Ensdorf - Gemeinde Ensdorf

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Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

              Weitere Lockerungen für Besuche
                   in Pflegeeinrichtungen
                  Ensdorfer Heimbewohner
                vom Virus verschont geblieben

       Näheres hierzu in Rubrik
       „Aus unserer Gemeinde“

                                                             Ausgabe 29/2020
www.gemeinde-ensdorf.de                                   Freitag, 17. Juli 2020
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 29/2020

                  Medizinische Dienste
 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                      ■■ Notfalldienst der Tierärzte
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassen-                                           (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Vereinba-
 ärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit einheitli-                                       rung)
 chen Rufnummer 116 117 rund um die Uhr an allen Tagen des                                              Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Freitag um
 Jahres.                                                                                                18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             18. Juli 2020
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum Saar-                                             Dr. Jörg Waschbüsch, Schloßstraße 46, Saarwellingen,
 louis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr. 0 18 05/66                                         06838/81242
 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:                                                                   19. Juli 2020
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,                                                            Tierärztin Otto, Provinzialstr. 106, 66806 Ensdorf,
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         06831/505 33 07
 an Rosenmontag sowie an Brückentagen.                                                                  Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig rund um
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die                                                  die Uhr dienstbereit:
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.                                                                    Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz, Kaiserslauterer Str. 44, 66123
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).                                                                Saarbrücken, Telefon: (0681) 3 32 32. http://www.tierklinik-arz.de
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und Scherer, Hüt-
                                                                                                        tenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg, Telefon: (06821) 179494.
 ■■ Notfalldienst der Zahnärzte                                                                         http://www.tierklinik-elversberg.de
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und Anen,
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger
                                                                                                        Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn, Telefon: (06836) 91 90 80
 telefonischer Vereinbarung)
                                                                                                        http://www.pferdeklinik-altforweiler.de
 18./19. Juli 2020
 Khodayar Hassanzadeh, Saarlouis-Beaumarais;
 06831/62339
                                                                                                                           Dres. med. Schwarz - S. Krämer
                                                                                                             Kirchstr. 28 - 66359 Bous - Tel. 06834 / 23                  17 oder 27 80
 ■■ Apothekendienst
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeigten                                                   Verehrte Patienten wir bitten um Beachtung!
 Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages
 17. Juli 2020                                                                                                             Unsere Praxis ist vom
 Löwen-Apotheke, Provinzialstraße 107, Ensdorf,
 06831/958866                                                                                                       27.07. bis 07.08.2020 geschlossen.
 18. Juli 2020                                                                                                  Vertretung übernehmen alle Ärzte aus Bous und Ensdorf.
 Ludwigs-Apotheke, Französische Straße 1, Saarlouis,
 06831/2957
 19. Juli 2020
 Apollonia-Apotheke, Lebacher Straße 33,
 Saarlouis-Fraulautern, 06831/82828
 20. Juli 2020
 Marien-Apotheke, Kirchstraße 9, Bous, 06834/2300
 21. Juli 2020
 Löwen-Apotheke, Lebacher Straße 11, Saarwellingen;                                                                   Kirchstraße 9 - Bous - Tel. 06834 / 17 30
 06838/2739
 22. Juli 2020                                                                                                  Dr. Bernd Steffens, Dr. Ursula Dinsenbacher,
 Limberg-Apotheke, Saarstraße 2, Wallerfangen; 06831/61777                                                    Gabi Austen, Elvira Probst und Dr. Philip Steffens
 23. Juli 2020                                                                                                       Liebe Patienten, unsere Praxis ist vom
 Doc`s Apotheke, Dillingen, Friedrich-Ebert-Str. 40,
                                                                                                                    27. bis einschl. 31. Juli 2020 geschlossen.
 06831/78000
 24. Juli 2020                                                                                             In akuten Fällen und für dringende Rezeptbestellungen
 Cristall-Apotheke, Kirchstraße 28, Bous,                                                                    sind wir erreichbar unter der Nr. 0151 / 26 91 51 61.
 06834/770790

