Einladung zur Hauptversammlung 2017 - Nanogate

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Einladung zur Hauptversammlung 2017 - Nanogate
Einladung zur
Hauptversammlung 2017
Nanogate AG
Quierschied-Göttelborn

ISIN DE000A0JKHC9 – ISIN DE000A2DAPR0
WKN A0JKHC – WKN A2DAPR

Einladung zur Hauptversammlung 2017

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am
Donnerstag, dem 29. Juni 2017, um 11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr)

in die CCS Congresshalle Saarbrücken,
Hafenstr. 12,
in 66111 Saarbrücken

ein.

2
Tagesordnung

   Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
       „Der Bilanzgewinn von 5.355.904,80 Euro wird in Höhe von
       417.255,63 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,11 Euro
       je Stückaktie auf die 3.793.233 dividendenberechtigten Stückak-
       tien verwendet. Der Restbetrag von 4.938.649,17 Euro wird als
       Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.“

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
   für das Geschäftsjahr 2016
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
       „Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vor-
       stands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichts-
   rats für das Geschäftsjahr 2016
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
   „Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichts-
   rats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
   „Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrü-
   cken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
   Geschäftsjahr 2017 bestellt.“

6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Ka-
   pitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der
   Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung sowie Aufhebung
   der bestehenden Ermächtigung
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
       „a)	Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
            Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundka-
            pital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 um bis zu EUR
            968.140,00 einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird unter
            Aufhebung des § 4 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung der Eintra-
            gung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft
            aufgehoben.

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Tagesordnung

     b)	Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesell-
         schaft bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Auf-
         sichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den
         Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil
         am Grundkapital von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sach-
         einlage einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00
         zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionä-
         ren ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch
         ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge
         vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen sowie das Be-
         zugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien
         an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit der Nanogate AG im
         Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgege-
         ben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit
         Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre
         auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitaler-
         höhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen,
         Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen
         im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG
         ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebe-
         trag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
         unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien
         erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I
         oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über
         die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen
         Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des ­Ausnutzens
         der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
         anderer Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu be-
         rücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
         des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitaler-
         höhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt
         der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
         festzulegen.
     c)	§ 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der
         Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 3 gemäß Beschluss zu lit. a)
         im Handelsregister wie folgt neu gefasst:
     	„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
       bis zum 28. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
       Ausgabe von bis zu 2.256.975 neuen auf den Inhaber lautenden
       Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
       von jeweils Euro 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder
       mehrmals um bis zu EUR 2.256.975,00 zu erhöhen (Genehmigtes
       Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräu-
       men. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
       des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
       auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
       wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Nanogate AG oder mit
       der Nanogate AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Un-
       ternehmen ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand

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Tagesordnung

          ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht
          der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer
          Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unterneh-
          men, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unterneh-
          men im Bereich des Unternehmensgegenstands der Nanogate AG
          ausgegeben werden oder wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag
          ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unter-
          schreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst,
          deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
          des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder – falls dieses
          geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Ge-
          nehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt;
          für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss
          des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigung nach § 186 Abs.
          3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Der Vorstand wird ermächtigt,
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten
          der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den
          Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
          festzulegen.“
      d)	Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
          Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
          Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Aus-
          nutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte
          Kapital I bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder
          nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der
          Ermächtigungsfrist, anzupassen.
      e)	Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu diesem
          Tagungsordnungspunkt 6 a) und c) (Aufhebung des bisheri-
          gen § 4 Abs. 3 der Satzung und der Neufassung des § 4 Abs.
          3 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur mit der
          Maßgabe anzumelden, dass beide Änderungen unmittelbar
          nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden.“

7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungs-
   vertrag mit der Nanogate PD Systems GmbH
   Die Nanogate AG und die Nanogate PD Systems GmbH mit Sitz
   in Bad Salzuflen haben am 11. Mai 2017 einen Gewinnabführungs-
   vertrag abgeschlossen. Die Nanogate PD Systems GmbH ist eine
   hundertprozentige Tochtergesellschaft der Nanogate AG ohne außen-
   stehende Aktionäre. Der Vertrag dient der Begründung einer körper-
   schaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der
   Nanogate AG und der Nanogate PD Systems GmbH. Der Inhalt des
   Vertrages ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung.
   Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zu-
   stimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems
   GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Nanogate
   AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate PD Systems
   GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 15. Mai 2017 erteilt.

