Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf

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Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Stadt Saalburg - Ebersdorf

           Amts- und Mitteilungsblatt
Nr. 2              Montag, den 18. März 2019    17. Jahrgang

        Frohe Ostern

                   wünschen Ihnen
            Ihr Bürgermeister Volker Ortwig
                      die Stadträte
           und die Mitarbeiter der Verwaltung
Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Amts- und Mitteilungsblatt                                       -2-                                                      Nr. 2/2019
                                                                     Danach beträgt das Haushaltsvolumen
                                                                        im Verwaltungshaushalt:                          6.959.900 €
                                                                        im Vermögenshaushalt:                            2.798.850 €

Termine für das Amtsblatt                                            Nr. 1  In den Haushaltsplanentwurf 2019, einschließlich seiner
der Stadt Saalburg-Ebersdorf 2019                                           Anlagen sind die Änderungen gem.
                                                                            Anlage 2 - Veränderungsnachweis Verwaltungshaushalt
Nr.       Termin der        Termin der   für den Zeitraum                              und
         Erscheinung        Abgabe in          2019                         Anlage 3 - Veränderungsnachweis Vermögenshaushalt
                         Stadtverwaltung                                               einzuarbeiten.
                         immer montags                               N. 2 Der Vorbericht ist entsprechend anzupassen.
03/19     29.04.2019        08.04.2019     30.04. - 02.06.           gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17
04/19     03.06.2019        13.05.2019     03.06. - 14.07.           anwesend: 12 dafür: 11 dagegen: 1 Enthaltungen: 0 ausge-
05/19     15.07.2019        24.06.2019     15.07. - 25.08.           schlossen: 0
06/19     26.08.2019        05.08.2019     26.08. - 29.09.
07/19     30.09.2019        09.09.2019     30.09. - 03.11.           Beschluss Nr. 04/19-SR
08/19     04.11.2019        14.10.2019     04.11. - 15.12.           Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Saalburg-Ebersdorf be-
09/19     16.12.2019        25.11.2019     16.12. - Mitte            schließen in ihrer heutigen öffentlichen Sitzung den Finanzplan
                                              Januar                 bis zum Jahr 2022 (einschließlich der Änderungen der Verände-
                                                                     rungsnachweise Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt)
                                                                     mit dazugehörigem Investitionsprogramm.
Bitte beachten Sie, uns Ihre Artikel und Beiträge per e-mail zeit-
                                                                     gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17
nah zuzusenden an:
                                                                     anwesend: 12 dafür: 11 dagegen: 1 Enthaltungen: 0 ausge-
               hauptamt@saalburg-ebersdorf.de
                                                                     schlossen: 0
oder
              verwaltung@saalburg-ebersdorf.de                       Beschluss-Nr. 05/19-SR
                                                                     Der Stadtrat beschließt:
Reklamationen über nicht gelieferte Amtsblätter bitte an
Frau Lotz (Tel. 036651 381 22) oder Frau Post (Tel. 036647           1. Herr Karl-Heinz Groth wird zum Wahlleiter für die Durchfüh-
290 80) in der Stadtverwaltung.                                          rung der Kommunalwahlen in der Stadt Saalburg-Ebersdorf
                                                                         am 26.05.2019 berufen.
Zur Beachtung: Private und gewerbliche Anzeigen                      2. Frau Ricarda Lotz wird zur stellvertretenden Wahlleiterin be-
bitte über den Linus Wittich Medien KG, Herrn Wolf 036651/87339          rufen.
o. 0174/9240921                                                      gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder:17
                                                                     anwesend: 12 dafür: 12 dagegen: 0 Enthaltungen: 0 ausge-
Hinweis                                                              schlossen: 0
Die Ausgaben des Amtsblattes der Stadt Saalburg-Ebersdorf ab
2014 finden Sie auch auf unserer Internetseite www.saalburg-
ebersdorf.de.                                                                         Haushaltssatzung
                                                                                der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Revierförster                                                           Landkreis Saale-Orla für das Haushaltsjahr 2019
Gemarkung Pöritzsch, Zoppoten, Ebersdorf, Friesau, Saal-
burg (anteilig), Schönbrunn                                          Auf Grund des § 55 in Verbindung mit dem § 57 der Thüringer
Herr André Pasold ............... 036640/22227 oder 0172/3480333     Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeitig gültigen Fassung
Dienstags gerade Kalenderwoche in der Zeit von 16.00 - 17.00         der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)
Uhr in der Verwaltung in Ebersdorf Parkstr.1.                        zuletzt geändert durch das Begleitgesetz zum Gesetz zur Ände-
Gemarkung Raila, Kulm, Wernsdorf, Saalburg (anteilig)                rung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte
Herr Andreas Bähr ............ 03663/4899917 oder 0172/3480338       Demokratie in Thüringer Kommunen) vom 8. April 2009 (GVBl S.
Dienstags (2.u.4. im Monat) 16.00 - 18.00 Uhr im Forstamt in         345) erlässt die Stadt Saalburg-Ebersdorf folgende Haushalts-
Schleiz                                                              satzung:
Gemarkung Röppisch, Saalburg (anteilig)
                                                                                                    §1
Herr Heino Linke .............. 0361/573913132 oder 0172/3480339
                                                                     Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
Dienstags 16.00 - 18.00 Uhr in der Revierförsterei Liebschütz
                                                                     2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt
                                                                     im Verwaltungshaushalt
Beschlüsse der Stadtratssitzung                                          in den Einnahmen und
vom 28.01.2019                                                           Ausgaben mit                                 6.959.900 €
Beschluss Nr. 01/19-SR                                               und im Vermögenshaushalt
Der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf beschließt die Tages-          in den Einnahmen und
ordnung der heutigen öffentlichen Sitzung mit genannter Ände-            Ausgaben                                     2.798.850 €
rung.
gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17                                                       §2
anwesend: 12 dafür: 12 dagegen: 0 Enthaltungen: 0 ausge-             Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-
schlossen: 0                                                         maßnahmen werden in Höhe von 328.500 € festgesetzt.
Beschluss Nr. 02/19-SR                                                                           §3
Der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf beschließt die Nieder-     Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden
schrift zur Sitzung des Stadtrates vom 20.12.2018.                   nicht festgesetzt.
gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17
anwesend: 12 dafür: 8 dagegen: 0 Enthaltungen: 4 ausgeschlos-                                       §4
sen: 0                                                               Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteu-
                                                                     ern werden wie folgt festgesetzt:
Beschluss Nr. 03/19-SR
                                                                     1. Grundsteuer
Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Saalburg-Ebersdorf be-
schließen in ihrer heutigen öffentlichen Sitzung die Haushalts-          a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe(A) 271 v. H.
satzung 2019 mit den dazugehörigen Anlagen in der der Be-                b) für die Grundstücke (B)                        389 v. H.
schlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung.                     2. Gewerbesteuer                                      400 v. H.
Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Amts- und Mitteilungsblatt                                        -3-                                                        Nr. 2/2019
                           §5                                         (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung         3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Er-
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf                          holung der Bevölkerung dienen.
                       2.000.000 €                                    Hierzu gehören:
festgesetzt.
                                                                      a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; die Friedhöfe, Spiel-
                               §6                                        und Sportplätze, sowie die gemeindlichen Plätze, Einrichtun-
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.              gen und Erholungsanlagen
                                                                      b) Kinderspielplätze;
                              §7                                      c) Gewässer und deren Ufer.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                                                                                                    §3
Ausgefertigt am: 01.03.2019                                                                  Verunreinigungen
Stadt Saalburg-Ebersdorf
                                                                      (1) Es ist verboten:
Ort: Saalburg-Ebersdorf
V. Ortwig                                                             a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla-
Bürgermeister                                              (Siegel)       gen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore,
                                                                          Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu-
Die vorstehend veröffentlichte Haushaltssatzung 2019 der Stadt            menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen,
Saalburg-Ebersdorf wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des                   Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahver-
Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Prüfung vorgelegt. Die                 kehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen
rechts-aufsichtliche Behandlung der Haushaltssatzung erfolgte             zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plaka-
mit Schreiben vom 27.02.2019.                                             ten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen
                                                                          oder zu beschmieren.
Bekanntmachung:                                                       b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller
Der vollständige Haushalt 2019 mit allen Anlagen liegt während            Art zu waschen oder abzuspritzen.
der üblichen Dienststunden vom 19.03.2019 - 18.04.2019 in der         c) Abwasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie
Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf, Parkstraße 1 in der Käm-              z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare,
merei zur Einsichtnahme aus.                                              explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt-
                                                                          oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse
                                                                          einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft
       Ordnungsbehördliche Verordnung                                     auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton so-
über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wil-                 wie ähnliche Materialien zu.
des Zelten, Wasser und Eisglätte, zweckwidrige Nutzung von            (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord-
Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch             nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen
Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchti-                Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
gung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde
Hausnummerierung, Tierhaltung, wildes Plakatieren, offene                                           §4
Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Stadt Saalburg-
                                                                                              Wildes Zelten
Ebersdorf vom 23.01.2019
                                                                      Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetz-
Aufgrund der §§ 27 und 45 des Thüringer Gesetzes über die
Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe-             buches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in
hördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verord-          öffentlichen Anlagen untersagt.
nungsblatt S. 323) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254), erlässt die Stadt Saalburg-                                   §5
Ebersdorf als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:                                        Wasser und Eisglätte
                                                                      Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es un-
                             §1                                       gehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hier-
                       Geltungsbereich                                durch keine Glätte entsteht.
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Ge-
biet der Stadt Saalburg-Ebersdorf, sofern in den nachfolgenden                                     §6
Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.                   Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
§2                                                                    1. Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen
Begriffsbestimmungen                                                     Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfäl-
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht             len unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbe-
auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche            cher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwid-
Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen           rige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll,
Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen-           ist verboten.
den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.            2. Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen,
(2) Zu den Straßen gehören:                                              Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegen-
                                                                         stände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Das-
a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege,               selbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum
    Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz-             Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und
    mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-,                  so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und
    Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits-             Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt
    streifen;                                                            oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;                               3. Zum Schutz der Anwohner vor Lärm dürfen Wertstoffsam-
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-           melbehälter von Mo - Fr in der Zeit von 2000 Uhr bis 7.00
    gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich-           Uhr und Sa in der Zeit von 12.00 Uhr bis Mo 7.00 Uhr nicht
    tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger             benutzt werden.
    dienen, und die Bepflanzung.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne                                      §7
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit                                 Leitungen
im Stadtgebiet zugänglichen                                           Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),             und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berech-
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und         tigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.                                 bleiben unberührt.
Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Amts- und Mitteilungsblatt                                     -4-                                                        Nr. 2/2019
                             §8                                    c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzu-
       Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden                        stellen oder anzubringen.
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver-           (3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent-
kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr-   scheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen inner-
det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer        halb einer Woche zu entfernen.
oder andere Berechtigte beseitigt werden.
                                                                                                  § 13
                               §9                                                       Offene Feuer im Freien
            Einrichtungen für öffentliche Zwecke                   (1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnli-       auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen An-
che Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung,       lagen und auf dem gesamten Uferstreifen des Bleilochstausees
Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations-       ist nicht erlaubt.
und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungs-           (2) Zu den öffentlichen Anlagen i. S. v. Abs. 1 zählen auch Spiel-
punkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder       und Sportplätze, Park- und Kuranlagen, sowie die gemeindlichen
auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie      Erholungsanlagen.
Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, ver-       (3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 16 ersetzt nicht die not-
deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar    wendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besit-
gemacht werden.                                                    zers.
Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasse-        (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
rentnahme zu verdecken.
                                                                   a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m,
                             § 10                                       vom Dachvorsprung ab gemessen,
                         Hausnummern                               b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten        c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.
auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt zuge-       (5) Jedes nach § 16 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd
teilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von            durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuer-
der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.          stelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des      (6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und
Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt-      Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Wald-
eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der    gesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen
zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grund-          Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder ver-
stückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein       boten sind, bleiben unberührt.
Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein sol-       (7) Offene Feuer im Freien auf anderen, als den in Abs. 1 ge-
cher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Ein-       nannten Grundstücken sind so zu unterhalten, dass keine Ge-
friedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu be-         fährdung oder Belästigung für die Allgemeinheit oder die Umwelt
festigen.                                                          von ihnen ausgeht. Die Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder
anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur                                      § 14
besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.                                        Anpflanzungen
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be-           Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zwei-
stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.       ge von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen
Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund       Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßen-
abheben und mindestens 10 cm hoch sein.                            beleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen.
                                                                   Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer
                               § 11                                Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer
                          Tierhaltung                              Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit
nicht gefährdet oder belästigt wird.                                                              § 15
(2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen                         Ruhestörender Lärm
(§ 2, Abs.3) und Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§        (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhal-
2, Abs.4) innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des       ten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unver-
Baugesetzbuches) der Stadt Saalburg-Ebersdorf an der Leine zu      meidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
führen. Die Länge der Leine darf 2 m nicht überschreiten.          (2) Für den Betrieb von Geräten und Maschinen i. S. d. Gerä-
(3) Von der Anleinpflicht sind Blindenhunde, Diensthunde von       te- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV v. 29.
