BIBERACH mit Prinzbach - AAmmttlliicchhee BBeekkaannnnttmmaacchhuunnggeenn - Gemeinde Biberach

 
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A m t l i c h e B e ka n n t m a c h u n g e n

                       BIBERACH
                       mit Prinzbach
                       Verantwortlich: Bürgermeisterin Daniela Paletta

                                           Freitag, 6. November 2020

Liebe Mitbürgerinnen,                                            Die aktuelle Corona-Verordnung ab dem 02.11.2020 finden
                                                                 Sie im vorderen Teil dieses Amtsblatts. Alle weiteren Infos
liebe Mitbürger!                                                 finden Sie wie immer auf unserer Homepage
                                                                 https://www.biberach-baden.de/pb/coronavirus.html .
Dieser November wird sich uns allen
tief ins Gedächtnis einprägen. Die von                           Insgesamt sind bisher in Biberach 12 Personen an dem
Bund und Ländern angeordneten Ver-                               neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) erkrankt, davon gel-
bote und Eingriffe in das Leben aller                            ten 11 Personen bereits als genesen.
sind eine schwere Bürde. Nicht jede
einzelne Maßnahme ist selbsterklä-                                                              Stand: Dienstag, 03.11.2020, 14.00 Uhr
rend, das Ziel aber ist klar: Die Zahl der nahen Kontakte mit
anderen Menschen soll so weit wie möglich reduziert wer-         5. Ortenauer Kreisputzete –
den, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlang-              Herzliches Dankeschön
samen.                                                           Mit der Kreisputzete wird im gesamten Ortenaukreis ein
Das fällt aus vielen Gründen schwer – Wir sind soziale We-       wichtiger Beitrag für die Umwelt geleistet. Aufgrund des
sen und können ohne andere Menschen nicht leben. Gas-            Coronavirus konnte der ursprünglich geplante Termin am
tronomie und Kultur werden wir sehr vermissen. Leider ist        21.03.2020 leider nicht stattfinden. Als Ersatz dafür erklär-
es ungewiss, ob die dadurch vermiedenen Kontakte ausrei-         te der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landratsamt Or-
chen werden, die Dynamik der zweiten Welle zu brechen.           tenaukreis den gesamten Monat Oktober zum Aktionszei-
Schulen, Kitas und viele Betriebe sind anders als im April       traum, in dem sowohl Schulen, Kindergärten, als auch Pri-
nicht geschlossen. Zur Kontaktreduktion und zum besse-           vatpersonen unter den geltenden Maßnahmen und Ein-
ren Schutz für die Risikogruppe muss eine effektivere Kon-       schränkungen der Corona-Verordnung an der Putzete teil-
taktverfolgung hinzukommen, damit der befürchtete Eng-           nehmen konnten.
pass in Krankenhäusern und auf den Intensivstationen ver-
hindert werden kann.                                             Diesem Aufruf ist die Grundschule Biberach unter der Lei-
                                                                 tung von Rektorin Alexandra Maginot am 14.10.2020 ge-
Und jetzt wird es nicht Sommer, sondern Winter. Es ist da-       folgt. Auch der Kindergarten St. Barbara war an zwei Ter-
her nicht abzusehen, ob die Maßnahmen über den Novem-            minen im Dorf unterwegs und hat so Flächen rund um den
ber hinaus verlängert und sogar verschärft werden müs-           Kinzigdamm und die Luisenhütte von achtlos weggewor-
sen.                                                             fenem Müll befreit. Den Kindern der Grundschule und des
                                                                 Kindergartens wurde auf diese Weise das Umweltbe-
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat aufgrund               wusstsein wirkungsvoll nähergebracht.
der aktuellen, besorgniserregenden Entwicklung des Infek-
tionsgeschehens und dem Beschluss der Regierungsche-             Auch zwei Privatpersonen waren im Sinne der Kreisputze-
finnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der              te unterwegs und konnten innerhalb kürzester Zeit über 6
Bundeskanzlerin vom 28.10.2020 die Corona-Verordnung             Kilogramm Müll von öffentlichen Wegen und Plätzen ein-
erneut geändert. Die Gefahr einer Überlastung des deut-          sammeln.
schen Gesundheitssystems soll durch die einschränken-
den Maßnahmen abgewendet werden. Bitte halten Sie sich           An dieser Stelle will ich mich bei allen „großen“ und „klei-
an die neuen Bestimmungen.                                       nen“ Helfern der Grundschule Biberach, des Kindergar-
                                                                 tens St. Barbara, sowie auch allen weiteren engagierten
Die AHA-Regel (Abstand halten – Hygiene praktizieren –           Bürgerinnen und Bürgern herzlich bedanken. Sie alle leis-
Alltagsmaske tragen) wurde um die Buchstaben C (Corona-          ten einen wichtigen Beitrag zum Wohle der Umwelt und
Warn-App nutzen) und L (regelmäßig lüften) ergänzt.              unserer Gemeinde!

                                     Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
                           Ich wünsche Ihnen allen ein schönes und erholsames Wochenende.
                                                           Ihre
                                                      Daniela Paletta,
                                                      Bürgermeisterin

