Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf

 
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Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
63. Jahrgang/Nummer 16                                                              Samstag, 24. April 2021

   Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges
  Viele Wochen mussten wir auf unser neues Fahrzeug warten. Doch vergangenen
  Mittwoch konnte es beim Winterdienstausrüster in St. Blasien in abgeholt werden.

                                                                     Auch dieses neue Mehrzweck-
                                                                     fahrzeug verfügt über die ge-
                                                                     wohnten Stärken mit seiner viel-
                                                                     seitigen Einsetzbarkeit, seines
                                                                     geringen Eigengewichtes und
                                                                     seiner großen Wendemöglich-
                                                                     keit durch die Vierradlenkung.
                                                                     Sein schmaler Radstand ermög-
                                                                     licht das Befahren von engen
                                                                     Straßen sowie Anlagen mit emp-
  Bürgermeister Erwin Heller übergibt das neue Universal-Nutzfahr-   findlichem Untergrund, wie z.B.
  zeug „Lindner Unitrac 112 L-Drive“ an Bauhofleiter Jörg Bürglin
  und wünscht ihm und der Bauhofmannschaft damit allzeit gute und
                                                                     dem Friedhof oder den Sport-
  unfallfreie Fahrt.                                                 und Spielplätzen.

  Neu an dem Fahrzeug ist die Absetzmuldentechnik. Hierdurch lassen sich Schüttgü-
  ter auf den verschiedenen Mulden leichter transportieren. Außerdem kann das Fahr-
  zeug durch das Aufsetzen des Streugerätes, das ebenfalls auf einem Muldenträger
  aufgebaut ist, sehr schnell zum Streueinsatz umgerüstet werden.
  Das alte Fahrzeug musste nach 19 Jahren Winterdienst und unzähligen Betriebsstun-
  den bereits im vergangenen November ausgemustert werden.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
Seite 2                                            Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                             24. April 2021

                                                            NOTDIENSTE
Allgemeinärztlicher Bereitschaftsdienst                                      Zahnärztlicher Notdienst
Notfallpraxis am Klinikum Sindelfingen,                                      Der zahnärztliche Notfalldienst ist zu erfragen unter (07 11) 7 87 77 22.
Arthur-Gruber-Straße 70, 71065 Sindelfingen
Öffnungszeiten: Mo. – Do.: 18 – 22 Uhr, Fr. 16 – 22 Uhr                      Kinderärztlicher Notdienst
Sa., So., Feiertage: 8 – 22 Uhr                                              Jetzt täglich ab 19.30 Uhr und am Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr,
                                                                             bis Montag, 6.00 Uhr, in der Kinderklinik des Kreiskrankenhauses
Notfallpraxis am Krankenhaus Herrenberg,
                                                                             Böblingen, Bunsenstraße 120, ohne telefonische Voranmeldung.
Marienstraße 25, 71083 Herrenberg
Öffnungszeiten: Fr.: 16 – 22 Uhr, Sa., So., Feiertage: 8 – 22 Uhr            Nachbarschaftshilfe Altdorf
Patienten können ohne telef. Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen.
                                                                             Rita Kröll, Telefon 60 22 25
Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen und
außerhalb der Sprechstundenzeiten:  Kostenfreie Rufnummer 116117
                                                                             Diakonie-Sozialstation Schönbuchlichtung
Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Online-       Telefon (0 70 31) 6 84 74 10
sprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für
gesetzlich Versicherte unterTelefon (07 11) 96 58 97 00 oder docdirekt.de
                                                                             IAV-Beratungstelle
Tierärzte                                                                    für hilfebedürftige und Ältere Menschen und ihre Angehörigen
                                                                             und Gesprächskreis für pflegende Angehörige
Samstag / Sonntag, 17. / 18. April 2021
                                                                             Telefon (0 70 31) 6 84 74 60
Dr. Schott / Schäfers
Wilhelm-Haspel-Straße 19, 71065 Sindelfingen
Tel. (0 70 31) 87 64 69                                                      Ambulanter Kinder & Jugendhospizdienst
Die Notdienstbereitschaft der Tierärzte beginnt am angegebenen Tag
                                                                             Landkreis Böblingen
um 0.00 Uhr und endet 24 Stunden später am folgenden Tag.                    (Begleitung von Familien mit schwerst- und sterbenskranken Kindern,
                                                                             Begleitung von Kindern mit schwerstkrankem und sterbendem Elternteil)
                                                                             Einsatzleitung: Telefon (0 70 31) 6 59 64 01
Apotheken
Samstag, 24. April 2021                                                      Ambulanter Erwachsenenhospizdienst Region Böblingen
Apotheke Hulb                                                                Schwerkranke begleiten, Sterbenden nahe sein, Angehörige stützen
Otto-Lilienthal-Straße 24 (im real), 71034 Böblingen                         Hospizgruppe Holzgerlingen, Altdorf, Hildrizhausen
Tel. (0 70 31) 46 93 17                                                      Einsatzleitung: Telefon (0 70 31) 30 49 402
Uhland-Apotheke
Gartenstraße 1, 71111 Waldenbuch
Tel. (0 71 57) 38 37
                                                                             Trauergruppe (Hilfe für Trauernde)
                                                                             Telefon (0 70 31) 6 84 74 60
Sonntag, 25. April 2021
Apotheke am Markplatz
Markplatz 4, 71063 Sindelfingen
                                                                             Betreuungsgruppe für Demenzkranke
Tel. (0 70 31) 81 45 37                                                      Telefon (0 70 31) 6 84 74 60
Fortuna-Apotheke
Störrenstraße 35, 72135 Dettenhausen                                         Informations- und Beratungstelefon für Menschen mit
Tel. (0 71 57) 6 10 15                                                       einer psychischen Erkrankung,
Montag, 26. April 2021                                                       deren Angehörige, Freunde und Nachbarn
Central-Apotheke                                                             Telefon (0 70 31) 66 333 66, Montag bis Freitag von 9 – 17 Uhr
Wettgasse 45, 71101 Schönaich                                                Das Gespräch ist anonym, die Mitarbeitenden unterliegen der Schwei-
Tel. (0 70 31) 65 13 88                                                      gepflicht.
Sonnen-Apotheke
Mercedesstraße 11, 71063 Sindelfingen
                                                                             Informations- und Beratungstelefon häusliche Gewalt
Tel. (0 70 31) 79 49 99                                                      Telefon (0 70 31) 6 63 13 31
Dienstag, 27. April 2021                                                     MOBILE-Management von Beruf und Familie
Apotheke Diezenhalde
Freiburger Allee 57, 71034 Böblingen                                         Telefon (0 70 31) 6 63 19 28
Tel. (0 70 31) 27 38 89
Laurentius-Apotheke Maichingen                                               Frauen helfen Frauen
Laurentiusstraße 24, 71069 Sindelfingen                                      Telefon (0 70 31) 63 28 08, E-Mai: beratung@frauenhelfenfrauenbb.de
Tel. (0 70 31) 38 23 65                                                      Thamar – Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Mittwoch, 28. April 2021                                                     Stuttgarter Straße 17, 71032 Böblingen
Apotheke im Breuningerland                                                   Bürozeiten Mo., Di., Do.: 10.00 bis 13.00 Uhr, Mi.: 13.00 bis 16.00 Uhr
Tilsiter Straße 15, 71065 Sindelfingen                                       Notrufzeiten: nachts, 20.00 bis 7.00 Uhr, Sa., So., Feiertage durchgehend
Tel. (0 70 31) 9 57 90                                                       Telefon (0 70 31) 22 20 66, Telefax (0 70 31) 22 20 63, www.thamar.de
Donnerstag, 29.04.21
Apotheke Dr. Beranek                                                         Wasserversorgung Gemeinde Altdorf 
Bahnhofstraße 12, 71101 Schönaich                                            und Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe
Tel. (0 70 31) 65 73 73
                                                                             Entstörungsdienst, Telefon (08 00) 8 15 18 00
Apotheke im Spitzholz                                                        24-Stunden-Service (gebührenfrei deutsches Inland)
Feldbergstraße 61, 71067 Sindelfingen
Tel. (0 70 31) 80 55 77                                                      Pro Familia Böblingen
Freitag, 30. April 2021                                                      Anerkannte Beratungsstelle für Schwangeren- und Schwangerschafts-
Löwen-Apotheke am Domo                                                       konfliktberatung, Partnerschafts- und Sexualberatung, Empfängnisver-
Hirsauer Straße 8, 71063 Sindelfingen                                        hütung und Kinderwunsch: Pfarrgasse 12, 71032 Böblingen,
Tel. (0 70 31) 70 07 91                                                      Telefon (0 70 31) 67 80 05, E-Mail: boeblingen@profamilia.de .
Apotheke im Dorf
                                                                             Telefonzeiten: Montag und Donnerstag	  9.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
Hildrizhauser Straße 2, 71155 Altdorf
                                                                                             Dienstag und Mittwoch 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Tel. (0 70 31) 60 10 10
Die Notdienstbereitschaft der Apotheken beginnt am angegebenen Tag           Tierrettung Unterland e.V.
um 0.00 Uhr und endet 24 Stunden später am folgenden Tag.                    Notrufnummer (0 71 32) 8 59 97 19
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24. April 2021   Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf   Seite 3
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Seite 4                            Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                   24. April 2021

