2019 Fakten Standpunkte Informationen - Jugendhilfebericht 2019 - Eifelkreis Bitburg-Prüm

 
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Jugendhilfebericht 2019

 2019
                                         Amt für Jugend und Familie
     Fakten                                             Tel.: 06561/15-0
  Standpunkte                                      Fax: 06561/15-1000
                                        E-Mail info@bitburg-pruem.de
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 Informationen                  Anschrift: Trierer Str. 1, 54634 Bitburg
Jugendhilfebericht 2019

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Jugendhilfebericht 2019

1     EINLEITUNG                                                                            5

2     JUGENDGERICHTSHILFE                                                                   6

3     ELTERNGELD                                                                            8

4     UNTERHALTSVORSCHUSS FÜR ALLEINERZIEHENDE                                              9

5     BEISTANDSCHAFT                                                                        11

6     VORMUNDSCHAFTEN UND PFLEGSCHAFTEN                                                     13

7     FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE (§§ 16 BIS 21 SGB VIII)                        16

7.1    Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §§ 17/18 SGB VIII und Familiengerichtshilfe
       gem. § 50 SGB VIII                                                                   16

7.2    Betreuter Besuchskontakt                                                             18

7.3    Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder                                      19

7.4    Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen                                20

8     HILFEN ZUR ERZIEHUNG, EINGLIEDERUNGSHILFEN UND HILFEN
      FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE                                                                 21

8.1    Überblick und Fallzahlen                                                             21

8.2    Soziale Gruppenarbeit                                                                29

8.3    Erziehungsbeistandschaft                                                             30

8.4    Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)                                              32

8.5    Erziehung in der Tagesgruppe                                                         34

8.6    Vollzeitpflege                                                                       36

8.7    Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform                                            36

8.8    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche                   40

8.9    Hilfen für junge Volljährige                                                         42

9     SCHUTZMAßNAHMEN                                                                       44

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Jugendhilfebericht 2019

10     ADOPTIONSVERMITTLUNG                                                     46

11     KINDERTAGESSTÄTTEN                                                       49

11.1   Angebotsübersicht                                                        49

11.2   Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in Kindertagesstätten        51

12     KINDERTAGESPFLEGE                                                        55

13     KREISJUGENDPFLEGE                                                        57

14     JUGENDSCHUTZ                                                             59

15     KOOPERATIONEN MIT FREIEN TRÄGERN DER JUGENDHILFE                         61

16     ANHANG                                                                   62

16.1   Aus dem Jahresbericht 2018 - Ökumenischer Erziehungshilfeverbund gGmbH   62

16.2   Aus dem Jahresbericht 2018 des DRK -- Kreisverbandes Bitburg-Prüm e.V    64

16.3   Aus dem Jahresbericht 2018 des Caritasverbandes Westeifel e.V.           69

16.4   Aus dem Jahresbericht 2018 - donum vitae                                 83

16.5   Aus dem Jahresbericht 2018 der Lebensberatung Bitburg                    85

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Jugendhilfebericht 2019

1     Einleitung
Mit dem vorliegenden Jugendhilfebericht soll eine detaillierte Entwicklung der Jugendhilfe
aufgezeigt werden. Inhaltlich will der Jugendhilfebericht wie in der Vergangenheit Einblicke in
die vielschichtige Arbeit des Jugendamtes als öffentlicher Träger der Jugendhilfe sowie der
Tätigkeit der freien Träger, die diese im Auftrag des Jugendamtes durchführen, vermitteln.
Ziel ist es, die Vielfalt der Hilfsangebote und das Arbeitsaufkommen des Jugendamtes zu
dokumentieren und seine Entwicklung im zeitlichen Verlauf und unter sich verändernden
Rahmenbedingungen aufzuzeigen.
Das Leistungsspektrum des Jugendamtes resultiert einerseits aus gesetzlich fest
geschriebenen Pflichtaufgaben und Leistungen, die zum Teil ständig weiterentwickelt und
ausgewertet werden. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung hat der Jugendhilfeausschuss im
Februar 2015 in einem 2-tägigen Workshop Schwerpunktthemen für die neue Legislatur-
periode erarbeitet.
So sollen die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe Familien dabei unterstützen, dass sie
ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen und ihren Kindern gute Entwicklungschancen
bieten können. Dazu ist es notwendig, dass bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
darauf geachtet wird, dass auch Eltern unterstützt und in die Angebotsgestaltung
eingebunden werden. (Beispiele: Weiterentwicklung der Kindertagesstätten zu Familien-
zentren, Familienbildung an Kindertagesstätten und Grundschulen, verstärkte Elternarbeit in
der Heimerziehung.)
Auf diese Weise sollen die Regelangebote gefestigt und familienbezogen ausgebaut werden.
Die Zugänge zu Angeboten und Diensten sollten für Familien niedrigschwellig sein. Dieser
Leitsatz ist für die Jugendhilfeplanung handlungsleitend.

Im Berichtsjahr 2018 standen nachfolgende Bereiche besonders im Fokus:

•   Flächendeckender Ausbau der Schulsozialarbeit an Grundschulen
•   Flächendeckender Ausbau der mobilen Jugendarbeit

Das Budget des Jugendamtes wurde in 2018 nicht überschritten. Gleichwohl gab es
unterschiedliche Entwicklungen innerhalb der Produkte.
Eine erhebliche Ausgabensteigerung gab es für die Bereiche der stationären Unterbringung
von Minderjährigen im Rahmen des § 34 SGB VIII sowie der gemeinsamen Wohnform für
Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII.

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Jugendhilfebericht 2019

2    Jugendgerichtshilfe
Entwicklung der Jugendkriminalität in 2018

Es wurden über 450 Jugendstrafverfahren in 2018 eingeleitet. Zu bearbeiten waren im
letzten Jahr 280 Jugendstrafverfahren. Insgesamt wurden 220 Betreuungsfälle im
Jugendstrafverfahren abgeschlossen.
Davon erledigten sich 130 Anklageverfahren in Gerichtsverhandlungen und gegen 90
Jugendliche und Heranwachsende im sogenannten Diversionsverfahren (Jugendstraf-
verfahren ohne Jugendrichter). Zusätzlich waren wir für 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren
( z.B. Schulverweigerer ) zuständig.
In 112 Fällen kam es zu einer Verurteilung. Vor dem Jugendgericht wurden 84 Fälle
verhandelt, beim Jugendschöffengericht 31 und 4 Verfahren fanden bei der Jugendkammer
statt. Ein Prozess fand beim Oberlandesgericht statt.
In 17 Fällen erfolgte eine Einstellung der Verfahren in der Hauptverhandlung. Ein
Jugendlicher erhielt einen Freispruch.
In 12 Fällen wurde eine unbestimmte Jugendstrafe verhängt (d.h. man ist sich noch nicht
sicher, ob eine Jugendstrafe erforderlich ist. Der Verurteilte bekommt zudem einen
Bewährungshelfer.
In 9 Jugendstrafverfahren verhängten die Richter Jugendstrafen mit Bewährung. In einem
Fall verhängten die Richter eine Jugendstrafe ohne Bewährung, welche aber innerhalb
eines halben Jahres noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann ( Diese Besonderheit gibt
es nur im Jugendstrafverfahren ).
Im letzten Jahr wurden 8 Straftäter zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Sie
mussten letztlich zu Resozialisierung für längere Zeit in die zuständige Jugendstrafanstalt.
Weitere strafrechtliche Sanktionen, wie beispielsweise Jugend/Freizeitarreste, Soziale
Trainingskurse, Geldbußen und Geldstrafen            an gemeinnützige Einrichtungen und
Arbeitsauflagen erfolgten in Gerichtsverhandlungen.
Von den abgeschlossenen Verfahren wurden 90 Fälle im Rahmen der Diversion erledigt, d.h.
bei diesen Strafdelikten wurde kein Gerichtsverfahren eingeleitet, sondern die
Staatsanwaltschaft stellte diese Verfahren nach Vorschlag der Jugendgerichtshilfe ein.
In diesem Zusammenhang leisteten die jungen Straftäter -unter Aufsicht der
Jugendgerichtshilfe- gemeinnützige Arbeitsstunden ab oder zahlten von ihrem Lohn kleinere
Beträge an gemeinnützige Einrichtungen des Landkreises.

