Herrn Otto Grams - lokalmatador
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Diese Ausgabe erscheint auch online Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 Die Stadt Oberriexingen trauert um Herrn Otto Grams der am 22. März 2020 verstorben ist. Otto Grams war von 1987 bis 2002 als Waldarbeiter und von 1989 bis 2002 als Vollzugsdienstmitarbeiter für die Stadt Oberriexingen tätig. Mit seinem engagierten Einsatz hat er zur Entwicklung sowie zur Sicherheit und Ordnung in Oberriexingen beigetragen. Die Stadt verliert mit Otto Grams einen engagierten Mitarbeiter und Bürger, dem das Wohl Oberriexingens immer am Herzen lag. Wir werden Herrn Grams ein ehrendes und bleibendes Andenken bewahren. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie. Im Namen des Gemeinderats, der Stadtverwaltung und der ganzen Einwohnerschaft. Frank Wittendorfer Bürgermeister
2 Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 Notdienste Notrufe Freitag, 03.04.2020: Central-Apotheke Mühlacker, Tel.: 07041 - 8 10 69 46, Feuernotruf / Rettungsdienst Tel. 112 Bahnhofstr. 42, 75417 Mühlacker Polizeiposten Markgröningen Central-Apotheke Schwieberdingen, Tel.: 07150 - 3 23 03, (Einbruch, Überfall, Unfall) Tel. 07145 9327-0 Vaihinger Str. 4, 71701 Schwieberdingen bei Abwesenheit Polizeirevier Vaihingen/Enz Tel. 941-0 Samstag, 04.04.2020: Enz-Apotheke Enzweihingen, Tel.: 07042 - 54 31, Allgemeiner Notfalldienst, Tel. 116 117 Vaihinger Str. 4, 71665 Vaihingen an der Enz (Enzweihingen) an Wochenenden und Feiertagen Schloß-Apotheke Sachsenheim, Tel.: 07147 - 63 28, Seit 01.01.2018 ist die Notfallpraxis Bietigheim zuständig: Äußerer Schloßhof 9, 74343 Sachsenheim (Großsachsenheim) Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.V. Sonntag, 05.04.2020: Uhlandstraße 24, 74321 Bietigheim (neben Krankenhaus Apotheke am Unteren Tor, Tel.: 07142 - 78 86 91, Bietigheim, ausgeschildert), Tel. 116 117 Hauptstr. 12, 74321 Bietigheim-Bissingen (Bietigheim) Montag - Freitag: 18.00 - 7.00 Uhr Herz-Apotheke Mühlacker, Tel.: 07041 - 81 75 22, Samstag und Sonntag: 20.00 - 8.00 Uhr Bahnhofstr. 32, 75417 Mühlacker Feiertage: 20.00 - 8.00 Uhr Montag, 06.04.2020: Kinder- und jugendärztlicher Notdienst, Apotheke im Aurain, Tel.: 07142 - 2 16 19, Tel. 116 117 Stuttgarter Str. 56, 74321 Bietigheim-Bissingen (Bietigheim) Kloster-Apotheke Horrheim, Tel.: 07042 - 30 58, Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: Klosterbergstr. 42, 71665 Vaihingen an der Enz (Horrheim) Notfallpraxis für Kinder und Jugendliche im Klinikum Ludwigs- burg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg. Öffnungszeiten: Dienstag, 07.04.2020: Montag - Freitag 18.00 Uhr bis zum nächsten Morgen Apotheke im Enztal-Center, Tel.: 07143 - 80 18 53, um 8.00 Uhr; Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganz- Riedstr. 4, 74354 Besigheim tags von 8.00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 8.00 Mylius Apotheke Schillerplatz, Tel.: 07141 - 91 82 30, Uhr. Bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Die Notfallpra- Schillerplatz 7, 71638 Ludwigsburg (Mitte) xis ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr geschlossen. Mittwoch, 08.04.2020: Augen-, Kinder- und HNO-ärztlicher Rathaus Apotheke Tamm, Tel.: 07141 - 60 11 60, Hauptstr. 104, 71732 Tamm Notfalldienst : Tel. 116 117 Schloss-Apotheke Hemmingen, Tel.: 07150 - 91 67 91, Krankentransporte: Tel. 19 222 Hauptstr. 9, 71282 Hemmingen Sozialstation Vaihingen an der Enz Pflegerische Dienstleistungen Friedrichstraße 10, 71665 Vaihingen an der Enz - 24-h-Erreichbarkeit ambulanter Dienste unter www.Pflege- Ambulante Alten- und Krankenpflege: Telefon: 18900 LB.de - trägerneutral (bzw. siehe Sozialstation Vaihingen/Enz) Nachbarschaftshilfe mit Familienpflege/Dorfhelferin: Telefon: 9701840 Zahnärztlicher Sonntagsdienst Häusliche Betreuung für Menschen mit eingeschränkter Der Sonntagsdienst der Zahnärzte ist beim zahnärztlichen Alltagskompetenz durch ehrenamtliche Helfer/-innen: Notdienst telefonisch unter der Nummer 0711 7877733 zu Telefon: 9701840 erfragen. Betreuungsgruppe für Demenzkranke in Oberriexingen: Mittwoch 15 - 18 Uhr, Anmeldung unter Tel. 18954 Sonntagsdienst der Tierärzte Beratungsbesuche und Pflegekurse: Telefon 18900 Der tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des Gesprächskreis für Angehörige von Menschen mit De- Haustierarztes/-ärztin zu erfragen. menz von 17.30 - 19.30 Uhr im Haus am Pulverturm in Vaihingen/Enz Montag, den 06.04.2020 - ENTFÄLLT! Störungen der Haustechnik/Installation Wochenenddienst vom 04./05.04.2020 Notdienste der Elektroinnung Ludwigsburg, Tel.: 07141 Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen vereinzelnde 220353, rund um die Uhr erreichbar. Pflegekräfte nicht benannt werden. Gas- und Wassernotdienste der Innung Sanitär und Heizung Graumann, Silke, Moser, Irene, Promenzio, Sigismina, Stahl, Ludwigsburg, Tel. 07141 220353 Laura, Boob, Rebecca Bereitschaftsdienst der Apotheken Störungen im Ver- und Entsorgungsnetz in Oberriexingen: Mittwoch, 01.04.2020: Apotheke am Bahnhof Mühlacker, Tel.: 07041 - 8 70 30, Bei Unterbrechung der Strom-/Gas und Wasserversorgung, Bahnhofstr. 120, 75417 Mühlacker bei Gasgeruch, Wasserrohrbrüchen außerhalb von Gebäu- St. Bartholomäus-Apotheke, Tel.: 07145 - 52 21, den sowie bei Einleitung von Schadstoffen in die Kanalisation Ostergasse 22, 71706 Markgröningen verständigen Sie den 24-h-Bereitschaftsdienst für Störungen Donnerstag, 02.04.2020: der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen (SWBB): Tel. 07142 Apotheke im Breuningerland, Tel.: 07141 - 38 60 16, 7887111. Heinkelstr. 1, 71634 Ludwigsburg (Tammerfeld) Pyur (ehem. Primacom) Rathaus-Apotheke Illingen, Tel.: 07042 - 29 18, Seestr. 2, 75428 Illingen Telefon-Nr. 030 2577 77 77
Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 3 (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Amtliche Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Bekanntmachungen Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergär- ten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrich- Verordnung der Landesregierung über tungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsbe- infektionsschützende Maßnahmen gegen rechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Er- vom 17. März 2020 ziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der (in der Fassung vom 28. März 2020) Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maß- und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli stäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 wird verordnet: erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Feri- enzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jewei- §1 ligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen und Kindertagespflegestellen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreu- 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- ung ist sicherzustellen, dass richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von min- öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder- destens 1,5 Metern zwischen den Tischen und klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens Trägerschaft, 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. 2. 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstätten- Zwecke, verordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, 3. 