Bebaungsplan Freyastraße (vormals 11) - Kai Rotermund (Anwohner B-Plan Freyastraße) - Die Gröbenhüter
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Bebaungsplan Freyastraße (vormals 11) Kai Rotermund (Anwohner B-Plan Freyastraße) auf Einladung von: Die Gröbenhüter Historischer Verein Gröbenzell e.V. Gröbenzell, 26. Februar 2019
Verfahrensstand Der Bebauungsplan „Freyastraße“ (vormals Nr. 11) – grünes Wohnen im Gröbenzeller Norden Der Bebauungsplan „Freyastraße“ (vormals Nr. 11) umfasst folgendes Gebiet: Von-Koch-Straße – Bahnlinie München-Augsburg – Dianastraße – Loferweg mit nördlich angrenzenden Grundstücken 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 2
Verfahrensstand Der Bebauungsplan „Freyastraße“ (vormals Nr. 11) wird derzeit überarbeitet – Einwände sind bis 8.3.2019 möglich Historie & Ausblick Kernkritikpunkte ▪ B-Plan 11 aus 1976 wurde in „Freyastraße“ umbenannt1 11. Umwandlung von einem Reinen Wohngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet ▪ Ziel der Gemeinde: Neuaufstellung ▪ 1. Vorentwurf im GR in 06/2017 zugestimmt ▪ Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 08-09/2017 22. Zulässigkeit eines Terrassengeschosses als drittes Vollgeschoss ▪ Überarbeiteter Planentwurf im GR 12/2018 zugestimmt → Nicht alle Einwendungen aus 2017 wurden im neuen BPL-Entwurf berücksichtigt ▪ Beteiligung der Öffentlichkeit 21.1.-8.3.2019 → Trotz „Prototyp-Wirkung“ des B-Plans Freyastraße keine breite Diskussion in der Öffentlichkeit Frist für Einwände und Stellungnahmen Inhalte des BPL Freyastraße sollen für läuft nur noch bis 8.3.2019 ! alle Wohngebiete in Gröbenzell gelten! 1) GR-Sitzung vom 22.6.2017; inkl. Rückgängigmachung der zwischenzeitlich geplanten „Dreiteilung“ des Plangebietes 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 3
Verfahrensstand Bebauungsplan „Freyastraße“ soll Musterbeispiel für Überarbeitung aller Gröbenzeller Bebauungspläne werden […] Quelle: Münchner Merkur/ Fürstenfeldbrucker Tagblatt vom 29.5.2017 […] Inhalte des BPL Freyastraße sollen für alle Wohngebiete in Gröbenzell gelten! Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.6.2017 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 4
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Reines Wohngebiet (WR) – Allgemeines Wohngebiet (WA) § 3 BauNVO „Reine Wohngebiete“ § 4 BauNVO „Allgemeine Wohngebiete“ 1. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. 1. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. 2. Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Zulässig sind 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den 1. Wohngebäude, Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie 3. Ausnahmsweise können zugelassen werden nicht störende Handwerksbetriebe, 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für gesundheitliche und sportliche Zwecke. die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. Ausnahmsweise können zugelassen werden 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, 3. Anlagen für Verwaltungen, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. 4. Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege zzgl. einer geringeren Schutzbedürftigkeit ihrer Bewohner dienen. bspw. gegenüber Lärmimmission 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 5
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Durch Ausweisung Allgemeiner Wohngebiete kann sich der Siedlungscharakter Gröbenzells maßgeblich verändern Generell zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden … Schank- und nicht störende Soziale Läden Speisewirtschaften Handwerksbetriebe Einrichtungen Ausnahmsweise zulässig: ▪ Lebensmittel- ▪ Restaurants ▪ Schneiderei ▪ Kirchen ▪ Betriebe des geschäfte Beherbergungsgewerbes ▪ Imbissstuben ▪ Friseur ▪ Kulturzentrum ▪ Drogerien ▪ Sonstige nicht störende ▪ Konditoreien, Cafés ▪ Schuhmacherei ▪ Soziale ▪ Bäckerei Gewerbebetriebe ▪ Kneipen, Bierlokale, Einrichtungen ▪ Metzgerei ▪ Anlagen für Verwaltungen Weinstuben ▪ Sportstätten ▪ Milchladen ▪ Eisdielen, Milchstuben ▪ Gartenbaubetriebe ▪ Gesundheits- ▪ Trinkhallen einrichtungen ▪ Tankstellen ✓ ✓ ✓ ✓ (✓ ) Zzgl. An- und Abfahrtsverkehr von Beschäftigten, Kunden und Lieferanten Eventuell Zugeständ- sowie allgemeiner Lärmimissionen (bspw. durch Sportstätten) nisse der Gemeinde Siehe § 4 BauNVO 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 6
