Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land

 
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Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                      Jahrgang 23
                                      27. November 2020
                                      Ausgabe 11/20
                                                                                        der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf,
                                                                              Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow
                                                                                    sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land

                                                          Einen besinnlichen 1. Advent
Postwurfsendung sämtliche Haushalte

                                                Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020.
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
2   27. November 2020 • Woche 48 		                                                                                  Amt Schönberger Land
                                                       Wichtige Informationen der Verwaltung
                                                       Verwaltung:         Amt Schönberger Land
                                                       Anschrift:          Am Markt 15, 23923 Schönberg
                                                       Telefon:            038828 330-0
              Die nächste Ausgabe                      Fax:                038828 330-175

            Uns Amtsblatt                              E-Mail:
                                                       Web:
                                                       Online-Dienste:
                                                                           info@schoenberger-land.de
                                                                           www.schoenberger-land.de
                                                                           https://www.schoenberger-land.de/online
                   erscheint am                        Mängelmelder:       https://schoenberger-land.de/mängelmelder
               18. Dezember 2020                       Allgemeine Öffnungszeiten:
                 Annahmeschluss                        Mo. - Do.           09:00 - 12:00 Uhr
           für redaktionelle Beiträge                  Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr
                                                       Fr.                 geschlossen
                und Anzeigen ist
            (Posteingang im Verlag)                    Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes:
                                                       nach vorheriger Terminvereinbarung
               7. Dezember 2020.                       Mo., Di. u. Do.     09:00 - 12:00 Uhr
                                                       Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle:
                                                       Di. u. Do.          09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Sprechstunde der Schiedspersonen
    Impressum
                                                       Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele-
                                                       fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren.
    Mitteilungsblatt mit öffentlichen                  Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de
    Bekanntmachungen der Gemeinden
    und Städte des Amtes Schönberger Land.
                                                       Rufnummernverzeichnis:
    Herausgeber, Druck und Verlag:                     Amtskasse                           330 - 1201, 1203 und 1211
    LINUS WITTICH Medien KG                            Anlagenbuchhaltung                  330 - 1206
    Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,
    Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30
                                                       Anliegerbescheinigungen             330 - 1214
    E-Mail: info@wittich-sietow.de                     Bauanträge                          330 - 1401
    www.wittich.de                                     Bauleitplanung                      330 - 1410 und 1411
    Verantwortlich für den amtlichen Teil:             Bürgerinformation                   330 - 1107
    Amt Schönberger Land                               Buß- und Verwarngelder              330 - 1305
    Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:        Einwohnermeldeamt                   330 - 1303, 1304 und 1307
    Mike Groß (V. i. S. d. P.)                         Finanzverwaltung                    330 - 1200 und 1208
    unter Anschrift des Verlages.
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke
                                                       Fischereischeine                    330 - 1305
    unter Anschrift des Verlages.                      Feuerwehren                         330 - 1311
                                                       Gebäudemanagement                   330 - 1406
    Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de
                                                       Gewerbeamt                          330 - 1309
    Auflage: 9.800 Exemplare                           Gewässer                            330 - 1412
    Erscheinung: monatlich,
    jeweils zum letzten Freitag eines Monats
                                                       Grünanlagen/Bäume                   330 - 1403
                                                       Hochbauinvestition                  330 - 1405 und 1416
    Namentlich gekennzeichnete Artikel geben           Informationstechnik                 330 - 1106
    die Meinung des Verfassers wieder, der auch
    verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf-      Kindertageseinrichtungen            330 - 1109
    fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un-         Kommunale Grundstücke (Kauf/Pacht) 330 - 1408
    sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und          Ordnungsamt                         330 - 1300 und 1310
    unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht   Personalabteilung                   330 - 1110 und 1111
    gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
                                                       Rechnungsprüfung                    330 - 1601
    oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des
    Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer-     Schulverwaltung                     330 - 1103
    den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere         Spielplätze                         330 - 1412
    auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge-       Stadtsanierung                      330 - 1410
    schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-             Standesamt                          330 - 1110 und 1111
    Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
    aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb-
                                                       Steuerabteilung                     330 - 1204 und 1205
    abweichungen auftreten, genauso wie bei un-        Straßenbeleuchtung                  330 - 1413
    terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb      Straßenunterhaltung                 330 - 1412
    können wir für eine genaue Farbwiedergabe          Straßenverkehr (StVO)               330 - 1301
    keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche          Tiefbau                             330 - 1402
    Beanstandungen verpflichten uns zu keiner
    Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut-    Vergabestelle                       330 - 1104
    zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos,       Vermietung kommunaler Liegenschaften330 - 1407 und 1409
    Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung        Vollstreckung                       330 - 1202
    liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit       Wahlen/Organisation                 330 - 1101
    schriftlicher Genehmigung des Urhebers.
                                                       Winterdienst                        330 - 1301
                                                       Wohngeldstelle                      330 - 1308
                                                       zentrale Dienste                    330 - 1107
                                                       zentraler Sitzungsdienst            330 - 1102 und 1108
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Amt Schönberger Land		                                                                           27. November 2020 • Woche 48         3
                                                                      Außerdem sind die Antworten der Gemeindevertretung zuzulei-
                                                                      ten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die
                                                                      Antworten in der folgenden Gemeindevertretersitzung mündlich
                                                                      mitgeteilt werden. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30
                                                                      Minuten vorzusehen.
