Anwalts blatt - Österreichischer ...

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Anwalts blatt - Österreichischer ...
Anwalts
                                                                                                                                                            11 2021

                         ÖSTERREICHISCHES                                                                                                                      549 – 616

blatt                                                                                                                             561 ABHANDLUNGEN
                                                                                                                                  „Auch heuer wieder unter den
                                                                                                                                  10.000 wichtigsten Wirtschafts-
                                                                                                                                  anwälten zwischen Raab und
                                                                                                                                  Stein am Anger“ – Anwaltswer-
                                                                                                                                  bung im Spiegel des Berufs-
                                                                                                                                  rechts

                                                                                                                                  Die disziplinäre Einordnung des
                                                                                                                                  sog Handelns in eigener Sache

                                                                                                                                  Zur Kostentragungsklausel in
                                                                                                                                  von Rechtsanwälten errichteten
                                                                                                                                  Kaufverträgen

                                                                                                                                  Aktuelles zur Zahlungsunfähig-
                                                                                                                                  keit nach Inkrafttreten von
                                                                                                                                  GREx und RIRUG

                                                                                                                                  559 3 FRAGEN AN . . .
                                                                                                                                  Dr. Gerd Grebenjak

                                                                                                                                  586 IM GESPRÄCH
                                                                                                                                  Mag. Katharina Lehmayer –
                                                                                                                                  Justiz weiter denken

     www.rechtsanwaelte.at
Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
Anwalts blatt - Österreichischer ...
SEMINARHIGHLIGHTS ...
... zum praktischen Rechtswissen

18    LIVE-WEBCAST: Aktuelle Judikatur im
JAN
      Schadenersatz- und Versicherungsrecht
      18. und 19. Jänner 2022

21    Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und
JAN   Wohnrecht – Wegweisende Entscheidungen zu Grunderwerb,
      Wohnungseigentum und Vermietung
      21. und 22. Jänner 2022 in Linz

23    LIVE-WEBCAST: Update: Zivilprozess, Exekution, Insolvenz –
MÄR
      Rechtsprechung und Gesetzgebung bis März 2022 – Kompaktinformationen
      mit Kurzkommentierungen (auch zum EU-Zivilverfahrensrecht)
      23. und 25. März 2022

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Anwalts blatt - Österreichischer ...
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                                                                                                                    Editorial

Die Wertschätzung unserer
Selbstverwaltung

D      ie Selbstverwaltung unserer Rechtsanwaltschaft ist ein
       wichtiges Rechtsgut. Sie zu bewahren, wird umso be-
deutender, je stärker der Rechtsstaat gefordert wird. Gerade
                                                                Aussage über die zu-
                                                                künftige Entwicklung
                                                                bieten. Die massiven
die in den letzten Monaten gestiegene Aufmerksamkeit um         Veränderungen an
die Unabhängigkeit der Justiz zeigt einmal mehr, wie stand-     den Finanzmärkten
haft die Anwaltschaft bei all dem sein muss, was sie über       vor allem im letzten Jahrzehnt, die de facto Abschaffung
Jahrhunderte in ihrer Autonomie aufgebaut hat.                  eines risikolosen Zinses sowie das derzeitige Zins- und In-
    Wir sind aber auch gefordert, die uns durch diese Auto-     flationsniveau machen aber klar, dass heute andere Anla-         2021/264
nomie auferlegte Verantwortung ernst zu nehmen – und            geklassen als früher auch in der Pensionsvorsorge gefragt
auch voll wahrzunehmen. Überall dort, wo Fremdbe-               sind. Ohne deutlichen Aktienanteil kann derzeit kaum ein
stimmtheit droht, hat die Anwaltschaft einig zu sein, um        positives Ergebnis erzielt werden, wie sich an der laufenden
diese abzuwehren.                                               Performance auch deutlich zeigt.
    Eine der wichtigsten Säulen unserer Unabhängigkeit ist          Andererseits zeigen die Diskussionen um die Anpassun-
auch die eigene Pensionsvorsorge. Wir haben daher stetig        gen der staatlichen Pensionsleistungen vor wenigen Wo-
daran zu arbeiten, diese bestmöglich auszubauen und in ih-      chen sehr deutlich, in welche Richtung die Entwicklung zu-
rer Unabhängigkeit zu erhalten. Verantwortung überneh-          künftig gehen wird müssen. Die Finanzierbarkeit der staat-
men heißt nicht nur, sich (möglichst zahlreich) an Wahlen       lichen Pensionssysteme wird ebenso wie die Einhaltung des
oder Abstimmungen innerhalb der Selbstverwaltung zu be-         Generationenvertrags zu einer immensen Herausforderung
teiligen, sondern sich auch bestmöglich informiert zu hal-      werden.
ten.                                                                Wir alle sind aufgefordert, unserer Autonomie die gebo-
    Daher sind wir alle aufgerufen, Rechtsanwältinnen und       tene Wertschätzung entgegenzubringen und gemeinsam an
Rechtsanwälte ebenso wie Rechtsanwaltsanwärterinnen und         der Weiterentwicklung unseres Pensionssystems zu arbei-
Rechtsanwaltsanwärter, uns auch mit der Frage der eigenen       ten, um dieses noch besser für die Zukunft zu rüsten.
Pension intensiver auseinanderzusetzen. Sie finden im Rah-          PS: Ich sehe bereits mit großer Vorfreude der Dezember-
men dieser Ausgabe des Anwaltsblatts sowohl Informatio-         Ausgabe entgegen. Schon auf dem Cover sollten Sie eine
nen zum Wechsel der Veranlagungs- und Risikogemein-             bedeutende Veränderung bemerken. Lassen Sie sich über-
schaft als auch die aktuellen Performance-Zahlen der            raschen!
AVO-Fonds (der Versorgungseinrichtung Teil B).
    Bitte beachten Sie, dass der Wechsel der VRG-Klasse bis     ARMENAK UTUDJIAN
30. 11. 2021 (bei der Rechtsanwaltskammer einlangend) er-       Vizepräsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammer-
klärt werden muss. Naturgemäß kann die derzeitige und           tages (ÖRAK)
historische Performance der einzelnen AVO-Fonds keine

                                                                                                          österreichisches anwaltsblatt 11_2021
Anwalts blatt - Österreichischer ...
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Inhalt 11_2021
549    Editorial                                  561 ABHANDLUNGEN                                           585 SERVICE
551    Wichtige Informationen
553    Werbung & PR
                                                  562 „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten        586 Im Gespräch
554    Recht kurz & bündig
                                                      Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am
557    Europa aktuell
                                                      Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufs-
559    3 Fragen an . . .
                                                      rechts
613    Inserate
                                                      Constantin Eschlböck
615    Indexzahlen
                                                  565 Die disziplinäre Einordnung des sog Handelns in ei-
                                                      gener Sache
AUTOREN DIESER AUSGABE:                               Stefan Lehner
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien                     571 Zu Kostentragungsklauseln in von Rechtsanwälten
Mag. Silvana Asen, Wien                               errichteten Kaufverträgen
RAA Ing. Mag. Niyazi Bahar, Wien                      Tanja Verbunkic
RA Dr. Michael Buresch, Wien                      577 Aktuelles zur Zahlungsunfähigkeit nach Inkrafttreten
RA Mag. Gerold Beneder, Wien                          von GREx und RIRUG
RA Mag. Constantin Eschlböck, Wien                    Axel Reckenzaun
RA Mag. Franz Galla, Wien
Sophia Hüttmayr, Wien
Mag. Ursula Koch, ÖRAK
Mag. Jessica König, ÖRAK Büro Brüssel
Mag. Dr. Gabriele Krenn, MBL-HSG, Graz
Britta Kynast, Wien
                                                                                                             Mag. Katharina Lehmayer Foto: Weihbold
em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien
RA Mag. Stefan Lehner, LL.M., Wien                                                                           589   Legal Tech & Digitalisierung
Mag. Christian Moser, ÖRAK                                                                                   591   Termine
Mag. Tanja Pfleger, Wien                                                                                     592   Chronik
RA Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Graz                                                                 595   Aus- und Fortbildung
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz                                                                                  600   Rezensionen
Mag. Elisabeth Schusterbauer, RAK Wien
RA Dr. Armenak Utudjian, M.B.L.-HSG, Wien
RAA Mag. Tanja Verbunkic, Klagenfurt                                                                         607 RECHTSPRECHUNG
RA Mag. Birgitta Winkler LL.M.(Sydney), Villach