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 29/2020

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
                                                                                                     Gewalt erlebt haben.
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous                         06834/2378                                   Telefonberatungszeiten:
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf                   06831/52264                                    Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle,                                   Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
 Elisabeth Jenal                                                                                     Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
                                                                                                     .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    tung
                                                                                                     Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
                                                                                                     .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 ■■ Haus für Kinder & Familien                                                                       Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf
 Leitung: Karsten Müller                                                                             ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
                                                                                                     Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
 ■■ Schulen                                                                                          Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Rektorin: Christina Lein                                                                            Öffnungszeiten:
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140
                                                                                                     Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Leitung: Irmhild Stutz
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953                                   Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)                                                              Förster der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
 Kreismusikschule in                                                                                 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Anne Frank Schule                                                                                   M_Balthasar@web.de
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Hilfe gegen Wespen
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         Egon Haag, Schacherweg 22,
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033                    66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,
                                                                                                     66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Betreuungs- und Patientenverfügungen
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       Schiedsmann: Josef Both����������������������������������������Tel. 06831/5599
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 im Landkreis Saarlouis                                                                              Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700
                                                                                                     Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 Diakonisches Werk an der Saar
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                Bezirksschornsteinfegermeister
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295              Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Donum Vitae e.V.
                                                                                                     Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              energis-Netzgesellschaft mbH
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             Defekte Straßenbeleuchtung
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630
                                                                                                     Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Leitstelle Älter werden
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           E-Mail: info@energis.de
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Entsorgungsverband Saar
 Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen                                       Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                Ausgabe 29/2020

                  Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■   Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134,             ■    Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206
      Zimmer 110                                                        ■    Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■   Standesamt,                                                       ■    Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210
      Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 111                    ■    Presse- und
  ■   Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112                                  Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209
      Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102               ■    Jugend, Soziales und
  ■   Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107                    Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201
  ■   Kämmerei,
      Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108           2. Obergeschoss:
  ■   Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 109                               ■    Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
                                                                        ■    Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157,
                                                                             Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306

                           Öffnungszeiten:                                                         Bürgerbüro:
     Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und                           Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                                                                              Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                     13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,
                                                                             Donnerstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
                Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
                                                                                          Freitag von 08.00-12.00 Uhr und
                Darüber hinaus nach Vereinbarung.                              jeden zweiten Samstag im Monat von 10.00-12.00 Uhr.
                                                                                         Darüber hinaus nach Vereinbarung.

                Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                            über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
          /EnsdorfSaar                       unserer Internetseite               www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                     Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                        Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                            Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
    Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                      Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
586                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Ensdorf

                                                                                                                                                                                                                     A. Amtliche Texte
                                                                                                                                                                                                                                         Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Ab-
                                                                                                                                                                                                 Verordnungen                            satz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt
                                                                                                                                                                                                                                         werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten
                                                                                                                                                                                                                                         Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
                                                                                                                                                                               170          Verordnung zur Änderung
                                                                                                                                                                                     infektionsrechtlicher Verordnungen zur
                                                                                                                                                                                       Bekämpfung der Corona-Pandemie                                           §2
                                                                                                                                                                                                                                                Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                                                                                                                                                 Vom 10. Juli 2020
                                                                                                                                                                                                                                         (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei
                 Amtsblatt des Saarlandes                                                                                                                                      Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-       Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-
                                                                                                                                                                               satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des      Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche
                                                                                                                                                                               Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       Gründe nicht entgegenstehen.
                                          Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei                                                                                             S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verord-   (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen-
                                                                                                                                                                               nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet       stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-
                                                                              Teil I                                                                                           die Landesregierung:                                      Nasen-Bedeckung zu tragen:
                                                                                                                                                                                                                                         1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                                                                                                                                                                      Artikel 1                             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
               2020                                   Ausgegeben zu Saarbrücken, 11. Juli 2020                                                          Nr. 39
                                                                                                                                                                                        Änderung der Verordnung zu                          Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
                                                                                                                                                                                    Quarantänemaßnahmen für Ein- und                        höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
                                                                                                                                                                                Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                 chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
                                                                                                                                                                                                                                            des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
                                                                                                                                                                               Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-               Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
                                                                                                                                                                               und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus              Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
                                                                                                                                                                               vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geän-          abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
                                                                                                                                                                               dert durch Verordnung vom 27. Juni 2020 (Amtsbl. I           werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
                                                                                                                                                                               S. 438), wird wie folgt geändert:                            chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               -5-

                                                                                                                                                                               § 7 wird wie folgt gefasst:                                  Personenverkehrs nachzuweisen,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Amtliche Bekanntmachungen

