Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...

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Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                      Jahrgang 23
                                      28. Februar 2020
                                      Ausgabe 2/20
                                                                                          der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf,
                                                                                Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow
                                                                                      sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land
Postwurfsendung sämtliche Haushalte

                                                    Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020.
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2   28. Februar 2020 • Woche 9 		                                                                                    Amt Schönberger Land
                                                       Wichtige Informationen der Verwaltung
                                                       Verwaltung:         Amt Schönberger Land
                                                       Anschrift:          Am Markt 15, 23923 Schönberg
                                                       Telefon:            038828 330-0
              Die nächste Ausgabe                      Fax:                038828 330-175

            Uns Amtsblatt                              E-Mail:
                                                       Web:
                                                                           info@schoenberger-land.de
                                                                           www.schoenberger-land.de
                                                       Online-Dienste:     https://www.schoenberger-land.de/online
                   erscheint am                        Mängelmelder:       https://schoenberger-land.de/mängelmel-
                 27. März 2020                                             der

                 Annahmeschluss                        Allgemeine Öffnungszeiten:
           für redaktionelle Beiträge                  Mo. - Do.           09:00 - 12:00 Uhr
                                                       Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr
                und Anzeigen ist                       Fr.                 geschlossen
            (Posteingang im Verlag)
                                                       Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes:
                 17. März 2020.                        Mo., Di. u. Do.     09:00 - 12:00 Uhr
                                                       Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle, des Gewerbeamtes und für Feuerwehr-
                                                       angelegenheiten:
                                                       Di. u. Do.          09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
    Impressum
                                                       Sprechstunde der Schiedspersonen
                                                       Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele-
    Mitteilungsblatt mit öffentlichen
                                                       fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren.
    Bekanntmachungen der Gemeinden
    und Städte des Amtes Schönberger Land.
                                                       Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de
    Herausgeber, Druck und Verlag:
    LINUS WITTICH Medien KG                            Rufnummernverzeichnis:
    Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,
    Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30
                                                       Amtskasse                     330 - 1201, 1203 und 1211
    E-Mail: info@wittich-sietow.de                     Anlagenbuchhaltung            330 - 1206
    www.wittich.de                                     Bauanträge                    330 - 1401
    Verantwortlich für den amtlichen Teil:             Bauleitplanung                330 - 1408, 1410
    Amt Schönberger Land                               Bürgerinformation             330 - 1107
    Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:        Buß- und Verwarngelder        330 - 1305
    Mike Groß (V. i. S. d. P.)                         Einwohnermeldeamt             330 - 1303, 1304 und 1307
    unter Anschrift des Verlages.
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke
                                                       Finanzverwaltung              330 - 1200 und 1208
    unter Anschrift des Verlages.                      Fischereischeine              330 - 1305
                                                       Feuerwehren                   330 - 1310
    Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de
                                                       Gebäudemanagement             330 - 1406
    Auflage: 9.800 Exemplare                           Gewerbeamt                    330 - 1309
    Erscheinung: monatlich,
    jeweils zum letzten Freitag eines Monats
                                                       Gewässer                      330 - 1412
                                                       Grünanlagen/Bäume             330 - 1403
    Namentlich gekennzeichnete Artikel geben           Hochbau                       330 - 1405
    die Meinung des Verfassers wieder, der auch
    verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf-      Informationstechnik           330 - 1106
    fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un-         Kindertageseinrichtungen      330 - 1109
    sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und          Liegenschaften                330 - 1407 und 1409
    unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht   Ordnungsamt                   330 - 1310, 1301 und 1307
    gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
                                                       Personalabteilung             330 - 1110 und 1111
    oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des
    Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer-     Rechnungsprüfung              330 - 1601
    den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere         Schulverwaltung               330 - 1103
    auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge-       Spielplätze                   330 - 1412
    schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-             Stadtsanierung                330 - 1410
    Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
    aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb-
                                                       Standesamt                    330 - 1110 und 1111
    abweichungen auftreten, genauso wie bei un-        Steuerabteilung               330 - 1204 und 1205
    terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb      Straßenausbaubeiträge         330 - 1300
    können wir für eine genaue Farbwiedergabe          Straßenbeleuchtung            330 - 1413
    keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche          Straßenunterhaltung           330 - 1414
    Beanstandungen verpflichten uns zu keiner
    Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut-    Tiefbau                       330 - 1402
    zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos,       Vergabestelle                 330 - 1104
    Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung        Vollstreckung                 330 - 1202
    liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit       Wahlen/Organisation           330 - 1101
    schriftlicher Genehmigung des Urhebers.
                                                       Winterdienst                  330 - 1301
                                                       Wohngeldstelle                330 - 1308
                                                       zentrale Dienste              330 - 1107
                                                       zentraler Sitzungsdienst      330 - 1102
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Amt Schönberger Land		                                                                              28. Februar 2020 • Woche 9      3
                                                                     in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von
                                                                     Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
                                                                     Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in
                                                                     der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                                                                     (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) enthalten oder
                                                                     aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ab-
                                                                     lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
                                                                     gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein,
                                                                     wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich un-
Außenbereichssatzung für ein Teilgebiet                              ter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus
der Ortslage „Hof Selmsdorf“                                         der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Selmsdorf
in der Gemeinde Selmsdorf                                            geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmi-
                                                                     gungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend
hier:   Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10            hiervon stets geltend gemacht werden.
