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Anwalts 11 2021 ÖSTERREICHISCHES 549 – 616 blatt 561 ABHANDLUNGEN „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschafts- anwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswer- bung im Spiegel des Berufs- rechts Die disziplinäre Einordnung des sog Handelns in eigener Sache Zur Kostentragungsklausel in von Rechtsanwälten errichteten Kaufverträgen Aktuelles zur Zahlungsunfähig- keit nach Inkrafttreten von GREx und RIRUG 559 3 FRAGEN AN . . . Dr. Gerd Grebenjak 586 IM GESPRÄCH Mag. Katharina Lehmayer – Justiz weiter denken www.rechtsanwaelte.at Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
SEMINARHIGHLIGHTS ... ... zum praktischen Rechtswissen 18 LIVE-WEBCAST: Aktuelle Judikatur im JAN Schadenersatz- und Versicherungsrecht 18. und 19. Jänner 2022 21 Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und JAN Wohnrecht – Wegweisende Entscheidungen zu Grunderwerb, Wohnungseigentum und Vermietung 21. und 22. Jänner 2022 in Linz 23 LIVE-WEBCAST: Update: Zivilprozess, Exekution, Insolvenz – MÄR Rechtsprechung und Gesetzgebung bis März 2022 – Kompaktinformationen mit Kurzkommentierungen (auch zum EU-Zivilverfahrensrecht) 23. und 25. März 2022 DIE AWAK-APP Nutzen Sie diese TOP-Gelegenheit zum noch komfortableren Handling des gesamten AWAK-Angebots. Die wohl beste Adresse für - Überblick über alle zukünftigen und vergangenen Buchungen praktisches Rechtswissen. - Übersicht der Seminarhalbtage - SEMINAR CHECK-IN via APP Nähere Details unter - Top informiert mittels Push-Nachrichten www.awak.at
549 Editorial Die Wertschätzung unserer Selbstverwaltung D ie Selbstverwaltung unserer Rechtsanwaltschaft ist ein wichtiges Rechtsgut. Sie zu bewahren, wird umso be- deutender, je stärker der Rechtsstaat gefordert wird. Gerade Aussage über die zu- künftige Entwicklung bieten. Die massiven die in den letzten Monaten gestiegene Aufmerksamkeit um Veränderungen an die Unabhängigkeit der Justiz zeigt einmal mehr, wie stand- den Finanzmärkten haft die Anwaltschaft bei all dem sein muss, was sie über vor allem im letzten Jahrzehnt, die de facto Abschaffung Jahrhunderte in ihrer Autonomie aufgebaut hat. eines risikolosen Zinses sowie das derzeitige Zins- und In- Wir sind aber auch gefordert, die uns durch diese Auto- flationsniveau machen aber klar, dass heute andere Anla- 2021/264 nomie auferlegte Verantwortung ernst zu nehmen – und geklassen als früher auch in der Pensionsvorsorge gefragt auch voll wahrzunehmen. Überall dort, wo Fremdbe- sind. Ohne deutlichen Aktienanteil kann derzeit kaum ein stimmtheit droht, hat die Anwaltschaft einig zu sein, um positives Ergebnis erzielt werden, wie sich an der laufenden diese abzuwehren. Performance auch deutlich zeigt. Eine der wichtigsten Säulen unserer Unabhängigkeit ist Andererseits zeigen die Diskussionen um die Anpassun- auch die eigene Pensionsvorsorge. Wir haben daher stetig gen der staatlichen Pensionsleistungen vor wenigen Wo- daran zu arbeiten, diese bestmöglich auszubauen und in ih- chen sehr deutlich, in welche Richtung die Entwicklung zu- rer Unabhängigkeit zu erhalten. Verantwortung überneh- künftig gehen wird müssen. Die Finanzierbarkeit der staat- men heißt nicht nur, sich (möglichst zahlreich) an Wahlen lichen Pensionssysteme wird ebenso wie die Einhaltung des oder Abstimmungen innerhalb der Selbstverwaltung zu be- Generationenvertrags zu einer immensen Herausforderung teiligen, sondern sich auch bestmöglich informiert zu hal- werden. ten. Wir alle sind aufgefordert, unserer Autonomie die gebo- Daher sind wir alle aufgerufen, Rechtsanwältinnen und tene Wertschätzung entgegenzubringen und gemeinsam an Rechtsanwälte ebenso wie Rechtsanwaltsanwärterinnen und der Weiterentwicklung unseres Pensionssystems zu arbei- Rechtsanwaltsanwärter, uns auch mit der Frage der eigenen ten, um dieses noch besser für die Zukunft zu rüsten. Pension intensiver auseinanderzusetzen. Sie finden im Rah- PS: Ich sehe bereits mit großer Vorfreude der Dezember- men dieser Ausgabe des Anwaltsblatts sowohl Informatio- Ausgabe entgegen. Schon auf dem Cover sollten Sie eine nen zum Wechsel der Veranlagungs- und Risikogemein- bedeutende Veränderung bemerken. Lassen Sie sich über- schaft als auch die aktuellen Performance-Zahlen der raschen! AVO-Fonds (der Versorgungseinrichtung Teil B). Bitte beachten Sie, dass der Wechsel der VRG-Klasse bis ARMENAK UTUDJIAN 30. 11. 2021 (bei der Rechtsanwaltskammer einlangend) er- Vizepräsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammer- klärt werden muss. Naturgemäß kann die derzeitige und tages (ÖRAK) historische Performance der einzelnen AVO-Fonds keine österreichisches anwaltsblatt 11_2021
550 Inhalt 11_2021 549 Editorial 561 ABHANDLUNGEN 585 SERVICE 551 Wichtige Informationen 553 Werbung & PR 562 „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten 586 Im Gespräch 554 Recht kurz & bündig Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am 557 Europa aktuell Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufs- 559 3 Fragen an . . . rechts 613 Inserate Constantin Eschlböck 615 Indexzahlen 565 Die disziplinäre Einordnung des sog Handelns in ei- gener Sache AUTOREN DIESER AUSGABE: Stefan Lehner RA Dr. Manfred Ainedter, Wien 571 Zu Kostentragungsklauseln in von Rechtsanwälten Mag. Silvana Asen, Wien errichteten Kaufverträgen RAA Ing. Mag. Niyazi Bahar, Wien Tanja Verbunkic RA Dr. Michael Buresch, Wien 577 Aktuelles zur Zahlungsunfähigkeit nach Inkrafttreten RA Mag. Gerold Beneder, Wien von GREx und RIRUG RA Mag. Constantin Eschlböck, Wien Axel Reckenzaun RA Mag. Franz Galla, Wien Sophia Hüttmayr, Wien Mag. Ursula Koch, ÖRAK Mag. Jessica König, ÖRAK Büro Brüssel Mag. Dr. Gabriele Krenn, MBL-HSG, Graz Britta Kynast, Wien Mag. Katharina Lehmayer Foto: Weihbold em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien RA Mag. Stefan Lehner, LL.M., Wien 589 Legal Tech & Digitalisierung Mag. Christian Moser, ÖRAK 591 Termine Mag. Tanja Pfleger, Wien 592 Chronik RA Hon.-Prof. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, Graz 595 Aus- und Fortbildung RA Dr. Ullrich Saurer, Graz 600 Rezensionen Mag. Elisabeth Schusterbauer, RAK Wien RA Dr. Armenak Utudjian, M.B.L.-HSG, Wien RAA Mag. Tanja Verbunkic, Klagenfurt 607 RECHTSPRECHUNG RA Mag. Birgitta Winkler LL.M.(Sydney), Villach 608 Abwicklung von Treuhandver- trägen 609 Zum Räumungsanspruch des Nacherben gegenüber den Mie- tern des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
