Einen besinnlichen 1. Advent - Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020 - Amt Schönberger Land
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Amtliches Bekanntmachungsblatt Jahrgang 23 27. November 2020 Ausgabe 11/20 der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land Einen besinnlichen 1. Advent Postwurfsendung sämtliche Haushalte Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Dezember 2020.
2 27. November 2020 • Woche 48 Amt Schönberger Land Wichtige Informationen der Verwaltung Verwaltung: Amt Schönberger Land Anschrift: Am Markt 15, 23923 Schönberg Telefon: 038828 330-0 Die nächste Ausgabe Fax: 038828 330-175 Uns Amtsblatt E-Mail: Web: Online-Dienste: info@schoenberger-land.de www.schoenberger-land.de https://www.schoenberger-land.de/online erscheint am Mängelmelder: https://schoenberger-land.de/mängelmelder 18. Dezember 2020 Allgemeine Öffnungszeiten: Annahmeschluss Mo. - Do. 09:00 - 12:00 Uhr für redaktionelle Beiträge Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr Fr. geschlossen und Anzeigen ist (Posteingang im Verlag) Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes: nach vorheriger Terminvereinbarung 7. Dezember 2020. Mo., Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle: Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Sprechstunde der Schiedspersonen Impressum Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele- fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren. Mitteilungsblatt mit öffentlichen Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de Bekanntmachungen der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land. Rufnummernverzeichnis: Herausgeber, Druck und Verlag: Amtskasse 330 - 1201, 1203 und 1211 LINUS WITTICH Medien KG Anlagenbuchhaltung 330 - 1206 Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30 Anliegerbescheinigungen 330 - 1214 E-Mail: info@wittich-sietow.de Bauanträge 330 - 1401 www.wittich.de Bauleitplanung 330 - 1410 und 1411 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgerinformation 330 - 1107 Amt Schönberger Land Buß- und Verwarngelder 330 - 1305 Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Einwohnermeldeamt 330 - 1303, 1304 und 1307 Mike Groß (V. i. S. d. P.) Finanzverwaltung 330 - 1200 und 1208 unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke Fischereischeine 330 - 1305 unter Anschrift des Verlages. Feuerwehren 330 - 1311 Gebäudemanagement 330 - 1406 Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de Gewerbeamt 330 - 1309 Auflage: 9.800 Exemplare Gewässer 330 - 1412 Erscheinung: monatlich, jeweils zum letzten Freitag eines Monats Grünanlagen/Bäume 330 - 1403 Hochbauinvestition 330 - 1405 und 1416 Namentlich gekennzeichnete Artikel geben Informationstechnik 330 - 1106 die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf- Kindertageseinrichtungen 330 - 1109 fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un- Kommunale Grundstücke (Kauf/Pacht) 330 - 1408 sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ordnungsamt 330 - 1300 und 1310 unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht Personalabteilung 330 - 1110 und 1111 gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt Rechnungsprüfung 330 - 1601 oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer- Schulverwaltung 330 - 1103 den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Spielplätze 330 - 1412 auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge- Stadtsanierung 330 - 1410 schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS- Standesamt 330 - 1110 und 1111 Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb- Steuerabteilung 330 - 1204 und 1205 abweichungen auftreten, genauso wie bei un- Straßenbeleuchtung 330 - 1413 terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb Straßenunterhaltung 330 - 1412 können wir für eine genaue Farbwiedergabe Straßenverkehr (StVO) 330 - 1301 keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Tiefbau 330 - 1402 Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut- Vergabestelle 330 - 1104 zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Vermietung kommunaler Liegenschaften330 - 1407 und 1409 Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung Vollstreckung 330 - 1202 liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit Wahlen/Organisation 330 - 1101 schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Winterdienst 330 - 1301 Wohngeldstelle 330 - 1308 zentrale Dienste 330 - 1107 zentraler Sitzungsdienst 330 - 1102 und 1108
Amt Schönberger Land 27. November 2020 • Woche 48 3 Außerdem sind die Antworten der Gemeindevertretung zuzulei- ten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die Antworten in der folgenden Gemeindevertretersitzung mündlich mitgeteilt werden. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. (5) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Grieben haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit An- regungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wen- den. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung Hauptsatzung der Gemeinde Grieben unverzüglich zu unterrichten. vom 17. November 2020 §4 Präambel Gemeindevertretung Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt- (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgen Fällen ausge- machung vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V Seite 777), zuletzt ge- schlossen: ändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab- nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben berufungen vom 3. September 2020 und nach Anzeige bei der Landrätin des 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichts- 3. Grundstücksgeschäfte behörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 4. Vergabe von Aufträgen 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer die Abschluss- §1 berichte Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Grieben führt kein eigenes Wappen und keine (3) Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche Flagge. Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten des Absatzes 2 (2) Die Gemeinde führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belan- mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen her- ge des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner sehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. In nicht in Absatz der Umschrift GEMEINDE GRIEBEN LANDKREIS NORDWEST- 2 aufgeführten Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit durch Be- MECKLENBURG. schluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffent- lichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. §2 (4) Anfragen von Gemeindevertretern, die in der Sitzung der Ortsteile Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sind spätes- (1) Zur Gemeinde Grieben gehört neben Grieben der Ortsteil tens 10 Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim Zehmen. Bürgermeister einzureichen. Mündliche Anfragen während der (2) Der Ortsteil führt seinen Namen als Zusatz zu dem Namen Gemeindevertretersitzung sollen, sofern Sie nicht in der Sitzung der Gemeinde. beantwortet werden, spätestens innerhalb von 21 Tagen schrift- §3 lich beantwortet werden. Die Antworten sind den Mitgliedern der Rechte der Einwohner Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die §5 Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck beruft die Ausschüsse Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Be- (1) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V kanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen folgenden beratenden Ausschuss: und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung a) Finanzausschuss kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Aufgaben: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Beiträge und sonstige Abgaben Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertre- (2) Ein Hauptausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 KV M-V nicht tersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten gebildet. Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet im öf- dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen. fentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige (4) Der Ausschuss nach Abs. 1 setzt sich aus 7 Mitgliedern, davon Gemeindeangelegenheiten. mindestens 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen. (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Grieben, Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt. die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, (5) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses nach Absatz 1 in einer Fragestunde vor Beginn der Gemeindevertretersitzung sind öffentlich. Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu §6 unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische Bürgermeister/Stellvertreter Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Gemeinde (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidun- Grieben Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe gen unterhalb der folgenden Wertgrenzen: betreiben. 1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 € Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten der örtlichen gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) beziehen, 250,00 €. sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermög- 2. bei überplanmäßigen Ausgaben 10 % der betreffenden Haus- lichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem haltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 € sowie bei außer- Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten sowie keinen planmäßigen Ausgaben von 500,00 € je Ausgabenfall. Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgenden Tagesord- 3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von nungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die Gemeindever- 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haus- tretung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Soweit Fragen nicht haltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 € sowie bei sofort beantwortet werden können, werden diese mit Zustimmung Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes der Fragestellenden von den Befragten schriftlich beantwortet. von 50.000,00 €.
4 27. November 2020 • Woche 48 Amt Schönberger Land 4. bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkun- Land zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land. gen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100 EUR. de/Bekanntmachungen. (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten. und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wert- des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und grenze von 750,00 € für einmalige Verpflichtungen bzw. von der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der 250,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine und Dienstsiegel zu vermerken. oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Am- (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindever- tes in einfacher Schriftform ausgefertigt werde. Bei Erklärungen tretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www. gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €. schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die (4) Vergaben von Aufträgen nach der UVgO in Höhe von bis zu Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Ge- 500,00 € und nach der VOB in Höhe von bis zu 2.500,00 € können schäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich, von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister entschieden rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen. Die werden. Schaukästen befinden sich in Grieben (am Feuerwehrgerätehaus) (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge- und Zehmen (Bushaltestelle). meindliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches und (5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge- erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 24 ff. Bauge- legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer setzbuch. Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung“, §7 zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus Entschädigungen Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von §9 700 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen Inkrafttreten weiter gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach drei § 7 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 18.05.2020 in Kraft. Monaten eines Kalenderjahres, in denen die Bürgermeisterin oder Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten nach der Bürgermeister ununterbrochen vertreten wurden. Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens bei der Landrätin (2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger- des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsauf- meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine mo- sichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von Grieben, den 17. November 2020 140 Euro. Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält gez. Frank Lenschow Dienstsiegel eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Bürgermeister Höhe von 70 Euro. Für die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeis- Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- terin oder des Bürgermeisters, erhält die stellvertretende Person vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Auf- der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag. nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter darf nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten. nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teil- kanntmachungsvorschriften. nahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse, in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Die Amt Schönberger Land Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10 Euro, sofern sie keine funktionsbe- Stadt Dassow zogene Aufwandentschädigung erhalten. (4) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzun- Amtliche Bekanntmachung gen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Bauleitplanung der Stadt Dassow (5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede Betrifft: Satzung über die 5. Änderung mit Teilaufhebung des Bebau- von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe ungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ der Stadt Dassow von 60 €. im Ortsteil Pötenitz §8 hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses- und der Öffentliche Bekanntmachungen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Grieben, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in der Sitzung am erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www. 28.07.2020 die Aufstellung der 5. Änderung mit Teilaufhebung schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ für des Amtes Schönberger Land. den Ortsteil Pötenitz beschlossen. (2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im bekannt gemacht. Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Auf der Stadtvertretersitzung der Stadt Dassow wurde am Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT. Die öffentliche Be- 20.10.2020 der Vorentwurf über die 5. Änderung mit Teilaufhe- kanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bung des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich bestehend aus der Planzeichnung -Teil (A), den Textlichen Festset- und wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich zungen-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften und Begründung der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonne- gebilligt und zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 ment gegen Entgelt bei der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Abs. 1 BauGB bestimmt. Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zu öffent- Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung mit Teilaufhebung lichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt eine nachrichtliche des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbereich - Wiesenkamp“ ist Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes Schönberger dem nachfolgendem Übersichtsplan zu entnehmen.
