Einladung zur Hauptversammlung 2017 - Nanogate
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Nanogate AG Quierschied-Göttelborn ISIN DE000A0JKHC9 – ISIN DE000A2DAPR0 WKN A0JKHC – WKN A2DAPR Einladung zur Hauptversammlung 2017 Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Donnerstag, dem 29. Juni 2017, um 11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr) in die CCS Congresshalle Saarbrücken, Hafenstr. 12, in 66111 Saarbrücken ein. 2
Tagesordnung Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: „Der Bilanzgewinn von 5.355.904,80 Euro wird in Höhe von 417.255,63 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,11 Euro je Stückaktie auf die 3.793.233 dividendenberechtigten Stückak- tien verwendet. Der Restbetrag von 4.938.649,17 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.“ 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vor- stands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“ 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichts- rats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichts- rats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“ 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrü- cken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.“ 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Ka- pitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: „a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundka- pital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 um bis zu EUR 968.140,00 einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung der Eintra- gung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 3
Tagesordnung b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesell- schaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Auf- sichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sach- einlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionä- ren ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Be- zugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgege- ben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitaler- höhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebe- trag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu be- rücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitaler- höhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 3 gemäß Beschluss zu lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräu- men. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Un- ternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 4
Tagesordnung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unterneh- men, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unterneh- men im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unter- schreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Ge- nehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.“ d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Aus- nutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen. e) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu diesem Tagungsordnungspunkt 6 a) und c) (Aufhebung des bisheri- gen § 4 Abs. 3 der Satzung und der Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur mit der Maßgabe anzumelden, dass beide Änderungen unmittelbar nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden.“ 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungs- vertrag mit der Nanogate PD Systems GmbH Die Nanogate AG und die Nanogate PD Systems GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen haben am 11. Mai 2017 einen Gewinnabführungs- vertrag abgeschlossen. Die Nanogate PD Systems GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Nanogate AG ohne außen- stehende Aktionäre. Der Vertrag dient der Begründung einer körper- schaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Nanogate AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 15. Mai 2017 erteilt. 5
Tagesordnung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 11. Mai 2017 zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen wird zugestimmt.“ 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungs- vertrag mit der Nanogate Goletz Systems GmbH Die Nanogate AG und die Nanogate Goletz Systems GmbH mit Sitz in Kierspe haben am 4. Mai 2017 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Nanogate Goletz Systems GmbH ist eine Toch- tergesellschaft der Nanogate AG. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Einla- dung. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz Systems GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Nanogate AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz Systems GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 11. Mai 2017 erteilt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 4. Mai 2017 zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH mit Sitz in Kierspe wird zugestimmt.“ 9. Beschlussfassung über die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Das Mitglied des Aufsichtsrats Sebastian Reppegather hat zum Ablauf der am 29. Juni 2017 stattfindenden Hauptversammlung sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Damit gehören dem Aufsichts- rat mit Ende dieser Hauptversammlung nur noch fünf Mitglieder an. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands (CFO) der Rheinmetall Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mit- glied des Aufsichtsrats gewählt.“ Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bilden- den Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg (Ohm) 6