Behörden, Behindertenbegleithunde und Hunde von Rettungs-          August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
diensten ausgenommen, soweit und solange sie sich bestim-          (In der VO genannte Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und
mungsgemäß im Einsatz befinden.                                    Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt für den Halter des Tieres   Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden).
und die Person, die die tatsächliche Gewalt über das Tier zum      (3) Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 06:00 Uhr) gilt die
Zeitpunkt der Verpflichtung ausübt.                                4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (4. DVO
(5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche        LKG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung     (4) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiö-
oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseiti-   sen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. De-
gung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungs-     zember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
pflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
                                                                                                § 16
                                § 12                                                         Ausnahmen
                        Wildes Plakatieren                         Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen innerhalb der         von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
Ortslage auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen i. S. v. §
2 dieser Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung durch die       § 17
Ordnungsbehörde angebracht werden.                                 Ordnungswidrigkeiten
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,                (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden-
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh-       gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
     lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwer-     1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonsti-
     fen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;                      ge öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschä-
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen               digt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, be-
     anzubieten;                                                       schreibt, besprüht oder beschmiert;
Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Amts- und Mitteilungsblatt                                      -5-                                                        Nr. 2/2019
2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen        Bekanntmachungsvermerk:
    Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;         Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwasser, sowie Flüssigkeiten,          schriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung
    die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, beson-       betreffen, können gegenüber der Stadtverwaltung geltend ge-
    ders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugen-   macht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe gel-
    haltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende         tend zu machen.
    Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder      Werden solche Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach
    dieser zuzuleiten.;                                             dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstö-
4. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder über-   ße unbeachtlich.
    nachtet;                                                        Die vorstehende Satzung wurde öffentlich im Amts- und Mit-
                                                                    teilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf Nr. 02/2019 am
5. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Was-
                                                                    18.03.2019 bekannt gemacht.
    ser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;
6. § 6 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;                 V. Ortwig
7. § 6 Absatz 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durch-      Bürgermeister                                        Dienstsiegel
    sucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut wer-
    den., Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht
    gefahrlos zum Abholen bereitstellt;                             Öffentliche Bekanntmachung
8. § 6 Abs. 3 Wertstoffsammelbehälter außerhalb der festgeleg-      zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    ten Zeiten benutzt;
9. § 8 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich be-          Wahl der Stadtratsmitglieder
    seitigt;                                                        1.
10. § 9 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert,    In der Stadt Saalburg-Ebersdorf sind am 26. Mai 2019 16
    verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;       Stadtratsmitglieder zu wählen.
11. § 10 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnum-      Zum Stadtratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der
    mer versieht,                                                   §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die
12. § 11 Absatz 2 Hunde unangeleint (oder an einer wesentlich       Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
    längeren Leine, als die der vorgeschriebenen Maximallänge)      schen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der
    mitführt                                                        Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht
13. § 11 Absatz 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort     ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei
    beseitigt;                                                      Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt
14. § 12 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge ohne           in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemein-
    Genehmigung anbringt;                                           de gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung
15. § 12 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen an-       im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 ThürKWG).
    bietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;                Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundes-
16. § 13 Absatz 1 offene Feuer im Freien an den hier genann-        republik Deutschland:
    ten Orten anlegt und unterhält, ohne im Besitz einer gültigen   Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
    Ausnahmegenehmigung gem. § 15 zu sein;                          Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
                                                                    Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Re-
17. § 13 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die
                                                                    publik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
    a. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindes-            Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Nie-
         tens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,                  derlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
    b. von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100         Republik , Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowe-
         m oder                                                     nien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
    c. von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15         Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritanni-
         m entfernt sind;                                           en und Nordirland sowie Republik Zypern.
18. § 13 Absatz 5 zugelassene Feuer nicht durch eine volljähri-     *Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Ver-
    ge Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle      einigten Königreichs Groß-britannien und Nordirland besitzen,
    ablöscht;                                                       sind wahlberechtigt und damit wählbar, wenn das Ver-einigte Kö-
19. § 13 Absatz 7 ein offenes Feuer so unterhält, dass eine er-     nigreich Großbritannien und Nordirland am Tag der Wahl noch
    hebliche Belästigung oder eine Gefährdung für die Umwelt        ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.
    oder die Allgemeinheit von ihm ausgeht                          Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
20. § 14 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die          oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
    Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsor-       oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen
    gung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Rad-        Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12
    wegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und         ThürKWG).
    über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens          1.1
    4,50 m freihält;                                                Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschlä-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit         ge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgeset-
einer Geldbuße bis zu5.000,00 Euro geahndet werden.                 zes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einrei-
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn-       chung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die         Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvor-
Stadt Saalburg-Ebersdorf (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).                 schlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewer-
                                                                    ber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge
                             § 18                                   unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres
                        Geltungsdauer                               Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvor-
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029.                    schlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvor-
                                                                    schlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung
                            § 19                                    schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und
         Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften                  ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach          Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung
Verkündung in Kraft.                                                hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung
                                                                    der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschlä-
Ausgefertigt am: 21.02.2019                                         ge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder
Ort: Saalburg-Ebersdorf                                             Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unter-
V. Ortwig                                                           schriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber
Bürgermeister                                       Dienstsiegel    des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvor-
                                                                    schlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der
                                                                    Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
Amts- und Mitteilungsblatt                                       -6-                                                        Nr. 2/2019
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellver-       werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich insge-
treter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter        samt 64 Unterschriften).
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der      3.1
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der         Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht   eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat
auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeich-   vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen
ner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer       Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberech-
Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der         tigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu
Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter be-      tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal
rechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzuge-         soviel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.
ben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung         Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können     Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträ-
durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des      ger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder
Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch          im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags
andere ersetzt werden.                                               ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten
1.2                                                                  Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvor-
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach             schlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der
dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:                       Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,          Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises,
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift            in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat vertreten ist.
    der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvor-          3.2
    schlag,                                                          Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertre-          Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Na-
    ters,                                                            men einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehr-
                                                                     heit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
    ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer         ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
    Anschrift.                                                       Wahlvorschlags war.
                                                                     3.3
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:                       Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Ein-
a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage           reichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt
    6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem an-     Saalburg-Ebersdorf bis zum 20. April 2019 ausgelegte Liste
    deren Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass       unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und
    sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,               ihres Geburtsdatums einzutragen. Die Liste zur Leistung von
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1       Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahl-
    ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei         vorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
    oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,                   Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadt-
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und          verwaltung, Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf, am Di.
    zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach § 15 Abs.         0900-1200/1400-1800 Uhr; Do. 0900-1200/1400-1600 Uhr; Fr. 0900-1200
    3 Satz 2 ThürKWG.                                                Uhr ausgelegt. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadtverwaltung
2.                                                                   geschlossen!).
Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten          Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krank-
Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Ver-           heit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur un-
sammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder        ter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Ein-
den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in ge-             tragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf
heimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte             Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem
Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Be-         Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person
werbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Ver-       auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimm-
sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung          ten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Ver-            Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahl-
sammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.       berechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Dele-            zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines
gierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei       Eintragungsscheins vorliegen.
oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus         Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlos-
der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem         sen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie
Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.           Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine ande-
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewer-         re Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvor-
ber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort       schlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unter-
und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die           schriften können nicht zurückgenommen werden.
Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.          4.
Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilneh-       Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenver-
mer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an              bindung). Sie muss spätestens am 20. April 2019, 18.00 Uhr,
Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung        durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahl-
der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder       vorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Stadt erfolgen. Dieser
wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vor-          Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unter-
schlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung be-      zeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1
werbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre          Satz 4 ThürKWG) beizufügen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag,
Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der         Stadtverwaltung geschlossen!).
Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides       5.
statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne    Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntma-
des § 156 des Strafgesetzbuches.                                     chung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlä-
3.                                                                   gen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht auf-        2019 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind
grund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten        beim Wahlleiter Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf ein-
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im           zureichen.
Kreistag des Landkreises (SOK), in dem die Gemeinde liegt,           Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 20. April 2019
oder im Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf vertreten sind,        bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Be-
müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten,           auftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen
die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen       Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden.
hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt      Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 20. April
Amts- und Mitteilungsblatt                                         -7-                                                        Nr. 2/2019
2019 bis 18 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Stadt
            00
                                                                       Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbar-
erfolgen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadtverwaltung ge-          keitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen auf-
schlossen!).                                                           gestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise
6.                                                                     wie Bewerber zu wählen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadt-
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag einge-         verwaltung geschlossen!).
reicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bin-   Am 23. April 2019 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen
dung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht             und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklä-
der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wäh-           rungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommu-
ler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder       nalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestell-
zu wählen sind.                                                        ten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.
7.                                                                     8.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der             Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männli-
Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten           cher und weiblicher Form.
aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 20. April 2019 bis 18.00          Saalburg-Ebersdorf, den 15.03.2019
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch            Groth
Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge       Gemeindewahlleiter

