Nummer 45 Freitag, 6. November Jahrgang 2020 - Stadt ...

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Nummer 45
Freitag, 6. November
Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712.
                                                                        Augenärztlicher Notdienst
                                                                        Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)
Stadtverwaltung Schwaigern
info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de,                            Ärztlicher Notdienst für Patienten mit
www.schwaigern.de                                                       Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen
Zentrale                                                         21-0   Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der
                                                                        HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund-
Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung                            brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor­  -
aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen                   an­meldung.
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona)
Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr   Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern
Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr         Immer am 3. Montag 13 – 16 Uhr und 3. Dienstag 14 – 18 Uhr
FEUERWEHR                Notruf                                   112   im Monat im Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unter-
                                                                        stützung bei Rentenangelegenheiten durch einen Versicherten-
POLIZEI                  Notruf                                   110   berater der Deutschen Rentenversicherung.
Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr)                      810630    Anmeldung: Gesa Kress, Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de
Polizeirevier Lauffen                                     07133/2090
UNFALLRETTUNGSDIENSTE                                                   JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld
Notruf                                                            112   Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1
Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222)                19222    (im Bahnhof), Tel. 8129561.
BEREITSCHAFTSDIENSTE bei:
                                                                        Diakoniestation Leintal
Stromausfall: EnBW Regional AG                         0800/3629477     Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund
Störung der Wasserversorgung:                                           um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung,
Schwaigern, Stetten, Niederhofen                        0172-6330059    Essen auf Rädern, Tel. 97300,
Massenbach                                              0173-3004981    – IAV–Stelle, Tel. 973011
Störung der Gasversorgung:                                              – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch
                                                                        von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in
Stadtwerke Heilbronn                                  07131/56-2562     persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen.
Nach Dienstschluss                                    07131/56-2588
                                                                        Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier
                                                                        Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts-
                                                                        hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern;
                                                                        Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102.
Corona                                                                  Ökumenischer Hospizdienst Leintal
Hotline für Fragen zu konkreten Verdachts- oder Krankheits-             Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für
fällen oder zur Kontaktpersonenermittlung: Gesundheitsamt               – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden
07131/994-100, Montag – Freitag 8 – 12 Uhr, Montag –                    Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden.
Donnerstag 13.30 – 16 Uhr.                                              Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33,
Ansprechpartner für medizinische Fragen, beim Auftreten von             Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und
Symptomen und für Tests auf COVID-19 sind weiterhin die                 Mi. + Do. 15 – 17 Uhr.
Hausärzte. Außerhalb deren Praxiszeiten: ärztlicher Bereit-
schaftsdienst 116 117.
                                                                        Suchtberatung
                                                                        Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag
Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                          des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund-
– Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr                                  heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068.
– Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr
Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)                             Psychologische Beratungsstelle
oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus (Neubau)                  Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation
Direktwahl: 07135/9360821                                               Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter
Maulbronner Straße 15, 74336 Brackenheim                                Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn.
– Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr
Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn
(keine Voranmeldung möglich)                                            Herausgeber: Stadt Schwaigern
Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst                                    Verantwortlich für den amtlichen
Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik                ­Inhalt einschließlich der Sitzungs­
Heilbronn (keine Voranmeldung möglich).                                  berichte der Gemeinde­organe und
Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle              ­anderer Veröffent­lichungen der Stadt-
Heilbronn, Tel. 19222.                                                    verwaltung Schwaigern ist der/die
– Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in               Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver-
der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran­                 treter im Amt, für den Teil Kirchliche
meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die                Nachrichten und Vereinsmit­teilungen die Kirchen und Vereine;
Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222.                                 für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen
Kostenfreie Onlinesprechstunde                                            ­Fraktionssprecher, für den I­ nhalt der Texte der Parteien und
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz-               Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den
lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de                         Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13,
Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr                                        74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail:
                                                                           ­verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de
                                                                            Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr
 Seite 2                    Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
08.11.     Patrozinium Festgottesdienst,                       08.11. Konzert „Heuchelberger Albhornbrass“
    			        kath. Kirchengemeinde St. Martinus, 10.30 Uhr       			 zum Jubiläum „500 Jahre Stadtkirche“,
                                                                   			Förderverein Ev. Stadtkirche
    Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT:
                                                                   08.11.    Gemeindefest mit Martinsumzug,
    07.11. Konzert, Gesangverein Massenbach,                       			       kath. Kirchengemeinde St. Martinus
    			Schloss Massenbach
                                                                   11.11. Martinsumzug, Förderverein der Grundschule
    07.11.     10. Maultaschenfest,                                			Stetten
    			        Freiwillige Feuerwehr Abt. Niederhofen

Notdienst der Apotheken                                            Die Stadt bittet Sie, die bestehenden Angebote vor Ort aktiv
06.11.    Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36,                       zu nutzen.
