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Amtliches Bekanntmachungsblatt Jahrgang 23 28. Februar 2020 Ausgabe 2/20 der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land Postwurfsendung sämtliche Haushalte Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020.
2 28. Februar 2020 • Woche 9 Amt Schönberger Land Wichtige Informationen der Verwaltung Verwaltung: Amt Schönberger Land Anschrift: Am Markt 15, 23923 Schönberg Telefon: 038828 330-0 Die nächste Ausgabe Fax: 038828 330-175 Uns Amtsblatt E-Mail: Web: info@schoenberger-land.de www.schoenberger-land.de Online-Dienste: https://www.schoenberger-land.de/online erscheint am Mängelmelder: https://schoenberger-land.de/mängelmel- 27. März 2020 der Annahmeschluss Allgemeine Öffnungszeiten: für redaktionelle Beiträge Mo. - Do. 09:00 - 12:00 Uhr Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr und Anzeigen ist Fr. geschlossen (Posteingang im Verlag) Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes: 17. März 2020. Mo., Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr Di. u. Do. 14:00 - 18:00 Uhr Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle, des Gewerbeamtes und für Feuerwehr- angelegenheiten: Di. u. Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Impressum Sprechstunde der Schiedspersonen Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele- Mitteilungsblatt mit öffentlichen fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren. Bekanntmachungen der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land. Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de Herausgeber, Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Rufnummernverzeichnis: Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30 Amtskasse 330 - 1201, 1203 und 1211 E-Mail: info@wittich-sietow.de Anlagenbuchhaltung 330 - 1206 www.wittich.de Bauanträge 330 - 1401 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bauleitplanung 330 - 1408, 1410 Amt Schönberger Land Bürgerinformation 330 - 1107 Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Buß- und Verwarngelder 330 - 1305 Mike Groß (V. i. S. d. P.) Einwohnermeldeamt 330 - 1303, 1304 und 1307 unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke Finanzverwaltung 330 - 1200 und 1208 unter Anschrift des Verlages. Fischereischeine 330 - 1305 Feuerwehren 330 - 1310 Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de Gebäudemanagement 330 - 1406 Auflage: 9.800 Exemplare Gewerbeamt 330 - 1309 Erscheinung: monatlich, jeweils zum letzten Freitag eines Monats Gewässer 330 - 1412 Grünanlagen/Bäume 330 - 1403 Namentlich gekennzeichnete Artikel geben Hochbau 330 - 1405 die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf- Informationstechnik 330 - 1106 fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un- Kindertageseinrichtungen 330 - 1109 sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Liegenschaften 330 - 1407 und 1409 unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht Ordnungsamt 330 - 1310, 1301 und 1307 gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt Personalabteilung 330 - 1110 und 1111 oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer- Rechnungsprüfung 330 - 1601 den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schulverwaltung 330 - 1103 auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge- Spielplätze 330 - 1412 schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS- Stadtsanierung 330 - 1410 Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb- Standesamt 330 - 1110 und 1111 abweichungen auftreten, genauso wie bei un- Steuerabteilung 330 - 1204 und 1205 terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb Straßenausbaubeiträge 330 - 1300 können wir für eine genaue Farbwiedergabe Straßenbeleuchtung 330 - 1413 keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Straßenunterhaltung 330 - 1414 Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut- Tiefbau 330 - 1402 zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Vergabestelle 330 - 1104 Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung Vollstreckung 330 - 1202 liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit Wahlen/Organisation 330 - 1101 schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Winterdienst 330 - 1301 Wohngeldstelle 330 - 1308 zentrale Dienste 330 - 1107 zentraler Sitzungsdienst 330 - 1102
Amt Schönberger Land 28. Februar 2020 • Woche 9 3 in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ab- lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich un- Außenbereichssatzung für ein Teilgebiet ter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der Ortslage „Hof Selmsdorf“ der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Selmsdorf in der Gemeinde Selmsdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmi- gungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 hiervon stets geltend gemacht werden. Abs. 3 BauGB Selmsdorf, den 18.02.2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat in ihrer gez. Marcus Kreft (Siegel) Sitzung am 19.12.2019 die Außenbereichssatzung im Ortsteil Hof Bürgermeister der Gemeinde Selmsdorf Selmsdorf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext und Hinweisen beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Der Geltungsbereich befindet sich in der Ortslage „Hof Selmsdorf“ mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. westlich der Dorfstraße und beidseits der Straße Dorfplatz. Der Plangeltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen. Bauleitplanung der Stadt Dassow Betrifft: Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich, für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BauGB hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 28. Januar 2020 die Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich, für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text - Inhaltliche