DIE VOLLZIEHUNG DES OÖ JAGDGESETZES DURCH DIE BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDEN

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Eingereicht von
                                        Elisabeth Ebner

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Verwaltungsrecht
                                        und Verwaltungslehre

                                        Beurteiler
                                        Univ.-Prof. Dr. Michael
                                        Mayrhofer

                                        März 2021

DIE VOLLZIEHUNG DES OÖ
JAGDGESETZES DURCH DIE
BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDEN

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

der Rechtswissenschaften
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig
und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt bzw die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen
als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Text-
dokument identisch.

Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Diplomarbeit auf die gleich-
zeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Personenbezogene Bezeichnungen, die sich auf beide Geschlechter beziehen,
werden nur im generischen Maskulinum verwendet, wobei Männer als auch
Frauen gemeint sind.

Ried im Innkreis, 29. März 2021

Elisabeth Ebner

29. März 2021                         Elisabeth Ebner                         2
VORWORT

Das Thema meiner wissenschaftlichen Arbeit befasst sich mit der „Vollziehung
des Oö Jagdgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden“. Sie bildet
gemeinsam mit dem Praktikum Öffentliche Verwaltung für Studierende der
Rechtswissenschaften die Diplomarbeit.

Es war mir eine große Freude und Ehre, von 05. Juli bis 05. November 2020 als
Verwaltungspraktikantin bei der Bezirkshauptmannschaft Ried unterstützend
mitarbeiten zu können. Während des Praktikums wurde mir das abwechslungs-
reiche Tätigkeitsfeld des Öffentlichen Rechts näher gebracht und ich konnte das
gelernte theoretische Wissen in der Praxis umsetzen. Ich wurde mit vielseitigen
und abwechslungsreichen Aufgabenbereichen aus den Abteilungen Soziales,
Anlagenrecht und Sicherheitsrecht bekannt gemacht und konnte meinen
Wissenshorizont erweitern und vertiefen.

Als angehende Jägerin und Halterin eines Jagdhundes ist das Jagdrecht für mich
von besonderem Interesse. Seit Kindheitsbeinen an begleite ich meinen Vater
und Großvater zu Jagden und helfe bei der Hege und Pflege von Wald und Wild
mit. Es war mir daher ein besonderes Anliegen, in der Praktikumszeit weitere
Erfahrungen in der Materie Jagdrecht sammeln zu können.

Es freut mich sehr, mein Interesse an der Verwaltungstätigkeit bei den Bezirks-
verwaltungsbehörden als auch jenes am Jagdrecht in meiner Diplomarbeit
vereinen zu können.

Besonderer Dank gilt Herrn Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer und Herrn Landes-
amtsdirektor Dr. Erich Watzl, welche in Kooperation mit dem Fachbereich
Öffentliches Recht der JKU Linz, dem Land Oberösterreich und der Landes-
hauptstadt Linz das Verwaltungspraktikum ins Leben gerufen haben und
interessierten Studenten dadurch die Möglichkeit geboten wird, einen Einblick in
das tägliche Verwaltungsgeschehen zu bekommen.

Ried im Innkreis, 29. März 2021

Elisabeth Ebner

29. März 2021                         Elisabeth Ebner                          3
INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort .............................................................................................................. 3

Inhaltsverzeichnis............................................................................................... 4

Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................... 5

I. Das Jagdrecht .................................................................................................7

      1. Verfassungsrechtliche Grundlagen ..........................................................7
      2. Historische Entwicklung .......................................................................... 8
      3. Bedeutung in Österreich ......................................................................... 9

II. Das Oö Jagdgesetz ...................................................................................... 10
      1. Einführung ............................................................................................. 10
      2. Verpflichtung zum Jagdschutz, Wildhege ............................................. 12
      3. Eigenjagdgebiet, genossenschaftliches Jagdgebiet ............................. 12
      4. Jagdkarte und Jagdprüfung .................................................................. 13
      5. Schonzeiten .......................................................................................... 14
      6. Jagdhunde ............................................................................................ 15

III. Die Bezirksverwaltungsbehörden iZm der Vollziehung des Oö Jagdgesetzes
      – Ausgewählte Themenbereiche ............................................................... 15

      1. Einführung ............................................................................................. 15
      2. Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet .............................. 16
      3. Vereinigung und Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete ............ 17
      4. Arrondierung – Abrundung von Jagdgebieten ....................................... 18
      5. Öffentliche Versteigerung genossenschaftlicher Jagdrechte ................ 22
      6. Abschussplan ........................................................................................ 23
      7. Zwangsabschuss .................................................................................. 24
      8. Entziehung der Jagdkarte ..................................................................... 27

IV. Résumé ..................................................................................................... 27

Literaturverzeichnis ......................................................................................... 30

Weitere Quellen .............................................................................................. 31

29. März 2021                                             Elisabeth Ebner                                             4
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AB               Ausschussbericht
Abs              Absatz
Art              Artikel
AVG              Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
                 1991
BezVBeh          Bezirksverwaltungsbehörde
BH               Bezirkshauptmannschaft
BlgNR            Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
                 des Nationalrates
B-VG             Bundes-Verfassungsgesetz
bzgl             bezüglich
bzw              beziehungsweise
ca               circa
dbzgl            diesbezüglich
ebd              ebenda
FFH-Richtlinie   Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen
                 Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
                 und Pflanzen
gem              gemäß
GP               Gesetzgebungsperiode
grds             grundsätzlich
ha               Hektar
IA               Initiativantrag
idF              in der Fassung
idgF             in der geltenden Fassung
idS              in dem Sinn
idZ              in diesem Zusammenhang
iSd              im Sinne des
iSe              im Sinne eines
iwS              im weiteren Sinn
iZm              im Zusammenhang mit
LGBl             Landesgesetzblatt
lit              litera
LVwG             Landesverwaltungsgericht

29. März 2021             Elisabeth Ebner                   5
max                      maximal
ME                       Meines Erachtens
mind                     mindestens
Nr                       Nummer
Oö                       Oberösterreich
Oö JagdG                 Oberösterreichisches Jagdgesetz
Rz                       Randzahl
sog                      sogenannte
stRsp                    ständige Rechtsprechung
ua                       unter anderem
ÜG 1920                  Übergangsgesetz 1920
va                       vor allem
VfGH                     Verfassungsgerichtshof
VfSlg                    Sammlung der Erkenntnisse und wichtigen
                         Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes
Vgl                      Vergleiche
Vogelschutz-Richtlinie   Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden
                         Vogelarten
VStG                     Verwaltungsstrafgesetz 1991
VwG                      Verwaltungsgericht
VwGH                     Verwaltungsgerichtshof
VwSlg                    Erkenntnisse und Beschlüsse des
                         Verwaltungsgerichtshofes
Z                        Ziffer

29. März 2021                     Elisabeth Ebner                     6
I. Das Jagdrecht

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
„Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.“1
Nach der stRsp des VfGH ist das Jagdrecht ein sich aus dem Eigentum an Grund
und Boden ergebendes Privatrecht.2 Die Gesetzgebungs- und Vollzugs-
kompetenz liegt somit beim Bund (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG). Das Jagdrecht ist also
mit dem Grundeigentum fest verbunden, die Begründung als selbständiges
dingliches Recht kommt nicht in Betracht.3 Erfasst werden neben der Erdober-
fläche und dem Wasserspiegel, auch die Fläche unter der Erde sowie der
Luftraum.4

Das Jagdrecht ist vom Recht zur Jagdausübung zu differenzieren.5 Die
Ausübung der Jagd verfolgt Interessen der Jagdwirtschaft sowie der Jagdpolizei 6
und fällt gem Art 15 Abs 1 B-VG unter die Generalklausel zugunsten der Länder.
Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache. In Österreich bestehen daher
neun unterschiedliche Landesjagdgesetze und darauf aufbauende Durch-
führungsverordnungen.

