2019 Fakten Standpunkte Informationen - Jugendhilfebericht 2019 - Eifelkreis Bitburg-Prüm
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Jugendhilfebericht 2019 2019 Amt für Jugend und Familie Fakten Tel.: 06561/15-0 Standpunkte Fax: 06561/15-1000 E-Mail info@bitburg-pruem.de 1 Informationen Anschrift: Trierer Str. 1, 54634 Bitburg
Jugendhilfebericht 2019 2
Jugendhilfebericht 2019 1 EINLEITUNG 5 2 JUGENDGERICHTSHILFE 6 3 ELTERNGELD 8 4 UNTERHALTSVORSCHUSS FÜR ALLEINERZIEHENDE 9 5 BEISTANDSCHAFT 11 6 VORMUNDSCHAFTEN UND PFLEGSCHAFTEN 13 7 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE (§§ 16 BIS 21 SGB VIII) 16 7.1 Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §§ 17/18 SGB VIII und Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII 16 7.2 Betreuter Besuchskontakt 18 7.3 Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder 19 7.4 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 20 8 HILFEN ZUR ERZIEHUNG, EINGLIEDERUNGSHILFEN UND HILFEN FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE 21 8.1 Überblick und Fallzahlen 21 8.2 Soziale Gruppenarbeit 29 8.3 Erziehungsbeistandschaft 30 8.4 Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) 32 8.5 Erziehung in der Tagesgruppe 34 8.6 Vollzeitpflege 36 8.7 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 36 8.8 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 40 8.9 Hilfen für junge Volljährige 42 9 SCHUTZMAßNAHMEN 44 3
Jugendhilfebericht 2019 10 ADOPTIONSVERMITTLUNG 46 11 KINDERTAGESSTÄTTEN 49 11.1 Angebotsübersicht 49 11.2 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in Kindertagesstätten 51 12 KINDERTAGESPFLEGE 55 13 KREISJUGENDPFLEGE 57 14 JUGENDSCHUTZ 59 15 KOOPERATIONEN MIT FREIEN TRÄGERN DER JUGENDHILFE 61 16 ANHANG 62 16.1 Aus dem Jahresbericht 2018 - Ökumenischer Erziehungshilfeverbund gGmbH 62 16.2 Aus dem Jahresbericht 2018 des DRK -- Kreisverbandes Bitburg-Prüm e.V 64 16.3 Aus dem Jahresbericht 2018 des Caritasverbandes Westeifel e.V. 69 16.4 Aus dem Jahresbericht 2018 - donum vitae 83 16.5 Aus dem Jahresbericht 2018 der Lebensberatung Bitburg 85 4
Jugendhilfebericht 2019 1 Einleitung Mit dem vorliegenden Jugendhilfebericht soll eine detaillierte Entwicklung der Jugendhilfe aufgezeigt werden. Inhaltlich will der Jugendhilfebericht wie in der Vergangenheit Einblicke in die vielschichtige Arbeit des Jugendamtes als öffentlicher Träger der Jugendhilfe sowie der Tätigkeit der freien Träger, die diese im Auftrag des Jugendamtes durchführen, vermitteln. Ziel ist es, die Vielfalt der Hilfsangebote und das Arbeitsaufkommen des Jugendamtes zu dokumentieren und seine Entwicklung im zeitlichen Verlauf und unter sich verändernden Rahmenbedingungen aufzuzeigen. Das Leistungsspektrum des Jugendamtes resultiert einerseits aus gesetzlich fest geschriebenen Pflichtaufgaben und Leistungen, die zum Teil ständig weiterentwickelt und ausgewertet werden. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung hat der Jugendhilfeausschuss im Februar 2015 in einem 2-tägigen Workshop Schwerpunktthemen für die neue Legislatur- periode erarbeitet. So sollen die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe Familien dabei unterstützen, dass sie ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen und ihren Kindern gute Entwicklungschancen bieten können. Dazu ist es notwendig, dass bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe darauf geachtet wird, dass auch Eltern unterstützt und in die Angebotsgestaltung eingebunden werden. (Beispiele: Weiterentwicklung der Kindertagesstätten zu Familien- zentren, Familienbildung an Kindertagesstätten und Grundschulen, verstärkte Elternarbeit in der Heimerziehung.) Auf diese Weise sollen die Regelangebote gefestigt und familienbezogen ausgebaut werden. Die Zugänge zu Angeboten und Diensten sollten für Familien niedrigschwellig sein. Dieser Leitsatz ist für die Jugendhilfeplanung handlungsleitend. Im Berichtsjahr 2018 standen nachfolgende Bereiche besonders im Fokus: • Flächendeckender Ausbau der Schulsozialarbeit an Grundschulen • Flächendeckender Ausbau der mobilen Jugendarbeit Das Budget des Jugendamtes wurde in 2018 nicht überschritten. Gleichwohl gab es unterschiedliche Entwicklungen innerhalb der Produkte. Eine erhebliche Ausgabensteigerung gab es für die Bereiche der stationären Unterbringung von Minderjährigen im Rahmen des § 34 SGB VIII sowie der gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII. 5
Jugendhilfebericht 2019 2 Jugendgerichtshilfe Entwicklung der Jugendkriminalität in 2018 Es wurden über 450 Jugendstrafverfahren in 2018 eingeleitet. Zu bearbeiten waren im letzten Jahr 280 Jugendstrafverfahren. Insgesamt wurden 220 Betreuungsfälle im Jugendstrafverfahren abgeschlossen. Davon erledigten sich 130 Anklageverfahren in Gerichtsverhandlungen und gegen 90 Jugendliche und Heranwachsende im sogenannten Diversionsverfahren (Jugendstraf- verfahren ohne Jugendrichter). Zusätzlich waren wir für 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren ( z.B. Schulverweigerer ) zuständig. In 112 Fällen kam es zu einer Verurteilung. Vor dem Jugendgericht wurden 84 Fälle verhandelt, beim Jugendschöffengericht 31 und 4 Verfahren fanden bei der Jugendkammer statt. Ein Prozess fand beim Oberlandesgericht statt. In 17 Fällen erfolgte eine Einstellung der Verfahren in der Hauptverhandlung. Ein Jugendlicher erhielt einen Freispruch. In 12 Fällen wurde eine unbestimmte Jugendstrafe verhängt (d.h. man ist sich noch nicht sicher, ob eine Jugendstrafe erforderlich ist. Der Verurteilte bekommt zudem einen Bewährungshelfer. In 9 Jugendstrafverfahren verhängten die Richter Jugendstrafen mit Bewährung. In einem Fall verhängten die Richter eine Jugendstrafe ohne Bewährung, welche aber innerhalb eines halben Jahres noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann ( Diese Besonderheit gibt es nur im Jugendstrafverfahren ). Im letzten Jahr wurden 8 Straftäter zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Sie mussten letztlich zu Resozialisierung für längere Zeit in die zuständige Jugendstrafanstalt. Weitere strafrechtliche Sanktionen, wie beispielsweise Jugend/Freizeitarreste, Soziale Trainingskurse, Geldbußen und Geldstrafen an gemeinnützige Einrichtungen und Arbeitsauflagen