        Abs. 3 BauGB
                                                                     Selmsdorf, den 18.02.2020
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat in ihrer
                                                                     gez. Marcus Kreft                    (Siegel)
Sitzung am 19.12.2019 die Außenbereichssatzung im Ortsteil Hof
                                                                     Bürgermeister der Gemeinde Selmsdorf
Selmsdorf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext
und Hinweisen beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.           Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
Der Geltungsbereich befindet sich in der Ortslage „Hof Selmsdorf“    mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.
westlich der Dorfstraße und beidseits der Straße Dorfplatz.
Der Plangeltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan
zu entnehmen.                                                        Bauleitplanung der Stadt Dassow
                                                                     Betrifft: Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen
                                                                     Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich,
                                                                     für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34 Abs. 4 Satz 2
                                                                     Nr. 3 BauGB
                                                                     hier:   Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34
                                                                             Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB

                                                                     Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 28.
                                                                     Januar 2020 die Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung
                                                                     für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher
                                                                     Ortsbereich, für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34
                                                                     Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und
                                                                     dem Text - Inhaltliche Festsetzungen, als Satzung beschlossen.
                                                                     Die Begründung wurde gebilligt.
                                                                     Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich im
                                                                     Südwesten der Ortslage Rosenhagen und wird wie folgt begrenzt:
                                                                     im Nordwesten: durch das bebaute benachbarte Grundstück
                                                                                    „Straße des Friedens 2“,
                                                                     im Nordosten: durch die „Straße des Friedens“,
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6/         im Südosten:   durch die Wegeparzelle, die nordwestlich an
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.                                das bebaute benachbarte Grundstück „Straße
Die Satzung über die Außenbereichssatzung im Ortsteil Hof                           des Friedens 1“ angrenzt und
Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf tritt mit dieser Bekanntma-         im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.
chung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die Außenbereichssatzung und die          Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind nachfolgendem Über-
zugehörige Begründung von diesem Tage an im Amt Schönberger          sichtsplan zu entnehmen.
Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV, 1. OG, 23923 Schön-
berg während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einse-
hen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene
Außenbereichssatzung und die Begründung wird ergänzend in
das Internet unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Be-
kanntmachungen eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Selmsdorf
geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs.
3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies (§ 215
Abs. 1 Satz 1 BauGB) gilt entsprechend, wenn Fehler nach§ 214
Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Bau
GB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädi-
gungsansprüche für Eingriffe durch diese Außenbereichssatzung
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
4    28. Februar 2020 • Woche 9 		                                                                              Amt Schönberger Land
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m.    §2
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.                  Ortsteile
Die Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen Teil-       (1) Zur Gemeinde Roduchelstorf gehören neben Roduchelstorf
bereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich,           der Ortsteil Cordshagen.
für den Bereich der Straße des Friedens nach § 34 Abs. 4 Satz 2       (2) Der Ortsteil führt seinen Namen als Zusatz zu dem Namen
Nr. 3 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3         der Gemeinde.
Satz 4 BauGB in Kraft.                                                §3
Alle Interessierten können die Satzung der Stadt Dassow über die      Rechte der Einwohner
Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, süd-         (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die
westlicher Ortsbereich, für den Bereich der Straße des Friedens       Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame
und die Begründung von diesem Tage an im Amt Schönberger              Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck beruft die
Land, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, während der Öff-            Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch öffentliche Be-
nungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den            kanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen
Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene Satzung und         und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung
die zugehörige Begründung werden ergänzend in das Internet            kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
unter der Adresse www.schoenberger-land.de/Bekanntmachun-             (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in
gen eingestellt.                                                      Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertre-
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3        tersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden            Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser       (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet im öf-
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dassow geltend         fentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige
gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz     Gemeindeangelegenheiten.
2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist          (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rodu-
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen         chelstorf, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die
soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).                                Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn der Gemeindevertre-
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz        tersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie
4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent-             den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu
schädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine        unterbreiten. Dies gilt entsprechend für natürliche und juristische
bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschä-          Personen sowie Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Ro-
digungsansprüchen wird hingewiesen.                                   duchelstorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in        betreiben. Die Fragen müssen sich dabei auf Angelegenheiten
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern            der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsangelegenheiten)
(KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder         beziehen, sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beant-
aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ab-          wortung ermöglichen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand
lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend       von allgemeinem Interesse beziehen, keine Wertungen enthalten
gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein,      sowie keinen Bezug auf die Beratungsgegenstände der folgen-
wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter   den Tagesordnungspunkte der Sitzung haben; hiervon kann die
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der       Gemeindevertretung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Soweit
sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Dassow geltend ge-       Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese mit
macht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder          Zustimmung der Fragestellenden von den Befragten schriftlich
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets             beantwortet. Außerdem sind die Antworten der Gemeindevertre-
geltend gemacht werden.                                               tung zuzuleiten. Erteilen die Fragestellenden keine Zustimmung,
                                                                      sollen die Antworten in der folgenden Gemeindevertretersitzung
Dassow, den 18.02.2020                          (Siegel)
                                                                      mündlich mitgeteilt werden. Für die Fragestunde ist eine Zeit von
gez. Annett Pahl                                                      bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Bürgermeisterin der Stadt Dassow                                      (5) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Rodu-
                                                                      chelstorf haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                      mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu
mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.