Festsetzungen, als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich im Südwesten der Ortslage Rosenhagen und wird wie folgt begrenzt: im Nordwesten: durch das bebaute benachbarte Grundstück „Straße des Friedens 2“, im Nordosten: durch die „Straße des Friedens“, Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6/ im Südosten: durch die Wegeparzelle, die nordwestlich an § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. das bebaute benachbarte Grundstück „Straße Die Satzung über die Außenbereichssatzung im Ortsteil Hof des Friedens 1“ angrenzt und Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf tritt mit dieser Bekanntma- im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. chung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Alle Interessierten können die Außenbereichssatzung und die Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind nachfolgendem Über- zugehörige Begründung von diesem Tage an im Amt Schönberger sichtsplan zu entnehmen. Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, 23923 Schön- berg während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einse- hen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene Außenbereichssatzung und die Begründung wird ergänzend in das Internet unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Be- kanntmachungen eingestellt. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Selmsdorf geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gilt entsprechend, wenn Fehler nach§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Bau GB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädi- gungsansprüche für Eingriffe durch diese Außenbereichssatzung
4 28. Februar 2020 • Woche 9 Amt Schönberger Land Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. §2 § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Ortsteile Die Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen Teil- (1) Zur Gemeinde Roduchelstorf gehören neben Roduchelstorf bereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich, der Ortsteil Cordshagen. für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34 Abs. 4 Satz 2 (2) Der Ortsteil führt seinen Namen als Zusatz zu dem Namen Nr. 3 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 der Gemeinde. Satz 4 BauGB in Kraft. §3 Alle Interessierten können die Satzung der Stadt Dassow über die Rechte der Einwohner Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, süd- (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die westlicher Ortsbereich, für den Bereich der Straße des Friedens Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame und die Begründung von diesem Tage an im Amt Schönberger Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck beruft die Land, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, während der Öff- Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Be- nungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den kanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene Satzung und und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung die zugehörige Begründung werden ergänzend in das Internet kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Bekanntmachun- (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in gen eingestellt. Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertre- Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 tersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet im öf- Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dassow geltend fentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz Gemeindeangelegenheiten. 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rodu- der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen chelstorf, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn der Gemeindevertre- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz tersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu schädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschä- Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Ro- digungsansprüchen wird hingewiesen. duchelstorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in betreiben. Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten) (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder beziehen, sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beant- aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ab- wortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend von allgemeinem Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, sowie keinen Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgen- wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter den Tagesordnungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der Gemeindevertretung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Soweit sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Dassow geltend ge- Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese mit macht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Zustimmung der Fragestellenden von den Befragten schriftlich Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets beantwortet. Außerdem sind die Antworten der Gemeindevertre- geltend gemacht werden. tung zuzuleiten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung, sollen die Antworten in der folgenden Gemeindevertretersitzung Dassow, den 18.02.2020 (Siegel) mündlich mitgeteilt werden. Für die Fragestunde ist eine Zeit von gez. Annett Pahl bis zu 30 Minuten vorzusehen. Bürgermeisterin der Stadt Dassow (5) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rodu- chelstorf haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten Hauptsatzung der Gemeinde Roduchelstorf §4 vom 7. Februar 2020 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. Präambel (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgen Fällen ausge- Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land