                                                                                                             608 Abwicklung von Treuhandver-
                                                                                                                   trägen
                                                                                                             609 Zum Räumungsanspruch des
                                                                                                                   Nacherben gegenüber den Mie-
                                                                                                                   tern des Vorerben nach Eintritt
                                                                                                                   des Nacherbfalls

11_2021 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer ...
551

                                                                    Wichtige Informationen
Sonderpauschalvergütung (§ 16 Abs 4                                 Sache wiederum zehn Verhandlungstage. Daher hat sie für        URSULA KOCH (UK)

RAO) – fristgerechte Antragstellung                                 alle nach dem 10. 10. 2021 erbrachten Leistungen wiede-        ÖRAK, Generealsekre-
                                                                                                                                   tär-Stellvertreterin
                                                                    rum einen Sondervergütungsanspruch nach § 16 Abs 4
In seiner Entscheidung vom 1. 9. 2021, Ra 2021/03/0140, hatte
                                                                    RAO. Hinsichtlich der von ihr dann bis zum 31. 12. 2021        ELISABETH
sich der VwGH mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Antrag-                                                                      SCHUSTERBAUER (ES)
                                                                    erbrachten weiteren „sondervergütungsgeeigneten“ Leis-         RAK Wien, Abteilung
stellung nach § 16 Abs 4 RAO auseinanderzusetzen und dazu                                                                          Versorgungseinrichtung
                                                                    tungen muss sie bis zum 31. 3. 2022 einen Antrag bei der
festgehalten, dass der Gesetzestext hierzu Fragen aufwerfen
                                                                    Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO stellen,        CHRISTIAN
könnte. Losgelöst vom Anlassfall hielt der VwGH die mit                                                                            MOSER (CM)
                                                                    mit dem sie dann eine Sondervergütung für                      ÖRAK, Juristischer
dem BRÄG 2020 eingeführte Wendung, dass die Jahresfrist,
                                                                    • die Leistungen in der Zeit vom 1. 1. 2021 bis zum            Dienst
innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden
                                                                       13. 5. 2021 und
muss, „ab dem ersten [vom bestellten Rechtsanwalt] geleiste-                                                                       SILVANA ASEN (SA)
                                                                    • die Leistungen nach dem 10. 10. 2021 bis 31. 12. 2021        ÖRAK, Juristischer
ten Verhandlungstag“ zu laufen beginnt, für unklar.                                                                                Dienst
                                                                    anspricht.
    Unvorgreiflich der unabhängigen Rsp stellt sich die mit                                                                  UK
dem BMJ akkordierte Verwaltungspraxis aller Rechtsan-
waltskammern wie folgt dar:                                         Wechsel der Veranlagungs- und
    § 16 Abs 4 RAO enthält zwei unterschiedliche Fristen, ei-       Risikogemeinschaft (VRG) – Frist
nerseits die Leistungsfrist und andererseits die Antragsfrist.      30. 11. 2021 einlangend
Für die im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten „son-       Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezie-
dervergütungsgeeigneten“ Leistungen besteht eine Antrags-           her können zwischen den bestehenden VRG jährlich wech-
frist bis zum 31. 3. des folgenden Jahres. Bis dahin ist zu beur-   seln, Hinterbliebene können diese Möglichkeit nur einver-
teilen, ob bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres der           nehmlich wahrnehmen. Der Wechsel hat durch schriftliche
Schwellenwert nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO überschritten wur-         Erklärung mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur
de. Ist dies der Fall, ist für die „sondervergütungsgeeigneten“     Verfügung gestellten Formblatt zu erfolgen, das spätestens
Leistungen, die bis zum 31. 12. erbracht wurden, spätestens bis     am 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Rechtsan-
zum 31. 3. ein Antrag zu stellen (Antragsfrist). Die unterjährig    waltskammer, bei der der Versicherte oder Leistungsbezie-
begonnene (Leistungs-)Frist nach § 16 Abs 4 RAO läuft auch          her eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, einlangen
nach dem 31. 12. weiter. Sie endet (unterjährig) ein Jahr nach      muss. Die Erklärung wirkt zum 1. 1. des folgenden Kalen-
dem ersten geleisteten (Haupt-)Verhandlungstag. Leistungen,         derjahres.
die im nächsten Jahr erbracht werden, können wiederum bis               Bei einem Wechsel in eine andere VRG (AVO Classic,
zum 31. 3. des Folgejahres geltend gemacht werden.                  AVO 30, AVO 50, AVO Plus) fallen grundsätzlich keine
    Zur besseren Veranschaulichung das folgende (fiktive)           Kosten im eigentlichen Sinn an. Die einzelnen Fonds haben
Beispiel:                                                           in den letzten Jahren unterschiedlich performt, es konnten
    Eine in einem Strafverfahren im Rahmen der Verfah-              daher einige Fonds eine Gewinnreserve aufbauen, andere
renshilfe als Verteidigerin beigegebene Rechtsanwältin ver-         nicht. Bei einem Wechsel von einem Fonds ohne Gewinn-
richtet den ersten Hauptverhandlungstag am 13. 5. 2020.             reserve in einen Fonds mit einer solchen muss die Gewinn-
Den zehnten Hauptverhandlungstag absolviert sie in dieser           reserve dotiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Kosten
Sache am 22. 11. 2020, für die darüber hinausgehenden               anfallen, vielmehr ist vom übertragenen Kapital ein Teil in
Leistungen hat sie somit einen Anspruch auf Sondervergü-            die Gewinnreserve einzubuchen, der Rest wird als Sparan-
tung nach § 16 Abs 4 RAO.                                           teil dotiert. Wenn von einem Fonds mit höherer Gewinn-
    Für alle im Kalenderjahr 2020 erbrachten und „sonder-           reserve in einen solchen mit einer geringeren oder keiner
vergütungsfähigen“ Leistungen (= die Leistungen nach dem            Gewinnreserve gewechselt wird, erhöht sich demnach der
22. 11. 2020 bis zum 31. 12. 2020) hat sie den Sondervergü-         Sparanteil.
tungsantrag gem § 16 Abs 4 Satz 3 RAO bis zum 31. 3. 2021               Eine Information über die Höhe des Kapitalkontos kann
bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Für die von ihr           jederzeit bei der Concisa eingeholt werden. Für Rückfragen
im Jahr 2021 erbrachten Leistungen läuft derweilen die Jah-         steht Ihnen Frau Mag. Ulrike Hawranek unter
resfrist nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO weiter, diese endet am          01 50232 – 1928 gerne jederzeit zur Verfügung!
13. 5. 2021. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Jahresfrist                                                                      ES

nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO neu zu laufen; ein Sonderver-
gütungsanspruch für die ab dem 13. 5. 2021 erbrachten               Aktuelle Performance der AVO Fonds
Leistungen entsteht erst dann, wenn die Rechtsanwältin ab           Im Mitgliederbereich unter www.rechtsanwaelte.at finden
dem 13. 5. 2021 (und somit im neuen „Beurteilungsjahr“)             Sie unter dem Menüpunkt Versorgungseinrichtung Teil B/
wiederum mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt              Aktuelle Performance und Informationen die aktuelle Per-
mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird.                         formance der AVO Fonds sowie weitere Informationen zur
    In unserem Beispiel verrichtet die Rechtsanwältin in der        Ausrichtung der Fonds. Zum 27. 10. 2021 wurden folgende
Zeit vom 13. 5. 2021 bis zum 10. 10. 2021 in der gleichen           Veranlagungsergebnisse erzielt:

                                                                                                              österreichisches anwaltsblatt 11_2021
Anwalts blatt - Österreichischer ...
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Wichtige Informationen
                   Bezeichnung                ISIN                           Performance seit                  Performance seit       Performance seit
                                                                             Jahresbeginn                      5 Jahren               Fondsbeginn
                   AVO 30 (A)                 AT 0000A009U1                  5,93%                             3,54%                  3,81%
                   AVO 50 (A)                 AT 0000A009T 3                 10,09%                            5,78%                  4,32%
                   AVO Classic (A)            AT 0000735337                  -0,19%                            -0,32%                 0,80%
                   AVO Plus (A)               AT 0000A1AUW0                  2,05%                             0,19%                  -0,06%
                                                                                                                                                                UK

