Coronavirus - bpa regional
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Fortlaufend aktualisierte Gesamtausgabe der In- formationen und Arbeitshilfen der Landesge- schäftsstelle Hessen zum Umgang mit der Corona-Krise für ambulante, teil- und vollstatio- näre Pflegeeinrichtungen Stand: 03.07.2020 Coronavirus Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 1 Stand: 03.07.2020
Inhaltsverzeichnis Vorwort/Einleitung .....................................................................................................................3 Für alle Pflegeeinrichtungen .....................................................................................................3 bpa-Onlineshop für nach SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen ................. 3 bpa-Arbeitshilfe (Bund) zum Umgang mit dem Corona-Virus ............................. 3 Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI ...................... 3 Meldung einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 150 Abs. 1 SGB XI ........ 5 Meldepflicht für Infektionsfälle mit SARS-CoV-2 .................................................. 6 Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung und weiterer Produkte ......... 6 Corona-Prämie gem. § 150a SGB XI ....................................................................... 7 Verordnung zur Durchführung von Reihentestungen .......................................... 9 Informationsquellen und Dokumente zum Thema Corona-Virus ............................................11 Land Hessen ........................................................................................................... 11 Informationen Robert-Koch-Institut (RKI) bzgl. Sars-CoV-2 .............................. 21 Wichtige Informationen für Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie ........................................................................................................................22 Für alle Pflegeeinrichtungen ................................................................................. 22 Für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen ................................................ 30 Für ambulante Pflegedienste ................................................................................ 34 Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 2 Stand: 03.07.2020
Vorwort/Einleitung Die Pandemie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) stellt das Gesundheitssystem weltweit vor riesige Herausforderungen. Zur Bewältigung der Krise wurden in den letz- ten Wochen durch Politik, Behörden und Verbände zahlreiche Unterstützungsleistun- gen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Einrichtungen und Dienste initiiert. Angesichts der zahlreichen Arbeitshilfen, Verordnungen und Be- schlüsse den Überblick zu behalten, wird angesichts der Flut an Informationen sicher nicht einfacher. Aus diesem Grund möchten wir unseren hessischen Mitgliedseinrich- tungen im Bereich Pflege mit dieser Gesamtausgabe eine Art Kompendium mit den wichtigsten Informationen und Dokumenten rund um das Thema SARS-CoV-2 zur Verfügung stellen. Die Informationen sind umfassend erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. An geeigneten Stellen verweisen wir dabei auf weitere Arbeitshil- fen und Unterlagen auf Bundes- und Landesebene. Zur besseren Übersicht werden Änderungen gegenüber der vorherigen Gesamtausgabe in Rot dargestellt. Für alle Pflegeeinrichtungen bpa-Onlineshop für nach SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen Der bpa-Onlineshop zur Versorgung der Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte mit Schutzausstattung wurde eingestellt, nachdem sich die Beschaffungssituation über die regulären Beschaffungswege zwischenzeitlich deutlich entspannt hat. Ab sofort wird es für unsere Mitglieder ausschließlich eine Übergangshilfe geben. Im Falle eines Infektionsgeschehens in einer Einrichtung oder einem Pflegedienst wird der Bedarf an Schutzausrüstung, der nicht aus eigenem Bestand oder mit Hilfe des örtlichen Gesundheitsamtes befriedigt werden kann, seitens des Mitglieds an die zu- ständige bpa-Landesgeschäftsstelle gemeldet. Dort wird dem Mitglied ein Paket mit Schutzausrüstung zur „Erstüberbrückung“ zur Verfügung gestellt. Über das Procedere werden wir zeitnah informieren. __________ bpa-Arbeitshilfe (Bund) zum Umgang mit dem Corona-Virus Die umfangreiche bundesweite bpa-Arbeitshilfe zum Umgang mit dem Corona-Virus wird ständig aktualisiert und enthält u. a. Informationen zu: • Pandemieplänen • Federführenden Organisationen • Informationen zum Virus (Inkubationszeit, Diagnostik, Meldepflicht, etc.) • Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen • Arbeitsrechtliche Hinweise • Versicherungsschutz und Unterstützung für Unternehmen Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe finden Sie unter diesem Link. __________ Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI Die Pflegeeinrichtungen arbeiten mit aller Kraft an der Aufrechterhaltung der Versor- gung während der Corona-Krise. Zur Bewältigung der vielfachen Herausforderungen benötigen sie Unterstützung. Der Gesetzgeber hat hierzu im Covid-19- Krankenhausentlastungsgesetz Kostenerstattungen für • Mehraufwendungen sowie • Mindereinnahmen vorgesehen. Hierzu finden Sie folgende Dokumente: • bpa-Arbeitshilfe Kostenerstattung_150_Abs.2_SGB_XI (überarbeitete Version v. 05.05.2020) Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 3 Stand: 03.07.2020