                                                                            5
Tagesordnung

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
       „Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 11. Mai
       2017 zwischen der Nanogate AG und der Nanogate PD Systems
       GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen wird zugestimmt.“

8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungs-
   vertrag mit der Nanogate Goletz Systems GmbH
    Die Nanogate AG und die Nanogate Goletz Systems GmbH mit Sitz
    in Kierspe haben am 4. Mai 2017 einen Gewinnabführungsvertrag
    abgeschlossen. Die Nanogate Goletz Systems GmbH ist eine Toch-
    tergesellschaft der Nanogate AG. Der Vertrag dient der Begründung
    einer körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft
    zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH.
    Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Einla-
    dung.
    Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz
    Systems GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der
    Nanogate AG. Die Gesellschafterversammlung der Nanogate Goletz
    Systems GmbH hat ihre Zustimmung bereits am 11. Mai 2017 erteilt.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
       „Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 4. Mai 2017
       zwischen der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems
       GmbH mit Sitz in Kierspe wird zugestimmt.“

9. Beschlussfassung über die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 101 Abs. 1 AktG i.V.m.
    § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu
    wählenden Mitgliedern zusammen.
    Das Mitglied des Aufsichtsrats Sebastian Reppegather hat zum Ablauf
    der am 29. Juni 2017 stattfindenden Hauptversammlung sein Amt als
    Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Damit gehören dem Aufsichts-
    rat mit Ende dieser Hauptversammlung nur noch fünf Mitglieder an.
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
       „Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands (CFO) der
       Rheinmetall Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit
       Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die Zeit bis
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
       des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum Mit-
       glied des Aufsichtsrats gewählt.“
    Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bilden-
    den Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
    – Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg
    Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und
    ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
    – Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg (Ohm)

6
Tagesordnung

10. Beschlussfassung über die Änderung des § 21 der Satzung der
    Nanogate AG
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 der Satzung wie folgt neu
   zu fassen:
   „§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats
   (1)	Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung
        in Höhe von je EUR 20.000,00.
   (2)	Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 150 % der in Absatz (1)
        genannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden 125 % der in
        Absatz (1) genannten Vergütung.
   (3)	Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine
        weitere feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende
        des Prüfungsausschusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten
        Vergütung.
   (4)	Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält eine weitere feste Vergü-
        tung in Höhe von EUR 5.000,00; der Vorsitzende des Personalaus-
        schusses erhält 150 % der in Halbsatz 1 genannten Vergütung. Dieser
        Absatz gilt ab dem Geschäftsjahr 2017.
   (5)	Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäfts-
        jahres an, bestimmt sich die Vergütung gemäß Absatz (1) pro rata tem-
        poris, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate. Entsprechendes
        gilt für eine weitere Vergütung einer Tätigkeit im Prüfungsausschuss
        (Absatz (3)) oder im Personalausschuss (Abs. (4)).
   (6)	Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem den rechnerischen
        Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der Ge-
        sellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
        abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
   (7)	Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung
        seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten
        die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz
        bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag
        erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer
        gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.
   (8)	Die jährliche Vergütung nach den Absätzen (1), (3) und (4) ist fällig
        und zu zahlen in vier gleichen Raten, die jeweils zum Ablauf eines
        Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig werden.“

11. Beschlussfassung über die Umwandlung in eine Europäische
    Gesellschaft (SE)
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
       „Dem Umwandlungsplan vom 15. Mai 2017, Urkundenrolle des
       Notars Dr. Thorsten Reinhard mit Amtssitz in Frankfurt am Main
       UR-Nr. 104/2017, zur Umwandlung der Gesellschaft in eine
       Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt und die Satzung
       der Nanogate SE wird genehmigt.“
   Der Umwandlungsplan mit Satzung ist dieser Einladung als Anlage 3
   beigefügt.

