Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg

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Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Senftenberg
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Amtsblatt
für   die    Stadt           Senftenberg
             Jahrgang 21 / Nr. 1 – Senftenberg, 14. April 2018

        Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister,
                               Markt 1, 01968 Senftenberg

                                        www.senftenberg.de
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 21 / Nummer 1                                                                –2–                                          Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

InhaltSeite
I AMTLICHER TEIL

Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters
Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadt Senftenberg vom 12. März 2018
001/18     Einleitung öffentlicher Ausschreibungen 2018 ................................................................................................................ 4
002/18     Verkauf eines Grundstückes in Senftenberg .................................................................................................................. 4
003/18     Ausschreibung des bebauten Geschäftsgrundstückes Fischreiherstraße 2 in Senftenberg .......................................... 4
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg vom 21. März 2018
001/18     Nachtragshaushaltssatzung 2018 .................................................................................................................................. 4
002/18     Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für die Schiedsstelle 1 der Stadt Senftenberg .......................................... 5
003/18	Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
           Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) .............................................................................. 5
004/18     Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Senftenberg ....................................................................... 8
005/18	Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Kinder- und
           Jugendparlaments der Stadt Senftenberg .................................................................................................................... 10
006/18     Beauftragung zur Beseitigung von Namensdoppelungen und Mehrfachbenennungen von Straßen........................... 11
007/18     Benennung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten für die Stadt Senftenberg ................................................. 11
008/18     Aufhebung des Beschlusses 042/13 ............................................................................................................................ 11
009/18     Aufhebung der Berichtspflicht gemäß Beschluss 033/15 ............................................................................................. 12
010/18	Straßenausbaubeiträge abschaffen – Senftenberg soll beim Land Druck machen –
           Antrag der UWS-Fraktion, Fraktion Wir für Senftenberg/GRÜNE/B 90 und Offene Fraktion AGSUS ......................... 12
011/18     Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption – Antrag der Fraktion Stimme freier Bürger .................................. 12
012/18	Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg (GeschO) –
           Antrag der Fraktion der Stimme freier Bürger .............................................................................................................. 12
013/18     Pachtvertrag Strandidyll ............................................................................................................................................... 12
014/18	Abschließender Bericht zu Überprüfung auf Mitarbeit der Stadtverordneten auf hauptamtliche oder
           inoffizielle Mitarbeit für den Staatsicherheitsdienst der DDR – Antrag der SPD-Fraktion ............................................ 12
Weitere amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Senftenberg ......................... 13
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 BauGB – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25
„Industriepark Marga“, Stadt Senftenberg ..................................................................................................................................... 18
Wichtige Informationen zur Umbenennung von Straßen .............................................................................................................. 19

II NICHTAMTLICHER TEIL

Informationen des Bürgermeisters
Grußwort des Bürgermeisters ....................................................................................................................................................... 22
 Bürgerbeteiligung und Bürgerengagement
          Traditionelle Einwohnerversammlung .......................................................................................................................... 22
 Wirtschaft
          Wasserlandeplatz auf dem Sedlitzer See hat sich fest etabliert .................................................................................. 22
          Laufstreckenstudie Aktiv-Park Erholungsort Senftenberg liegt vor ............................................................................. 23
          Senftenberg 2018 Sprecherstadt des RWK ................................................................................................................. 23
 Stadtentwicklung und Baugeschehen
          Niemtscher Kleingärtner können beruhigt sein ............................................................................................................ 24
 Sicherheit und Ordnung
          Suchtpräventionstage UPDATE YOUR LIFE ............................................................................................................... 24
          Scheck für die Verbraucherzentrale ............................................................................................................................. 25
 Bildung, Soziales, Jugend, Kultur und Sport
          Aktuelle Ausstellung im Rathaus „Lausitzwetter und Natur“ ......................................................................................... 25
          Sternsinger erstmals im Rathaus zu Besuch ............................................................................................................... 26
          Landrat und Bürgermeister freuen sich über geplante Millioneninvestitionen an der BTU Cottbus-Senftenberg ........ 26
          Regionalausscheid des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im 59. Vorlesewettbewerb 2017/2018 .......................... 26
          Stadtmeisterschaften im Hallenfußball ......................................................................................................................... 26
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Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                                                          –3–                                                            Jahrgang 21 / Nummer 1

                Scheck für ASB-Wohnpark „Lausitzer Seenland“ ......................................................................................................... 27
                Erlebnisse aus der Kita „Bienenschwarm“ ................................................................................................................... 27
                Wir Kinder und Jugendliche haben Rechte! – Teil 8 ..................................................................................................... 28
 Statistik
           Einwohnerzahlen .......................................................................................................................................................... 28
           Eheschließungen .......................................................................................................................................................... 29
 Damals war’s! ............................................................................................................................................................................ 29
Sprechstunde des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ................................................................................... 30
Informationen der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher der Ortsteile der Stadt Senftenberg
Brieske ...................................................................................................................................................................................... 30
Hosena ...................................................................................................................................................................................... 31
Niemtsch ...................................................................................................................................................................................... 32
Peickwitz ...................................................................................................................................................................................... 33
Sedlitz    ...................................................................................................................................................................................... 33
Informationen von Institutionen und Vereinen
Neues aus der BTU Cottbus-Senftenberg ..................................................................................................................................... 34
Neues von der KWG ..................................................................................................................................................................... 36
Kostenlose Beratungen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) ............................................................................. 37
Blutspendetermine des DRK von April bis Juli 2018 in Senftenberg ............................................................................................. 37
Beratungstermine des Frauen- und Kinderschutzhauses Lauchhammer ..................................................................................... 38
Erlebnisse und Ergebnisse aus der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule .................................................................................................... 38
Erlebnisse und Ergebnisse aus der Bernhard-Kellermann-Oberschule ........................................................................................ 39
Terminhinweise der Evangelischen Kirchgemeinde Senftenberg ................................................................................................. 39
Musikalische Reise um die Welt .................................................................................................................................................... 40
Terminhinweise der Katholischen Pfarrgemeinde Sankt Peter und Paul Senftenberg .................................................................. 40
Senftenberger Königinnen auf der Grünen Woche ....................................................................................................................... 41
Kommen Sie rein. Schauen Sie. Entdecken Sie. MARGA lädt ein. ............................................................................................... 41
Deutsche Meisterschaft im Sprint-Orientierungslauf am 2. Juni 2018 in Senftenberg .................................................................. 42
Senftenberg im Spiegel der Medien .......................................................................................................................................... 43
Die letzte Meldung
Frühjahrsempfang der Stadt Senftenberg ..................................................................................................................................... 44
Nachruf ...................................................................................................................................................................................... 44