Tagesordnung 10. Beschlussfassung über die Änderung des § 21 der Satzung der Nanogate AG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 der Satzung wie folgt neu zu fassen: „§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von je EUR 20.000,00. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 150 % der in Absatz (1) genannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden 125 % der in Absatz (1) genannten Vergütung. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung. (4) Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält eine weitere feste Vergü- tung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Personalaus- schusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung. Dieser Absatz gilt ab dem Geschäftsjahr 2017. (5) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäfts- jahres an, bestimmt sich die Vergütung gemäß Absatz (1) pro rata tem- poris, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. Entsprechendes gilt für eine weitere Vergütung einer Tätigkeit im Prüfungsausschuss (Absatz (3)) oder im Personalausschuss (Abs. (4)). (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der Ge- sellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. (7) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben. (8) Die jährliche Vergütung nach den Absätzen (1), (3) und (4) ist fällig und zu zahlen in vier gleichen Raten, die jeweils zum Ablauf eines Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig werden.“ 11. Beschlussfassung über die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Dem Umwandlungsplan vom 15. Mai 2017, Urkundenrolle des Notars Dr. Thorsten Reinhard mit Amtssitz in Frankfurt am Main UR-Nr. 104/2017, zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt und die Satzung der Nanogate SE wird genehmigt.“ Der Umwandlungsplan mit Satzung ist dieser Einladung als Anlage 3 beigefügt. 7
Tagesordnung 12. Beschlussfassung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Nanogate SE Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) sind – vorbehaltlich der Eintragung eines zustim- menden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im Handelsregister – die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der durch die Umwandlung entstehenden Nanogate SE zu bestellen. Bei Eintragung der Umwandlung enden die Mandate der amtierenden Aufsichtsrats- mitglieder. Der Aufsichtsrat der Nanogate SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung der Nanogate SE aus 6 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Es sind daher 6 Mitglieder in den zukünftigen Aufsichtsrat der Nanogate SE zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Aufsichtsratswahl Oliver Schumann „Herr Oliver Schumann, Geschäftsführer der Capital Dynamics GmbH, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano- gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Oliver Schumann ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Estacionamientos y Servicios S.A. (Eysa), Madrid, Spanien – Fincentrum a.s., Prag, Tschechische Republik – Cartera Sercoma, S.L., Madrid, Spanien – Tamsi Spain, S.L., Madrid, Spanien b) Aufsichtsratswahl Dr. Farsin Yadegardjam „Herr Dr. Farsin Yadegardjam, Mitglied des Vorstands der EVP Capital Management AG, wohnhaft in Roßdorf, wird mit Wir- kung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Dr. Farsin Yadegardjam ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Aufsichtsrat der Phenex Pharmaceuticals AG, Ludwigshafen – Aufsichtsrat der EUROIMMUN Medizinische Labordiagnosti- ka AG, Lübeck 8
Tagesordnung Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Verwaltungsrat der K&K Group AG, Cham, Schweiz – Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz – Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Walli- sellen, Schweiz – Beirat der Tranquini GmbH, Wien, Österreich c) Aufsichtsratswahl Dr. Clemens Doppler „Dr. Clemens Doppler, Geschäftsführer der HeidelbergCapital Asset Management GmbH und der HeidelbergCapital General Partner GmbH, wohnhaft in Heidelberg, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano- gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Dr. Clemens Doppler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Vorsitzender des Aufsichtsrats der 4SC AG, München Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Aufsichtsrat der MerLion Pharmaceuticals Pte Ltd, Singapur – Beirat der Vasopharm GmbH, Würzburg d) Aufsichtsratswahl Hartmut Gottschild „Herr Hartmut Gottschild, Unternehmensberater, wohnhaft in Aa- len, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nano- gate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichts- ratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Hartmut Gottschild ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Aufsichtsrat der Nanogate GfO Systems AG, Schwäbisch Gmünd Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz – Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Walli- sellen, Schweiz – Aufsichtsrat der Nanogate Vogler Systems GmbH, Lüdenscheid – Beirat der ISP GmbH & Co. KG, Limburg – Beirat der TSE Systems GmbH, Bad Homburg – Board der TSE Systems Inc., Chesterfield, USA e) Aufsichtsratswahl Klaus-Günter Vennemann „Herr Klaus-Günter Vennemann, Unternehmens- und Manage- mentberater, wohnhaft in Waidring, Österreich, wird mit Wirkung 9
Tagesordnung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano- gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Klaus-Günter Vennemann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, Düsseldorf Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Beirat der Dr. Rudolf Kellermann GmbH, Homberg/Ohm – Aufsichtsrat der Nanogate PD Systems GmbH, Bad Salzuflen f ) Aufsichtsratswahl Dr. Peter Merten „Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands der Rheinmetall Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano- gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“ Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen: – Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg (Ohm) 13. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers der Nanogate SE für das Geschäftsjahr 2017 Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) ist – vorbehaltlich der Eintragung eines zustim- menden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im Handelsregister – ein Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Nanogate SE zu bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saar- brücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Nanogate SE für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.“ 10
