreter/innen
  Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG                            7. Beschluss über die Art der Nutzung des Jagdbezirkes
  Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim                         8. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages
  Tel.: (07154) 82 22-0, Fax (07154) 82 22-15
                                                                 9. Beschluss einer neuen Satzung
  E-Mail: redaktion-neidlingen@duv-wagner.de
                                                                10. Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
  Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman                Bericht zur Verpachtung 01.04.2021 bis 31.03.2027
  Anzeigenberatung: Telefon 07154/ 8222-0
  E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de                                11. Verschiedenes
  Anzeigenschluss: Dienstag, 9.00 Uhr                           Neidlingen, den 17.12.2020
  Erscheint wöchentlich donnerstags.                            Für den Gemeinderat
  Bezugsgebühr Jahresabo € 32,50.                               gez. Klaus Däschler
                                                                Bürgermeister
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
Hiermit bevollmächtige ich,                                                                                                                Nummer 1/2
                                                                                                                           Donnerstag, 14. Januar 2021   7
             ........................................................ bitte ausschneiden.........................................................

                                                       VERTRETUNGSVOLLMACHT
......................................................                    ..................                    .....................
Vor-/Nachname                                                             Geb.-Datum                            Grundfläche ha
       Hiermit bevollmächtige
(Vollmachtgeber)                                       ich,

.........                ................................                 ....................................................
PLZ         ......................................................
                         Wohnort                                          ..................
                                                                          Straße     / Hausnr.             .....................
            Vor-/Nachname                                                  Geb.-Datum                      Grundfläche ha
            (Vollmachtgeber)

     Herrn
       ......... / Frau
                      ................................                     ....................................................
            PLZ                  Wohnort                                   Straße / Hausnr.

......................................................                    .................
Vor-/Nachname                                                             Geb.-Datum
          Herrn /
(Vollmachtnehmer)                Frau

            ......................................................         .................
.........            ................................
            Vor-/Nachname                                                 ...................................................
                                                                           Geb.-Datum
            (Vollmachtnehmer)
PLZ                      Wohnort                                          Straße / Hausnr.

            .........            ................................          ...................................................
            PLZ                  Wohnort                                   Straße / Hausnr.
mich bei der Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes Neidlingen am 27.01.2021 zu vertreten.
          mich bei der Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen
          Jagdbezirkes Neidlingen am 27.01.2021 zu vertreten.
................................. .............................................................................................
Ort, Datum                                        Unterschrift Vollmachtgeber
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                                                  (Hinweis: bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!)
            Ort, Datum                                Unterschrift Vollmachtgeber
                                                      (Hinweis: bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!)

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                                                                    bitte ausschneiden
                                                                      bitte ausschneiden

     Verordnung der Landesregierung über                                           der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti-
 infektionsschützende Maßnahmen gegen die                                          onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions-
      Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2                                             wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der
       (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                                             medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
                                                                                   (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung
                       Vom 30. November 2020
                                                                                   Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein-
            (in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung)                           schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti-                     rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen
onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),                      erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November                          Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der
2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:                        zuständigen Behörden.

                   Teil 1 - Allgemeine Regelungen                                                             § 1a
                                                                                        Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten
                           Abschnitt 1: Ziele,                                                         Gesundheitsnotlage
                                                                                   Bis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den
     befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten
                                                                                   übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund die-
                    Gesundheitsnotlage
                                                                                   ser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung
                                                                                   vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der
                                     §1
                                                                                   Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert
                                    Ziele
                                                                                   worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie                             abweichende Vorgaben enthalten.
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
8     Nummer 1/2
      Donnerstag, 14. Januar 2021