  IMPRESSUM
  Das „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint nach Bedarf mit einer Auflagenhöhe von 15.000 Exemplaren und wird an alle Haushalte
  kostenlos verteilt. Es kann im Internet unter www.senftenberg.de  Rathaus  Amtliche Bekanntmachungen  Amtsblatt eingesehen wer-
  den. Einzelexemplare können gegen Kostenerstattung für den Versand bei Druck und Mehr C. Greschow bezogen werden.
  Das nächste „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint voraussichtlich am 14. Juli 2018.
  Redaktionsschluss ist der 17. Juni 2018.
  Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister, Markt 1, 01968 Senftenberg
  Verantwortlich für den amtlichen und den redaktionellen Teil:
  Der Bürgermeister der Stadt Senftenberg Andreas Fredrich, Markt 1, 01968 Senftenberg
  Gesamtherstellung: Druck und Mehr C. Greschow, Spremberger Straße 66, 03119 Welzow, Tel.: 035751 28158,
  E-Mail: info@druck-und-mehr-greschow.de, Web.: www.druck-und-mehr-greschow.de
  Verteilung des Amtsblattes – Reklamation über Verteilung: CGA Verlag GmbH, Der Märkische Bote, Herr Kunath, Wernerstraße 21, 03046
  Cottbus, Telefon: Markus Kunath, 0355 38131-69; 0176 12004000
  Für Anzeigenveröffentlichungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zz. gültige Anzeigenpreisliste des Verlages. Für un-
  verlangt an die Verwaltung oder den Verlag eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch
  auf Veröffentlichung. Für Anzeigeninhalte übernimmt Druck und Mehr ebenfalls keine Haftung.
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Jahrgang 21 / Nummer 1                                       –4–                             Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

                                                  I AMTLICHER TEIL

                                                                          1. Nachtragssatzung der Stadt Senftenberg
   Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters                                   für das Haushaltsjahr 2018

                                                                    Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes
¾¾ Beschlüsse des Hauptausschusses der Stadt Senf-                  Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenver-
tenberg vom 12. März 2018                                           sammlung vom 21.03.2018 folgende Nachtragshaushaltssat-
                                                                    zung erlassen:
Beschluss 001/18
Einleitung öffentlicher Ausschreibungen 2018                                                 §1
                                                                    Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
Der Hauptausschuss beschließt die Einleitung folgender Ver-         2018 werden
gabeverfahren 2018
-   Gaserschließung Nordufer Sedlitzer See,                           die bisher     erhöht um      vermindert         und damit
-   Stromerschließung Nordufer Sedlitzer See,                        festgesetz-                       um            der Gesamt-
-   Tief- und Straßenbau Nordufer Sedlitzer See,                    ten Gesamt-­                                      betrag ein-
                                                                    beträge von                                       schließlich
-   Tief- und Straßenbau August-Bebel-Straße,
                                                                                                                       Nachträge
-   Rahmenvertrag Straßenreparaturarbeiten.                                                                           festgesetzt
                                                                                                                          auf
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                              €                €              €                 €
                                                                    im Ergebnisplan
                                                                    ordentliche Erträge
Beschluss 002/18                                                      40.438.400                0                0     40.438.400
Verkauf eines Grundstückes in Senftenberg                           ordentliche Aufwendungen
                                                                      42.081.800                0                0     42.081.800
Der Hauptausschuss der Stadt Senftenberg beschließt den             außerordentlichen Erträge
Verkauf eines Flurstückes in der Flur 17 der Gemarkung
                                                                                0               0                0              0
Senftenberg.
                                                                    außerordentlichen Aufwendungen
                                                                                0               0                0              0
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
                                                                    im Finanzhaushalt
                                                                    die Einzahlungen
                                                                      42.161.100           30.900                0     42.192.000
Beschluss 003/18
Ausschreibung des bebauten Geschäftsgrundstückes                    die Auszahlungen
Fischreiherstraße 2 in Senftenberg                                    49.304.500          125.000                0     49.429.500
                                                                    davon bei den:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das bebaute Geschäfts-           Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
grundstück in der Fischreiherstraße 2, 01968 Senftenberg              36.485.000                0                0     36.485.000
öffentlich auszuschreiben.                                          Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
                                                                      36.710.100                0                0     36.710.100
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                         Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
                                                                       5.676.100           30.900                0      5.707.000
                                                                    Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
¾¾ Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senf-                   12.039.600          125.000                0     12.164.600
tenberg vom 21. März 2018                                           Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
                                                                                0               0                0              0
Beschluss 001/18
                                                                    Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Nachtragshaushaltssatzung 2018
                                                                         554.800                0                0        554.800
                                                                    Einzahlungen aus Auflösung der Liquiditätsreserve
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
                                                                                0               0                0              0
die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2018 ein-
                                                                    Auszahlungen an Liquiditätsreserven
schließlich des Ergebnis- und Finanzplanes.
                                                                                0               0                0              0
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                        –5–                                         Jahrgang 21 / Nummer 1

                               §2                                 Beschluss 002/18
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finan-           Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für die
zierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen         Schiedsstelle 1 der Stadt Senftenberg
erforderlich ist, wird nicht geändert
                               §3                                 Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg wählt für die
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur             Wahlperiode 2018 bis 2023 Frau Heidemarie André zur stell-
Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen            vertretenden Schiedsperson für die Schiedsstelle 1 der Stadt
für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haus-            Senftenberg.
haltsjahren wird nicht geändert.
                                                                  Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
                           §4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht ge-
ändert.                                                           Beschluss 003/18
                                                                  Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan-
                          §5                                      spruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senften-
Die Wertgrenzen werden nicht geändert.                            berg (Kita-Gebührensatzung)

