Die neue Brandenburgische Camping- und Wochenend-hausplatz-Verordnung 2005

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Die neue Brandenburgische Camping- und Wochenend-hausplatz-Verordnung 2005
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                            Lebenswerte Städte

           Die neue Brandenburgische Camping- und Wochenend-
           hausplatz-Verordnung 2005
                            Jan-Dirk Förster

                        I. Bedeutung des Campingtourismus              III. Erforderlichkeit einer Sonderbau-    Wesentlichen unverändert in Kraft. Der
                           für das Land Brandenburg                         verordnung                           Vollzug der Vorschriften durch die unte-
                        Der Camping- und Reisemobiltou-                Bei Camping- und Wochenendhausplät-       ren Bauaufsichtsbehörden hat in den
                        rismus hat im Land Brandenburg einen           zen handelt es sich um Sonderbauten       zurückliegenden Jahren zu einer er-
                        hohen Stellenwert. In den letzten Jah-         im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 15 BbgBO,    heblichen Verbesserung der Sicherheit
                        ren hat die wirtschaftliche Bedeutung          an die wegen ihrer Art oder Nutzung be-   auf den Brandenburgischen Camping-
                        des Campingtourismus zugenommen.               sondere Anforderungen gestellt werden     und Wochenendhausplätzen geführt.
                        So verzeichnen die ca. 180 Camping-            können, um eine Gefährdung oder unzu-     Dieser Vollzug hat allerdings auch den
                        und Wochenendhausplätze, die 2004              mutbare Belästigung der Benutzer oder     Blick darauf geschärft, dass manche
                        offiziell registriert waren, kontinuierliche   der Allgemeinheit auszuschließen.         Forderung in der Verordnung nicht der
                        Zuwächse. Fast 10 % aller statistisch                                                    Gefahrenabwehr dient, sondern es sich
                        erfassten Übernachtungen von Touris-           Als Sonderbauverordnung konkreti-         zum Teil um Forderungen handelt, mit
                        ten, die das Land Brandenburg besu-            siert die BbgCWPV die allgemeinen         denen ein bestimmter Qualitätsstan-
                        chen, finden auf den Camping- und              Anforderungen, die nach § 3 Abs. 1        dard auf den Plätzen verlangt wird. Der
                        Wochenendhausplätzen statt. Neben              BbgBO an bauliche Anlagen, andere         Verband der Campingwirtschaft des
                        der touristischen und wirtschaftlichen         Anlagen und Einrichtungen gestellt        Landes Brandenburg (VCB) hat darauf
                        Bedeutung haben Camping- und Wo-               werden können. Die BbgCWPV ent-           in den zurückliegenden Jahren wieder-
                        chenendhausplätze aber auch für die            hält - abgeleitet aus den Schutzzielen    holt hingewiesen und eine maßvolle
                        Brandenburgerinnen und Brandenbur-             „Gefahrenabwehr, Brandschutz, Hy-         Deregulierung sowie einen Abbau der
                        ger, für Jung und Alt, eine wichtige Be-       giene“ - die Regelungen, die erforder-    gesetzlichen Standards der Verord-
                        deutung: Sie dienen der Erholung und           lich sind, um eine sichere Benutzung      nung gefordert. Nach In-Kraft-Treten
                        Freizeitgestaltung. Die kleineren, von         der Camping- und Wochenendhaus-           der neuen Brandenburgischen Bauord-
                        Vereinen betriebenen Plätze werden             plätze zu gewährleisten. Erleichterun-    nung 2003 bestand zudem ein Anpas-
                        von einheimischen Campern oft über             gen von den Anforderungen der             sungsbedarf an die geänderte Geset-
                        lange Jahre und nicht selten auch              BbgCWPV können regelmäßig nur             zeslage.
                        ganzjährig genutzt.                            durch die Zulassung einer Abwei-
                                                                       chung gemäß § 60 BbgBO gestattet          V. Rückblick
                        II. Sicherheit als Qualitätsfaktor             werden.                                   Anfang der Neunziger Jahre stellten
                        Die Sicherheit der Camping- und Wo-                                                      Nutzer und Betreiber von bestehenden
                        chenendhausplätze liegt vorrangig -            IV. Anlass für die Änderung der           Camping- und Wochenendhausplätzen
                        aber nicht nur - im öffentlichen Interes-          BbgCWPV                               der Landesregierung vermehrt die
                        se. Sie ist neben einer guten Infrastruk-      Die Brandenburgische Camping- und         Frage, wie in der Zukunft mit den Plät-
                        tur auf den Plätzen ein wichtiges Krite-       Wochenendhausplatz-Verordnung (Bbg        zen, ihren Anlagen und Einrichtungen
                        rium für alle Nutzer. Sicherheit ist           CWPV) ist seit dem 21. Juli 1995 im       bauaufsichtlich umgegangen werden
                        außerdem ein entscheidender Qualitäts-
                        faktor, mit dem die Betreiber für ihre
                        Plätze erfolgreich werben können.

                        Camping- und Wochenendhausplätze
                        liegen in Brandenburg zumeist in Wald-
                        gebieten oder in Wald- bzw. Seenähe.
                        Brandenburg hat eine Waldfläche von
                        über 1 Million Hektar und zählt aufgrund
                        des hohen Anteils an Kiefernbeständen
                        mittleren Alters, der leichten Sandbö-
                        den, welche kaum Wasser halten und
                        wegen der vergleichsweise geringen
                        Niederschlagsmengen zu den am mei-
                        sten waldbrandgefährdeten Gebieten
                        Europas. Das Hauptmotiv für ein bau-
                        ordnungsrechtlich motiviertes Rege-
                        lungsbedürfnis liegt daher in der Gefah-
                        renabwehr durch den vorbeugenden
                        Brandschutz.

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Die neue Brandenburgische Camping- und Wochenend-hausplatz-Verordnung 2005
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           soll. Zum besseren Verständnis ist zu             Normen und Standards zum Bürokratie-
           erklären, dass die Sorge um die weitere           abbau beizutragen. Die Entschlackung
           Nutzung am größten auf den Plätzen                soll die BbgCWPV auf das bauord-
           war, die seit DDR-Zeiten bestanden und            nungsrechtlich Notwendige zurückfüh-
           auf denen die Campingwagen oder die               ren. Auf Qualitätsstandards wurde weit-
           Wochenendhäuser von denselben Nut-                gehend verzichtet.
           zern über einen langen Zeitraum ge-
           nutzt wurden. Dies hatte u.a. zur Folge,          Der Umfang der Verordnung wurde
           dass z. B. ursprünglich mobile Camping-           deutlich reduziert. Die neue Verordnung
           wagen und zum Teil auch Bauwagen,                 regelt in 9 Paragrafen: Den Anwen-
           durch bauliche Veränderungen, Einhau-             dungsbereich und die Begriffe (§ 1), die
           sungen, Erweiterungen und Überda-                 Allgemeinen Anforderungen (§ 2), die
           chungen, ihre jederzeitige Ortsveränder-          Zufahrten und Fahrwege (§ 3), den
           lichkeit verloren hatten.                         Brandschutz (§ 4), die sanitären Einrich-
                                                             tungen (§ 5), die Betriebsvorschriften (§
           Zudem war in vielen Fällen ein dem                6), die zusätzlichen Bauvorlagen (§ 7),
           Brandschutz genügender Sicherheits-               die Ordnungswidrigkeiten (§ 8) und das
           abstand zwischen den einzelnen bau-               In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
           lichen Anlagen und Einrichtungen nicht            (§ 9).
           mehr gegeben. Die BbgCWPV von
           1995 hat zur Rechtssicherheit beigetra-           Die in der Vorgängerverordnung enthal-
           gen, sie war Grundlage für den flächen-           tene Regelung, eine gesonderte Stell-
           deckenden Einsatz der Bauaufsichtsbe-             platzanlage herzustellen bzw. Stellplät-
           hörden mit dem Ziel, die teilweise                ze in bestimmter Anzahl zu errichten,
           gravierenden Sicherheitsmängel zu be-             wurde nicht übernommen. Gemäß § 43
           seitigen und die Plätze schrittweise den          Abs. 1 BbgBO müssen bei Errichtung
           Anforderungen der Verordnung anzu-                oder Nutzungsänderung baulicher Anla-
           passen. Eine Besonderheit der                     gen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr
           BbgCWPV 1995 hatte diesen Weg vor-                mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist,
           gegeben: Die Anpassungsfristen in §               die durch die Gemeinde in einer lichen
           18, die im Einzelnen festlegten, welche           Bauvorschrift nach § 81 BbgBO festge-
           Anpassungen bis zu welchem Zeitpunkt              setzten notwendigen Stellplätze herge-
           erfolgen mussten.                                 stellt werden.