                                                                11
BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

                                                                  Öffentliche Zahlungsaufforderung
Au s d e m Ra t h a u s                                           Folgende Beträge werden zur Zahlung fällig:
                                                                  Am 15.11.2020:
                                                                  • 4. Rate Grundsteuer 2020
                                                                  • 4. Vorauszahlung Gewerbesteuer 2020
Sprechzeiten der Bürgermeisterin                                  Um Einhaltung des Zahlungstermins wird gebeten.
Daniela Paletta entfallen                                         Bitte geben Sie bei der Überweisung das Buchungszeichen an.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Biberach                  Zahlungspflichtige, die der Gemeinde Biberach eine Einzugs-
und Prinzbach,                                                    ermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt haben, brauchen nichts zu
                                                                  beachten. Der fällige Betrag wird zum Fälligkeitstag vom ange-
gerne habe ich Ihnen monatlich einen Sprechtag angeboten,
                                                                  gebenen Bankkonto per Lastschrift eingezogen.
um Ihre Anfragen und Wünsche aufzunehmen und auf Ihre
Belange und Bedürfnisse einzugehen.
Dieser fand in der Regel jeweils am letzten Donnerstag im Mo-
nat in meinem Amtszimmer im Rathaus in der Zeit von 16.00
                                                                  Fundsache
bis 18.00 Uhr statt.                                              • 1 Paar Ohrringe, gold
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und dem täg-              Fundsachen bzw. nähere Angaben zu den Fundgegenständen
lichen Anstieg der Zahlen im Ortenaukreis teile ich Ihnen mit,    können auch online abgefragt werden auf der Homepage der
dass ich bis auf Weiteres keine Bürgersprechstunde durch-         Gemeinde Biberach: www.biberach-baden.de unter »Rathaus/
führen werde. Um die Virusverbreitung soweit es geht einzu-       Service/Fundinfo«.
dämmen, gilt es, auf Kontakte zu verzichten. Nur durch eine       Fundgegenstände können beim Bürgermeisteramt Biberach,
erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung ins-       Bürgerbüro, abgeholt werden.
gesamt können wir das Infektionsverhalten aufhalten, um die
Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Deshalb halten Sie sich bitte weiterhin an die AHA + CL-Regel
und bleiben Sie gesund.
                                                                  Fundtiere
                                                                  Für die Unterbringung von Fundtieren ist für Biberach und den
Ihre                                                              Ortsteil Prinzbach der Tierschutzverein Kinzigtal e. V., Telefon:
Daniela Paletta, Bürgermeisterin                                  07831 9691071 oder Mobil: 0151 15619429 zuständig.
                                                                  Wir möchten darauf hinweisen, dass die Gemeinde Biberach
                                                                  für andere Unterbringungen keine Kosten übernimmt.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Das Rathaus Biberach, die Ortsverwaltung Prinzbach, so-
wie der Bauhof der Gemeinde Biberach bleiben ab Diens-                Halbseitige Straßensperrungen
tag, 03.11.2020, bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Die             und Gehwegsperrungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind je-                Auf Grund von Arbeiten an der Straßenbeleuchtung kommt
doch wie gewohnt über E-Mail und Telefon zu den üblichen              es im Zeitraum bis zum 13.11.2020 zu halbseitigen Sperrun-
Zeiten erreichbar.                                                    gen sowie teilweisen Gehwegsperrungen in folgenden Be-
Für wichtige Anliegen, die keinen zeitlichen Aufschub dul-            reichen:             – Ahfeldstraße 1
den werden nach telefonischer oder schriftlicher Abspra-                                   – Urbann 2
che individuelle Termine vereinbart.                                                       – Hauptstraße 12 (K5333)
Die wichtigsten Kontaktdaten finden Sie auf der Home-                 Wir bitten die Anwohner und Verkehrsteilnehmer um Beach-
page der Gemeinde Biberach:                                           tung und Verständnis für die Beeinträchtigungen. Vielen Dank.
                www.biberach-baden.de                                 Bürgermeisteramt Biberach
Gerne können Sie sich per E-Mail oder telefonisch melden:
Telefon:    07835/6365-0
E-Mail:     rathaus@biberach-baden.de                                 Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich
Der Bauhof der Gemeinde Biberach ist weiterhin in drin-               „Im Mühlengrund 12“
genden Fällen über das Bereitschaftshandy erreichbar.                 Auf Grund von Bauarbeiten kommt es vom 10.11. –
                                                                      13.11.2020 zu zeitweisen Vollsperrungen der Straße „Im
Telefon:     0171/6840527                                             Mühlengrund“, Höhe Anwesen Nr. 12.
Die Schließungen sind einschneidende Maßnahmen, die                   Die Vollsperrungen werden lediglich zu den Arbeitszeiten
jedoch aufgrund der aktuellen Entwicklungen erforderlich              (ca. 7.00 – 17.00 Uhr) eingerichtet. Außerhalb der genannten
sind. Ziel ist es, den weiteren Infektionsverlauf zu verlang-         Zeiträume ist eine Durchfahrt möglich.
samen.                                                                Wir bitten die Anwohner und Verkehrsteilnehmer um Beach-
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für diese unumgänglichen               tung und Verständnis für die Beeinträchtigungen. Vielen Dank.
Maßnahmen.                                                            Bürgermeisteramt Biberach
Mit freundlichen Grüßen

                                                                      Förderinstrument Regionalbudget 2021
                                                                      Wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie in
Daniela Paletta                                                       diesem Amtsblatt unter den »Gemeinsamen Bekannt-
Bürgermeisterin                                                       machungen« auf Seite 28.

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BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

Bekanntmachung über die Widerspruchs-                               men, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Ge-
                                                                    schlecht oder derzeitigen Anschriften.
rechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)                             Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten                     BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der
   an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von                 Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die
   Wahlvorschlägen, sowie die Übermittlung von Daten                Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungs-
   der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen                rechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffent-
   und Abstimmungen                                                 lich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Über-
                                                                    mittlung mitgeteilt.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Mel-
debehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von           4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstim-                 Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger,
mungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs               Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung
der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so ge-                  an das Staatsministerium
nannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die         Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus
Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtig-       dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwoh-
ten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vor-          nern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmel-
namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern          degesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vorna-
die Person verstorben ist, diese Tatsache.                          men, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubi-
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit-       läums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte wei-
geteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten über-         tere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende
mittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl       Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehe-
oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Mo-          jubiläum.
nat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu ver-           Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der
nichten.                                                            Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Al-
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung         ters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten
zu widersprechen.                                                   der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische             umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Dok-
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dür-          torgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art
fen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmel-        des Jubiläums.
degesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vorna-             Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, ha-
men, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die        ben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über       5. Widerspruch gegen die Übermittlung
die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Uni-            von Daten an Adressbuchverlage
onsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wäh-
lergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzu-            Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldege-
senden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Aus-          setz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das
führungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).                  18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Fa-
                                                                    miliennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrif-
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten                     ten. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von
   an das Bundesamt für das Personalmanagement                      Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwen-
   der Bundeswehr                                                   det werden.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und              Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, ha-
Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, ver-          ben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
pflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür   Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1 bis 5 genann-
tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informations-          ten Datenübermittlungen können bei der Gemeinde Bibe-
material übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für            rach, Bürgerservice, Hauptstraße 27, 77781 Biberach einge-
das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Ab-            legt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten
satz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März        nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem
folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörig-           Widerruf.
keit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen,
Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.                            Bürgermeisteramt Biberach
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, ha-       Auf den Anschlag an den Verkündungstafeln in Biberach und
ben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.              Prinzbach für die Dauer von 1 Woche wird hingewiesen!
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
   an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz                                Katholische
(BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgeset-
zes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung auf-                                   öffentliche Bücherei
geführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Reli-          
                                                                                          Mail:      buecherei.biberach@web.de
gionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.                            Telefon:   07835/42 65 820
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen
(Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjäh-        Öffnungszeiten:
rigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-recht-     Mittwoch:     16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
                                                                      Freitag:      16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
lichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermitt-
                                                                      Sonntag:      11.00 Uhr bis 11.30 Uhr
lung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familienna-

