Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
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63. Jahrgang/Nummer 16 Samstag, 24. April 2021 Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges Viele Wochen mussten wir auf unser neues Fahrzeug warten. Doch vergangenen Mittwoch konnte es beim Winterdienstausrüster in St. Blasien in abgeholt werden. Auch dieses neue Mehrzweck- fahrzeug verfügt über die ge- wohnten Stärken mit seiner viel- seitigen Einsetzbarkeit, seines geringen Eigengewichtes und seiner großen Wendemöglich- keit durch die Vierradlenkung. Sein schmaler Radstand ermög- licht das Befahren von engen Straßen sowie Anlagen mit emp- Bürgermeister Erwin Heller übergibt das neue Universal-Nutzfahr- findlichem Untergrund, wie z.B. zeug „Lindner Unitrac 112 L-Drive“ an Bauhofleiter Jörg Bürglin und wünscht ihm und der Bauhofmannschaft damit allzeit gute und dem Friedhof oder den Sport- unfallfreie Fahrt. und Spielplätzen. Neu an dem Fahrzeug ist die Absetzmuldentechnik. Hierdurch lassen sich Schüttgü- ter auf den verschiedenen Mulden leichter transportieren. Außerdem kann das Fahr- zeug durch das Aufsetzen des Streugerätes, das ebenfalls auf einem Muldenträger aufgebaut ist, sehr schnell zum Streueinsatz umgerüstet werden. Das alte Fahrzeug musste nach 19 Jahren Winterdienst und unzähligen Betriebsstun- den bereits im vergangenen November ausgemustert werden.
Seite 2 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf 24. April 2021 NOTDIENSTE Allgemeinärztlicher Bereitschaftsdienst Zahnärztlicher Notdienst Notfallpraxis am Klinikum Sindelfingen, Der zahnärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter (07 11) 7 87 77 22. Arthur-Gruber-Straße 70, 71065 Sindelfingen Öffnungszeiten: Mo. – Do.: 18 – 22 Uhr, Fr. 16 – 22 Uhr Kinderärztlicher Notdienst Sa., So., Feiertage: 8 – 22 Uhr Jetzt täglich ab 19.30 Uhr und am Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Montag, 6.00 Uhr, in der Kinderklinik des Kreiskrankenhauses Notfallpraxis am Krankenhaus Herrenberg, Böblingen, Bunsenstraße 120, ohne telefonische Voranmeldung. Marienstraße 25, 71083 Herrenberg Öffnungszeiten: Fr.: 16 – 22 Uhr, Sa., So., Feiertage: 8 – 22 Uhr Nachbarschaftshilfe Altdorf Patienten können ohne telef. Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Rita Kröll, Telefon 60 22 25 Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen und außerhalb der Sprechstundenzeiten: Kostenfreie Rufnummer 116117 Diakonie-Sozialstation Schönbuchlichtung Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Online- Telefon (0 70 31) 6 84 74 10 sprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unterTelefon (07 11) 96 58 97 00 oder docdirekt.de IAV-Beratungstelle Tierärzte für hilfebedürftige und Ältere Menschen und ihre Angehörigen und Gesprächskreis für pflegende Angehörige Samstag / Sonntag, 17. / 18. April 2021 Telefon (0 70 31) 6 84 74 60 Dr. Schott / Schäfers Wilhelm-Haspel-Straße 19, 71065 Sindelfingen Tel. (0 70 31) 87 64 69 Ambulanter Kinder & Jugendhospizdienst Die Notdienstbereitschaft der Tierärzte beginnt am angegebenen Tag Landkreis Böblingen um 0.00 Uhr und endet 24 Stunden später am folgenden Tag. (Begleitung von Familien mit schwerst- und sterbenskranken Kindern, Begleitung von Kindern mit schwerstkrankem und sterbendem Elternteil) Einsatzleitung: Telefon (0 70 31) 6 59 64 01 Apotheken Samstag, 24. April 2021 Ambulanter Erwachsenenhospizdienst Region Böblingen Apotheke Hulb Schwerkranke begleiten, Sterbenden nahe sein, Angehörige stützen Otto-Lilienthal-Straße 24 (im real), 71034 Böblingen Hospizgruppe Holzgerlingen, Altdorf, Hildrizhausen Tel. (0 70 31) 46 93 17 Einsatzleitung: Telefon (0 70 31) 30 49 402 Uhland-Apotheke Gartenstraße 1, 71111 Waldenbuch Tel. (0 71 57) 38 37 Trauergruppe (Hilfe für Trauernde) Telefon (0 70 31) 6 84 74 60 Sonntag, 25. April 2021 Apotheke am Markplatz Markplatz 4, 71063 Sindelfingen Betreuungsgruppe für Demenzkranke Tel. (0 70 31) 81 45 37 Telefon (0 70 31) 6 84 74 60 Fortuna-Apotheke Störrenstraße 35, 72135 Dettenhausen Informations- und Beratungstelefon für Menschen mit Tel. (0 71 57) 6 10 15 einer psychischen Erkrankung, Montag, 26. April 2021 deren Angehörige, Freunde und Nachbarn Central-Apotheke Telefon (0 70 31) 66 333 66, Montag bis Freitag von 9 – 17 Uhr Wettgasse 45, 71101 Schönaich Das Gespräch ist anonym, die Mitarbeitenden unterliegen der Schwei- Tel. (0 70 31) 65 13 88 gepflicht. Sonnen-Apotheke Mercedesstraße 11, 71063 Sindelfingen Informations- und Beratungstelefon häusliche Gewalt Tel. (0 70 31) 79 49 99 Telefon (0 70 31) 6 63 13 31 Dienstag, 27. April 2021 MOBILE-Management von Beruf und Familie Apotheke Diezenhalde Freiburger Allee 57, 71034 Böblingen Telefon (0 70 31) 6 63 19 28 Tel. (0 70 31) 27 38 89 Laurentius-Apotheke Maichingen Frauen helfen Frauen Laurentiusstraße 24, 71069 Sindelfingen Telefon (0 70 31) 63 28 08, E-Mai: beratung@frauenhelfenfrauenbb.de Tel. (0 70 31) 38 23 65 Thamar – Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt Mittwoch, 28. April 2021 Stuttgarter Straße 17, 71032 