           V. Ausblick                                       Die BbgCWPV 2005 sieht anders als
           Die neue Brandenburgische Camping-                § 18 der BbgCWPV 1995 keine Über-
           und Wochenendhausplatz-Verordnung                 gangsregelung mehr vor. Die Fristen zur
           vom 18. Mai 20051 löst die Vorgänger-             Anpassung bestehender Camping- und
           verordnung vom 23. Juni 19952 ab,                 Wochenendplätze an die BbgCWPV von
           deren Regelungsumfang nicht mehr                  1995 sind abgelaufen, die Anpassung ist
           zeitgemäß erschien. Die Neuregelung               weitgehend erfolgt.
           verfolgt, wie die meisten Gesetze und
           Verordnungen unserer Zeit, das Ziel,
           durch Deregulierung und Senkung von                                                          

           1   Die Bekanntmachung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg(GVBl.) Teil II / Verordnungen, Nr. 14 vom 23.06.2005
           2   GVBl. Teil II - Verordnungen S. 490

                                                                                                                                  MIRAKTUELL 2/05          23
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                             Lebenswerte Städte

           Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an
           Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg
           (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-
           Verordnung - BbgCWPV)

                                   Vom 18. Mai 2005                ortsveränderlich aufgestellte Camping-     schnitte von nicht mehr als 2 000 m2
                                                                   fahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.      Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher
                        Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und                                                   Brandschutzstreifen muss zu angren-
                        Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 3 der                       §2                         zenden Grundstücken angelegt werden,
                        Brandenburgischen Bauordnung vom                Allgemeine Anforderungen              wenn diese baulich genutzt werden. Die
                        16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet                                              Brandschutzstreifen sind ständig von
                        der Minister für Infrastruktur und Raum-   (1) Camping- und Wochenendhausplät-        baulichen Anlagen, Gegenständen und
                        ordnung:                                   ze sind so anzuordnen und zu gestalten,    Unterholz freizuhalten.
                                                                   dass durch ihren Betrieb und den Zu-
                                   Inhaltsübersicht                gangs- und Abgangsverkehr keine Stö-       (2) Der Abstand zwischen Campingzel-
                                                                   rungen für die Umgebung verursacht         ten, Campingfahrzeugen oder Wochen-
                        §1    Anwendungsbereich, Begriffe          und die Belange des Naturschutzes, der     endhäusern muss mindestens 2 m be-
                        §2    Allgemeine Anforderungen             Landschaftspflege und des Wasser-          tragen.
                        §3    Zufahrten, Fahrwege                  haushaltes nicht beeinträchtigt oder ge-
                        §4    Brandschutz                          fährdet werden.                            (3) Camping- und Wochenendhausplät-
                        §5    Sanitäre Einrichtungen                                                          ze müssen eine ausreichende Lösch-
                        §6    Betriebsvorschriften                 (2) Der Boden muss so beschaffen oder      wasserversorgung mit an den Fahr-
                        §7    Zusätzliche Bauvorlagen              hergerichtet sein, dass auch bei länger    wegen angeordneten Überflurhydranten
                        §8    Ordnungswidrigkeiten                 anhaltendem Regen das Wasser sicher        oder anderen Einrichtungen für die Lösch-
                        §9    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Tre-    abgeleitet wird und die Oberfläche nicht   wasserentnahme sowie eine ausrei-
                              ten                                  verschlammt.                               chende Anzahl von Feuerlöschern
                                                                                                              haben. Von jeder Stelle des Platzes
                                       §1                          (3) Standplätze für Campingzelte oder      müssen Einrichtungen für die Lösch-
                             Anwendungsbereich, Begriffe           Campingfahrzeuge sind von Aufstellplät-    wasserentnahme in nicht mehr als 200 m
                                                                   zen für Wochenendhäuser räumlich zu        Entfernung erreichbar sein.
                        (1) Diese Verordnung gilt für Camping-     trennen.
                        plätze und Wochenendhausplätze mit                                                                     §5
                                                                   (4) Camping- und Wochenendhausplät-               Sanitäre Einrichtungen
                        einer Grundfläche von mehr als 1 000 m2
                                                                   ze sind einzufrieden oder anderweitig
                        oder mit mehr als vier Campingzelten,
                                                                   von anderen Nutzungen abzugrenzen.         (1) Camping- und Wochenendhausplät-
                        Campingfahrzeugen oder Wochenend-
                                                                                                              ze müssen eine Wasserversorgungsan-
                        häusern.                                                   §3                         lage haben, die eine ausreichende Ver-
                                                                           Zufahrten, Fahrwege                sorgung mit einwandfreiem Trinkwasser
                        (2) Campingplätze sind Plätze, die stän-
                                                                                                              dauernd sichert.
                        dig oder wiederkehrend während be-         (1) Camping- und Wochenendhausplät-
                        stimmter Zeiten des Jahres betrieben       ze müssen durch innere Fahrwege aus-       (2) Camping- und Wochenendhausplät-
                        werden und zum Aufstellen und Benut-       reichend erschlossen sein.                 ze müssen getrennte Räume für Wasch-
                        zen von Campingzelten oder Camping-                                                   und Duscheinrichtungen, Geschirrspül-
                        fahrzeugen bestimmt sind.                  (2) Zufahrten und Fahrwege müssen          einrichtungen, Wäschespüleinrichtun-
                                                                   mindestens 5,50 m breit, befestigt und     gen und Toilettenanlagen haben. Die
                        (3) Wochenendhausplätze sind Plätze,       für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar      Wände und Fußböden dieser Räume
                        die ständig oder wiederkehrend wäh-        sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zu-   müssen leicht gereinigt werden können.
                        rend bestimmter Zeiten des Jahres be-      lässig, wenn ausreichende Ausweich-        Die Einrichtungen müssen hygienisch
                        trieben werden und zum Aufstellen und      und Wendemöglichkeiten vorhanden           einwandfrei benutzbar sein. Trinkwas-
                        Benutzen von Wochenendhäusern be-          sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebe-      serzapfanlagen, Abwasserbeseitigungs-
                        stimmt sind.                               nem Richtungsverkehr und für Stichwege     oder Abwasserbehandlungsanlagen
                                                                   von höchstens 100 m Länge mit Wende-       sowie Anlagen für Wert- und Abfallstoffe
                        (4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit       möglichkeit genügt eine Breite von 3 m.    müssen von den Räumen nach Satz 1
                        einer Grundfläche von höchstens 50 m2                                                 getrennt sein.
                        und einer Gesamthöhe von höchstens 4                        §4
                        m, die dem vorübergehenden Aufenthalt                   Brandschutz                   (3) In nach Geschlechtern getrennten
                        dienen. Bei der Ermittlung der Grundflä-                                              Räumen müssen eine ausreichende
                        che bleiben ein überdachter Freisitz       (1) Camping- und Wochenendhausplät-        Zahl von Waschplätzen und Duschen
                        oder ein Vorzelt bis zu 10 m2 Grundflä-    ze sind durch mindestens 5 m breite        und jeweils mindestens ein Waschplatz
                        che unberücksichtigt. Nicht jederzeit      Brandschutzstreifen in einzelne Ab-        und eine Dusche in einer Einzelzelle

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                                                                                                              Lebenswerte Städte

