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Diese Ausgabe erscheint auch online Nummer 21 Mittwoch, 20. Mai 2020 67. Jahrgang willkommenzurück! Herzlichewillkommen zurück! Wir freuen uns, dass unsere Viertklässler wieder in der Schule sein dürfen und freuen uns, wenn nach den Pfingstferien auch die 1., 2. und 3. Klassen in kleinen Lerngruppen zurückkehren! Vielen Dank für die Zusammenarbeit mit allen Eltern, dem Schulträger und allen am Schulleben Beteiligten in dieser besonderen Zeit! Bleiben Sie gesund! Schulleitung & Lehrerkollegium der Schönbuchschule
Amtsblatt Dettenhausen Mittwoch, 20. Mai 2020 TOP 6 Amtliche Bekanntmachungen Am 22.10.2019 wurde im Gemeinderat der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung über einen gemeinsamen Gut- achterausschuss mit der Stadt Tübingen zugestimmt. In Gemeinderatssitzung der Vereinbarung verpflichtet sich die Stadt Tübingen, die Einladung zu der am Dienstag, 26.05.2020, 19:00 Uhr in bisher bei der Gemeinde bestellten Gutachter nachzube- der Schönbuchhalle, Festhalle, stattfindenden Sitzung stellen. Bis auf eine Ausnahme (wegen Wegzugs) wer- des Gemeinderates den diese bisherigen Gutachter nun der Stadt Tübingen Für den öffentlichen Teil der Sitzung zur Nachbestellung vorgeschlagen. ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 2 TOP: 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe der in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse 3. Neubau einer Viergruppigen Kinderbetreuungseinrichtung a. Vorstellung der Planungen b. Beauftragung der weiteren Planungen 4. Ergänzungssatzung „Kinderbetreuungseinrichtung an der Kirchstraße“ - Aufstellungsbeschluss 5. Änderung der Öffnungszeiten des Häckselplatzes sowie der Anlieferungsmodalitäten 6. Nachbestellung der Gutachter für den gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Tübingen Die Sitzung des Gemeinderats am 26.05.2020 wird – 7. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Gemeinde- wie bereits am 28.04.2020 – vor dem Hintergrund der haushalt Vorschriften der geltenden Corona-Verordnung stattfin- a) Mai-Steuerschätzung den. Daher wird bei der Sitzordnung ein entsprechender b) Mindereinnahmen/Mehrausgaben Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten. Dies gilt für c) Mögliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung die Gremienmitglieder und für die Besucherinnen und - mündlicher Bericht zur aktuellen Situation Besucher. Handdesinfektionsmittel stehen ebenfalls für 8. Grundstücksangelegenheiten alle zur Nutzung bereit. - Ausübung eines Vorkaufsrechts und sanierungs- rechtliche Genehmigung Verordnung der Landesregierung über 9. Annahme von Spenden (1. Quartal 2020) infektionsschützende Maßnahmen gegen 10. Mitteilungen der Verwaltung die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 11. Anfragen durch die Gemeinderäte (Corona-Verordnung - CoronaVO) Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen. Vom 9. Mai 2020 Mit freundlichen Grüßen (in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung) gez. Thomas Engesser Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz Bürgermeister 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt Erläuterungen zur Tagesordnung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. TOP 3 I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet: Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 17.03.2020 § 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung sollen in der Sit- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind zung am 26.05. die ersten Planungen zum Bau einer 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer- viergruppigen Kindertageseinrichtung vorgestellt sowie unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun- auf deren Grundlage die Beauftragung eines Planungs- gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in büros verabschiedet werden. freier Trägerschaft, TOP 4 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Um eine Kinderbetreuungseinrichtung im Bereich der Zwecke, Kirchstraße verwirklichen zu können, ist zur Schaffung 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss- des entsprechenden Baurecht eine Ergänzungssatzung lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, notwendig. Horte sowie Horte an der Schule TOP 5 untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 Nachdem die Kosten für den Häckselplatz in den vergan- und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. genen Jahren deutlich angestiegen sind und eine Viel- (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von zahl von unberechtigten Anlieferungen festgestellt werden Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen musste, schlägt die Verwaltung vor, den Häckselplatz zu- in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen so- künftig dreimal die Woche und unter Aufsicht zu öffnen. wie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger,
Amtsblatt Mittwoch, 20. Mai 2020 Dettenhausen die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen 3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgen- berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort ge- der Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch nannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmun- Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft gen möglich ist: die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlent- 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- scheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Be- schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen treuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min- entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom- Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. zu vermeiden ist, Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis ge- 3 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen- nehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann de und die Pausen sollen insbesondere durch eine im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies er- Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung forderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 von Schülergruppen eingehalten werden können, einzuhalten. 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertages- dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchge- einrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und führt werden können, insbesondere müssen Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden- a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden- Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind um- wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müs- zusetzen. sen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrich- werden, tung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen gelüftet werden, bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zu- 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, rückbleiben; für die Kinder der erweiterten Not-betreu- Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög- ung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung Reinigungsmittel gereinigt werden. erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi- hat, in konstanten Gruppen. nisteriums zu beachten. (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von sofern Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund- 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektions- heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im schutzes gewahrt werden und Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tä- 2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Grup- tigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies pen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kin- Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. dern geteilt wird. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist si- (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist si- cherzustellen, dass cherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge- mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge- währleistet ist. währleistet ist. § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertages- § 1b Erweiterte Notbetreuung einrichtungen, Grundschulförderklassen, (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul- Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kinder- kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den tageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege unter- auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für sagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle- die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. ge, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Ein- (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförder- richtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine klassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für erweiterte Notbetreuung eingerichtet. Kinder, (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe- 1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erwei- treuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öf- terten Notbetreuung berechtigt sind, fentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an 2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls oder der Leitung der Einrichtung festgestellten beson- erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Förderbedarf, oder deren Erziehungsberechtigte beide
Amtsblatt Dettenhausen Mittwoch, 20. Mai 2020 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätig- Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes keit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kul- nach Absatz 8 beiträgt, oder tusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuel- 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb len Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung der Wohnung wahrnehmen kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab- erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu- steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist stellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge- oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Er- 4 ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta- Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu- strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrich- ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der tung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden (7) (aufgehoben) Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Nummer 1 sind insbesondere Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI- die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er- und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus nährung, Informationstechnik und Telekommunikation, zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Be- Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Trans- treuung nicht möglich ist. port und Verkehr, 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle- (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme- gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten aufzunehmen, Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech- des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri- 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des kömmlich ist, Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein- feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung richtungen und Dienste, die einem Versorgungsver- zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, trag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und oder Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der leben. Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft- Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Einrichtungen, Kinder. 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Re- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz gel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein- 6. Rundfunk und Presse, richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter- Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be- den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. eingesetzt werden, 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup- 9. das Bestattungswesen. pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs- tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bis- Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für her besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kin- vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht dertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Ju- betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die gend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Amtsblatt Mittwoch, 20. Mai 2020 Dettenhausen § 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der er- Notdienste weiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, Notrufnummern und Notfalldienste 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder Notrufnummern standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder Polizei 110 Notruf (Feuerwehr u. Rettungsdienst/Notarzt) 112 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Ärztlicher Notfalldienst (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages- Wochenende/Feiertag: Freitag 16 - 23 Uhr, Vorfeiertag 19 - 23 Uhr, Sams- 5 pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie- tag/Sonntag/Feiertag 8 - 23 Uhr ist die Notfallpraxis gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech- an der Filderklinik besetzt. Begeben Sie sich bitte tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu ohne Voranmeldung dorthin: Im Haberschlai 7, Fil- sorgen. derstadt-Bonlanden. Sie benötigen für den Notdienst Ihre Krankenversicherungskarte. § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Wegbeschreibung zur Filderklinik ab Dettenhausen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG In Waldenbuch bei der Tankstelle rechts nach Nürtin- ermächtigt, durch Rechtsverordnung gen, Ausschilderung zur Burkhardtsmühle folgen, dort 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a links nach Filderstadt-Plattenhardt, am Ortseingang sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b la- von Filderstadt-Plattenhardt geradeaus, Klinik auf der geentsprechend auszuweiten oder einzuschränken, rechten Seite. 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen Montag bis Donnerstag weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen- gilt für alle Notfälle ab 19 Uhr die Vermittlung über stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die die Leitstelle unter Tel. 116 117. der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen- Für dringende Hausbesuche erreichen Sie zur Ver- größen festzulegen, und mittlung des Hausbesuchs die Leitstelle des DRK 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich- ebenfalls unter der Telefonnummer 116 117. tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder In lebensbedrohlichen Fällen alarmieren Sie bitte schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112. Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah- Ärztlicher Bereitschaftsdienst me des Betriebs insoweit festzulegen. Vermittlung der zuständigen Notfallpraxis 116 117 (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Notdienste der Kreisärzteschaft Tübingen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rufbereitschaft von 19 bis 7 Uhr 07071 791071 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Ab- Krankentransporte satz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder 07071 19222 auszuweiten und Zahnärztlicher Notdienst 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei- Zu erfragen unter Tel.-Nr. 116 117 tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre- ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs- Kinderärztlicher Notdienst betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117 zum Infektionsschutz zu treffen. und in der Kinderklinik, Kreiskrankenhaus Böblingen Montag bis Freitag ab 19.30 Uhr § 2 Hochschulen, Akademien des Landes Samstag ab 9.00 Uhr (keine Voranmeldung) (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago- Diakoniestation gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Diensthabende Pflegefachkraft, Telefon 6697-300 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du- alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien Polizeiposten und Freiwillige Feuerwehr des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt Polizeiposten Dettenhausen 07157 535220 bis zum 5. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind Polizeirevier Tübingen 07071 972-8660 unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die Feuerwehrkommandant M. Burkhardt 07157 9897083 spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen Stv. FW-Kommandant D. Bauer 0176 62008318 Stv. FW-Kommandant H. Mögle 07157 532089 erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, Störungsdienste wenn sie zwingend notwendig sind. Gas (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Stu- EnBW 0711 28944250 dierendenwerke können unter entsprechender Anwen- Wasserrohrbruch dung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz Zweckverband 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien Ammertal-Schönbuchgruppe 0800 8151815 zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studie- (Entstörungsdienst 24-Std.-Service) rende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen Stromausfall öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Stadtwerke Tübingen 07071 157-111 Nutzern zugänglich zu machen. Fortsetzung auf Seite 6
Amtsblatt Dettenhausen Mittwoch, 20. Mai 2020 (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen Apothekennotdienst und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam- Die Notdienstbereitschaft beginnt am angegebenen menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum Tag um 8:30 Uhr morgens und endet um 8:30 Uhr 5. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und am folgenden Tag. Außerhalb der gesetzlichen La- Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti- denschlusszeiten beträgt die Notdienstgebühr 2,50 €. sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Kostenfreie Festnetz-Rufnummer: 0800 00 22833 Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. Freitag, 22.05.2020 (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions- Atlas Apotheke Dagersheim schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf- Böblingen, Hauptstr. 11 6 07031- 67 13 30 te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, Linden-Apotheke einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend Weil im Schönbuch, Hauptstr. 53 von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 aus- 07157- 6 16 09 nahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn die- Samstag, 23.05.2020 se nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Waldburg-Apotheke Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. Böblingen, Postplatz 14 (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ih- 07031- 2 50 43 ren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung an- gemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 Sonntag, 24.05.2020 gilt ent-sprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, Rotbühl-Apotheke wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen Sindelfingen, Leonberger Str. 29 dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes 07031- 7 08 20 verhältnismäßig ist. Apotheke am Eichle (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss- Schönaich, Holzgerlinger Str. 3 prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der 07031- 4 14 97 77 Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu- Montag, 25.05.2020 lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Apotheke 42 Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 Böblingen, Poststr. 42 zugelassen werden 07031- 20 43 60 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule Dienstag, 26.05.2020 für Polizei Baden-Württemberg und Stern-Apotheke im Stern Center 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule Sindelfingen, Mercadenstr. 12 für Rechtspflege Schwetzingen. 07031- 87 85 00 (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal- Flora-Apotheke tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen Weil im Schönbuch, Hauptstr. 102 und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und 07157- 6 33 30 tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle Mittwoch, 27.05.202 im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistun- Apotheke an der Schwabstraße gen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen kön- Böblingen, Schwabstr. 21 nen und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. 07031-22 40 85 (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung Donnerstag, 28.05.2020 der Hochschule für Polizei“ entsprechend. Paracelsus-Apotheke § 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Böblingen, Berliner Str. 28 Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen 07031- 22 73 33 von Mund-Nasen-Bedeckungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer Sicherstellung der möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müs- Informationsversorgung sen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und bis zum 15.06. kostenfrei. Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf: Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und www.lokalmatador.de/epaper 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all- gemein in Einkaufszentren eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- bare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht
Amtsblatt Mittwoch, 20. Mai 2020 Dettenhausen aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwin- (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durch- genden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein führung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt- anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den besteht. Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal- Nummer 2 zulassen. tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr (6) (aufgehoben) als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations- (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus- zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne 7 Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, von § 1b Absatz 8 dienen oder 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun- 3. dem eigenen Haushalt angehören gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- möglich ist. benspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die Unter- § 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte für Ein- und Rückreisende in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen au- ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der ßerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche. §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbe- und 2 sind Veranstaltungen, An-sammlungen und sons- sondere tige Zusammenkünfte, wenn sie 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Aus- und Weiterbildung, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zustän- Ordnung, digen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge- Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbe- mäß § 29 IfSG und zogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num- Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich Maßnahmen zum Schutz vor Infektio-nen im Sinne gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer- von § 4 Absatz 3 getroffen werden, halb von Baden-Württemberg haben, 5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besu- weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG cher und Kunden der Einrichtungen die Abstandsre- vorzuschreiben. gelungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, wenn nicht bereits eine Ausnahme nach Ab- § 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen satz 2 vorliegt, oder (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 5. 6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Ar- Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: tikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltun- Schauspielhäuser, Freilichttheater, gen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka- der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der No- demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, tarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlun- Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese gen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, untereinander und zu anderen Personen, wo immer 3. Kinos, möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne Saunen, des Versammlungsgesetzes können verboten werden, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe- Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, kann. 6. Jugendhäuser, (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun- Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften gen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis- Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Prostituiertenschutzgesetzes, Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und 8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für 9. Messen, nichtkulturelle Ausstellungen, Freizeitparks alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte schungen zu erlassen. und ähnliche Einrichtungen,
Amtsblatt Dettenhausen Mittwoch, 20. Mai 2020 10. öffentliche Bolzplätze, Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo- von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine ge- zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen eigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu 12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusam- (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: menhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahn- 2. Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Num- ärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sons- mer 2 des Gaststättengesetzes, tiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege 3. Abhol- und Lieferdienste, im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des 8 4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf- Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Er- fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entspre- bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten chende Anwendung findet, Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung 5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu von Blutspenden. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 findet Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf- entsprechende Anwendung. rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG 6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von 7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab- Gedenkstätten, sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung 8. Autokinos, nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen 9. zoologische und botanische Gärten, 10. Bildungseinrichtungen jeglicher Art im Sinne von Ab- mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier- satz 1 Nummer 2 einschließlich der Abnahme von zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Prüfungen, ausgenommen Musikschulen und Jugend- Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi- kunstschulen, soweit die Voraussetzungen nach Ab- enevorgaben, festzulegen. satz 6 erfüllt sind, (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministeri- 11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und um werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch soweit der Betrieb durch Rechts-verordnung nach gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus- Absatz 7 gestattet ist, gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für 12. öffentliche Spielplätze, Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, 13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstell- gelten, plätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe 14. Häfen und Flugplätze, festzulegen. 15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des 15a.ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sport- Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § anlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstu- 1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Be- dios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverord- triebs erfolgt nung nach Absatz 8 zugelassen ist, 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen 16. Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, aus- der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ genommen Freizeitparks, 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach 16a. ab 29. Mai 2020 Freizeitparks und allgemein Anbieter §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen von Freizeitaktivitäten, Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige 17. Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohn- Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die wagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Feri- ablegen werden, enwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich de- soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung ren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 18. ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Num- Campingplätze und Wohnmobilstellplätze, mer 4 des Gaststättengesetzes durchführen, 19. ab 2. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksord- von Schwimmkursen und Schwimmunterricht ein- nung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbil- schließlich der Abnahme von Prüfungen, wenn und dungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezo- soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab- gener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und satz 8 zugelassen ist, und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handels- 20. die Fahrgastschifffahrt. kammern, Handwerkskammern und Innungen oder (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli- Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Schulen und Einrichtungen zulässig ist,
Amtsblatt Mittwoch, 20. Mai 2020 Dettenhausen 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in weiteren beteiligten Personen treffen. denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vor- (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium aussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur För- werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch derung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen, gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus- 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und die Fahrgastschifffahrt festzulegen. § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Ab- satz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; § 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung, Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnah- 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle- men untersagt. 9 ge- und Gesundheitsberufe, (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil- SGB V nicht betreten. dungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrer- (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung qualifikationsgesetzes, aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er- einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG, höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweis- pflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli- ermächtigt, durch Rechtsverord-nung bis zum Außer- schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach- krafttreten dieser Verordnung abweichend von den Ab- bildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten sätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum In- auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere fektionsschutz festzulegen. Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen Durchführung von Integrationskursen und Kursen für (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, ein- 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 schließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungs- Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter- angeboten verbundener Prüfungen, und bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das 11. an Einrichtungen, die Erste-Hilfe-Schulungen oder Sa- zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen nitätsausbildungen anbieten. jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 Satzes 1 anordnen. IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG weiterer Bildungsangebote zuzulassen und hierfür sowie ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Rege- für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende lungen zur Separierung bestimmter Personengruppen in- oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; nerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen. dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anord- nung erfolgen. § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium Personen werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Mo- und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Ein-richtungen für Men- dalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Mu- schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit sikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teil- Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen- stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über abweichende Hygienevorgaben festzulegen. den Zugang zu (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbä- jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent- der sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Be- scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. dingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainings- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, sta- formate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder da- tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant von abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn- für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege- und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung gesetz (WTBG) dür-fen nicht mehr zu Besuchszwecken
Amtsblatt Dettenhausen Mittwoch, 20. Mai 2020 betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann den 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete SGB XI in Verbindung mit § 6 Ab-satz 1 der Unter- Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer- stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behin- kognitiven Einschränkun-gen, zum Beispiel demen- derungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution ziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei- ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und Menschen; weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin. 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, 10 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbe- soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, sondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in und Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver- Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zu- bindung mit § 8 UstA-VO. tritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG zu treffen. ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtun- (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den gen und Angebote nach den Absätzen 1, 2, 5 und in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. 8 abweichende und weitergehende Regelungen zum Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und wei- das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzu- tergehende Ausnahmeregelungen zu treffen. holen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälli- (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Ein- gen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- § 7 Betretungsverbote zungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaf- ten nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein- der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan- des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Per- den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person sonen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vor- eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. zunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Ein- § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- richtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr gesetz in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent- von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maß- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerin- nahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des nen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infek- (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung tionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung täti- (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er- ge Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter- mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po- fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft des Infektionsschutzes erforderlich ist die Leitung der Einrichtung. 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Poli- (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 kön- zeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Orts- nen durch die Leitung der Einrichtung für nahestehende polizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen gesetz, zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkei- (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und ten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange- Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Anste- 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit ckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin- vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll- Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: zugsanstalten.
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