schlossen: Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt- 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab- machung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 777), zuletzt geän- berufungen dert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird nach 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roduchelstorf 3. Grundstücksgeschäfte vom 3. Dezember 2019 und nach Anzeige bei der Landrätin des 4. Vergabe von Aufträgen Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichts- 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer die Abschluss- behörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen: berichte §1 (3) Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche Name / Wappen / Flagge / Dienstsiegel Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten des Absatzes 2 (1) Die Gemeinde Roduchelstorf führt kein eigenes Wappen und in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belan- keine Flagge. ge des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner (2) Die Gemeinde führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. In nicht in Absatz mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen her- 2 aufgeführten Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit durch Be- sehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und schluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffent- der Umschrift GEMEINDE RODUCHELSTORF • LANDKREIS lichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. NORDWESTMECKLENBURG. (4) Anfragen von Gemeindevertretern, die in der Sitzung der
Amt Schönberger Land 28. Februar 2020 • Woche 9 5 Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sind spätes- (2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger- tens 10 Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine mo- Bürgermeister einzureichen. Mündliche Anfragen während der natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von Gemeindevertretersitzung sollen, sofern Sie nicht in der Sitzung 140 Euro. Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen beantwortet werden, spätestens innerhalb von 21 Tagen schrift- Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält lich beantwortet werden. Die Antworten sind den Mitgliedern der eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen. Höhe von 70 Euro. Für die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeis- §5 terin oder des Bürgermeisters, erhält die stellvertretende Person Ausschüsse bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Auf- (1) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V wandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag. folgenden beratenden Ausschuss: Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter darf a) Finanzausschuss die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten. Aufgaben: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teil- Beiträge und sonstige Abgaben nahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse, (2) Ein Hauptausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 KV M-V nicht in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. gebildet. (4) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzun- (3) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 gen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der in Höhe von 40 Euro. Finanzwirtschaft. Er besteht aus 3 Mitgliedern. Eine mehrheitli- (5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede che Besetzung mit Mitgliedern der Gemeindevertretung ist nicht von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe erforderlich. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt. von 60 Euro. (4) Der Ausschuss nach Abs. 1 setzt sich aus 5 Mitgliedern, davon §8 mindestens 3 Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen. Öffentliche Bekanntmachungen Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt. (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im In- (5) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses nach Absatz 1 sind ternet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land. öffentlich. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönber- sind nichtöffentlich. ger Land unter der Internetadresse https://www.schoenberger- §6 land.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Ver- Bürgermeisterin / Bürgermeister öffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land, (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidun- Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen gen unterhalb der folgenden Wertgrenzen: der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen 1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 € von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Ad- gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von resse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zu- 250,00 €. sätzlich erfolgen, rein informativ, entsprechende Aushänge in 2. bei überplanmäßige Ausgaben 10 % der betreffenden Haus- den bestehenden Schaukästen der Gemeinde. Die Schaukästen haltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 € sowie bei außer- befinden sich jeweils an den Bushaltestellen in Roduchelstorf (2) planmäßigen Ausgaben von 500,00 € je Ausgabenfall. und in Cordshagen (1). 3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haus- und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe haltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 € sowie bei des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der von 50.000,00 €. Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift 4. bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkun- und Dienstsiegel zu vermerken. gen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100 EUR. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindever- (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen tretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www. schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten. Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Ge- (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wert- schäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich, grenze von 1.500,00 € bzw. von 500,00 € bei wiederkehrenden rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen. Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bür- (4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge- germeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”, liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €. zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus (4) Vergaben von Aufträgen nach der UVgO in Höhe von bis zu Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen. 1.000,00 € und nach der VOB in Höhe von bis zu 5.000,00 € können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ent- §9 schieden werden. Inkrafttreten (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge- Die Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzei- meindliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches und geverfahrens bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmeck- erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 24 ff. Bauge- lenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer setzbuch. Bekanntmachung in Kraft. §7 Roduchelstorf, den 7. Februar 2020 Entschädigungen gez. Petra Kassow Dienstsiegel (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine mo- Bürgermeisterin natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 700 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach drei Monaten vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 eines Kalenderjahres, in denen die Bürgermeisterin oder der Bür- der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern germeister ununterbrochen vertreten wurden. nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
6 28. Februar 2020 • Woche 9 Amt Schönberger Land nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt Für die Tiefbauarbeiten im gesamten Stadtgebiet ist die Firma nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- Pohl GmbH & Co.KG zuständig. kanntmachungsvorschriften. Wenn Sie Fragen, Sorgen, Hinweise und Nöte haben hinsichtlich Breitbandausbau, dann wenden Sie sich bitte an die Firma Pohl GmbH, diese ist vor Ort in der Bahnhofstr. ehemals AGS – Bau- 1. Satzung zur Änderung der Satzung container zu erreichen. der Gemeinde Menzendorf über Ansprechpartner ist hier: die Stundung, Niederschlagung und Erlass - Frau Dagmar Ernst - Telf. 038461 911928 oder von Ansprüchen vom 11.02.2020 - Frau Anja Dochow - Telf. 038461 911929 Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung Hier einige Eckdaten zum Breitbandausbau: für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung Auftraggeber: WEMACOM vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 Bezeichnung des Ausbaugebietes: Cluster 24 - 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 22 Ausbaugebiet: Stadt Schönberg, Lüdersdorf, Selmsdorf, Sülsdorf, der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Groß und Klein Bünsdorf, Groß- und Klein Neuleben, Teschow, vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 34), zuletzt geändert Schattin, Malzow, Kleinfeld, Rupensdorf, Lauen, Zarnewenz, durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. Wahrsow, Retelsdorf, 499) sowie der §§ 7 Abs. 7 und 12 Abs. 6 des Kommunalabga- Bauzeit: 09/2019 - 07/2020 bengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesamtvolumen: 86 km Tiefbautrasse und 940 Hausanschlüsse 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich vertrau- wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Menzendorf vom ensvoll an die WEMACOM. 05.11.2019 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Menzendorf über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen erlassen: Bekanntmachung Artikel 1 der vorsitzenden Schiedsperson Änderung der Satzung Der Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land hat Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom 29.04.2010 wird wie folgt geändert: Frau Imke Runge als vorsitzende Schiedsperson Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: für das Amt Schönberger Land unter Beachtung der gesetzlichen „§ 3a Bestimmungen für 5 Jahre, bis zum 09.05.2024, gewählt. Verrentung (1) Auf Antrag kann der Teil des Beitrags bzw. der Vorausleistung, Die vorsitzende Schiedsperson wurde am 21.06.2019 vom Direktor der 2.000 Euro übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden, des Amtsgerichts Wismar in ihr Amt berufen und gemäß § 6 des die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Die Schiedsstellengesetzes verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn und unparteiisch zu erfüllen. die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Bei- Anträge auf ein Schiedsverfahren können per E-Mail (schieds- tragsschuldner bedeuten würde. stelle@schoenberger-land.de) oder schriftlich an das Amt Schön- Im Regelfall soll die Rate monatlich 50,00 Euro bzw. jährlich 600,00 berger Land, Am Markt 15 in 23923 Schönberg gestellt werden. Euro nicht unterschreiten. Telefon: 038828 330-1310 (2) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 vom Hundert über dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt- Amt Schönberger Land gemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz Der Amtsvorsteher als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht Im Auftrag festgesetzt werden. Frank Lehmann Der Zinssatz gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.“ mit Ablauf des 30.01.2020 amtlich bekannt gemacht. Artikel 2 Inkrafttreten 1. Satzung zur Änderung der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. der Stadt Dassow über die Stundung, Menzendorf, den 11.02.2020 Niederschlagung und Erlass gez. Anke Goerke (Dienstsiegel) von Ansprüchen vom 11.02.2020 Bürgermeisterin Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V Amt Schönberger Land S. 499) sowie der §§ 7 Abs. 7 und 12 Abs. 6 des Kommunalab- Der Amtsvorsteher gabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Information zum Breitbandausbau vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V in der Stadt Schönberg S. 190) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Dassow vom Werte Bürgerinnen und Bürger, 26.11.2019 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zurzeit wird durch die WEMACOM in der Stadt Schönberg der der Stadt Dassow über Stundung, Niederschlagung und Erlass Breitbandausbau durchgeführt. von Ansprüchen erlassen:
Amt Schönberger Land 28. Februar 2020 • Woche 9 7 Artikel 1 Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Änderung der Satzung Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vor- Ansprüchen vom 8. Oktober 2009 wird wie folgt geändert: derhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Dassow, den 12.02.2020 „§ 3a Verrentung gez. Pahl (1) Auf Antrag kann der Teil des Beitrags bzw. der Vorausleistung, Bürgermeisterin der 2.000 Euro übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden, Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Die mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Bei- tragsschuldner bedeuten würde. Tätigkeitsbericht 2019 des Rechnungs- Im Regelfall soll die Rate monatlich 50,00 Euro bzw. jährlich 600,00 Euro nicht unterschreiten. prüfungsausschusses (2) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 vom Hundert über des Amtes Schönberger Land dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt- für die Gemeinde Menzendorf gemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Schönberger Land festgesetzt werden. hat gegenüber der Gemeinde Menzendorf einen Tätigkeitsbericht Der Zinssatz gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente. für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegt. Der entsprechende Tätig- Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.“ 30.01.2020 zur Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht 2019 des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Schönberger Land Artikel 2 für die Gemeinde Menzendorf wird hiermit öffentlich bekannt ge- Inkrafttreten macht. Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwal- Dassow, den 11.02.2020 tung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. gez. Annett Pahl (Dienstsiegel) Bürgermeisterin Schönberg, den 12.02.2020 gez. Lenschow Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Amtsvorsteher mit Ablauf des 19.02.2020 amtlich bekannt gemacht. Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. Bekanntmachung zum Wirtschaftsplan 2020 der GGD Bekanntmachung der Grundstücks- Der Wirtschaftsplan 2020 und der 5-jährige Finanzplan 2020 - gesellschaft Stadt Schönberg 2024 der Grundstücksgesellschaft Dassow mbH wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung mit beschränkter Haftung am 13.01.2020 beraten und genehmigt. Die Stadtvertretung der zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates: Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 28.01.2020 den Wirtschafts- Der Aufsichtsrat der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg plan 2020 und den 5-jährigen Finanzplan 2020 - 2024 der Grund- mbH setzt sich wie folgt zusammen: stücksgesellschaft Dassow mbH beschlossen. Der Wirtschaftsplan 2020 und der 5-jährige Finanzplan 2020 - Vorsitzender Herr Sebastian Busse 2024 der Grundstücksgesellschaft Dassow mbH werden hiermit Stellv. Vorsitzender Herr Michael Heinze öffentlich bekanntgegeben. Sie liegen zur Einsichtnahme vom Schriftführer Herr Felix Oeser Zeitpunkt der Bekanntmachung an für vierzehn Werktage in der Stellv. Schriftführer Herr Ronny Freitag Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Mitglied: Herr Daniel Schwabe Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten Mitglied: Herr Christian Zwiebelmann öffentlich aus. Mitglied Herr Jörn Stange Dassow, den 12.02.2020 Schönberg, den 11.02.2020 gez. Pahl gez. S. Korn Bürgermeisterin Bürgermeister Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht. Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs- Hauptsatzung der Gemeinde Selmsdorf ausschusses der Stadt Dassow vom 4. Februar 2020 für das Haushaltsjahr 2019 Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow hat ge- das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der genüber der Stadt Dassow einen Tätigkeitsbericht für das Haus- Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt haltsjahr 2019 vorgelegt. geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) Der entsprechende Tätigkeitsbericht wurde der Stadtvertretung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.12.2019 und in seiner Sitzung am 28.01.2020 zur Kenntnis gegeben. nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der unteren Rechts- Der Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der aufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am Stadt Dassow wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 30.01.2020 nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
