Nummer 45 Freitag, 6. November Jahrgang 2020 - Stadt ...
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Nummer 45 Freitag, 6. November Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712. Augenärztlicher Notdienst Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) Stadtverwaltung Schwaigern info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de, Ärztlicher Notdienst für Patienten mit www.schwaigern.de Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen Zentrale 21-0 Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund- Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor - aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen anmeldung. gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona) Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr Immer am 3. Montag 13 – 16 Uhr und 3. Dienstag 14 – 18 Uhr FEUERWEHR Notruf 112 im Monat im Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unter- stützung bei Rentenangelegenheiten durch einen Versicherten- POLIZEI Notruf 110 berater der Deutschen Rentenversicherung. Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr) 810630 Anmeldung: Gesa Kress, Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de Polizeirevier Lauffen 07133/2090 UNFALLRETTUNGSDIENSTE JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld Notruf 112 Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1 Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222) 19222 (im Bahnhof), Tel. 8129561. BEREITSCHAFTSDIENSTE bei: Diakoniestation Leintal Stromausfall: EnBW Regional AG 0800/3629477 Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund Störung der Wasserversorgung: um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung, Schwaigern, Stetten, Niederhofen 0172-6330059 Essen auf Rädern, Tel. 97300, Massenbach 0173-3004981 – IAV–Stelle, Tel. 973011 Störung der Gasversorgung: – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in Stadtwerke Heilbronn 07131/56-2562 persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen. Nach Dienstschluss 07131/56-2588 Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts- hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern; Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102. Corona Ökumenischer Hospizdienst Leintal Hotline für Fragen zu konkreten Verdachts- oder Krankheits- Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für fällen oder zur Kontaktpersonenermittlung: Gesundheitsamt – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden 07131/994-100, Montag – Freitag 8 – 12 Uhr, Montag – Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden. Donnerstag 13.30 – 16 Uhr. Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33, Ansprechpartner für medizinische Fragen, beim Auftreten von Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und Symptomen und für Tests auf COVID-19 sind weiterhin die Mi. + Do. 15 – 17 Uhr. Hausärzte. Außerhalb deren Praxiszeiten: ärztlicher Bereit- schaftsdienst 116 117. Suchtberatung Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag Ärztlicher Bereitschaftsdienst des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund- – Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068. – Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) Psychologische Beratungsstelle oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus (Neubau) Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation Direktwahl: 07135/9360821 Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter Maulbronner Straße 15, 74336 Brackenheim Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn. – Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn (keine Voranmeldung möglich) Herausgeber: Stadt Schwaigern Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst Verantwortlich für den amtlichen Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik Inhalt einschließlich der Sitzungs Heilbronn (keine Voranmeldung möglich). berichte der Gemeindeorgane und Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle anderer Veröffentlichungen der Stadt- Heilbronn, Tel. 19222. verwaltung Schwaigern ist der/die – Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver- der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran treter im Amt, für den Teil Kirchliche meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Nachrichten und Vereinsmitteilungen die Kirchen und Vereine; Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222. für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen Kostenfreie Onlinesprechstunde Fraktionssprecher, für den I nhalt der Texte der Parteien und von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz- Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13, Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr 74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail: verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr Seite 2 Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
08.11. Patrozinium Festgottesdienst, 08.11. Konzert „Heuchelberger Albhornbrass“ kath. Kirchengemeinde St. Martinus, 10.30 Uhr zum Jubiläum „500 Jahre Stadtkirche“, Förderverein Ev. Stadtkirche Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT: 08.11. Gemeindefest mit Martinsumzug, 07.11. Konzert, Gesangverein Massenbach, kath. Kirchengemeinde St. Martinus Schloss Massenbach 11.11. Martinsumzug, Förderverein der Grundschule 07.11. 10. Maultaschenfest, Stetten Freiwillige Feuerwehr Abt. Niederhofen Notdienst der Apotheken Die Stadt bittet Sie, die bestehenden Angebote vor Ort aktiv 06.11. Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36, zu nutzen. 75031 Eppingen, Tel. 07262/1858 In Zeiten der Corona-Krise brauchen wir Hoffnung, Kraft und 07.11. Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7, Durchhaltevermögen. Lassen Sie uns in dieser Krisensituation 74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620 zusammenhalten und Rücksicht aufeinander nehmen. Handeln 08.11. Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4, Sie bitte mit Umsicht, beachten Sie die empfohlenen Hygiene- 75031 Eppingen, Tel. 07262/1888 maßnahmen und reduzieren Sie ihre sozialen Kontakte. Auch 09.11. Rathaus-Apotheke, Heilbronner Str. 41, wenn es schwerfällt, ist das die einfachste Möglichkeit, das 74252 Massenbachhausen, Tel. 07138/7666 Ansteckungsrisiko zu minimieren. Bisher waren die meisten 10.11. Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2, von Ihnen sehr diszipliniert. Dafür möchte ich mich bedanken. 75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490 Aber gleichzeitig heißt es: weiterhin durchhalten. Das Corona- 11.11. Apotheke am Karlsplatz, Am Karlsplatz 5, virus zeigt uns, dass viele Dinge im Leben, die zunächst unver- 75031 Eppingen, Tel. 07262/6760 zichtbar erscheinen, letztendlich zweitrangig sind. Die Gesund- 12.11. Stadt Apotheke Schnellerstr. 2, heit ist das höchste Gut. 74193 Schwaigern, Tel. 07138/97180 Ein besonderer und großer Dank gilt an dieser Stelle auch allen Mitmenschen, welche unsere Versorgung gewährleisten und in systemrelevanten Berufen tätig sind. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in den Bereichen Medizin, Pflege und Sicherheit, Infrastruktur oder Daseinsvorsorge, die sich seit Monaten besonders für uns einsetzen. Mit Hilfe der kostenlosen Corona-Warn-App können anonymi- siert Kontakte ermittelt werden, um Kontaktpersonen von Grußwort der Bürgermeisterin bestätigten Corona-Infizierten frühzeitig zu informieren. Je Liebe Bürgerinnen und Bürger, mehr BürgerInnen die App nutzen, umso besser können wir das es gibt außergewöhnliche Momente, in denen die Zukunft ihre Virus eindämmen. Deshalb mein Ratschlag: Installieren Sie Richtung ändert. Eine solche Entwicklung ist momentan zu sich die App! beobachten. Die Ausbreitung des Coronavirus bringt seit Das Rathaus-Team steht Ihnen auch während der Corona-Krise Monaten tiefe Einschnitte in allen Lebensbereichen mit sich. gerne für Ihre Anliegen zur Verfügung. Wenn Sie Fragen haben, Um die Infektionsketten zu verlangsamen, diese möglichst zu zögern Sie bitte nicht und sprechen Sie uns an. Bitte ver- unterbrechen und die Ansteckungsgefahr zu reduzieren, einbaren Sie bei Bedarf einen Termin im Rathaus. Viele Anlie- werden aktuell viele Maßnahmen getroffen, die unser öffent- gen können Sie außerdem über die Internetseite der Stadt liches und privates Leben stark einschränken. Wir vermissen klären. Gerne unterstützen wir Sie auch telefonisch oder per das gesellige Beisammensein mit Familie und Freunden, wir Mail. vermissen unsere gewohnten Arbeitsabläufe und sorgen uns Ich wünsche Ihnen in dieser herausfordernden Zeit alles Gute. um unsere wirtschaftliche Sicherheit, wir vermissen Kulturver- Passen Sie auf sich auf, achten Sie auf Ihre Mitmenschen und anstaltungen, Restaurant- und Barbesuche und vieles mehr. bleiben Sie gesund! Das Coronavirus bestimmt weiterhin unseren Alltag. Dennoch Ihre wünsche ich mir, dass wir zuversichtlich in die Zukunft blicken Sabine Rotermund und weiter konsequent an der Eindämmung des Coronavirus Bürgermeisterin arbeiten. Die Unternehmen, Betriebe, Dienstleister und Einzelhändler in Schwaigern hilft Schwaigern sind von der aktuellen Situation und den damit Vor allem ältere und chronisch kranke Menschen sind jetzt verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus dringend auf Unterstützung angewiesen. Immer mehr ebenfalls stark betroffen. Leider machen die stetig steigenden Menschen bieten anderen Mitbürgern ihre Hilfe an. Infektionszahlen und die damit verbundenen Vorgaben durch Hier finden Sie Hilfsangebote: die Corona-Verordnung auch die Schließung der Gastronomie Ev. Pfarramt Schwaigern und Diakoniestation Leintal: seit dem 02. November 2020 erforderlich. Davon ausge- Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen – Tel. 920600 nommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den und 97300. Verzehr zuhause. Die Stadt Schwaigern hat eine Übersicht er- Kath. Pfarramt Schwaigern stellt, die über Abhol- und Lieferdienste und Gutscheinver- Nachbarschaftshilfe, z. B. zum Einkaufen – Telefon 7142. käufe der örtlichen Gastronomie informiert. Die Übersicht Ev. Pfarramt Stetten-Niederhofen finden Sie auf der städtischen Website unter www.schwaigern. Sollten Sie in irgendeiner Art und Weise Hilfe benötigen: de oder im Amtsblatt. Sie wird fortlaufend aktualisiert. Pfarrer Bulmann, Tel. 6285 oder Diakonin Ute Kolewe, Die Unterstützung regionaler Betriebe aus dem Handel, der Tel. 8179130. Gastronomie oder dem Tourismus in der aktuellen Situation ist Für praktische Unterstützung (z. B. Einkauf) können Sie sich ein wichtiges Zeichen dafür, dass die Region solidarisch agiert. auch gerne melden bei: Magda Bach, Tel. 67258, Handy 0157/30839380 oder Ute Bissinger, Tel. 93011, Handy 0160/90522503. Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 3
Stetten hilft Stetten – eine Privatinitiative. Wir helfen in Notlagen wegen Corona Landesweite Maßnahmen zur bei Einkäufen, Gassigehen, Besorgungen usw., Anfragen an Tel. 932163 oder 0172/7322564 sowie ecpleiss@gmx.de. Eindämmung der Corona-Pandemie Jugendhaus Massenbach Hilfe für Ältere beim Einkaufen – Telefon ab 15 Uhr 0151/27230804 oder per Email: Tim.bruehl@outlook.de. ! Die folgenden Maßnahmen gelten für Baden-Württemberg vom 2. bis 30. November 2020. Diese Zusammenstellung ist Ehrenamtsbörse ein Auszug und umfasst die wichtigsten Regelungen für das alltägliche Leben. Melden Sie sich unter Tel. 07138/2127 im Rathaus Schwaigern – wir vermitteln weitere, private Kontakte. AH A A L Wer möchte Hilfe anbieten? Bitte melden Sie sich im Rathaus Schwaigern unter Tel. 07138/ 2127 bei der Ehrenamtsbörse. Bitte bleiben Sie besonders aufmerksam, wenn Sie in Ihrem Umfeld feststellen sollten, dass sich Mitmenschen in einer Notsituation befinden. Wir danken allen, die sich für andere Menschen engagieren. Abstand Hygiene Alltagsmaske Corona-App regelmäßig halten praktizieren tragen nutzen lüften Kontakte Gesundheit & Soziales Verordnung der Landesregierung über • Persönliche Kontakte auf ein Minimum • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, infektionsschützende Maßnahmen gegen die reduzieren. • Treffen oder Feiern im privaten oder Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen. Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 öffentlichen Raum mit maximal 2 Haus- • Keine Isolation der Betroffenen. (Corona-Verordnung – CoronaVO)1) halten oder wenn alle miteinander • Übernahme der Kosten von regelmäßigen verwandt* sind. In allen Fällen gilt: SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten Vom 23. Juni 2020 höchstens10 Personen. und Besucher. (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) *verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind: Großeltern, Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infek- Bildung & Betreuung tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Einzelhandel • Alle Bildungseinrichtungen und Kinder- S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom • Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet. gärten bleiben geöffnet. 