• FAQ-Katalog des GKV-SV zu häufigen Fragen rund um das Erstattungsver- fahren (Version vom 16.06.2020) • Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung • Musterformular Kostenerstattung • Liste der zuständigen Pflegekassen in Hessen Es ist zu beachten, dass im Rahmen des Schutzschirms nur Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen erstattet werden können, die im Zuge des Coronavirus Sars-CoV-2 entstehen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen im Hinblick auf eine ggf. nachge- lagerte Nachweispflicht (siehe 5. der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI), besonders die Entstehung möglicher Mindereinnahmen nach- vollziehbar intern zu dokumentieren. Mehreinnahmen in den Krisenmonaten z.B. auf- grund von Neukundenaufnahmen sind mit den Mindereinnahmen zu verrechnen. Es muss im Rahmen der Nachweispflicht bei Anfrage durch die Pflegekassen dargestellt werden können, dass es nicht zu Doppelfinanzierungen irgendeiner Art gekommen ist. Die genannten Umsätze des Referenzmonats Januar und die Umsätze in den Kri- senmonaten müssen z.B. nachgewiesen werden, daher sollte man auch diese Zahlen sorgfältig dokumentieren und nachvollziehbar darstellen können. Im Fall von coronabedingten Mehraufwendungen erfolgt der Nachweis in der Regel über entspre- chende Rechnungsbelege (z.B. für Schutzmaterial, soweit dieses nicht für die Einrich- tung kostenfrei über den bpa-Webshop bezogen wird, Arbeitnehmerüberlassung usw.). Ergänzung vom 06.05.2020: Gegenüber der ersten Version der FAQs hat der GKV-Spitzenverband auf Hinweis des BMG eine Änderung in 3. - Welche Mindereinnahmen werden erstattet - vorge- nommen. Demnach sind Leistungen nach §§ 37a, 37b und 38 SGB V (Soziotherapie, SAPV, Haushaltshilfe) nicht im Rahmen der Geltendmachung von Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI erstattungsfähig. Sie erhalten die aktualisierten Fassungen der FAQ und unserer Arbeitshilfe anbei. Anmerkung des bpa: Die Einschätzung des BMG zur Erstattungsfähigkeit der genann- ten Leistungen betrachten wir mit großer Skepsis. Wir werden sie rechtlich prüfen und mit dem BMG erörtern. Geltendmachung von coronabedingten Mehraufwendungen für Beratungs- und Coachingleistungen Wir erhalten häufiger die Anfrage, inwieweit Beratungen von externen Coaches oder Beratungsunternehmen als Mehrkosten über den Pflegerettungsschirm abgerechnet können. Wir sehen die Möglichkeit einer Abrechnung dann, wenn die Beratung auf- grund einer besonders belastenden Coronasituation notwendig ist. Z.B. eine Beratung und Unterstützung bzgl. der schnellstmöglichen Umsetzung aller notwendigen Hygie- nemaßnahmen im Fall einer Covid-19-Infektion im Haus oder die Erstellung und Um- setzung eines Pandemieplanes bei Infektion eines Mitarbeitenden oder eines Kunden. Die Mehrausgaben müssen nach § 150 Abs. 2 SB XI zwingend coronabedingt sein, es sollte daher mit Augenmaß mit den von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestell- ten Mitteln umgegangen werden. Allgemeine Beratungen zum Qualitätsmanagement oder zur Unternehmensorganisation usw. stellen keine Mehrkosten dar, die unter den Pflegerettungsschirm fallen. Wir empfehlen, die Gründe für die und die Inhalte der Be- ratung nachvollziehbar zu dokumentieren, am besten weist auch der Berater auf der Rechnung den Zusammenhang mit Corona aus. Unseres Erachtens fällt hierunter auch die kurzfristige externe Unterstützung bei der Erarbeitung eines einrichtungsindi- viduellen Schutzkonzeptes unter enormen Zeitdruck. Ergänzung vom 07.05.2020: Angebot von Tagespflegeeinrichtungen in der Häuslichkeit des Gastes - Umset- zung Nr. 13 der FAQ-Liste des GKV-SV In der Nummer 13 der o.g. FAQ des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung ist ausgeführt, dass das nicht ausgelastete Personal von Tagespflegeeinrichtungen auch zur Versorgung der Tagespflegegäste in deren Häuslichkeit eingesetzt werden kann. Dazu erhielten wir folgende Information von den Verbänden der Pflegekassen in Hes- sen: Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 4 Stand: 03.07.2020
Die Verbände der Pflegekassen haben in ihrer heutigen Telefonkonferenz zur konkre- ten praktischen Umsetzung von Nr. 13 der FAQ des GKV-SV in Hessen Folgendes beschlossen: • Tagespflegen können in Hessen unter Bezugnahme auf Nr. 13 der FAQ auf Wunsch eines „Gastes“ der Tagespflege in seiner Häuslichkeit besuchen und in der Häuslichkeit Pflege/ Betreuung anbieten. Diese Möglichkeit ist bis zum 30.09.2020 befristet. • Erhält der „Gast“ in seiner Häuslichkeit von einer/ einem MA der Tagespflegeein- richtung mindestens 75 Minuten Leistung der Pflege/ Betreuung, so kann der regu- läre Pflegesatz (Vergütung für die allg. Pflegeleistungen) abgerechnet werden. Damit ist auch die An- und Abfahrt der/ des Mitarbeiter*in der Tagespflege vergü- tet. • Die Vergütungen für U&V, den ABZ und den ABUZ können gegenüber dem „Gast“ nicht abgerechnet werden. Diese Kosten kann die Tagespflegeinrichtung im Rah- men des Rettungsschirms geltend machen. • Die Tagespflegeinrichtungen müssen die Anwendung dieser Möglichkeit nicht ge- genüber den Verbänden der Pflegekassen anzeigen. • Auf der Rechnung muss aber vermerkt sein, dass die Leistungserbringung im We- ge der Pflege/ Betreuung in der Häuslichkeit erfolgt ist. Unter Umständen würden außerhalb von Coronazeiten die jeweils abrechenbaren Pflegesätze, die ja auch den Fahrkostenanteil enthalten, bei einer Mindestanwesen- heits von 75 Minuten und incl. der Anfahrt keine auskömmliche Stundenvergütung wi- derspiegeln, es sollte aber auch beachtet werden, dass in der Regel nicht Pflegefach- kräfte den Einsatz durchführen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können als Mindereinnahmen über den Rettungsschirm geltend gemacht werden. Hier ist aller- dings zu berücksichtigen, dass den Mindereinnahmen auch Kosteneinsparungen z.B. für die in der Tagespflege derzeit nicht anfallende Verpflegung gegenübergestellt wer- den sollten. Die Einnahmen aus den Hausbesuchen werden natürlich ebenfalls mit den Mindereinnahmen verrechnet. Am Ende bleibt es weiterhin beim Umsatz des Re- ferenzmonats Januar, bereinigt um evtl. Kosteneinsparungen und Einnahmen aus Notbetreuung und Betreuungen in der Häuslichkeit. Die Einsätze in der Häuslichkeit sind für die Tagespflegeeinrichtungen nicht