Bericht des Vorstands Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 6: Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Grün- de für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und zum Ausgabebe- trag erstattet, der wie folgt bekannt gemacht wird: Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: Die Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 mit Zustim- mung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.688.858 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.688.858,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital I“). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung, die am 23. Januar 2017 im Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 382.947,00 so- wie im Rahmen einer Barkapitalerhöhung, die am 20. April 2017 im Han- delsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 337.771,00. Folglich besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell lediglich noch in Höhe von EUR 968.140,00. Dieser Betrag schöpft das zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Daher erscheint es sinnvoll, den Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Geneh- migten Kapitals I zu erhöhen. Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptver- sammlung ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Arbeitnehmer von Konzernunterneh- men und bei Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie dann, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. Für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist dabei der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass mit Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhö- hung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden 11
Bericht des Vorstands insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entwe- der durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschlie- ßen, um neue Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Ar- beitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhun- gen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Un- ternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnis- sen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermäch- tigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenka- pitalbasis der Nanogate AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Ausnutzung des Bezugsrechts- ausschlusses aus dem Genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleis- tung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Ab- wägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsaus- schluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals I ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugs- 12
Bericht des Vorstands / Vorlagen rechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preis- festsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermäch- tigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchs- tens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken. Vorlagen Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgen- den Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Na- nogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen: – der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Nanogate AG zum 31. De- zember 2016 – der Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2016 – der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 – der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes gemäß § 170 Abs. 2 AktG – der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 – die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate AG für die Geschäftsjahre 2015 und 2014 – die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate PD Systems GmbH und der Nanogate Goletz Systems GmbH für die Geschäfts- jahre 2016, 2015 und 2014 – der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017 – der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017 – der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der Ge- schäftsführer der Nanogate PD Systems GmbH gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH – der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der Geschäftsführer der Nanogate Goletz Systems GmbH gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH – der nach § 293e AktG zu erstattende Bericht des gemeinsamen Ver- tragsprüfers über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH – Umwandlungsplan mit Satzung der SE – Umwandlungsbericht – Umwandlungsprüfungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 6 SE-VO 13
Teilnahmebedingungen / Stimmrechtsvertretung Teilnahmebedingungen Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 24 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2017 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 8. Juni 2017 (0.00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteils- besitzes bedürfen jeweils mindestens der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein: Nanogate AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0)711 12779256 E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich (§ 126 BGB) zu erteilen. § 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch per Telefax an die Nummer +49 (0)6825 9591829 oder per E-Mail an die Adresse hv@nanogate.com erfolgen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter in der Hauptver- sammlung vertreten lassen können. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die allen angemeldeten Aktionären unaufgefordert zugesandt werden und die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung auch zum Download bereitstehen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptver- sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 14