			       75031 Eppingen, Tel. 07262/1858                          In Zeiten der Corona-Krise brauchen wir Hoffnung, Kraft und
07.11.    Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7,            Durchhaltevermögen. Lassen Sie uns in dieser Krisensituation
			       74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620                      zusammenhalten und Rücksicht aufeinander nehmen. Handeln
08.11.    Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4,                          Sie bitte mit Umsicht, beachten Sie die empfohlenen Hygiene-
			       75031 Eppingen, Tel. 07262/1888                          maßnahmen und reduzieren Sie ihre sozialen Kontakte. Auch
09.11.    Rathaus-Apotheke, Heilbronner Str. 41,                   wenn es schwerfällt, ist das die einfachste Möglichkeit, das
			       74252 Massenbachhausen, Tel. 07138/7666                  Ansteckungsrisiko zu minimieren. Bisher waren die meisten
10.11.    Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2,        von Ihnen sehr diszipliniert. Dafür möchte ich mich bedanken.
			       75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490         Aber gleichzeitig heißt es: weiterhin durchhalten. Das Corona-
11.11.    Apotheke am Karlsplatz, Am Karlsplatz 5,                 virus zeigt uns, dass viele Dinge im Leben, die zunächst unver-
			       75031 Eppingen, Tel. 07262/6760                          zichtbar erscheinen, letztendlich zweitrangig sind. Die Gesund-
12.11.    Stadt Apotheke Schnellerstr. 2,                          heit ist das höchste Gut.
			       74193 Schwaigern, Tel. 07138/97180                       Ein besonderer und großer Dank gilt an dieser Stelle auch allen
                                                                   Mitmenschen, welche unsere Versorgung gewährleisten und in
                                                                   systemrelevanten Berufen tätig sind. Dies gilt insbesondere für
                                                                   Beschäftigte in den Bereichen Medizin, Pflege und Sicherheit,
                                                                   Infrastruktur oder Daseinsvorsorge, die sich seit Monaten
                                                                   besonders für uns einsetzen.
                                                                   Mit Hilfe der kostenlosen Corona-Warn-App können anonymi-
                                                                   siert Kontakte ermittelt werden, um Kontaktpersonen von
Grußwort der Bürgermeisterin                                       bestätigten Corona-Infizierten frühzeitig zu informieren. Je
Liebe Bürgerinnen und Bürger,                                      mehr BürgerInnen die App nutzen, umso besser können wir das
es gibt außergewöhnliche Momente, in denen die Zukunft ihre        Virus eindämmen. Deshalb mein Ratschlag: Installieren Sie
Richtung ändert. Eine solche Entwicklung ist momentan zu           sich die App!
beobachten. Die Ausbreitung des Coronavirus bringt seit            Das Rathaus-Team steht Ihnen auch während der Corona-Krise
Monaten tiefe Einschnitte in allen Lebensbereichen mit sich.       gerne für Ihre Anliegen zur Verfügung. Wenn Sie Fragen haben,
Um die Infektionsketten zu verlangsamen, diese möglichst zu        zögern Sie bitte nicht und sprechen Sie uns an. Bitte ver-
unterbrechen und die Ansteckungsgefahr zu reduzieren,              einbaren Sie bei Bedarf einen Termin im Rathaus. Viele Anlie-
werden aktuell viele Maßnahmen getroffen, die unser öffent-        gen können Sie außerdem über die Internetseite der Stadt
liches und privates Leben stark einschränken. Wir vermissen        klären. Gerne unterstützen wir Sie auch telefonisch oder per
das gesellige Beisammensein mit Familie und Freunden, wir          Mail.
vermissen unsere gewohnten Arbeitsabläufe und sorgen uns           Ich wünsche Ihnen in dieser herausfordernden Zeit alles Gute.
um unsere wirtschaftliche Sicherheit, wir vermissen Kulturver-     Passen Sie auf sich auf, achten Sie auf Ihre Mitmenschen und
anstaltungen, Restaurant- und Barbesuche und vieles mehr.          bleiben Sie gesund!
Das Coronavirus bestimmt weiterhin unseren Alltag. Dennoch         Ihre
wünsche ich mir, dass wir zuversichtlich in die Zukunft blicken    Sabine Rotermund
und weiter konsequent an der Eindämmung des Coronavirus            Bürgermeisterin
arbeiten.