erfolgten in Gerichtsverhandlungen. Von den abgeschlossenen Verfahren wurden 90 Fälle im Rahmen der Diversion erledigt, d.h. bei diesen Strafdelikten wurde kein Gerichtsverfahren eingeleitet, sondern die Staatsanwaltschaft stellte diese Verfahren nach Vorschlag der Jugendgerichtshilfe ein. In diesem Zusammenhang leisteten die jungen Straftäter -unter Aufsicht der Jugendgerichtshilfe- gemeinnützige Arbeitsstunden ab oder zahlten von ihrem Lohn kleinere Beträge an gemeinnützige Einrichtungen des Landkreises. Im letzten Jahr verurteilten die Richter einen Jugendlichen zu einer Betreuungsweisung nach dem Jugendgerichtsgesetz. Diesen Jugendlichen begleiteten und unterstützen wir über einen längeren Zeitraum; vergleichbar mit der Arbeit eines Bewährungshelfers. Mit Hilfe dieser intensiveren Begleitung sollen weitere Straftaten oder Heimunterbringungen vermieden werden. Die Jugendgerichtshilfe musste in den letzten zwei Jahren erfreulicherweise keine erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (z.B. Heimunterbringung oder Erziehungsbeistandschaft) einleiten. 15 deviante Jugendliche nahmen an sozialen Trainingskursen freier Träger teil. Diese Maßnahmen sind ein Teil unserer Präventionsarbeit. Seit 2010 führen wir im Eifelkreis auch soziale Trainingskurse für erstauffällige Drogenkonsumenten durch. In 2018 nahmen 10 Jugendliche/Heranwachsende an einer solchen Maßnahme teil. Insgesamt haben bereits über 100 Jugendliche bzw. Heranwachsende an diesen sozialen Trainingskursen teilgenommen. Die bekannte Rückfallquote dieser Teilnehmer die nochmals mit Drogen auffällig werden liegt bei ungefähr 35 Prozent. 2/3 der jungen Leute bleibt längerfristig Drogenabstinenz. 6
Jugendhilfebericht 2019 Abgeschlossene Strafverfahren der letzten Jahre: Delikte 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Diebstahl 73 93 77 78 79 68 66 47 Verkehrsvergehen 126 91 101 62 46 59 61 44 Körperverletzung 41 21 30 24 30 34 28 14 Raub 1 0 2 1 4 2 0 3 Drogendelikte 78 52 49 60 65 73 69 61 Sachbeschädigung 16 13 11 14 2 9 19 8 Betrug 21 12 17 22 12 11 9 2 Hehlerei 4 0 0 0 7 0 1 0 Hausfriedensbruch 1 1 0 2 1 2 3 0 Beleidigung 12 8 3 1 8 10 10 1 f. Brandstiftung 0 3 1 3 6 1 2 1 Tötungsdelikte 2 2 1 0 1 0 0 0 Sexualdelikte 3 5 3 0 5 5 4 6 Sonstiges 22 28 33 28 23 34 16 33 Gesamt 400 329 328 295 289 308 288 220 Anmerkungen zur Entwicklung der Jugendkriminalität / Tätergruppen/Täterprofile: Im letzten Jahr waren 74 Prozent der Jugendstraftäter männlichen Geschlechts. 22 Prozent der Jugendverfehlungen wurden gemeinschaftlich begangen. 20 Prozent der Jugendlichen bzw. Heranwachsender waren Wiederholungstäter. Hierbei ist anzumerken, dass auch bei den Mehrfachtätern nur bei einem sehr geringen Teil „kriminelle Neigungen“ vorlagen. 40 Prozent der Straffälligen besuchten noch Schulen. 23 Prozent standen in einem festen Ausbildungsverhältnis. 12 Prozent waren in einem festen Beschäftigungsverhältnis und 25 Prozent der erfassten Straftäter waren arbeitslos. 15 Prozent hatten keinen Schulabschluss und fast jeder Vierter der wegen einer Jugend- verfehlung auffiel war arbeitslos. Erfreulicherweise bleibt die Anzahl der schweren Jugendkriminalität in unserem Eifelkreis weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Dies erkennt man an der geringen Zahl von verhängten Jugendstrafen. Einige Jugendstrafverfahren mussten wir sehr intensiv begleiten, da die Anklagevorwürfe sehr schwerwiegend waren. (z.B. Taliban-Prozess) Die Anzahl der Jugendlichen und Heranwachsenden, die zu einem Diversions- bzw. Gerichtsverfahren in unserem Landkreis führten ist weiterhin rückläufig. 7
Jugendhilfebericht 2019 3 Elterngeld Elterngeld wird für ausfallendes Erwerbseinkommen bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich gezahlt. Mütter und Väter, die in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben, erhalten einen Mindestbetrag von 300,00 EUR. Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Es wird in einem Kernzeitraum von 12 Monaten gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Elternteil Zeit für das Kind nimmt und eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können das Elterngeld abwechselnd oder gemeinsam beziehen. Im Jahr 2018 haben 215 Männer Elterngeld beantragt. Inanspruchnahme Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anträge 756 739 792 892 903 907 899 970 Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 4.044.320,73 3.985.900,78 4.275.465,01 5.071.482,12 5.060.174,38 5.340.622,04 5.639.727,22 6.029.872,43 Elterngeld Plus Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zum 01.01.2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert. Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen. Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten des Elterngeld Plus mit dem Partnerschaftsbonus und die Flexibilisierung der elternzeitrechtlichen Regelungen haben das Ziel, Partnerschaftlichkeit zwischen den Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf flexibler als bisher zu ermöglichen. Das Elterngeld Plus wird als neue, eigenständige Gestaltungskomponente des bisherigen Elterngeldes eingeführt. Jeder Partner kann zukünftig statt eines Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus – Monate in Anspruch nehmen. Damit können vor allem Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger vom Elterngeld profitieren. So können beispielweise Paare bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu dreißig Wochenstunden arbeiten. Alleinerziehende können das Elterngeld Plus in gleichem Maße allein nutzen wie Paare und infolgedessen bis zu 28 Elterngeld Plus- Monate in Anspruch nehmen. Die Neuregelungen des Elterngeld Plus gelten für Geburten ab dem 01. Juli 2015. 8