                                                                  Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
                                                                  die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von
Aufgestellt, gemäß § 67 Abs. 1 BbgKVerf                           Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten
Senftenberg, 30.01.2018                                           der Stadt Senftenberg.

gez.					                                                         Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Teresa Stein
Stadtkämmerin		                                                          Satzung über die Erhebung von Gebühren
		                                                                                für die Inanspruchnahme
Festgestellt, gemäß § 67 Abs. 1 BbgKVerf                                der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg
Senftenberg, 31.01.2018                                                            (Kita-Gebührensatzung)

gez.
Andreas Fredrich                                                  Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen Grundlagen
Bürgermeister                                                     hat die Stadt Senftenberg die Satzung über die Erhebung
                                                                  von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstät-
                                                                  ten der Stadt Senftenberg beschlossen:
Ausgefertigt, gemäß § 67 BbgKVerf                                 – §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des
Senftenberg, den 22.03.2018                                          Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I
                                                                     2007, S. 286); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
gez.                                                                 zes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32);
Andreas Fredrich                                                  – §§ 90 Abs. 1, 97a Achtes Buch des Sozialgesetzbuches
Bürgermeister                                                        (SGB VIII) vom 14.12.2006 (BGBl. I/06, S. 3134); neuge-
                                                                     fasst durch Bek. V. 11.09.2012 (BGBl. I/12, S. 2022); zuletzt
                                                                     geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2016
In die Haushaltssatzung kann zu den Dienstzeiten                     (BGBl. I/16, S. 3234);
                                                                  – § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten
Montag:		   09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr                  Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhil-
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr                    fe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) vom 10.06.1992
Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr                    (GVBl. I/04, Nr. 16, S. 178); zuletzt geändert durch Artikel 1
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr                  am 10.06.2017 (GVBl. I Nr. 17);
Freitag: 		 09:00 – 12:00 Uhr                                     – Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land
                                                                     Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in
im Rathaus der Stadt Senftenberg, Finanzverwaltung,                  Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 07.12.2001
Markt 1, Zimmer 1.02 jeder Einsicht nehmen.                          (GVBl. I S. 54; ABI.MBJS S. 425).
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 21 / Nummer 1                                          –6–                             Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

                             §1                                        Satzung oder eine Schließung auf Grund von Umständen,
                        Allgemeines                                    die die Stadt Senftenberg nicht zu vertreten hat (z. B. höhere
                                                                       Gewalt, Krankheit, Streik), die Entstehung der Gebühr nicht.
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Tagesbe-
treuung von Kindern in Kindertagesstätten (Kita) der Stadt             (5) Wird der Betreuungsvertrag von der Stadt Senftenberg
Senftenberg nach der Satzung über Kindertageseinrich-                  nach Maßgabe des § 5 der Kita-Satzung außerordentlich
tungen der Stadt Senftenberg (Kita-Satzung) in der jeweils             fristlos gekündigt, ist die Gebühr letztmalig für den vollen Mo-
geltenden Fassung werden Elternbeiträge als Gebühr nach                nat zu entrichten, in dem die Kündigung erfolgte.
dieser Satzung erhoben.
                                                                       (6) Kann ein Kind auf Grund § 6 der Kita-Satzung für min-
(2) Die Stadt Senftenberg ist berechtigt, personenbezogene             destens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage die Einrich-
Daten zu erheben, zu bearbeiten und zu speichern, sofern               tung nicht besuchen, kann auf Antrag der Eltern und durch
sie zur Ermittlung und Erhebung des Elternbeitrags nach die-           Vorlage entsprechender Nachweise eine Gebührenbefreiung
ser Satzung erforderlich sind. Dies gilt unter anderem für die         vorgenommen werden. Diese Befreiung darf insgesamt 3
Erhebung, Bearbeitung und Speicherung von Namen, An-                   Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten.
schriften, Geburtsdaten sowie Anmelde- und Abmeldedaten
der Kinder. Entsprechendes gilt für die Daten der Beitrags-            (7) Für den Monat der Ummeldung vom Kindergarten in den
pflichtigen.                                                           Hort wird eine Gebühr für die Betreuungsform erhoben, in der
                                                                       das Kind überwiegend angemeldet war.
                          §2
                   Gebührenschuldner                                                            §4
                                                                                 Gebührensatz und Gebührenmaßstab
(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtig-
ten, auf deren Veranlassung das Kind die Kita in Anspruch              (1) Die Festsetzung des Elternbeitrags richtet sich nach
nimmt.                                                                 dem Einkommen des Gebührenschuldners, der Zahl der
                                                                       unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Be-
(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemein-               treuungsumfang und der Betreuungsform. Die Festsetzung
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des                 erfolgt für ein Kalenderjahr.
Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Sind
mehrere Personen nebeneinander personensorgeberechtigt,                (2) Es werden monatlich höchstens folgende Gebühren er-
so haften sie als Gesamtschuldner.                                     hoben (Höchstgebühr):

