Anwerbung und Arbeits bedingungen von Saisonarbeitskräften

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Anwerbung und Arbeits bedingungen von Saisonarbeitskräften
Anwerbung und Arbeits­bedingungen
        von Saisonarbeitskräften
        Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle
        für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)

        Working Paper 89
        Claudia Lechner

Forschung

                                                        Kofinanziert durch den Asyl-, Migrations- und
                                                           Integrationsfonds der Europäischen Union
Anwerbung und Arbeits bedingungen von Saisonarbeitskräften
Anwerbung und Arbeitsbedingungen
                       ­
von Saisonarbeitskräften
Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle
für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN)

Claudia Lechner

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2020
4                                                                                  Das Europäische Migrationsnetzwerk

Das Europäische Migrationsnetzwerk

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) wurde            Im Rahmen des EMN wird in der Regel keine Primär-
im Jahr 2003 von der Europäischen Kommission im           forschung betrieben, sondern es werden bereits vor-
Auftrag des Europäischen Rates eingerichtet, um dem       handene Daten und Informationen aufbereitet und
Bedarf eines regelmäßigen Austausches von verläss-        analysiert; nur bei Bedarf werden diese durch eigen-
lichen Informationen im Migrations- und Asylbereich       ständige Erhebung von Daten und Informationen er-
auf europäischer Ebene nachzukommen. Seit 2008 bil-       gänzt. EMN-Studien werden nach einheitlichen Spe-
det die Ratsentscheidung 2008/381/EG die dauerhafte       zifikationen erstellt, um innerhalb der Europäischen
Rechtsgrundlage des EMN, und es wurden nationale          Union und Norwegens vergleichbare Ergebnisse zu
Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten der Europäi-        erzielen. Um auch begriffliche Vergleichbarkeit zu ge-
schen Union (mit Ausnahme Dänemarks, welches Be-          währleisten, wurde ein Glossar erstellt, das über die
obachterstatus hat) und in Norwegen geschaffen.           nationalen und internationalen EMN-Webseiten zu-
                                                          gänglich ist.
Aufgabe des EMN ist es, die Organe der Europäischen
Union, nationale Institutionen und Behörden sowie die     Nach der Fertigstellung der nationalen Studien wird
Öffentlichkeit mit aktuellen, objektiven, verlässlichen   ein Synthesebericht erstellt, der die wichtigsten Ergeb-
und vergleichbaren Informationen über Migration und       nisse der einzelnen nationalen Berichte zusammen-
Asyl im Hinblick auf eine Unterstützung der Politik in    fasst und so einen europäischen Überblick erlaubt.
diesem Bereich zu versorgen. Die deutsche Nationale       Dazu kommen themenspezifische Informationsblät-
Kontaktstelle ist beim Bundesamt für Migration und        ter (EMN-Informs), die knapp und präzise ausgewählte
Flüchtlinge in Nürnberg angesiedelt.                      Themen präsentieren. Das EMN-Bulletin liefert vier-
                                                          teljährlich Informationen über die aktuellen Entwick-
Zu den Hauptaufgaben der nationalen Kontaktstelle         lungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten. Mit dem
gehört die Umsetzung des jährlichen EMN-Arbeits-          Arbeitsprogramm 2014 wurde des Weiteren die Ar-
programms. Dies umfasst die Erstellung des jährlichen     beitsgruppe Return Expert Group (REG) eingerichtet.
Politikberichts „Migration, Integration, Asyl“, die Er-   Diese beschäftigt sich mit Aspekten der freiwilligen
arbeitung von bis zu vier themenspezifischen Studien,     Rückkehr, der Reintegration und der zwangsweisen
die Beantwortung von an das Netzwerk gestellten Ad-       Rückführung.
hoc-Anfragen sowie die Informationsvermittlung in
unterschiedlichen Foren, z. B. durch die Organisation     Alle EMN-Publikationen sind auf der Webseite der Ge-
von eigenen Tagungen und die Teilnahme an Tagungen        neraldirektion Migration und Inneres der Europäischen
im In- und Ausland. Darüber hinaus richten die Natio-     Kommission verfügbar. Die Studien der deutschen Na-
nalen Kontaktstellen jeweils nationale Netzwerke aus      tionalen Kontaktstelle sowie die Syntheseberichte, In-
Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen ein,     forms und das Glossar finden sich auch auf der natio-
die im Bereich Migration und Asyl tätig sind.             nalen Webseite: www.emn-deutschland.de.
Zusammenfassung                                                                                                             5

Zusammenfassung

Die vorliegende Studie stellt den deutschen Beitrag      Umsetzung der EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie
zur EMN-Studie ‚Attracting and Protecting Seasonal       (2014/36/EU)
Workers from Third Countries in the EU‘ dar. Sie wird
in allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten und Norwe-       In Deutschland können Drittstaatsangehörige gemäß
gen nach gemeinsamen Vorgaben durchgeführt. Die          der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften (2014/36/
Ergebnisse der nationalen Studie fließen anschließend    EU)1, umgesetzt in § 15a der Beschäftigungsverord-
in einen vergleichenden Synthesebericht ein, der einen   nung (BeschV), unter bestimmten Voraussetzungen
gesamteuropäischen Überblick über die Maßnahmen          und Bedingungen als Saisonarbeitskräfte beschäftigt
der Anwerbung und der Arbeitsbedingungen von Sai-        werden. Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtli-
sonarbeitskräften gibt.                                  nie zu Saisonarbeitskräften in Deutschland sind bilate-
                                                         rale Absprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit
Hoher Bedarf an ausländischen                            den in Frage kommenden Drittstaaten. Die Vermitt-
Saisonarbeitskräften                                     lung der Saisonarbeitskräfte übernimmt die Zentrale
                                                         Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für
Saisonale Wirtschaftsbereiche – wie die Landwirt-        Arbeit (ZAV).
schaft, der Tourismus und das Schaustellergewerbe
– sind häufig auf Saisonarbeitskräfte angewiesen.        Erste Vermittlungsabsprachen mit Drittstaaten
Deutschland hatte in der Vergangenheit und hat auch
gegenwärtig einen hohen Bedarf an Saisonarbeits-         Mit den ehemaligen EU-Beitrittskandidaten Polen,
kräften aus dem Ausland. Deutlich wurde dies insbe-      Tschechien, Slowakei, Ungarn sowie Rumänien, Bul-
sondere durch die Einreisebeschränkungen aufgrund        garien und Kroatien bestanden Vermittlungsabspra-
des COVID-19 Ausbruchs Anfang 2020. Im März 2020         chen, die jedoch mit ihrem Beitritt ausgelaufen sind,
fehlten mehrere zehntausend Saisonarbeitskräfte aus      seitdem gilt für sie Arbeitsnehmerfreizügigkeit. Der
dem Ausland, die nicht durch inländische Arbeitskräfte   Bedarf an Saisonarbeitskräften wurde wie bereits vor
ersetzt werden konnten. Infolge dessen musste eine       ihrem EU-Beitritt überwiegend aus diesen Ländern ge-
Sonderregelung geschaffen werden, die eine begrenzte     deckt. Seit Ende 2018 ist die BA ermächtigt, Abkom-
Anzahl an ausländischen Saisonarbeitskräften als Ernt-   men zur Rekrutierung Saisonbeschäftigter aus Dritt-
ehelferinnen und -helfer unter strengen Auflagen zu-     staaten im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit
ließ.                                                    und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für
                                                         Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) abzuschließen.
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus den           Anfang 2020 wurde dann eine Vermittlungsabsprache
EU- Mitgliedstaaten                                      mit Georgien abgeschlossen. Die Vermittlung von Sai-
                                                         sonarbeitskräften in der Landwirtschaft, die als Pilot-
Anders als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten          verfahren ab Mai 2020 geplant war, wurde jedoch auf-
konnte der Bedarf an Saisonarbeitskräften in Deutsch-    grund des Ausbruchs von COVID-19 verschoben. Die
land bisher mehrheitlich mit EU-Bürgerinnen und          BA steht zur Anbahnung bilateraler Vermittlungsab-
-Bürgern, unter anderem aus Polen und Rumänien,          sprachen mit weiteren Drittstaaten wie z. B. Bosnien-
gedeckt werden. Nach Aussagen der Arbeitgeberver-        Herzegowina, Albanien, Moldawien und Nordmazedo-
bände sowie der Bundesagentur für Arbeit lässt sich      nien in Kontakt.
in den letzten Jahren beobachten, dass das Interesse
der EU-Bürgerinnen und -Bürger an einer Saisonar-        Die bilaterale Kooperationsvereinbarung der BA mit
beit in Deutschland – vor allem in der Landwirtschaft    dem georgischen Arbeitsministerium stützt sich auf
– zurückgeht. Sofern sich die Entwicklungen nicht        die EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie, wodurch sicher-
verändern, kann künftig, so die Annahme, von einem       gestellt werden soll, in allen Aspekten der Vermitt-
wachsenden Bedarf an Saisonarbeitskräften aus Dritt-
staaten ausgegangen werden.
                                                         1   Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des
                                                             Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-
                                                             reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks
                                                             Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.
6                                                        Zusammenfassung