                                                                      (5) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Grieben
                                                                      haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit An-
                                                                      regungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wen-
                                                                      den. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung
Hauptsatzung der Gemeinde Grieben                                     unverzüglich zu unterrichten.
vom 17. November 2020                                                 §4
Präambel                                                              Gemeindevertretung
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land             (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt-           (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgen Fällen ausge-
machung vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V Seite 777), zuletzt ge-         schlossen:
ändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird         1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab-
nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben                 berufungen
vom 3. September 2020 und nach Anzeige bei der Landrätin des          2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichts-           3. Grundstücksgeschäfte
behörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:                           4. Vergabe von Aufträgen
                                                                      5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer die Abschluss-
§1
                                                                           berichte
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Grieben führt kein eigenes Wappen und keine          (3) Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche
Flagge.                                                               Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten des Absatzes 2
(2) Die Gemeinde führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel       in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belan-
mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen her-            ge des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner
sehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und            keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. In nicht in Absatz
der Umschrift GEMEINDE GRIEBEN LANDKREIS NORDWEST-                    2 aufgeführten Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit durch Be-
MECKLENBURG.                                                          schluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffent-
                                                                      lichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
§2
                                                                      (4) Anfragen von Gemeindevertretern, die in der Sitzung der
Ortsteile
                                                                      Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sind spätes-
(1) Zur Gemeinde Grieben gehört neben Grieben der Ortsteil
                                                                      tens 10 Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim
Zehmen.
                                                                      Bürgermeister einzureichen. Mündliche Anfragen während der
(2) Der Ortsteil führt seinen Namen als Zusatz zu dem Namen
                                                                      Gemeindevertretersitzung sollen, sofern Sie nicht in der Sitzung
der Gemeinde.
                                                                      beantwortet werden, spätestens innerhalb von 21 Tagen schrift-
§3                                                                    lich beantwortet werden. Die Antworten sind den Mitgliedern der
Rechte der Einwohner                                                  Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die
                                                                      §5
Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck beruft die              Ausschüsse
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Be-          (1) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V
kanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen           folgenden beratenden Ausschuss:
und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung              a) Finanzausschuss
kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.                      Aufgaben: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren,
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in                              Beiträge und sonstige Abgaben
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertre-          (2) Ein Hauptausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 KV M-V nicht
tersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten        gebildet.
Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.                                (3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet im öf-       dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
fentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige      (4) Der Ausschuss nach Abs. 1 setzt sich aus 7 Mitgliedern, davon
Gemeindeangelegenheiten.                                              mindestens 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Grieben,            Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.
die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit,     (5) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses nach Absatz 1
in einer Fragestunde vor Beginn der Gemeindevertretersitzung          sind öffentlich.
Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den
Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu            §6
unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische   Bürgermeister/Stellvertreter
Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Gemeinde             (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidun-
Grieben Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe             gen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
betreiben.                                                            1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 €
Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten der örtlichen             gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von
Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) beziehen,                  250,00 €.
sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermög-      2. bei überplanmäßigen Ausgaben 10 % der betreffenden Haus-
lichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem           haltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 € sowie bei außer-
Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten sowie keinen                 planmäßigen Ausgaben von 500,00 € je Ausgabenfall.
Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesord-            3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von
nungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die Gemeindever-               500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haus-
tretung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Soweit Fragen nicht              haltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 € sowie bei
sofort beantwortet werden können, werden diese mit Zustimmung              Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes
der Fragestellenden von den Befragten schriftlich beantwortet.             von 50.000,00 €.
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
4    27. November 2020 • Woche 48 		                                                                            Amt Schönberger Land
4. bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkun-           Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.
    gen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100 EUR.                    de/Bekanntmachungen.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen       (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten.                               und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wert-        des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und
grenze von 750,00 € für einmalige Verpflichtungen bzw. von           der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der
250,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der          Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine        und Dienstsiegel zu vermerken.
oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Am-        (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindever-
tes in einfacher Schriftform ausgefertigt werde. Bei Erklärungen     tretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.
gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €.       schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die
(4) Vergaben von Aufträgen nach der UVgO in Höhe von bis zu          Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Ge-
500,00 € und nach der VOB in Höhe von bis zu 2.500,00 € können       schäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich,
von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister entschieden           rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen. Die
werden.                                                              Schaukästen befinden sich in Grieben (am Feuerwehrgerätehaus)
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge-       und Zehmen (Bushaltestelle).
meindliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches und            (5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge-
erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 24 ff. Bauge-      legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
setzbuch.                                                            Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in
                                                                     der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung“,
§7
                                                                     zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus
Entschädigungen
                                                                     Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine
monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von               §9
700 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen        Inkrafttreten
weiter gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach drei         § 7 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 18.05.2020 in Kraft.
Monaten eines Kalenderjahres, in denen die Bürgermeisterin oder      Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten nach
der Bürgermeister ununterbrochen vertreten wurden.                   Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens bei der Landrätin
(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger-     des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsauf-
meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine mo-     sichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von
                                                                     Grieben, den 17. November 2020
140 Euro. Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen
Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält        gez. Frank Lenschow                      Dienstsiegel
eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in           Bürgermeister
Höhe von 70 Euro.
