Das Jahr 2021 einen guten Start in - Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen - Gemeinde Neidlingen
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Donnerstag, 14. Januar 2021 Jahrgang 60 Nummer 1/2 Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung wünschen Ihnen einen guten Start in das Jahr 2021
2 Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt 112 Arbeitsgemeinschaft Hospiz Polizei 110 Alleenstraße 74, Kirchheim 07021/9209227 Polizeiposten Weilheim 90052-0 Deutsches Rotes Kreuz Polizeiposten Kirchheim 07021/501-0 DRK-Notfallnachsorgedienst 07022/19222 Krankentransporte 19222 Nürtingen-Kirchheim/Teck Klinikum Kirchheim-Nürtingen Klinikort Kirchheim u. Teck 07021/88-0 TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V. Klinikort Nürtingen 07022/78-0 Büro Kirchheim unter Teck Giftnotruf Freiburg 0761/19240 Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH), Bürgermeisteramt Neidlingen Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de Telefon 90023-0 Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr Ärztliche Notdienste Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr Arzt zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr 116117 Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60) Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr Samstags 10 bis 12 Uhr Werktags: Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Ev. Kindergarten Wasserschloß 6384 Nürtingen, Auf dem Säer 1, 07022/19292 Grundschule Neidlingen 4725 werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages Evang. Pfarramt Neidlingen 909350 Wochenende: Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110111 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3, Kath. Pfarramt Weilheim 909393 am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110222 19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr Landratsamt Esslingen 0711/3902-0 Bestattungsunternehmen Kinderarzt 116117 Werner Holt, Kirchheim 07021/3657 Werktags ab 18 Uhr Bestattungshaus Jäck, Weilheim 2092500 Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr Anruf-Sammel-Taxi 07021/2656 Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116117 Störungsdienste Augenarzt 116117 Strom Störungsdienst Albwerk 07331/209777 Zahnarzt 0711/7877755 Wasserversorgung Störungsdienst 07021/800300 Telefon Störungsstelle 0800/3302000 Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar Unitymedia (Kabel BW) 0800/8888719 24-Stunden-Notruf 0177/3590902 Sperrnotruf EC- und Kreditkarten 116 116 Handwerkernotdienst 01805/356878 Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V. Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812 Soziales Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr info@tierschutzverein-kirchheim.de, Soziales Netz Raum Weilheim e.V. http://www.tierschutzverein-kirchheim.de Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck. Betreutes Wohnen zu Hause Betreuungsgruppen für ältere Menschen Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077 Apothekendienst (ohne Gewähr) info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig) Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf um 8.30 Uhr am folgenden Tag. 24 Stunden erreichbar unter: Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228 14.01. Adler-Apotheke Kirchheim 07021-2626 Pflegestützpunkt Weilheim Max-Exth-Str. 33, 73230 Kirchheim unter Teck Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim 15.01. Alb-Apotheke Schlierbach 07021-44144 Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de Gaiserstraße 8, 73278 Schlierbach Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de 16.01. Adler-Apotheke Weilheim 07023-900150 Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de Marktplatz 5, 73235 Weilheim an der Teck Pflegestützpunkt 17.01. Apotheke Lenningen, 07026-5828 Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und Amtgasse 4, 73252 Oberlenningen Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter 18.01. Piguin-Apotheke im TECK-Center 07021-45064 Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck Stuttgarter Straße 2, 73230 Kirchheim unter Teck (Bürgerhaus, Hölderlinstube) 19.01. Stadt-Apotheke Weilheim, 07023-740047 Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734, Schulstraße 2, 73235 Weilheim Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de 20.01. Hirsch-Apotheke Dettingen, 07021-55210 Erreichbarkeit: Montag bis Freitag Kirchheimer Straße 27, 73265 Dettingen u. Termine nach Vereinbarung 21.01. Apotheke im Ärztezentrum Kirchheim 07021-7347590 Steingaustr. 13, Kirchheim u.T.
Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 3 Aktuelle Seite Wochenkalender Donnerstag, 14. Januar 07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen Dienstag, 19. Januar 07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen Donnerstag, 21. Januar 07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2- und 4-wöchentlich) Amtliche Bekanntmachungen Informationen zur Grundsteuer 2021 - Die Bestatterin - Die unbekannte Tote Grundsteuerjahresbescheide werden versandt Das Geschäft läuft nicht gut bei Taubenbaum-Bestattungen. In den kommenden Tagen werden allen Grundstückseigen- Daher arbeitet Lisa Taubenbaum (Anna Fischer) wieder häufi- tümern ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 zuge- ger als Physiotherapeutin, während ihr Bruder Hannes (Frede- stellt. Durch die Umstellung auf ein neues EDV Verfahren in rik Bott) gelegentlich Schreinerarbeiten im Ort ausführt. Vater der Finanzverwaltung ergibt sich für die Steuerveranlagung Alfons (Artus Maria Matthiessen) ist inzwischen im Gemein- ab 01.01.2021 ein neues Kassenzeichen. Wir bitten darum, derat von Hepperlingen aktiv. Als an einer Bushaltestelle am bei Überweisungen darauf zu achten, dass das neue Kas- Ortsrand die Leiche einer unbekannten jungen Frau gefun- senzeichen bei der Zahlung angegeben wird. Bei Dauerauf- den wird, die scheinbar eines natürlichen Todes gestorben ist, trägen muss die Anpassung auf das neue Kassenzeichen bei soll Alfons die Bestattung auf Staatskosten übernehmen. Er der Bank vorgenommen werden. Die Grundsteuerbescheide bittet seine Tochter, über ihre guten Beziehungen zu Haupt- wurden durch die Umstellung neu gestaltet und es wird nun kommissar Zellinger (Christoph Letkowski) aus Stuttgart her- für jedes Objekt ein separater Bescheid erstellt. auszufinden, ob die Tote nicht doch Verwandte hat, die eine Bitte überprüfen Sie Ihren Bescheid und beachten Sie dabei standesgemäße und entsprechend kostspieligere Beerdigung insbesondere folgende Punkte: ausrichten lassen würden. Als dann noch nahe der besagten Anschrift und Namen Bushaltestelle der alte Albert Dürr tot im Kofferraum seines Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name Autos aufgefunden wird, stellt Lisa eine Verbindung zu den geändert? Ist Ihr Name richtig geschrieben? Falls Änderungen belastenden Abstimmungen im Gemeinderat von Hepperlin- vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns diese bitte mit. gen her, die auch fragwürdige Seilschaften ihres Vaters Alfons Fälligkeit beachten offenbaren könnten. Ist in diesem Zusammenhang auch Dürr Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils zu Tode gekommen? Und was hat die unbekannte Tote mit zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden all dem zu tun? Jahres zu bezahlen. Für Kleinbeträge gelten folgende Fälligkeiten: • zum 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt. • zum 15. Februar und 15. August zu je der Hälfte Ihres Jah- resbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt. Für Jahreszahler ist der Fälligkeitstermin des Gesamtbetra- ges der 1. Juli. Sollte eine Berichtigung erforderlich sein oder Sie Rückfragen zu Ihrem Bescheid haben wenden Sie sich bitte für Neidlin- gen an Frau Köhrer, Tel. 106-232, n.koehrer@weilheim-teck.de Bericht über die öffentliche Gemeinderatssit- zung in der Reußensteinhalle am 20.12.2020 Die Reußensteinhalle wurde als Sitzungsort festgelegt, um die notwendigen Abstände für die Mitglieder des Gemein- derates und die Bevölkerung aufgrund der aktuellen Coro- na-Krise sicherzustellen. Der Vorsitzende eröffnet die öffentliche Sitzung des Gemeinde- rates. Herr Bürgermeister Däschler begrüßt die Zuschauer und stellt die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest. Zu Beginn bedankt er sich für die Arbeit im Gemeinderat im vergange-