Die Unternehmen, Betriebe, Dienstleister und Einzelhändler in      Schwaigern hilft
Schwaigern sind von der aktuellen Situation und den damit          Vor allem ältere und chronisch kranke Menschen sind jetzt
verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus               dringend auf Unterstützung angewiesen. Immer mehr
ebenfalls stark betroffen. Leider machen die stetig steigenden     Menschen bieten anderen Mitbürgern ihre Hilfe an.
Infektionszahlen und die damit verbundenen Vorgaben durch          Hier finden Sie Hilfsangebote:
die Corona-Verordnung auch die Schließung der Gastronomie          Ev. Pfarramt Schwaigern und Diakoniestation Leintal:
seit dem 02. November 2020 erforderlich. Davon ausge-              Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen – Tel. 920600
nommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den         und 97300.
Verzehr zuhause. Die Stadt Schwaigern hat eine Übersicht er-       Kath. Pfarramt Schwaigern
stellt, die über Abhol- und Lieferdienste und Gutscheinver-        Nachbarschaftshilfe, z. B. zum Einkaufen – Telefon 7142.
käufe der örtlichen Gastronomie informiert. Die Übersicht          Ev. Pfarramt Stetten-Niederhofen
finden Sie auf der städtischen Website unter www.schwaigern.       Sollten Sie in irgendeiner Art und Weise Hilfe benötigen:
de oder im Amtsblatt. Sie wird fortlaufend aktualisiert.           Pfarrer Bulmann, Tel. 6285 oder Diakonin Ute Kolewe,
Die Unterstützung regionaler Betriebe aus dem Handel, der          Tel. 8179130.
Gastronomie oder dem Tourismus in der aktuellen Situation ist      Für praktische Unterstützung (z. B. Einkauf) können Sie sich
ein wichtiges Zeichen dafür, dass die Region solidarisch agiert.   auch gerne melden bei: Magda Bach, Tel. 67258, Handy
                                                                   0157/30839380 oder Ute Bissinger, Tel. 93011, Handy
                                                                   0160/90522503.
                                                                   Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 3
Stetten hilft Stetten
                                                                                                                                       – eine Privatinitiative. Wir helfen in Notlagen wegen Corona
Landesweite Maßnahmen zur                                                                                                              bei Einkäufen, Gassigehen, Besorgungen usw., Anfragen an Tel.
                                                                                                                                       932163 oder 0172/7322564 sowie ecpleiss@gmx.de.
Eindämmung der Corona-Pandemie                                                                                                         Jugendhaus Massenbach
                                                                                                                                       Hilfe für Ältere beim Einkaufen – Telefon ab 15 Uhr
                                                                                                                                       0151/27230804 oder per Email: Tim.bruehl@outlook.de.
      !              Die folgenden Maßnahmen gelten für Baden-Württemberg
                     vom 2. bis 30. November 2020. Diese Zusammenstellung ist                                                          Ehrenamtsbörse
                     ein Auszug und umfasst die wichtigsten Regelungen für das
                     alltägliche Leben.                                                                                                Melden Sie sich unter Tel. 07138/2127 im Rathaus Schwaigern
                                                                                                                                       – wir vermitteln weitere, private Kontakte.

            AH A A L
                                                                                                                                       Wer möchte Hilfe anbieten?
                                                                                                                                       Bitte melden Sie sich im Rathaus Schwaigern unter Tel. 07138/
                                                                                                                                       2127 bei der Ehrenamtsbörse.
                                                                                                                                       Bitte bleiben Sie besonders aufmerksam, wenn Sie in Ihrem
                                                                                                                                       Umfeld feststellen sollten, dass sich Mitmenschen in einer
                                                                                                                                       Notsituation befinden. Wir danken allen, die sich für andere
                                                                                                                                       Menschen engagieren.
                  Abstand                  Hygiene                 Alltagsmaske            Corona-App       regelmäßig
                   halten                 praktizieren                 tragen                nutzen            lüften

 Kontakte                                                                            Gesundheit & Soziales
                                                                                                                                              Verordnung der Landesregierung über
    • Persönliche Kontakte auf ein Minimum                                            • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern,            ­infektionsschützende Maßnahmen gegen die
      reduzieren.
    • Treffen oder Feiern im privaten oder
                                                                                        Pflegeheimen, Senioren- und
                                                                                        Behinderteneinrichtungen.