8 28. Februar 2020 • Woche 9 Amt Schönberger Land §1 (6) Fragen von Einwohnern, die während der Einwohnerversamm- Gemeindegebiet lung nicht oder nicht vollständig beantwortet werden können, sind (1) Zur Gemeinde Selmsdorf gehören neben Selmsdorf die Orts- spätestens 14 Tage nach der Einwohnerversammlung schriftlich teile Hof Selmsdorf, Lauen, Sülsdorf, Teschow und Zarnewenz. zu beantworten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister un- (2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen terrichtet die Gemeindevertretung über den Inhalt der durchge- der Gemeinde. führten Einwohnerversammlung. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten §2 sollen der Gemeindevertretung zur nächsten Sitzung nach der Wappen, Siegel und Flagge Einwohnerversammlung zur Beratung vorgelegt werden. (1) Das Wappen der Gemeinde Selmsdorf zeigt: Gespalten von Rot und Gold; vorn ein silbernes Hochkreuz, über- §5 höht von einer goldenen Fürstenkrone; hinten eine grüne Ähre. Einwohnerfragestunde (2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr voll- der Umschrift GEMEINDE SELMSDORF * LANDKREIS NORD- endet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Per- WESTMECKLENBURG. sonenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen (3) Die Flagge der Gemeinde Selmsdorf ist gleichmäßig längsge- oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, streift von Rot und Gelb. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf in einer Fragestunde Fragen an die Mitglieder der Gemeindever- jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des gelben Streifens tretung sowie der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu übergreifend, das Gemeindewappen. Die Länge des Flaggentuchs stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. Redezeit ist auf 5 Minuten begrenzt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Für die (4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Ge- Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Wäh- nehmigung durch den Bürgermeister. rend der Fragestunde gestellte Fragen sind sofort zu beantworten. §3 Soweit dies nicht möglich ist, hat eine schriftliche Beantwortung Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner bis spätestens zehn Tage nach der Sitzung zu erfolgen. Die Bür- Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, an allen öf- germeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der nächsten fentlichen Beratungen und Sitzungen der Ausschüsse und der Sitzung der Gemeindevertretung über den Inhalt der Antwort. Gemeindevertretung teilzunehmen. Fragen, Vorschläge oder Anregungen, deren Beantwortung inner- §4 halb der Gemeindevertretersitzung erfolgen soll, sind spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Bürgermeisterin Einwohnerversammlung oder beim Bürgermeister einzureichen. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, so oft es die Geschäftslage erfordert sowie bei besonderen Anlässen eine Ver- §6 sammlung der Einwohner der Gemeinde ein, um die Einwohnerin- Anhörung nen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten (1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohnerinnen der Gemeinde zu unterrichten. Eine Einwohnerversammlung kann und Einwohner sowie Sachkundige, die von Beratungsgegenstän- auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Möglichkeit den der Gemeindevertretung betroffen sind, anzuhören. In der der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerver- Anhörung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sach- sammlung zu verlangen, bleibt unberührt. kundige ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen. (2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde (2) Die Leitung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt Bürgermeister. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung können werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst Fragen an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an Sachkun- frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unter- dige richten. Die Gemeindevertretung kann beschließen, den richtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Beratungsgegenstand einmal zu vertagen, um die Anhörung Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte fortzuführen. Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die §7 Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Gemeindevertretung Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äuße- (1) Die Gemeindevertretung überwacht die Durchführungen ihrer rung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Entscheidungen. Anhörung bleiben unberührt. (2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Erste Stell- (3) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung auf- vertreterin/einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertre- zustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversamm- terin/einen Zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des lung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der Einwohnerinnen Bürgermeisters. Die Stellvertreter werden durch Mehrheitswahl und Einwohner dies wünscht. Zeit, Ort und Tagesordnung der gewählt. Einwohnerversammlung sind vorher öffentlich bekannt zu geben. §8 Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Sitzungen der Gemeindevertretung (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Ein- (1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. wohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Redner (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen aus- beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung geschlossen: der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab- Hausrecht aus. berufungen, (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift auf- 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, zunehmen. Diese Niederschrift muss mindestens enthalten: 3. Grundstücksangelegenheiten, 1. Zeit und Ort der Einwohnerversammlung, 4. Vergabe von Aufträgen, 2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschluss- Einwohner, bericht. 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerver- Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche sammlung waren, Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge. - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fäl- Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder vom Bür- len ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn germeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte unterzeichnet. Interessen Einzelner es erfordern.