4 Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 nen Jahr. Es fand immer eine konstruktive Diskussion statt. Im Dieses Angebot ist als Anlage beigefügt. Gremium bestand ein ehrliches Miteinander, auch wenn nicht Mit dem Ausbau der L 1200 sollen neben der Sanierung von immer Einigkeit bestand. Doch letztendlich wurde immer an Abwasser- und Wasserleitungen gerade auch gestalterische einem Strang gezogen. Verbesserungen im Bereich der Ortsmitte einhergehen. Die Der Vorsitzende gab noch einen Ausblick auf das neue Jahr. geplante Straßenbaumaßnahme bietet für die Gemeinde Neid- Im Jahr 2021 steht neben der Landtags- und Bundestags- lingen die einmalige Gelegenheit zu einer gestalterischen Auf- wahl auch die Bürgermeisterwahl an. Hinzu kommen die gro- wertung des Ortskerns. ßen Projekte Betreutes Wohnen, Baugebiete Schiesshütte und Ziel muss es sein, diesen Gestaltungsprozess professionell Haldenwiesen sowie die Planungen für die Sanierung der Orts- zu begleiten, um für Neidlingen und seine Bürgerschaft das durchfahrt L 1200. bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Die Verwaltung ist der Doch der Vorsitzende blickt trotz Corona zuversichtlich in Auffassung, dass ohne eine derartige professionelle Unter- das kommende Jahr. Wichtig ist umso mehr die Gesundheit. stützung, in diesem kurzen Zeitraum kein adäquates Ergeb- nis erzielt werden kann. TOP 1 Die Verwaltung schlägt daher vor, die LBBW Kommunalent- Bürgerfragestunde wicklung zum Angebotspreis in Höhe von 39.750,00 € zzgl. Eine Bürgerin erkundigte sich inwieweit von der Gemeinde MwSt. und 6 %Nebenkosten. dafür Sorge getragen werde, dass der Rad- und Fußweg Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Beauftragung der Weilheim- Neidlingen trotz der Bewirtschaftung angrenzender LBBW Kommunalentwicklung GmbH zur Durchführung einer landwirtschaftlicher Flächen sauber gehalten werden kann. Planungskonkurrenz auf der Grundlage des Angebots vom Der Vorsitzende erläuterte, dass dies gewährleitet sei und im 10.12.2020 zu. Einzelfall die Verursacher auch bereits auf kostenpflichtige Ersatzvornahmen hingewiesen worden seien. TOP 4 Erstellung eines Schuppens mit Überdachung auf dem TOP 2 Grundstück Ausstattung der Feuerwehr mit Digitalfunk Fuchsgasse 14 Vergabe des Auftrags an Kommunikationstechnik Feuch- Auf dem Grundstück Fuchsgasse 14 soll entlang des beste- ter henden Fußweges ein Schuppen und eine Überdachung auf Mit der Einführung des Digitalfunk BOS steht den Behörden einer Gesamtlänge von ca. 13,20 m errichtet werden. Die Über- und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ein einheitliches, dachung wird zum Fußweg mit einem Schiebtor abgetrennt. gemeinsames Funknetz zur Verfügung. Die Zufahrt soll über den gemeindlichen Fußweg sowie die Die Hard- und Software-Maßnahmen in der Integrierten Leit- Grundstücke Fuchsgasse 17 und 19 erfolgen. stelle Esslingen für den Digitalfunk wurden bereits Ende 2018 Das Grundstück Fuchsgasse 14 liegt im unbeplanten Innen- abgeschlossen. bereich. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung muss sich Das Landratsamt empfahl im Jahr 2020 mit der Ausstattung das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen und die zu beginnen. Erschließung gesichert ist. Für fest einzubauende Digitalfunkgeräte werden nach der VWV Die bauordnungsrechtliche Frage der Abstandsproblematik Z-Feu mit 600€ je Gerät gefördert. ist durch das Landratsamt Esslingen zu prüfen. Der Förderzusage in Höhe von 3000,00€ liegt der Gemeinde Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken. Neidlingen bereits vor. Der Gemeinderat stimmte einstimmig diesem o.g. Bauvor- Im Verwaltungsraum wurde wischen den Feuerwehren verein- haben zu. bart, dass die Digitalfunkgeräte von der Fa. Sepura beschafft werden. Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Feuerweh- TOP 5 ren im Verwaltungsraum ist es sinnvoll, dass die Wehren über Neubau einer Fertigteil-Garage auf dem Grundstück Gott- einheitliche Geräte verfügen. Die Funkgeräte der Fa. Sepura lieb-Stoll-Str. 38 werden nur von der Fa. Selectric vertrieben. Seitens der Feu- Auf dem Grundstück Gottlieb-Stoll-Sr. 38 soll an der West- erwehr wurde daher das in der Anlage beigefügte Angebot seite eine Grenzgarage errichtet werden. Die Garage wird als eingeholt. Flachdachgarage ausgeführt. Das Angebot umfasst neben den Funkgeräten auch die Arbei- Für das Grundstück Gottlieb-Stoll-Str.38 gibt es lediglich einen ten Am Antennensystem. Die Montage der Fassadenantennen Baulinienplan Haldenstraße. Die Garage liegt innerhalb der und die Verlegung der Antennenkabel von den Antennen bis überbaubaren Grundstücksfläche. in den Funkraum muss noch zusätzlich erfolgen. Planungsrechtlich ist das Vorhaben dann noch nach § 36 i.V.m. Das Angebot entspricht der ersten Kostenschätzung, die für §34 BauGB zu beurteilen. den Förderantrag gefertigt wurde. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken. Der Gemeinderat stimmte einstimmig einer Digitalausstattung Der Gemeinderat stimmte einstimmig diesem o.g. Bauvor- der Firma KTF-Feuchter zu. haben zu. TOP 3 TOP 6 Planungsgutachten Ortsdurchfahrt Neidlingen Versammlung zur Jagdgenossenschaft Neidlingen Beauftragung der LBBW Kommunalentwicklung mit der - Beauftragung Herrn Bürgermeister Däschler mit der Ver- Durchführung der Planungskonkurrenz sammlungsleitung Die Kommunalentwicklung GmbH hat ihre Dienstleistungen - Bestellung des Schriftführers in der Sitzung des Gemeinderates am 30.11.2020 dem Gre- - Zustimmung des Gemeinderats zur Übertragung der Ver- mium vorgestellt. waltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat Der Verwaltung wurde durch die KE ein ausführliches Ange- Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2020 bot ihrer Leistungen im Zusammenhang mit einer angedach- beschlossen, die Versammlung der Jagdgenossenschaft Neid- ten Planungskonkurrenz vorgelegt. lingen einzuberufen.
Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 5 Die nicht öffentliche Sitzung der Jagdgenossenschaft soll am Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Beauftragung des 27.01.2021 stattfinden. Die Einladung wurde im Mitteilungs- Ingenieurbüro Vögele mit den vermessungstechnischen Arbei- blatt der Gemeinde am 17.Dezember 2020 öffentlich bekannt ten zum Angebotspreis in Höhe von 30.200,00 € netto zu. gemacht. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde gem. § 9 Abs. TOP 8 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Neidlingen auf den Anfragen und Bekanntgaben Gemeindevorstand übertragen. Der Gemeindevorstand ist 1. Ein Gemeinderat stellt fest, dass die Umsetzung des Pro- der Gemeinderat. jekts „Hutewald“ im Bereich des „Sumpf“ unterhalb des Erken- Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. a der Satzung hat der Gemeinderat die bergs derzeit katastrophal aussieht. Es wurden Feuerstellen Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und zu leiten. und Wege neu angelegt. Die Aufgaben können vom Gemeindevorstand auf den Bür- Ein weiteres Mitglied des Gemeinderates bittet darum, zu germeister übertragen werden. prüfen, ob es sich hierbei um neu angelegte Rückegassen Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift handelt. zu fertigen. Der Schriftführer ist ebenfalls vom Gemeindevor- Bürgermeister Däschler sagt eine Nachschau zu und erläutert, stand zu bestellen. (§ 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft dass Maßnahmen in diesem Bereich mit dem Regierungsprä- Neidlingen) sidium Stuttgart abgestimmt worden sind. Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgeset- • Weiterhin wird angefragt, ob die ,,Pflanzaktion Christbäume‘‘ zes zum 24.06.2020 müssen die Jagdgenossenschaftssat- trotz Corona weitergeführt werden soll. zungen angepasst werden. Ein Gemeinderat stellt fest, dass bisher immer im Frühjahr In der Satzung der Jagdgenossenschaft Neidlingen wurde die gepflanzt wurde, jetzt eher der Trend zur Herbstpflanzung Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf unbestimmte Zeit auf besteht. den Gemeinderat übertragen. Herr Bürgermeister Däschler stellt fest, dass die Verwaltung Nach § 15 Abs. 3 JWMG in der Fassung vom 24.06.2020 ist der an dieser Aktion festhalten will. Eine Pflanzung wird im Herbst Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft längstens für die geplant. Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit von 6 Jahren zu wählen. In Anschluss fand eine nicht öffentliche Sitzung des Gemein- Da es sich bei der Übernahme des Jagdvorstandes um eine derates statt. freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt, ist eine Zustim- mung des Gemeinderates erforderlich. In der Versammlung der Jagdgenossenschaft soll eine überarbeitete Satzung Öffentliche Bekanntmachung beschlossen werden. Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Die Verwaltung geht davon aus, dass der Gemeindevorstand Bebauungsplanes „Schießhütte“ weiterhin vom Gemeinderat ausgeübt werden soll. Der Gemeinderat der Gemeinde Neidlingen hat am 19.10.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans Der Gemeinderat stimmte einstimmig folgendem Vorge- „Schießhütte“ und den Entwurf der zusammen mit dem hen zu: Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften zum 1. Herr Bürgermeister Klaus Däschler wird im Auftrag des Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Gemeindevorstandes mit der Leitung der Versammlung der Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Jagdgenossenschaft Neidlingen am 27.01.2020 beauftragt. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebau- 2. Frau Sonja Schweikert wird zur Schriftführerin der Jagd- ungsplans in der Fassung vom 19.10.2020 maßgebend. genossenschaftsversammlung bestellt. Der Planbereich ist im folgenden Karten/Planausschnitt dar- 3. Vorbehaltlich der Übertragung der Verwaltung der Jagd- gestellt: genossenschaft auf den Gemeinderat stimmt der Gemein- derat der Übernahme dieser Aufgabe zu. TOP 7 Vermessung der L 1200 und der angrenzenden Hofflä- chen und Gebäude für die Sanierung und Gestaltung der Ortsdurchfahrt - Auftragsvergabe Für den Ausbau der L 1200 und mögliche Gestaltungsmaß- nahmen im Bereich der Ortsmitte ist eine vollständige ver- messungstechnische Aufnahme der L 1200 einschließlich aller angrenzenden Hofflächen erforderlich. Die Vermessung ist auszuwerten, digitale Pläne sowie ein digi- tales Geländemodell ist zu erstellen. Die Gemeinde hat 3 verschiedene Vermessungsbüro aufge- fordert ein Angebot abzugeben. Die Vermessungsbüros Stäbler aus Filderstadt, Wagner aus Ostfildern und Vögele aus Neidlingen haben ein Angebot abge- geben. Das Angebot des Ingenieurbüros für Vermessungstechnik Vögele aus Neidlingen hat das günstigste Angebot abgege- ben. Das Ingenieurbüro Vögele verfügt über die erforderliche Sach- und Fachkenntnis. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Ingenieurbüro Vögele den Auftrag zu erteilen.