                          §3                                           Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
          Entstehung und Fälligkeit der Gebühr                         Regelbetreuungszeit
                                                                       (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden)    218 €
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kin-             Verlängerte Betreuungszeit
des in die Kita und endet mit Ablauf des Monats, in dem auch           über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden 	297 €
das Betreuungsverhältnis endet. Die Gebühr wird in 12 Mo-              Verlängerte Betreuungszeit
natsbeträgen erhoben. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen              über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden 376 €
der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
                                                                       Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur
(2) Erfolgt die Aufnahme eines Kindes vor dem 15. des Mo-              Einschulung
nats, wird die Gebühr für den vollen Monat erhoben. Erfolgt            Regelbetreuungszeit
die Aufnahme am oder nach dem 15. des Monats, wird eine                (bis zu 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden)               181 €
halbe Gebühr erhoben. Bei der Gebührenerhebung ist die                 Verlängerte Betreuungszeit
Eingewöhnungszeit des Kindes nach § 2 Abs. 3 der Kita-                 über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden             244 €
Satzung nicht zu berücksichtigen.                                      Verlängerte Betreuungszeit
                                                                       über 8 bis 10 Stunden/bis zu 50 Wochenstunden            308 €
(3) Die Gebühr ist am 15. eines jeden Monats für den lau-
fenden Monat fällig und auf eines der im Bescheid genannten            Kinder im Grundschulalter
Konten zu entrichten.                                                  Regelbetreuungszeit
                                                                       (bis zu 4 Stunden/bis zu 20 Wochenstunden)               118 €
(4) Die Entstehung der Gebühr ist unabhängig von der                   Verlängerte Betreuungszeit
tatsächlichen Anwesenheit des Kindes in der Kita. Ebenso               über 4 bis 6 Stunden/bis zu 30 Wochenstunden             181 €
hindert eine Schließung der Einrichtung nach § 7 der Kita-             Verlängerte Betreuungszeit
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                             –7–                                      Jahrgang 21 / Nummer 1

über 6 bis 8 Stunden/bis zu 40 Wochenstunden           245 €
                                                                       (5) Ein Anspruch auf Minderung oder Ermäßigung der Ge-
Gastkinder                                                             bühr auf Grund von Schließzeiten, Urlaub und kurzzeitiger
für höchstens 30 aufeinanderfolgende Kalendertage                      Erkrankung besteht nicht.
pro Anwesenheitstag                                      9€
                                                                       (6) Jegliche Veränderungen der familiären Situation, die
Sollte ein wöchentlicher Betreuungsumfang für die Kindesbe-            zu einer Veränderung der Gebühr führen, sind unverzüglich
treuung maßgeblich sein, ist ein fester Wochenturnus mit den           anzuzeigen. Bei schuldhafter Verzögerung besteht der An-
Kita-Leiterinnen zu vereinbaren, der als Anlage zum Betreu-            spruch auf Verringerung der Gebühr erst ab dem Monat, in
ungsvertrag gilt. Die Wochenstunden sind ausschließlich zu             dem der Stadt Senftenberg die Veränderung nachgewiesen
20, 30, 40 oder 50 Stunden zu vereinbaren.                             wird.

(3) Für längere Betreuungszeiten im Hort während der                                               §6
Schulferien erhöht sich die Gebühr entsprechend der für die-                                   Einkommen
sen Zeitraum vereinbarten Betreuungszeit. Die Gebühr pro
Tag beträgt 1/20 des Gebührensatzes für die verlängerte Be-            (1) Das für die Höhe der zu zahlenden Gebühr nach § 5 Abs.
treuungszeit unter Berücksichtigung der Staffelung nach § 4.           2 maßgebliche Einkommen bemisst sich nach dem durch-
                                                                       schnittlichen Jahresbruttoeinkommen des Kalenderjahres,
(4) Die Gebühr für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebens-            das dem Kalenderjahr der Gebührenfestsetzung vorangeht.
jahres wird bis einschließlich des Monats festgesetzt, in dem
das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.                                  (2) Zur Ermittlung des angemessenen Elternbeitrags hat
                                                                       der Gebührenschuldner vor Betreuungsbeginn sein maß-
(5) Für Pflege- und Heimkinder gemäß § 33 und 34 SGB VIII              gebliches Einkommen in Form einer Einkommenserklärung
wird unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern eine mo-                anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
natliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Durch-            In den Folgejahren besteht diese Pflicht jeweils bis zum 31.
schnitt der Elternbeiträge, der jeweiligen Altersstufe und der         März.
Betreuungszeit.
                                                                       (3) Soweit der Gebührenschuldner sein Einkommen und/
(6) Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 Kin-           oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder nicht nach-
dertagesstättengesetz für das Land Brandenburg ergibt sich             weist, kommt eine Ermäßigung oder Befreiung nach § 5 nicht
aus Anlage 1 dieser Satzung.                                           in Betracht.

                       §5                                              (4) Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Einkommens
       Gebührenermäßigung/Gebührenbefreiung                            können u. a. sein:
                                                                       – Jahresverdienstbescheinigung;
(1) Die von dem Gebührenschuldner nach § 4 zu erhebende                – Einkommenssteuerbescheid;
Gebühr verringert sich, wenn der Gebührenschuldner mehr                – Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes;
als ein unterhaltsberechtigtes Kind hat und/oder das jährliche         – Bewilligungsbescheide nach SGB XII;
Bruttoeinkommen weniger als 96.000 Euro beträgt.                       – Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I und Arbeitslosen-
                                                                          geld II;
(2) Hat der Gebührenschuldner zwei unterhaltsberechtigte               – Bewilligungsbescheid Wohngeld.
Kinder, verringert sich die Gebühr um 20 vom Hundert. Für
jedes weitere Kind verringert sich die Gebühr um weitere 10            Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Unterschrift zu be-
vom Hundert. Eine Ermäßigung von mehr als 40 vom Hun-                  stätigen.
dert ist nicht zulässig. Die Gebühr wird auf volle Euro gerun-
det. Die Gebührentabellen sind Bestandteil der Satzung.                (5) In das Einkommen des Gebührenpflichtigen werden ein-
                                                                       bezogen:
(3) Hat der Gebührenschuldner vier oder mehr unterhalts-                   a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen,
berechtigte Kinder, so entfällt die Gebühr für das vierte und                  abzüglich der durch Bescheid nachgewiesenen Wer-
jedes weitere Kind. Die Bemessung der Gebühr für das erste                     bungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen
bis dritte Kind erfolgt unter Anrechnung des vierten und der                   steuerlichen Pauschalbetrages;
weiteren unterhaltsberechtigten Kinder nach § 5 Absatz 2.                  b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Ge-
                                                                               werbebetrieb, sowie aus Land- und Forstwirtschaft die
(4) Bei der Gebührenbemessung ist jedes unterhaltsberech-                      Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausga-
tigte Kind des Gebührenschuldners zu zählen.                                   ben (Gewinn);
Jahrgang 21 / Nummer 1                                         –8–                             Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