lungsabsprache dem Schutz der Rechte der Saisonar-
beitskräfte gerecht zu werden. Die in diesem Rahmen
eingesetzten Arbeitskräfte in der Bundesrepublik
Deutschland dürfen grundsätzlich nicht zu schlechte-
ren Bedingungen beschäftigt werden als vergleichbare
inländische oder diesen gleichgestellten Arbeitneh-
merinnen oder -nehmer. So gelten auch für sie bei-
spielsweise der Mindestlohn sowie gesetzlich festge-
legte Arbeitszeiten.

Arbeitsbedingungen und Maßnahmen der
Sicherung der Rechte von Saisonarbeitskräften

Zur Überwachung der Beschäftigungsbedingungen
sowie zum Schutz der Rechte der Saisonarbeitskräfte
wurden Regularien festgehalten. Nach den Vorga-
ben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) besteht etwa
die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Des
Weiteren wird u. a. die Bereitstellung einer angemes-
senen Unterkunft durch den Betrieb oder die Formu-
lierung der Arbeitsverträge in der jeweiligen Landes-
sprache kontrolliert.

Die Bundesagentur für Arbeit konstatiert, dass die Si-
cherstellung von fairen und attraktiven Lohn- und
Arbeitsbedingungen ein wichtiger Faktor ist, um auf
europaweiten Arbeitsmärkten für Saisonarbeitskräfte
konkurrenzfähig zu bleiben. Herausforderungen erge-
ben sich u. a. im Zusammenhang mit der Übertragbar-
keit der Sozialversicherungsbeiträge in die Herkunfts-
länder der Saisonarbeitskräfte.
Inhaltsübersicht                                                      7

Inhaltsübersicht

            Das Europäische Migrationsnetzwerk                        4

            Zusammenfassung                                           5

1           Einleitung                                               11

2           Hintergrund, rechtliche Rahmen­bedingungen und
            Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland   12

3           Anwerbung von Saisonarbeitskräften                       17

4           Arbeitsbedingungen und Maßnahmen der Sicherung
            der Rechte von Saisonarbeitskräften                      23

5           Fazit                                                    26

            Literaturverzeichnis                                     27

            Abkürzungsverzeichnis                                    31

            Tabellenverzeichnis                                      32

            Publikationen des Forschungszentrums
            Migration, Integration und Asyl                          33
Inhaltsverzeichnis                                                                                                          9

Inhaltsverzeichnis

             Das Europäische Migrationsnetzwerk                                                                             4

             Zusammenfassung                                                                                                5

1            Einleitung                                                                                                    11

2            Hintergrund, rechtliche Rahmen­bedingungen und
             Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland                                                        12

             2.1      Definition und Hintergrund von Saisonarbeit                                                          12
             2.2      Möglichkeiten temporärer Arbeitsaufnahme in Saisonbetrieben für Drittstaatsangehörige 13
             2.2.1    Beschäftigung von Saison­arbeitskräften unter der EU-Saison­arbeitnehmerrichtlinie (RL 2014/36/EU)   13
             2.2.2    Alternative Möglichkeiten der saisonalen Arbeitsaufnahme für Drittstaatsangehörige                   15
             2.3      Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte                                                              15

3            Anwerbung von Saisonarbeitskräften                                                                            17

             3.1      Vermittlungsabsprachen mit Drittstaaten                                                              17
             3.1.1    Sektorale und zeitliche Einsatzbeschränkungen                                                        18
             3.1.2    Arbeitsbedingungen                                                                                   18
             3.2      Neuere Entwicklungen aufgrund von COVID-19                                                           21

4            Arbeitsbedingungen und Maßnahmen der Sicherung
             der Rechte von Saisonarbeitskräften                                                                           23

             4.1      Überwachung der Beschäftigungs­bedingungen zum Schutz der Rechte
                      der Saiso­narbeitskräfte                                                                             23
             4.2      Arbeitsbedingungen der Saisonarbeitskräfte                                                           24

5            Fazit                                                                                                         26

             Literaturverzeichnis                                                                                          27

             Abkürzungsverzeichnis                                                                                         31

             Tabellenverzeichnis                                                                                           32

             Publikationen des Forschungszentrums
             Migration, Integration und Asyl                                                                               33
Einleitung                                                                                                              11

1               Einleitung

Saisonale Wirtschaftsbereiche wie die Landwirtschaft               matisiert. In der Studie werden weiterhin die Maßnah-
haben zu Spitzenzeiten vielfach Schwierigkeiten, aus-              men zur Sicherung der Rechte von Saisonarbeitskräf-
reichend inländische Arbeitskräfte zu finden, weshalb              ten untersucht und kurz die Arbeitsbedingungen der
sie temporär auf ausländische Saisonarbeitskräfte an-              Saisonarbeitskräfte beleuchtet (Kapitel 4). Schließlich
gewiesen sind. Während Arbeitskräfte aus den EU-                   werden in Kapitel 5 die zentralen Ergebnisse zusam-
Mitgliedstaaten in Deutschland uneingeschränkte                    mengefasst.
Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen und dafür keine
Arbeitserlaubnis benötigen, gelten für Saisonarbeits-              Die Studie basiert vorwiegend auf Auswertungen der
kräfte aus Drittstaaten andere Regeln.                             Literatur zu ausgewählten Aspekten des Themas sowie
                                                                   auf Analysen einschlägiger rechtlicher Bestimmungen.
In Deutschland können Drittstaatsangehörige auf-                   Zur Konkretisierung wurden Mitarbeitende der Bun-
grund der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitnehmenden                   desagentur für Arbeit befragt.
(2014/36/EU)2, umgesetzt in § 15a der Beschäfti-
gungsverordnung (BeschV), unter bestimmten Vor-                    Die vorliegende Studie stellt den deutschen Beitrag
aussetzungen und Bedingungen als Saisonarbeitskraft                zur EMN-Studie „Attracting and Protecting Seasonal
beschäftigt werden. Grundlage für die Umsetzung der                Workers from Third Countries in the EU“ dar. Sie wird
EU-Richtlinie zu Saisonarbeitnehmenden in Deutsch-                 in allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten und Norwe-
land sind bilaterale Absprachen der Bundesagentur für              gen nach gemeinsamen Vorgaben durchgeführt. Die
Arbeit (BA) mit interessierten Drittstaaten bzw. den in            Ergebnisse der nationalen Studie fließen anschließend
Frage kommenden Ländern. Seit dem Auslaufen der                    in einen vergleichenden Synthesebericht ein, der einen
Absprachen mit den ehemaligen EU-Beitrittskandida-                 vergleichenden Überblick über die Maßnahmen der
ten wurden zunächst keine weiteren Vereinbarungen                  Anwerbung und der Arbeitsbedingungen von Saison-
getroffen. Eine Vermittlungsabsprache wurde Anfang                 arbeitskräften in den EU-Mitgliedstaaten gibt.
2020 mit Georgien abgeschlossen.