551 Wichtige Informationen Sonderpauschalvergütung (§ 16 Abs 4 Sache wiederum zehn Verhandlungstage. Daher hat sie für URSULA KOCH (UK) RAO) – fristgerechte Antragstellung alle nach dem 10. 10. 2021 erbrachten Leistungen wiede- ÖRAK, Generealsekre- tär-Stellvertreterin rum einen Sondervergütungsanspruch nach § 16 Abs 4 In seiner Entscheidung vom 1. 9. 2021, Ra 2021/03/0140, hatte RAO. Hinsichtlich der von ihr dann bis zum 31. 12. 2021 ELISABETH sich der VwGH mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Antrag- SCHUSTERBAUER (ES) erbrachten weiteren „sondervergütungsgeeigneten“ Leis- RAK Wien, Abteilung stellung nach § 16 Abs 4 RAO auseinanderzusetzen und dazu Versorgungseinrichtung tungen muss sie bis zum 31. 3. 2022 einen Antrag bei der festgehalten, dass der Gesetzestext hierzu Fragen aufwerfen Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO stellen, CHRISTIAN könnte. Losgelöst vom Anlassfall hielt der VwGH die mit MOSER (CM) mit dem sie dann eine Sondervergütung für ÖRAK, Juristischer dem BRÄG 2020 eingeführte Wendung, dass die Jahresfrist, • die Leistungen in der Zeit vom 1. 1. 2021 bis zum Dienst innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden 13. 5. 2021 und muss, „ab dem ersten [vom bestellten Rechtsanwalt] geleiste- SILVANA ASEN (SA) • die Leistungen nach dem 10. 10. 2021 bis 31. 12. 2021 ÖRAK, Juristischer ten Verhandlungstag“ zu laufen beginnt, für unklar. Dienst anspricht. Unvorgreiflich der unabhängigen Rsp stellt sich die mit UK dem BMJ akkordierte Verwaltungspraxis aller Rechtsan- waltskammern wie folgt dar: Wechsel der Veranlagungs- und § 16 Abs 4 RAO enthält zwei unterschiedliche Fristen, ei- Risikogemeinschaft (VRG) – Frist nerseits die Leistungsfrist und andererseits die Antragsfrist. 30. 11. 2021 einlangend Für die im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten „son- Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezie- dervergütungsgeeigneten“ Leistungen besteht eine Antrags- her können zwischen den bestehenden VRG jährlich wech- frist bis zum 31. 3. des folgenden Jahres. Bis dahin ist zu beur- seln, Hinterbliebene können diese Möglichkeit nur einver- teilen, ob bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres der nehmlich wahrnehmen. Der Wechsel hat durch schriftliche Schwellenwert nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO überschritten wur- Erklärung mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur de. Ist dies der Fall, ist für die „sondervergütungsgeeigneten“ Verfügung gestellten Formblatt zu erfolgen, das spätestens Leistungen, die bis zum 31. 12. erbracht wurden, spätestens bis am 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Rechtsan- zum 31. 3. ein Antrag zu stellen (Antragsfrist). Die unterjährig waltskammer, bei der der Versicherte oder Leistungsbezie- begonnene (Leistungs-)Frist nach § 16 Abs 4 RAO läuft auch her eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, einlangen nach dem 31. 12. weiter. Sie endet (unterjährig) ein Jahr nach muss. Die Erklärung wirkt zum 1. 1. des folgenden Kalen- dem ersten geleisteten (Haupt-)Verhandlungstag. Leistungen, derjahres. die im nächsten Jahr erbracht werden, können wiederum bis Bei einem Wechsel in eine andere VRG (AVO Classic, zum 31. 3. des Folgejahres geltend gemacht werden. AVO 30, AVO 50, AVO Plus) fallen grundsätzlich keine Zur besseren Veranschaulichung das folgende (fiktive) Kosten im eigentlichen Sinn an. Die einzelnen Fonds haben Beispiel: in den letzten Jahren unterschiedlich performt, es konnten Eine in einem Strafverfahren im Rahmen der Verfah- daher einige Fonds eine Gewinnreserve aufbauen, andere renshilfe als Verteidigerin beigegebene Rechtsanwältin ver- nicht. Bei einem Wechsel von einem Fonds ohne Gewinn- richtet den ersten Hauptverhandlungstag am 13. 5. 2020. reserve in einen Fonds mit einer solchen muss die Gewinn- Den zehnten Hauptverhandlungstag absolviert sie in dieser reserve dotiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Kosten Sache am 22. 11. 2020, für die darüber hinausgehenden anfallen, vielmehr ist vom übertragenen Kapital ein Teil in Leistungen hat sie somit einen Anspruch auf Sondervergü- die Gewinnreserve einzubuchen, der Rest wird als Sparan- tung nach § 16 Abs 4 RAO. teil dotiert. Wenn von einem Fonds mit höherer Gewinn- Für alle im Kalenderjahr 2020 erbrachten und „sonder- reserve in einen solchen mit einer geringeren oder keiner vergütungsfähigen“ Leistungen (= die Leistungen nach dem Gewinnreserve gewechselt wird, erhöht sich demnach der 22. 11. 2020 bis zum 31. 12. 2020) hat sie den Sondervergü- Sparanteil. tungsantrag gem § 16 Abs 4 Satz 3 RAO bis zum 31. 3. 2021 Eine Information über die Höhe des Kapitalkontos kann bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Für die von ihr jederzeit bei der Concisa eingeholt werden. Für Rückfragen im Jahr 2021 erbrachten Leistungen läuft derweilen die Jah- steht Ihnen Frau Mag. Ulrike Hawranek unter resfrist nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO weiter, diese endet am 01 50232 – 1928 gerne jederzeit zur Verfügung! 13. 5. 2021. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Jahresfrist ES nach § 16 Abs 4 Satz 1 RAO neu zu laufen; ein Sonderver- gütungsanspruch für die ab dem 13. 5. 2021 erbrachten Aktuelle Performance der AVO Fonds Leistungen entsteht erst dann, wenn die Rechtsanwältin ab Im Mitgliederbereich unter www.rechtsanwaelte.at finden dem 13. 5. 2021 (und somit im neuen „Beurteilungsjahr“) Sie unter dem Menüpunkt Versorgungseinrichtung Teil B/ wiederum mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt Aktuelle Performance und Informationen die aktuelle Per- mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. formance der AVO Fonds sowie weitere Informationen zur In unserem Beispiel verrichtet die Rechtsanwältin in der Ausrichtung der Fonds. Zum 27. 10. 2021 wurden folgende Zeit vom 13. 5. 2021 bis zum 10. 10. 2021 in der gleichen Veranlagungsergebnisse erzielt: österreichisches anwaltsblatt 11_2021