Böblingen Apotheke im Breuningerland Bürozeiten Mo., Di., Do.: 10.00 bis 13.00 Uhr, Mi.: 13.00 bis 16.00 Uhr Tilsiter Straße 15, 71065 Sindelfingen Notrufzeiten: nachts, 20.00 bis 7.00 Uhr, Sa., So., Feiertage durchgehend Tel. (0 70 31) 9 57 90 Telefon (0 70 31) 22 20 66, Telefax (0 70 31) 22 20 63, www.thamar.de Donnerstag, 29.04.21 Apotheke Dr. Beranek Wasserversorgung Gemeinde Altdorf Bahnhofstraße 12, 71101 Schönaich und Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe Tel. (0 70 31) 65 73 73 Entstörungsdienst, Telefon (08 00) 8 15 18 00 Apotheke im Spitzholz 24-Stunden-Service (gebührenfrei deutsches Inland) Feldbergstraße 61, 71067 Sindelfingen Tel. (0 70 31) 80 55 77 Pro Familia Böblingen Freitag, 30. April 2021 Anerkannte Beratungsstelle für Schwangeren- und Schwangerschafts- Löwen-Apotheke am Domo konfliktberatung, Partnerschafts- und Sexualberatung, Empfängnisver- Hirsauer Straße 8, 71063 Sindelfingen hütung und Kinderwunsch: Pfarrgasse 12, 71032 Böblingen, Tel. (0 70 31) 70 07 91 Telefon (0 70 31) 67 80 05, E-Mail: boeblingen@profamilia.de . Apotheke im Dorf Telefonzeiten: Montag und Donnerstag 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Hildrizhauser Straße 2, 71155 Altdorf Dienstag und Mittwoch 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Tel. (0 70 31) 60 10 10 Die Notdienstbereitschaft der Apotheken beginnt am angegebenen Tag Tierrettung Unterland e.V. um 0.00 Uhr und endet 24 Stunden später am folgenden Tag. Notrufnummer (0 71 32) 8 59 97 19
Seite 4 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf 24. April 2021 Testpflicht für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Im Landkreis Böblingen liegt die 7-Tage-Inzidenz seit mehreren Tagen deutlich über 100 Infi- zierten / 100.000 Einwohnern. Hinzu kommt, dass im Laufe der letzten Monate die deutlich ansteckendere und tödlichere Virusvariante B.1.1.7. bei immer mehr positiven Befunden nach- gewiesen wird. Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass auch Kindertageseinrichtungen bei der Verbreitung des COVID-19 Virus eine Rolle spielen. Im Kindergartenalltag haben Kinder und pädagogi- sche Fachkräfte einen kontinuierlichen und engen Kontakt, der Mindestabstand von mind. 1,5 Metern kann nicht eingehalten werden und ist pädagogisch auch nicht sinnvoll. Ebenso mischen sich trotz Bildung von Kohorten in einer Kindergartengruppe mehrere Haushalte. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Infektionsgefahr für Kinder und pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen deutlich erhöht ist. Ziel muss es daher sein, konsequent jedes Kind in einer Kindertageseinrichtung, seine Familie und die pädagogischen Fachkräfte vor einer möglichen Infektion zu schützen und Infektions- ketten so frühzeitig wie möglich zu unterbrechen. Kindertageseinrichtungen sollen gerade im Kindergartentestpflicht Hinblick auf das Kindeswohl so lange wie möglich offen gehalten werden. Zur Erreichung dieser Ziele sind regelmäßige und breit angelegte Testungen ein notwendiges, sinnvolles und wirkungsvolles Instrument. Seite 4 „Bericht Testpflicht im Kindergarten“ Aus diesem Grund hat Derdas Landratsamt Bericht zur SeiteBöblingen mit Wirkung 4 kommt heute Abend, ab dem 26. April 2021 eine spätestens Allgemeinverfügung über morgen früh. komplett infektionsschützende auf 1 Seite Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) erlassen. Die Allgemeinverfügung enthält ein Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht regelmäßiger Testung. Sie umfasst die pädagogischen Mitarbeiter*innen und die Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen. Die pädagogi- schen Fachkräfte und die Kinder der Kindertageseinrichtung müssen zweimal pro Woche einen negativen COVIID-19 Schnelltest vorlegen. Kinder, die die Einrichtung nur an 1 bis 3 Tage pro Woche besuchen, müssen nur 1x pro Woche einen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen. Ohne entsprechenden Nachweis kann das Betreuungsangebot nicht mehr in Anspruch genom- men werden. Ab dem 26. April 2021 werden in den Altdorfer Einrichtungen Nasal-Tests und Lutsch-Tests zur Verfügung stehen, beide Testvarianten sind nicht invasiv. Mit den Nasal-Tests werden Kinder über 3 Jahren und mit den Lutsch-Tests Kinder unter 3 Jahren getestet. Unsere pädagogischen Fachkräfte sind in beiden Verfahren geschult und somit auch berechtigt und in der Lage beide Verfahren anzuwenden. In den Altdorfer Einrichtungen werden die Kinder in der Einrichtung von unseren pädago- gischen Mitarbeiter*innen getestet. Alternativ können Sie als Eltern auch als Nachweis für einen COVID-19 Schnelltest eine Bescheinigung eines Testzentrums vorlegen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Das Bestreben des Landkreises ist es, Kinder, Familien und vulnerable Gruppen vor einer COVID 19-Infektion zu schützen, Infektionsketten zu unterbrechen und Kindertageseinrichtun- gen offen zu halten. Bitte unterstützen Sie den Landkreis bei diesem Vorhaben, tragen Sie die Allgemeinverfügung mit und lassen Sie Ihr Kind zweimal pro Woche testen.