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta- sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge- schränkt möglich ist. gespflege und 4. 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Kinder, Horte an der Schule untersagt. 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan- (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Würt- noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder temberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpäda- Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut gogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewie- ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht sen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Ta- für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, gen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege oder (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempera- von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu- tur aufweisen. tisch-technischen Assis-tenten, soweit dort Schüler und Schü- (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbeson- lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss dere oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informa- Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Inten- tionstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- sivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri- Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwick- dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der lung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI- entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs KritisV hinausgeht, zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- Betreuungsbedarfs erforderlich ist. nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölf- ten Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemein- (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer depsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschu- und Suchtberatungsstellen, len und Schulen für Sozialwesen sowie 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun- 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher- gen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrich- schutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. tungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen
4 Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ih- Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein rem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. werden, 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mit- sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages telbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn de- 5. Rundfunk und Presse, ren teilnehmende Personen 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr einge- 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren setzt werden, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 8. das Bestattungswesen. gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und pri- Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur vaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuch- (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 te Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam- nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, menkünfte, wenn dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die 1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Be- oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und tretungsverbote zu sorgen. Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder (9)Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser tigt, durch Rechtsverord-nung die Dauer der Untersagung Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen fest- Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansamm- zulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den lungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staats- Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen anwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions- gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen §2 zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 ge- Hochschulen troffen werden. (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka- Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das demien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeit- durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektions- punkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin mög- schutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 lich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltun- für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, gen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glau- Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Stu- bensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebe- dentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vor- te, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. gesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbi- Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizie- bliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikums- render Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfun- verkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissen- gen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und schaftliche Nutzung geöffnet bleiben. 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG (6)Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un- ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter- ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Grund liegt insbesondere vor, wenn Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 1. 1Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht- sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Ab- 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Poli- satz 6 dienen oder zei Baden-Württemberg und 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. Rechtspflege Schwetzingen. §3a Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier- von unberührt. (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des §3 Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort ei- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer ner Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefäl- weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis len aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten.
Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 5 (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Be- 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, trachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell Gase, und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, ins- 7. Tankstellen, besondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekom- (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäfti- munikationsunternehmen, gungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbe- 9. Reinigungen und Waschsalons, scheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechti- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- gungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsaus- des Dienstbetriebs erforderlich sind, übung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und §4 13. der Großhandel. Schließung von Einrichtungen Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April teile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft 2020 untersagt: werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stel- 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, len dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademi- Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter ver- en, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musik- kauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die schulen und Jugendkunstschulen, Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den 3. Kinos, Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnli- che Einrichtungen, Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 ge- 6. Jugendhäuser, nannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird 7. öffentliche Bibliotheken, ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, (3a)Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät- Wettvermittlungsstellen, zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststel- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, le oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, m t Ausnah- Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, me von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Ne- 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter benleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räu- Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten me), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu de- 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu nen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson- Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rol- dere Outlet-Center, 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, le spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme- Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Num-mern 9 tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege und 14 betrieben werden. sowie Sonnenstudios, (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vol- 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- lem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli- Absatz 1 genannt sind. chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu priva- (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach ten Zwecken erfolgen und den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegeben- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- heiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrich- werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Ab- tungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung stand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwi- von Auflagen abhängig zu machen.(3) Von der Untersagung schen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten nach Absatz 1 sind ausgenommen: Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ- lich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme von reinen Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei Wein- und Spirituosenhandlungen, denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, 2. Wochenmärkte und Hofläden, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online- von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbrin- Handels, gung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pfle- 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, gerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversor- 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent- gung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs licher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entspre- Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleis- chende Anwendung findet, tungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs ein- 5. Ausgabestellen der Tafeln, schließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
6 Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 §5 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num- (aufgehoben) mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und §6 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen mit § 8 UstA-VO. (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein- Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS- schließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu zu ändern. 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, je- beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu- weils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entschei- gangstüren, zu informieren. det die Leitung der jeweiligen Einrichtung. §7 (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Betretungsverbote Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohnge- In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun- meinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlau- 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffe- ben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektio- nen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten ha- ben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Sym- nen getroffen werden können. ptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und §8 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere be- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkeh- Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach rungen zum Infektionsschutz zu treffen. dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Ab- oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf- satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur §9 in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in Ordnungswidrigkeiten diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des ergreifen. Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und 1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Perso- 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen nen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entschei- nicht einhält, dung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderli- 4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt, chen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. 5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Berechtigungsschein nicht mitführt, Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei- 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Ein- werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete richtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Ein- Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. richtung nicht einhält, (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um- 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, feld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungs- 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen gefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnera- Personen ein Min-destabstand von 1,5 Metern eingehalten blen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 wird, eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf- Einrichtungen betritt, ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange- Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, oder wie 13. 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni- § 10 tiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflege- Inkrafttreten bedürftige Menschen) und Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr- Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; außer Kraft.
Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 7 § 11 a. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Außerkrafttreten Auftreten der Symptome soweit möglich unverzüglich ihre (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern Kontaktpersonen darüber zu informieren, dass sie Kontakt- in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten person der Kategorie I sind und für sie die Regelungen für die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Kontaktpersonen im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Infizierte haben ihre Kontaktpersonen darauf hinzuweisen, tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. dass diese die vorliegende Allgemeinverfügung zu beachten Stuttgart, den 17. März 2020 haben, soweit sie ihren Wohnsitz in der Stadt Oberriexingen haben. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: b. Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu er- Kretschmann stellen. Zu benennen sind alle Personen i.S. von II. Ziffer 1. Strobl Sitzmann dieser Allgemeinverfügung, mit denen der Infizierte im Zeit- Dr. Eisenmann Bauer raum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut Zeitpunkt der häuslichen Absonderung bzw. bis zur Mittei- Lucha Hauk lung des positiven Testergebnisses auf das Virus SARS-CoV-2 Wolf Hermann durch das Gesundheitsamt Kontakt hatte. Sollten keine Sym- Erler ptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Ab- 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Dritten nahme des Testabstrichs. Die Liste muss soweit möglich Vor- Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- und Nachnamen sowie Anschrift der Kontaktperson und eine Verordnung vom 28. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Information darüber enthalten, ob die Kontaktperson durch Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-wuert- den Infizierten informiert werden konnte. Soweit dem Infi- temberg.de/corona-verordnung) zierten bekannt, ist ferner die Erreichbarkeit der Kontaktper- son anzugeben (z.B. Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse). Amtliche Bekanntmachung c. Infizierte haben die Liste mit den entsprechenden Kontakt- personen unverzüglich vorzulegen. Die Übersendung er- der Stadt Oberriexingen folgt an die E-Mail-Adresse rathaus@oberriexingen.de oder Die Stadt Oberriexingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 des wittendorfer@oberriexingen.de, falls dies nicht möglich ist Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verord- per Post an die Stadt Oberriexingen, Hauptstraße 14, 71739 nung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Oberriexingen. Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 35 Satz 2 Landes- Soweit Infizierte nicht in der Lage sein sollten, ihre Kontakt- verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 5 der personen selbst zu informieren, selbst eine Liste über ihre Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Ge- Kontaktpersonen zu erstellen oder diese zu übermitteln, meindeordnung (DVO GemO) als zuständige Ortspolizeibehörde haben sie unverzüglich die Stadt Oberriexingen hierüber zu folgende informieren. Allgemeinverfügung II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnah- der Kategorie I men von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung 1. Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich ebenfalls - unver- COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und de- züglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in ren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus sie von dem Infizierten, der Stadt Oberriexingen oder dem I. Verfügungen gegenüber Personen, Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten, dass sie Kontakt- die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind person der Kategorie I sind. 1. Infizierte haben sich - unverzüglich und ohne weitere An- Kontaktpersonen der Kategorie I ist es während der Abson- ordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in derung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustim- ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von der Stadt Ober- mung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, riexingen, dem Labor, ihrem Arzt oder dem Gesundheitsamt sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben Kenntnis darüber erhalten haben, dass sie mit dem Virus oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, SARS-CoV-2 infiziert sind. Als infiziert gelten Personen, die medizinischer Notfall). positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden. Als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten Personen, die zu Infizierten ist es während der Absonderung untersagt, ihre einem Infizierten gemäß I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfü- Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheits- gung im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symp- amtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der tome bis 48 Stunden nach Symptomlosigkeit des Infizierten Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend oder sofern keine Symptome vorlagen, 48 Stunden vor Ab- erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall). nahme des Testabstrichs oder während der Absonderung des 2. Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Krank- Infizierten heitssymptome; bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ab - mindestens kumulativ 15-minütigen Gesichts- („face-to- Abnahme des Testabstrichs. Die Absonderung dauert mindes- face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit einem tens 14 Tage. Sofern nach 14 Tagen noch Symptome beste- Infizierten hatten. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebens- hen, endet die Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptom- gemeinschaften im selben Haushalt. freiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen Betreuung). - direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von 3. Infizierten ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haus- Infizierten, wie z.B. durch Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, halt angehören. Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. hatten. 4. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. - als medizinisches Personal zu einem Infizierten im Rahmen Auftreten der Symptome unverzüglich ihre Kontaktpersonen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als gemäß II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung zu ermitteln zwei Meter Abstand Kontakt hatte, ohne dabei Schutzausrüs- und zu informieren. tung zu tragen.