Im letzten Jahr verurteilten die Richter einen Jugendlichen zu einer Betreuungsweisung
nach dem Jugendgerichtsgesetz. Diesen Jugendlichen begleiteten und unterstützen wir über
einen längeren Zeitraum; vergleichbar mit der Arbeit eines Bewährungshelfers. Mit Hilfe
dieser intensiveren Begleitung sollen weitere Straftaten oder Heimunterbringungen
vermieden werden.
Die Jugendgerichtshilfe musste in den letzten zwei Jahren erfreulicherweise keine
erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (z.B. Heimunterbringung oder
Erziehungsbeistandschaft) einleiten.
15 deviante Jugendliche nahmen an sozialen Trainingskursen freier Träger teil. Diese
Maßnahmen sind ein Teil unserer Präventionsarbeit.
Seit 2010 führen wir im Eifelkreis         auch soziale Trainingskurse für erstauffällige
Drogenkonsumenten durch. In 2018 nahmen 10 Jugendliche/Heranwachsende an einer
solchen Maßnahme teil. Insgesamt haben bereits über 100 Jugendliche bzw.
Heranwachsende an diesen sozialen Trainingskursen teilgenommen.
Die bekannte Rückfallquote dieser Teilnehmer die nochmals mit Drogen auffällig werden
liegt bei ungefähr 35 Prozent. 2/3 der jungen Leute bleibt längerfristig Drogenabstinenz.

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Jugendhilfebericht 2019

Abgeschlossene Strafverfahren der letzten Jahre:
Delikte            2011 2012 2013 2014 2015                  2016   2017    2018
Diebstahl            73     93       77      78  79            68     66      47
Verkehrsvergehen    126     91      101      62  46            59     61      44
Körperverletzung     41     21       30      24  30            34     28      14
Raub                  1       0       2       1   4             2      0       3
Drogendelikte        78     52       49      60  65            73     69      61
Sachbeschädigung     16     13       11      14   2             9     19       8
Betrug               21     12       17      22  12            11      9       2
Hehlerei              4       0       0       0   7             0      1       0
Hausfriedensbruch     1       1       0       2   1             2      3       0
Beleidigung          12       8       3       1   8            10     10       1
f. Brandstiftung      0       3       1       3   6             1      2       1
Tötungsdelikte        2       2       1       0   1             0      0       0
Sexualdelikte         3       5       3       0   5             5      4       6
Sonstiges            22     28       33      28  23            34     16      33
Gesamt                400     329     328       295   289     308     288     220

Anmerkungen zur Entwicklung der Jugendkriminalität / Tätergruppen/Täterprofile:

Im letzten Jahr waren 74 Prozent der Jugendstraftäter männlichen Geschlechts.
22 Prozent der Jugendverfehlungen wurden gemeinschaftlich begangen.
20 Prozent der Jugendlichen bzw. Heranwachsender waren Wiederholungstäter. Hierbei ist
anzumerken, dass auch bei den Mehrfachtätern nur bei einem sehr geringen Teil „kriminelle
Neigungen“ vorlagen.
40 Prozent der Straffälligen besuchten noch Schulen. 23 Prozent standen in einem festen
Ausbildungsverhältnis. 12 Prozent waren in einem festen Beschäftigungsverhältnis und 25
Prozent der erfassten Straftäter waren arbeitslos.
15 Prozent hatten keinen Schulabschluss und fast jeder Vierter der wegen einer Jugend-
verfehlung auffiel war arbeitslos.
Erfreulicherweise bleibt die Anzahl der schweren Jugendkriminalität in unserem Eifelkreis
weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Dies erkennt man an der geringen Zahl von
verhängten Jugendstrafen.
Einige Jugendstrafverfahren mussten wir sehr intensiv begleiten, da die Anklagevorwürfe
sehr schwerwiegend waren. (z.B. Taliban-Prozess)
Die Anzahl der Jugendlichen und Heranwachsenden, die zu einem Diversions- bzw.
Gerichtsverfahren in unserem Landkreis führten ist weiterhin rückläufig.

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Jugendhilfebericht 2019

3     Elterngeld
Elterngeld wird für ausfallendes Erwerbseinkommen bis zu einem Höchstbetrag von
1.800,00 € monatlich gezahlt. Mütter und Väter, die in den letzten 12 Monaten vor Geburt
des Kindes nicht gearbeitet haben, erhalten einen Mindestbetrag von 300,00 EUR.

Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14.
Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Es wird in einem Kernzeitraum von 12 Monaten
gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere
Elternteil Zeit für das Kind nimmt und eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt. Die Eltern können das Elterngeld abwechselnd oder gemeinsam beziehen.

Im Jahr 2018 haben 215 Männer Elterngeld beantragt.

Inanspruchnahme
Jahr         2011         2012      2013       2014         2015      2016         2017        2018
Anträge       756          739       792        892          903        907         899          970

Finanzieller Aufwand
      2011         2012             2013           2014            2015           2016           2017           2018
4.044.320,73   3.985.900,78   4.275.465,01   5.071.482,12    5.060.174,38   5.340.622,04   5.639.727,22   6.029.872,43

Elterngeld Plus
Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate
zum 01.01.2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
grundlegend reformiert. Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der
Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen
möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen
beruflichen Wiedereinstieg entscheiden stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen
Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier
Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus
in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.
Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten des Elterngeld Plus mit dem Partnerschaftsbonus und
die Flexibilisierung der elternzeitrechtlichen Regelungen haben das Ziel, Partnerschaftlichkeit
zwischen den Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf flexibler als bisher zu
ermöglichen.
Das Elterngeld Plus wird als neue, eigenständige Gestaltungskomponente des bisherigen
Elterngeldes eingeführt. Jeder Partner kann zukünftig statt eines Elterngeldmonats zwei
Elterngeld Plus – Monate in Anspruch nehmen. Damit können vor allem Eltern, die nach der
Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger vom Elterngeld profitieren. So können
beispielweise Paare bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu dreißig
Wochenstunden arbeiten.
Alleinerziehende können das Elterngeld Plus in gleichem Maße allein nutzen wie Paare und
infolgedessen bis zu 28 Elterngeld Plus- Monate in Anspruch nehmen.
Die Neuregelungen des Elterngeld Plus gelten für Geburten ab dem 01. Juli 2015.

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Jugendhilfebericht 2019

4      Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende erfolgt die Kindererziehung oft unter erschwerten Bedingungen. Diese
Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem
anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese Lebenssituation soll
mit der Unterhaltsleistung erleichtert werden.

Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und
Erziehungssituation, auch bei ungeklärter Vaterschaft. Der ausgefallene Unterhalt soll
zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber
zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Daher gehen etwaige
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des
Unterhaltsvorschusses auf das Land über (§ 7 UVG), das diese Ansprüche geltend macht
und gegebenenfalls einklagt und vollstreckt.

Das bisher bestehende Unterhaltsrecht wurde durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
ab Januar 2008 grundlegend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass
minderjährige Kinder jetzt einen absoluten Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten
haben. Darüber hinaus wurde der Begriff des Mindestunterhalts für Kinder eingeführt und
somit der bisher maßgebliche Regelbetrag abgelöst. Auch wurde eine neue Düsseldorfer
Tabelle veröffentlicht.

Die Unterhaltsleistung wird gemäß § 2 Abs. 1 UVG in Höhe des gesetzlichen
Mindestunterhaltes gezahlt. Hiervon wird der Betrag des für ein erstes Kind zu zahlenden
Kindergeldes in voller Höhe abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf
das volle Kindergeld hat (§ 2 Abs. 2 UVG). Ferner werden evtl. Unterhaltszahlungen oder
eine evtl. Halbwaisenrente des Kindes abgezogen.