                                                                                                                                                                                                       „§ 7                              2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
                                                                                                                                                                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen
                                                                                                                                                                                                                                            und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-
                                                                                                                                                                               Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2020 in Kraft und         den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-
                                                                                                                                                                               am 26. Juli 2020 außer Kraft.“                               bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung
                                                                                                                                                                                                                                            nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit
                                                                                                                                                                                                                                            nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
                                                                                                                                                                                                      Artikel 2                             gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-
                                                                                                                                                                                        Verordnung zur Bekämpfung der                       tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
                                                                                                                                                                                          Corona-Pandemie (VO-CP)                        3. Kunden und das Personal bei Erbringern von
                                                                                                                                                                                                                                            Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
                                                                                                                                                                                                      §1                                    denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
                                                                                                                                                                                        Grundsatz der Abstandswahrung                       des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
                                                                                                                                                                                                                                            halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
                                                                                                                                                                               (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut        soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
                                                                                                                                                                               nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen-             gegensteht,
                                                                                                                                                                               kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu
                                                                                                                                                                               halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist     4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
                                                                                 Inhalt                                                                                        ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein-           habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
                                                                                                                                                                       Seite   halb Metern einzuhalten.                                     Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
                                                                                                                                                                                                                                            Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
A. Amtliche Texte                                                                                                                                                              (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des             der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
                                                                                                                                                                               eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und             Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom                                                                             Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-         den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
10. Juli 2020. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   586     wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge-           ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
                                                                                                                                                                               schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange-         sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
                                                                                                                                                                               hörigen (familiärer Bezugskreis).                            lung oder Leistungserbringung entgegenstehen,
                                                                                                                                                                               (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-          5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-
                                                                                                                                                                               schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstands-         dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Ausgabe 29/2020

                                                                                                                                                                               regelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der           (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020                             587     588                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020

     setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie                               §4                                       den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder      unter freiem Himmel nicht mehr als 700 Personen und
                                                                                                                                                                                                                                              Ensdorf

     sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von                   Betretungsbeschränkungen                            Art,                                                 in geschlossenen Räumen nicht mehr als 350 Personen
     Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen                                                                                                                               zu erwarten sind, ab dem 10. August 2020 Veranstal-
     und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von         (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen          b. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben          tungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der
     Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche     sämtlicher nicht nach dieser Rechtsverordnung unter-          und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-          Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Per-
     Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere           sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind ver-          lung jeglicher Unterkünfte,                             sonen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als
     gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-         pflichtet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen,                                                                    450 Personen zu erwarten sind, ab dem 24. August
                                                            sodass sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder   c. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen-
     leistet ist.                                                                                                         bädern, Thermen und Saunaanlagen,                       2020 Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag
                                                            Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadrat-                                                                 und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        meter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge-            d. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern       als 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen nicht
Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-             samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung        oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons-          mehr als 500 Personen zu erwarten sind, stattfinden.
haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-            des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3         tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu-       Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben
Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der             gehörigen Probebetrieb,                                 hiervon unberührt.
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   Gesamtfläche stets zulässig.
                                                                                                                       e. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,             (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-        (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge), diese                                                                    f.    die Veranstaltung von Reisebusreisen.                Antrag in atypischen Einzelfällen Ausnahmegenehmi-
                                                            Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-                                                                     gungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, so-
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),                                                                  weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu        zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012                                §6                                 Sicht unbedenklich ist.
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab           (Amtsbl. I S. 156), und den Betrieb sonstiger Gastro-                     Kontaktbeschränkungen
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-         nomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels,                                                                  (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern,
                                                            Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie            (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind           Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich-
tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-                                                                        verboten.
halten, sofern diese dazu in der Lage sind.                 die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.                                                                       tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver-
                                                                                                                       (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und     anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab-
                                                                                                                       -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr           satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1
                        §3                                                          §5                                                                                            eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.
                                                                              Hygienekonzepte                          als 500 Personen und in geschlossenen Räumen nicht
               Kontaktnachverfolgung                                                                                   mehr als 250 Personen zu erwarten sind, können statt-      (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
                                                            (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen          finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden         Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist         sämtlicher nicht nach dieser Rechtsverordnung unter-       Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-
verpflichtend zu gewährleisten                                                                                                                                                    Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
                                                            sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sowie           polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig-      die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt
a. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 und die Ver-     nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit        auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen
                                                            antwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-          nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek-
                                                                                                                                                                                                                                              -6-

   Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April                                                                                                                                 mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-
   2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das      betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen       tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon        sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
   Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), oder        Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-        ausgenommen sind:                                          Satz 3 einzuhalten ist.
   beim Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder         elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
                                                            Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.              1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem             (7) Für Bestattungen gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
   Art mit Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahme-                                                                           Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser
   fähiger Speisen und Getränke,                                                                                                                                                  chend mit der Maßgabe, dass Ausnahmegenehmigun-
                                                            (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-              Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt           gen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden sollen,
                                                            rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung         sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung    soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtli-
b. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-            des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum            geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,         cher Sicht vertretbar ist.
   zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-       Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor
   gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,                 Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten         2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge-          (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
                                                            Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.           staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer      freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
c. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                                                                                   Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach
                                                            Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-                                                                  wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
d. bei Gottesdiensten und Bestattungen,                     gen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in         § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri-         ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
                                                            ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen         ge eines weiteren Haushalts,                            werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
e. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im           Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge-        3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm-          den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die
   Sport,                                                   nossenschaften zu beachten.                                   ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen           Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln
                                                                                                                          (soziale Bezugsgruppe).                                 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
f.   bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,                (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-                                                                     gewährleistet sind.
                                                            und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder         Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
g. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-          das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit        Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-         (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
   plätzen.                                                 dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und       künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen        setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-      Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-          Angehörigen des familiären Bezugskreises und Ange-         kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-          menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-            hörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sin-        nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird
digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-        menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-         ne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen Be-      und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden       öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen      zugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.          zuständigen Behörden beachtet werden.
Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und            Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
                                                                                                                       (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.                        Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-        -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten                             §7
                                                            besondere erforderlich für                                 sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.      Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
(3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-                                                                                                                                      sowie Schließung von Einrichtungen
ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an           a. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können, sofern zu die-
die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach            Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April          sem Zeitpunkt infektionsschutzrechtliche Gründe nicht      (1) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der gelten-            2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das     entgegenstehen, ab dem 27. Juli 2020 Veranstaltungen,      tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
                                                                                                                                                                                                                                              Ausgabe 29/2020