Jugendhilfebericht 2019 4 Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Für Alleinerziehende erfolgt die Kindererziehung oft unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung erleichtert werden. Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation, auch bei ungeklärter Vaterschaft. Der ausgefallene Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über (§ 7 UVG), das diese Ansprüche geltend macht und gegebenenfalls einklagt und vollstreckt. Das bisher bestehende Unterhaltsrecht wurde durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ab Januar 2008 grundlegend reformiert. In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass minderjährige Kinder jetzt einen absoluten Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten haben. Darüber hinaus wurde der Begriff des Mindestunterhalts für Kinder eingeführt und somit der bisher maßgebliche Regelbetrag abgelöst. Auch wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Unterhaltsleistung wird gemäß § 2 Abs. 1 UVG in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes gezahlt. Hiervon wird der Betrag des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in voller Höhe abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat (§ 2 Abs. 2 UVG). Ferner werden evtl. Unterhaltszahlungen oder eine evtl. Halbwaisenrente des Kindes abgezogen. Inanspruchnahme 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 lfd. Zahlfälle 379 382 397 359 357 310 565 702 Reine Rückgriff- fälle 760 757 782 815 890 940 701 709 Fallzahlen (ges. Rückgriff) 1139 1139 1179 1174 1247 1250 1266 1411 9
Jugendhilfebericht 2019 Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 188.550,54 216.922,53 181.600,03 191.071,00 185.591,48 211.948,09 233.788,76 343975,80 Ausgaben 592.174,86 625.467,05 661.482,39 680.662,94 662.698,20 632.907,88 923.377,91 1582500,36 Eigenanteil 134.541,44 136.181,50 159.960,79 163.197,31 159.035,57 140.319,67 214.468,63 371557,37 Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017 Seit dem 01. Juli 2017 wird aufgrund einer umfassenden Reform der Unterhaltsvorschuss dauerhaft und ohne Altersbeschränkung gezahlt. Der Wegfall der Höchstleistungsdauer von bisher 72 Monaten und die Ausweitung des Anspruchs bis zum 18. Lebensjahr haben zu einem deutlichen Anstieg der Zahlen der Neuanträge und zuletzt der Fallzahlen insgesamt geführt. Zum Ende 2018 wurden bereits 702 laufende Zahlfälle registriert. Zu erwarten ist, dass diese Zahlen in 2019 nochmals leicht steigen werden. Mit der Reform wurde die Kostenaufteilung geändert. Seit dem 01.07.17 trägt der Bund 40 % der Kosten, Land und Kommune tragen jeweils 30 % der Kosten. 10
Jugendhilfebericht 2019 5 Beistandschaft In Zeiten knapper finanzieller Mittel, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich, zieht die Realisierung von Unterhaltsansprüchen verstärkt die Aufmerksamkeit auf sich. Dies lenkt den Blick auf den Arbeitsbereich „Beistandschaft, Beratung und Unterstützung“, dem innerhalb des Jugendamtes zunehmend eine dienstleistungsorientierte Funktion zukommt. Bei dem Angebot nach § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung) handelt es sich um eine Leistung der Jugendhilfe, bei den Angeboten nach §§ 52a und 55 SGB VIII (Beistandschaft) um andere Aufgaben der Jugendhilfe. Es sind Pflichtaufgaben, für die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtver- antwortung und eine Gewährleistungsverpflichtung hat (§ 79 SGB VIII). Die Beratung, Unterstützung und Beistandschaft hat das Ziel, zur Sicherstellung der existenziellen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Dies beinhaltet die Klärung der Abstammung und die Sicherung des Unterhalts. Kinder und Jugendliche werden damit von Sozialleistungen unabhängiger. Außerdem beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes in Fragen des Sorge-, und Namensrechts. Sie sind in der Ausübung der Funktion eines Beraters, Unterstützers und eines Beistandes oftmals die erste Anlaufstelle für Menschen, die zum Jugendamt kommen. Diese Schnittstellenfunktion erfordert entsprechende Rahmenbedingungen, fachliche und persönliche Kompetenzen und insbesondere ein neues Selbstverständnis. Der Beistand fungiert hierbei als Anwalt junger Menschen und als Mediator in der Familie. Als Dienstleistungsbehörde beachtet er das Prinzip der Freiwilligkeit. Ein wesentliches Ziel der Kindschaftsrechtsreform ist es, die Beratung und Unterstützungs- tätigkeit (§§ 18, 52a SGB VIII) zu verstärken. Der Schwerpunkt der Beratung und Unterstützung gemäß den §§ 18 und 52a SGB VIII i. V. m. §§ 1712 ff. BGB ist die Klärung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit des Unterhaltsrechts ist die Nachfrage zu diesen Leistungsangeboten sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklungen in den letzten Jahren hat die Beratung und Unterstützung nach den §§ 18 und 52a SGB VIII nicht nur einen größeren Bedarf ausgelöst, sondern auch ein immer größeres Gewicht erhalten. Nach Ziel und Arbeitsaufwand steht die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII nunmehr gleichwertig neben der Beistandschaft. Auch innerhalb einer bestehenden Beistandschaft gewinnt die methodische Qualität der Beratung immer mehr Bedeutung. Bei einem gut aufgebauten Vertrauensverhältnis kann der Berater, Unterstützer und Beistand bei persönlichen Kontaktaufnahmen zwischen den Elternteilen vermitteln und konfliktentschärfend wirken. Die Wahl zwischen Beratung und Unterstützung einerseits und Beistandschaft andererseits dient der Stärkung der Elternautonomie. Es bleibt dem beauftragenden Elternteil überlassen, welche der möglichen Angebote er/sie wählt, wie viel er/sie dem Jugendamt übertragen oder weiter selbst regeln möchte. Die gesetzlichen Aufgaben in diesem Arbeitsbereich stellen sich zusammenfassend wie folgt dar: 11
Jugendhilfebericht 2019 • Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 18 SGB VIII • Beratungsangebot nach § 52a SGB VIII • Beistandschaft des Jugendamtes für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 55 SGB VIII i. V. m. § 1712 BGB • Beurkundungen von Unterhaltsansprüchen und Vaterschaftsanerkenntnissen (§ 59 SGB VIII) • Beurkundung von Sorgeerklärungen (§ 59 SGB VIII) • Auskunft aus dem Sorgeregister Inanspruchnahme Stand 31.12. 2014 2015 2016 2017 2018 Zahl der Beratungsfälle 161 178 219 349 424 Zahl der Beistandschaften 752 708 735 749 821 beendete Hilfen 144 219 219 345 Zahl der Beurkundungen 264 324 321 383 443 12
