First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...

Die Seite wird erstellt Isger Hermann
 
WEITER LESEN
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
First Level Control (FLC):
               Programmregeln und Prüfungsfeststellungen
                      Schwerpunkt: Vergaberecht

                     First Level Control Seminar
                   des Interreg Nordseeprogramms
                            14. Januar 2021

Katja Pollow
Manager
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
Agenda

1        Überblick / Programmregeln

         1.1 Dokumente / Förderbedingungen

         1.2 Frist Level Control Bestellungsverfahren / Berichterstattung / Kontrollen

         1.3 Prüfungsdokumentation

© Ebner Stolz                                                                            2
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
Agenda

2        Budgetlinien & Prüfungsfeststellungen

         2.1 BL Personalausgaben (Fact Sheet 2)

         2.2 BL Büro- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) (Fact Sheet 3)

         2.3 BL Reisekosten (Fact Sheet 4)- inklusive Regelungen zu COVID 19

         2.4 BL External Experts & Services (Fact Sheet 5)

         2.5 BL Ausrüstung und Investitionen (Fact Sheet 6)

         2.6 Weitere Problemfelder

© Ebner Stolz                                                                              3
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
Agenda

3        Vergaberecht an der Schnittstelle zum NSR pro Budgetline

         3.1 Anwendungsbereich in North Sea Region Programm

         3.2 Regelungen

         3.3 Rechtsgrundlagen

         3.4 Schwellenwerte und Wertgrenzen

         3.5 Arten der Auftragsvergabe / Vergabeverfahren

         3.6 Vergabeverfahren - Dokumentation und Prüfpfad

         3.7 Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften

© Ebner Stolz                                                           4
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
1        Überblick / Programmregeln

         1.1 Dokumente / Förderbedingungen

         1.2 Frist Level Control Bestellungsverfahren / Berichterstattung / Kontrollen

         1.3 Prüfungsdokumentation

© Ebner Stolz                                                                            5
First Level Control Seminar des Interreg Nordseeprogramms 14. Januar 2021 - First Level Control (FLC): Programmregeln und Prüfungsfeststellungen ...
1. Überblick / Programmregeln

1.1. Dokumente und Förderbedingungen

Webseiten

         https://northsearegion.eu
         https://www.interreg-nordsee.de

© Ebner Stolz                              6
1. Überblick / Programmregeln

1.1. Dokumente und Förderbedingungen

›   Programmregeln – Förderbedingungen geregelt in sog. Fact Sheets
    - Fact Sheet 1: Allgemeine Regeln zur Förderfähigkeit
    - Fact Sheet 2: Personalkosten (Version 3)
    - Fact Sheet 3: Administration
    - Fact Sheet 4: Reisekosten
    - Fact Sheet 5: Auftragsvergabe für externe Expertise und Dienstleistungen
    - Fact Sheet 6: Ausrüstung und Infrastruktur (Version 3)
    - Fact Sheet 7: Vorbereitungskosten (Version 2)
    - Fact Sheet 8: Gemeinsame Kosten (Version 3)
    - Fact Sheet 9: Einnahmen
    - Fact Sheet 10: Wechselkurse
    - Fact Sheet 11: Ausschreibungsverfahren (Version 3)
    - Fact Sheet 12: Dokumentation des Prüfpfads (Version 2)
    - Fact Sheet 13: Aufgaben und Zuständigkeiten in Projektpartnerschaften (Version 4)
    - Fact Sheet 14: Partnerschaftsvereinbarung (Bitte verwenden Sie das Word-Template von der Website des Programmsekretariats)
      (Version 2)

© Ebner Stolz                                                                                                                      7
1. Überblick / Programmregeln

1.1. Dokumente und Förderbedingungen

   - Fact Sheet 15: Begünstigte des Privatsektors
   - Fact Sheet 16: Staatliche Beihilfen (Version 4)
   - Fact Sheet 17: Staatliche Beihilfe für Endbegünstigte (Version3)
   - Fact Sheet 18: Begünstige und Aktivitäten außerhalb des Förderraums
   - Fact Sheet 19: Antragsbewertung - allgemeine Informationen, Antragsbewertung - Kriterien (Version 3)
   - Fact Sheet 20: Absichtserklärung (Version2)
   - Fact Sheet 21: Finale Berichterstattung
   - Fact Sheet 22: Berichterstattung (Version 3)
   - Fact Sheet 23: Indikatoren (Version 2)
   - Fact Sheet 24: First Level Control (Version 3)
   - Fact Sheet 25: Publizitätsanforderungen (Version 3)
   - Fact Sheet 26: Projektänderungen (Version 4)
   - Fact Sheet 27: Rechte an geistigem Eigentum und an Projektinvestitionen

© Ebner Stolz                                                                                               8
1. Überblick / Programmregeln

1.2. First Level Control Bestellungsverfahren / Berichterstattung / Kontrollen

Fist Level Control Bestellungsverfahren / Berichterstattung / Kontrollen

›   Fact Sheet 24 – Frist-Level-Control – Verfahren zur Bestellung der First-Level-Controller
    Durchführung Bestellungsverfahren im Online-Monitoring-System (OMS) durchgeführt.