                                                                      wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung
                                                                      unverzüglich zu unterrichten
Hauptsatzung der Gemeinde Roduchelstorf                               §4
vom 7. Februar 2020                                                   Gemeindevertretung
                                                                      (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
Präambel                                                              (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgen Fällen ausge-
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land             schlossen:
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt-           1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab-
machung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 777), zuletzt geän-            berufungen
dert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird nach     2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roduchelstorf           3. Grundstücksgeschäfte
vom 3. Dezember 2019 und nach Anzeige bei der Landrätin des           4. Vergabe von Aufträgen
Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichts-           5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer die Abschluss-
behörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:                                berichte
§1                                                                    (3) Die Gemeindevertretung hat im Einzelfall, sofern rechtliche
Name / Wappen / Flagge / Dienstsiegel                                 Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten des Absatzes 2
(1) Die Gemeinde Roduchelstorf führt kein eigenes Wappen und          in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit überwiegende Belan-
keine Flagge.                                                         ge des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner
(2) Die Gemeinde führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel       keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. In nicht in Absatz
mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen her-            2 aufgeführten Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit durch Be-
sehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und            schluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffent-
der Umschrift GEMEINDE RODUCHELSTORF • LANDKREIS                      lichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
NORDWESTMECKLENBURG.                                                  (4) Anfragen von Gemeindevertretern, die in der Sitzung der
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
Amt Schönberger Land		                                                                               28. Februar 2020 • Woche 9        5
Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sind spätes-           (2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger-
tens 10 Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder beim         meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine mo-
Bürgermeister einzureichen. Mündliche Anfragen während der           natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von
Gemeindevertretersitzung sollen, sofern Sie nicht in der Sitzung     140 Euro. Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 21 Tagen schrift-       Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält
lich beantwortet werden. Die Antworten sind den Mitgliedern der      eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in
Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.                         Höhe von 70 Euro.
                                                                     Für die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeis-
§5
                                                                     terin oder des Bürgermeisters, erhält die stellvertretende Person
Ausschüsse
                                                                     bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Auf-
(1) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V
                                                                     wandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag.
folgenden beratenden Ausschuss:
                                                                     Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter darf
a) Finanzausschuss                                                   die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten.
     Aufgaben: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren,        (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teil-
                Beiträge und sonstige Abgaben                        nahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse,
(2) Ein Hauptausschuss wird gemäß § 35 Absatz 1 KV M-V nicht         in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro.
gebildet.                                                            (4) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzun-
(3) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5         gen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden ein Sitzungsgeld
KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der              in Höhe von 40 Euro.
Finanzwirtschaft. Er besteht aus 3 Mitgliedern. Eine mehrheitli-     (5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede
che Besetzung mit Mitgliedern der Gemeindevertretung ist nicht       von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
erforderlich. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.      von 60 Euro.
(4) Der Ausschuss nach Abs. 1 setzt sich aus 5 Mitgliedern, davon    §8
mindestens 3 Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.            Öffentliche Bekanntmachungen
Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.                    (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im In-
(5) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses nach Absatz 1 sind      ternet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.
öffentlich. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses           de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönber-
sind nichtöffentlich.                                                ger Land unter der Internetadresse https://www.schoenberger-
§6                                                                   land.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Ver-
Bürgermeisterin / Bürgermeister                                      öffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land,
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidun-   Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen
gen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:                             der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen
1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 €          von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Ad-
     gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von         resse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zu-
     250,00 €.                                                       sätzlich erfolgen, rein informativ, entsprechende Aushänge in
2. bei überplanmäßige Ausgaben 10 % der betreffenden Haus-           den bestehenden Schaukästen der Gemeinde. Die Schaukästen
     haltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 € sowie bei außer-    befinden sich jeweils an den Bushaltestellen in Roduchelstorf (2)
     planmäßigen Ausgaben von 500,00 € je Ausgabenfall.              und in Cordshagen (1).
3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von             (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
     500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haus-    und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe
     haltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 € sowie bei      des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und
     Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes             der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der
     von 50.000,00 €.                                                Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift
4. bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkun-           und Dienstsiegel zu vermerken.
     gen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100 EUR.                   (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindever-
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen       tretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.
                                                                     schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht. Die
im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten.
                                                                     Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Ge-
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wert-
                                                                     schäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich,
grenze von 1.500,00 € bzw. von 500,00 € bei wiederkehrenden
                                                                     rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen.
Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bür-
                                                                     (4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge-
germeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm
                                                                     legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
                                                                     Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht
                                                                     der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”,
liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 €.
                                                                     zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus
(4) Vergaben von Aufträgen nach der UVgO in Höhe von bis zu
                                                                     Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen.
1.000,00 € und nach der VOB in Höhe von bis zu 5.000,00 €
können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ent-           §9
schieden werden.                                                     Inkrafttreten
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge-       Die Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzei-
meindliche Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches und            geverfahrens bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmeck-
erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 24 ff. Bauge-      lenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer
setzbuch.                                                            Bekanntmachung in Kraft.