24. April 2021 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf Seite 5 5. Es gelten Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Co- Amtliche Bekanntmachungen vid-19-Schnelltests, a) s ofern dem / der Beschäftigten oder dem betreuten Kind aus medizinischen oder sonstigen Gründen weder die Durch- Allgemeinverfügung des Landratsamtes führung eines Nasal-, Spuck- oder Lollitests möglich oder zumutbar ist, was in der Regel durch Vorlage eines entspre- Böblingen über infektionsschützende Maß- chenden ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen ist. nahmen zur Verhinderung der Ausbreitung b) sofern es sich bei dem / der Beschäftigten oder dem Kind des Coronavirus (SARS-CoV-2) um eine geimpfte oder genesene Person handelt. Als voll- – Betretungsverbot von Kindertageseinrich- ständig geimpft gelten Personen, die eine seit mindestens tungen bei nicht regelmäßiger Testung 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumen- tation vorweisen können. Genesene Person ist jede Per- Das Landratsamt Böblingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und son, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6, § 33 Nr. 1 des Infektions- einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfek- schutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 20 Abs. 1 der Rechtsverordnung tion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Test- des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) pflicht höchstens 6 Monate zurückliegen. i.V.m. §§ 63 ff. Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) für alle 6. In begründeten Fällen kann das Gesundheitsamt für die ge- Städte und Gemeinden im Landkreis Böblingen folgende Allge- nannten Einrichtungen Ausnahmen von dem in den Ziffern 1 meinverfügung zum und 2 verfügten Betretungsverbots zulassen. Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht 7. Für den Fall der Nichtbeachtung des in den Ziffern 1 und 2 regelmäßiger Testung verfügten Betretungsverbots wird die Anwendung des unmit- telbaren Zwangs angedroht 1. An Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Träger- schaft haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber/der Arbeit- 8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 26.04.2021 in Kraft und tritt geberin mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen ne- am 31.05.2021 außer Kraft. gativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen. Die Testpflicht nach Diese Allgemeinverfügung tritt zudem vorzeitig außer Kraft, Satz 1 gilt auch für die in der Tagespflege für Kinder tätigen sobald die Sieben-Tages Inzidenz von 100 bezogen auf den Personen mit der Maßgabe, dass die Nachweise für die Dau- Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen un- er von vier Wochen aufzubewahren und die Durchführung der terschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt Tests zu dokumentieren sind. Abweichend davon, haben Ar- dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung beitskräfte, die lediglich an ein bis drei Tagen im Betrieb prä- unter www.lrabb.de zusätzlich hinweisen sent sind, mindestens einmal pro Woche einen aktuellen ne- gativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen. Ausgenommen von Begründung: der Testpflicht nach Satz 1 sind Beschäftigte, die ausschließ- Sachverhalt lich im Home Office tätig sind, sowie Beschäftigte, die bereits über den vollen Impfschutz verfügen. Falls der Nachweis nicht Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept erbracht wird, dürfen die bezeichneten Einrichtungen von ih- zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle“) nen solange nicht betreten werden, bis ein gültiger Nachweis geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro im Sinne von Ziffer 4 Sätze 1 bis 5 vorgelegt wird. 100.000 Einwohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häu- fig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. 2. Kinder, welche in den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen; Tagespflege für Kinder) betreut Im Landkreis lag die Inzidenz am 21.04.2021 bei 158,3 Infizier- werden, haben mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen ten / 100.000 Einwohner. Zudem wurde ergänzend zu der ho- negativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen. hen Inzidenz eine Vielzahl von Virusmutationen nachgewiesen, so dass ein deutliches Risiko besteht, sich mit dem SARS-CoV-2 Abweichend davon haben Kinder bei einer Anwesenheit von Virus zu infizieren. Bundesweit beträgt der Anteil der im Vergleich ein bis drei Tagen in der Kindertageseinrichtung, mindes- zur Grundvariante ansteckenderen und tödlicheren Virusvarian- tens einmal pro Woche einen aktuellen negativen COVID-19 te B.1.1.7 inzwischen 88% aller untersuchten positiven Proben Schnelltest vorzulegen. Falls der Nachweis der betroffenen (Stand 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Kinder nicht bis zum Freitag der jeweiligen Woche erbracht Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-31. wird, dürfen die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen von ih- pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 21.04. 2021). nen ab Montag der Folgewoche solange nicht betreten wer- Nach den Informationen des RKI bestehen Anzeichen dafür, dass den, bis ein gültiger Nachweis im Sinne der Ziffer 4 Sätze 1 bis sich die erhöhte Übertragbarkeit der Virusvarianten proportional 5 vorgelegt wird. in allen Altersgruppen ähnlich auswirkt. Wegen der in allen Al- 3. Die Einrichtungen, in denen die Testpflicht nach Ziffern 1 und 2 tersgruppen in etwa ähnlichem Maß steigenden Übertragbarkeit dieser Verfügung gilt, haben an jedem Eingang deutlich auf die fielen demnach auch die zu erwartenden häufigeren Übertragun- Pflicht zur Testung hinzuweisen. gen in (geöffneten) Kitas ins Gewicht. Bei der derzeitigen raschen 4. Als aktuelle COVID-19-Schnelltests gelten alle zugelassenen Zunahme an übermittelten Ausbrüchen in Kitas spiele die Aus- Selbst- und Schnelltests. Die Testungen sind in der Betreu- breitung leichter übertragbaren, besorgniserregenden Varianten ungseinrichtung selbst oder unter Aufsicht der Einrichtung vor (insbesondere B.1.1.7) eine Rolle. (Monatsbericht der Corona- dem Betreten der Einrichtung durch die Erziehungsberech- Kita-Studie S. 32, zuletzt abgerufen am 15.04.2021 unter tigten durchzuführen. Alternativ dient als Nachweis für einen h t t p s : / / w w w. r k i . d e / D E / C o n t e n t / I n f A Z / N / N e u a r t i g e s _ COVID-19 Schnelltest die Vorlage einer Bescheinigung eines Coronavirus/Projekte_ RKI/KiTa-Studie-Berichte/KiTAStudie_03_ Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis, das 2021.pdf?__blob=publicationFile) nicht älter als 24 Stunden ist. Schnelltests (nicht Selbsttests) Derzeit gibt es eine Vielzahl von Ausbrüchen in Gemeinschafts- dürfen nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. einrichtungen, insbesondere in Kindertagesstätten. Gerade in Das gilt nicht für Selbsttests, die vor Ort erfolgen. Die Tester- Betreuungseinrichtungen für Kinder kann ein empfohlener Min- gebnisse sind durch die Kindertageseinrichtung bzw. die Ein- destabstand von 1,5 m nicht ständig eingehalten werden. Beim richtungen der Tagespflege angemessen zu dokumentieren Spielen und Bewegen mit anderen Kindern, was für die Kin- und für die Zeit von vier Wochen aufzubewahren. Auf Verlan- desentwicklung jedoch zugleich elementar ist, kommt es zu nä- gen sind die Testergebnisse dem Träger der Einrichtung bzw. heren Begegnungen. Zudem werden von den Kindern in Kinder- dem zuständigen Tagespflegeverein vorzulegen. tageseinrichtungen keine Masken getragen.