Zu beachten ist auch die sog lex Starzynski nach Art 15 Abs 9 B-VG, wonach die
Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungshoheit dazu befugt sind, im Bereich des
Straf- und Zivilrechtes die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Diese stellt
eine lex specialis zu Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG dar, welche die Zuständigkeit im
Straf- und Zivilrechtswesen dem Bund zuordnet. Die Vollziehung bleibt aber
weiterhin in der Verbandskompetenz des Bundes.7 Hinsichtlich des Adhäsions-
prinzips8 wird vorausgesetzt, dass die Bestimmungen für die Landesmaterie
unerlässlich sind.9 Auf dieser Grundlage können die Länder straf- und zivilrecht-
liche Regelungen im Bereich des Jagdrechtes erlassen.10

1 § 1 Abs 1 Gesetz vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (Oö Jagdgesetz) LGBl
32/1964 idgF.
2 Siehe etwa VfSlg 1712/1948; 3151/1957.
3 Vgl § 8 Abs 1 Oö JagdG.
4 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht (2020) § 1, 13.
5 Ebd.
6 Vgl etwa VfSlg 3151/1957; 6264/1970; 6549/1971; 6828/1972.
7 Janko, Staats- und Verwaltunsorganisation 2 (2014) 14.
8 Nach dem Adhäsionsprinzip existieren Zuständigkeiten, die nicht als selbständiger Kompetenz-

tatbestand verankert sind, sondern vielmehr unselbständig in anderen Kompetenztatbeständen
mitenthalten sind (Annexmaterien).
9 Siehe etwa VfSlg 13.322/1992; 16.699/2002; 19.146/2010; 19.427/2011; 19.804/2013.
10 Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht 4 (2019) Rz 193.

29. März 2021                                Elisabeth Ebner                                 7
2. Historische Entwicklung
Das Recht zu jagen war in seiner historischen Entwicklung11 vielen Änderungen
unterworfen. Konnte die Jagd noch ursprünglich von jedermann ausgeübt und
Wild von jedem Bürger gefangen, erlegt und angeeignet werden, so entwickelte
sie sich im Laufe der Zeit zu einem Privileg der Herrschaft bzw Obrigkeit. Das
Jagdrecht wurde von Königen und Fürsten nicht nur auf eigenem, sondern auch
auf fremden Grund in Anspruch genommen, der übrigen Bevölkerung hingegen
wurde das Jagen verboten.

Mit der Jagd- und Wildschützenverordnung vom 28. Februar 1786 wurden zwar
landesfürstliche Bestimmungen aufgehoben, die Jagd auf fremden Grund und
Boden war für die Könige und Fürsten jedoch weiterhin möglich. Zu einem Ende
der Rechte der privilegierten Stände kam es im Zuge der Revolution 1848. Mit
dem von Kaiser Franz Joseph I erlassenen Reichsjagdgesetz 184912 wurde der
Ausschluss der Bauern und Bürger von der Jagdausübung beseitigt, das Jagd-
recht auf fremden Grund und Boden aufgehoben und als Ausfluss des Grund-
eigentums erklärt.

Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges und der Besetzung durch das
Deutsche Reich kam es im Staatsgebiet der Republik Österreich zur Einführung
des deutschen Reichsjagdgesetzes vom 03. Juli 1934. Diesem war die
Kompetenz des Bundes im Jagdrecht zugrunde gelegt. Auch nach der Befreiung
Österreichs hatte dieses Gesetz bis zum 31. März 1947 Geltung.13

Als dann das B-VG idF der Änderungen von 1929 wieder in Geltung gesetzt
wurde, wurde auch das Jagdrecht wieder zu einer Landesmaterie. Die Landtage
der jeweiligen Bundesländer beschlossen schrittweise (neue) Landesjagd-
gesetze und darauf aufbauende Durchführungsverordnungen. In Oberösterreich
gilt das Gesetz vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (Oö Jagd-
gesetz) LGBl 32/1964 idgF.

11 Siehe AB 115/1963 BlgNR 19. GP 1; Schlager, Jagdrecht, in Norer (Hrsg), Handbuch des
Agrarrechts2 (2012) 234; Bayer/Schaffgotsch/Ladeck, Wem gehört das Wild?, RdU 2018/67, 108
(109 ff).
12 Kaiserliches Patent vom 07. März 1849 RGBl 154/1848.
13 AB 115/1963 BlgNR 19. GP 1.

29. März 2021                              Elisabeth Ebner                               8
3. Bedeutung in Österreich
Die Jagd begleitet die Menschheit seit Anbeginn ihrer Geschichte. Sie war für
Nahrung sowie Erzeugung von Werkzeug und Kleidung lebensnotwendig und
spielte eine bedeutende Rolle im alltäglichen Leben. War der Mensch zuvor
Jäger und Sammler, so kam es im Laufe der Zeit zu einer Fortentwicklung des
Jägers, welcher neben dem Beutemachen nach Hege und Pflege von Wald und
Wild strebt.

Das Jagdrecht befindet sich in einem Spannungsverhältnis zwischen Natur-
schutz, Tierschutz sowie Land- und Forstwirtschaft, verfolgen die jeweiligen
Materien doch oftmals verschiedene Interessen und Ziele. Auf Grund der sich
daraus ergebenden Diskrepanzen ist die Jagd häufig Streitgegenstand und
Ausgangspunkt für gesellschaftspolitische Meinungsverschiedenheiten und
Diskussionen.

Wegen des Überflusses an Lebensmitteln und des vielseitigen Nahrungs-
angebots wird vermehrt die Behauptung vertreten, dass die Jagd überflüssig sei
oder nur mehr aus Lust am Töten ausgeübt werden würde. Zwar ist es zutreffend,
dass der Abschuss von Wildtieren zu den Pflichten eines jeden Jägers zählt,
jedoch stellt diese nur einen Teilbereich des vielseitigen Jagdwesens dar. ME
zutreffend spricht der OÖ Landesjagdverband davon, dass „Jagd mehr als töten
ist. Freude am Jagen bedeutet nicht Freude am Töten.“14

Die Jagd umfasst wichtige und verantwortungsvolle Aufgaben, welche sich mit
der Hege und Pflege von Wald und Wild auseinandersetzen. Dazu zählt etwa die
Aufzucht verwaister Rehkitze, die Errichtung von Ruhezonen und Brutplätzen für
Wildtiere, die Lieferung von regionalem Wildbret, die Nachsuche und Erlösung
von durch Verkehrsmittel verletztem Wild, sowie Maßnahmen zur Verringerung
von Wildschäden oder zur Vermeidung von Tierseuchen wie der Tollwut oder
Schweinepest. Von großer Bedeutung sind auch die jährlich stattfindenden
Rettungsaktionen, bei welchen Kitze vor dem „Mähtod“ bewahrt werden oder das
artgerechte Füttern in der Notzeit, insbesondere während des Winters. Neben all
diesen Aufgaben ist es aber auch eine wesentliche Pflicht des Jägers, während
eines festbestimmten Zeitraumes jagdbares Wild zu erlegen, um dadurch den
Abschussplan erfüllen zu können.