›   Bestellung erst nach erfolgter Auswahl und Beauftragung des FLC

›   Prüfungsberichterstattung sowie Erstellung und Unterzeichnung der Prüfzertifikate erfolgt im Online-Monitoring-
    System (OMS)

›   Zweck der Frist Level Control: Durchführung einer Management Prüfung gem. Artikel 125 (4)(a) der Verordnung
    (EU) No 1303/2013 and Artikel 23(4) der Verordnung (EU) 1299/2013.

© Ebner Stolz                                                                                                         9
1. Überblick / Programmregeln

1.3. Prüfungsdokumentation

Fact Sheet 12: Welche Dokumente müssen vorliegen?
›   Überblick der Hauptdokumente für verschiedene Arten der Projektausgaben

Fact Sheet 12 i.V.m. 24: Prüfung der Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben und Bestätigung eines Prüfzertifikats
durch den First Level Controller
›   Vor-Ort-Überprüfung bzw. Unterlagenprüfung online oder Kombination, mind. 1 x während Projektlaufzeit vor Ort
›   Prüfung der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie der vollständigen Dokumentation
    aller Ausgaben
›   Prüfung der Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Beachtung des Kosten-Nutzen-Prinzips

                                                                                             BUCH-
                                                                       BANK-
    BUDGET                AUSGABE               RECHNUNG                                     FÜHRUNGS-
                                                                       ÜBERWEISUNG
                                                                                             SYSTEM

© Ebner Stolz                                                                                                        10
2        Budgetlinien & Prüfungsfeststellungen

         2.1 BL Personalausgaben (Fact Sheet 2)

         2.2 BL Büro- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) (Fact Sheet 3)

         2.3 BL Reisekosten (Fact Sheet 4)

         2.4 BL External Experts & Services (Fact Sheet 5)

         2.5 BL Ausrüstung und Investitionen (Fact Sheet 6)

         2.6 Weitere Problemfelder

© Ebner Stolz                                                                              11
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

Voraussetzungen:

›   Personalkosten für formal bei einem Begünstigten beschäftigtes Personal
›   Nur Personalkosten, die im Zusammenhang mit genehmigten Projektaktivitäten entstanden sind

                                                   Vier Kategorien

                                     Vollzeit                              Teilzeit

                                                                      1.      Teilzeit zu einem festen Prozentsatz
                                                                              seiner Arbeitszeit für das Projekt tätig ist
                                                                      2.      Teilzeit zu einem flexiblen Prozentsatz
                                                                      3.      Personal, das stundenweise bezahlt wird

© Ebner Stolz                                                                                                                12
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

    Vollzeit

Erstattungsfähige Kosten und einzureichende Nachweise für in Vollzeit beschäftigtes Projektpersonal

›   Personalkosten = Bruttopersonalkosten des Arbeitgebers, Gehalt zuzüglich sämtlicher sonstiger vom Arbeitgeber
    zu tragenden Kosten (z. B. Altersvorsorgebeiträge)
    - z. B. im Arbeitsvertrag ausgewiesene oder gesetzlich vorgeschriebene Kosten (VWL etc.)

›   Keine Zeiterfassungsbögen erforderlich

© Ebner Stolz                                                                                                   13
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

     Teilzeit

1.       Fester Prozentsatz seiner Arbeitszeit für das Projekt
          Schriftliche Fixierung des Prozentsatzes für jeden Mitarbeiter durch den Arbeitgeber
          keine Zeiterfassung notwendig!

2.       Flexibler Prozentsatz seiner Arbeitszeit für das Projekt
          Personalkosten = geleistete Stundenzahl x Stundensatz
          Die geleisteten Stunden sind in einem Zeiterfassungssystem (Zeiterfassungsbögen oder einem gleichwertigen
           System) zu dokumentieren. Dabei sind 100 % der Arbeitszeit des Personals zu erfassen (d.h. auch nicht für das
           Projekt aufgewandte Zeiten)
          Klare Trennung zwischen projektbezogen und nicht projektbezogen aufgewandter Zeit

Berechnung Stundesatz 2 Optionen                 siehe nähere Informationen Fact Sheet 2
          Die gewählte Methode muss während der Projektlaufzeit beibehalten werden.