Seite 6 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf 24. April 2021 Termine der Woche Dienstag, 27. April 2021 Leerung der Restmülltonne Über das Erfordernis von über die CoronaVO hinausgehenden Rechtsgrundlage für die Testpflicht verbunden mit dem Betre- Einschränkungen ist durch die zuständigen Behörden vor Ort tungsverbot von Kindertagesstätten und ähnlichen Betreuungs- entsprechend zu entscheiden. einrichtungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6, § 33 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 1 CoronaVO. Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kon- und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen taktreduktionen und den Schutz besonders vulnerabler Perso- Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwal- nengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Personen). tungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblin- gen zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzun- Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierin- gen des § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegenüber dem Land- fektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inku- ratsamt Böblingen nach § 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt. bationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Ver- vorliegenden Erkenntnissen sehr wahrscheinlich, dass Personen waltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach § das Virus in sich tragen und bereits verbreiten (die Personen also 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten. Folglich abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine All- mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. gemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung des nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland Corona-Virus, insbesondere aufgrund der Virusmutationen und zu minimieren. Ein Impfstoff gegen das Virus SARS-CoV-2 ist in der stark ansteigenden Inzidenz, von einer Anhörung abgesehen. Deutschland noch nicht in ausreichender Menge vorhanden, die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des Virus SARS- 2. a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, CoV-2 existiert noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus ein- den §§ 28a, 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur zudämmen. Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforder- Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in Deutschland er- lich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr be- neu unter Kontrolle zu bringen. Der Maßstab dafür ist, dass die stimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimm- Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in ei- ten Bedingungen zu betreten. Gem. § 28 a Abs. 1 Nr.16 IfSG kann ner Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese auch die Schließung von Einrichtungen im Sinne von § 33 IfSG Schwelle gesenkt wird. Höhere Infektionszahlen erschweren die verfügt werden. § 33 Abs. 1 Nr. 1 IfSG umfasst Kindertagesein- Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des richtungen und Kinderhorte. Ein milderes Mittel hierzu stellt eine Infektionsgeschehens führt. Betretungseinschränkung nach § 28 Abs. 1 IfSG dahingehend dar, dass für den Zutritt die regelmäßige Testung Voraussetzung ist. Aufgrund der erneuten Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 mit Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz überwiegend nicht mehr nachvollziehbaren Ansteckungen ist in 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger Per- der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG werden insoweit einge- sonen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krank- schränkt. heitsverläufen zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige A-gens (Virus, überlastet werden. Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches trans- missibles A-gens, dass bei Menschen eine Infektion oder über- Gleichzeitig soll unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und tragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt der Bedeutung der Kindertagesstätten für die Entwicklung der es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG, Kinder eine vollständige Schließung von Kitas vermieden werden. der die als COVID-19 bezeichnete Atemwegserkrankung auslöst. Infektionsgeschehen innerhalb von Kindertagesstätten können COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit i.S. von § 2 Nr. 3 IfSG. insbesondere bei Erkrankungen des Personals zu Schließungen Aufgrund der hohen Anzahl von Infizierten mit SARS-CoV-2, führen, so dass derartige Infektionsgeschehen bestmöglich ver- insbesondere auch mit Virusmutationen, in Deutschland aber hindert werden sollen. insbesondere auch im Landkreis Böblingen ist es geboten, für die oben genannten Kinderbetreuungseinrichtungen den Zutritt Rechtliche Würdigung: durch eine regelmäßige Testung zu bedingen. 1. Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 27. März 2021 Wegen der besonderen Gefahr, die von den neuartigen Varianten (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. §§ aufgrund der recht hohen Übertragbarkeit, der zum Teil schwe- 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus- ren Erkrankungen bis hin zu häufigeren tödlichen Krankheitsver- breitung des Virus SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß § 20 Abs. 1 läufen und der Möglichkeit der reduzierten Wirksamkeit aktuell CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die zuständi- eingesetzter Impfstoffe für die öffentliche Gesundheit in Deutsch- gen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek- land und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer tionen treffen. eher geringe Anforderungen zu stellen.
24. April 2021 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf Seite 7 Informationen zum Corona-Virus Aktuelle Altdorfer Zahlen (Stand: 22.04.2021): Fälle insgesamt: 473 Infizierte Personen insgesamt: 121 Davon aktuell infiziert: 14 Kontaktpersonen insgesamt: 352 Davon aktuell in Quarantäne: 19 Foto: Pixabay Regelmäßig halten sich in Kindertageseinrichtungen und Kinder- Das gilt insbesondere für Hygienekonzepte, deren Umsetzung horten Kinder mehrerer unterschiedlicher Haushalte gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen schwerlich möglich erscheint. Ins- auf. Hinzu kommt der Kontakt mit dem dort arbeitenden Perso- besondere ist die Einhaltung von Mindestabständen und einer nal. Dies führt zu zahlreichen Kontakten unterschiedlicher Haus- Maskenpflicht aufgrund des Kommunikationsaspekts, der in ei- halte. Kindertageseinrichtungen sind neben dem Betreuungsas- ner Kindertageseinrichtung pekt gerade auch darauf ausgerichtet, dass Kinder Kontakte zu anderen Kindern knüpfen und spielerische sowie kommunikative immanent ist, nicht durchführbar. Es ist zudem mit Schwierigkei- Interaktionen zu anderen Kindern durchführen. Insofern ist