  Stellenausschreibung
  Im Ortsteil Ebersdorf der Stadt Saalburg-Ebersdorf befindet          •   mehrjährige einschlägige Berufserfahrung,
  sich ein denkmalgeschützter Landschaftspark mit einer Größe          •   Fahrerlaubnis der Klassen B und L,
  von ca. 50 ha. Dieser Park ist als Außenstandort der BUGA            •   selbstständige und verantwortungsbewusste Arbeits-
  Erfurt 2021 bestätigt worden.                                            weise, Teamfähigkeit, körperliche Belastbarkeit sowie
  Wir beabsichtigen, eine Stelle als                                       Grundkenntnisse der EDV,
                                                                       • Bereitschaft, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit
                    Parkgärtner/in (m/w/d)                                 Dienst zu leisten,
  ab dem 01.05.2019 zu besetzen.                                       • Qualifizierung zum zertifizierten Baumkontrolleur und
  Folgende Aufgaben hat der Stelleninhaber zu erfüllen:                    der Besitz des Motorsägenscheins sind von Vorteil,
  • Pflege der denkmalgeschützten Parkanlage auf der                   • der Stelleninhaber muss fachlich in der Lage sein, Arbei-
      Grundlage von planerischen Vorlagen.                                 ten wie z.B. Wege- und Wasserbau mit der erforderlichen
                                                                           Technik (Traktor, Baumaschinen) ausführen zu können.
  • Die erforderlichen Arbeiten müssen selbständig ohne
      Anleitung erledigt werden.                                       Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle.
  • Die fachliche Anleitung und Arbeitsorganisation von                Der Bewerber, die Bewerberin muss in der Lage sein, die Tätig-
      Hilfskräften ist erforderlich.                                   keit am 01.05.2019 anzutreten.
                                                                       Wir bieten die Vergütung nach dem Tarifvertrag des öffentli-
  • Bei den Arbeiten handelt es sich um Mäharbeiten, Was-
                                                                       chen Dienstes (TVöD) in der Entgeltgruppe 5, Stufe 1.
      serbau, Wegebau, Umsetzung rechtlicher Vorgaben, Zu-
                                                                       Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen
      arbeit für Förderanträgen, Gelände- und Gehölzformung,
                                                                       bis zum 12. April 2019 an
      historische Pflanzenkunde und die Zusammenarbeit mit
                                                                                     Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf
      übergeordneten Behörden (z.B. Denkmalbehörde).
                                                                                                Parkstraße 1
  • Der Einsatz erfolgt auch in anderen städtischen Grünan-                               07929 Saalburg-Ebersdorf
      lagen und im Winterdienst.                                       Die eingereichten Bewerbungsunterlagen werden nicht zu-
  Ihr Profil:                                                          rückgeschickt, können aber bei Bedarf abgeholt werden.
  • abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtnerin/Gärtner
      (m/w/d) in der Fachrichtung Garten- und Landschafts-
      bau,