     Testpflicht für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen
                   und in der Kindertagespflege
    Im Landkreis Böblingen liegt die 7-Tage-Inzidenz seit mehreren Tagen deutlich über 100 Infi-
    zierten / 100.000 Einwohnern. Hinzu kommt, dass im Laufe der letzten Monate die deutlich
    ansteckendere und tödlichere Virusvariante B.1.1.7. bei immer mehr positiven Befunden nach-
    gewiesen wird.

    Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass auch Kindertageseinrichtungen bei der Verbreitung
    des COVID-19 Virus eine Rolle spielen. Im Kindergartenalltag haben Kinder und pädagogi-
    sche Fachkräfte einen kontinuierlichen und engen Kontakt, der Mindestabstand von mind.
    1,5 Metern kann nicht eingehalten werden und ist päd­agogisch auch nicht sinnvoll. Ebenso
    mischen sich trotz Bildung von Kohorten in einer Kindergartengruppe mehrere Haushalte. Aus
    diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Infektionsgefahr für Kinder und
    pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen deutlich erhöht ist.

    Ziel muss es daher sein, konsequent jedes Kind in einer Kindertageseinrichtung, seine Familie
    und die pädagogischen Fachkräfte vor einer möglichen Infektion zu schützen und Infektions-
    ketten so frühzeitig wie möglich zu unterbrechen. Kindertageseinrichtungen sollen gerade im

                         Kindergartentestpflicht
    Hinblick auf das Kindeswohl so lange wie möglich offen gehalten werden. Zur Erreichung
    dieser Ziele sind regelmäßige und breit angelegte Testungen ein notwendiges, sinnvolles und
    wirkungsvolles Instrument.
                       Seite 4 „Bericht Testpflicht im Kindergarten“
    Aus diesem Grund hat
                       Derdas  Landratsamt
                           Bericht  zur SeiteBöblingen  mit Wirkung
                                              4 kommt heute  Abend, ab dem 26. April 2021 eine
                       spätestens
    Allgemeinverfügung über        morgen früh. komplett
                            infektionsschützende           auf 1 Seite
                                                   Maßnahmen     zur Verhinderung der Ausbreitung
    des Coronavirus (SARS-CoV-2) erlassen. Die Allgemeinverfügung enthält ein Betretungsverbot
    von Kindertageseinrichtungen bei nicht regelmäßiger Testung. Sie umfasst die pädagogischen
    Mitarbeiter*innen und die Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen. Die pädagogi-
    schen Fachkräfte und die Kinder der Kindertageseinrichtung müssen zweimal pro Woche einen
    negativen COVIID-19 Schnelltest vorlegen. Kinder, die die Einrichtung nur an 1 bis 3 Tage pro
    Woche besuchen, müssen nur 1x pro Woche einen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen.
    Ohne entsprechenden Nachweis kann das Betreuungsangebot nicht mehr in Anspruch genom-
    men werden.

    Ab dem 26. April 2021 werden in den Altdorfer Einrichtungen Nasal-Tests und Lutsch-Tests zur
    Verfügung stehen, beide Testvarianten sind nicht invasiv. Mit den Nasal-Tests werden Kinder
    über 3 Jahren und mit den Lutsch-Tests Kinder unter 3 Jahren getestet. Unsere pädagogischen
    Fachkräfte sind in beiden Verfahren geschult und somit auch berechtigt und in der Lage beide
    Verfahren anzuwenden.

    In den Altdorfer Einrichtungen werden die Kinder in der Einrichtung von unseren pädago-
    gischen Mitarbeiter*innen getestet. Alternativ können Sie als Eltern auch als Nachweis für
    einen COVID-19 Schnelltest eine Bescheinigung eines Testzentrums vorlegen, die nicht älter als
    24 Stunden ist.

    Das Bestreben des Landkreises ist es, Kinder, Familien und vulnerable Gruppen vor einer
    COVID 19-Infektion zu schützen, Infektionsketten zu unterbrechen und Kindertageseinrichtun-
    gen offen zu halten. Bitte unterstützen Sie den Landkreis bei diesem Vorhaben, tragen Sie die
    Allgemeinverfügung mit und lassen Sie Ihr Kind zweimal pro Woche testen.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
24. April 2021                                  Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                                                      Seite 5