Ziel dieser EMN-Studie ist es, einen Überblick über
die Maßnahmen zur Anwerbung und die Arbeitsbe-
dingungen von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten
zu geben. Da der Großteil der eingesetzten Saison-
arbeitskräfte in Deutschland weiterhin aus EU-Staa-
ten kommt, beziehen sich die in der Studie genannten
Zahlen und Ausführungen zur Beschäftigung auslän-
discher Saisonarbeitskräfte häufig nicht ausschließlich
auf Drittstaatsangehörige, sondern betreffen teilweise
auch Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten.

Die Studie gibt zunächst einen Überblick über den
Hintergrund, die rechtlichen Rahmenbedingungen
und die Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in
Deutschland (Kapitel 2). In Kapitel 3 geht die Studie
detaillierter auf die Anwerbung von Saisonarbeitskräf-
ten, die gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der
Vermittlungsabsprachen ein. Des Weiteren werden
neuere Entwicklungen aufgrund von COVID-19 the-

2   Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-
    reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks
    Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.
12                           Hintergrund, rechtliche Rahmenbedingungen und Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland

2             Hintergrund, rechtliche
              Rahmen­bedingungen und
              Zusammensetzung der
              Saisonarbeitskräfte in Deutschland

2.1 Definition und Hintergrund                                   Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ist für
                                                                 viele Betriebe in den oben genannten Branchen von
    von Saisonarbeit                                             großer Bedeutung. „Die Betriebe müssen ihren saiso-
                                                                 nalen Arbeitskräftebedarf in Abhängigkeit von Um-
Eine einheitliche Definition von Saisonarbeit existiert          ständen wie Wetter oder Marktsituation flexibel
nicht. Die unterschiedlichen Definitionen beinhalten             decken können“ (BMEL 2020a). Aufgrund der for-
jedoch dieselben Merkmale: saisonbedingte Schwan-                dernden Arbeitsbedingungen und fehlenden inländi-
kungen des Arbeitssaufkommens und davon abhängig                 schen Nachwuchskräfte im Bereich kann der Bedarf
die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Dabei verlegen          vielfach jedoch nicht mit inländischen Arbeitskräften
die saisonal Beschäftigten ihren Wohnsitz meist nicht            gedeckt werden, wodurch die Betriebe auf ausländi-
an den Ort, an dem die Beschäftigung erfolgt. Im Falle           sche Arbeitskräfte angewiesen sind (Parusel/Schneider
von ausländischen beschäftigten Personen verbleibt               2010: 67).
der Wohnsitz in einem anderen Land als dem, in dem
die saisonale Beschäftigung erfolgt (Späth et al. 2018;          Ziel der Regelungen zur Saisonbeschäftigung ist
OECD 2008; López-Sala et al. 2016).                              es, einen vorübergehenden „Arbeitskräftebedarf zu
                                                                 Spitzenzeiten“ zu überbrücken (Parusel/Schneider
Die Bundesregierung definiert Saisonarbeitskräfte als            2010: 21). Die Zuwanderung von Saisonarbeitskräf-
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befris-                 ten gilt in Deutschland als Zuwanderung von Personen
tet bei einem im Inland ansässigen Arbeitgeber ange-             ohne qualifizierte Berufsausbildung, die im deutschen
stellt sind und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines          Zuwanderungsrecht nur in begrenztem Maße vorgese-
immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses                hen ist (SVR 2018: 21). Ausnahmen von dieser Rege-
oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbe-               lung bestehen jedoch, „wenn ergänzende Bestimmun-
dingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden sind,             gen der Beschäftigungsverordnung dies zulassen oder
während der Bedarf an Arbeitskräften den für ge-                 eine zwischenstaatliche Vereinbarung existiert“ (SVR
wöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Be-            2018: 21).
darf in erheblichem Maße übersteigt“ (Deutscher Bun-
destag 2015: 4).                                                 Während Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten
                                                                 keine Arbeitserlaubnis benötigen, setzt die Zulassung
Dies sind in Deutschland insbesondere Beschäftigte               ausländischer Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten bi-
                                                                 laterale Vermittlungsabsprachen der BA mit dem Ar-
„„ in der Landwirtschaft und im Gartenbau (z. B. Ernt-           beitsministerium oder einer adäquaten Institution des
   ehelferinnen und -helfer in Sonderkulturbetrieben             jeweiligen Herkunftslandes voraus (Kapitel 3.1). Die
   wie Obst-, Gemüse- oder Weinanbau),                           Vermittlung der Saisonarbeitskräfte übernimmt die
„„ im Tourismus, insbesondere in Gaststätten und Ho-             Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundes-
   tels und in Betrieben oder Teilen von Betrieben, die          agentur für Arbeit (ZAV).
   nicht ganzjährig geöffnet sind (z. B. Biergärten, Ski-
   hütten) oder die während bestimmter befristeter               Vor der EU-Osterweiterung galten bilaterale Abkom-
   Zeiträume einen erhöhten Arbeitskräftebedarf ab-              men zur Saisonarbeit mit Polen, Rumänien, Ungarn,
   decken müssen (z. B. Ausflugslokale) und                      der Slowakei, Tschechien, Kroatien, Slowenien und
„„ im Schaustellergewerbe (z. B. Begleitpersonal von             Bulgarien (SVR 2018: 21). Mit dem Beitritt dieser Staa-
   Fahrgeschäften) (Zoll o. J.).                                 ten in die EU 2004, 2007 bzw. 2013 sowie dem Aus-
                                                                 laufen der Übergangsregelungen in Bezug auf die Ar-
Hintergrund, rechtliche Rahmenbedingungen und Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland                                   13

beitnehmerfreizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und                    haltsregelungen“ definiert werden. Zudem schafft sie
Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten                        „Garantien […], um zu verhindern, dass die zulässige
(2011, 2014 bzw. 2015) liefen auch die Vermittlungsab-               Aufenthaltsdauer überschritten und aus einem be-
kommen mit diesen Staaten aus.                                       fristeten Aufenthalt ein Daueraufenthalt wird.“ Zum
                                                                     anderen zielt sie auf die „Gewährleistung menschen-
Daraufhin wurden bis 2020 keine Vermittlungsabspra-                  würdiger Arbeits- und Lebensbedingungen“ für Sai-
chen mit Drittstaaten getroffen, was unter anderem                   sonarbeitskräfte (Erwägungsgrund 7 der Saisonarbei-
darauf zurückzuführen ist, dass nach Auffassung der                  terrichtlinie (RL 2014/115/EU)).
Bundesregierung, der Bedarf an Saisonarbeitskräf-
ten ausschließlich mit inländischen und EU-Bürgerin-                 In einigen Punkten macht die Richtlinie den EU-Mit-
nen und -Bürgern gedeckt werden konnte (Brinkmann                    gliedstaaten konkrete Vorgaben (SVR 2018: 18): So ist
2017: 4). Insbesondere das Hotel- und Gaststättenge-                 beispielsweise der Zeitraum des Aufenthalts der Sai-
werbe und die Baubranche sowie jüngst die Landwirt-                  sonarbeitskräfte in der Europäischen Union auf fünf
schaft klagten vermehrt über Engpässe, die durch Ar-                 bis neun Monate pro Jahr begrenzt, wobei ihr Haupt-
beitskräfte aus der EU nicht mehr überbrückt werden                  wohnsitz in dieser Zeit im Drittstaat bleibt. Darüber
könnten (SVR 2018: 16). Expertinnen und Experten                     hinaus bleibt den Mitgliedstaaten jedoch ein gewis-
gehen davon aus, dass sich diese Situation in Zukunft                ser Entscheidungsspielraum, beispielsweise hinsicht-
noch verschärfen werde, da u. a. „das Angebot an frei-               lich der Festlegung des Umfangs der Zuwanderung. So
zügigkeitsberechtigten Arbeitnehmerinnen und -neh-                   ist es beispielsweise den Mitgliedstaaten überlassen,
mern aus den östlichen EU-Mitgliedstaaten aufgrund                   welche und wie viele Migrantinnen und Migranten sie
der Verbesserung der dortigen wirtschaftlichen Situ-                 aufnehmen.
ation weiter sinken wird“ (GLFA 2019; SVR 2018: 16;
Fuchs/Kubis/Schneider 2018; Antwort der BA).                         Umsetzung der EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie
                                                                     (2014/36/EU) in deutsches Recht

                                                                     Deutschland hat die Richtlinie in nationales Recht um-
2.2 Möglichkeiten temporärer                                         gesetzt. Die Umsetzung erfolgte mit dem ‚Gesetz zur
                                                                     Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Eu-
    Arbeitsaufnahme in                                               ropäischen Union zur Arbeitsmigration‘, das am 1. Au-
    Saisonbetrieben für                                              gust 2017 in Kraft trat.3
    Drittstaatsangehörige
                                                                     Mit der Umsetzung der Richtlinie wurde § 15a Be-
                                                                     schäftigungsverordnung (BeschV) eingefügt, der die
                                                                     Voraussetzungen der Erteilung einer Arbeitserlaubnis
2.2.1    Beschäftigung von Saison­                                   für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tage sowie die
         arbeitskräften unter der EU-Saison­                         Einreise und Beschäftigung von Drittstaatsangehöri-
                                                                     gen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ermög-
         arbeitnehmerrichtlinie (RL 2014/36/EU)
                                                                     licht (Bundesrat 2017: 1).

Die am 26. Februar 2014 verabschiedete Richtlinie
2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Be-
schäftigung als Saisonarbeitnehmer dient der Harmo-
nisierung der Programme für Saisonarbeitskräfte. Sie
wurde primär geschaffen, um einen Beitrag zur Steu-
erung oder Lenkung der saisonal bedingten Migrati-
onsströme sowie zum Schutz der Rechte der Saisonar-
beitskräfte zu leisten.

Die Richtlinie legt dabei die Voraussetzungen und
Standards für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen im Falle der Beschäftigung als
                                                                     3   Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Saisonarbeitskraft fest (SVR 2018: 18). Laut Richtlinie                  Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017.
sollen „gerechte und klare Zulassungs- und Aufent-                       BGBl. I 2017 S. 1106.
14                                Hintergrund, rechtliche Rahmenbedingungen und Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland

Tabelle 1: Umsetzung der EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie in deutsches Recht

           Neuregelungen zur Saisonarbeit: Umsetzung der EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie (2014/36/EU) in deutsches Recht

                               § 15a BeschV definiert Voraussetzungen der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für kurzfristige Aufenthalte bis zu
 § 15a BeschV                  90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sowie für die Einreise und Beschäftigung von Drittstaatsan-
                               gehörigen für eine Dauer von grundsätzlich bis zu sechs Monaten.

                               Für den Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen benötigen visumsbe-
                               freite Drittstaatsangehörige kein Visum als Saisonarbeitskraft und damit keinen Aufenthaltstitel. Die BA erteilt
                               in diesen Fällen eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschV. Für eine Aufenthaltsdauer von
 § 4a Abs. 4 AufenthG          mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen erteilt die BA eine Zustimmung. Die Person benötigt allerdings
                               eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) BeschV. Diese erteilt
                               die Ausländerbehörde. Visumspflichtige Drittstaatsangehörige benötigen insofern immer einen Aufenthaltsti-
                               tel.

                               Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Saisonbeschäftigung entzogen
 § 41 AufenthG                 werden, falls Saisonarbeitskräfte zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerin-
                               nen und -nehmer beschäftigt werden oder ein Versagungsgrund i. S. v. § 40 AufenthG einschlägig ist.

                               Die BA kann am Bedarf orientierte Zulassungszahlen für Saisonarbeitskräfte festlegen (§ 39 Abs. 6 Satz 3
                               AufenthG). Sofern sie solche Zulassungszahlen festgelegt hat, wird auf eine Vorrangprüfung verzichtet (§ 15a
 § 39 Abs. 6 Satz 3 AufenthG
                               Abs. 6 BeschV). Wird von der BA keine Zulassungszahl festgelegt, erfolgt eine Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2
                               und 6 AufenthG.

Visumserfordernis und Arbeitserlaubnis für                                Grundvoraussetzungen für die Zustimmung zur
Saisonarbeitskräfte                                                       Erteilung eines Aufenthaltstitels oder für die
                                                                          Erteilung einer Arbeitserlaubnis
Saisonarbeitskräfte visumbefreiter Staaten benötigen
mit der Umsetzung der Richtlinie für die Einreise und                     Die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Ertei-
Beschäftigung keinen Aufenthaltstitel mehr, sofern die                    lung eines Aufenthaltstitels oder für die Erteilung einer
Beschäftigungsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeit-                         Arbeitserlaubnis normiert § 15a Abs. 2 BeschV. Danach
raums von 180 Tagen nicht überschreitet (§ 4a Abs. 4                      müssen folgende Voraussetzungen erbracht werden:
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 15a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BeschV). Jedoch dürfen diese eine Saison-                         1. der Nachweis über einen ausreichenden Kran-
beschäftigung nur dann ausüben, wenn sie eine vom                                 kenversicherungsschutz,
Arbeitgeber zu beantragende Arbeitserlaubnis von                               2. das zur Verfügung stehen einer angemessenen
der BA nach § 39 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 15a Abs. 4                            Unterkunft und
BeschV zum Zweck der Saisonbeschäftigung besit-                                3. das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzan-
zen. Sofern sich im Falle einer ursprünglich erteilten                            gebotes oder eines gültigen Arbeitsvertrags, in
Arbeitserlaubnis der Aufenthaltszeitraum über die er-                             dem bestimmte Punkte, unter anderem etwa
laubten visumfreien 90 Tage innerhalb des 180 Tage-                               die Vergütung, Arbeitszeit und die Dauer des
Zeitraums verlängert, benötigt der Saisonbeschäftigte                             bezahlten Urlaubs, festgelegt sind.
einen Aufenthaltstitel, der in Deutschland beantragt
werden kann und durch die Ausländerbehörde erteilt                        Vorrangprüfung
wird (§ 39 Nr. 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)).
Die Erteilung des Aufenthaltstitels bedarf der Zustim-                    Bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis wird auf eine
mung der BA.                                                              Vorrangprüfung verzichtet, sofern die BA Zulassungs-
                                                                          zahlen festgelegt hat (§ 15a Abs. 6 BeschV). Wird keine
Saisonarbeitskräfte nicht visumsbefreiter Staaten                         Zulassungszahl festgelegt, erfolgt eine Vorrangprü-
benötigen weiterhin ein Visum (§ 15a Abs. 1 Satz 1                        fung nach § 39 Abs. 2 und 6 AufenthG. Die Vorrang-
Nr. 2b BeschV). Hier wird wie bei anderen Arbeitsvisa                     prüfung umfasst dabei „die Prüfung, ob für den kon-
auch, die BA im Zustimmungsverfahren beteiligt. Für                       kreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder
Saisonbeschäftigungen, die von Beginn an für mehr                         ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen“
als 90 Tage geplant sind (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a                      (BA 2017: 18). Bevorrechtigt sind deutsche Staatsan-
BeschV), ist die Erteilung eines nationalen Visums für                    gehörige, Bewerberinnen und Bewerber aus der Euro-
Drittstaatsangehörige erforderlich. Auch in diesen Fäl-                   päischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
len muss die BA ihre Zustimmung erklären.                                 und der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige mit un-
                                                                          eingeschränktem Arbeitsmarktzugang wie beispiels-
                                                                          weise anerkannte Flüchtlinge.
Hintergrund, rechtliche Rahmenbedingungen und Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland                     15

