BEBAUUNGSPLAN NR. 047 "TIERPARK FREIBERG" - Begründung - sachsen.de

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BEBAUUNGSPLAN NR. 047 "TIERPARK FREIBERG" - Begründung - sachsen.de
BEBAUUNGSPLAN NR. 047
         „TIERPARK FREIBERG“

                        Begründung
                   (Vorentwurf Juni 2021)

Verfahren:      Stadtverwaltung Freiberg
                Dezernat Stadtentwicklung und Bauwesen
                Stadtentwicklungsamt
                Heubnerstr. 15
                09599 Freiberg

Planungsbüro:   BBF Baubüro Freiberg GmbH
                Waisenhausstr. 9
                09599 Freiberg
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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                                             Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                                                  Stand Juni 2021

Inhaltsverzeichnis
Begründung ................................................................................................................ 3
1.       Anlass und Ziel der Planung ............................................................................ 3
1.1      Planungserfordernis ......................................................................................... 3
1.2      Zielstellung ....................................................................................................... 3
         1.2.1 Allgemein .......................................................................................................... 3
         1.2.2 Objektbezogene Zielstellung ............................................................................. 3
1.3      Verfahrensablauf .............................................................................................. 4
1.4      Geltungsbereich ............................................................................................... 4
1.5      Kartengrundlagen ............................................................................................ 4
1.6      Vorgaben übergeordneter Planungen .............................................................. 5
         1.6.1 Landesentwicklungsplan ................................................................................... 5
         1.6.2 Regionalplan Chemnitz- Erzgebirge ................................................................. 5
         1.6.3 Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg .......................................................... 6
1.7      Schutzgebiete und -objekte.............................................................................. 7
         1.7.1 Denkmalschutz .................................................................................................. 7
         1.7.2 Archäologie ....................................................................................................... 7
         1.7.3 Naturschutz und Landschaftspflege .................................................................. 8
1.8 Vorhabensbeschreibung ....................................................................................... 9
         1.8.1 Geschichte des Tierparks Freiberg ................................................................... 9
         1.8.2 Zustandsbeschreibung ...................................................................................... 9
         1.8.3 Städtischer Kontext ......................................................................................... 10
1.9 Festsetzungen des Bebauungsplanes – Begründung ........................................ 13
         1.9.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ...................................... 13
         1.9.2 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) .......................................................... 14
         1.9.3 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) .. 15
         1.9.4 Verkehrsflächen .............................................................................................. 20
         1.9.5 Ver- und Entsorgung ....................................................................................... 20
         1.9.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ........... 21
         1.9.7 Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ..................................................... 22
         1.9.8 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
               Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ............................... 22
         1.9.9 Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
               Bepflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) ....................................... 24

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                                            Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                                                 Stand Juni 2021

       1.9.10 Gehölzliste ...................................................................................................... 25
       1.9.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ........................................................... 25
       1.9.12 Wasserwirtschaftliche Belange (§ 1a Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) .. 26
       1.9.13 Bodenschutz .................................................................................................. 27
       1.9.14 Hinweise .......................................................................................................... 29
2.     Grünordnungsplan / Umweltbericht ................................................................ 30
2.1    Ausgangssituation Biotope............................................................................. 31
2.2    Ausgangssituation Artenschutz ...................................................................... 31
2.3    Ausgangsbewertung Naturschutz/ Biotoptypen ............................................. 33
2.4    Boden............................................................................................................. 37
2.5    Wasser ........................................................................................................... 38
2.6    Klima .............................................................................................................. 39
2.7     Landschaftsbild ............................................................................................. 39
2.8    Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ................................................................... 40
2.9    Ausgleichsmaßnahmen - Beschreibung......................................................... 44
3.     Quellen und Datengrundlagen ....................................................................... 47
4.     Verzeichnisse, Abkürzungen .......................................................................... 48
4.1    Abbildungsverzeichnis ................................................................................... 48
4.2    Tabellenverzeichnis ....................................................................................... 48
4.3    Abkürzungen .................................................................................................. 49
5.     Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 50

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:        Baumbestandsplan – Liste
Anlage 2:        Baumbestandsplan             M.: 1:500
Anlage 3:        Schalltechnische Stellungnahme Büro SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH vom
                 31.08.2020

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                      Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                           Stand Juni 2021

Begründung
1.      Anlass und Ziel der Planung

1.1     Planungserfordernis
     Ziel der Bauleitplanung in Form des vorgelegten Bebauungsplanes ist die Sicherung des
     Bestandes und der funktional-räumlichen Entwicklung des Tierparks Freiberg.
     Der Tierpark befindet sich aktuell im Bereich des nach § 35 BauGB reglementierten
     Außenbereich. Baurecht ist auf diesen Flächen nur nach Maßgabe der in § 35 Abs. 1 in
     Verbindung mit Abs. 2 BauGB zu erzielen. Um künftige Erweiterungen, Erneuerungen oder
     Ergänzungen auf dem Gelände des Tierparks zu ermöglichen, wird das Gelände insgesamt durch
     den vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich neu geregelt.
     Der Tierpark ist im städtischen Kontext des Freiflächensystems ein wichtiger Bestandteil für die
     Freizeit- und Erholungsnutzung. Als regional bedeutsame Bildungseinrichtung für Natur- und
     Tierkunde sowie als regionale tiergestützte Demenz- und Alzheimertherapie-Einrichtung ist er
     ebenso Standortfaktor wie für die innerstädtische Naherholung mit seinen umgebenden
     Freiflächen. /1/

1.2     Zielstellung
     Hinsichtlich der landschaftspflegerischen Entwicklung /5/ verfolgt die Stadt Freiberg Ziele, die dem
     Erhalt bzw. der Rückgewinnung der landschaftlichen Qualitäten dieses innerstädtischen
     Naturraums dienen. Hierzu gehört die gezielte Entwicklung im Zusammenhang mit dem Erhalt und
     der Aufwertung der innerstädtischen und ortsübergreifenden Grünzüge, der Erhalt und die
     Entwicklung wertvoller Gehölz- und Baumbestände auf dem Tierpark-Areal, die Wiederherstellung
     des parkartigen Charakters im Bereich Rosengarten und Anbindung an die umliegenden Straßen
     und Wege mit ihren örtlichen Beziehungen. Außerdem sollen Spielflächen im Randbereich
     Goethestraße erhalten und weiterentwickelt werden. Die Sanierung der Teichanlage
     „Pferdeschwemme“ im Kontext mit dem Tierpark dient der Aufwertung als ökologisch
     funktionierendes Gewässer im Grünzug Albertpark-Fürstenwald.

1.2.1 Allgemein
     Für die Entwicklung des Tierparks in den kommenden Jahren ist die bauplanungsrechtliche
     Sicherheit zum Erhalt des Bestandes, zur planmäßigen Entwicklung und Erweiterung am
     Standort, zur Ermöglichung der Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur
     Entwicklung günstiger betrieblicher Abläufe zu schaffen.
     Naturschutzfachliche Aspekte für den Geltungsbereich als Teil des Grünflächenverbundes der
     Stadt sind zu betrachten und zu bewerten.
     Für unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter und ihrer
     Funktionen werden im Rahmen des Planvorhabens Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benannt
     und quantifiziert.
     Die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB ist erforderlich.