eine ten verbunden, Kindern in sehr jungem Alter derartige Maßnah- Einhaltung von Mindestabständen in Kindertageseinrichtungen men und Ihren Sinn und Zweck zu vermitteln. Auch eine Testung weder möglich noch zielführend. Durch enge Kontakte und das auf freiwilliger Basis ist nicht gleichermaßen erfolgsversprechend. Aufeinandertreffen unterschiedlicher Haushalte wird jedoch das Aufgrund der hohen Übertragungswahrscheinlichkeit ist bereits Infektionsrisiko erheblich erhöht. Zudem bestehen nach den In- eine nicht getestete Person in einer Kindertageseinrichtung, wel- formationen des RKI (s.o.) Anzeichen dafür, dass sich die erhöhte che unentdeckt infektiös ist, ausreichend, um das Virus SARS- Übertragbarkeit der Virusvarianten proportional in allen Alters- CoV-2 weiterzuverbreiten. gruppen ähnlich auswirkt. Insofern erhöht sich durch die Virusva- Die Maßnahme ist auch angemessen und somit verhältnismäßig rianten auch bei Kindern das Ansteckungsrisiko. im engeren Sinne. Der mit dem Testerfordernis verbundene Ein- Durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Haushalte in den griff ist grundsätzlich als gering zu gewichten. Die Regelung sieht Kindertageseinrichtungen kann es darüber hinaus zu Infektionen insbesondere die Möglichkeit der Vornahme von Selbsttests vor außerhalb der Kindertageseinrichtungen kommen. Bei unbe- der Kindertageseinrichtung vor. Dementsprechend müssen sich merkten Infektionen insbesondere durch die Virusvarianten, die die Kinder und das Personal nicht zwingend einem Test unterzie- eine längere Inkubationszeit aufweisen, besteht hier die Gefahr hen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und weiterer Infektionen in vielen Haushalten gleichzeitig und somit mit größeren Belastungen verbunden sein kann als der Selbst- die Gefahr eines weiter zunehmenden unkontrollierten Infektions- test, um die Kindertageseinrichtung betreten zu dürfen. Zudem geschehens. handelt es sich um eine befristete Maßnahme, die ohnedies bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 an sieben Tagen infol- b) Das in den Ziffern 1 und 2 angeordnete Betretungsverbot ist ge außer Kraft tritt. auch verhältnismäßig. Das Gesundheitsamt hat das ihm in o.g. Ermächtigungsgrundlagen jeweils zugewiesene Ermessen er- Gleichzeitig dient das Zutrittsverbot ganz erheblich dem Ge- kannt und nach Maßgabe der folgenden Erwägungen ausgeübt. sundheitsschutz der Bevölkerung. Unentdeckte Infektionen ber- gen insbesondere in der Situation der Kindertageseinrichtungen Die Allgemeinverfügung bezweckt die Aufrechterhaltung des Be- das Risiko eines unkontrollierten Ausbruchgeschehens durch triebs der Kindertagesstätten, die Verzögerung der Ausbreitungs- die Verbreitung in mehreren Haushalten gleichzeitig. Den Ein- dynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechter- griffen in die Freiheitsrechte der Betroffenen stehen erhebliche haltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr im Landkreis sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen. nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der Das Zutrittsverbot fördert das legitime Ziel zur Vermeidung der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesund- Weiterverbreitung des Coronavirus bei der Aufrechterhaltung des heitsschutzes der Bevölkerung. Der Staat hat eine Pflicht, sich Betriebs der Kindertageseinrichtungen. Ohne die Tests wäre die schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen. Hier- Wahrscheinlichkeit bzw. das Risiko der womöglich unentdeck- bei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anzahl der ten Ausbreitung des Virus durch den Präsenzbetrieb wesentlich infizierten Personen mit Virusmutationserkrankungen in jüngster höher. Die angeordnete wiederholte Testung derselben Personen Zeit sprunghaft ansteigt. Eine unkontrollierte Ausbreitung des erhöht die Wahrscheinlichkeit, das sog. diagnostische Fenster ei- Coronavirus ginge sowohl mit erhöhten Sterblichkeitsraten, ei- nes Antigentests zu treffen, und trägt somit in Abhängigkeit der ner Vielzahl von schwerwiegenden Krankheitsverläufen und einer dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des allge- Überlastung des Gesundheitssystems einher und ist daher zu meinen Infektionsgeschehens bei. Auch dies kommt insbesonde- vermeiden. re in Situationen zum Tragen, in denen Hygienemaßnahmen nur bedingt umgesetzt werden können wie z.B. in Kindertagesstät- Zugleich wird dem in Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung ver- ten. Daher wird der Nachweis eines aktuellen negativen SARS- ankerten Staatsziel der Erziehung Rechnung getragen, indem CoV-2Tests zweimal pro Woche verlangt. die Aufrechterhaltung des Betriebs der Kindertageseinrichtun- gen ermöglicht wird. Dies dient auch dem Kindeswohl und den Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil weniger einschneiden- natürlichen Bedürfnissen der Kinder nach sozialem Kontakt und de, dabei aber gleichwirksame Alternativen, die Ausbreitung der Austausch. Bei einer Vielzahl von Infektionen in Kindertagesstät- Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Kindertageseinrichtungen ten, insbesondere auch Infektionen des Personals wären Schlie- zu verhindern, aktuell nicht ersichtlich sind. ßungen unvermeidbar.
Seite 8 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf 24. April 2021 Ziffer 5 regelt zudem Ausnahmen. Hiermit wird individuellen Ei- Kita-Testung wird zur Pflicht genheiten der betroffenen Personen Rechnung getragen, indem für diese ein Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht gilt, sofern Allgemeinverfügung des Landratsamts Böblingen regelt Be- ihnen eine Testung aus medizinischen oder sonstigen Gründen tretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht re- nicht zugemutet werden kann. In der Regel ist dies durch Vorlage gelmäßiger Testung eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, das der Einrichtung vorzulegen ist. Ferner können gemäß Ziffer 6 darüber hinausge- Nasal-Tests und Lutsch-Tests kommen zum Einsatz hende Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden. Das Landratsamt Böblingen erlässt für alle Städte und Gemeinden Für geimpfte und genesene Personen gilt das an die Nicht-Vor- im Landkreis Böblingen eine Allgemeinverfügung (AV) zum Betre- lage des Nachweises eines negativen Testergebnisses geknüpfte tungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht regelmäßiger Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht. Als geimpft gelten laut Testung. Die AV tritt am 26. April, also am Montag der kommenden Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen Woche, in Kraft. Dann müssen Kinder, die in Kita-Einrichtungen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen oder bei Tagespflegepersonen betreut werden, sowie die Betreu- können. Genesene Person ist jede Person, die bereits selbst po- er/innen, mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negati- sitiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch ven COVID-19 Schnelltest vorlegen (sind sie nur ein bis drei Tage PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Virus SARSCoV- 2 verfügt. in der Einrichtung, mindestens einmal pro Woche). Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befrei- Die flächendeckende und verbindliche Testung ist mit den Städten ung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen. und Gemeinden, die in den allermeisten Fällen Träger der Einrich- 3. Zu Ziffer 7: tungen sind, abgestimmt. „Wir sind sehr zufrieden mit dem, was unser aktuell laufendes Modellprojekt an Rückmeldungen und Er- Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von Zwangsmitteln sind gebnissen bringt. Angesichts steigender Zahlen sehen wir keine Al- § 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie die ternative auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Die Testpflicht §§ 63 ff. Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG). ist ein milderes Mittel im Gegensatz zur Schließung. Das hat uns in Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist der unmittelbare Zwang vor der Überlegung bestärkt, die Testung zur Pflicht zu machen.“ seiner Anwendung anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung Seit knapp zwei Wochen läuft ein Modellprojekt zur Schnell- des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen testung in Kita-Einrichtungen und in der Kindertagespflege im bei der Durchsetzung des Betretungsverbots nicht in Betracht, Landkreis Böblingen. Ursprünglich sollten 26 Einrichtungen mit- um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das machen – eine je Kommune. Tatsächlich sind es aktuell 129 von Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt. insg. kreisweit 334 Kita-Einrichtungen, die schon jetzt mitmachen, Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die wie Jugendamtsleiter Wolfgang Trede berichtet. „Die Kitas wollen Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwers- mitmachen, weil sie die Idee unterstützen. Auch die Rückmeldun- ten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Nur mit dem Mittel gen aus der Elternschaft sind im weit überwiegenden Teil positiv. des unmittelbaren Zwangs kann das Betretungsverbot im Falle Bisher ist die Quote der getesteten Kinder bei über 60%“, so Trede. einer Missachtung schnell und effektiv durchgesetzt werden. Wobei man berücksichtigen müsse, dass die Zahl der anwesenden Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme scheiden unter Kinder zur Zeit geringer sei als in Zeiten ohne Pandemie. diesem Hintergrund hingegen aus. Die Testungen laufen unterschiedlich ab. Teilweise wird vor dem Zu Ziffer 8: Betreten der Einrichtung getestet, andere bauen den Test in der Diese Allgemeinverfügung wird im Internet unter www.lrabb.de Gruppe in einen pädagogischen Kontext ein und machen qua- notbekanntgemacht gemäß § 1 Abs. 5 Verordnung des Innenmi- si ein Spiel daraus. Der Landkreis hat alle Kommunen mit Tests nisteriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO). versorgt und trägt bis Ende April die Kosten. Zum Einsatz kom- Die Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung men Nasal-Tests und Lutschtests. Ab Monat Mai übernehmen des Landkreises Böblingen über öffentliche Bekanntmachungen in die Kommunen die Kosten für die Testungen selbst, unterstützt §§ 1f. nur eine Veröffentlichung in Zeitungen vorsieht, zur rechtzei- durch das Land, das hier bereits Finanzierungszusagen ge- tigen Eindämmung des Infektionsgeschehens der entsprechende macht hat und rund 50% der Kosten übernimmt. Wichtig: Die Abdruck jedoch nicht abgewartet werden kann. Ihre Bekanntma- AV lässt auch die Möglichkeit offen, dass Eltern ihre Kinder in chung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Be- einer Schnellteststelle testen lassen und den Test, der max. 24 kanntmachungssatzung des Landkreises Böblingen vorgegebe- Stunden alt sein darf, vorlegen. Wer sein Kind nicht testen lassen nen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen. möchte, der kann das Betreuungsangebot der Einrichtung nicht in Anspruch nehmen. „Es gibt aber Ausnahmeregelungen“, be- Rechtsbehelfsbelehrung tont Trede. „Wenn zum Beispiel die Einverständniserklärung der Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates Eltern zwar vorliegt, aber ein Kind vor Ort den Test verweigert, nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Böblingen, wird selbstverständlich kein Druck ausgeübt.“ Die Betreuer/innen Gesundheitsamt, Parkstraße 4, 71034 Böblingen erhoben werden. vor Ort gehen verantwortungsvoll mit der Situation um – mögli- cherweise mache das Kind beim nächsten Mal dann gern mit. Hinweise: „In den Kita-Einrichtungen besteht, wie auch in den Schulen, Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz ein hohes Infektionsrisiko. Die Infektionszahlen steigen auch im 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Landkreis Böblingen. Wir meinen, es ist besser, die Testung zu Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschie- akzeptieren und die Einrichtungen auf diesem Weg offen halten bende Wirkung. Das Verwaltungsgericht zu können, als dass wir zum Mittel der Schließung greifen müs- sen“, wirbt Landrat Roland Bernhard für die Entscheidung zur Stuttgart kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die auf- Testpflicht. Mit dieser könne der so wichtige Kita-Betrieb zum schiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Wohl und Bedürfnis der Kinder nach sozialer Gemeinschaft auf- ganz oder teilweise anordnen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 rechterhalten werden. IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Tritt ein positiver Fall im Rahmen der Schnelltestung auf, werden die IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünf- Eltern informiert. Das Ergebnis soll umgehend mittels PCR-Testung undzwanzigtausend Euro geahndet werden. beim Kinder- oder Hausarzt überprüft werden. Unabhängig vom PCR-Test müssen das Kind und die häuslichen Kontaktpersonen Böblingen, den 21. April 2021 ersten Grades in häusliche Quarantäne und das Gesundheitsamt bespricht mit der jeweiligen Einrichtung das weitere Vorgehen inner- Roland Bernhard halb der Einrichtung. Die Einrichtungen sind instruiert, was zu tun Landrat ist, wenn es einen positiven Befund gibt.