                                                                        5. Es gelten Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Co-
          Amtliche Bekanntmachungen                                         vid-19-Schnelltests,
                                                                            a) s ofern dem / der Beschäftigten oder dem betreuten Kind aus
                                                                               medizinischen oder sonstigen Gründen weder die Durch-
Allgemeinverfügung     des   Landratsamtes                                     führung eines Nasal-, Spuck- oder Lollitests möglich oder
                                                                               zumutbar ist, was in der Regel durch Vorlage eines entspre-
Böblingen über infektionsschützende Maß-                                       chenden ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen ist.
nahmen zur Verhinderung der Ausbreitung                                     b) sofern es sich bei dem / der Beschäftigten oder dem Kind
des Coronavirus (SARS-CoV-2)                                                   um eine geimpfte oder genesene Person handelt. Als voll-
–
 Betretungsverbot von Kindertageseinrich-                                       ständig geimpft gelten Personen, die eine seit mindestens
 tungen bei nicht regelmäßiger Testung                                          14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumen-
                                                                                tation vorweisen können. Genesene Person ist jede Per-
Das Landratsamt Böblingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und                   son, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über
2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6, § 33 Nr. 1 des Infektions-           einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfek-
schutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 20 Abs. 1 der Rechtsverordnung                   tion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung                       darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Test-
des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO)                         pflicht höchstens 6 Monate zurückliegen.
i.V.m. §§ 63 ff. Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) für alle        6. In begründeten Fällen kann das Gesundheitsamt für die ge-
Städte und Gemeinden im Landkreis Böblingen folgende Allge-                 nannten Einrichtungen Ausnahmen von dem in den Ziffern 1
meinverfügung zum                                                           und 2 verfügten Betretungsverbots zulassen.
Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht                 7. Für den Fall der Nichtbeachtung des in den Ziffern 1 und 2
regelmäßiger Testung                                                        verfügten Betretungsverbots wird die Anwendung des unmit-
                                                                            telbaren Zwangs angedroht
1. An Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Träger-
    schaft haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber/der Arbeit-          8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 26.04.2021 in Kraft und tritt
    geberin mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen ne-                am 31.05.2021 außer Kraft.
    gativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen. Die Testpflicht nach       Diese Allgemeinverfügung tritt zudem vorzeitig außer Kraft,
    Satz 1 gilt auch für die in der Tagespflege für Kinder tätigen      sobald die Sieben-Tages Inzidenz von 100 bezogen auf den
    Personen mit der Maßgabe, dass die Nachweise für die Dau-           Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen un-
    er von vier Wochen aufzubewahren und die Durchführung der           terschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt
    Tests zu dokumentieren sind. Abweichend davon, haben Ar-            dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung
    beitskräfte, die lediglich an ein bis drei Tagen im Betrieb prä-    unter www.lrabb.de zusätzlich hinweisen
    sent sind, mindestens einmal pro Woche einen aktuellen ne-
    gativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen. Ausgenommen von            Begründung:
    der Testpflicht nach Satz 1 sind Beschäftigte, die ausschließ-      Sachverhalt
    lich im Home Office tätig sind, sowie Beschäftigte, die bereits
    über den vollen Impfschutz verfügen. Falls der Nachweis nicht       Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept
    erbracht wird, dürfen die bezeichneten Einrichtungen von ih-        zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle“)
    nen solange nicht betreten werden, bis ein gültiger Nachweis        geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro
    im Sinne von Ziffer 4 Sätze 1 bis 5 vorgelegt wird.                 100.000 Einwohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häu-
                                                                        fig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher.
2. Kinder, welche in den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen
    (Kindertageseinrichtungen; Tagespflege für Kinder) betreut          Im Landkreis lag die Inzidenz am 21.04.2021 bei 158,3 Infizier-
    werden, haben mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen          ten / 100.000 Einwohner. Zudem wurde ergänzend zu der ho-
    negativen COVID-19 Schnelltest vorzulegen.                          hen Inzidenz eine Vielzahl von Virusmutationen nachgewiesen,
                                                                        so dass ein deutliches Risiko besteht, sich mit dem SARS-CoV-2
  Abweichend davon haben Kinder bei einer Anwesenheit von               Virus zu infizieren. Bundesweit beträgt der Anteil der im Vergleich
  ein bis drei Tagen in der Kindertageseinrichtung, mindes-             zur Grundvariante ansteckenderen und tödlicheren Virusvarian-
  tens einmal pro Woche einen aktuellen negativen COVID-19              te B.1.1.7 inzwischen 88% aller untersuchten positiven Proben
  Schnelltest vorzulegen. Falls der Nachweis der betroffenen            (Stand 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
  Kinder nicht bis zum Freitag der jeweiligen Woche erbracht            Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-31.
  wird, dürfen die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen von ih-         pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 21.04. 2021).
  nen ab Montag der Folgewoche solange nicht betreten wer-
                                                                        Nach den Informationen des RKI bestehen Anzeichen dafür, dass
  den, bis ein gültiger Nachweis im Sinne der Ziffer 4 Sätze 1 bis
                                                                        sich die erhöhte Übertragbarkeit der Virusvarianten proportional
  5 vorgelegt wird.
                                                                        in allen Altersgruppen ähnlich auswirkt. Wegen der in allen Al-
3. Die Einrichtungen, in denen die Testpflicht nach Ziffern 1 und 2    tersgruppen in etwa ähnlichem Maß steigenden Übertragbarkeit
    dieser Verfügung gilt, haben an jedem Eingang deutlich auf die      fielen demnach auch die zu erwartenden häufigeren Übertragun-
    Pflicht zur Testung hinzuweisen.                                    gen in (geöffneten) Kitas ins Gewicht. Bei der derzeitigen raschen
4. Als aktuelle COVID-19-Schnelltests gelten alle zugelassenen         Zunahme an übermittelten Ausbrüchen in Kitas spiele die Aus-
    Selbst- und Schnelltests. Die Testungen sind in der Betreu-         breitung leichter übertragbaren, besorgniserregenden Varianten
    ungseinrichtung selbst oder unter Aufsicht der Einrichtung vor      (insbesondere B.1.1.7) eine Rolle. (Monatsbericht der Corona-
    dem Betreten der Einrichtung durch die Erziehungsberech-            Kita-Studie S. 32, zuletzt abgerufen am 15.04.2021 unter
    tigten durchzuführen. Alternativ dient als Nachweis für einen       h t t p s : / / w w w. r k i . d e / D E / C o n t e n t / I n f A Z / N / N e u a r t i g e s _
    COVID-19 Schnelltest die Vorlage einer Bescheinigung eines          Coronavirus/Projekte_ RKI/KiTa-Studie-Berichte/KiTAStudie_03_
    Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis, das       2021.pdf?__blob=publicationFile)
    nicht älter als 24 Stunden ist. Schnelltests (nicht Selbsttests)    Derzeit gibt es eine Vielzahl von Ausbrüchen in Gemeinschafts-
    dürfen nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.         einrichtungen, insbesondere in Kindertagesstätten. Gerade in
    Das gilt nicht für Selbsttests, die vor Ort erfolgen. Die Tester-   Betreuungseinrichtungen für Kinder kann ein empfohlener Min-
    gebnisse sind durch die Kindertageseinrichtung bzw. die Ein-        destabstand von 1,5 m nicht ständig eingehalten werden. Beim
    richtungen der Tagespflege angemessen zu dokumentieren              Spielen und Bewegen mit anderen Kindern, was für die Kin-
    und für die Zeit von vier Wochen aufzubewahren. Auf Verlan-         desentwicklung jedoch zugleich elementar ist, kommt es zu nä-
    gen sind die Testergebnisse dem Träger der Einrichtung bzw.         heren Begegnungen. Zudem werden von den Kindern in Kinder-
    dem zuständigen Tagespflegeverein vorzulegen.                       tageseinrichtungen keine Masken getragen.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
Seite 6                                       Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                  24. April 2021

                                     Termine der Woche
    Dienstag, 27. April 2021                   Leerung der Restmülltonne