    c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus            (8) Bei Selbständigen, die noch keinen aktuellen Einkom-
        Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammen-              mensteuerbescheid haben, ist von einer Einkommensselbst-
        hang stehenden Werbungskosten;                                einschätzung auszugehen. Der Steuerbescheid ist nachzu-
    d) Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommens-              reichen.
        steuergesetz;
    e) Sonstige Einnahmen.                                            (9) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus
                                                                      anderen Einkunftsarten und mit Verlusten zusammen veran-
Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, un-               lagter Ehegatten ist nicht zulässig.
abhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind,
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, zum Bei-          (10) Wenn das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber
spiel:                                                                dem Vorjahr um mehr als 25 vom Hundert abweicht, ist bei
– Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –                der Berechnung der Gebührenermäßigung nach § 5 Abs. 2
   SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende                          auf das Einkommen im laufenden Jahr abzustellen. Der Ge-
– Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –               bührenschuldner hat eine solche Veränderung der Einkom-
   SGB XII,                                                           menssituation unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter
– Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch –                Verzögerung besteht der Anspruch auf Änderung der Gebühr
   SGB III, Arbeitsförderung; z. B. Unterhaltsgeld, Überbrü-          erst ab dem Monat, in dem der Stadt die Veränderung nach-
   ckungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslo-            gewiesen wird.
   sengeld, Konkursausfallgeld
– Wohngeld                                                                                       §7
– Renten (Kapitalanteil)                                                           Inkrafttreten/Außerkrafttreten
– wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteu-
   erte Einkommen                                                     Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2016 in Kraft.
– Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit
   diese nicht als Sachleistungen gewährt werden                      Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebüh-
– sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen; z. B.:            ren für die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Senf-
   Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhalt, Verletztengeld,         tenberg, vom 22.06.2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 09.07.2011),
   Übergangsgeld, Leistungen nach dem Beamtenversor-                  geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über
   gungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, Elterngeld            die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
   lt. § 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).            Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg vom 09.03. 2016
                                                                      (Abl. Nr. 1, Jg. 19 vom 26.03.2016) außer Kraft.
Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören
nicht zum Jahreseinkommen:                                            Senftenberg, 22.03.2018
– Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – SGB
   XI; z. B. Pflegegeld                                               gez.
– Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz                 Andreas Fredrich
   (BAföG), soweit diese als Darlehn gezahlt werden                   Bürgermeister                       (Siegel)
– Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.

(6) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher              Beschluss 004/18
Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende            Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der
Verwandte der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen                Stadt Senftenberg
abgesetzt.
                                                                      Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
(7) Soweit beide Eltern eine Lebensgemeinschaft (Ehe oder             die Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt
eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft) bilden,                Senftenberg.
wird auch dann das Einkommen beider Elternteile zugrunde
gelegt, wenn nicht beide Elternteile personensorgeberechtigt          Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
sind. Bei nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt
das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden                   Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der
Elternteils unberücksichtigt.                                                           Stadt Senftenberg
Bei Einkommen nach SGB II, III und XII wie z. B. Arbeitslo-
sengeld, wird ein Pauschalbetrag von 20 % hinzugerechnet              Beschluss 004/18 vom 21.03.2018 (Abl. Nr. 1, Jg. 21 vom
und so das Bruttoeinkommen ermittelt.                                 14.04.2018)
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                            –9–                                       Jahrgang 21 / Nummer 1

Aufgrund des § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kom-                                   §3
munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom                               Beginn und Ende der Nutzung
18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr.          Das Benutzerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senf-              der Benutzer die Unterkunft bezieht. Benutzer von Obdach-
tenberg in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 folgende Satzung              losenunterkünften sind verpflichtet, ihre Unterkünfte zu ver-
beschlossen:                                                          lassen, wenn ihnen die Stadt Senftenberg eine angemesse-
                                                                      ne Wohnung nachweist. Angemessen ist eine Wohnung, die
                         §1                                           nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall zumutbar ist.
          Rechtsform und Anwendungsbereich                            Zugrunde gelegt wird hierbei die Richtlinie zur Kosten der Un-
                                                                      terkunft (KDU) des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Perso-                  die Kosten der Unterkunft (in der jeweils gültigen Fassung).
nen stellt die Stadt Senftenberg Unterkünfte als öffentliche          Das Benutzungsrecht für die zugewiesene Unterkunft endet,
Einrichtung zur Verfügung. Die öffentlichen Einrichtungen             wenn der Benutzer ausziehen oder wenn die Unterkunft län-
befinden sich in Wohneinheiten der Otto-Nuschke-Straße                ger als einen Monat nicht genutzt wird.
6, 01968 Senftenberg sowie in der Krankenhausstraße 14a,
01968 Senftenberg.                                                                               §4
                                                                                             Hausordnung
Sofern dafür ein dringendes Bedürfnis besteht, kann das
Angebot von Unterkünften durch Anmietung, Errichtung und              Für den Aufenthalt in den Obdachlosenunterkünften gilt die
gegebenenfalls Schließung erweitert oder verringert werden.           jeweilige Benutzungsordnung des Betreibers der öffentlichen
                                                                      Einrichtung. Ein Hausrecht des Vermieters bei angemieteten
Obdachlosenunterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohn-             Unterkünften bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Be-
nutzung bestimmt.                                                     nutzungsordnung ist auch für Besucher bindend.

Solange die Unterkünfte für den Satzungszweck genutzt wer-            Die mit der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Perso-
den, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während die-         nen sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften jederzeit
ser Zeit ist diese Satzung anzuwenden.                                zur Verhinderung einer dringenden Gefahr der öffentlichen
                                                                      Sicherheit und Ordnung zu betreten und den Benutzern Wei-
                          §2                                          sungen zu erteilen. Das gilt ebenfalls gegenüber Besuchern,
                  Benutzungsverhältnis                                denen sie gegebenenfalls auch Hausverbot erteilen können.