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Beispiel für die Auswirkungen eines WA: Arbeiterwohnheime können erlaubt werden Parkplatzsituation Hubertusstr. 16, Gröbenzell Nutzung als Arbeiterwohnheim trotz Bescheid zur Nutzungsuntersagung zum 1.1.2019 wieder aufgenommen ! 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 7
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Durch die Änderung von WR in WA besteht das Risiko, dass Mobilfunkanlagen ins Wohngebiet kommen Ausgangslage Risiken ▪ Mobilfunk wird durch Änderung vom Reinen ▪ Mobilfunkbetreiber klagen erfolgreich gegen in ein allgemeines Wohngebiet grds. möglich das Verbot und begründen das mit dem Versorgungsauftrag der Gemeinde ▪ Eine Festsetzung im BPL-Entwurf verbietet Mobilfunkanlagen auf „Baugrundstücken“ (A2b) ▪ Mobilfunkanlagen werden auf heute als Verkehrs- flächen ausgewiesenen Bereichen errichtet, z.B.: ▪ Verkehrsflächen sind nicht ausgenommen ▪ Eine „Negativplanung“ ist nicht zulässig, wenn die Gemeinde damit ihren Versorgungsauftrag verletzt ▪ Der 5G-Netzausbau bis 2020 erfordert Funkmasten alle 1.000 m1 Grünfläche Wendehämmer Dianastraße Wildmoosstraße/ Jägerstraße (entlang Unklare Regelungen bzgl. Verhinderung Auenstraße (westl. & östl.) Gröbenbach) von Mobilfunkanlagen im aktuellen Entwurf Quelle: Bitkom-Präsident Achim Berg, bspw. In N-TV vom 6.12.2018 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 8
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Die Begründung der Gemeinde für die Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet ist wenig stichhaltig Bewertung der Begründung Umwandlung WR in WA1 „Aufgrund veränderter struktureller Rahmenbedingungen (d.h. schalltechnisches Gutachten) und Begründung der planerischen Ziele, wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt: Anzahl und Dichte der im Planungsgebiet Überschreitungen der Orientierungswerte Erschließungsfunktion durch zentrale Lage gemeldeten Betriebe bereits für ein allgemeines Wohngebiet des Plangebietes im Zuge von sukzessiven nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 Erweiterungen und Entwicklungen“ ▪ Freiberufler, ähnlich tätige Gewerbe- ▪ Der Lärm kommt maßgeblich von ▪ Erschließungsfunktion haben maßgeb- treibende und Telearbeit immer zulässig Bahnstrecke, Freya- und Wildmoostraße2 lich Freya- und Wildmoostraße – für diese gilt der separate B-Plan Nr. 1 Bewertung ▪ Nicht störende, das Gebiet versorgende ▪ Gem. DIN lassen sich bei bestehenden Handwerksbetriebe können im WR Verkehrswegen die Orientierungswerte ▪ Gebiet durch ein WA- und M-Gebiet vom zugelassen werden oft nicht einhalten3 Kerngebiet getrennt und durch Bahnlinie sowie Gemeinbedarfsflächen gekapselt ▪ Von 16 als unzulässig erachteten ▪ Orientierungswerte sind nicht verpflichtend Gewerbeanmeldungen stört keines ▪ Künftige Erweiterungen kaum möglich, die Anwohner4 – es stört eher das ▪ Selbst für WA wären Werte überschritten2 da Gebiet nahezu voll bebaut nicht angemeldete Arbeiterwohnheim Fazit nicht nachvollziehbar ! nicht nachvollziehbar ! nicht nachvollziehbar ! 1) Quelle: Beschlussvorlage 2014-2020/1060/1 (GR-Sitzung vom 20.12.2018) 2) Quelle: Schallschutzgutachten vom 4.9.2018 3) Quelle: Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 4) Soweit die Nachbarn Verstöße gegen nachbarschützende Normen über längeren Zeitraum hingenommen haben, sind diese Ansprüche möglicherweise verwirkt 9