© Ebner Stolz                                                                                                         14
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

     Teilzeit

3.       Stundenweise bezahltes Personal
          Personalkosten = geleistete Stundenzahl x Stundensatz gemäß Arbeitsvertrag
          Die geleisteten Stunden sind in einem Zeiterfassungssystem (Zeiterfassungsbögen oder einem gleichwertigen
           System) zu dokumentieren.

© Ebner Stolz                                                                                                      15
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

    Anforderungen an Stundenaufzeichnung

›   Mindestanforderungen Fact Sheet 2
›   Bei Teilzeit zu einem flexiblen Prozentsatz für das
    Projekt eingesetzte Personal sind 100 % der
    Arbeitszeit zu dokumentieren, d.h. nicht nur die für
    das Projekt aufgewandte Zeit.

© Ebner Stolz                                              16
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

Zusätzliche Option für deutsche Begünstigte

›   Insbesondere für selbstständige Unternehmer/innen
    (Private Einzelunternehmer und Geschäftsführer/innen von KMU)
›   33,00 €/ Stunde = Pauschale (Nettobetrag)
›   Stundenzahl – ist zu dokumentieren – Zeiterfassungssystem

›   Aber: Bei Vollzeitbeschäftigung können maximal 100 Projektarbeitsstunden pro Monat dem Projekt als Kosten in
    Rechnung gestellt werden

© Ebner Stolz                                                                                                  17
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.1. BL – Personalausgaben

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

›   Fehlende Tätigkeitsbeschreibungen des Mitarbeiters für das Projekt
›   Fehlende Nachweise und Dokumentation bei Projektmitarbeitern die in mehreren EU-Projekten tätig sind - auch
    Zeiten außerhalb des Projektes sind zu dokumentieren bzw. darzustellen       Vermeidung von Doppelförderung;
    Einrichtung von Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung (Nachvollziehbarkeit in Buchhaltungssystem)
›   Unstimmigkeiten bei Beschäftigung in mehreren Projekten (verschiedene Methoden in den Projekten) 100 % der
    Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag darf nicht überschritten werden!
›   Fehlende Personalunterlagen der im Projekt beschäftigen Mitarbeiter (Arbeitsverträge bzw. Dokumentation
    Prozentsatz und Anteil im Projekt)
›   Keine Zahlungsnachweise für Personalkosten        Zugang zu Buchhaltungssystemen
›   Fehler in der Ermittlung der Personalkosten-Berechnungsmethoden bzw. Wechsel von Berechnungsmethoden
›   Fehlende Nachweise wie z.B. Lohnunterlagen; nur reale Kosten sind förderfähig (Nachweise durch Lohnjournale,
    SAP-Auszüge, Paisy-Auszüge, Bestätigungen der Personalkostenabteilungen)

© Ebner Stolz                                                                                                      18
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.2. BL – Büro- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten)

15% pauschal von BL – Personalausgaben
›   Keine Dokumentation (Rechnungen, Zahlungsnachweise) erforderlich
›   Wird bei Eingabe im Online-Monitoring-System (OMS) automatisch berechnet

Folgende Ausgaben sind mit der Pauschale abgedeckt und dürfen daher nicht mehr abgerechnet werden:
    - Büromiete inkl. Strom, Heizung, Wasser, Brandschutz- oder Diebstahlversicherungen
    - Versicherungen
    - Büromaterialien
    - Allgemeine Buchhaltungsdienstleistungen seitens der begünstigten Organisation
    - Dokumentenarchivierung
    - Wartung, Reinigung und Reparaturen
    - IT-Systeme (für Projektaktivitäten gekauft oder geleast)
    - Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Post, Visitenkarten)
    - Bankgebühren für die Eröffnung und das Führung eines gesonderten Projektkontos
    - Gebühren für internationale Banktransaktionen

© Ebner Stolz                                                                                        19
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.3. BL – Reisekosten

›   Abrechenbar nur Projektmitarbeiter
    Gäste, Referenten, Experten      BL4 – External Experts & Dienstleistungen
›   Allgemeiner Grundsatz: wirtschaftlichste Art und Weise des Transportes ist einzuhalten
›   Die Umweltfreundlichkeit der Transportmethode sollte ebenfalls berücksichtigt werden
    (z.B. könnte die Zugfahrt vor Flügen gewählt werden)
›   Reisekosten (Tickets, Reise- und Kfz- Versicherung, Treibstoff, Maut, Parkgebühren, Visa Gebühren,
    Verpflegungsmehraufwand etc.)

 Sonderregeln unter Covid-19

Wenn Aktivitäten wie Reisen oder Veranstaltungen in einem Land eingeschränkt sind, werden die potenziellen Kosten
für die Stornierung - z. Flugtickets, Hotels, Miete des Veranstaltungsortes - als förderfähige Kosten angesehen.