Amt Schönberger Land 27. November 2020 • Woche 48 5 Stellungnahmen schriftlich, elektronisch per Mail an s.mueller@ schoenberger-land.de oder g.kortas-holzerland@schoenberger- land.de oder mündlich zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im Dienst- betrieb möglich ist. Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. 038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411. Darüber hinaus können die Unterlagen am o. g. Ort innerhalb der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab- stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per Übersichtsplan: Rote Umrisslinie - Geltungsbereich Bebauungsplan E-mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. Nr. 2 s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden. rot - flächig = Bereich 5. Änderung, hellrot - flächig = Bereich der Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf der Aufhebung 5. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 Der Bebauungsplan soll für den Bereich der Gesamtanlage „Schlossbereich - Wiesenkamp“ der Gemeinde Dassow gemäß Schloss und Gut Pötenitz, betreffend die Flurstücke 19 bis 31, § 4a Abs. 4 BauGB während der genannten Frist auch im Internet 34, 39, 40 (teilw.), 44 (teilw.), 45 und 46 (teilw.) der Flur 3, Gemar- unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Auslegun- kung Pötenitz sowie die Flurstücke 35 (teilw.) und 36 (teilw.) der gen abgerufen werden. Flur 4, Gemarkung Pötenitz geändert werden. Einbezogen in die Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Änderung wird zum einen im Nordosten der Bereich der Flurstücke Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be- 47 bis 50 sowie zum anderen die bisherige Gemeinbedarfsfläche kanntmachungeneinsehbar. G1 mit den Flurstücken 68, 69, 71 und 72 der Flur 3 mit insgesamt 0,26 ha. Der Änderungsbereich umfasst damit insgesamt eine Hinweise zum Datenschutz: Fläche von 8,9 ha. Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schöneberger Land wird Im Zuge der Änderung wird der Bebauungsplan zudem in großen ausdrücklich aufmerksam gemacht: http://www.schoenberger- randlichen Bereichen im Nordosten und Nordwesten aufgehoben. land.de/Datenschutzerklärung. Dies betrifft rund 35,2 ha und damit knapp 58 % des bislang Zusätzlicher Hinweis 61,07 ha großen Geltungsbereichs. Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur Die Planungsziele der Änderung bestehen in Folgendem: Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich I. Entwicklung des gewerblichen Tourismus als angemessene - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- Nachnutzung der denkmalgeschützten Guts- und Schlossanlage, nahme zu wählen. II. Sicherung einer dauerhaften Zugänglichkeit des Denkmalbe- Dassow, den 17.11.2020 reichs für die Öffentlichkeit, gez. Annett Pahl (Siegel) III. sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden Bürgermeisterin der Stadt Dassow durch Nachnutzung gewerblich vorgeprägter Flächen (ehem. LPG-Betriebsstätte). Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen IV. Vorrangige Entwicklung und Nutzung des Gutshausbereichs mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht. („Schloss“) mit oberster Priorität vor den übrigen Bauvorhaben Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung über die 5. Änderung Amt Schönberger Land mit Teilaufhebung wird als reguläres zweistufiges Verfahren nach Gemeinde Lüdersdorf den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Anpassung des Flächennutzungsplanes oder Änderung des Amtliche Bekanntmachung Flächennutzungsplanes nicht vorzunehmen ist. Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf Der von der Stadtvertretung Dassow in der Sitzung am 20.10.2020 Betrifft: Bebauungsplan Nr. 10, Ortsteil Schattin „Dorfplatz Schattin“ gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf über die 5. Än- hier: Bekanntmachung des Beschlusses über den Entwurf sowie derung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Schlossbe- die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB reich - Wiesenkamp“ der Gemeinde Dassow bestehend aus der Planzeichnung -Teil (A), den Textlichen Festsetzungen-Teil (B) mit Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in ihrer den örtlichen Bauvorschriften und Begründung liegt in der Zeit Sitzung am 27.10.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. vom 07.12.2020 bis einschließlich 01.02.2021 10 der Gemeinde Lüdersdorf, Ortsteil Schattin, „Dorfplatz Schat- zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower tin“, bestehend aus der Planzeichnung mit Planzeichenerklärung, Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 den textlichen Festsetzungen, den Verfahrensvermerken und Schönberg während folgender Öffnungszeiten Präambel sowie der Begründung einschließlich Anlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Montag bis Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 setzt die Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Zielstellung der Planaufstellung um: öffentlich aus. • Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzung zur Innerhalb dieser Auslegungsfrist können sich alle an der Planung Festigung des Standortes der Freiwilligen Feuerwehr im Interessierten gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Dorfzentrum von Schattin Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla- • das bauplanungsrechtliche Vorbereitung eines Eigen- nung unterrichten und erhalten hier Gelegenheit zur Äußerung heimgebietes für 4 EFH (Allgemeines Wohngebiet - § 4 und Erörterung. Von allen an der Planung Interessierten können BauNVO, eingeschossige Gebäude)