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Tagesordnung

12. Beschlussfassung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
    Nanogate SE
    Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung
    vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische
    Gesellschaft (SE) sind – vorbehaltlich der Eintragung eines zustim-
    menden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im
    Handelsregister – die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der durch die
    Umwandlung entstehenden Nanogate SE zu bestellen. Bei Eintragung
    der Umwandlung enden die Mandate der amtierenden Aufsichtsrats-
    mitglieder.
    Der Aufsichtsrat der Nanogate SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3
    SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung
    der Nanogate SE aus 6 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
    bestellt werden.
    Es sind daher 6 Mitglieder in den zukünftigen Aufsichtsrat der
    Nanogate SE zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende
    Beschlüsse zu fassen:
    a) Aufsichtsratswahl Oliver Schumann
       „Herr Oliver Schumann, Geschäftsführer der Capital Dynamics
       GmbH, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, wird mit Wirkung ab
       Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano-
       gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der
       Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
       das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den
       Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
       Herr Oliver Schumann ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden
       Aufsichtsräten deutscher Unternehmen.
       Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
       Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
       –	Estacionamientos y Servicios S.A. (Eysa), Madrid, Spanien
       –	Fincentrum a.s., Prag, Tschechische Republik
       –	Cartera Sercoma, S.L., Madrid, Spanien
       –	Tamsi Spain, S.L., Madrid, Spanien
    b) Aufsichtsratswahl Dr. Farsin Yadegardjam
       „Herr Dr. Farsin Yadegardjam, Mitglied des Vorstands der EVP
       Capital Management AG, wohnhaft in Roßdorf, wird mit Wir-
       kung ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die
       Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung
       der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in
       den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
       Herr Dr. Farsin Yadegardjam ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
       bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
       –	Aufsichtsrat der Phenex Pharmaceuticals AG, Ludwigshafen
       –	Aufsichtsrat der EUROIMMUN Medizinische Labordiagnosti-
          ka AG, Lübeck

8
Tagesordnung

   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
   –	Verwaltungsrat der K&K Group AG, Cham, Schweiz
   –	Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz
   –	Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Walli-
      sellen, Schweiz
   –	Beirat der Tranquini GmbH, Wien, Österreich
c) Aufsichtsratswahl Dr. Clemens Doppler
   „Dr. Clemens Doppler, Geschäftsführer der HeidelbergCapital
   Asset Management GmbH und der HeidelbergCapital General
   Partner GmbH, wohnhaft in Heidelberg, wird mit Wirkung ab
   Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano-
   gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den
   Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
   Herr Dr. Clemens Doppler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
   bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
   –	Vorsitzender des Aufsichtsrats der 4SC AG, München
   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
   –	Aufsichtsrat der MerLion Pharmaceuticals Pte Ltd, Singapur
   –	Beirat der Vasopharm GmbH, Würzburg
d) Aufsichtsratswahl Hartmut Gottschild
   „Herr Hartmut Gottschild, Unternehmensberater, wohnhaft in Aa-
   len, wird mit Wirkung ab Eintragung der Umwandlung der Nano-
   gate AG in die Nanogate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichts-
   ratsmitglied in den Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
   Herr Hartmut Gottschild ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
   bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
   –	Aufsichtsrat der Nanogate GfO Systems AG, Schwäbisch
      Gmünd
   Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
   –	Verwaltungsrat der Schaetti Holding AG, Wallisellen, Schweiz
   –	Verwaltungsrat der Thermoplastic Powder Holding AG, Walli-
      sellen, Schweiz
   –	Aufsichtsrat der Nanogate Vogler Systems GmbH, Lüdenscheid
   –	Beirat der ISP GmbH & Co. KG, Limburg
   –	Beirat der TSE Systems GmbH, Bad Homburg
   –	Board der TSE Systems Inc., Chesterfield, USA
e) Aufsichtsratswahl Klaus-Günter Vennemann
   „Herr Klaus-Günter Vennemann, Unternehmens- und Manage-
   mentberater, wohnhaft in Waidring, Österreich, wird mit Wirkung