14https://www.ooeljv.at/wp-content/uploads/2014/02/Behauptung-Jagen-aus-Lust-am-Töten_-
Niemand-kontrolliert-die-Jäger.pdf – zuletzt abgefragt am 29. März 2021.

29. März 2021                              Elisabeth Ebner                                9
Nicht ohne Grund wird in den COVID-19-Präventionsinformationen zur Jagdaus-
bung in Österreich15 festgehalten, dass die Jagd systemrelevante Aufgaben auf
Grundlage der Landesjagdgesetze wahrnimmt. Die Ausübung der Jagd erfolgt
nicht zur Freizeitbeschäftigung, sondern verfolgt Interessen zum Wohl der
Allgemeinheit. Eine Verringerung der Wildstände und Wildschäden, die Aufrecht-
erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie auch die Vermeidung
von Tierseuchen kann nur durch die Jagd erreicht werden. Die umfangreichen
Aufgaben der Jägerschaft erfolgen nicht nur auf Grundlage behördlicher
Anordnungen, sondern sind auch für die Erhaltung der Natur zwingend
notwendig und somit unaufschiebbar.16 Das Jagdwesen stellt also eine Materie
von grundlegender Bedeutung dar. Eine Auseinandersetzung mit jagdrechtlichen
Bestimmungen ist daher für jeden Jäger unumgänglich.17

II. Das Oö Jagdgesetz

Das Gesetz vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (Oö Jagd-
gesetz) ist ein vom Oö Landtag erlassenes einfaches Landesgesetz. Es enthält
Bestimmungen über das Jagdrecht sowie die Jagdausübung, die Feststellung
von Jagdgebieten, die Durchführung der genossenschaftlichen Jagd, die
Verwertung       des     Jagdrechtes       in      Eigenjagdgebieten,      die    jagdlichen
Legitimationen, den Jagdschutz, die Jagdregeln, die Jagd- und Wildschäden, die
Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen, sowie Straf- und
Schlussbestimmungen. Das Oö JagdG ist Grundlage für viele Durchführungs-
verordnungen. Auf einzelne dieser Verordnungen wird in der Folge noch näher
eingegangen bzw verwiesen.

1. Einführung
Die Jagdausübung hat in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten
Prinzipien der Weidgerechtigkeit zu erfolgen. Es ist dabei auf die Interessen der
Landeskultur (Land- und Forstwirtschaft iwS18) Bedacht zu nehmen. Im Falle des
Widerstreits mit jagdlichen Interessen ist den Interessen der Landeskultur der
Vorrang zu gewähren.19

15 https://www.jagd-oesterreich.at/2020/11/12/covid-19-praeventionsinformationen-zur-
jagdausuebung-in-oesterreich/ – zuletzt abgefragt am 29. März 2021.
16 Siehe auch bereits VfGH 10.10.2017, E2446/2015.
17 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht 4.
18 proLIBRIS, Oö Jagdgesetz [Texte, Materialien, Judikatur]4 (2020) § 1, 19.
19 Vgl § 1 Abs 2 Oö JagdG.

29. März 2021                                   Elisabeth Ebner                           10
Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist im Gesetz nicht definiert und bedarf der
Auslegung.20 Es ist nicht auf das subjektive Empfinden des jeweiligen Jägers ab-
zustellen, sondern erfordert eine Betrachtung nach objektiven Gesichtspunkten.
Ansatzpunkt sind va die Wertvorstellungen (Jagdregeln) und Traditionen, welche
sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet haben. Zu diesen Grundregeln der
Weidgerechtigkeit gehören ua die Einhaltung des Abschussplanes und der
Schonzeiten, ein respektvoller Umgang mit Wald und Wild, die gewissenhafte
Nachsuche, der Einsatz der richtigen Waffe sowie Munition, Sanktionen bei
Nichteinhaltung jagdrechtlicher Bestimmungen sowie auch die Bewahrung des
Ansehens der Jäger.21

Das Jagdrecht umfasst im Jagdgebiet das Recht bzw die Pflicht, das Wild zu
hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Auch können Fallwild,
verendetes Wild, Abwurfstangen oder Gelege von Federwild an sich gebracht
werden.22 Unter Wild werden die in der Anlage zum Oö JagdG bezeichneten
jagdbaren Tiere verstanden.23 Dazu zählen das Haarwild (etwa Rotwild,
Schwarzwild, Feldhase, Wolf, Fuchs, Dachs) und das Federwild (etwa Rebhuhn,
Fasan, Waldschnepfe, Wildente, Habicht).24 Die Auflistung von Tieren bedeutet
aber noch nicht, dass diese auch schrankenlos bejagt werden dürfen.25 Zu
beachten ist idZ va die Oö Schonzeitenverordnung 2007.26

Die Aufzählung von jagdbaren Tieren ist taxativ, ua Hunde und Katzen stellen
kein Wild dar, sondern werden als sog Raubzeug bezeichnet. Wildernde Hunde
sowie Katzen, die sich in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächst
bewohnten Haus aufhalten, können aber getötet werden.27 Begründet wird dies
damit, dass es ansonsten zu einer Gefährdung des Wildes kommen könnte. Die
grundlose Tötung kann eine Bestrafung wegen Missachtung der Bestimmungen
nach dem Oö JagdG, sowie straf- und zivilrechtliche Konsequenzen
(Sachbeschädigung, Schadenersatz) nach sich ziehen.28

20 Der Begriff der Weidgerechtigkeit wurde erstmals mit dem deutschen Reichsjagdgesetz 1934
gesetzlich festgeschrieben. Eine Definition, was darunter zu verstehen ist, findet sich jedoch auch
hier nicht; vgl Rittershofer, Die Jagd braucht ein neues Leitbild2 (2003) 139.
21 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 1, 14 f; Pesendorfer/Rechberger, Das

oberösterreichische Jagdrecht2 (1994) § 1, 3 f.
22 Vgl § 1 Abs 3 Oö JagdG.
23 Vgl § 3 Abs 1 Oö JagdG.
24 Siehe Anlage zu § 3 Abs 1 Oö JagdG.
25 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 3, 16.
26 Vgl Verordnung der Oö Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Oö

Schonzeitenverordnung 2007) LGBl 72/2007 idgF.
27 Vgl § 47 Abs 5 lit b Oö JagdG.
28 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 47, 91.

29. März 2021                                   Elisabeth Ebner                                 11
2. Verpflichtung zum Jagdschutz, Wildhege
Der Jagdschutz enthält die Verpflichtung, das Wild vor Futternot, Raubwild,
Raubzeug oder Wilderern zu schützen, sowie, dass die Jagdausübung nach den
Regeln der Weidgerechtigkeit und des Oö JagdG erfolgt. Es bedarf eines
ausreichenden, dauernden und regelmäßigen Jagdschutzes, welcher grds
präventiver Natur ist.29

Unter Wildhege werden weidgerechte Maßnahmen verstanden, welche eine
Entfaltung und Sicherung eines artenreichen und gesunden Wildstandes, sowie
den Schutz des Wildes anstreben.30 Zu nennen ist etwa der Schutz von
Rebhühnern und Fasanen, welche durch Veränderungen der Kulturlandschaft
immer mehr zurückgedrängt werden. Die Maßnahmen umfassen etwa das
Pflanzen neuer Sträucher und Hecken, eine artgerechte Fütterung sowie auch
die Aufzucht und Auswilderung dieser Wildtierarten.

