Fho ipr Intern Satzung - FH Güstrow

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Fho ipr Intern Satzung - FH Güstrow
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                               Intern

                                Satzung
       über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und
         Prüfungsleistungen und anderer Kompetenzen durch
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
                des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                Stand: Juni 2020

                           Goldberger Straße 12-13
                                18273 Güstrow

                          Telefon:   03843 283-0
                          Telefax:   03843 283-900
                          E-Mail:    poststelle@fh-guestrow.de
                          Internet: www.fh-guestrow.de
Fho ipr Intern Satzung - FH Güstrow
HAUSVERFÜGUNG
    Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern
      - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege -

ZV 1 d - 0212.40000                 Nr. 06/2020               Güstrow, 25 . Juni 2020

Satzung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis-
tungen und anderer Kompetenzen durch die Fachhochschule für öffentliche Ver-
waltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Inkraftsetzung

Anlagen: - 1 -

Die beigefügte Satzung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
durch die FHöVPR M-V vom 9. November 2015 außer Kraft.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

                 >6e.e.7J-7/
Dr. Ma.pfon Rauchert
Fho ipr Intern Satzung - FH Güstrow
Satzung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und
    Prüfungsleistungen und anderer Kompetenzen durch die Fachhochschule
             für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
                    des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                     §1
                         Anerkennung und Anrechnung

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen staatlicher oder staatlich
anerkannter Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder ausländischer
Hochschulen werden auf das Studium anerkannt, sofern durch die Hochschule
hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede
nachgewiesen werden.

(2) Bei der Anerkennung von Kompetenzen, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erbracht bzw. erworben wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Anforderungen der laufbahnrechtlichen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie Vereinbarungen im Rahmen
abgeschlossener Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind mit
bis zu 90 Leistungspunkten anzurechnen, sofern diese mit den im Studiengang zu
erwerbenden Kompetenzen gleichwertig sind. Die entsprechenden Unterlagen hat
grundsätzlich die Antragstellerin oder der Antragsteller zu erbringen.

(4) Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur für Module und Modulteile, die
Gegenstand einer Prüfung sind und nur bei Kompetenzen, für die sich Leistungspunkte
nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) berechnen lassen.
Im Falle der Anerkennung oder der Anrechnung werden die erbrachten
Leistungspunkte nur bis zur Höhe der im jeweiligen Modul oder Modulteil zu
erbringenden Leistungspunkte gutgeschrieben. Die Note wird übernommen oder in
das für den Studiengang vorgeschriebene Notensystem umgerechnet. Ist der
Kompetenzerwerb nicht benotet worden oder die Note nicht umrechenbar, werden nur
die Leistungspunkte gutgeschrieben und das Modul oder der Modulteil bei der Bildung
der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(5) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kompetenzen in
Diplomstudiengängen anerkannt werden, liegt im Ermessen der gern. § 3 zuständigen
Stelle.
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§2
                                  Dienstverpflichtung

Im Falle einer Anerkennung oder einer Anrechnung von Kompetenzen auf
Studiengänge haben die Studierenden im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten an
den Lehrveranstaltungen der betroffenen Module bzw. Modulteile teilzunehmen.
Abweichend davon können die Prüfungsämter festlegen, dass die Dienstpflichten
anderweitig, insbesondere durch die Teilnahme an anderen Modulen oder durch ein
angeleitetes Selbststudium zu erfüllen sind; weitere Leistungspunkte werden in diesem
Falle nicht vergeben.

                                          §3
                                     Zuständigkeit

Zuständig für Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von
Kompetenzen sind die Prüfungsämter, soweit nicht besondere Regelungen
entgegenstehen. Sie können zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens, zur
Vergleichbarkeit erworbener Kompetenzen, zur Anerkennung und Anrechnung von
Kompetenzen für ein Modulteil sowie zur Umrechenbarkeit und Umrechnung von
Prüfungsnoten allgemeine Richtlinien erlassen.

                                          §4
                                       Verfahren

(1) Die Anerkennung und die Anrechnung von Kompetenzen für ein Modul oder einen
Modulteil erfolgt grundsätzlich auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens einen
Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Fachbereichen Allgemeine
Verwaltung und Polizei an die Geschäftsstelle der Prüfungsämter, beim Fachbereich
Rechtspflege an die Fachbereichsleitung zu richten; für Kompetenzen, die nach Beginn
des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, muss der Antrag spätestens einen Monat
vor Beginn der betreffenden Prüfung gestellt sein.

(2) Der Antrag muss auf die Anerkennung oder die Anrechnung von Kompetenzen für
bestimmte Module oder Modulteile gerichtet sein und ausführliche Angaben zu den
erworbenen Kompetenzen enthalten, was durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu
machen ist. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören insbesondere solche, aus
denen die Bewertung, Modulbeschreibungen, Lehrformen, Inhalte und der
Arbeitsaufwand sowie das Notensystem, nach dem die erworbene Kompetenz
bewertet wurde, hervorgehen.
§5
                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen durch die FHöVPR M-V vom 09.11.2015 außer Kraft.

Güstrow, den   e3, 06. ?0,20

Die Direktorin der FHöVPR M-V

Dr. Mar n Rauchert
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