6 27. November 2020 • Woche 48 Amt Schönberger Land • Herstellen eines Gehweges (privat) - Wegebeziehung Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- entlang der Fläche für den Gemeinbedarf gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 • Erhaltung und Schutz des Grünbereiches im westlichen Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. Teil des Plangebietes 038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter Tel. 038828 330-1411. • Anpflanzen von Bäumen im östlichen Bereich des Plange- Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der bietes Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung • Festsetzungen zur Gestaltung nach § 86 Landesbauord- unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-mail un- nung M-V (LBauO M-V), ter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. s.mueller@ • Aufnahme von Gestaltungsprinzipien aus der umgebenden schoenberger-land.de eingesehen werden. Bebauung. Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf des Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 umfasst den Bebauungsplanes Nr. 10, Ortsteil Schattin „Dorfplatz - Schattin“ Bereich der Gemeinde Lüdersdorf gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während der • nördlich und westlich der Hauptstraße in Schattin genannten Frist auch im Internet unter www.schoenberger-land. • östlich des Gewässers II. Ordnung (Flurstück 23/1) de/Bekanntmachungen/Auslegungen abgerufen werden. • südlich der Bebauung an der Hauptstraße in Schattin Hiermit wird der Öffentlichkeit im Zeitraum der Auslegung des und betrifft damit die Gemarkung Schattin, Flur 1, Flurstücke12/1 Entwurfs des Bebauungsplanes Gelegenheit zur Äußerung und und 12/2 (siehe Übersichtskarte). Erörterung gegeben. Während der Auslegungsfrist können Stel- lungnahmen schriftlich, elektronisch per Mail an s.mueller@scho- Der Bebauungsplan Nr. 10 ist ein Bebauungsplan der Innenent- enberger-land.de oder g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de wicklung entsprechend § 13a BauGB. Das Bebauungsplanver- oder mündlich zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung abgegeben fahren wird im vereinfachten Verfahren entsprechend § 13 BauGB werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, durchgeführt. dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes unterschei- Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene den sich nicht vom Zulässigkeitsmaßstab der umgebenden Bebau- Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung im Planver- ung. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung fahren zum Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Lüdersdorf der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter unberücksichtigt bleiben können. (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemein- Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete 10 der Gemeinde Lüdersdorf wird hiermit ortsüblich entsprechend im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Hinweise auf das der Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf bekannt gemacht. Vorkommen oder eine mögliche Betroffenheit von geschützten Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Arten oder europäischen Vogelarten im bebauten Plangebiet lie- Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be- gen nicht vor (siehe dazu auch Anlage 1 der Begründung, arten- kanntmachungen einsehbar. schutzrechtlicher Fachbeitrag). Die Gemeinde Lüdersdorf geht daher davon aus, dass keine Be- Hinweise zum Datenschutz troffenheiten von geschützten Arten oder europäischen Vogelarten Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird mit der Vorbereitung und Umsetzung der Planung zu befürchten ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger-land. sind. Mit der Planung wird kein Vorhaben begründet, welches der de/Datenschutzerklärung. Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Zusätzlicher Hinweis Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur nach Landesrecht M-V unterliegt. Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren durch- - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- geführt. nahme zu wählen. Unter Verweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann damit von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht Lüdersdorf, den 17.11.2020 nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung nach gez. Prof. Dr. Huzel § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Darauf wird hiermit Bürgermeister Lüdersdorf hingewiesen. Anlage: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Lüders- Übersichtskarte zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. dorf und die dazugehörige Begründung einschließlich eines Arten- 10 der Gemeinde Lüdersdorf schutzrechlichen Fachbeitrags sowie die vorliegenden Gutachten zum geplanten Bauvorhaben der Freiwilligen Feuerwehr • Geotechnischer Bericht, 17.06.2020, Ingenieurbüro für Bodenmechanik und Grundbau Buchheim und Morgner GmbB, Bellevue 10, 23968 Gägelow, • Schalltechnische Prognose zum Neubau eines Feuer- wehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Schattin, 07.09.2020, SACHVERSTÄNDIGEN-RING Dipl.-Ing. H.-U. Mücke GmbH, Bad Schwartau, liegen in der Zeit vom 07. Dezember 2020 bis einschließlich 01. Februar 2021 zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr öffentlich aus. Sollte aus Gründen der COVID-19-Pandemie die Amtsverwaltung für den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnah- me in die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Dienstbetrieb möglich ist. mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht.
