Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

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Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 27. Februar 2019

174. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2020;
Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen;
Kosten für IT-Anpassungen)

  1. Ausgangslage
   Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben An-
spruch auf Verbilligung ihrer Krankenkassenprämien durch den Kan-
ton (sogenannte Individuelle Prämienverbilligung, IPV; Art. 65 Abs. 1
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG,
SR 832.10]; § 8 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsge-
setz vom 13. Juni 1999 [EG KVG, LS 832.01]). Der Kreis der anspruchs-
berechtigten Personen und die Höhe der Prämienverbilligung wird zum
Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So
beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit beschei-
denem Einkommen mindestens 85 % der regionalen Durchschnittsprä-
mie (§ 17 Abs. 4 EG KVG), während Kindern und jungen Erwachsenen
in Ausbildung bei unteren und mittleren Einkommen eine Prämienver-
billigung von mindestens 80% bzw. 50% zu gewähren ist (Art. 65 Abs. 1bis
KVG). Nach einer weiteren gesetzlichen Vorgabe müssen mindestens
30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern
Anspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 8 Abs. 2 EG KVG).
   Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge-
stützt auf § 17 EG KVG jedes Jahr den Kantonsbeitrag, die Einkommens-
und Vermögensgrenzen sowie die Höhe der Verbilligungsbeiträge fest.
Stichtag für die Ermittlung der Personen, die im Jahr 2020 Anspruch auf
eine Prämienverbilligung haben, ist der 1. April 2019 (§ 9 Abs. 1 EG KVG).
Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermö-
gensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und
die Höhe der individuellen Verbilligungsbeiträge pro Einkommensgruppe
werden für das Prämienverbilligungsjahr 2020 hingegen erst im Septem-
ber 2019 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2020 abgeschätzt
werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).

  2. Festlegung der Vermögensgrenzen
   Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem, ob eine an-
spruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungs-
pflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird)
oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert
–2–

wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungs-
jahr 2011 hin letztmals angepasst und auf Fr. 300 000 bzw. Fr. 150 000
festgesetzt (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf
2020 hin zu ändern.

  3. Festlegung der Einkommensgrenzen
   3.1 Bundesgerichtsurteil zu den «mittleren Einkommen»
   Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid (Urteil 8C_228/
2018 vom 22. Januar 2019) die vom Kantonsgericht Luzern vorgenommene
Auslegung des Begriffs des mittleren Einkommens nach Art. 65 Abs. 1bis
KVG geprüft und korrigiert. Das Bundesgericht übernahm den von der
Vorinstanz (Kantonsgericht Luzern) gewählten Ansatz, wonach das mitt-
lere Einkommen den Bereich zwischen 70% und 150% des Medianein-
kommens umfasse. Ausgehend vom Median des Reineinkommens, der
bei Familien mit Kindern im Kanton Luzern bei Fr. 86 875 lag, ergab
sich daraus für das mittlere Einkommen eine Spanne von Fr. 60 182 bis
Fr. 130 312 (E. 8.3.3 des Urteils). Die zu beurteilende Einkommensgren-
ze für eine Kinderprämienverbilligung lag bei einem steuerbaren Ein-
kommen von Fr. 54 000. Da beim Reineinkommen der Sozialabzug von
Fr. 9000 pro Kind noch nicht berücksichtigt war, addierte das Bundes-
gericht mit Blick auf eine Familie mit einem Kind zur Einkommens-
grenze von Fr. 54 000 den Betrag von Fr. 9000 und stellte fest, dass die
Summe von Fr. 63 000 die untere Grenze des mittleren Einkommens
(Fr. 60 182) nur geringfügig übersteigt. Demzufolge komme «nur ein ver-
schwindend kleiner Teil» von Familien mit mittlerem Einkommen in den
Genuss einer Prämienverbilligung für Kinder. Gemäss Bundesgericht
widerspricht das dem Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1bis KVG, mit wel-
chem gerade auch für mittlere Einkommen bei Kindern eine echte Ent-
lastung geschaffen werden wollte (E. 8.3.3). Das Bundesgericht hob die
Regelung des Kantons Luzern auf, ohne festzulegen, bis zu welcher Höhe
des mittleren Einkommens ein Anspruch auf eine Kinderprämienver-
billigung besteht.
   Wie dargelegt, ging das Bundesgericht somit vom Median des Rein-
einkommens aus, bestimmte die untere Grenze des mittleren Einkom-
mens (Fr. 60 182) und verglich diesen Wert mit der um den (einfachen)
Kinderabzug erhöhten Einkommensgrenze, bis zu welcher ein Anspruch
auf eine Kinderprämienverbilligung bestand (Fr. 63 000). Für die Ver-
hältnisse im Kanton Zürich ist es naheliegender, direkt vom Median des
steuerbaren Einkommens auszugehen. Gemäss der Bundessteuerstatis-
tik 2015 betrug dieser Median bei Haushalten mit Kindern im Kanton
Zürich Fr. 69 900. Für das Jahr 2020, für welches die Einkommensgren-
–3–