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Die Stadt                                    §5
Senftenberg kann jederzeit dem Obdachlosen eine andere                        Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
Unterkunft zuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimm-
te Unterkunft oder einen bestimmten Unterkunftsstandard               Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Gebühr erho-
besteht nicht.                                                        ben. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in
                                                                      den Unterkünften untergebracht sind. Personen die eine
Obdachlose dürfen nur die ihnen von der Stadt Senftenberg             Unterkunft gemeinsam benutzen und für die Erfüllung von
zugewiesene Unterkunft beziehen und bewohnen.                         Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft
                                                                      stehen, sind Gesamtschuldner.
Das Recht, eine Unterkunft oder einzelne Räume davon zu
benutzen, wird durch schriftliche Verfügung begründet. In der                                   §6
Verfügung ist die Unterkunft genau zu bestimmen, die Zahl                              Rückgabe der Unterkunft
der Räume oder der Betten und gegebenenfalls auch die
Nutzfläche anzugeben.                                                 Der Benutzer hat bei Auszug aus der Unterkunft alle einge-
                                                                      brachten Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht
Bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener             nicht nach, kann die Stadt Senftenberg die Unterkunft auf
Obdachlosigkeit kann die Verfügung zunächst mündlich er-              seine Kosten räumen und die entstehenden Kosten werden
lassen werden.                                                        im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

                                                                      Die Stadt Senftenberg haftet nicht für den Zustand, die Ver-
                                                                      schlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang
                                                                      oder Verlust solcher Gegenstände.
Jahrgang 21 / Nummer 1                                          – 10 –                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

                            §7                                            18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert
                          Haftung                                         durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr.
                                                                          32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senf-
Die Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen über-              tenberg in ihrer Sitzung vom 21.03.2018 folgende Satzung
lassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten                     beschlossen:
Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder
durch Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft                                           §1
lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht                                          Grundsatz
werden.
                                                                          Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt
Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur              Senftenberg haben Anspruch auf die Gewährung einer Auf-
Beseitigung von Schäden, für die der Benutzer haftet, wer-                wandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschal-
den zivilrechtlich geltend gemacht.                                       betrages und eines Zusatzbetrages nach Maßgabe dieser
                                                                          Satzung.
Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Un-
terkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Senf-                                     §2
tenberg nicht.                                                                            Aufwandsentschädigung

                             §8                                           Durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung sol-
                        Inkrafttreten                                     len die mit der ehrenamtlichen Wahrnehmung der Tätigkeit
                                                                          verbundenen Mehraufwendungen der Mitglieder des Kinder-
Die Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt               und Jugendparlaments abgegolten werden.
Senftenberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-
chung in Kraft.                                                                                     §3
                                                                                           Zahlungsbestimmungen

Senftenberg, 22.03.2018                                                   Die Aufwandsentschädigung wird insbesondere für die tat-
                                                                          sächliche Teilnahme an den einmal monatlich stattfindenden
                                                                          Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments gewährt. Der
gez.                                                                      Anspruch beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem
Andreas Fredrich                    (Siegel)                              die Mitgliedschaft wahrgenommen wird und entfällt mit Ablauf
Bürgermeister                                                             des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet.

                                                                                                    §4
Beschluss 005/18                                                                            Entschädigungshöhe
Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der                   Der Pauschalbetrag für die Mitglieder des Kinder- und Ju-
Stadt Senftenberg                                                         gendparlaments beträgt sechs Euro. Die Person, die den
                                                                          Vorsitz des Kinder- und Jugendparlaments wahrnimmt, er-
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt                    hält zusätzlich einen jährlichen Zusatzbetrag in Höhe von
die Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung                     30,00 Euro. Die Person, die als Stellvertreter oder Stellver-
für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der                   treterin des Kinder- und Jugendparlaments fungiert, erhält
Stadt Senftenberg.                                                        einen jährlichen Zusatzbetrag in Höhe von 15,00 Euro. Der
                                                                          Anspruch des Zusatzbetrages entsteht zu einem Zwölftel für
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                               jeden Monat, in dem der Vorsitz bzw. die Stellvertretung ge-
                                                                          führt wird.
Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung
 für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments                                                 §5
                 der Stadt Senftenberg                                                        Zahlungszeitpunkt

Beschluss 005/18 vom 21.03.2018 (Abl. Nr. 1, Jg. 21 vom                   Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Mitglie-
14.04.2018)                                                               der des Kinder- und Jugendparlaments erfolgt halbjährlich
                                                                          und der Zusatzbetrag halbjährig anteilig, auf ein von dem
Aufgrund des § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kom-             Mitglied des Kinder- und Jugendparlaments zu benennen-
munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom                     des Konto. Die Zahlung erfolgt rückwirkend und ist jeweils
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                             – 11 –                                         Jahrgang 21 / Nummer 1

bis zum 5. des darauf folgenden Monats zur Zahlung anzu-                   15    Markgraf, René             X
weisen.                                                                    16    Nicklisch, Christina                X
                                                                           17    Nowak, Marco               X
                               §6                                          18    Pfeiffer, Andreas          X
                           Sachkosten                                      19    Philipp, Norbert                              X
                                                                           20    Przybilski, Jan            X
Mit der Aufwandsentschädigung und dem Zusatzbetrag sind                    21    Rademann, Reiner           X
sämtliche Auslagen abgegolten.
                                                                           22    Richter, Roland            X
                                                                           23    Rother, Philipp            X
                                §7
                                                                           24    Rössiger, Rolf-Peter       X
                           Inkrafttreten
                                                                           25    Schaale, Sven              X
Die Satzung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung                      26    Seifert, Volker            X
für die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments der                    27    Vetter, Michael            X
Stadt Senftenberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Be-                 28    Wagner, Cornelia           X
kanntmachung in Kraft.                                                     29    Weidner, Kerstin           X