6 Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu- Einladung nigte Verfahren (§ 13b BauGB) zur nichtöffentlichen Versammlung Der Bebauungsplan wird gem. § 13b BauGB im beschleunig- der Jagdgenossenschaft Neidlingen ten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Neidlingen lädt die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Neidlingen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB) zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung am Mittwoch, Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvor- den 27. Januar 2021 um 19:00 Uhr in die Reußensteinhalle, schriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung, Schönbuchstraße 10, Neidlingen, ein. Die Versammlung ist dem Umweltbeitrag sowie der speziellen artenschutzrechtli- nicht öffentlich. Registrierung und Einlass ist ab 18:00 Uhr. chen Untersuchung werden vom 22.01.2021 bis einschließlich Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle zum 22.02.2021 im Bürgermeisteramt Neidlingen (Rathaus), Eigentümer von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaft- Kelterstraße 1, 73272 Neidlingen zu den üblichen Dienstzei- lichen Jagdbezirk Neidlingen gehören. Der gemeinschaftliche ten öffentlich ausgelegt. Jagdbezirk Neidlingen bildet sich aus den bejagbaren Grund- Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die aus- stücken auf der Gemarkung Neidlingen ohne Eigenjagden und zulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus unter http:// ohne durch Eigenjagden vom gemeinschaftlichen Jagdbe- www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit. zirk abgetrennte Grundstücke. Das Mitgliederverzeichnis der Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Pla- Jagdgenossenschaft („Jagdkataster“) kann bei der Gemein- nung informieren und innerhalb der genannten Frist zur die- deverwaltung eingesehen werden. ser äußern. Es haben nur Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezir- Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schrift- kes und deren Bevollmächtigte Zutritt. Bei gemeinschaftlichem lich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigen- das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt tum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheit- wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. lich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümer von Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Ausle- den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe schriftlich zu gungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss- bevollmächtigten, sofern diese nicht selbst an der Versamm- fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben lung teilnehmen können; dies gilt auch für Eheleute. können. Die Stimmabgabe in der Jagdgenossenschaftsversammlung Neidlingen, den 14.01.2021 erfolgt nicht geheim. Die Zugangsberechtigung wird beim Einlass geprüft, bitte halten Sie einen Ausweis bereit. Da die Überprüfung und Registrierung der Jagdgenossen zeitaufwendig ist, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Einlass und Feststellung der Berechtigung der Jagdgenossen ist ab 18:00 Uhr. Däschler Bitte reichen Sie Anträge zur Tagesordnung bis 18.01.2021 Bürgermeister bei der Gemeindeverwaltung ein. Corona-Hinweise: Um die notwendigen Hygiene- Maßnahmen zu ergreifen, wird darum gebeten, sich verbindlich bis zum 18.01.2021; Impressum 18:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail: gemeinde@neidlin- Herausgeber: gen.de anzumelden Bürgermeisteramt, 73272 Neidlingen Tel.: (07023) 9 00 23 - 0, Fax (07023) 9 00 23 - 25 Tagesordnung: E-Mail: mitteilungsblatt@neidlingen.de 1. Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerech- ten Einladung, Schriftführung, Anträge zur Tagesordnung, Sprechzeiten: montags - freitags 9.00 - 12.00 Uhr Zulassung von Gästen und dienstags 16.00 - 18.00 Uhr 2. Feststellung der Fortführung des Jagdkatasters ab Februar zusätzlich 3. Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdge- donnerstags ab 7.00 Uhr Frühsprechstunde nossen und der von diesen gehaltenen Flächenanteile und nach Vereinbarung. am gemeinschaftlichen Jagdbezirk Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen 4. Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfung Inhalt: 5. Regelung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Wahl Bürgermeister Klaus Däschler des Vorstands oder Übertragung der Verwaltung auf den oder sein Vertreter im Amt. Gemeinderat) Redaktionsschluss: montags, 12.00 Uhr 6. Wahl des/der Rechnungsprüfers/prüferin und zwei Stell- Herstellung und Vertrieb: vertreter/innen Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG 7. Beschluss über die Art der Nutzung des Jagdbezirkes Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim 8. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages Tel.: (07154) 82 22-0, Fax (07154) 82 22-15 9. Beschluss einer neuen Satzung E-Mail: redaktion-neidlingen@duv-wagner.de 10. Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman Bericht zur Verpachtung 01.04.2021 bis 31.03.2027 Anzeigenberatung: Telefon 07154/ 8222-0 E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de 11. Verschiedenes Anzeigenschluss: Dienstag, 9.00 Uhr Neidlingen, den 17.12.2020 Erscheint wöchentlich donnerstags. Für den Gemeinderat Bezugsgebühr Jahresabo € 32,50. gez. Klaus Däschler Bürgermeister
Hiermit bevollmächtige ich, Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 7 ........................................................ bitte ausschneiden......................................................... VERTRETUNGSVOLLMACHT ...................................................... .................. ..................... Vor-/Nachname Geb.-Datum Grundfläche ha Hiermit bevollmächtige (Vollmachtgeber) ich, ......... ................................ .................................................... PLZ ...................................................... Wohnort .................. Straße / Hausnr. ..................... Vor-/Nachname Geb.-Datum Grundfläche ha (Vollmachtgeber) Herrn ......... / Frau ................................ .................................................... PLZ Wohnort Straße / Hausnr. ...................................................... ................. Vor-/Nachname Geb.-Datum Herrn / (Vollmachtnehmer) Frau ...................................................... ................. ......... ................................ Vor-/Nachname ................................................... Geb.-Datum (Vollmachtnehmer) PLZ Wohnort Straße / Hausnr. ......... ................................ ................................................... PLZ Wohnort Straße / Hausnr. mich bei der Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Neidlingen am 27.01.2021 zu vertreten. mich bei der Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Neidlingen am 27.01.2021 zu vertreten. ................................. ............................................................................................. Ort, Datum Unterschrift Vollmachtgeber ................................. ............................................................................................. (Hinweis: bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!) Ort, Datum Unterschrift Vollmachtgeber (Hinweis: bei mehreren Miteigentümern müssen alle unterschreiben!) ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ bitte ausschneiden bitte ausschneiden Verordnung der Landesregierung über der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti- infektionsschützende Maßnahmen gegen die onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions- Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Vom 30. November 2020 Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein- (in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung) schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti- rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: zuständigen Behörden. Teil 1 - Allgemeine Regelungen § 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Abschnitt 1: Ziele, Gesundheitsnotlage Bis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund die- Gesundheitsnotlage ser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der §1 Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert Ziele worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie abweichende Vorgaben enthalten. des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz
8 Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 § 1b 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Veranstaltungen Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei- (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz ligen privaten Bereich, 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wild- Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarif- schäden, partner, 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teil- 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Per- nahme an der Notbetreuung, sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § mit, 1f etwas Abweichendes geregelt ist, 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prü- des § 13 Absatz 3, fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei- 15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 chendes geregelt ist, Absatz 1 zulässig ist, 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung Absatz 3, oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gar- 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugend- tenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brenn- hilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen holzaufbereitung in Waldflächen, nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e 17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeits- mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches marktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangebo- Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - ten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 durchgeführt werden, zulässig sind, 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun- 18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Ver- Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und teilung von Flyern oder Plakatierung oder Informations- 8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, stände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen berufli- 19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. chen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-An- der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei gebotes durchgeführt werden können und unaufschieb- Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: bar sind. 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne Eigentum, des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für 3. Versammlungen im Sinne des § 11, Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein- 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger- 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- begehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen schließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstli- sind zulässig. chen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen § 1c Ausgangsbeschränkungen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorlie- einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Woh- gen folgender triftiger Gründe gestattet: nung oder sonstigen Unterkunft, 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu- Eigentum, tischer und veterinärmedizinischer Leistungen, 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen diese nicht nach § 1b untersagt sind, Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrneh- 3. Versammlungen im Sinne des § 11, mung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen pri- 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, vaten Bereich, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und schließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophen- 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren schutz und Rettungsdienst, sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Vermeidung von Wildschäden, Sinne des § 1d untersagt ist, 11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind, behördlicher Erlaubnisse, und 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu- 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. tischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Teilnahme an Blutspendeaktionen,
Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 9 § 1d treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Weitergehende Betriebsuntersagungen und Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin Einschränkungen von Einrichtungen verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: unterbleibt.Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftli- ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei che, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Här- der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im tefällen genutzt, Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt- von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Absatz 2 bleibt unberührt. Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließ- (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des lich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lie- Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersag- ferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Num- der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus- mer 1, nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte- Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt, denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersag- 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf- Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon- tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt, vor Ort sind zu schließen. 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststätten- körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und gesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und 6. Archive und wissenschaftliche Bibliotheken, soweit die Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebs- Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe gelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebs- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist kantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Ama- im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr- teurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand des eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläu- von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min- fige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrich- zur Verfügung steht. tungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugs- besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom portplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. von Skiaufstiegsanlagen. (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsge- (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk- werbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraft- ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten fahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. der Untersagung sind ausgenommen: In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleis- 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ- tern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon- oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; aus- ditoreien, genommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und 3. Ausgabestellen der Tafeln, -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defek- 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, ter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusam- Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, menhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, Babyfachmärkte, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. 5. Tankstellen, (8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Un- 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen terricht ist untersagt; das gilt nicht für: sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf 1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere im Öffentlichen Verkehr, in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen, 7. Reinigungen und Waschsalons, 2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuer- 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, wehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren 10. der Großhandel. Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung teile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft steht oder werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro- 4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Num- zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver- mer 8 zulässigen Veranstaltung.