Amt Schönberger Land 28. Februar 2020 • Woche 9 9 (3) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkun- (2) Die oder der jeweilige Ausschussvorsitzende und seine zwei gen und ähnlichen Zuwendungen hat grundsätzlich die Gemein- Stellvertreter werden im Ausschuss durch Mehrheitswahl gewählt. devertretung zu treffen. Der Hauptausschuss wird ermächtigt, die (3) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet: Entscheidung für Beträge von 100 EUR bis 1.000 EUR zu treffen. Name Aufgabengebiet §9 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er koordiniert die Arbeit a) Bau- und Dorfentwicklung, Natur- und Umwelt- aller beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er hat alle Umweltausschuss schutz, Flächennutzungsplanung, wichtigen Entscheidungen der Gemeindevertretung auf dem Ge- Bauleitplanung, Hoch,- Tief- und biet des Haushaltsrechts vorzubereiten und die Haushaltsführung Straßenbauangelegenheiten, Wirt- der Gemeinde zu begleiten. Dem Hauptausschuss gehören neben schaftsförderung, Landschaftspflege, dem Bürgermeister sechs Gemeindevertreter an. Die Besetzung Land- und Forstwirtschaft, Verkehrsan- erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stellvertretende gelegenheiten, Straßenreinigung, Ener- Mitglieder werden gewählt. gie, Denkmalpflege, Kleingartenwesen, (2) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschus- Fremdenverkehr und Tourismus ses i. S. d. § 36 Abs. 2 KV M-V sowie die Aufgaben der Bereiche Sicherheit und Ordnung wahr. b) Ausschuss für Kultur Kultur- und Heimatpflege, Gesundheits- (3) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen und Soziales und Sozialwesen, Behinderten- und Se- dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 niorenförderung, Vereinswesen, Biblio- KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch thekswesen, die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bür- germeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der c) Ausschuss für Jugendförderung, Schul- und Bil- Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiese- Jugend, Schule, dungsangelegenheiten, Betreuung der nen Aufgaben. Bildung und Sport Schul- und Kindereinrichtungen, Sport- (4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 entwicklung, Betreuung der Sport- und KV M-V Freizeiteinrichtungen 1. im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leis- (4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 3 sind öffentlich; tungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 500 § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend. EUR bis 10.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistun- (5) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV gen bis zu einer Wertgrenze von 250 EUR bis 5.000 EUR M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanz- pro Monat, wirtschaft. Er setzt sich aus 2 Mitgliedern der Gemeindevertretung 2. im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Stellvertretende und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von Mitglieder werden nicht gewählt. Der Rechnungsprüfungsaus- 5 % bis 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch schuss tagt nicht öffentlich. nicht mehr als 10.000 EUR, sowie bei außerplanmäßigen (6) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte die weiteren Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze Mitglieder des Amtsausschusses gem. § 132 KV M-V nach den von 500 EUR 10.000 EUR je Ausgabenfall, Grundsätzen der Verhältniswahl. Ferner wählt die Gemeinde- 3. bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken bis vertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für jedes zu einer Wertgrenze von 0 EUR, bei Hingabe von Darlehen, weitere Mitglied jeweils einen Stellvertreter. die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, § 11 bis zu 0 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen Bürgermeisterin / Bürgermeister des Haushaltsplanes bis 0 EUR, (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entschei- 4. im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze dungen unterhalb der Wertgrenzen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 von 2.500 EUR bis 5.000 EUR, dieser Hauptsatzung. Sie oder er unterrichtet den Hauptausschuss 5. im Rahmen der Nr. 5 bei städtebaulichen Verträgen laufend über die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen. bis 0 EUR. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemein- (5) Der Hauptausschuss entscheidet über die Vergabe von Auf- devertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung trägen für Planungsleistungen bis zu 1,00 EUR, für Liefer- und zu unterrichten. Dienstleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis (3) Erklärungen der Gemeinde Selmsdorf im Sinne des § 39 Abs. 20.000 EUR; bei Vergaben von Bauleistungen innerhalb einer 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR, bei wie- Wertgrenze von 10.001 EUR bis 50.000 EUR und über die Ver- derkehrenden Verpflichtungen bis zu 250 EUR pro Monat, können gabe aller freiberuflicher Leistungen. Die Werte beinhalten die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch gesetzliche Mehrwertsteuer. einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in (6) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Davon ausgenommen Bürgermeister über die Einstellung, Höhergruppierung und Kün- sind Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken. digung von Angestellten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge- (7) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen meindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. nach Abs. 4 bis 6 zu unterrichten. (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig, (8) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Beteiligung wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB. ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch (9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 8 Abs. gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend. § 12 § 10 Entschädigung Ausschüsse (1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädi- (1) Die Fachausschüsse bestehen aus 7 Mitgliedern. Sie setzen gungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt: sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus mindestens 4 Ge- (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine mo- meindevertreterinnen und Gemeindevertretern und höchstens 3 natliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.200 EUR. Im sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Die Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. In die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung. geregelt. Stellvertretende Mitglieder werden gewählt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei ununterbrochener urlaubs-