Für die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeis-      Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
terin oder des Bürgermeisters, erhält die stellvertretende Person    vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Auf-         der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
wandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag.                            nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter darf        nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten.                      nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teil-     kanntmachungsvorschriften.
nahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse, in
die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Die
                                                                     Amt Schönberger Land
Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten einen monatlichen
Sockelbetrag in Höhe von 10 Euro, sofern sie keine funktionsbe-      Stadt Dassow
zogene Aufwandentschädigung erhalten.
(4) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzun-      Amtliche Bekanntmachung
gen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld
in Höhe von 40 Euro.                                                 Bauleitplanung der Stadt Dassow
(5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede   Betrifft: Satzung über die 5. Änderung mit Teilaufhebung des Bebau-
von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe        ungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ der Stadt Dassow
von 60 €.                                                            im Ortsteil Pötenitz
§8                                                                   hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses- und der
Öffentliche Bekanntmachungen                                                 frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Grieben, soweit
es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt,          Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in der Sitzung am
erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.        28.07.2020 die Aufstellung der 5. Änderung mit Teilaufhebung
schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage               des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ für
des Amtes Schönberger Land.                                          den Ortsteil Pötenitz beschlossen.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen            Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im        bekannt gemacht.
Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des          Auf der Stadtvertretersitzung der Stadt Dassow wurde am
Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT. Die öffentliche Be-            20.10.2020 der Vorentwurf über die 5. Änderung mit Teilaufhe-
kanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages        bung des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“
bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich       bestehend aus der Planzeichnung -Teil (A), den Textlichen Festset-
und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich     zungen-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften und Begründung
der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonne-      gebilligt und zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3
ment gegen Entgelt bei der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler          Abs. 1 BauGB bestimmt.
Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zu öffent-        Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung mit Teilaufhebung
lichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche        des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ ist
Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger         dem nachfolgendem Übersichtsplan zu entnehmen.
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                                 27. November 2020 • Woche 48           5
                                                                          Stellungnahmen schriftlich, elektronisch per Mail an s.mueller@
                                                                          schoenberger-land.de oder g.kortas-holzerland@schoenberger-
                                                                          land.de oder mündlich zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung
                                                                          abgegeben werden.
                                                                          Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
                                                                          auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
                                                                          Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung
                                                                          für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb
                                                                          der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in
                                                                          die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im Dienst-
                                                                          betrieb möglich ist.
                                                                          Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-
                                                                          gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923
                                                                          Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.
                                                                          038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411.
                                                                          Darüber hinaus können die Unterlagen am o. g. Ort innerhalb
                                                                          der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab-
                                                                          stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per
Übersichtsplan: Rote Umrisslinie - Geltungsbereich Bebauungsplan          E-mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw.
Nr. 2                                                                     s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden.
rot - flächig = Bereich 5. Änderung, hellrot - flächig = Bereich der      Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf der
Aufhebung                                                                 5. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2
Der Bebauungsplan soll für den Bereich der Gesamtanlage                   „Schlossbereich - Wiesenkamp“ der Gemeinde Dassow gemäß
Schloss und Gut Pötenitz, betreffend die Flurstücke 19 bis 31,            § 4a Abs. 4 BauGB während der genannten Frist auch im Internet
34, 39, 40 (teilw.), 44 (teilw.), 45 und 46 (teilw.) der Flur 3, Gemar-   unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegun-
kung Pötenitz sowie die Flurstücke 35 (teilw.) und 36 (teilw.) der        gen abgerufen werden.
Flur 4, Gemarkung Pötenitz geändert werden. Einbezogen in die             Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes
Änderung wird zum einen im Nordosten der Bereich der Flurstücke           Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be-
47 bis 50 sowie zum anderen die bisherige Gemeinbedarfsfläche             kanntmachungeneinsehbar.
G1 mit den Flurstücken 68, 69, 71 und 72 der Flur 3 mit insgesamt
0,26 ha. Der Änderungsbereich umfasst damit insgesamt eine                Hinweise zum Datenschutz:
Fläche von 8,9 ha.                                                        Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schöneberger Land wird
Im Zuge der Änderung wird der Bebauungsplan zudem in großen               ausdrücklich aufmerksam gemacht: http://www.schoenberger-
randlichen Bereichen im Nordosten und Nordwesten aufgehoben.              land.de/Datenschutzerklärung.
Dies betrifft rund 35,2 ha und damit knapp 58 % des bislang               Zusätzlicher Hinweis
61,07 ha großen Geltungsbereichs.                                         Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur
Die Planungsziele der Änderung bestehen in Folgendem:                     Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich
I. Entwicklung des gewerblichen Tourismus als angemessene                 - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-
Nachnutzung der denkmalgeschützten Guts- und Schlossanlage,               nahme zu wählen.
II. Sicherung einer dauerhaften Zugänglichkeit des Denkmalbe-             Dassow, den 17.11.2020
reichs für die Öffentlichkeit,
                                                                          gez. Annett Pahl                             (Siegel)
III. sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
                                                                          Bürgermeisterin der Stadt Dassow
durch Nachnutzung gewerblich vorgeprägter Flächen (ehem.
LPG-Betriebsstätte).                                                      Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
IV. Vorrangige Entwicklung und Nutzung des Gutshausbereichs               mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.
(„Schloss“) mit oberster Priorität vor den übrigen Bauvorhaben
Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über die 5. Änderung
                                                                          Amt Schönberger Land
mit Teilaufhebung wird als reguläres zweistufiges Verfahren nach
                                                                          Gemeinde Lüdersdorf
den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt.
Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass
eine Anpassung des Flächennutzungsplanes oder Änderung des                Amtliche Bekanntmachung
Flächennutzungsplanes nicht vorzunehmen ist.                              Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf
Der von der Stadtvertretung Dassow in der Sitzung am 20.10.2020           Betrifft: Bebauungsplan Nr. 10, Ortsteil Schattin „Dorfplatz Schattin“
gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf über die 5. Än-            hier: Bekanntmachung des Beschlusses über den Entwurf sowie
derung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbe-                     die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
reich - Wiesenkamp“ der Gemeinde Dassow bestehend aus der
Planzeichnung -Teil (A), den Textlichen Festsetzungen-Teil (B) mit        Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in ihrer
den örtlichen Bauvorschriften und Begründung liegt in der Zeit            Sitzung am 27.10.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
           vom 07.12.2020 bis einschließlich 01.02.2021                   10 der Gemeinde Lüdersdorf, Ortsteil Schattin, „Dorfplatz Schat-
zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower                  tin“, bestehend aus der Planzeichnung mit Planzeichenerklärung,
Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923               den textlichen Festsetzungen, den Verfahrensvermerken und
Schönberg während folgender Öffnungszeiten                                Präambel sowie der Begründung einschließlich Anlagen für die
                                                                          Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Montag bis Donnerstag:       von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
                                                                          Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 setzt die
Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
                                                                          Zielstellung der Planaufstellung um:
öffentlich aus.                                                           •     Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzung zur
Innerhalb dieser Auslegungsfrist können sich alle an der Planung                Festigung des Standortes der Freiwilligen Feuerwehr im
Interessierten gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen                      Dorfzentrum von Schattin
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla-             •     das bauplanungsrechtliche Vorbereitung eines Eigen-
nung unterrichten und erhalten hier Gelegenheit zur Äußerung                    heimgebietes für 4 EFH (Allgemeines Wohngebiet - § 4
und Erörterung. Von allen an der Planung Interessierten können                  BauNVO, eingeschossige Gebäude)
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
6    27. November 2020 • Woche 48 		                                                                          Amt Schönberger Land
•   Herstellen eines Gehweges (privat) - Wegebeziehung              Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-
    entlang der Fläche für den Gemeinbedarf                         gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923
•   Erhaltung und Schutz des Grünbereiches im westlichen            Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.
    Teil des Plangebietes                                           038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter Tel. 038828 330-1411.
•   Anpflanzen von Bäumen im östlichen Bereich des Plange-          Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der
    bietes                                                          Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung
•   Festsetzungen zur Gestaltung nach § 86 Landesbauord-            unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-mail un-
    nung M-V (LBauO M-V),                                           ter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. s.mueller@
•   Aufnahme von Gestaltungsprinzipien aus der umgebenden           schoenberger-land.de eingesehen werden.
    Bebauung.                                                       Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf des
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 umfasst den          Bebauungsplanes Nr. 10, Ortsteil Schattin „Dorfplatz - Schattin“
Bereich                                                             der Gemeinde Lüdersdorf gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während der
•   nördlich und westlich der Hauptstraße in Schattin               genannten Frist auch im Internet unter www.schoenberger-land.
•   östlich des Gewässers II. Ordnung (Flurstück 23/1)              de/Bekanntmachungen/Auslegungen abgerufen werden.
•   südlich der Bebauung an der Hauptstraße in Schattin             Hiermit wird der Öffentlichkeit im Zeitraum der Auslegung des
und betrifft damit die Gemarkung Schattin, Flur 1, Flurstücke12/1   Entwurfs des Bebauungsplanes Gelegenheit zur Äußerung und
und 12/2 (siehe Übersichtskarte).                                   Erörterung gegeben. Während der Auslegungsfrist können Stel-
                                                                    lungnahmen schriftlich, elektronisch per Mail an s.mueller@scho-
Der Bebauungsplan Nr. 10 ist ein Bebauungsplan der Innenent-        enberger-land.de oder g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de
wicklung entsprechend § 13a BauGB. Das Bebauungsplanver-            oder mündlich zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung abgegeben
fahren wird im vereinfachten Verfahren entsprechend § 13 BauGB      werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen,
durchgeführt.                                                       dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes unterschei-       Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
den sich nicht vom Zulässigkeitsmaßstab der umgebenden Bebau-       Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung im Planver-
ung. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung      fahren zum Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Lüdersdorf
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter     unberücksichtigt bleiben können.
(Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemein-        Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr.
schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete      10 der Gemeinde Lüdersdorf wird hiermit ortsüblich entsprechend
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Hinweise auf das           der Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf bekannt gemacht.
Vorkommen oder eine mögliche Betroffenheit von geschützten          Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes
Arten oder europäischen Vogelarten im bebauten Plangebiet lie-      Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be-
gen nicht vor (siehe dazu auch Anlage 1 der Begründung, arten-      kanntmachungen einsehbar.
schutzrechtlicher Fachbeitrag).
Die Gemeinde Lüdersdorf geht daher davon aus, dass keine Be-        Hinweise zum Datenschutz
troffenheiten von geschützten Arten oder europäischen Vogelarten    Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird
mit der Vorbereitung und Umsetzung der Planung zu befürchten        ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-land.
sind. Mit der Planung wird kein Vorhaben begründet, welches der     de/Datenschutzerklärung.
