Erste Frühlingsboten - Gemeinde Beckingen
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44. Jahrgang | 24. Februar 2021 | N° 8 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Erste Frühlingsboten Frühling ist dann, wenn die Seele wieder bunt denkt. Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 Polizeiinspektion Merzig für den Gemeindebezirk Haustadt (immer besetzt) 0 68 61/70 40 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 für den Gemeindebezirk Honzrath Feuerwehr Notruf 1 12 Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Notarzt 1 12 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh Dillingen 0 68 31/70 21 11 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Losheim 0 68 72/63 63 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 ■■ Gemeindeverwaltung Bereitschaftsführer Oliver Reiter Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 ■■ Technisches Hilfswerk Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 06835/ 55-101 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 ■■ Arbeiterwohlfahrt Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 ■■ Private ambulante Pflegedienste Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Löschbezirksführer Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 ■■ Caritas Saar Hochwald Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 ■■ Wasserwerk Beckingen ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes für den Gemeindebezirk Erbringen Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Mo. 01.03. Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3, Dillingen, Tel.: 06831/701331 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk- Die. 02.03. St.Josef-Apotheke, Dillinger Str.59, str. 3 Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Mitt. 03.03. easy Apotheke, Jahnstr.17, Tel.: 01805/663006. Dillingen, Tel.: 06831/4614658 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen ■■ Zahnärzte Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 27.02. und So. 28.02. In den SHG Kliniken Frau Carlino, Beckingen-Reimsbach, Tel: 06832/91531 Trierer Straße 148, 66663 Merzig Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen ■■ Apotheken Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Werkstr. 3, 66763 Dillingen Do. 25.02. Engel-Apotheke, Talstr. 128, Beckingen, Tel.: 06835/2435 Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Fr. 26.02. Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7, Dillingen, Tel.: 06831/703936 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Sa. 27.02. Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, Dillingen, Tel: 06831/7066990 ■■ Tierärzte So. 28.02. St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, Sa. 27.02. und So. 28.02. Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633 Tierärztin Hilgers, Beckingen, Tel.: 06835/6089444
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1 Seite 3 Die Beantragung von Pässen und Ausweisen dauert in der ■■ Rathaus geschlossen - Eingeschränkter Regel bis zu 3 Wochen. Das Bürgeramt der Gemeinde Beckingen Kundenservice weist auf die rechtzeitige Beantragung unter Vorlage des alten Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer Ausweises und eines aktuellen biometrischen Passbildes hin. Terminvereinbarung möglich Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig und die Gebühr beträgt Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen 37,00€. angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden- Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül- termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 22,80€. Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen Der Reisepass ist ebenfalls 10 Jahre gültig und die Gebühr nur nach telefonischer Terminabsprache möglich. beträgt 60,00 €. Sie erreichen uns unter: 06835/55-0 Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül- Bürgeramt/Einwohnermeldeamt: tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 37,50 €. 06835/55-260 In dringenden Fällen kann der Reisepass im Expressverfahren bestellt werden. Dieses Verfahren kostet zusätzlich 32,00 €. 06835/55-261 Wurde bisher noch kein Dokument von der Gemeinde Be- 06835/55-262 ckingen ausgestellt, bringen Sie bitte eine Urkunde oder 06835/55-263 das Familienstammbuch mit. Eigenbetriebe Wasserwerk 06835/55-352 Bei Verlust eines aktuellen Ausweisdokumentes wird eine Fo- und Abwasserbetrieb: tokopie des alten Ausweisantrages der ausstellenden Behörde Thomas Collmann, Bürgermeister benötigt. ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes Düppenweiler Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach Ortsvorsteher Thomas Ackermann Dienstschluss und an Wochenenden über die Herrenschwamm 14, Tel. 06832 / 8 04 36 Telefonnummer 06832/429 zu erreichen. ■■ Sitzung des Ortsrates Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. Am Mittwoch, den 03.03.2021, findet um 19.00 Uhr in der Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen Kultur- und Sporthalle eine teils öffentliche und teils nichtöf- werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer fentliche Sitzung des Ortsrates Düppenweiler statt. des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- Tagesordnung: meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und Öffentliche Sitzung: 55-351. 1. Bürgeranhörung 2. Antrag auf Aufstellung eines Bücherschranks 3. Mitteilungen und Anfragen ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen Nichtöffentliche Sitzung 4. Änderung des Flächennutzungsplans Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege- 5. Vergabe von Baustellen in der Jahnstraße biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie Interessierte Mitbürger sind recht herzlich eingeladen. Ich folgt geöffnet: weise darauf hin, dass die geltenden Coronaregeln (Mund-/ Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 Nasenschutz und Abstand) einzuhalten sind. – 18.00 Uhr Thomas Ackermann Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - Ortsvorsteher 17.00 Uhr Informationen: Tel.: 06835/508408 Sonstige Behörden Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. ■■ Verordnung zur Änderung 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. Februar 2021 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen Inhaltsverzeichnis Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 Artikel 1 - Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- E-mail: Forst@beckingen.de und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, - § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Tel.: 0171/7793812 - § 2 Ausnahmen Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich - § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. - § 4 Zuständige Behörden Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung - § 5 Ordnungswidrigkeiten - § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ■■ Ausgabe von Personalausweisen und Artikel 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pande- Reisepässen mie (VO-CP) Nach Erhalt des Pin-Briefes von der Bundesdruckerei können - § 1 Grundsatz der Abstandswahrung die Personalausweise, nach vorheriger Terminvereinbarung, - § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Bürgeramt der Gemeinde Beckingen abgeholt werden - § 3 Kontaktnachverfolgung (Zimmer 1.05/1.06) - § 4 Betretungsbeschränkungen Ebenfalls können alle Reisepässe, die bis zum 26.01.2021 be- - § 5 Hygienekonzepte antragt wurden, in Empfang genommen werden. - § 6 Kontaktbeschränkungen
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1 - § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Schließung von Einrichtungen Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich - § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- - § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung einrichtungen, Krankenhäuser und weiterer Leistungsberei- ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen che Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab- - § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil- anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. dungsgänge sowie Fortbildungen Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum - § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht - § 12 Zuständige Behörden ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, - § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infekti- die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn onsgeschehen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- - § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- Artikel 3 - Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von bei ihnen auftreten. Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 - Kapitel 1 - Schulbetrieb und Betrieb von Kindertagesein- Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän- richtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädago- dige Behörde. gischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach - § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen - § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der - §1b Regelung für den Schulbetrieb vom 22. Februar bis Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- zum 28. Februar 2021 und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal- - § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestel- tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen len und heilpädagogische Tagesstätten Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die - § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue auf die Abschlussprüfungen Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und - Kapitel 2 - Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. berufe Absatz 3 gilt entsprechend. - § 4 Präsenzunterricht § 2 Ausnahmen - § 5 Prüfungsverfahren (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind - § 6 Durchführung von Weiterbildungen 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; - Kapitel 3 - Öffentliche und private Bildungseinrichtungen diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten im außerschulischen Bereich Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder - § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung - § 8 Saarländische Verwaltungsschule angemessener Schutz- und Hygienekonzepte - Kapitel 4 a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend - § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, - Kapitel 5 per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder - § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des - Kapitel 6 Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabding- - § 11 Ordnungswidrigkeiten bar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder - § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auftraggeber bescheinigt wird, Artikel 4 - Inkrafttreten 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- Verordnung mit Begründung als Download im Amtsblatt zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2 vom 19. Februar 2021 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreise- Bußgeldkatalog bedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen COVID- notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi- 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) ums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben und re- 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohn- 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des sitz zurückkehren (Grenzpendler) oder Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Landesregierung: Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend Artikel 1 notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und ums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemes- Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen sener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitge- Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1 Seite 5 Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko- 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung das Bundesgebiet einreisen, und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Ver- werden oder von einem Bundessportfachverband zur wandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein- angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geladen sind, oder geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygieneko- zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem nzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchge- gierungen, führt haben, sofern 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- zepte Personen, a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes- a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwin- republik Deutschland und der betroffenen nationalen gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkeh- Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, rungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder sowie des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de), b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland be- nicht entgegensteht und geben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek- an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswa- die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemes- ertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicher- sener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitge- heitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen ber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. hat, (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 den Auftraggeber zu bescheinigen. Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Satz 1 gilt nur für Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe- für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche sondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infek- Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen un- c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehun- verzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für min- gen, destens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommu- Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- nen oder navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Union und von internationalen Organisationen unabding- 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, bar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienst- 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO- herrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen, Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft 2. Personen, die einreisen aufgrund für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen- des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts einreisen oder dorthin zurückkehren, oder oder eines Umgangsrechts, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten hilfebedürftiger Personen, zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein- liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt- satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkeh- vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, ren, oder die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich- 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1 (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun- richtig ausstellt oder des erteilen. 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht. Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder (1) Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft. Gleich- Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 4. haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- Februar 2021 (Amtsbl. I S. 292) außer Kraft. zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- Kraft. virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- Artikel 2 und Geschmacksverlust auftreten. § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens (VO-CP) ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über § 1 Grundsatz der Abstandswahrung ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen einzuhalten. Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe- 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge- worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun- schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus- gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adres- haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). se https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfül- (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen len. Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög- nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbe- lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien wahren. abgehalten werden. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau- § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen ist, ausgesetzt. Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß- binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge- Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. nommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu § 4 Zuständige Behörden tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Lage sind. Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen- unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs- entgegenstehen: behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver- rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever- kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und bände. Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus- Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5 Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi- das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi- nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe- abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. nachzuweisen, September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die § 5 Ordnungswidrigkeiten nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Abs. 1 Satz Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des 1 fallen, Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und sig Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge- zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge- den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art oder nicht rechtzeitig absondert, der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In- Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1 Seite 7 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne § 3 Kontaktnachverfolgung des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol- Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts- gung richtet sich nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID- bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), § 4 Betretungsbeschränkungen und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah- nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der Warteschlangen, gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh- Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz, Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, zulässig. die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher- gesetzes genutzt werden, bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü- 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis- gungstellung jeglicher Unterkünfte. tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund § 5 Hygienekonzepte ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen dem nicht entgegensteht, nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati- Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho- les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- der zuständigen Behörde vorzulegen. rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens- (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei- Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- oder Leistungserbringung entgegensteht, führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, schaften zu beachten. Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli- Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund- che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be- ist, reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent- sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www. 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge- corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 dere erforderlich für besteht, 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän- 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand Gastronomiebetriebe jeder Art, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite- 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung Unterkünfte, unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschut- 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder zes zulässig, Konzerten, In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, Nummer 2, 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind als Mund-Nasen- 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 medizinische Gesichtsmas- 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. ken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 § 6 Kontaktbeschränkungen oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen. (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen lebende Person beschränkt. Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson- Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, anderen Haushaltes gestattet. Unbeschadet dessen ist die stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord- unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für nen. Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 8 /2 0 2 1 organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen. (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme- (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal- Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits- Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson- sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun- ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. sind vom Verbot ausgenommen. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und besondere infek- (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringen- Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), des und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürf- sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des nis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hy- § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. gienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel- Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusam- handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten menkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder- dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygi- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen- enevorschriften sind einzuhalten. märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandels- Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist betrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln, bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer 2. Abhol- und Lieferdienste, möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des famili- 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm- 4. Banken und Sparkassen, baren weiteren Haushaltes. 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in häuser, der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, bleiben hiervon unberührt. 8. Tankstellen, Raststätten, (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und 9. Reinigungen und Waschsalons, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der 11. Online-Handel, Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des 12. Babyfachmärkte, Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran- 15. Großhandel, staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. 16. karitative Einrichtungen. (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge- Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde schäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsan- Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 geboten - verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus In- hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die fektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl Nummern 1 bis 10 und 12 bis 14 des Satzes 2 fallen, ist diesen nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewähr- über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist leistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Moscheen, Sy- grundsätzlich nicht erlaubt. nagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be- untersagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not- wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen. 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspoli- Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports zeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. der entsprechenden Behörde getroffen wurden. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes- Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz- Schließung von Einrichtungen rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 8 / 2 0 2 1 Seite 9 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungs- 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart hilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen. der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitati- unberührt, onseinrichtungen, Krankenhäuser und weiterer Leistungs- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions- bereiche maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- Geräten, und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 und Hygieneregeln, können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund- 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. 5. Ausschluss von Zuschauern. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen. Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestell- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten ter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist 1 erteilen. gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un- (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land- sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und unberührt. Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, (2) Besuche in Einrichtungen nach §§ 1a und 1b des Saarländi- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, Bibliotheken und Einrichtungen Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich- eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium tungen und Angebote. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich- (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrie- tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die ben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ab- zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie weichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- und des Personals vor Infektionen enthalten können. busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzuläs- (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha- sig. bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi- angeordnet: schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag öffnungsgesetz - LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt- von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch das schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezo- Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättenge- gene Aspekte zu berücksichtigen. setz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen und fortlau- und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von fend zu aktualisieren. Dabei haben Sie die Vorgaben der jeweils 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten gaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf zu untersagen. Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein- beachten. zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraus- Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegeneh- setzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der migung kann zeitlich befristet werden. unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Ein- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem bindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine voll- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste ständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeits- Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS- schutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot aus- ordnung - (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils gültigen Fassung gesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, finden Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur voll- dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht ständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6 wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs- Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes rechts sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Be- vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des suche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für Demenzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leis- Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und tungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektions- schutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pande- den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten miemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
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