Jugendhilfebericht 2019 6 Vormundschaften und Pflegschaften Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht verschiedene Tatbestände vor, in welchen das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund für Minderjährige wird: • wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig und unverheiratet ist oder volljährig aber geschäftsunfähig ist • wenn ein ungeklärter Personenstand eines Kindes gegeben ist (bspw. Findelkind) • wenn die Freigabe des Kindes zur Adoption vorliegt • durch das Gericht zum Vormund oder Pfleger bestellt werden kann, sofern keine geeignete oder zur Übernahme bereite Einzelperson zur Verfügung steht, z.B.: • wenn den Eltern das Sorgerecht vollständig oder teilweise entzogen worden ist • wenn das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge feststellt • für minderjährige ausl. Flüchtlinge ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Die Vormundschaft umfasst die gesamte Palette der elterlichen Sorge (Personensorge und Vermögenssorge), die Pflegschaft jeweils einen oder mehrere Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. gesamte Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über Aussageverweigerungsrecht). In der Funktion des Vormundes oder Pflegers handelt das Jugendamt an Elternstelle als „gesetzlicher Vertreter“ des Kindes oder Jugendlichen. Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 ist die langjährige Reformdiskussion mit Blick auf die rechtliche und fachliche Entwicklung des Vormundschaftswesens an einen neuen Punkt gebracht worden. Die Kernvorschrift des Gesetzes schreibt den Vormündern und Pflegern nunmehr vor, „die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“ Diesem Ziel soll der nun vorgeschriebene regelmäßige persönliche Kontakt zwischen Vormund und Kind dienen. Die persönliche Gewähr für die Pflege und Erziehung des Mündels begründet somit eine eigene Verantwortung des Vormunds in Bezug auf das Wohlergehen des Mündels. Zukünftig steht der Vormund persönlich für die Erziehung, Gesundheit und Förderung des Kindes oder Jugendlichen ein. Daraus ergibt sich auch eine gesteigerte strafrechtliche Verantwortung. Somit ist die gesamte Verantwortung der Mitarbeiter in dem Bereich der Vormundschaft mit dem neuen Gesetz deutlich gestiegen. Vormünder nehmen mit ihrem Handeln und ihren Entscheidungen zunehmend Einfluss auf die Entwicklung und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen. Vormünder sind nunmehr zentral beteiligt an Entscheidungen über die Unterbringung eines Jugendlichen. Vormünder halten die Fäden in der Hand, wenn es um Umgangsentscheidungen geht, die große Bedeutung für Kinder haben. Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung Stand 31.12.: Stand 31.12. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 gesetzl. Vormundschaft 4 4 4 5 4 10 5 beendete Hilfen 1 2 1 5 bestellte Amtspflegschaft 93 85 80 70 63 74 78 beendete Hilfen 9 19 6 9 bestellte Amtsvormundschaft 53 53 43 66 89 79 75 beendete Hilfen 7 10 17 22 Gesamtfallzahl 150 142 127 158 156 163 158 13
Jugendhilfebericht 2019 Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (UMA) In den letzten Jahren haben weltweite Fluchtbewegungen vor dem Hintergrund kriegerischer Konflikte und gewaltsamer Auseinandersetzungen stark zugenommen. Besonders bedeutsam ist dabei die Tatsache, dass etwa die Hälfte der weltweiten Flüchtlinge Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kommen nach Deutschland, da sie vor Kriegshandlungen, Menschenrechtsverletzungen oder wirtschaftlicher Not fliehen und in unserem Land Schutz sowie bessere Lebensumstände suchen. Die Einreisezahlen der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern in Deutschland einreisen, sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Allein in den Jahren 2015 und 2016 sind die Zahlen massiv gestiegen, in 2017 und 2018 wiederum sind die Zahlen wieder deutlich gesunken. Derzeit leben in Deutschland rund 42.000 unbegleitete Kinder und Jugendliche, davon rund 2.200 in Rheinland – Pfalz. Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge sind Afghanistan, Syrien, Irak, Eritrea und Somalia. Die Kinder und Jugendlichen, die eine lange Flucht ohne Eltern mit schrecklichen Erfahrungen hinter sich haben, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen. Sie haben nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN- Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden. Sie müssen ihren Bedürfnissen entsprechend aufgenommen und mit allen ihren Belastungen, schmerzhaften Erfahrungen und Ängsten aufgefangen werden, aber auch die Möglichkeiten erhalten, durch Zugänge zu Angeboten der Bildung ihre Potentiale zu entfalten und sich in die Gesellschaft einzubringen. Das am 01.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher sieht die Einführung eines bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel vor. Hierdurch sollen die mit der Aufnahme und Betreuung unbegleitet nach Deutschland einreisender Minderjähriger verbundenen Belastungen bundesweit gerechter verteilt werden. Nach einer dreimonatigen Clearingsphase werden die Kinder und Jugendlichen seit November 2015 bundesweit auf die Kommunen verteilt. In Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe wurden im Eifelkreis Bitburg - Prüm die notwendigen Plätze in Jugendhilfeeinrichtungen (Bitburg und Neuerburg) geschaffen, die den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen eine angemessene Anschlusshilfe gewähren. Statistik: Zum 31.12.2018 ist das Jugendamt Bitburg- Prüm über 19 minderjährige und unbegleitete Kinder und Jugendliche (UMA) Vormund und vertritt diese Jugendlichen als gesetzlicher Vertreter bei allen gerichtlichen Verfahren sowie im Umgang mit zahlreichen Behörden wie beispielsweise Ausländerbehörde, Sozialamt, Jobcenter, Schulen und Bundesamt für Flüchtlinge. Darüber hinaus sind die Vormünder in weiteren 6 Fällen für minderjährige Flüchtlingskinder, die in Begleitung eines erwachsenen Familienmitgliedes (Onkel, Tante oder ältere Geschwister) nach Deutschland gekommen sind, unterstützend tätig und in gerichtlichen Verfahren insbesondere beim Familiengericht mit beteiligt. 14