552 Wichtige Informationen Bezeichnung ISIN Performance seit Performance seit Performance seit Jahresbeginn 5 Jahren Fondsbeginn AVO 30 (A) AT 0000A009U1 5,93% 3,54% 3,81% AVO 50 (A) AT 0000A009T 3 10,09% 5,78% 4,32% AVO Classic (A) AT 0000735337 -0,19% -0,32% 0,80% AVO Plus (A) AT 0000A1AUW0 2,05% 0,19% -0,06% UK Save the date: Die Videoverhandlung im Informationen zum Coronavirus Zivilverfahren In Zusammenhang mit den von der Bundesregierung und Diskutieren Sie mit uns über die Videoverhandlung im Zi- dem Gesetzgeber zur Eindämmung der Verbreitung des vilverfahren! Die Veranstaltung wird in virtueller Form am Coronavirus (COVID-19) getroffenen Maßnahmen stellen 22. 11. 2021, 17-19 Uhr, stattfinden. Sie werden die Mög- sich zahlreiche Fragen für die Rechtsanwaltschaft. Alle rele- lichkeit haben, über Smartphone, Tablet oder Laptop daran vanten Informationen zur Fristenproblematik, Kurzarbeit, teilzunehmen. Weiterführende Informationen dazu folgen steuerlichen Themen etc finden Sie laufend aktualisiert auf per ÖRAK-Infom@il bzw werden in Kürze auch auf der unserer Website www.rechtsanwaelte.at unter „Aktuelles“ Website des ÖRAK zu finden sein. bzw dem Menüpunkt COVID-19. CM Wir freuen uns auf eine spannende Veranstaltung! SA EINKAUFEN IM STIL nnen, Jetzt sca en & anmeld 50 € *XWVFKH LQVLFKH UQ Beim führenden Gastronomie-Großhändler in ®VWHUUHLFKSURƫWLHUHQDXFK6LHDOV8QWHUQHKPHU/in. GDVEHVWHWUDQVJRXUPHWDW GROSS GROSS GROSS EHLGHU$XVZDKO beim Service EHLGHU%HUDWXQJ * Sichern Sie sich bis 31.12.2021 Ihren EUR 50,- Gutschein. Gültig in allen Transgourmet- und Transgourmet C+C-Abholmärkten. Einmalig ab EUR 100,- einlösbar, gilt nicht in Kombination mit anderen Aktionen. 21_00309__TG_Business-Kunden_Oesterreichisches_Anwaltsblatt_157x115mm+5mmUE.indd 1 04.10.21 14:09 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
553 Werbung & PR BAUMWOLLTASCHE Preis €/Stk. Anzahl Gesamt BESTELLFORMULAR Navy, 2-seitig „Immer an Ihrer Seite!“ sowie „Wir lassen Sie nicht hängen!“ WERBEARTIKEL mit Logo „Die österreichischen Rechtsanwältinnen“ bzw „Die österreichi- 6,00 schen Rechtsanwälte“, 35x39x13,5cm, Träger: 58cm, 100% Baumwolle MANNERSCHNITTEN Preis €/Stk. Anzahl Gesamt 2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, 0,50 ca. 15 g BONBONS Füllmenge Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt Bonbon in Wickler aus blauer Folie, Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich) ½ kg 17,00 1 kg 32,00 KUGELSCHREIBER WEISS Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß mit Aufdruck 1,00 ANSTECKPIN „R“ Preis €/Stk. Anzahl Gesamt R-Logo ausgestanzt als Ansteck-Pin, 2,50 ø ca 15 mm LANYARD ZWEISEITIG Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Blau-weiß, Karabiner, Logoaufdruck, L(ohne Karabiner)=44 cm Aufdruck blaue Seite „Wir sprechen für Ihr Recht“ 1,50 Aufdruck weiße Seite „www.rechtsanwaelte.at“ STOCKSCHIRM MIT HOLZGRIFF & KUNSTLEDERDETAIL Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Stockschirm, marineblau, Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck 20,00 Ø 115 cm NOTIZBÜCHER Format Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt 100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, Kern kariert, gelocht und perforiert, mit Leseband und Kapitalband A5 8,90 A4 9,90 POST IT HAFTNOTIZBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck DIN A7, 50 Blatt 1,75 SCHREIBBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt 2,00 AUFKLEBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Logo Maße: 12 x 3 cm 1,00 USBSTICK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Sonderform R-Logo in 3D, 16 GB Datenvolumen, USB 2.0 7,50 GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung Preis € AUSFÜLLEN UND BESTELLEN Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Retournieren Sie dieses Formular bitte an die RADOK GmbH per Fax an die Fax-Nummer 01 / 535 12 75-13 oder per E-Mail an bestellung@radok.at. RADOK Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H., Wollzeile 1-3, 1010 Wien Preise Netto in Euro zzgl. USt. österreichisches anwaltsblatt 11_2021
554 Recht kurz & bündig Diese Ausgabe von „Recht kurz & bündig“ § 27 PSG 2. § 167 UGB ist dispositiv und es kann im Gesellschaftsver- entstand unter trag oder auch konkludent davon abgewichen werden, wo- Mitwirkung von 2021/265 rauf unter Umständen eine langjährige vom Gesetz abwei- ULLRICH SAURER (US) Zur Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem chende Übung schließen lässt. Eine nachträgliche Änderung Rechtsanwalt Grund nach § 27 Abs 2 PSG der Verteilungsregelung ist eine Gesellschaftsvertragsände- MANFRED 1. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger rung, die grundsätzlich der Einstimmigkeit bedarf. AINEDTER (MA) Rechtsanwalt Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung eines Mit- 3. Es kann etwa auch vereinbart werden, dass der Gewinn glieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist die Frage, ob die dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; da- FRANZ GALLA (FG) Rechtsanwalt Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicher- durch verliert er den Rechtscharakter als Gewinn mit den heit gewährleistet und das Funktionieren der Privatstiftung sich daraus ergebenden Folgen. Die Gewinnausschüttung sichergestellt ist. kann auch generell unter den Vorbehalt eines Gesellschaf- 2. Für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abbe- terbeschlusses gestellt werden. rufung spielen die Kompetenzen, welche dem zu beurteilen- OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 90/21 k JusGuide 2021/34/ den Organ zukommen, eine wichtige Rolle. 19683. US 3. Obwohl es auf der Hand liegt, dass bspw der Vorstand, dem die gesamte Verwaltung sowie die Vertretung der Pri- vatstiftung zukommt, in der Regel ein ungleich höheres Schädigungspotential hat, ändert dies nichts daran, dass §§ 25, 82, 83, 84 GmbHG; §§ 128, 161 UGB die Frage, ob ein Mitglied eines Beirats aus wichtigem 2021/268 Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, nach den Grundsätzen der Rsp zu beurteilen ist. Zu den Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH & OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 93/21 a JusGuide 2021/33/ Co KG 19673. US 1. Nach stRsp sind für den Fall, dass bei einer KG kein un- beschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person §§ 10, 30 MarkSchG ist, die Normen über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Ver- 2021/266 hältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der 2. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke sind auf Zuwendungen an die Gesellschafter einer Komple- 1. Bei der vollständigen Aufnahme einer registrierten Marke mentär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommandi- in eine andere Marke ist regelmäßig, auch bei Vorliegen tisten“ analog anzuwenden. anderer Bestandteile, Ähnlichkeit anzunehmen. 3. Des Weiteren ist die analoge Anwendung der Kapitaler- 2. Wird ein schwaches Zeichen übernommen, ist Verwechs- haltungsnormen auf Zuwendungen der KG an Gesellschaf- lungsgefahr nur dann gegeben, wenn das übernommene ter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommandi- Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine un- tisten der KG sind, zu bejahen. tergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den, den Ge- 4. Die unbeschränkte Haftung des Komplementärs für Ver- samteindruck des aufnehmenden Zeichens prägenden Be- bindlichkeiten der KG steht dem nicht entgegen. standteilen, zur Gänze in den Hintergrund tritt. 