                                                                13
BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

           Abfall-Abfuhr termine                                                         Tourist-Information
                                                                                         Telefon: 0 78 35/63 65-11                                Biberach
                                                                                         E-Mail: tourist-info@biberach-baden.de
 Donnerstag, 12.11.2020            Gelber Sack
 Freitag, 13.11.2020               Graue Tonne                             Museum Kettererhaus
 Bitte stellen Sie den Müll ab 6.00 Uhr zur Abholung bereit.               Das Museum ist in der Winterpause.
 Problemstoffsammlung                                                      Die neue Saison beginnt voraussichtlich im Mai 2021.
 Seelbach
 Mittwoch, 11.11.2020, 9.30 Uhr – 13.30 Uhr                                Minigolf Biberach
 Parkplatz Bauhof / Feuerwehrgerätehaus                                    Der Spielbetrieb ist in der Winterpause.
                                                                           Die neue Saison beginnt voraussichtlich im April 2021.
 Sperrmüllabfuhr
 Den Sperrmülltermin finden Sie wie gewohnt im Abfallabfuhrkalen-          Ein herzliches Dankeschön geht an alle Gäste, die zu einer tol-
 der.                                                                      len Saison beigetragen haben.
                                                                           Der Pächter H. Diederich-Chou möchte den treuen Stamm-
 Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis teilt mit, dass auf der    gästen auf diesem Wege noch seinen besonderen Dank aus-
 Deponie Seelbach-Schönberg und Haslach im Kinzigtal „Vulkan“
                                                                           drücken.
 Sperrmüll das ganze Jahr über kostenlos angeliefert werden kann.
 Die Öffnungszeiten der beiden Deponien sind wie folgt:                    In der Tourist-Info erhältlich:
 Montag – Freitag:                                                         • »Biberacher Postkarten«                                    (Verkaufspreis: 1,00 €)
 Sommer:           7.30 – 12.30 u. 13.00 – 16.45 Uhr                       • Wanderkarte Ferienregion Brandenkopf/Gengenbach (Verkaufspreis: 6,90 €)
 Winter:           8.00 – 12.30 u. 13.00 – 16.45 Uhr                       • Mountainbike-Karte Vorderes Kinzigtal                      (Verkaufspreis: 6,90 €)
 Sommer/Winter: jeden Sa 8.00 – 13.00 Uhr                                  • Tourenradkarte »Sagen u. Mythen der Ortenau« –
                                                                             E-Bike- und Tourenradstrecke                               (Verkaufspreis: 7,90 €)
 Für weitere Auskünfte und Informationen zur Verwertung und Be-
 seitigung von Abfällen im Ortenaukreis steht das Abfallberaterteam        • Karte Adlergrenzsteine                                     (Verkaufspreis: 4,90 €)
 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft unter Tel.-Nr. 0781 805-9600,          • Kinzigtäler Wanderbroschüren mit Tourentipps in einer Sammelmappe für 2,00 €
 -9532, -9610, -9615 und -9623 gerne zur Verfügung.                          erhältlich. Viele Touren können auch über die Homepage der Ferienlandschaft
                                                                             Mittlerer Schwarzwald (www.mittlererschwarzwald.de/touren) eingesehen und
                                                                             heruntergeladen werden.
Zeller Lions-Adventskalender 2020                                          • Tourenbuch Kinzigtal-Radweg mit kompl. Wegbeschreibung
                                                                             und Kartenmaterial                                         (Verkaufspreis: 14,80 €)
Der Adventskalender des Lions Förderverein Zell a.H. e.V. ist              • Broschüre Kinzigtal-Radweg für alle                        (Verkaufspreis: 1,00 €)
ab sofort im Rathaus für 5,00 € erhältlich. Die Aktion steht un-           • Heimatbuch von Biberach                                    (Verkaufspreis: 18,40 €)
ter dem Motto „Gemeinsam direkt helfen“.                                   • Heimatbuch von Prinzbach                                   (Verkaufspreis: 20,00 €)
Die Kalender werden bis zum 30.11.2020 verkauft.                           • Volksliederbuch »Sing dich ins Glück«                      (Verkaufspreis: 2,00 €)
Jeder Kalender ist ein Los und bietet die Chance auf den Ge-               • Auf Vorbestellung: Biberacher Whiskykugeln
winn von Preisen im Gesamtwert von ca. 3.600 €.                                                               (kleine Packung: 9,00 €, große Packung: 14,00 €)
Mit dem Reinerlös des Adventskalender-Verkaufes werden                     Kostenlos
auch in diesem Jahr wieder Projekte für Kinder und Jugendli-               • Schwarzwald Heftli
che sowie Hilfsbedürftige in der Region finanziert.                        • Flyer »Hier liegt das Gute so nah« – Hofgüter und Erzeuger in Biberach u. Prinzbach
Bitte beachten Sie:                                                        • Historischer Rundweg – »Zu Fuß durch Biberachs Geschichte«
Da das Rathaus aufgrund der aktuellen Situation geschlos-                  • Wanderflyer »Prinzbacher Rundwanderwege«
sen ist, bitten wir um vorherige telefonische Absprache be-                • Verschiedene Flyer: Wandertipps, Kinzigtalradweg, Mountainbikestrecken und
züglich des Verkaufs – (Tel. 07835 / 6365-11). Vielen Dank.                  vieles mehr!

                                                                           Abhol-/Lieferservice der Gastronomie
                               »Hilfe von Haus zu Haus                     in Biberach und Prinzbach
                               Biberach e.V.«                              Aufgrund der Corona-Bedingungen informieren Sie sich zu-
                            Ihre Nachbarschaftshilfe in Biberach,          sätzlich über Öffnungszeiten und Angebote bitte direkt bei den
                            Am Sportplatz 3b                               Hotels, Gaststätten und Vesperstuben.
                            (im Nachbarschaftshaus)
Sprechstunden: Montag:           10.00 Uhr – 11.00 Uhr
                    Donnerstag: 16.00 Uhr – 18.00 Uhr                      »QR Code« der Homepage der Gemeinde Biberach
Einsatzleitung: Ruth Champion und Andrea Mäntele                           Damit Sie ohne langes Suchen die
Telefon:        07835 / 63 48 428, mobil: 0151 / 72 42 43 08               Homepage der Gemeinde Biberach
E-Mail:         hilfevonhauszuhaus-biberach@t-online.de                    besuchen können, finden Sie hier
Homepage:       www.hilfe-von-haus-zu-haus-biberach.de                     einen sog. »QR Code«.
                                                                           Mit nur einem Schritt erfahren
                                                                           Sie alles Wissenswerte über die Ge-
                                                                           meinde Biberach. Um diesen »QR
                     Jugendtreff Biberach                                  Code« zu scannen müssen Sie eine
                     Aufgrund der aktuellen Lage vorüber-                  sog. »QR Code-App« auf Ihrem
                     gehend geschlossen!                                   Smartphone, Tablet, etc. installie-
                     Wir bitten um Beachtung.                              ren und dann einfach die Kamera an den »QR Code« halten.