                                                                                                                                               Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
      öffentlichen Raum mit maximal 2 Haus-                                           • Keine Isolation der Betroffenen.                       (Corona-Verordnung – CoronaVO)1)
      halten oder wenn alle miteinander                                               • Übernahme der Kosten von regelmäßigen
      verwandt* sind. In allen Fällen gilt:                                             SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten                                    Vom 23. Juni 2020
      höchstens10 Personen.                                                             und Besucher.                                           (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung)
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind: Großeltern,
Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
                                                                                                                                       Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infek-
                                                                                     Bildung & Betreuung                               tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
 Einzelhandel                                                                         • Alle Bildungseinrichtungen und Kinder-         S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    • Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.                                            gärten bleiben geöffnet.                       19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird ver-
                                                                                      • Weiterbildungseinrichtungen für
    • Maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufs-
      fläche.                                                                           theoretische Seminare bleiben geöffnet,        ordnet:
    • Maximal ein Kunde auf unter 10m² Verkaufs-                                        keine Sportkurse o.ä.                                           Teil 1 – Allgemeine Regelungen
      fläche.
    • Gesteuerter Zutritt.
                                                                                                                                               Abschnitt 1: Ziele und befristete Maßnahmen
    • Warteschlangen vermeiden.
                                                                                     Religion & Todesfälle                                                             §1
                                                                                      • Gottesdienste und Beerdigungen                                                Ziele
                                                                                        unter Hygieneauflagen erlaubt.                 (1)	Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des
 Gastronomie
                                                                                                                                           Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der
    • Schank- und Speisegaststätten, Bars, Clubs,
      Kneipen aller Art werden geschlossen.                                                                                                Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infek-
    • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder                                         Dienstleistungen                                      tionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infek-
      Lieferung.
    • Betriebskantinen unter Hygieneauflagen
                                                                                      • Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios
                                                                                        werden geschlossen.
                                                                                                                                           tionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrecht-
      weiterhin geöffnet.                                                             • Medizinische Behandlungen (z.B. Physio-            erhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten ge-
                                                                                        oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie,           währleistet werden.
                                                                                        medizinische Fußpflege sowie Massagen)
                                                                                        möglich.                                       (2)	Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung
 Kultur
    • Veranstaltungen, die der Unterhaltung
                                                                                      • Friseursalons und Sonnenstudios unter              Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen
                                                                                        Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.
      dienen, sind nicht gestattet.                                                   • Prostitutionsstätten müssen schließen.             einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt
    • Kultur-, und Freizeiteinrichtungen                                                                                                   einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und
      werden für den Publikumsverkehr
      geschlossen. Z.B.:                                                                                                                   Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der
      - Theater                                                                      Sport                                                 zuständigen Behörden.
      - Oper
      - Museen
                                                                                      • Öffentliche und private Sportstätten werden
                                                                                        für den Publikumsverkehr geschlossen.                                         § 1a
      - Konzerthäuser                                                                   Z.B.:                                                       Befristete Maßnahmen zur Abwendung
      - Clubs und Diskotheken
      - Kinos
                                                                                        - Fitness- und Yogastudios
                                                                                        - Schwimm- und Spaßbäder, für Schul- und
                                                                                                                                                       einer akuten Gesundheitsnotlage
      - Freizeitattraktionen drinnen oder                                                 Studienbetrieb weiterhin geöffnet            (1)	Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Absätze 2
        draußen
      - Spielhallen, Spielbanken oder Wettan-
                                                                                        - Thermen und Saunen
                                                                                        - Tanzschulen
                                                                                                                                           bis 9 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den
        nahmestellen                                                                    - Sportstätten von Vereinen jeglicher Art          aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverord-
    • Spielplätze im Freien dürfen genutzt
      werden.
                                                                                      • Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen
                                                                                        des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder
                                                                                                                                           nungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
                                                                                        privaten Sportanlagen erlaubt.                 (2)	
                                                                                                                                           Ansammlungen und private Veranstaltungen sind ab-
                                                                                      • Training und Veranstaltungen von Spitzen-
                                                                                        und Profisport ohne Zuschauer möglich.
                                                                                                                                           weichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
 Reisen & Beherbergung                                                                                                                     Satz 2 nur gestattet
                                                                                      • Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf-
     • Verzicht auf private Reisen sowie Besuche
       von Verwandten.
                                                                                        oder Tennisplätzen oder Reitanlagen erlaubt.
                                                                                      • Hundesport erlaubt.
                                                                                                                                           1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
     • Keine überregionalen touristischen Ausflüge.                                   • Rehasport erlaubt.                                 2.	mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus-
     • Keine Busreisen zu touristischen Zwecken.
     • Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit                                                                                                halts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern,
       gestattet.
                                                                                     Arbeiten
                                                                                                                                                Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Ver-
     • Übernachtungsangebote nicht für
       touristische Zwecke gestattet. Dies gilt auch                                  • Home Office überall dort, wo es möglich
                                                                                                                                                wandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als
       für Campingplätze. Dauercamping aber                                             ist.                                                    10 Personen.
       weiterhin erlaubt.