                   Save the date: Die Videoverhandlung im                                       Informationen zum Coronavirus
                   Zivilverfahren                                                               In Zusammenhang mit den von der Bundesregierung und
                   Diskutieren Sie mit uns über die Videoverhandlung im Zi-                     dem Gesetzgeber zur Eindämmung der Verbreitung des
                   vilverfahren! Die Veranstaltung wird in virtueller Form am                   Coronavirus (COVID-19) getroffenen Maßnahmen stellen
                   22. 11. 2021, 17-19 Uhr, stattfinden. Sie werden die Mög-                    sich zahlreiche Fragen für die Rechtsanwaltschaft. Alle rele-
                   lichkeit haben, über Smartphone, Tablet oder Laptop daran                    vanten Informationen zur Fristenproblematik, Kurzarbeit,
                   teilzunehmen. Weiterführende Informationen dazu folgen                       steuerlichen Themen etc finden Sie laufend aktualisiert auf
                   per ÖRAK-Infom@il bzw werden in Kürze auch auf der                           unserer Website www.rechtsanwaelte.at unter „Aktuelles“
                   Website des ÖRAK zu finden sein.                                             bzw dem Menüpunkt COVID-19.
                                                                                                                                                                CM
                       Wir freuen uns auf eine spannende Veranstaltung!
                                                                                        SA

                       EINKAUFEN IM

                                                                                               STIL
                                                                                                                                               nnen,
                                                                                                                                      Jetzt sca en &
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                                                                                                                                      50 €
                                                                                                                                      *XWVFKH
                                                                                                                                                LQVLFKH
                                                                                                                                                         UQ

                                       Beim führenden Gastronomie-Großhändler in
                                     ®VWHUUHLFKSURƫWLHUHQDXFK6LHDOV8QWHUQHKPHU/in.
                                                                       GDVEHVWHWUDQVJRXUPHWDW

                                                          GROSS                         GROSS                        GROSS
                                                     EHLGHU$XVZDKO                 beim Service               EHLGHU%HUDWXQJ
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11_2021 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer ...
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                                                                                                                                                                                                        Werbung & PR
                                                    BAUMWOLLTASCHE                                                                                                                                    Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt                       BESTELLFORMULAR
                                                    Navy, 2-seitig „Immer an Ihrer Seite!“ sowie „Wir lassen Sie nicht hängen!“                                                                                                                                                   WERBEARTIKEL
                                                    mit Logo „Die österreichischen Rechtsanwältinnen“ bzw „Die österreichi-                                                                                6,00
                                                    schen Rechtsanwälte“, 35x39x13,5cm, Träger: 58cm, 100% Baumwolle

                                                    MANNERSCHNITTEN                                                            Preis €/Stk.                                                                                  Anzahl                 Gesamt
                                                    2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit beidseitiger Banderole
                                                    „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo,   0,50
                                                    ca. 15 g

                                                    BONBONS                                                                                                                        Füllmenge Preis €/Pkg.                     Anzahl                 Gesamt
                                                    Bonbon in Wickler aus blauer Folie, Aufdruck „Fruchtgenuss“
                                                    mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich)                                                                           ½ kg                17,00
                                                                                                                                                                                      1 kg               32,00
                                                    KUGELSCHREIBER WEISS                                                                                                                              Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Weiß
                                                    mit Aufdruck                                                                                                                                           1,00

                                                    ANSTECKPIN „R“                                                                                                                                   Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    R-Logo ausgestanzt
                                                    als Ansteck-Pin,                                                                                                                                       2,50
                                                    ø ca 15 mm

                                                    LANYARD ZWEISEITIG                                                                                                                                Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Blau-weiß, Karabiner, Logoaufdruck, L(ohne Karabiner)=44 cm
                                                    Aufdruck blaue Seite „Wir sprechen für Ihr Recht“                                                                                                      1,50
                                                    Aufdruck weiße Seite „www.rechtsanwaelte.at“

                                                    STOCKSCHIRM MIT HOLZGRIFF & KUNSTLEDERDETAIL                                                                                                      Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Stockschirm, marineblau,
                                                    Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck                                                                                                           20,00
                                                    Ø 115 cm

                                                    NOTIZBÜCHER                                                                                                                       Format Preis €/Pkg.                     Anzahl                 Gesamt
                                                    100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, Kern kariert, gelocht
                                                    und perforiert, mit Leseband und Kapitalband                                                                                       A5                  8,90
                                                                                                                                                                                       A4                  9,90
                                                    POST IT HAFTNOTIZBLOCK                                                                                                                            Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Weiß, mit Aufdruck
                                                    DIN A7, 50 Blatt                                                                                                                                       1,75

                                                    SCHREIBBLOCK                                                                                                                                      Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Weiß, mit Aufdruck
                                                    DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt                                                                                                                           2,00

                                                    AUFKLEBER                                                                                                                                         Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Logo
                                                    Maße: 12 x 3 cm                                                                                                                                        1,00

                                                    USBSTICK                                                                                                                                         Preis €/Stk.            Anzahl                 Gesamt
                                                    Sonderform R-Logo in 3D,
                                                    16 GB Datenvolumen, USB 2.0                                                                                                                            7,50

 GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung                                                                                                                                                                           Preis €

                                                                                                                                                                                                                                                                                  AUSFÜLLEN UND
                                                                                                                                                                                                                                                                                  BESTELLEN
Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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                                                                                                                                                                                                                                    österreichisches anwaltsblatt 11_2021
Anwalts blatt - Österreichischer ...
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Recht kurz & bündig
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„Recht kurz & bündig“    § 27 PSG                                                       2. § 167 UGB ist dispositiv und es kann im Gesellschaftsver-
entstand unter                                                                          trag oder auch konkludent davon abgewichen werden, wo-
Mitwirkung von
                        2021/265
                                                                                        rauf unter Umständen eine langjährige vom Gesetz abwei-
ULLRICH SAURER (US)     Zur Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem             chende Übung schließen lässt. Eine nachträgliche Änderung
Rechtsanwalt
                        Grund nach § 27 Abs 2 PSG                                       der Verteilungsregelung ist eine Gesellschaftsvertragsände-
MANFRED                 1. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger        rung, die grundsätzlich der Einstimmigkeit bedarf.
AINEDTER (MA)
Rechtsanwalt
                        Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung eines Mit-          3. Es kann etwa auch vereinbart werden, dass der Gewinn
                        glieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist die Frage, ob die    dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; da-
FRANZ GALLA (FG)
Rechtsanwalt
                        Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicher-        durch verliert er den Rechtscharakter als Gewinn mit den
                        heit gewährleistet und das Funktionieren der Privatstiftung     sich daraus ergebenden Folgen. Die Gewinnausschüttung
                        sichergestellt ist.                                             kann auch generell unter den Vorbehalt eines Gesellschaf-
                        2. Für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abbe-        terbeschlusses gestellt werden.
                        rufung spielen die Kompetenzen, welche dem zu beurteilen-       OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 90/21 k JusGuide 2021/34/
                        den Organ zukommen, eine wichtige Rolle.                        19683.                                                    US
                        3. Obwohl es auf der Hand liegt, dass bspw der Vorstand,
                        dem die gesamte Verwaltung sowie die Vertretung der Pri-
                        vatstiftung zukommt, in der Regel ein ungleich höheres
                        Schädigungspotential hat, ändert dies nichts daran, dass         §§ 25, 82, 83, 84 GmbHG; §§ 128, 161 UGB
                        die Frage, ob ein Mitglied eines Beirats aus wichtigem          2021/268
                        Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, nach den
                        Grundsätzen der Rsp zu beurteilen ist.                          Zu den Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH &
                        OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 93/21 a JusGuide 2021/33/                 Co KG
                        19673.                                                    US
                                                                                        1. Nach stRsp sind für den Fall, dass bei einer KG kein un-
                                                                                        beschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person
                         §§ 10, 30 MarkSchG                                             ist, die Normen über das Verbot der Einlagenrückgewähr
                                                                                        gem § 82 Abs 1 und 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Ver-
                        2021/266
                                                                                        hältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
                        Zur Verwechslungsgefahr zwischen der                            2. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG
                        angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke                   sind auf Zuwendungen an die Gesellschafter einer Komple-
                        1. Bei der vollständigen Aufnahme einer registrierten Marke     mentär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommandi-
                        in eine andere Marke ist regelmäßig, auch bei Vorliegen         tisten“ analog anzuwenden.
                        anderer Bestandteile, Ähnlichkeit anzunehmen.                   3. Des Weiteren ist die analoge Anwendung der Kapitaler-
                        2. Wird ein schwaches Zeichen übernommen, ist Verwechs-         haltungsnormen auf Zuwendungen der KG an Gesellschaf-
                        lungsgefahr nur dann gegeben, wenn das übernommene              ter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommandi-
                        Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine un-           tisten der KG sind, zu bejahen.
                        tergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den, den Ge-      4. Die unbeschränkte Haftung des Komplementärs für Ver-
                        samteindruck des aufnehmenden Zeichens prägenden Be-            bindlichkeiten der KG steht dem nicht entgegen.
                        standteilen, zur Gänze in den Hintergrund tritt.                5. Die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters
                        3. Die Frage, ob zwischen zwei Bildmarken Verwechslungs-        durch die Gesellschaft erfüllt den Tatbestand der verbote-
                        gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände       nen Einlagenrückgewähr.
                        des Einzelfalls zu beurteilen.                                  OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 61/21 w JusGuide 2021/35/
                        4. Entscheidend für die Beurteilung ist die Wirkung auf einen   19700.                                                   US
                        durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-
                        gen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder
                        Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes
                        wahrnimmt und nicht genau auf die Einzelheiten achtet.           § 7 Abs 1 StPO (§ 81 Abs 2, § 89 Abs 2 b StPO; § 17
                        OGH 27. 5. 2021, 4 Ob 32/21 s JusGuide 2021/34/1685. US          Abs 1 Z 3 StVG)
                                                                                        2021/269
                        §§ 167, 168, 169, 907 UGB; §§ 120, 121, 122, 163, 167,
                                                                                        Zustellverlangen bei verkündetem Beschluss
                        168, 169 HGB
                                                                                        Vor Ablauf einer für den Verteidiger gesondert ausgelösten
                        2021/267
                                                                                        Beschwerdefrist darf über eine vom Strafgefangenen einge-
                        Zur Ausschüttung von Gewinnen bei der KG                        brachte Beschwerde gegen eine verweigerte bedingte Entlas-
                        1. Bei einer GmbH & Co KG richtet sich die Ermittlung des       sung nicht entschieden werden.
                        Gewinns und des Verlusts nach den für den Grundtypus            OGH 25. 3. 2021, 12 Os 139/20 p, 22/21 h, 23/21 f EvBl
                        der KG geltenden Grundsätzen.                                   2021/83.                                                MA