den Datenschutzgrundverordnung zu löschen.                     Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie      zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe        iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020                             589     590                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020

S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019           fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-           3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
                                                                                                                                                                                                                                         Ensdorf

(BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Pros-     sind, und dieses der zuständigen Ortspolizeibehörde        angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern          nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
titutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prosti-   auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche         die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des            Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
tuiertenschutzgesetzes.                                   Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Tes-       Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-        planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
                                                          tung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-      milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für         nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,      schen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI                                                                     oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
                                                                                                                     die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
und Swingerclubs.                                         in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem                                                                     für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
                                                                                                                     Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der      Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und        und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
                                                          höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen                                                                     4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-
Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol-                                                               aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
genden Voraussetzungen aufgenommen werden:                worden ist. Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt       tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         sowie Besucherinnen und Besucher können unter
                                                          ferner nicht für Gäste, die                                nung bleiben hiervon unberührt.                              Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 die-
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
   satz 1 Satz 3,                                         1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich         (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des            ser Verordnung geöffnet werden. Wartebereiche
                                                             oder medizinisch veranlasst anreisen oder               Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-           sind entsprechend den Empfehlungen des Robert
2. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu                                                                                                                                     Koch-Instituts kontaktreduzierend auszugestalten.
   25 Personen,                                                                                                      tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt
                                                          2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson-
                                                                                                                     geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August      (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des fa-            dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären
                                                                                                                     2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-         sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und
   miliären Bezugskreises und mit Ausnahme von               Bezugskreises gem. § 1 Absatz 2, die Wahrnehmung
                                                             eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand           suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium    der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch
   Gruppen mit bis zu 25 Personen,                                                                                   für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter        Sozialleistungsträger ausgenommen.
                                                             oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-                                                                    Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
   fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-          Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in       Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl
                                                                                                                     und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur                                § 10
   mer Nutzung von Geräten,                               begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah-                                                                          Hochschulen, Berufsakademien und
                                                          men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au-       Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-
5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter                                                                                                                                    wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
                                                          ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen       cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach
   Abstands- und Hygieneregeln,                                                                                                                                                   Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
                                                          der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-             § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und                          Fortbildungen
                                                          und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.           des Personals vor Infektionen enthalten können.
6. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes                                                                                                                             (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
                                                          (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-       (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
   und                                                    schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-       Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
7. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab-           gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-   de Maßnahmen angeordnet:                                  und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
   satz 2 Satz 1.                                         zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung                                                                 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
                                                                                                                     1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
                                                                                                                                                                                                                                         -7-

                                                          gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-                                                                     ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaß-
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, so-   lich befristet werden.                                        den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         nahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Ins-
fern bei der Durchführung der Trainingseinheiten si-                                                                    tienten und Personal zu schützen und persönliche       tituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der
chergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 7                                                                  Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung
aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden;                                 §8                                     der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück-
für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                 pekte zu berücksichtigen.                              sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von
zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von                                                                                                                            Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die
Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-          Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-       2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde
gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erteilen.                 mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis-       gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     erlassen werden.
                                                          tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und            lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig,       Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste           gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus-         umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundes-              in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 7 eingehalten         regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-             sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und        Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der            zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses      konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.      aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete        hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine          gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
(4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping-           Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung             vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,    die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
                                                          nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest-           dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen     währleisten sind.
plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung
von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen           abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für       Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern
                                                          die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist                                                                  (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis-                                                                       es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge-       tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik      der Leistungserbringer verantwortlich.                        schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten     sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben,                                                                    sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs-     examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der                            §9                                    tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom-
geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit                                                                       men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes        (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
                                                               Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                                                                         lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung             Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte
des Robert Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro                                                                        Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei         staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
100.000 Einwohnern liegt. Bei einem lokalisierten und     (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären        Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,      schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen kön-      Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-            die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-       (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
nen die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise          lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.           sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder        nung unberührt und können unter Beachtung der im
in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Be-     Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-           seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen          Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
reich begrenzt werden. Ausgenommen sind Gäste, die        nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie        namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für   durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
über ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer   zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis           den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-         staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt,      zu zehn Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei           zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-         und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
                                                                                                                                                                                                                                         Ausgabe 29/2020

dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer In-      ist ein Hygienekonzept vorzulegen.                            ßig durchzuführen.                                     die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
4.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   3.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   2.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   1.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 11. Juli 2020                              591

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  statt.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-         der Corona-Pandemie vom 26. Juni 2020 (Amtsbl. I
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Ensdorf

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie        S. 438) außer Kraft.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Tagesordnung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt

Jörg Wilhelmy
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 werden.                                                    mit Ablauf des 26. Juli 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             des Rathauses die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            und 4 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  A) Öffentlicher Teil

Ihr Bürgermeister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Ensdorf, 13.07.2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            12:00 Uhr geöffnet.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        § 11

                                                                                                                                                                                                                                                     de vereinbart werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   B) Nichtöffentlicher Teil
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Artikel 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Vergabe von Leistungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ■■ Bekanntmachung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-         Änderung der Verordnung zum stufenweisen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Mitteilungen und Anfragen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Mitteilungen und Anfragen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     gez. Jörg Wilhelmy, Bürgermeister
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2      Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Vergabe Planungsleistungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Absatz 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des § 6         und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Absatz 1 zuwiderhandelt.                                           sowie Kindertageseinrichtungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu     „Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außer-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                schulischer Bildungs- und Seminararbeit.“
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                                     Artikel 4

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 2. Sitzung des Ferien- und Notausschusses
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Inkrafttreten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         § 12                               Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2020 in Kraft.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Zuständige Behörden
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung          Saarbrücken, den 10. Juli 2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Am Donnerstag, 23. Juli 2020, findet um 18:30 Uhr im Sitzungssaal
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                   Die Regierung des Saarlandes:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      -8-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ordnung sind die Gemeindeverbände.                                        Der Ministerpräsident

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ■■ Geänderte Öffnungszeiten in den Sommerferien
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;                              Hans
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und                 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 bestehen weiterhin fort.                                                  Energie und Verkehr

                    veröffentlichen wir aktuelle Informationen auch auf der Facebook Seite der Gemeinde.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Rehlinger

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 13:00 Uhr,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        § 13

                                                                                                                                                        Denken Sie bitte daran, dass auch viele Angelegenheiten telefonisch geklärt werden können.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Der Minister für Finanzen und Europa
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Besondere Regelungen bei regionalem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Infektionsgeschehen                                        Der Minister der Justiz

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten in den Sommerferien (06.07. - 14.08.2020):

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Abweichend hiervon ist das Bürgerbüro wie folgt geöffnet:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-                                   Strobel
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regionalver-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 band Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von sieben           Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner, kann                               In Vertretung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 die Landesregierung im Benehmen mit den jeweils be-                                Strobel
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 troffenen Kreispolizeibehörden durch Verordnung die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 notwendigen Schutzmaßnahmen für einen bestimmten                 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich erlassen.                       Frauen und Familie

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Straße kann es in diesem Bereich in der Zeit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Familie unterrichtet das Robert Koch-Institut über die                              Bachmann

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ■■ Verkehrsbeeinträchtigungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 getroffenen Maßnahmen.                                            Die Ministerin für Bildung und Kultur

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       vom 27.07.2020 bis längstens zum 18.09.2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Für alle gilt, einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten und grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Streichert-Clivot
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         § 14
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Amtliche Mitteilungen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Aufgrund von Sanierungsarbeiten an der Brücke Saarlouiser                                                                                                                                                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Die Dienststellen der Gemeindeverwaltung sind in dieser Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 13:00 Uhr und Freitag von 8:30 bis

                                                                                                                                                                                                                                                     lich. Termine können unter Tel. (06831) 504-133 oder per Mail standesamt@gemeinde-ensdorf.de oder gewerbeamt@gemeinde-ensdorf.