     • Geschäftliche, notwendige Reisen und
                                                                                      • Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen
                                                                                        Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes
                                                                                                                                       	Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhal-
       Übernachtungen bleiben erlaubt.                                                  möglich.                                           tung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öf-
                                                                                      • An den Betrieb angepasste Hygiene-
                                                                                        auflagen.
                                                                                                                                           fentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für-
                                                                                                                                           sorge dienen.
                                                                                                                                       (3)	
                                                                                                                                           Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1
 Hilfsmaßnahmen                                                                                                                            Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Ver-
 • Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt.                                                          anstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen,
 • KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten.                                                                    einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und
                                                                                                                                           – proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl unter-
                                                                                                Ein ausführliches FAQ finden Sie auf       sagt. Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur
Stand: 01.11.2020                                                                               » Baden-Württemberg.de                     ohne Zuschauer stattfinden. § 10 Absatz 4 bleibt unbe-
                                                                                                                                           rührt.
Seite 4                                                               Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
(4)	Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Versammlun-       (8)	
                                                                      Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akade-
    gen nach § 11 und Veranstaltungen von Religions- und              mien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale
    Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen               Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet
    bei Todesfällen nach § 12.                                        dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rek-
(5)	Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig            torat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenz-
    von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen          form zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig
    oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur          und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und
    Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für         Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate
    Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020               ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    angetreten worden sind. Ferner untersagt wird der Betrieb     (9)	Ergänzend zu § 19 handelt ordnungswidrig im Sinne des
    von Reisebussen im touristischen Verkehr.                         § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahr-
(6)	
    Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publi-           lässig
    kumsverkehr untersagt                                             1.	entgegen Absatz 2 an einer Ansammlung oder Veran-
    1. Clubs und Diskotheken,                                             staltung teilnimmt,
    2.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun-       2. entgegen Absatz 2 eine Veranstaltung abhält,
        gen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions-           3. entgegen Absatz 3 eine Veranstaltung abhält,
        gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten-        4.	entgegen Absatz 5 ein Angebot zur Verfügung stellt
        schutzgesetzes,                                                   oder
    3.	Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spiel-        5. entgegen Absatz 6 eine Einrichtung betreibt.
        banken und Wettvermittlungsstellen,                                  Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
    4.	Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-,                                   §2
        Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit                            Allgemeine Abstandsregel
        Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugend-          (1)	Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-
        kunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Biblio-            richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines
        theken,                                                       Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern emp-
    5. Messen und Ausstellungen,                                      fohlen.
    6.	Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie    (2)	Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen
        sonstige Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb ge-            Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht
        schlossener Räume), Museumsbahnen,                            die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumut-
    7.	öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten,        bar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen er-
        einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanz-             forderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender
        schulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze,         Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen
        mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Ama-         sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig
        teurindividualsport allein, zu zweit oder mit den             sind.
        Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen        (3)	
                                                                      Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertages-
        Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-         stätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Ein-
        und Profisport,                                               richtungen.
    8.	Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige                                      §3
        Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit                           Mund-Nasen-Bedeckung
        Ausnahme einer Nutzung für den Schulsport, Studien-       (1)	Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-
        betrieb, Spitzen- und Profisport,                             bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
    9. Saunen,                                                        1.	bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen
    10.	das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt-            Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
        schaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und              Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und
        gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Ab-               Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich
        satz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerb-                der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahn-
        licher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25             hofs- und Flughafengebäuden,
        Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs           2.	in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und
        sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausge-             Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizi-
        nommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit                    nischen Fußpflegeeinrichtungen,
        zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Ab-            3.	in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger hu-
        satz 5 Sätze 1 und 2,                                             manmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerin-
    11.	Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien               nen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des
        nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe                öffentlichen Gesundheitsdienstes,
        von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mit-             4.	in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf
        nehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2                 Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung
        Satz 2 gilt entsprechend,                                         (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen statt-
    12.	Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstu-            finden,
        dios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und            5.	in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei
        ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch              direktem Kundenkontakt,
        notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und            6.	in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den
        Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege;                 beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen
        ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Bar-             Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt-
        bershops, die nach der Handwerksordnung Friseur-                  stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft,
        dienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in             von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sons-
        die Handwerksrolle eingetragen sind.                              tigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begeg-
    § 13 findet keine Anwendung.                                          nungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern,
(7)	Ergänzend zu § 14 Nummer 8 haben Einzelhandelsbetriebe               Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,
    und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung,              7.	im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem
    soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, die                 Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden,
    Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden                 solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,
    auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Ver-             8.	in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäf-
    kaufsfläche zu beschränken. Bei Verkaufsflächen, die                  tigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundin-
    kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens eine Kundin           nen und Kunden in geschlossenen Räumen und Warte-
    oder ein Kunde zulässig.                                              bereichen,

                                                                  Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 5
9.	beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht            Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Be-
        und bei den praktischen Prüfungen,                                zahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Hände-
    10.	in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Ein-            waschen in den Sanitäranlagen.
        richtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des         (2)	Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit
        Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des           nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson-
        Prostituiertenschutzgesetzes,                                 dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Ange-
    11.	innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3            bots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht er-
        Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei           forderlich oder unzumutbar ist.
        denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand                                      §5
        nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten werden kann, und                             Hygienekonzepte
    12.	in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen     (1)	Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf-
        öffentlicher Einrichtungen.                                   grund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen
(2)	
    Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-                   ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten
    Bedeckung besteht nicht                                           Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infekti-
    1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,            onsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist
    2.	für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen         insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach
        das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund-             § 4 umgesetzt werden sollen.
        heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht        (2)	Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verant-
        möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaft-         wortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die
        machung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch            Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende
        eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,                 Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem
    3.	für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine       Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
        Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und                                    § 6 Datenverarbeitung
        Besucher aufhalten,                                       (1)	Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf-
    4.	in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2            grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen
        und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder             von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwe-
        Therapie dies erfordert,                                      senden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern,
    5.	bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienst-           Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teil-
        leistungen und beim Konsum von Lebensmitteln,                 nehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeit-
    6.	wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger              raum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefon-
        Schutz für andere Personen gegeben ist,                       nummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung
    7.	in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der         gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizei-
        Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und         behörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert wer-
        Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme,                  den. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die
    8.	in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Ein-         Daten bereits vorhanden sind.
        richtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des         (2)	
                                                                      Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu
        Prostitutionsgewerbes nach Absatz 1 Nummer 10,                speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten,
        sofern die Dienstleistung dies erfordert,                     dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
    9.	in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11        (3)	Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zu-
        bei sportlicher Betätigung, oder                              ständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachver-
    10.	in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer          folgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.
        12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4.            Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.
             Abschnitt 3: Besondere Anforderungen                 (4)	Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen,
                               §4                                     die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1
                      Hygieneanforderungen                            ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der
(1)	Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf-           Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veran-
    grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus        staltung auszuschließen.
    §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind,      (5)	
                                                                      Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1
    haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten          gegen über den zur Datenverarbeitung Verpflichteten an-
    zu erfüllen:                                                      geben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
    1.	die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der                                         §7
        räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Per-                           Zutritts- und Teilnahmeverbot
        sonenströmen und Warteschlangen, damit eine Um-           (1)	Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf-
        setzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,           grund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten
    2.	die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innen-           Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten
        räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, so-           Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
        wie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,              1.	die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten
    3.	die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen-              Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten
        ständen, die häufig von Personen berührt werden,                  Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
    4.	die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die         2.	die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
        bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,                     virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
        nachdem diese von einer Person benutzt wurden,                    Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
    5.	die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitär-            3.	die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-
        bereiche,                                                         Bedeckung tragen.
    6.	das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender        (2)	Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein-
        Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier-              haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine
        handtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder          Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch
        andere gleichwertige hygienische Handtrockenvor-              Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit
        richtungen,                                                   wie möglich minimiert ist.
    7.	den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese                               § 8 Arbeitsschutz
        von einer Person benutzt wurden,                          (1)	Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf-
    8.	eine rechtzeitige und verständliche Information über          grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus
        Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine             §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten
        Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen            sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindes-
        und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die          tens folgende Pflichten zu erfüllen:

 Seite 6                 Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
1.	die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter           sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exeku-
        Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu            tive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließ-
        minimieren,                                                    lich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlun-
    2.	Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu              gen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
        unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch       (5)	Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von
        die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Ar-               Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben.
        beitsabläufe und Vorgaben,                                (6)	Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und
    3.	die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die        örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer
        Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände-               definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung
        waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte           einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person,
        Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,                   Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von
    4.	den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl                 Menschen gezielt teilnimmt.
        Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,                      § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
    5.	Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini-    (1)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der
        gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19              Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
        aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur           nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind,
        eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für         zulässig.
        einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19      (2)	Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Ab-
        vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem          standsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör-
        Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt           den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Ein-
        werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht             haltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
        eingehalten werden kann.                                  (3)	Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz
(2)	Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen         vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen,
    nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Ent-                  nicht erreicht werden kann.
    scheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Be-                                           § 12
    schäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese                     Veranstaltungen von Religions- und
    ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe ge-       ­Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen
    hören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht                               bei Todesfällen
    verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat      (1)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von
    diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck          Kirchen sowie Religions¬und Glaubensgemeinschaften zu-
    nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche,           lässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die
    nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.                        Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein
        Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen                     Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen.
                      und Versammlungen                                Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1
                               §9                                      bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungs-
                         Ansammlungen                                  gemeinschaften entsprechende Anwendung.
(1)	Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.        (2)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbei-
(2)	
    Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind                 setzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver-
    Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen aus-                 anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach
    schließlich                                                        § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot
    1. in gerader Linie verwandt sind,                                 nach § 7.
    2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder                 (3)	Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
    3. höchstens zwei Haushalten angehören,                            mächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum
	einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder              Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für
    Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.                      Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
(3)	Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für An-               Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine
    sammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-,             ­Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen
    Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge                                 und Betriebe
    dienen.                                                                                       § 13
                              § 10                                                          Betriebsverbote
                        Veranstaltungen                           Es wird untersagt der Betrieb von
(1)	Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun-    1. Clubs und Diskotheken und
    gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maß-        2.	Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtun-
    gabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbei-            gen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions-
    tung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und             gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten-
    Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstal-             schutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die ent-
    tung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzu-           geltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr
    halten.                                                            als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.
(2)	
    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen,                                          § 14
    deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zu-         Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für
    lässig ist.                                                                bestimmte Einrichtungen und Betriebe
(3) Untersagt sind                                                Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und
    1.	private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden         Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderun-
        und                                                       gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe
    2.	sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.      von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach
	  Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten            § 6 durchzuführen:
    werden, sofern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2        1.	 Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz,
    vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben             Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
    Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstal-       2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,
    tung außer Betracht.                                          3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,
(4)	Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltun-     4.	 Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fach-
    gen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit         schulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im
    und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge             Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungs-
    oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf           stätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zu-
    Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und           ständigkeitsbereich des Sozialministeriums,

                                                                  Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 7
5.	Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme           Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung
    der theoretischen und praktischen Prüfungen,                       der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom
6.	sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher             Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege
    Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit          Schwetzingen vom Justizministerium die für den Aus-
    nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,                                 bildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vor-
7.	öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten ein-         bereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das
    schließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanz-             Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den
    schulen und ähnliche Einrichtungen,                                Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.
8.	Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis        (3)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
    68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,                   tigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
9.	Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo-            1.	Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
    und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizi-               tungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
    nische Fußpflegeeinrichtungen,                                     2.	Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-
10.	das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich-              zungsbedarf oder mit Behinderungen,
    tungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättenge-             3.	Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
    setz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und               4.	ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslo-
    Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss                senhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten am-
    die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen                 bulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem
    vorgenommen werden,                                                    Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
11.	
    Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spiel-              5.	Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und
    banken und Wettvermittlungsstellen,                                    Umfeld von Pflege,
12. Beherbergungsbetriebe,                                             6.	Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend-
13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,                                 sozialarbeit,
14.	Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe       7.	Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und
    im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden und                   Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzustän-
15.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen             digkeit,
    sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes             8.	Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege-
    im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-                    und Gesundheitsfachberufe sowie
    gesetzes, soweit der Betrieb oder die Ausübung des                 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
    Prostitutionsgewerbes nicht nach § 13 Nummer 2 untersagt       	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-
    ist.                                                               dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor-
Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote            gaben, festzulegen.
und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach        (4)	Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
§ 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach           mächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer
§ 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern         Infektion mit dem Coronavirus
3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Ein-            1.	für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen
richtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 er-               Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch
laubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und                  Hygienevorgaben, und
Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1             2.	die Absonderung von Personen, die in eine Landeserst-
Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Ein-                aufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesen-
richtungen.                                                                heit aufgenommen werden, festzulegen.
                 Teil 2 – Besondere Regelungen                     (5)	Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
                               § 15                                    gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
                            Grundsatz                                  Rechtsverordnung für den Betrieb von
Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 er-                1.	öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport-
lassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen                    stätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios
von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen               und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie
werden. Dies gilt nicht, soweit diese Regelungen von § 1a ab-              Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
weichen.                                                               2.	Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kont-
               § 16 Verordnungsermächtigungen                              rolliertem Zugang sowie
(1)	Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-             3.	Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen
    mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von                   sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1
    Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsange-                Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusminis-
    bote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nach-             teriums
    mittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kin-        	  zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
    dertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkin-          Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene-
    dergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor              vorgaben, festzulegen.
    einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und            (6)	Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden
    Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu-               gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
    legen.                                                             Rechtsverordnung für
(2)	Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG          1.	den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im
    ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium                  Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gast-
    durch Rechtsverordnung für den Betrieb von                             gewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1
    1.	Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz,                   Satz 2 GastG und
         Landesbibliotheken und Archiven,                              2.	die praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung und
    2. Studierendenwerken und                                              die praktischen Prüfungen sowie die praktischen Aus-
    3.	 Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Ab-               bildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich
         satz 5 aufgeführt, sowie Kinos                                    anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und
	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-                   Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr
    dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor-          	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-
    gaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwen-            dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor-
    dung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg              gaben, festzulegen.
    einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für       (7)	Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium wer-
    Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für                 den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
    Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei          Rechtsverordnung für

 Seite 8                  Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
1. den Einzelhandel,                                          2a.	entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender
    2. das Beherbergungsgewerbe,                                      unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift,
    3.	das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Ein-          Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
        richtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Ab-      3.	entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als
        satz 2 GastG,                                                 der zulässigen Personenanzahl teilnimmt,
    4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,                     4.	entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder
    5. das Handwerk,                                                  § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
    6.	Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo-   5.	einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1
        und Piercingstudios, medizinische und nicht medizini-         Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder
        sche Fußpflegeeinrichtungen,                                  § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,
    7. Vergnügungsstätten,                                        6.	entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeits-
    8.	Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisege-       schutzanforderungen nicht einhält,
        werbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben           7.	entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veran-
        werden, und                                                   staltung abhält,
    9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO                      8.	entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der
	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-              Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,
    dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor-         9.	entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek
    gaben, festzulegen.                                               oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein
(8)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-        Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das
    tigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Minis-          Prostitutionsgewerbe ausübt oder
    terium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen,     10.	entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivi-
    Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser           täten betreibt oder anbietet.
    Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum                           Teil 4 – Schlussvorschriften
    Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-                                    § 20
    gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben,                    Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
    festzulegen.                                                  (1)	Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
                              § 17                                    nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von
                     Ein- und Rückreisende                            dieser Verordnung unberührt.
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,     (2)	Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im
durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende           Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung
zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere              oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben
1.	die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-          zulassen.
    halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in ge-                                       § 21
    eigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2.	die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Ab-         (1)	Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig
    satz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behör-       tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266),
    den zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen           die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
    für die Absonderung hinzuweisen,                                  16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungs-
3.	die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß                  gesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttem-
    § 29 IfSG und                                                     berg.de/corona-verordnung) geändert worden ist,
4.	berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1           außer Kraft.
    gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen        (2)	Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie
    Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von                § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Baden-Württemberg haben,                                      (3)	§§ 1a und 15 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Novembers
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich                   2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzu-           Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft.
schreiben.                                                        Stuttgart, den 23. Juni 2020
      Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten            Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                              § 18                                Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Unter-
            Verarbeitung personenbezogener Daten                  steller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ge-         1)
mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-            Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der
verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe-       Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co-
zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizei-          rona-Verordnung vom 1. November 2020 (notverkündet gemäß
behörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies     § 4 des Verkündungsgesetzes).
aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1.	zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll-        Corona
    zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehör-    Landratsamt hebt Allgemeinverfügung auf
    den vor Ansteckung bei Einsätzen,                             Die am 26. Oktober vom Landratsamt Heilbronn erlassene All-
2.	zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Voll-        gemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung
    zug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,            COVID-19 und zum Schutz der Bevölkerung im Landkreis
3.	zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten        Heilbronn vor der weiteren Verbreitung wird mit Wirkung vom
    nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage      4. November 2020 aufgehoben. Grund hierfür ist, dass durch
    ergangener Rechtsverordnungen und                             die Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-
4.	zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie      Württemberg die wesentlichen Inhalte der Allgemeinverfügung
    der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Ge-    bereits geregelt sind.
    wahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
                  § 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG         Aus der Arbeit des Gemeinderates
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          Am Montag, 12. Oktober 2020, fand eine Gemeinderats-
1.	entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindest-        sitzung in der Frizhalle Schwaigern statt. Anwesend waren
    abstand von 1,5 Metern nicht einhält,                         Bürgermeisterin Sabine Rotermund als Vorsitzende und bis zu
2.	entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,       19 Stadträtinnen und Stadträte.
                                                                  Die ausführlichen Unterlagen zur Sitzung finden Sie im Ratsin-
                                                                  formationssystem des Gemeinderates der Stadt Schwaigern unter
                                                                  Rathaus/Gemeinderat/Infoportal/Ratsinformationssystem.
                                                                  Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 9
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