›   Wichtig: Dokumentation der Gründe der Stornierung (z.B. Warnhinweise, Screenshots, Ankündigungen etc.)

© Ebner Stolz                                                                                                   20
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.3. BL – Reisekosten

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

›   Originalbelege fehlen (Hotelrechnungen, Rechnungen für Flüge)
›   Es liegen häufig nur Reservierungen vor (Hotelübernachtungen)
›   Unterlagen zu durchgeführten Reisen fehlen (Agenden, Teilnehmerlisten, Bordkarten)
›   Nutzung von elektronischen Bordkarten (Ausdruck bzw. elektronische Ablage als Nachweis)
›   Nichtbeachtung von Reisekostenverordnungen, Bundesreisekostengesetz und Steuergesetzen
›   Reisekosten außerhalb des Programmgebietes wurden vor Antritt der Reise nicht genehmigt - grundsätzlich
    vorherige Genehmigung des Joint Secretariats (JS) erforderlich
›   Korrekter Steuersatz- Beachtung der Regelungen vom 01.07.-31.12.2020, enthaltene Steuersatz (7%, 19%) bzw.
    5% und 16 %!
    Achtung:
    Zur Abrechnung von Reisekosten in EU-Projekten sind mehr Nachweise erforderlich als nach
    Reisekostenverordnung und Bundesreiskostengesetz!

© Ebner Stolz                                                                                                 21
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.4. BL – Externe Expertise und Dienstleistungen

Förderfähige Ausgaben:
›   Kosten für externe Dienstleister, Experten, Berater
›   First Level Control
›   Für die Erstattung der Ausgaben müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    - Notwendigkeit für das Projekt und direkter Projektzusammenhang
    - Einhaltung von nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Vorschriften der öffentlichen…

    Auftragsvergabe
    ›   Einhaltung von EU- und nationalen Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe
    ›   Einhaltung der Grundprinzipien Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung!

© Ebner Stolz                                                                                    22
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.4. BL – Externe Expertise und Dienstleistungen

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

›   Nichtbeachtung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe z.B. bei Ausschreibungen für Projekt- und
    Finanzmanagement, Evaluationen, Catering für Meetings etc.

Erfahrungen aus Prüfungen:
›   Häufig wird freihändig oder sogar direkt vergeben (also ohne Vergleichsangebote einzuholen)

    Begründungen sind dann z.B.:
    - langjährige gute Zusammenarbeit
    - andere machten mit dem Bieter gute Erfahrungen
    - örtliche Nähe wird bevorzugt
    - rascherer Service z.B. bei Reparatur, im Garantiefall
    - weitere Bieter sind nicht bekannt
    - weitere Bieter haben sich trotz Aufforderung nicht gemeldet (es ist aber nichts dokumentiert)

© Ebner Stolz                                                                                                        23
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.4. BL – Externe Expertise und Dienstleistungen

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

    - Zeitknappheit (unbegründete Dringlichkeit) z.B. bevorstehendes Partnermeeting etc.
    - Vermutete hohe Kosten für Ausschreibungsverfahren
    - Ausschreibung lässt keinen Mehrwert an Erkenntnis hinsichtlich des Preises erwarten

›   Wahl der falschen Vergabeart
›   Keine Vergleichbarkeit der Angebote aufgrund ungenauer bzw. fehlender Angaben bereits in der Ausschreibung
    (Kalkulation, Auswertung und Vergleich daher schwierig)
›   Keine ausreichende bzw. keine Dokumentation über den Vergabevorgang
›   Lt. NSR Vorschriften       Einholung von mind. 3 Vergleichsangeboten („Bid-at-three“ rule) bei einem
    Auftragswert über 5.000 € exkl. VAT

Zu beachten ist:
Gelten strengere nationale oder institutionelle Vorschriften bzw. eigene, interne Regelungen, dann sind diese
einzuhalten!
© Ebner Stolz                                                                                                   24
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.5. BL – Ausrüstung und Investitionen

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

Equipment: Ausrüstung für die Durchführung des Projektes
›   Es wurde die Gesamtsumme abgerechnet, anstatt der Abschreibung           nationale Regeln sind zu beachten
›   Vergabevorschriften wurden nicht beachtet – Konsequenzen vgl. auch Teil 3 der Präsentation
›   Fehlender Projektzusammenhang

Infrastrukturinvestitionen sind erstattungsfähig, sofern sie als Kostenpositionen im genehmigten Projektantrag
niedergelegt sind.
›   Nichtbeachtung Vorschriften öffentliche Auftragsvergabe
›   Genehmigung im Rahmen des Programmes ist nicht erfolgt
›   Zweckbindungsfrist (5 Jahre nach Projektende) nicht eingehalten

© Ebner Stolz                                                                                                    25
2. Budgetlinien und Prüfungsfeststellungen

2.6. BL – Weitere Problemfelder

     Prüfungsfeststellungen und Probleme

›   Mehrwertsteuer (VAT-Value Added Tax) und Mehrwertsteuersenkung vom 01.07.-31.12.2020 beachten!
    - Vor Einreichung Projektantrag sollten private Begünstigte die Prüfung zum Abzug der Vorsteuer von einem StB/
      WP durchführen lassen
    - Brutto oder Netto Förderung?