zen vorliegend zu bestimmen sind, ist von einem Median von Fr. 70 700
auszugehen. Daraus ergibt sich als untere Grenze des mittleren Einkom-
mens ein Betrag von Fr. 49 500 (70% von Fr. 70 700) und als obere Grenze
ein solcher von Fr. 106 000 (150% von Fr. 70 700). Die Einkommens-
grenze, bis zu welcher Anspruch auf eine Kinderprämienverbilligung be-
steht, liegt im Kanton Zürich seit 2017 bei Fr. 53 800, was 76% des Me-
dians des steuerbaren Einkommens entspricht. Die Berechtigungsgrenze
im Jahr 2019 liegt somit Fr. 4300 über der Untergrenze des mittleren Ein-
kommens. Auch wenn damit nicht gerade von einem verschwindend klei-
nen Teil des mittleren Einkommens mit Anspruch auf Kinderprämien-
verbilligung gesprochen werden kann, soll die Einkommensgrenze trotz-
dem massvoll erhöht werden, um der durch das Bundesgericht konkre-
tisierten Auslegung von Art. 65 Abs. 1bis KVG zu entsprechen. Es erscheint
zweckmässig, die Grenze bei dem bis 2016 geltenden Wert von Fr. 62 900
festzusetzen. Das entspricht 89% des Medians. Die Berechtigungsgrenze
im Jahr 2020 liegt damit Fr. 13 400 über der Untergrenze des mittleren
Einkommens.
    Das Vorgehen und das Ergebnis sind bundesrechtskonform. Das Bun-
desgericht schreibt die vom Kantonsgericht Luzern gewählte, auf das Rein-
einkommen abstellende Methode nicht zwingend vor, sondern führt le-
diglich aus, dass dieses Vorgehen «nicht zu beanstanden» sei (E. 8.3.3).
Das Bundesgericht impliziert damit, dass auch andere Methoden bun-
desrechtskonform sein können. Die Freiheit bei der Methodenwahl wird
bekräftigt durch andere Ausführungen des Bundesgerichts im erwähn-
ten Urteil, wonach die Kantone bei der Umsetzung des Bundesrechts
im Bereich der Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit geniessen
würden und dabei unter anderem den Begriff «untere und mittlere Ein-
kommen» weitgehend autonom auslegen könnten, soweit sie dabei nicht
gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstiessen und deren
Zweck nicht beeinträchtigten (E. 3.3). Was das Ergebnis betrifft, wird
die Einkommensgrenze, bis zu welcher Anspruch auf eine Kinderprä-
mienverbilligung besteht, in beachtlichem Umfang erhöht, nämlich von
Fr. 53 800 auf Fr. 62 900. Dadurch kommen zusätzlich 44 000 Kinder in
den Genuss einer Prämienverbilligung.
   3.2 Erhöhung der Zahl von IPV-Anspruchsberechtigten
   Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantons-
rates (KSSG) hat kürzlich die Beratungen des totalrevidierten EG KVG
abgeschlossen (Vorlage 5313a). Demnächst sollen die Beratungen im
Kantonsrat stattfinden. Die Prämienverbilligung soll erstmals im Jahr
2021 nach dem neuen Gesetz ausgerichtet werden.
–4–