Betrugsmasche - Falsche Spendensammlerinnen
Im Januar 2019 wurde folgender Sachverhalt von mehreren Per-           Spenden an Haustüren einsammeln. Wir können uns auch nicht
sonen aus Ebersdorf beobachtet und durch Herrn F. Herzog an            vorstellen, um wen es sich dabei handelt, sodass der Verdacht
die Stadtverwaltung herangetragen:                                     einer Betrugsmasche nahe liegt.“
Zwei Frauen, im Alter von Anfang bis Mitte 50, dunkle bzw.             Da auch durch die Stadtverwaltung keine Spenden für die BUGA
schwarze Haare, gingen durch Ebersdorf mit dem Anliegen, für           direkt an der Haustür eingesammelt wurden/werden, handelte es
die BUGA Spenden einsammeln zu wollen. Sie hatten einen Ak-            sich bei diesen „Spendensammlerinnen“ ganz sicher um Betrü-
tenordner mit und klingelten wohl an einigen Türen im Bereich          ger, vor deren Masche in der Vergangenheit immer wieder auch
Pohligweg/-grund und Friedrich-Wolf-Straße. Sie konnten sich           in den Medien gewarnt wurde. So sammelten beispielsweise fal-
nicht ausweisen und wollten mindestens 30 Euro als Spende.             sche Sammler Spenden für Rettungsdienste oder die Malteser.
Herr Herzog bat um Überprüfung und Rücksprache seitens der             Die Polizei rät zur Vorsicht. Lassen Sie sich den Ausweis der ver-
Verwaltung mit der BUGA gGmbH in Erfurt, da eine solche Aktion         dächtigen Person zeigen und die Beauftragung zum Spenden-
vom Schlosspark-Verein nicht initiiert worden war.                     sammeln. Informieren Sie die Polizei oder Stadtverwaltung über
Auf schriftliche Anfrage teilte man uns aus Erfurt Folgendes mit:      Ihre Beobachtungen.
„Bei den beiden Personen handelt es sich definitiv nicht um Mitar-
beiter der BUGA Erfurt 2021 gGmbH. Wir würden auf keinen Fall          Ihre Stadtverwaltung