                    Bitte beachten Sie auch unser umfangreiches Internetangebot unter www.gemeinde-ensdorf.de. Hier finden Sie die Kontaktdaten sämt-
                                                                                                                                                                                                                                                     Persönliche Anliegen mit den Mitarbeitern des Gewerbeamtes und des Standesamtes sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung mög-

                    licher Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung, auch viele Dokumente und Formulare sind auf unserer Homepage abrufbar. Daneben
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 (1) Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2020 in Kraft.                           In Vertretung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Ausgabe 29/2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung                                  Rehlinger
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -9-                                    Ausgabe 29/2020

 ■■ Das Standesamt der Gemeinde Ensdorf
    führt Trauungen weiterhin
    in überschaubarem Kreis durch
 Neben dem Brautpaar und zwei Trauzeugen dürfen acht weitere
 Personen an der Trauung teilnehmen. Die Hygienevorschriften,             Finanzielle Hilfe
 wozu das Tragen eines Mundschutzes und die Einhaltung des
 Mindestabstandes zählen, sind weiterhin einzuhalten.
                                                                          für Vereine

                                                                          Liebe Vereinsvorsitzende
                                                                          und Vereinsmitglieder,
                                                                          die Landesregierung will alle gemeinnützig
                                                                          anerkannten Vereine und Stiftungen mit Sitz
                                                                          im Saarland, die Träger einer kulturellen Ein-
                                                                          richtung sind und vor dem 11. März 2020
                                                                          gegründet wurden, in der Corona-Pandemie
                                                                          finanziell unterstützen und damit die Förderlü-
                                                                          cken der bisherigen Corona-Hilfen von Bund
                                                                          und Länder für gemeinnützige Vereine schlie-
                                                                          ßen. Dazu hat der saarländische Ministerrat
  ■■ Neue weitere Lockerungen                                             am 30. Juni das Förderprogramm „Vereint
     der Corona-Verordnungen                                              helfen: Vereinshilfe Saarland“ verabschiedet.
  Auch zu Beginn der Sommerferien ist das Infektionsgeschehen
  im Saarland gleichbleibend niedrig.                                     Seit dem 06. Juli 2020 können Vereine online
  Aufgrund dieser Entwicklung hat die Landesregierung weitere             unter corona.saarland.de/vereinshilfe einen
  Lockerungen auf den Weg gebracht und die drei bestehenden
  Corona-Verordnungen fortgeschrieben.                                    entsprechenden Antrag stellen. Die Bewil-
  Die neuen Regeln gelten seit dem 13.07.2020. Trotz der neuen
                                                                          ligung und Auszahlung erfolgen durch das
  Lockerungen und den Ferien appelliert die saarländische                 jeweils zuständige Ministerium.
  Landesregierung weiterhin verantwortungsbewusst und
  bedacht zu handeln, um die bisherigen Fortschritte nicht zu
  gefährden.                                                              Das Programm sieht zwei Förderungsmög-
  Hier das Wesentliche im Überblick:                                      lichkeiten vor:
  Stufenplan für Veranstaltungen
  Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 250
  Personen (bislang 150),                                                 Zum einen können die Vereine eine einma-
  · ab 27.07.2020 mit bis zu 350 Personen,                                lige Unterstützungszahlung beantragen. Zwi-
  · ab 10.08.2020 mit bis zu 450 Personen und
  · ab 24.08.2020 mit bis zu 500 Personen erlaubt.
                                                                          schen 1500 € und 3000 € erhalten die Vereine
  Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 500 Personen            abhängig von der Anzahl der Mitglieder. Ver-
  (bislang 350),                                                          eine mit bis zu 100 Mitgliedern erhalten 1500
  · ab 27.07.2020 mit bis zu 700 Personen,
  · ab 10.08.2020 mit bis zu 900 Personen und                             €, Vereine bis zu 300 Mitgliedern 2000 € und
  · ab 24.08.2020 mit bis zu 1000 Personen erlaubt.                       bei bis zu 700 Mitgliedern 2500 €. Vereine, die
  Alle Veranstaltungen über 20 Personen sind nach wie vor dem             mehr als 700 Mitglieder haben, werden mit bis
  Ordnungsamt anzumelden, damit die Kontakte nachverfolgt wer-            zu 3000 € unterstützt. Stiftungen, die anders
  den können. Außerdem muss der Mindestabstand von 1,50 m
  und Infektionsschutz-Auflagen beachtet werden.                          als Vereine keine Mitglieder haben, erhalten
  Beim Sportbetrieb sind -wie bei Veranstaltungen- 250 Zuschauer          pauschal 1500 €.
  in geschlossenen Räumen und 500 Zuschauer unter freiem Him-
  mel erlaubt.
                                                                          Zum anderen gibt es für Vereine, bei denen
  Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanz-
  schulen ist unter Auflagen mit bis zu 25 Personen (bislang 20)          ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass
  gestattet. Ebenso sind Kontaktsportarten mit bis zu 25 Personen         vorliegt, die Möglichkeit, eine über den Pau-
  (bislang 10) erlaubt.                                                   schalsatz hinausgehende Liquiditätshilfe zu
  Außerdem wurden die Besuchsregeln für Pflegeheime und                   beantragen. Die Höhe dieser Hilfe ist abhän-
  Krankenhäuser gelockert. Voraussetzungen für das Treffen mit
  Pflegebedürftigen sind entsprechende Besuchskonzepte der                gig von der Höhe des entstandenen Scha-
  Einrichtungen. In diesen müssen unter anderem die Anzahl und            dens und dabei auf den Maximalbetrag von
  die Dauer der Besuche wie auch der Kreis der Besucher geregelt
  werden.                                                                 10.000 € beschränkt.
  Die Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schu-
  lischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungs-              Machen Sie Gebrauch von dem Angebot der
  einrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen wurde ergänzt
  und erweitert. Die aktuelle Corona-Verordnung ist zum Nach-
                                                                          Landesregierung und stellen Sie einen Antrag
  lesen in dieser Ausgabe unter Rubrik „Amtliche Bekanntma-               auf finanzielle Hilfe.
  chungen“ abgedruckt sowie auf der Homepage der Gemeinde
  veröffentlicht.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                         - 10 -                                                           Ausgabe 29/2020