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird ver- • Weiterbildungseinrichtungen für • Maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufs- fläche. theoretische Seminare bleiben geöffnet, ordnet: • Maximal ein Kunde auf unter 10m² Verkaufs- keine Sportkurse o.ä. Teil 1 – Allgemeine Regelungen fläche. • Gesteuerter Zutritt. Abschnitt 1: Ziele und befristete Maßnahmen • Warteschlangen vermeiden. Religion & Todesfälle §1 • Gottesdienste und Beerdigungen Ziele unter Hygieneauflagen erlaubt. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Gastronomie Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der • Schank- und Speisegaststätten, Bars, Clubs, Kneipen aller Art werden geschlossen. Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infek- • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Dienstleistungen tionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infek- Lieferung. • Betriebskantinen unter Hygieneauflagen • Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios werden geschlossen. tionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrecht- weiterhin geöffnet. • Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- erhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten ge- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie, währleistet werden. medizinische Fußpflege sowie Massagen) möglich. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Kultur • Veranstaltungen, die der Unterhaltung • Friseursalons und Sonnenstudios unter Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen Hygieneauflagen weiterhin geöffnet. dienen, sind nicht gestattet. • Prostitutionsstätten müssen schließen. einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt • Kultur-, und Freizeiteinrichtungen einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Z.B.: Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der - Theater Sport zuständigen Behörden. - Oper - Museen • Öffentliche und private Sportstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. § 1a - Konzerthäuser Z.B.: Befristete Maßnahmen zur Abwendung - Clubs und Diskotheken - Kinos - Fitness- und Yogastudios - Schwimm- und Spaßbäder, für Schul- und einer akuten Gesundheitsnotlage - Freizeitattraktionen drinnen oder Studienbetrieb weiterhin geöffnet (1) Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Absätze 2 draußen - Spielhallen, Spielbanken oder Wettan- - Thermen und Saunen - Tanzschulen bis 9 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den nahmestellen - Sportstätten von Vereinen jeglicher Art aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverord- • Spielplätze im Freien dürfen genutzt werden. • Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder nungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. privaten Sportanlagen erlaubt. (2) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind ab- • Training und Veranstaltungen von Spitzen- und Profisport ohne Zuschauer möglich. weichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Reisen & Beherbergung Satz 2 nur gestattet • Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- • Verzicht auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten. oder Tennisplätzen oder Reitanlagen erlaubt. • Hundesport erlaubt. 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder • Keine überregionalen touristischen Ausflüge. • Rehasport erlaubt. 2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus- • Keine Busreisen zu touristischen Zwecken. • Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit halts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, gestattet. Arbeiten Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Ver- • Übernachtungsangebote nicht für touristische Zwecke gestattet. Dies gilt auch • Home Office überall dort, wo es möglich wandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als für Campingplätze. Dauercamping aber ist. 10 Personen. weiterhin erlaubt. • Geschäftliche, notwendige Reisen und • Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhal- Übernachtungen bleiben erlaubt. möglich. tung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öf- • An den Betrieb angepasste Hygiene- auflagen. fentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für- sorge dienen. (3) Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Hilfsmaßnahmen Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Ver- • Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt. anstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, • KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und – proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl unter- Ein ausführliches FAQ finden Sie auf sagt. Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur Stand: 01.11.2020 » Baden-Württemberg.de ohne Zuschauer stattfinden. § 10 Absatz 4 bleibt unbe- rührt. Seite 4 Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
(4) Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Versammlun- (8) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akade- gen nach § 11 und Veranstaltungen von Religions- und mien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet bei Todesfällen nach § 12. dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rek- (5) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig torat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenz- von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen form zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. angetreten worden sind. Ferner untersagt wird der Betrieb (9) Ergänzend zu § 19 handelt ordnungswidrig im Sinne des von Reisebussen im touristischen Verkehr. § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahr- (6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publi- lässig kumsverkehr untersagt 1. entgegen Absatz 2 an einer Ansammlung oder Veran- 1. Clubs und Diskotheken, staltung teilnimmt, 2. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun- 2. entgegen Absatz 2 eine Veranstaltung abhält, gen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions- 3. entgegen Absatz 3 eine Veranstaltung abhält, gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten- 4. entgegen Absatz 5 ein Angebot zur Verfügung stellt schutzgesetzes, oder 3. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spiel- 5. entgegen Absatz 6 eine Einrichtung betreibt. banken und Wettvermittlungsstellen, Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen 4. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, §2 Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Allgemeine Abstandsregel Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugend- (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- kunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Biblio- richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines theken, Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern emp- 5. Messen und Ausstellungen, fohlen. 6. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen sonstige Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb ge- Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht schlossener Räume), Museumsbahnen, die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumut- 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, bar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen er- einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanz- forderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender schulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Ama- sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig teurindividualsport allein, zu zweit oder mit den sind. Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertages- Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- stätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Ein- und Profisport, richtungen. 8. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige §3 Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Mund-Nasen-Bedeckung Ausnahme einer Nutzung für den Schulsport, Studien- (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- betrieb, Spitzen- und Profisport, bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 9. Saunen, 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen 10. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt- Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, schaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Ab- Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich satz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerb- der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahn- licher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 hofs- und Flughafengebäuden, Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs 2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausge- Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizi- nommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit nischen Fußpflegeeinrichtungen, zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Ab- 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger hu- satz 5 Sätze 1 und 2, manmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerin- 11. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe öffentlichen Gesundheitsdienstes, von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mit- 4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf nehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung Satz 2 gilt entsprechend, (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen statt- 12. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstu- finden, dios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und 5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch direktem Kundenkontakt, notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und 6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Bar- Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt- bershops, die nach der Handwerksordnung Friseur- stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, dienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sons- die Handwerksrolle eingetragen sind. tigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begeg- § 13 findet keine Anwendung. nungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, (7) Ergänzend zu § 14 Nummer 8 haben Einzelhandelsbetriebe Toiletten, Pausenhöfen aufhalten, und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, 7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, die Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Ver- 8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäf- kaufsfläche zu beschränken. Bei Verkaufsflächen, die tigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundin- kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens eine Kundin nen und Kunden in geschlossenen Räumen und Warte- oder ein Kunde zulässig. bereichen, Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 5
9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Be- und bei den praktischen Prüfungen, zahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Hände- 10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Ein- waschen in den Sanitäranlagen. richtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson- Prostituiertenschutzgesetzes, dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Ange- 11. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 bots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht er- Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei forderlich oder unzumutbar ist. denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand §5 nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten werden kann, und Hygienekonzepte 12. in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf- öffentlicher Einrichtungen. grund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen- ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Bedeckung besteht nicht Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infekti- 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, onsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund- § 4 umgesetzt werden sollen. heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verant- möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaft- wortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die machung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem 3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und § 6 Datenverarbeitung Besucher aufhalten, (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf- 4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwe- Therapie dies erfordert, senden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, 5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienst- Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teil- leistungen und beim Konsum von Lebensmitteln, nehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeit- 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger raum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefon- Schutz für andere Personen gegeben ist, nummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung 7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizei- Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und behörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert wer- Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme, den. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die 8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Ein- Daten bereits vorhanden sind. richtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu Prostitutionsgewerbes nach Absatz 1 Nummer 10, speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, sofern die Dienstleistung dies erfordert, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. 9. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 (3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zu- bei sportlicher Betätigung, oder ständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachver- 10. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer folgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. 12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Abschnitt 3: Besondere Anforderungen (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, §4 die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 Hygieneanforderungen ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf- Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veran- grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus staltung auszuschließen. §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten gegen über den zur Datenverarbeitung Verpflichteten an- zu erfüllen: geben, müssen sie zutreffende Angaben machen. 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der §7 räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Per- Zutritts- und Teilnahmeverbot sonenströmen und Warteschlangen, damit eine Um- (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf- setzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, grund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innen- Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, so- Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, wie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen- Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten ständen, die häufig von Personen berührt werden, Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des nachdem diese von einer Person benutzt wurden, Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitär- 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen- bereiche, Bedeckung tragen. 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein- Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier- haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine handtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch andere gleichwertige hygienische Handtrockenvor- Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit richtungen, wie möglich minimiert ist. 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese § 8 Arbeitsschutz von einer Person benutzt wurden, (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder auf- 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindes- und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die tens folgende Pflichten zu erfüllen: Seite 6 Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exeku- Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu tive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließ- minimieren, lich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlun- 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu gen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Ar- Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben. beitsabläufe und Vorgaben, (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände- definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Menschen gezielt teilnimmt. Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen, § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für zulässig. einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Ab- vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem standsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör- Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Ein- werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht haltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. eingehalten werden kann. (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Ent- nicht erreicht werden kann. scheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Be- § 12 schäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese Veranstaltungen von Religions- und ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe ge- Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen hören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht bei Todesfällen verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck Kirchen sowie Religions¬und Glaubensgemeinschaften zu- nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, lässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. und Versammlungen Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1 §9 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungs- Ansammlungen gemeinschaften entsprechende Anwendung. (1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbei- (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind setzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver- Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen aus- anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach schließlich § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot 1. in gerader Linie verwandt sind, nach § 7. 