24. April 2021 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf Seite 9 Gehwegreinigung nach dem Winter Die umweltfreundliche Bestreuung der Straßen und Gehwege mit abstumpfendem Material, Splitt, Lava-Schlacke oder ähnlichem hat sich auch weitgehend bei den privaten Grundstückseigentü- mern durchgesetzt. Nur wenige Grundstückseigentümer haben noch nicht erkannt, dass abstumpfendes Material zum Streuen genauso gut ist und wesentlich umweltfreundlicher als Salz. Viel- leicht wird sich auch bei diesen das Bewusstsein bis zum nächs- ten Winter ändern. Nachteile hat die Splitt- und Lavastreuung sicherlich dadurch, dass das Streumaterial nicht einfach „verschwindet“, sondern nach Ende des Winters auf den Gehwegen und auf den Straßen Nachruf liegen bleibt. Wir bitten deshalb die Straßenanlieger, die Gehwe- ge entlang ihres Gebäudes von diesem Streumaterial zu säubern. Die Gemeinde Altdorf trauert um Der Grund für diese Bitte zur Gehweg- und Straßenreinigung ist Martin Huber folgender: der am 17. April 2021 Das Splitt- und Streumaterial würde beim nächsten großen Re- im Alter von 85 Jahren verstorben ist. gen in die Kanalisation gespült und das Streumaterial würde sich in den Kanalleitungen und in der Kläranlage ablagern. Dies würde wieder zu einem unnötig hohen Reinigungsaufwand führen. Tief betroffen nehmen wir Abschied von einem Menschen, Greifen Sie also bitte zum Besen! Vielen Dank. dem die Gemeinde Altdorf viel zu verdanken hat. Martin Huber gehörte dem Gemeinderat von 1965 bis 1975 an. Ihre Gemeindeverwaltung In dieser Zeit hat er mit Sachverstand und Einfühlungs- vermögen bei zahlreichen, für unsere Gemeinde bedeut- samen Entscheidungen mitgewirkt. Seine aus der beruf- lichen Praxis eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen haben wertvolle Impulse in die Arbeit des Gemeinderats eingebracht. Frühjahrsputz für unsere Straßen! Gesellschaftlicher und sozialer Einsatz waren ihm sehr wichtig. So war er 1973 Gründungs- und Ausschussmit- glied unseres Krankenpflegevereins. 28 Jahre lang, von 1974 bis 2002, führte er dort ehrenamtlich als Kassier die Kassengeschäfte. Mit seiner sehr engagierten Arbeit hat er dem Krankenpflegeverein einen großen und wertvollen Dienst erwiesen. Auch auf dem Gebiet der Heimat- und Ortsgeschichte hat er sich besonders verdient gemacht. So war er von 1985 bis 2003 Mitbegründer und Vorsitzender des Arbeitskrei- ses Altdorfer Heimatgeschichte. Als kompetenter Ansprechpartner stand er sowohl der Gemeindeverwaltung als auch der evangelischen Kir- chengemeinde für Fragen der Heimatgeschichte und der Ahnenforschung zur Verfügung. Zum 500-jährigen Jubiläum der Altdorfer St. Blasius-Kir- che verfasste Martin Huber das Buch „500 Jahre evange- lische St. Blasius Kirche Altdorf 1498 – 1998“. Foto: Gemeinde Altdorf Im Jahr 2002 wurde Martin Huber für seine vielfältigen eh- Nachdem nun der Frühling bei uns Einzug hält, möchte die Ge- renamtlichen Tätigkeiten die Landesehrennadel des Lan- meinde ihren Straßen einen Frühjahrsputz zukommen lassen. des Baden-Württemberg verliehen. Aus diesem Grund werden vom 26.04. bis 29.04.2021 sämtliche Straßen in Altdorf mit Hilfe einer Kehrmaschine von Schmutz und Martin Huber hat sich um die Gemeinde Altdorf in hohem Dreck der vergangenen Monate gesäubert. Voraussichtlich bis Maße verdient gemacht. Die Spuren seines Handelns Donnerstag, den 29.04.2021 wird das Kehrfahrzeug in ganz Alt- bleiben in unserer Gemeinde unübersehbar. dorf unterwegs sein. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, die Straßen und öffent- Wir danken ihm für seinen persönlichen Einsatz und wer- lichen Plätze tagsüber in dieser Zeit möglichst nicht zu beparken. den ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Die Straßenanlieger bitten wir uns bei der Reinigung zu unter- stützen, dass Sie, wo notwendig, den vorhanden Kies von den Unser tief empfundenes Mitgefühl und unsere herzliche Gehwegen zuvor auf die Straßenränder kehren. Anteilnahme gelten seiner Ehefrau und allen Angehörigen. Die Fahrzeugbesitzer, die ihre Autos dennoch während der Rei- Für die Gemeinde Altdorf nigungsarbeiten an den Straßenrändern parken, bitten wir, die Parkflächen, die deshalb nicht gereinigt werden konnten, hinter- Erwin Heller her selbst zu kehren. Ihre Mitbürger werden es Ihnen danken. Bürgermeister Ihre Gemeindeverwaltung
Seite 10 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf 24. April 2021 In Kooperation mit der Gemeinde Altdorf Essen auf Rädern Wir bieten allen Altdorferinnen und Altdorfern ein Essen auf Rädern an und liefern montags bis freitags jeweils eine leckere Mahlzeit frisch auf Ihren Tisch. Bitte bestellen Sie bei den Fahrern oder bis spätestens Sonntagabend, 24.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung unter: Telefon und Anrufbeantworter: 74 74 0 oder Fax: 74 74 10 Bitte geben Sie an, an welchem Tag Sie welches Menü haben wollen. Das Essen wird Ihnen dann täglich frisch in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 13.00 Uhr geliefert. Dauerbesteller können auch mit einem Be- stellschein, der Ihnen jeweils mit den Essen ausgeliefert wird, bestellen. Monatlich erhalten Sie dann eine Rechnung für Ihre bezogenen Essen. Die Preise betragen für 1 Menü 5,05 Euro zuzüglich einer Liefergebühr pro Anlieferung von 1,20 Euro für Mitglieder und 1,50 Euro für Nichtmitglieder des Senioren- und Krankenpflegevereins. Gönnen Sie sich ein leckeres Essen. Genießen Sie ganz ohne Einkaufen oder aufwendige Zubereitung ein vollwertiges, schmackhaftes, frisch gekochtes und gesundes Gericht. Speiseplan Menü 4 – Schonkost/Leichte 26.4. bis 30.4.2021 Menü 1 Menü 2 Menü 3 – Supersalat Kost salzarm, fettarm, ohne Zucker Montag Pennne mit Zwei Fleischküchle in Salat „Nizza“ mit Alblinsen mit Bio-Joghurt, Rahmbolognese vom Bratensoße mit Thunfisch und Oliven frischem Gemüse und Rind, ger. Käse extra und Butterkartoffeln und Weißbrot a. Vollkornnudeln Salatbeilage 1.a.g.i. Blumenkohl a.c. (veg.) a.g.i. Dienstag Cordon bleu vom Vier Zwetschgenknödel Bunte Salatplatte mit Kalbshacksteak in Schwein, mit Bratensoße, in Vanillesoße mit Antipasti und Ciabatta Kräuterrahmsoße mit Teigwaren und Sauerkirschen (veg.) a.i. Stampfkartoffeln und Kartoffelsalat 7.a.c.g. 1.a.c.g. Mexikogemüse a.c.g. Mittwoch Rinderschmorbraten mit Zwei Currywürste in Bayrischer Wurstsalat Nudel- Auflauf mit Kartoffelgratin und Ketchupsoße, mit gem. mit Dinkelbrötchen 7.a. Tomatensoße und Mischgemüse a.c.g.i. Kartoffelsalat und Salatbeilage (veg.) a.c.g. Brötchen a. Donnerstag Hähnchenbrustfilet in Paniertes Rotbarschfilet Bunte Salatplatte mit Ei Spargel- Zigeunersoße mit mit buntem und Käsestreifen Champignonragout Bratkartoffeln und Rahmgemüse a.c.g. Farmerbrötchen 1.a.c.g. mit Eierhaber und Salatbeilage a.c. Salatbeilage (veg.) a.c.g. Freitag Erbseneintopf mit einem Pan. Hähnchenschnitzel Salatplatte mit Kartoffelrösti mit Paar Saiten und Brötchen „Wiener Art“ mit Zitrone, Mozzarella, gek. Ei, roten buntem Gemüse und 8.a.i. Kapern, Butterkartoffeln Zwiebeln und Käse überbacken, und Quark- Remoulade Baguettebrötchen a.g. Salatbeilage (veg.) a.g. a.c.d.j. AUSWEICHMENÜ TÄGLICH: a) ½ Hähnchen vom Grill mit Brötchen a. b) Pizzaschnitte vegetarisch a.g. Zusatzstoffe: 1 Farbstoff, 2 Konservierungsstoffen, 3 Antioxidationsmittel, 4 Geschmacksverstärker, 5 geschwefelt, 6 geschwärzt, 7 gepökelt, 8 Phosphat, 9 Süßungsmittel. Allergene Stoffe: a Gluten, b Krebstiere, c Eier, d Fisch, e Erdnüsse, f Soja, g Milch-Lactose, h Schalenfrüchte, i Sellerie, j Senf, k Sesam, Schwefeldioxyd, m Lupinen, n Weichtiere Änderungen vorbehalten!