5. Die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters 3. Die Frage, ob zwischen zwei Bildmarken Verwechslungs- durch die Gesellschaft erfüllt den Tatbestand der verbote- gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände nen Einlagenrückgewähr. des Einzelfalls zu beurteilen. OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 61/21 w JusGuide 2021/35/ 4. Entscheidend für die Beurteilung ist die Wirkung auf einen 19700. US durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi- gen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht genau auf die Einzelheiten achtet. § 7 Abs 1 StPO (§ 81 Abs 2, § 89 Abs 2 b StPO; § 17 OGH 27. 5. 2021, 4 Ob 32/21 s JusGuide 2021/34/1685. US Abs 1 Z 3 StVG) 2021/269 §§ 167, 168, 169, 907 UGB; §§ 120, 121, 122, 163, 167, Zustellverlangen bei verkündetem Beschluss 168, 169 HGB Vor Ablauf einer für den Verteidiger gesondert ausgelösten 2021/267 Beschwerdefrist darf über eine vom Strafgefangenen einge- Zur Ausschüttung von Gewinnen bei der KG brachte Beschwerde gegen eine verweigerte bedingte Entlas- 1. Bei einer GmbH & Co KG richtet sich die Ermittlung des sung nicht entschieden werden. Gewinns und des Verlusts nach den für den Grundtypus OGH 25. 3. 2021, 12 Os 139/20 p, 22/21 h, 23/21 f EvBl der KG geltenden Grundsätzen. 2021/83. MA 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
555 Recht kurz & bündig § 65 StGB § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO (§ 260 Abs 1 Z 3 2021/270 StPO) 2021/275 Doping im Ausland Strafbarkeit nach § 65 StGB erfordert jedenfalls Feststellun- Nicht jeder Widerspruch begründet Nichtigkeit gen dazu, ob die Tat jene (objektiven und subjektiven) Tat- „Widersprüche“ im Verhältnis von Sanktionserwägungen bestandsmerkmale einer (in Betracht kommenden) auslän- zu Sanktionserkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) begründen dischen Strafnorm erfüllt, die den (auf Basis des USachver- keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO. halts verwirklichten) Tatbeständen des österr Rechts (hier Vielmehr gilt in solchen Fällen allein die im Erk genannte §§ 146, 147 Abs 1 a, 2 StGB) fremd sind. Sanktion. Unter dem Aspekt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO OGH 8. 1. 2021, 11 Os 49/20 w (LG Innsbruck 33 Hv 51/ wäre Nichtigkeit nur dann gegeben, wenn die Ausführun- 19 h) EvBl 2021/84. MA gen in den Entscheidungsgründen das Erk aus der Sicht des OGH undeutlich machten. § 195 Abs 2 dritter Satz StPO (§ 196 Abs 2 erster Satz OGH 17. 2. 2021, 12 Os 5/21 h EvBl-LS 2021/100. MA StPO) 2021/271 § 28 Abs 1 StGB (§§ 15, 99, 144 StGB) 2021/276 Auch was zur Rechtzeitigkeit offen zutage liegt, muss im Antrag referiert werden Erpressung verdrängt Freiheitsentziehung Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss ein auf Fortfüh- Ebenso wie beim Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 rung des Ermittlungsverfahrens gerichteter Antrag die zur StGB sind auch beim Verbrechen der Erpressung nach Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen § 144 Abs 1 StGB alle (wenn auch in verschiedenen Tatpha- Angaben enthalten. Anträge, die den – auch die genannten sen gesetzten, in einem unmittelbaren und sachlichen Zu- Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraus- sammenhang stehenden) Handlungen des Täters vom Be- setzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem ginn der Ausführung des erpresserischen Vorsatzes bis zur § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen. materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer ge- OGH 13. 4. 2021, 11 Os 29/21 f EvBl-LS 2021/92. MA sonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugängliche Einheit anzusehen. Eine gegen die Person des Opfers einer Erpressung gerichtete Freiheitsentziehung geht daher dann § 70 StGB im Tatbestand des § 144 Abs 1 StGB auf, wenn diese Bewe- 2021/272 gungseinschränkung bereits im Zuge der Ausführung der Gewerbsmäßige Begehung ist selbstbezogen Erpressungstat an sich als Mittel zur Durchsetzung des de- Bei Beteiligung mehrerer begehen nur Täter gewerbsmäßig, liktischen Vorhabens erfolgt ist oder wenn sie unmittelbar welche in der Absicht handeln, sich selbst durch die wieder- nach Abnötigung des erpressten Gutes der Sicherung der kehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß Beute oder der Einleitung der Flucht dient. geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. OGH 18. 2. 2021, 14 Os 110/20 p. MA OGH 12. 2. 2021, 11 Os 136/20 i EvBl-LS 2021/93. MA § 677 Abs 1 und 2, § 678 Abs 2 ABGB § 345 Abs 1 Z 4 StPO (§ 13 Abs 3, § 322 StPO) 2021/277 2021/273 Nur kausale Zuwendungen vermindern das PrivatGA Pflegevermächtnis PrivatGA fallen von vornherein nicht unter das bedingte Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Einführung des Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO. Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses den Missstand be- OGH 28. 12. 2020, 11 Os 88/20 f (LG Klagenfurt 15 Hv seitigen, dass die aufopfernden und umfangreichen Leistun- 148/19 d) EvBl 2021/90. MA gen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen. Nach § 677 Abs 1 ABGB entstehe das Vermächtnis (unter ande- rem) nicht, soweit Zuwendungen etwa aufgrund eines Ver- § 229 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) trags zugunsten Dritter (Geschwister delegierten Pflege an 2021/274 einen von ihnen und zahlten dafür einen bestimmten Be- Öffentlichkeit trag) oder von der öffentlichen Hand (etwa in Gestalt der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirkende Be- erhöhten Familienbeihilfe, die allerdings der Pflegeperson schränkung der Öffentlichkeit kann (bloße) Formverlet- zugekommen sein müsse) gewährt oder letztwillig vom Ver- zung oder (auch) Verfahrensmangel sein. storbenen eingeräumt worden seien. OGH 18. 2. 2021, 14 Os 6/21 w (LG Steyr 17 Hv 50/20 g) In der Lehre besteht damit Übereinstimmung, dass es eines EvBl 2021/91. MA Kausalzusammenhangs zwischen der gewährten Zuwen- österreichisches anwaltsblatt 11_2021