                                                                          14
BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

                     Biberach                                                   DJK Prinzbach e.V.
  Was                                                                           Fußballbetrieb unterbrochen
  Wann               V E R A N S TA LT U N G S -
                     PROGRAMM                                                    Aufgrund der neuesten landesweiten Corona Be-
  Wo ?               vom 10.11.2020 bis 15.11.2020
                                                                                 stimmungen hat der Südbadische Fußballver-
                                                                   band entschieden und allen Vereinen mitgeteilt, dass der Ama-
                                                                   teurfußball (auch im Jugendbereich) ab sofort und bis ein-
10.11.2020, 14.00 – 17.00 Uhr – ABGESAGT                           schließlich 30. November eingestellt und unterbrochen wird.
Seniorennachmittag »forum älterwerden«. Altenwerk Seel-            Es finden keine Spiele und kein Training statt.
sorgeeinheit Biberach, Kath. Kirche St. Blasius, Chorsaal          Wie es im Dezember weitergeht, bleibt abzuwarten. Sobald es
10.11.2020, 17.30 Uhr – ABGESAGT                                   Neuigkeiten gibt, teilen wir es mit.
St. Martinsumzug. Pfarrgemeinde St. Blasius, Treffpunkt: St.       In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!
Blasius Kirche Biberach, Platz am Alten Kirchturm
11.11.2020, 19.11 Uhr – ABGESAGT                                   Abgesagt: Altpapiersammlung
Fasenteröffnung am Narrenbrunnen. Narrenzunft Biberach,            Die Altpapiersammlung am 13.11.2020 fällt dieses Jahr auf-
Narrenbrunnen und Narrenkeller                                     grund des schlechten Wetters aus.
                                                                   Nein, nicht wegen dem Wetter, sondern aufgrund Corona.
11.11.2020, 19.00 Uhr – ABGESAGT
Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates. Gemeinde Bibe-            Die Sammlung wird baldmöglichst nachgeholt, versprochen!
rach, Probelokal Musikverein Prinzbach-Schönberg
                                                                   DJK Jugendabteilung
11.11.2020, 19.00 Uhr – ABGESAGT
Filmabend. Katholische Frauengemeinschaft, Kath. Kirche St.        Der Spiel- und Trainingsbetrieb wird aufgrund der neuen
                                                                   Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Blasius, Chorsaal
                                                                   Altpapiersammlung 2020
13.11.2020, 13.00 Uhr – ABGESAGT                                   Leider muss die diesjährige Altpapiersammlung coronabedingt
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates (Haushaltsberatun-           auf das Frühjahr 2021 verschoben werden.
gen). Gemeinde Biberach, Rathaus Biberach, Rietsche-Saal           Wir werden den neuen Termin rechtzeitig bekannt geben.
14.11.2020, 16.00 Uhr – ABGESAGT
Generalversammlung. DLRG e.V. – Ortsgruppe Biberach,
Sport- und Festhalle                                                                  Turnverein Biberach
                                                                                      Trainingsbetrieb
            V E R E I N S NAC H R I C H T E N                                         komplett eingestellt
                                                                   Liebe Sportlerinnen, liebe Sportler!
                           Biberach                                Der aktuelle Corona-Lockdown hat leider auch wieder spürba-
                                                                   re Auswirkungen für den Freizeitbereich.
FV Biberach                                                        Aus diesem Grund ist der Trainingsbetrieb im Turnverein Bi-
                                                                   berach seit dem 2. November 2020 erneut komplett eingestellt.
Biberacher Altpapiersammlung 07.11.2020                            Laut aktueller Corona-Verordnung sind Aktivitäten in Freizeit-
                                                                   und Amateursportstätten für den November 2020 untersagt.
Liebe Biberacher/-innen,                                           Wir bedauern zutiefst, dass somit das Trainieren in der Ge-
              leider kam im Frühjahr das öffentliche Leben         meinschaft wieder einmal pausieren muss.
              zum Erliegen und so mussten wir die Frühjahrs-       Über eine Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes informie-
              sammlung aussetzen.                                  ren die Internetseite www.tv-biberach.de sowie die zuständi-
              Am 07.11.2020 ist es nun soweit und wir freuen       gen Übungsleiter.
              uns auf Ihre Papierspenden für unsere Jung-          Bleibt gesund, damit wir hoffentlich bald wieder durchstarten
              kicker!                                              können.
Auf Grund der aktuell geltenden Regeln werden wir die
Sammlung mit einem neuen Konzept durchführen.                      Euer Turnverein Biberach
Gerne holen wir, wie gewohnt, die Spende ab 9.00 Uhr in den
Straßen ab – allerdings in personeller Minimalbesetzung.
Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihre Papierspende
                                                                                Landfrauen
auch direkt am Biberacher Sportgelände abzugeben.                               Prinzbach-Schönberg
Dort stehen wir Ihnen mit Containern am
                                                                                und Bläserjugend
      Freitag, den 06.11.2020, von 15.00 – 18.00 Uhr
                           und                                                  „Kaffee und Kranz“
   Samstag, den 07.11.2020, ab 09.00 Uhr zur Verfügung.
                                                                                am Samstag, 21.11., mal anders ...
Halten Sie sich dort bitte an die allgemein geltenden Abstands-
regeln und tragen Sie zur Sicherheit aller einen Mund- / Na-                   Trotz der derzeitigen Lage haben wir Landfrauen
senschutz.                                                                     Prinzbach-Schönberg uns entschieden den tradi-
                                                                               tionellen Adventsbasar in anderer Art anzubieten.
Falls Sie Hilfe vor Ort benötigen, so kommen wir unter Einhal-     Wir möchten Kränze (Advents- und Türkränze) sowie Grabge-
tung der Hygienevorschriften gerne bei Ihnen vorbei. Hierzu        stecke auf Bestellung und zur Abholung am Samstag,
kontaktieren Sie uns bitte unter Tel. 0151 – 12698635.             21.11.2020 herstellen.
Wir hoffen, dass Sie auch in der Krise fleißig für unsere Junio-   Damit an diesem Tag das leibliche Wohl nicht zu kurz kommt,
ren sammeln konnten. Bleiben Sie gesund!                           bietet die Bläserjugend Prinzbach-Schönberg Kuchen, selbst-
                                                                   verständlich ohne Vorbestellung, zum mitnehmen an.
Die FVB-Jugendabteilung