Widerruf der Zustimmung und Entzug der                               tion des jeweiligen Herkunftslandes über das Verfah-
Arbeitserlaubnis                                                     ren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäfti-
                                                                     gung besteht (§ 15a Abs. 1 BeschV). Des Weiteren darf
Zur Sicherung der Stabilität und Kontrolle des Arbeits-              eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl, falls sie
marktes sowie des sozialen Schutzes ausländischer                    durch die BA nach § 39 Abs. 6 Satz 3 BeschV festgelegt
Arbeitnehmerinnen und -nehmer wurden Regelungen                      wurde, noch nicht erreicht worden sein (BMI 2017: 48)
über den Widerruf der Zustimmung und Entzug der                      (Kapitel 3).
Arbeitserlaubnis durch die BA eingeführt (Huber/Gö-
bel-Zimmermann 2016). Hierdurch sollen u. a. inländi-
sche Arbeitskräfte vor Lohndumping geschützt werden                  2.2.2    Alternative Möglichkeiten der
können (Deutscher Bundestag 2017). Nach § 41 Auf-                             saisonalen Arbeitsaufnahme für
enthG kann eine erteilte Arbeitserlaubnis durch die BA
                                                                              Drittstaatsangehörige
zum Zweck der Saisonbeschäftigung entzogen werden,
falls Saisonarbeitskräfte zu ungünstigeren Bedingun-
gen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen                  In Deutschland gibt es keine alternativen Regelungen,
und -nehmer beschäftigt werden oder ein Versagungs-                  die die Möglichkeit einer temporären Arbeitsaufnahme
grund nach § 40 AufenthG einschlägig ist.                            Drittstaatsangehöriger auch ohne Qualifikationen –
                                                                     wie dies bei der Saisonarbeit möglich ist – zulassen.
Danach ist die Zustimmung zur Beschäftigung nach                     So sind beispielsweise die finanziellen und fachli-
§ 39 AufenthG zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis                chen Ausgangsvoraussetzungen sowie Sprachbarrie-
aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder                   ren bei Saisonarbeit gering und leicht zu erfüllen (SVR
Anwerbung zustande gekommen ist oder die Auslän-                     2018: 42).
derinnen oder Ausländer als Leiharbeitnehmerinnen
und -nehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlas-                     Eine Ausnahme stellt hier die Ferienbeschäftigung für
sungsgesetzes (AÜG)4) tätig werden wollen. Des Wei-                  ausländische Studierende dar (§ 14 Abs. 2 BeschV). Da-
teren kann die Zustimmung nach § 40 Abs. 1 oder 2                    nach können Studierende ausländischer Hochschu-
AufenthG versagt werden, wenn der Tatbestand der                     len und Fachschulen für einen Zeitraum von bis zu
Schwarzarbeit erfüllt ist oder ein sonstiger wichtiger               90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten in ihren Se-
Grund in der Person selbst vorliegt. Für den Widerruf                mesterferien einer Ferienbeschäftigung in Deutsch-
müssen begründende Tatsachen vorliegen (Huber/Gö-                    land nachgehen. Diese muss durch die BA vermittelt
bel-Zimmermann 2016). Die Gründe, die in der Person                  worden sein.
liegen, müssen darauf hindeuten, dass sie „eine ‚Unzu-
verlässigkeit‘ im Hinblick auf die zukünftige Einhaltung
der sie treffenden gesetzlichen Pflichten im Zusam-
menhang mit dem Arbeitsverhältnis an den Tag legen                   2.3 Zusammensetzung der
wird“ (Hänsle 2020). Das ist beispielsweise der Fall,
„wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ände-
                                                                         Saisonarbeitskräfte
rung der Personendaten“ durch die Person vorliegen
(Hänsle 2020).                                                       Derzeit sind keine Saisonarbeitskräfte aus Drittstaa-
                                                                     ten gemäß der EU-Saisonarbeitnehmerrichtlinie in
Bilaterale Absprachen zwischen der BA und der                        Deutschland beschäftigt. Mehrheitlich wird Saison-
Arbeitsverwaltung des Herkunftsstaates                               arbeit von Arbeitskräften aus EU-Mitgliedstaaten er-
                                                                     bracht, wobei hierzu keine genauen Statistiken vorlie-
Die Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, eine Saison-              gen. Schätzungen zufolge stammen beispielsweise die
beschäftigung auszuüben, setzt jedoch immer voraus,                  in der Landwirtschaft beschäftigten ausländischen Ar-
dass eine bilaterale Absprache zwischen der BA und                   beitskräfte weiterhin aus Polen und Rumänien (GLFA
dem Arbeitsministerium oder einer adäquaten Institu-                 2019). Aufgrund der unzureichenden Datenlage und
                                                                     des Mangels an wissenschaftlichen Studien lassen sich
                                                                     jedoch keine genauen Angaben über die Zusammen-
4   § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG umschreibt das Leiharbeitsverhältnis wie
    folgt: Arbeitgeber überlassen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
                                                                     setzung, die Herkunftsländer und die Arbeitsbedin-
    Tätigkeit ihre Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) Dritten (Ent-     gungen der Saisonarbeitskräfte machen (GLFA 2019;
    leihern) zur Arbeitsleistung. Arbeitnehmer werden zur Arbeits-   Späth et al. 2018; Wagner/Hassel 2015: 35).
    leistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des
    Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen
    (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG).
16                          Hintergrund, rechtliche Rahmenbedingungen und Zusammensetzung der Saisonarbeitskräfte in Deutschland

Differenziert nach Branchen wird der Saisonarbeit vor
allem in der Landwirtschaft eine hohe Bedeutung zu-
gesprochen (Späth et al. 2018). Eine nicht repräsenta-
tive Untersuchung der Saisonarbeit in der Landwirt-
schaft von Garming (2016) zeigt beispielsweise, dass
dort etwa jeder zweite Betrieb Saisonarbeitskräfte be-
schäftigt (Garming 2016: 15).