Über das Erfordernis von über die CoronaVO hinausgehenden            Rechtsgrundlage für die Testpflicht verbunden mit dem Betre-
Einschränkungen ist durch die zuständigen Behörden vor Ort           tungsverbot von Kindertagesstätten und ähnlichen Betreuungs-
entsprechend zu entscheiden.                                         einrichtungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16,
                                                                     Abs. 3 und Abs. 6, § 33 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 1 CoronaVO.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im
Sinne des § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen            Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt
zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kon-          und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen
taktreduktionen und den Schutz besonders vulnerabler Perso-          Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwal-
nengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Personen).          tungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblin-
                                                                     gen zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung.
Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des         Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzun-
Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierin-          gen des § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegenüber dem Land-
fektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inku-       ratsamt Böblingen nach § 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt.
bationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den      Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Ver-
vorliegenden Erkenntnissen sehr wahrscheinlich, dass Personen        waltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach §
das Virus in sich tragen und bereits verbreiten (die Personen also   28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber
infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten. Folglich       abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen
gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person        Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine All-
mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat.           gemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen
Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben             Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung des
nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland           Corona-Virus, insbesondere aufgrund der Virusmutationen und
zu minimieren. Ein Impfstoff gegen das Virus SARS-CoV-2 ist in       der stark ansteigenden Inzidenz, von einer Anhörung abgesehen.
Deutschland noch nicht in ausreichender Menge vorhanden, die
Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des Virus SARS-          2. a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde,
CoV-2 existiert noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen     wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen          oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt
weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie       werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in
möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus ein-       den §§ 28a, 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur
zudämmen. Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden           Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforder-
Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in Deutschland er-        lich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr be-
neu unter Kontrolle zu bringen. Der Maßstab dafür ist, dass die      stimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimm-
Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in ei-       ten Bedingungen zu betreten. Gem. § 28 a Abs. 1 Nr.16 IfSG kann
ner Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese        auch die Schließung von Einrichtungen im Sinne von § 33 IfSG
Schwelle gesenkt wird. Höhere Infektionszahlen erschweren die        verfügt werden. § 33 Abs. 1 Nr. 1 IfSG umfasst Kindertagesein-
Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des          richtungen und Kinderhorte. Ein milderes Mittel hierzu stellt eine
Infektionsgeschehens führt.                                          Betretungseinschränkung nach § 28 Abs. 1 IfSG dahingehend dar,
                                                                     dass für den Zutritt die regelmäßige Testung Voraussetzung ist.
Aufgrund der erneuten Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 mit           Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz
überwiegend nicht mehr nachvollziehbaren Ansteckungen ist in         2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG,
kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger Per-       der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG werden insoweit einge-
sonen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krank-        schränkt.
heitsverläufen zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, dass die
Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen        Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des
starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf         Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige A-gens (Virus,
überlastet werden.                                                   Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches trans-
                                                                     missibles A-gens, dass bei Menschen eine Infektion oder über-
Gleichzeitig soll unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und        tragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt
der Bedeutung der Kindertagesstätten für die Entwicklung der         es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG,
Kinder eine vollständige Schließung von Kitas vermieden werden.      der die als COVID-19 bezeichnete Atemwegserkrankung auslöst.
Infektionsgeschehen innerhalb von Kindertagesstätten können          COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit i.S. von § 2 Nr. 3 IfSG.
insbesondere bei Erkrankungen des Personals zu Schließungen          Aufgrund der hohen Anzahl von Infizierten mit SARS-CoV-2,
führen, so dass derartige Infektionsgeschehen bestmöglich ver-       insbesondere auch mit Virusmutationen, in Deutschland aber
hindert werden sollen.                                               insbesondere auch im Landkreis Böblingen ist es geboten, für
                                                                     die oben genannten Kinderbetreuungseinrichtungen den Zutritt
Rechtliche Würdigung:                                                durch eine regelmäßige Testung zu bedingen.
1. Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 27. März 2021          Wegen der besonderen Gefahr, die von den neuartigen Varianten
(in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. §§       aufgrund der recht hohen Übertragbarkeit, der zum Teil schwe-
28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Aus-         ren Erkrankungen bis hin zu häufigeren tödlichen Krankheitsver-
breitung des Virus SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß § 20 Abs. 1          läufen und der Möglichkeit der reduzierten Wirksamkeit aktuell
CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die zuständi-        eingesetzter Impfstoffe für die öffentliche Gesundheit in Deutsch-
gen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek-           land und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer
tionen treffen.                                                      eher geringe Anforderungen zu stellen.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
24. April 2021                               Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                           Seite 7

    Informationen zum Corona-Virus
    Aktuelle Altdorfer Zahlen (Stand: 22.04.2021):
    Fälle insgesamt:                                                         473
    Infizierte Personen insgesamt:                                           121
    Davon aktuell infiziert:                                                  14
    Kontaktpersonen insgesamt:                                               352
    Davon aktuell in Quarantäne:                                              19                                     Foto: Pixabay