556 Recht kurz & bündig dung und der Erbringung von Pflegeleistungen bedarf, um als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlich- eine Anrechnung der Zuwendung auf das Pflegevermächt- keit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der je- nis zu rechtfertigen. Der erkennende Fachsenat hält die An- weilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf nahme des Erfordernisses eines Kausalzusammenhangs vor jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander dem Hintergrund für überzeugend, dass die Bestimmung nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkma- des § 677 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB Doppelabgeltungen len gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches vermeiden soll. Wohngebiet bilden. OGH 24. 6. 2021, 2 Ob 54/21 m Zak 2021/491, 272. FG Das konkrete Objekt befindet sich in dicht verbautem Wohn- und Geschäftsgebiet am gürtelnahen Rand des 8. Wiener Gemeindebezirks. Der erkennende Senat räumte § 9 Abs 1 Z 2 MRG zwar ein, dass die Josefstadt gewisse innerstädtische Vortei- 2021/278 le biete, hielt aber fest, dass die massive Lärmbelastung der Einbau einer Klimaanlage ist trotz Erderwärmung Wohnumgebung des Hauses nicht nur durch Individual-, nicht verkehrsüblich sondern auch Schienenverkehr, der in diesem Bereich über Die Antragsteller begehrten die Feststellung, dass die Instal- 75 dB liegt, eine selbst für innerstädtische Lagen überdurch- lation eines Klimageräts in der von ihnen gemieteten Woh- schnittliche Belastung durch Verkehr, Abgase und Lärm nung eine Veränderung (Verbesserung) des Mietgegen- darstelle. Dazu kommen die unmittelbare Nähe zum Gürtel stands gem § 9 MRG sei, und die Zustimmung der Antrags- und die genannte U-Bahn-Station, die aufgrund dort vor- gegnerin zu einer solchen Maßnahme zu ersetzen. Die An- herrschender Kleinkriminalität (Drogenhandel und Rot- tragsgegnerin wendete ein, der Einbau einer Klimaanlage licht) und der diesbezüglichen medialen Berichterstattung begründe eine Luxusausstattung und entspreche nicht der ein negatives Image aufweise. Übung des Verkehrs. Bei ordnungsgemäßer Lüftung steigen OGH 20. 7. 2021, 5 Ob 104/21 m Zak 2021/502, 276. FG die Temperaturen in der Wohnung auch nicht über 29 °C. Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehöre laut OGH § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht zu den gem § 9 Abs 2 Z 1 bis Z 5 MRG privilegierten 2021/280 Veränderungen. Die von den Antragstellern geplante Maß- Keine Genehmigung der nachträglichen Errichtung nahme sieht die Installation des Außengeräts der Klimaan- einer Terrasse lage auf dem Flachdach des Hauses und damit die Inan- Das im Wohnungseigentum der Parteien stehende Objekt spruchnahme von nicht zum Mietgegenstand gehörenden befindet sich in einer Schutzzone gem § 7 Wiener Bauord- (allgemeinen) Teilen des Hauses vor. In einem solchen Fall nung und wurde Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Der ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 Antragsteller begehrte, die Zustimmung der Antragsgegner MRG ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom Rekursge- zur Errichtung einer etwa 1 m über dem Bodenniveau ge- richt aus der als notorisch angesehenen allgemeinen Klima- planten Terrasse zu seiner im Hochparterre des Hauses ge- entwicklung („Erderwärmung“) abgeleitete Schlussfolge- legenen Wohnung und den Umbau der Wohnung, bei dem rung, dass Wohnungen in Gebäuden, die noch bis in jüngs- unter anderem vorhandene Fenster zu Türen als Ausgang ter Zeit ohne technische Ausstattungen zur Klimatisierung auf die Terrasse erweitert werden sollen, zu ersetzen. errichtet worden seien, nachgerüstet werden müssten, ist Sein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG leitet der keineswegs zwingend und kann den für eine Bejahung der Antragsteller in erster Linie daraus ab, dass ihm die Errich- Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis daher tung einer Terrasse sowie des damit verbundenen Abgangs nicht ersetzen. Damit obliegt es den insoweit behauptungs- einen direkten Zugang zum Garten, der sich in seinem Zu- pflichtigen und beweispflichtigen Mietern, konkrete Tatsa- behöreigentum befindet, ermögliche, womit eine Steigerung chen darzutun, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit des Wohnwerts verbunden sei. Nach den Feststellungen der Änderung zulassen. verfügt der Antragsteller aber ohnedies über einen Zugang OGH 5. 7. 2021, 5 Ob 59/21 v Zak 2021/501, 276. FG zu seinem Gartenanteil. Die Berufung auf bloße Zweckmä- ßigkeitserwägungen begründet aber ebenso wenig ein wich- § 16 Abs 2 und 4 MRG tiges Interesse wie der Wunsch des Wohnungseigentümers 2021/279 nach einer luxuriöseren Ausstattung. OGH 14. 6. 2021, 5 Ob 68/21 t Zak 2021/503, 277. FG Kein Lagezuschlag bei Verkehrslärm Die „durchschnittliche Lage“ (§ 2 Abs 3 RichtWG) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen. Das gilt auch für die nach § 16 Abs 4 MRG erforderliche Beurteilung, ob die Liegen- schaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage auf- weist, die „besser“ ist als die durchschnittliche. In Wien ist 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
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557 Europa aktuell EuGH: Zwei Vorlagen in einem Verfahren BRITTA KYNAST Leiterin ÖRAK-Vertre- möglich tung in Brüssel. Die Autorin ist in Deutsch- land zugelassene Rechts- anwältin. D er EuGH hat in seinem Urteil vom 6. 10. 2021 in der Rechtssache C-561/19 zu den Voraussetzungen für Vorlageverfahren, den sog CILFIT-Kriterien, bei letztins- danach unterschieden werden, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Rn 62). Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass nationale 2021/281 tanzlichen Gerichten Stellung genommen und diese er- Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das gänzt. Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich Im vorgelegten Fall ging es um eine Frage einer Partei in oder übermäßig erschweren dürfen (Rn 63). einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, nachdem Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil ausdrück- bereits eine erste Vorlage gem Art 267 AEUV durch den lich festgestellt, dass mehrere Vorlagen im Laufe eines na- EuGH entschieden worden war. tionalen Verfahrens möglich sind. Im Hinblick auf nationa- Der EuGH stellt in seinem jetzigen Urteil noch einmal le Unzulässigkeitsgründe sind diese aber dennoch einge- fest, dass es allein Sache der letztinstanzlichen Gerichte sei, schränkt und sollten daher, falls notwendig, rechtzeitig an- in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebote- geregt werden. nen Sorgfalt zu beurteilen, ob ein Vorlagefall vorliege Das Urteil des EuGH können Sie hier abrufen: (Rn 50). Auch stelle Art 267 AEUV keinen Rechtsbehelf dar, der für die Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet wäre. Allein aus der Geltendmachung einer Partei, dass eine Frage der Aus- legung von Unionsrecht vorliege, sei nicht davon auszuge- hen, dass eine Vorlage erfolgen müsse (Rn 54). Eine solche