                                                                         9
Tagesordnung

        ab Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano-
        gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der
        Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
        das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den
        Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
        Herr Klaus-Günter Vennemann ist Mitglied in folgenden gesetzlich
        zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
        –	Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, Düsseldorf
        Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
        –	Beirat der Dr. Rudolf Kellermann GmbH, Homberg/Ohm
        –	Aufsichtsrat der Nanogate PD Systems GmbH, Bad Salzuflen
     f ) Aufsichtsratswahl Dr. Peter Merten
        „Herr Dr. Peter Merten, Mitglied des Vorstands der Rheinmetall
        Automotive AG, wohnhaft in Herrsching, wird mit Wirkung ab
        Eintragung der Umwandlung der Nanogate AG in die Nano-
        gate SE im Handelsregister für die Zeit bis zur Beendigung der
        Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
        das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den
        Aufsichtsrat der Nanogate SE gewählt.“
        Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
        bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen:
        –	Aufsichtsrat der Grammer AG, Amberg
        Herr Dr. Peter Merten ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in-
        und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
        –	Beirat der KAMAX Holding GmbH & Co. KG, Homberg
           (Ohm)

 13. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
     Konzernabschlussprüfers der Nanogate SE für das Geschäftsjahr
     2017
     Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung
     vorgesehenen Umwandlung der Nanogate AG in eine Europäische
     Gesellschaft (SE) ist – vorbehaltlich der Eintragung eines zustim-
     menden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umwandlung im
     Handelsregister – ein Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
     erste Geschäftsjahr der Nanogate SE zu bestellen.
     Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
        „Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saar-
        brücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
        der Nanogate SE für das Geschäftsjahr 2017 bestellt.“

10
Bericht des Vorstands

Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 6:
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Grün-
de für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und zum Ausgabebe-
trag erstattet, der wie folgt bekannt gemacht wird:

Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 hat den Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2021 mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.688.858 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig
oder mehrmals um bis zu EUR 1.688.858,00 zu erhöhen („Genehmigtes
Kapital I“). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde Gebrauch
gemacht im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung, die am 23. Januar 2017
im Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 382.947,00 so-
wie im Rahmen einer Barkapitalerhöhung, die am 20. April 2017 im Han-
delsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 337.771,00. Folglich
besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell
lediglich noch in Höhe von EUR 968.140,00. Dieser Betrag schöpft das
zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Daher
erscheint es sinnvoll, den Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
durch die Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Geneh-
migten Kapitals I zu erhöhen.
Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals
die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann
nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptver-
sammlung ausgeschlossen werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals I für Spitzenbeträge, zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Arbeitnehmer von Konzernunterneh-
men und bei Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie dann,
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, der Bezugsrechtsausschluss
nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals I oder –
falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt,
auszuschließen. Für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist dabei
der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, dass mit Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhö-
hung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne
den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden

                                                                           11
Bericht des Vorstands

 insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
 Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
 erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses
 Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom
 Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entwe-
 der durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
 die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt
 werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschlie-
 ßen, um neue Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der
 Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen
 begeben zu können. Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Ar-
 beitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen
 eine begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen
 anbieten zu können, um auf diese Weise die Arbeitnehmer enger an die
 Gesellschaft zu binden. Dies ist aber nur möglich, wenn das Bezugsrecht
 der Aktionäre ausgeschlossen wird.
 Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhun-
 gen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann.
 Dieser Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Un-
 ternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung
 von Aktien zu ermöglichen. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der
 Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnis-
 sen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von
 Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die
 hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
 Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der
 Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung
 für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten.
 Durch das Genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei sich bietenden
 Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen
 Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
 gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermäch-
 tigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des
 Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenka-
 pitalbasis der Nanogate AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der
 Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Ausnutzung des Bezugsrechts-
 ausschlusses aus dem Genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann
 nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleis-
 tung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu
 erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei
 soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am
 Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom
 Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Ab-
 wägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsaus-
 schluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen
 und im Interesse der Gesellschaft geboten. Eine Ausnutzung des neuen
 Genehmigten Kapitals I ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant.
 Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderungen des
 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugs-

12
Bericht des Vorstands / Vorlagen

rechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preis-
festsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen
größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit
für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die Ermäch-
tigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ermächtigung
zur Verwendung eigener Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird
den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben möglichst gering halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchs-
tens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken.

Vorlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgen-
den Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Na-
nogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn, zur Einsicht
der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich in Abschrift überlassen:
–	der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Nanogate AG zum 31. De-
   zember 2016
–	der Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht zum 31. Dezember
   2016
–	der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
–	der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes gemäß § 170 Abs. 2
   AktG
–	der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
–	die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate AG für die
   Geschäftsjahre 2015 und 2014
–	die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Nanogate PD Systems
   GmbH und der Nanogate Goletz Systems GmbH für die Geschäfts-
   jahre 2016, 2015 und 2014
–	der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der
   Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017
–	der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und der
   Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017
–	der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der Ge-
   schäftsführer der Nanogate PD Systems GmbH gemäß § 293a AktG
   über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und
   der Nanogate PD Systems GmbH
–	der gemeinsame Bericht des Vorstands der Nanogate AG und der
   Geschäftsführer der Nanogate Goletz Systems GmbH gemäß § 293a
   AktG über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG
   und der Nanogate Goletz Systems GmbH
–	der nach § 293e AktG zu erstattende Bericht des gemeinsamen Ver-
   tragsprüfers über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen
   der Nanogate AG und der Nanogate Goletz Systems GmbH
–	Umwandlungsplan mit Satzung der SE
–	Umwandlungsbericht
–	Umwandlungsprüfungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 6 SE-VO

                                                                             13
Teilnahmebedingungen / Stimmrechtsvertretung

 Teilnahmebedingungen
 Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG
 und § 24 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
 Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
 spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2017 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft
 angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
 Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 8. Juni
 2017 (0.00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteils-
 besitzes bedürfen jeweils mindestens der Textform (§ 126b BGB), haben
 in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der
 nachstehenden Adresse zugegangen sein:
 Nanogate AG
 c/o Landesbank Baden-Württemberg
 4035/H Hauptversammlungen
 Am Hauptbahnhof 2
 70173 Stuttgart
 Telefax: +49 (0)711 12779256
 E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de
 Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, werden
 gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der
 Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern.
 Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der
 Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert
 haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen.

 Stimmrechtsvertretung
 Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
 einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
 oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmacht ist
 schriftlich (§ 126 BGB) zu erteilen. § 135 AktG bleibt unberührt. Der
 Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch
 per Telefax an die Nummer +49 (0)6825 9591829 oder per E-Mail an die
 Adresse hv@nanogate.com erfolgen.
 Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen
 von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter in der Hauptver-
 sammlung vertreten lassen können. Die Einzelheiten dazu ergeben sich
 aus den Unterlagen, die allen angemeldeten Aktionären unaufgefordert
 zugesandt werden und die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
 www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung auch zum
 Download bereitstehen.
 Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
 und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptver-
 sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden
 Bestimmungen erforderlich.

14
Anträge und Anfragen

Anträge und Anfragen von Aktionären
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tages-
ordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse
mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also spätestens am 4. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugehen.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Ge-
genantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag
ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu
machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemach-
ten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe
von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversamm-
lung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am 14. Juni 2017, 24.00 Uhr, zugeht.
Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur
Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf
Anfragen und Anträge zur Hauptversammlung bitten wir Anträge (ein-
schließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen ausschließlich
an die
Nanogate AG
Zum Schacht 3
66287 Quierschied-Göttelborn
Germany
Fax: +49 (0)6825 9591829
oder an folgende E-Mail-Adresse
hv@nanogate.com
zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig bis zum 4. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse ein-
gegangene ordnungsgemäße Ergänzungsanträge und rechtzeitig bis zum
14. Juni 2017, 24.00 Uhr, an die obige Adresse eingegangene ordnungs-
gemäße Gegenanträge sowie Wahlvorschläge werden den Aktionären im
Internet unter www.nanogate.de/de/investor_relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht.