1.2.2 Objektbezogene Zielstellung
     Zur Absicherung und schrittweisen Verbesserung der Haltungsbedingungen sollen die Ställe
     einschließlich ihrer artbedingten Nebenanlagen und Erschließungsflächen entsprechend der
     jeweils aktuellen tierschutzrechtlichen Bedingungen erneuert, erweitert, versetzt oder umgebaut
     werden dürfen, ohne dabei auf bauplanungsrechtliche Hindernisse zu treffen.

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                  Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                       Stand Juni 2021

   Dem Tierpark wurde 2005 eine Betriebserlaubnis als Zoologischer Garten erteilt (Az.:
   25.364.66.150.02.2005) /16/. Der Schwerpunkt liegt auf der Präsentation der mitteleuropäischen
   Nutz- und Wildtiere, ergänzt um Ziergeflügel, Kleintiere und Ziervögel.
   Für den parkartigen Abschnitt im Südosten/ Osten des Plangebietes (Park „Rosengarten“) liegen
   Zielvorstellungen im Rahmen des Förderprogrammes „Soziale Stadt“, Gebietskulisse
   Bahnhofvorstadt Freiberg, vor. Diese zielen auf die Aufwertung und Integration der Flächen in das
   städtische Freiraumsystem mit Sanierung der Parkanlagen inkl. Wiederherstellung bzw.
   Neuordnung von Wegen, Treppenanlagen, Bepflanzungen und dgl. ab. /13/
   Auch der Bereich des Teiches „Pferdeschwemme“ wird im Rahmen des Förderprogrammes für
   eine Aufwertung bzw. Neuordnung vorgesehen. Ziel ist die Wiederherstellung der Funktion als
   biologisch aktives Gewässer und Schaffung von Aufenthaltsbereichen (Freizeit- +
   Erholungsnutzung).

1.3    Verfahrensablauf
   In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Freiberg am 08.10.2020 wurde der Beschluss
   zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Nummer 047 für den Tierpark Freiberg gefasst.
   Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 30.10.2020, Seite 4, veröffentlicht.
   Die Aufstellung wurde außerdem öffentlich bekanntgemacht. Dies erfolgte ebenfalls im Amtsblatt
   vom 30.10.2020, Seite 6.
   Das Verfahren wird als Nomalverfahren bzw. im zweistufigen Verfahren durchgeführt.

1.4    Geltungsbereich
   Das ca. 3,5 ha große Gelände befindet sich südwestlich der Altstadt Freibergs.
   Das Gelände des Tierparks einschließlich der Parkanlage „Rosengarten“ wird von der Goethestr.,
   der Chemnitzer Str., der Johann-Sebastian-Bach-Str. und der Lessingstr. mit ihren jeweiligen,
   locker bebauten Wohn- und Mischbauflächen (vorrangig Mehrfamilienhäuser und Villen) umfasst.

   Der Geltungsbereich /1/ umfasst die Flächen der Flurstücke 2252 (teilweise), 2253 und 2254 der
   Gemarkung Freiberg.
   Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
             -   im Norden durch die Flurstücke 2255/2, 255/1, 2255/c, 2255/b, 2255/a, 2256, 2257,
                 2258, 2259, 2260 und 2261 (Wohnbebauung an der Johann-Sebastian-Bach-
                 Straße),
             -   im Osten durch das Flurstück 2267/1 (Lessingstraße),
             -   im Süden durch die Flurstücke 2236/1 (Chemnitzer Str.- B173), 5525 (Teilfläche –
                 öffentlicher Parkplatz), 2251, 2250, 2249/b, 2249, 2249/a, 2248, 2247/b, 2247/c,
                 2247/d und 2247 (Wohnbebauung an der Chemnitzer Straße),
             -   im Westen durch die Flurstücke 2247/a (Goethestr. 19) und 2246/1 (Goethestraße).

1.5    Kartengrundlagen
   Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 047 „Tierpark Freiberg“ erfolgt auf der Grundlage
   der Liegenschaftskarte aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS).
   Detailliert ergänzt wird die Planzeichnung durch die Vermessung des Ingenieurbüros Ge eN I vom
   Februar 2020. /4/

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                   Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                        Stand Juni 2021

1.6    Vorgaben übergeordneter Planungen
   Nach § 1 (4) BauGB unterliegen Bauleitpläne einer Anpassung an die Ziele der Raumordnung.
   Aus den Vorgaben der übergeordneten Planungen ist die kommunale Planung zu entwickeln bzw.
   hierauf abzustimmen.

1.6.1 Landesentwicklungsplan
   /3/ Die Stadt Freiberg ist Mittelzentrum im verdichteten Bereich des ländlichen Raumes. Zu
   diesem Bereich gehören die Städte und Gemeinden Brand-Erbisdorf, Freiberg, Halsbrücke und
   Großschirma.
   Mittelzentren sind als regionale Wirtschafts-, Bildungs-, Kultur- und Versorgungszentren,
   insbesondere zur Stabilisierung des ländlichen Raumes zu sichern und zu stärken.
   Regional bedeutsam ist die Verbindungs- und Entwicklungsachse Chemnitz- Dresden, durch die
   die Stadt Freiberg an die weiteren überregional bedeutsamen Achsen in Sachsen einschließlich
   der Metropolregion Mittelsachsen sowie die angrenzenden Bundesländer, Tschechien und Polen
   angebunden ist.
   Das Plangebiet gehört zum Umfeld historisch wertvoller städtebaulicher Strukturen (Kernbereich
   Altstadt Freiberg) mit überregionaler Bedeutung (G 2.3.3.4), die in Hinblick auf die touristische
   Nutzung mit Schwerpunkt Städte- und Kulturtourismus sowie Tourismus (G 2.3.3.1) im ländlichen
   Raum entwickelt werden sollen. Im Zusammenhang mit diesem Entwicklungsziel kann der
   Tierpark Freiberg als Ergänzung der (städte-) touristischen Strukturen betrachtet werden.
   Demzufolge widerspricht das Vorhaben nicht den Grundsätzen für die Siedlungsentwicklung, der
   unter Punkt G 2.2.2.4 besagt, dass u.a. die Neuinanspruchnahme von Freiflächen vermindert
   werden soll. Der Ausgleich hat den Grundsätzen des Punktes G 4.1.4.2 zu folgen, der besagt,
   dass innerhalb des Siedlungsgefüges siedlungsklimatische Strukturen und Räume mit
   ausgleichender Wirkung bei sommerlicher Hitze zu schaffen sind.