Die derzeit aktuellsten verfügbaren amtlichen Daten
zur Gesamtzahl der Saisonarbeitskräfte in der Land-
wirtschaft basieren auf den Agrarstrukturerhebun-
gen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016.
Danach waren 2016 286.300 Saisonarbeitskräfte in
landwirtschaftlichen Betrieben tätig (Deutscher Bun-
destag 2019: 54). In den Produktionsbetrieben des
Gemüsebaus waren 2016 124.929 Beschäftigte tätig,
davon waren über 90 Prozent Saisonarbeitskräfte, also
113.072. Wie der Gemüsebau ist auch der Obstbau
durch die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ge-
prägt. Diese hatten einen Anteil von 73 Prozent an der
Gesamtzahl der Beschäftigten im Obstbau (33.086 Sai-
sonarbeitskräfte) (Deutscher Bundestag 2020: 81ff.).

Vor allem in der Landwirtschaft wird – laut dem Ge-
samtverband der deutschen Land- und Forstwirt-
schaftlichen Arbeitgeberverbände – ein abnehmendes
Interesse von Saisonarbeitskräften aus den EU-Mit-
gliedstaaten beobachtet (GLFA 2019). Dies wird vor
allem auf die Verbesserung von Lohn- und Arbeitsbe-
dingungen bei konkurrierenden Arbeitgebern zurück-
geführt. Insbesondere spielen hier die insgesamt po-
sitiven wirtschaftlichen Entwicklungen in Polen und
Rumänien sowie die steigende Konkurrenz um Ar-
beitskräfte in der EU in der Landwirtschaft sowie in
anderen Wirtschaftszweigen (u. a. Bauindustrie oder
Tourismusbranche) eine Rolle (SVR 2018: 16).
Anwerbung von Saisonarbeitskräften                                                                                           17

3               Anwerbung von Saisonarbeitskräften

3.1 Vermittlungsabsprachen                                Deutschland und dem jeweiligen Drittstaat ausgehan-
                                                          delt und geschlossen werden. Sie umfassen unter an-
    mit Drittstaaten                                      derem Regelungen zu allgemeinen Grundsätzen wie
                                                          dem Diskriminierungsverbot, Regelungen zu sektora-
Deutschland besaß mit den ehemaligen Drittstaaten         len Einsatzbeschränkungen, maximaler Dauer der Be-
Polen, Rumänien, Ungarn, der Slowakei, Tschechien,        schäftigung sowie Verfahrensprozesse der Vermittlung
Kroatien, Slowenien und Bulgarien Vermittlungsab-         und Beschäftigungsbedingungen. Die Vertragspartner
sprachen für Berufe des Hotel- und Gaststättengewer-      des Abkommens sind die BA im Auftrag des BMAS und
bes und seit dem 24. April 2008 für die Bereiche Land-    das Arbeitsministerium oder adäquate Institutionen
und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung         des Drittstaates, die ermächtigt sind, solche staatli-
und in Sägewerken. Diese bilateralen Vermittlungsab-      chen Vereinbarungen zu schließen.
sprachen sind mit dem EU-Beitritt der genannten Län-
der ausgelaufen.                                          Allgemeine Grundsätze

Da der Bedarf an Saisonarbeitskräften in Deutschland      Zunächst gilt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
bisher auch weiterhin größtenteils aus diesen Ländern     Abs. 1 Grundgesetz (GG)): Gleiches darf nicht wesent-
gedeckt werden konnte, wurden vorerst keine Vermitt-      lich ungleich, Ungleiches darf nicht wesentlich gleich
lungsabsprachen mit Drittstaaten geschlossen (Ant-        behandelt werden. Des Weiteren gilt die Gleichbe-
wort der BA). Seit Ende 2018 ist die BA ermächtigt,       handlung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG)
Abkommen zur Rekrutierung Saisonbeschäftigter aus         sowie das Verbot der Diskriminierung wegen des Ge-
Drittstaaten im Auftrag des Bundesministeriums für        schlechts, der Abstammung, der Rasse5, der Sprache,
Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministe-         der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religi-
riums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ab-         ösen oder politischen Anschauungen oder einer Be-
zuschließen. Eine Vermittlungsabsprache wurde dann        hinderung (Art. 3 Abs. 3 GG). Darüber hinaus wird das
mit Georgien Anfang 2020 abgeschlossen, wobei die         Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Ver-
Vermittlung von Saisonarbeitskräfte in der Landwirt-      hinderung oder Beseitigung der Benachteiligung aus
schaft, die als Pilotverfahren ab Mai 2020 geplant war,   Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Her-
aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 und der damit         kunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltan-
einhergehenden aktuellen Einreisebeschränkungen           schauung, einer Behinderung, des Alters oder der se-
verschoben wurde. Weiterhin steht die BA zur Anbah-       xuellen Identität berücksichtigt.
nung bilateraler Vermittlungsabsprachen mit weiteren
Drittstaaten wie z. B. Bosnien-Herzegowina, Albanien,     Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem
Moldawien und Nordmazedonien in Kontakt (Mävers           AGG ist es unzulässig, dass die eingesetzten Arbeits-
2016; Antwort der BA). Nach Angaben der BA sind bi-       kräfte in der Bundesrepublik Deutschland zu schlech-
laterale Gespräche aufgrund der derzeitigen Umstände      teren Bedingungen beschäftigt sind als vergleichbare
durch COVID-19 und den aktuellen Einreisebeschrän-        inländische oder gleichgestellte Arbeitnehmerinnen
kungen mit Drittstaaten schwierig, werden jedoch wei-     oder -nehmer (Antwort der BA). Daher gelten alle ein-
terhin fortgesetzt (Antwort der BA).                      schlägigen deutschen Gesetze und Bestimmungen.

Gesetzliche Grundlagen und Regelungen der
Vermittlungsabsprachen

Die Vermittlungsabsprachen stützen sich auf die EU-       5   Zur Problematik des Begriffs •Rasse• veröffentlichte u. a. das
Saisonarbeitnehmerrichtlinie in Kombination mit               Deutsche Institut für Menschenrechte zwei Publikationen. Darin
                                                              sprechen sie sich gegen die Verwendung des Begriffs •Rasse• in
§ 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschV. Weiterhin gelten alle       Gesetzestexten aus. So sei der Begriff •Rasse• historisch belas-
einschlägigen deutschen Gesetze und Bestimmun-                tet und sein Gebrauch fördere „rassistisches Denken […], da er
gen bei der Arbeitsdurchführung. Bei den Vermitt-             suggeriert, dass es unterschiedliche menschliche •Rassen• gebe“
                                                              (Cremer 2009). Zur Begriffskritik und den Alternativvorschlag,
lungsabsprachen handelt es sich um bilaterale Ab-             den Begriff durch •rassistisch• zu ersetzen, siehe auch Antidiskri-
kommen, die individuell zwischen der Bundesrepublik           minierungsstelle des Bundes (2015).
18                                                                                         Anwerbung von Saisonarbeitskräften

