Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen

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Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
44. Jahrgang | 24. Februar 2021 | N° 8

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

            Erste Frühlingsboten

                 Frühling ist dann, wenn die Seele wieder bunt denkt.

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen       Reimsbach        Saarfels

                                        www.beckingen.de
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
S eite 2                                                                                               A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                           Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                           Lutwin Klein, Auf Löw 45                                      0 68 35/47 15
 Polizeiinspektion Merzig                                                    für den Gemeindebezirk Haustadt
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                          Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                           0 68 35/ 44 06
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73                          für den Gemeindebezirk Honzrath
 Feuerwehr Notruf                             1 12                          Winfried Minninger, Auf Weweln 3                               0 68 32/5 42
 Notarzt 1 12                                                               für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95                     ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                     Störungsnummer Strom                                     06 81/90 69-26 11
 Losheim 0 68 72/63 63                                                      Störungsnummer Erdgas                                    06 81/90 69-2610
                                                                             ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                            0152/04472851
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                       Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0       ■■ Technisches Hilfswerk
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung           Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                     01 74/ 3 38 81 34
 06835/ 55-101
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65        ■■ Arbeiterwohlfahrt
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015         Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                   06835/9598015
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7       ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41       Heike Marschall, Beckingen                                 0 68 35/500 800
 Löschbezirksführer                                                          Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                         0 68 32/366
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1
 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23                  06832/801121         ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79       für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84       ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00       ■■ Caritas Saar Hochwald
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072         Bergstraße 40               Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59       ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40       Beckingen - Kleiderkammer                                     0 68 35/23 38

 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                     ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
                                                                             Zuhause GmbH                                        Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                   0 68 32/4 29
                                                                             ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei
                                                                             Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                  Tel. 0174/9503521     Anonyme und kostenlose Beratung                               0 68 31/22 00
 Naturschutzbeauftragte                                                      Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                    0 68 61/7 88 86
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                      0160/97405391
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels                              ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                           0 68 32/70 29   www.hilfetelefon.de                                     Tel.: 08000116016
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                         ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                 0176/22302243     Haustadter-Tal-Str. 137                               Tel.: 06835/608 44 44
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Leo Roth, Im Dompen 7                                      0 68 32/71 09    ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                             Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg             Tel.: 0 68 41 / 1 92 40

                                                                    Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                           Mo. 01.03.        Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3,
                                                                                               Dillingen, Tel.: 06831/701331
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk-       Die. 02.03.       St.Josef-Apotheke, Dillinger Str.59,
 str. 3                                                                                        Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an:                      Mitt. 03.03.      easy Apotheke, Jahnstr.17,
 Tel.: 01805/663006.                                                                           Dillingen, Tel.: 06831/4614658
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:
                                                                             ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst
 -    Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr
 -    An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.       (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
                                                                             Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 -    Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester
                                                                             nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus       Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.
                                                                             Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
                                                                             abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 ■■ Zahnärzte                                                                Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 27.02. und So. 28.02.                                                   In den SHG Kliniken
 Frau Carlino, Beckingen-Reimsbach, Tel: 06832/91531                         Trierer Straße 148, 66663 Merzig
                                                                             Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
 ■■ Apotheken                                                                Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
                                                                             Werkstr. 3, 66763 Dillingen
 Do. 25.02.      Engel-Apotheke, Talstr. 128,
                 Beckingen, Tel.: 06835/2435                                 Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
                                                                             Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Fr. 26.02.      Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7,
                 Dillingen, Tel.: 06831/703936                               Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
 Sa. 27.02.      Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10,
                 Dillingen, Tel: 06831/7066990                               ■■ Tierärzte
 So. 28.02.      St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1,                     Sa. 27.02. und So. 28.02.
                 Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633                      Tierärztin Hilgers, Beckingen, Tel.: 06835/6089444
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1                                                                    Seite 3
                                                               Die Beantragung von Pässen und Ausweisen dauert in der
 ■■ Rathaus geschlossen - Eingeschränkter                      Regel bis zu 3 Wochen. Das Bürgeramt der Gemeinde Beckingen
    Kundenservice                                              weist auf die rechtzeitige Beantragung unter Vorlage des alten
 Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer     Ausweises und eines aktuellen biometrischen Passbildes hin.
 Terminvereinbarung möglich                                    Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig und die Gebühr beträgt
 Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen         37,00€.
 angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden-       Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül-
 termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben     tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 22,80€.
 Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen      Der Reisepass ist ebenfalls 10 Jahre gültig und die Gebühr
 nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.               beträgt 60,00 €.
 Sie erreichen uns unter:            06835/55-0                Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül-
 Bürgeramt/Einwohnermeldeamt:                                  tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 37,50 €.
                                     06835/55-260              In dringenden Fällen kann der Reisepass im Expressverfahren
                                                               bestellt werden. Dieses Verfahren kostet zusätzlich 32,00 €.
                                     06835/55-261
                                                               Wurde bisher noch kein Dokument von der Gemeinde Be-
                                     06835/55-262
                                                               ckingen ausgestellt, bringen Sie bitte eine Urkunde oder
                                     06835/55-263              das Familienstammbuch mit.
 Eigenbetriebe Wasserwerk            06835/55-352              Bei Verlust eines aktuellen Ausweisdokumentes wird eine Fo-
 und Abwasserbetrieb:                                          tokopie des alten Ausweisantrages der ausstellenden Behörde
 Thomas Collmann, Bürgermeister                                benötigt.