1.6.2 Regionalplan Chemnitz- Erzgebirge
   Die Stadt Freiberg liegt in der Planungsregion Chemnitz. Der Regionalplan Region Chemnitz wird
   derzeit erarbeitet und besitzt noch keine Rechtskraft. Aus diesem Grund besitzt der Vorläufer, der
   Regionalplan Chemnitz- Erzgebirge weiterhin Rechtskraft. /6/
Allgemeine Angaben zum Gebiet
   Im Mittelbereich Freiberg (Gemeinden des Altkreises Freiberg) soll eine, aus dieser günstigen
   Lage zwischen Chemnitz und Dresden abgeleitete, eigenständige raumstrukturelle Entwicklung in
   den Bereichen Wirtschaft und Innovation in Verbindung mit der TU Bergakademie angestrebt
   werden, die auf das Osterzgebirge ausstrahlt (G 2.1.5).
   Die Stadt Freiberg ist ein landesweiter Schwerpunkt des Städtetourismus /6/. Die Einbeziehung
   der vorhandenen und zu entwickelnden Tourismuspotentiale wird im gleichen Sinne für
   zweckmäßig erachtet.
   Die Stadt Freiberg ist Teil des UNESCO-Welterbes „Montanregion Erzgebirge“. Verbunden mit der
   Aufnahme in das UNESCO-Weltkulturerbe ist u.a. der Ausbau der Tourismuspotentiale
   anzugehen.
   Als Teil des städtischen Grünflächensystems ist der Tierpark Freiberg ebenfalls Teil der
   stadttouristischen Infrastruktur (G 3.1.8). Die Sicherung des Bestandes und die Schaffung von
   Entwicklungsperspektiven durch den Bebauungsplan entsprechen den genannten
   regionalplanerischen Zielvorstellungen.

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                   Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                        Stand Juni 2021

Landschaftspflege und Landschaftsentwicklung
   Anknüpfend an das ausgewiesene ökologische Verbundsystem soll der Fließgewässer- und
   Auenverbund im Rahmen einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung auch im besiedelten Bereich
   fortgeführt werden (Z 3.1.6).
   Mit den Instrumenten der Bauleit- und Landschaftsplanung (…) soll das ökologische
   Verbundsystem unter Beachtung biotop- und artenspezifischer Erfordernisse örtlich ausgeformt,
   ergänzt und durch konkrete Maßnahmen untersetzt werden (Z 3.1.9).
   Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Tierpark sichert den aktuellen Bestand und gibt
   durch die bauplanungsrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen eine ökologisch
   abgewogene Entwicklungsrichtung vor, die das ökologische Verbundsystem erhält und stärkt (G
   3.3.4).

1.6.3 Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg
   Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Freiberg vom Juli 1998 liegt in der 1. Änderung vom
   März 1999 vor und ist seit November 2000 wirksam /15/.
   Die 2. Änderung, Stand Vorentwurf Mai 2019, ist in Bearbeitung. /5/

       Abb.1: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan Stadt Freiberg, Stand März 1999

   Das Plangebiet ist als Grünfläche mit integrierter Wasserfläche festgesetzt. Die Wasserfläche
   „Pferdeschwemme“ unterliegt dem Denkmalschutz im Rahmen der Bau- und
   Kulturdenkmalerfassung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Im
   aktuellen Denkmalkataster des Freistaates Sachsen ist das Gewässer nicht mehr enthalten /6/.
   Das Plangebiet ist im rechtswirksamen FNP sowie auch in der unbestätigten 2. Änderung des
   FNP, Stand Mai 2019 /15/, als ökologisch relevanter Freiraum und Grünzug unter dem Thema
   „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
   Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ gewidmet.
   Eine verbindliche Bauleitplanung wurde für das Plangebiet noch nicht aufgestellt.

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Begründung und Grünordnungsplan                                                         Stand Juni 2021

   Durch die Sanierung des historischen Stadtkernes soll Freiberg als landesweit bedeutsamer
   Schwerpunkt des Städtetourismus ausgebaut werden, wobei die Anziehungskraft auch aus ihrer
   Bergbau- und Kulturlandschaft resultiert. Die touristische Infrastruktur soll erhalten und ausgebaut
   werden, z.B. durch den Ausbau von Reit- und Wandertourismus.

1.7    Schutzgebiete und -objekte
1.7.1 Denkmalschutz
   Im Plangebiet sind der ehemalige Friedhof des Hospitals in Verbindung mit dem Hospitalgut
   denkmalgeschützt.
   /8/ Der ehemalige Friedhof des Hospitals befand sich an der Südostecke des Plangebietes. Die
   Mauer mit Grufthaus an der Kreuzung Lessingstr./ Chemnitzer Str. ist Bestandteil dieses Friedhofs
   und Teil des Denkmalkomplexes Nr. 09200767 „Hospital St. Johannis, Neues Pründnerhaus,
   Hospitalgut (ehem.)“.

   Abb. 2: Übersichtskarte der Denkmale im Bereich des südöstlichen Umfeldes des Plangebietes

   Im Plangebiet befindet sich ein Gedenkstein, Nr. 09200904 „Gedenkstein für Johann August
   Steghardt“, datiert nach 1900./8/ Der Gedenkstein ist aktuell vor Ort nicht auffindbar.
   Geplante Veränderungen an, in oder in der Umgebung von Denkmalen nach § 2 SächsDSchG
   sind frühzeitig mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Diese Maßnahmen sind
   nach § 12 Abs. 1 und 2 SächsDSchG genehmigungspflichtig.

1.7.2 Archäologie
   Freiberg verfügt wegen seiner Größe und Bedeutung im Mittelalter über einen reichen und
   wertvollen Bestand an archäologischen Denkmalen, die sich unter und über der Erde befinden.
   Die Altstadt sowie große Bereiche der Vorstädte bilden wichtige archäologische Relevanzzonen,
   in denen fast jeder Eingriff in den Boden die Zerstörung von archäologischen Kulturdenkmalen
   bedeutet.
   Zu den Grabungsschutzgebieten gehört das Areal um das ehemalige St. Johannis- Hospital an
   der Chemnitzer Str.. /6/

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Begründung und Grünordnungsplan                                                       Stand Juni 2021

   Archäologische Funde sind gemäß § 20 SächsDSchG anzeigepflichtig.

1.7.3 Naturschutz und Landschaftspflege
Europäische Schutzgebiete (Natura 2000)
   Das Plangebiet liegt außerhalb der festgesetzten NATURA 2000-Gebiete (FFH-/ SPA-Gebiete).
   Relevante Gebiete sind der Stadtwald Freiberg (Freiberger Bergwerksteiche, EU-Nr. 5045-301) in
   ca. 2 km Entfernung und das Muldental (Oberes Freiberger Muldental, EU-Nr. 4945-301) in ca.
   3 km Entfernung.
Schutzgebiete/ -objekte nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
   Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) oder Naturschutzgebiet
   (NSG). /10/
   Das nächstgelegene Schutzgebiete ist:
   LSG „Oberes Striegis- und Kirchbachtal“ (Objekt-ID 1.590), Entfernung ~ 4 km, Bereich Gemeinde
   Oberschöna.
   Naturschutzgebiete (NSG) befinden sich nicht in einem Umkreis von 8 km um das Plangebiet.
Flächennaturdenkmale nach § 28 BNatSchG
   Flächennaturdenkmale (FND) sind im Umfeld des Plangebietes vorhanden:
   FND „Naturnahe Waldzelle Abt. 11 Hospitalwald“ (Objekt-ID 14.605), Entfernung ~ 1,2 km, östlich
   Plangebiet /10/
Besonders geschützte Biotope sind i.S. des § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG
   Nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG stehen die gelisteten Biotope auch ohne
   Rechtsverordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse unter besonderem Schutz. /11/
   Für das Plangebiet sind dies beispielsweise:
           -     natürliche und naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer
                 einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
                 naturnahen Vegetation sowie ihre natürlichen oder naturnahen
                 Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche,
           -     Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
                 Quellbereiche,
           -     Höhlenreiche Einzelbäume
   Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz:
           -     nächster relevanter Brutvogel-Hotspot in der Altstadt Freiberg für Dohle und
                 Schleiereule,
   Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz:
           -     Plangebiet liegt im Bereich der Fledermaus-Leitlinie zwischen den Altstadt- und
                 Stadtrandgebieten,
           -     Nachweise Fledermäuse im Bereich Pi-Haus für Fransenfledermaus und
                 Wasserfledermaus,
           -     Fledermausquartiere im Bereich nördlich Johann-Sebastian-Bach-Str./ Johannisbad
                 und Wohngebiet nördlich Plangebiet,