8 Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 2. Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen der Kategorie I ab VI. Allgemeine Hinweise dem letzten Kontakt zu der infizierten Person. Die Abson- - Infizierte haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche derung dauert mindestens 14 Tage. Sofern nach 14 Tagen und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitglie- noch Symptome bestehen, endet die Quarantäne erst nach dern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärzt- erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern lichen Betreuung). nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Tren- Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit dem Infizierten nung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Infizierten sich in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bestimmt sich die Be- in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder rechnung der Quarantänedauer abweichend nach den Vorga- aufhalten. ben für den Infizierten gemäß I. Ziffer 2. dieser Allgemeinver- - Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie unver- fügung. Demnach gilt für die gesamte Haushaltsgemeinschaft züglich das Gesundheitsamt oder Ihren Hausarzt. (Infizierte und Kontaktpersonen) eine gemeinsame 14-tägige - Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie vorab Quarantäne. Sofern eine weitere Person der Haushaltsge- und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweili- meinschaft in dieser Zeit nachweislich erkrankt oder Sym- ge Person, dass Sie positiv auf das Virus SARSCoV-2 getestet ptome zeigt, verlängert sich die Quarantäne von diesem wurden bzw. eine Kontaktperson einer Person sind, die mit Zeitpunkt an für die bisher nicht infizierten Mitglieder der dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert ist. Haushaltsgemeinschaft einschließlich der neu erkrankten - Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unum- Person um weitere 14 Tage und endet erst nach 48 Stunden gänglich, beispielsweise aufgrund eines medizinischen Not- Symptomfreiheit. falls, haben Infizierte und Kontaktpersonen der Kategorie I 3. Kontaktpersonen der Kategorie I ist es für die Dauer der Ab- die anderen Personen vorab ausdrücklich über das (mögliche) sonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, Vorliegen einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu in- die nicht ihrem Haushalt angehören. formieren. Bei einem unumgänglichen persönlichen Kontakt 4. Für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruk- mit anderen Personen haben Infizierte sofern möglich einen tur können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen für Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der zu tragen. Ist ein solcher nicht verfügbar, hat der Infizierte die häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen ge- Mund-Nasen-Partie mit Stoff (z.B. einem Schal oder einem Halstuch) abzudecken. Zusätzlich sollte sofern möglich einen stattet werden. Als kritische Infrastruktur gelten die in § 1 Mindestabstand von zwei Metern zu der anderen Person ge- Abs. 6 Corona-Verordnung BW (aktuellste Fassung) festgeleg- wahrt werden. ten Bereiche. - Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Per- 5. Für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser All- sonen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor gemeinverfügung unterliegen Kontaktpersonen der Kategorie Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie I ab Beginn der Absonderung der Beobachtung gemäß § 29 anschließend sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig IfSG. Während der Zeit der Absonderung haben Kontaktper- die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie sonen der Kategorie I die erforderlichen Untersuchungen das Berühren von Augen, Nase und Mund. und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Be- - Nachweislich infizierte Personen, welche sich bereits min- auftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu las- destens 14 Tage in Quarantäne befanden und mindestens 48 sen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Stunden symptomfrei waren, müssen im weiteren Verlauf Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und nicht erneut in Quarantäne, auch wenn die Voraussetzungen Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersu- dieser Allgemeinverfügung vorliegen. chungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. 