Amt Schönberger Land 27. November 2020 • Woche 48 7 Amt Schönberger Land Gemeinde Lüdersdorf Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf Betrifft: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Gemeinde Lüdersdorf im Ortsteil Herrnburg als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13a BauGB hier: Bekanntmachung der erneuten Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb der der Sitzung am 16.06.2020 gebilligten und zur Auslegung be- Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminabstim- stimmten Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel mung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per E-Mail am Bahnhof“ und der Begründung sowie die vorliegenden Gut- unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. s.mueller@ achten als Bestandteil der Auslegungsunterlagen lagen in der schoenberger-land.de eingesehen werden. Zeit vom 08.09.2020 bis einschließlich 20.10.2020 öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen ab- Aufgrund der Änderung der Hauptsatzung im Zusammenhang mit gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Lüdersdorf war Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht die öffentliche Auslegung zu wiederholen. abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ unberücksich- Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in der tigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt Sitzung am 16.06.2020 gebilligten und zur Auslegung bestimmten nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahn- die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. hof“ und der Begründung sowie die vorliegenden Gutachten als Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Bestandteil der Auslegungsunterlagen lagen zur Wiederholung auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 21.10.2020 bis ein- schließlich 23.11.2020 öffentlich aus. Neben dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung kön- nen folgende Gutachten als Bestandteil der Auslegungsunterlagen Aufgrund der Schließung der Amtsverwaltung des Amtes Schön- eingesehen werden: berger Land am 02.11.2020 bis auf Weiteres wegen der COVID- • Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des 19-Pandemie war eine Einsichtnahme im Rahmen der Wieder- Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ im holung der Öffentlichkeitsbeteiligung ab dem 02.11.2020 nicht Ortsteil Herrnburg der Gemeinde Lüdersdorf, Ingenieurbü- mehr gewährleistet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist erneut zu ro für Schallschutz Dipl.-Ing Volker Ziegler, 23879 Mölln, wiederholen. Gutachten Nr.19-08-1 vom 30.07.2019. • Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen durch die Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf in der Erweiterung des Einkaufzentrums in Herrnburg, urbanus Sitzung am 16.06.2020 gebilligte und zur Auslegung bestimmte GbR, 23552 Lübeck, Gutachten vom 31.08.2018. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Gemeinde Lüdersdorf, bestehend aus der Planzeichnung -Teil Der Bebauungsplan Nr. 24 „Einzelhandel am Bahnhof“ der Ge- (A), dem Text-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften, begrenzt: meinde Lüdersdorf wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Norden: durch die Bahnhofstraße, nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Um- im Osten: durch das vorhandene Einkaufszentrum, weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Es wird darauf im Süden: durch die Anlagen der Bahn, Bahnstrecke Lübeck - hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Bad-Kleinen, BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem im Westen: durch die Hauptstraße (Landesstraße 02) Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. und der Entwurf der Begründung liegen zur 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen erneuten Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung vom 07.12.2020 bis einschließlich 22.01.2021 nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, nicht anzuwenden. 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender Zusätzlich werden gemäß § 4a Abs 4 BauGB der Inhalt dieser Öffnungszeiten: ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Montag - Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr BauGB auszulegenden Unterlagen sowie die genannten Gutach- Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. ten in das Internet unter der Adresse und darüber hinaus nach vorheriger Terminabstimmung zur Ein- https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen/Ausle- sichtnahme öffentlich aus. gungen Trotz Schließung der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung eingestellt und der für den Besucherverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dienstbetrieb in der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrecht- erhalten, so dass die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes trotz Einschränkungen im Dienstbetrieb möglich ist. Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be- kanntmachungen einsehbar. Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Ein- Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. zelhandel am Bahnhof“ ist dem nachfolgenden Übersichtsplan 038828 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411. zu entnehmen.