           -     Wochenstuben im Bereich südl. der Chemnitzer Str., Goethestr. und Gericht/
                 Lessingstr. Nord (Zwergfledermaus). /10/

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BEBAUUNGSPLAN NR. 047 "TIERPARK FREIBERG" - Begründung - sachsen.de
Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                  Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                       Stand Juni 2021

1.8 Vorhabensbeschreibung

1.8.1 Geschichte des Tierparks Freiberg
Der Tierpark Freiberg wurde 1961 als Pionierpark eröffnet und erstreckt sich über eine Gesamtfläche
von ca. 3,0 ha. /11/
Im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes der DDR um 1958 wurde im Johannispark mit dem Aufbau
eines Kultur- und Pionierparks begonnen, der auch Tiere beherbergen sollte.
In den 1980er Jahren beherbergte der Tierpark ca. 200 Tiere in 40 Arten.
Zum Tierparkareal gehören ökologisch wertvolle Naßwiesenflächen, eine historische Teichanlage
(„Pferdeschwemme“) sowie der Rosengarten, eine Parkanlage im Südosten auf dem Gelände des
ehemaligen Johannisfriedhofs mit Resten denkmalgeschützter Anlagen.
2003 erfolgte der Umbau der Entenanlage. Die Hauptwege wurden 2010/11 saniert, ebenso das
Funktional- und Sozialgebäude mit Einbau einer öffentlichen Toilette.
2015 wurde der Förderverein Freiberger Tierpark e.V. mit dem Ziel gegründet, den Tierpark weiter
familienfreundlich und behutsam auszubauen und auf Eintrittsgebühren auch künftig zu verzichten.
Der Spielplatz wurde 2018 im Rosengarten eröffnet. Neue Gehege und Volieren wurden errichtet.
Seit 2019 ist der Rosengarten flächenmäßiger Bestandteil des Tierparks und durch eine Einzäunung
integriert. Der Teilbereich Rosengarten ist auch während der Schließzeiten des Tierparks geöffnet
(Tor Lessingstr.) und nutzbar. Die Besucherzahlen pro Jahr liegen bei ca. 25.000, Stand 2018.
Im Tierpark finden sich aktuell ca. 160 Tiere in 12 verschiedenen Gattungen, darunter Damwild,
Mufflons, Schweine in unterschiedlichen Gattungen, Schildkröten, Waschbären und exotische Vögel,
außerdem eine Reihe heimischer Nutztiere.
Der Tierpark ist außerdem Aufnahmestelle für exotische Fundtiere aus dem Raum Mittelsachsen. In
den Sommermonaten werden geeignete Tiere zur tiergestützten Therapie bei Alzheimer- und
Demenzpatienten eingesetzt.
Die Finanzierung erfolgt durch die Stadt Freiberg sowie über Spenden.

1.8.2 Zustandsbeschreibung
Der Tierpark besitzt den Status eines Zoologischen Gartens /16/. Er beherbergt eine große Zahl
überwiegend freilebender Tiere in umzäunten Gehegen. Die Einzelgehege sind jeweils artspezifisch
mit Stallgebäude(n) ausgestattet. Für einzelne Tierarten sind außerdem kleinere befestigte Flächen
um die Stallanlagen herum angelegt. In den Gehegen gibt es außerdem Futter- und Wasserstellen mit
kleineren baulichen Anlagen.
Zur artgerechten Haltung sowie zur Erfüllung der stetig angepassten Artenschutz-Auflagen ist es
notwendig, die Tiergehege regelmäßig zu ergänzen, zu verändern oder zu erneuern. Auch macht sich
gelegentlich ein Wechsel des Tierart- Besatzes auf den jeweiligen Flächen erforderlich, um die
Gehege- Grundflächen (Rasen, Bodenfläche) nicht nachhaltig oder dauerhaft zu zerstören, die
Benachbarungen zu optimieren und das „Verwurmen“ (Kot-Parasiten u.a. bei Schafen und Ziegen)
von Weideflächen zu verringern.
Dies betrifft außerdem die Integration neuer Tierarten in das Bestandsgefüge oder auch die
Herausnahme einzelner Tierarten sowie beispielsweise die Veränderung der jeweiligen
Tierartenanzahl/ Individuenanzahl usw..
Die jeweiligen artspezifischen und tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Gehege im Tierpark
werden grundsätzlich durch § 42 BNatSchG geregelt und vom Säugetiergutachten des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Mai 2014 bezüglich der tiergerechten
Haltung definiert.

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Für das geplante Tiergehege werden darin die Mindestanforderungen für Kamele und deren
Unterarten definiert. Dementsprechend erfolgte die Vordimensionierung des ausgewiesenen
Geheges.
Betriebserlaubnisse für den Tierpark als zoologischer Garten sind auf der Grundlage des § 42
BNatSchG zu beantragen. Erlaubnisse werden durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises
erteilt.

1.8.3 Städtischer Kontext
Der Tierpark befindet sich im westlichen Randbereich des Altstadtringes, in fußläufiger Entfernung von
den städtetouristischen Kernzielen und des Johannisbades und inmitten von stark durchgrünten
Wohngebieten.
Sowohl für die Stadt Freiberg als auch die Region ist der Tierpark mit seiner Tierartenauswahl
innerhalb der parkartigen Grünfläche ein wichtiges Ziel für die Freizeit- und Erholungsnutzung.

Abb. 3: Eingangsbereich des
Tierparks

                                                                       Abb. 4: Eselgehege im
                                                                       südlichen, zentralen Teil des
                                                                       Tierparks, westlich des
                                                                       Sozialgebäudes

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                                                                     Abb. 5: Blick auf das
                                                                     Exotenhaus

Im Tierpark sind Skulpturen des
Bildhauers Gottfried Kohl ausgestellt,
u.a. Tier- und figürliche Skulpturen.