§7                                                                   Roduchelstorf, den 7. Februar 2020
Entschädigungen
                                                                     gez. Petra Kassow        Dienstsiegel
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine mo-
                                                                     Bürgermeisterin
natliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 700
Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter     Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach drei Monaten        vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
eines Kalenderjahres, in denen die Bürgermeisterin oder der Bür-     der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
germeister ununterbrochen vertreten wurden.                          nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
6    28. Februar 2020 • Woche 9 		                                                                             Amt Schönberger Land
nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt            Für die Tiefbauarbeiten im gesamten Stadtgebiet ist die Firma
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-          Pohl GmbH & Co.KG zuständig.
kanntmachungsvorschriften.                                             Wenn Sie Fragen, Sorgen, Hinweise und Nöte haben hinsichtlich
                                                                       Breitbandausbau, dann wenden Sie sich bitte an die Firma Pohl
                                                                       GmbH, diese ist vor Ort in der Bahnhofstr. ehemals AGS – Bau-
1. Satzung zur Änderung der Satzung                                    container zu erreichen.
der Gemeinde Menzendorf über
                                                                       Ansprechpartner ist hier:
die Stundung, Niederschlagung und Erlass                                  -   Frau Dagmar Ernst - Telf. 038461 911928 oder
von Ansprüchen vom 11.02.2020                                             -   Frau Anja Dochow - Telf. 038461 911929
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung         Hier einige Eckdaten zum Breitbandausbau:
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung            Auftraggeber: WEMACOM
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1        Bezeichnung des Ausbaugebietes: Cluster 24 - 30
des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 22        Ausbaugebiet: Stadt Schönberg, Lüdersdorf, Selmsdorf, Sülsdorf,
der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik)                 Groß und Klein Bünsdorf, Groß- und Klein Neuleben, Teschow,
vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 34), zuletzt geändert        Schattin, Malzow, Kleinfeld, Rupensdorf, Lauen, Zarnewenz,
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.        Wahrsow, Retelsdorf,
499) sowie der §§ 7 Abs. 7 und 12 Abs. 6 des Kommunalabga-
                                                                       Bauzeit: 09/2019 - 07/2020
bengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                                       Gesamtvolumen: 86 km Tiefbautrasse und 940 Hausanschlüsse
12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190)           Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich vertrau-
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Menzendorf vom              ensvoll an die WEMACOM.
05.11.2019 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinde Menzendorf über Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Ansprüchen erlassen:                                        Bekanntmachung
Artikel 1                                                              der vorsitzenden Schiedsperson
Änderung der Satzung
                                                                       Der Amtsausschuss des Amtes Schönberger Land hat
Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Ansprüchen vom 29.04.2010 wird wie folgt geändert:                     Frau Imke Runge als vorsitzende Schiedsperson
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                                                       für das Amt Schönberger Land unter Beachtung der gesetzlichen
㤠3a
                                                                       Bestimmungen für 5 Jahre, bis zum 09.05.2024, gewählt.
Verrentung
(1) Auf Antrag kann der Teil des Beitrags bzw. der Vorausleistung,     Die vorsitzende Schiedsperson wurde am 21.06.2019 vom Direktor
der 2.000 Euro übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden,          des Amtsgerichts Wismar in ihr Amt berufen und gemäß § 6 des
die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Die          Schiedsstellengesetzes verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft
Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn          und unparteiisch zu erfüllen.
die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Bei-         Anträge auf ein Schiedsverfahren können per E-Mail (schieds-
tragsschuldner bedeuten würde.                                         stelle@schoenberger-land.de) oder schriftlich an das Amt Schön-
Im Regelfall soll die Rate monatlich 50,00 Euro bzw. jährlich 600,00   berger Land, Am Markt 15 in 23923 Schönberg gestellt werden.
Euro nicht unterschreiten.                                             Telefon: 038828 330-1310
(2) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 vom Hundert über
dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt-           Amt Schönberger Land
gemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz           Der Amtsvorsteher
als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht             Im Auftrag
festgesetzt werden.                                                    Frank Lehmann
Der Zinssatz gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente.
Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag         Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.“                                mit Ablauf des 30.01.2020 amtlich bekannt gemacht.
Artikel 2
Inkrafttreten                                                          1. Satzung zur Änderung der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
                                                                       der Stadt Dassow über die Stundung,
Menzendorf, den 11.02.2020
                                                                       Niederschlagung und Erlass
gez. Anke Goerke        (Dienstsiegel)
                                                                       von Ansprüchen vom 11.02.2020
Bürgermeisterin
                                                                       Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung
                                                                       für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
                                                                       vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1
                                                                       des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 22
                                                                       der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik)
                                                                       vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 34), zuletzt geändert
                                                                       durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V
Amt Schönberger Land                                                   S. 499) sowie der §§ 7 Abs. 7 und 12 Abs. 6 des Kommunalab-
Der Amtsvorsteher                                                      gabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Information zum Breitbandausbau                                        vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert
                                                                       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V
in der Stadt Schönberg                                                 S. 190) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Dassow vom
Werte Bürgerinnen und Bürger,                                          26.11.2019 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung
zurzeit wird durch die WEMACOM in der Stadt Schönberg der              der Stadt Dassow über Stundung, Niederschlagung und Erlass
Breitbandausbau durchgeführt.                                          von Ansprüchen erlassen:
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
Amt Schönberger Land		                                                                                 28. Februar 2020 • Woche 9      7
Artikel 1                                                              Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der
Änderung der Satzung                                                   Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung
Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von          des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vor-
Ansprüchen vom 8. Oktober 2009 wird wie folgt geändert:                derhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                Dassow, den 12.02.2020
㤠3a
Verrentung                                                             gez. Pahl
(1) Auf Antrag kann der Teil des Beitrags bzw. der Vorausleistung,     Bürgermeisterin
der 2.000 Euro übersteigt, in eine Schuld umgewandelt werden,          Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Die          mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.