           vorhanden sein. Für Rollstuhlbenutzer        2. die Brandschutzanforderungen nach                        §7
           ist eine ausreichende Zahl von barriere-        § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 einge-           Zusätzliche Bauvorlagen
           freien Einzelzellen mit Waschplatz und          halten werden,
           Dusche, mindestens jedoch eine, einzu-                                                  Mit den Bauvorlagen ist ein Brand-
           richten.                                     3. ein Verbandskasten für Erste Hilfe      schutzkonzept vorzulegen. Im Brand-
                                                           bereitgehalten wird,                    schutzkonzept ist auf der Grundlage
           (4) Es muss eine ausreichende Zahl von                                                  einer Risikoanalyse eine Gesamtbewer-
           Geschirrspülbecken und Wäschespül-           4. die Bestimmungen dieser Verord-         tung vorzunehmen und darzustellen,
           becken vorhanden sein.                          nung und die in der Platzordnung ge-    welche vorbeugenden baulichen, anla-
                                                           regelten Betriebsvorschriften einge-    gentechnischen, organisatorischen (be-
           (5) Es muss eine ausreichende Zahl von          halten werden.                          trieblichen) und abwehrenden Maßnah-
           Trinkwasserzapfstellen mit Schmutz-                                                     men zur Erfüllung der Schutzziele des
           wasserabläufen vorhanden sein. Der           (3) Der Betreiber eines Camping- oder      Brandschutzes sowie der brandschutz-
           Boden von Zapfstellen im Freien muss         Wochenendhausplatzes muss in einer         technischen Anforderungen erforderlich
           in einem Umkreis von mindestens 2 m          Platzordnung mindestens regeln:            sind.
           befestigt sein. Wasserzapfstellen, die
           kein Trinkwasser liefern, sind als solche    1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen,                     §8
           zu kennzeichnen.                                Wohnwagen und Zelten sowie von                  Ordnungswidrigkeiten
                                                           Wochenendhäusern,
           (6) In nach Geschlechtern getrennten                                                    Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1
           Räumen muss eine ausreichende Zahl           2. das Benutzen und Sauberhalten der       und 3 der Brandenburgischen Bauord-
           von Toiletten in Einzelzellen vorhanden         Plätze, der Anlagen und der Einrich-    nung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
           sein. Toilettenräume müssen Vorräume            tungen,                                 lässig entgegen dem Gebot
           mit Handwaschbecken haben. Für Roll-
           stuhlbenutzer ist eine ausreichende          3. das Beseitigen von Wert- und Abfall-    1. in § 6 Abs. 1 während des Betriebes
           Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit        stoffen und Abwasser,                      nicht ständig erreichbar ist,
           Toilette und Waschbecken, mindestens
           jedoch eine, einzurichten.                   4. den Umgang mit Feuer.                   2. in § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Anlagen und
                                                                                                      Einrichtungen nicht in dem der Bele-
           (7) Camping- oder Wochenendhausplätze        (4) An den Eingängen zu den Camping-          gung des Platzes entsprechenden
           müssen an eine Sammelkanalisation, eine      und Wochenendhausplätzen ist an gut           Umfang betriebsbereit hält,
           ausreichend bemessene Kleinkläranlage        sichtbarer, geschützter Stelle ein Lage-
           oder Sammelgrube angeschlossen sein.         plan der Platzanlage anzubringen. Aus      3. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Brandschutz-
           Für die Entleerung von tragbaren Toiletten   dem Lageplan müssen die Zufahrt, die          anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz
           muss ein geeigneter Behälter vorhanden       Fahrwege, die Brandschutzstreifen, die        3 und Abs. 2 nicht einhält,
           sein, wenn die Entsorgung der tragbaren      Art und Lage der Hydranten und der be-
           Toiletten in die örtliche Sammelkanalisa-    sonderen Einrichtungen für die Lö-         4. in § 6 Abs. 2 Nr. 3 keinen Verbands-
           tion nicht zulässig ist.                     schwasserentnahme sowie die Standor-          kasten für Erste Hilfe bereithält.
                                                        te der Feuerlöscher, der Erste-
           (8) Abfallgruben sind nicht zulässig.        Hilfe-Einrichtungen und der Fernsprech-    Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §
           Kleinkläranlagen und Sammelgruben            anschlüsse ersichtlich sein.               79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bau-
           sowie Behälter für Wert- oder Abfallstof-                                               ordnung mit einer Geldbuße bis zu 500
           fe müssen von Stand- und Aufstellplät-       (5) An den Eingängen zu Camping- und       000 Euro geahndet werden.
           zen abgeschirmt und so weit entfernt         Wochenendhausplätzen und bei größe-
           sein, dass von ihnen keine Beeinträchti-     ren Plätzen auch an weiteren Stellen                         §9
           gungen ausgehen.                             sind Hinweise anzubringen, die minde-       In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                                                        stens folgende Angaben enthalten müs-
                            §6                          sen:                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der
                    Betriebsvorschriften                                                           Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-
                                                        1. Name und Anschrift des Betreibers       Treten dieser Verordnung tritt die Bran-
           (1) Während des Betriebes des Cam-              und der mit der Leitung des Platzes     denburgische Camping- und Wochen-
           ping- oder Wochenendhausplatzes                 beauftragten Person,                    endhausplatz-Verordnung (BbgCWPV)
           muss der Betreiber oder die vom Betrei-                                                 vom 23. Juni 1995 (GVBl. II S. 490), zu-
           ber mit der Leitung des Platzes beauf-       2. Lage der Fernsprechanschlüsse,          letzt geändert durch Verordnung vom 10.
           tragte Person ständig erreichbar sein.                                                  Januar 2001 (GVBl. II S. 8), außer Kraft.
                                                        3. Anschrift und Rufnummer der Polizei,
           (2) Der Betreiber eines Camping- oder           der Feuerwehr und des Rettungs-
           Wochenendhausplatzes ist dafür verant-          dienstes,                               Potsdam, den 18. Mai 2005
           wortlich, dass
                                                        4. Name, Anschrift und Rufnummer des
           1. die Anlagen und Einrichtungen, die           nächsten Arztes und der nächsten                       Der Minister
              nach den Vorschriften dieser Verord-         Apotheke,                                 für Infrastruktur und Raumordnung
              nung erforderlich sind, in dem der
              Belegung des Platzes entsprechen-         5. Platzordnung.
              den Umfang betriebsbereit bleiben,                                                              Frank Szymanski

                                                                                                                     MIRAKTUELL 2/05           25
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                           Lebenswerte Städte

           Monitoring zum Stadtumbau - Einführungsveranstaltung
           und die nächsten Schritte
                           Ullrich Jäger