                 Abb. 6: Skulptur „Esel“

                                                                     Abb.: 7: Blick zum Teich
                                                                     „Pferdeschwemme“ aus
                                                                     südlicher Richtung

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Abb. 8: Blick zum Teich
„Pferdeschwemme“
aus westlicher Richtung

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1.9 Festsetzungen des Bebauungsplanes – Begründung
1.9.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Der FNP weist für das Plangebiet eine nicht zweckbestimmte Grünfläche aus. Entsprechend des
§ 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem FNP zu entwickeln.
Die Sondergebietsfläche innerhalb der Grünfläche bildet den aktuellen Bestand ab, die untergeordnet
innerhalb der Grünfläche des Tierparks und in direktem Zweckzusammenhang mit dieser steht.
Die Standorte der baulichen Anlagen, die durch die Zweckbestimmung „Tierpark“ zulässig sind,
ändern sich regelmäßig aufgrund der Anforderungen an die Tierhaltung. Die Anforderungen sind nicht
exakt vorhersehbar. Aus diesem Grund wurden die Festsetzungen diesen Rahmenbedingungen
angepasst.
Außerdem wurden die, aus der Schallemissionsprognose gewonnenen Erkenntnisse zu den
jeweiligen Tierartengruppen und deren verortetem Bereich innerhalb des Tierparkgeländes ergänzend
den jeweiligen Bedingungen zugeordnet und sinngemäß eingepflegt.
1.1 Das gemäß Planzeichnung dargestellte Sondergebiet (SO) wird als „Sondergebiet Anlagen für
    soziale Zwecke“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
Das für den Betrieb des Tierparks erforderliche Verwaltungs- und Sozialgebäude wird innerhalb einer
als Sondergebiet definierten Fläche gesichert. Es dient als Arbeitsstätte der Mitarbeiter des Tierparks,
für sanitäre und Verwaltungszwecke sowie für Aufenthalts- und Ausstellungszwecke im Sinne der
Bildung.
1.2 Generell ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen zulässig, die eindeutig der
    Nutzung der Flächen als Tierpark und Parkanlage dienlich sind.
Der Tierpark benötigt zur Einhaltung der artbezogenen Haltungsbedürfnisse entsprechend
§ 42 BNatSchG die Freiheit, tierwohlbezogene und bedürfnisgerechte Stallungen und Unterstände zu
errichten.
1.3 Zulässig sind Ställe und Unterstände für Tiere.
Die Grünfläche ist zweckbezogen als Tierpark zu entwickeln. Aus diesem Grund wird die bauliche
Entwicklung auf der Fläche der Nutzung direkt untergeordnet.
1.4 Zulässig sind maximal 2 bauliche Anlagen mit einer Einzelgröße von maximal 20 m² für die
    Versorgung der Besucher mit Getränken und Speisen.
Der Tierpark ist neben der Hauptnutzung als Schaufläche für verschiedene Tiere ein Erholungsort und
Ort für die familiäre Freizeitnutzung. Flankierend zur Hauptnutzung wird die Errichtung von nach- und
untergeordneten Versorgungsgebäuden für Besucher der Anlage zugelassen. Dies entspricht auch
dem regionalplanerischen Ziel, städtische Freiräume für die touristische Nutzung weiterzuentwickeln.

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1.9.2 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
2.1      Die in der Planzeichnung dargestellten Grünflächen werden als private Grünflächen
         festgesetzt.
Beim Tierpark handelt es sich um eine weitläufige Grünfläche mit Teilflächen für die Tierhaltung sowie
Erholungs- und Spielflächen. Für die Bewirtschaftung der Teilflächen mit Zweckbestimmung Tierpark
trägt der Nutzer die Verantwortung. Für die als Park zweckbestimmten Bereiche zeichnet die Stadt
Freiberg verantwortlich. Da die Nutzung durch ein Öffnungs- bzw. Schließregime reglementiert ist,
handelt es sich nicht um öffentliche Grünflächen.
2.2      Die Neuanlage von Wegen und Plätzen innerhalb der Grünflächen ist zulässig.
Es handelt sich um eine parkartige Anlage, die zum Beobachten von Tieren sowie zur Erholung
genutzt wird. In Abhängigkeit von der Präsentation der einzelnen Tiergattungen wird die Möglichkeit
geschaffen, mit der Wegeführung die Erlebnisvielfalt zu erhöhen. In den parkartigen Zonen ist die
Umverlegung oder Ergänzung von Wegen zur Erhöhung des Erlebnis- und Erholungseffektes in
Zusammenhang mit landschaftsgestalterischen Änderungen möglich. Die zeitgemäße Entwicklung der
Gesamtanlage wird hierdurch gesichert. Der Umfang der maximal neu herstellbaren Wege- und
Platzflächen wird mit der Festsetzung 3.5 geregelt.

Zweckbestimmung Tierpark
Die nutzungsspezifisch definierten Anlagen des Tierparks Freiberg werden als „private Grünfläche,
Zweckbestimmung Tierpark“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen.
Diese Darstellung dient der Sicherung des vorhandenen Charakters als Tierpark, überwiegend mit
Freigehegen. Innerhalb dieser Flächen sind die zur Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen
zulässig.
Für den Bebauungsgrad wird eine Maximalfläche festgesetzt, der sich an den Parametern für die in
der Tierhaltung erforderlichen Kennzahlen orientiert. Der Anteil an überbauter Grundfläche von
insgesamt ca. 1,5% der Gesamtfläche überschreitet nicht den üblichen Rahmen für Anlagen
vergleichbarer Art.
Zum Schutz ökologisch wertvoller Flächen und Strukturen werden Freihaltebereiche definiert, auf
denen keine neue Bebauung zulässig ist. Dies betrifft neben den separat umgrenzten Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
diejenigen Flächen, die einen wertvollen Baumbestand besitzen.
         Die Grünflächen wurden in Zonen eingeteilt, in denen Gebäude und bauliche Anlagen nach
         Gebäudekategorien und nur gemäß der folgenden Einteilung zulässig sind:
         Innerhalb der Grünflächen mit Zweckbestimmung „Tierpark“ ist nur die Errichtung von
         Gebäuden und baulichen Anlagen zulässig, die der Nutzung als Tierpark dienlich sind.
Gebäudekategorien
      Zone I – Gebäudekategorie I: bauliche Anlagen zur Unterbringung von Tieren und der Tierhaltung
      dienende Anlagen mit mehr als 50 m² Grundfläche
      Zone II – Gebäudekategorie II: bauliche Anlagen zur Unterbringung von Tieren und der
      Tierhaltung dienende Anlagen mit einer maximalen Grundfläche von 50 m² und Unterstände aller
      Art.

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Freiraumkategorien
In den nachfolgend genannten, ökologisch wertvollen Zonen sind lediglich untergeordnete bauliche
Anlagen zulässig, die der Nutzung als Tierpark dienlich sind.
      Zone III – Freihaltebereich: Es werden Bereiche festgelegt, in denen keine neue Bebauung
      zulässig ist.
Die Grünflächen in den abgegrenzten Bereichen mit Zuordnung zur Zone III dienen vorrangig der
Erholungs- und Freizeitnutzung. Die Flächenzuordnung betrifft Bereiche mit wertvollem altem
Baumbestand. Außerdem werden erweiterte Offenlandflächen hin zu Bereichen mit feuchter
Ausprägung, die im städtischen Umfeld seltener anzutreffen sind, als Schutz- und Pufferzone
gesichert.