24. April 2021 Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf Seite 11 Kartierungen von Tieren, Pflanzen und Lebens- Impftermine für Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Für nahe- zu 2.500 Anfragende konnten so Termine vermittelt werden. Dabei raumtypen wurde auch eine Warteliste abgebaut, die sich durch die Hotline In unserer Gemeinde werden ab April bis Ende November 2021 116117 gebildet hatte. „Ich begrüße dieses erweiterte Angebot für Kartierungen von Arten und Lebensraumtypen der Fauna-Flo- Menschen ab 70“, so Landrat Roland Bernhard. „Und ich bedanke ra-Habitat (FFH)-Richtlinie, weiteren Tieren (Vögel, Insekten) und/ mich beim Kreisseniorenrat für diese wertvolle Unterstützung.“ oder Pflanzen durchgeführt. Die Kartierungen finden auf wenigen Stichprobenflächen überwiegend im Außenbereich unserer Ge- Impfwillige und hilfebedürftige Personen im Landkreis Böblingen, meinde statt. die 70 Jahre oder älter sind, können eine iav-Stelle oder einen der beiden Pflegestützpunkte (PSP) anrufen, geben dort ihre Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der Landesanstalt für Kontaktdaten an und werden über den weiteren Ablauf informiert. Umwelt Baden-Württemberg LUBW. Eine Zuordnung von Er- Alle im Team der „Terminbeschaffer“ sind Personen aus dem gebnissen zu Grundstückseigentümern oder Bewirtschaftenden Kreisseniorenrat und gut geschult im Umgang mit dem zentra- findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht len, digitalen Impfterminservice des Landes Baden-Württemberg. statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der Sowie ein Termin vermittelt werden kann, bekommt die impfwil- Fläche vorgenommen. lige Person wieder Bescheid. Das Team des Kreisseniorenrats Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauf- wird vorzugsweise das KIZ in Sindelfingen anfragen – wenn ge- tragte der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorhe- wünscht, werden auch weitere Impfzentren wie Tübingen oder rige Anmeldung zu betreten Stuttgart einbezogen. (§ 52 Naturschutzgesetz). Die Kartierenden betreten nur Grün- Das Angebot ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Aller- landflächen und Wald im Außenbereich bzw. nutzen das vorhan- dings sind auch hier Wartezeiten zu akzeptieren. Folgende Stel- dene Wegenetz. Die von der LUBW beauftragten Personen haben len leiten die Anfragen weiter: eine Kartierbescheinigung, die sie im Gelände mit sich führen. Pflegestützpunkt Landkreis Böblingen (landkreisweit) Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs, Standort Böblingen (0 70 31) 6 63 36 53 oder (0 70 31) 6 63-30 87 der gebotene Mindestabstand wird eingehalten. Bei der Kartie- Standort Herrenberg (0 70 31) 6 63 30 76 oder (0 70 31) 6 63-28 78 rung werden in jedem Fall die derzeit geltenden Vorgaben zur Kontaktbeschränkung zur Eindämmung der Ausbreitung des Co- Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr rona-Virus eingehalten. Sozialer Dienst Stadt Leonberg (für Leonberg) Ende des amtlichen Teils Für den Inhalt der in den nachfolgenden Rubriken abgedruckten Beiträge (0 71 52) 9 90-24 24 sind die jeweils einsendenden Institutionen, Vereine, Parteien und Organisationen zuständig. Die Berichte müssen nicht die Meinung der Verwaltung widerspiegeln. Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr Seniorenbüro Oberes Gäu (Bondorf, Gäufelden, Jettingen, Möt- Ausgangssperre ab Inzidenz 100 laut Corona zingen) Verordnung des Landes Baden-Württemberg (0 74 57) 9 46 39 69 In dem Zusammenhang Widerruf der zuvor erlassenen Allge- Dienstags von 14.00 – 16.00 Uhr meinverfügung des Landkreises Böblingen In der vergangenen Woche hatte der Landkreis Böblingen mit- iav-Stelle Böblingen tels Allgemeinverfügung (AV) eine Ausgangssperre angeordnet, die am Samstag, 17. April 2021 in Kraft getreten war. Man hat- (0 70 31) 6 69-23 66 te, angesichts steigender Zahlen, damit etwas umgesetzt, von Montags und donnerstags 14.00 bis 16.00 Uhr dem man schon wusste, dass es ab Montag, 19. April ohnehin durch das Land Baden-Württemberg angekündigt wird. Seit Dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr 19. April gilt nun die neue Corona-Verordnung (Corona-VO) des Landes, die selbst schon eine Ausgangssperre in der Zeit von 21.00 Iav-Stelle GERN Gärtringen (Gärtringen, Ehningen, Rohrau, bis 5.00 Uhr enthält, und zwar überall dort, wo die Inzidenz über Nufringen) 100 liegt. Entsprechend ist damit die AV des Landkreises Böblingen über- (0 70 34) 9 27 41 45 holt und wird widerrufen. Für die Bürgerinnen und Bürger ist die- Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr ser rechtliche Hintergrund verwirrend – er ist aber nötig, um die Rechtsgrundlagen jeweils korrekt zu haben. Der Widerruf der AV iav-Stelle Schönbuch (Schönaich, Waldenbuch, Steinenbronn) des Kreises heißt aber natürlich nicht, dass im Landkreis Böblin- gen keine Ausgangssperre mehr gilt. Vielmehr wird diese jetzt (0 70 31) 7 02 04 56 über die Corona-VO des Landes geregelt. Dienstags, mittwochs und donnerstags 14.00 – 16.00 Uhr iav-Stelle Schönbuchlichtung (Holzgerlingen, Altdorf, Hildrizhau- sen, Weil im Schönbuch) Vermittlung von Impfterminen für 70 Plus (0 70 31) 6 84 74-60 In Kooperation mit dem Landratsamt Böblingen, den Pflegestütz- punkten und den iav-Stellen erweitert der Kreisseniorenrat sein Montags und mittwochs 14.00 – 16.00 Uhr Angebot zur Vermittlung von Impfterminen für Bürgerinnen und Bürger ab einem Alter von 70 Jahren. Das Angebot gilt für hilfe- iav-Stelle Sindelfingen (Sindelfingen, Magstadt) bedürftige Menschen, die sich selbst keinen Impftermin besor- gen und keine Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten (0 70 31) 80 11 83 bekommen können. Keine festen Zeiten, es ist zu jeder Zeit ein Anrufbeantworter ge- Seit Januar vermitteln 25 Ehrenamtliche des Kreisseniorenrats schaltet, die iav-Stelle Sindelfingen ruft schnellstmöglich zurück.
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