Quierschied-Göttelborn, im Mai 2017
Nanogate AG
Der Vorstand

                                                                          15
Anlage 1

 Anlage 1: 	Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und
            der Nanogate PD Systems GmbH vom 11. Mai 2017

 GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
 zwischen
 (1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn,
     – nachfolgend „NANOGATE“ genannt –
 und
 (2)	Nanogate PD Systems GmbH, Altenhagener Str. 13, 32107 Bad
      Salzuflen,
     – nachfolgend „PD-Systems“ genannt-

 VORBEMERKUNG
 (A) Die NANOGATE ist Alleingesellschafterin der PD-Systems.
 (B)	Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne
      von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden.
 Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

 § 1 Gewinnabführung
 (1) PD-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an NANO-
 GATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder
 Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der
 ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
 einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der
 nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um
 den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG
 ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
 (2) PD-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus
 dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als
 dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig sowie bei vernünftiger
 kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der
 Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der
 NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder
 Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies
 gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus
 Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu
 diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlos-
 sen.
 (3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum
 Stichtag des Jahresabschlusses der PD-Systems. Er ist fällig mit Feststellung
 des Jahresabschlusses der PD-Systems und ab diesem Zeitpunkt mit einem
 Zinssatz in Höhe von 3 % p. a. zu verzinsen.

 § 2 Verlustübernahme
 NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die
 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind,
 zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den

16
Anlage 1

Verlustübernahmeanspruch mit 3 % ab dem jeweiligen Bilanzstichtag
(Fälligkeit) zu verzinsen.

§ 3 Informationsrecht
(1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen der PD-Systems einzusehen und Auskunft über die
geschäftlichen Angelegenheiten der PD-Systems zu erhalten.
(2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die
PD-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Ent-
wicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 4 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen,
dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der
PD-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes von PD-Systems wirksam.
(2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017
(Beginn des Geschäftsjahres der PD-Systems).
(3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres
nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz § 5(2), und jeweils nur
zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft PD-Systems, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündi-
gungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wich-
tigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1
gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an
der PD-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Voraussetzun-
gen der finanziellen Eingliederung der PD-Systems in die NANOGATE
gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche
Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden
Geschäftsjahres erfolgen.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist
kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei
der anderen Gesellschaft an.

§ 5 Sicherheitsleistung
Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des
§ 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag
anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der PD-Systems Sicherheit
zu leisten.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG ent-
sprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser
Schriftformklausel.

                                                                           17
Anlage 1 / Anlage 2

 (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus
 diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken verein-
 bart.
 (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
 nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke
 aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
 dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
 Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie
 sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirt-
 schaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten
 Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung
 vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.

 Anlage 2:	Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nanogate AG und
            der Nanogate Goletz Systems GmbH vom 4. Mai 2017

 GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
 zwischen
 (1) Nanogate AG, Zum Schacht 3, 66287 Quierschied-Göttelborn,
     – nachfolgend „NANOGATE“ genannt –
 und
 (2) Nanogate Goletz Systems GmbH, Am Funkenhof 2, 58566 Kierspe,
     – nachfolgend „Goletz-Systems“ genannt-

 VORBEMERKUNG
 (A)	Die NANOGATE ist Mehrheitsgesellschafterin der Goletz-Systems
      und strebt an, auch die restlichen Gesellschaftsanteile der außenste-
      henden Gesellschafter an der Goletz-Systems zu erwerben.
 (B)	Zwischen den Parteien soll ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne
      von § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG abgeschlossen werden.
 Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

 § 1 Gewinnabführung
 (1) Goletz-Systems verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an
 ­NANOGATE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung
  oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) –
  der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
  um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag,
  der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie
  um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301
  AktG ist zu beachten.

18
Anlage 2

(2) Goletz-Systems kann mit Zustimmung der NANOGATE Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als
dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der
NANOGATE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder
Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus
Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu
diesem Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlos-
sen.
(3) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum
Stichtag des Jahresabschlusses der Goletz-Systems. Er ist fällig mit Feststel-
lung des Jahresabschlusses der Goletz-Systems und ab diesem Zeitpunkt
mit einem Zinssatz in Höhe von 3 % p. a. zu verzinsen.

§ 2 Verlustübernahme
NANOGATE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die
in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind,
zur Verlustübernahme verpflichtet. NANOGATE verpflichtet sich, den
Verlustübernahmeanspruch mit 3 % p. a. ab dem jeweiligen Bilanzstichtag
(Fälligkeit) zu verzinsen.