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach   Zusätzlicher Hinweis
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder     Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur
nach Landesrecht M-V unterliegt.                                    Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich
Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren durch-     - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-
geführt.                                                            nahme zu wählen.
Unter Verweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann damit von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht           Lüdersdorf, den 17.11.2020
nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung nach          gez. Prof. Dr. Huzel
§ 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Darauf wird hiermit            Bürgermeister Lüdersdorf
hingewiesen.
                                                                    Anlage:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Lüders-         Übersichtskarte zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
dorf und die dazugehörige Begründung einschließlich eines Arten-    10 der Gemeinde Lüdersdorf
schutzrechlichen Fachbeitrags sowie die vorliegenden Gutachten
zum geplanten Bauvorhaben der Freiwilligen Feuerwehr
•    Geotechnischer Bericht, 17.06.2020, Ingenieurbüro für
     Bodenmechanik und Grundbau Buchheim und Morgner
     GmbB, Bellevue 10, 23968 Gägelow,
•    Schalltechnische Prognose zum Neubau eines Feuer-
     wehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Schattin,
     07.09.2020, SACHVERSTÄNDIGEN-RING
     Dipl.-Ing. H.-U. Mücke GmbH, Bad Schwartau,
liegen in der Zeit vom
      07. Dezember 2020 bis einschließlich 01. Februar 2021
zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower
Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923
Schönberg während folgender Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag:       von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
öffentlich aus.
Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung
für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb
der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnah-
me in die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im       Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
Dienstbetrieb möglich ist.                                          mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                            27. November 2020 • Woche 48         7
Amt Schönberger Land
Gemeinde Lüdersdorf

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf
Betrifft: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg
als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13a BauGB
hier: Bekanntmachung der erneuten Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs.
      2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in             Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der
der Sitzung am 16.06.2020 gebilligten und zur Auslegung be-           Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstim-
stimmten Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel            mung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-Mail
am Bahnhof“ und der Begründung sowie die vorliegenden Gut-            unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. s.mueller@
achten als Bestandteil der Auslegungsunterlagen lagen in der          schoenberger-land.de eingesehen werden.
Zeit vom 08.09.2020 bis einschließlich 20.10.2020 öffentlich aus.     Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen ab-
Aufgrund der Änderung der Hauptsatzung im Zusammenhang mit            gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3
öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Lüdersdorf war             Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht
die öffentliche Auslegung zu wiederholen.                             abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
                                                                      Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ unberücksich-
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in der
                                                                      tigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt
Sitzung am 16.06.2020 gebilligten und zur Auslegung bestimmten
                                                                      nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für
Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahn-
                                                                      die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
hof“ und der Begründung sowie die vorliegenden Gutachten als          Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
Bestandteil der Auslegungsunterlagen lagen zur Wiederholung           auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 21.10.2020 bis ein-
schließlich 23.11.2020 öffentlich aus.                                Neben dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kön-
                                                                      nen folgende Gutachten als Bestandteil der Auslegungsunterlagen
Aufgrund der Schließung der Amtsverwaltung des Amtes Schön-           eingesehen werden:
berger Land am 02.11.2020 bis auf Weiteres wegen der COVID-           •   Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des
19-Pandemie war eine Einsichtnahme im Rahmen der Wieder-                  Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ im
holung der Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 02.11.2020 nicht             Ortsteil Herrnburg der Gemeinde Lüdersdorf, Ingenieurbü-
mehr gewährleistet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist erneut zu          ro für Schallschutz Dipl.-Ing Volker Ziegler, 23879 Mölln,
wiederholen.                                                              Gutachten Nr.19-08-1 vom 30.07.2019.
                                                                      •   Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen durch die
Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in der             Erweiterung des Einkaufzentrums in Herrnburg, urbanus
Sitzung am 16.06.2020 gebilligte und zur Auslegung bestimmte
                                                                          GbR, 23552 Lübeck, Gutachten vom 31.08.2018.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“
der Gemeinde Lüdersdorf, bestehend aus der Planzeichnung -Teil        Der Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Ge-
(A), dem Text-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften, begrenzt:   meinde Lüdersdorf wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
im Norden: durch die Bahnhofstraße,                                   nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Um-
im Osten: durch das vorhandene Einkaufszentrum,                       weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Es wird darauf
im Süden: durch die Anlagen der Bahn, Bahnstrecke Lübeck -            hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3
            Bad-Kleinen,
                                                                      BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem
im Westen: durch die Hauptstraße (Landesstraße 02)
                                                                      Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.
und der Entwurf der Begründung liegen zur                             2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
      erneuten Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung            verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
          vom 07.12.2020 bis einschließlich 22.01.2021                nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist
im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV,           nicht anzuwenden.
1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender         Zusätzlich werden gemäß § 4a Abs 4 BauGB der Inhalt dieser
Öffnungszeiten:                                                       ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Montag - Donnerstag:            von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr           BauGB auszulegenden Unterlagen sowie die genannten Gutach-
Dienstag und Donnerstag:        von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.          ten in das Internet unter der Adresse
und darüber hinaus nach vorheriger Terminabstimmung zur Ein-          https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Ausle-
sichtnahme öffentlich aus.                                            gungen
Trotz Schließung der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land        für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung eingestellt und der
für den Besucherverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie wird der       Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Dienstbetrieb in der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrecht-
erhalten, so dass die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen    Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes
trotz Einschränkungen im Dienstbetrieb möglich ist.                   Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be-
                                                                      kanntmachungen einsehbar.
Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-
gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923           Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ein-
Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.      zelhandel am Bahnhof“ ist dem nachfolgenden Übersichtsplan
038828 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411.           zu entnehmen.
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
8    27. November 2020 • Woche 48 		                                                                          Amt Schönberger Land

Quelle: ALK-Auszug vom 14.12.2014, ZVG, (ohne Maßstab)              - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-
Hinweise zum Datenschutz                                            nahme zu wählen.
Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird        Lüdersdorf, den 17.11.2020
ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-
                                                                    gez. Prof. Dr. Erhard Huzel                     (Siegel)
land.de/Datenschutzerklärung.
                                                                    Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf
Zusätzlicher Hinweis
Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur         Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich        mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.

Amt Schönberger Land
Gemeinde Lüdersdorf

Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf
Betrifft: Bebauungsplan Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“
hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in ihrer         Planung zu gewährleisten hat sich die Gemeinde Lüdersdorf in
Sitzung am 27. Oktober 2020 den Entwurf des Bebauungsplans          diesem Verfahren entschieden, vorliegende umweltbezogenen
Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“, bestehend aus der Planzeich-       Informationen mit auszulegen.
nung mit Planzeichenerklärung, den textlichen Festsetzungen, den    Die Lage des Plangebietes wird aus dem nachstehenden Über-
Verfahrensvermerken mit Präambel sowie der Begründung zuge-         sichtsplan ersichtlich; die genaue Abgrenzung des Geltungsbe-
stimmt und gemäß § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)            reiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
die gleichzeitige Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2
                                                                    Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung in der
BauGB mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2
                                                                    Fassung vom 28. Oktober 2020 liegen in der Zeit vom
BauGB (öffentliche Auslegung) beschlossen.
Lüdersdorf gehört zum Stadt-Umland-Raum Lübeck und soll                  07. Dezember 2020 bis einschließlich 01. Februar 2021
gem. dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmeck-              zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower
lenburg als Grundzentrum u. a. verstärkt Standortangebote für       Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923
die Wohnfunktion schaffen, um Entwicklungsimpulse aus dem           Schönberg während folgender Öffnungszeiten
Wirtschaftsraum Lübeck und der Metropolregion Hamburg auf-          Montag bis Donnerstag:    von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie
nehmen zu können.                                                   Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits weitgehend
                                                                    öffentlich aus.
bebaut bzw. versiegelt und grenzt im Norden und Osten unmittelbar
an bebaute Siedlungsbereiche. Mit der baulichen Wiedernutzung       Sollte aus Gründen der Coronapandemie die Amtsverwaltung für
bislang gewerblich genutzter Flächen zielt der Bebauungsplan        den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb
auf die maßstäbliche Weiterentwicklung des Siedlungsbestands        der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnah-
durch eine Erneuerung der Bebauung und dient somit der städ-        me in die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im
tebaulichen Innenentwicklung. Der Bebauungsplan Nr. 21 „Am          Dienstbetrieb möglich ist.
Lüdersdorfer Graben“ wird daher im beschleunigten Verfahren         Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-
gemäß § 13 a BauGB im Rahmen der Innenentwicklung aufgestellt,      gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923
sodass von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und von       Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.
der Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbe-          038828 330-1410 oder bei Frau Müller unter Tel. 038828 330-1411.
zogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen werden kann.        Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb
Um größtmögliche Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen der      der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab-
Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
Amt Schönberger Land		                                                                        27. November 2020 • Woche 48        9
stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per              ·  Untere Straßenverkehrsbehörde mit Ausführungen zur
E-Mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw.                 Verkehrssicherheit,
s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden.                       · Straßenaufsichtsbehörde und Abfallwirtschaftsbetrieb
Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf des                 mit Hinweisen zu Ausführungen der Erschließungspla-
Bebauungsplanes Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“ der Gemeinde               nung gem. Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
Lüdersdorf gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während der genannten                   (RASt06).