verpflich- tend, sondern stellen eine „Kann“-Lösung dar, die Ihre Kunden weiterhin an Ihre Ta- gespflege binden und die Ihren Kunden Unterstützung gegen Vereinsamung und den Angehörigen Entlastung bei der täglichen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen in dieser besonders belastenden Situation bieten kann. Aus unserer Sicht können dem Kunden dann auch die individuell vereinbarten Investi- tionskosten in Rechnung gestellt werden. Da zu erwarten ist, dass die wenigsten Gäs- te seit dem Betretungsverbot die 45b-Entlastungsleistungen i.H.v. 125 Euro monatlich auf ambulante Leistungen umgestellt haben, könnten die Investitionskosten wie bisher auch mittels Abtretungserklärung direkt mit den Pflegekassen abgerechnet oder vom Kunden zur Erstattung eingereicht werden. Technische Voraussetzungen für Beantragung der Erstattung: Außerdem bitten wir technisch zu beachten, dass das Antragsformular bei Verwendung der Excel- Version 2007 oder älter nicht einwandfrei funktioniert, da sich z.B. das Dropdown- Menu nicht öffnen lässt. Daher empfehlen wir Ihnen die Anwendung von Excel- Versionen ab 2010. Der Erstattungsantrag ist per E-Mail an die jeweils federführende Pflegekasse zu richten. __________ Meldung einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 150 Abs. 1 SGB XI Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neu- artigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 SGB XI zugelasse- nen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber an- zuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages betei- Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 5 Stand: 03.07.2020
ligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbe- sondere der Betreuungs- und Pflegeaufsicht, haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderli- chen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen Bestimmungen gem. SGB XI abgewichen werden kann. Ergänzend hierzu haben die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen sich da- rauf verständigt, dass folgende Tatbestände anzeigepflichtig sind: • Anordnungen des Gesundheitsamts / der hessischen Pflege- und Betreu- ungsaufsicht im Zusammenhang mit der Corona-Krise bezogen auf die ein- zelne Einrichtung sowie • die komplette Schließung von Stationen, Leistungsbereichen oder/ Einrichtun- gen aufgrund von Personalmangel. Nicht akzeptiert wird von den Landesverbänden der Pflegekassen eine vorbeugende bzw. eigenmächtige Schließung von Einrichtungen und Leistungsbereichen ohne Ver- dachtsfälle / bestätigte Fälle/ sonstige Notstände. Der Versorgungsauftrag ist hier ver- einbarungsgemäß zu erfüllen. An dieser Stelle dieses Dokuments finden Sie ergänzend Anmerkungen der Pflege- kassen zum Meldeverfahren. Abgestimmtes Mustermeldeformular Die Meldung ist per E-Mail an die jeweils federführende Pflegekasse zu richten, hierfür sind derzeit je nach Zuständigkeit bitte folgende E-Mailadressen zu benutzen: AOK Hessen: pflege_sos_cv@he.aok.de Verband der Ersatzkassen Hessen (vdek): HES.Anzeige.Covid19@vdek.com BKK: BKK-Pflege-PSV@bkk-sued.de __________ Meldepflicht für Infektionsfälle mit SARS-CoV-2 Gemäß einer Anweisung des Landes Hessen haben vollstationäre Pflegeeinrich- tungen Infektionsfälle mit SARS-CoV-2 an die zuständige Betreuungs- und Pfle- geaufsicht zu melden. Damit wird gleichzeitig der Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 HGBP bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Epidemien) nachgekommen. Dies gilt nicht für die Tagespflegen und Tagesbetreuungen mit Betretungsverbot und Notbe- treuungspflicht. Hierzu wurden Sie bereits Anfang April 2020 von Ihrer zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht informiert. Ein beispielhaftes Schreiben des HASV Darmstadt finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die im Schreiben genannte, tägliche Melde- pflicht für alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf das tatsächliche Infektionsge- schehen nicht mehr gilt. __________ Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung und weiterer Produkte Seit dem 5. April 2020 gilt in Hessen mit der Sechsten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (siehe auch unten) eine Meldepflicht für Bestände von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Medizinprodukten und Flüssigkeiten zur Desinfektion. Die Verordnung gilt vorerst bis zum Ablauf des 05. Juli 2020. Die Meldepflicht gilt für Einrichtungen und Privatpersonen aller denkbaren Branchen und Wirtschaftszweige, die diese Produkte herstellen, für die Weitergabe an andere oder zur eigenen Verwendung bevorraten oder mit ihnen Handel treiben. Ausgenom- men sind nur Behörden und Dienststellen des Landes Hessen. Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist dabei allein der Besitz der genannten Produkte in bestimmten Mengen. Somit fallen auch alle Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe unter die Meldepflicht. Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 6 Stand: 03.07.2020
Die Leitungen von Einrichtungen und Privatpersonen, die mehr als 1.000 Stück Einweg- und Mehrweggesichtsmasken der Klassen FFP2 und FFP3 1.000 Stück chirurgischer Mundnasenschutz (MNS) und Operationsmasken 300 Stück Schutzkittel 10.000 Stück Einmal- und Untersuchungshandschuhe Flüssigkeiten zur Desinfektion mit nachgewiesener, mindestens be- 1.000 Liter grenzt viruzider Wirksamkeit besitzen, sind verpflichtet, dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium unverzüg- lich folgendes zu melden (Änderungen der Bestände sind jeweils freitags mitzu- teilen): 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung oder Privatperson, 2. den Bestand, aufgeschlüsselt nach, a) Produktnamen, Produktbezeichnung und Hersteller, b) Menge und, c) soweit aus dem Aufdruck der Verpackung oder den dem Produkt bei- gefügten Unterlagen ersichtlich, aa) die der Bereitstellung auf dem Markt zugrundeliegende Rechtsnorm und Produktkategorie, bb) dem der Fertigung des Produkts zugrundeliegende technische Standard, cc) Verfallsdatum oder Verfallszeit mit Herstelldatum sowie 3. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, so dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung oder Privatpersonen sichergestellt ist, und 4. jede Änderung hinsichtlich der Angaben zu Nr. 1 bis 3 wöchentlich freitags. Die Meldungen können über das Onlineformular unter diesem Link erfolgen. Rückfragen können Sie an das Regierungspräsidium Darmstadt per E-Mail stellen: meldepflichtpsa@rpda.hessen.de Nach Auskunft des Hessischen Sozialministeriums handele es sich bei der Melde- pflicht um eine Bestandsübersicht und ausdrücklich nicht um eine Beschlagnahme- grenze. Das Land Hessen will nach eigener Angabe in der Lage sein, vorhandene Be- stände der Träger im eigenen Verteilsystem zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der Verordnung sind die recht pauschalen Freigrenzen von z.B. 1.000 FFP2-Masken, unterhalb derer keine Meldepflicht besteht, jeweils auf eine Einrichtung zu beziehen. Für Träger eines ambulanten Dienstes und einer Tagespflege oder von zwei Häusern gilt die Freigrenze daher zweimal. Die Platzzahl bzw. Anzahl der versorgten Kunden finden allerdings keine Berücksichtigung. Die Verordnung erscheint uns daher als eine Bedarfsübersicht für wenig zielgenau. Den vollständigen Text der Verordnung zum Umgang mit und zur Einführung einer Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung finden Sie unter diesem LINK. Corona-Prämie gem. § 150a SGB XI Um den in der aktuellen Krisenzeit noch intensiver als ohnehin schon arbeitenden Be- schäftigten der Pflegeeinrichtungen auch eine finanzielle Wertschätzung zu zeigen, hat der Gesetzgeber die Grundlage zur Zahlung einer Corona-Prämie geschaffen (§ 150a SGB XI). Auch wenn die ersten Beantragungsfristen zur Auszahlung der Prämie bereits abge- laufen sind, stellen wir Ihnen nachfolgend nochmals die Informationen zur Verfügung. Zu beachten ist, dass Ihre Mitarbeiter (bei Erfüllung der Voraussetzungen) einen ge- setzlichen Anspruch auf die Auszahlung der Prämie schon zum ersten Beantragungs- zeitpunkt haben, Sie also die anteilige oder volle Prämie mit der ersten Gehaltszah- lung nach dem 15.07.2020 auszuzahlen haben. Genauere Informationen dazu erhal- ten Sie nachfolgend. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Sie nach Auszahlung der Prämie an Ihre Mitarbeiter, spätestens bis zum 15. Februar 2021 das Nachweisfor- mular ausfüllen und an die zuständige Kasse senden müssen. Bitte vergessen Sie dies nicht. Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 7 Stand: 03.07.2020
Teil 1: Prämie für eigene Beschäftigte Alle Beschäftigten im Sinne von § 7 SGB IV, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer oder meh- reren nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Pflegeheime, einschließlich der Betreu- ungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI) tätig waren, haben ein Anrecht auf die Prämie. Die Höhe der Prämie ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und der geleis- teten Arbeitszeit. Die Unterlagen zur Beantragung der Prämie liegen nunmehr vor: • Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI • Antragsformular (Excel-Datei) Zur leichteren Berechnung der Angaben zu den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im obigen Antragsformular hat der bpa eine Arbeitshilfe erarbeitet. Nach Eingabe der prämienbe- rechtigten Mitarbeitenden können Sie die für den Antrag erforderlichen Daten aus dem Tabellenblatt Übernahme Antragsformular ablesen. Die Arbeitshilfe nicht an die Pflegekasse senden, sie dient nur der internen Verwendung. Landesanteil mitbeantragen Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, im Antragsformular (Anlage 1) im Tabel- lenblatt Personalangaben in der Spalte G jeweils den Anteil des Landes an der Corona-Prämie miteinzutragen, da hierfür kein gesondertes Antragsverfahren erfor- derlich ist. Der Anteil des Landes Hessen ist grundsätzlich 1/3 der Gesamtprä- mie. Beispiel: Die Auszahlungssumme aufgrund der angegebenen VZÄ in Spalte F beträgt 10.000 Euro (entspricht 2/3 der Prämie). Demzufolge beträgt die Auszahlungssumme des Landes 5.000 Euro (entspricht 1/3 der Prämie). Der Gesamtprämienbetrag beläuft sich in diesem Beispiel auf 15.000 Euro. Im Rahmen der Antragstellung ist nur das obige Antragsformular (Anlage 1) per Mail an die Pflegekasse zu übersenden. Weitere Nachweise/Unterlagen müssen bezüglich des bis zum 19.06.2020 einzureichenden Antrags nicht übersandt werden. • Nachweisformular für Nachweis der Auszahlung Dieses Formular dient dem späteren Nachweis der Auszahlung an die Mitarbeitenden gegenüber der Pflegekasse. Nicht zusammen mit dem Antrag (Anlage 1) versenden. • Liste der zuständigen Pflegekassen Information der Mitarbeitenden Die Pflegeeinrichtungen haben die Mitarbeitenden zeitnah (also im Verlauf der KW 25) mittels dieses Musterschreibens des GKV-Spitzenverbandes über ihren Prämienan- spruch zu informieren. Das Musterschreiben muss nicht 1 zu 1 übernommen werden, wesentliche Inhalte sollten aber enthalten sein. Bescheinigung bei AG-Wechsel Für Mitarbeitende, die im Verlauf des Bemessungszeitraums die Pflegeeinrichtung wechseln, ist im Hinblick auf den bereits erlangten Prämienanspruch eine Bestätigung gegenüber dem Anschluss-Arbeitgeber erforderlich. Der bpa hat hierfür dieses Mus- terformular erarbeitet. Der bpa hat eine ausführliche Arbeitshilfe erstellt, in welcher das Verfahren der Beantragung erläutert wird. Diese können Sie unter diesem Link herunterladen. In diesem Zusammenhang: hat der GKV-Spitzenverband FAQs zur Umsetzung der Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI erarbeitet. Sie finden den aktuellen Katalog unter diesem Link. Teil 2: Prämie für Beschäftigte in Leiharbeitsunternehmen und in Servicegesell- schaften Wenn in Ihrer Pflegeeinrichtung Leiharbeitnehmer tätig sind, haben diese ggf. auch einen Anspruch auf die Corona-Prämie erworben. Das Leiharbeitsunternehmen, der Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 8 Stand: 03.07.2020