Regelmäßig halten sich in Kindertageseinrichtungen und Kinder-      Das gilt insbesondere für Hygienekonzepte, deren Umsetzung
horten Kinder mehrerer unterschiedlicher Haushalte gleichzeitig     in Kindertageseinrichtungen schwerlich möglich erscheint. Ins-
auf. Hinzu kommt der Kontakt mit dem dort arbeitenden Perso-        besondere ist die Einhaltung von Mindestabständen und einer
nal. Dies führt zu zahlreichen Kontakten unterschiedlicher Haus-    Maskenpflicht aufgrund des Kommunikationsaspekts, der in ei-
halte. Kindertageseinrichtungen sind neben dem Betreuungsas-        ner Kindertageseinrichtung
pekt gerade auch darauf ausgerichtet, dass Kinder Kontakte zu
anderen Kindern knüpfen und spielerische sowie kommunikative        immanent ist, nicht durchführbar. Es ist zudem mit Schwierigkei-
Interaktionen zu anderen Kindern durchführen. Insofern ist eine     ten verbunden, Kindern in sehr jungem Alter derartige Maßnah-
Einhaltung von Mindestabständen in Kindertageseinrichtungen         men und Ihren Sinn und Zweck zu vermitteln. Auch eine Testung
weder möglich noch zielführend. Durch enge Kontakte und das         auf freiwilliger Basis ist nicht gleichermaßen erfolgsversprechend.
Aufeinandertreffen unterschiedlicher Haushalte wird jedoch das      Aufgrund der hohen Übertragungswahrscheinlichkeit ist bereits
Infektionsrisiko erheblich erhöht. Zudem bestehen nach den In-      eine nicht getestete Person in einer Kindertageseinrichtung, wel-
formationen des RKI (s.o.) Anzeichen dafür, dass sich die erhöhte   che unentdeckt infektiös ist, ausreichend, um das Virus SARS-
Übertragbarkeit der Virusvarianten proportional in allen Alters-    CoV-2 weiterzuverbreiten.
gruppen ähnlich auswirkt. Insofern erhöht sich durch die Virusva-
                                                                    Die Maßnahme ist auch angemessen und somit verhältnismäßig
rianten auch bei Kindern das Ansteckungsrisiko.
                                                                    im engeren Sinne. Der mit dem Testerfordernis verbundene Ein-
Durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Haushalte in den        griff ist grundsätzlich als gering zu gewichten. Die Regelung sieht
Kindertageseinrichtungen kann es darüber hinaus zu Infektionen      insbesondere die Möglichkeit der Vornahme von Selbsttests vor
außerhalb der Kindertageseinrichtungen kommen. Bei unbe-            der Kindertageseinrichtung vor. Dementsprechend müssen sich
merkten Infektionen insbesondere durch die Virusvarianten, die      die Kinder und das Personal nicht zwingend einem Test unterzie-
eine längere Inkubationszeit aufweisen, besteht hier die Gefahr     hen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und
weiterer Infektionen in vielen Haushalten gleichzeitig und somit    mit größeren Belastungen verbunden sein kann als der Selbst-
die Gefahr eines weiter zunehmenden unkontrollierten Infektions-    test, um die Kindertageseinrichtung betreten zu dürfen. Zudem
geschehens.                                                         handelt es sich um eine befristete Maßnahme, die ohnedies bei
                                                                    einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 an sieben Tagen infol-
b) Das in den Ziffern 1 und 2 angeordnete Betretungsverbot ist      ge außer Kraft tritt.
auch verhältnismäßig. Das Gesundheitsamt hat das ihm in o.g.
Ermächtigungsgrundlagen jeweils zugewiesene Ermessen er-            Gleichzeitig dient das Zutrittsverbot ganz erheblich dem Ge-
kannt und nach Maßgabe der folgenden Erwägungen ausgeübt.           sundheitsschutz der Bevölkerung. Unentdeckte Infektionen ber-
                                                                    gen insbesondere in der Situation der Kindertageseinrichtungen
Die Allgemeinverfügung bezweckt die Aufrechterhaltung des Be-       das Risiko eines unkontrollierten Ausbruchgeschehens durch
triebs der Kindertagesstätten, die Verzögerung der Ausbreitungs-    die Verbreitung in mehreren Haushalten gleichzeitig. Den Ein-
dynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechter-    griffen in die Freiheitsrechte der Betroffenen stehen erhebliche
haltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung         gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr
im Landkreis sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen.          nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2
                                                                    gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der
Das Zutrittsverbot fördert das legitime Ziel zur Vermeidung der     körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesund-
Weiterverbreitung des Coronavirus bei der Aufrechterhaltung des     heitsschutzes der Bevölkerung. Der Staat hat eine Pflicht, sich
Betriebs der Kindertageseinrichtungen. Ohne die Tests wäre die      schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen. Hier-
Wahrscheinlichkeit bzw. das Risiko der womöglich unentdeck-         bei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anzahl der
ten Ausbreitung des Virus durch den Präsenzbetrieb wesentlich       infizierten Personen mit Virusmutationserkrankungen in jüngster
höher. Die angeordnete wiederholte Testung derselben Personen       Zeit sprunghaft ansteigt. Eine unkontrollierte Ausbreitung des
erhöht die Wahrscheinlichkeit, das sog. diagnostische Fenster ei-   Coronavirus ginge sowohl mit erhöhten Sterblichkeitsraten, ei-
nes Antigentests zu treffen, und trägt somit in Abhängigkeit der    ner Vielzahl von schwerwiegenden Krankheitsverläufen und einer
dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des allge-       Überlastung des Gesundheitssystems einher und ist daher zu
meinen Infektionsgeschehens bei. Auch dies kommt insbesonde-        vermeiden.
re in Situationen zum Tragen, in denen Hygienemaßnahmen nur
bedingt umgesetzt werden können wie z.B. in Kindertagesstät-        Zugleich wird dem in Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung ver-
ten. Daher wird der Nachweis eines aktuellen negativen SARS-        ankerten Staatsziel der Erziehung Rechnung getragen, indem
CoV-2Tests zweimal pro Woche verlangt.                              die Aufrechterhaltung des Betriebs der Kindertageseinrichtun-
                                                                    gen ermöglicht wird. Dies dient auch dem Kindeswohl und den
Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil weniger einschneiden-      natürlichen Bedürfnissen der Kinder nach sozialem Kontakt und
de, dabei aber gleichwirksame Alternativen, die Ausbreitung der     Austausch. Bei einer Vielzahl von Infektionen in Kindertagesstät-
Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Kindertageseinrichtungen       ten, insbesondere auch Infektionen des Personals wären Schlie-
zu verhindern, aktuell nicht ersichtlich sind.                      ßungen unvermeidbar.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
Seite 8                                         Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                      24. April 2021