3. Eigenjagdgebiet, genossenschaftliches Jagdgebiet
Ein Jagdgebiet31 ist ein territorial abgegrenztes Gebiet (Eigenjagdgebiet oder
genossenschaftliches Jagdgebiet), in welchem das Jagdrecht nur dem Jagd-
ausübungsberechtigten zusteht. Das bedeutet, dass etwa ein Wanderer, welcher
ein leidendes Wild antrifft, nicht dazu berechtigt ist, dieses zu töten. Die
erforderlichen Maßnahmen dürfen nur vom Berechtigten getroffen werden.32

Unter Eigenjagdgebiet wird eine zusammenhängende und jagdlich nutzbare
Grundfläche von mind 115 Hektar verstanden, die im Alleineigentum oder
gemeinschaftlichen Eigentum steht und von der BezVBeh als Eigenjagdgebiet
festgestellt wird.33 Eine Grundfläche ist jagdlich nutzbar, wenn einer Schalen-
wildart (etwa Rotwild, Gamswild, Schwarzwild) Äsungsmöglichkeiten und
Einstand geboten wird. Auch müssen Handlungen möglich sein, die zu einem
ordentlichen Jagdbetrieb gehören.34 Eine Grundfläche gilt als zusammen-
hängend, wenn die Grundstücke derart miteinander verbunden sind, sodass von
einem Grundteil zum anderen gelangt werden kann, ohne fremden Grund zu

29 Vgl § 42 Abs 2 und 3 Oö JagdG; Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 42, 79.
30 Vgl § 3 Abs 2 Oö JagdG.
31 Vgl § 5 Oö JagdG.
32 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 1, 15; VwGH 24.04.1979, 2768/77.
33 Vgl § 6 Abs 1 Oö JagdG.
34 VwGH 12.10.1983, 83/03/0173, 0174.

29. März 2021                                Elisabeth Ebner                                 12
übertreten.35 Einer Mindestgröße von 115 Hektar bedarf es, weil ab jener eine
Grundfläche jagdwirtschaftlich zweckmäßig genutzt und betrieben werden
kann.36
Jagdberechtigte sind die Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte sind die
Eigentümer, Pächter oder Jagdverwalter.37

Genossenschaftliche Jagdgebiete sind die im Gebiet einer Ortsgemeinde
gelegenen Grundstücke, die kein Eigenjagdgebiet darstellen.38
Jagdberechtigter ist die Jagdgenossenschaft, Jagdausübungsberechtigte sind
die Pächter oder Jagdverwalter.39

4. Jagdkarte und Jagdprüfung
Die Jagdausübung setzt voraus, dass eine gültige Jagdkarte besessen wird.40
Die Jagdkarte begründet die Legitimation zur Jagdausübung, sie verleiht jedoch
noch kein Recht zur Jagdausübung. Damit es auch zur Ausübung der Jagd
kommen kann, bedarf es einer schriftlichen Bewilligung iSe Jagderlaubnis-
scheins.41

Zu beachten ist, dass die Jagdkarte nur für das Bundesland Oberösterreich gilt.
Jagdkarten aus anderen Bundesländern werden nur anerkannt, wenn ein
Nachweis über den bezahlten Mitgliedsbeitrag an den Oö Landesjagdverband
und ein Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung vorliegt.42
Zwar gibt es seit Jahren Bestrebungen zur wechselseitigen Anerkennung der
Jagdkarten, diese scheiterten jedoch bislang an der Besorgnis der Jagdverbände
um den Verlust von Mitgliedsbeiträgen.43

Die Jagdkarte setzt den Nachweis der iZm der Jagdausübung erforderlichen
Verlässlichkeit, die jagdliche Eignung, eine ausreichende Jagdhaftpflicht-
versicherung und das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes iSd § 39
Oö JagdG voraus.44

35 Vgl § 6 Abs 3 Oö JagdG.
36 Erlacher, Waffen- und Jagdrecht1 (2015) 69.
37 Vgl § 8 Abs 1 und 2 Oö JagdG.
38 Vgl § 7 Oö JagdG.
39 Vgl § 8 Abs 1 und 2 Oö JagdG.
40 Vgl § 35 Abs 1 Oö JagdG.
41 Vgl § 35 Abs 2 Oö JagdG; Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 35, 65.
42 Vgl § 35 Abs 1 Oö JagdG.
43 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 35, 66.
44 Vgl § 38 Abs 1 Oö JagdG.

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Ob eine Person verlässlich ist, beurteilt sich nach ihrer gesamten Geisteshaltung
und Sinnesart. So können etwa Fahrlässigkeitsdelikte, Alkoholismus, Neigungen
zu Sexualdelikten oder Aggressionshandlungen sowie Überängstlichkeit die
Verlässlichkeit in Frage stellen.45 Die Jagdhaftpflichtversicherung46 erfasst
sämtliche Schäden, die von Jagdkarteninhabern durch den Besitz oder Gebrauch
von Jagdhunden oder Jagdwaffen verursacht werden. Weiters werden Schäden
erfasst, die durch den Gebrauch von Fanggeräten oder den Bestand von
Jagdeinrichtungen eintreten.47 Der Nachweis der jagdlichen Eignung erfolgt
durch die Jagdprüfung48, welche vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö Landes-
jagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission stattzufinden hat. Es ist
nachzuweisen, dass die zur Jagdausübung unverzichtbaren Kenntnisse und eine
hinreichende Vertrautheit im Umgang mit Jagdwaffen gegeben sind.49 Die
Prüfungskommission setzt sich aus dem Bezirksjägermeister sowie drei weiteren
Mitgliedern zusammen, wobei eines dieser Mitglieder ein rechtskundiger
Bediensteter der BezVBeh zu sein hat.50

5. Schonzeiten
Das Wild ist zum Zweck der Wildhege unter Beachtung der Bedürfnisse der
Landeskultur im notwendigen Umfang zu schonen. Die geschonten Wildtiere
dürfen während der Schonzeit nicht gejagt, gefangen oder getötet werden.51 Die
Nichteinhaltung dieser Vorschriften stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist
mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu ahnden. 52 Die Rehgeiß
und das Rehkitz sind etwa von 01. Jänner bis 15. August geschützt. Eine ganz-
jährige Schonzeit besteht etwa für den Wolf, Fischotter, Mäusebussard oder
Habicht. Keine Schonzeit hingegen genießen etwa Schwarzwild (außer die
führende Bache), wildes Kaninchen, Fuchs oder Waschbär.53

45 Vgl Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht2 § 38, 80 f.
46 Näheres siehe Verordnung der Oö Landesregierung betreffend die Mindestversicherungs-
summe für die Jagdhaftpflichtversicherung LGBl 26/2011.
47 Vgl § 38 Abs 2 Oö JagdG.
48 Näheres siehe Verordnung der Oö Landesregierung vom 7. September 1964 über die

Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö
Jagdprüfungsverordnung) LGBl 44/1964 idgF.
49 Vgl § 38 Abs 3 Oö JagdG.
50 Vgl § 38 Abs 5 Oö JagdG.
51 Vgl § 48 Abs 1 und 2 Oö JagdG.
52 Vgl § 95 Abs 1 lit h iVm Abs 2 Oö JagdG.
53 Vgl § 48 Abs 1 Oö JagdG iVm §§ 1 f Oö Schonzeitenverordnung 2007.