 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                                        Düppenweiler
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach                      Ortsvorsteher Thomas Ackermann
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                                      Herrenschwamm 14, Tel. 06832 / 8 04 36
                Telefonnummer 06832/429
 zu erreichen.                                                 ■■ Sitzung des Ortsrates
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.      Am Mittwoch, den 03.03.2021, findet um 19.00 Uhr in der
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen           Kultur- und Sporthalle eine teils öffentliche und teils nichtöf-
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer        fentliche Sitzung des Ortsrates Düppenweiler statt.
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-          Tagesordnung:
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und           Öffentliche Sitzung:
 55-351.                                                       1.    Bürgeranhörung
                                                               2.    Antrag auf Aufstellung eines Bücherschranks
                                                               3.    Mitteilungen und Anfragen
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                      Nichtöffentliche Sitzung
                                                               4.    Änderung des Flächennutzungsplans
              Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege-
                                                               5.    Vergabe von Baustellen in der Jahnstraße
              biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie
                                                               Interessierte Mitbürger sind recht herzlich eingeladen. Ich
              folgt geöffnet:                                  weise darauf hin, dass die geltenden Coronaregeln (Mund-/
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00         Nasenschutz und Abstand) einzuhalten sind.
 – 18.00 Uhr                                                   Thomas Ackermann
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 -        Ortsvorsteher
 17.00 Uhr
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                                 Sonstige Behörden
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.    ■■ Verordnung zur Änderung
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.         infektionsrechtlicher Verordnungen zur
                                                                  Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                                               vom 18. Februar 2021
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                       Inhaltsverzeichnis
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                        Artikel 1 - Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
 E-mail: Forst@beckingen.de                                    und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,   - § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
 Tel.: 0171/7793812                                            - § 2 Ausnahmen
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich       - § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.
                                                               - § 4 Zuständige Behörden
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung
                                                               - § 5 Ordnungswidrigkeiten
                                                               - § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
■■ Ausgabe von Personalausweisen und                           Artikel 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande-
   Reisepässen                                                 mie (VO-CP)
Nach Erhalt des Pin-Briefes von der Bundesdruckerei können     - § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
die Personalausweise, nach vorheriger Terminvereinbarung,      - § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
beim Bürgeramt der Gemeinde Beckingen abgeholt werden          - § 3 Kontaktnachverfolgung
(Zimmer 1.05/1.06)                                             - § 4 Betretungsbeschränkungen
Ebenfalls können alle Reisepässe, die bis zum 26.01.2021 be-   - § 5 Hygienekonzepte
antragt wurden, in Empfang genommen werden.                    - § 6 Kontaktbeschränkungen
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
S eite 4                                                                               A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1

- § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie              eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften
    Schließung von Einrichtungen                                   Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich
- § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                   unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-
- § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations-     oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung
    einrichtungen, Krankenhäuser und weiterer Leistungsberei-      ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen
    che                                                            Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-
- § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche          zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein
    Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil-         anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
    dungsgänge sowie Fortbildungen                                 Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum
- § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                         nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
- § 12 Zuständige Behörden                                         ihrem Hausstand angehören.
                                                                   (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,
- § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infekti-
                                                                   die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
    onsgeschehen
                                                                   typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                   CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
Artikel 3 - Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb            schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von              bei ihnen auftreten.
Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie               (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1
- Kapitel 1 - Schulbetrieb und Betrieb von Kindertagesein-         Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän-
    richtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädago-       dige Behörde.
    gischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie               (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach
    - § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                 mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen
    - § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes                        werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der
    - §1b Regelung für den Schulbetrieb vom 22. Februar bis        Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs-
    zum 28. Februar 2021                                           und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal-
    - § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestel-     tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen
    len und heilpädagogische Tagesstätten                          Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die
    - § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler      Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue
    auf die Abschlussprüfungen                                     Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und
- Kapitel 2 - Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-       Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
    berufe                                                         Absatz 3 gilt entsprechend.
    - § 4 Präsenzunterricht                                        § 2 Ausnahmen
    - § 5 Prüfungsverfahren                                        (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
    - § 6 Durchführung von Weiterbildungen                         1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen;
- Kapitel 3 - Öffentliche und private Bildungseinrichtungen             diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten
    im außerschulischen Bereich                                         Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
    - § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen                  2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung
    - § 8 Saarländische Verwaltungsschule                               angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
- Kapitel 4                                                             a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
    - § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen        Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
- Kapitel 5                                                             per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
    - § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen                         b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
- Kapitel 6                                                             Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabding-
    - § 11 Ordnungswidrigkeiten                                         bar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
    - § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              Auftraggeber bescheinigt wird,
Artikel 4 - Inkrafttreten                                          3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
Verordnung mit Begründung als Download im Amtsblatt                     zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2
vom 19. Februar 2021                                                    Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreise-
Bußgeldkatalog                                                          bedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz            SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage
1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des               von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.           (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und
1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.           a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen COVID-              notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi-
19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)             ums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-,
und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom              Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet
                                                                        innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben und re-
2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
                                                                        gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohn-
1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
                                                                        sitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die
                                                                        b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion
Landesregierung:
                                                                        Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
                          Artikel 1                                     notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi-
   Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und                       ums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und
      Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                       regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung                  Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem         die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemes-
Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen     sener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitge-
Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum      ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer    (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für      letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1                                                                        Seite 5

Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-         5.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung             zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst           Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit                   per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz
     Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko-             1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,
     gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in        6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung
     das Bundesgebiet einreisen,                                        und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                          durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert
     a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Ver-           werden oder von einem Bundessportfachverband zur
     wandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand            Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein-
     angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines              geladen sind, oder
     geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder          7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet
     b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygieneko-              zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem
     nzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und               Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf
     konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re-             eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchge-
     gierungen,                                                         führt haben, sofern
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
     zepte Personen,                                                    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes-
     a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwin-         republik Deutschland und der betroffenen nationalen
     gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres               Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkeh-
     Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-,           rungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in
     Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet              diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite
     begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,             des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de
     an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder                 sowie des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de),
     b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die          b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der
     sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,            Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
     ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland be-           nicht entgegensteht und
     geben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,               c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek-
     an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);                      tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswa-
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemes-               ertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicher-
sener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitge-              heitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen
ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.         hat,
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den   8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-          dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-              ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder
navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1              den Auftraggeber zu bescheinigen.
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                                      Satz 1 gilt nur für Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung             Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung
     a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe-       für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche
     sondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches    Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infek-
     Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,                     tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen
     b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                   nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen un-
     c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehun-     verzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für min-
     gen,                                                          destens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
     d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                   (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
     e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung      letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
     und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommu-          Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
     nen oder                                                      navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1
     f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen        Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
     Union und von internationalen Organisationen unabding-        1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
     bar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienst-    2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
     herrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,              Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft
2. Personen, die einreisen aufgrund                                     für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts
     a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades,          der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen-
     des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten             statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland
     oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts              einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
     oder eines Umgangsrechts,                                     3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
     b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                  Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am
     c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise           Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
     hilfebedürftiger Personen,                                         zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb-
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein-              liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt-
     satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkeh-            vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
     ren, oder                                                          die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig           bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur
     und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer               Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt
     Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet               die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen
     aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die          Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
     zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber,                 nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung
     Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,         der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
S eite 6                                                                               A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf               zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht
Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-            richtig ausstellt oder
des erteilen.                                                      4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten           oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem          § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder          (1) Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft. Gleich-
Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1          zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen            und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 4.
haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-       Februar 2021 (Amtsbl. I S. 292) außer Kraft.
zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach         (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-         Kraft.
virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-                          Artikel 2
und Geschmacksverlust auftreten.
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer                               Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens                         (VO-CP)
ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über        § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht-   (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf      der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut
Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,         nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein
englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses       Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern
innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen         einzuhalten.
Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.                        (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz       Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe-
1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach         gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen         Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge-
worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-       schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus-
gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adres-    haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
se https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfül-   (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
len.                                                               Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis        und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög-
nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbe-        lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien
wahren.                                                            abgehalten werden.
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau-     § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich    (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen
ist, ausgesetzt.                                                   Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests      und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb
einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr          Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-
binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer            nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,       tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.           Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2     der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge-
Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.                            nommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
§ 4 Zuständige Behörden                                            tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der         des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung          Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den         Lage sind.
Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind        (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder
die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden         ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen-
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich         Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht
über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs-            entgegenstehen:
behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-           1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver-
rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever-               kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
bände.                                                                   Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen,
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-             Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und
Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5               Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie
der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi-             das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings
ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi-           nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe-                abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden
hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
                                                                         kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die
Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über              sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.              nachzuweisen,
September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.                     1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die
§ 5 Ordnungswidrigkeiten                                                 nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Abs. 1 Satz
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des                 1 fallen,
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-    2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und
sig                                                                      Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge-          zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf
      schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge-          den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher
      nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht              ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art
      oder nicht rechtzeitig absondert,                                  der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,                         Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2                  gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In-
      Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1                                                                         Seite 7