6. Kontaktpersonen der Kategorie I sind ferner verpflichtet, für Sachverhalt die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allge- Am 13.03.2020 wurde bei einer Person in der Stadt Oberrie- meinverfügung den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf xingen das neuartige CoronaVirus (Erkrankung COVID-19; Vi- Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden rusname SARS-CoV-2) nachgewiesen. Seither sind die Fallzahlen Umstände Auskunft zu geben. in der Stadt Oberriexingen stark angestiegen. Nach derzeitigem 7. Kontaktpersonen der Kategorie I sind verpflichtet, den Beauf- Stand gibt es in der Stadt Oberriexingen 11 Erkrankte. Es ist tragten des Gesundheitsamtes für die Zeit der Absonderung davon auszugehen, dass die Zahl der Erkrankten weiterhin expo- gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung zum Zwecke nentiell ansteigen wird. der Befragung oder der Untersuchung Zutritt zu ihrer Woh- Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im nung zu gestatten. Sinne von § 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen al- 8. Bis zum Ende der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser All- lem voran die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kon- gemeinverfügung müssen Kontaktpersonen der Kategorie I: taktreduktion und den Schutz besonders vulnerabler Personen- a. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen; gruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). Gemäß b. täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, den Richtlinien des RKI stellt aber auch die häusliche Absonde- allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Perso- rung ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne nen führen. des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus III. Inkrafttreten frühzeitig zu verhindern. Dieser fachlichen Bewertung schließt sich das Gesundheitsamt Ludwigsburg und die Stadt Oberriexin- Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem auf die Bekanntmachung gen an. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungs- folgenden Tag in Kraft. weg des Corona-Virus (SARS-CoV-2) die Tröpfcheninfektion an. IV. Sofortige Vollziehung Auch Schmierinfektionen sind möglich. Die maximale Inkuba- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfü- tionszeit beträgt laut RKI (nach derzeitigem Kenntnisstand) 14 gung haben keine aufschiebende Wirkung. Tage. Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass insbesondere immungeschwächte Patienten und V. Zuwiderhandlungen Patienten ab einem Lebensalter von 60 Jahren besonders von Auf die Strafbarkeit bei einem Verstoß gegen die Anordnung der schweren und zum Teil tödlichen Verläufen der Krankheit betrof- Quarantäne gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen. fen sind, während bei vormals gesunden Personen teilweise nur
Nummer 14 Mittwoch, 1. April 2020 9 milde oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Es gibt daher Fäl- für andere Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten le, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei Kindern) Personen an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit gegenüber mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit bisher Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu ver- nicht erkrankter Personen zurückstehen. Dies gilt insbesondere hindern, muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert im Hinblick auf die begrenzte Dauer der Quarantäne. werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Zu Ziffer 2: Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg Die Dauer der Quarantäne (14 Tage) basiert auf den Empfeh- an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet wer- lungen des RKI. Demnach ist eine 14-tägige Quarantäne nach den. Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden. Auftreten der ersten Krankheitssymptome erforderlich, um eine Begründung Weiterverbreitung des Corona-Virus auszuschließen (Dauer der Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Inkubationszeit). Bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ist auf i.V.m. § 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach trifft die den Zeitpunkt der Abnahme des Testabstrichs abzustellen. Sollten zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten nach der 14-tägigen Quarantäne weiterhin Krankheitssymptome bzw. Ansteckungsverdächtigen die insbesondere in den §§ 29 bestehen, muss die Quarantäne zur Verhinderung einer Verbrei- tung fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. bis 31 IfSG genannten, notwendigen Schutzmaßnahmen soweit Erst dann kann nach den Empfehlungen des RKI davon ausgegan- und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer gen werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungs- Zu Ziffer 3: freiheit nach Art. 8 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung Die rechtliche Grundlage für das angeordnete Besuchsverbot nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Die von Infizierten ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Werden Kranke, Stadt Oberriexingen ist gemäß § 1 Abs. 6 IfSGZustV als Orts- Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei- polizeibehörde zuständig für den Erlass einer entsprechenden der festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. Allgemeinverfügung. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Von der Anhörung wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG auf- die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange grund des Erlasses dieser Allgemeinverfügung abgesehen. es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. I. Verfügungen gegenüber Personen, Wie unter I. zu Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung dargestellt, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind sind an COVID-19 erkrankte Personen (Infizierte) Kranke i.S.v. Zu Ziffer 1 § 2 Nr. 4 IfSG. Da das Corona-Virus SARS-CoV-2 von Mensch Die rechtliche Grundlage für die häusliche Absonderung von In- zu Mensch übertragen wird und der Hauptübertragungsweg die fizierten ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Werden Tröpfcheninfektion ist, ist bei Kranken der Kontakt mit anderen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Personen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht gestattet, um Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde gemäß eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer werden. Hierzu ist die Anordnung eines Besuchsverbots erfor- Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG derlich und geeignet. Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, An- Corona-Virus und der häufig schweren bis hin zu tödlichen steckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, Krankheitsverläufe gibt es keine milderen Mittel, um eine wei- dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden. Demnach kön- tere Ausbreitung zu unterbinden. Normale Schutzkleidung wür- nen Erkrankte bzw. Ansteckungsverdächtige in einer geeigneten de bei Besuchen keinen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinde- Nur durch die häusliche Quarantäne in Verbindung mit einem rung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich Besuchsverbot kann sichergestellt werden, dass der Kontakt zu ist. anderen, bisher nicht infizierten Personen, weitestgehend redu- Gemäß den Richtlinien des RKI stellt die häusliche Absonderung ziert bzw. ausgeschlossen wird. Die Anordnung des Besuchs- ein adäquates und erforderliches Mittel dar, um im Sinne des In- verbots ist auch angemessen. Die sich aus dem Besuchsverbot fektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus früh- ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu zeitig zu verhindern. dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in Die unter I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung genannten an der Bevölkerung zu verhindern. COVID-19 erkrankten Personen (Infizierte) sind Kranke i.S.v. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erre- § 2 Nr. 4 IfSG. Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus ger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häu- zu verhindern, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich fig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für andere unterbrochen werden. Hierzu ist die Anordnung der häuslichen Menschen ausgeht, muss das Interesse von infizierten Personen Quarantäne von erkrankten Personen erforderlich und geeignet. an Besuchen gegenüber den hohen Rechtsgütern des Lebens und Aufgrund der hohen Übertragbarkeit des Corona-Virus und der der Gesundheit bisher nicht erkrankter Personen zurückstehen. häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen gibt es Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzte Dauer des keine milderen Mittel, um eine weitere Ausbreitung zu unterbin- Besuchsverbots. Die Dauer des Besuchsverbots bestimmt sich den. Normale Schutzkleidung würde im Alltag keinen vergleich- nach der Dauer der Quarantäne. Es gelten insoweit die Ausfüh- baren Schutz gewährleisten. Nur durch die Quarantäne kann rungen unter I. zu Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung. sichergestellt werden, dass der Kontakt zu anderen, bisher nicht Zu Ziffer 4: infizierten Personen, weitestgehend reduziert bzw. ausgeschlos- Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige sen wird. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist auch oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde ge- angemessen. Die sich aus der Absonderung ergebenden Ein- mäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, schränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertrag- Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung barer Krankheiten erforderlich. Um Infektionsketten wirksam und zu verhindern. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem schnell unterbrechen zu können ist es notwendig, schnellstmög- neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit lich die Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln, um diesen und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe gegenüber ebenfalls die häusliche Quarantäne anzuordnen. Da
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