                        Nach knapp einjähriger Vorbereitung         eine Prozessbeobachtung und Evaluie-        durch die Kommunen erhoben bzw. aus
                        des Stadtumbaumonitorings fand am           rung steigen mit zunehmender Härte der      den Programmunterlagen zum Stadtum-
                        13.April.2005 im Ministerium für Infra-     Verteilungskämpfe um Mittel. Neben der      bau entnommen werden.
                        struktur und Raumordnung des Landes         Frühwarnfunktion sind durch das Stadt-
                        Brandenburg (MIR) in Potsdam die offi-      umbaumonitoring die Voraussetzungen         Soweit eine gesonderten Erfassung von
                        zielle Einführungsveranstaltung statt. 80   für die Abstimmung zwischen den Pro-        Daten für das Monitoring erforderlich
                        Teilnehmer aus den derzeit in das Pro-      grammen, die Prioritätensetzung im          wird, kann diese als Planungsleistung
                        gramm Stadtumbau Ost aufgenomme-            Städte- und Stadtteilvergleich sowie die    gefördert werden, wenn damit Dritte be-
                        nen 26 Gemeinden haben sich gemein-         Koordinierung von Maßnahmen zu              auftragt werden. In Auswertung des
                        sam mit dem Ministerium und dem             schaffen. Angesichts anhaltender            Rücklaufs aus den Gemeinden und der
                        Landesamt für Bauen und Verkehr             Schrumpfungsprozesse müssen Maß-            zentral verfügbaren Daten wird durch
                        (LBV) über die Durchführung des Stadt-      nahmen sorgfältig vorbereitet werden,       das LBV ein Gesamtbericht zum Stand
                        umbaumonitorings verständigt. Darüber       damit es nicht zu Fehlinvestitionen         des Stadtumbaus im Land Brandenburg
                        hinaus hatten die Gemeinden, die un-        kommt. Um die erforderlichen Entschei-      erarbeitet. Die Arbeit an dem Monitoring
                        mittelbar vor der Programmaufnahme          dungsgrundlagen und das Wissen über         soll aber für beide Seiten - die Kommu-
                        stehen, Gelegenheit, sich über die An-      Entwicklungsprozesse vor Ort zu be-         nen und das Land - von Vorteil sein.
                        forderungen zu informieren. Ebenfalls       kommen, ist die Beobachtung der Rück-       Deshalb wird gesichert, dass die Ergeb-
                        einbezogen waren die Fachpartner vom        bau- und Aufwertungsmaßnahmen               nisse auch den Programmgemeinden
                        Städte- und Gemeindebund, vom Ver-          sowie der laufenden räumlichen und          zur Verfügung gestellt werden.
                        band Berlin-Brandenburgischer Woh-          siedlungsstrukturellen Veränderungen
                        nungsunternehmen, der Geschäftsstelle       unumgänglich.                               Kommunale Monitoringerfahrungen
                        der ARGE REZ u.a.                                                                       Erste Monitoringerfahrungen konnten
                                                                    Aufbau und Vorgehensweise für das           durch die Kreisverwaltung Oberhavel und
                        Im Rahmen der Veranstaltung wurden          Monitoring                                  die Stadt Guben vorgestellt werden. Pra-
                        das Konzept des Stadtumbaumonito-           Der in der Veranstaltung durch das MIR      xiserfahrungen zeigen, dass das Stadt-
                        rings erläutert und seine Umsetzung dis-    und das LBV vorgestellte Aufbau für das     umbaumonitoring nur dann seinen Zweck
                        kutiert. In den Redebeiträgen des MIR,      Monitoring lässt sich wie folgt charakte-   wirklich erfüllt, wenn die dafür erforderli-
                        der Bundestransferstelle Stadtumbau         risieren: Um eine Querschnittsanalyse       che Arbeit aus Eigeninteresse der Kom-
                        Ost, des LBV, der Kreisverwaltung           durch alle Programmgemeinden durch-         munen geleistet wird und sich aus den
                        Oberhavel, der Ernst Basler und Partner     führen zu können, bestand zunächst die      kommunalen Ergebnissen ohne größe-
                        GmbH sowie des Institutes für Stadtfor-     Aufgabe, einen einheitlichen Indikato-      ren Aufwand der Informationsbedarf des
                        schung und Strukturpolitik ging es im       renkatalog zu entwickeln. Ein Landes-       Landes decken lässt. Deutlich wurde
                        Einzelnen um:                               monitoring kann aber nur erfolgreich        aber auch, dass es Zeit braucht, die viel-
                        - die Ziele und Aufgaben,                   sein, wenn das kommunale Monitoring         fach bereits vor Ort vorhandenen Infor-
                        - die Anforderungen und die Einfüh-         befördert wird. Der mit dem MIR abge-       mationen zu erschließen und in ein Moni-
                          rungsstufen für das Monitoring im Land    stimmte Indikatorenkatalog stellt des-      toringsystem einzubinden.
                          Brandenburg,                              halb zunächst nur eine aus der Aufgabe
                        - kommunale Monitoringerfahrungen           heraus abgeleitete Lösung dar, die im       Methoden zur Erfassung des Woh-
                          und                                       Verlauf der weiteren Arbeit fortzuent-      nungsleerstandes
                        - Methoden zur Erfassung des Woh-           wickeln sein wird. Eine Erweiterung des     Der Wohnungsleerstand ist für die ange-
                          nungsleerstands.                          Indikatorenkataloges ist bei Bedarf         strebte Stabilisierung der Wohnungs-
                                                                    durch die Kommunen jederzeit möglich.       märkte ein zentraler Indikator. Die Bereit-
                        Ziele und Aufgaben des Monitorings                                                      stellung und Aktualisierung von Angaben
                        Herr Schweinberger, Abteilungsleiter im     Im Rahmen des Monitorings soll die          zum Wohnungsleerstand hat in der Ver-
                        MIR und Frau Dr. Liebmann, Bundes-          Stadtentwicklung auf der Ebene der Ge-      gangenheit in den Kommunen zu
                        transferstelle gaben in ihren Beiträgen     samtstadt und der Schwerpunktgebiete        Schwierigkeiten geführt. Deshalb hat das
                        einen Überblick über die Erwartungen        des Stadtumbaus verfolgt werden. Darü-      MIR im Rahmen eines Gutachtens die
                        an ein Monitoring. Deutlich wurde, dass     ber hinaus werden auch ausgewählte          verschiedenen Methoden der Erfassung
                        auf den verschiedenen Ebenen des            Stadt-Umland-Prozesse beobachtet. Zur       prüfen lassen. Im Ergebnis wurde eine
                        Bundes, des Landes und der Kommu-           Entlastung der Kommunen ist eine ar-        Arbeitshilfe für die kommunale Praxis er-
                        nen ein gemeinsames Interesse an der        beitsteilige Datenerfassung vorgesehen.     arbeitet, die in der Einführungsveranstal-
                        Überprüfung der Zielerreichung bzw. der     Die Beschaffung und Haltung der zentral     tung vorgestellt und an die Programmge-
                        Evaluierung des Programms Stadtum-          verfügbaren Daten erfolgt durch das         meinden übergeben wurde (siehe dazu
                        bau Ost besteht. Die Anforderungen an       LBV. Alle übrigen Informationen müssen      Beitrag von Dr. Aehnelt in diesem Heft).

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           Nächste Schritte                               bereitet. Eine mit ausgewählten Kom-
           Unter den Beteiligten bestand Einigkeit        munen und Softwareanbietern durchge-
           über die Notwendigkeit der Durchfüh-           führte Expertenanhörung hat ergeben,
           rung eines Stadtumbaumonitorings. In           dass die Nutzung von Expertensoftware
           der Praxis wird sich aber erst das richti-     einen Qualitätssprung des Monitorings
           ge Maß des Erhebungsumfangs erwei-             in Hinblick auf die unverzügliche Aus-
           sen müssen. Deshalb und um die not-            wertung der Daten und die sofortige Be-
           wendige Vorbereitungszeit zu lassen,           reitstellung von Ergebnissen bewirken
           wurde eine stufenweise Einführung ver-         kann. Die Kommunen haben sich jedoch
           einbart. In der ersten Stufe bis 30. Juni      mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass
           2005 werden zunächst alle gesamtstäd-          in der Softwarefrage die Entscheidungs-
           tischen Daten für 2004 (wenn möglich           freiheit ihnen überlassen bleibt. Deshalb
           auch rückwirkend für 2003) erfasst. Lie-       wird zukünftig die Definition einer ge-
           gen für die teilräumliche Ebene in den         meinsamen Schnittstelle für die Daten-
           Gemeinden bereits Daten vor, dann soll-        kommunikation notwendig.
           ten diese auch schon jetzt mit in die Be-
           arbeitung einbezogen werden. In Aus-           Außerdem werden die Kommunen durch
           wertung des ersten Rücklaufs wird dann         das Land weiterhin bei der Durchfüh-
           im Gespräch mit den Gemeinden über             rung des Monitorings unterstützt. So sol-
           eine Modifizierung des Indikatorenkata-        len die Möglichkeiten der Datenbeschaf-
           loges zu entscheiden sein.                     fung z.B. von Sozialdaten und der
                                                          Förderung von Datenerhebungen und
           In der Einführungsphase erfolgt die Da-        Softwareausstattung geklärt werden.
           tenbereitstellung zunächst auf der Basis       Auch bemühen sich das MIR gemein-
           von Excel. Perspektivisch ist landessei-       sam mit dem LBV in Zusammenarbeit
           tig die Einführung einer Expertensoftwa-       mit der Datenschutzbeauftragten des
           re vorgesehen. Eine beschränkte Aus-           Landes um weiterführende Hinweise.
           schreibung wird dafür zur Zeit vor-                                                    

                         Arbeitshilfe „Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren
                                                     nach dem BauGB 2004“
                                                                                                                           Jörg Finkeldei

           Mit dem Europarechtsanpassungsge-              14. März 1999 eingeleitet wurden und         der Bedeutung, ob und wie es gelingt,
           setz Bau (EAG Bau) haben sich im Juli          welche noch nicht abgeschlossen sind,        dass das Bauleitplanverfahren für die
           2004 wesentliche Änderungen im Bau-            aber vor dem 20. Juli 2006 abgeschlos-       Gemeinden trotz der erhöhten Verfah-
           planungsrecht ergeben. Diese betreffen         sen sein werden. Deshalb kann insoweit       rensanforderungen aufgrund der forma-
           insbesondere den Bereich der Umwelt-           weiterhin auf diese Arbeitshilfe zurück-     len Umweltprüfung steuerbar bleibt.
           prüfung (UP) im Verfahren der Bauleit-         gegriffen werden.                            Denn die Untersuchungen hinsichtlich
           planung. Zur Anwendung des BauGB                                                            der in das Bebauungsplanverfahren inte-
           2001 und der seinerzeit eingeführten           Die Integration der Umweltprüfung in         grierten Umweltverträglichkeitsprüfung
           Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)            das Bauleitplanverfahren macht die           aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie
           wurde bereits im Jahr 2002 im Auftrag          Gemeinden zu den Verantwortlichen für        haben gezeigt, dass es häufig zu Verfah-
           des Ministeriums für Stadtentwicklung,         die Durchführung der Umweltprüfung.          rensverzögerungen infolge einer zöger-
           Wohnen und Verkehr des Landes Bran-            Dies führt nicht nur zu einer Kostenverla-   lichen und in der Sache teilweise nicht
           denburg in Zusammenarbeit mit einem            gerung auf die kommunale Ebene, son-         substantiierten oder gar unberechtigten
           kommunalen Arbeitskreis eine Arbeits-          dern auch zu einer gewissen Abhängig-        umweltfachlichen Beanstandung des Be-
           hilfe erarbeitet, die u. a. auch im Internet   keit der Gemeinden von den am                bauungsplans kam. Im Interesse der Ver-
           veröffentlicht wurde. Die Änderungen           Verfahren beteiligten Umweltfachbehör-       fahrenseffizienz muss sicher gestellt wer-
           des EAG Bau waren Anlass für die Her-          den. Von deren Bereitschaft und Inten-       den, dass den Gemeinden die für die
           stellung der nunmehr vorliegenden Ar-          sität der Mitwirkung hängt es maßgeblich     bauleitplanerische Nutzungssteuerung
           beitshilfe bezüglich der Umweltprü-            ab, ob und inwieweit die Gemeinden die       und die flächenbezogenen Standortent-
           fung im Bauleitplanverfahren nach              Möglichkeiten der kostenreduzierenden        scheidungen notwendigen Umweltinfor-
           dem BauGB 2004. Die Arbeitshilfe zum           Nutzung vorhandener Umweltdaten und          mationen seitens der Umweltfachbehör-
           BauGB 2001/UVPG 2001 hat aber                  der Verfahrenskonzentration effizient zur    den und sonstigen Träger öffentlicher
           weiterhin Bedeutung für die Praxis der         Entfaltung bringen können. Für die unter     Belange im Rahmen der Behördenbetei-
           Bebauungsplanung, solange es noch              Kostengesichtspunkten angestrebte Ver-       ligung auch tatsächlich zur Verfügung
           Bebauungspläne gibt, welche nach dem           fahrensoptimierung ist von entscheiden-      gestellt werden.