                                                                          Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Senftenberg, 22.03.2018

                                                                          Beschluss 007/18
gez.                                                                      Benennung der kommunalen Gleichstellungsbeauftrag-
Andreas Fredrich                         (Siegel)                         ten für die Stadt Senftenberg
Bürgermeister
                                                                          Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg benennt ge-
                                                                          mäß § 18 Abs. 2 Brandenburgische Kommunalverfassung
Beschluss 006/18                                                          (BbgKVerf) Frau Manuela Drost ab 01.04.2018 zur kommu-
Beauftragung zur Beseitigung von Namensdoppelungen                        nalen Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Senftenberg.
und Mehrfachbenennungen von Straßen
                                                                          Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bür-
germeister, zur Beseitigung von Namensdoppelungen und
Mehrfachbenennungen für alle zutreffenden Straßen der                     Beschluss 008/18
Stadt Senftenberg die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen                    Aufhebung des Beschlusses 042/13
einzuleiten. Die Ortsteile Hosena und Peickwitz sind hierbei
nicht zu beachten.                                                        Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
                                                                          die Aufhebung des Beschlusses 042/13.
 Nr.   Name, Vorname              Ja         Nein   Enthaltung
 1     Dr. Andresen, Gudrun          X                                    Die Weisungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung
 2     Prof. Dr. Biegel, Peter                          X                 Senftenberg gegenüber den Verbandsräten des Zweckver-
                                                                          bandes Lausitzer Seenland Brandenburg (ZV LSB) bei Ver-
 3     Bonni, Detlef                 X
                                                                          gabe der Grundstücke der Baufelder I und II am Stadthafen
 4     Bretschneider, Jürgen         X
                                                                          Senftenberg bleibt bestehen.
 5     Ciesielski, Frank                       X
 6     Frahnow, Fred                 X
                                                                           Nr.   Name, Vorname             Ja      Nein   Enthaltung
 7     Fredrich, Andreas             X
                                                                           1     Dr. Andresen, Gudrun                X
 8     Graßhoff,                     X
                                                                           2     Prof. Dr. Biegel, Peter             X
       Klaus-Jürgen
                                                                           3     Bonni, Detlef                       X
 9     Hannig, Wolf-Peter            X
                                                                           4     Bretschneider, Jürgen      X
 10    Hädicke, Karin                X
                                                                           5     Ciesielski, Frank          X
 11    Kaiser, Arnd                            X
                                                                           6     Frahnow, Fred              X
 12    Konczak, Harald               X
                                                                           7     Fredrich, Andreas          X
 13    Lauterbach, Frank             X
                                                                           8     Graßhoff,                           X
 14    Maintok, Heinz                X
                                                                                 Klaus-Jürgen
Jahrgang 21 / Nummer 1                                        – 12 –                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

 9    Hannig, Wolf-Peter                 X                              Beschluss 011/18
 10   Hädicke, Karin                     X                              Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption – An-
 11   Kaiser, Arnd               X                                      trag der Fraktion Stimme freier Bürger
 12   Konczak, Harald            X
 13   Lauterbach, Frank                  X                              Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die unverzüg-
 14   Maintok, Heinz                     X                              liche Fortschreibung der Schulentwicklungskonzeption.
 15   Markgraf, René             X
                                                                        Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
 16   Nicklisch, Christina               X
 17   Nowak, Marco                       X
 18   Pfeiffer, Andreas                  X
                                                                        Beschluss 012/18
 19   Philipp, Norbert                              X                   Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverord-
 20   Przybilski, Jan            X                                      netenversammlung Senftenberg (GeschO) – Antrag der
 21   Rademann, Reiner           X                                      Fraktion der Stimme freier Bürger
 22   Richter, Roland            X
 23   Rother, Philipp                    X                              Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
 24   Rössiger, Rolf-Peter               X                              die Erste Änderung zur Geschäftsordnung der Stadtverord-
 25   Schaale, Sven              X                                      netenversammlung Senftenberg (GeschO).
 26   Seifert, Volker                               X
                                                                        Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
 27   Vetter, Michael            X
 28   Wagner, Cornelia                   X
 29   Weidner, Kerstin                   X
                                                                        Beschluss 013/18
                                                                        Pachtvertrag Strandidyll
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
                                                                        Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beauftragt
                                                                        den Bürgermeister, Verhandlungen und den Abschluss eines
Beschluss 009/18                                                        Pachtvertrages mit dem Pächter der Gaststätte „Strandidyll”
Aufhebung der Berichtspflicht gemäß Beschluss 033/15                    in Großkoschen durchzuführen.

Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt                  Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
die Aufhebung des folgenden Teils des Beschlusses 033/15
vom 10.06.2015:
                                                                        Beschluss 014/18
3.) Der Bürgermeister informiert die Stadtverordneten in je-            Abschließender Bericht zu Überprüfung auf Mitarbeit der
der Stadtverordnetenversammlung über den Umfang der                     Stadtverordneten auf hauptamtliche oder inoffizielle Mit-
durchgeführten Maßnahmen zum Punkt 2.).                                 arbeit für den Staatsicherheitsdienst der DDR – Antrag
                                                                        der SPD-Fraktion
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
                                                                        Der Vorsitzende der Kommission zur Überprüfung der Stadt-
                                                                        verordneten auf Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst der
Beschluss 010/18                                                        DDR wird beauftragt, in einer geschlossenen Sitzung ab-
Straßenausbaubeiträge abschaffen – Senftenberg soll                     schließend über die Ergebnisse zu berichten.
beim Land Druck machen – Antrag der UWS-Fraktion,
Fraktion Wir für Senftenberg/GRÜNE/B 90 und Offene                      Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Fraktion AGSUS

Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
dem Landtag Brandenburg und der Landesregierung ein
Schreiben zu senden.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                            – 13 –                                      Jahrgang 21 / Nummer 1