Verleiher muss den Antrag für seine Angestellten stellen. Hierauf sollten Sie Ihr Leih- arbeitsunternehmen, so noch nicht geschehen, aufmerksam machen. Gleiches trifft auf Mitarbeiter zu, die nicht direkt bei der Pflegeeinrichtung beschäftigt sind, sondern in einer von dieser ausgelagerten Servicegesellschaft angestellt und in zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig sind. Für diese beiden Konstellationen gilt die Festlegung Teil 2 des GKV-Spitzenverbandes. In der Festlegung für Leih- und Servicegesellschaften sind zwei Fristen zur Be- antragung benannt. Die erste dieser beiden Fristen läuft am 29. Juni 2020 um 9:00 Uhr aus. Die zur Beantragung notwendigen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des GKV- Spitzenverbandes: • Festlegungen nach § 150a SGB XI – Teil 2 • Musterformular zur Geltendmachung • Musterformular zur Darlegung des Personaleinsatzes • Information der Beschäftigten • Mitteilung des Dienstleistungsunternehmens • Liste der zuständigen Pflegekassen Für Ihre Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Verordnung zur Durchführung von Reihentestungen Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine „Verordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorlie- gens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ beschlossen. Sie wurde heu- te im Bundesanzeiger verkündet und tritt rückwirkend zum 14.05.2020 in Kraft. Die Verordnung erleichtert Reihentestungen in Pflegeeinrichtungen. Testungen von asymptomatischen Kontaktpersonen, Testungen von Personen im Rahmen der Be- kämpfung von Ausbrüchen sowie Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Virus sollen durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden. Diese gilt auch für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Folgende Testungen sind durch die Verordnung u.a. vorgesehen: • Wenn in Pflegediensten, Tagespflegen oder Pflegeheimen Personen festgestellt wurden, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder waren, können asymptomati- sche Personen getestet werden, die dort betreut, behandelt oder gepflegt wur- den, tätig oder sonst anwesend waren. Ein solcher Test kann einmal wiederholt werden, so dass bis zu zwei Tests möglich sind. • Asymptomatische Personen, die in voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden oder deren Pflege und Betreuung von ambulanten Pflege- diensten nach einer stationären Versorgung übernommen wird, können getestet werden. Ein solcher Test kann einmal wiederholt werden, so dass bis zu zwei Tests möglich sind. • Asymptomatische Personen, die in voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen oder von ambulanten Pflegediensten betreut, behandelt oder gepflegt werden, können getestet werden. Diese Tests können nur stichprobenartig erfolgen. • Asymptomatische Personen, die in voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen oder in ambulanten Pflegediensten tätig sind oder tätig werden sollen, können getestet werden. Ein Test kann einmal zu Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu alle zwei Wochen wiederholt werden. Voraussetzung der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist die vorherige Anordnung durch die jeweils zuständige Stelle des öffentlichen Gesund- heitsdienstes (bspw. Gesundheitsamt). Die Pflegeeinrichtungen können nicht eigen- ständig diese Tests durchführen und sie im Anschluss über die Verordnung abrech- nen lassen. Der bpa hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass diese Re- Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 9 Stand: 03.07.2020
gelung keinesfalls dazu führen darf, dass in jeder Kommune eine andere Teststrategie genutzt wird und die Pflegeeinrichtungen von der Entscheidungsfreudigkeit der jewei- ligen Gesundheitsämter abhängig sind. Aktuell lässt sich feststellen, dass die Bewer- tung solcher Testungen asymptomatischer Personen teils gravierend zwischen den Bundesländern und den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern differiert. Während einige bereits konsequent entsprechende Untersuchungen vornehmen, werden diese in anderen Regionen als vermeintlich nicht hilfreich abgelehnt. Zudem wird trotz der unbestrittenen Vorteile der Tests vermehrt über das Kostenrisiko gestritten mit der Folge, dass eher nicht getestet wird. Mit Inkrafttreten der Verordnung muss zu einer einheitlichen und flächendeckenden Teststrategie übergegangen werden. Der bpa hat die Verordnung dennoch ausdrücklich begrüßt. Die Durchführung umfas- sender Reihentestungen ist eine bedeutende Maßnahme zur Eindämmung und Be- kämpfung der Corona-Pandemie. Die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen und die von ihnen versorgten Menschen sind im Falle einer Infektion besonders gefährdet. Nirgendwo sonst gibt es eine derart hohe Konzentration an Risikogruppen. Für diese sind regelhafte und wiederholende Tests, die vorrangig und symptomunabhängig er- folgen, notwendig. Nur so wird aus einer Momentaufnahme ein belastbares Bild. Tests vor der Aufnahme der Pflege und Betreuung geben zudem eine größere Sicherheit für die jeweilige Pflegeeinrichtung. Wir haben großes Interesse, dass die Verordnung auch flächendeckend angewendet wird, rechnen aber auch damit, dass es noch einige Tage dauern wird, bis sie bei je- dem Gesundheitsamt bekannt ist und umgesetzt wird. Bitte informieren Sie uns über eine E-Mail an Hessen@bpa.de ob das für Ihre Pflegeeinrichtung zutrifft oder nicht. Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 10 Stand: 03.07.2020