Anträge und Anfragen Anträge und Anfragen von Aktionären Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tages- ordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 4. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugehen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Ge- genantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemach- ten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversamm- lung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht. Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf Anfragen und Anträge zur Hauptversammlung bitten wir Anträge (ein- schließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen ausschließlich an die Nanogate AG Zum Schacht 3 66287 Quierschied-Göttelborn Germany Fax: +49 (0)6825 9591829 oder an folgende E-Mail-Adresse hv@nanogate.com zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig bis zum 4. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse ein- gegangene ordnungsgemäße Ergänzungsanträge und rechtzeitig bis zum 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse eingegangene ordnungs- gemäße Gegenanträge sowie Wahlvorschläge werden den Aktionären im Internet unter www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Quierschied-Göttelborn, im Mai 2017 Nanogate AG Der Vorstand 15
Anlage 1 Anlage 1: Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017 GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen (1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, – nachfolgend „NANOGATE“ genannt – und (2) Nanogate PD Systems GmbH, Altenhagener Str. 13, 32107 Bad Salzuflen, – nachfolgend „PD-Systems“ genannt- VORBEMERKUNG (A) Die NANOGATE ist Alleingesellschafterin der PD-Systems. (B) Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Gewinnabführung (1) PD-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an NANO- GATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) PD-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig sowie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlos- sen. (3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der PD-Systems. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der PD-Systems und ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz in Höhe von 3 % p. a. zu verzinsen. § 2 Verlustübernahme NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den 16
Anlage 1 Verlustübernahmeanspruch mit 3 % ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. § 3 Informationsrecht (1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der PD-Systems einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der PD-Systems zu erhalten. (2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die PD-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Ent- wicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. § 4 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der PD-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von PD-Systems wirksam. (2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Beginn des Geschäftsjahres der PD-Systems). (3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz § 5(2), und jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft PD-Systems, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündi- gungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an der PD-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Voraussetzun- gen der finanziellen Eingliederung der PD-Systems in die NANOGATE gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres erfolgen. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. § 5 Sicherheitsleistung Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der PD-Systems Sicherheit zu leisten. § 6 Schlussbestimmungen (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG ent- sprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 17
Anlage 1 / Anlage 2 (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken verein- bart. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirt- schaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen. Anlage 2: Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017 GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen (1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, – nachfolgend „NANOGATE“ genannt – und (2) Nanogate Goletz Systems GmbH, Am Funkenhof 2, 58566 Kierspe, – nachfolgend „Goletz-Systems“ genannt- VORBEMERKUNG (A) Die NANOGATE ist Mehrheitsgesellschafterin der Goletz-Systems und strebt an, auch die restlichen Gesellschaftsanteile der außenste- henden Gesellschafter an der Goletz-Systems zu erwerben. (B) Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Gewinnabführung (1) Goletz-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an NANOGATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist zu beachten. 18
Anlage 2 (2) Goletz-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlos- sen. (3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der Goletz-Systems. Er ist fällig mit Feststel- lung des Jahresabschlusses der Goletz-Systems und ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz in Höhe von 3 % p. a. zu verzinsen. § 2 Verlustübernahme NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den Verlustübernahmeanspruch mit 3 % p. a. ab dem jeweiligen Bilanzstichtag (Fälligkeit) zu verzinsen. § 3 Informationsrecht (1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der Goletz-Systems einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der Goletz-Systems zu erhalten. (2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die Goletz-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Ent- wicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. § 4 Ausgleichszahlung (1) NANOGATE verpflichtet sich, den außenstehenden Gesellschaf- tern der Goletz-Systems als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages eine jährliche Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszah- lung beträgt brutto EUR 0,01 je EUR 1,00 des Nennbetrages eines von den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteils an der Goletz-Systems für jedes volle Geschäftsjahr der Goletz-Systems. (2) Die Ausgleichszahlung gemäß vorstehendem Absatz (1) ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach Feststellung des Jahresabschlusses der Goletz- Systems für das betreffende Geschäftsjahr, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Sie ist erstmals für dasjenige Geschäftsjahr zu zahlen, für welches gemäß § 1 dieses Vertrages erstmals eine Gewinnabführungsverpflichtung besteht. Falls dieser Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres der Goletz-Systems endet oder ein Geschäftsjahr kürzer ist als ein Kalenderjahr, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. (3) Im Fall einer Erhöhung des Stammkapitals der Goletz-Systems aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder Erhöhung 19