Bekanntmachung des Thüringer Forstamtes Schleiz über:
Öffentliche Auslegung des Fachbeitrages Wald zu dem Ma-                Stellungnahmen/ Hinweise/ Anmerkungen zu dem Fachbeitrag
nagementplan für das FFH-Gebiet „Wettera“ (EU - Nr. DE                 können bis zum 03. Mai 2019 beim Thüringer Forstamte Schleiz
5436-303; TH - Nr. 182) sowie Terminmitteilung der Plankon-            abgegeben, bzw. bis Posteingang 03.05.2019 eingesendet wer-
ferenz                                                                 den.
Der oben genannte Fachbeitrag Wald wird vom 01. April 2019             Das Thüringer Forstamt Schleiz bietet bei Bedarf insbesondere
bis zum 30. April 2019 im Thüringer Forstamt Schleiz (Heinrichs-       den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Grundstü-
ruh 10, 07907 Schleiz), im Rahmen einer Öffentlichen Auslegung         cke am Dienstag, den 14. Mai 2019 von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
vorgehalten. Die Unterlagen können dort während der ortsübli-          die Teilnahme an der diesbezüglichen Plankonferenz im Bera-
chen Öffnungszeiten sowie jeweils dienstags bis 18.00 Uhr ein-         tungszimmer des Forstamtes Schleiz an. Hier besteht die Mög-
gesehen werden.                                                        lichkeit, sich über die Inhalte der ausliegenden Unterlagen näher
Amts- und Mitteilungsblatt                                       -8-                                                     Nr. 2/2019
zu informieren und Anmerkungen sowie Hinweise unmittelbar            Standesamtliche Nachrichten
vorzutragen. Dazu wird ein Vertreter der an der Erstellung der
Fachbeiträge beteiligten Behörde anwesend sein und Auskunft          für den Monat Januar und Februar 2019
geben können.
Für die Teilnahme an der Informationsveranstaltung (Plankonfe-
renz) am 14. Mai 2019 ist eine verbindliche Anmeldung bis 03.
Mai 2019 beim Thüringer Forstamt Schleiz persönlich im Sekre-
tariat, telefonisch unter: 03663 48999 - 0 oder per Email unter:
forstamt.schleiz@forst.thueringen.de erforderlich.