Inanspruchnahme
                              2011 2012 2013 2014 2015   2016 2017 2018
lfd. Zahlfälle                 379  382 397   359 357   310 565   702
Reine Rückgriff- fälle         760  757 782   815 890   940 701   709
Fallzahlen (ges. Rückgriff)   1139 1139 1179 1174 1247 1250 1266 1411

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Jugendhilfebericht 2019

Finanzieller Aufwand
                2011       2012       2013       2014       2015          2016       2017      2018
Einnahmen     188.550,54 216.922,53 181.600,03 191.071,00 185.591,48 211.948,09 233.788,76    343975,80
Ausgaben      592.174,86 625.467,05 661.482,39 680.662,94 662.698,20 632.907,88 923.377,91   1582500,36
Eigenanteil   134.541,44 136.181,50 159.960,79 163.197,31 159.035,57 140.319,67 214.468,63    371557,37

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017
Seit dem 01. Juli 2017 wird aufgrund einer umfassenden Reform der Unterhaltsvorschuss
dauerhaft und ohne Altersbeschränkung gezahlt. Der Wegfall der Höchstleistungsdauer von
bisher 72 Monaten und die Ausweitung des Anspruchs bis zum 18. Lebensjahr haben zu
einem deutlichen Anstieg der Zahlen der Neuanträge und zuletzt der Fallzahlen insgesamt
geführt.

Zum Ende 2018 wurden bereits 702 laufende Zahlfälle registriert. Zu erwarten ist, dass diese
Zahlen in 2019 nochmals leicht steigen werden.

Mit der Reform wurde die Kostenaufteilung geändert. Seit dem 01.07.17 trägt der Bund 40 %
der Kosten, Land und Kommune tragen jeweils 30 % der Kosten.

                                                 10
Jugendhilfebericht 2019

5    Beistandschaft
In Zeiten knapper finanzieller Mittel, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich,
zieht die Realisierung von Unterhaltsansprüchen verstärkt die Aufmerksamkeit auf sich. Dies
lenkt den Blick auf den Arbeitsbereich „Beistandschaft, Beratung und Unterstützung“, dem
innerhalb des Jugendamtes zunehmend eine dienstleistungsorientierte Funktion zukommt.
Bei dem Angebot nach § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung) handelt es sich um eine
Leistung der Jugendhilfe, bei den Angeboten nach §§ 52a und 55 SGB VIII (Beistandschaft)
um andere Aufgaben der Jugendhilfe.
Es sind Pflichtaufgaben, für die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtver-
antwortung und eine Gewährleistungsverpflichtung hat (§ 79 SGB VIII).

Die Beratung, Unterstützung und Beistandschaft hat das Ziel, zur Sicherstellung der
existenziellen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Dies beinhaltet die Klärung der
Abstammung und die Sicherung des Unterhalts. Kinder und Jugendliche werden damit von
Sozialleistungen unabhängiger. Außerdem beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Jugendamtes in Fragen des Sorge-, und Namensrechts.
Sie sind in der Ausübung der Funktion eines Beraters, Unterstützers und eines Beistandes
oftmals die erste Anlaufstelle für Menschen, die zum Jugendamt kommen.

Diese Schnittstellenfunktion erfordert entsprechende Rahmenbedingungen, fachliche und
persönliche Kompetenzen und insbesondere ein neues Selbstverständnis.
Der Beistand fungiert hierbei als Anwalt junger Menschen und als Mediator in der Familie.
Als Dienstleistungsbehörde beachtet er das Prinzip der Freiwilligkeit.

Ein wesentliches Ziel der Kindschaftsrechtsreform ist es, die Beratung und Unterstützungs-
tätigkeit (§§ 18, 52a SGB VIII) zu verstärken.
Der Schwerpunkt der Beratung und Unterstützung gemäß den §§ 18 und 52a SGB VIII i. V.
m. §§ 1712 ff. BGB ist die Klärung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.
Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit des Unterhaltsrechts ist die Nachfrage zu diesen
Leistungsangeboten sehr hoch.

Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklungen in den letzten Jahren hat die
Beratung und Unterstützung nach den §§ 18 und 52a SGB VIII nicht nur einen größeren
Bedarf ausgelöst, sondern auch ein immer größeres Gewicht erhalten.
Nach Ziel und Arbeitsaufwand steht die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII
nunmehr gleichwertig neben der Beistandschaft.

Auch innerhalb einer bestehenden Beistandschaft gewinnt die methodische Qualität der
Beratung immer mehr Bedeutung.

Bei einem gut aufgebauten Vertrauensverhältnis kann der Berater, Unterstützer und
Beistand bei persönlichen Kontaktaufnahmen zwischen den Elternteilen vermitteln und
konfliktentschärfend wirken.

Die Wahl zwischen Beratung und Unterstützung einerseits und Beistandschaft andererseits
dient der Stärkung der Elternautonomie. Es bleibt dem beauftragenden Elternteil überlassen,
welche der möglichen Angebote er/sie wählt, wie viel er/sie dem Jugendamt übertragen oder
weiter selbst regeln möchte.

Die gesetzlichen Aufgaben in diesem Arbeitsbereich stellen sich zusammenfassend wie folgt
dar:
                                           11
Jugendhilfebericht 2019

   •   Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 18 SGB VIII
   •   Beratungsangebot nach § 52a SGB VIII
   •   Beistandschaft des Jugendamtes für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die
       Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 55 SGB VIII i. V. m. § 1712 BGB
   •   Beurkundungen von Unterhaltsansprüchen und Vaterschaftsanerkenntnissen (§ 59
       SGB VIII)
   •   Beurkundung von Sorgeerklärungen (§ 59 SGB VIII)
   •   Auskunft aus dem Sorgeregister

Inanspruchnahme
 Stand 31.12.                    2014          2015      2016       2017        2018
 Zahl der Beratungsfälle          161           178       219        349         424
 Zahl der Beistandschaften        752           708       735        749         821
 beendete Hilfen                                144       219        219         345
 Zahl der Beurkundungen           264           324       321        383         443

                                          12
Jugendhilfebericht 2019

6     Vormundschaften und Pflegschaften
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht verschiedene Tatbestände vor, in welchen das
Jugendamt kraft Gesetzes Vormund für Minderjährige wird:
• wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig und unverheiratet ist
    oder volljährig aber geschäftsunfähig ist
• wenn ein ungeklärter Personenstand eines Kindes gegeben ist (bspw. Findelkind)
• wenn die Freigabe des Kindes zur Adoption vorliegt
• durch das Gericht zum Vormund oder Pfleger bestellt werden kann, sofern keine
    geeignete oder zur Übernahme bereite Einzelperson zur Verfügung steht, z.B.:
• wenn den Eltern das Sorgerecht vollständig oder teilweise entzogen worden ist
• wenn das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge feststellt
• für minderjährige ausl. Flüchtlinge ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten.
Die Vormundschaft umfasst die gesamte Palette der elterlichen Sorge (Personensorge und
Vermögenssorge), die Pflegschaft jeweils einen oder mehrere Teilbereiche der elterlichen
Sorge (z.B. gesamte Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge,
Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über Aussageverweigerungsrecht).
In der Funktion des Vormundes oder Pflegers handelt das Jugendamt an Elternstelle als
„gesetzlicher Vertreter“ des Kindes oder Jugendlichen.

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011
ist die langjährige Reformdiskussion mit Blick auf die rechtliche und fachliche Entwicklung
des Vormundschaftswesens an einen neuen Punkt gebracht worden.
Die Kernvorschrift des Gesetzes schreibt den Vormündern und Pflegern nunmehr vor, „die
Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“
Diesem Ziel soll der nun vorgeschriebene regelmäßige persönliche Kontakt zwischen
Vormund und Kind dienen.
Die persönliche Gewähr für die Pflege und Erziehung des Mündels begründet somit eine
eigene Verantwortung des Vormunds in Bezug auf das Wohlergehen des Mündels.
Zukünftig steht der Vormund persönlich für die Erziehung, Gesundheit und Förderung des
Kindes oder Jugendlichen ein. Daraus ergibt sich auch eine gesteigerte strafrechtliche
Verantwortung.
Somit ist die gesamte Verantwortung der Mitarbeiter in dem Bereich der Vormundschaft mit
dem neuen Gesetz deutlich gestiegen. Vormünder nehmen mit ihrem Handeln und ihren
Entscheidungen zunehmend Einfluss auf die Entwicklung und Entwicklungschancen von
Kindern und Jugendlichen. Vormünder sind nunmehr zentral beteiligt an Entscheidungen
über die Unterbringung eines Jugendlichen. Vormünder halten die Fäden in der Hand, wenn
es um Umgangsentscheidungen geht, die große Bedeutung für Kinder haben.