8 27. November 2020 • Woche 48 Amt Schönberger Land Quelle: ALK-Auszug vom 14.12.2014, ZVG, (ohne Maßstab) - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- Hinweise zum Datenschutz nahme zu wählen. Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird Lüdersdorf, den 17.11.2020 ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger- gez. Prof. Dr. Erhard Huzel (Siegel) land.de/Datenschutzerklärung. Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf Zusätzlicher Hinweis Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht. Amt Schönberger Land Gemeinde Lüdersdorf Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf Betrifft: Bebauungsplan Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“ hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in ihrer Planung zu gewährleisten hat sich die Gemeinde Lüdersdorf in Sitzung am 27. Oktober 2020 den Entwurf des Bebauungsplans diesem Verfahren entschieden, vorliegende umweltbezogenen Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“, bestehend aus der Planzeich- Informationen mit auszulegen. nung mit Planzeichenerklärung, den textlichen Festsetzungen, den Die Lage des Plangebietes wird aus dem nachstehenden Über- Verfahrensvermerken mit Präambel sowie der Begründung zuge- sichtsplan ersichtlich; die genaue Abgrenzung des Geltungsbe- stimmt und gemäß § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) reiches ergibt sich aus der Planzeichnung. die gleichzeitige Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung in der BauGB mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 Fassung vom 28. Oktober 2020 liegen in der Zeit vom BauGB (öffentliche Auslegung) beschlossen. Lüdersdorf gehört zum Stadt-Umland-Raum Lübeck und soll 07. Dezember 2020 bis einschließlich 01. Februar 2021 gem. dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmeck- zu jedermanns Einsicht im Amt Schönberger Land, Dassower lenburg als Grundzentrum u. a. verstärkt Standortangebote für Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 die Wohnfunktion schaffen, um Entwicklungsimpulse aus dem Schönberg während folgender Öffnungszeiten Wirtschaftsraum Lübeck und der Metropolregion Hamburg auf- Montag bis Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie nehmen zu können. Dienstag und Donnerstag: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits weitgehend öffentlich aus. bebaut bzw. versiegelt und grenzt im Norden und Osten unmittelbar an bebaute Siedlungsbereiche. Mit der baulichen Wiedernutzung Sollte aus Gründen der Coronapandemie die Amtsverwaltung für bislang gewerblich genutzter Flächen zielt der Bebauungsplan den Besucherverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb auf die maßstäbliche Weiterentwicklung des Siedlungsbestands der Amtsverwaltung aufrechterhalten, so dass die Einsichtnah- durch eine Erneuerung der Bebauung und dient somit der städ- me in die ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im tebaulichen Innenentwicklung. Der Bebauungsplan Nr. 21 „Am Dienstbetrieb möglich ist. Lüdersdorfer Graben“ wird daher im beschleunigten Verfahren Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- gemäß § 13 a BauGB im Rahmen der Innenentwicklung aufgestellt, gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 sodass von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und von Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. der Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbe- 038828 330-1410 oder bei Frau Müller unter Tel. 038828 330-1411. zogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen werden kann. Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb Um größtmögliche Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen der der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab-
Amt Schönberger Land 27. November 2020 • Woche 48 9 stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per · Untere Straßenverkehrsbehörde mit Ausführungen zur E-Mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. Verkehrssicherheit, s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden. · Straßenaufsichtsbehörde und Abfallwirtschaftsbetrieb Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen zum Entwurf des mit Hinweisen zu Ausführungen der Erschließungspla- Bebauungsplanes Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“ der Gemeinde nung gem. Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen Lüdersdorf gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während der genannten (RASt06). Frist auch im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekannt- 2. Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklen- machungen/Auslegungen abgerufen werden. burg, Stellungnahme vom 27.07.2019 mit Ergänzung vom Im Rahmen der öffentlichen Auslegung als wesentliche, bereits 27.08.2019 insbes. zur Berücksichtigung der räumlichen vorliegende umweltbezogene Informationen werden ausgelegt: Nähe zu einem regional bedeutsamen Industrie- und Ge- • Orientierende Untersuchung zur Einschätzung altlasten- werbestandort, und abfallwirtschaftlicher Sachverhalte sowie zur Bau- 3. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck- grundsituation, Technikstützpunkt Lüdersdorf, lenburg, Stellungnahme vom 15.07.2019 zur Vereinbarkeit Kiwa Control GmbH, Schwerin 15.04.2013, des Vorhabens mit Belangen der Landwirtschaft, der inte- • Ergebnisbericht zur Kontrolle der Gebäude auf der Fläche grierten ländlichen Entwicklung sowie des Naturschutzes des Bebauungsplans Nr. 21 in Lüdersdorf auf Gebäude- und des Wassers und Bodens, zum Immissionsschutz im brüter und Fledermäuse, Ökologische Dienste Ortlieb, Hinblick auf den Bestandsschutz genehmigter Anlagen oder Rostock 15.06.2018 Betriebe in der immissionsschutzrelevanten Umgebung des • Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung Plangebietes, des BP Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“, 4. Straßenbauamt Schwerin, Stellungnahme vom 15.07.2019 Ingenieurbüro Dipl.-Ing Volker Ziegler, Mölln 16.05.2019 zur verkehrlichen Erschließung und möglichen Ver- • Baumkontrolle und Beurteilung des zu erhaltenden Baum- kehrslärmimmissionen, bestandes, Sachverständigenbüro Dipl. Ing Forstwirtschaft 5. Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Hans Bahr, Lankau 01.10.2019 Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern, • Geruchsimmissionen; Gutachten zur Ausweisung eines Stellungnahme vom 04.07.2019 zu möglichen Kampfmittel- Bebauungsplans B-Plan 21 belastungen, „Am Lüdersdorfer Graben“ in 23923 Lüdersdorf; 6. Zweckverband Grevesmühlen, Wasserversorgung und Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg;Oederquart; 26.11.2019 Abwasserbeseitigung, Stellungnahme vom 22.07.2019 zur • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 21 Wasser- und Löschwasserversorgung, Schmutzwasserent- „Am Lüdersdorfer Graben“ in Lüdersdorf, sorgung, Niederschlagswasserbeseitigung und erforderli- IDN Ingenieur-Dienst-Nord, Oyten 03.12.2019 chen Erschließungsvereinbarungen, • Baugrunduntersuchung- Nr. 025050.4 in 23923 Lüders- 7. Wasser- und Bodenverband Stepenitz-Maurine, Stellung- dorf, ehem. Technikstützpunkt (Baugrunderkundung), nahme vom 01.07.2019 zur Vorflut Lüdersdorfer Graben, ERWATEC Arndt Ingenieurges. mbH, Kiel 13.05.2020 8. Stellungnahme private Einwender vom 21.05.2019, v. a. Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB kann von der zu Wohnraumbedarf und Ortsgestalt (s. zu eingrenzende frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und Vorgaben), § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Da das Bauleitplanver- 9. Stellungnahme private Einwenderin vom 12.07.2019, u. a. fahren zunächst im „regulären“ Aufstellungsverfahren begonnen zu (ökologischen) Wohnformen, zur Verkehrssituation, zu wurde, haben die frühzeitige Behördenbeteiligung sowie die früh- Flächenversiegelungen und Umweltschutz, zur Verwendung zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. regenerativer Energien und zum Ortsbilderhalt (s. zu wenig eingrenzende Vorgaben). Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen aus diesem frühzeitigen Beteiligungsverfahren vor: Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, 1. Landkreis Nordwestmecklenburg, Stabsstelle für Wirt- elektronisch per Mail an s.mueller@schoenberger-land.de oder schaftsförderung, Regionalentwicklung und Planen, Stellung- g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de oder mündlich zur nahme vom 19.08.2019 Niederschrift bei der Amtsverwaltung abgegeben werden. Gemäß · Abteilung Bauleitplanung zur Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Vorranggebiets Gewerbe und Industrie im Südwesten Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. des Plangebietes, zu Festsetzungen der Grünordnung, Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Untere Naturschutzbehörde zur Berücksichtigung des Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt Baumbestandes, zur Erforderlichkeit einer Biotopty- bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt penkartierung und Berücksichtigung des Biotopschutzes nicht kannte bzw. nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt zur Berücksichtigung des Artenschutzes und Erfordernis für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie der (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB). Berücksichtigung der sich noch in Planung befindlichen Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be- Lüdersdorf, kanntmachungen einsehbar. · Untere Immissionsschutzbehörde und Öffentlicher Gesundheitsdienst zu Verkehrslärmbelastungen und Hinweise zum Datenschutz Plandarstellung der Lärmpegelbereiche, Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird · Untere Abfallbehörde und Abfallwirtschaftsbetrieb mit der ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger- Bitte um ergänzende Festsetzungen/ Hinweise zur Abfal- land.de/Datenschutzerklärung. lentsorgung auf der Planzeichnung und der Empfehlung eines Schadstoffkatasters bei Schadstoffverdacht, Zusätzlicher Hinweis · Untere Bodenschutzbehörde mit der Bitte um ergän- Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur zende Hinweise zu Altlasten und Bodenschutz auf der Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich Planzeichnung, - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- · Untere Wasserbehörde mit der Forderung ergänzender nahme zu wählen. Angaben zur Niederschlagsentwässerung, Lüdersdorf, den 17.11.2020 · Abteilung Brandschutz mit ergänzenden Hinweisen zu Brandschutzerfordernissen und zur Löschwasserversor- gez. Prof. Dr. Huzel (Siegel) gung, Bürgermeister Lüdersdorf
10 27. November 2020 • Woche 48 Amt Schönberger Land Übersichtsplan mit Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 21 „Am Lüdersdorfer Graben“ Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht. Amt Schönberger Land Gemeinde Lüdersdorf Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Gemeinde Lüdersdorf Betrifft: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen Bereich des Ortsteils Lüdersdorf hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf hat in der sichtsplan zu entnehmen. Sitzung am 27.10.2020 den Vorentwurf der Satzung über den Das Planungsziel besteht in der Schaffung der planungsrechtli- Bebauungsplan Nr. 15 „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen chen Voraussetzungen für eine Neubebauung auf rückwärtigen Bereich des Ortsteils Lüdersdorf für die frühzeitige Beteiligung Grundstücken der Mühlenstraße über eine Zufahrt von der Müh- der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und für die frühzeitige lenstraße. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- Der Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „An lange nach § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. der Mühlenstraße“ für den südöstlichen Bereich des Ortsteils Lüdersdorf und die zugehörige Begründung liegen in der Zeit Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Ge- vom 15.12.2020 bis einschließlich 22.01.2021 meinde Lüdersdorf „An der Mühlenstraße“ für den südöstlichen Bereich des Ortsteils Lüdersdorf wird wie folgt begrenzt: im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, im Norden: durch die Mühlenstraße sowie den rückwärtigen 1. OG, an der Aushangtafel, 23923 Schönberg während folgender Teil der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47, Öffnungszeiten: im Osten: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße, Montag - Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Haus Nr. 49, Dienstag und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Süden: durch Flächen für die Landwirtschaft, zur Einsichtnahme öffentlich aus. im Westen: durch vorhandene Bebauung an der Mühlenstraße, Innerhalb dieser Auslegungsfrist können sich alle an der Planung Haus Nr. 39. Interessierten gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Der Geltungsbereich wurde unter Berücksichtigung des Be- Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla- schlusses über den Vorentwurf angepasst und um den Bereich nung unterrichten und erhalten hier Gelegenheit zur Äußerung der Grundstücke Mühlenstraße 41, 43 und 47 reduziert. und Erörterung. Von allen an der Planung Interessierten können Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind dem beigefügten Über- Stellungnahmen und Anregungen hervorgebracht werden.