Zweckbestimmung Park
Die Anlagen der Parkanlage „Rosengarten“ sowie die Fläche im Westen des Plangebietes werden als
„private Grünfläche, Zweckbestimmung „Park“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen. Diese
Festsetzung dient der Wahrung des Flächencharakters.
2.3      Innerhalb der Grünflächen mit Zweckbestimmung „Park“ ist die Errichtung von Anlagen
         zulässig, die ausschließlich der Freizeit- und Erholungsnutzung dienen. Hierzu gehören auch
         Kinderspielplätze.
Der Tierpark mit seinen zugeordneten Parkflächen dient der Freizeit- und Erholungsnutzung.
Freizeitanlagen für Kinder (Spielplätze) und Erholungsbereiche (Sitz- und Flanierbereiche) ergänzen
sinngemäß in untergeordneter Art und Weise die Gehege und Anlagen des Tierparks, ohne dass der
Flächencharakter dadurch beeinträchtigt wird.
Für den Erhalt und die Entwicklung dieser Nutzung ist die Errichtung zeitgemäßer und
nutzungsspezifischer Anlagen, wie Spielgeräte und beispielsweise Rankgerüste zulässig.

1.9.3 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB)
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung „Tierpark“ werden für bauliche Anlagen die Größen
der Anlagen so festgesetzt, dass sie ihren Nutzungszweck erfüllen und erhebliche Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft ausgeschlossen sind.
Dem Tierpark wird damit eine flexible und ausreichende Entwicklung im Sinne der
tierschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt. Für die festgelegten Nutzungs- und Baugrenzen wird
eine maximal überbaubare Grundfläche GR in Quadratmetern sowie eine maximale Bauhöhe
festgesetzt. Aufgrund sich dynamisch entwickelnder, wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf die
optimalen Haltungsbedingungen von Tieren ist dies in dieser Form notwendig.
Für die Gebäude und Nebenanlagen werden standörtlich- flächenbezogene Zonen (Zonen I bis III)
ausgewiesen, die nach bestimmten Kategorien bebaubar bzw. freizuhalten sind. Die Gesamtfläche für
bauliche Anlagen und deren Nebenanlagen wird zur Sicherung der Schutzgüter Boden und
Landschaft auf ein jeweiliges Höchstmaß in Quadratmetern begrenzt.
Im Rahmen der Zonierung werden sowohl die maximal überbaubare Fläche als auch die Bauweise
näher definiert.

Zulässiges Maß der Nutzung

Innerhalb des Geltungsbereichs wird eine überbaubare Grundfläche von insgesamt 775 m²
festgesetzt.
3.1      Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß der in der Planzeichnung dargestellten
         Nutzungstabelle festgesetzt.

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    Tab. 1: Nutzungstabelle entsprechend Planzeichnung

     Nutzungstabelle
                           Zone     GR in m²      Bauweise         h in m

            Tierpark        I.1      110,00           o            5,00

            Tierpark        I.2       60,00           o            5,00

            Tierpark        II.1      30,00           o            3,50

            Tierpark        II.2      50,00           o            3,50

            Tierpark        II.3      35,00           o            3,50

            Tierpark        II.4      60,00           o            4,00

            Tierpark        II.5      20,00           o            3,00

            Tierpark        II.6      40,00           o            3,00

              SO                     380,00           o            6,00

             Summe                   785,00

Zone I.1:          Exotenhaus (Vögel, Geflügel)
                   Zur Anpassung an mögliche haltungsspezifische Vorschriften oder zur Sicherung der
                   sozialen Belange der Mitarbeiter wird die Erweiterung des Bestandes ermöglicht. Die
                   Bestandsgebäudehöhe wird zur Ermöglichung der Anpassung der Dachkonstruktion
                   erhöht.
Zone I.2:          Freigehege (kamelartige Tierart, z.B. Alpaka)
                   Für die geplante Haltung von Tieren der Familie der Kamelartigen ist der Neubau
                   einer Stallanlage erforderlich. Entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorschriften ist
                   für die Gehegehaltung von 5 – 7 Tieren dieser Gattungsgruppe eine Stallanlage von
                   ca. 40 - 50 m² erforderlich. Um einen mittel- bis langfristigen Gehegetausch auf Grund
                   von tierhygienischen Erfordernissen zu ermöglichen, wird die überbaubare
                   Grundfläche GR auf 60 m² festgesetzt, da andere Gattungen abweichende
                   Bestallungsauflagen erfordern können.
Zone II.1:         Freigehege
                   Zur Anpassung an den Tierartwechsel auf der Fläche ist die Errichtung eines Stalles
                   zulässig, um haltungsspezifische Vorschriften umzusetzen. Die zulässigen baulichen
                   Anlagen sind unter Beachtung der Wurzelschutzbereiche von Bäumen einzuordnen,
                   um dem Ziel des Bestandsschutzes gerecht zu werden.
Zone II.2 und 3: Freigehege
                   Zur Anpassung an den Tierartwechsel auf der Fläche ist die Errichtung eines Stalles
                   oder von Ställen zulässig, um haltungsspezifische Vorschriften umzusetzen. Die
                   zulässigen baulichen Anlagen sind unter Beachtung der Wurzelschutzbereiche von
                   Bäumen einzuordnen.

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                     Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                          Stand Juni 2021

Zone II.4       Freigehege, überwiegend europäische Nutztiere
                Für den Erhalt bzw. die Ertüchtigung von Stallanlagen wird eine geringfügige
                Vergrößerung der überbaubaren Fläche festgesetzt, um den jeweils aktuellen
                bautechnischen Anforderungen zu entsprechen.
Zone II.5       Freigehege (Geflügel, Kleintiere)
                Zur Anpassung an den Tierartwechsel auf der Fläche ist die Erweiterung bestehender
                Anlagen bzw. auch die Neuerrichtung eines Stalles oder von kleineren Ställen
                zulässig, um haltungsspezifische Vorschriften umzusetzen.
Zone II.6       Freigehege-, Schau- und Freizeitfläche
                In dieser Zone befindet sich der Haupt- Kommunikationsbereich zwischen
                Tierparkbesuchern und den Tierpark-Mitarbeitern. Die Zone ist intensiver Schau-,
                Treff- und Aufenthaltsbereich. Hier werden z.B. heimische Wildtiere und Vögel
                präsentiert. Dem Anspruch auf Entwicklung und zeitgemäße Präsentation wird
                dadurch Rechnung getragen, daß die Errichtung oder Erweiterung von Ställen in
                geringem Umfang zugelassen wird.
3.2     Festgesetzt wird als maximal zulässige Höhe h der höchste Punkt der baulichen Anlagen
        entsprechend der Angabe in der Nutzungstabelle, bezogen auf die mittlere Geländehöhe.
Die Festlegung einer maximal zulässigen Gebäude- Gesamthöhe für bauliche Anlagen in Metern über
der mittleren Geländehöhe in Anlehnung an Nr. 2.3.2 VwVSächsBO dient der Vermeidung von
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes und gilt innerhalb der festgelegten
Nutzungsgrenzen. Zur Definition des Geländebezuges in Bezug auf die maximale Höhe der baulichen
Anlage wird die Definition der mittleren Geländehöhe nach VwVSächsBO herangezogen, die
sinngemäß auf die Oberkante des jeweiligen Stall- oder Fußbodens zu beziehen ist.
3.3     In Zone II.1 bis II.3 ist die zulässige Errichtung baulicher Anlagen ausschließlich außerhalb der
        Wurzelschutzbereiche von geschützten Gehölzen zulässig.
Der Tierpark besitzt einen umfangreichen und überwiegend alten, wertvollen Baumbestand. Dieser ist
für die ökologisch- strukturelle Funktionsfähigkeit (Grünverbund) zu schützen und zu erhalten. Die
Gründungsbauteile der zulässigen Bebauung sind aus diesem Grund jeweils außerhalb des, in der
aktuellen Baumschutzsatzung festgesetzten Wurzelschutzbereichs einzuordnen.
3.4     In Zone III ist keine Neubebauung zulässig.
Die Zone III besteht aus Freiflächen, die flankierend zum Tierpark als Freizeit- und Erholungsflächen
dienen. Sie sind überwiegend mit Altbäumen bestanden, die zu schützen und zu erhalten sind bzw.
stellen sie Pufferzonen dar, die der Sicherung von Gewässern und ihren feuchten Offenlandflächen
dienen.
3.5     In Zone III ist der Erhalt und die Wiederherstellung von Bestandsgebäuden und sonstigen
        bestehenden baulichen Anlagen einschließlich der Vergrößerung der Grundfläche um
        maximal 10% unter Wahrung ihres aktuellen Nutzungszweckes zulässig.
Innerhalb der Flächen der Zone III existieren Anlagen, die dem Tierpark sowie der Freizeitnutzung
dienen. Diese dürfen aus funktionalen Gründen in Art und Größe sowie der jeweiligen Funktionalität
erhalten und erneuert werden, da sie dem Nutzungszweck der Gesamtanlage dienen. Eine moderate
Vergrößerung zur Ermöglichung der Anpassung an die jeweils aktuellen bautechnischen Erfordernisse
bei gleichzeitigem Erhalt der wesentlichen Bestandsmerkmale des jeweiligen Objektes wird
zugelassen.
3.6     Zusätzlich zum Bestand ist die Neuanlage von befestigten Wegen und Flächen im
        Gesamtumfang von 200 m² zulässig. Befestigte Flächen im Bereich von Gehegen sind hiervon
        ausgenommen.