Frist auch im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekannt-     2.   Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklen-
machungen/Auslegungen abgerufen werden.                                 burg, Stellungnahme vom 27.07.2019 mit Ergänzung vom
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung als wesentliche, bereits           27.08.2019 insbes. zur Berücksichtigung der räumlichen
vorliegende umweltbezogene Informationen werden ausgelegt:              Nähe zu einem regional bedeutsamen Industrie- und Ge-
•    Orientierende Untersuchung zur Einschätzung altlasten-             werbestandort,
     und abfallwirtschaftlicher Sachverhalte sowie zur Bau-        3.   Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-
     grundsituation, Technikstützpunkt Lüdersdorf,                      lenburg, Stellungnahme vom 15.07.2019 zur Vereinbarkeit
     Kiwa Control GmbH, Schwerin 15.04.2013,                            des Vorhabens mit Belangen der Landwirtschaft, der inte-
•    Ergebnisbericht zur Kontrolle der Gebäude auf der Fläche           grierten ländlichen Entwicklung sowie des Naturschutzes
     des Bebauungsplans Nr. 21 in Lüdersdorf auf Gebäude-               und des Wassers und Bodens, zum Immissionsschutz im
     brüter und Fledermäuse, Ökologische Dienste Ortlieb,               Hinblick auf den Bestandsschutz genehmigter Anlagen oder
     Rostock 15.06.2018                                                 Betriebe in der immissionsschutzrelevanten Umgebung des
•    Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung                      Plangebietes,
     des BP Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“,                       4.   Straßenbauamt Schwerin, Stellungnahme vom 15.07.2019
     Ingenieurbüro Dipl.-Ing Volker Ziegler, Mölln 16.05.2019           zur verkehrlichen Erschließung und möglichen Ver-
•    Baumkontrolle und Beurteilung des zu erhaltenden Baum-             kehrslärmimmissionen,
     bestandes, Sachverständigenbüro Dipl. Ing Forstwirtschaft     5.   Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei,
     Hans Bahr, Lankau 01.10.2019                                       Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern,
•    Geruchsimmissionen; Gutachten zur Ausweisung eines                 Stellungnahme vom 04.07.2019 zu möglichen Kampfmittel-
     Bebauungsplans B-Plan 21                                           belastungen,
     „Am Lüdersdorfer Graben“ in 23923 Lüdersdorf;                 6.   Zweckverband Grevesmühlen, Wasserversorgung und
     Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg;Oederquart; 26.11.2019           Abwasserbeseitigung, Stellungnahme vom 22.07.2019 zur
•    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 21               Wasser- und Löschwasserversorgung, Schmutzwasserent-
     „Am Lüdersdorfer Graben“ in Lüdersdorf,                            sorgung, Niederschlagswasserbeseitigung und erforderli-
     IDN Ingenieur-Dienst-Nord, Oyten 03.12.2019                        chen Erschließungsvereinbarungen,
•    Baugrunduntersuchung- Nr. 025050.4 in 23923 Lüders-           7.   Wasser- und Bodenverband Stepenitz-Maurine, Stellung-
     dorf, ehem. Technikstützpunkt (Baugrunderkundung),                 nahme vom 01.07.2019 zur Vorflut Lüdersdorfer Graben,
     ERWATEC Arndt Ingenieurges. mbH, Kiel 13.05.2020              8.   Stellungnahme private Einwender vom 21.05.2019, v. a.
Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB kann von der             zu Wohnraumbedarf und Ortsgestalt (s. zu eingrenzende
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und          Vorgaben),
§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Da das Bauleitplanver-          9.   Stellungnahme private Einwenderin vom 12.07.2019, u. a.
fahren zunächst im „regulären“ Aufstellungsverfahren begonnen           zu (ökologischen) Wohnformen, zur Verkehrssituation, zu
wurde, haben die frühzeitige Behördenbeteiligung sowie die früh-        Flächenversiegelungen und Umweltschutz, zur Verwendung
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden.                   regenerativer Energien und zum Ortsbilderhalt (s. zu wenig
                                                                        eingrenzende Vorgaben).
Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen
aus diesem frühzeitigen Beteiligungsverfahren vor:                 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich,
1. Landkreis Nordwestmecklenburg, Stabsstelle für Wirt-            elektronisch per Mail an s.mueller@schoenberger-land.de oder
schaftsförderung, Regionalentwicklung und Planen, Stellung-        g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de oder mündlich zur
nahme vom 19.08.2019                                               Niederschrift bei der Amtsverwaltung abgegeben werden. Gemäß
    · Abteilung Bauleitplanung zur Berücksichtigung des            § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch
      Vorranggebiets Gewerbe und Industrie im Südwesten            Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
      des Plangebietes, zu Festsetzungen der Grünordnung,          Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der
      Untere Naturschutzbehörde zur Berücksichtigung des           Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
      Baumbestandes, zur Erforderlichkeit einer Biotopty-          bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt
      penkartierung und Berücksichtigung des Biotopschutzes        nicht kannte bzw. nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt
      zur Berücksichtigung des Artenschutzes und Erfordernis       für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist
      eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie der          (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB).
      Berücksichtigung der sich noch in Planung befindlichen
                                                                   Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes
      Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde
                                                                   Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be-
      Lüdersdorf,
                                                                   kanntmachungen einsehbar.
    · Untere Immissionsschutzbehörde und Öffentlicher
      Gesundheitsdienst zu Verkehrslärmbelastungen und             Hinweise zum Datenschutz
      Plandarstellung der Lärmpegelbereiche,                       Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird
    · Untere Abfallbehörde und Abfallwirtschaftsbetrieb mit der    ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-
      Bitte um ergänzende Festsetzungen/ Hinweise zur Abfal-       land.de/Datenschutzerklärung.
      lentsorgung auf der Planzeichnung und der Empfehlung
      eines Schadstoffkatasters bei Schadstoffverdacht,            Zusätzlicher Hinweis
    · Untere Bodenschutzbehörde mit der Bitte um ergän-            Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur
      zende Hinweise zu Altlasten und Bodenschutz auf der          Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich
      Planzeichnung,                                               - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-
    · Untere Wasserbehörde mit der Forderung ergänzender           nahme zu wählen.
      Angaben zur Niederschlagsentwässerung,                       Lüdersdorf, den 17.11.2020
    · Abteilung Brandschutz mit ergänzenden Hinweisen zu
      Brandschutzerfordernissen und zur Löschwasserversor-         gez. Prof. Dr. Huzel                        (Siegel)
      gung,                                                        Bürgermeister Lüdersdorf
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Übersichtsplan mit Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.