                                                                                                                          MIRAKTUELL 2/05           27
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                           Lebenswerte Städte

                        Durch die generelle formalisierte Umwelt-     Kommunen mitgewirkt: Vertreter des           der Planungsanforderungen und in der
                        prüfung wird das Bauleitplanverfahren         Landkreises Teltow-Fläming, der Städte       Zusammenarbeit mit anderen Behörden
                        umfangreicher. Die Umweltbelange be-          Cottbus,       Potsdam,         Prenzlau,    sowie bei der Finanzierung der Umwelt-
                        kommen im Abwägungsvorgang faktisch           Frankfurt/Oder, Spremberg, Strausberg,       prüfkosten aufgedeckt werden.
                        ein Übergewicht, weil sich ein Großteil der   Senftenberg, Eberswalde, Oranienburg,
                        kommunalen Planungstätigkeit auf die          Elsterwerda und Forst (Lausitz) sowie der    Gegenstand des ersten Workshops des
                        Umweltanforderungen erstreckt, obwohl         Gemeinden Birkenwerder, Kloster Lehnin,      Arbeitskreises war die Darstellung der
                        den Umweltbelangen materiell-rechtlich        Oberkrämer und Kremmen.                      Rechtsentwicklung im Bereich der Um-
                        kein erhöhtes Gewicht zugewiesen wurde.                                                    weltprüfungen, der rechtlichen Rahmen-
                        Um das Verfahren und die komplexeren          Durch Einschaltung eines projektbeglei-      bedingungen, insbesondere der Verfah-
                        Entscheidungsprozesse, die von den Ge-        tenden kommunalen Arbeitskreises konn-       rensanforderungen und Prüfungsschritte
                        meinden zu bewältigen sind, nicht zu          ten zum einen die Schwierigkeiten sicht-     der Umweltprüfung innerhalb des Bauleit-
                        überfrachten, wurden mit dem EAG Bau          bar gemacht werden, die in den               planverfahrens. Daneben wurden folgen-
                        die gemeinschaftsrechtlich eröffneten Ab-     betroffenen Gemeinden aufgetreten sind.      de Aspekte thematisiert: Die Reichweite
                        schichtungs- und Ausnahmemöglichkei-          Zum anderen konnten die Entscheidungs-       und die Ausnahmen der generellen Um-
                        ten aufgenommen.                              prozesse innerhalb der Gemeinden wäh-        weltprüfpflicht städtebaulicher Satzungen,
                                                                      rend der Projektarbeit unterstützt und um-   die Anforderungen hinsichtlich der Erar-
                        Inwiefern die gesetzlichen Möglichkeiten      gekehrt die Fragestellungen, Erkennt-        beitung eines Umweltberichts sowie des-
                        so ausgestaltet werden können, dass die       nisse und Schlussfolgerungen aus dem         sen multifunktionale Bedeutung, die An-
                        Umweltprüfungen in der Bauleitplanung         Erfahrungsprozess im Rahmen der Tätig-       forderungen an die Einbindung der
                        für die Brandenburger Gemeinden einfa-        keit des Arbeitskreises in das For-          Ergebnisse in die Abwägungsentschei-
                        cher oder zumindest handhabbarer durch-       schungsprojekt eingebunden werden.           dung und deren Dokumentation in der
                        geführt werden können, soll in der vom                                                     Planbegründung sowie die erhöhte Be-
                        MIR herausgegebenen Arbeitshilfe aufge-       Der kommunale Arbeitskreis hat die Teiler-   deutung des vereinfachten Verfahrens.
                        zeigt werden.                                 gebnisse des Forschungsprojekts im Rah-
                                                                      men von drei Workshops erörtert und ab-      Im Rahmen des zweiten Workshops be-
                        Die wesentlichen Inhalte der Arbeitshil-      gestimmt. Der Untersuchungsgegenstand        richteten kommunale Vertreter des Arbeits-
                        fe sind:                                      des Forschungsprojekts wurde zu diesem       kreises über ihre Erfahrungen mit der
                                                                      Zweck in drei Themenblöcke gegliedert:       Durchführung eines vereinfachten Verfah-
                        • Darstellung der geltenden Rechtslage                                                     rens ohne Umweltprüfung, über die Um-
                          nach Inkrafttreten des EAG Bau,             1. Die Darstellung der Ausgangslage, des     weltprüfung im Rahmen der Flächennut-
                        • Anforderungen der Umweltprüfung für         Untersuchungsgegenstands, der Umfra-         zungsplanung und darüber, welche
                          den Flächennutzungs- und Bebauungs-         geergebnisse, der rechtlichen Rahmenbe-      Bedeutung der Landschaftsplanung im
                          plan € Das Verhältnis zum Landschafts-      dingungen für die im Bauleitplanverfahren    Rahmen der Umweltprüfung bislang einge-
                          plan wird wegen der SUP-Pflicht des         durchzuführende Umweltprüfung sowie          räumt wurde. Diskutiert wurde überdies
                          Landschaftsplans im Laufe dieses Jah-       der Fehlerfolgen anhand einzelner Praxis-    darüber, welchen Stellenwert der Land-
                          res noch vertiefend untersucht und vom      beispiele,                                   schaftsplanung in Brandenburg im Zu-
                          MIR publiziert werden.                                                                   sammenhang mit der Erstellung eines Um-
                        • Fragen der Abschichtung,                    2. die Klärung des Verhältnisses zwi-        weltberichts zukommen kann. Zudem
                        • Aufbereitung der einzelnen Verfahrens-      schen der Umweltprüfung im Bauleitplan-      wurden die Rechtsfolgen bei fehlender
                          schritte anhand von Praxisbeispielen,       verfahren und der Landschafts- und Grün-     oder fehlerhaft durchgeführter Umweltprü-
                        • Ablaufschemata,                             ordnungsplanung, zwischen dem Bau-           fung anhand von Beispielen erörtert. Ange-
                        • Anleitung zur Erstellung des Umweltbe-      leitplanverfahren und anderen speziellen     sichts des Umstands, dass in mehreren
                          richts und zur Planbegründung,              fachgesetzlichen Umweltprüf- und Ver-        Brandenburger Gemeinden in Einzelfällen
                        • Darstellung der Rechtsfolgen bei fehlen-    fahrensanforderungen sowie die Ausar-        krasse Kostenunterschiede für Umweltprü-
                          der oder fehlerhaft durchgeführter Um-      beitung verfahrensmäßiger Ablaufsche-        fungen sichtbar geworden sind, wurden
                          weltprüfung und Möglichkeiten der Hei-      mata und                                     außerdem aus der HOAI abgeleitete Ab-
                          lung,                                                                                    rechnungsregeln diskutiert. Schließlich
                        • Abrechnung der Umweltprüfung nach           3. die Klärung von Zweifelsfragen sowie      wurden die mit der Überwachung von Bau-
                          HOAI.                                       die Präsentation von Beispielen aus der      leitplänen bzw. mit dem so genannten Mo-
                                                                      Praxis.                                      nitoring verbundenen Anforderungen sowie
                        Kommunaler Arbeitskreis                                                                    erste methodische Ansätze thematisiert.
                        Um die notwendige Rückkoppelung in der        Vor Durchführung des ersten Workshops
                        Planungspraxis sicherzustellen und die        des Arbeitskreises wurde auf der Basis       Im Rahmen des dritten Workshops wurde
                        praxisnahe Erarbeitung der Ergebnisse         eines Fragebogens zur Umweltprüfung in       die Arbeitshilfe vom Gutachter vorgestellt
                        des Forschungsprojektes zu unterstützen,      der Bauleitplanung eine Umfrage unter        und die Ergebnisse anhand von Praxisbei-
                        wurde wie schon für die Arbeitshilfe zum      den teilnehmenden Kommunen durchge-          spielen erörtert. Die Präsentation der Ar-
                        BauGB 2001 auch für die neue Arbeitshil-      führt. Zweck dieser Befragung war es         beitshilfe durch Herrn Prof. Dr. Spannows-
                        fe zum BauGB 2004 ein kommunaler Ar-          festzustellen, welche Erfahrungen bei den    ky fand durchweg positive Resonanz. Die
                        beitskreis ausgewählter brandenburgi-         Teilnehmern seit dem BauGB 2001 mit          anschließende Diskussion war durch kons-
                        scher Kommunen eingerichtet. In diesem        der Umweltverträglichkeitsprüfung inzwi-     truktive Beiträge gekennzeichnet. Die Ar-
                        Arbeitskreis haben neben Vertretern des       schen vorliegen und ob bereits erste Er-     beitshilfe liegt in ihrer Endfassung vor und
                        Ministeriums für Infrastruktur und Raum-      fahrungen mit dem BauGB 2004 gemacht         ist im Internet unter http://www.mir.bran-
                        ordnung sowie dem Gutachter und des-          worden sind. Außerdem sollten in der Pra-    denburg.de/cms/detail.php?id=100763&_s
                        sen Mitarbeitern die Vertreter folgender      xis erkannte Schwierigkeiten beim Vollzug    iteid=23 zu finden.