Forstliches Gutachten 2019 in den Kreisen                              Nachträglich herzlichen Glückwunsch
Saale-Orla und Saalfeld-Rudolstadt, Bereich                            den Eltern zur Geburt
Thüringer Forstamt Schleiz                                             Frieda Matilde Sell        Schönbrunn
Von März bis April 2019 wird bereits zum fünften Mal eine In-          Emil Engelhardt            Kulm
ventur der Verbiss- und Schälschäden in den Kreisen Saale-Orla         Haylie Schau               Ebersdorf
und Saalfeld-Rudolstadt durchgeführt.                                  Robin Meyer                Ebersdorf
Die Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten kön-
nen sich ab Ende Februar beim zuständigen Aufnahmetrupp un-
ter der Tel.-Nr. 03663/4899921 informieren, wann die Aufnahmen
in ihrem Bereich geplant sind und ihren Wunsch zur Teilnahme
mitteilen. Eine Teilnahme von Grundeigentümern und Jagdaus-
übungsberechtigten bei den Außenaufnahmen ist möglich und
ausdrücklich erwünscht.
Die forstlichen Gutachten, deren Grundlage die Ergebnisse der
Verbiss- und Schälinventur sind, bilden eine der Voraussetzun-
gen für die neue Abschussplanperiode 2020/2023. Sie werden
jeweils für einen Thüringer Landkreis erstellt und voraussichtlich
im Herbst 2019 vorliegen.
Nach § 32 des Thüringer Jagdgesetzes hat die Untere Forstbe-                  Nachträglich herzlichen Glückwunsch
hörde die Aufgabe alle drei Jahre forstliche Gutachten zu erstel-                      zur Eheschließung
len, welche von der Unteren Jagdbehörde vor deren Bestätigung
der Abschusspläne zu berücksichtigen sind.                                 Herr Christoph Ehrhardt und Frau Nadine Ehrhardt
Mit Hilfe dieser Gutachten soll der Einfluss des wiederkäuenden                               geb. Rost
Schalenwildes (Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild) auf die derzeiti-                              Saalburg
ge aber auch perspektivische Baumartenentwicklung dargestellt
werden. Das Inventurverfahren wurde 2007 durch die Oberste                    Nachträglich herzlichen Glückwunsch
Jagdbehörde in Abstimmung mit den Verbänden konzipiert und                           zur Diamantenhochzeit
ist unverändert geblieben, um die Wildschadenssituation chrono-            Herr Engelhard Brendel und Frau Irmgard Brendel
logisch dokumentieren zu können.                                                               Kulm
Die Verbiss- und Schälinventur erfolgt als eine Stichprobeninven-
tur mit einem Raster von 150 ha auf allen Waldflächen im Frei-                Nachträglich herzlichen Glückwunsch
staat Thüringen. Landes-, Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke
werden einheitlich betrachtet. Auf jeweils einer Fläche im Raster-
quadranten von 150 ha wird eine Aufnahme der Naturverjüngung                           zur Goldenen Hochzeit
der Waldbäume nach einem Traktverfahren durchgeführt und auf                  Herr Joachim Fröhlich und Frau Ursel Fröhlich
einer weiteren Fläche erfolgt eine Aufnahme der Schälschäden.                                  Zoppoten
Welche konkrete Fläche im jeweiligen Rasterquadranten auf-
genommen wird, ist standardisiert. Die Schälinventur wird nur
in den festgesetzten Einstandsgebieten für Rot- und Muffelwild
durchgeführt, jedoch kann auch optional in Damwild-Einstands-          Sterbefälle
gebieten und bei Vorkommen von Rot- und Muffelwild außerhalb
derer Einstandsgebiete eine Schälinventur durchgeführt werden.         verstorben sind:                            im Alter von
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Thüringer Forstamt             Joachim Gäbelein          Saalburg          64
Schleiz oder den zuständigen Aufnahmetrupp unter oben ge-              Dietmar Oertel            Kulm              60
nannten Telefonnummern.                                                Renate Hauke              Saalburg          98
gez. Herbert Seyfarth                                                  Ilse Dick                 Saalburg          80
Forstamtsleiter Thüringer Forstamt Schleiz                             Brigitte Fortdran         Pöritzsch         70
                                                                       Karlheinz Horn            Schönbrunn        74
Fundsachen                                                             Erwin Maier               Ebersdorf         89
                                                                       Dr. Lothar Wagner         Ebersdorf         87
1 schwarzes Filzportemonnaie                                           Peter Zippel              Ebersdorf         82
Fundort: Ebersdorf, Mühlweg 5 vor dem Bürgerhaus
                                                                       Hildegard Fischer         Schönbrunn        85
Am 11.02.2019
Die Fundsache kann in der Stadtverwaltung in Ebersdorf, Park-          Franz Metzler             Ebersdorf         94
straße 1, abgeholt werden.                                             Wally Zwerrenz            Ebersdorf         78
                                                                       Gottfried Schödel         Ebersdorf         82
Laser-Messgerät, Marke Bosch                                           Gerda Heinl               Ebersdorf         89
Fundort: Saalburg, Markt 33                                            Käthe Schein              Ebersdorf         93
Am 21.01.2019                                                          Hans Neumeister           Ebersdorf         99
Die Fundsache kann in der Stadtverwaltung in Saalburg, Markt           Thea Pasold               Ebersdorf         74
1, abgeholt werden.