11_2021 österreichisches anwaltsblatt
Anwalts blatt - Österreichischer ...
555

                                                                                                              Recht kurz & bündig

§ 65 StGB                                                        § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO (§ 260 Abs 1 Z 3
2021/270                                                         StPO)
                                                                2021/275
Doping im Ausland
Strafbarkeit nach § 65 StGB erfordert jedenfalls Feststellun-   Nicht jeder Widerspruch begründet Nichtigkeit
gen dazu, ob die Tat jene (objektiven und subjektiven) Tat-     „Widersprüche“ im Verhältnis von Sanktionserwägungen
bestandsmerkmale einer (in Betracht kommenden) auslän-          zu Sanktionserkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) begründen
dischen Strafnorm erfüllt, die den (auf Basis des USachver-     keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO.
halts verwirklichten) Tatbeständen des österr Rechts (hier      Vielmehr gilt in solchen Fällen allein die im Erk genannte
§§ 146, 147 Abs 1 a, 2 StGB) fremd sind.                        Sanktion. Unter dem Aspekt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO
OGH 8. 1. 2021, 11 Os 49/20 w (LG Innsbruck 33 Hv 51/           wäre Nichtigkeit nur dann gegeben, wenn die Ausführun-
19 h) EvBl 2021/84.                                        MA   gen in den Entscheidungsgründen das Erk aus der Sicht des
                                                                OGH undeutlich machten.
§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO (§ 196 Abs 2 erster Satz          OGH 17. 2. 2021, 12 Os 5/21 h EvBl-LS 2021/100.        MA

StPO)
2021/271                                                         § 28 Abs 1 StGB (§§ 15, 99, 144 StGB)
                                                                2021/276
Auch was zur Rechtzeitigkeit offen zutage liegt, muss
im Antrag referiert werden                                      Erpressung verdrängt Freiheitsentziehung
Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss ein auf Fortfüh-         Ebenso wie beim Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1
rung des Ermittlungsverfahrens gerichteter Antrag die zur       StGB sind auch beim Verbrechen der Erpressung nach
Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen         § 144 Abs 1 StGB alle (wenn auch in verschiedenen Tatpha-
Angaben enthalten. Anträge, die den – auch die genannten        sen gesetzten, in einem unmittelbaren und sachlichen Zu-
Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraus-         sammenhang stehenden) Handlungen des Täters vom Be-
setzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem            ginn der Ausführung des erpresserischen Vorsatzes bis zur
§ 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen.                    materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer ge-
OGH 13. 4. 2021, 11 Os 29/21 f EvBl-LS 2021/92.        MA       sonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugängliche
                                                                Einheit anzusehen. Eine gegen die Person des Opfers einer
                                                                Erpressung gerichtete Freiheitsentziehung geht daher dann
§ 70 StGB
                                                                im Tatbestand des § 144 Abs 1 StGB auf, wenn diese Bewe-
2021/272
                                                                gungseinschränkung bereits im Zuge der Ausführung der
Gewerbsmäßige Begehung ist selbstbezogen                        Erpressungstat an sich als Mittel zur Durchsetzung des de-
Bei Beteiligung mehrerer begehen nur Täter gewerbsmäßig,        liktischen Vorhabens erfolgt ist oder wenn sie unmittelbar
welche in der Absicht handeln, sich selbst durch die wieder-    nach Abnötigung des erpressten Gutes der Sicherung der
kehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß          Beute oder der Einleitung der Flucht dient.
geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.           OGH 18. 2. 2021, 14 Os 110/20 p.                        MA

OGH 12. 2. 2021, 11 Os 136/20 i EvBl-LS 2021/93.         MA

                                                                 § 677 Abs 1 und 2, § 678 Abs 2 ABGB
 § 345 Abs 1 Z 4 StPO (§ 13 Abs 3, § 322 StPO)                  2021/277
2021/273                                                        Nur kausale Zuwendungen vermindern das
PrivatGA                                                        Pflegevermächtnis
PrivatGA fallen von vornherein nicht unter das bedingte         Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Einführung des
Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO.                          Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses den Missstand be-
OGH 28. 12. 2020, 11 Os 88/20 f (LG Klagenfurt 15 Hv            seitigen, dass die aufopfernden und umfangreichen Leistun-
148/19 d) EvBl 2021/90.                             MA          gen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen. Nach
                                                                § 677 Abs 1 ABGB entstehe das Vermächtnis (unter ande-
                                                                rem) nicht, soweit Zuwendungen etwa aufgrund eines Ver-
 § 229 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO)
                                                                trags zugunsten Dritter (Geschwister delegierten Pflege an
2021/274
                                                                einen von ihnen und zahlten dafür einen bestimmten Be-
Öffentlichkeit                                                  trag) oder von der öffentlichen Hand (etwa in Gestalt der
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirkende Be-            erhöhten Familienbeihilfe, die allerdings der Pflegeperson
schränkung der Öffentlichkeit kann (bloße) Formverlet-          zugekommen sein müsse) gewährt oder letztwillig vom Ver-
zung oder (auch) Verfahrensmangel sein.                         storbenen eingeräumt worden seien.
OGH 18. 2. 2021, 14 Os 6/21 w (LG Steyr 17 Hv 50/20 g)          In der Lehre besteht damit Übereinstimmung, dass es eines
EvBl 2021/91.                                      MA           Kausalzusammenhangs zwischen der gewährten Zuwen-