29. März 2021                             Elisabeth Ebner                            14
6. Jagdhunde
Um dem Tierschutz sowie einer weidgerechten Jagdausübung entsprechen zu
können, ist es notwendig, krankgeschossenes Wild so bald als möglich von
seinen Qualen zu erlösen. Ohne dem Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes
wäre es dem Jäger oftmals gar nicht oder nur schwer möglich, diesen
Verpflichtungen nachzukommen.54 Daher muss der Jagdausübungsberechtigte
für jedes Jagdgebiet bis zu 1500 Hektar einen brauchbaren Jagdhund, für je
angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren Jagdhund halten.55
Die Landesregierung regelt, welche Eigenschaften und Voraussetzungen ein
brauchbarer Jagdhund besitzen muss und wie jene nachzuweisen sind.56

III. Die Bezirksverwaltungsbehörden iZm der Vollziehung des
Oö Jagdgesetzes – Ausgewählte Themenbereiche

1. Einführung
Sofern im Oö JagdG nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich zuständige
Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde.57 Unter BezVBeh werden einerseits die
Bezirkshauptmannschaften und andererseits die Bürgermeister der Statutar-
städte verstanden.58

Die BH sind monokratisch organisierte Landesverwaltungsbehörden, welche
Aufgaben der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung
wahrnehmen.59 Deren Bestand ist verfassungsrechtlich in § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920
und in Art 15 Abs 10 B-VG verankert. Die BH sind subsidiär allzuständige
staatliche Verwaltungsbehörden, welche dann sachlich zuständig sind, wenn
keine andere Behörde gesetzlich vorgesehen ist. Sie stellen die bedeutendsten
Behörden auf der untersten staatlichen Vollzugsebene dar.60

54 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 58, 117.
55 Vgl § 58 Abs 1 Oö JagdG.
56 Vgl § 58 Abs 3 Oö JagdG iVm Verordnung der Oö Landesregierung vom 19. Oktober 1964

über die Brauchbarkeit von Jagdhunden LGBl 61/1964 idgF sowie die Prüfungsordnung des Oö
Landesjagdverbandes für Jagdhunde – Brauchbarkeitsprüfungsordnung 2010.
57 Vgl § 91 Abs 1 Oö JagdG.
58 In Oberösterreich gibt es 15 Bezirkshauptmannschaften und die drei Statutarstädte Linz, Wels

und Steyr.
59 Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017) Rz 312.
60 Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht7 (2019) Rz 210, 308; Grabenwarter/Holoubek,

Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 905.

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Städten mit eigenem Statut wird kraft Art 116 Abs 3 B-VG ein eigenes Stadtrecht
verliehen. Diese Gemeinden sind zugleich Bezirksverwaltungssprengel und
haben neben den Aufgaben einer Gemeinde auch die Geschäfte einer BH im
übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.61

Die der BezVBeh bei der Vollziehung des Oö JagdG übertragenen Aufgaben sind
vielseitig und umfangreich. Eine abschließende Behandlung würde den Rahmen
der wissenschaftlichen Arbeit übersteigen, eine nähere Betrachtung erfolgt daher
nur anhand einzelner Themenbereiche.
Überblicksartig seien folgende Tätigkeitsfelder erwähnt: Bewilligung eines Wild-
geheges62 oder Tiergartens63, Feststellung der Jagdgebiete64, Aufsicht über die
Organe der Jagdgenossenschaft65, Verpachtung des Jagdrechtes66, Funktionen
bzgl der Erlangung, Ausstellung, Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte67,
Bestellung von Jagdschutzorganen68, Anordnung einer Abschusssperre oder
eines Zwangsabschusses69, Aufgaben betreffend des Abschussplans, der
Abschussliste und der Trophäenschau70, sowie bzgl der Errichtung von Jagd-
einrichtungen, Ruhezonen oder Wildwintergatter71, Vorkehrungen betreffend
Jagd- und Wildschäden72, Bestellung von Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates73,
Führung eines Jagdkatasters und Erstellung einer Jagdstatistik74, sowie die
Verhängung von Geldstrafen im Falle der Begehung von Verwaltungs-
übertretungen.75

2. Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet
Der Anspruch auf Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet ist vom
Eigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode 76 bei der
BezVBeh anzumelden. Die BezVBeh kann die notwendigen Unterlagen zur

61 Grabenwarter/Frank, B-VG Art 116, Rz 6 (Stand 20.06.2020, rdb.at).
62 Vgl § 6a Oö JagdG.
63 Vgl § 6b Oö JagdG.
64 Vgl §§ 9 ff Oö JagdG.
65 Vgl §§ 15 ff Oö JagdG.
66 Vgl §§ 19 ff Oö JagdG.
67 Vgl §§ 37 ff Oö JagdG.
68 Vgl §§ 43 ff Oö JagdG.
69 Vgl § 49 Oö JagdG.
70 Vgl §§ 50 ff Oö JagdG.
71 Vgl §§ 54 ff Oö JagdG.
72 Vgl §§ 64 ff Oö JagdG.
73 Vgl § 92 Oö JagdG.
74 Vgl § 93 Oö JagdG.
75 Vgl § 95 Oö JagdG.
76 Die Jagdperiode endet am 31. März (§ 2 Abs 1 Oö JagdG). Die Anträge müssen spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Periode, also bis längstens 30. September gestellt werden.

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Feststellung der Voraussetzungen zum Eigenjagdgebiet verlangen.77 Spätestens
drei Monate vor dem Ende der Jagdperiode ist das Eigenjagdgebiet und welche
Grundflächen hinzugehören, festzustellen.78 Die im Feststellungsbescheid
angeführten Flächen sind nummern- und flächenmäßig auszuweisen. Zu diesem
Zweck hat der Grundeigentümer die beanspruchten Parzellen in seinem Antrag
detailliert anzuführen.79 Weiters wird der Nachweis der grundbücherlichen
Eintragung verlangt. Sollte die Eigenjagdbefugnis auf Grundlage einer Ersitzung
beansprucht werden, so muss die Frage des Eigentums von der BezVBeh als
Vorfrage nach § 38 AVG behandelt werden.80

Für den Fall, dass die Antragsfrist zur Feststellung nicht eingehalten werden
sollte, gilt, dass die Grundflächen für die Dauer der folgenden Jagdperiode beim
genossenschaftlichen Jagdgebiet verbleiben. Der Antrag ist von der Jagd-
behörde als verspätet zurückzuweisen. Eine Feststellung kann immer nur zu
Beginn der Jagdperiode vorgenommen werden.81

Jagdpächtern und Grundstückseigentümern, die zum genossenschaftlichen
Jagdgebiet gehören, kommt keine Parteistellung im Jagdgebietsfeststellungs-
verfahren zu. Zwar wird ihnen ein wirtschaftliches, jedoch kein rechtliches
Interesse zugesprochen. Mangels Stellung als Partei können sie auch keine
Beschwerde an das LVwG erheben.82

Einer Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet bedarf es dann nicht,
wenn sich keine Veränderungen des Jagdgebiets während der Jagdperiode
(§ 14 Oö JagdG) ergeben haben. Die bisherige Eigenjagdgebietsfeststellung gilt
dann für die nächste Jagdperiode weiter.83 Einer neuerlichen Anmeldung und
Feststellung bedarf es nicht.84

3. Vereinigung und Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete
Eine Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder Teile
davon zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet ist von der BezVBeh zu

77 Vgl § 10 Abs 1 und 2 Oö JagdG.
78 Vgl § 10 Abs 3 lit a Oö JagdG.
79 Vgl etwa VwGH 01.10.1980, 0658/79; 18.06.1997, 97/03/0019.
80 VwSlg 1359 A/1950.
81 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 10, 33.
82 Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht2 § 10, 26; VwSlg 3559 A/1953.
83 Vgl § 10 Abs 4 Oö JagdG.
84 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 10, 34.