Gelbes Surf-Brett ohne Segel
Fundort: angeschwemmt in der Bleiloch unterhalb Marienkirch-
platz, Saalburg
Am: Nov./Dez. 2018
Die Fundsache kann nach telefonischer Absprache (0152 542
662 58) abgeholt werden.
Amts- und Mitteilungsblatt                                     -9-                                                         Nr. 2/2019

                                                 Nichtamtlicher Teil

                                                     Informationen

Bibliotheken
Allen Lesern, Angehörigen und zukünftigen Interessenten            3.916 Romane, 2.907 Kinderbücher, 2.591 Sachbücher, 1.223
an Literatur oder Medien in unseren Bibliotheken für den           Schallplatten, Kassetten, CD`s, Videos, Filme, 36 Zeitschriften
„Rest des Jahres 2019“ Gesundheit und persönliches Wohl-           u.a. Materialien, derzeit insgesamt 10.673 Bestandseinheiten,
ergehen!                                                           den Lesern zur Ausleihe angeboten.

Jahresabschluss 2018 der Öffentlichen Bibliotheken                 Im Bibliotheksbereich Saalburg werden
in Ebersdorf, Röppisch, Saalburg und Schönbrunn                    1.151 Romane, 956 Kinderbüche, 678 Sachbücher, 375 Kasset-
                                                                   ten, CD`s, Videos, Filme, 36 Zeitschriften u.a. Materialien, derzeit
Auch im Jahr 2018 stand in unseren Bibliotheken ein breites und    insgesamt 3.196 Bestandseinheiten, den Lesern zur Ausleihe
vielfältiges Angebot an verschiedener Literatur wie Unterhal-      angeboten.
tungsliteratur, Sach- und Fachliteratur, Kinderbücher und andere
Medien wie Schallplatten, Kassetten, Videos, CD`s und Filme        Im vergangenen Jahr konnten in Ebersdorf und Saalburg ins-
allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zur kostenlosen        gesamt 69 neue Romane, Kinderbücher und Sachbücher ange-
Ausleihe bereit.                                                   schafft, eingearbeitet und den Lesern zugänglich gemacht wer-
                                                                   den.
Im gesamten Bibliothekbereich Saalburg-Ebersdorf waren dies        Es wurden auch 317 alte, inhaltlich überholte oder unattraktiv
13.869 Bestandseinheiten.                                          gewordene Medien in den Zugangsbüchern und verschiedenen
                                                                   Katalogen bearbeitet und ausgesondert.
Im Bibliotheksbereich Ebersdorf werden

Im Folgenden eine Auswahl über Ergebnisse und Stand der Bibliotheksarbeit:
                              Insgesamt        Ebersdorf        Röppisch      Saalburg     Schönbrunn
Öffnungsstunden                   451             192             41            200             18
Veranstaltungen                    5               3               0             2               0
(Kostenlos!: Bibliotheksführungen, Literarische oder literarisch-musikalische Veranstaltungen für Erwach-
sene und Kinder)
Entleiher                         130              83              4             41              2
(aktive Benutzer)
Neuanmeldungen                     12              10              0              2              0
Besucher                          421             201             23            193              4
(Kinder/Jugendliche/Erwachsene)
Entleihungen                     1.226            759             31            431              5

Auch in diesem Jahr - an dieser Stelle - gilt wiederum unser herzlichster Dank allen privaten Buchspendern!
In Zusammenarbeit mit der Stadtbibliothek Bad Lobenstein wurden wieder zusätzlich (für eine befristete Zeit) neue Bücher ausge-
liehen, um den Bestand zu erweitern.
Kostenloser Bibliotheks-Service für unsere Leser:
Die Bücher werden bei Bedarf von einer in die andere Bibliothek weitergeleitet.

Danken möchten wir auch in diesem Jahr den nebenberuflichen Mitarbeiterinnen in den Bibliotheken in den Ortsteilen Röppisch, Frau
Roswitha Hofmann und in Schönbrunn, Frau Iris Eckert.

Unsere Öffnungszeiten:
Bibliothek Ebersdorf                                               Möge es uns weiterhin gelingen, auch mit nur begrenzten Mitteln,
„Hauptstr. 4a“                                                     die Entwicklung der Bibliotheken so günstig wie möglich zu ge-
Donnerstag                                   13.00 - 17.00 Uhr     stalten, den Spaß am Lesen und Zugangswege zum literarischen
Tel. über 036651/38116                                             Leben für Groß und Klein zu erhalten oder neu zu entdecken, das
Bibliothek Saalburg                                                möglichst Beste zur Weiterentwicklung unserer kulturellen Ein-
im „Bürgerservice“, Markt 1                                        richtungen zu erreichen!
Montag - Freitag             8.30 - 12.30 Uhr 13.00 16.30 Uhr,     Selbst wenn neue digitale Medien wie DVD`s,
Dienstags bis 18.00 Uhr                                            E-Books – „die moderne Art zu Lesen“- Hör-
Tel. 036647/29060; 29080 Frau Silvia Post                          bücher u.a. den „Freizeitmarkt“ erobern,
Bibliothek Röppisch                                                nichts geht über das „gute alte Buch“ – das
„Gemeindeamt“                                                      können all unsere Leser gerne bestätigen!
Dienstag                                     17.00 - 18.00 Uhr
Ansprechpartner: Frau Roswitha Hofmann, Röppisch 48, Tel.          Ihre Bibliothekarin
036640/22452                                                       Renate Martius