Amt Schönberger Land 27. November 2020 • Woche 48 11 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Trotz Schließung der Amtsverwaltung des Amts Schönberger Land für den Besucherverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie wird der Dienstbetrieb in der Amtsverwaltung, Dassower Straße 4, aufrecht- erhalten, so dass die Einsichtnahme der ausgelegten Planunterlagen trotz Einschränkungen im Dienstbetrieb möglich ist. Jahresabschluss der Gemeinde Menzendorf Hierzu melden Sie sich bitte über die Klingel an der hinteren Ein- zum 31. Dezember 2018 gangstür des Amtsgebäudes in der Dassower Straße 4 in 23923 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Menzendorf hat in ihrer Schönberg bzw. telefonisch bei Frau Kortas-Holzerland unter Tel. Sitzung am 10.09.2020 den Jahresabschluss der Gemeinde Men- 038828/ 330-1410 oder bei Frau Müller unter 038828 330-1411. zendorf zum 31. Dezember 2018 per Beschluss festgestellt. Die Darüber hinaus können die Unterlagen am o.g. Ort innerhalb Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über der Dienstzeiten auch nach vorheriger telefonischer Terminab- die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich be- stimmung unter den zuvor genannten Telefonnummern oder per kannt gemacht. Zur Einsichtnahme des Jahresabschlusses sowie E-mail unter g.kortas-holzerland@schoenberger-land.de bzw. des abschließenden Prüfvermerkes des Rechnungsprüfungsaus- s.mueller@schoenberger-land.de eingesehen werden. schusses, kann unter der Telefonnummer 038828 3301200 ein Die Planunterlagen sind zusätzlich für den o.g. Auslegungszeit- Termin vereinbart werden. raum auf der Internetseite https:// www.schoenberger-land.de/ Menzendorf, den 10.11.2020 Bekanntmachungen/Auslegungen einsehbar. gez. Goerke Die Verwaltung bittet die Bürger, als Vorsichtsmaßnahme zur Bürgermeisterin Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus - sofern möglich Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen - vorrangig das Angebot der kontaktlosen Einsicht- bzw. Stellung- mit Ablauf des 11. November 2020 amtlich bekannt gemacht. nahme zu wählen. Der Bebauungsplan Nr. 15 „An der Mühlenstraße“ wird nach den Bestimmungen des § 13b BauGB aufgestellt, § 13a BauGB gilt 1. Satzung zur Änderung entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung der Hauptsatzung der Gemeinde nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, Roduchelstorf vom 16. November 2020 von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten Aufgrund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt- zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB machung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. Oktober 2020 und Schönberger Land unter https://www.schoenberger-land.de/Be- nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichts- kanntmachungen einsehbar. behörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 10. Novem- ber 2020 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Übersichtsplan der Gemeinde Roduchelstorf erlassen: Artikel 1 Änderungen der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Gemeinde Roduchelstorf vom 7. Februar 2020 wird wie folgt geändert: § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Roduchelstorf, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https:// www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Home- page des Amtes Schönberger Land. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf- grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land UNS AMTSBLATT. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos allen Haushalten der Hinweise zum Datenschutz Gemeinde; einschließlich der Ortsteile, zugestellt. Es kann auch Auf die Datenschutzerklärung des Amtes Schönberger Land wird einzeln bzw. im Abonnement gegen Entgelt bei der Linus Wittich ausdrücklich aufmerksam gemacht, http://www.schoenberger- Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, bezogen werden. Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt land.de/Datenschutzerklärung. eine nachrichtliche Veröffentlichung auf der Internetseite des Lüdersdorf, den 17.11.2020 Amtes Schönberger Land zu erreichen über den Link https:// www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen. gez. Prof. Dr. Erhard Huzel (Siegel) Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf § 8 Abs. 2 wird zu Abs. 3 Im Intenet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen § 8 Abs. 3 wird zu Abs. 4 mit Ablauf des 27. November 2020 amtlich bekannt gemacht. § 8 Abs. 4 wird zu Abs. 5
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