10 Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 § 1e f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Alkoholverbot Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungs- Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken gänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufs- kollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung § 1f und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales, Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und 5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3; dies gilt nur, soweit Kindertagespflegestellen der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-An- gebotes durchgeführt werden kann und er unaufschieb- (1) Bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 sind bar ist. 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch- (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahr- Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grund- gangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grund- schulförderklassen, Schulkindergärten und den entspre- schule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre chenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, Lehrkräfte zur Verfügung gestellt. 2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder- (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die tagespflege und Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden sowie Horte an der Schule untersagt. Das Kultusministe- Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kinderta- rium und das Sozialministerium können zur Durchführung gespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. sind Kinder, (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfe- des Kindeswohls erforderlich ist, gesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpä- Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvie- dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, ren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschluss- die ganzjährig geöffnet sind, prüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen- Betreuung gehindert sind, tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpä- Notbetreuung angewiesen sind. dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerzie- Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie hend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehen- die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. den gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Prä- oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Grün- senz besteht nicht. den, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen Betreuung gehindert ist. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeit- beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungs- raum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie fin- gängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera- det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht tungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und kon- nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansons- stant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hier- ten nicht möglich ist, von sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunter- Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- richt zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schü- tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer- lerinnen und Schüler den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, uneingeschränkt möglich ist. Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts- Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten Gemeinschaftsschule, grundsätzlich zu reinigen. d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent- (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, ren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- in den entsprechenden Klassenstufen besuchen, son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bil- noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständi- dungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpä- gen Behörden nichts anderes anordnen, oder dagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In- der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bil- stitut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet dungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet inner- Bildungsangebot vorbereiten,
Nummer 1/2 Donnerstag, 14. Januar 2021 11 halb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikoge- §3 biet eingestuft wird, oder Mund-Nasen-Bedeckung 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe- (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil- der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Abson- bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der derung nicht oder nicht mehr besteht. Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, § 1g 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Gesundheitsdienstes, Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen- sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk- Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) Räumen untersagt. Die Besucher haben während der Veran- sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, staltung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver- 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Absatz 2 und bei den praktischen Prüfungen, gilt entsprechend. 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch- Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Vorgaben des § 6 Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei- sind hierbei einzuhalten. behörde bestimmt ist, 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder § 1h für den Publikumsverkehr bestimmt sind, Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den ambulante Pflegedienste beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen (1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Kran- Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt- kenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1. die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. ckung besteht nicht (2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforde- das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung aus gesund- rungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög- Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pfle- gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche gedienst mit einem Antigentest zu testen. Bescheinigung zu erfolgen hat, (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich- tigt, in den Fällen der Absätze 1 und 2 nähere Regelungen zur tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen. weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behand- §2 lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies Allgemeine Abstandsregel erfordern, (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- 5. beim Konsum von Lebensmitteln, richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest- 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. für andere Personen gegeben ist, (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande- 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sport- die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, stätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Num- dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder- mer 9, lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek- 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder
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