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Begründung und Grünordnungsplan                                                        Stand Juni 2021

Es handelt sich um eine parkartige Anlage, die zum Beobachten von Tieren sowie zur Erholung und
die freizeitlichen Bedürfnisse genutzt wird. In Abhängigkeit von der Präsentation der einzelnen
Tiergattungen wird die Möglichkeit geschaffen, mit der Erweiterung der Wegeführungen die
Erlebnisvielfalt zu erhöhen. In den parkartigen Zonen ist die Umverlegung oder Ergänzung von Wegen
zur Erhöhung des Erholungseffektes in Zusammenhang mit landschaftsgestalterischen Änderungen
möglich. Dies schafft die Voraussetzung für die zeitgemäße Entwicklung der Gesamtanlage.

Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
4.1    Die Bauweise wird gemäß der in der Planzeichnung dargestellten Nutzungstabelle als offene
       Bauweise festgesetzt.
Der Tierpark benötigt für die Aufrechterhaltung und Entwicklung seines Betriebs als Zoo
unterschiedliche bauliche Anlagen und Gebäude. Für die Gebäude ist ausschließlich die offene
Bauweise auf Grund des Parkcharakters der Gesamtanlage möglich.

Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB + Anlage zur PlanZV Nr. 2.6 und 3.5)
5.1    Innerhalb des Sondergebietes SO ist die überbaubare Grundfläche durch Baugrenzen
       festgesetzt. Wege und sonstige befestigte Flächen sowie Einfriedungen bis zu einer Höhe von
       2,0 m sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
Innerhalb der als Sondergebiet festgesetzten Fläche wird die Überbaubarkeit durch Baugrenzen
definiert. Die Grundflächenzahl wird in der Tabelle als Flächenwert angegeben.
Aktuell besitzt der Tierpark ein Funktionalgebäude sowie im direkten Umfeld Stallanlagen für
besondere Haltungsbedingungen (Aufzucht, Quarantäne). Die Bausubstanz bzw. der Ausbauzustand
sind teilweise sanierungsbedürftig. Dem Tierpark wird mit der Bereitstellung einer ca. 10 % -ig
erweiterten bebaubaren Fläche die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen baulichen Maßnahmen in
Bezug auf die verwaltungs-, sozial-, bildungs- und tierschutzrelevanten Räumlichkeiten umzusetzen.
Wichtig ist in diesem Kontext für den Erhalt des parkartigen Charakters der Gesamtanlage die
Konzentration auf die bereits stärker überbauten Randbereiche.
Die Nutzungsgrenze für die Flächen, auf der Gebäude im jeweils zugeordneten, zulässigen Umfang
errichtet werden dürfen, wird für die Zonen I und II durch die Nutzungsgrenze gemäß PlanZV Anlage
15.14 definiert. Die Bau- und Nutzungsgrenze sind in diesem Fall identisch. Dem Tierpark wird somit
eine, an die tierschutzrechtlichen Erfordernisse angepasste und flexiblere Möglichkeit der Nutzung von
Grundflächen gewährt.

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Begründung und Grünordnungsplan                                                                      Stand Juni 2021

Tab. 2: Aufstellung der Bauflächen in den Zonen I und II und Sondergebiet

  Zone          Nr./                        Gegenüberstellung Bebauung Bestand - Planung
              Größe in
                           Bestand    Flächen-      Planung (inkl.        Flächen-        Differenz (neu
                m²
                                      anteil in     Bestand)              anteil in %     überbaubare Grundfläche)
                                      %

     I              I.1       97,50         25,7                 110,0             28,9             12,50
                380

                    I.2        0,00           0                  60,00              3,0             60,00
               2.017

          Sondergebiet       347,00         22,2                380,00             24,3             33,00

  Summe Zone I inkl.         444,50                             550,00                             105,50
      Sondergebiet

     II             II.1       0,00           0                  30,00              2,7              30
               1.095

                    II.2      40,40          2,1                 50,00              2,6             9,60
               1.911

                    II.3      22,10          3,4                 35,00              5,3             12,90
                657

                    II.4      58,00          2,4                 60,00              2,5             2,00
               2.395

                    II.5      12,80          1,5                 20,00              2,3             7,20
                873

                    II.6      30,30          1,6                 40,00              2,1             9,70
               1.920
         Summe Zone II       163,60                             235,00                              71,40

  Gesamtbebauung              608,1                             785,00                              176,9

Tab. 3: Aufstellung der Bauflächen

          Bereich            Fläche in m²          Bebauung in m²                             Anteil geplanter
                                                                                              bebauter Flächen in
                                                   Bestand               Planung
                                                                                              %

    Gesamtfläche                34.648                  608,5                 785,0           Bestand 1,76 %
   Geltungsbereich                                                                            Planung 2,27 %

 Tierparkgelände (im            32.936                  260,7                 405,0           Bestand 0,8 %
  Geltungsbereich)                                                                            Planung 1,23 %

Die zusätzliche Inanspruchnahme von 144,3 m² Grundfläche (2,27 % der Fläche) spricht nicht gegen
eine Darstellung des Tierparks als Grünfläche, da insgesamt deutlich weniger als 10% des gesamten
Geltungsbereichs überbaut werden. Die Bewertung der naturschutzfachlichen Auswirkungen der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Grundflächen sowie der Einfluss auf die Schutzgüter erfolgt im

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Bebauungsplan Nr. 047 „Tierpark Freiberg“                                                      Vorentwurf
Begründung und Grünordnungsplan                                                           Stand Juni 2021

Rahmen des Grünordnungsplanes unter Punkt 2. An dieser Stelle werden die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen in Art und Umfang ermittelt.