§ 3 Informationsrecht
(1) NANOGATE kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen
Geschäftsunterlagen der Goletz-Systems einzusehen und Auskunft über
die geschäftlichen Angelegenheiten der Goletz-Systems zu erhalten.
(2) Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die
Goletz-Systems mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Ent-
wicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 4 Ausgleichszahlung
(1) NANOGATE verpflichtet sich, den außenstehenden Gesellschaf-
tern der Goletz-Systems als angemessenen Ausgleich für die Dauer des
Vertrages eine jährliche Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszah-
lung beträgt brutto EUR 0,01 je EUR 1,00 des Nennbetrages eines von
den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteils an der
Goletz-Systems für jedes volle Geschäftsjahr der Goletz-Systems.
(2) Die Ausgleichszahlung gemäß vorstehendem Absatz (1) ist jeweils am
ersten Bankarbeitstag nach Feststellung des Jahresabschlusses der Goletz-
Systems für das betreffende Geschäftsjahr, spätestens jedoch acht Monate
nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Sie ist erstmals für dasjenige
Geschäftsjahr zu zahlen, für welches gemäß § 1 dieses Vertrages erstmals
eine Gewinnabführungsverpflichtung besteht. Falls dieser Vertrag im Laufe
eines Geschäftsjahres der Goletz-Systems endet oder ein Geschäftsjahr
kürzer ist als ein Kalenderjahr, vermindert sich die Ausgleichszahlung
zeitanteilig.
(3) Im Fall einer Erhöhung des Stammkapitals der Goletz-Systems aus
Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder Erhöhung

                                                                             19
Anlage 2

 von Geschäftsanteilen, vermindert sich der Ausgleich je EUR 1,00 des
 Nennbetrages der von den außenstehenden Gesellschaftern gehaltenen
 Geschäftsanteile der Goletz-Systems in dem Maße, dass der Gesamtbetrag
 des Ausgleichs unverändert bleibt. Sofern das Stammkapital der Goletz-
 Systems gegen Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugs-
 rechtes an die außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die
 Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Gesellschaftern
 übernommenen Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung.

 § 5 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages
 (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen,
 dass die Hauptversammlung der NANOGATE und die Gesellschafter der
 Goletz-Systems ihre Zustimmung erteilen. Er wird mit Eintragung in das
 Handelsregister des Sitzes von Goletz-Systems wirksam.
 (2) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2017
 (Beginn des Geschäftsjahres der Goletz-Systems).
 (3) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres
 nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz (2), und jeweils nur
 zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft Goletz-Systems,
 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wer-
 den. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher
 Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.
 (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wich-
 tigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1
 gilt insbesondere die Veräußerung der Beteiligung der NANOGATE an
 der Goletz-Systems ganz oder teilweise mit der Folge, dass die Vorausset-
 zungen der finanziellen Eingliederung der Goletz-Systems in die NANO-
 GATE gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind. Die außerordentliche
 Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden
 Geschäftsjahres erfolgen.
 (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist
 kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei
 der anderen Gesellschaft an.

 § 6 Sicherheitsleistung
 Bei Vertragsende ist die NANOGATE entsprechend der Vorschriften des
 § 303 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag
 anzuwenden sind, verpflichtet, den Gläubigern der Goletz-Systems Sicher-
 heit zu leisten.

 § 7 Schlussbestimmungen
 (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG ent-
 sprechend, soweit sie auf einen Gewinnabführungsvertrag anwendbar sind.
 (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
 Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser
 Schriftformklausel.
 (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutsch-
 land. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten

20
Anlage 2 / Anlage 3

aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Saarbrücken
vereinbart.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke
aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie
sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirt-
schaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten
Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung
vereinbarte Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.

Anlage 3: Umwandlungsplan mit Satzung

UMWANDLUNGSPLAN
gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(nachfolgend auch „SE-VO“ genannt) über die formwechselnde Um-
wandlung der
Nanogate AG
mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613 (nachfolgend auch
„Nanogate“ genannt“)
in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; nachfolgend
auch „SE“ genannt) unter der Firma Nanogate SE.