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Die bisherigen Gewerbetreibenden im Plangebiet stören die Anwohner nicht und sollten wie bisher toleriert werden Gewerbe im B-Plangebiet „Feyastraße“1 Tätigkeit 5 Entwicklung Produktion u. Vertrieb v. elektronischen Systemen 7 Handelsvertretung für Sportprodukte n. Dr. Müller-Wohlfahrt 10 Fliesenverlegebetrieb 13 Dienstleistungen sowie Beratung im Bereich der EDV Handel mit Software und Hardware sowie Software- und Hardware- und Datenbankentwicklung 14 Handelsvertreter technische Fette und Öle Verwaltung 17 Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz Lebensberatung 20 Baumpflege sieht 21 Kosmetik Farbtherapeutische Behandlung und Verkauf 16 von 48 23 Internethandel mit KFZ-Teilen (Neuwaren) Gewerbe- 28 Kunst mit der Motorsäge und dessen Vertrieb übers Internet 30 Gartengestaltung anmeldungen 32 Garten- und Landschaftspflege Hausmeisterservice kritisch 34 Vertretung für Partylite und Accessoires 36 Handel mit Computer, EDV Hard- und Software, Hausmeistertätigkeit, Fotograf, Fliesen- Parkett- und Bodenleger, Art Director, Foto-Medien-Web- Designer, Fahrrad Handel und Reparatur, Mountainbike Guiding 39 Holz- und Bautenschutz Bodenleger 45 Güterkraftverkehr über 35 t Bewertung der Gemeinde zu hinterfragen – Störungen2 gehen von diesen 16 Gewerbetreibenden nicht aus ! 1) Quelle: Gemeinde Gröbenzell, Unterlage zu TOP Ö 9 – Verschiedenes GR-Sitzung vom 21.2.2019 2) Lärmemissionen oder störender Ziel- und Quellverkehr von Kunden, Bediensteten oder Lieferanten 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 10
1 Reines vs. Allgemeines Wohngebiet Das Allgemeine Wohngebiet reduziert den Anwohnerschutz Fazit 1. Das Adjektiv „vorwiegend“ beim Zweck des Gebietes dürfte bei Rechtsstreitigkeiten wegen illegaler Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden erhebliche negative Auswirkungen haben („wäre ja gemäß §§ … prinzipiell zulässig“) 2. Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner könnten niedriger ausfallen, da um 5 dB(A) höhere Orientierungswerte für WA gelten 3. Was im WR ausnahmsweise zulässig ist (Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke), kann im WA gar nicht mehr abgelehnt werden ! Zusätzlich können auch Schank- und Speisewirtschaften im WA gar nicht mehr abgelehnt werden ! 4. Falls Idee der Verwaltung, die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO zu streichen, nicht umgesetzt wird, wären auch: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen ausnahmsweise zulässig. In diesem Fall könnte sich ein Bauwerber auch gegen ein Einverständnis der Gemeinde Gröbenzell durchsetzen, falls das LRA FFB das gemeindliche Einverständnis ersetzen würde (letztendlich entscheidet das LRA FFB und nicht die Gemeinde) ! Fazit: Ein „Allgemeines Wohngebiet“ ist selbst ohne Abs. 3 eine erhebliche Verschlechterung des Schutzstatus der bisherigen Anwohner gegen Lärm, Verkehr, Sicherheit u.ä. und ist daher abzulehnen 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 11
2 Terrassengeschoss Auswirkungen des Terrassengeschosses als drittes Vollgeschoss 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 12
2 Terrassengeschoss Drei Geschosse in der Stadt Olching 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 13
2 Terrassengeschoss Herr Dr. Runge argumentiert bisher, das Terrassengeschoss habe eine geringere Kubatur als ein Dachgeschoss Original Dr. Runge1 Zeichnung Dr. Runge adaptiert Zeichnung Dr. Runge adaptiert Mit Spitzdach und Umwehrung Mit Flachdach und Umwehrung Quelle: Veranstaltung „Planen und Bauen“ der Gröbenzeller Grünen vom 10.11.2017 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 14
2 Terrassengeschoss Durch gemauerte Balkongeländer und ggf. überstehende Dächer wirkt ein Terrassengeschoss wie ein echtes VG Gemauerte Absturzsicherung mind. 90 cm. 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 15
2 Terrassengeschoss Wie Terrassengeschosse aussehen und vor allem wirken, lässt sich in Olching gut nachvollziehen Dach ragt über Kein Flachdach, Grundfläche sondern mit des TG hinaus zusätzlicher Firsthöhe Gemauerte Absturzsiche- Sonnenrollos rung für nicht überdachten Terrassenteil Mitterweg, Olching 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 16