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                                                                                                                              Lebenswerte Städte

                                                                                                     EAG Bau-Einführungserlass
                                                                                                                                  Christina Schlawe

           Das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene              - Es wird dargelegt, welche Aspekte bei             Ausweg über eine Verlängerung der
           Europarechtsanpassungsgesetz Bau                       der nunmehr möglichen Festsetzung                 Bearbeitungsfrist für die sanierungs-
           (EAG Bau) vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S.                befristeter oder bedingter Nutzungnen             rechtliche Genehmigung, um diese
           1359) hat zu umfangreichen Änderun-                    nach § 9 Abs. 2 BauGB zu beachten                 nicht verfristen zu lassen. Die Verlän-
           gen im Baugesetzbuch geführt. Eine nä-                 sind (Nr. 3.5.2.5).                               gerungsmöglichkeit sieht der Gesetz-
           here Erläuterung erfahren diese Ände-                                                                    geber ausdrücklich vor. Der EAG Bau-
           rungen mit dem brandenburgischen                     - Die Auswirkungen der neuen Zulässig-              Einführungserlass geht sowohl auf
           EAG Bau-Einführungserlass vom 4.                       keitsvoraussetzung des § 34 Abs. 3                diesen Ausweg aus der Fristenkolli-
           April 2005, veröffentlicht im Amtsblatt                BauGB werden näher erläutert. Nach                sion, als auch auf die Frage ein, wann
           Nr. 21 vom 1. Juni 2005, S. 566. Der Er-               der Neuregelung dürfen von Vorhaben               die Frist für das sanierungsrechtliche
           lass ist auch über die Internetseite des               innerhalb des unbeplanten Innenbe-                Genehmigungsverfahren in Gang ge-
           MIR abrufbar:                                          reichs keine schädlichen Auswirkun-               setzt wird. Das ist nur der Fall, wenn
           http://www.mir.brandenburg.de/cms/de-                  gen auf zentrale Versorgungsbereiche              der Antragsteller explizit eine sanie-
           tail.php?id=107624&_siteid=23                          in der Gemeinde oder in anderen Ge-               rungsrechtliche Genehmigung bean-
                                                                  meinden zu erwarten sein. Die Rege-               tragt (Nr. 6.1.1).
           Dem brandenburgischen EAG Bau-Ein-                     lung betrifft insbesondere – wenn auch
           führungserlass liegt der Mustereinfüh-                 nicht ausschließlich! – Vorhaben des             - Hervorzuheben ist auch die neue Rü-
           rungserlass der Fachkommission Städ-                   großflächigen Einzelhandels. Es wer-               gefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB. Die
           tebau der ARGEBAU zugrunde                             den daher auch weiterführende Hin-                 nunmehr einheitliche Rügefrist von
           (http://www.is-argebau.de). Die Ergän-                 weise zum großflächigen Einzelhandel               zwei Jahren, um bestimmte Fehler gel-
           zungen im Brandenburgischen EAG                        gegeben, um den Umgang mit der                     tend machen zu können, gilt für alle
           Bau-Einführungserlass beziehen sich                    Neuregelung für alle Beteiligten prakti-           nach Inkrafttreten des EAG Bau neu
           insbesondere auf folgende Punkte:                      kabler zu machen (Nr. 4.2.1).                      bekannt gemachten/bekannt zu ma-
                                                                                                                     chenden Bauleitpläne und Satzungen.
           - Mit dem EAG Bau wurde eine allge-                  - Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist                 Also auch für solche, die noch nach
             meine Umweltprüfungspflicht und das                  die sanierungsrechtliche Genehmi-                  altem Recht begonnen wurden. Das ist
             Monitioring (Überwachung) für Bauleit-               gung für ein Vorhaben nunmehr durch                von den Gemeinden im Rahmen ihrer
             pläne eingeführt. Der Einführungser-                 die untere Bauaufsichtsbehörde zu er-              Bekanntmachungen zu beachten. Nur
             lass thematisiert die Möglichkeit, Teile             teilen, wenn gleichzeitig eine baurecht-           wenn der Hinweis auf die Rügefrist die
             der Landschaftsplanung für die Um-                   liche Genehmigung oder Zustimmung                  neue Frist von zwei Jahren nennt, wird
             weltprüfung heranzuziehen. Daneben                   für das jeweilige Vorhaben erforderlich            die Frist für das Unbeachtlichwerden
             werden verschiedene planungsrele-                    ist1. Über die sanierungsrechtliche Ge-            bzw. die Heilung bestimmter Fehler
             vante Datenquellen zu Umweltinforma-                 nehmigung hat die untere Bauauf-                   überhaupt in Gang gesetzt. Der Erlass
             tionen genannt, die sowohl für die Um-               sichtsbehörde im Einvernehmen mit                  geht ferner darauf ein, welche Folgen
             weltprüfung als auch für das                         der betroffenen Gemeinde zu entschei-              ein fehlerhafter Hinweis, der noch auf
             Monitoring nützlich sein können (u. a.               den. Hier kommt es regelmäßig zu                   die alten Fristen von einem bzw. sie-
             Nr. 2.6.1).                                          einer Fristenkollision. Denn die Ge-               ben Jahren verweist, hat und wie er
                                                                  meinde hat zwei Monate Zeit, ihr Ein-              behoben werden kann (Nr. 7.3 und
           - Die Anwendungsvoraussetzungen und                    vernehmen zu erteilen, über die sanie-             8.1).
             -möglichkeiten für den neu bzw. wieder               rungsrechtliche Genehmigung ist aber
             eingeführten Teilflächennutzungsplan                 bereits innerhalb eines Monats zu ent-
             gemäß § 5 Abs. 2b BauGB werden                       scheiden. Hier bleibt der unteren Bau-
             näher erläutert (Nr. 3.5.1.1).                       aufsichtsbehörde in der Regel nur der                                                  

           1   Ist nur eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich, liegt die Zuständigkeit allein bei der Gemeinde.

                                                                                                                                     MIRAKTUELL 2/05          29
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                           Lebenswerte Städte

           Perspektiven für die Regionalparks in der Metropolregion
           Berlin-Brandenburg
                           Klaus Ermer, Renate Hoff, Matthias von Popowski