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung Stand 31.12.:
 Stand 31.12.                  2012    2013   2014   2015   2016   2017   2018
 gesetzl. Vormundschaft            4      4      4      5      4     10      5
 beendete Hilfen                                        1      2      1      5
 bestellte Amtspflegschaft        93    85     80      70     63     74     78
 beendete Hilfen                                        9     19      6      9
 bestellte
 Amtsvormundschaft                53    53     43     66     89     79     75
 beendete Hilfen                                       7     10     17     22
 Gesamtfallzahl                  150   142    127    158    156    163    158

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Jugendhilfebericht 2019

Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (UMA)

In den letzten Jahren haben weltweite Fluchtbewegungen vor dem Hintergrund kriegerischer
Konflikte und gewaltsamer Auseinandersetzungen stark zugenommen.
Besonders bedeutsam ist dabei die Tatsache, dass etwa die Hälfte der weltweiten
Flüchtlinge Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kommen nach Deutschland, da sie vor
Kriegshandlungen, Menschenrechtsverletzungen oder wirtschaftlicher Not fliehen und in
unserem Land Schutz sowie bessere Lebensumstände suchen.

Die Einreisezahlen der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern in Deutschland einreisen,
sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Allein in den Jahren 2015 und 2016 sind
die Zahlen massiv gestiegen, in 2017 und 2018 wiederum sind die Zahlen wieder deutlich
gesunken. Derzeit leben in Deutschland rund 42.000 unbegleitete Kinder und Jugendliche,
davon rund 2.200 in Rheinland – Pfalz.

Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge sind Afghanistan, Syrien, Irak, Eritrea und Somalia. Die
Kinder und Jugendlichen, die eine lange Flucht ohne Eltern mit schrecklichen Erfahrungen
hinter sich haben, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen.
Sie haben nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen
(VN- Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend
untergebracht, versorgt und betreut zu werden. Sie müssen ihren Bedürfnissen
entsprechend aufgenommen und mit allen ihren Belastungen, schmerzhaften Erfahrungen
und Ängsten aufgefangen werden, aber auch die Möglichkeiten erhalten, durch Zugänge zu
Angeboten der Bildung ihre Potentiale zu entfalten und sich in die Gesellschaft einzubringen.

Das am 01.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher sieht die Einführung
eines bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens nach dem sogenannten
Königsteiner Schlüssel vor. Hierdurch sollen die mit der Aufnahme und Betreuung
unbegleitet nach Deutschland einreisender Minderjähriger verbundenen Belastungen
bundesweit gerechter verteilt werden.

Nach einer dreimonatigen Clearingsphase werden die Kinder und Jugendlichen seit
November 2015 bundesweit auf die Kommunen verteilt. In Zusammenarbeit mit den Trägern
der Jugendhilfe wurden im Eifelkreis Bitburg - Prüm die notwendigen Plätze in
Jugendhilfeeinrichtungen (Bitburg und Neuerburg) geschaffen, die den unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen eine angemessene Anschlusshilfe gewähren.

Statistik:

Zum 31.12.2018 ist das Jugendamt Bitburg- Prüm über 19 minderjährige und unbegleitete
Kinder und Jugendliche (UMA) Vormund und vertritt diese Jugendlichen als gesetzlicher
Vertreter bei allen gerichtlichen Verfahren sowie im Umgang mit zahlreichen Behörden wie
beispielsweise Ausländerbehörde, Sozialamt, Jobcenter, Schulen und Bundesamt für
Flüchtlinge.
Darüber hinaus sind die Vormünder in weiteren 6 Fällen für minderjährige Flüchtlingskinder,
die in Begleitung eines erwachsenen Familienmitgliedes (Onkel, Tante oder ältere
Geschwister) nach Deutschland gekommen sind, unterstützend tätig und in gerichtlichen
Verfahren insbesondere beim Familiengericht mit beteiligt.

                                             14
Jugendhilfebericht 2019

Berufliche Grundqualifikation und Ausbildung für junge unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (UMA)

Die soziokulturelle und berufliche Integration von jungen unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen, die im Eifelkreis Bitburg – Prüm leben, ist eine langwierige und ebenso
schwierige Aufgabe, zu deren Gelingen auch die Jugendhilfe einen hohen Beitrag leistet.

Sprachliche und schulische Ausbildung:

Der Beschulung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge kommt insgesamt eine zentrale
Bedeutung zu. Schulische Bildung und dabei insbesondere das Erlernen der deutschen
Sprache sowie das Erreichen eines Schulabschlusses sind wichtige Voraussetzungen für
einen erfolgreichen Einstieg in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Aufgrund ihres Alters werden UMA oftmals direkt in Berufsschulen, in der Regel im
Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), eingegliedert.

Aktuell befinden sich im Eifelkreis Bitburg – Prüm noch insgesamt 42 junge Flüchtlinge
(einschl. der jungen Volljährigen) in der Jugendhilfe.

Von diesen 42 UMA sind derzeit 28 in schulischer Ausbildung (14 in Berufsbildenden
Schulen, 6 in Realschulen plus sowie 3 in einem Gymnasium, 5 sind noch in Sprach-
intensivkursen).

Berufliche Eingliederung

Junge Geflüchtete zu befähigen, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu
bestreiten, muss sowohl im Hinblick auf die Teilhabemöglichkeiten der jungen Menschen als
auch mit Blick auf gesamtgesellschaftliche und sozialstaatliche Interessen ein zentrales Ziel
von Integrationsbemühungen sein.

Aktuell befinden sich von den 42 jungen Flüchtlingen insgesamt 14 in einer beruflichen
Ausbildung, davon bereits 6 im 2. Ausbildungsjahr.

                                             15
Jugendhilfebericht 2019

7     Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21
      SGB VIII)
7.1    Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §§ 17/18 SGB VIII
       und Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII

Aufgaben und Inhalte

Die Trennungs- und Scheidungsberatung sowie die Beratung und Unterstützung zur
Durchführung des Umganges mit dem Kind/den Kindern ist eine Aufgabe und ein Angebot
der Jugendhilfe, die immer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Kinder von der
Trennung der Eltern betroffen sind, aber auch nach Trennung und/oder Scheidung der
Eltern. Ziel dieser Vermittlung ist es primär die Eltern zur Erarbeitung eines
einvernehmlichen Konzeptes zu bewegen. Bezüglich der Fragestellung der
Umgangsregelung ist es unerheblich ob die Eltern verheiratet sind oder waren und auch
nicht relevant ob beide Inhaber der elterlichen Sorge sind oder nur ein Elternteil
SorgerechtsinhaberIn ist.

Bei Nichteinigkeit der Eltern, wenn auch hier keine Vermittlung erfolgreich verläuft, haben
beide Eltern die Möglichkeit einen Antrag auf Regelung (sowohl Sorgerecht, Teilsorgerecht
oder Umgangsregelung) bei Gericht (Familiengericht) zu stellen. Hier besteht unserer
Aufgabe neben der Vermittlung darin, dem Gericht eine gutachterliche Stellungnahme
zukommen zu lassen, welche dort als ein Instrument der Entscheidungsfindung dient. Dies
bedeutet jedoch auch, dass unser Vorschlag nicht mit den Vorstellungen der Eltern oder
eines Elternteiles deckungsgleich ist, sollte dies im Sinne des Kindeswohles geboten sein.