Tab. 4: Flächenbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tierpark Freiberg“:

 Nutzungsart                                                              Fläche in m²     Anteil in %

 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg                                1.360            3,93

 Private Grünfläche Zweckbestimmung Tierpark                                    12.971            37,44

 - davon überbaubare Grundfläche                                                    405            1,17

 Private Grünfläche Zweckbestimmung Park                                          9.106           26,28

 Sondergebiet Zweckbestimmung Soziale Zwecke                                      1.565            4,52

 - davon überbaubare Fläche                                                         380             1,1

 Wasserflächen                                                                    3.022            8,72

 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur                             7.260           20,95
 Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

 Geltungsbereichsfläche                                                      34.647,73            100%

1.9.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
 6.1       Die Wege innerhalb des Plangebietes werden als Verkehrsfläche mit besonderer
           Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.
Die Nutzung des Weges bestimmt sich nach den Öffnungszeiten des Tierparkes. Die zeitlich
uneingeschränkte Nutzung ist damit funktionsbedingt nicht realisierbar. Es handelt sich beim
Tierparkgelände prinzipiell um ein Gelände, dass vor unbefugtem Betreten entlang seiner
Außengrenze zu sichern und zu schützen ist. Dies dient der Einhaltung der tierschutzrechtlichen
Auflagen aus der Betriebserlaubnis für den „Zoo“ /16/.
Außerdem wird durch die Beschränkung auf „Fußweg“ der Aufenthalts- und Parkcharakter unterstützt,
indem z.B. das Radfahren auf dem Gelände nicht zulässig ist.

Einfahrt
Die Einfahrt zum Plangebiet erfolgt gesichert von der Chemnitzer Straße über das (Teil-) Flurstück
2252. Die Einfahrt ist vorhanden und für den Park- und Tierparkbetrieb ausreichend dimensioniert.

1.9.5 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt über die vorhandenen Anschlüsse im Umfeld des
Plangebietes.
Elektrizität              MITNETZ Strom            über Goethestr./ Chemnitzer Str.,
                                                   im Gelände Nieder- und Mittelspannungskabel.
Trinkwasser               WZV                      keine übergeordneten Leitungen im Plangebiet
Abwasser                  FAB                      RW-Sammler in Lessingstr., keine Leitung im
                                                   Plangebiet
Erdgas                    Stadtwerke Freiberg      keine Leitung im Plangebiet.
Löschwasser               WZV                      Bereich Chemnitzer Str.

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Begründung und Grünordnungsplan                                                        Stand Juni 2021

1.9.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
Zur Ermittlung der aktuellen und möglichen Auswirkungen des Tierparks auf die umgebende
Bebauung in Hinblick auf Lärm wurde im Vorfeld ein Gutachten zur Beurteilung der Lärmsituation
erstellt (Schalltechnische Stellungnahme, SLG, Gutachten Nr. 2123-19AA-20-PB001 vom
31.08.2020).
Im Umfeld des Tierparkes wurden im Rahmen der Schalltechnischen Stellungnahme (Anlage 4)
Schallpegelmessungen durchgeführt und anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beurteilt.
Maßgebliche Immissionsorte für die schutzbedürftige Wohnnachbarschaft waren
                      -   das Wohngebäude Johann-Sebastian-Bach-Str. 13 und
                      -   das Wohngebäude Chemnitzer Str. 16.
Die Einwirkung der Geräusche wurde nach einem, in der TA Lärm beschriebenen Verfahren bewertet.
Zusätzlich wurde ein Spitzenpegelkriterium für die Beurteilung kurzzeitiger Geräuschspitzen (Richtwert
tags um mehr als 30 dB (A), nachts um mehr als 20 dB (A)) hinzugezogen.
Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1
Punkt 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch die Geräusche einer Anlage können im
Allgemeinen ausgeschlossen werden, wenn die für die Immissions-Nachweisorte zutreffenden
Immissionsrichtwerte unterschritten werden und das Spitzenpegelkriterium nicht verletzt wird.
Da die TA Lärm keine expliziten Anwendungsregeln für Tierparke bietet, wurden in der Bewertung
Aspekte, wie die generelle Größe, die Dichte von Gebäuden mit technischen Außengeräuschquellen,
der Wirtschaftsverkehr zur Versorgung der Anlage und der Tiere einbezogen.
Beim Tierpark Freiberg handelt es sich nach Ansicht des Gutachters um eine öffentliche Parkanlage
mit einfachen Gehegen für überwiegend heimische Tierarten, die keine größeren Aufwendungen im
Sinne von technischen Anlagen (Klimatisierung und dgl.) erfordern. Aus diesem Grund wurde die
Beurteilung nicht streng nach TA Lärm, sondern in Ermangelung geeigneter, anderer Vorschriften in
Anlehnung an die TA Lärm erstellt.
Die Messungen erfolgten am 25.08.2020. Der innerstädtische Verkehrslärm (B 173- Chemnitzer Str.)
wurde aus den Messwerten herausgerechnet.
Festgestellt werden konnte durch den Gutachter, dass die Immissionsrichtwerte „Tag“ eingehalten
bzw. unterschritten werden. Der Nachtzeitraum wird aufgrund der Bestallung sämtlicher Tiere in der
Nacht nicht näher betrachtet. Für den Tierparkbetrieb ergibt sich, dass die Lärmpegel im Sinne der TA
Lärm eingehalten werden. Durch die Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA
Lärm um mindestens 2 dB steht weiterhin ein ausreichendes Immissionskontingent für künftige
Tierparkerweiterungen zur Verfügung.
Außerdem wurden die Verkehrsgeräusche an der Bundesstraße B173, Chemnitzer Str., bewertet.
Festgestellt wurde, dass gemäß schalltechnischer Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005
der Wert von 55 dB (A) zur Tageszeit im straßennahen Bereich um bis zu 14 dB (A) überschritten
wird. Die Zumutbarkeitsgrenze (Schwelle der Gesundheitsgefährdung) liegt bei 70 dB(A) für den
Tageszeitraum und wird im Falle des straßennahen Abschnitts des Plangebietes nicht erreicht.
9.1    In einem Bereich von 20 m, gemessen ab der Straßenkante der Bundesstraße B173, in der
       Grünfläche mit Zweckbestimmung „Park“ sind zum Schutz der Nutzer vor Lärm keine Anlagen
       oder Ausstattungsgegenstände vorzusehen, die zum Verweilen von Menschen führen.
Aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung durch die Schalltechnische Stellungnahme wird die
Grünfläche mit Zweckbindung „Park“ durch die anliegende Bundesstraße B 173 unzulässig verlärmt.
Es handelt sich beim Plangebiet um eine parkartige Anlage, in der das Verweilen und der Aufenthalt
angeregt wird. Da die Anlage insgesamt ausreichend ruhige, unverlärmte Flächen besitzt, muß in

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                                     BBF Baubüro Freiberg GmbH
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