Verlängerung auf bis zu 20 Jahresleistungen ist möglich, wenn
die Entrichtung nach Satz 1 eine erhebliche Härte für den Bei-
tragsschuldner bedeuten würde.                                         Tätigkeitsbericht 2019 des Rechnungs-
Im Regelfall soll die Rate monatlich 50,00 Euro bzw. jährlich 600,00
Euro nicht unterschreiten.
                                                                       prüfungsausschusses
(2) Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 vom Hundert über       des Amtes Schönberger Land
dem nach § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt-           für die Gemeinde Menzendorf
gemachten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz
als nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darf nicht             Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Schönberger Land
festgesetzt werden.                                                    hat gegenüber der Gemeinde Menzendorf einen Tätigkeitsbericht
Der Zinssatz gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente.      für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegt. Der entsprechende Tätig-
Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag         keitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am
ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.“                                30.01.2020 zur Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht 2019 des
                                                                       Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Schönberger Land
Artikel 2                                                              für die Gemeinde Menzendorf wird hiermit öffentlich bekannt ge-
Inkrafttreten                                                          macht. Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.        der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwal-
Dassow, den 11.02.2020                                                 tung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15,
                                                                       Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
gez. Annett Pahl      (Dienstsiegel)
Bürgermeisterin                                                        Schönberg, den 12.02.2020
                                                                       gez. Lenschow
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                       Amtsvorsteher
mit Ablauf des 19.02.2020 amtlich bekannt gemacht.
                                                                       Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                       mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.
Bekanntmachung
zum Wirtschaftsplan 2020 der GGD                                       Bekanntmachung der Grundstücks-
Der Wirtschaftsplan 2020 und der 5-jährige Finanzplan 2020 -           gesellschaft Stadt Schönberg
2024 der Grundstücksgesellschaft Dassow mbH wurde in der
Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung           mit beschränkter Haftung
am 13.01.2020 beraten und genehmigt. Die Stadtvertretung der           zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates:
Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 28.01.2020 den Wirtschafts-
                                                                       Der Aufsichtsrat der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg
plan 2020 und den 5-jährigen Finanzplan 2020 - 2024 der Grund-
                                                                       mbH setzt sich wie folgt zusammen:
stücksgesellschaft Dassow mbH beschlossen.
Der Wirtschaftsplan 2020 und der 5-jährige Finanzplan 2020 -           Vorsitzender            Herr Sebastian Busse
2024 der Grundstücksgesellschaft Dassow mbH werden hiermit             Stellv. Vorsitzender    Herr Michael Heinze
öffentlich bekanntgegeben. Sie liegen zur Einsichtnahme vom            Schriftführer           Herr Felix Oeser
Zeitpunkt der Bekanntmachung an für vierzehn Werktage in der           Stellv. Schriftführer   Herr Ronny Freitag
Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg,                Mitglied:               Herr Daniel Schwabe
Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten               Mitglied:               Herr Christian Zwiebelmann
öffentlich aus.                                                        Mitglied                Herr Jörn Stange
Dassow, den 12.02.2020                                                 Schönberg, den 11.02.2020
gez. Pahl                                                              gez. S. Korn
Bürgermeisterin                                                        Bürgermeister
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen            Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.                     mit Ablauf des 17.02.2020 amtlich bekannt gemacht.

Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungs-                               Hauptsatzung der Gemeinde Selmsdorf
ausschusses der Stadt Dassow                                           vom 4. Februar 2020
für das Haushaltsjahr 2019                                             Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow hat ge-                das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
genüber der Stadt Dassow einen Tätigkeitsbericht für das Haus-         Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt
haltsjahr 2019 vorgelegt.                                              geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467)
Der entsprechende Tätigkeitsbericht wurde der Stadtvertretung          wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.12.2019 und
in seiner Sitzung am 28.01.2020 zur Kenntnis gegeben.                  nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der unteren Rechts-
Der Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der             aufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am
Stadt Dassow wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.                  30.01.2020 nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
8    28. Februar 2020 • Woche 9 		                                                                                Amt Schönberger Land
§1                                                                     (6) Fragen von Einwohnern, die während der Einwohnerversamm-
Gemeindegebiet                                                         lung nicht oder nicht vollständig beantwortet werden können, sind
(1) Zur Gemeinde Selmsdorf gehören neben Selmsdorf die Orts-           spätestens 14 Tage nach der Einwohnerversammlung schriftlich
teile Hof Selmsdorf, Lauen, Sülsdorf, Teschow und Zarnewenz.           zu beantworten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister un-
(2) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen           terrichtet die Gemeindevertretung über den Inhalt der durchge-
der Gemeinde.                                                          führten Einwohnerversammlung. Anregungen und Vorschläge der
                                                                       Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§2
                                                                       sollen der Gemeindevertretung zur nächsten Sitzung nach der
Wappen, Siegel und Flagge
                                                                       Einwohnerversammlung zur Beratung vorgelegt werden.