Informationsquellen und Dokumente zum Thema Corona-Virus Land Hessen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus: Letzte Änderungen: 28.06.2020 1. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 13. März 2020) Absonderung Heimkehrer Gültigkeit der VO bis 16.08.2020 Änderung v. 25.06.2020 Das Land Hessen hat seine Verordnung zu den Quarantäne-Regelungen bis zum En- de der Sommerferien (16.08.2020) verlängert. Personen, die sich zu irgendeinem Zeit- punkt innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise nach Hessen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Rückkehr in eine 14- tägige Quarantäne zu begeben. Risikogebiet im Sinne dieser Regelung ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Anmerkung des bpa: Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über diese Verordnung und machen ihnen klar, dass es sich bei dieser 14-tägigen Quarantäne nicht um eine bezahlte Freistellung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit handelt. Anders als zu Beginn der Corona-Krise, wo man unbewusst in ein Risikogebiet gereist ist, würde man dies nun im vollen Bewusstsein der angeordneten Folge machen. Aus diesem Grund würden auch keine Erstattungen nach Infektionsschutzgesetz gezahlt werden. Änderung v. 03.07.2020 Sofern die betreffenden Personen in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) und 7 des Infektionsschutzgesetzes tä- tig sind und über ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Abs. 3 (siehe unten) verfügen, wird für diese Tätigkeit und einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach ihrer Einreise das Tra- gen von persönlicher Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Ro- bert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV- 2 allgemein angeordnet. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmali- ge Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Oben genanntes ärztliches Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und bestätigen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infekti- on mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind. Das Zeugnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infek- tion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutsch- land vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Die Änderung tritt zum 06.07.2020 in Kraft 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 13. März 2020) Besuchsverbot Einrichtungen Gültigkeit der VO bis 16.08.2020 Änderung vom 16.04.2020: • Das Besuchsverbot in vollstationären Pflegeeinrichtungen und das Betre- tungsverbot in teilstationäre Pflegeeinrichtungen wird bis zum 03.05.2020 ver- längert. Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 11 Stand: 03.07.2020
• Der Personenkreis, welche eine Kindernotbetreuung in Anspruch nehmen können, wurde um berufstätige Alleinerziehende mit mindestens einem min- derjährigen Kind erweitert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17). • Das Unterrichtsverbot gem. § 3 gilt ab dem 27. April 2020 u.a. nicht für die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Ge- sundheitsberufe. Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen si- chergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 j). Schülerinnen, Schüler, Studie- rende und Lehrkräfte, die bei einer Infektion mit dem SARSCoV2Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind (Risiko-gruppe), sind vom Schulbetrieb (…) weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des Satz 1 in einem Hausstand leben.“ Änderung vom 27.04.2020: • Das bekannte Betretungsverbot in teilstationären Pflegeeinrichtungen mit Notbetreuung (nach § 5 Abs. 2) wird bis zum 10.05.2020 verlängert. • Das Besuchsverbot in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird ab dem 04. Mai 2020 wie folgt gelockert: • Die Einrichtungen müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherin- nen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessi- schen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrich- tungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist ab- weichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst naheste- henden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müs- sen den Namen, Vornamen und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren. • Besuche gemäß dieser Lockerung sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. • Besucherinnen und Besucher (nahe Angehörige/Bezugspersonen) müssen zu jeder Zeit 1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhal- ten, 2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen und 3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygienere- geln nachkommen. • Die Einhaltung dieser obenstehenden Hygieneregeln gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches z.B. durch Seelsorgerinnen und Seel- sorger, Ärztinnen und Ärzte oder sonstigen Personengruppen er- fordert, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen Zugang zu gewähren ist. • Das durch den bpa kommentierte Musterschutzkonzept zur Be- suchsregelung finden Sie hier. Änderung vom 09.05.2020: • Das bekannte Betretungsverbot in teilstationären Pflegeeinrichtungen mit Notbetreuung (nach § 5 Abs. 2) wird bis zum 05.06.2020 verlängert. • Einrichtungen können unter der Voraussetzung eines Besuchskonzeptes einmal pro Woche für jeweils eine Stunde Besuche gestatten. Bei diesen Besuchen muss die Einrichtung für eine mögliche Kontaktverfolgung den Na- men, den Vornamen, die Besuchszeit und nun neu und zusätzlich, auch die Telefonnummer jedes Besuchers dokumentieren. Änderung v. 20.05.2020: • Besucher von Pflegeheimen sowie Personen, die diese aus beruflichen oder therapeutischen Gründen betreten, dürfen diese weiterhin nur betreten, wenn sie frei von Atemwegsinfektionen sind. Die Einschränkungen bezüglich der kürzlich erfolgten Einreise aus dem Ausland sind entfallen, da diese von der in Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 12 Stand: 03.07.2020