                               § 1b                                9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen
  Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von                   Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die
                         Veranstaltungen                                Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz            ligen privaten Bereich,
1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:                    10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und
1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen                von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
     des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und       11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen
     teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,               der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wild-
     Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarif-               schäden,
     partner,                                                      12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teil-
2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Per-            nahme an der Notbetreuung,
     sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht        13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in §
     mit,                                                               1f etwas Abweichendes geregelt ist,
3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,                     14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne
4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prü-                 des § 13 Absatz 3,
     fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei-        15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9
     chendes geregelt ist,                                              Absatz 1 zulässig ist,
5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13           16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung
     Absatz 3,                                                          oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gar-
6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugend-                   tenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brenn-
     hilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen                 holzaufbereitung in Waldflächen,
     nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e        17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeits-
     mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches                 marktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangebo-
     Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) -            ten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
     durchgeführt werden,                                               zulässig sind,
7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun-        18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2
     gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder          genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Ver-
     Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und           teilung von Flyern oder Plakatierung oder Informations-
8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen,                 stände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
     arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen berufli-      19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
     chen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften    (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine
     für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies   erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb
     gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-An-       der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei
     gebotes durchgeführt werden können und unaufschieb-           Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
     bar sind.                                                     1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und
(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne                 Eigentum,
des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen            2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für        3. Versammlungen im Sinne des § 11,
Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein-          4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger-        5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein-
begehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen                   schließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstli-
sind zulässig.                                                          chen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme
                                                                        ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen
               § 1c Ausgangsbeschränkungen                              von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen            6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern
Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorlie-         einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Woh-
gen folgender triftiger Gründe gestattet:                               nung oder sonstigen Unterkunft,
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und            7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu-
    Eigentum,                                                           tischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit            8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen
    diese nicht nach § 1b untersagt sind,                               Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrneh-
3. Versammlungen im Sinne des § 11,                                     mung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen pri-
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,                   vaten Bereich,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein-         9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und
    schließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen             von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophen-          10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
    schutz und Rettungsdienst,                                          sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur
6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im              Vermeidung von Wildschäden,
    Sinne des § 1d untersagt ist,                                  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2
7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften                  genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere
    und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum,            die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich
    soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind,                       behördlicher Erlaubnisse, und
8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu-         12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
    tischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die
    Teilnahme an Blutspendeaktionen,
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
Nummer 1/2
                                                                                                   Donnerstag, 14. Januar 2021   9
                         § 1d                                     treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen
        Weitergehende Betriebsuntersagungen und                   Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin
           Einschränkungen von Einrichtungen                      verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum
(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für   verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf
den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:              unterbleibt.Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern
1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftli-        ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei
     che, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Här-      der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im
     tefällen genutzt,                                            Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe
2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt-          von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13
     schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im   Absatz 2 bleibt unberührt.
     Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließ-       (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des
     lich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lie-        Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersag-
     ferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit          ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf
     zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Num-          der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus-
     mer 1,                                                       nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen
3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien             Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem
     nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von              Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte-
     Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen           ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu
     und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,               denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersag-
4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-,       ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf-
     Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon-         tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.
     trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu     (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist
     dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,        ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr
     Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,            vor Ort sind zu schließen.
5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger           (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststätten-
     körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und       gesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort
     Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und        zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und
6. Archive und wissenschaftliche Bibliotheken, soweit die         Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebs-
     Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe          gelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht,
     von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.       wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebs-
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist       kantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber
abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Ama-         im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr-
teurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen     leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand
des eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläu-        von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min-
fige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden         destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum
und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrich-          zur Verfügung steht.
tungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des         (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung
Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugs-        besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom
portplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme         von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
von Skiaufstiegsanlagen.                                          (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsge-
(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk-       werbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraft-
ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten           fahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie
einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von    entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet.
der Untersagung sind ausgenommen:                                 In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleis-
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ-     tern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen
     lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon-     oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; aus-
     ditoreien,                                                   genommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen
2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,                           von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und
3. Ausgabestellen der Tafeln,                                     -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defek-
4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,            ter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusam-
     Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,       menhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen,
     Babyfachmärkte,                                              ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
5. Tankstellen,                                                   (8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Un-
6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen            terricht ist untersagt; das gilt nicht für:
     sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf         1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere
     im Öffentlichen Verkehr,                                          in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,
7. Reinigungen und Waschsalons,                                   2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuer-
8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                             wehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes,
9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und           des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren
10. der Großhandel.                                                    Einrichtung,
                                                                  3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments-
                                                                       vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung
teile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft
                                                                       steht oder
werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro-
                                                                  4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Num-
zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver-
                                                                       mer 8 zulässigen Veranstaltung.
Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
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      Donnerstag, 14. Januar 2021