Bibliothek Schönbrunn
„Bürgerhaus“
Montag                                  17.00 - 18.00 Uhr
Ansprechpartner: Frau Iris Eckert, Schönbrunn 141, Tel.
036651/30757

Auch in den kommenden Jahren werden die Öffentlichen Biblio-
theken in der Informationswelt eine besondere Rolle spielen.
Amts- und Mitteilungsblatt                                     - 10 -                                                                  Nr. 2/2019

                   Wir gratulieren                                        Nächtliche Aktivitäten in der Gartenoase
                                                                                      - Was kreucht, fleucht und lauert da –
                                                                                                       -
Wir gratulieren allen Jubilaren zum                                        Nur die wenigsten Menschen kennen unsere Natur bei Nacht.
                                                                                            Nicht alle Tiere ruhen dann.
Geburtstag und wünschen Gesundheit und                                  Im Gegenteil, eine Beobachtung dessen, wer so nächtlich aktiv ist, ist
alles Gute                                                                                          faszinierend.
                                                                             Vieles was kleiner ist als ein Sperling, eine Maus oder ein
                                                                            Kohlweißling bleibt dem „modernen“ Menschen verborgen.
Im Zeitraum vom 18.03. - 28.04.2019
in Ebersdorf                                                             Wer Einblick in diese unbekannte Welt gewinnen
23.03.    Frau Heidrun Jarling              zum 75. Geburtstag             möchte, für den besteht die Möglichkeit diese
26.03.    Frau Regina Rauh                  zum 80. Geburtstag          Faszination in der Gartenoase persönlich zu erleben.
02.04.    Herr Gisbert Stiller              zum 70. Geburtstag
                                                                        Von einer Speziallampe werden Insekten (besonders
in Friesau
                                                                        Nachtfalter, Haut und Zweiflügler, Käfer u.a.) und
31.03.    Frau Rita Mahler                  zum 75. Geburtstag
in Saalburg
                                                                           deren Fressfeinde (Fledermäuse) angelockt.
                                                                           Sie können dann aus nächster Nähe beobachtet und fotografiert
23.03.    Frau Ingrid Greiner               zum 80. Geburtstag                                       werden.
20.04.    Frau Helga Klein                  zum 85. Geburtstag           Diese Beobachtungen finden, abhängig von der Witterung, stets
in Raila                                                                           freitags ab Einbruch der Dunkelheit statt!
03.04.    Herr Dieter Läßker                zum 80. Geburtstag
                                                                        Hinweis: Bitte warme Kleidung und Kamera (bei Bedarf) mitbringen.
26.04.    Herr Günter Renner                zum 85. Geburtstag             Parken vor dem Grundstück oder auf dem Festplatz gegenüber.
in Röppisch
06.04.    Frau Lieselotte Fröhlich          zum 90. Geburtstag          Anmeldungen (erforderlich) bitte an Konrad Spindler per:
09.04.    Frau Renate Wagner                zum 70. Geburtstag                 Tel:: 036651 87167 Fax: 03665138760
                                                                                        Gerne auch persönlich oder per Mail:
                                                                                                 spikon@t-online.de

                  Veranstaltungen

„Schauplatz für Handgemachtes“                                      Vorankündigung zum Abendkonzert:
Der Freizeitclub Zoppoten e.V. lädt für Samstag, den 13. April
2019 von 13 - 18 Uhr zum Zuschauen, Zuhören und Mitmachen           Die Jazz-Pianistin Christiane Dehmer aus Würzburg
ein.
Im „Handarbeitskorb“ und „Urlaubshof Korb“ am Dorfplatz in          Entspannend, sanft und voller interessanter Klänge ist die Mu-
Zoppoten zeigen 20 Akteure wie genäht, gesägt, getöpfert, ge-       sik der Pianistin und Sängerin Christiane Dehmer. Die Musikerin
malt oder gekocht wird. Für die Kinder bieten wir verschiedene      setzt sich in ihren Kompositionen und Improvisationen gern mit
Bastelangebote.                                                     tiefgründigen oder philosophischen Themen auseinander. Mit
                                                                    abwechslungsreicher Musik voller Farben, Tiefe, inneren Moti-
                                                                    ven und einer warmen Gesangsstimme nimmt Christiane Deh-
                                                                    mer die Hörer mit auf eine kleine Reise, die das Herz anspricht
                                                                    oder die menschliche Sehnsucht thematisiert. Aus eigener Feder
                                                                    sind groovige, melodiöse Songs zu hören und Instrumentalstü-
                                                                    cke aus ihren Veröffentlichungen „Longing“, „Soaking“ und “Little
                                                                    Journey“. Melodiöser Ambient-Jazz und inspirierende, groovige
                                                                    Songs.
                                                                    Die Pop-Jazz-Pianistin hat in Weimar und Würzburg studiert und
                                                                    unterrichtet unter anderem an der Musikhochschule Würzburg.
                                                                    www.christiane-dehmer.de

Bei Kaffee und Kuchen gibt es Livemusik mit Manfred Kaiser aus
Pottiga. Wir laden ausdrücklich zum Mitmachen und Nachma-
chen ein, einige Aussteller bieten Kurse und Infoveranstaltungen
zu ihren Produkten an, die im Nachgang besucht werden können.

Marianne Graf
Vorsitzende des Freizeitclub Zoppoten e.V.

                                                                                  Am Samstag, dem 23. März 2019,
                                                                              um 19:30 Uhr im Bürgerhaus in Ebersdorf.
                                                                                   (Eintritt 10 € an der Abendkasse)
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