PRÄAMBEL
(A)	Nanogate besteht derzeit als nach dem Recht der Bundesrepublik
     Deutschland gegründete Aktiengesellschaft unter der Firma Nano-
     gate AG mit Sitz in Quierschied-Göttelborn und ist eingetragen im
     Handelsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB 15613.
     Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Zum Schacht 3, 66287
     Quierschied-Göttelborn.
(B)	Nanogate ist als Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaft unmittelbar
     und mittelbar an verschiedenen Gesellschaften im In- und Ausland
     beteiligt (Nanogate und diese Tochtergesellschaften nachfolgend zu-
     sammen auch „Nanogate-Gruppe“ genannt), darunter seit mehr als
     2 Jahren die Nanogate Nederland B.V. und die Nanogate Eurogard
     Systems B.V. jeweils mit Sitz in Geldrop, Niederlande. Innerhalb der
     Nanogate-Gruppe ist Nanogate die geschäftsleitende Holdinggesell-
     schaft.
(C)	Das Grundkapital der Nanogate beträgt EUR 4.513.951,00 und ist
     eingeteilt in 4.513.951 Stückaktien. Der auf die einzelne Stückaktie
     entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entspricht folglich

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Anlage 3

      EUR 1,00. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Nanogate lauten die
      Aktien auf den Inhaber.
 (D)	Vorstand und Aufsichtsrat der Nanogate AG beabsichtigen, der
      Hauptversammlung der Nanogate AG am 29. Juni 2017, die auch
      gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO über die Zustimmung zu diesem
      Umwandlungsplan beschließen soll, vorzuschlagen, das Genehmigte
      Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung der Nanogate AG
      vom 19. April 2017 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes
      Kapital I zu ersetzen; diese neue Ermächtigung soll einen Betrag
      von EUR 2.256.975,00 umfassen und im Übrigen inhaltlich den
      gleichen Regelungen unterliegen wie das bestehende Genehmigte
      Kapital I gemäß § 4 Abs. 3 der aktuellen Satzung. Dieser Umwand-
      lungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung
      der Nanogate AG entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und
      Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapi-
      tals I und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird;
      sollte dies nicht der Fall sein, gilt dieser Umwandlungsplan mit der
      Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 3 der Satzung der künftigen
      SE § 4 Abs. 3 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der Nanogate
      AG entsprechen wird.
 (E)	Es ist beabsichtigt, die Nanogate gemäß Art. 2 Abs. 4 i. V .m.
      Art. 37 der SE-VO in eine SE unter der Firma Nanogate SE
      um­zuwandeln. Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Haupt­
      verwaltung in Quierschied-Göttelborn beibehalten.
 (F)	Die Rechtsform der SE ist eine moderne Rechtsform in der Europä-
      ischen Union (nachfolgend auch „EU“ genannt); die Möglichkeit zu
      ihrer Gründung besteht seit 2004. Mit der SE hat der europäische
      Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen, die eine einheitliche Struk-
      tur und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU aufweist; als
      solche fördert sie in besonderer Weise die Entwicklung einer offenen
      und internationalen Unternehmenskultur.
 (G)	Der Wechsel der Rechtsform von einer deutschen Aktiengesellschaft
      in eine SE bringt daher das Selbstverständnis von Nanogate als eu-
      ropäisch ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck
      und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die organisatorischen
      Rahmenbedingungen künftig derart zu gestalten, dass der Ausbau
      eines über die Grenzen Deutschlands hinaus agierenden Unterneh-
      mens vorangetrieben wird. Die Rechtsform der Europäischen Gesell-
      schaft bietet zudem die Chance, die Corporate-Governance-Struktur
      von Nanogate fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorga-
      ne weiter zu optimieren.
 (H)	Schranken und Hemmnisse, die insbesondere durch unterschiedliche
      Rechtssysteme bestehen, können durch die einheitliche Rechtsform
      der SE abgebaut werden. Der Rechtsformwechsel stellt somit nach
      Überzeugung des Vorstands der Nanogate einen konsequenten und
      notwendigen Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der dem
      anvisierten Wachstum des Konzerns sowie der europäischen Ausrich-
      tung und Expansion der Geschäftstätigkeit folgt.

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