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- 3. höchstens zwei Haushalten angehören, mächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für An- Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine sammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge und Betriebe dienen. § 13 § 10 Betriebsverbote Veranstaltungen Es wird untersagt der Betrieb von (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun- 1. Clubs und Diskotheken und gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maß- 2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtun- gabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbei- gen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions- tung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten- Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstal- schutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die ent- tung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzu- geltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr halten. als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, § 14 deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zu- Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für lässig ist. bestimmte Einrichtungen und Betriebe (3) Untersagt sind Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und 1. private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderun- und gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten § 6 durchzuführen: werden, sofern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstal- 2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, tung außer Betracht. 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltun- 4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fach- gen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit schulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungs- oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf stätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zu- Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und ständigkeitsbereich des Sozialministeriums, Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 7
5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der theoretischen und praktischen Prüfungen, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom 6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit Schwetzingen vom Justizministerium die für den Aus- nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, bildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vor- 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten ein- bereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das schließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanz- Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den schulen und ähnliche Einrichtungen, Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, tigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizi- tungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, nische Fußpflegeeinrichtungen, 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- 10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich- zungsbedarf oder mit Behinderungen, tungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättenge- 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, setz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslo- Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss senhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten am- die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen bulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem vorgenommen werden, Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spiel- 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und banken und Wettvermittlungsstellen, Umfeld von Pflege, 12. Beherbergungsbetriebe, 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend- 13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, sozialarbeit, 14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzustän- 15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen digkeit, sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz- und Gesundheitsfachberufe sowie gesetzes, soweit der Betrieb oder die Ausübung des 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst Prostitutionsgewerbes nicht nach § 13 Nummer 2 untersagt zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be- ist. dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor- Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote gaben, festzulegen. und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach mächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern Infektion mit dem Coronavirus 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Ein- 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen richtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 er- Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch laubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Hygienevorgaben, und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserst- Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Ein- aufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesen- richtungen. heit aufgenommen werden, festzulegen. Teil 2 – Besondere Regelungen (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden § 15 gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Grundsatz Rechtsverordnung für den Betrieb von Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 er- 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport- lassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen stätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie werden. Dies gilt nicht, soweit diese Regelungen von § 1a ab- Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, weichen. 