(1) Das Wappen der Gemeinde Selmsdorf zeigt:
Gespalten von Rot und Gold; vorn ein silbernes Hochkreuz, über-        §5
höht von einer goldenen Fürstenkrone; hinten eine grüne Ähre.          Einwohnerfragestunde
(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und           Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr voll-
der Umschrift GEMEINDE SELMSDORF * LANDKREIS NORD-                     endet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Per-
WESTMECKLENBURG.                                                       sonenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen
(3) Die Flagge der Gemeinde Selmsdorf ist gleichmäßig längsge-         oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit,
streift von Rot und Gelb. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf     in einer Fragestunde Fragen an die Mitglieder der Gemeindever-
jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des gelben Streifens       tretung sowie der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu
übergreifend, das Gemeindewappen. Die Länge des Flaggentuchs           stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die
verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.                                      Redezeit ist auf 5 Minuten begrenzt. Die Einwohnerfragestunde
                                                                       ist Teil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Für die
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Ge-
                                                                       Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Wäh-
nehmigung durch den Bürgermeister.
                                                                       rend der Fragestunde gestellte Fragen sind sofort zu beantworten.
§3                                                                     Soweit dies nicht möglich ist, hat eine schriftliche Beantwortung
Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner                  bis spätestens zehn Tage nach der Sitzung zu erfolgen. Die Bür-
Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, an allen öf-             germeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der nächsten
fentlichen Beratungen und Sitzungen der Ausschüsse und der             Sitzung der Gemeindevertretung über den Inhalt der Antwort.
Gemeindevertretung teilzunehmen.                                       Fragen, Vorschläge oder Anregungen, deren Beantwortung inner-
§4                                                                     halb der Gemeindevertretersitzung erfolgen soll, sind spätestens
                                                                       fünf Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Bürgermeisterin
Einwohnerversammlung
                                                                       oder beim Bürgermeister einzureichen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft, so oft es die
Geschäftslage erfordert sowie bei besonderen Anlässen eine Ver-        §6
sammlung der Einwohner der Gemeinde ein, um die Einwohnerin-           Anhörung
nen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten            (1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohnerinnen
der Gemeinde zu unterrichten. Eine Einwohnerversammlung kann           und Einwohner sowie Sachkundige, die von Beratungsgegenstän-
auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. Die Möglichkeit       den der Gemeindevertretung betroffen sind, anzuhören. In der
der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerver-            Anhörung können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sach-
sammlung zu verlangen, bleibt unberührt.                               kundige ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde         (2) Die Leitung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem
oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt              Bürgermeister. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung können
werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst              Fragen an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an Sachkun-
frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unter-          dige richten. Die Gemeindevertretung kann beschließen, den
richtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder         Beratungsgegenstand einmal zu vertagen, um die Anhörung
Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte          fortzuführen.
Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die            §7
Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen.             Gemeindevertretung
Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äuße-            (1) Die Gemeindevertretung überwacht die Durchführungen ihrer
rung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder       Entscheidungen.
Anhörung bleiben unberührt.                                            (2) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Erste Stell-
(3) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung auf-            vertreterin/einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertre-
zustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversamm-             terin/einen Zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des
lung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der Einwohnerinnen              Bürgermeisters. Die Stellvertreter werden durch Mehrheitswahl
und Einwohner dies wünscht. Zeit, Ort und Tagesordnung der             gewählt.
Einwohnerversammlung sind vorher öffentlich bekannt zu geben.          §8
Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.                                      Sitzungen der Gemeindevertretung
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Ein-         (1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
wohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Redner             (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen aus-
beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung               geschlossen:
der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das         1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Ab-
Hausrecht aus.                                                              berufungen,
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift auf-         2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
zunehmen. Diese Niederschrift muss mindestens enthalten:               3. Grundstücksangelegenheiten,
1. Zeit und Ort der Einwohnerversammlung,                              4. Vergabe von Aufträgen,
2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und             5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschluss-
     Einwohner,                                                             bericht.
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerver-               Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche
     sammlung waren,                                                   Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge.                           - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fäl-
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder vom Bür-           len ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn
germeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer          überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte
unterzeichnet.                                                         Interessen Einzelner es erfordern.
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
Amt Schönberger Land		                                                                             28. Februar 2020 • Woche 9       9
(3) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkun-        (2) Die oder der jeweilige Ausschussvorsitzende und seine zwei
gen und ähnlichen Zuwendungen hat grundsätzlich die Gemein-         Stellvertreter werden im Ausschuss durch Mehrheitswahl gewählt.