                                                                                                        österreichisches anwaltsblatt 11_2021
Anwalts blatt - Österreichischer ...
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Recht kurz & bündig

                   dung und der Erbringung von Pflegeleistungen bedarf, um          als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlich-
                   eine Anrechnung der Zuwendung auf das Pflegevermächt-            keit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der je-
                   nis zu rechtfertigen. Der erkennende Fachsenat hält die An-      weilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf
                   nahme des Erfordernisses eines Kausalzusammenhangs vor           jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander
                   dem Hintergrund für überzeugend, dass die Bestimmung             nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkma-
                   des § 677 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB Doppelabgeltungen          len gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches
                   vermeiden soll.                                                  Wohngebiet bilden.
                   OGH 24. 6. 2021, 2 Ob 54/21 m Zak 2021/491, 272.         FG      Das konkrete Objekt befindet sich in dicht verbautem
                                                                                    Wohn- und Geschäftsgebiet am gürtelnahen Rand des
                                                                                    8. Wiener Gemeindebezirks. Der erkennende Senat räumte
                    § 9 Abs 1 Z 2 MRG
                                                                                    zwar ein, dass die Josefstadt gewisse innerstädtische Vortei-
                   2021/278
                                                                                    le biete, hielt aber fest, dass die massive Lärmbelastung der
                   Einbau einer Klimaanlage ist trotz Erderwärmung                  Wohnumgebung des Hauses nicht nur durch Individual-,
                   nicht verkehrsüblich                                             sondern auch Schienenverkehr, der in diesem Bereich über
                   Die Antragsteller begehrten die Feststellung, dass die Instal-   75 dB liegt, eine selbst für innerstädtische Lagen überdurch-
                   lation eines Klimageräts in der von ihnen gemieteten Woh-        schnittliche Belastung durch Verkehr, Abgase und Lärm
                   nung eine Veränderung (Verbesserung) des Mietgegen-              darstelle. Dazu kommen die unmittelbare Nähe zum Gürtel
                   stands gem § 9 MRG sei, und die Zustimmung der Antrags-          und die genannte U-Bahn-Station, die aufgrund dort vor-
                   gegnerin zu einer solchen Maßnahme zu ersetzen. Die An-          herrschender Kleinkriminalität (Drogenhandel und Rot-
                   tragsgegnerin wendete ein, der Einbau einer Klimaanlage          licht) und der diesbezüglichen medialen Berichterstattung
                   begründe eine Luxusausstattung und entspreche nicht der          ein negatives Image aufweise.
                   Übung des Verkehrs. Bei ordnungsgemäßer Lüftung steigen          OGH 20. 7. 2021, 5 Ob 104/21 m Zak 2021/502, 276. FG
                   die Temperaturen in der Wohnung auch nicht über 29 °C.
                   Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehöre laut OGH             § 16 Abs 2 Z 2 WEG
                   nicht zu den gem § 9 Abs 2 Z 1 bis Z 5 MRG privilegierten        2021/280
                   Veränderungen. Die von den Antragstellern geplante Maß-
                                                                                    Keine Genehmigung der nachträglichen Errichtung
                   nahme sieht die Installation des Außengeräts der Klimaan-
                                                                                    einer Terrasse
                   lage auf dem Flachdach des Hauses und damit die Inan-
                                                                                    Das im Wohnungseigentum der Parteien stehende Objekt
                   spruchnahme von nicht zum Mietgegenstand gehörenden
                                                                                    befindet sich in einer Schutzzone gem § 7 Wiener Bauord-
                   (allgemeinen) Teilen des Hauses vor. In einem solchen Fall
                                                                                    nung und wurde Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Der
                   ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2
                                                                                    Antragsteller begehrte, die Zustimmung der Antragsgegner
                   MRG ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom Rekursge-
                                                                                    zur Errichtung einer etwa 1 m über dem Bodenniveau ge-
                   richt aus der als notorisch angesehenen allgemeinen Klima-
                                                                                    planten Terrasse zu seiner im Hochparterre des Hauses ge-
                   entwicklung („Erderwärmung“) abgeleitete Schlussfolge-
                                                                                    legenen Wohnung und den Umbau der Wohnung, bei dem
                   rung, dass Wohnungen in Gebäuden, die noch bis in jüngs-
                                                                                    unter anderem vorhandene Fenster zu Türen als Ausgang
                   ter Zeit ohne technische Ausstattungen zur Klimatisierung
                                                                                    auf die Terrasse erweitert werden sollen, zu ersetzen.
                   errichtet worden seien, nachgerüstet werden müssten, ist
                                                                                    Sein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG leitet der
                   keineswegs zwingend und kann den für eine Bejahung der
                                                                                    Antragsteller in erster Linie daraus ab, dass ihm die Errich-
                   Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis daher
                                                                                    tung einer Terrasse sowie des damit verbundenen Abgangs
                   nicht ersetzen. Damit obliegt es den insoweit behauptungs-
                                                                                    einen direkten Zugang zum Garten, der sich in seinem Zu-
                   pflichtigen und beweispflichtigen Mietern, konkrete Tatsa-
                                                                                    behöreigentum befindet, ermögliche, womit eine Steigerung
                   chen darzutun, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit
                                                                                    des Wohnwerts verbunden sei. Nach den Feststellungen
                   der Änderung zulassen.
                                                                                    verfügt der Antragsteller aber ohnedies über einen Zugang
                   OGH 5. 7. 2021, 5 Ob 59/21 v Zak 2021/501, 276.            FG
                                                                                    zu seinem Gartenanteil. Die Berufung auf bloße Zweckmä-
                                                                                    ßigkeitserwägungen begründet aber ebenso wenig ein wich-
                    § 16 Abs 2 und 4 MRG                                            tiges Interesse wie der Wunsch des Wohnungseigentümers
                   2021/279                                                         nach einer luxuriöseren Ausstattung.
                                                                                    OGH 14. 6. 2021, 5 Ob 68/21 t Zak 2021/503, 277.           FG
                   Kein Lagezuschlag bei Verkehrslärm
                   Die „durchschnittliche Lage“ (§ 2 Abs 3 RichtWG) ist nach
                   der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des
                   täglichen Lebens zu beurteilen. Das gilt auch für die nach
                   § 16 Abs 4 MRG erforderliche Beurteilung, ob die Liegen-
                   schaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage auf-
                   weist, die „besser“ ist als die durchschnittliche. In Wien ist

11_2021 österreichisches anwaltsblatt
BIS ZU

                                                                  5,8%
                                                                  ERTRAG P.P.A.*
                                                                  RENDITE    A.*

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        Das innovative BauherrenmodellZWEI mit Wohnungszuordnung im innerstädtischen
      Bezirk Graz Jakomini schafft leistbaren Wohnraum bei voller Nutzung der steuerlichen
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EuGH: Zwei Vorlagen in einem Verfahren                                                                                                    BRITTA KYNAST
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                                                                                                                                          Autorin ist in Deutsch-
                                                                                                                                          land zugelassene Rechts-
                                                                                                                                          anwältin.

D      er EuGH hat in seinem Urteil vom 6. 10. 2021 in der
       Rechtssache C-561/19 zu den Voraussetzungen für
Vorlageverfahren, den sog CILFIT-Kriterien, bei letztins-
                                                                   danach unterschieden werden, ob ein Verstoß gegen
                                                                   Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird
                                                                   (Rn 62). Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass nationale
                                                                                                                                              2021/281

tanzlichen Gerichten Stellung genommen und diese er-               Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das
gänzt.                                                             Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich
    Im vorgelegten Fall ging es um eine Frage einer Partei in      oder übermäßig erschweren dürfen (Rn 63).
einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, nachdem                Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil ausdrück-
bereits eine erste Vorlage gem Art 267 AEUV durch den              lich festgestellt, dass mehrere Vorlagen im Laufe eines na-
EuGH entschieden worden war.                                       tionalen Verfahrens möglich sind. Im Hinblick auf nationa-
    Der EuGH stellt in seinem jetzigen Urteil noch einmal          le Unzulässigkeitsgründe sind diese aber dennoch einge-
fest, dass es allein Sache der letztinstanzlichen Gerichte sei,    schränkt und sollten daher, falls notwendig, rechtzeitig an-
in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebote-           geregt werden.
nen Sorgfalt zu beurteilen, ob ein Vorlagefall vorliege                Das Urteil des EuGH können Sie hier abrufen:
(Rn 50). Auch stelle Art 267 AEUV keinen Rechtsbehelf
dar, der für die Parteien eines bei einem innerstaatlichen
Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet wäre. Allein aus
der Geltendmachung einer Partei, dass eine Frage der Aus-
legung von Unionsrecht vorliege, sei nicht davon auszuge-
hen, dass eine Vorlage erfolgen müsse (Rn 54).
    Eine solche Pflicht bestehe für ein Gericht aber bei Vor-
liegen der sogenannten CILFIT-Kriterien.1 Dies auch dann,          Das Urteil in der Rechtssache CILFIT ua, aus dem weiterhin
wenn der Gerichtshof in derselben nationalen Rechtssache           die Vorlagekriterien abgeleitet werden, finden Sie zur Erin-
bereits um Vorabentscheidung ersucht wurde, aber eine              nerung noch einmal hier:
Frage nach Auslegung des Unionsrechts, deren Beantwor-
tung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist,
nach der ersten Entscheidung fortbesteht (Rn 59).
    Allerdings ist zu beachten, dass das in letzter Instanz ent-
scheidende Gericht aus Unzulässigkeitsgründen davon ab-
sehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentschei-
dung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz
und der Effektivität gewahrt bleiben (Rn 61 im Vorlagefall:
Nach nationalem Recht unzulässige Frage, da diese den
Streitgegenstand ändert).
    Nach dem Äquivalenzgrundsatz darf bei Anwendung
sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht          1   Siehe Urteil des EuGH in C-283/81, CILFIT ua, Rn 21.