der 1. Coronaverordnung (siehe oben) aufgenommene Quarantänepflicht nach Einreise umfasst sind. • U.a. dürfen Tagespflegeeinrichtungen sowie Betreuungs- und Unterstüt- zungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege Personen nicht beschäftigen, wenn sie COVID-19-typische Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Änderung vom 18.06.2020 Vollstationäre Pflegeeinrichtungen: • Der Kreis der Personen, die auch außerhalb der aktuellen Besuchsregelungen die Pflegeeinrichtung aus beruflichen oder therapeutischen Gründen betreten dürfen (z.B. Seelsorgerinnen und Seelsorger, Notarinnen und Notare) wurde um den Kreis der ehrenamtlichen externen Mitglieder des Einrichtungsbeira- tes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) ergänzt. • Die Besuchsregelung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (auf weiterhin er- forderlicher Grundlage eines einrichtungsbezogenen Schutzkonzepts) wurde geändert. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (22.06.2020) ist Besucherin- nen und Besuchern je Kalenderwoche dreimal ein Besuch in der Einrichtung zu ermöglichen. Der Kreis der Besucherinnen und Besucher ist nicht mehr auf nahe Angehörige/Bezugspersonen und die Besuchsdauer nicht mehr auf ma- ximal eine Stunde je Besuch beschränkt. Die Einrichtungsleitung kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und persönlichen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausrei- chender persönlicher Schutzausstattung die Besuchsmöglichkeiten ein- schränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der (dreimalig pro Woche möglichen) Be- suchsmöglichkeiten bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zu- ständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales. Die Einrichtungen haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Be- suchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers zur Ermöglichung der Nach- verfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Mo- nats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zustän- digen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen • Das bislang generelle Betretungsverbot für Tages- und Nachpflegen (mit Aus- nahme der Notbetreuung) wird mit Inkrafttreten der o.g. VO aufgehoben. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines einrichtungsbezogenen Konzepts zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch- Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI). Die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dürfen weiterhin nicht betreten wer- den, wenn o die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI verbunden ist, o die Gäste oder deren Angehörigen des gleichen Hausstandes Krank- heitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder o in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektions- schutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestä- tigte Infektion mit SARS-CoV- 2 vorliegt. Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, die unmittelbar räumlich mit einer sta- tionären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI verbunden sind, dürfen jedoch weiterhin eine Notbetreuung gem. § 5 Abs. 2 der VO anbieten. Änderung vom 03.07.2020 Wie bisher haben gemäß § 1 Abs. 3c die Einrichtungen nach Abs. 1 der Verordnung (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, be- hinderter oder pflegebedürftiger Menschen) Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 13 Stand: 03.07.2020
Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Auffor- derung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten. In diesem Zusammenhang finden die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informa- tions-pflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine An-wendung. Neu ist, dass die Besucherinnen und Besucher hierüber zu infor- mieren sind. Wir empfehlen deshalb, folgende Formulierung in die Informationsblätter, die an die Besucherinnen und Besucher ausgehändigt werden, aufzunehmen bzw. die- se an sichtbarer Stelle im Eingangsbereich (Ort der Registrierung) auszuhän- gen: Wir weisen darauf hin, dass im Hinblick auf die Speicherung und ggf. Übermittlung der personenbezogenen Daten an die zuständige Behörde die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per- sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten keine Anwendung finden. Bezüglich der Tagespflegeeinrichtungen wird § 5 Abs. 2 Satz 1 so gefasst, dass Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, welche unmittelbar räumlich mit einer stationä- ren Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI verbunden sind, eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten sollen, wenn im Einzelfall eine Betreuung durch die Pfle- gepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Die Möglichkeit der Inan- spruchnahme der Notbetreuung für Pflegebedürftige, deren Pflegepersonen systemrelevante Tätigkeiten gemäß der Anlage zur Verordnung ausüben, ist damit entfallen. Die Untersagung von Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege, sofern sie als Gruppenangebote stattfinden, ist aufgehoben (§ 6). Sie dürfen jedoch weiterhin nicht stattfinden oder in Anspruch genommen werden, wenn leistungserbringende Personen oder teilnehmende Personen oder deren jewei- lige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 auf- weisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infi- zierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind. Die Anbieter haben sicher-zustellen, dass • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwi- schen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, • geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachver- folgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Mo- nats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleit- personen sind über diese Einschränkungen zu informieren. Die Änderungen treten zum 06.07.2020 in Kraft. 3. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 14. März 2020) Beschränkung soziale Kontakte VO ausgelaufen zum 10.05.2020 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 17. März 2020) Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 14 Stand: 03.07.2020