Jugendhilfebericht 2019 Berufliche Grundqualifikation und Ausbildung für junge unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) Die soziokulturelle und berufliche Integration von jungen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die im Eifelkreis Bitburg – Prüm leben, ist eine langwierige und ebenso schwierige Aufgabe, zu deren Gelingen auch die Jugendhilfe einen hohen Beitrag leistet. Sprachliche und schulische Ausbildung: Der Beschulung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge kommt insgesamt eine zentrale Bedeutung zu. Schulische Bildung und dabei insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache sowie das Erreichen eines Schulabschlusses sind wichtige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Einstieg in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Aufgrund ihres Alters werden UMA oftmals direkt in Berufsschulen, in der Regel im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), eingegliedert. Aktuell befinden sich im Eifelkreis Bitburg – Prüm noch insgesamt 42 junge Flüchtlinge (einschl. der jungen Volljährigen) in der Jugendhilfe. Von diesen 42 UMA sind derzeit 28 in schulischer Ausbildung (14 in Berufsbildenden Schulen, 6 in Realschulen plus sowie 3 in einem Gymnasium, 5 sind noch in Sprach- intensivkursen). Berufliche Eingliederung Junge Geflüchtete zu befähigen, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten, muss sowohl im Hinblick auf die Teilhabemöglichkeiten der jungen Menschen als auch mit Blick auf gesamtgesellschaftliche und sozialstaatliche Interessen ein zentrales Ziel von Integrationsbemühungen sein. Aktuell befinden sich von den 42 jungen Flüchtlingen insgesamt 14 in einer beruflichen Ausbildung, davon bereits 6 im 2. Ausbildungsjahr. 15
Jugendhilfebericht 2019 7 Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII) 7.1 Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §§ 17/18 SGB VIII und Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII Aufgaben und Inhalte Die Trennungs- und Scheidungsberatung sowie die Beratung und Unterstützung zur Durchführung des Umganges mit dem Kind/den Kindern ist eine Aufgabe und ein Angebot der Jugendhilfe, die immer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Kinder von der Trennung der Eltern betroffen sind, aber auch nach Trennung und/oder Scheidung der Eltern. Ziel dieser Vermittlung ist es primär die Eltern zur Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes zu bewegen. Bezüglich der Fragestellung der Umgangsregelung ist es unerheblich ob die Eltern verheiratet sind oder waren und auch nicht relevant ob beide Inhaber der elterlichen Sorge sind oder nur ein Elternteil SorgerechtsinhaberIn ist. Bei Nichteinigkeit der Eltern, wenn auch hier keine Vermittlung erfolgreich verläuft, haben beide Eltern die Möglichkeit einen Antrag auf Regelung (sowohl Sorgerecht, Teilsorgerecht oder Umgangsregelung) bei Gericht (Familiengericht) zu stellen. Hier besteht unserer Aufgabe neben der Vermittlung darin, dem Gericht eine gutachterliche Stellungnahme zukommen zu lassen, welche dort als ein Instrument der Entscheidungsfindung dient. Dies bedeutet jedoch auch, dass unser Vorschlag nicht mit den Vorstellungen der Eltern oder eines Elternteiles deckungsgleich ist, sollte dies im Sinne des Kindeswohles geboten sein. Vgl. § 17 SGB VIII Inanspruchnahme Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist unterschiedlich motiviert. Eine reine Beratung und Vermittlung kann von den Eltern in Anspruch genommen werden, wird aber auch von uns automatisiert angeboten, da wir über Scheidungsanträge vom Familiengericht informiert werden. Die folgende Auflistung bezieht sich sowohl auf Fälle im Rahmen der Familiengerichtshilfe (§ 50 SGB VIII), also Stellungnahmen ans Gericht nach Beratung und Vermittlung, bezüglich der elterlichen Sorge bzw. der Umgangsregelung, als auch auf die außergerichtliche Beratung und Vermittlung. Vgl. § 50 und §§17/18 SGB VIII 16
Jugendhilfebericht 2019 Beratung und Beratungsangebote: Beratungen und Vermittlungen (Fallzahl) bei Fragen der elterlichen Sorge und/oder Umgangsregelung ohne weitere gerichtliche Regelung : 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 86 92 85 91 87 93 80 95 Mitteilungen über Trennung bzw. Scheidung von Eltern und Beratungsangebote ohne Anträge zu Sorge- /Umgangsrechtsentscheidungen: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 98 70 61 62 71 99 74 85 Familiengerichtshilfe: Beteiligung gemäß § 50 SGB VIII und § 155 FamFG/ Stellungnahmen an das Familien- gericht und Anhörungen (Anträge zu Sorge-/Umgangsrechtsregelungen): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 72 74 91 81 75 78 69 89 Betroffene Kinder: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 97 98 112 108 95 101 88 106 17
Jugendhilfebericht 2019 7.2 Betreuter Besuchskontakt Aufgaben und Inhalte Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Vgl. § 18 SGB VIII Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ausgaben 5.727,20 9.673,73 5.947,87 6.137,58 10.394,18 17.489,05 4.750,69 15.786,80 Anmerkungen: Die Hilfe richtet sich an getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern und deren Kinder, die eine unterstützende Begleitung für Besuchskontakte zwischen dem Elternteil, bei welchen das Kind nicht lebt, und dem Kind benötigen. Die betreuten Besuchskontakte werden durch freie Träger der Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamtes begleitet. 18
Jugendhilfebericht 2019 7.3 Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder Aufgaben und Inhalte Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. Vgl. § 19 SGB VIII Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 246,33 0,00 0,00 0,00 0,00 449,92 572,00 6.272,25 Ausgaben 11.984,15 0,00 0,00 0,00 0,00 92.698,87 19.986,84 230.170,15 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung 2018 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Abgänge 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 Gesamt 2 2 2 3 3 3 3 2 2 2 2 2 19
Jugendhilfebericht 2019 6.4 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen Aufgaben und Inhalte Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn • er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, • die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, • Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen. Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. Vgl. § 20 SGB VIII Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 1.259,33 0,00 607,65 367,01 0,00 0,00 12,39 0,00 Ausgaben 54.313,66 37.528,27 80.869,15 92.934,64 13.190,63 18.730,24 0,00 9.010,30 Anmerkungen: • Nachrang der Jugendhilfe. • Vorrangig sind Ansprüche z. B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung etc. 20