Pflicht bestehe für ein Gericht aber bei Vor- liegen der sogenannten CILFIT-Kriterien.1 Dies auch dann, Das Urteil in der Rechtssache CILFIT ua, aus dem weiterhin wenn der Gerichtshof in derselben nationalen Rechtssache die Vorlagekriterien abgeleitet werden, finden Sie zur Erin- bereits um Vorabentscheidung ersucht wurde, aber eine nerung noch einmal hier: Frage nach Auslegung des Unionsrechts, deren Beantwor- tung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, nach der ersten Entscheidung fortbesteht (Rn 59). Allerdings ist zu beachten, dass das in letzter Instanz ent- scheidende Gericht aus Unzulässigkeitsgründen davon ab- sehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentschei- dung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (Rn 61 im Vorlagefall: Nach nationalem Recht unzulässige Frage, da diese den Streitgegenstand ändert). Nach dem Äquivalenzgrundsatz darf bei Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht 1 Siehe Urteil des EuGH in C-283/81, CILFIT ua, Rn 21. österreichisches anwaltsblatt 11_2021
558 Europa aktuell Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zu missbräuchlichen Gerichtsverfahren JESSICA KÖNIG Juristischer Dienst ÖRAK-Vertretung in D ie Europäische Kommission hat eine öffentliche Kon- sultation zu EU-Maßnahmen zum Schutz von Journa- listen und Menschenrechtsverteidigern gegen missbräuchli- rin ruft sie die Mitgliedstaaten auf, die Sicherheit von Jour- nalisten in der gesamten EU zu verbessern. Insbesondere werden dabei folgende Bereiche behandelt: Proteste und Brüssel. che Gerichtsverfahren (sog SLAPP-Klagen) eingeleitet. Demonstrationen, Online-Sicherheit und Stärkung der di- 2021/282 Bei SLAPP-Klagen handelt es sich in der Regel um unbe- gitalen Kompetenz sowie Minderheiten angehörende Jour- gründete Klagen, die von einflussreichen Personen oder nalisten. Den Mitgliedstaaten empfiehlt die Europäische Körperschaften gegen schwächere Parteien eingebracht Kommission unter anderem, rechtliche und psychologische werden, die sich kritisch zu einer Frage von großem öffent- Beratung für betroffene Journalisten zur Verfügung zu stel- lichem Interesse äußern. Ziel ist es, diese einzuschüchtern len. und letztlich zum Schweigen zu bringen, indem sie zB fi- Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 10. 1. 2022 nanziell geschädigt werden, bspw durch hohe Schadener- und kann unter folgendem QR-Code aufgerufen werden: satzansprüche oder eine möglichst lange Verfahrensdauer. Die Kommission konsultiert nun verschiedene Interes- senträger, darunter auch Angehörige der Rechtsberufe, um weitere Erkenntnisse zu SLAPP-Klagen zu sammeln. Damit soll allen interessierten Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu den vorgestellten politischen Optionen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Anti-SLAPP-Initi- ative zu äußern. Das Konsultationsergebnis wird dann in die bevorstehende Initiative gegen SLAPP einfließen. Ziel derselben sei es, Journalisten und Menschenrechtsverteidi- ger bei strategischen Gerichtsverfahren gegen die Beteili- gung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen) zu schützen. Die Anti-SLAPP-Initiative ist Teil des Europäischen Aktions- plans für Demokratie. Nach Auffassung der Kommission werden solche Praktiken in vielen Mitgliedstaaten immer häufiger angewandt. Die Kommission hat außerdem vor kurzem eine Emp- fehlung zur Sicherheit von Journalisten2 angenommen. Da- 2 C(2021) 6650 final. 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
559 3 Fragen an . . . Gerd Grebenjak Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezieher können zwischen den bestehenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) in der Versorgungseinrichtung Teil B jährlich wechseln. Die schriftliche Erklärung muss mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Formblatt erfolgen und spätestens am 30. 11. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Rechtsanwaltskammer, bei der der Versicherte oder Leistungsbezieher eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, einlangen. Bitte erläutern Sie die Unterschiede der vier AVO-Gefä- Aufgrund der derzeitigen Zinssituation kann der Fondsmana- 2021/283 ße, zwischen denen man auswählen kann. ger aber fast nur in sichere Renten und Cash investieren. Geht Die vier Fonds oder „AVO-Gefäße“ richten sich retrospek- er Risiko ein und kauft zB Aktien, wird er schon bei leichten tiv nach der Risikoeinschätzung der Kapitalmärkte. Der „ri- Kursstürzen am Aktienmarkt unter die Wertsicherungsgrenze sikoärmste“ AVO Classic hat die Vorgabe, auf Jahressicht fallen und kann diesen Verlust nicht mehr aufholen. Tatsache keinen Verlust zu erzielen und darf daher nur ganz geringes ist, dass bei der derzeitigen Kapitalmarktlage eine „risikolose“ Risiko eingehen, das sich aus der jährlichen positiven Ent- Veranlagung regelmäßig zu negativen Ergebnissen führt. wicklung aus der Vergangenheit ergibt (dzt ca 0,8 Prozent- Es muss den AVO Classic-Investierten daher bewusst sein, punkte). Im AVO Plus soll kein Verlust von mehr als 5 Pro- dass über Jahre nicht nur der für die Pensionssicherung er- zentpunkten pa erzielt werden. Diese beiden Gefäße werden forderliche Rechnungszins nicht erwirtschaftet wird, son- aktiv von drei unterschiedlichen Managern verwaltet. dern durch die wachsende Inflation auch ein zusätzlicher Der AVO 30 sieht vor, dass ständig ein Aktienanteil von 30% jährlicher Wert(Kaufkraft-)verlust droht. gehalten wird, beim AVO 50 sind dies 50%. Die Veranlagung Geht man davon aus, dass sich die Wertentwicklung der in AVO 30 und AVO 50 erfolgt passiv, dh, es werden Fonds einzelnen Gefäße über eine Periode von 30 Jahren wie bis- (Aktien- und Anleihefonds) gekauft, die über längere Zeit- her fortsetzt, werden sich erhebliche Differenzen bei den räume gehalten und im Wesentlichen nur zur Beibehaltung Pensionshöhen von bis zu 60 – 70% ergeben. des Aktien-Rentenverhältnis angepasst werden. Wer evaluiert die Veranlagungsstrategie in den verschie- Die Performance des AVO Classic liegt seit Jahren unter denen VRG? In welchen Abständen sind Anpassungen dem Wertverlust durch die Inflation. Würden Sie dazu notwendig? raten, in ein anderes Gefäß zu wechseln? Evaluierungen finden regelmäßig unter Beiziehung von ex- Welches Gefäß ein Kollege wählt, ist seine subjektive Anlage- ternen Beratern durch den Anlageausschuss der Rechtsan- entscheidung und sollte von seinen persönlichen Vermögens- waltskammern statt. Durch die derzeit bestehenden, (mE und Einkommensverhältnissen, aber auch von seiner Pen- zu) detaillierten Vorgaben in den Statuten der Versorgungs- sionserwartung