                 WAS KANN NICHT ABGEGEBEN WERDEN ?                                        ENTSORGUNGSÜBERSICHT EVS WERTSTOFFZENTRUM
-Anlieferung durch Gewerbebetreibende (außer Grünschnitt)                                                  ENSDORF/ BOUS/ SCHWALBACH
- Sondermüll (Ökomobil, siehe 1 Mal monatl. Termine)                                                         Am Schwalbacher Berg 159
- Eternit / Asbest / Ytonsteine                                                                                   66806 Ensdorf
- Autoteile inkl. Autoradio (Autoverwerter)
- Ölofen / und Rasenmäher mit Tank
                                                                                                                  ÖFFNUNGSZEITEN:
- geschlossene Druckbehälter
- gewerbliche Kühlgeräte
                                                                                                    Mo., Mi., Fr.:        11.00 - 17.00 Uhr
- Eisenbahnschwellen
- PCB- haltige Kondensatoren
                                                                                                    Di., Do.:             08.00 - 13.00 Uhr
- Nachtspeicheröfen
- Feuerlöscher: Deponie Illingen oder Ökomobile (15€)
                                                                                                    Sa.:                  10.00 - 16.30 Uhr
- Hausmüll: Restmülltonne, AVA Velsen
 -Stallmist, Tierstreu, und mit Lehm, Steinen oder Erde vermischte
Grünabfälle
- größere Mengen Bauschutt inkl. Gips und Yton: Kieswerk Hector in
Rehlingen oder Lisdorf (Abfahrt Wadgassen), Tel. 06831-959220
- größere Mengen Baumischabfälle oder Sperrmüll: bis 100kg 12€, ab 100kg                 Unsortierte bzw. nicht zu benennende Anlieferungen werden aus Zeit- u.
0,20€/kg können auf der AVA Velsen bei Großrosseln, Tel.: 06898 946115,                                       Personalgründen abgewiesen.
MO - FR:08:00-10:00 + 15:00-17:45 Uhr u. SA: 07.00 - 14.15 Uhr entsorgen
                                                                                  Die Anlieferer müssen ihre Wertstoffe selbst in die ihnen zugewiesenen Container oder
      Sperrmüllabholung durch EVS (15,00 € / 4 m³). Anmeldung unter                  Ablagemöglichkeiten bringen. Es besteht keine Verpflichtung des Personals beim
                          Tel.: 0681 5000 555                                                                      Entladen zu helfen!

                                                                                  Anlieferungen (außer Grünschnitt) nur mit privatem PKW, Kombi o. kleinem Anhänger
                                                                                                                 laut EVS - Definition.
     ACHTEN SIE BITTE AUF DIE SAUBERKEIT IHRES GRÜNSCHNITTS.
FREMDKÖRPER KÖNNEN ZU ERHEBLICHEN SCHÄDEN BEIM SCHREDDERN DES
                        MATERIALS FÜHREN.                                             Haushaltsauflösungen müssen vor der Anlieferung telefonisch oder persönlich
                                                                                                                angemeldet werden!
 DAS ABLADEN VON GRÜNSCHNITT UND ANDEREN MATERIALIEN VOR DER
                    ANLAGE IST VERBOTEN !
                                                                                                                Weitere Infos unter Tel.:

     GEWERBLICHE ANLIEFERUNGEN WERDEN NICHT ANGENOMMEN!                                               06831 504157 (Frau Blaes, vormittags)
                 (außer Grünschnitt aus Privatgärten)