3.    Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne         § 3 Kontaktnachverfolgung
      des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der         Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol-
      Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts-           gung richtet sich nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-
      bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1       19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).
      des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262),        § 4 Betretungsbeschränkungen
      und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines      (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
      festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah-        nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,
      me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden        Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der
      Warteschlangen,                                                gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und            begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen
      bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh-     Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15
      merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,            Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und            Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier
      gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen,           Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets
      Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,         zulässig.
      die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund-         (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher-
      gesetzes genutzt werden,                                       bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü-
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis-            gungstellung jeglicher Unterkünfte.
      tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund             § 5 Hygienekonzepte
      ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2         (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
      zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe         nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,
      Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung         Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
      dem nicht entgegensteht,                                       nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-           Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-
      onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt-         schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-
      und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho-           les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
      therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-          der zuständigen Behörde vorzulegen.
      rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens-        (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von
      ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei-          Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-
      ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des            standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,
      Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung         Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-
      oder Leistungserbringung entgegensteht,                        führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen               vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
      Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
      zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012            schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen
      (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe        Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-
      jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,            schaften zu beachten.
      Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel-         (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und
      lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli-      Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-
      che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,              heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-
      gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet           nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-
      ist,                                                           reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-
                                                                     sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge-
                                                                     corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
      schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines
                                                                     und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
      Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit
                                                                     Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-
      die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8
                                                                     dere erforderlich für
      besteht,
                                                                     1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach
                                                                          dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger
      Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand
                                                                          Gastronomiebetriebe jeder Art,
      nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite-
                                                                     2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
      re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage
                                                                          Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
      einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
                                                                          Unterkünfte,
      unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschut-
                                                                     3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder
      zes zulässig,
                                                                          Konzerten,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, Nummer 2,            4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-                 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 medizinische Gesichtsmas-          6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
ken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95              § 6 Kontaktbeschränkungen
oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen.                          (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz      genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken
2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht           werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen            lebende Person beschränkt.
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den     Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson-
Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,           dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese           Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                         Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht          der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten,                anderen Haushaltes gestattet. Unbeschadet dessen ist die
stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord-       unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für
nen.                                                                 Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
S eite 8                                                                                  A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1
organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie             (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.
Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.                        Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.                betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen.
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.     Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme-
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu           fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort
denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem         und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal-
Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn               tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits-
Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen        abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson-
sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu         dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-            ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun-
ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1            desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22.                 sind vom Verbot ausgenommen.
Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und besondere infek-        (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen           Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind                vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch
nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringen-           Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
des und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürf-          sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
nis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hy-         § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
gienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der                 (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel-
Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusam-             handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten
menkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach          zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder-
dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;            lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygi-           1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen-
enevorschriften sind einzuhalten.                                        märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandels-
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist              betrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer                   2. Abhol- und Lieferdienste,
möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des famili-              3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm-                 4. Banken und Sparkassen,
baren weiteren Haushaltes.                                               5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform-
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in           häuser,
der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind                 6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3
                                                                         7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
bleiben hiervon unberührt.
                                                                         8. Tankstellen, Raststätten,
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und              9. Reinigungen und Waschsalons,
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-            10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der           11. Online-Handel,
Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des                   12. Babyfachmärkte,
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass               13. Werkstatt und Reparaturannahmen,
bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand               14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran-            15. Großhandel,
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.                  16. karitative Einrichtungen.
(6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher   Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge-
Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde           schäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen
sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies              Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.   Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem             (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente
Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen            vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsan-
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4           geboten - verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände
des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus In-          hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die
fektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl          Nummern 1 bis 10 und 12 bis 14 des Satzes 2 fallen, ist diesen
nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2            Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots
sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewähr-            über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist
leistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Moscheen, Sy-        grundsätzlich nicht erlaubt.
nagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt.
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,            Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be-
untersagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1              triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung
finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes            spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not-
                                                                      wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind
                                                                      (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des
spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspoli-          Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports
zeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit         allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt.
der entsprechenden Behörde getroffen wurden.                          Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind              Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf-
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-      und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen
den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz         und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der
2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche        Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes-
Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.                    kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie                   gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz-
Schließung von Einrichtungen                                          rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach          Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die
dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011               folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1                                                                          Seite 9
   1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz         wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungs-
   2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart        hilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen.
   der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt    § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitati-
   unberührt,                                                        onseinrichtungen, Krankenhäuser und weiterer Leistungs-
   2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions-         bereiche
   maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von               (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages-
   Geräten,                                                          und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu-
   3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands-         ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1
   und Hygieneregeln,                                                können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund-
   4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen            heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in
   durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und                      Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden.
   5. Ausschluss von Zuschauern.                                     Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell-         Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten
ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige             für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des
Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten            Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales,
Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer                Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist
1 erteilen.                                                          gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un-
(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit        terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land-
sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen,       kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks        aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die
und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen),          Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon
Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und                  unberührt.
Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,      (2) Besuche in Einrichtungen nach §§ 1a und 1b des Saarländi-
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen               schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6.
hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6         Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen     Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen
der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich-     eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium
tungen und Angebote.                                                 für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich-
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie-       tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die
ben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung                insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche,
jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab-         zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie
weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich     Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-
veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen               standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner
Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-         und des Personals vor Infektionen enthalten können.
busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzuläs-       (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-
sig.                                                                 bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi-       angeordnet:
schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-             1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag
öffnungsgesetz - LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt-              von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu
machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das               schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem              Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezo-
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge-               gene Aspekte zu berücksichtigen.
setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch      2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen
Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung          haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen und fortlau-
und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von                fend zu aktualisieren. Dabei haben Sie die Vorgaben der jeweils
23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.                                           gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
(8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten            gaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils
Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken             aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf
zu untersagen.                                                          Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein-           beachten.
zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit             3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der          haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraus-
Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegeneh-                setzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der
migung kann zeitlich befristet werden.                                  unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer
§ 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                          und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Ein-
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem              bindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.
Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig,
sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene-           Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine voll-
und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste                 ständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung                Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine
zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits-               Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-
schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung              CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab
orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-              einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot aus-
ordnung - (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils gültigen Fassung             gesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so einzurichten,
finden Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur voll-                 dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht
ständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6                    wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs-
Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes                  rechts sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Be-
vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des            suche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und
Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für          Demenzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leis-            Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und
tungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu               Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher
regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektions-
schutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im             müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für
Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pande-             den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten
miemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen               und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
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