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verfügen, wenn diese zu einem angemessenen einheitlichen Jagdbetrieb führen
soll.85 Es bedarf übereinstimmender Anträge der beteiligten Jagdgenossen-
schaften, wobei durch Fachgutachten aufzuzeigen ist, dass die Vereinigung dem
Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes dient.86

Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die BezVBeh auch die Zerlegung von
genossenschaftlichen Jagdgebieten in mehrere eigenständige genossen-
schaftliche Jagdgebiete zu verfügen. Vorausgesetzt wird, dass die Zerlegung
dem Interesse der Jagd und Landeskultur dient und die Gestalt des Geländes
dies rechtfertigt. Weiters muss jeder selbständige Jagdgebietsteil ein Ausmaß
von mind 115 Hektar aufweisen. Die Grenzen der einzelnen Teile sind tunlichst
nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, etwa Gräben, Höhenrücken oder
Wasserläufen zu bestimmen.87 Auch in einem solchen Fall bedarf es der
Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die
Voraussetzungen iSd § 11 Abs 2 Oö JagdG gegeben sind.88

Mit der JagdG-Novelle LGBl 83/2016 wurde für den Fall von Gemeinde-
zusammenlegungen angeordnet, dass rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete
sowie die dazu abgeschlossenen Pachtverträge für die Dauer der jeweiligen
Jagdperioden weiterbestehen.89 Mit Rechtswirksamkeit der Zusammenlegung
gelten dann die Jagdgebiete der vorherigen Gemeinden als solche der neuen
Gemeinde.90

4. Arrondierung – Abrundung von Jagdgebieten
Arrondierung meint nicht zwingend eine Grenzziehung, welche Rundungen
aufweist, sondern vielmehr eine Berichtigung eines ungünstigen Verlaufes von
Jagdgebietsgrenzen. Es ist dies jede Tätigkeit, die asymmetrische und unzweck-
mäßige Grenzen eines Jagdgebietes durch geradlinige oder gleichmäßig ovale
Grenzen ausgleichen will. Es wird der Zweck verfolgt, ein Ineinandergreifen
benachbarter Jagdgebiete durch Vorsprünge oder Winkel zu beseitigen.91

85 Vgl § 11 Abs 1 Oö JagdG.
86 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 11, 35.
87 Vgl § 11 Abs 2 Oö JagdG.
88 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 11, 36.
89 Vgl § 11 Abs 4 Oö JagdG.
90 proLIBRIS, Oö Jagdgesetz 4 § 11, 33.
91 VwSlg 3958 A/1956.

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Von einem ungünstigen Verlauf der Grenzen ist etwa auszugehen, wenn Teile
eines Jagdgebietes nur schwierig, aber vom benachbarten Jagdgebiet leicht
bejagbar sind.92 Wird etwa ein schmaler Grundstücksstreifen von einer Seite
durch eine breite Wasserfläche abgegrenzt, von der anderen Seite aber von Wild-
einstandsgebieten eines anderen Jagdreviers erfasst, dann kann es mittels
Arrondierung zu einem Anschluss an das benachbarte Jagdgebiet kommen.93

Für die Dauer der Jagdperiode können Jagdausübungsberechtigte benachbarter
Jagdgebiete Vereinbarungen hinsichtlich geringfügiger Bereinigungen der Jagd-
gebietsgrenzen treffen, wenn diese zu einer Erleichterung der Jagdausübung
führen sollen. Solche Vereinbarungen sind der BezVBeh anzuzeigen.94

Mit der Novelle des Oö JagdG LGBl 83/2016 wurde die behördliche
Arrondierung von Jagdgebieten beseitigt und stattdessen privatautonome
Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen zwischen den Jagdaus-
übungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete vorgesehen. Hintergrund der
Überlegungen        war    eine     Entlastung      der         Jagdbehörden.   Amtswegige
Abrundungen nahmen oftmals sehr viel Zeit in Anspruch und verlangten häufig
die Beiziehung jagdfachlicher Sachverständiger zum Beweis der jagd-
wirtschaftlichen Notwendigkeit. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass Einigungen
zwischen den Jagdausübungsberechtigten oftmals nicht erzielt werden konnten
und somit Flächen verblieben, auf welchen die Jagd nicht ordnungsgemäß
ausgeübt werden konnte.95 Es kam daher zur JagdG-Novelle LGBl 18/2020:
§ 13 Abs 2 Oö JagdG ordnet nun an, dass, wenn kein Einvernehmen zustande
kommt, eine Gebietsabrundung aber aus jagdwirtschaftlichen Gründen als
notwendig erscheint, so dann die BezVBeh auf Antrag einzelne Teile von einem
Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen hat (Arrondierungs-
gebiet). Durch die Abrundung darf das Jagdgebiet nicht unter 115 Hektar sinken.
Auch sind die Grenzen tunlichst so zu ziehen, dass sie mit natürlichen,
künstlichen oder erkennbaren Grenzen zusammenfallen.96

Eine behördliche Abrundung mit Arrondierungsbescheid kommt also nur dann in
Betracht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt und

92 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 13, 40.
93 VwSlg 3958 A/1956.
94 Vgl § 13 Abs 1 Oö JagdG.
95 IA 1311/2020 28. GP 1; Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 13, 39.
96 Vgl § 13 Abs 3 Oö JagdG.

29. März 2021                                 Elisabeth Ebner                           19
eine Abrundung erforderlich erscheint. Ungeachtet dessen soll weiterhin das
Primat der Vereinbarungen zwischen den Jagdausübungsberechtigten gelten.

Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Jagdberechtigten für die Jagdausübung
im Arrondierungsgebiet ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Sollte es zu
keinem dbzgl Einvernehmen kommen, so hat die BezVBeh das Entgelt
festzusetzen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde an das LVwG
unzulässig. Es kann aber die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer
Streitsachen beantragt werden.97

Praktisches Beispiel98
Der Antragsteller begehrte am 29. September 2019 bei der BH Ried näher
genannte Grundstücke als Arrondierungsgebiet seinem Eigenjagdgebiet zuzu-
schlagen. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da seit der Novelle 201699 eine
behördliche Abrundung nicht mehr vorgesehen war und somit die Rechts-
grundlage fehlte.

Der Beschwerdeführer erhob Bescheidbeschwerde beim LVwG Oö. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das bewährte Mittel der behördlichen Arrondierung nun
plötzlich aufgehoben wurde. Der Entfall der Regelung bewirke, dass alte
Konflikte, die durch Abrundungen bereinigt wurden, wieder aufleben und diese
vor Behörden und Gerichten ausgetragen werden würden. Der intendierte
Deregulierungszweck könne nicht erzielt werden. Das Fehlen von Übergangs-
bestimmungen idS, dass bisherige Arrondierungen fortgeführt werden, stelle eine
Lücke dar, die durch Analogie zu schließen sei. Die beantragte Arrondierung
hätte fortgeschrieben und mit Bescheid stattgegeben werden müssen.