                          KOSTENPFLICHTIG SIND:                                                     Altholz aus Renovierungsarbeiten
                                                                                 z.B Dachlatten, Dielen, Palisaden, Holztüren, Laminat, Profilholz,…
Grünschnitt aus Privathaushalten
bis 2 blaue Säcke                                                     1,50 €     Kleinstmenge (bis 5 Eimer, weniger als Kofferraum)                                 2,00 €
PKW (inkl. Kombi) mehr als 2 blaue Säcke                              3,00 €     PKW- Kofferraum                                                                    5,00 €
PKW- Anhänger pro angefangenem, laufenden Meter                                  Kombi- Kofferraum                                                                 10,00 €
(und Pritschen, Kleintransporter, Transporter, VW Bus, MB                        PKW- Anhänger (bis 2,5m) max. 1m³                                                 20,00 €
Vito, MB Sprinter, Ford Transit, VW LT 29 und vergleichbare
Fahrzeuge)                                                            1,50 €                                 KOSTENLOSE ANLIEFERUNG VON
                doppelt geladen                                       3,00 €
                dreifach geladen                                      4,50 €     Sperrmüll (Menge bis 2m³ am Tag), Teile ab 50 cm Durchmesser:
andere private Anlieferungen pro m³                                   6,00 €                          "Alles, was beim Umzug mitgenommen werden kann und nicht in die
gewerbliche Anlieferungen pro m³                                     12,00 €                          Mülltonne passt.", z.B.:
Wurzelstöcke bis 30cm ᴓ                                               3,00 €                          Altmöbel, Auslegeteppiche, Plastik- u. Kunsttoffteile (z.B.
                30- 50cm ᴓ                                            5,00 €                          Blumentöpfe, Eimer, Schüsseln, Regentonnen. Wäschekörbe, Kisten,
                je weitere 20cm ᴓ                                     4,00 €                          …) laut Verordnung
                                                                                 Elektronikgeräte: nur komplette, nicht ausgeschlachtete Geräte !
 Bauschutt (z. B. Fliesen, Steine, Waschbecken, Ton- u. Keramiktöpfe, Teller,    Haushaltskleingeräte: z.B. Kaffeemaschine, Bügeleisen, Bohrmaschinen,….
                 Tassen), Anlieferung bis 1 m³ täglich möglich !                 Haushaltsgroßgeräte: z.B. Waschmaschine, Trockner, Backofen, ...
je 10Liter Eimer                                                       1,00 €    Fernseher, Monitore, Bildschirme
Bauschutt, Rasensoden (max. 1m³)                                     35,00 €     Kühlgeräte:          aus dem Haushalt, mobile Klimageräte, Ölradiator
Toilette, Waschbecken, Keramikformteile                 je Stück       2,00 €    Leuchtstoffröhren stabförmig, Energiesparlampen
Badewanne                                               je Stück       5,00 €    Mischschrott
Duschtasse                                              je Stück       3,00 €                         z.B. Wasserrohre, Profileisen, Bleche, Maschendrahtzaun,
                                                                                                      Heizkörper, Boiler ohne Isolation, Metallfenster o. -tür, Ölofen ohne
                     Gemischte Bau- und Abbruchabfälle                                                Tank u. Dosiereinrichtung, Fahrräder, Kupfer, Messing, Edelstahl, …
  "Alles, was mit dem Haus verbunden ist." z.B. Tapeten, Gipskartonplatten,      Altkleider u. Schuhe, Brillen, Hörgeräte, CDs ohne Hülle, Handys, Druckerpatronen
                   Teppichboden, PVC- Belag, Fußleisten, ...                     Altglas, Altpapier, Kartonagen u. Pappe
Kleinstmenge (bis 5 Eimer, weniger als Kofferraum)                    2,00 €     Speisefette u. -öle, Korken, Haushalts-, Auto-, u. Mopedbatterien
PKW- Kofferraum                                                      10,00 €     Kabelreste, Motoren, Messingarmaturen, Aluminium
Kombi- Kofferraum                                                    15,00 €     Flachglas z.B. Fensterscheiben, Aquarium ohne Inhalt, ...
PKW- Anhänger max. 1m³                                               30,00 €
                                                                                                                  GEKAUFT WERDEN KANN
                                  Reifen                                         Komposterde                        lose geladen pro m³                            25,00 €
PKW- Reifen    ohne Felge/ -mit Felge                je Stück 3,00 €/ 4,00 €                                                     pro Eimer                          0,30 €
LKW- Reifen    ohne Felgen bis 1,25m ᴓ               je Stück        15,00 €     EVS- Müllsäcke 60 l                             je Stück                           6,00 €
                                                                                 Gelbe Wertstoffsäcke                            Einzelrolle                     kostenlos
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