                                                               15
BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

Es können undekorierte Kränze in verschiedenen Größen aber              Demenzagentur Kinzigtal informiert:
auch dekoriert in verschiedenen Farben sowie Grabgestecke
bestellt werden.                                                        Vortragsreihe zum Thema Demenz abgesagt
Als Inspiration schauen Sie vielleicht auch auf unserer Home-           Die Demenzagentur Kinzigtal hat vom 26.10. bis 30.11.2020 eine Vor-
page (https://landfrauen-prinzbach.jimdofree.com/bildergale-            tragsreihe rund um das Thema Demenz geplant. Aufgrund der aktuellen
rie/) die Bilder der letzten Jahre an.                                  Situation werden alle Veranstaltungen im November abgesagt. Die Ver-
Bitte teilen Sie den unten angegebenen Ansprechpartnerinnen             anstaltungsreihe und ein weiterer Kurs für pflegende Angehörige wird
mit, was Sie sich wünschen und lassen Sie sich dieses Jahr ein-         im nächsten Jahr erneut angeboten. Weitere Informationen erhalten sie
fach mal überraschen, was wir für Sie zaubern.                          bei der Demenzagentur Kinzigtal, Herr Allgaier, Sandhaasstr. 4, 77716
Damit wir planen können, bitten wir um Bestellungen bis spä-            Haslach, Telefon: 07832 99955-220, Mail: kontakt@demenzagentur-
testens Sonntag, 15.11.2020, bei:                                       kinzigtal.de www.pflegestuetzpunkt-ortenaukreis.de.
Diana Leopold, Tel. 07835/6308468 und Angelika Rehm, Tel.
07835/547756, oder per mail unter vitt.prinzbach@freenet.de             Die Agentur für Arbeit Offenburg Informiert:
Bei der Bestellung bekommen Sie dann einen Abholtermin für
Samstag, 21.11.2020 mitgeteilt.
                                                                        Telefonaktionstag zum beruflichen Wieder-
Ein Verkauf ohne vorherige Bestellung ist leider nicht möglich.         einstieg nach der Familien- oder der Pflegezeit
Die Landfrauen und die Bläserjugend freuen sich über Ihre               Auch in Zeiten der Pandemie ist es möglich und wichtig, die eigene be-
Unterstützung.                                                          rufliche Zukunft zu planen. Gerade jetzt sollten Frauen den Wieder-
                                                                        einstieg ins Berufsleben nicht verpassen. Aber wie? Es sind manche
                                                                        Hürden zu überwinden um Familie und Beruf zu vereinen und den pas-
                                                                        senden Arbeitsplatz zu finden.
                                                                        Am Donnerstag, 12. November, von 9 bis 15 Uhr haben Frauen Gele-
    Au s d e n N a c h b a r g e m e i n d e n                          genheit, sich telefonisch, unter der Rufnummer 0721-823 2555 zum
                                                                        Wiedereinstieg in den Beruf zu informieren.
Ski-Club Berghaupten                                                    Die Beraterinnen und Berater des Verbundes Oberrhein-Region unter-
Liebe Ski-Club Mitglieder und Ski-Club Freunde,                         stützen in allen Fragen rund um berufliche Perspektiven, berufliche
auf Grund der aktuellen Corona-Entwicklungen und Maßnah-                Um- oder Neuorientierung, Weiterbildungsmöglichkeiten und finanzielle
men stellen wir alle Vereins-Veranstaltungen ab sofort ein. Die         Hilfen. Dabei werden die Angebote an den jeweiligen Bedürfnissen aus-
Skigymnastik pausiert ab sofort. Wir informieren Euch hier,             gerichtet und gemeinsam ein individueller und passgenauer Weg ent-
sobald es Änderungen gibt. Bleibt gesund!                               wickelt.
Eurer Team des Ski-Club Berghaupten e.V

Skigymnastik                                                            Gewerbe Akademie Offenburg:
Macht Pause (vorerst) bis Ende November.                                So funktioniert die Kosten-Leistungsrechnung
Wintersportprogramm: Ski + Snowboard                                    Die Kosten- Leistungsrechnung ist eine wichtige Basis für das Control-
Unser neues Wintersportprogramm steht. Die Kurs-Termine                 ling in einem Betrieb. Die Gewerbe Akademie der Handwerkskammer
haben wir bereits auf die Homepage gestellt. Wir haben neue             Freiburg bietet dazu ab dem 2. Dezember am Standort Offenburg eine
Wintersport-Angebote für Euch, wie After-Work-Skiing/Snow-              zweimonatige Fortbildung an, die immer am Mittwochvormittag stattfin-
boarding oder Ski-/Splitboard-Touren abseits der Piste. Die             det. Der Kurs entspricht dem dritten Modul der Ausbildung »Assistent/in
Online-Anmeldung ist in Arbeit und öffnet bald.
                                                                        Rechnungswesen«, Buchführungskenntnisse werden deswegen vor-
www.skiclub-berghaupten.de – Termine und Infos stets auch               ausgesetzt. Die Teilnahme wird unter bestimmten Voraussetzungen aus
im Internet. Über unsere Homepage, Facebook und Instagram               EU-Mitteln bezuschusst. Auskunft erteilt Elke Bittiger von der Gewerbe
halten wir Euch auf dem Laufenden.                                      Akademie Offenburg, Telefon 0781/793111. Infos auch im Netz: www.
                                                                        gewerbeakademie.de.
Harmonika-Spielring Gengenbach
Konzertabende verschoben                                                Sprechstunde der Informations-, Beratungs-
Die im Amtsblatt vergangener Woche angekündigten Konzert-               und Beschwerdestelle (IBB) für psychisch
abende müssen wir leider auf Grund der aktuellen Regelungen
zur Corona-Pandemie verschieben. Ein neuer Termin steht der-
                                                                        erkrankte Menschen und deren Angehörige
zeit noch nicht fest, wird aber rechtzeitig bekannt gegeben.            Die nächste Sprechstunde der IBB-Stellen finden statt:
Wir wünschen Allen eine gute Zeit, vor allem viel Gesundheit            • in Achern beim Caritasverband, Karl-Hergt-Str. 11, jeden 1. Montag im
                                                                          Monat von 14 bis 16 Uhr, Telefon: 07841 6048 4499,
                                                                        • in Hausach beim Diakonischen Werk, Eichenstr. 24, jeden 3. Dienstag
                                                                          im Monat von 14 bis 16 Uhr (17. November 2020) Telefon: 07834 988
                                                                          3399,
     Gemeinsame                                                         • in Kehl beim Diakonischen Werk, Marktstr. 3, jeden 2. Montag im Mo-
                                                                          nat von 14 bis 16 Uhr (9. November 2020), Telefon: 07851 9487 5599,
  Bekanntmachungen                                                      • in Lahr beim Caritas-Verband, Bismarckstr. 82, jeden 2. Donnerstag
                                                                          im Monat von 14 bis 16 Uhr (12. November 2020), Telefon: 07821
Polizeipräsidium Offenburg:                                               95449 2299,
                                                                        • und in Offenburg bei der AWO, Hauptstr. 58, mit der Patientenfürspre-
Tipp der Polizei: So selbstverständlich                                   cherin, jeden 4. Mittwoch im Monat von 14 bis 16 Uhr (25. November
wie die Schutzmaske – der Radhelm!                                        2020), Telefon: 0781 805 6699.
Machen Sie keine Experimente: Tragen Sie einen Radhelm.                 Interessierte sind herzlich eingeladen, unverbindlich und ohne Anmel-
Bei der Rad-Fahrt zur Arbeit und zum Einkauf – einfach bei jeder Rad-   dung vorbeizukommen. Die Mitarbeiter der Beratungsstelle unterliegen
Fahrt! Schützen Sie sich! Infos: www.gib-acht-im-verkehr.de.            der Schweigepflicht und beraten unabhängig und kostenlos.