Anlage 2 von Geschäftsanteilen, vermindert sich der Ausgleich je EUR 1,00 des Nennbetrages der von den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile der Goletz-Systems in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. Sofern das Stammkapital der Goletz- Systems gegen Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugs- rechtes an die außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung. § 5 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der Goletz-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Goletz-Systems wirksam. (2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Beginn des Geschäftsjahres der Goletz-Systems). (3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz (2), und jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft Goletz-Systems, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wer- den. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an der Goletz-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Vorausset- zungen der finanziellen Eingliederung der Goletz-Systems in die NANO- GATE gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres erfolgen. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. § 6 Sicherheitsleistung Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Goletz-Systems Sicher- heit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG ent- sprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten 20
Anlage 2 / Anlage 3 aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken vereinbart. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirt- schaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen. Anlage 3: Umwandlungsplan mit Satzung UMWANDLUNGSPLAN gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch „SE-VO“ genannt) über die formwechselnde Um- wandlung der Nanogate AG mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613 (nachfolgend auch „Nanogate“ genannt“) in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; nachfolgend auch „SE“ genannt) unter der Firma Nanogate SE. PRÄAMBEL (A) Nanogate besteht derzeit als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete Aktiengesellschaft unter der Firma Nano- gate AG mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und ist eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn. (B) Nanogate ist als Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaft unmittelbar und mittelbar an verschiedenen Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt (Nanogate und diese Tochtergesellschaften nachfolgend zu- sammen auch „Nanogate-Gruppe“ genannt), darunter seit mehr als 2 Jahren die Nanogate Nederland B.V. und die Nanogate Eurogard Systems B.V. jeweils mit Sitz in Geldrop, Niederlande. Innerhalb der Nanogate-Gruppe ist Nanogate die geschäftsleitende Holdinggesell- schaft. (C) Das Grundkapital der Nanogate beträgt EUR 4.513.951,00 und ist eingeteilt in 4.513.951 Stückaktien. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entspricht folglich 21
Anlage 3 EUR 1,00. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Nanogate lauten die Aktien auf den Inhaber. (D) Vorstand und Aufsichtsrat der Nanogate AG beabsichtigen, der Hauptversammlung der Nanogate AG am 29. Juni 2017, die auch gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO über die Zustimmung zu diesem Umwandlungsplan beschließen soll, vorzuschlagen, das Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung der Nanogate AG vom 19. April 2017 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I zu ersetzen; diese neue Ermächtigung soll einen Betrag von EUR 2.256.975,00 umfassen und im Übrigen inhaltlich den gleichen Regelungen unterliegen wie das bestehende Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung. Dieser Umwand- lungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der Nanogate AG entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapi- tals I und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird; sollte dies nicht der Fall sein, gilt dieser Umwandlungsplan mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 3 der Satzung der künftigen SE § 4 Abs. 3 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der Nanogate AG entsprechen wird. (E) Es ist beabsichtigt, die Nanogate gemäß Art. 2 Abs. 4 i. V .m. Art. 37 der SE-VO in eine SE unter der Firma Nanogate SE umzuwandeln. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Haupt verwaltung in Quierschied-Göttelborn beibehalten. (F) Die Rechtsform der SE ist eine moderne Rechtsform in der Europä- ischen Union (nachfolgend auch „EU“ genannt); die Möglichkeit zu ihrer Gründung besteht seit 2004. Mit der SE hat der europäische Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen, die eine einheitliche Struk- tur und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU aufweist; als solche fördert sie in besonderer Weise die Entwicklung einer offenen und internationalen Unternehmenskultur. (G) Der Wechsel der Rechtsform von einer deutschen Aktiengesellschaft in eine SE bringt daher das Selbstverständnis von Nanogate als eu- ropäisch ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die organisatorischen Rahmenbedingungen künftig derart zu gestalten, dass der Ausbau eines über die Grenzen Deutschlands hinaus agierenden Unterneh- mens vorangetrieben wird. Die Rechtsform der Europäischen Gesell- schaft bietet zudem die Chance, die Corporate-Governance-Struktur von Nanogate fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorga- ne weiter zu optimieren. (H) Schranken und Hemmnisse, die insbesondere durch unterschiedliche Rechtssysteme bestehen, können durch die einheitliche Rechtsform der SE abgebaut werden. Der Rechtsformwechsel stellt somit nach Überzeugung des Vorstands der Nanogate einen konsequenten und notwendigen Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der dem anvisierten Wachstum des Konzerns sowie der europäischen Ausrich- tung und Expansion der Geschäftstätigkeit folgt. 22
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