›   Skonto-Abzug oft nicht beachtet (unabhängig von dessen tatsächlicher Inanspruchnahme)
›   Fehlender Projektzusammenhang zwischen Aktivitäten und Kosten

© Ebner Stolz                                                                                                        26
3        Vergaberecht an der Schnittstelle zum NSR pro Budgetline

         3.1 Anwendungsbereich in North Sea Region Programm

         3.2 Regelungen

         3.3 Rechtsgrundlagen

         3.4 Schwellenwerte und Wertgrenzen

         3.5 Arten der Auftragsvergabe / Vergabeverfahren

         3.6 Vergabeverfahren - Dokumentation und Prüfpfad

         3.7 Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften

© Ebner Stolz                                                           27
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.1. Anwendungsbereich im North Sea Region Programm

Auftragsvergabe Fact Sheet 11
›   Relevant u.U. für folgende Ausgabenpositionen und Budgetlinien in

    BL - Reisekosten
    BL - External Experts & Dienstleistungen
    BL - Ausrüstung und Investitionen

›   Relevant für alle Projektpartner unabhängig von ihrem Rechtsstatus

    1.    Partner, die den Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen
    2.    Partner, die nicht dem öffentlichen Auftragswesen unterliegen

›   Verstoß gegen Vergabevorschriften          Kürzungen und Rückforderungen

© Ebner Stolz                                                                                  28
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.2. Anwendung - Regelungen

A. Projektpartner die den Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen

                                 Liegt der Nettowert des Auftrages über den EU-oder nationalen Schwellenwerten?

                                                                                                  nein
                                             ja

          Gibt es nationale Vorschriften oder nationales Regeln? *           Liegt der Nettowert des Auftrags über EUR 5.000?

                                                        nein

                                                                                                                  nein
                      ja

                                                                                     ja
                                                                             „Bid-at-three“ ist
                Nationales Recht *                Programmregeln
                                                                               anzuwenden
                                                                                                            Es gelten keine
                                                                                                          spezifischen Regeln

                   Es gelten die wichtigsten Grundsätze: Transparenz, Gleichbehandlung und
                                              Nichtdiskriminierung

       * in Deutschland gelten nationale Regeln

© Ebner Stolz                                                                                                                   29
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.2. Anwendung - Regelungen

B. Projektpartner die nicht den Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen

                   Liegt der Nettowert des Auftrags über den EU-
                                 Schwellenwerten?

                                                       nein
                                               Liegt der Nettowert des Auftrags über nationalen
                                                              Schwellenwerten?

                                                                                     nein
                        ja

                                                                            Liegt der Nettowert des Auftrages über EUR 5.000?
                                                       ja

                                                                                     ja
                Vorschriften für EU-                                      Sog. „Bid-at-three“ rule
                                                  Nationale
                weite Ausschreibung                                        (3 Vergleichsangebote)
                                              Vorschriften gelten
                       gelten                                                  ist anzuwenden              Es gelten keine
                                                                                                         spezifischen Regeln
                     Es gelten die wichtigsten Grundsätze: Transparenz, Gleichbehandlung und
                                                Nichtdiskriminierung

© Ebner Stolz                                                                                                                   30
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.1. Überblick und Rechtsgrundlagen
                                                    EU-Recht
                                                   Richtlinien
                                              2014/24/VO EU und
                                                2014/25/VO EU
                                                BHO, GWB, VgV
                                                 (Bundesrecht)
                                               LHO, (Landesrecht)
                                         VOB, VOL, VOF nun integriert in
                                                  VgV, UVgO
                                            (Vergabeverordnungen)

                                        Projektspezifische Förderverträge,
                                   Interne Regelungen von Einrichtungen und
                                                Dienststellen usw.