abhängen. Eine Veranlagungsentscheidung einrichtung Teil B hinsichtlich der vier AVO-Gefäße be- für den einzelnen Kollegen werde ich daher nicht abgeben. steht bedauerlicherweise ein „starres“ System, das marktan- Ganz allgemein sollte aber Folgendes bedacht werden: gepasste Entscheidungen stark einschränkt. Der AVO Classic hatte historisch gesehen sicherlich seine Der Anlageausschuss empfiehlt schon seit Jahren, die Wertun- Berechtigung in Zeiten, in denen mit sicheren Renten (zB tergrenzesysteme, wie sie im AVO Classic und AVO Plus ver- deutsche Staatsanleihe) noch angemessene Renditen erzielt wirklicht sind, durch modernere Alternativen der Veranla- werden konnten. Dadurch hatte der Fondsmanager noch gung zu ersetzen, um auf die sich immer schneller ändernden genügend „Risikokapital“, um eine entsprechende Perfor- Verhältnisse auf den Kapitalmärkten reagieren zu können. mance für sein Portfolio zu erzielen und den vorgegebenen Rechnungszinssatz für die zukünftige Sicherung der Pensio- nen zu erwirtschaften. Dr. Gerd Grebenjak, geb 1973 in Wolfsberg; studierte Rechtswissenschaften in Graz; selbständiger Rechtsanwalt seit 2004, seit 2007 Ausschussmitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Mitglied des AK Wirtschaftsfragen, seit 2017 Vorsitzender des Anlageausschusses Foto: privat österreichisches anwaltsblatt 11_2021
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561 Abhandlungen 562 „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufsrechts 565 Die disziplinäre Einordnung des sog Handelns in eigener Sache 571 Zu Kostentragungsklauseln in von Rechtsanwälten errichteten Kaufverträgen 577 Aktuelles zur Zahlungsunfähigkeit nach Inkrafttreten von GREx und RIRUG österreichisches anwaltsblatt 11_2021
562 Abhandlungen „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen CONSTANTIN ESCHLBÖCK Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung Der Autor ist Rechtsan- walt in Wien. im Spiegel des Berufsrechts1 2021/284 Wahrheits- und Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung als Maßstab für Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes in § 47 Abs 1 RL-BA 2015 Der Beitrag befasst sich mit den durch § 47 RL-BA 2015 und § 10 Abs 2 RAO gezogenen Grenzen rechtsanwaltlicher Werbung. I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ANWALTLICHER spruch genommen werden, war in den absolutistisch regier- WERBUNG ten deutschen Staaten weit verbreitet. Friedrich Wilhelm I,3 notorisch jähzornig und gegenüber Rechtsanwälten noto- Vornehmlich wirbt der Rechtsanwalt durch die Qualität sei- risch misstrauisch, schrieb 1739 an Samuel Cocceji:4 „Wenn ner anwaltlichen Leistung (§ 47 Abs 1 RL-BA 2015). Dem [. . .] ein Advocat oder Procurator sich unterstehen wird, [. . .] Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über Leute aufzuwiegeln, um bei ihm alte abgedroschene Sachen seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert anzubringen, so wird der König solchen Advocaten oder Pro- und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht (§ 10 curator ohne Gnade aufhängen und zu mehrerer Abscheu Abs 5 RAO). einen Hund neben ihn hängen lassen.“5 Das deutsche Berufsrecht der Rechtsanwälte erlaubt dem Rechtsanwalt Werbung nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und III. DER ANWALT ALS „AUSGEZEICHNETER nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet BERATER, BEISTAND UND VERTRETER“ ist (so § 43 b BRAO). Die durch § 10 Abs 5 RAO verfügten Werbebeschränkun- gen für Rechtsanwälte dienen sinnfällig zweckhaft der Sank- II. MISCELLEN ZUR GESCHICHTE tion des in § 1 Abs 1 RL-BA 2015 gezeichneten Berufsbildes Die Lit zu § 43 b BRAO, dessen Entstehungsgeschichte mit des Rechtanwaltes als „ausgezeichnetem Berater, Beistand dem österreichische Rechtsanwälte treffenden Werbeverbot oder Vertreter seines Klienten“ und als zur Verteidigung standesgeschichtsnotorisch nur abschnittsweise parallel ver- der Grundrechte und der Wahrung der Freiheit und des läuft, ist kurzer, weil instruktiver Skizze wert. Rechtsfriedens Berufenen. Die Obrigkeit ist – und begegnet man dem im Anwalts- Nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Wandel des anwalt- stande gerüchteweise jedenfalls vereinzelt auftretenden lichen Berufsbildes,6 aber auch wegen der schon verfas- Phänomen der invidia collegialis, nicht nur diese – seit jeher sungsrechtlich (Art 2 StGG),7 sowie auch durch das Mate- der Neigung mancher, besonders eloquenter Angehöriger riengesetz (§ 10 Abs 5 RAO; § 47 Abs 2 RL-BA 2015) indi- des Advokatenstandes durch das Rühmen der eigenen zierten Notwendigkeit, Forderungen aus einer Berufsbild- Tüchtigkeit seine Klientel zu vermehren, unnachsichtig ent- gegengetreten. 1775 heißt es in der Fuldischen Advokaten- ordnung: „Keiner soll sich unterstehen, auf dem Lande he- 1 Der in den diversen „Anwaltsrankings“ nicht genannten Kollegenschaft rumzuziehen, Prozesse zu werben, die Bauern aufzutreiben zum Trost in Verbundenheit gewidmet. 2 Prütting in Henssler/Prütting, BRAO5 § 43 b Rz 1 mit Verweis auf Weißler, und bei ihnen zu zechen. Ein jeder Beamter, der in seinem Geschichte der Rechtsanwaltschaft (1905) 190. Gebiete einen solchen antrifft, und in derlei unerlaubtem Be- 3 Friedrich Wilhelm I (1688 – 1740), der „Soldatenkönig“; König in Preußen (1713 – 1740) und Kurfürst von Brandenburg. ginnen betritt, soll den Advocaten kurzum arretieren [. . .]“.2 4 Samuel Freiherr von Cocceji (1679 – 1755), ab 1723 Kammergerichtspräsi- Der staatlichen Aufsicht ging es – anders als manchem dent in Berlin, 1738 bis 1746 mit zweijähriger Unterbrechung preußischer Justizminister und ab 1747 Großkanzler (ein durch den Nachfolger Friedrich um die werbliche Standeshygiene „besorgten Kollegen“ heu- Wilhelm I, Friedrich II [außerhalb Österreichs auch bekannt als Friedrich der Große], neu geschaffenes Amt eines Leitenden Justizministers). te – allerdings nicht um die Würde des Standes oder um 5 Prütting, loc cit, unter Verweis auf Weißler, op cit 322. 6 Prütting, loc cit, unter Verweis auf Kübler, Anwaltsberuf im Wandel den Schutz der Advokaten vor unlauterer Konkurrenz, son- (1982) sowie Sue, Rechtsstaatliche Probleme des anwaltlichen Standesrechts dern um die Verhinderung unnötiger Prozesse. Die Furcht, (1986) 150 et seq. 7 So etwa VfGH 14. 6. 2018, G 57/2018; vide autem Mayer, B-VG4 Art 2 Gerichte und andere staatliche Institutionen könnten auf StGG, S.III.1 mit Verweis auf Korinek in FS Melichar (1983) 39; Holoubek, Betreiben der aufwieglerischen Anwälte vermehrt in An- ÖZW 1991, 72. Constantin Eschlböck „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufsrechts 11_2021 österreichisches anwaltsblatt