                                                                                                                      österreichisches anwaltsblatt 11_2021
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Europa aktuell

                      Öffentliche Konsultation der Europäischen
                      Kommission zu missbräuchlichen
                      Gerichtsverfahren
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                      listen und Menschenrechtsverteidigern gegen missbräuchli-
                                                                                     rin ruft sie die Mitgliedstaaten auf, die Sicherheit von Jour-
                                                                                     nalisten in der gesamten EU zu verbessern. Insbesondere
                                                                                     werden dabei folgende Bereiche behandelt: Proteste und
Brüssel.
                      che Gerichtsverfahren (sog SLAPP-Klagen) eingeleitet.          Demonstrationen, Online-Sicherheit und Stärkung der di-
   2021/282               Bei SLAPP-Klagen handelt es sich in der Regel um unbe-     gitalen Kompetenz sowie Minderheiten angehörende Jour-
                      gründete Klagen, die von einflussreichen Personen oder         nalisten. Den Mitgliedstaaten empfiehlt die Europäische
                      Körperschaften gegen schwächere Parteien eingebracht           Kommission unter anderem, rechtliche und psychologische
                      werden, die sich kritisch zu einer Frage von großem öffent-    Beratung für betroffene Journalisten zur Verfügung zu stel-
                      lichem Interesse äußern. Ziel ist es, diese einzuschüchtern    len.
                      und letztlich zum Schweigen zu bringen, indem sie zB fi-           Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 10. 1. 2022
                      nanziell geschädigt werden, bspw durch hohe Schadener-         und kann unter folgendem QR-Code aufgerufen werden:
                      satzansprüche oder eine möglichst lange Verfahrensdauer.
                          Die Kommission konsultiert nun verschiedene Interes-
                      senträger, darunter auch Angehörige der Rechtsberufe,
                      um weitere Erkenntnisse zu SLAPP-Klagen zu sammeln.
                      Damit soll allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben
                      werden, sich zu den vorgestellten politischen Optionen und
                      gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Anti-SLAPP-Initi-
                      ative zu äußern. Das Konsultationsergebnis wird dann in
                      die bevorstehende Initiative gegen SLAPP einfließen. Ziel
                      derselben sei es, Journalisten und Menschenrechtsverteidi-
                      ger bei strategischen Gerichtsverfahren gegen die Beteili-
                      gung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen) zu schützen. Die
                      Anti-SLAPP-Initiative ist Teil des Europäischen Aktions-
                      plans für Demokratie. Nach Auffassung der Kommission
                      werden solche Praktiken in vielen Mitgliedstaaten immer
                      häufiger angewandt.
                          Die Kommission hat außerdem vor kurzem eine Emp-
                      fehlung zur Sicherheit von Journalisten2 angenommen. Da-       2   C(2021) 6650 final.

11_2021 österreichisches anwaltsblatt
559

                                                                                                  3 Fragen an . . .
Gerd Grebenjak
Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezieher können zwischen den bestehenden
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) in der Versorgungseinrichtung Teil B jährlich
wechseln. Die schriftliche Erklärung muss mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung
gestellten Formblatt erfolgen und spätestens am 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres bei der
Rechtsanwaltskammer, bei der der Versicherte oder Leistungsbezieher eingetragen ist oder zuletzt
eingetragen war, einlangen.

Bitte erläutern Sie die Unterschiede der vier AVO-Gefä-         Aufgrund der derzeitigen Zinssituation kann der Fondsmana-            2021/283
ße, zwischen denen man auswählen kann.                          ger aber fast nur in sichere Renten und Cash investieren. Geht
Die vier Fonds oder „AVO-Gefäße“ richten sich retrospek-        er Risiko ein und kauft zB Aktien, wird er schon bei leichten
tiv nach der Risikoeinschätzung der Kapitalmärkte. Der „ri-     Kursstürzen am Aktienmarkt unter die Wertsicherungsgrenze
sikoärmste“ AVO Classic hat die Vorgabe, auf Jahressicht        fallen und kann diesen Verlust nicht mehr aufholen. Tatsache
keinen Verlust zu erzielen und darf daher nur ganz geringes     ist, dass bei der derzeitigen Kapitalmarktlage eine „risikolose“
Risiko eingehen, das sich aus der jährlichen positiven Ent-     Veranlagung regelmäßig zu negativen Ergebnissen führt.
wicklung aus der Vergangenheit ergibt (dzt ca 0,8 Prozent-      Es muss den AVO Classic-Investierten daher bewusst sein,
punkte). Im AVO Plus soll kein Verlust von mehr als 5 Pro-      dass über Jahre nicht nur der für die Pensionssicherung er-
zentpunkten pa erzielt werden. Diese beiden Gefäße werden       forderliche Rechnungszins nicht erwirtschaftet wird, son-
aktiv von drei unterschiedlichen Managern verwaltet.            dern durch die wachsende Inflation auch ein zusätzlicher
Der AVO 30 sieht vor, dass ständig ein Aktienanteil von 30%     jährlicher Wert(Kaufkraft-)verlust droht.
gehalten wird, beim AVO 50 sind dies 50%. Die Veranlagung       Geht man davon aus, dass sich die Wertentwicklung der
in AVO 30 und AVO 50 erfolgt passiv, dh, es werden Fonds        einzelnen Gefäße über eine Periode von 30 Jahren wie bis-
(Aktien- und Anleihefonds) gekauft, die über längere Zeit-      her fortsetzt, werden sich erhebliche Differenzen bei den
räume gehalten und im Wesentlichen nur zur Beibehaltung         Pensionshöhen von bis zu 60 – 70% ergeben.
des Aktien-Rentenverhältnis angepasst werden.
                                                                Wer evaluiert die Veranlagungsstrategie in den verschie-
Die Performance des AVO Classic liegt seit Jahren unter         denen VRG? In welchen Abständen sind Anpassungen
dem Wertverlust durch die Inflation. Würden Sie dazu            notwendig?
raten, in ein anderes Gefäß zu wechseln?                        Evaluierungen finden regelmäßig unter Beiziehung von ex-
Welches Gefäß ein Kollege wählt, ist seine subjektive Anlage-   ternen Beratern durch den Anlageausschuss der Rechtsan-
entscheidung und sollte von seinen persönlichen Vermögens-      waltskammern statt. Durch die derzeit bestehenden, (mE
und Einkommensverhältnissen, aber auch von seiner Pen-          zu) detaillierten Vorgaben in den Statuten der Versorgungs-
sionserwartung abhängen. Eine Veranlagungsentscheidung          einrichtung Teil B hinsichtlich der vier AVO-Gefäße be-
für den einzelnen Kollegen werde ich daher nicht abgeben.       steht bedauerlicherweise ein „starres“ System, das marktan-
Ganz allgemein sollte aber Folgendes bedacht werden:            gepasste Entscheidungen stark einschränkt.
Der AVO Classic hatte historisch gesehen sicherlich seine       Der Anlageausschuss empfiehlt schon seit Jahren, die Wertun-
Berechtigung in Zeiten, in denen mit sicheren Renten (zB        tergrenzesysteme, wie sie im AVO Classic und AVO Plus ver-
deutsche Staatsanleihe) noch angemessene Renditen erzielt       wirklicht sind, durch modernere Alternativen der Veranla-
werden konnten. Dadurch hatte der Fondsmanager noch             gung zu ersetzen, um auf die sich immer schneller ändernden
genügend „Risikokapital“, um eine entsprechende Perfor-         Verhältnisse auf den Kapitalmärkten reagieren zu können.
mance für sein Portfolio zu erzielen und den vorgegebenen
Rechnungszinssatz für die zukünftige Sicherung der Pensio-
nen zu erwirtschaften.