© Ebner Stolz                                                                 31
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.2. Rechtliche Grundlagen – Allgemeine Grundsätze

Wesentliche Ziele des Vergaberechts - Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge
›   Transparente und faire Abwicklung des Wettbewerbes auf dem Gemeinsamen Markt
›   Entgegenwirkung von Korruption

EuGH: von den an der Geschäftstätigkeit Beteiligten sollen diese Regeln beachtet werden, insbesondere wenn
öffentliche Mittel (Steuermittel) zum Einsatz kommen

›   Wettbewerbsgrundsatz (s.a. § 97 Abs.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ((GWB)
    - Möglichst vielen Bietern soll Teilnahme ermöglicht werden
    - Durch nachvollziehbare Verfahren sollen kostengünstige und wirtschaftlich sinnvolle Konditionen erzielt werden
    - Ziel: Erreichen der besten Relation von Preis und Leistung

© Ebner Stolz                                                                                                          32
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.2. Rechtliche Grundlagen – Allgemeine Grundsätze

›   Grundsatz der Gleichbehandlung (s.a. § 97 Abs. 2 GWB)
    Chancengleichheit für alle potenziell interessierten Bieter aus allen EU- Mitgliedstaaten
    Grundsätzliches Verbot, vergabefremde Kriterien anzuwenden
    Kein Bieter darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot)
›   Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
    Ermöglicht den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU
›   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    Inhalt und Form der Maßnahme müssen im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen
›   Grundsatz der Transparenz
    Nachvollziehbarkeit der Beauftragung an einen bestimmten Bieter (Vermeidung von Vetternwirtschaft und
    Korruption)
›   Wirtschaftlichkeitsgebot
    Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt - der Preis allein ist nicht das entscheidende Kriterium
    (vgl. § 127 GWB, § 58 VgV, ), sondern: Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis

© Ebner Stolz                                                                                                              33
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.3. Rechtliche Grundlagen – Allgemeine Grundsätze
Derzeit gelten folgende EU-Vergabevorschriften:

›   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom(„klassische Vergaberichtlinie“) vom
    26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

›   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von
    Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
    und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG („Sektorenrichtlinie“)

›   Seit 1. Januar 2020 gelten neue EU-Schwellenwerte: Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827, 2019/1828,
    2019/1829 und 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 veröffentlicht.
›   214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (bis 31.12.19: 221.000 €)
›   139.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden (bis 31.12.2019: 144.000 €)

© Ebner Stolz                                                                                                    34
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.4. Nationale Gesetzgebung- Neue Regelungen, Vergaberechtsmodernisierungsnovelle   (1. April 2016)

›   Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Überarbeitung und Neustrukturierung des 4. Teils des GWB, -
    findet sich wieder in Art. 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
›   Vergabeverordnung (VgV) – Art. 1 VergRModVO
›   Sektorenverordnung (SektVO) - Art. 2 VergRModVO
›   Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) - Art. 3 VergRModVO

© Ebner Stolz                                                                                                  35
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.4. Nationale Gesetzgebung- Neue Regelungen, Vergaberechtsmodernisierungsnovelle   (1. April 2016)

                VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)

     UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)               VgV (Vergabeordnung)

  07.02.2017 vom Bundesministerium für              Gilt für Liefer- und
   Wirtschaft und Energie veröffentlicht              Dienstleistungen
                                                      oberhalb der EU-
  Vergabe öffentlicher Liefer-und
                                                      Schwellenwerte
   Dienstleistungen unterhalb der EU-                VOF in VgV integriert
   Schwellenwerte (§ 106 GWB)
  Vergabe von freiberuflichen Leistungen
   in UVgO integriert (§ 50UVgO)

© Ebner Stolz                                                                                           36
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.5. Weitere Rechtsgrundlagen

›   Projektspezifischer Fördervertrag / Subventionsvertrag

›   Spezifische Förderbedingungen (u.a. Fact Sheets)

›   Weitere interne Regelungen von Einrichtungen, Dienststellen usw.

© Ebner Stolz                                                          37
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.4. Schwellenwerte und Wertgrenzen

Nationales oder EU-Vergaberecht

›   Abhängig vom sog. „Schwellenwert“
›   Schwellenwertprüfung = Prüfung, ob bestimmte monetäre Werte unter oder überschritten werden
›   Erreichung bzw. Überschreitung der Werte - Anwendung EU-Vergaberecht!
›   EU-Kommission: Ab 1. Januar 2020 gelten neue EU-Schwellenwerte (Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827,
    2019/1828, 2019/1829 und 2019/1830 der Kommission am 30. Oktober 2019 veröffentlicht)

© Ebner Stolz                                                                                                  38
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.4. Schwellenwerte und Wertgrenzen

Aktuell:

›   Öffentliche Bauaufträge                               z.Zt.       5.350.000 EUR
                                                          (Bisher 5.548.000 €)

›   Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge       z.Zt.       214.000 EUR
                                                          (Bisher 221.000 €)

›   Werden die Werte unterschritten - Anwendung nationales Vergaberecht

© Ebner Stolz                                                                         39
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.4. Schwellenwerte und Wertgrenzen

Nationale Wertgrenzen und grundsätzlicher Handlungsbedarf

›   Wertgrenzen entscheidend für die Art der zu wählenden Vergabeart
›   Nationale Wertgrenzen1) ergeben sich z. B. UVgO, LHO, BHO, internen Regelungen
! Zu Beachten: In den Bundesländern gelten teilweise unterschiedliche Wertgrenzen
›   Bundes-Auftraggeber haben mit Wirkung zum 2. September 2017 die Unterschwellenvergabeordnung UVgO
    anzuwenden

1) Bitte die Umsetzung und Änderungen im jeweiligen Bundesland verfolgen.