Ziffer 5 regelt zudem Ausnahmen. Hiermit wird individuellen Ei-         Kita-Testung wird zur Pflicht
genheiten der betroffenen Personen Rechnung getragen, indem
für diese ein Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht gilt, sofern        Allgemeinverfügung des Landratsamts Böblingen regelt Be-
ihnen eine Testung aus medizinischen oder sonstigen Gründen             tretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht re-
nicht zugemutet werden kann. In der Regel ist dies durch Vorlage        gelmäßiger Testung
eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, das der Einrichtung
vorzulegen ist. Ferner können gemäß Ziffer 6 darüber hinausge-          Nasal-Tests und Lutsch-Tests kommen zum Einsatz
hende Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden.
                                                                        Das Landratsamt Böblingen erlässt für alle Städte und Gemeinden
Für geimpfte und genesene Personen gilt das an die Nicht-Vor-           im Landkreis Böblingen eine Allgemeinverfügung (AV) zum Betre-
lage des Nachweises eines negativen Testergebnisses geknüpfte           tungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht regelmäßiger
Betretungs- und Teilnahmeverbot nicht. Als geimpft gelten laut          Testung. Die AV tritt am 26. April, also am Montag der kommenden
Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen           Woche, in Kraft. Dann müssen Kinder, die in Kita-Einrichtungen
abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen              oder bei Tagespflegepersonen betreut werden, sowie die Betreu-
können. Genesene Person ist jede Person, die bereits selbst po-         er/innen, mindestens zweimal pro Woche einen aktuellen negati-
sitiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch      ven COVID-19 Schnelltest vorlegen (sind sie nur ein bis drei Tage
PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Virus SARSCoV- 2 verfügt.         in der Einrichtung, mindestens einmal pro Woche).
Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befrei-
                                                                        Die flächendeckende und verbindliche Testung ist mit den Städten
ung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.
                                                                        und Gemeinden, die in den allermeisten Fällen Träger der Einrich-
3. Zu Ziffer 7:                                                         tungen sind, abgestimmt. „Wir sind sehr zufrieden mit dem, was
                                                                        unser aktuell laufendes Modellprojekt an Rückmeldungen und Er-
Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von Zwangsmitteln sind
                                                                        gebnissen bringt. Angesichts steigender Zahlen sehen wir keine Al-
§ 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie die
                                                                        ternative auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Die Testpflicht
§§ 63 ff. Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG).
                                                                        ist ein milderes Mittel im Gegensatz zur Schließung. Das hat uns in
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist der unmittelbare Zwang vor            der Überlegung bestärkt, die Testung zur Pflicht zu machen.“
seiner Anwendung anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung
                                                                        Seit knapp zwei Wochen läuft ein Modellprojekt zur Schnell-
des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen
                                                                        testung in Kita-Einrichtungen und in der Kindertagespflege im
bei der Durchsetzung des Betretungsverbots nicht in Betracht,
                                                                        Landkreis Böblingen. Ursprünglich sollten 26 Einrichtungen mit-
um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das
                                                                        machen – eine je Kommune. Tatsächlich sind es aktuell 129 von
Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt.
                                                                        insg. kreisweit 334 Kita-Einrichtungen, die schon jetzt mitmachen,
Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die
                                                                        wie Jugendamtsleiter Wolfgang Trede berichtet. „Die Kitas wollen
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwers-
                                                                        mitmachen, weil sie die Idee unterstützen. Auch die Rückmeldun-
ten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Nur mit dem Mittel
                                                                        gen aus der Elternschaft sind im weit überwiegenden Teil positiv.
des unmittelbaren Zwangs kann das Betretungsverbot im Falle
                                                                        Bisher ist die Quote der getesteten Kinder bei über 60%“, so Trede.
einer Missachtung schnell und effektiv durchgesetzt werden.
                                                                        Wobei man berücksichtigen müsse, dass die Zahl der anwesenden
Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme scheiden unter
                                                                        Kinder zur Zeit geringer sei als in Zeiten ohne Pandemie.
diesem Hintergrund hingegen aus.
                                                                        Die Testungen laufen unterschiedlich ab. Teilweise wird vor dem
Zu Ziffer 8:                                                            Betreten der Einrichtung getestet, andere bauen den Test in der
Diese Allgemeinverfügung wird im Internet unter www.lrabb.de            Gruppe in einen pädagogischen Kontext ein und machen qua-
notbekanntgemacht gemäß § 1 Abs. 5 Verordnung des Innenmi-              si ein Spiel daraus. Der Landkreis hat alle Kommunen mit Tests
nisteriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO).            versorgt und trägt bis Ende April die Kosten. Zum Einsatz kom-
Die Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung            men Nasal-Tests und Lutschtests. Ab Monat Mai übernehmen
des Landkreises Böblingen über öffentliche Bekanntmachungen in          die Kommunen die Kosten für die Testungen selbst, unterstützt
§§ 1f. nur eine Veröffentlichung in Zeitungen vorsieht, zur rechtzei-   durch das Land, das hier bereits Finanzierungszusagen ge-
tigen Eindämmung des Infektionsgeschehens der entsprechende             macht hat und rund 50% der Kosten übernimmt. Wichtig: Die
Abdruck jedoch nicht abgewartet werden kann. Ihre Bekanntma-            AV lässt auch die Möglichkeit offen, dass Eltern ihre Kinder in
chung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Be-           einer Schnellteststelle testen lassen und den Test, der max. 24
kanntmachungssatzung des Landkreises Böblingen vorgegebe-               Stunden alt sein darf, vorlegen. Wer sein Kind nicht testen lassen
nen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.                   möchte, der kann das Betreuungsangebot der Einrichtung nicht
                                                                        in Anspruch nehmen. „Es gibt aber Ausnahmeregelungen“, be-
Rechtsbehelfsbelehrung                                                  tont Trede. „Wenn zum Beispiel die Einverständniserklärung der
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates             Eltern zwar vorliegt, aber ein Kind vor Ort den Test verweigert,
nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Böblingen,                wird selbstverständlich kein Druck ausgeübt.“ Die Betreuer/innen
Gesundheitsamt, Parkstraße 4, 71034 Böblingen erhoben werden.           vor Ort gehen verantwortungsvoll mit der Situation um – mögli-
                                                                        cherweise mache das Kind beim nächsten Mal dann gern mit.
Hinweise:                                                               „In den Kita-Einrichtungen besteht, wie auch in den Schulen,
Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz        ein hohes Infektionsrisiko. Die Infektionszahlen steigen auch im
8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.                               Landkreis Böblingen. Wir meinen, es ist besser, die Testung zu
Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschie-            akzeptieren und die Einrichtungen auf diesem Weg offen halten
bende Wirkung. Das Verwaltungsgericht                                   zu können, als dass wir zum Mittel der Schließung greifen müs-
                                                                        sen“, wirbt Landrat Roland Bernhard für die Entscheidung zur
Stuttgart kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die auf-             Testpflicht. Mit dieser könne der so wichtige Kita-Betrieb zum
schiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage                 Wohl und Bedürfnis der Kinder nach sozialer Gemeinschaft auf-
ganz oder teilweise anordnen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2           rechterhalten werden.
IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer
vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2             Tritt ein positiver Fall im Rahmen der Schnelltestung auf, werden die
IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-            Eltern informiert. Das Ergebnis soll umgehend mittels PCR-Testung
undzwanzigtausend Euro geahndet werden.                                 beim Kinder- oder Hausarzt überprüft werden. Unabhängig vom
                                                                        PCR-Test müssen das Kind und die häuslichen Kontaktpersonen
Böblingen, den 21. April 2021                                           ersten Grades in häusliche Quarantäne und das Gesundheitsamt
                                                                        bespricht mit der jeweiligen Einrichtung das weitere Vorgehen inner-
Roland Bernhard                                                         halb der Einrichtung. Die Einrichtungen sind instruiert, was zu tun
Landrat                                                                 ist, wenn es einen positiven Befund gibt.
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
24. April 2021                                Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                      Seite 9

Gehwegreinigung nach dem Winter
Die umweltfreundliche Bestreuung der Straßen und Gehwege mit
abstumpfendem Material, Splitt, Lava-Schlacke oder ähnlichem
hat sich auch weitgehend bei den privaten Grundstückseigentü-
mern durchgesetzt. Nur wenige Grundstückseigentümer haben
noch nicht erkannt, dass abstumpfendes Material zum Streuen
genauso gut ist und wesentlich umweltfreundlicher als Salz. Viel-
leicht wird sich auch bei diesen das Bewusstsein bis zum nächs-
ten Winter ändern.
Nachteile hat die Splitt- und Lavastreuung sicherlich dadurch,
dass das Streumaterial nicht einfach „verschwindet“, sondern
nach Ende des Winters auf den Gehwegen und auf den Straßen
                                                                                           Nachruf
liegen bleibt. Wir bitten deshalb die Straßenanlieger, die Gehwe-
ge entlang ihres Gebäudes von diesem Streumaterial zu säubern.                   Die Gemeinde Altdorf trauert um

Der Grund für diese Bitte zur Gehweg- und Straßenreinigung ist                          Martin Huber
folgender:
                                                                                       der am 17. April 2021
Das Splitt- und Streumaterial würde beim nächsten großen Re-                   im Alter von 85 Jahren verstorben ist.
gen in die Kanalisation gespült und das Streumaterial würde sich
in den Kanalleitungen und in der Kläranlage ablagern. Dies würde
wieder zu einem unnötig hohen Reinigungsaufwand führen.              Tief betroffen nehmen wir Abschied von einem Menschen,
Greifen Sie also bitte zum Besen! Vielen Dank.                       dem die Gemeinde Altdorf viel zu verdanken hat. Martin
                                                                     Huber gehörte dem Gemeinderat von 1965 bis 1975 an.
Ihre Gemeindeverwaltung                                              In dieser Zeit hat er mit Sachverstand und Einfühlungs-
                                                                     vermögen bei zahlreichen, für unsere Gemeinde bedeut-
                                                                     samen Entscheidungen mitgewirkt. Seine aus der beruf-
                                                                     lichen Praxis eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen
                                                                     haben wertvolle Impulse in die Arbeit des Gemeinderats
                                                                     eingebracht.
Frühjahrsputz für unsere Straßen!
                                                                     Gesellschaftlicher und sozialer Einsatz waren ihm sehr
                                                                     wichtig. So war er 1973 Gründungs- und Ausschussmit-
                                                                     glied unseres Krankenpflegevereins. 28 Jahre lang, von
                                                                     1974 bis 2002, führte er dort ehrenamtlich als Kassier die
                                                                     Kassengeschäfte. Mit seiner sehr engagierten Arbeit hat
                                                                     er dem Krankenpflegeverein einen großen und wertvollen
                                                                     Dienst erwiesen.