Schließung von Einrichtungen, Betrieben VO ausgelaufen zum 10.05.2020 Die 3. und 4. VO wurden ersetzt durch: Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrich- tungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und Be- triebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 Gültigkeit der VO bis 16.08.2020 Regelungen zu: Zusammenkünfte und Veranstaltungen; Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb; Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen; Gaststätten und Übernach- tungsbetriebe; Bildungsangebote, Ausbildung; Dienstleistungen; 5. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 16. März 2020) Einschränkung nicht notwendiger medizinischer Eingriffe Gültigkeit der VO bis 16.08.2020 6. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 02. April 2020) Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung Gültigkeit der VO bis 05.07.2020 Änderung der Pflegeunterstützungsverordnung Zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie werden folgende Sonderregelungen als neuer § 13a zur Pfle- geunterstützungsverordnung angefügt: (1) Die von einer Anbieterin oder einem Anbieter, die oder der über eine Anerkennung nach dieser Verordnung verfügt, angebotenen hauswirtschaftlichen Unterstützungen und individuellen Hilfen im Alltag, die der Aufrechterhaltung der häuslichen Versor- gung pflegebedürftiger Menschen dienen und ohne unmittelbaren Kontakt mit der an- spruchsberechtigten Person erbracht werden können (Dienstleistungen bis zur Haus- tür), gelten bis zum 31. Dezember 2020 als anerkannt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 8 und 12 vorliegen. Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere: 1. Einkauf von Waren des täglichen Lebens, 2. Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, 3. Anlieferung von Speisen, 4. Übernahme von Botengängen, 5. Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegen- heiten, 6. Organisation erforderlicher Arztbesuche, 7. telefonische Kontaktaufnahme und Gespräche vornehmlich unter Nutzung di- gitaler Kommunikationswege. (2) Dienstleistungen bis zur Haustür, die von Einzelpersonen auf der Basis eines frei- willigen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden, gelten bis zum 31. Dezember 2020 als anerkannt, wenn die Einzelperson mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist der leistungsempfangenden Person am Ende jedes Kalendermonats eine Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Abs. 1 zur Vorlage bei der Pflegekasse auszuhändigen. Aus der Abrechnung muss hervorgehen, dass sie für Dienstleistungen bis zur Haustür erfolgt sowie Datum und Gegenstand der Leistungserbringung. (4) § 12 findet auf die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) Zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren sind geeignete Vorkehrun- gen zu treffen, insbesondere die Sicherstellung geeigneter Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Die Änderung tritt am 06.07.2020 in Kraft. Nachfolgend die Verordnungen zur Änderung der oben aufgeführten Verord- nungen (Änderungen siehe jeweils obenstehend) Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirus (vom 16. April 2020) Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 15 Stand: 03.07.2020
Siebte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (vom 21.04.2020) Achte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (vom 27.04.2020) Neunte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (vom 03.05.2020) Zehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (vom 07.05.2020) Elfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (vom 18.05.2020) Zwölfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus (v. 25.05.2020) Dreizehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 10.06.2020) Vierzehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 18.06.2020) Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (vom 01.07.2020) Alle Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes Hessen zu Corona Anwendungshinweise für den Vollzug der Ge- u. Verbote aus den Corona-VO Liste Gesundheitsämter Hessen Handlungsempfehlungen des HMSI für Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Änderung zum 02.06.2020 Das HMSI hat die Handlungsempfehlungen für Alten- und Pflegeheime und besonde- re Wohnformen der Eingliederungshilfe überarbeitet (Stand: 02.06.2020). Das zuge- hörige Musterschutzkonzept zu den Besuchsregelungen ist derzeit noch in der Bear- beitung und wird nachgereicht. Inhaltliche Änderungen zur vorherigen Version: • Einleitung In der Einleitung ist der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gesundheitsamt bei der Erstellung und Begleitung des Schutzkonzepts entfal- len. Die fortwährende kritische Prüfung und Begleitung der Schutzmaßnah- men und -konzepte ist weiterhin zentral beim Hygienebeauftragten der Ein- richtung bzw. des Trägers angesiedelt. • 2. Grundsätzliche Maßnahmen • Unter 2.1. Allgemeine organisatorische Vorbereitungen ist der Hinweis entfallen, dass zur Beratung über die erforderlichen organisatorischen Maß- nahmen zum Schutz der Bewohner das Gesundheitsamt und die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht (HBPA) angefragt werden können. Anmerkung des bpa: Der Entfall des Hinweises entbindet die genannten Stel- len nicht von ihrer Verantwortung, im Bedarfsfall eine entsprechende Bera- tung anzubieten. Den Einrichtungen wird empfohlen, diese Beratung bei Be- darf anzufragen. • In 2.2. Schaffung von Isolierbereichen wurde die Möglichkeit zur Doppelbe- legung von Einzelzimmern bis zum 30.09.2020 verlängert. Die hierzu notwen- digen Bedingungen sind unverändert. Arbeitshilfe zum Coronavirus der bpa-Landesgeschäftsstelle Hessen 16 Stand: 03.07.2020
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