© Ebner Stolz                                                                                           40
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.4. Schwellenwerte und Wertgrenzen

Grundsätzlich sind die strengeren Regeln zu beachten!

›   Haushaltsgrundsätze wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch hierbei zu berücksichtigen.

›   Seit Ende 2017: im Geltungsbereich der UVgO – bis 1.000 € (netto) Direktauftrag zulässig (aber: sofern strengere
    interne Regelungen existieren, sind diese anzuwenden)

© Ebner Stolz                                                                                                      41
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.4. Schwellenwerte und Wertgrenzen

Umsetzung und Anwendung der UVgO im Programmbereich der North Sea Region

Neben dem Bund wurde in folgenden Bundesländern die UVgO
bereits in Kraft gesetzt:
›   Bund seit 2. September 2017
›   Hamburg seit 1. Oktober 2017
›   Bremen seit 19. Dezember 2017
›   Schleswig- Holstein seit 1. Juli 2018
›   Niedersachsen seit 1. Januar 2020

© Ebner Stolz                                                              42
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.5. Arten der Auftragsvergabe / Vergabeverfahren

Die Vergabearten und die Kriterien für ihre Anwendung sind hier festgelegt:
 Unterhalb der EU-Schwellenwerte                       Oberhalb der EU-Schwellenwerte
 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)                   (RL 2014/24/EU, GWB, VgV)
 Wertgrenzen der jeweiligen Bundesländer beachten!

 Öffentliche Ausschreibung                             Offenes Verfahren

 Beschränkte Ausschreibung mit                         Nicht offenes Verfahren
 Teilnahmewettbewerb

 Beschränkte Ausschreibung ohne
 Teilnahmewettbewerb

 Verhandlungsvergabe mit oder ohne                     Verhandlungsverfahren
 Teilnahmewettbewerb
                                                       Wettbewerblicher Dialog
 Direktkauf (kein Vergabeverfahren)

                                                       NEU: Innovationspartnerschaft

© Ebner Stolz                                                                           43
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.5. Arten der Auftragsvergabe / Vergabeverfahren

Wertgrenzen nach UVgO für Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-
Schwellenwerte
Beispiel Hamburg
                         Direktauftrag/                      Beschränkte                       Öffentliche                       Vergabe freiberuflicher
                         Freihändige Vergabe                 Ausschreibung                     Ausschreibung                     Leistungen
UVgO                     Direktauftrag                       Beschränkte Ausschreibung         Öffentliche Ausschreibung         Vergabe freiberuflicher
                                                             ohne Teilnahmewettbewerb                                            Leistungen
i.V. mit Beschaffungs-   § 14 UVgO (§ 3 Abs. 5 BO HH )                                         § 9 UVgO (§ 3 Abs.8 BO HH)
ordnung der Freien                                           § 11 UVgO ( § 3 Abs.7 BO HH)                                        § 50 UVgO ( § 4 BO HH)
                          Direktauftrag bis Auftragswert
und Hansestadt                                                                                                                      unter 1.000,00 € Direktauftrag
Hamburg                    1.000 Euro ohne Umsatzsteuer       Auftragswert unter 100.000       Auftragswert ab 100.000 Euro
                                                               Euro                              bis unter den jeweiligen EU-        (aber allg. Grundsätze der
                          Wechsel zwischen beauftragten                                         Schwellenwert                       Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit)
(BO HH) vom 01.03.2009
in der Fassung vom         Unternehmen                        Grds. mindestens 3 geeignete
                                                                                                                                    Ab 1.000,00 € ist eine
01.10.2017                                                     Unternehmen aufzufordern
                         Verhandlungsvergabe                                                                                         Verhandlungsvergabe
                         (mit oder ohne Teilnahme-                                                                                   durchzuführen
                                                             Beschränkte Ausschreibung mit
                         wettbewerb)                         Teilnahmewettbewerb                                                    Mindestens 3 Angebote
                         § 12 UVgO (§ 3 Abs. 6 BO HH)                                                                                abzufordern
                                                             § 10 UVgO (§ 3 Abs. 8 BO HH)
                          Auftragswert unter 50.000,00 €                                                                           Es sei denn der Auftragswert liegt
                          Grds. mindestens 3 geeignete                                                                              unter 25.000,00 € und eine
                           Unternehmen
                                                                                                                                     entsprechende Markterkundung
                                                                                                                                     liegt dokumentiert vor