Verfahrensprozess der Vermittlung                          schäftigungen als geringqualifizierte Arbeitskraft, so
                                                           dass ein durchgehender Aufenthalt in Deutschland er-
Die Anwerbung und Auswahl der Saisonarbeitskräfte          zielt wird, nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen ist es
erfolgt durch die Partnerverwaltungen, die staat-          jedoch, dass eine Saisonarbeitskraft dieselbe Art der
lich sind. In Georgien übernimmt dies die staatli-         Beschäftigung in mehreren Abschnitten eines Kalen-
che Arbeitsverwaltung (Antwort der BA). In den Ver-        derjahres ausübt, solange hierbei nur die zeitlichen
mittlungsabsprachen wird auf Basis gemeinsamer             Höchstgrenzen der Vorschrift eingehalten werden.
Abstimmungen zu Angebot und Nachfrage von Sai-
sonarbeitskräften unter anderem die Anzahl an Perso-       Weiterhin ist der Zeitraum für die Beschäftigung von
nen, die vermittelt werden können, auf eine bestimmte      Saisonbeschäftigten für einen Betrieb auf acht Mo-
Anzahl beschränkt. Dabei ist es weder der georgischen      nate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
Partnerverwaltung noch der BA gestattet, Gebühren,         begrenzt (§ 15a Abs. 1 Satz 6 BeschV). Es ist daher bei-
unabhängig von deren Bestimmung, für die in der Ver-       spielsweise möglich, Saisonarbeitskräfte zunächst für
einbarung beschriebenen Auswahl- und Vermittlungs-         einen Zeitraum von vier Monaten im Frühjahr sowie
dienstleistungen zu erheben (Antwort der BA). Auch         sodann für einen weiteren Zeitraum von bis zu wei-
wird festgelegt, ob ein Wechsel des Arbeitgebers im        teren vier Monaten im Herbst als Erntehelfenden zu
Rahmen einer Beschäftigung möglich ist: so wurde           beschäftigen. Durch die zeitliche Beschränkung soll
beispielsweise mit Georgien vereinbart, in welchen         verhindert werden, dass Dauerarbeitsplätze durch die
Ausnahmetatbeständen ein Wechsel möglich ist (Ant-         Beschäftigung mehrerer ausländischer Saisonarbei-
wort der BA).                                              ter zum Nachteil für inländische Bewerber in zeit-
                                                           lich begrenzte Beschäftigungen umgewandelt wer-
                                                           den. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht für Betriebe
3.1.1   Sektorale und zeitliche                            des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen und Tabakanbaus
        Einsatzbeschränkungen                              (§ 15a Abs. 1 Satz 7 BeschV).

                                                           Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten
Sektorale Einsatzbeschränkungen                            fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäf-
                                                           tigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen
Die Anwerbung ausländischer Saisonarbeitskräfte ist        der durch die BA festgelegten Zahl der Arbeitserlaub-
auf bestimmte Branchen beschränkt. Nach der gel-           nisse und Zustimmungen bevorrechtigt zu berücksich-
tenden gesetzlichen Regelung kann die Zustimmung           tigen (§ 15a Abs. 1 Satz 5 BeschV). Zudem ist vorge-
zu Saisonbeschäftigungen in der Land- und Forstwirt-       sehen, dass die Beschäftigung bei einer regelmäßigen
schaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättenge-         Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden wöchentlich
werbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in        zu erfolgen hat (§ 15a Abs. 1 Satz 1 BeschV).6 Darüber
Sägewerken erteilt werden (§ 15a Abs. 1 BeschV). Die       hinaus gilt die Begrenzung der Arbeitszeit nach dem
Vermittlungsabsprache mit Georgien ist auf den Ag-         Arbeitszeitgesetz (ArbZG): danach dürfen die Arbeits-
rarsektor beschränkt. Die Entscheidung der Beschrän-       kräfte höchstens zehn Stunden am Tag arbeiten und es
kung auf die Anwerbung von Erntehelferinnen und            müssen Pausen sowie eine Ruhezeit von elf Stunden
-helfern basiert zum einen auf dem Bedarf der Bun-         eingehalten werden (§§ 3ff. ArbZG).
desrepublik Deutschland, zum anderen Seite aber auch
auf dem Bedarf und der Lage im Herkunftsland (Ant-
wort der BA). Mit den Regelungen sollen die Interes-       3.1.2     Arbeitsbedingungen
sen deutscher Arbeitgeber berücksichtigt werden und
gleichzeitig ein langfristiger Braindrain für die „Part-
nerstaaten“ verhindert werden (SVR 2018: 30).              Sind die Saisonarbeitskräfte in Deutschland beschäf-
                                                           tigt, gelten alle einschlägigen deutschen Gesetze
Zeitliche Beschränkung                                     und Bestimmungen bei der Arbeitsdurchführung.
                                                           Die eingesetzten Arbeitskräfte in der Bundesrepublik
Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in den          Deutschland dürfen nicht zu schlechteren Bedingun-
vorgenannten Branchen ist des Weiteren in mehrfa-          gen beschäftigt werden als vergleichbare inländische
cher Hinsicht zeitlich beschränkt. So darf die saison-     oder gleichgestellte Arbeitnehmerinnen oder -nehmer
abhängige Beschäftigung eines Ausländers oder einer        (Antwort der BA). So existieren beispielsweise keine
Ausländerin sechs Monate innerhalb eines Zeitraums         Sonderregelungen für Saisonarbeitskräfte aus Dritt-
von zwölf Monaten nicht überschreiten. Dabei ist die
Hintereinanderschaltung verschiedener befristeter Be-      6   Darüber hinaus gilt das Arbeitszeitgesetz.
Anwerbung von Saisonarbeitskräften                                                                                 19

staaten im Hinblick auf das deutsche Sozialversiche-          nach Ablauf von 24 Kalendermonaten von der Ren-
rungsrecht.                                                   tenversicherung die Erstattung ihrer Arbeitnehmer-
                                                              beiträge zur Rentenversicherung verlangen, soweit sie
Regelungen zur Sozialversicherungspflicht                     nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
                                                              und ein gegebenenfalls zu beachtendes zwischen-
Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in Deutsch-         staatliches Sozialversicherungsabkommen einer sol-
land beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der          chen Beitragserstattung nicht entgegensteht. Auch der
Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherung            Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine gewisse Min-
setzt sich aus Krankenversicherung, Pflegeversiche-           destversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung
rung, Unfallversicherung, Rentenversicherung sowie            voraus. Diese Anwartschaftszeit beträgt zwölf Monate
Arbeitslosenversicherung zusammen. Mit Ausnahme               innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Kalendermonaten
der Unfallversicherung besteht die Sozialversiche-            (§ 142 SGB III).
rungspflicht jedoch nicht, wenn es sich um eine kurz-
fristige Beschäftigung handelt. Dies ist der Fall, wenn       Grundsätzlich können die Sozialversicherungsabga-
die Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf längstens            ben nicht in das Herkunftsland transferiert werden,
drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigen-             wenn keine Sozialversicherungsabkommen zwischen
art begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertrag-           Deutschland und dem Entsendeland existieren. Der-
lich begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozi-        artige Abkommen existieren nur mit einigen weni-
algesetzbuch (SGB IV)). Sofern das Arbeitsentgelt im          gen Drittstaaten wie Albanien, Bosnien-Herzegowina
Monat 450 Euro überschreitet, gilt für eine kurzfris-         sowie China. Nach Angaben der BA bestehen keine So-
tige Beschäftigung weiterhin, dass diese Beschäftigung        zialversicherungsabkommen mit Georgien.
nicht berufsmäßig, sondern beispielsweise als Stu-
dierende bzw. Studierender ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1          Verpflichtender Nachweis über einen
Nr. 2 SGB IV). Liegt nur eine geringfügige Beschäfti-         ausreichenden Krankenversicherungsschutz
gung i. S. v. § 8 SGB IV vor, ist diese in der gesetzlichen
Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung versi-        Für Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten
cherungsfrei (§ 7 SGB V; § 27 Abs. 2 SGB III). Versiche-      besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kos-
rungsfreiheit besteht in der gesetzlichen Rentenversi-        ten eines ausreichenden Krankenversicherungsschut-
cherung auch für kurzfristige Beschäftigungen i. S. d.        zes in Deutschland zu tragen soweit sie kurzfristig
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV („zeitgeringfügige Beschäfti-         beschäftigt sind. Der Berufsstand empfiehlt den Ar-
gung“), nicht aber bei einer geringfügig entlohnten           beitgebern in diesen Fällen, eine private Gruppenver-
Beschäftigung. Eine Ausnahme gilt für den Bereich             sicherung abschließen, was in der Regel laut BA auch
der gesetzlichen Unfallversicherung: Demnach sind             vollzogen wird (Antwort der BA).
auch kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte ge-
setzlich unfallversichert, wobei der Arbeitgeber den          Für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten ist jedoch ein
Unfallversicherungsbeitrag trägt.                             verpflichtender Nachweis über einen ausreichenden
                                                              Krankenversicherungsschutz geregelt. Laut der BA hat
Anwartschaften bei Renten- und                                der Arbeitgeber die Kosten eines ausreichenden Kran-
Arbeitslosenversicherung                                      kenversicherungsschutzes in Deutschland zu tragen.