Amt Schönberger Land
Gemeinde Lüdersdorf

Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf
Betrifft: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen Bereich des
Ortsteils Lüdersdorf
hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in der          sichtsplan zu entnehmen.
Sitzung am 27.10.2020 den Vorentwurf der Satzung über den          Das Planungsziel besteht in der Schaffung der planungsrechtli-
Bebauungsplan Nr. 15 „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen    chen Voraussetzungen für eine Neubebauung auf rückwärtigen
Bereich des Ortsteils Lüdersdorf für die frühzeitige Beteiligung   Grundstücken der Mühlenstraße über eine Zufahrt von der Müh-
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und für die frühzeitige   lenstraße.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-     Der Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „An
lange nach § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.                              der Mühlenstraße“ für den südöstlichen Bereich des Ortsteils
                                                                   Lüdersdorf und die zugehörige Begründung liegen in der Zeit
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Ge-
                                                                            vom 15.12.2020 bis einschließlich 22.01.2021
meinde Lüdersdorf „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen
Bereich des Ortsteils Lüdersdorf wird wie folgt begrenzt:          im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV,
im Norden: durch die Mühlenstraße sowie den rückwärtigen           1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender
            Teil der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47,       Öffnungszeiten:
im Osten: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße,           Montag - Donnerstag          von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
            Haus Nr. 49,                                           Dienstag und                 von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
im Süden: durch Flächen für die Landwirtschaft,                    zur Einsichtnahme öffentlich aus.
im Westen: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße,
                                                                   Innerhalb dieser Auslegungsfrist können sich alle an der Planung
            Haus Nr. 39.
                                                                   Interessierten gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen
Der Geltungsbereich wurde unter Berücksichtigung des Be-           Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla-
schlusses über den Vorentwurf angepasst und um den Bereich         nung unterrichten und erhalten hier Gelegenheit zur Äußerung
der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47 reduziert.              und Erörterung. Von allen an der Planung Interessierten können
Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind dem beigefügten Über-         Stellungnahmen und Anregungen hervorgebracht werden.
Amt Schönberger Land		                                                                           27. November 2020 • Woche 48            11
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
auch Kinder und
Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Trotz Schließung der Amtsverwaltung des Amts Schönberger Land
für den Besucherverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie wird der
Dienstbetrieb in der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrecht-
erhalten, so dass die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen
trotz Einschränkungen im Dienstbetrieb möglich ist.
                                                                     Jahresabschluss der Gemeinde Menzendorf
Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein-   zum 31. Dezember 2018
gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923          Die Gemeindevertretung der Gemeinde Menzendorf hat in ihrer
Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel.     Sitzung am 10.09.2020 den Jahresabschluss der Gemeinde Men-
038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411.         zendorf zum 31. Dezember 2018 per Beschluss festgestellt. Die
Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb           Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über
der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab-        die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich be-
stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per           kannt gemacht. Zur Einsichtnahme des Jahresabschlusses sowie
E-mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw.           des abschließenden Prüfvermerkes des Rechnungsprüfungsaus-
s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden.                    schusses, kann unter der Telefonnummer 038828 3301200 ein
Die Planunterlagen sind zusätzlich für den o.g. Auslegungszeit-      Termin vereinbart werden.
raum auf der Internetseite https:// www.schoenberger-land.de/        Menzendorf, den 10.11.2020
Bekanntmachungen/Auslegungen einsehbar.                              gez. Goerke
Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur          Bürgermeisterin
Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich
                                                                     Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
- vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung-
                                                                     mit Ablauf des 11. November 2020 amtlich bekannt gemacht.
nahme zu wählen.
Der Bebauungsplan Nr. 15 „An der Mühlenstraße“ wird nach den
Bestimmungen des § 13b BauGB aufgestellt, § 13a BauGB gilt           1. Satzung zur Änderung
entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung
                                                                     der Hauptsatzung der Gemeinde
nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,            Roduchelstorf vom 16. November 2020
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten            Aufgrund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der          Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt-
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB                machung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert
abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.                     durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes        Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. Oktober 2020 und
Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be-          nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichts-
kanntmachungen einsehbar.                                            behörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 10. Novem-
                                                                     ber 2020 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Übersichtsplan                                                       der Gemeinde Roduchelstorf erlassen:
                                                                     Artikel 1
                                                                     Änderungen der Hauptsatzung
                                                                     Die Hauptsatzung der Gemeinde Roduchelstorf vom 7. Februar
                                                                     2020 wird wie folgt geändert:
                                                                     § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                     1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Roduchelstorf,
                                                                          soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
                                                                          handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://
                                                                          www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Home-
                                                                          page des Amtes Schönberger Land.
                                                                     § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                     (2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf-
                                                                          grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im
                                                                          Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte
                                                                          des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT.
                                                                          Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des
                                                                          Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt
                                                                          erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der
Hinweise zum Datenschutz                                                  Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch
Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird              einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich
ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-                 Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden.
                                                                          Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt
land.de/Datenschutzerklärung.
                                                                          eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des
Lüdersdorf, den 17.11.2020                                                Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https://
                                                                          www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen.
gez. Prof. Dr. Erhard Huzel                     (Siegel)
Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf                                § 8 Abs. 2 wird zu Abs. 3

Im Intenet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen           § 8 Abs. 3 wird zu Abs. 4
mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.            § 8 Abs. 4 wird zu Abs. 5
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