Das LVwG Oö100 wies die Beschwerde als unbegründet ab. Der Gesetzgeber
habe deutlich gemacht, dass ein Antrag für Arrondierungsverfahren nicht mehr
möglich sein solle. Es stehe den Jagdausübungsberechtigten ohnehin zu, unter-
einander Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebiets-
grenzen zu treffen. Eine Gesetzeslücke sei nicht erkennbar, Übergangs-
bestimmungen        seien   nicht   vorhanden.     Auch     entfalte   die   behördliche

97 Vgl § 13 Abs 4 Oö JagdG.
98 Der Sachverhalt beurteilt sich nach der Rechtslage zu LGBl 83/2016. Nach Maßgabe des
vormaligen § 13 Oö JagdG waren nur privatautonome Vereinbarungen möglich.
99 LGBl 83/2016.
100 LVwG Oö 16.01.2020, LVwG-551707/4/KLe.

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Arrondierung keine weitergehende zeitliche Kontinuität.101 Die Arrondierung
würde nämlich nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen, weshalb auf eine
darüberhinausgehende Wirkung nicht vertraut werden dürfe. Die belangte
Behörde habe daher den Antrag wegen fehlender gesetzlicher Grundlage zu
Recht zurückgewiesen.

Gegen das Erkenntnis des VwG wurde außerordentliche Revision erhoben. Der
VwGH wies diese mit Erkenntnis als unbegründet ab.102 Es wurde ausgeführt,
dass mangels eindeutiger Hinweise auf eine unvollständige Bestimmung keine
planwidrige Lücke vorliege. Dem in der Revision vorgebrachten Einwand des
frustrierten Verfahrensaufwands bzgl früherer Arrondierungsverfahren wurde
entgegengehalten,         dass   sich   Jagdgebietsfeststellungsbescheide   auf   die
jeweilige Jagdperiode beschränken und keine weitergehende zeitliche Wirkung
entfalten würden. Von einer planwidrigen Lücke könne auch deshalb nicht
ausgegangen werden, weil intendierter Zweck der Entfall nicht als zwingend
erforderlich beurteilter Bestimmungen und die Einsparung von Behördenaufwand
war. Auch der Verzicht auf eine Fortgeltung früherer Arrondierungsverfahren
entspreche der Deregulierung. Zuletzt sei zu betonen, dass die Wiedereinführung
der behördlichen Arrondierung zur Erreichung einer ordnungsgemäßen Jagd-
ausübung keine planwidrige Lücke der früheren Bestimmung darstelle.

Die durch die Novelle LGBl 18/2020 neuerlich eingeführte Möglichkeit einer
behördlichen Arrondierung, unter gleichzeitiger Beibehaltung des Primats von
privatautonomen Vereinbarungen, stellt mE ein probates Mittel dar, um zukünftig
eine Abrundung von Jagdgebieten realisieren und eine ordentliche Jagdaus-
übung verwirklichen zu können. Das alleinige Instrument der Vereinbarung unter
Jagdausübungsberechtigten war zwar unter dem Blickpunkt der Einsparungs-
maßnahmen nachvollziehbar, führte jedoch in der Praxis oftmals zu keinen
Übereinkünften sowie Konflikten unter den benachbarten Jagdausübungs-
berechtigten und in weiterer Folge zu fehlenden Arrondierungsgebieten und einer
nicht hinreichenden Jagdausübung. Durch die Neueinführung des § 13 Abs 2 Oö
JagdG wird zwar ein erneuter Behördenaufwand geschaffen, jedoch kann
dadurch eine angemessene Ausübung der Jagd in allen Jagdgebietsteilen
gewährleistet werden.

101   Hinweis auf VwGH 26.04.2005, 2001/03/0454.
102   VwGH 23.06.2020, Ra 2020/03/0044.

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5. Öffentliche Versteigerung genossenschaftlicher Jagdrechte
In einem genossenschaftlichen Jagdgebiet ist das Jagdrecht durch Verpachtung
jeweils für die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.103 Die Jagdperiode beträgt grds
sechs Jahre, in Revieren mit überwiegendem Hochwildbestand beträgt die
Periode neun Jahre. Sie beginnt am 01. April und endet am 31. März.104 Die
Verpachtung erfolgt auf Grund einer öffentlichen Versteigerung105, eines freien
Übereinkommens         oder     der    Erneuerung         eines   Jagdpachtvertrages.106
Die jeweiligen Verpachtungsarten sind einander grds gleichgestellt.107

Kommt es zu einer öffentlichen Versteigerung, ist diese so rechtzeitig anzu-
kündigen, dass die Verpachtung auch zu Beginn der Jagdperiode erfolgen
kann.108 Die rechtliche Grundlage für den Erwerb des Jagdausübungsrechtes ist
der Ablauf der Versteigerung und der Zuschlag an den Meistbietenden.109 Eines
förmlichen Pachtvertrages bedarf es zur Gültigkeit hingegen nicht. 110 Kommt es
anschließend zur jagdbehördlichen Bestätigung, so wird das Jagdausübungs-
recht durch den Pächter erworben.

Unter jagdbehördlicher Bestätigung wird die Bestätigung des Zuschlages durch
die BezVBeh verstanden, welche in Bescheidform zu ergehen hat.111 Zu diesem
Zweck sind der Behörde sämtliche Unterlagen, die sie zur Beurteilung benötigt,
vorzulegen. Der Zuschlag wird bekräftigt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten worden sind, widrigenfalls der Zuschlag außer Kraft gesetzt und eine
neue Versteigerung anberaumt wird. Wurde der Zuschlag verweigert, weil die
Pächterfähigkeit iSd § 20 Oö JagdG nicht vorliegt, so kann die BezVBeh jenem
pächterfähigen Bieter den Zuschlag erteilen, welcher das nächsthöchste Offert
gestellt hat und noch immer aufrecht hält. Wenn hingegen bei der Versteigerung
kein den Ausrufpreis erreichendes Angebot gestellt wurde, so ist von der Behörde
der    Ausrufpreis    neu     festzusetzen     und     eine    neuerliche   Versteigerung
anzuordnen.112

103 Vgl § 19 Abs 1 Oö JagdG.
104 Vgl § 2 Abs 1 und 2 Oö JagdG.
105 Näheres hinsichtlich des Ablaufs einer öffentlichen Versteigerung siehe Verordnung der Oö

Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die öffentliche Versteigerung eines genossen-
schaftlichen Jagdrechtes (Jagd-Versteigerungsverordnung) LGBl 60/1964 idgF.
106 Vgl § 19 Abs 2 Oö JagdG.
107 proLIBRIS, Oö Jagdgesetz 4 § 22, 44.
108 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 22, 52.
109 Ebd.
110 VwGH 27.06.1957, 4381 A.
111 VwSlg 7557 A/1910.
112 Vgl § 23 Oö JagdG.