                                                                             Vgl. § 17 SGB VIII

Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist unterschiedlich motiviert. Eine reine Beratung und
Vermittlung kann von den Eltern in Anspruch genommen werden, wird aber auch von uns
automatisiert angeboten, da wir über Scheidungsanträge vom Familiengericht informiert
werden. Die folgende Auflistung bezieht sich sowohl auf Fälle im Rahmen der
Familiengerichtshilfe (§ 50 SGB VIII), also Stellungnahmen ans Gericht nach Beratung und
Vermittlung, bezüglich der elterlichen Sorge bzw. der Umgangsregelung, als auch auf die
außergerichtliche Beratung und Vermittlung.
                                                                 Vgl. § 50 und §§17/18 SGB VIII

                                            16
Jugendhilfebericht 2019

Beratung und Beratungsangebote:

Beratungen und Vermittlungen (Fallzahl) bei Fragen der elterlichen Sorge und/oder
Umgangsregelung ohne weitere gerichtliche Regelung :
  2011        2012        2013        2014        2015       2016       2017        2018
   86          92          85          91          87         93         80          95

Mitteilungen über Trennung bzw. Scheidung von Eltern und Beratungsangebote ohne
Anträge zu Sorge- /Umgangsrechtsentscheidungen:
  2011        2012        2013        2014        2015       2016       2017        2018
   98          70          61          62          71         99         74          85

Familiengerichtshilfe:

Beteiligung gemäß § 50 SGB VIII und § 155 FamFG/ Stellungnahmen an das Familien-
gericht und Anhörungen (Anträge zu Sorge-/Umgangsrechtsregelungen):
  2011        2012        2013        2014        2015       2016       2017        2018
   72          74          91          81          75         78         69          89

Betroffene Kinder:
  2011        2012        2013        2014        2015       2016       2017        2018
   97          98          112         108         95         101        88          106

                                             17
Jugendhilfebericht 2019

7.2 Betreuter Besuchskontakt
Aufgaben und Inhalte

Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei
der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der
Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter
Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

                                                                                           Vgl. § 18 SGB VIII

Finanzieller Aufwand
               2011        2012        2013        2014        2015         2016        2017        2018
Ausgaben     5.727,20    9.673,73    5.947,87    6.137,58    10.394,18   17.489,05    4.750,69    15.786,80

Anmerkungen:
Die Hilfe richtet sich an getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern und deren Kinder, die eine unterstützende
Begleitung für Besuchskontakte zwischen dem Elternteil, bei welchen das Kind nicht lebt, und dem Kind
benötigen.
Die betreuten Besuchskontakte werden durch freie Träger der Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamtes begleitet.

                                                     18
Jugendhilfebericht 2019

7.3 Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder
Aufgaben und Inhalte

Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen
gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange
sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege
und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein,
sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann
auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

                                                                                                 Vgl. § 19 SGB VIII

Finanzieller Aufwand

              2011         2012       2013         2014     2015          2016           2017           2018
Einnahmen      246,33       0,00        0,00         0,00     0,00          449,92      572,00         6.272,25
Ausgaben    11.984,15       0,00        0,00         0,00     0,00       92.698,87   19.986,84       230.170,15

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung 2018
              Jan    Feb     Mrz      Apr    Mai    Jun     Jul    Aug    Sep    Okt      Nov    Dez     Summe
Zugänge         1       0         0    1       0       0     0       0       0       0      0       0             2
Abgänge         0       0         0    0       0       0     0       1       0       0      0       0             1
Gesamt          2       2         2    3       3       3     3       2       2       2      2       2

                                                      19
Jugendhilfebericht 2019

6.4     Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Aufgaben und Inhalte

Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

•   er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
•   die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
•   Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht
    ausreichen.

Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder
anderen Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im
elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl
erforderlich ist.

                                                                                           Vgl. § 20 SGB VIII

Finanzieller Aufwand

                2011        2012        2013       2014        2015        2016          2017       2018
Einnahmen      1.259,33        0,00      607,65      367,01        0,00        0,00       12,39        0,00
Ausgaben      54.313,66   37.528,27   80.869,15   92.934,64   13.190,63   18.730,24        0,00    9.010,30

Anmerkungen:
•   Nachrang der Jugendhilfe.
•   Vorrangig sind Ansprüche z. B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung etc.

                                                   20
Jugendhilfebericht 2019

7     Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Hilfen für junge
      Volljährige

7.1    Überblick und Fallzahlen

Aufgaben und Inhalte

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine
Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und
Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das
engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.

Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
                                                                               § 27 SGB VIII

Entsprechend den Leitlinien der Hilfen zur Erziehung ist das Jugendamt bemüht, ambulante
und teilstationäre Hilfen bedarfsgerecht vor Ort anzubieten, um somit möglichst
Fremdunterbringungen zu vermeiden.

Wenn Sorgeberechtigte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen, muss über Art und
Umfang der Hilfe innerhalb des Hilfeplanverfahrens entschieden werden.

Gemeinsam wird mit den Eltern und dem Kind/ Jugendlichen überlegt, welchen besonderen
Bedarf das Kind/ der Jugendliche hat, welche Defizite es auszugleichen gilt und welche
individuellen Besonderheiten zu beachten sind.

Im Einzelnen wurden im Jahr 2018 folgende erzieherischen Hilfen durchgeführt:

•   Soziale Gruppenarbeit
•   Erziehungsbeistandschaft
•   Sozialpädagogische Familienhilfe
•   Erziehung in einer Tagesgruppe
•   Vollzeitpflege
•   Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

                                           21
Jugendhilfebericht 2019

Finanzieller Aufwand

HzE u. 35a        2011         2012          2013          2014          2015          2016          2017          2018
Einnahmen 2.508.053,73 2.573.980,28 3.181.791,31 3.033.006,55 3.206.760,77 5.648.509,77 5.645.849,98 4.911.832,82
Ausgaben 10.025.751,13 10.244.715,94 10.111.820,75 10.600.240,00 11.523.455,66 14.164.916,07 14.336.015,38 14.393.328,13
Zuschuss   7.517.697,40 7.670.735,66 6.930.029,44   7.567.233,45 8.316.694,89 8.516.406,30 8.690.165,40 9.481.495,31

                                                          22
Jugendhilfebericht 2019

Fallzahl-Vergleich
Durchschnittliche Fallzahl im Laufe eines Jahres

                                                    2002 2003 2004 2005 2006                   2007 2008 2009     2010    2011 2012 2013 2014         2015 2016      2017   2018
Soziale Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII                                           0     0     0     0     0     0    0    0 1,2 0,66 0,66 0,66 0,66         0 0,8                               0,7   0,7
Erziehungsbeistandschaft                            15,58 13,33 19,16 22,25 27,33 21,66 15,4 22,6 26,75  16 17,4 13,2 10,2 14,6        17                            14,3 21,2
§ 30 SGB VIII -vollj.-                                  0     0     0     0 0,92 1,5 4,5 4,1 4,5        4,3 6,4 4,4         8   3,6 3,1                                 5   9,5
§ 30 SGB VIII -UMA- Erstattungsfälle                    0     0     0     0     0     0    0    0     0   0     0     0     0   0,3 0,3                                 2   2,9
Sozialpädagogische Familienhilfe                    34,42 50 47,25 45,08 67,66 81,75 98,3 139,3 156 159,3 157 151,3 150,3 162 148                                   131,6 134,3
 § 31 SGB VIII                                          0     0     0     0     0     0    0    0     0   0     0     0     0     0     0                               0     0
Gesamt - ambulat                                     50,0 63,3 66,4 67,3 95,9 104,9 118,2 166,0 188,5 180,3 181,5 169,6 169,2 180,5 169,2                           153,6 168,6

Tagesgruppe                                         35,02 35,17 34,58 36,17   38 42,33 40                  37,2   33,5    33,8   33,2    31    28,5   28,3   28,5    29,3    31,3
 § 32 SGB VIII                                          1 1,33      2 1,5 1,92 2,83 1,5                       0      0       0      0     0       0      0      0       0       0
Gesamt - Tagesgruppe                                36,02 36,5 36,58 37,67 39,92 45,16 41,5                37,2   33,5    33,8   33,2    31    28,5   28,3   28,5    29,3    31,3

Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII -mindj.-             78,25   77,08 75,5 64,5 66,33 62,25 64,25 71,1 68,3                   83,91    92 94,3 92,8      91 96,6         99,8 101,4
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII -vollj.-             10,33    8,83 7,16 8,08 7,67 3,5            3 3,3     5                 4,8 4,6 5,3         6 11,3 7,8            4,6   5,5
eigene Fälle                                        88,58   85,91 82,66 72,58      74 65,75 67,25 74,4 73,3               88,71 96,6 99,6 98,8 102,3 104,4          104,4 106,9
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII Erstattung mindj.    34,42   37,91 42,58 42,16 51,58 50,25 47,25 53,3 52,8                 47,83 51,2 56,3 56,8 57,5        53        46,2 45,5
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII Erstattung vollj.     4,42    3,34 2,16 3,25 3,33          5 8,7 8,7 5,7                     5,3 5,6 5,2         6   5,3     7         9,8   8,6
Gesamt - Vollzeitpflege                            127,42   127,2 127,4 117,99 128,91 121 123,2 136,4 131,8              141,84 153,4 161,1 161,6 165,1 164,4       160,4 161

Heimerziehung -mindj.-                              69,58   67,42 71,66 67,08 60,83 62,25 56                 52 60,5        68   70,2     64   64,8     79 80,2      79,2 85,1
Betreutes Wohnen                                     4,58    4,91 3,25 0,92 2,08 3,41 1,5                   1,1 2,2        2,3    3,1    2,4      1    1,7     1      0,8   0,8
stationäre Eingliederungshilfe                          2    1,67 2,41      3 1,16      0    0                0 0,75       1,3      1      3    3,3 1,25       1        1     1
§ 41 SGB VIII -Vollj.                                8,08    9,58 5,66 8,67       5 2,91 3,6                3,8 5,6        5,3    4,4    5,3    8,7     11 12,8     13,15 10,7
Heimerziehung eigene Fälle                          84,24   83,58 82,98 79,67 69,07 68,57 61,1             56,9 69,05     76,9   78,7   74,7   77,8 92,95     95    94,15 97,6
§ 34 SGB VIII (Erstattung)                              0       0     0     0     0     0    0                0 2,3        2,8    4,7      4    4,3    4,5 37,2      27,3 19,3
§ 34 SGB VIII (Erstattung) Vollj.                    6,08    8,08 4,58 4,42       3 4,75 5,3                  6 6,2        4,6    4,9      9    6,3    6,1 11,1     19,75 21,7
Heimerziehung Erstattungsfälle                       6,08    8,08 4,58 4,42       3 4,75 5,3                  6 8,5        7,4    9,6     13   10,6 10,6 48,3       47,05    41
Gesamt- Heimerziehung                               90,32   91,66 87,56 84,09 72,07 73,32 66,4             62,9 77,55     84,3   88,3   87,7   88,4 103,55 143,3    141,2 138,6

ambulante Eingliederungshilfe                      119,33 129,5 138,66 164,26 165,83 146,58 173,5          202    211      218   243    223 231,7 230 198,5         142,3 144,6
 Integrationshilfen                                                                                                                      22 23,3 25,7 28,3           27,4 23,3
Gesamt - ambulante Eingliederungshilfe                                                                                                  245 255 255,7 226,8         169,7 167,9

ambulant                                               50   63,33    66,41    67,33    95,91 105 118,2 166 188,45 180,26 181,46 169,56 169,16 180,5          169,2 153,6    168,6
teilstationär                                       36,02    36,5    36,58    37,67    39,92 45,2 41,5 37,2 33,5 33,8 33,2              31 28,5 28,3          28,5 29,3      31,3
ambulante u. teilstatationäre Hilfen                86,02   99,83   102,99      105   135,83 150,2 159,7 203 222 214 215 201 198 209                         197,7 182,9    199,9
Fremdunterbringung                                  178,9   177,6   170,22   156,67   146,07 139,07 133,65 137,3 150,85 173,01 184,9 187,3 187,2 205,85      247,7 245,6    245,5
Fremdunterbringung ohne Ersattungsfälle            172,82   169,5   165,64   152,25   143,07 134,32 128,35 131,3 142,35 165,61 175,3 174,3 176,6 195,25      199,4 198,55   204,5

                                                                                          23
Jugendhilfebericht 2019

24
Jugendhilfebericht 2019

Fallzahlen 2018
Minderjährige
                                   Jan   Feb   März April   Mai   Juni   Juli   Aug   Sept     Okt   Nov   Dez Summe Ø2018 Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011
Soziale Gruppenarbeit   Zugänge
                                     0     0      0     2     0      0      0     0        0     3     0     0      5
§ 29 SGB VIII           Abgänge      0     0      0     2     0      0      0     0        0     3     0     0      5
                        Gesamt       0     0      0     0     0      0      0     0        0     0     0     0             0      0      0      0      0      0      0      0
Erziehungsbeistand-     Zugänge
schaft (EB)                          3     4      1     4     1      0      1     6        2     1     1     2     26
§ 30 SGB VIII           Abgänge
                                     0     1      0     0     2      3      1     6        3     4     2     3     25
                        Gesamt
                                    18    21     22    26    25     22     22    22     21      19    18    18           21,2   14,8    17    18,2   10,2   13,2   17,4    16
EB -UMA-                Zugänge      0     0      0     0     0      0      0     0      0       0     0     0      0
§ 30 SGB VIII           Abgänge      0     0      0     0     0      0      0     0        0     0     0     0      0
                        Gesamt       0     0      0     0     0      0      0     0        0     0     0     0             0     0,3    0,3
Sozialpädagogische      Zugänge
Familienhilfe                        1    10     12     4     4      3     10    10        5     6     7     4     76
§ 31 SGB VIII           Abgänge      7     9      5     9     6      8     11     8        7    10     5    10     95
                        Gesamt
                                   148   149    142   137   135    130   129    131    131     127   129   123          134,3 131,5    148    156 151,3 151,3      157 159,3
Tagesgruppe             Zugänge
                                     0     1      1     0     0      2      0     3      2       0     0     0      9
§ 32 SGB VIII           Abgänge      0     3      0     0     0      0      0     2      0       0     0     0      5
                        Gesamt      30    28     29    29    29     31     31    32     34      34    34    34           31,3   29,4   28,5   28,3   28,5    31    33,3   33,8
ambulante Eing.hilfe    Zugänge     13     6      6     8     7      9     20     7     10       8     7    13    114
§ 35a SGB VIII          Abgänge
                                     5     8      8    10     7      4     8      4      0       9     7    18     88
                        Gesamt     136   134    132   130   130    135   147    150    161     160   160   165          144,6 142,4 198,5 230,4 231,7 222,8 243,6 218,2
ambulante               Zugänge
Integrationshilfe                    1     2      0     0     1      0      0     1      0       0     0     0      5
§ 35a SGB VIII          Abgänge      1     1      0     0     0      9      1     0      0       0     0     0     12
                        Gesamt      27    28     28    28    29     20     19    20     20      20    20    20           23,3   27,4   28,3   25,6   23,3   22,4
teilstationäre
Eingliederungshilfe     Zugänge      1     0      0     0     0      0      2     0        0     0     0     0      3
§ 35a SGB VIII          Abgänge      0     0      0     0     0      1      0     0        0     0     0     0      1
                          Gesamt     1     1      1     1     1      0      2     2        2     2     2     2            1,4    0,5
§ 35a SGB VIII -
Ablehnungen               Gesamt     3     1      2     4     2      4      4     5        6     2     1     0     34
Pauschale für Förderpläne
§ 35a SGB VIII            Gesamt                                                                                   94