 Rechtsquelle:
 18.07.2017 3. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
 Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (BO HH) vom 01.03.2009 in der Fassung vom
 01.10.2017 Beschaffungsordnung (BO) konkretisiert das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen der Freien und Hansestadt Hamburg (Beschaffungen) nach
 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

© Ebner Stolz                                                                                                                                                             44
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.5. Arten der Auftragsvergabe / Vergabeverfahren

Zu beachten: Änderungen und Sonderregelungen bzgl. COVID-19/SARS-CoV-2
z.B. in Hamburg:
       ›   Aktuelle Änderungen des Vergaberechts für den Bereich Liefer- und Dienstleistungen finden Sie im folgenden
           Rundschreiben der Finanzbehörde vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert

       ›   Corona-Erleichterungen des Hamburgischen Vergaberechts für den Bereich Liefer- und Dienstleistungen gem.
           Rundschreiben der Finanzbehörde vom 17.12.2020 werden bis 31.12.2021 verlängert.

© Ebner Stolz                                                                                                       45
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.6. Vergabeverfahren – Dokumentation und Prüfpfad

Auftragsvergabeverfahren - Ablauf und Dokumentation abhängig vom geschätzten Auftragswert und der
anzuwendenden Vergabevorschrift

Fact Sheet 11
Wesentliche Schritte/ Kurzüberblick
1.     Bedarfsermittlung (hier beginnt bereits die Dokumentation)
       ›   Ermittlung Art der Ausschreibung mit möglichst präziser Beschreibung der gewünschten Leistung
       ›   Anlegen der Dokumentation (Vergabevermerk *)
       ›   Möglichst präzise Wertermittlung / Schätzung des Auftragswertes

2.     Benennung des gewählten Vergabeverfahrens (mit Begründung) und Nennung der Rechtsgrundlagen
       ›   EU-weite Ausschreibung bzw. nationale Ausschreibung
       ›   Wenn nationale Ausschreibung: Vorgehen nach einschlägiger Vergabeart

• vgl. auch Art. 84 RL 2014/2/EU, § 8 VgV

© Ebner Stolz                                                                                              46
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.6. Vergabeverfahren – Dokumentation und Prüfpfad

3.     Bedarfsermittlung (hier beginnt bereits die Dokumentation)
       ›   Abfassen einer präzisen Leistungsbeschreibung
       ›   Festlegung von Zuschlagskriterien
           - Anforderungen an die Eignung der Bieter
           - Festlegung von Eignungsnachweisen
       ›   Erstellung eines Zeitplanes
           - Auftragsbekanntmachung
           - Teilnahmefrist
           - Angebotsfrist
           - Informations- und Wartepflicht
           - Datum Zuschlagserteilung
           - Bindungsfrist

© Ebner Stolz                                                       47
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.6. Vergabeverfahren – Dokumentation und Prüfpfad

4.     Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung
       ›   bzw. Aufforderung zur Interessenbestätigung abhängig von der gewählten Vergabeart
5.     Angebotsöffnung zum angegebenen Eröffnungstermin - Dokumentation!
6.     Prüfung und Wertung der Angebote - Dokumentation!
7.     Auswahl und Bewertung
       ›   Bewertung anhand der in Auftragsvergabebedingungen aufgeführten Kriterien
       ›   Wirtschaftlichstes Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis)
           Dokumentation der Entscheidung und Begründung!
8.     Abschluss des Vergabeverfahrens
       ›   Überprüfung der Dokumentation des Vergabevorgangs auf Vollständigkeit Abschluss des Vergabeverfahrens
       ›   Vertragsabschluss - für jeden vergebenen Auftrag ist ein Vertrag abzuschließen

© Ebner Stolz                                                                                                      48
3. Programmregeln an der Schnittstelle zum Vergaberecht

3.7. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften

Kürzungen bzw. Nichtanerkennung der getätigten Ausgaben bei Verletzung nationaler bzw. gemeinschaftsrechtlicher
Vergabevorschriften
gem. Fact Sheet 11

›   Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe
    öffentlicher Aufträge der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19.12.2013 C (2013) 9527
›   Korrektursätze je nach Schwere des Verstoßes 5%, 10 %, 25 % bzw.100 %
›   Korrekturen sind bereits durch den First Level Controller vorzunehmen!

© Ebner Stolz                                                                                                   49
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                                 Katja Pollow
                                                 Manager
                                                 Bonn

                                                 katja.pollow@ebnerstolz.de
                                                 Tel.        +49 228 85029-131
                                                 Mobil       +49 152 22540109

                               WWW.EB NERS TOLZ .DE
WWW.EB NERS TOLZ .DE
Sie können auch lesen