                                                                    16
BIBERACH ·Freitag, 6. November 2020

Bürgerservice Gemeinde Biberach
Gemeinde 77781 Biberach/Baden, Hauptstraße 27                                       Öffnungszeiten:
Telefon: 0 78 35/63 65-0, Telefax: 0 78 35/63 65-20                                 Mo., Di., Mi., Fr.                                 08.30 bis 12.15 Uhr
E-Mail: rathaus@biberach-baden.de, Internet: www.biberach-baden.de                  Donnerstag (langer Dienstleistungstag)             08.30 bis 18.30 Uhr

Bürgermeisterin     Daniela Paletta                   Tel. 63 65-10                 KATH. KINDERGARTEN ST. BLASIUS
                    daniela.paletta@biberach-baden.de
                                                                                    Leiterin: Katharina Matz, Mühlgartenstr. 1, 77781 Biberach     Tel. 56 72
Sekretariat         Nadine Kollmer                    Tel. 63 65-19                 E-Mail: Kiga.St.Blasius@se-zell.de, www.kiga-st-blasius-biberach.de
                    nadine.kollmer@biberach-baden.de
                    Juana Kienzle (vorm.)             Tel. 6365-12                  KATH. KINDERGARTEN ST. BARBARA
                    juana.kienzle@biberach-baden.de
Bürgerservice/Bauen Matthias Becker                   Tel. 63 65-31                 Leiterin: Lisa Fautz, Friedenstr. 42a, 77781 Biberach       Tel. 75 83
                    matthias.becker@biberach-baden.de                               E-Mail: kiga-st.barbara@gmx.de, www.kiga-st-barbara-biberach.de
Bürgerservice                                          (Fax 63 65 30)
Hauptamt, Standesamt, Rente, Ordnungsamt, Tourist Info,                             FREIER AKTIVER NATURKINDERGARTEN BIBERACH
Einwohnermeldeamt, Personalausweise/Pässe, Fundbüro, Soziales                       Leiterin: Anna Hättig, Rebhalde 11, 77781 Biberach     Tel. 21 79 97 0
                      Rosalinde Hengstler              Tel. 63 65-44                E-Mail: info@naturkindergarten-biberach.de, www.naturkindergarten-
                      rosalinde.hengstler@biberach-baden.de                         biberach.de
                      Claudia Moser                    Tel. 63 65-45
                      claudia.moser@biberach-baden.de                               KINDERTAGESSTÄTTE FLIEGERKISTE BIBERACH GMBH
                      Heike Jogerst                    Tel. 6365-42
                      heike.jogerst@biberach-baden.de                               Leiterin: Edeltraud Seiler, Friedenstr. 44b, 77781 Biberach Tel. 5 47 93 88
                      Anna Vetterle                    Tel. 6365-41                 E-Mail: info@fliegerkiste-biberach.de, www.fliegerkiste-biberach.de
                      anna.vetterle@biberach-baden.de                               GRUNDSCHULE BIBERACH
                      Susanne Brückner                 Tel. 6365-11
                      susanne.brueckner@biberach-baden.de                           Rektorin: Alexandra Maginot
Amtsblatt             amtsblatt@biberach-baden.de                                   Friedenstraße 42, 77781 Biberach, Fax: 54 92 44                  Tel.: 70 10
                                                                                    E-Mail: poststelle@gsbiberach.schule.bwl.de. www.gsbiberach.og.schule-bw.de
Bauen/Einsichtstelle Grundbuch (Fax 63 65 20)
                      Christine Wieland (vorm.)        Tel. 63 65-33                Kernzeitbetreuung: Tel. 0 78 35/6 30 99 42,
                      christine.wieland@biberach-baden.de                           E-Mail: kernzeit-gsbiberach@t-online.de
                      Heike Hutter (vorm.)             Tel. 6365-34                 LERNZENTRUM KINZIGTAL
                      heike.hutter@biberach-baden.de
                                                                                    In der Grundschule,
Finanzen                  Nicolas Isenmann                 Tel. 63 65-24            E-Mail: organisation@lernzentrum-kinzigtal.de, www.lernzentrum-kinzigtal.de
                          nicolas.isenmann@biberach-baden.de
Personalstelle, Veranlagungsstelle, Steueramt, Kasse                                FORSTREVIER ZELL-BIBERACH
                          Martina Bauer                   Tel. 63 65-23             Klaus Pfundstein, Kirchstraße 32, 77736 Zell a.H., Tel.: 0 78 35/54 77 53;
                          martina.bauer@biberach-baden.de                           Fax: 0 78 35/63 06 60, Mobil: 01 75/2224924; E-Mail: klaus.pfundstein@
                          Carola Welle                    Tel. 63 65-21             ortenaukreis.de. Privatwald Biberach: Christoph Müller,
                          carola.welle@biberach-baden.de
                          Anna-Maria Ringwald             Tel. 6365-22              Mobil 0162/253 57 26, E-Mail: christoph.mueller@ortenaukreis.de
                          anna-maria.ringwald@biberach-baden.de                     BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER
TECHNISCHE BETRIEBE                                                                 Alexander Jungmann, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
                                                                                    Wasserstraße 15, 77749 Hohberg, Tel. 0151/67 20 13 25
Gemeindebauhof/           bauhof@biberach-baden.de                    Tel. 81 44    E-Mail: schornsteinfeger.jungmann@gmx.de
Wasserversorgung          oder über Handy                       01 71/6 84 05 27
Waldterrassenbad          freibad@biberach-baden.de                   Tel. 84 30
                                                                                    FÜR BAUHERREN UND PLANER
                                                                                    Untere Baurechtsbehörde Zell a. H.
ORTSVERWALTUNG PRINZBACH                                                            Mo., Di., Do., Fr.          8.30 – 12.30 Uhr
                                                                                    Do.nachmittag             14.00 – 18.00 Uhr (Mi. geschlossen)
Ortsvorsteher Klaus Beck: Sprechstunden: Donnerstags von 19 bis 20                  (Baurechtsamt in Zell a. H. im Gebäude Alte Kanzlei, 1. OG, (Zi. 8),
Uhr im Rathaus Prinzbach und nach Vereinbarung, Tel. 07835/3317.                    Tel.: 0 78 35/63 69-43, per E-Mail lehmann@zell.de
Urlaub des Ortsvorstehers: In der Zeit vom 17.08. – 06.09.2020                      GRUNDBUCHANGELEGENHEITEN
befindet sich der Ortsvorsteher in Urlaub.
                                                                                    Amtsgericht Achern
FREIWILLIGE FEUERWEHR                                                               Grundbuchamt, Rathausplatz 4, 77855 Achern, Tel. 07841/67 33-402
                                                                                    E-Mail: poststelle@gbaachern.justiz.bwl.de, www.amtsgericht-achern.de
                          Freiwillige Feuerwehr Biberach                            Grundbucheinsichtsstelle siehe auch Bürgerservice/Bauen
                          Feuerwehrhaus,
                          Brucherstr. 14a, 77781 Biberach,                          ENERGIEBERATUNG/INFORMATION
                          Tel. 0 78 35/63 19 10, Fax 0 78 35/63 19 30,              Ortenauer Energieagentur GmbH (1. Beratung kostenlos)
                          E-Mail: Feuerwehr@Biberach-Baden.de                       Okenstr. 23a, 77652 Offenburg, Tel. 0781/924619-0, Fax 0781/924619-20
                          Freiwillige Feuerwehr Biberach – Abt. Prinzbach           info@ortenauer-energieagentur.de, www.ortenauer-energieagentur.de
                          Feuerwehrhaus
                          Tel. 0 78 35/63 18 99, Fax 0 78 35/63 19 58,              ABWASSERZWECKVERBAND
                          E-Mail: Feuerwehr.Prinzbach@Biberach-Baden.de             KINZIG- UND HARMERSBACHTAL
TECHNISCHES HILFSWERK                                                               Verbandskläranlage Biberach, Grün 1, 77781 Biberach, Tel. 07835/6340-0,
                                                                                    E-Mail: info@azv-kinzig.de, www.azv-kinzig.de
                          Ortsverband Biberach/Baden, Schmelzhöfestr. 1,
                          77781 Biberach, Tel. 0 78 35/5020,                        OFFENE JUGENDARBEIT BIBERACH
                          Fax 0 78 35/5030, E-Mail: ov-biberach-bd@thw.de,          Mühlgartenstr. 1 (unter dem St. Blasius-Kindergarten), 77781 Biberach,
                          www.thw-biberach.de                                       Tel. 0 78 35/54 77 72, E-Mail: jugend@biberach-baden.de