                                                                                      25
Jugendhilfebericht 2019

Fallzahlen 2018
Minderjährige                      Jan   Feb   März April   Mai   Juni   Juli   Aug   Sept   Okt   Nov   Dez Summe Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011 Ø2010
Vollzeitpflege -        Zugänge
§ 33 SGB VIII                        1     0      4     2     1      1      0     2      0     0     2     4     17
örtlich und sachl. + nur Abgänge
sachlich zuständig                   3     0      0     0     1      2      2     3      2     0     1     3     17
(Leistungsfälle)        Gesamt
                                    99    99 103 105 105 104 102 101                    99    99 100 101              101,4   99,8   96,6   91,0   92,8   94,3    92    83,91
Vollzeitpflege -        Zugänge
§ 33 SGB VIII                        2     1     0     1      0     0      1      0     1      0     0     0      6
nur örtlich zuständig   Abgänge
                                     0     0     1     1      0     1      0      2     0      0     0     0      5
(Erstattungsfälle)      Gesamt
                                    46    47    46    46     46    45     46     44    45     45    45    45           45,5   46,2    53    57,5   56,8   56,3   51,2   47,83
Heimerziehung           Zugänge
                                     2     9     2     1      0     6      6      6     9      1     0     1     43
§ 34 SGB VIII           Abgänge
                                     3     9     4     1      1     5      3      4     7      3     7     4     51
                        Gesamt
                                    86    86    84    84     83    84     87     89    91     88    81    78           85,1   78,7   80,2   79,0    64     64    70,2     68
Betreutes Wohnen        Zugänge
                                     0     0     0     0      0     0      0      0     0      0     0     0      0
§ 34 SGB VIII           Abgänge
                                     0     0     0     0      0     0      0      0     0      0     0     0      0
                        Gesamt
                                     0     0     0     0      0     0      0      0     0      0     0     0             0     0,8     1     1,2     0      0     0,8      0
stationäre              Zugänge
Eingliederungshilfe                  0     0      0     0     0      0      0     0      0     0     0     0      0
§ 35aSGB VIII           Abgänge
                                     0     0      0     0     0      0      0     0      0     0     0     0      0
                        Gesamt
                                     1     1      1     1     1      1      1     1      1     1     1     1             1      1      1    1,25     3     2,4     1       1
Heimerziehung /betr.
Wohnen                  Zugänge      0     0     1     3      0     0      0      1     1      0     0     2      8
§ 34 SGB VIII           Abgänge      3     1     1     1      0     1      0      0     3      1     1     3     15
(Erstattungsfälle)      Gesamt      20    19    19    21     21    20     20     21    19     18    17    16           19,3   27,7   37,2    4,5    4,3     4     4,7     2,8

                                                                                 26
Jugendhilfebericht 2019

Fallzahlen 2018
Junge Volljährige                           Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Summe Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011 Ø2010
Erziehungsbeistandschaft                      0    0    0    1    1    0    0    2   0    0    0    1
                                 Zugänge                                                                 5
§ 30 SGB VIII                    Abgänge      0    0    0    1    0    0    0    4   0    1    1    2    9
                                 Gesamt      10   10   10   10   11   11   11    9   9    8    8    7          9,5     5     3,1    3,6    8     4,4   6,4   4,3
Erziehungsbeistandschaft                      0    0    0    1    0    0    0    0   0    0    1    0
                                 Zugänge                                                                 2
§ 30 SGB VIII (umA)                           0    0    0    0    0    0    0    0   0    0    0    0
                                 Abgänge                                                                 0
                                 Gesamt       2    2    2    3    3    3    3    3   3    3    4    4          2,9     2
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII                1    0    0    0    0    0    0    0   0    0    0    0
                                  Zugänge                                                                1
örtlich und sachl. + nur sachlich
zuständig                         Abgänge     0   0    0    0    0    0    1     0   0    0    0    2    3

                                 Gesamt       6   6    6    6    6    6    5     5   5    5    5    3          5,5    4,8    7,8   11,3    6    5,25   4,6   4,8
Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII
                                 Zugänge      0   0    0    0    0    1    0     1   0    0    0    0    2
nur örtlich zuständig                         0   1    0    0    0    2    0     0   0    0    0    3
                                 Abgänge                                                                 6
(Erstattungsfälle)
                                 Gesamt      10    9    9    9    9    8    8    9    9    9    9    6         8,6    9,8     7     5,3    6     5,2   5,6   5,3
Heimerziehung
                                 Zugänge      2    1    2    0    0    0    0    0    2    0    0    0   7
§ 34 SGB VIII                                 2    0    0    1    1    1    0    1    0    0    0    0
                                 Abgänge                                                                 6
                                 Gesamt       8    9   11   10    9    8    8    7    9    9    9    9         8,8   10,3   11,8   10,5   8,7    5,3   4,4   5,3
Betreutes Wohnen
                                 Zugänge      1    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0   1
§ 34 SGB VIII                                 0    0    0    1    0    0    0    0    1    0    0    0
                                 Abgänge                                                                 2
                                 Gesamt       3    3    3    2    2    2    2    2    1    1    1    1         1,9    3,4    1,1    0,5    1     2,4   2,3   2,3
stationäre Eingliederungshilfe
                                 Zugänge      0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0   0                                                    0
§ 35aSGB VIII                                 0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0
                                 Abgänge                                                                 0                                                    0
                                 Gesamt       0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0    0          0      0     0,5    0,5   0,3    0,5    1    0,8

Heimerziehung /betr. Wohnen      Zugänge      3    1    1    0    0    1    2    1    0    0    0    2   11

§ 34 SGB VIII                    Abgänge      0    2    0    3    1    2    0    1    2    0    0    3   14

(Erstattungsfälle-auch Land)     Gesamt      25   24   25   22   21   20   22   22   20   20   20   19        21,7   19,3   11,1    6,1   7,1     5    0,2   1,8

                                                                                27
Jugendhilfebericht 2019

          28
Jugendhilfebericht 2019

8.2 Soziale Gruppenarbeit
Aufgaben und Inhalte

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der
Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen.
                                                                                   Vgl. § 29 SGB VIII

Finanzieller Aufwand
               2011        2012        2013       2014       2015     2016       2017      2018
Einnahmen     1.370,03     1.192,93     631,92     383,72    284,50    229,79    114,01     206,78
Ausgaben      4.589,75     4.670,08    1.052,00   3.454,92   237,00   1.760,00   954,00   2.092,34

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung 2018
        Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
Zugänge   0   0   0 2    0    0 0     0   0 3     0   0     5
Abgänge   0   0   0 2    0    0 0     0   0 3     0   0     5
Gesamt    0   0   0 0    0    0 0     0   0 0     0   0

29
Jugendhilfebericht 2019

8.3    Erziehungsbeistandschaft
Aufgaben und Inhalte

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen
bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen
Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
Verselbständigung fördern.
                                                                                       Vgl. § 30 SGB VIII

•   Ambulante Hilfe als Gruppen- oder Einzelangebot zur Überwindung von Entwicklungs-
    und Verhaltensproblemen
•   Förderung sozialen Lernens

Finanzieller Aufwand
              2011        2012         2013        2014        2015        2016        2017        2018
Einnahmen    43.426,88   37.799,06    26.962,55   21.506,98   15.463,03   16.789,43   17.054,26   27.116,50
Ausgaben    193.199,19 203.607,14 110.447,21 119.558,37 155.778,99 147.573,53 179.052,59 238.270,56

                                                  30
Jugendhilfebericht 2019

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung im Jahr 2018
           Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
 Zugänge      3    4    1    4   1 0 1   6   2  1    1   2     26
 Abgänge      0    1    0    0   2 3 1   6   3  4    2   3     25
 Gesamt     18 21 22 26 25 22 22 22 21 19 18 18

Erstattungsfälle Minderjährige = UMA
           Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
Zugänge       0     0    0    0   0  0 0 0   0  0    0   0     0
Abgänge       0     0    0    0   0  0 0 0   0  0    0   0     0
Gesamt        0     0    0    0   0  0 0 0   0  0    0   0

Fallzahlvergleich mit den Vorjahren:
(Jahresdurchschnitt)

Besonderheiten
• Die ambulanten Hilfen werden durch freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Jugendhilfestation, Karree
   Eifel e.V, St. Vinzenzhaus; DRK) abgedeckt.
• Die Dauer der Maßnahme ist abhängig von der persönlichen Mitwirkungsbereitschaft des
   Kindes/Jugendlichen und von der Problemkonstellation.
• Abgerechnet wird nach Fachleistungsstunden.
• Weite Anfahrtswege, da diese Hilfe grundsätzlich vor Ort durchgeführt wird.