                                                                         2. die Freilegung der Flächen;
          Weitere amtliche Bekanntmachungen
                   des Bürgermeisters                                    3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneue-
                                                                         rung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für not-
                                                                         wendige Erhöhungen und Vertiefungen;
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
                                                                         4. Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneue-
auf Grund eines Druckfehlers im Amtsblatt für die Stadt Senf-            rung von
tenberg Nr. 2, Jg. 12 vom 11.07.2009 erfolgt mit dieser Aus-
gabe die erneute Bekanntmachung des Satzungstextes in                    a) Rinnen und Bordsteinen,
seinem vollen Wortlaut.                                                  b) Radwegen,
                                                                         c) Gehwegen,
 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach KAG                        d) kombinierten Rad- und Gehwegen,
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Senftenberg                      e) Beleuchtungseinrichtungen
                                                                         f) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwäs-
            Beschluss 027/09 vom 24.06.2009                                  serung der Anlagen,
            (Abl. Nr. 2, Jg. 12 vom 11.07.2009)                          g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
                                                                         h) Parkflächen,
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28                  i) unselbständige Grünanlagen;
Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran-
denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt               5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine
geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. S. 202, 207)                 Fußgängerzone;
und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Brandenburg - (BraKAG) in der Fassung der Be-                   6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in ei-
kanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt ge-                 nen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42, Abs. 4a
ändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) hat die              StVO.
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senftenberg in der
Sitzung am 24.06.2009 folgende Satzung beschlossen:                      (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen
                                                                         sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahr-
                            §1                                           zeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für
                       Allgemeines                                       Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
                                                                         Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,               der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstra-
Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen                ßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als
Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Senftenberg (Erschlie-              die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht bei-
ßungsanlagen), auch wenn diese nicht zum Anbau bestimmt                  tragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und
sind, und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentü-                 Instandsetzung der Anlagen.
mern, Erbbauberechtigten oder Nutzern der erschlossenen
Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen erhebt               (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen
die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.                       Aufwendungen ermittelt.

                        §2                                               (4) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen,
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes                      dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert
                                                                         ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt werden
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für                       kann.

1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der                                         §3
für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneue-                Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am
rung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch                                      Aufwand
der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der                  (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die
Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;                             Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit oder
                                                                         durch die Gemeinde entfällt. Gemeindeeigene Grundstücke,
                                                                         die nicht selbst der Erschließung dienen, werden bei der
                                                                         Aufwandsverteilung berücksichtigt. Zuwendungen Dritter
Jahrgang 21 / Nummer 1                                        – 14 –                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat,                (3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde und nur,
soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Teils            1. Anliegerstraßen:
des Aufwandes zu verwenden. Der übrige Teil des Aufwan-                 	Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem Anlie-
des ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.                             gerverkehr dienen;

(2) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Abs. 1 wird                 2. Gebietsbezogene Verbindungsstraßen:
wie folgt festgesetzt:                                                  	Straßen, Wege und Plätze, die sowohl dem Anliegerver-
                                                                           kehr, als auch dem innerörtlichen Verkehr dienen und
Anlagenart und Teileinrichtungen Anteil der Gemeinde                       eine Verbindungsfunktion im gemeindlichen Verkehrs-
Spalte A                         Spalte B                                  netz innerhalb eines Einzugsgebietes entsprechender
 1.   Anliegerstraßen                                                      Größe haben;
 a    Fahrbahn                       35 v. H.
 b    Gehweg                         35 v. H.                           3. Haupterschließungsstraßen:
 c    unselbständige Parkfläche      35 v. H.                           	Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem inner-
 d    unselbständige Grünanlage      35 v. H.                              örtlichen Verkehr dienen;

 e    Straßenbeleuchtung             35 v. H.
                                                                        4. Hauptverkehrsstraßen:
 f    Straßenentwässerung            35 v. H.
                                                                        	Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem durch-
 2.   Gebietsbezogene Verbindungsstraßen
                                                                           gehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen
 a    Fahrbahn                       47,5 v. H.
                                                                           Durchgangsverkehr dienen;
 b    Gehweg                         37,5 v. H.
 c    unselbständige Parkfläche      37,5 v. H.                         5. Fußgängerzonen:
 d    unselbständige Grünanlage      37,5 v. H.                         	Straßen, Wege und Plätze, die in ihrer gesamten Breite
 e    Straßenbeleuchtung             42,5 v. H.                            dem Fußgängerverkehr dienen;
 f    Straßenentwässerung            42,5 v. H.
 3.   Haupterschließungsstraßen                                         6.   Verkehrsberuhigte Bereiche:
 a    Fahrbahn                       60 v. H.                                Straßen, Wege und Plätze, die als Verkehrsmischfläche
 b    Gehweg                         40 v. H.                                 (einschließlich Straßenentwässerung und Straßenbe-
                                                                              leuchtung) angelegt sind bzw. angelegt werden und die
 c    Radweg                         60 v. H.
                                                                              durch die Zeichen 325 und 326 zu § 42 Abs. 4a StVO
 d    kombinierter Rad- und          50 v. H.
                                                                              ausgewiesen sind bzw. ausgewiesen werden;
      Gehweg
 e    unselbständige Parkfläche      40 v. H.
                                                                        (4) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf
 f    unselbständige Grünanlage      40 v. H.
                                                                        mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 2 unter-
 g    Straßenbeleuchtung             50 v. H.
                                                                        schiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind
 h    Straßenentwässerung            50 v. H.                           die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es
 4.   Hauptverkehrsstraßen                                              dazu eines Beschlusses bedarf.
 a    Fahrbahn                       80 v. H.
 b    Gehweg                         50 v. H.                           (5) Für Anlagen, für welche die in Abs. 2 festgesetzten An-
 c    Radweg                         80 v. H.                           teile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen,
 d    kombinierter Rad- und          65 v. H.                           bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung
      Gehweg                                                            etwas anderes.
 e    unselbständige Parkfläche      50 v. H.
 f    unselbständige Grünanlage      50 v. H.                                                      §4
 g    Straßenbeleuchtung             65 v. H.                                   Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
 h    Straßenentwässerung            65 v. H.
                                                                        (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstü-
 5.   Fußgängerzonen                 35 v. H.
                                                                        cke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruch-
 6.   Verkehrsberuhigte Bereiche 35 v. H.
                                                                        nahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines
 7.   Selbständige Gehwege,          35 v. H.
                                                                        bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfä-
      Wirtschaftswege und
      sonstige nicht zum Anbau                                          hige Grundstücke).
      bestimmte Anlagen                                                 Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt
                                                                        im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke
                                                                        aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksflä-
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