Willkommen zurück! - lokalmatador

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Diese Ausgabe erscheint auch online

 Nummer 21
 Mittwoch, 20. Mai 2020
 67. Jahrgang

                                      willkommenzurück!
                            Herzlichewillkommen  zurück!
                  Wir freuen uns, dass unsere Viertklässler wieder in der
                   Schule sein dürfen und freuen uns, wenn nach den
                  Pfingstferien auch die 1., 2. und 3. Klassen in kleinen
                               Lerngruppen zurückkehren!

                 Vielen Dank für die Zusammenarbeit mit allen Eltern,
                dem Schulträger und allen am Schulleben Beteiligten in
                                dieser besonderen Zeit!

                                      Bleiben Sie gesund!

                  Schulleitung & Lehrerkollegium der Schönbuchschule
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    Dettenhausen                                                                                  Mittwoch, 20. Mai 2020

                                                                  TOP 6
    Amtliche Bekanntmachungen                                     Am 22.10.2019 wurde im Gemeinderat der öffentlich-
                                                                  rechtlichen Vereinbarung über einen gemeinsamen Gut-
                                                                  achterausschuss mit der Stadt Tübingen zugestimmt. In
    Gemeinderatssitzung                                           der Vereinbarung verpflichtet sich die Stadt Tübingen, die
    Einladung zu der am Dienstag, 26.05.2020, 19:00 Uhr in        bisher bei der Gemeinde bestellten Gutachter nachzube-
    der Schönbuchhalle, Festhalle, stattfindenden Sitzung         stellen. Bis auf eine Ausnahme (wegen Wegzugs) wer-
    des Gemeinderates                                             den diese bisherigen Gutachter nun der Stadt Tübingen
    Für den öffentlichen Teil der Sitzung                         zur Nachbestellung vorgeschlagen.
    ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
2   TOP:
    1. Einwohnerfragestunde
    2. Bekanntgabe der in der letzten nichtöffentlichen Sitzung
       gefassten Beschlüsse
    3. Neubau einer Viergruppigen Kinderbetreuungseinrichtung
       a. Vorstellung der Planungen
       b. Beauftragung der weiteren Planungen
    4. Ergänzungssatzung
       „Kinderbetreuungseinrichtung an der Kirchstraße“
       - Aufstellungsbeschluss
    5. Änderung der Öffnungszeiten des Häckselplatzes sowie
       der Anlieferungsmodalitäten
    6. Nachbestellung der Gutachter für den gemeinsamen
       Gutachterausschuss bei der Stadt Tübingen                  Die Sitzung des Gemeinderats am 26.05.2020 wird –
    7. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Gemeinde-         wie bereits am 28.04.2020 – vor dem Hintergrund der
       haushalt                                                   Vorschriften der geltenden Corona-Verordnung stattfin-
       a) Mai-Steuerschätzung                                     den. Daher wird bei der Sitzordnung ein entsprechender
       b) Mindereinnahmen/Mehrausgaben                            Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten. Dies gilt für
       c) Mögliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung             die Gremienmitglieder und für die Besucherinnen und
          - mündlicher Bericht zur aktuellen Situation            Besucher. Handdesinfektionsmittel stehen ebenfalls für
    8. Grundstücksangelegenheiten                                 alle zur Nutzung bereit.
       - Ausübung eines Vorkaufsrechts und sanierungs-
         rechtliche Genehmigung                                   Verordnung der Landesregierung über
    9. Annahme von Spenden (1. Quartal 2020)                      infektionsschützende Maßnahmen gegen
    10. Mitteilungen der Verwaltung                               die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
    11. Anfragen durch die Gemeinderäte                           (Corona-Verordnung - CoronaVO)
    Die Bevölkerung ist zu dieser Sitzung herzlich eingeladen.
                                                                  Vom 9. Mai 2020
    Mit freundlichen Grüßen                                       (in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung)
    gez.
    Thomas Engesser                                               Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz
    Bürgermeister                                                 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes
                                                                  (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
    Erläuterungen zur Tagesordnung                                durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl.
    TOP 3                                                         I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
    Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 17.03.2020           § 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen
    zum Ausbau der Kindertagesbetreuung sollen in der Sit-
                                                                  (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind
    zung am 26.05. die ersten Planungen zum Bau einer
                                                                  1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer-
    viergruppigen Kindertageseinrichtung vorgestellt sowie
                                                                      unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun-
    auf deren Grundlage die Beauftragung eines Planungs-
                                                                      gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in
    büros verabschiedet werden.
                                                                      freier Trägerschaft,
    TOP 4                                                         2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische
    Um eine Kinderbetreuungseinrichtung im Bereich der                Zwecke,
    Kirchstraße verwirklichen zu können, ist zur Schaffung        3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss-
    des entsprechenden Baurecht eine Ergänzungssatzung                lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,
    notwendig.                                                        Horte sowie Horte an der Schule
    TOP 5                                                         untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2
    Nachdem die Kosten für den Häckselplatz in den vergan-        und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
    genen Jahren deutlich angestiegen sind und eine Viel-         (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von
    zahl von unberechtigten Anlieferungen festgestellt werden     Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen
    musste, schlägt die Verwaltung vor, den Häckselplatz zu-      in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen so-
    künftig dreimal die Woche und unter Aufsicht zu öffnen.       wie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger,
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Mittwoch, 20. Mai 2020                                                                           Dettenhausen
die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen       3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme
dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgen-        berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort ge-
der Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch              nannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb
die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die          der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben.
Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmun-           Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft
gen möglich ist:                                             die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlent-
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-         scheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Be-
    schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen        treuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt,
    sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min-      entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
    destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom-       Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
    men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht        (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten.
    zu vermeiden ist,                                        Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis ge-      3
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen-     nehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann
    de und die Pausen sollen insbesondere durch eine         im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der
    zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das     Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies er-
    Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung            forderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4
    von Schülergruppen eingehalten werden können,            einzuhalten.
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten,
                                                             (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertages-
    dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchge-
                                                             einrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und
    führt werden können, insbesondere müssen
                                                             Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-
    a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der
                                                             Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-
        Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel
                                                             Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind um-
        wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung
        stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müs-    zusetzen.
        sen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt   (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrich-
        werden,                                              tung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von
    b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten        den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen
        gelüftet werden,                                     bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zu-
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen,      rückbleiben; für die Kinder der erweiterten Not-betreu-
    Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög-          ung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der
    lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen      Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung
    Reinigungsmittel gereinigt werden.                       erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi-        hat, in konstanten Gruppen.
nisteriums zu beachten.                                      (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet,
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von        sofern
Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund-           1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektions-
heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im            schutzes gewahrt werden und
Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tä-     2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Grup-
tigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies          pen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch
unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten                 die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kin-
Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.                   dern geteilt wird.
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist si-          (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist si-
cherzustellen, dass                                          cherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand         1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand
    von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen               von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen
    besteht, und                                                 besteht, und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von        2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von
    mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge-              mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge-
    währleistet ist.                                             währleistet ist.
§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertages-              § 1b Erweiterte Notbetreuung
      einrichtungen, Grundschulförderklassen,                (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in
      Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen         Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs-
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von     und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul-
Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kinder-       kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den
tageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege unter-        auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für
sagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7          Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle-
die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.               ge, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Ein-
(2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförder-     richtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine
klassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für       erweiterte Notbetreuung eingerichtet.
Kinder,                                                      (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe-
1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erwei-        treuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öf-
    terten Notbetreuung berechtigt sind,                     fentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an
2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe         der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
    oder der Leitung der Einrichtung festgestellten beson-   erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder,
    deren Förderbedarf, oder                                 deren Erziehungsberechtigte beide
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    1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätig-        Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes
        keit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur   Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kul-
        nach Absatz 8 beiträgt, oder                              tusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuel-
    2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb      len Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung
        der Wohnung wahrnehmen                                    kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und
    und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche            der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies
    Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab-          erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten.
    kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2        Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu-
    steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist         stellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
    und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1              zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge-
    oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Er-
4   ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere
                                                                  staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen
                                                                  den Personen gewährleistet ist.
    Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an
    der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die        (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta-
    Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung        gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu-
    strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrich-           ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der
    tung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen        Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
    nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden            (7) (aufgehoben)
    Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des
                                                                  (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1
    Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich
                                                                  Nummer 1 sind insbesondere
    Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5
                                                                  1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-
    die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach
    Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2          KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er-
    und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus             nährung, Informationstechnik und Telekommunikation,
    zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Be-          Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Trans-
    treuung nicht möglich ist.                                        port und Verkehr,
                                                                  2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle-
    (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung
    nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme-            gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-
    berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten              erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-
    Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder            zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten
    aufzunehmen,                                                      Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung
    1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech-               des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
        tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri-     3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-
        tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab-           nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des
        kömmlich ist,                                                 Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie
    2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe       gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein-
        feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung            richtungen und Dienste, die einem Versorgungsver-
        zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,          trag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und
        oder                                                          Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
    3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden         4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der
        leben.                                                        Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft-
    Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht            vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen
    ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3                 der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der
    teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet             Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG)
    die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,              sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten
    nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der                Einrichtungen,
    Kinder.
                                                                  5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-
    (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Re-         und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
    gel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen               sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die
    nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann            mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus
    darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn-               SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
    und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein-
                                                                  6. Rundfunk und Presse,
    richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren
                                                                  7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter-
    Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen
                                                                      nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und
    statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be-
                                                                      den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der
    gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen
    Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der                lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr
    Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.                      eingesetzt werden,
                                                                  8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
    (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup-
                                                                  9. das Bestattungswesen.
    pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs-
    tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten      (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bis-
    Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für         her besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt
    die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen         und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung
    Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kin-       vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht
    dertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Ju-            betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die
    gend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse          Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
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Amtsblatt
Mittwoch, 20. Mai 2020                                                                          Dettenhausen
§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb
der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der er-                             Notdienste
weiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen,
Schüler sowie Kinder,                                          Notrufnummern und Notfalldienste
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder
                                                               Notrufnummern
    standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
    Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder             Polizei                                           110
                                                               Notruf (Feuerwehr u. Rettungsdienst/Notarzt)      112
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte
    Temperatur aufweisen.                                      Ärztlicher Notfalldienst
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die
Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages-
                                                               Wochenende/Feiertag:
                                                               Freitag 16 - 23 Uhr, Vorfeiertag 19 - 23 Uhr, Sams-      5
pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie-      tag/Sonntag/Feiertag 8 - 23 Uhr ist die Notfallpraxis
gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech-           an der Filderklinik besetzt. Begeben Sie sich bitte
tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu        ohne Voranmeldung dorthin: Im Haberschlai 7, Fil-
sorgen.                                                        derstadt-Bonlanden. Sie benötigen für den Notdienst
                                                               Ihre Krankenversicherungskarte.
§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen            Wegbeschreibung zur Filderklinik ab Dettenhausen
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG          In Waldenbuch bei der Tankstelle rechts nach Nürtin-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung                             gen, Ausschilderung zur Burkhardtsmühle folgen, dort
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a              links nach Filderstadt-Plattenhardt, am Ortseingang
    sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b la-            von Filderstadt-Plattenhardt geradeaus, Klinik auf der
    geentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,            rechten Seite.
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen          Montag bis Donnerstag
    weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen-           gilt für alle Notfälle ab 19 Uhr die Vermittlung über
    stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die     die Leitstelle unter Tel. 116 117.
    der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen-           Für dringende Hausbesuche erreichen Sie zur Ver-
    größen festzulegen, und                                    mittlung des Hausbesuchs die Leitstelle des DRK
3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich-         ebenfalls unter der Telefonnummer 116 117.
    tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder         In lebensbedrohlichen Fällen alarmieren Sie bitte
    schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere           den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112.
    Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah-          Ärztlicher Bereitschaftsdienst
    me des Betriebs insoweit festzulegen.                      Vermittlung der zuständigen Notfallpraxis 116 117
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
                                                               Notdienste der Kreisärzteschaft Tübingen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                                                               Rufbereitschaft von 19 bis 7 Uhr 07071 791071
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich
    der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Ab-           Krankentransporte
    satz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder         07071 19222
    auszuweiten und                                            Zahnärztlicher Notdienst
2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei-        Zu erfragen unter Tel.-Nr. 116 117
    tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre-
    ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs-          Kinderärztlicher Notdienst
    betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen             Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
    zum Infektionsschutz zu treffen.                           und in der Kinderklinik, Kreiskrankenhaus Böblingen
                                                               Montag bis Freitag ab 19.30 Uhr
§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes                          Samstag ab 9.00 Uhr (keine Voranmeldung)
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago-
                                                               Diakoniestation
gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
                                                               Diensthabende Pflegefachkraft, Telefon 6697-300
Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du-
alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien               Polizeiposten und Freiwillige Feuerwehr
des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt            Polizeiposten Dettenhausen          07157 535220
bis zum 5. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind         Polizeirevier Tübingen              07071 972-8660
unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die        Feuerwehrkommandant M. Burkhardt 07157 9897083
spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen          Stv. FW-Kommandant D. Bauer         0176 62008318
                                                               Stv. FW-Kommandant H. Mögle         07157 532089
erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse),
sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich,             Störungsdienste
wenn sie zwingend notwendig sind.                              Gas
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Stu-        EnBW                                  0711 28944250
dierendenwerke können unter entsprechender Anwen-              Wasserrohrbruch
dung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz             Zweckverband
3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien                Ammertal-Schönbuchgruppe              0800 8151815
zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studie-       (Entstörungsdienst 24-Std.-Service)
rende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen            Stromausfall
öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und             Stadtwerke Tübingen                   07071 157-111
Nutzern zugänglich zu machen.        Fortsetzung auf Seite 6
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    Dettenhausen                                                                                 Mittwoch, 20. Mai 2020

                                                                  (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen
    Apothekennotdienst                                            und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle
                                                                  Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam-
    Die Notdienstbereitschaft beginnt am angegebenen
                                                                  menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum
    Tag um 8:30 Uhr morgens und endet um 8:30 Uhr
                                                                  5. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und
    am folgenden Tag. Außerhalb der gesetzlichen La-
                                                                  Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti-
    denschlusszeiten beträgt die Notdienstgebühr 2,50 €.
                                                                  sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3
    Kostenfreie Festnetz-Rufnummer: 0800 00 22833
                                                                  Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung.
    Freitag, 22.05.2020                                           (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions-
    Atlas Apotheke Dagersheim                                     schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf-
    Böblingen, Hauptstr. 11
6   07031- 67 13 30
                                                                  te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,
                                                                  Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich
                                                                  Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre,
    Linden-Apotheke
                                                                  einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend
    Weil im Schönbuch, Hauptstr. 53
                                                                  von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 aus-
    07157- 6 16 09
                                                                  nahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn die-
    Samstag, 23.05.2020                                           se nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und
    Waldburg-Apotheke                                             Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.
    Böblingen, Postplatz 14                                       (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ih-
    07031- 2 50 43                                                ren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung an-
                                                                  gemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3
    Sonntag, 24.05.2020
                                                                  gilt ent-sprechend. Näheres bestimmen die Rektorate,
    Rotbühl-Apotheke
                                                                  wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen
    Sindelfingen, Leonberger Str. 29
                                                                  dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes
    07031- 7 08 20
                                                                  verhältnismäßig ist.
    Apotheke am Eichle                                            (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss-
    Schönaich, Holzgerlinger Str. 3                               prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der
    07031- 4 14 97 77                                             Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu-
    Montag, 25.05.2020                                            lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder
                                                                  zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
    Apotheke 42
                                                                  Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3
    Böblingen, Poststr. 42
                                                                  zugelassen werden
    07031- 20 43 60
                                                                  1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule
    Dienstag, 26.05.2020                                              für Polizei Baden-Württemberg und
    Stern-Apotheke im Stern Center                                2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule
    Sindelfingen, Mercadenstr. 12                                     für Rechtspflege Schwetzingen.
    07031- 87 85 00                                               (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal-
    Flora-Apotheke                                                tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder
                                                                  Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen
    Weil im Schönbuch, Hauptstr. 102
                                                                  und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und
    07157- 6 33 30
                                                                  tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle
    Mittwoch, 27.05.202                                           im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistun-
    Apotheke an der Schwabstraße                                  gen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen kön-
    Böblingen, Schwabstr. 21                                      nen und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
    07031-22 40 85                                                (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung
    Donnerstag, 28.05.2020                                        der Hochschule für Polizei“ entsprechend.
    Paracelsus-Apotheke                                           § 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen
    Böblingen, Berliner Str. 28                                       Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen
    07031- 22 73 33                                                   von Mund-Nasen-Bedeckungen
                                                                  (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5.
                                                                  Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des
                                                                  eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu
                                                                  anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer
      Sicherstellung der                                          möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
                                                                  Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müs-
      Informationsversorgung                                      sen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung
                                                                  des SARS-CoV-2-Virus
      Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung   1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und
      bis zum 15.06. kostenfrei.                                      Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von
      Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf:                Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und
      www.lokalmatador.de/epaper                                  2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all-
                                                                      gemein in Einkaufszentren
                                                                  eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-
                                                                  bare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht
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Mittwoch, 20. Mai 2020                                                                            Dettenhausen
aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwin-            (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durch-
genden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein             führung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt-
anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz      nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den
besteht.                                                      Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal-          Nummer 2 zulassen.
tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr             (6) (aufgehoben)
als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations-      (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem
rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis        Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus-
zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem             nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun-           Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
gen, wenn deren teilnehmende Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise
                                                              1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der
                                                                  Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne
                                                                                                                            7
    Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,                   von § 1b Absatz 8 dienen oder
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder                 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-
3. dem eigenen Haushalt angehören                                 gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
                                                                  möglich ist.
benspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen
dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die Unter-       § 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen
sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte              für Ein- und Rückreisende
in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen       Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG
sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen au-     ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der
ßerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.            §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1            Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbe-
und 2 sind Veranstaltungen, An-sammlungen und sons-           sondere
tige Zusammenkünfte, wenn sie                                 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs         außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen,
    einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen      in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
    Aus- und Weiterbildung,                                   2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß §
2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und         28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zustän-
    Ordnung,                                                     digen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der
3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,                               Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der       3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge-
    Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbe-             mäß § 29 IfSG und
    zogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften        4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num-
    Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete               mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich
    Maßnahmen zum Schutz vor Infektio-nen im Sinne               gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer-
    von § 4 Absatz 3 getroffen werden,                           halb von Baden-Württemberg haben,
5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach        sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich
    dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besu-      weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG
    cher und Kunden der Einrichtungen die Abstandsre-         vorzuschreiben.
    gelungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend
    gelten, wenn nicht bereits eine Ausnahme nach Ab-         § 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
    satz 2 vorliegt, oder                                     (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 5.
6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Ar-          Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
    tikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind.        1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater,
    Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltun-           Schauspielhäuser, Freilichttheater,
    gen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte             2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka-
    der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der No-          demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
    tarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlun-               Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese
    gen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer                 nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,
    untereinander und zu anderen Personen, wo immer           3. Kinos,
    möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand        4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,
    von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne            Saunen,
    des Versammlungsgesetzes können verboten werden,          5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und
    sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe-         Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie
    sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden           Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
    kann.                                                     6. Jugendhäuser,
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von             7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun-
Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften               gen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des
zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis-             Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des
terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch              Prostituiertenschutzgesetzes,
Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und            8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars,
sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen               Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für             9. Messen, nichtkulturelle Ausstellungen, Freizeitparks
alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-          und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte
schungen zu erlassen.                                             und ähnliche Einrichtungen,
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    Dettenhausen                                                                                    Mittwoch, 20. Mai 2020

    10. öffentliche Bolzplätze,                                     Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand
    11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo-            von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern
         bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise       zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine ge-
         zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen        eigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt
         Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und             nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu
    12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.           vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusam-
    (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:         menhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln
    1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,                      und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahn-
    2. Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-            ärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sons-
         mer 2 des Gaststättengesetzes,                             tiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege
    3. Abhol- und Lieferdienste,                                    im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des
8   4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf-          Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Er-
         fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entspre-      bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten
         chende Anwendung findet,                                   Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung
    5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu            von Blutspenden. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 findet
         Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf-              entsprechende Anwendung.
         rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
                                                                    (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
                                                                    ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von
    7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und
                                                                    Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab-
         Gedenkstätten,
                                                                    sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung
    8. Autokinos,
                                                                    nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen
    9. zoologische und botanische Gärten,
    10. Bildungseinrichtungen jeglicher Art im Sinne von Ab-        mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier-
         satz 1 Nummer 2 einschließlich der Abnahme von             zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über
         Prüfungen, ausgenommen Musikschulen und Jugend-            Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi-
         kunstschulen, soweit die Voraussetzungen nach Ab-          enevorgaben, festzulegen.
         satz 6 erfüllt sind,                                       (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministeri-
    11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und               um werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
         soweit der Betrieb durch Rechts-verordnung nach            gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus-
         Absatz 7 gestattet ist,                                    gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für
    12. öffentliche Spielplätze,                                    Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten,
    13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz          Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage,
         3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1           Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios,
         Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend              Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstell-
         gelten,                                                    plätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe
    14. Häfen und Flugplätze,                                       festzulegen.
    15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb
                                                                    (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10
         durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
                                                                    gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des
    15a.ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sport-
                                                                    Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie §
         anlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstu-
                                                                    1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Be-
         dios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
         wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverord-            triebs erfolgt
         nung nach Absatz 8 zugelassen ist,                         1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen
    16. Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, aus-       der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§
         genommen Freizeitparks,                                        81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach
    16a. ab 29. Mai 2020 Freizeitparks und allgemein Anbieter           §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen
         von Freizeitaktivitäten,                                       Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige
    17. Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohn-               Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die
         wagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften,               Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung
         Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Feri-           ablegen werden,
         enwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils          2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich de-
         soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung                ren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c
         von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt,                        Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2
    18. ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe,                der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
         Campingplätze und Wohnmobilstellplätze,                        mer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,
    19. ab 2. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie              3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem
         Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens                Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksord-
         von Schwimmkursen und Schwimmunterricht ein-                   nung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbil-
         schließlich der Abnahme von Prüfungen, wenn und                dungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezo-
         soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab-             gener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und
         satz 8 zugelassen ist, und                                     Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handels-
    20. die Fahrgastschifffahrt.                                        kammern, Handwerkskammern und Innungen oder
    (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr                 das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für
    haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli-                 Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten
    chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt                  Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von
    gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden.                 Schulen und Einrichtungen zulässig ist,
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Mittwoch, 20. Mai 2020                                                                           Dettenhausen
4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des           von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und
    Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in           weiteren beteiligten Personen treffen.
    denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vor-    (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium
    aussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur För-        werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
    derung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,     gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinaus-
5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen     gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für
    Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und           die Fahrgastschifffahrt festzulegen.
    § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Ab-
    satz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden;         § 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V
    Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im        (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die
    zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,   Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnah-
6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle-       men untersagt.                                               9
    ge- und Gesundheitsberufe,                                (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a
7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil-          SGB V nicht betreten.
    dungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrer-
                                                              (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung
    qualifikationsgesetzes,
                                                              aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den
8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten
                                                              Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz
    im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG)
                                                              zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er-
    einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,
                                                              höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die
9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen
                                                              sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
    für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweis-
    pflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden,   (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli-         ermächtigt, durch Rechtsverord-nung bis zum Außer-
    schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach-     krafttreten dieser Verordnung abweichend von den Ab-
    bildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten        sätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den
    Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht        Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach
    werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe         Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum In-
    auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere         fektionsschutz festzulegen.
    Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur            § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen
    Durchführung von Integrationskursen und Kursen für        (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung
    Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von         gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
    Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem            aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
    Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, ein-      14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6
    schließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungs-      Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter-
    angeboten verbundener Prüfungen, und                      bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
11. an Einrichtungen, die Erste-Hilfe-Schulungen oder Sa-     zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen
    nitätsausbildungen anbieten.                              jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche
Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils           zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des
fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2        Satzes 1 anordnen.
IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung
                                                              (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
weiterer Bildungsangebote zuzulassen und hierfür sowie
                                                              ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Rege-
für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende
                                                              lungen zur Separierung bestimmter Personengruppen in-
oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen;
                                                              nerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anord-
nung erfolgen.                                                § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter
(7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium               Personen
werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch               (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Mo-               und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Ein-richtungen für Men-
dalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Mu-          schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
sikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen         Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teil-
Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen-          stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen
größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon          nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über
abweichende Hygienevorgaben festzulegen.                      den Zugang zu
(8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium           1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme
werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch                   der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und         2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich         3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbä-             jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-
der sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Be-          scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
dingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme            (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainings-       und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, sta-
formate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder da-            tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant
von abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber          betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von
hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung           einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn-
für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten         gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege-
und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung              gesetz (WTBG) dür-fen nicht mehr zu Besuchszwecken
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     Dettenhausen                                                                                 Mittwoch, 20. Mai 2020

     betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann den       1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete               SGB XI in Verbindung mit § 6 Ab-satz 1 der Unter-
     Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer-              stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
     den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot                 a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend
     nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behin-               kognitiven Einschränkun-gen, zum Beispiel demen-
     derungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution            ziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
     der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko           b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei-
     ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung                 zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige
     entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und              Menschen;
     weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin.        2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1
     (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1         Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO,
10   und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbe-              soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind,
     sondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in           und
     Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der           3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
     Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zu-            bindung mit § 8 UstA-VO.
     tritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz     (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
     zu treffen.                                                      ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtun-
     (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den         gen und Angebote nach den Absätzen 1, 2, 5 und
     in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.             8 abweichende und weitergehende Regelungen zum
     Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der               Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit
     Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab              dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und wei-
     das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzu-            tergehende Ausnahmeregelungen zu treffen.
     holen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen           (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4
     zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen             ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut
     Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.               sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälli-
     (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Ein-              gen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
     richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-          § 7 Betretungsverbote
     zungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaf-
     ten nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen              In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten
     sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei      Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein-
     der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts         gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen,
     außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb     die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-
     des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Per-       den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person
     sonen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist     noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome
     beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vor-       eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
     zunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Ein-          § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutz-
     richtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr         gesetz
     in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die       (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende
     Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu             Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,
     tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder      bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass
     aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent-         von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist
     sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in         das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde.
     einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort      Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maß-
     ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerin-         nahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des
     nen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.         Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infek-
     (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung      tionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
     und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung täti-      (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er-
     ge Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter-         mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
     sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in
                                                                 zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen
     der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen
                                                                 Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po-
     fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der
                                                                 lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen
     Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft
                                                                 des Infektionsschutzes erforderlich ist
     die Leitung der Einrichtung.
                                                                 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Poli-
     (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 kön-                  zeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Orts-
     nen durch die Leitung der Einrichtung für nahestehende          polizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
     Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der        2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des
     Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten           Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz-
     Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen             gesetz,
     zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.                3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkei-
     (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und          ten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner
     Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange-           Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
     bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Anste-    4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit
     ckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen        sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin-
     vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach       gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll-
     Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:             zugsanstalten.
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