                                                                     Auch auf dem Gebiet der Heimat- und Ortsgeschichte hat
                                                                     er sich besonders verdient gemacht. So war er von 1985
                                                                     bis 2003 Mitbegründer und Vorsitzender des Arbeitskrei-
                                                                     ses Altdorfer Heimatgeschichte.
                                                                     Als kompetenter Ansprechpartner stand er sowohl der
                                                                     Gemeindeverwaltung als auch der evangelischen Kir-
                                                                     chengemeinde für Fragen der Heimatgeschichte und der
                                                                     Ahnenforschung zur Verfügung.
                                                                     Zum 500-jährigen Jubiläum der Altdorfer St. Blasius-Kir-
                                                                     che verfasste Martin Huber das Buch „500 Jahre evange-
                                                                     lische St. Blasius Kirche Altdorf 1498 – 1998“.
                                        Foto: Gemeinde Altdorf
                                                                     Im Jahr 2002 wurde Martin Huber für seine vielfältigen eh-
Nachdem nun der Frühling bei uns Einzug hält, möchte die Ge-         renamtlichen Tätigkeiten die Landesehrennadel des Lan-
meinde ihren Straßen einen Frühjahrsputz zukommen lassen.            des Baden-Württemberg verliehen.
Aus diesem Grund werden vom 26.04. bis 29.04.2021 sämtliche
Straßen in Altdorf mit Hilfe einer Kehrmaschine von Schmutz und      Martin Huber hat sich um die Gemeinde Altdorf in hohem
Dreck der vergangenen Monate gesäubert. Voraussichtlich bis          Maße verdient gemacht. Die Spuren seines Handelns
Donnerstag, den 29.04.2021 wird das Kehrfahrzeug in ganz Alt-        bleiben in unserer Gemeinde unübersehbar.
dorf unterwegs sein.
In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, die Straßen und öffent-       Wir danken ihm für seinen persönlichen Einsatz und wer-
lichen Plätze tagsüber in dieser Zeit möglichst nicht zu beparken.   den ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Die Straßenanlieger bitten wir uns bei der Reinigung zu unter-
stützen, dass Sie, wo notwendig, den vorhanden Kies von den          Unser tief empfundenes Mitgefühl und unsere herzliche
Gehwegen zuvor auf die Straßenränder kehren.                         Anteilnahme gelten seiner Ehefrau und allen Angehörigen.
Die Fahrzeugbesitzer, die ihre Autos dennoch während der Rei-
                                                                     Für die Gemeinde Altdorf
nigungsarbeiten an den Straßenrändern parken, bitten wir, die
Parkflächen, die deshalb nicht gereinigt werden konnten, hinter-     Erwin Heller 
her selbst zu kehren. Ihre Mitbürger werden es Ihnen danken.         Bürgermeister
Ihre Gemeindeverwaltung
Übergabe des neuen Bauhoffahrzeuges - Gemeinde Altdorf
Seite 10                                                         Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                                                       24. April 2021

 In Kooperation mit der Gemeinde Altdorf

 Essen auf Rädern
 Wir bieten allen Altdorferinnen und Altdorfern ein Essen auf Rädern
 an und liefern montags bis freitags jeweils eine leckere Mahlzeit
 frisch auf Ihren Tisch.
 Bitte bestellen Sie bei den Fahrern oder bis spätestens Sonntagabend, 24.00 Uhr bei der
 Gemeindeverwaltung unter:

                               Telefon und Anrufbeantworter: 74 74 0                                                                                                    
                                                oder
                                          Fax: 74 74 10 
 Bitte geben Sie an, an welchem Tag Sie welches Menü haben wollen. Das Essen wird Ihnen dann täglich
 frisch in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 13.00 Uhr geliefert. Dauerbesteller können auch mit einem Be-
 stellschein, der Ihnen jeweils mit den Essen ausgeliefert wird, bestellen.
 Monatlich erhalten Sie dann eine Rechnung für Ihre bezogenen Essen. Die Preise betragen für
 1 Menü 5,05 Euro zuzüglich einer Liefergebühr pro Anlieferung von 1,20 Euro für Mitglieder und 1,50 Euro
 für Nichtmitglieder des Senioren- und Krankenpflegevereins.
 Gönnen Sie sich ein leckeres Essen. Genießen Sie ganz ohne Einkaufen oder aufwendige Zubereitung ein
 vollwertiges, schmackhaftes, frisch gekochtes und gesundes Gericht.

   Speiseplan
                                                                                                                                                               Menü 4 – Schonkost/Leichte
   26.4. bis 30.4.2021                       Menü 1                                   Menü 2                             Menü 3 – Supersalat                    Kost salzarm, fettarm, ohne
                                                                                                                                                                          Zucker

   Montag                      Pennne mit                               Zwei Fleischküchle in                    Salat „Nizza“ mit                          Alblinsen mit Bio-Joghurt,
                               Rahmbolognese vom                        Bratensoße mit                           Thunfisch und Oliven                       frischem Gemüse und
                               Rind, ger. Käse extra und                Butterkartoffeln und                     Weißbrot a.                                Vollkornnudeln
                               Salatbeilage 1.a.g.i.                    Blumenkohl a.c.                                                                     (veg.) a.g.i.

   Dienstag                    Cordon bleu vom                          Vier Zwetschgenknödel                    Bunte Salatplatte mit                      Kalbshacksteak in
                               Schwein, mit Bratensoße,                 in Vanillesoße mit                       Antipasti und Ciabatta                     Kräuterrahmsoße mit
                               Teigwaren und                            Sauerkirschen (veg.)                     a.i.                                       Stampfkartoffeln und
                               Kartoffelsalat 7.a.c.g.                  1.a.c.g.                                                                            Mexikogemüse a.c.g.

   Mittwoch                    Rinderschmorbraten mit                   Zwei Currywürste in                      Bayrischer Wurstsalat                      Nudel- Auflauf mit
                               Kartoffelgratin und                      Ketchupsoße, mit gem.                    mit Dinkelbrötchen 7.a.                    Tomatensoße und
                               Mischgemüse a.c.g.i.                     Kartoffelsalat und                                                                  Salatbeilage (veg.) a.c.g.
                                                                        Brötchen a.

   Donnerstag                  Hähnchenbrustfilet in                    Paniertes Rotbarschfilet                 Bunte Salatplatte mit Ei                   Spargel-
                               Zigeunersoße mit                         mit buntem                               und Käsestreifen                           Champignonragout
                               Bratkartoffeln und                       Rahmgemüse a.c.g.                        Farmerbrötchen 1.a.c.g.                    mit Eierhaber und
                               Salatbeilage a.c.                                                                                                            Salatbeilage (veg.) a.c.g.

   Freitag                     Erbseneintopf mit einem                  Pan. Hähnchenschnitzel                   Salatplatte mit                            Kartoffelrösti mit
                               Paar Saiten und Brötchen                 „Wiener Art“ mit Zitrone,                Mozzarella, gek. Ei, roten                 buntem Gemüse und
                               8.a.i.                                   Kapern, Butterkartoffeln                 Zwiebeln und                               Käse überbacken,
                                                                        und Quark- Remoulade                     Baguettebrötchen a.g.                      Salatbeilage (veg.) a.g.
                                                                        a.c.d.j.