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kont- § 16 Verordnungsermächtigungen rolliertem Zugang sowie (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsange- Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusminis- bote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nach- teriums mittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kin- zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus dertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkin- Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene- dergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor vorgaben, festzulegen. einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu- gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame legen. Rechtsverordnung für (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gast- durch Rechtsverordnung für den Betrieb von gewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Satz 2 GastG und Landesbibliotheken und Archiven, 2. die praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung und 2. Studierendenwerken und die praktischen Prüfungen sowie die praktischen Aus- 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Ab- bildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich satz 5 aufgeführt, sowie Kinos anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be- Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor- zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be- gaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwen- dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor- dung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg gaben, festzulegen. einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium wer- Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Rechtsverordnung für Seite 8 Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020
1. den Einzelhandel, 2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender 2. das Beherbergungsgewerbe, unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Ein- Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht, richtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Ab- 3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als satz 2 GastG, der zulässigen Personenanzahl teilnimmt, 4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder 5. das Handwerk, § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- 5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 und Piercingstudios, medizinische und nicht medizini- Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder sche Fußpflegeeinrichtungen, § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt, 7. Vergnügungsstätten, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeits- 8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisege- schutzanforderungen nicht einhält, werbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veran- werden, und staltung abhält, 9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be- Abstandsregel nach § 2 hinwirkt, dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor- 9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek gaben, festzulegen. oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das tigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Minis- Prostitutionsgewerbe ausübt oder terium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, 10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivi- Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser täten betreibt oder anbietet. Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Teil 4 – Schlussvorschriften Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- § 20 gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen festzulegen. (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- § 17 nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von Ein- und Rückreisende dieser Verordnung unberührt. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- zulassen. halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in ge- § 21 eigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Ab- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig satz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behör- tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), den zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom für die Absonderung hinzuweisen, 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungs- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß gesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttem- § 29 IfSG und berg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 außer Kraft. gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Baden-Württemberg haben, (3) §§ 1a und 15 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Novembers sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzu- Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft. schreiben. Stuttgart, den 23. Juni 2020 Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: § 18 Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Unter- Verarbeitung personenbezogener Daten steller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ge- 1) mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe- Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co- zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizei- rona-Verordnung vom 1. November 2020 (notverkündet gemäß behörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies § 4 des Verkündungsgesetzes). aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- Corona zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehör- Landratsamt hebt Allgemeinverfügung auf den vor Ansteckung bei Einsätzen, Die am 26. Oktober vom Landratsamt Heilbronn erlassene All- 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Voll- gemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung zug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, COVID-19 und zum Schutz der Bevölkerung im Landkreis 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Heilbronn vor der weiteren Verbreitung wird mit Wirkung vom nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage 4. November 2020 aufgehoben. Grund hierfür ist, dass durch ergangener Rechtsverordnungen und die Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden- 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie Württemberg die wesentlichen Inhalte der Allgemeinverfügung der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Ge- bereits geregelt sind. wahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG Aus der Arbeit des Gemeinderates handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Am Montag, 12. Oktober 2020, fand eine Gemeinderats- 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindest- sitzung in der Frizhalle Schwaigern statt. Anwesend waren abstand von 1,5 Metern nicht einhält, Bürgermeisterin Sabine Rotermund als Vorsitzende und bis zu 2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 19 Stadträtinnen und Stadträte. Die ausführlichen Unterlagen zur Sitzung finden Sie im Ratsin- formationssystem des Gemeinderates der Stadt Schwaigern unter Rathaus/Gemeinderat/Infoportal/Ratsinformationssystem. Stadt Schwaigern Nr. 45 · 6. November 2020 · Seite 9
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