                                                                                   12
Zell am Harmersbach                                Biberach
                                                                                                         Oberharmersbach                                Nordrach

      Gemeinsame Bekanntmachungen
                                                             Freitag, 6. November 2020

          Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
           Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
                                                  (Corona-Verordnung – CoronaVO)1
                                   Vom 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes           sind. Ferner untersagt wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Ver-
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-       kehr.
zes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird verordnet:
                                                                                         (6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr unter-
                     Teil 1 – Allgemeine Regelungen                                      sagt
                Abschnitt 1: Ziele und befristete Maßnahmen                              1.    Clubs und Diskotheken,
                                                                                         2.    Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede son-
                                      § 1 Ziele                                                stige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des
(1)      Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-                    Prostituiertenschutzgesetzes,
         CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bür-              3.    Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettver-
         ger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet              mittlungsstellen,
         reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhal-        4.    Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzert-
         tung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.                   häuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschu-
(2)      Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote               len, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,
         aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken. Die Umsetzung           5.    Messen und Ausstellungen,
         dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerin-        6.    Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeit-
         nen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zustän-                einrichtungen (auch außerhalb geschlossener Räume), Museumsbahnen,
         digen Behörden.                                                                 7.    Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fit-
                                                                                               nessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen so-
                                         § 1a                                                  wie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateu-
                                                                                               rindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage                             Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb,
(1)      Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Absätze 2 bis 9 den übri-              Spitzen- und Profisport,
         gen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung             8.    Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Bade-
         erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben                  seen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung für den
         enthalten.                                                                            Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,
(2)      Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9               9.    Saunen,
         und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet                      10. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, ein-
1.       mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder                                            schließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen
2.       mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich               im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerb-
         deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebens-                licher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststät-
         gemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als               tengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten;
         10 Personen.                                                                          ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zuläs-
                                                                                               sigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Absatz 5 Sätze 1 und 2,
Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-,              11. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Aka-
Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder                   demiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen
der sozialen Fürsorge dienen.                                                                  ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Ab-
(3) Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die der                       satz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanz-            12. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmeti-
veranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –                    sche Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme
proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Spitzen- und Profi-                  von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und
sportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. § 10 Absatz 4                      Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenom-
bleibt unberührt.                                                                              men sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerks-
                                                                                               ordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in
(4) Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Versammlungen nach § 11 und                     die Handwerksrolle eingetragen sind.
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12.                                               § 13 findet keine Anwendung.
(5) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebs-              (7) Ergänzend zu § 14 Nummer 8 haben Einzelhandelsbetriebe und Märkte im
form nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu pri-        Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räu-
vaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für              men stattfinden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden
Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden                    auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschrän-

1   Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. November 2020 (notverkündet
    gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes).