devertretung zu treffen. Der Hauptausschuss wird ermächtigt, die    (3) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:
Entscheidung für Beträge von 100 EUR bis 1.000 EUR zu treffen.      Name                      Aufgabengebiet
§9
Hauptausschuss
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er koordiniert die Arbeit     a) Bau- und              Dorfentwicklung, Natur- und Umwelt-
aller beratenden Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er hat alle        Umweltausschuss       schutz, Flächennutzungsplanung,
wichtigen Entscheidungen der Gemeindevertretung auf dem Ge-                                  Bauleitplanung, Hoch,- Tief- und
biet des Haushaltsrechts vorzubereiten und die Haushaltsführung                              Straßenbauangelegenheiten, Wirt-
der Gemeinde zu begleiten. Dem Hauptausschuss gehören neben                                  schaftsförderung, Landschaftspflege,
dem Bürgermeister sechs Gemeindevertreter an. Die Besetzung                                  Land- und Forstwirtschaft, Verkehrsan-
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stellvertretende                            gelegenheiten, Straßenreinigung, Ener-
Mitglieder werden gewählt.                                                                   gie, Denkmalpflege, Kleingartenwesen,
(2) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschus-                                Fremdenverkehr und Tourismus
ses i. S. d. § 36 Abs. 2 KV M-V sowie die Aufgaben der Bereiche
Sicherheit und Ordnung wahr.                                        b) Ausschuss für Kultur Kultur- und Heimatpflege, Gesundheits-
(3) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen            und Soziales         und Sozialwesen, Behinderten- und Se-
dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22                                 niorenförderung, Vereinswesen, Biblio-
KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch                                   thekswesen,
die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bür-
germeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der       c) Ausschuss für            Jugendförderung, Schul- und Bil-
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich zugewiese-           Jugend, Schule,          dungsangelegenheiten, Betreuung der
nen Aufgaben.                                                          Bildung und Sport        Schul- und Kindereinrichtungen, Sport-
(4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4                                   entwicklung, Betreuung der Sport- und
KV M-V                                                                                          Freizeiteinrichtungen
1. im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leis-       (4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 3 sind öffentlich;
     tungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 500      § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
     EUR bis 10.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistun-          (5) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV
     gen bis zu einer Wertgrenze von 250 EUR bis 5.000 EUR          M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanz-
     pro Monat,                                                     wirtschaft. Er setzt sich aus 2 Mitgliedern der Gemeindevertretung
2. im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen             und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Stellvertretende
     und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von                Mitglieder werden nicht gewählt. Der Rechnungsprüfungsaus-
     5 % bis 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch        schuss tagt nicht öffentlich.
     nicht mehr als 10.000 EUR, sowie bei außerplanmäßigen          (6) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte die weiteren
     Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze          Mitglieder des Amtsausschusses gem. § 132 KV M-V nach den
     von 500 EUR 10.000 EUR je Ausgabenfall,                        Grundsätzen der Verhältniswahl. Ferner wählt die Gemeinde-
3. bei Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken bis            vertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für jedes
     zu einer Wertgrenze von 0 EUR, bei Hingabe von Darlehen,       weitere Mitglied jeweils einen Stellvertreter.
     die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden,      § 11
     bis zu 0 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen         Bürgermeisterin / Bürgermeister
     des Haushaltsplanes bis 0 EUR,                                 (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entschei-
4. im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze                      dungen unterhalb der Wertgrenzen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5
     von 2.500 EUR bis 5.000 EUR,                                   dieser Hauptsatzung. Sie oder er unterrichtet den Hauptausschuss
5. im Rahmen der Nr. 5 bei städtebaulichen Verträgen                laufend über die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen.
     bis 0 EUR.                                                     (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gemein-
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über die Vergabe von Auf-        devertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
trägen für Planungsleistungen bis zu 1,00 EUR, für Liefer- und      zu unterrichten.
Dienstleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.001 EUR bis       (3) Erklärungen der Gemeinde Selmsdorf im Sinne des § 39 Abs.
20.000 EUR; bei Vergaben von Bauleistungen innerhalb einer          2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR, bei wie-
Wertgrenze von 10.001 EUR bis 50.000 EUR und über die Ver-          derkehrenden Verpflichtungen bis zu 250 EUR pro Monat, können
gabe aller freiberuflicher Leistungen. Die Werte beinhalten die     von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein oder durch
gesetzliche Mehrwertsteuer.                                         einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in
(6) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem          einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Davon ausgenommen
Bürgermeister über die Einstellung, Höhergruppierung und Kün-       sind Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken.
digung von Angestellten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.               (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das ge-
(7) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen      meindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.
nach Abs. 4 bis 6 zu unterrichten.                                  (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig,
(8) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Beteiligung        wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht
der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB.                     ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch
(9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 8 Abs.    gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
2 der Hauptsatzung gilt entsprechend.
                                                                    § 12
§ 10                                                                Entschädigung
Ausschüsse                                                          (1) Entschädigungen werden auf der Grundlage der Entschädi-
(1) Die Fachausschüsse bestehen aus 7 Mitgliedern. Sie setzen       gungsverordnung (EntschVO M-V) wie folgt geregelt:
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus mindestens 4 Ge-      (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine mo-
meindevertreterinnen und Gemeindevertretern und höchstens 3         natliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.200 EUR. Im
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Die            Krankheitsfall wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 für
Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. In       die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum 42. Tag
der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung         fortgezahlt, ab dem 43. Tag entfällt die Aufwandsentschädigung.
geregelt. Stellvertretende Mitglieder werden gewählt.               Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei ununterbrochener urlaubs-
Die nächste Ausgabe erscheint am 27. März 2020 - Amt ...