                                                31
Jugendhilfebericht 2019

8.4    Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Aufgaben und Inhalte

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in
ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von
Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit
der Familie.
                                                                                                 Vgl. § 31 SGB VIII

In Familien, die Probleme bei der Erziehung ihrer Kinder und Organisation des Alltages
haben, wird oft die SPFH eingesetzt, wenn davon auszugehen ist, dass durch eine Hilfe zur
Selbsthilfe die Familie wieder als solche funktioniert. Durch die SPFH sollen der Familie
unter fachlicher Anleitung soziale Kompetenzen und Erziehungskompetenzen sowie die
Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen und zu organisieren, vermittelt werden.

Finanzieller Aufwand
               2011           2012          2013             2014      2015           2016           2017         2018
Einnahmen    234.441,18     252.460,24     234.133,31    205.604,39   187.832,07    181.250,29     164.862,92    214.657,17
Ausgaben    1.798.694,12   1.629.976,55   1.468.217,66 1.470.122,76 1.494.449,23   1.324.989,05 1.244.121,46 1.200.375,40

                                                        32
Jugendhilfebericht 2019

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung im Jahr 2018
           Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
 Zugänge      1 10 12        4   4 3 10 10   5   6   7   4     76
 Abgänge      7    9    5    9   6 8 11  8   7 10    5 10      95
 Gesamt 148 149 142 137 135 130 129 131 131 127 129 123

Fallzahlvergleich mit den Vorjahren:
(Jahresdurchschnitt)

Besonderheiten
• Die ambulanten Hilfen werden durch freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Jugendhilfestation, Karree
   Eifel e.V., St. Vinzenzhaus. DRK) abgedeckt.
• Die Dauer der Maßnahme ist abhängig von der persönlichen Mitwirkungsbereitschaft des
   Kindes/Jugendlichen und von der Problemkonstellation.
• Abgerechnet wird nach Fachleistungsstunden.

                                                33
Jugendhilfebericht 2019

8.5    Erziehung in der Tagesgruppe
Aufgaben und Inhalte

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des
Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung
und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in
seiner Familie sichern.
                                                                              Vgl. § 32 SGB VIII

Bei der Erziehung in der Tagesgruppe soll den Kindern/ Jugendlichen die Möglichkeit
gegeben werden, mit Gleichaltrigen u.a. soziale Kompetenzen unter fachlicher Begleitung zu
erwerben. Die Betreuung in einer Tagesgruppe gleicht in der Betreuungsintensität der
Heimerziehung, wobei eine Trennung der Betreuten vom familiären Umfeld vermieden wird.
Gleichzeitig wird eine intensive Elternarbeit angestrebt, um die Grundlagen für eine gesunde
physische und psychische Entwicklung zu erarbeiten und die elterlichen Erziehungs-
kompetenzen zu stärken.

Finanzieller Aufwand
             2011       2012       2013      2014       2015       2016       2017        2018

Einnahmen 118.176,29 112.171,06 111.210,65 104.762,03 95.828,09 87.439,07 86.294,86 132.683,43
Ausgaben 796.545,81 764.061,35 761.501,05 674.031,76 717.289,44 711.208,46 792.316,68 858.215,54

                                             34
Jugendhilfebericht 2019

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung im Jahr 2018
          Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
Zugänge      0    1    1    0       0    2 0     3    2    0    0    0   9
Abgänge      0    3    0    0       0    0 0     2    0    0    0    0   5
Gesamt      30   28   29   29      29   31 31   32   34   34   34   34

Fallzahlvergleich mit den Vorjahren:
(Jahresdurchschnitt)

Besonderheiten
Tagesgruppen werden belegt in:
• Bitburg und Prüm (Jugendhilfestation)
• Speicher (St. Vinzenzhaus)

                                                35
Jugendhilfebericht 2019

8.6         Vollzeitpflege
Aufgaben und Inhalte

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des
Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten
der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und
Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf
Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und
Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
                                                                                              Vgl. § 33 SGB VIII

Unter Vollzeitpflege versteht man konkret die Unterbringung, Versorgung und Betreuung
eines Kindes Tag und Nacht außerhalb seines Elternhauses in einer anderen Familie. Die
Gründe, warum Kinder in Vollzeitpflege untergebracht werden, sind vielfältig: z. B. labile
Familiensituationen,   Krankheit    von   Elternteilen,   Randstellungen     in    sozialen
Sicherungssystemen. Diese Fremdunterbringungen müssen nicht immer auf Dauer angelegt
sein, sondern können, sofern sich die familiäre Situation wieder stabilisiert, auch
Übergangsweise genutzt werden.
Aus diesem Grund unterscheidet man bei der Vollzeitpflege nochmals in:
    • Kurzzeit- ,Bereitschafts- sowie Übergangspflege (überbrücken von Notsituationen
    und Klärung von Perspektiven)
    • Dauerpflege (als langfristig angelegte Hilfe zur Erziehung, oft bis zur Volljährigkeit
    oder darüber hinaus)

Finanzieller Aufwand
                 2011         2012         2013         2014         2015         2016         2017         2018
Einnahmen      984.586,16   967.136,38 1.031.100,46 1.081.116,48 1.153.258,20 1.232.091,05 1.124.021,26    743.765,46
Ausgaben      1.883.523,27 1.766.013,17 2.021.608,04 2.049.287,13 2.168.554,60 2.301.919,71 2.358.157,12 2.140.971,57
Differenz      898.937,11   798.876,79    990.507,58   968.170,65 1.015.296,40 1.069.828,66 1.234.135,86 1.397.206,11

                                                       36
Jugendhilfebericht 2019

Inanspruchnahme
Fallzahlentwicklung im Jahr 2018
eigene Fälle (Minderjährige)
            Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul   Aug Sep Okt Nov Dez Summe
Zugänge     1    0   4   2   1   1   0   2       0    0   2   4   17
Abgänge     3    0   0   0   1   2   2   3       2    0   1   3   17
Gesamt     99   99 103 105 105 104 102 101      99   99 100 101

Erstattungsfälle
§ 86 Abs. 6 (Minderjährige)
           Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe
 Zugänge       2   1     0  1 0  0 1     0   1  0    0   0     6
 Abgänge       0   0     1  1 0  1 0     2   0  0    0   0     5
 Gesamt      46 47 46 46 46 45 46 44 45 45 45 45

Fallzahlvergleich mit den Vorjahren:
(Jahresdurchschnitt)

                                           37
Jugendhilfebericht 2019

8.7         Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Aufgaben und Inhalte

Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer
sonstigen betreuten Wohnform soll Kindern und Jugendlichen durch eine Verbindung von
Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung
fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in
einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung
und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
                                                                                              Vgl. § 34 SGB VIII

Heimerziehung ist eine intensive Maßnahme der Jugendhilfe.
Die Erziehung in einer stationären Einrichtung muss für den individuellen Fall angemessen
und erforderlich sein. In der Regel sind vor der Unterbringung andere niedrigschwellige
Maßnahmen geprüft worden.

Betreute Wohnform wird als mögliche Hilfe zur Verselbständigung aber auch Jugendlichen
zur Ablösung einer bisher erfolgreich verlaufenden Heimerziehung gewährt.

Finanzieller Aufwand
                 2011         2012         2013         2014         2015         2016         2017         2018
Einnahmen      872.197,91   954.208,27 1.405.273,56 1.232.731,94 1.153.558,75 3.841.066,07 3.820.011,88 3.175.763,81
Ausgaben      3.861.641,60 4.196.354,22 3.733.759,72 3.942.245,61 4.591.622,28 6.782.420,39 6.616.687,36 6.639.121,11
Differenz     2.989.443,69 3.242.145,95 2.328.486,16 2.709.513,67 3.438.063,53 2.941.354,32 2.796.675,48 3.463.357,30

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