Jugendhilfebericht 2019 7 Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Hilfen für junge Volljährige 7.1 Überblick und Fallzahlen Aufgaben und Inhalte Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. § 27 SGB VIII Entsprechend den Leitlinien der Hilfen zur Erziehung ist das Jugendamt bemüht, ambulante und teilstationäre Hilfen bedarfsgerecht vor Ort anzubieten, um somit möglichst Fremdunterbringungen zu vermeiden. Wenn Sorgeberechtigte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen, muss über Art und Umfang der Hilfe innerhalb des Hilfeplanverfahrens entschieden werden. Gemeinsam wird mit den Eltern und dem Kind/ Jugendlichen überlegt, welchen besonderen Bedarf das Kind/ der Jugendliche hat, welche Defizite es auszugleichen gilt und welche individuellen Besonderheiten zu beachten sind. Im Einzelnen wurden im Jahr 2018 folgende erzieherischen Hilfen durchgeführt: • Soziale Gruppenarbeit • Erziehungsbeistandschaft • Sozialpädagogische Familienhilfe • Erziehung in einer Tagesgruppe • Vollzeitpflege • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 21
Jugendhilfebericht 2019 Finanzieller Aufwand HzE u. 35a 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 2.508.053,73 2.573.980,28 3.181.791,31 3.033.006,55 3.206.760,77 5.648.509,77 5.645.849,98 4.911.832,82 Ausgaben 10.025.751,13 10.244.715,94 10.111.820,75 10.600.240,00 11.523.455,66 14.164.916,07 14.336.015,38 14.393.328,13 Zuschuss 7.517.697,40 7.670.735,66 6.930.029,44 7.567.233,45 8.316.694,89 8.516.406,30 8.690.165,40 9.481.495,31 22
Jugendhilfebericht 2019 Fallzahl-Vergleich Durchschnittliche Fallzahl im Laufe eines Jahres 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII 0 0 0 0 0 0 0 0 1,2 0,66 0,66 0,66 0,66 0 0,8 0,7 0,7 Erziehungsbeistandschaft 15,58 13,33 19,16 22,25 27,33 21,66 15,4 22,6 26,75 16 17,4 13,2 10,2 14,6 17 14,3 21,2 § 30 SGB VIII -vollj.- 0 0 0 0 0,92 1,5 4,5 4,1 4,5 4,3 6,4 4,4 8 3,6 3,1 5 9,5 § 30 SGB VIII -UMA- Erstattungsfälle 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,3 2 2,9 Sozialpädagogische Familienhilfe 34,42 50 47,25 45,08 67,66 81,75 98,3 139,3 156 159,3 157 151,3 150,3 162 148 131,6 134,3 § 31 SGB VIII 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt - ambulat 50,0 63,3 66,4 67,3 95,9 104,9 118,2 166,0 188,5 180,3 181,5 169,6 169,2 180,5 169,2 153,6 168,6 Tagesgruppe 35,02 35,17 34,58 36,17 38 42,33 40 37,2 33,5 33,8 33,2 31 28,5 28,3 28,5 29,3 31,3 § 32 SGB VIII 1 1,33 2 1,5 1,92 2,83 1,5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt - Tagesgruppe 36,02 36,5 36,58 37,67 39,92 45,16 41,5 37,2 33,5 33,8 33,2 31 28,5 28,3 28,5 29,3 31,3 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII -mindj.- 78,25 77,08 75,5 64,5 66,33 62,25 64,25 71,1 68,3 83,91 92 94,3 92,8 91 96,6 99,8 101,4 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII -vollj.- 10,33 8,83 7,16 8,08 7,67 3,5 3 3,3 5 4,8 4,6 5,3 6 11,3 7,8 4,6 5,5 eigene Fälle 88,58 85,91 82,66 72,58 74 65,75 67,25 74,4 73,3 88,71 96,6 99,6 98,8 102,3 104,4 104,4 106,9 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII Erstattung mindj. 34,42 37,91 42,58 42,16 51,58 50,25 47,25 53,3 52,8 47,83 51,2 56,3 56,8 57,5 53 46,2 45,5 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII Erstattung vollj. 4,42 3,34 2,16 3,25 3,33 5 8,7 8,7 5,7 5,3 5,6 5,2 6 5,3 7 9,8 8,6 Gesamt - Vollzeitpflege 127,42 127,2 127,4 117,99 128,91 121 123,2 136,4 131,8 141,84 153,4 161,1 161,6 165,1 164,4 160,4 161 Heimerziehung -mindj.- 69,58 67,42 71,66 67,08 60,83 62,25 56 52 60,5 68 70,2 64 64,8 79 80,2 79,2 85,1 Betreutes Wohnen 4,58 4,91 3,25 0,92 2,08 3,41 1,5 1,1 2,2 2,3 3,1 2,4 1 1,7 1 0,8 0,8 stationäre Eingliederungshilfe 2 1,67 2,41 3 1,16 0 0 0 0,75 1,3 1 3 3,3 1,25 1 1 1 § 41 SGB VIII -Vollj. 8,08 9,58 5,66 8,67 5 2,91 3,6 3,8 5,6 5,3 4,4 5,3 8,7 11 12,8 13,15 10,7 Heimerziehung eigene Fälle 84,24 83,58 82,98 79,67 69,07 68,57 61,1 56,9 69,05 76,9 78,7 74,7 77,8 92,95 95 94,15 97,6 § 34 SGB VIII (Erstattung) 0 0 0 0 0 0 0 0 2,3 2,8 4,7 4 4,3 4,5 37,2 27,3 19,3 § 34 SGB VIII (Erstattung) Vollj. 6,08 8,08 4,58 4,42 3 4,75 5,3 6 6,2 4,6 4,9 9 6,3 6,1 11,1 19,75 21,7 Heimerziehung Erstattungsfälle 6,08 8,08 4,58 4,42 3 4,75 5,3 6 8,5 7,4 9,6 13 10,6 10,6 48,3 47,05 41 Gesamt- Heimerziehung 90,32 91,66 87,56 84,09 72,07 73,32 66,4 62,9 77,55 84,3 88,3 87,7 88,4 103,55 143,3 141,2 138,6 ambulante Eingliederungshilfe 119,33 129,5 138,66 164,26 165,83 146,58 173,5 202 211 218 243 223 231,7 230 198,5 142,3 144,6 Integrationshilfen 22 23,3 25,7 28,3 27,4 23,3 Gesamt - ambulante Eingliederungshilfe 245 255 255,7 226,8 169,7 167,9 ambulant 50 63,33 66,41 67,33 95,91 105 118,2 166 188,45 180,26 181,46 169,56 169,16 180,5 169,2 153,6 168,6 teilstationär 36,02 36,5 36,58 37,67 39,92 45,2 41,5 37,2 33,5 33,8 33,2 31 28,5 28,3 28,5 29,3 31,3 ambulante u. teilstatationäre Hilfen 86,02 99,83 102,99 105 135,83 150,2 159,7 203 222 214 215 201 198 209 197,7 182,9 199,9 Fremdunterbringung 178,9 177,6 170,22 156,67 146,07 139,07 133,65 137,3 150,85 173,01 184,9 187,3 187,2 205,85 247,7 245,6 245,5 Fremdunterbringung ohne Ersattungsfälle 172,82 169,5 165,64 152,25 143,07 134,32 128,35 131,3 142,35 165,61 175,3 174,3 176,6 195,25 199,4 198,55 204,5 23
Jugendhilfebericht 2019 24