10    28. Februar 2020 • Woche 9 		                                                                              Amt Schönberger Land
bedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten 6          -   Wohngebiet Sandberg - Straße am Sandberg,
Wochen nicht übersteigen.                                                 Gehweg Friedhof;
(3) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger-      -   Wohngebiet Flöhkamp - Straße Flöhkamp,
meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine              Gehweg Eierräuberweg
monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe            -   Wohngebiet Am Mühlenbruch - Containerplatz.
von 440 EUR.
                                                                      (4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der nach Absatz 1 vorge-
Die zweite stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürger-
                                                                      legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
meisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine
                                                                      Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Veröffentlichung in
monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe
                                                                      der Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG, Grevesmühlener Zeitung”,
von 220 EUR.
Zudem wird den stellvertretenden Bürgermeistern für ihre beson-       zu beziehen über die OZ-Lokalzeitung-Verlag GmbH, Pressehaus
dere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters für die Dauer      Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 11, 23936 Grevesmühlen.
der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung           § 14
in Höhe von einem Dreißigstel der Entschädigung des Bürger-           In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
meisters nach Abs. 2 pro Tag der Vertretung gewährt.                  Der § 12 der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2019 in
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnah-   Kraft. Alle weiteren Bestimmungen dieser Hauptsatzung treten
me an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse,            am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 EUR.
Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme Sitzungen            Selmsdorf, den 4. Februar 2020
von Ausschüssen, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in
                                                                      gez. Kreft            (Dienstsiegel)
Höhe von 40 EUR. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die
                                                                      Bürgermeister
zur Vorbereitung von Gemeindevertretungs- bzw. Ausschusssit-
zungen dienen, wird Sitzungsgeld gewährt.                             Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
(5) Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten für jede    vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe         der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
von 60 EUR.                                                           nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
(6) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche funktionsbezo-      nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
gene Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EUR.                       nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten einen mo-          kanntmachungsvorschriften.
natlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 EUR, sofern sie keine
funktionsbezogene Aufwandentschädigung erhalten.                      Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                      mit Ablauf des 7. Februar 2020 bekannt gemacht.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im In-
                                                                      Gemeinde Lüdersdorf
ternet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.
de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönber-              Der Bürgermeister
ger Land unter der Internetadresse https://www.schoenberger-          über Amt Schönberger Land
land.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Ver-
öffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land,      Öffentliche Bekanntmachung
Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen            Hiermit lade ich zu der 8. Sitzung der Gemeindevertretung Lü-
der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen
                                                                      dersdorf ein.
von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Adres-
se zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zusätzlich       Sitzungstermin:   Dienstag, 25.02.2020, 19:00 Uhr
zur öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt im Amtlichen      Ort, Raum:        im Mehrzweckraum in der Dreifelderhalle
Bekanntmachungsblatt der Gemeinden und Städte des Amtes                                 Wahrsow, Hauptstraße 21
Schönberger Land UNS AMTSBLATT ein nachrichtlicher Abdruck.
Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und
                                                                      Tagesordnung:
wird kostenlos allen Haushalten der Gemeinde; einschließlich der      Öffentlicher Teil
Ortsteile, zugestellt. Es kann auch einzeln bzw. im Abonnement        Beginn: 19:00 Uhr
gegen Entgelt bei der Linus Wittich Medien KG, Röbeler Straße         1 Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßig-
9, 17209 Sietow, bezogen werden.                                          keit der Einladung, der Anwesenheit sowie der Beschluss-
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen               fähigkeit
und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 unter Angabe        2 Einwohnerfragestunde
des Gegenstandes, des Ortes, der Tageszeit, dem Beginn und            3 Bestätigung der Tagesordnung bzw. Änderungsanträge zur
der Dauer der Auslegung hinzuweisen. Beginn und Ende der                  Tagesordnung
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift          4 Bestätigung der Sitzungsniederschrift vom 28.01.2020
und Dienstsiegel zu vermerken.                                        5 Bericht des Bürgermeisters
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinde-            6 Bekanntgabe der Beschlüsse des nichtöffentlichen Sit-
vertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://               zungsteils vom 28.01.2020
www.schoenberger-land.de/Sitzungskalender bekannt gemacht.            7 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Lüders-
Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß             dorf für das Jahr 2017 und Entlastung des Bürgermeisters
Geschäftsordnung. Nachrichtlich sind die folgende Schaukästen         8 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Lüders-
zu nutzen:                                                                dorf für das Jahr 2017 und Entlastung des Bürgermeisters
- am Gemeindehaus Selmsdorf, Lübecker Straße 35;                      9 Fortführung zum Haushaltssicherungskonzept
- OT Teschow - Dorfanger;                                             10 Beratung und Beschlussfassung zum Haushalt 2020
- OT Lauen - Dorfstraße;                                              11 Digitalpakt Schulen MV - Kooperation der Schulträger
- OT Sülsdorf an der Bushaltestelle - Dorfstraße;                     12 Erhöhung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Boden-
- OT Zarnewenz an der Bushaltestelle B 105;                               verbandes Stepenitz-Maurine ab 2021
- OT Hof Selmsdorf - Dorfstraße;                                      13 Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungsausschuss des
- Wohngebiet Tannenwald - Tannenweg,                                      Amtes Schönberger Land für das Haushaltsjahr 2019
     Zufahrt Dr.-Leber-Straße;                                        14 Informationen und Anfragen
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