                              § 1e                                  f)  der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine
                          Alkoholverbot                                  Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen                 Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungs-
Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken                  gänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen
ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.                          Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufs-
                                                                         kollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung
                           § 1f                                          und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,
    Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und               5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3; dies gilt nur, soweit
                 Kindertagespflegestellen                                der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-An-
                                                                         gebotes durchgeführt werden kann und er unaufschieb-
(1) Bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 sind
                                                                         bar ist.
1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch-
                                                                    (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht
    führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer
                                                                    für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahr-
    Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grund-
                                                                    gangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grund-
    schulförderklassen, Schulkindergärten und den entspre-
                                                                    schule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre
    chenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
                                                                    Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.
2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder-
                                                                    (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die
    tagespflege und
                                                                    Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
                                                                    Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der
    Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte
                                                                    Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden
    sowie Horte an der Schule untersagt. Das Kultusministe-
                                                                    Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
    rium und das Sozialministerium können zur Durchführung
                                                                    gespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme
    abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.
                                                                    sind Kinder,
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für
                                                                    1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung
1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfe-
                                                                         des Kindeswohls erforderlich ist,
    gesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die
                                                                    2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen
    Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpä-
                                                                         Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvie-
    dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat,
                                                                         ren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschluss-
    die ganzjährig geöffnet sind,
                                                                         prüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der
2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-
                                                                         Betreuung gehindert sind,
    tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung
                                                                    3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine
    und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpä-
                                                                         Notbetreuung angewiesen sind.
    dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen
                                                                    Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerzie-
    Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie
                                                                    hend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehen-
    die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten.
                                                                    den gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die
    Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Prä-
                                                                    oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Grün-
    senz besteht nicht.
                                                                    den, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der
3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen
                                                                    Betreuung gehindert ist.
    in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den
                                                                    (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeit-
    beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungs-
                                                                    raum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie fin-
    gängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-
                                                                    det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht
    tungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr
                                                                    hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und kon-
    nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansons-
                                                                    stant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hier-
    ten nicht möglich ist,
                                                                    von sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunter-
                                                                    Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
    richt zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schü-
                                                                    tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer-
    lerinnen und Schüler
                                                                    den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch
a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule,
                                                                    uneingeschränkt möglich ist.
    Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr
                                                                    (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr
    2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
                                                                    von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das
b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule,
                                                                    an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts-
    Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr
                                                                    betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst
    2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
                                                                    konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots
c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden
                                                                    von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig.
    Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der
                                                                    Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten
    Gemeinschaftsschule,
                                                                    grundsätzlich zu reinigen.
d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-
                                                                    (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,
    ren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge
                                                                    1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
    in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
                                                                         son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bil-
                                                                         noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständi-
    dungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpä-
                                                                         gen Behörden nichts anderes anordnen, oder
    dagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
                                                                    2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem
    Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie
                                                                         Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In-
    der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bil-
                                                                         stitut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet
    dungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes
                                                                         ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet inner-
    Bildungsangebot vorbereiten,
Nummer 1/2
                                                                                                      Donnerstag, 14. Januar 2021   11
     halb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikoge-                                    §3
     biet eingestuft wird, oder                                                       Mund-Nasen-Bedeckung
3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-           (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-
     virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des       bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
     Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.                     1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe-
(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von         sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen,
Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen                   Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil-
der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Abson-               bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der
derung nicht oder nicht mehr besteht.                                   Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und
                                                                        Flughafengebäuden,
                          § 1g                                     2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,
    Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-,             3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human-
    Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur                     medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und
Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen             Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen
(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und               Gesundheitsdienstes,
Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung                4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen-
sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12                 tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk-
Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen                 ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)
Räumen untersagt. Die Besucher haben während der Veran-                 sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
staltung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver-       5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht
gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Absatz 2                 und bei den praktischen Prüfungen,
gilt entsprechend.                                                 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz           2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus
1 ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf             auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch-
Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der                  stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige
räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Vorgaben des § 6                Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei-
sind hierbei einzuhalten.                                               behörde bestimmt ist,
                                                                   7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder
                          § 1h                                          für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
   Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für            8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und
   Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und               9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den
                ambulante Pflegedienste                                 beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen
(1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Kran-            Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt-
kenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit               stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon
Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem                unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung
negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher                 Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.
die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines            (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.                        ckung besteht nicht
(2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen        1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten          2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforde-              das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung aus gesund-
rungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren             heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög-
Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal           lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung
zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pfle-               gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche
gedienst mit einem Antigentest zu testen.                               Bescheinigung zu erfolgen hat,
(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-      3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich-
tigt, in den Fällen der Absätze 1 und 2 nähere Regelungen zur           tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.            weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies
                                                                        gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,
           Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                   4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des
                                                                        Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behand-
                             §2                                         lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies
                  Allgemeine Abstandsregel                              erfordern,
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-        5. beim Konsum von Lebensmitteln,
richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest-      6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz
abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.                  für andere Personen gegeben ist,
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande-          7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und
ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht            7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sport-
die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar,            stätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Num-
dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder-                 mer 9,
lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek-           8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7
tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind               und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.                 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten        1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.              weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder
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