Jugendhilfebericht 2019 Fallzahlen 2018 Minderjährige Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Summe Ø2018 Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011 Soziale Gruppenarbeit Zugänge 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 0 0 5 § 29 SGB VIII Abgänge 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 0 0 5 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erziehungsbeistand- Zugänge schaft (EB) 3 4 1 4 1 0 1 6 2 1 1 2 26 § 30 SGB VIII Abgänge 0 1 0 0 2 3 1 6 3 4 2 3 25 Gesamt 18 21 22 26 25 22 22 22 21 19 18 18 21,2 14,8 17 18,2 10,2 13,2 17,4 16 EB -UMA- Zugänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 30 SGB VIII Abgänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,3 0,3 Sozialpädagogische Zugänge Familienhilfe 1 10 12 4 4 3 10 10 5 6 7 4 76 § 31 SGB VIII Abgänge 7 9 5 9 6 8 11 8 7 10 5 10 95 Gesamt 148 149 142 137 135 130 129 131 131 127 129 123 134,3 131,5 148 156 151,3 151,3 157 159,3 Tagesgruppe Zugänge 0 1 1 0 0 2 0 3 2 0 0 0 9 § 32 SGB VIII Abgänge 0 3 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 5 Gesamt 30 28 29 29 29 31 31 32 34 34 34 34 31,3 29,4 28,5 28,3 28,5 31 33,3 33,8 ambulante Eing.hilfe Zugänge 13 6 6 8 7 9 20 7 10 8 7 13 114 § 35a SGB VIII Abgänge 5 8 8 10 7 4 8 4 0 9 7 18 88 Gesamt 136 134 132 130 130 135 147 150 161 160 160 165 144,6 142,4 198,5 230,4 231,7 222,8 243,6 218,2 ambulante Zugänge Integrationshilfe 1 2 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 5 § 35a SGB VIII Abgänge 1 1 0 0 0 9 1 0 0 0 0 0 12 Gesamt 27 28 28 28 29 20 19 20 20 20 20 20 23,3 27,4 28,3 25,6 23,3 22,4 teilstationäre Eingliederungshilfe Zugänge 1 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 § 35a SGB VIII Abgänge 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Gesamt 1 1 1 1 1 0 2 2 2 2 2 2 1,4 0,5 § 35a SGB VIII - Ablehnungen Gesamt 3 1 2 4 2 4 4 5 6 2 1 0 34 Pauschale für Förderpläne § 35a SGB VIII Gesamt 94 25
Jugendhilfebericht 2019 Fallzahlen 2018 Minderjährige Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Summe Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011 Ø2010 Vollzeitpflege - Zugänge § 33 SGB VIII 1 0 4 2 1 1 0 2 0 0 2 4 17 örtlich und sachl. + nur Abgänge sachlich zuständig 3 0 0 0 1 2 2 3 2 0 1 3 17 (Leistungsfälle) Gesamt 99 99 103 105 105 104 102 101 99 99 100 101 101,4 99,8 96,6 91,0 92,8 94,3 92 83,91 Vollzeitpflege - Zugänge § 33 SGB VIII 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 6 nur örtlich zuständig Abgänge 0 0 1 1 0 1 0 2 0 0 0 0 5 (Erstattungsfälle) Gesamt 46 47 46 46 46 45 46 44 45 45 45 45 45,5 46,2 53 57,5 56,8 56,3 51,2 47,83 Heimerziehung Zugänge 2 9 2 1 0 6 6 6 9 1 0 1 43 § 34 SGB VIII Abgänge 3 9 4 1 1 5 3 4 7 3 7 4 51 Gesamt 86 86 84 84 83 84 87 89 91 88 81 78 85,1 78,7 80,2 79,0 64 64 70,2 68 Betreutes Wohnen Zugänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 34 SGB VIII Abgänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,8 1 1,2 0 0 0,8 0 stationäre Zugänge Eingliederungshilfe 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 35aSGB VIII Abgänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1,25 3 2,4 1 1 Heimerziehung /betr. Wohnen Zugänge 0 0 1 3 0 0 0 1 1 0 0 2 8 § 34 SGB VIII Abgänge 3 1 1 1 0 1 0 0 3 1 1 3 15 (Erstattungsfälle) Gesamt 20 19 19 21 21 20 20 21 19 18 17 16 19,3 27,7 37,2 4,5 4,3 4 4,7 2,8 26
Jugendhilfebericht 2019 Fallzahlen 2018 Junge Volljährige Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Summe Ø2017 Ø2016 Ø2015 Ø2014 Ø2013 Ø2012 Ø2011 Ø2010 Erziehungsbeistandschaft 0 0 0 1 1 0 0 2 0 0 0 1 Zugänge 5 § 30 SGB VIII Abgänge 0 0 0 1 0 0 0 4 0 1 1 2 9 Gesamt 10 10 10 10 11 11 11 9 9 8 8 7 9,5 5 3,1 3,6 8 4,4 6,4 4,3 Erziehungsbeistandschaft 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 Zugänge 2 § 30 SGB VIII (umA) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abgänge 0 Gesamt 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 4 2,9 2 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Zugänge 1 örtlich und sachl. + nur sachlich zuständig Abgänge 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 2 3 Gesamt 6 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 3 5,5 4,8 7,8 11,3 6 5,25 4,6 4,8 Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII Zugänge 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 2 nur örtlich zuständig 0 1 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 Abgänge 6 (Erstattungsfälle) Gesamt 10 9 9 9 9 8 8 9 9 9 9 6 8,6 9,8 7 5,3 6 5,2 5,6 5,3 Heimerziehung Zugänge 2 1 2 0 0 0 0 0 2 0 0 0 7 § 34 SGB VIII 2 0 0 1 1 1 0 1 0 0 0 0 Abgänge 6 Gesamt 8 9 11 10 9 8 8 7 9 9 9 9 8,8 10,3 11,8 10,5 8,7 5,3 4,4 5,3 Betreutes Wohnen Zugänge 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 § 34 SGB VIII 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 Abgänge 2 Gesamt 3 3 3 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1,9 3,4 1,1 0,5 1 2,4 2,3 2,3 stationäre Eingliederungshilfe Zugänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 35aSGB VIII 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abgänge 0 0 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,5 0,5 0,3 0,5 1 0,8 Heimerziehung /betr. Wohnen Zugänge 3 1 1 0 0 1 2 1 0 0 0 2 11 § 34 SGB VIII Abgänge 0 2 0 3 1 2 0 1 2 0 0 3 14 (Erstattungsfälle-auch Land) Gesamt 25 24 25 22 21 20 22 22 20 20 20 19 21,7 19,3 11,1 6,1 7,1 5 0,2 1,8 27
Jugendhilfebericht 2019 28
Jugendhilfebericht 2019 8.2 Soziale Gruppenarbeit Aufgaben und Inhalte Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Vgl. § 29 SGB VIII Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 1.370,03 1.192,93 631,92 383,72 284,50 229,79 114,01 206,78 Ausgaben 4.589,75 4.670,08 1.052,00 3.454,92 237,00 1.760,00 954,00 2.092,34 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung 2018 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 0 0 5 Abgänge 0 0 0 2 0 0 0 0 0 3 0 0 5 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29
Jugendhilfebericht 2019 8.3 Erziehungsbeistandschaft Aufgaben und Inhalte Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Vgl. § 30 SGB VIII • Ambulante Hilfe als Gruppen- oder Einzelangebot zur Überwindung von Entwicklungs- und Verhaltensproblemen • Förderung sozialen Lernens Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 43.426,88 37.799,06 26.962,55 21.506,98 15.463,03 16.789,43 17.054,26 27.116,50 Ausgaben 193.199,19 203.607,14 110.447,21 119.558,37 155.778,99 147.573,53 179.052,59 238.270,56 30
Jugendhilfebericht 2019 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung im Jahr 2018 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 3 4 1 4 1 0 1 6 2 1 1 2 26 Abgänge 0 1 0 0 2 3 1 6 3 4 2 3 25 Gesamt 18 21 22 26 25 22 22 22 21 19 18 18 Erstattungsfälle Minderjährige = UMA Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abgänge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fallzahlvergleich mit den Vorjahren: (Jahresdurchschnitt) Besonderheiten • Die ambulanten Hilfen werden durch freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Jugendhilfestation, Karree Eifel e.V, St. Vinzenzhaus; DRK) abgedeckt. • Die Dauer der Maßnahme ist abhängig von der persönlichen Mitwirkungsbereitschaft des Kindes/Jugendlichen und von der Problemkonstellation. • Abgerechnet wird nach Fachleistungsstunden. • Weite Anfahrtswege, da diese Hilfe grundsätzlich vor Ort durchgeführt wird. 31