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6. Abschussplan
Der Abschuss von Schalenwild113 (mit Ausnahme des Schwarzwildes) kommt nur
auf Grundlage eines der BezVBeh angezeigten oder von ihr festgesetzten
Abschussplans in Betracht.114 Die Abschussplanzahlen gelten als Mindest-
abschuss, sie dürfen überschritten, aber nicht unterschritten werden.115 Die
Nichteinhaltung des Abschussplanes stellt eine Verwaltungsübertretung 116 dar
und kann von der BezVBeh mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es handelt
sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Die Beweislast bzgl des
Verschuldens trifft den Beschuldigten.117 Von einem Verschulden kann aber dann
nicht gesprochen werden, wenn die Erfüllung des Abschussplanes wegen
faktischer Umstände im Revier objektiv unmöglich war. Zur Beurteilung bedarf es
jagdfachlicher Kenntnisse, weshalb die Behörde ein Sachverständigengutachten
einzuholen hat.118

Der Abschussplan ist der Behörde jährlich anzuzeigen119, eines Bewilligungs-
bescheides bedarf es nicht. Die Jagdausübungsberechtigten sind weiters dazu
verpflichtet, jeden Abschuss innerhalb von zwei Wochen der BezVBeh
anzuzeigen.120 Die Behörde hat den Abschussplan nur dann selbst festzusetzen,
wenn gegen den angezeigten Abschussplan aus Sicht der Landeskultur und der
Jagdwirtschaft Bedenken bestehen.121

Der Abschussplan „ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine
ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten
wird.“122 Davon ist auszugehen, wenn Waldbestände auf Grund natürlicher
Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, aber mit forstlichen
Maßnahmen gesichert aufwachsen können.123 Die Abschussplanung verlangt
eine Beurteilung des Verbissgrades auf Weiserflächen sowie die Begutachtung
des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen.124

113 Hochwild- oder Rotwild, Dam-, Sika-, Reh-, Gams- und Muffelwild.
114 Vgl § 50 Abs 1 Oö JagdG; § 1 Abs 1 Verordnung der Oö Landesregierung über den
Abschussplan und die Abschussliste LGBl 74/2004 idgF.
115 Sieghartsleitner/Schiffner/Böck, OÖ Abschussplanverordnung Neuerungen bei der Abschuss-

planung und -durchführung, Der OÖ Jäger Nr 168 (September 2020), 6 (7).
116 Vgl § 95 Abs 1 lit j Oö JagdG.
117 Reisinger/Schiffner, Oberösterreichs Jagdrecht § 50, 99; VwGH 20.09.1995, 93/03/0083.
118 VwGH 26.02.1986, 84/03/0317, 0318/0319.
119 Vgl § 50 Abs 2 Oö JagdG; § 5 Abs 1 Oö Abschussplanverordnung.
120 Vgl § 50 Abs 6 Oö JagdG; § 7 Abs 1 Oö Abschussplanverordnung.
121 Vgl § 50 Abs 3 Oö JagdG; § 5 Abs 2 Oö Abschussplanverordnung.
122 § 1 Abs 2 Oö Abschussplanverordnung.
123 Ebd.
124 Vgl § 1 Abs 4 Oö Abschussplanverordnung.

29. März 2021                               Elisabeth Ebner                              23
Unter Beachtung des Waldzustandes ist der Abschussplan dann auf Grundlage
der Vergleichs- und Weiserflächen sowie der in den letzten drei Jahren
vorgenommenen Abschüsse zu erstellen.125 „Vergleichsflächen sind schalen-
wilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Wald-
verjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Weiserflächen sind
nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- oder Aufforstungs-
flächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann.“126

Im Rahmen der jährlich stattfindenden Begehung werden mit Vertretern der
Jägerschaft und der Grundbesitzer sowie des Forstdienstes der BezVBeh die
Vergleichs- und Weiserflächen begutachtet. Es erfolgt eine Beurteilung des
Vegetationszustandes und Verbissgrades anhand von Beurteilungsstufen.
Beurteilungsstufe I bedeutet, dass keine beachtliche Beeinträchtigung der Natur-
verjüngung durch Wildverbiss vorliegt. Es kann daher zu einer Abschusssenkung
kommen. Beurteilungsstufe II liegt vor, wenn es durch den Wildverbiss zu einer
wesentlichen Verlangsamung der Naturverjüngung kommt. Eine Anhebung des
Abschussplanes ist die Folge. Zu einer Anhebung von mind 35% kommt es auf
Grundlage der Beurteilungsstufe III. Diese ist gegeben, wenn eine Verhinderung
der Naturverjüngung auf Grund eines starken Wildverbisses vorliegt.127

7. Zwangsabschuss
Die BezVBeh kann, auch ohne Berücksichtigung der Schonzeiten, anordnen,
dass binnen einer bestimmten Frist der Wildstand gänzlich oder der Bestand
einer gewissen Wildart im bestimmten Umfang reduziert wird.128 Voraussetzung
ist, dass der Zwangsabschuss dem Interesse der Volksgesundheit und der
öffentlichen Sicherheit dient, zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und
Gewässern erforderlich ist oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt betrieben
wird.129

Im Falle eines Überbestandes an Wild wird ein Zwangsabschuss unter dem
Aspekt des Schutzes der Landeskultur vermehrt angeordnet werden müssen, da
Verbissschäden durch Wild zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz von

125 § 5 Abs 1 Oö Abschussplanverordnung.
126 § 3 Abs 1 Oö Abschussplanverordnung.
127 Siehe Erläuterungen zum Abschussplan in der Anlage 1 – Abschussplan der Oö Abschuss-

planverordnung.
128 Vgl § 49 Abs 2 Oö JagdG.
129 Vgl § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 lit a – c Oö JagdG.

29. März 2021                             Elisabeth Ebner                             24
landwirtschaftlichen Betrieben führen können.130 Auch kann etwa bei sog
Schadböcken, welche mit ihrem Geweih Schäden an Forstkulturen verursachen
(Fegeschäden) und dadurch das Heranwachsen neuer Pflanzen verhindert wird,
ein Zwangsabschuss einzelner Wildtiere angeordnet werden.

Ein Zwangsabschuss kann gegenüber der Behörde nur angeregt werden. Ein
Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Vorgehen besteht nicht. Bei Nicht-
einschreiten kann daher auch nicht die Verletzung eines subjektiven öffentlichen
Rechtes behauptet werden.131

Ein Zwangsabschuss von Wild, das der Vogelschutz-Richtlinie132 oder der FFH-
Richtlinie133 unterliegt, darf nur angeordnet werden, wenn keine andere
zufriedenstellende Lösung vorhanden ist und auch der günstige Erhaltungs-
zustand dieser Wildtierart aufrechterhalten wird.134

Praktisches Beispiel
Die BH Freistadt wies mit Bescheid vom 12. Juni 2014 das Ansuchen um
Bewilligung eines Zwangsabschusses eines Habichts und Mäusebussards
betreffend einer landwirtschaftlichen Freilandhühnerhaltung ab.

Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde beim LVwG Oö erhoben. Mit
Erkenntnis135 vom 08. September 2014 wurde der Beschwerde stattgegeben und
der Zwangsabschuss antragsgemäß angeordnet. Es wurde festgestellt, dass im
Jahr 2013 ca 25 Hühner und im Jahr 2014 mind 20 Hühner von diesen Greif-
vögeln geschlagen wurden. Nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssach-
verständigen sei eine Entnahme von Greifvögeln zwar nicht dauerhaft
zielführend, ein Zwangsabschuss würde jedoch einen positiven und kurzfristigen
Erfolg     herbeiführen.    Die    vom     Oö      Landesjagdverband        vorgesehene
Entschädigung für Schäden am Hühnerbestand sei mit max sechs Stück a fünf
Euro pro Betrieb und Jahr limitiert. Da in casu der Bestand um beinahe 100%
reduziert wurde, sei von einem mehr als unerheblichen Schaden am Hühner-
bestand auszugehen. Anderweitige zufriedenstellende Lösungen (etwa Spannen

130 AB 115/1963 BlgNR 19. GP 5.
131 VwGH 22.10.1990, 90/19/0435.
132 RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über

die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl L 2010/20, 7.
133 RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie

der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 1992/206, 7.
134 § 49 Abs 3 Oö JagdG.
135 LVwG Oö 08.09.2014, LVwG-550291/7/KLE/AK.

29. März 2021                               Elisabeth Ebner                              25
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