Dennoch gibt es Einschränkungen: so können manche             Wird eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer
Leistungen der Sozialversicherung von Saisonarbeits-          durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an
kräften aufgrund der maximalen Beschäftigungszeit             seiner oder ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass
von sechs Monaten im Kalenderjahr nicht in Anspruch           sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
genommen werden, weil beispielsweise keine ausrei-            auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
chenden Anwartschaften gesammelt werden können.               Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur
So setzt das deutsche Sozialversicherungsrecht teil-          Dauer von sechs Wochen (§ 3 Entgeltfortzahlungsge-
weise die Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit,            setz (EntgFG)). Jedoch wird der Anspruch erst erwor-
das heißt einer bestimmten Mindestversicherungs-              ben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen
dauer für einen Leistungsanspruch voraus. Die War-            durchgehend bestand.
tezeit für einen Anspruch auf Altersrente beträgt bei-
spielsweise mindestens fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1
SGB VI). Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die – auch
durch wiederholte Saisonarbeit – diese Wartezeit in
der Rentenversicherung nicht erfüllt haben, können
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Unterbringung in einer angemessenen                        merin bzw. -nehmer, die im Arbeitsvertrag niederge-
Unterkunft                                                 legt sein muss (Zoll o. J.).

Der Arbeitgeber ist angehalten, den vermittelten und       „„ Die Anrechnung muss dem Interesse der Arbeit-
in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Ar-           nehmerin bzw. -nehmers oder der Eigenart des Ar-
beitnehmerinnen und -nehmern eine geeignete Un-               beitsverhältnisses entsprechen.
terkunft anzubieten oder ihre Unterbringung für die        „„ Die Anrechnung der Sachleistungen darf in allen
Dauer ihrer Beschäftigung sicherzustellen (Antwort            Fällen die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeits-
der BA). Nach deutschem Recht muss die Unterkunft             entgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5
die zutreffenden Anforderungen der Arbeitsstättenver-         GewO in Verbindung mit § 394 Bürgerliches Ge-
ordnung und der veröffentlichten Technischen Regeln           setzbuch (BGB), Pfändungsfreigrenze).
für Arbeitsstätten (ASR) erfüllen. Darin sind u. a. die    „„ Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss
Mindestnutzfläche der Unterkunft festgelegt (BAuA             von "mittlerer Art und Güte" sein; d. h. Unterkunft
2010). Unberührt bleiben landesrechtliche Vorschrif-          und Verpflegung dürfen qualitativ nicht zu bean-
ten, wie „die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der         standen sein.
Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie zur Vermeidung von            Urlaubsanspruch
Missständen“ (ASR 2010: 2).
                                                           Auch Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten haben
In jedem Fall muss laut BA die vollständige Transpa-       einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsge-
renz hinsichtlich der verbundenen Kosten und deren         setz (BUrlG). Arbeitskräfte erhalten jedoch erst ein
Übernahme sichergestellt werden (Antwort der BA).          Recht auf den vollen Urlaubsanspruch, nachdem das
Die Kosten der Unterbringung müssen angemessen             Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (§ 4
und vorab der Saisonarbeitskraft bekannt sowie „von        BUrlG). Dieser Anspruch wird demnach beispielsweise
der Art und Beschaffenheit her wie auch preislich zu-      nicht erworben, wenn die Saisonarbeitskraft kurzfris-
mutbar“ (BA 2011: 1) sein. So muss für die Saisonar-       tig beschäftigt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
beitskräfte bekannt sein, ob sie die Unterbringungs-       die Saisonarbeitskraft in diesen Fällen keinen Ur-
kosten selbst tragen müssen oder der Arbeitgeber.          laubsanspruch hat. So gilt § 5 BUrlG, wonach die Ar-
                                                           beitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf ein
Der Arbeitgeber kann dabei entweder selbst einen           Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Mietvertrag vorlegen oder die Unterbringung durch          Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat, wenn er vor
einen Dritten anbieten. Wenn der Arbeitgeber die Un-       erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschei-
terkunft bereitstellt, schließen der Arbeitgeber und die   det (§ 5 Abs. 1c BUrlG). Da der gesetzliche Urlaubsan-
Saisonarbeitskraft einen Vertrag über die Unterkunft       spruch bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20 Tagen liegt
(Antwort der BA). Die Unterbringungskosten müssen          und Arbeitskräften pro Monat, in dem das Arbeitsver-
in dem Mietvertrag angegeben sein und dürfen nicht         hältnis besteht, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zuste-
vom Gehalt einbehalten werden (§ 15a Abs. 2 Satz 2         hen, bedeutet dies für Saisonarbeitskraft bei einem
und Satz 3 BeschV).                                        Monat Saisonarbeit einen Urlaubsanspruch von zwei
                                                           Tagen.
Auch hat der Arbeitgeber jeden Wechsel der Unter-
kunft der Saisonbeschäftigten der BA unverzüglich an-      Einschränkung für Drittstaatsangehörige bei der
zuzeigen (§ 15a Abs. 2 Satz 4 BeschV).                     Mitnahme von Familienmitgliedern und in Bezug
                                                           auf das Kindergeld
Vergütung nach dem Mindestlohn
                                                           Drittstaatsangehörige, die als Erntehelferinnen oder
Für Saisonarbeitskräfte gilt der Mindestlohn von           -helfer in Deutschland arbeiten, dürfen nicht mit ihren
9,35 Euro brutto pro Stunde (BMAS o. J.; Stand: Juni       Familienmitgliedern nach Deutschland kommen. Seit
2020). Es ist jedoch möglich, Verpflegung und Unter-       dem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs
kunft, sofern vom Arbeitgeber gestellt, als im Mindest-    (EUGH) vom 12. Juni 2012 haben Saisonarbeitskräfte
lohn enthaltene Vergütung anzurechnen (Brinkmann           aus den EU-Mitgliedstaaten in Deutschland einen An-
2017: 6), was in der Konsequenz eine Unterschreitung       spruch auf Kindergeld, auch wenn ihre Kinder weiter
des Mindestlohns zur Folge haben kann. Nach § 107          im Herkunftsland leben. Anders ist dies bei Saisonar-
Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) bedarf es dazu einer          beitskräften aus Drittstaaten, die aufgrund der Befris-
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-           tung ihres Arbeitsvertrages nicht anspruchsberechtigt
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