10 28. Februar 2020 • Woche 9 Amt Schönberger Land bedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 6 - Wohngebiet Sandberg - Straße am Sandberg, Wochen nicht übersteigen. Gehweg Friedhof; (3) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger- - Wohngebiet Flöhkamp - Straße Flöhkamp, meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine Gehweg Eierräuberweg monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe - Wohngebiet Am Mühlenbruch - Containerplatz. von 440 EUR. (4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge- Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger- legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”, von 220 EUR. Zudem wird den stellvertretenden Bürgermeistern für ihre beson- zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus dere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters für die Dauer Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen. der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung § 14 in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung des Bürger- In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten meisters nach Abs. 2 pro Tag der Vertretung gewährt. Der § 12 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2019 in (4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnah- Kraft. Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten me an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 EUR. Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme Sitzungen Selmsdorf, den 4. Februar 2020 von Ausschüssen, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in gez. Kreft (Dienstsiegel) Höhe von 40 EUR. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die Bürgermeister zur Vorbereitung von Gemeindevertretungs- bzw. Ausschusssit- zungen dienen, wird Sitzungsgeld gewährt. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form- (5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von 60 EUR. nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung (6) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche funktionsbezo- nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt gene Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EUR. nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be- (7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten einen mo- kanntmachungsvorschriften. natlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 EUR, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandentschädigung erhalten. Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 7. Februar 2020 bekannt gemacht. § 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im In- Gemeinde Lüdersdorf ternet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land. de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönber- Der Bürgermeister ger Land unter der Internetadresse https://www.schoenberger- über Amt Schönberger Land land.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Ver- öffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land, Öffentliche Bekanntmachung Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen Hiermit lade ich zu der 8. Sitzung der Gemeindevertretung Lü- der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen dersdorf ein. von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Adres- se zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zusätzlich Sitzungstermin: Dienstag, 25.02.2020, 19:00 Uhr zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt im Amtlichen Ort, Raum: im Mehrzweckraum in der Dreifelderhalle Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes Wahrsow, Hauptstraße 21 Schönberger Land UNS AMTSBLATT ein nachrichtlicher Abdruck. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und Tagesordnung: wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der Öffentlicher Teil Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement Beginn: 19:00 Uhr gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße 1 Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßig- 9, 17209 Sietow, bezogen werden. keit der Einladung, der Anwesenheit sowie der Beschluss- (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen fähigkeit und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe 2 Einwohnerfragestunde des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und 3 Bestätigung der Tagesordnung bzw. Änderungsanträge zur der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der Tagesordnung Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift 4 Bestätigung der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2020 und Dienstsiegel zu vermerken. 5 Bericht des Bürgermeisters (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinde- 6 Bekanntgabe der Beschlüsse des nichtöffentlichen Sit- vertretung und der Ausschüsse werden über den Link https:// zungsteils vom 28.01.2020 www.schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. 7 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Lüders- Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß dorf für das Jahr 2017 und Entlastung des Bürgermeisters Geschäftsordnung. Nachrichtlich sind die folgende Schaukästen 8 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Lüders- zu nutzen: dorf für das Jahr 2017 und Entlastung des Bürgermeisters - am Gemeindehaus Selmsdorf, Lübecker Straße 35; 9 Fortführung zum Haushaltssicherungskonzept - OT Teschow - Dorfanger; 10 Beratung und Beschlussfassung zum Haushalt 2020 - OT Lauen - Dorfstraße; 11 Digitalpakt Schulen MV - Kooperation der Schulträger - OT Sülsdorf an der Bushaltestelle - Dorfstraße; 12 Erhöhung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Boden- - OT Zarnewenz an der Bushaltestelle B 105; verbandes Stepenitz-Maurine ab 2021 - OT Hof Selmsdorf - Dorfstraße; 13 Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungsausschuss des - Wohngebiet Tannenwald - Tannenweg, Amtes Schönberger Land für das Haushaltsjahr 2019 Zufahrt Dr.-Leber-Straße; 14 Informationen und Anfragen
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