                        Die Entwicklung von Regionalparks ge-       haben vorbereitet und umgesetzt. Dies
                        hört zu den erfolgreichen Kooperations-     wiederum gewährleistet eine hohe Ak-
                        vorhaben der Länder Brandenburg und         zeptanz und Zustimmung in der Region.
                        Berlin, mit dem Mitte der 90er Jahre be-    Für die Finanzierung der Projekte in den
                        gonnen wurde. Mit Inkrafttreten des         Regionalparks werden vorrangig die
                        Landesentwicklungsplans für den enge-       Möglichkeiten des 2. Arbeitsmarktes
                        ren Verflechtungsraum Berlin-Branden-       z.B. für die Durchführung von Land-
                        burg (LEPeV) 1998 verpflichteten sich       schaftspflegemaßnahmen genutzt, er-         park Krämer Forst bis zur Entwicklung
                        beide Länder gemeinsam die Regional-        gänzt durch Mitgliedsbeiträge und Spen-     und Durchführung von Erlebnistouren
                        parks zu entwickeln. Ziel sollte es sein,   den. Hier sind in erster Linie die          für Naherholungssuchende im Regional-
                        im Stadt-Umland-Raum die wirtschaft-        kommunalen Beiträge zu nennen, die in       park Barnimer Feldmark. Ferner wurden
                        lichen und sozialen Lebensgrundlagen        nicht unerheblichem Maße zur Finanzie-      eigene Rad- und Freizeitkarten entwik-
                        zu sichern, Naherholung und Tourismus       rung der Projekte beitragen.                kelt. Die Beschilderung des 66-Seen-
                        zu unterstützen und insgesamt zu einer                                                  Wanderwegs und die Vorbereitung einer
                        nachhaltigen und umweltverträglichen        Insgesamt wurden bisher rund 120 Pro-       Radwanderroute rund um Berlin durch
                        Nutzung der Landschaft beizutragen.         jekte in den Regionalparks durchge-         alle Regionalparks als Ergänzung zu
                                                                    führt. Die Palette der Aktivitäten reicht   den sternförmigen Fernradwander-
                        Mit der Regionalparkidee wird auf eine      von Landschaftspflegemaßnahmen z. B.        wegen und zu der über 800 km langen
                        selbst tragende Entwicklung und das         in den Regionalparks Teltow und Havel-      „Tour Brandenburg“ sind die wichtigsten
                        freiwillige Engagement „von unten“ – auf    seen, der Entwicklung von regionalen        regionalparkübergreifenden Projekte.
                        lokaler Ebene – gesetzt. Mit Unterstüt-     Produkten (Brot, Wurst) im Regional-        Mit diesen Projekten und den vor Ort
                        zung durch die gemeinsame Landespla-
                        nung haben sich seit 1995 die Regional-
                        parks in einem ca. 15 bis 30 km breiten
                        Ring um Berlin als Vereine und kommu-
                        nale Arbeitsgemeinschaften konstituiert.
                        Die Regionalparks sind somit nur ein
                        Teil der Region, die durch periphere Be-
                        reiche der Berliner Randbezirke und an
                        Berlin angrenzende Kommunen be-
                        stimmt wird. Mitglieder in den Regional-
                        parkvereinen sind neben Brandenburger
                        Kommunen Berliner Bezirke, Tourismus-
                        und Fremdenverkehrsorganisationen,
                        Privatpersonen sowie Unternehmen z.
                        B. aus Landwirtschaft und Gaststätten-
                        gewerbe.

                        Seit 2003 bündelt der Dachverband der
                        Regionalparks in Brandenburg und Ber-
                        lin e.V. die Interessen aller Regional-
                        parks und vertritt diese nach außen. Der
                        Dachverband wird seit 2004 durch einen
                        zehnköpfigen Beirat unterstützt, dessen
                        Mitglieder überwiegend politische Funk-
                        tionen wahrnehmen.

                        Die Zusammensetzung und Mitglieder-
                        struktur in den Regionalparkvereinen
                        basiert vor allem auf den jeweils ge-
                        wählten thematischen Schwerpunkten.
                        Die Verankerung des Regionalpark-Ge-
                        dankens vor Ort ist damit das zentrale      Der Naturpark Barnim und der Regionalpark Barnimer Feldmark führen viele Projek-
                        Merkmal. Hier werden Projekte und Vor-      te gemeinsam durch. Eine getrennte Erfassung ist daher nicht sinnvoll

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           sichtbaren Maßnahmen haben die Regio-          darfs“ der Regionalparks durch EU-
           nalparks einen erheblichen Bedeutungs-         Förderprogramme hilfreich. Vergleicht
           und Imagegewinn in der Region sowie            man die Bevölkerungsentwicklung (1995
           darüber hinaus erzielt. Damit gelingt es,      bis 2002) und die Entwicklung des Brutto-
           sowohl wirtschaftliche Entwicklung mit         inlandsproduktes (BIP) pro Kopf (1995
           dem Schutz von Natur und Landschaft            bis 2001), lassen sich folgende Tenden-
           zu vereinbaren als auch aus der Nut-           zen feststellen:
           zung der natürlichen Ressourcen wirt-          Bei der Bevölkerungsentwicklung ist die
           schaftliche Entwicklungsimpulse abzulei-       Entwicklungsdynamik mit hohen Zuwäch-
           ten.                                           sen vor allem im Brandenburger Teil der
                                                          „Umlandregion“ seit 1995 im europäi-
           Zukünftig setzen die Regionalparks auf         schen Kontext ohne Vergleich. Allerdings
           die Entwicklung von regionalen Produk-         weist die Region insgesamt durch die
           ten, die Unterstützung regionaler Wirt-        gleichzeitigen Bevölkerungsverluste der
           schaftskreisläufe und die Fortführung          Stadt Berlin lediglich einen leichten Be-
           landschaftsbezogener Aufwertungsmaß-           völkerungszuwachs auf und folgt somit
           nahmen. Darüber hinaus stehen Maßnah-          dem Trend fast aller europäischen Metro-
           men zur Entwicklung der (tages-)touristi-      polregionen.
           schen Infrastruktur und Erschließung im
           Mittelpunkt. Dies wird nur möglich sein,       Ein klarer Unterschied zu der Entwick-
           wenn es gelingt, Förder- und Finanzie-         lung in den Vergleichsregionen zeigt sich
           rungsmöglichkeiten der Europäischen            beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf. Die         Bemerkenswert ist ferner, dass es ins-
           Union, des Bundes und der Länder stär-         Umlandregion Berlin-Brandenburg ist der         besondere die Städte sind, die als An-
           ker als bisher in Anspruch nehmen zu           einzige der betrachteten Räume, der             treiber des Wachstums fungieren; die
           können. Die Aufnahme der Regionalparks         keine absolute Steigerung des BIP 2001          Entwicklung des jeweiligen Umlands
           als Handlungsfeld des Operationellen           im Vergleich zu 1995 aufweist. Dies ist         folgt i.d.R. nur diesem Trend. Diese Ent-
           Programms Brandenburg für die zukünfti-        ein Indiz für die anhaltende Wachstums-         wicklung hat insgesamt zu einer deut-
           ge Strukturfondsperiode der Europäi-           schwäche Berlins. Das BIP in Berlin             lichen Verschlechterung der Position der
           schen Union ist daher ein zentrales Ziel       selbst hat sich zwischen 1995 und 2001          Umlandregion Berlin-Brandenburg im
           der derzeitigen Arbeit.                        um real rd. 4 % verringert. Hingegen hat        Vergleich zu den untersuchten Metropol-
                                                          sich das BIP im Brandenburger Teil der          regionen geführt. Dieser Trend wird vor-
           Auf der Ebene der Landkreise in Bran-          Umlandregion um rd. 10 % erhöht. Dieses         aussichtlich auch für die Jahre 2002 und
           denburg werden zur Zeit integrierte länd-      Wachstum ist allerdings zu gering, um für       2003 erkennbar werden, wenn die
           liche Entwicklungskonzepte (ILEK) unter        diese Region insgesamt einen realen Zu-         Daten für diese Jahre vorliegen. Auch in
           Einbeziehung der Akteure erarbeitet.           wachs dokumentieren zu können.                  diesen Jahren war das BIP-Wachstum in
           Dabei werden für die nächsten fünf Jahre                                                       der Umlandregion gering bzw. stagnier-
           inhaltliche und räumliche Schwerpunkte         Alle anderen betrachteten Metropolre-           te. Hingegen verzeichnen die osteuro-
           festgesetzt, auf die die Förderung des Mi-     gionen Europas verzeichneten reale Zu-          päischen und viele der westeuropäi-
           nisteriums für Ländliche Entwicklung,          wächse des BIP zwischen mindestens              schen Metropolregionen zumindest
           Umwelt und Verbraucherschutz abzielen          10 % (Wien) bis zu 150 % (Warschau).            moderate BIP-Zuwächse.
           wird. Hierfür werden die Ziele der Regio-
           nalparkentwicklung mit denen der Region        Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 1995-2001 (1995 = 100)
           und den von ihr zu setzenden Schwer-
           punkten abgeglichen, um so die Voraus-
           setzung zur Förderung von Einzelmaß-
           nahmen im Rahmen der Integrierten
           Ländlichen Entwicklung zu schaffen.