Jugendhilfebericht 2019 8.4 Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) Aufgaben und Inhalte Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Vgl. § 31 SGB VIII In Familien, die Probleme bei der Erziehung ihrer Kinder und Organisation des Alltages haben, wird oft die SPFH eingesetzt, wenn davon auszugehen ist, dass durch eine Hilfe zur Selbsthilfe die Familie wieder als solche funktioniert. Durch die SPFH sollen der Familie unter fachlicher Anleitung soziale Kompetenzen und Erziehungskompetenzen sowie die Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen und zu organisieren, vermittelt werden. Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 234.441,18 252.460,24 234.133,31 205.604,39 187.832,07 181.250,29 164.862,92 214.657,17 Ausgaben 1.798.694,12 1.629.976,55 1.468.217,66 1.470.122,76 1.494.449,23 1.324.989,05 1.244.121,46 1.200.375,40 32
Jugendhilfebericht 2019 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung im Jahr 2018 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 1 10 12 4 4 3 10 10 5 6 7 4 76 Abgänge 7 9 5 9 6 8 11 8 7 10 5 10 95 Gesamt 148 149 142 137 135 130 129 131 131 127 129 123 Fallzahlvergleich mit den Vorjahren: (Jahresdurchschnitt) Besonderheiten • Die ambulanten Hilfen werden durch freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Jugendhilfestation, Karree Eifel e.V., St. Vinzenzhaus. DRK) abgedeckt. • Die Dauer der Maßnahme ist abhängig von der persönlichen Mitwirkungsbereitschaft des Kindes/Jugendlichen und von der Problemkonstellation. • Abgerechnet wird nach Fachleistungsstunden. 33
Jugendhilfebericht 2019 8.5 Erziehung in der Tagesgruppe Aufgaben und Inhalte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Vgl. § 32 SGB VIII Bei der Erziehung in der Tagesgruppe soll den Kindern/ Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden, mit Gleichaltrigen u.a. soziale Kompetenzen unter fachlicher Begleitung zu erwerben. Die Betreuung in einer Tagesgruppe gleicht in der Betreuungsintensität der Heimerziehung, wobei eine Trennung der Betreuten vom familiären Umfeld vermieden wird. Gleichzeitig wird eine intensive Elternarbeit angestrebt, um die Grundlagen für eine gesunde physische und psychische Entwicklung zu erarbeiten und die elterlichen Erziehungs- kompetenzen zu stärken. Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 118.176,29 112.171,06 111.210,65 104.762,03 95.828,09 87.439,07 86.294,86 132.683,43 Ausgaben 796.545,81 764.061,35 761.501,05 674.031,76 717.289,44 711.208,46 792.316,68 858.215,54 34
Jugendhilfebericht 2019 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung im Jahr 2018 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 0 1 1 0 0 2 0 3 2 0 0 0 9 Abgänge 0 3 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 5 Gesamt 30 28 29 29 29 31 31 32 34 34 34 34 Fallzahlvergleich mit den Vorjahren: (Jahresdurchschnitt) Besonderheiten Tagesgruppen werden belegt in: • Bitburg und Prüm (Jugendhilfestation) • Speicher (St. Vinzenzhaus) 35
Jugendhilfebericht 2019 8.6 Vollzeitpflege Aufgaben und Inhalte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Vgl. § 33 SGB VIII Unter Vollzeitpflege versteht man konkret die Unterbringung, Versorgung und Betreuung eines Kindes Tag und Nacht außerhalb seines Elternhauses in einer anderen Familie. Die Gründe, warum Kinder in Vollzeitpflege untergebracht werden, sind vielfältig: z. B. labile Familiensituationen, Krankheit von Elternteilen, Randstellungen in sozialen Sicherungssystemen. Diese Fremdunterbringungen müssen nicht immer auf Dauer angelegt sein, sondern können, sofern sich die familiäre Situation wieder stabilisiert, auch Übergangsweise genutzt werden. Aus diesem Grund unterscheidet man bei der Vollzeitpflege nochmals in: • Kurzzeit- ,Bereitschafts- sowie Übergangspflege (überbrücken von Notsituationen und Klärung von Perspektiven) • Dauerpflege (als langfristig angelegte Hilfe zur Erziehung, oft bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus) Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 984.586,16 967.136,38 1.031.100,46 1.081.116,48 1.153.258,20 1.232.091,05 1.124.021,26 743.765,46 Ausgaben 1.883.523,27 1.766.013,17 2.021.608,04 2.049.287,13 2.168.554,60 2.301.919,71 2.358.157,12 2.140.971,57 Differenz 898.937,11 798.876,79 990.507,58 968.170,65 1.015.296,40 1.069.828,66 1.234.135,86 1.397.206,11 36
Jugendhilfebericht 2019 Inanspruchnahme Fallzahlentwicklung im Jahr 2018 eigene Fälle (Minderjährige) Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 1 0 4 2 1 1 0 2 0 0 2 4 17 Abgänge 3 0 0 0 1 2 2 3 2 0 1 3 17 Gesamt 99 99 103 105 105 104 102 101 99 99 100 101 Erstattungsfälle § 86 Abs. 6 (Minderjährige) Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summe Zugänge 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 6 Abgänge 0 0 1 1 0 1 0 2 0 0 0 0 5 Gesamt 46 47 46 46 46 45 46 44 45 45 45 45 Fallzahlvergleich mit den Vorjahren: (Jahresdurchschnitt) 37
Jugendhilfebericht 2019 8.7 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Aufgaben und Inhalte Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kindern und Jugendlichen durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Vgl. § 34 SGB VIII Heimerziehung ist eine intensive Maßnahme der Jugendhilfe. Die Erziehung in einer stationären Einrichtung muss für den individuellen Fall angemessen und erforderlich sein. In der Regel sind vor der Unterbringung andere niedrigschwellige Maßnahmen geprüft worden. Betreute Wohnform wird als mögliche Hilfe zur Verselbständigung aber auch Jugendlichen zur Ablösung einer bisher erfolgreich verlaufenden Heimerziehung gewährt. Finanzieller Aufwand 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Einnahmen 872.197,91 954.208,27 1.405.273,56 1.232.731,94 1.153.558,75 3.841.066,07 3.820.011,88 3.175.763,81 Ausgaben 3.861.641,60 4.196.354,22 3.733.759,72 3.942.245,61 4.591.622,28 6.782.420,39 6.616.687,36 6.639.121,11 Differenz 2.989.443,69 3.242.145,95 2.328.486,16 2.709.513,67 3.438.063,53 2.941.354,32 2.796.675,48 3.463.357,30 38
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