                                                                              Dr. Gerd Grebenjak, geb 1973 in Wolfsberg; studierte
                                                                Rechtswissenschaften in Graz; selbständiger Rechtsanwalt seit 2004,
                                                                                 seit 2007 Ausschussmitglied der Steiermärkischen
                                                                Rechtsanwaltskammer, Mitglied des AK Wirtschaftsfragen, seit 2017
                                                                                               Vorsitzender des Anlageausschusses

                          Foto: privat

                                                                                                              österreichisches anwaltsblatt 11_2021
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Wir nehmen uns gerne Zeit!
Ihr Ruefa Reisebüro
0800 999 188 50 (kostenlos aus ganz Österreich)
ruefa.at/fernweh

Veranstalter: Ruefa GmbH, Jakov-Lind-Straße 15, 1020 Wien. Es kommen die AGBs von Ruefa GmbH zur Anwendung,
siehe www.ruefa.at/veranstalter. Limitiertes Kontingent, tagesaktuelle Preise, Stand bei Drucklegung (10/2021).
561

                                    Abhandlungen

562 „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten
   zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des
   Berufsrechts

565 Die disziplinäre Einordnung des sog Handelns in eigener Sache

571 Zu Kostentragungsklauseln in von Rechtsanwälten errichteten
   Kaufverträgen

577 Aktuelles zur Zahlungsunfähigkeit nach Inkrafttreten von GREx und
   RIRUG

                                            österreichisches anwaltsblatt 11_2021
562

Abhandlungen
                          „Auch heuer wieder unter den 10.000
                          wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen
CONSTANTIN
ESCHLBÖCK
                          Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung
Der Autor ist Rechtsan-
walt in Wien.             im Spiegel des Berufsrechts1
    2021/284
                          Wahrheits- und Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung als Maßstab für Einklang mit Ehre und
                          Ansehen des Standes in § 47 Abs 1 RL-BA 2015
                          Der Beitrag befasst sich mit den durch § 47 RL-BA 2015 und § 10 Abs 2 RAO gezogenen Grenzen rechtsanwaltlicher
                          Werbung.

                           I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ANWALTLICHER                                           spruch genommen werden, war in den absolutistisch regier-
                              WERBUNG                                                                      ten deutschen Staaten weit verbreitet. Friedrich Wilhelm I,3
                                                                                                           notorisch jähzornig und gegenüber Rechtsanwälten noto-
                          Vornehmlich wirbt der Rechtsanwalt durch die Qualität sei-                       risch misstrauisch, schrieb 1739 an Samuel Cocceji:4 „Wenn
                          ner anwaltlichen Leistung (§ 47 Abs 1 RL-BA 2015). Dem                           [. . .] ein Advocat oder Procurator sich unterstehen wird, [. . .]
                          Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über                        Leute aufzuwiegeln, um bei ihm alte abgedroschene Sachen
                          seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert                          anzubringen, so wird der König solchen Advocaten oder Pro-
                          und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht (§ 10                           curator ohne Gnade aufhängen und zu mehrerer Abscheu
                          Abs 5 RAO).                                                                      einen Hund neben ihn hängen lassen.“5
                              Das deutsche Berufsrecht der Rechtsanwälte erlaubt dem
                          Rechtsanwalt Werbung nur, soweit sie über die berufliche
                          Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und                           III. DER ANWALT ALS „AUSGEZEICHNETER
                          nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet                        BERATER, BEISTAND UND VERTRETER“
                          ist (so § 43 b BRAO).
                                                                                                           Die durch § 10 Abs 5 RAO verfügten Werbebeschränkun-
                                                                                                           gen für Rechtsanwälte dienen sinnfällig zweckhaft der Sank-
                           II. MISCELLEN ZUR GESCHICHTE
                                                                                                           tion des in § 1 Abs 1 RL-BA 2015 gezeichneten Berufsbildes
                          Die Lit zu § 43 b BRAO, dessen Entstehungsgeschichte mit                         des Rechtanwaltes als „ausgezeichnetem Berater, Beistand
                          dem österreichische Rechtsanwälte treffenden Werbeverbot                         oder Vertreter seines Klienten“ und als zur Verteidigung
                          standesgeschichtsnotorisch nur abschnittsweise parallel ver-                     der Grundrechte und der Wahrung der Freiheit und des
                          läuft, ist kurzer, weil instruktiver Skizze wert.                                Rechtsfriedens Berufenen.
                             Die Obrigkeit ist – und begegnet man dem im Anwalts-                             Nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Wandel des anwalt-
                          stande gerüchteweise jedenfalls vereinzelt auftretenden                          lichen Berufsbildes,6 aber auch wegen der schon verfas-
                          Phänomen der invidia collegialis, nicht nur diese – seit jeher                   sungsrechtlich (Art 2 StGG),7 sowie auch durch das Mate-
                          der Neigung mancher, besonders eloquenter Angehöriger                            riengesetz (§ 10 Abs 5 RAO; § 47 Abs 2 RL-BA 2015) indi-
                          des Advokatenstandes durch das Rühmen der eigenen                                zierten Notwendigkeit, Forderungen aus einer Berufsbild-
                          Tüchtigkeit seine Klientel zu vermehren, unnachsichtig ent-
                          gegengetreten. 1775 heißt es in der Fuldischen Advokaten-
                          ordnung: „Keiner soll sich unterstehen, auf dem Lande he-                         1 Der in den diversen „Anwaltsrankings“ nicht genannten Kollegenschaft
                          rumzuziehen, Prozesse zu werben, die Bauern aufzutreiben                         zum Trost in Verbundenheit gewidmet.
                                                                                                            2 Prütting in Henssler/Prütting, BRAO5 § 43 b Rz 1 mit Verweis auf Weißler,
                          und bei ihnen zu zechen. Ein jeder Beamter, der in seinem                        Geschichte der Rechtsanwaltschaft (1905) 190.
                          Gebiete einen solchen antrifft, und in derlei unerlaubtem Be-                     3 Friedrich Wilhelm I (1688 – 1740), der „Soldatenkönig“; König in Preußen
                                                                                                           (1713 – 1740) und Kurfürst von Brandenburg.
                          ginnen betritt, soll den Advocaten kurzum arretieren [. . .]“.2                   4 Samuel Freiherr von Cocceji (1679 – 1755), ab 1723 Kammergerichtspräsi-

                             Der staatlichen Aufsicht ging es – anders als manchem                         dent in Berlin, 1738 bis 1746 mit zweijähriger Unterbrechung preußischer
                                                                                                           Justizminister und ab 1747 Großkanzler (ein durch den Nachfolger Friedrich
                          um die werbliche Standeshygiene „besorgten Kollegen“ heu-                        Wilhelm I, Friedrich II [außerhalb Österreichs auch bekannt als Friedrich der
                                                                                                           Große], neu geschaffenes Amt eines Leitenden Justizministers).
                          te – allerdings nicht um die Würde des Standes oder um                            5 Prütting, loc cit, unter Verweis auf Weißler, op cit 322.
                                                                                                            6 Prütting, loc cit, unter Verweis auf Kübler, Anwaltsberuf im Wandel
                          den Schutz der Advokaten vor unlauterer Konkurrenz, son-
                                                                                                           (1982) sowie Sue, Rechtsstaatliche Probleme des anwaltlichen Standesrechts
                          dern um die Verhinderung unnötiger Prozesse. Die Furcht,                         (1986) 150 et seq.
                                                                                                            7 So etwa VfGH 14. 6. 2018, G 57/2018; vide autem Mayer, B-VG4 Art 2
                          Gerichte und andere staatliche Institutionen könnten auf                         StGG, S.III.1 mit Verweis auf Korinek in FS Melichar (1983) 39; Holoubek,
                          Betreiben der aufwieglerischen Anwälte vermehrt in An-                           ÖZW 1991, 72.