           Die „Umlandregion“1 Berlin-Branden-
           burg im Vergleich zu anderen europäi-
           schen Metropol- und Hauptstadtregio-
           nen
           In diesem Zusammenhang ist auch ein
           Vergleich zwischen der bisherigen Ent-
           wicklung in der „Umlandregion“ Berlin-
           Brandenburg und der Entwicklung in an-
           deren Metropolregionen Europas, z. B.
           Rom, Madrid, Wien, Warschau, Prag, Bu-
           dapest oder Stockholm für die Beurtei-
           lung eines künftigen „Unterstützungsbe-

           1 Auf EU-Ebene werden nur für Landkreise und Städte entsprechende statistische Daten erhoben; nur aus diesem Grund wird für diesen Raum der

           Begriff „Umlandregion“ benutzt.

                                                                                                                              MIRAKTUELL 2/05            31
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                           Lebenswerte Städte

                        Dies macht deutlich, dass es in der Re-      Zuordnung sind die statistischen Daten      von kleinen und mittleren Unternehmen
                        gion Berlin-Brandenburg anders als in        für die Jahre 2001 bis 2003.Die bisheri-    (KMU) und Unternehmensnetzwerken,
                        den Vergleichsregionen kaum Wachs-           gen Annahmen lassen erwarten, dass          zur Verbesserung der Umwelt, zur För-
                        tumskräfte gibt, die zu einer realen Stei-   Berlin trotz der problematischen Ent-       derung des Fremdenverkehrs und zur
                        gerung des Bruttoinlandsprodukts und         wicklung der vergangenen Jahre defini-      Unterstützung einer nachhaltigen Wirt-
                        damit zu einer höheren Wettbewerbsfä-        tiv aus der Ziel-1-Förderung heraus fällt   schaftsentwicklung. Ferner werden im
                        higkeit geführt haben. Deshalb sind          und versuchen muss, den Entwicklungs-       EFRE sämtliche Programme der inter-
                        weiterhin besondere Anstrengungen er-        rückstand gegenüber Wettbewerbern           nationalen, also grenzübergreifenden,
                        forderlich, um gegenüber den europäi-        ohne herausgehobene Unterstützung           transnationalen und interregionalen Zu-
                        schen Wettbewerbs- und Metropolregio-        durch EU-Strukturfonds aufzuholen.          sammenarbeit gebündelt.
                        nen wieder aufzuholen bzw. wenigstens
                        den Status Quo zu halten. Dabei kommt        Für die Träger der Regionalparks stellt     Ergänzend kann der ELER - Europäi-
                        der Metropole Berlin natürlich eine be-      sich damit ab 2007 die Aufgabe, auch        scher Landwirtschaftsfonds für die Ent-
                        sondere Rolle zu.                            bei Zugehörigkeit zu unterschiedlichen      wicklung des ländlichen Raums - für die
                                                                     Fördergebieten und Prioritäten gemein-      Förderung von Maßnahmen heran ge-
                        Zuordnung der Regionalparks zu För-          same und übergreifenden Projekte um-        zogen werden, in dem künftig die Auf-
                        dergebieten und Prioritäten                  zusetzen.                                   gaben der Gemeinschaftsinitiative LEA-
                        Die künftige Zugehörigkeit der Regional-                                                 DER sowie sämtliche Programme zur
                        parks zu den EU-Förderzielgebieten ist       Die Europäische Kommission hat im Juli      Förderung der ländlichen Entwicklung
                        entscheidend für die Inan-spruchnahme        2004 die ersten Entwürfe der Struktur-      und zur Unterstützung der Landwirt-
                        einer EU-Förderung. Für die Sicherung        fondsverordnungen vorgelegt, die nun in     schaft (bisher EAGFL) zusammenge-
                        der Höchstförderung von bis zu 75 % für      und mit den Mitgliedsstaaten erörtert       fasst werden. Zu den förderfähigen
                        einzelne Maßnahmen in der sog. Prio-         werden. Darin werden die Aufgaben der       Maßnahmen sollen die Unterstützung
                        rität I „Konvergenz“ darf das Bruttoin-      einzelnen Fonds und die inhaltlichen        der Wettbewerbsfähigkeit der Land-
                        landsprodukt pro Kopf nicht über 75 %        Ziele präzisiert. Von Bedeutung ist hier    und Forstwirtschaft, Umwelt- und
                        des EU-Durchschnitts der EU 25 in den        vor allem der Europäische Fonds für re-     Raumordnungsinitiativen sowie die För-
                        Referenzregionen liegen. Alle anderen        gionale Entwicklung (EFRE), der seinen      derung von klein- und mittelständi-
                        Gebiete fallen in die Priorität II „Regio-   Schwerpunkt auf wirtschaft- und infra-      schen Unternehmen im ländlichen
                        nale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäf-       strukturelle Maßnahmen legt. Dazu zäh-      Raum zählen.
                        tigung“. Berechnungsmaßstab für die          len z.B. Maßnahmen zur Unterstützung
                                                                                                                 Die Vereinbarkeit der Regionalparkziele
                        Investitionsschwerpunkte in den Regionalparks
                                                                                                                 mit der voraussichtlichen Förderfähig-
                                                                                                                 keit einzelner Maßnahmen aus EFRE
                                                                                                                 und ELER ist damit gegeben. Zur weite-
                                                                                                                 ren Vorbereitung und Umsetzung sind
                                                                                                                 für die Regionalparks die Interventions-
                                                                                                                 schwerpunkte ländlicher Raum, Naher-
                                                                                                                 holung/ Tourismus, Umweltschutz und
                                                                                                                 transnationale Zusammenarbeit formu-
                                                                                                                 liert worden. In diesen Feldern werden
                                                                                                                 derzeit beispielhafte Maßnahmen und
                                                                                                                 Handlungsansätze erprobt und in einer
                                                                                                                 Gesamtstrategie für die Regionalparks
                                                                                                                 gebündelt, um damit die Voraussetzun-
                                                                                                                 gen für die strukturpolitische Veranke-
                                                                                                                 rung der Regionalparkziele in den zu-
                                                                                                                 künftigen Programmplanungen für den
                                                                                                                 EFRE und den ELER zu schaffen.

                                                                                                                 Im Rahmen einer Regionalparkkonfe-
                                                                                                                 renz im Herbst 2005 soll der Kontakt mit
                                                                                                                 landes-, bundes- und europaweiten
                                                                                                                 Partnern geknüpft bzw. gefestigt und für
                                                                                                                 die weitere Regionalparkentwicklung
                                                                                                                 geworben werden. Zudem wird die Ko-
                                                                                                                 operation mit einer Europäischen Part-
                                                                                                                 nerregion vorbereitet, um die Vorausset-
                                                                                                                 zungen für eine transnationale Zusam-
                                                                                                                 menarbeit zu schaffen.

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                                                                      Lebenswerte Städte

                                    „Umlandregion“                 Region Budapest
                                    Berlin-Brandenburg             EW-Zahl (2002): (2,8 Mio.
                                    EW-Zahl (2002): 5,2 Mio.       Flächengröße: rd. 3.920 qkm
                                    Flächengröße: rd. 20.270 qkm
                                    Land Berlin, im Land Bran-
                                    denburg an Berlin angren-
                                    zende Landkreise und
                                    kreisfreie Städte Potsdam,
                                    Frankfurt/Oder, Branden-
                                    burg a.d.H.

                                    Region Hamburg                 Region Madrid
                                    EW-Zahl (2001): 3,1 Mio.       EW-Zahl (2002): 6,7 Mio.
                                    Flächengröße: rd. 7.300        Flächengröße: rd. 14.540
                                    qkm                            qkm

                                    Region Prag                    Region Rom
                                    EW-Zahl (2002): 2,3 Mio.       EW-Zahl (2002): 5,5 Mio.
                                    Flächengröße: 11.510 qkm       Flächengröße: rd. 22.240
                                                                   qkm

                                    Region Stockholm               Region Warschau
                                    EW-Zahl (2002): 2,4 Mio.       EW-Zahl (2002): 3 Mio.
                                    Flächengröße: rd. 19.540       Flächengröße: rd. 8.630
                                    qkm                            qkm

                                    Region Wien
                                    EW-Zahl (2002): 2,1 Mio.
                                    Flächengröße: rd. 4.610
                                    qkm

                                                                                                 

                                                                             MIRAKTUELL 2/05         33
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