 AUSWEICHMENÜ TÄGLICH: a) ½ Hähnchen vom Grill mit Brötchen a. b) Pizzaschnitte vegetarisch a.g.
 Zusatzstoffe: 1 Farbstoff, 2 Konservierungsstoffen, 3 Antioxidationsmittel, 4 Geschmacksverstärker, 5 geschwefelt, 6 geschwärzt, 7 gepökelt, 8 Phosphat, 9 Süßungsmittel.
 Allergene Stoffe: a Gluten, b Krebstiere, c Eier, d Fisch, e Erdnüsse, f Soja, g Milch-Lactose, h Schalenfrüchte, i Sellerie, j Senf, k Sesam, Schwefeldioxyd, m Lupinen, n Weichtiere

                                                                               Änderungen vorbehalten!
24. April 2021                                                                  Mitteilungsblatt der Gemeinde Altdorf                                                   Seite 11

Kartierungen von Tieren, Pflanzen und Lebens-                                                                   Impftermine für Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Für nahe-
                                                                                                                zu 2.500 Anfragende konnten so Termine vermittelt werden. Dabei
raumtypen                                                                                                       wurde auch eine Warteliste abgebaut, die sich durch die Hotline
In unserer Gemeinde werden ab April bis Ende November 2021                                                      116117 gebildet hatte. „Ich begrüße dieses erweiterte Angebot für
Kartierungen von Arten und Lebensraumtypen der Fauna-Flo-                                                       Menschen ab 70“, so Landrat Roland Bernhard. „Und ich bedanke
ra-Habitat (FFH)-Richtlinie, weiteren Tieren (Vögel, Insekten) und/                                             mich beim Kreisseniorenrat für diese wertvolle Unterstützung.“
oder Pflanzen durchgeführt. Die Kartierungen finden auf wenigen
Stichprobenflächen überwiegend im Außenbereich unserer Ge-                                                      Impfwillige und hilfebedürftige Personen im Landkreis Böblingen,
meinde statt.                                                                                                   die 70 Jahre oder älter sind, können eine iav-Stelle oder einen
                                                                                                                der beiden Pflegestützpunkte (PSP) anrufen, geben dort ihre
Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der Landesanstalt für                                                    Kontaktdaten an und werden über den weiteren Ablauf informiert.
Umwelt Baden-Württemberg LUBW. Eine Zuordnung von Er-                                                           Alle im Team der „Terminbeschaffer“ sind Personen aus dem
gebnissen zu Grundstückseigentümern oder Bewirtschaftenden                                                      Kreisseniorenrat und gut geschult im Umgang mit dem zentra-
findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht                                                  len, digitalen Impfterminservice des Landes Baden-Württemberg.
statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der                                                    Sowie ein Termin vermittelt werden kann, bekommt die impfwil-
Fläche vorgenommen.                                                                                             lige Person wieder Bescheid. Das Team des Kreisseniorenrats
Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauf-                                                  wird vorzugsweise das KIZ in Sindelfingen anfragen – wenn ge-
tragte der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorhe-                                                  wünscht, werden auch weitere Impfzentren wie Tübingen oder
rige Anmeldung zu betreten                                                                                      Stuttgart einbezogen.
(§ 52 Naturschutzgesetz). Die Kartierenden betreten nur Grün-                                                   Das Angebot ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Aller-
landflächen und Wald im Außenbereich bzw. nutzen das vorhan-                                                    dings sind auch hier Wartezeiten zu akzeptieren. Folgende Stel-
dene Wegenetz. Die von der LUBW beauftragten Personen haben                                                     len leiten die Anfragen weiter:
eine Kartierbescheinigung, die sie im Gelände mit sich führen.
                                                                                                                Pflegestützpunkt Landkreis Böblingen (landkreisweit)

Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs,                                                Standort Böblingen (0 70 31) 6 63 36 53 oder (0 70 31) 6 63-30 87
der gebotene Mindestabstand wird eingehalten. Bei der Kartie-                                                   Standort Herrenberg (0 70 31) 6 63 30 76 oder (0 70 31) 6 63-28 78
rung werden in jedem Fall die derzeit geltenden Vorgaben zur
Kontaktbeschränkung zur Eindämmung der Ausbreitung des Co-                                                      Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr
rona-Virus eingehalten.
                                                                                                                Sozialer Dienst Stadt Leonberg (für Leonberg)
                                    Ende des amtlichen Teils
                     Für den Inhalt der in den nachfolgenden Rubriken abgedruckten Beiträge
                                                                                                                (0 71 52) 9 90-24 24
    sind die jeweils einsendenden Institutionen, Vereine, Parteien und Organisationen zuständig. Die Berichte
                            müssen nicht die Meinung der Verwaltung widerspiegeln.                              Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr

                                                                                                                Seniorenbüro Oberes Gäu (Bondorf, Gäufelden, Jettingen, Möt-
Ausgangssperre ab Inzidenz 100 laut Corona                                                                      zingen)
Verordnung des Landes Baden-Württemberg                                                                         (0 74 57) 9 46 39 69
In dem Zusammenhang Widerruf der zuvor erlassenen Allge-                                                        Dienstags von 14.00 – 16.00 Uhr
meinverfügung des Landkreises Böblingen
In der vergangenen Woche hatte der Landkreis Böblingen mit-                                                     iav-Stelle Böblingen
tels Allgemeinverfügung (AV) eine Ausgangssperre angeordnet,
die am Samstag, 17. April 2021 in Kraft getreten war. Man hat-                                                  (0 70 31) 6 69-23 66
te, angesichts steigender Zahlen, damit etwas umgesetzt, von                                                    Montags und donnerstags 14.00 bis 16.00 Uhr
dem man schon wusste, dass es ab Montag, 19. April ohnehin
durch das Land Baden-Württemberg angekündigt wird. Seit                                                         Dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
19. April gilt nun die neue Corona-Verordnung (Corona-VO) des
Landes, die selbst schon eine Ausgangssperre in der Zeit von 21.00                                              Iav-Stelle GERN Gärtringen (Gärtringen, Ehningen, Rohrau,
bis 5.00 Uhr enthält, und zwar überall dort, wo die Inzidenz über                                               Nufringen)
100 liegt.
Entsprechend ist damit die AV des Landkreises Böblingen über-                                                   (0 70 34) 9 27 41 45
holt und wird widerrufen. Für die Bürgerinnen und Bürger ist die-                                               Montags bis donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr
ser rechtliche Hintergrund verwirrend – er ist aber nötig, um die
Rechtsgrundlagen jeweils korrekt zu haben. Der Widerruf der AV
                                                                                                                iav-Stelle Schönbuch (Schönaich, Waldenbuch, Steinenbronn)
des Kreises heißt aber natürlich nicht, dass im Landkreis Böblin-
gen keine Ausgangssperre mehr gilt. Vielmehr wird diese jetzt                                                   (0 70 31) 7 02 04 56
über die Corona-VO des Landes geregelt.
                                                                                                                Dienstags, mittwochs und donnerstags 14.00 – 16.00 Uhr

                                                                                                                iav-Stelle Schönbuchlichtung (Holzgerlingen, Altdorf, Hildrizhau-
                                                                                                                sen, Weil im Schönbuch)
Vermittlung von Impfterminen für 70 Plus                                                                        (0 70 31) 6 84 74-60
In Kooperation mit dem Landratsamt Böblingen, den Pflegestütz-
punkten und den iav-Stellen erweitert der Kreisseniorenrat sein                                                 Montags und mittwochs 14.00 – 16.00 Uhr
Angebot zur Vermittlung von Impfterminen für Bürgerinnen und
Bürger ab einem Alter von 70 Jahren. Das Angebot gilt für hilfe-                                                iav-Stelle Sindelfingen (Sindelfingen, Magstadt)
bedürftige Menschen, die sich selbst keinen Impftermin besor-
gen und keine Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten                                                      (0 70 31) 80 11 83
bekommen können.                                                                                                Keine festen Zeiten, es ist zu jeder Zeit ein Anrufbeantworter ge-
Seit Januar vermitteln 25 Ehrenamtliche des Kreisseniorenrats                                                   schaltet, die iav-Stelle Sindelfingen ruft schnellstmöglich zurück.
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