   Die Revision sieht einen Systemwechsel vor, indem das bisherige Stu-
fenmodell (Prämienverbilligung gemäss abgestuftem steuerbarem Ein-
kommen) durch ein Eigenanteilsmodell (Prämienverbilligung, insoweit
die Krankenkassenprämien einen bestimmten Prozentsatz des massge-
benden, d. h. bereinigten steuerbaren Einkommens übersteigen) ersetzt
wird. Die Vorlage des Regierungsrates (Vorlage 5313) sah eine stärkere
Konzentration der IPV-Mittel bei Personen mit tiefem und sehr tiefem
Einkommen vor, was tendenziell grössere Unterstützungsbeträge für
weniger Berechtigte mit sich gebracht hätte. Um beim Übergang vom
bisherigen zum neuen Recht einen zu grossen Sprung in der Anzahl der
berechtigten Personen zu vermeiden, wurde in den vergangenen Jahren
der Anteil der unterstützten Personen auf 29% (2017) und dann auf 26%
der Bevölkerung (2018) gesenkt. In der Beratung der Gesetzesrevision
in der KSSG zeigte sich aber, dass die Konzentration der IPV-Mittel auf
tiefe und sehr tiefe Einkommen keine Unterstützung findet. Die KSSG
favorisiert für die erstmalige Festlegung der Parameter zur Berechnung
der Prämienverbilligung nach neuer Methode eine Orientierung an der
Bezügerquote von 30%. Die Anhebung der Einkommensgrenzen für den
Mittelstand infolge des Bundesgerichtsurteils, mit der mehr Kinder unter-
stützt werden, reicht nicht aus, um eine Quote von 30% zu erreichen.
Daher sind zusätzlich die Einkommensgrenzen von Erwachsenen, bis zu
denen Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, zu erhöhen. Dadurch
lässt sich die Bezügerquote erhöhen. Bei Alleinstehenden soll die obere
Einkommensgrenze von Fr. 29 900 auf Fr. 36 300 angehoben werden. Dies
erfolgt durch eine entsprechende Erhöhung der Obergrenze des steuer-
baren Einkommens in der Einkommensklasse 3. Bei Alleinerziehenden
soll die obere Einkommensgrenze von Fr. 37 600 auf Fr. 41 600 angeho-
ben werden. Dies erfolgt durch Aufhebung der bisherigen Einschränkung,
wonach bei Alleinerziehenden der betreffenden Einkommensklasse 4
die Beiträge nur für die Kinder (nicht aber für die Mutter oder den Va-
ter) ausgerichtet werden. Im Übrigen bleiben die Einkommensgrenzen
bei den (nicht in Ausbildung stehenden) Erwachsenen unverändert.
   3.3 Finanzielle Auswirkungen
   Die Anhebung der Berechtigungsgrenzen für IPV für Kinder und
junge Erwachsene in Ausbildung wird zusätzliche Kosten von rund
46 Mio. Franken verursachen. Die Erhöhung der Einkommensgrenze
für Alleinerziehende und Alleinstehende zwecks Sicherstellung der Be-
zügerquote von 30% der Bevölkerung führt zu Mehrkosten von 15 Mio.
Franken. Über die Finanzierung dieser Kosten von insgesamt 61 Mio.
Franken wird der Regierungsrat im September zu beschliessen haben,
wenn die Höhe des Bundesbeitrags abschätzbar sein wird und die IPV-­
Beträge und der Kantonsbeitrag für die IPV 2020 festzulegen sein werden.
–5–