2 Terrassengeschoss Nach aktuellem Entwurf kann künftig im Abstand von nur 7,80m ein Haus von mehr als 11m Höhe errichtet werden 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 17
2 Terrassengeschoss Nach aktuellem Entwurf kann künftig im Abstand von nur 7,80m ein Haus von mehr als 11m Höhe errichtet werden 7.80 1.20 1.20 mind. 0.90 9.60 6.90 4.80 4.80 (50% v. 9.60 ) Typisches Gröbenzeller Siedlungshaus Künftig zulässige Bebauung gem. Entwurf BPL Freyastraße Typisches Gröbenzeller Siedlungshaus mit herausgezogenem Keller mit Terrassengeschoss als 3. Vollgeschoss ohne herausgezogenen Keller (wegen Moor/ Hochwasser) Begehbare Terrasse mit 0,9m Umwehrung/ Absturzsicherung E+D E+D (gem. Art 36 BayBO i.V.m. Musterbauordnung) Wandhöhe = 3,70 m Wandhöhe = 4,70 m (gem. aktuellem BPL 11 und II + TG auch gem. Entwurf BPL Freyastraße) Wandhöhe = 9,60 m Gesamthöhe im Beispiel 11m → höher wäre auch zulässig1 1) Aktueller Entwurf erlaubt 4,30 m Firsthöhe über Wandhöhe, jedoch max. 35° Dachneigung 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 18
2 Terrassengeschoss Grillparties finden demnächst über unseren Köpfen statt … Olching Gröbenzell Lochhausen ganzjährig Grillsaison ! 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 19
2 Terrassengeschoss und nicht bei allem will man seinen Nachbarn zuschauen … Olching 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 20
2 Terrassengeschoss Aber vielleicht wird ja auch Ordnung gehalten Mannesmann-Siedlung, Olching 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 21
2 Terrassengeschoss Lassen Sie es uns so machen wie in Rosenheim ! Die Rosenheimer Gartenstadt bleibt erhalten – und das hat sie etwa 50 Bürgern zu verdanken, die sich intensiv für die Wahrung des von parkähnlichen Grundstücken geprägten Areals in der Stadtmitte eingesetzt haben. […] Die in einem ersten Bebauungsplanentwurf vorgeschlage- nen drei Vollgeschosse seien zu viel für das Gebiet, das Bauvolumen mit 9,50 Metern Wand- und 12,50 Metern Firsthöhe zu hoch, warnten Anlieger in gut besuchten Versammlungen. „Der Siedlungscharakter würde zerstört“, waren sich viele Bürger einig. Sie sorgten sich auch um den Gartenstadtcharakter. Bauträger könnten aus den großen Grundstücken mit alten Grünzonen und Baum- bestand maximalen Nutzen ziehen, so die Befürchtung. Das Stadtplanungsamt ging auf die Wünsche ein – und nahm die Festlegungen zur Anzahl der Geschosse und Höhen aus dem Bebauungsplan heraus. Der Stadtrat ging den vorgeschlagenen Weg einstimmig mit. Für die Bürgerbeteiligung und das daraus resultierende Ergebnis gab es von den Fraktionen in öffentlicher Sitzung viel Lob. Quelle: Oberbayerisches Volksblatt vom 27.11.2017 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 22
Verfahrensstand Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und äußern Sie sich – Stellungnahmen und Einwände sind bis 8.3.2019 möglich Weiteres Vorgehen ▪ Schreiben Sie Ihre Stellungnahme an die Gemeindeverwaltung oder geben Sie sie dort zu Protokoll − Planunterlagen liegen aus im Bauamt (1.OG, Danziger Str. 23) oder im Internet unter: https://www.groebenzell.de/planen-bauen/ortsentwicklung/beteiligungsverfahren/freyastrasse.html − Auskünfte im Bauamt unter 08142/505 -238 oder 505 -279 ▪ Prüfen Sie, welche Auswirkungen der BPL-Entwurf für Sie, Ihr Grundstück und Ihre Planungen hat ▪ Prüfen Sie, ob Ihre Einwände aus der frühzeitigen Beteiligung umgesetzt wurden und wiederholen Sie diese ggf. ▪ Die Gemeinde plant, die Anwohner und Bürger nicht nochmals separat zu informieren ▪ Die Frist endet am Freitag 8.3.2019 Lassen Sie uns gemeinsam den Gartenstadtcharakter Gröbenzells erhalten und Nachteile für heutige Eigentümer, Anwohner und Einwohner vermeiden ! 26.2.2019 – Alle Angaben ohne rechtliche Gewähr 23
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