Frohe Ostern - Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt - Stadt Saalburg-Ebersdorf
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Stadt Saalburg - Ebersdorf Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 2 Montag, den 18. März 2019 17. Jahrgang Frohe Ostern wünschen Ihnen Ihr Bürgermeister Volker Ortwig die Stadträte und die Mitarbeiter der Verwaltung
Amts- und Mitteilungsblatt -2- Nr. 2/2019 Danach beträgt das Haushaltsvolumen im Verwaltungshaushalt: 6.959.900 € im Vermögenshaushalt: 2.798.850 € Termine für das Amtsblatt Nr. 1 In den Haushaltsplanentwurf 2019, einschließlich seiner der Stadt Saalburg-Ebersdorf 2019 Anlagen sind die Änderungen gem. Anlage 2 - Veränderungsnachweis Verwaltungshaushalt Nr. Termin der Termin der für den Zeitraum und Erscheinung Abgabe in 2019 Anlage 3 - Veränderungsnachweis Vermögenshaushalt Stadtverwaltung einzuarbeiten. immer montags N. 2 Der Vorbericht ist entsprechend anzupassen. 03/19 29.04.2019 08.04.2019 30.04. - 02.06. gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17 04/19 03.06.2019 13.05.2019 03.06. - 14.07. anwesend: 12 dafür: 11 dagegen: 1 Enthaltungen: 0 ausge- 05/19 15.07.2019 24.06.2019 15.07. - 25.08. schlossen: 0 06/19 26.08.2019 05.08.2019 26.08. - 29.09. 07/19 30.09.2019 09.09.2019 30.09. - 03.11. Beschluss Nr. 04/19-SR 08/19 04.11.2019 14.10.2019 04.11. - 15.12. Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Saalburg-Ebersdorf be- 09/19 16.12.2019 25.11.2019 16.12. - Mitte schließen in ihrer heutigen öffentlichen Sitzung den Finanzplan Januar bis zum Jahr 2022 (einschließlich der Änderungen der Verände- rungsnachweise Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) mit dazugehörigem Investitionsprogramm. Bitte beachten Sie, uns Ihre Artikel und Beiträge per e-mail zeit- gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17 nah zuzusenden an: anwesend: 12 dafür: 11 dagegen: 1 Enthaltungen: 0 ausge- hauptamt@saalburg-ebersdorf.de schlossen: 0 oder verwaltung@saalburg-ebersdorf.de Beschluss-Nr. 05/19-SR Der Stadtrat beschließt: Reklamationen über nicht gelieferte Amtsblätter bitte an Frau Lotz (Tel. 036651 381 22) oder Frau Post (Tel. 036647 1. