Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Senftenberg investieren studieren flanieren Amtsblatt für die Stadt Senftenberg Jahrgang 21 / Nr. 1 – Senftenberg, 14. April 2018 Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister, Markt 1, 01968 Senftenberg www.senftenberg.de
Jahrgang 21 / Nummer 1 –2– Amtsblatt für die Stadt Senftenberg InhaltSeite I AMTLICHER TEIL Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadt Senftenberg vom 12. März 2018 001/18 Einleitung öffentlicher Ausschreibungen 2018 ................................................................................................................ 4 002/18 Verkauf eines Grundstückes in Senftenberg .................................................................................................................. 4 003/18 Ausschreibung des bebauten Geschäftsgrundstückes Fischreiherstraße 2 in Senftenberg .......................................... 4 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg vom 21. März 2018 001/18 Nachtragshaushaltssatzung 2018 .................................................................................................................................. 4 002/18 Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für die Schiedsstelle 1 der Stadt Senftenberg .......................................... 5 003/18 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) .............................................................................. 5 004/18 Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Senftenberg ....................................................................... 8 005/18 Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Senftenberg .................................................................................................................... 10 006/18 Beauftragung zur Beseitigung von Namensdoppelungen und Mehrfachbenennungen von Straßen........................... 11 007/18 Benennung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten für die Stadt Senftenberg ................................................. 11 008/18 Aufhebung des Beschlusses 042/13 ............................................................................................................................ 11 009/18 Aufhebung der Berichtspflicht gemäß Beschluss 033/15 ............................................................................................. 12 010/18 Straßenausbaubeiträge abschaffen – Senftenberg soll beim Land Druck machen – Antrag der UWS-Fraktion, Fraktion Wir für Senftenberg/GRÜNE/B 90 und Offene Fraktion AGSUS ......................... 12 011/18 Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption – Antrag der Fraktion Stimme freier Bürger .................................. 12 012/18 Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg (GeschO) – Antrag der Fraktion der Stimme freier Bürger .............................................................................................................. 12 013/18 Pachtvertrag Strandidyll ............................................................................................................................................... 12 014/18 Abschließender Bericht zu Überprüfung auf Mitarbeit der Stadtverordneten auf hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für den Staatsicherheitsdienst der DDR – Antrag der SPD-Fraktion ............................................ 12 Weitere amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Senftenberg ......................... 13 Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 BauGB – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriepark Marga“, Stadt Senftenberg ..................................................................................................................................... 18 Wichtige Informationen zur Umbenennung von Straßen .............................................................................................................. 19 II NICHTAMTLICHER TEIL Informationen des Bürgermeisters Grußwort des Bürgermeisters ....................................................................................................................................................... 22 Bürgerbeteiligung und Bürgerengagement Traditionelle Einwohnerversammlung .......................................................................................................................... 22 Wirtschaft Wasserlandeplatz auf dem Sedlitzer See hat sich fest etabliert .................................................................................. 22 Laufstreckenstudie Aktiv-Park Erholungsort Senftenberg liegt vor ............................................................................. 23 Senftenberg 2018 Sprecherstadt des RWK ................................................................................................................. 23 Stadtentwicklung und Baugeschehen Niemtscher Kleingärtner können beruhigt sein ............................................................................................................ 24 Sicherheit und Ordnung Suchtpräventionstage UPDATE YOUR LIFE ............................................................................................................... 24 Scheck für die Verbraucherzentrale ............................................................................................................................. 25 Bildung, Soziales, Jugend, Kultur und Sport Aktuelle Ausstellung im Rathaus „Lausitzwetter und Natur“ ......................................................................................... 25 Sternsinger erstmals im Rathaus zu Besuch ............................................................................................................... 26 Landrat und Bürgermeister freuen sich über geplante Millioneninvestitionen an der BTU Cottbus-Senftenberg ........ 26 Regionalausscheid des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im 59. Vorlesewettbewerb 2017/2018 .......................... 26 Stadtmeisterschaften im Hallenfußball ......................................................................................................................... 26
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg –3– Jahrgang 21 / Nummer 1 Scheck für ASB-Wohnpark „Lausitzer Seenland“ ......................................................................................................... 27 Erlebnisse aus der Kita „Bienenschwarm“ ................................................................................................................... 27 Wir Kinder und Jugendliche haben Rechte! – Teil 8 ..................................................................................................... 28 Statistik Einwohnerzahlen .......................................................................................................................................................... 28 Eheschließungen .......................................................................................................................................................... 29 Damals war’s! ............................................................................................................................................................................ 29 Sprechstunde des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ................................................................................... 30 Informationen der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher der Ortsteile der Stadt Senftenberg Brieske ...................................................................................................................................................................................... 30 Hosena ...................................................................................................................................................................................... 31 Niemtsch ...................................................................................................................................................................................... 32 Peickwitz ...................................................................................................................................................................................... 33 Sedlitz ...................................................................................................................................................................................... 33 Informationen von Institutionen und Vereinen Neues aus der BTU Cottbus-Senftenberg ..................................................................................................................................... 34 Neues von der KWG ..................................................................................................................................................................... 36 Kostenlose Beratungen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) ............................................................................. 37 Blutspendetermine des DRK von April bis Juli 2018 in Senftenberg ............................................................................................. 37 Beratungstermine des Frauen- und Kinderschutzhauses Lauchhammer ..................................................................................... 38 Erlebnisse und Ergebnisse aus der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule .................................................................................................... 38 Erlebnisse und Ergebnisse aus der Bernhard-Kellermann-Oberschule ........................................................................................ 39 Terminhinweise der Evangelischen Kirchgemeinde Senftenberg ................................................................................................. 39 Musikalische Reise um die Welt .................................................................................................................................................... 40 Terminhinweise der Katholischen Pfarrgemeinde Sankt Peter und Paul Senftenberg .................................................................. 40 Senftenberger Königinnen auf der Grünen Woche ....................................................................................................................... 41 Kommen Sie rein. Schauen Sie. Entdecken Sie. MARGA lädt ein. ............................................................................................... 41 Deutsche Meisterschaft im Sprint-Orientierungslauf am 2. Juni 2018 in Senftenberg .................................................................. 42 Senftenberg im Spiegel der Medien .......................................................................................................................................... 43 Die letzte Meldung Frühjahrsempfang der Stadt Senftenberg ..................................................................................................................................... 44 Nachruf ...................................................................................................................................................................................... 44 IMPRESSUM Das „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint nach Bedarf mit einer Auflagenhöhe von 15.000 Exemplaren und wird an alle Haushalte kostenlos verteilt. Es kann im Internet unter www.senftenberg.de Rathaus Amtliche Bekanntmachungen Amtsblatt eingesehen wer- den. Einzelexemplare können gegen Kostenerstattung für den Versand bei Druck und Mehr C. Greschow bezogen werden. Das nächste „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint voraussichtlich am 14. Juli 2018. Redaktionsschluss ist der 17. Juni 2018. Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister, Markt 1, 01968 Senftenberg Verantwortlich für den amtlichen und den redaktionellen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Senftenberg Andreas Fredrich, Markt 1, 01968 Senftenberg Gesamtherstellung: Druck und Mehr C. Greschow, Spremberger Straße 66, 03119 Welzow, Tel.: 035751 28158, E-Mail: info@druck-und-mehr-greschow.de, Web.: www.druck-und-mehr-greschow.de Verteilung des Amtsblattes – Reklamation über Verteilung: CGA Verlag GmbH, Der Märkische Bote, Herr Kunath, Wernerstraße 21, 03046 Cottbus, Telefon: Markus Kunath, 0355 38131-69; 0176 12004000 Für Anzeigenveröffentlichungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zz. gültige Anzeigenpreisliste des Verlages. Für un- verlangt an die Verwaltung oder den Verlag eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Für Anzeigeninhalte übernimmt Druck und Mehr ebenfalls keine Haftung.
Jahrgang 21 / Nummer 1 –4– Amtsblatt für die Stadt Senftenberg I AMTLICHER TEIL 1. Nachtragssatzung der Stadt Senftenberg Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes ¾¾ Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadt Senf- Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenver- tenberg vom 12. März 2018 sammlung vom 21.03.2018 folgende Nachtragshaushaltssat- zung erlassen: Beschluss 001/18 Einleitung öffentlicher Ausschreibungen 2018 §1 Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr Der Hauptausschuss beschließt die Einleitung folgender Ver- 2018 werden gabeverfahren 2018 - Gaserschließung Nordufer Sedlitzer See, die bisher erhöht um vermindert und damit - Stromerschließung Nordufer Sedlitzer See, festgesetz- um der Gesamt- - Tief- und Straßenbau Nordufer Sedlitzer See, ten Gesamt- betrag ein- beträge von schließlich - Tief- und Straßenbau August-Bebel-Straße, Nachträge - Rahmenvertrag Straßenreparaturarbeiten. festgesetzt auf Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen € € € € im Ergebnisplan ordentliche Erträge Beschluss 002/18 40.438.400 0 0 40.438.400 Verkauf eines Grundstückes in Senftenberg ordentliche Aufwendungen 42.081.800 0 0 42.081.800 Der Hauptausschuss der Stadt Senftenberg beschließt den außerordentlichen Erträge Verkauf eines Flurstückes in der Flur 17 der Gemarkung 0 0 0 0 Senftenberg. außerordentlichen Aufwendungen 0 0 0 0 Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen im Finanzhaushalt die Einzahlungen 42.161.100 30.900 0 42.192.000 Beschluss 003/18 Ausschreibung des bebauten Geschäftsgrundstückes die Auszahlungen Fischreiherstraße 2 in Senftenberg 49.304.500 125.000 0 49.429.500 davon bei den: Der Bürgermeister wird ermächtigt, das bebaute Geschäfts- Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit grundstück in der Fischreiherstraße 2, 01968 Senftenberg 36.485.000 0 0 36.485.000 öffentlich auszuschreiben. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 36.710.100 0 0 36.710.100 Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.676.100 30.900 0 5.707.000 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit ¾¾ Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senf- 12.039.600 125.000 0 12.164.600 tenberg vom 21. März 2018 Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 0 0 0 Beschluss 001/18 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Nachtragshaushaltssatzung 2018 554.800 0 0 554.800 Einzahlungen aus Auflösung der Liquiditätsreserve Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt 0 0 0 0 die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2018 ein- Auszahlungen an Liquiditätsreserven schließlich des Ergebnis- und Finanzplanes. 0 0 0 0 Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg –5– Jahrgang 21 / Nummer 1 §2 Beschluss 002/18 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finan- Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für die zierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Schiedsstelle 1 der Stadt Senftenberg erforderlich ist, wird nicht geändert §3 Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg wählt für die Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Wahlperiode 2018 bis 2023 Frau Heidemarie André zur stell- Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen vertretenden Schiedsperson für die Schiedsstelle 1 der Stadt für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haus- Senftenberg. haltsjahren wird nicht geändert. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen §4 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht ge- ändert. Beschluss 003/18 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan- §5 spruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senften- Die Wertgrenzen werden nicht geändert. berg (Kita-Gebührensatzung) Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Aufgestellt, gemäß § 67 Abs. 1 BbgKVerf Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten Senftenberg, 30.01.2018 der Stadt Senftenberg. gez. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Teresa Stein Stadtkämmerin Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme Festgestellt, gemäß § 67 Abs. 1 BbgKVerf der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg Senftenberg, 31.01.2018 (Kita-Gebührensatzung) gez. Andreas Fredrich Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen Grundlagen Bürgermeister hat die Stadt Senftenberg die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstät- ten der Stadt Senftenberg beschlossen: Ausgefertigt, gemäß § 67 BbgKVerf – §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Senftenberg, den 22.03.2018 Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I 2007, S. 286); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- gez. zes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32); Andreas Fredrich – §§ 90 Abs. 1, 97a Achtes Buch des Sozialgesetzbuches Bürgermeister (SGB VIII) vom 14.12.2006 (BGBl. I/06, S. 3134); neuge- fasst durch Bek. V. 11.09.2012 (BGBl. I/12, S. 2022); zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2016 In die Haushaltssatzung kann zu den Dienstzeiten (BGBl. I/16, S. 3234); – § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Montag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhil- Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr fe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) vom 10.06.1992 Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr (GVBl. I/04, Nr. 16, S. 178); zuletzt geändert durch Artikel 1 Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr am 10.06.2017 (GVBl. I Nr. 17); Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr – Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in im Rathaus der Stadt Senftenberg, Finanzverwaltung, Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 07.12.2001 Markt 1, Zimmer 1.02 jeder Einsicht nehmen. (GVBl. I S. 54; ABI.MBJS S. 425).
Jahrgang 21 / Nummer 1 –6– Amtsblatt für die Stadt Senftenberg §1 Satzung oder eine Schließung auf Grund von Umständen, Allgemeines die die Stadt Senftenberg nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik), die Entstehung der Gebühr nicht. (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Tagesbe- treuung von Kindern in Kindertagesstätten (Kita) der Stadt (5) Wird der Betreuungsvertrag von der Stadt Senftenberg Senftenberg nach der Satzung über Kindertageseinrich- nach Maßgabe des § 5 der Kita-Satzung außerordentlich tungen der Stadt Senftenberg (Kita-Satzung) in der jeweils fristlos gekündigt, ist die Gebühr letztmalig für den vollen Mo- geltenden Fassung werden Elternbeiträge als Gebühr nach nat zu entrichten, in dem die Kündigung erfolgte. dieser Satzung erhoben. (6) Kann ein Kind auf Grund § 6 der Kita-Satzung für min- (2) Die Stadt Senftenberg ist berechtigt, personenbezogene destens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage die Einrich- Daten zu erheben, zu bearbeiten und zu speichern, sofern tung nicht besuchen, kann auf Antrag der Eltern und durch sie zur Ermittlung und Erhebung des Elternbeitrags nach die- Vorlage entsprechender Nachweise eine Gebührenbefreiung ser Satzung erforderlich sind. Dies gilt unter anderem für die vorgenommen werden. Diese Befreiung darf insgesamt 3 Erhebung, Bearbeitung und Speicherung von Namen, An- Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten. schriften, Geburtsdaten sowie Anmelde- und Abmeldedaten der Kinder. Entsprechendes gilt für die Daten der Beitrags- (7) Für den Monat der Ummeldung vom Kindergarten in den pflichtigen. Hort wird eine Gebühr für die Betreuungsform erhoben, in der das Kind überwiegend angemeldet war. §2 Gebührenschuldner §4 Gebührensatz und Gebührenmaßstab (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtig- ten, auf deren Veranlassung das Kind die Kita in Anspruch (1) Die Festsetzung des Elternbeitrags richtet sich nach nimmt. dem Einkommen des Gebührenschuldners, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Be- (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemein- treuungsumfang und der Betreuungsform. Die Festsetzung sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des erfolgt für ein Kalenderjahr. Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Sind mehrere Personen nebeneinander personensorgeberechtigt, (2) Es werden monatlich höchstens folgende Gebühren er- so haften sie als Gesamtschuldner. hoben (Höchstgebühr): §3 Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Regelbetreuungszeit (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden) 218 € (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kin- Verlängerte Betreuungszeit des in die Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem auch über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 297 € das Betreuungsverhältnis endet. Die Gebühr wird in 12 Mo- Verlängerte Betreuungszeit natsbeträgen erhoben. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden 376 € der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur (2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes vor dem 15. des Mo- Einschulung nats, wird die Gebühr für den vollen Monat erhoben. Erfolgt Regelbetreuungszeit die Aufnahme am oder nach dem 15. des Monats, wird eine (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden) 181 € halbe Gebühr erhoben. Bei der Gebührenerhebung ist die Verlängerte Betreuungszeit Eingewöhnungszeit des Kindes nach § 2 Abs. 3 der Kita- über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 244 € Satzung nicht zu berücksichtigen. Verlängerte Betreuungszeit über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden 308 € (3) Die Gebühr ist am 15. eines jeden Monats für den lau- fenden Monat fällig und auf eines der im Bescheid genannten Kinder im Grundschulalter Konten zu entrichten. Regelbetreuungszeit (bis zu 4 Stunden/bis zu 20 Wochenstunden) 118 € (4) Die Entstehung der Gebühr ist unabhängig von der Verlängerte Betreuungszeit tatsächlichen Anwesenheit des Kindes in der Kita. Ebenso über 4 bis 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden 181 € hindert eine Schließung der Einrichtung nach § 7 der Kita- Verlängerte Betreuungszeit
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg –7– Jahrgang 21 / Nummer 1 über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 245 € (5) Ein Anspruch auf Minderung oder Ermäßigung der Ge- Gastkinder bühr auf Grund von Schließzeiten, Urlaub und kurzzeitiger für höchstens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage Erkrankung besteht nicht. pro Anwesenheitstag 9€ (6) Jegliche Veränderungen der familiären Situation, die Sollte ein wöchentlicher Betreuungsumfang für die Kindesbe- zu einer Veränderung der Gebühr führen, sind unverzüglich treuung maßgeblich sein, ist ein fester Wochenturnus mit den anzuzeigen. Bei schuldhafter Verzögerung besteht der An- Kita-Leiterinnen zu vereinbaren, der als Anlage zum Betreu- spruch auf Verringerung der Gebühr erst ab dem Monat, in ungsvertrag gilt. Die Wochenstunden sind ausschließlich zu dem der Stadt Senftenberg die Veränderung nachgewiesen 20, 30, 40 oder 50 Stunden zu vereinbaren. wird. (3) Für längere Betreuungszeiten im Hort während der §6 Schulferien erhöht sich die Gebühr entsprechend der für die- Einkommen sen Zeitraum vereinbarten Betreuungszeit. Die Gebühr pro Tag beträgt 1/20 des Gebührensatzes für die verlängerte Be- (1) Das für die Höhe der zu zahlenden Gebühr nach § 5 Abs. treuungszeit unter Berücksichtigung der Staffelung nach § 4. 2 maßgebliche Einkommen bemisst sich nach dem durch- schnittlichen Jahresbruttoeinkommen des Kalenderjahres, (4) Die Gebühr für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebens- das dem Kalenderjahr der Gebührenfestsetzung vorangeht. jahres wird bis einschließlich des Monats festgesetzt, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. (2) Zur Ermittlung des angemessenen Elternbeitrags hat der Gebührenschuldner vor Betreuungsbeginn sein maß- (5) Für Pflege- und Heimkinder gemäß § 33 und 34 SGB VIII gebliches Einkommen in Form einer Einkommenserklärung wird unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern eine mo- anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. natliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Durch- In den Folgejahren besteht diese Pflicht jeweils bis zum 31. schnitt der Elternbeiträge, der jeweiligen Altersstufe und der März. Betreuungszeit. (3) Soweit der Gebührenschuldner sein Einkommen und/ (6) Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 Kin- oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder nicht nach- dertagesstättengesetz für das Land Brandenburg ergibt sich weist, kommt eine Ermäßigung oder Befreiung nach § 5 nicht aus Anlage 1 dieser Satzung. in Betracht. §5 (4) Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Einkommens Gebührenermäßigung/Gebührenbefreiung können u. a. sein: – Jahresverdienstbescheinigung; (1) Die von dem Gebührenschuldner nach § 4 zu erhebende – Einkommenssteuerbescheid; Gebühr verringert sich, wenn der Gebührenschuldner mehr – Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes; als ein unterhaltsberechtigtes Kind hat und/oder das jährliche – Bewilligungsbescheide nach SGB XII; Bruttoeinkommen weniger als 96.000 Euro beträgt. – Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I und Arbeitslosen- geld II; (2) Hat der Gebührenschuldner zwei unterhaltsberechtigte – Bewilligungsbescheid Wohngeld. Kinder, verringert sich die Gebühr um 20 vom Hundert. Für jedes weitere Kind verringert sich die Gebühr um weitere 10 Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Unterschrift zu be- vom Hundert. Eine Ermäßigung von mehr als 40 vom Hun- stätigen. dert ist nicht zulässig. Die Gebühr wird auf volle Euro gerun- det. Die Gebührentabellen sind Bestandteil der Satzung. (5) In das Einkommen des Gebührenpflichtigen werden ein- bezogen: (3) Hat der Gebührenschuldner vier oder mehr unterhalts- a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen, berechtigte Kinder, so entfällt die Gebühr für das vierte und abzüglich der durch Bescheid nachgewiesenen Wer- jedes weitere Kind. Die Bemessung der Gebühr für das erste bungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen bis dritte Kind erfolgt unter Anrechnung des vierten und der steuerlichen Pauschalbetrages; weiteren unterhaltsberechtigten Kinder nach § 5 Absatz 2. b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Ge- werbebetrieb, sowie aus Land- und Forstwirtschaft die (4) Bei der Gebührenbemessung ist jedes unterhaltsberech- Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausga- tigte Kind des Gebührenschuldners zu zählen. ben (Gewinn);
Jahrgang 21 / Nummer 1 –8– Amtsblatt für die Stadt Senftenberg c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus (8) Bei Selbständigen, die noch keinen aktuellen Einkom- Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammen- mensteuerbescheid haben, ist von einer Einkommensselbst- hang stehenden Werbungskosten; einschätzung auszugehen. Der Steuerbescheid ist nachzu- d) Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommens- reichen. steuergesetz; e) Sonstige Einnahmen. (9) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten zusammen veran- Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, un- lagter Ehegatten ist nicht zulässig. abhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, zum Bei- (10) Wenn das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber spiel: dem Vorjahr um mehr als 25 vom Hundert abweicht, ist bei – Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – der Berechnung der Gebührenermäßigung nach § 5 Abs. 2 SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende auf das Einkommen im laufenden Jahr abzustellen. Der Ge- – Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – bührenschuldner hat eine solche Veränderung der Einkom- SGB XII, menssituation unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter – Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Verzögerung besteht der Anspruch auf Änderung der Gebühr SGB III, Arbeitsförderung; z. B. Unterhaltsgeld, Überbrü- erst ab dem Monat, in dem der Stadt die Veränderung nach- ckungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslo- gewiesen wird. sengeld, Konkursausfallgeld – Wohngeld §7 – Renten (Kapitalanteil) Inkrafttreten/Außerkrafttreten – wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteu- erte Einkommen Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2016 in Kraft. – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit diese nicht als Sachleistungen gewährt werden Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebüh- – sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen; z. B.: ren für die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Senf- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhalt, Verletztengeld, tenberg, vom 22.06.2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 09.07.2011), Übergangsgeld, Leistungen nach dem Beamtenversor- geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über gungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, Elterngeld die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der lt. § 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg vom 09.03. 2016 (Abl. Nr. 1, Jg. 19 vom 26.03.2016) außer Kraft. Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören nicht zum Jahreseinkommen: Senftenberg, 22.03.2018 – Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI; z. B. Pflegegeld gez. – Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz Andreas Fredrich (BAföG), soweit diese als Darlehn gezahlt werden Bürgermeister (Siegel) – Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. (6) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Beschluss 004/18 Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Verwandte der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen Stadt Senftenberg abgesetzt. Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt (7) Soweit beide Eltern eine Lebensgemeinschaft (Ehe oder die Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft) bilden, Senftenberg. wird auch dann das Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt, wenn nicht beide Elternteile personensorgeberechtigt Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen sind. Bei nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Elternteils unberücksichtigt. Stadt Senftenberg Bei Einkommen nach SGB II, III und XII wie z. B. Arbeitslo- sengeld, wird ein Pauschalbetrag von 20 % hinzugerechnet Beschluss 004/18 vom 21.03.2018 (Abl. Nr. 1, Jg. 21 vom und so das Bruttoeinkommen ermittelt. 14.04.2018)
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg –9– Jahrgang 21 / Nummer 1 Aufgrund des § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kom- §3 munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom Beginn und Ende der Nutzung 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. Das Benutzerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senf- der Benutzer die Unterkunft bezieht. Benutzer von Obdach- tenberg in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 folgende Satzung losenunterkünften sind verpflichtet, ihre Unterkünfte zu ver- beschlossen: lassen, wenn ihnen die Stadt Senftenberg eine angemesse- ne Wohnung nachweist. Angemessen ist eine Wohnung, die §1 nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall zumutbar ist. Rechtsform und Anwendungsbereich Zugrunde gelegt wird hierbei die Richtlinie zur Kosten der Un- terkunft (KDU) des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Perso- die Kosten der Unterkunft (in der jeweils gültigen Fassung). nen stellt die Stadt Senftenberg Unterkünfte als öffentliche Das Benutzungsrecht für die zugewiesene Unterkunft endet, Einrichtung zur Verfügung. Die öffentlichen Einrichtungen wenn der Benutzer ausziehen oder wenn die Unterkunft län- befinden sich in Wohneinheiten der Otto-Nuschke-Straße ger als einen Monat nicht genutzt wird. 6, 01968 Senftenberg sowie in der Krankenhausstraße 14a, 01968 Senftenberg. §4 Hausordnung Sofern dafür ein dringendes Bedürfnis besteht, kann das Angebot von Unterkünften durch Anmietung, Errichtung und Für den Aufenthalt in den Obdachlosenunterkünften gilt die gegebenenfalls Schließung erweitert oder verringert werden. jeweilige Benutzungsordnung des Betreibers der öffentlichen Einrichtung. Ein Hausrecht des Vermieters bei angemieteten Obdachlosenunterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohn- Unterkünften bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Be- nutzung bestimmt. nutzungsordnung ist auch für Besucher bindend. Solange die Unterkünfte für den Satzungszweck genutzt wer- Die mit der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Perso- den, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während die- nen sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften jederzeit ser Zeit ist diese Satzung anzuwenden. zur Verhinderung einer dringenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betreten und den Benutzern Wei- §2 sungen zu erteilen. Das gilt ebenfalls gegenüber Besuchern, Benutzungsverhältnis denen sie gegebenenfalls auch Hausverbot erteilen können. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Die Stadt §5 Senftenberg kann jederzeit dem Obdachlosen eine andere Gebührenpflicht und Gebührenschuldner Unterkunft zuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimm- te Unterkunft oder einen bestimmten Unterkunftsstandard Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Gebühr erho- besteht nicht. ben. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen die eine Obdachlose dürfen nur die ihnen von der Stadt Senftenberg Unterkunft gemeinsam benutzen und für die Erfüllung von zugewiesene Unterkunft beziehen und bewohnen. Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen, sind Gesamtschuldner. Das Recht, eine Unterkunft oder einzelne Räume davon zu benutzen, wird durch schriftliche Verfügung begründet. In der §6 Verfügung ist die Unterkunft genau zu bestimmen, die Zahl Rückgabe der Unterkunft der Räume oder der Betten und gegebenenfalls auch die Nutzfläche anzugeben. Der Benutzer hat bei Auszug aus der Unterkunft alle einge- brachten Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht Bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener nicht nach, kann die Stadt Senftenberg die Unterkunft auf Obdachlosigkeit kann die Verfügung zunächst mündlich er- seine Kosten räumen und die entstehenden Kosten werden lassen werden. im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Stadt Senftenberg haftet nicht für den Zustand, die Ver- schlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände.
Jahrgang 21 / Nummer 1 – 10 – Amtsblatt für die Stadt Senftenberg §7 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert Haftung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senf- Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen über- tenberg in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 folgende Satzung lassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten beschlossen: Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder durch Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft §1 lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht Grundsatz werden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Senftenberg haben Anspruch auf die Gewährung einer Auf- Beseitigung von Schäden, für die der Benutzer haftet, wer- wandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschal- den zivilrechtlich geltend gemacht. betrages und eines Zusatzbetrages nach Maßgabe dieser Satzung. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Un- terkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Senf- §2 tenberg nicht. Aufwandsentschädigung §8 Durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung sol- Inkrafttreten len die mit der ehrenamtlichen Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Mehraufwendungen der Mitglieder des Kinder- Die Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt und Jugendparlaments abgegolten werden. Senftenberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft. §3 Zahlungsbestimmungen Senftenberg, 22.03.2018 Die Aufwandsentschädigung wird insbesondere für die tat- sächliche Teilnahme an den einmal monatlich stattfindenden Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments gewährt. Der gez. Anspruch beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Andreas Fredrich (Siegel) die Mitgliedschaft wahrgenommen wird und entfällt mit Ablauf Bürgermeister des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet. §4 Beschluss 005/18 Entschädigungshöhe Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der Der Pauschalbetrag für die Mitglieder des Kinder- und Ju- Stadt Senftenberg gendparlaments beträgt sechs Euro. Die Person, die den Vorsitz des Kinder- und Jugendparlaments wahrnimmt, er- Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt hält zusätzlich einen jährlichen Zusatzbetrag in Höhe von die Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung 30,00 Euro. Die Person, die als Stellvertreter oder Stellver- für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der treterin des Kinder- und Jugendparlaments fungiert, erhält Stadt Senftenberg. einen jährlichen Zusatzbetrag in Höhe von 15,00 Euro. Der Anspruch des Zusatzbetrages entsteht zu einem Zwölftel für Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen jeden Monat, in dem der Vorsitz bzw. die Stellvertretung ge- führt wird. Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments §5 der Stadt Senftenberg Zahlungszeitpunkt Beschluss 005/18 vom 21.03.2018 (Abl. Nr. 1, Jg. 21 vom Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Mitglie- 14.04.2018) der des Kinder- und Jugendparlaments erfolgt halbjährlich und der Zusatzbetrag halbjährig anteilig, auf ein von dem Aufgrund des § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kom- Mitglied des Kinder- und Jugendparlaments zu benennen- munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom des Konto. Die Zahlung erfolgt rückwirkend und ist jeweils
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg – 11 – Jahrgang 21 / Nummer 1 bis zum 5. des darauf folgenden Monats zur Zahlung anzu- 15 Markgraf, René X weisen. 16 Nicklisch, Christina X 17 Nowak, Marco X §6 18 Pfeiffer, Andreas X Sachkosten 19 Philipp, Norbert X 20 Przybilski, Jan X Mit der Aufwandsentschädigung und dem Zusatzbetrag sind 21 Rademann, Reiner X sämtliche Auslagen abgegolten. 22 Richter, Roland X 23 Rother, Philipp X §7 24 Rössiger, Rolf-Peter X Inkrafttreten 25 Schaale, Sven X Die Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung 26 Seifert, Volker X für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der 27 Vetter, Michael X Stadt Senftenberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be- 28 Wagner, Cornelia X kanntmachung in Kraft. 29 Weidner, Kerstin X Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Senftenberg, 22.03.2018 Beschluss 007/18 gez. Benennung der kommunalen Gleichstellungsbeauftrag- Andreas Fredrich (Siegel) ten für die Stadt Senftenberg Bürgermeister Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg benennt ge- mäß § 18 Abs. 2 Brandenburgische Kommunalverfassung Beschluss 006/18 (BbgKVerf) Frau Manuela Drost ab 01.04.2018 zur kommu- Beauftragung zur Beseitigung von Namensdoppelungen nalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Senftenberg. und Mehrfachbenennungen von Straßen Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bür- germeister, zur Beseitigung von Namensdoppelungen und Mehrfachbenennungen für alle zutreffenden Straßen der Beschluss 008/18 Stadt Senftenberg die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen Aufhebung des Beschlusses 042/13 einzuleiten. Die Ortsteile Hosena und Peickwitz sind hierbei nicht zu beachten. Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt die Aufhebung des Beschlusses 042/13. Nr. Name, Vorname Ja Nein Enthaltung 1 Dr. Andresen, Gudrun X Die Weisungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung 2 Prof. Dr. Biegel, Peter X Senftenberg gegenüber den Verbandsräten des Zweckver- bandes Lausitzer Seenland Brandenburg (ZV LSB) bei Ver- 3 Bonni, Detlef X gabe der Grundstücke der Baufelder I und II am Stadthafen 4 Bretschneider, Jürgen X Senftenberg bleibt bestehen. 5 Ciesielski, Frank X 6 Frahnow, Fred X Nr. Name, Vorname Ja Nein Enthaltung 7 Fredrich, Andreas X 1 Dr. Andresen, Gudrun X 8 Graßhoff, X 2 Prof. Dr. Biegel, Peter X Klaus-Jürgen 3 Bonni, Detlef X 9 Hannig, Wolf-Peter X 4 Bretschneider, Jürgen X 10 Hädicke, Karin X 5 Ciesielski, Frank X 11 Kaiser, Arnd X 6 Frahnow, Fred X 12 Konczak, Harald X 7 Fredrich, Andreas X 13 Lauterbach, Frank X 8 Graßhoff, X 14 Maintok, Heinz X Klaus-Jürgen
Jahrgang 21 / Nummer 1 – 12 – Amtsblatt für die Stadt Senftenberg 9 Hannig, Wolf-Peter X Beschluss 011/18 10 Hädicke, Karin X Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption – An- 11 Kaiser, Arnd X trag der Fraktion Stimme freier Bürger 12 Konczak, Harald X 13 Lauterbach, Frank X Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die unverzüg- 14 Maintok, Heinz X liche Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption. 15 Markgraf, René X Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen 16 Nicklisch, Christina X 17 Nowak, Marco X 18 Pfeiffer, Andreas X Beschluss 012/18 19 Philipp, Norbert X Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverord- 20 Przybilski, Jan X netenversammlung Senftenberg (GeschO) – Antrag der 21 Rademann, Reiner X Fraktion der Stimme freier Bürger 22 Richter, Roland X 23 Rother, Philipp X Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt 24 Rössiger, Rolf-Peter X die Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverord- 25 Schaale, Sven X netenversammlung Senftenberg (GeschO). 26 Seifert, Volker X Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt 27 Vetter, Michael X 28 Wagner, Cornelia X 29 Weidner, Kerstin X Beschluss 013/18 Pachtvertrag Strandidyll Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beauftragt den Bürgermeister, Verhandlungen und den Abschluss eines Beschluss 009/18 Pachtvertrages mit dem Pächter der Gaststätte „Strandidyll” Aufhebung der Berichtspflicht gemäß Beschluss 033/15 in Großkoschen durchzuführen. Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen die Aufhebung des folgenden Teils des Beschlusses 033/15 vom 10.06.2015: Beschluss 014/18 3.) Der Bürgermeister informiert die Stadtverordneten in je- Abschließender Bericht zu Überprüfung auf Mitarbeit der der Stadtverordnetenversammlung über den Umfang der Stadtverordneten auf hauptamtliche oder inoffizielle Mit- durchgeführten Maßnahmen zum Punkt 2.). arbeit für den Staatsicherheitsdienst der DDR – Antrag der SPD-Fraktion Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen Der Vorsitzende der Kommission zur Überprüfung der Stadt- verordneten auf Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst der Beschluss 010/18 DDR wird beauftragt, in einer geschlossenen Sitzung ab- Straßenausbaubeiträge abschaffen – Senftenberg soll schließend über die Ergebnisse zu berichten. beim Land Druck machen – Antrag der UWS-Fraktion, Fraktion Wir für Senftenberg/GRÜNE/B 90 und Offene Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Fraktion AGSUS Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt dem Landtag Brandenburg und der Landesregierung ein Schreiben zu senden. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg – 13 – Jahrgang 21 / Nummer 1 2. die Freilegung der Flächen; Weitere amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneue- rung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für not- wendige Erhöhungen und Vertiefungen; Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, 4. Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneue- auf Grund eines Druckfehlers im Amtsblatt für die Stadt Senf- rung von tenberg Nr. 2, Jg. 12 vom 11.07.2009 erfolgt mit dieser Aus- gabe die erneute Bekanntmachung des Satzungstextes in a) Rinnen und Bordsteinen, seinem vollen Wortlaut. b) Radwegen, c) Gehwegen, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach KAG d) kombinierten Rad- und Gehwegen, für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Senftenberg e) Beleuchtungseinrichtungen f) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwäs- Beschluss 027/09 vom 24.06.2009 serung der Anlagen, (Abl. Nr. 2, Jg. 12 vom 11.07.2009) g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen, Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 i) unselbständige Grünanlagen; Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran- denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. S. 202, 207) Fußgängerzone; und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - (BraKAG) in der Fassung der Be- 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in ei- kanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt ge- nen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42, Abs. 4a ändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) hat die StVO. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senftenberg in der Sitzung am 24.06.2009 folgende Satzung beschlossen: (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahr- §1 zeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Allgemeines Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstra- Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen ßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Senftenberg (Erschlie- die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht bei- ßungsanlagen), auch wenn diese nicht zum Anbau bestimmt tragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und sind, und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentü- Instandsetzung der Anlagen. mern, Erbbauberechtigten oder Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen erhebt (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Aufwendungen ermittelt. §2 (4) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für kann. 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der §3 für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneue- Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am rung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch Aufwand der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme; Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit oder durch die Gemeinde entfällt. Gemeindeeigene Grundstücke, die nicht selbst der Erschließung dienen, werden bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt. Zuwendungen Dritter
Jahrgang 21 / Nummer 1 – 14 – Amtsblatt für die Stadt Senftenberg sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, (3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Teils 1. Anliegerstraßen: des Aufwandes zu verwenden. Der übrige Teil des Aufwan- Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem Anlie- des ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. gerverkehr dienen; (2) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 wird 2. Gebietsbezogene Verbindungsstraßen: wie folgt festgesetzt: Straßen, Wege und Plätze, die sowohl dem Anliegerver- kehr, als auch dem innerörtlichen Verkehr dienen und Anlagenart und Teileinrichtungen Anteil der Gemeinde eine Verbindungsfunktion im gemeindlichen Verkehrs- Spalte A Spalte B netz innerhalb eines Einzugsgebietes entsprechender 1. Anliegerstraßen Größe haben; a Fahrbahn 35 v. H. b Gehweg 35 v. H. 3. Haupterschließungsstraßen: c unselbständige Parkfläche 35 v. H. Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem inner- d unselbständige Grünanlage 35 v. H. örtlichen Verkehr dienen; e Straßenbeleuchtung 35 v. H. 4. Hauptverkehrsstraßen: f Straßenentwässerung 35 v. H. Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem durch- 2. Gebietsbezogene Verbindungsstraßen gehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen a Fahrbahn 47,5 v. H. Durchgangsverkehr dienen; b Gehweg 37,5 v. H. c unselbständige Parkfläche 37,5 v. H. 5. Fußgängerzonen: d unselbständige Grünanlage 37,5 v. H. Straßen, Wege und Plätze, die in ihrer gesamten Breite e Straßenbeleuchtung 42,5 v. H. dem Fußgängerverkehr dienen; f Straßenentwässerung 42,5 v. H. 3. Haupterschließungsstraßen 6. Verkehrsberuhigte Bereiche: a Fahrbahn 60 v. H. Straßen, Wege und Plätze, die als Verkehrsmischfläche b Gehweg 40 v. H. (einschließlich Straßenentwässerung und Straßenbe- leuchtung) angelegt sind bzw. angelegt werden und die c Radweg 60 v. H. durch die Zeichen 325 und 326 zu § 42 Abs. 4a StVO d kombinierter Rad- und 50 v. H. ausgewiesen sind bzw. ausgewiesen werden; Gehweg e unselbständige Parkfläche 40 v. H. (4) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf f unselbständige Grünanlage 40 v. H. mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 2 unter- g Straßenbeleuchtung 50 v. H. schiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind h Straßenentwässerung 50 v. H. die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es 4. Hauptverkehrsstraßen dazu eines Beschlusses bedarf. a Fahrbahn 80 v. H. b Gehweg 50 v. H. (5) Für Anlagen, für welche die in Abs. 2 festgesetzten An- c Radweg 80 v. H. teile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, d kombinierter Rad- und 65 v. H. bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung Gehweg etwas anderes. e unselbständige Parkfläche 50 v. H. f unselbständige Grünanlage 50 v. H. §4 g Straßenbeleuchtung 65 v. H. Verteilung des umlagefähigen Aufwandes h Straßenentwässerung 65 v. H. (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstü- 5. Fußgängerzonen 35 v. H. cke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruch- 6. Verkehrsberuhigte Bereiche 35 v. H. nahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines 7. Selbständige Gehwege, 35 v. H. bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfä- Wirtschaftswege und sonstige nicht zum Anbau hige Grundstücke). bestimmte Anlagen Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksflä-
Sie können auch lesen