  4. Ausgaben für IT-Anpassungen im Hinblick auf die neue
IPV-Regelung gemäss revidiertem EG KVG
   Das neue EG KVG führt zu zahlreichen Änderungen bei der Berech-
nung der IPV und beim Verfahren ihrer Ausrichtung. Wie erwähnt, wird
vom Stufenmodell zum Eigenanteilsmodell gewechselt (§ 3). Sodann wird
neu die IPV von jungen Erwachsenen in Ausbildung zusammen mit je-
ner ihrer Eltern auf der Grundlage des Gesamteinkommens bestimmt
(§ 6 Abs. 1 lit. e). Neu wird auch ein Teil des steuerbaren Vermögens zum
Einkommen gerechnet, soweit das Vermögen einen Freibetrag über-
schreitet (§ 5 Abs. 1 lit. d). Gewisse Ausgabenpositionen, die in der Steuer-
erklärung abgezogen werden konnten, werden bei der IPV-Bestimmung
wieder aufgerechnet (§ 5 Abs. 1 lit. a–c). Schliesslich wird die Prämien-
verbilligung neu ausschliesslich durch die Sozialversicherungsanstalt
(SVA) abgewickelt (§ 25 Abs. 1); die Mitwirkung der Gemeinden – bis-
her hatten sie der SVA die anspruchsberechtigten Personen und ihr Ein-
kommen zu nennen – entfällt weitgehend. Die SVA wird die erforderli-
chen Daten in erster Linie aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform
(KEP) und aus den kantonalen Steuerregistern beziehen. Für die Durch-
führung der Prämienverbilligung erhält die SVA wie bisher (§ 24 aEG
KVG) eine kostendeckende Entschädigung zulasten des Gesamtbetrags
für die Prämienverbilligung (§ 25 Abs. 1).
   Es ist zu erwarten, dass der administrative Gesamtaufwand von Kan-
ton und Gemeinden für die Durchführung der IPV aufgrund der stärke-
ren Automatisierung sinken wird. Die Neuerungen bedingen aber weit-
gehende Anpassungen der IT der SVA. Insbesondere sind die Schnittstel-
len zur KEP und zu den kantonalen Steuerregistern aufzubauen und die
Software zur Berechnung der IPV an die neuen rechtlichen Vorgaben an-
zupassen. Da diese Anpassungen mehr als zwei Jahre dauern und spä-
testens im Frühling 2020 abgeschlossen sein müssen (Versand der An-
tragsformulare für die IPV 2021), wurden sie bereits 2017 an die Hand
genommen. Die internen und externen Aufwände der SVA, die dieser zu
vergüten sind, betrugen 2017 Fr. 43 200 und 2018 Fr. 1 185 400. Für 2019
rechnet die SVA mit einem Aufwand von Fr. 2 199 600 für die IT-Anpas-
sungen, die bereits heute mit genügender Genauigkeit feststehen. Der Auf-
wand für einige zusätzliche, weniger aufwendige Anpassungen wird sich
erst im laufenden Jahr abschätzen lassen. Demzufolge ist gegenwärtig
eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 428 200 für die Anpassung der IT der
SVA an die Erfordernisse des neuen EG KVG zu bewilligen. Die Aus-
gabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700,
Beiträge an Krankenkassenprämien. Die Aufwendungen 2017 und 2018
wurden in den jeweiligen Rechnungsjahren transitorisch abgegrenzt. Der
Aufwand 2019 ist im Budget 2019 nicht enthalten, kann aber voraussicht-
lich kompensiert werden.
–6–

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
  I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä-
mienverbilligung 2020 werden wie folgt festgesetzt:
    1. Verheiratete1 und Alleinerziehende 2
                                                                                                     in Franken
Steuerbares Vermögen                                                                            bis 300 000
Steuerbares Einkommen
Einkommensklasse 1                                                                              bis 24 000
Einkommensklasse 2                                                                       24 100 bis 30 700
Einkommensklasse 3                                                                       30 800 bis 37 600
Einkommensklasse 4                                                                       37 700 bis 41 600
Einkommensklasse 5                                                                       41 700 bis 49 2003
Einkommensklasse 6                                                                       49 300 bis 50 7004
Einkommensklasse 7                                                                       50 800 bis 62 9004
1 in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige
2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben
3 bei Alleinerziehenden der Einkommensklasse 5 erhalten nur die Kinder einen Beitrag

4 Beiträge nur für Kinder

    2. Alleinstehende (übrige Personen)
                                                                                                     in Franken
Steuerbares Vermögen                                                                             bis 150 000
Steuerbares Einkommen
Einkommensklasse 1                                                                               bis 18 100
Einkommensklasse 2                                                                        18 200 bis 24 000
Einkommensklasse 3                                                                        24 100 bis 36 300

    3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung
                                                                                                     in Franken
Steuerbares Vermögen                                         alleinstehend                       bis 150 000
                                          verheiratet oder alleinerziehend                       bis 300 000
Steuerbares Einkommen                                                                              bis 62 900

  II. Für die Anpassung der IT der Sozialversicherungsanstalt an die
Erfordernisse des neuen Einführungsgesetzes zum Krankenversiche-
rungsgesetz wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 428 200 zulasten der
Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Kranken-
kassenprämien, bewilligt.
–7–

   III. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.
   IV. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und
die Gesundheitsdirektion.

                                              Vor dem Regierungsrat
                                              Die Staatsschreiberin:

                                              Kathrin Arioli
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