563 Abhandlungen prägung auf ihre Sachgerechtigkeit zu überprüfen,8 reicht bei der Einschätzung der konkreten Lebenssituation des diese Begründung nicht aus.9 rechtssuchenden Mandanten durch den Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt darf seine Vertrauensposition – auch und insb durch die Werbung für sich – nicht dadurch aus- IV. FUNKTION DER WERBEBESCHRÄNKUNG nutzen, dass er im Mandanten unzutreffende Erwartungen weckt (arg ex § 9 Abs 1 RAO).16 Ausdrücklich bestätigte der Werbebeschränkungen verfolgen das Ziel, in einem globa- OGH die Anwendung der in diesem Zusammenhang zu- lisierten, ja digitalisierten Markt („ask Dr Google“), die nächst für Ärzte entwickelten Grundsätze 17 auch für Funktion des Anwalts als Träger einer für den Rechtsstaat Rechtsanwälte.18 unentbehrlichen Funktion (§ 1 Abs 2 RL-BA 2015) zu si- „Marktschreierisch“ bedeutet somit vor der – wohl zuse- chern. Diese Funktion ist neben der durch § 1 Abs 1 RL- hends in den Hintergrund tretenden19 – Frage der konkre- BA 2015 getroffenen Charakterisierung dadurch gekenn- ten ästhetischen Gestaltung einer Werbung danach, wie sich zeichnet, dass die Interessen des rechtssuchenden Publi- ein Anwalt oder „die Anwälte“ öffentlich werbend präsen- kums durch einen unabhängigen, integren und kompeten- tieren sollen,20 somit insb „irreführend“ iSv „zur Ver- ten „Sachwalter“, eben den Anwalt, wahrgenommen werden trauensstörung geeignet“. sollen.10 Dass dem Begriff „marktschreierisch“ gem § 45 Abs 3 Zweck der Werbebeschränkung ist demnach die Stär- lit a RL-BA eine andere Bedeutung als jener von der Judi- kung des Vertrauens der Rechtssuchenden darauf, dass katur zu § 2 UWG entwickelten Kategorie zukomme,21 ist der Rechtsanwalt jenem Berufsbild, das er sich standesge- in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es kommt für die mäß selbst zuschreibt, auch gerecht wird, und nicht etwa Beurteilung einer Werbemaßnahme als „marktschreierisch“ aus Gewinnstreben zu Prozessen raten [. . .] oder seine Bera- nicht (mehr) insb darauf an, dass sie lautstark und aufdrän- tung nach seinen Honorarinteressen ausrichten werde.11 gend ist. Die öffentliche Werbung für die Tätigkeit des Rechtsan- Die Judikatur selbst öffnet,22 wie gezeigt, den Blick auf walts ist somit ua insb dann unzulässig, wenn sie als Selbst- das Lauterkeitsrecht, wenn sie auf die Aufmachung und die anpreisung durch marktschreierische Werbung erfolgt Begleitumstände der Werbemaßnahme abstellt. (§ 47 Abs 2 Z 1 RL-BA 2015). „Marktschreierisch“ bedeutet Es ist nicht erkennbar, warum nicht auch beim Rechts- für den Bereich rechtsanwaltlicher Werbung zunächst „re- suchenden der Maßstab des durchschnittlich informierten klamehaftes Herausstellen“.12 Verbrauchers anzulegen sein soll. Zu fragen wäre demnach danach, ob durch die zu beurteilende Werbemaßnahme im V. MARKTSCHREI UND durchschnittlichen Vertreter der angesprochenen Ver- AUFMERKSAMKEITSÖKONOMIE kehrskreise23 eine unzutreffende Erwartungshaltung von Nun ist aber in unserer Zeit der sog „Aufmerksamkeitsöko- 8 Prütting, loc cit, FN 31 mwN. nomie“13 Werbung iaR überhaupt erst dann zielgerichtet,14 9 Prütting, loc cit. 10 Prütting, op cit Rz 10 unter Verweis auf Jäger, dAnwBl 2000, 475 (480). wenn sie sinnfällig, also wahrnehmbar ist. „Reklamehaftes 11 So BGH NJW 1997, 2522; Prütting, loc cit unter Verweis auf Feurich/Wey- Herausstellen“ ist somit nahezu notwendig das Wesen einer land, BRAO § 43 b Rz 20 et seq; weiters auf Kleine-Cosack, Werberecht Rz 164 und Hartung/Scharmer in Hartung, BORA § 6 Rz 62 et seq. sich an breitere Schichten wenden wollenden Werbung (ge- 12 OGH 17. 11. 2003, 7 Bkd 3/03 („Top-Rechtsanwälte vertreten Sie!“). 13 Vide Franck, Ökonomie der Aufmerksamkeit Hanser (München 1998). worden), und hat solcherart als Kriterium der Verbotsbeur- 14 OGH 7. 8. 2007, 4 Ob 133/07 y SZ 2007/120; 9. 11. 1976, 4 Ob 374/76 ÖBl teilung iSd § 47 Abs 2 Z 1 RL-BA 2015 kaum Differenzie- 1977, 92 („Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß rungswert. zu beeinflussen.“). 15 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g; 15. 11. 2013, 14 Bkd 5/13; 3. 12. 2012, Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig 12 Bkd 1/12. und also marktschreierisch zu beurteilen ist, sind im Rah- 16 OGH 8. 2. 2005, 4 Ob 258/04 a; 26. 6. 1997, 4 Ob 153/97 x. 17 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g. men einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern 18 OGH 8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09. 19 „Tempora mutantur, nos et mutamur in illis“ nach Ovid, Fasti, Buch 6, auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbe- Vers 771: „Tempora labuntur, tacitisque senescimus annis, et fugiunt freno maßnahme zu berücksichtigen.15 non remorante dies“ [„Die Zeiten gleiten dahin, und im stummen Wechsel Es wird daher darauf ankommen, ob und wie sehr die zu der Jahre werden wir alt, und die Tage entfliehen ohne hemmende Zügel.“]. 20 Eher als Einladung zu kritischer Würdigung denn als definitionsgemäße beurteilende Werbung wahrnehmbar ist, und worin bei (FN 14) Werbung sind Kampagnen zu werten, die sich Sujets wie etwa „Im- mobilienhai“ oder „Die Ehe zerbricht, der Ehevertrag nicht“ bedienen. Die sonstiger Wahrnehmbarkeit ihre Botschaft besteht. Betrachtung des Bildes eines Beichtstuhls mit der Werbebehauptung, dass Zu beachten ist idZ, dass sich der Rechtsanwalt gegen- man einem Rechtsanwalt „alles beichten“ könne, „ganz ohne Buße“, richtet den Blick des solcherart beworbenen Rechtsanwalts zunächst scheu fragend über dem Rechtssuchenden regelmäßig in einer Autoritäts- nach § 320 Z 2 ZPO; die Werbewirksamkeit der – hier gutmütig vermutlich eher passierten als gewollten – Verklammerung von Can 959 et seq Codex position befindet. Rechtssuchend ist, wer rechtsunkundig des kanonischen Rechts mit § 321 Abs 1 Z 4 ZPO mögen jene beurteilen, die ist oder sich zumindest rechtskundig(er) zu machen diese Werbung veranlassten. „Satire“, so lernen wir immer wieder staunend, „darf [eh] alles“. wünscht. Dieses Informationsgefälle zwischen dem Rechts- 21 OGH 21. 2. 2005, 2 Bkd 2/04. anwalt und dem Rechtssuchenden bewirkt den – marktwer- 22 OGH 24. 10. 2017, 4 Ob 118/17 g; 15. 11. 2013, 14 Bkd 5/13; 3. 12. 2012, 12 Bkd 1/12. ten und somit sinnvoller Weise auch beworbenen – Vorteil 23 OGH 8. 4. 2008, 4 Ob 42/08 t. Constantin Eschlböck „Auch heuer wieder unter den 10.000 wichtigsten Wirtschaftsanwälten zwischen Raab und Stein am Anger“ – Anwaltswerbung im Spiegel des Berufsrechts österreichisches anwaltsblatt 11_2021
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