Constantin Eschlböck „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufsrechts

11_2021 österreichisches anwaltsblatt
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                                                                                                                                                     Abhandlungen

prägung auf ihre Sachgerechtigkeit zu überprüfen,8 reicht                   bei der Einschätzung der konkreten Lebenssituation des
diese Begründung nicht aus.9                                                rechtssuchenden Mandanten durch den Rechtsanwalt.
                                                                                Der Rechtsanwalt darf seine Vertrauensposition – auch
                                                                            und insb durch die Werbung für sich – nicht dadurch aus-
IV. FUNKTION DER WERBEBESCHRÄNKUNG                                          nutzen, dass er im Mandanten unzutreffende Erwartungen
                                                                            weckt (arg ex § 9 Abs 1 RAO).16 Ausdrücklich bestätigte der
Werbebeschränkungen verfolgen das Ziel, in einem globa-
                                                                            OGH die Anwendung der in diesem Zusammenhang zu-
lisierten, ja digitalisierten Markt („ask Dr Google“), die
                                                                            nächst für Ärzte entwickelten Grundsätze 17 auch für
Funktion des Anwalts als Träger einer für den Rechtsstaat
                                                                            Rechtsanwälte.18
unentbehrlichen Funktion (§ 1 Abs 2 RL-BA 2015) zu si-
                                                                                „Marktschreierisch“ bedeutet somit vor der – wohl zuse-
chern. Diese Funktion ist neben der durch § 1 Abs 1 RL-
                                                                            hends in den Hintergrund tretenden19 – Frage der konkre-
BA 2015 getroffenen Charakterisierung dadurch gekenn-
                                                                            ten ästhetischen Gestaltung einer Werbung danach, wie sich
zeichnet, dass die Interessen des rechtssuchenden Publi-
                                                                            ein Anwalt oder „die Anwälte“ öffentlich werbend präsen-
kums durch einen unabhängigen, integren und kompeten-
                                                                            tieren sollen,20 somit insb „irreführend“ iSv „zur Ver-
ten „Sachwalter“, eben den Anwalt, wahrgenommen werden
                                                                            trauensstörung geeignet“.
sollen.10
                                                                                Dass dem Begriff „marktschreierisch“ gem § 45 Abs 3
    Zweck der Werbebeschränkung ist demnach die Stär-
                                                                            lit a RL-BA eine andere Bedeutung als jener von der Judi-
kung des Vertrauens der Rechtssuchenden darauf, dass
                                                                            katur zu § 2 UWG entwickelten Kategorie zukomme,21 ist
der Rechtsanwalt jenem Berufsbild, das er sich standesge-
                                                                            in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es kommt für die
mäß selbst zuschreibt, auch gerecht wird, und nicht etwa
                                                                            Beurteilung einer Werbemaßnahme als „marktschreierisch“
aus Gewinnstreben zu Prozessen raten [. . .] oder seine Bera-
                                                                            nicht (mehr) insb darauf an, dass sie lautstark und aufdrän-
tung nach seinen Honorarinteressen ausrichten werde.11
                                                                            gend ist.
    Die öffentliche Werbung für die Tätigkeit des Rechtsan-
                                                                                Die Judikatur selbst öffnet,22 wie gezeigt, den Blick auf
walts ist somit ua insb dann unzulässig, wenn sie als Selbst-
                                                                            das Lauterkeitsrecht, wenn sie auf die Aufmachung und die
anpreisung durch marktschreierische Werbung erfolgt
                                                                            Begleitumstände der Werbemaßnahme abstellt.
(§ 47 Abs 2 Z 1 RL-BA 2015). „Marktschreierisch“ bedeutet
                                                                                Es ist nicht erkennbar, warum nicht auch beim Rechts-
für den Bereich rechtsanwaltlicher Werbung zunächst „re-
                                                                            suchenden der Maßstab des durchschnittlich informierten
klamehaftes Herausstellen“.12
                                                                            Verbrauchers anzulegen sein soll. Zu fragen wäre demnach
                                                                            danach, ob durch die zu beurteilende Werbemaßnahme im
V. MARKTSCHREI UND                                                          durchschnittlichen Vertreter der angesprochenen Ver-
   AUFMERKSAMKEITSÖKONOMIE                                                  kehrskreise23 eine unzutreffende Erwartungshaltung von

Nun ist aber in unserer Zeit der sog „Aufmerksamkeitsöko-                    8 Prütting, loc cit, FN 31 mwN.
nomie“13 Werbung iaR überhaupt erst dann zielgerichtet,14                    9 Prütting, loc cit.
                                                                            10 Prütting, op cit Rz 10 unter Verweis auf Jäger, dAnwBl 2000, 475 (480).
wenn sie sinnfällig, also wahrnehmbar ist. „Reklamehaftes                   11 So BGH NJW 1997, 2522; Prütting, loc cit unter Verweis auf Feurich/Wey-
Herausstellen“ ist somit nahezu notwendig das Wesen einer                   land, BRAO § 43 b Rz 20 et seq; weiters auf Kleine-Cosack, Werberecht
                                                                            Rz 164 und Hartung/Scharmer in Hartung, BORA § 6 Rz 62 et seq.
sich an breitere Schichten wenden wollenden Werbung (ge-                    12 OGH 17. 11. 2003, 7 Bkd 3/03 („Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“).
                                                                            13 Vide Franck, Ökonomie der Aufmerksamkeit Hanser (München 1998).
worden), und hat solcherart als Kriterium der Verbotsbeur-                  14 OGH 7. 8. 2007, 4 Ob 133/07 y SZ 2007/120; 9. 11. 1976, 4 Ob 374/76 ÖBl
teilung iSd § 47 Abs 2 Z 1 RL-BA 2015 kaum Differenzie-                     1977, 92 („Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die
                                                                            angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß
rungswert.                                                                  zu beeinflussen.“).
                                                                            15 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g; 15. 11. 2013, 14 Bkd 5/13; 3. 12. 2012,
    Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig
                                                                            12 Bkd 1/12.
und also marktschreierisch zu beurteilen ist, sind im Rah-                  16 OGH 8. 2. 2005, 4 Ob 258/04 a; 26. 6. 1997, 4 Ob 153/97 x.
                                                                            17 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g.
men einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern                     18 OGH 8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09.
                                                                            19 „Tempora mutantur, nos et mutamur in illis“ nach Ovid, Fasti, Buch 6,
auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbe-
                                                                            Vers 771: „Tempora labuntur, tacitisque senescimus annis, et fugiunt freno
maßnahme zu berücksichtigen.15                                              non remorante dies“ [„Die Zeiten gleiten dahin, und im stummen Wechsel
    Es wird daher darauf ankommen, ob und wie sehr die zu                   der Jahre werden wir alt, und die Tage entfliehen ohne hemmende Zügel.“].
                                                                            20 Eher als Einladung zu kritischer Würdigung denn als definitionsgemäße

beurteilende Werbung wahrnehmbar ist, und worin bei                         (FN 14) Werbung sind Kampagnen zu werten, die sich Sujets wie etwa „Im-
                                                                            mobilienhai“ oder „Die Ehe zerbricht, der Ehevertrag nicht“ bedienen. Die
sonstiger Wahrnehmbarkeit ihre Botschaft besteht.                           Betrachtung des Bildes eines Beichtstuhls mit der Werbebehauptung, dass
    Zu beachten ist idZ, dass sich der Rechtsanwalt gegen-                  man einem Rechtsanwalt „alles beichten“ könne, „ganz ohne Buße“, richtet
                                                                            den Blick des solcherart beworbenen Rechtsanwalts zunächst scheu fragend
über dem Rechtssuchenden regelmäßig in einer Autoritäts-                    nach § 320 Z 2 ZPO; die Werbewirksamkeit der – hier gutmütig vermutlich
                                                                            eher passierten als gewollten – Verklammerung von Can 959 et seq Codex
position befindet. Rechtssuchend ist, wer rechtsunkundig                    des kanonischen Rechts mit § 321 Abs 1 Z 4 ZPO mögen jene beurteilen, die
ist oder sich zumindest rechtskundig(er) zu machen                          diese Werbung veranlassten. „Satire“, so lernen wir immer wieder staunend,
                                                                            „darf [eh] alles“.
wünscht. Dieses Informationsgefälle zwischen dem Rechts-                    21 OGH 21. 2. 2005, 2 Bkd 2/04.

anwalt und dem Rechtssuchenden bewirkt den – marktwer-                      22 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g; 15. 11. 2013, 14 Bkd 5/13; 3. 12. 2012,
                                                                            12 Bkd 1/12.
ten und somit sinnvoller Weise auch beworbenen – Vorteil                    23 OGH 8. 4. 2008, 4 Ob 42/08 t.

            Constantin Eschlböck „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufsrechts

                                                                                                                                 österreichisches anwaltsblatt 11_2021
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