                                                                                     3
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 6. November 2020

ken. Bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens            (2)   Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
eine Kundin oder ein Kunde zulässig.
                                                                                               1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
(8) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem                          2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen
Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrforma-                        einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen
te sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rek-                         zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei
torat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen wer-                       die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch
den, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer                        eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate                       3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen
ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                            und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,
(9) Ergänzend zu § 19 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a                       4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern
Nummer 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                                    die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,
                                                                                               5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen
1.    entgegen Absatz 2 an einer Ansammlung oder Veranstaltung teilnimmt,                          und beim Konsum von Lebensmitteln,
2.    entgegen Absatz 2 eine Veranstaltung abhält,                                             6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere
3.    entgegen Absatz 3 eine Veranstaltung abhält,                                                 Personen gegeben ist,
4.    entgegen Absatz 5 ein Angebot zur Verfügung stellt oder                                  7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichts-
5.    entgegen Absatz 6 eine Einrichtung betreibt.                                                 räume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei
                Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                                              der Nahrungsaufnahme,
                                                                                               8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie
                                   §2                                                              bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach Ab-
                        Allgemeine Abstandsregel                                                   satz 1 Nummer 10, sofern die Dienstleistung dies erfordert,
                                                                                               9. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 bei sportlicher
(1)   Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vor-                        Betätigung, oder
      handen sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Per-                   10. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 12 bei Veran-
      sonen von 1,5 Metern empfohlen.                                                              staltungen im Sinne des § 10 Absatz 4.
(2)   Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von
      1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindest-                            Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
      abstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonde-                                              §4
      ren Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichen-                                       Hygieneanforderungen
      der Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind An-
      sammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.                           (1)   Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Ver-
(3)   Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die wei-                ordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygienean-
      teren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.                                          forderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens fol-
                                  §3                                                           gende Pflichten zu erfüllen:
                         Mund-Nasen-Bedeckung                                                  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Ka-
                                                                                                   pazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlan-
(1)   Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Na-                        gen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht
      sen-Bedeckung muss getragen werden                                                           wird,
      1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenver-                   2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die
          kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflug-                          dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige War-
          zeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bus-                        tung von Lüftungsanlagen,
          steigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und                  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die
          in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,                                                      häufig von Personen berührt werden,
      2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und             4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestim-
          in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,                         mungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von
      3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizini-                            einer Person benutzt wurden,
          scher Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie                  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
          in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,                               6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie
      4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne                         von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Hand-
          der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlos-                        desinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtro-
          senen Räumen stattfinden,                                                                ckenvorrichtungen,
      5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kunden-                      7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Per-
          kontakt,                                                                                 son benutzt wurden,
      6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen                       8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teil-
          Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-                           nahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
          zentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier                     Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkei-
          Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie son-                      ten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezah-
          stigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflä-                           lens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sani-
          chen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen                        täranlagen.
          aufhalten,
      7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkont-                (2)   Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den kon-
          akt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem                  kreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegeben-
          Platz befinden,                                                                      heiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforde-
      8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direk-                  rungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.
          tem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlosse-                                                   §5
          nen Räumen und Wartebereichen,                                                                              Hygienekonzepte
      9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den
          praktischen Prüfungen,                                                         (1)   Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Ver-
      10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie                 ordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen
          bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne                      dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen
          von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,                                   des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbe-
      11. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Num-                      sondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt wer-
          mer 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei denn, es ist sichergestellt,                 den sollen.
          dass der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten wer-              (2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das
          den kann, und                                                                        Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu ertei-
      12. in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher                    len. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen
          Einrichtungen.                                                                       nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

                                                                                     4
GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGEN · Freitag, 6. November 2020

                                    §6                                                    Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
                             Datenverarbeitung                                                                         §9
(1)   Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Ver-                                     Ansammlungen
      ordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung
                                                                                          (1)    Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
      Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besu-
                                                                                          (2)    Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen,
      chern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
                                                                                                 wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
      Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit
                                                                                                 1. in gerader Linie verwandt sind,
      und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke                         2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
      der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspo-                       3. höchstens zwei Haushalten angehören, einschließlich deren Ehe-
      lizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer                         gatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen
      erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden                          oder Partner.
      sind.                                                                               (3)    Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die
(2)   Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und so-                     der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder
      dann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis                    der sozialen Fürsorge dienen.
      von den Daten erlangen.
(3)   Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behör-                                                § 10
      de zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infek-                                             Veranstaltungen
      tionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.           (1)    Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
(4)   Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhe-                     einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen
      bung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verwei-                   und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts-
      gern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnah-                    und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die
      me an der Veranstaltung auszuschließen.                                                    Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
(5)   Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur                (2)    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchfüh-
      Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Anga-                     rung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist.
      ben machen.                                                                         (3)    Untersagt sind
                                     § 7.                                                        1. private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden und
                       Zutritts- und Teilnahmeverbot                                             2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.
                                                                                                 Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten werden, sofern eine
(1)   Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Ver-                     Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt. Bei der Bemessung der Teil-
      ordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnah-                   nehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veran-
      meverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,                            staltung außer Betracht.
      1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen            (4)    Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Auf-
           oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage ver-                   rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege
           gangen sind,                                                                          oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbe-
      2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, nament-                      sondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und
           lich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Ge-                       sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrich-
           ruchssinns, aufweisen, oder                                                           tungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und
      3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.                            mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall         (5)    Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführun-
      unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Grün-                       gen sowie Tanzunterricht und –proben.
      den erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für                 (6)    Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich be-
      Dritte soweit wie möglich minimiert ist.                                                   grenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Ab-
                                                                                                 sicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters,
                                     §8                                                          einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Men-
                                Arbeitsschutz                                                    schen gezielt teilnimmt.
(1)   Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Ver-                                             § 11
      ordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeits-
      schutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Ar-
                                                                                                     Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
      beitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:                                (1)    Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrneh-
      1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichti-                       mung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des
           gung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,                                   Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.
      2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, ins-              (2)    Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach §
           besondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten                     2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, bei-
           Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,                                           spielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
      3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit              (3)    Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektio-
           zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz si-                        nen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
           cherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,                                          § 12
      4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Be-                          Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemein-
           deckungen bereitzustellen,                                                                 schaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
      5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Be-
                                                                                          (1)    Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Re-
           handlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Vor-
                                                                                                 ligions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine religiöse Veran-
           aussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein er-
                                                                                                 staltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie
           höhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit CO-                     ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein
           VID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personen-                Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstal-
           kontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der                    tungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwen-
           Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.                                 dung.
(2)   Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1             (2)    Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und
      Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Ar-                         Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die
      beitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn                      Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teil-
      diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Be-                    nahmeverbot nach § 7.
      schäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitge-       (3)    Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
      berin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie                    Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige
      für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche,                  ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2
      nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.                                                zu erlassen.

                                                                                      5
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