Fho ipr Intern Satzung - FH Güstrow
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fho••ipr Intern Satzung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und anderer Kompetenzen durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juni 2020 Goldberger Straße 12-13 18273 Güstrow Telefon: 03843 283-0 Telefax: 03843 283-900 E-Mail: poststelle@fh-guestrow.de Internet: www.fh-guestrow.de
HAUSVERFÜGUNG Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege - ZV 1 d - 0212.40000 Nr. 06/2020 Güstrow, 25 . Juni 2020 Satzung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis- tungen und anderer Kompetenzen durch die Fachhochschule für öffentliche Ver- waltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern Inkraftsetzung Anlagen: - 1 - Die beigefügte Satzung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen durch die FHöVPR M-V vom 9. November 2015 außer Kraft. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. >6e.e.7J-7/ Dr. Ma.pfon Rauchert
Satzung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und anderer Kompetenzen durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern §1 Anerkennung und Anrechnung (1) Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder ausländischer Hochschulen werden auf das Studium anerkannt, sofern durch die Hochschule hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen werden. (2) Bei der Anerkennung von Kompetenzen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht bzw. erworben wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Anforderungen der laufbahnrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie Vereinbarungen im Rahmen abgeschlossener Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind mit bis zu 90 Leistungspunkten anzurechnen, sofern diese mit den im Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen gleichwertig sind. Die entsprechenden Unterlagen hat grundsätzlich die Antragstellerin oder der Antragsteller zu erbringen. (4) Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur für Module und Modulteile, die Gegenstand einer Prüfung sind und nur bei Kompetenzen, für die sich Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) berechnen lassen. Im Falle der Anerkennung oder der Anrechnung werden die erbrachten Leistungspunkte nur bis zur Höhe der im jeweiligen Modul oder Modulteil zu erbringenden Leistungspunkte gutgeschrieben. Die Note wird übernommen oder in das für den Studiengang vorgeschriebene Notensystem umgerechnet. Ist der Kompetenzerwerb nicht benotet worden oder die Note nicht umrechenbar, werden nur die Leistungspunkte gutgeschrieben und das Modul oder der Modulteil bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (5) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kompetenzen in Diplomstudiengängen anerkannt werden, liegt im Ermessen der gern. § 3 zuständigen Stelle.
§2 Dienstverpflichtung Im Falle einer Anerkennung oder einer Anrechnung von Kompetenzen auf Studiengänge haben die Studierenden im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten an den Lehrveranstaltungen der betroffenen Module bzw. Modulteile teilzunehmen. Abweichend davon können die Prüfungsämter festlegen, dass die Dienstpflichten anderweitig, insbesondere durch die Teilnahme an anderen Modulen oder durch ein angeleitetes Selbststudium zu erfüllen sind; weitere Leistungspunkte werden in diesem Falle nicht vergeben. §3 Zuständigkeit Zuständig für Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen sind die Prüfungsämter, soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen. Sie können zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens, zur Vergleichbarkeit erworbener Kompetenzen, zur Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen für ein Modulteil sowie zur Umrechenbarkeit und Umrechnung von Prüfungsnoten allgemeine Richtlinien erlassen. §4 Verfahren (1) Die Anerkennung und die Anrechnung von Kompetenzen für ein Modul oder einen Modulteil erfolgt grundsätzlich auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Fachbereichen Allgemeine Verwaltung und Polizei an die Geschäftsstelle der Prüfungsämter, beim Fachbereich Rechtspflege an die Fachbereichsleitung zu richten; für Kompetenzen, die nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, muss der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der betreffenden Prüfung gestellt sein. (2) Der Antrag muss auf die Anerkennung oder die Anrechnung von Kompetenzen für bestimmte Module oder Modulteile gerichtet sein und ausführliche Angaben zu den erworbenen Kompetenzen enthalten, was durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen ist. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören insbesondere solche, aus denen die Bewertung, Modulbeschreibungen, Lehrformen, Inhalte und der Arbeitsaufwand sowie das Notensystem, nach dem die erworbene Kompetenz bewertet wurde, hervorgehen.
§5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen durch die FHöVPR M-V vom 09.11.2015 außer Kraft. Güstrow, den e3, 06. ?0,20 Die Direktorin der FHöVPR M-V Dr. Mar n Rauchert
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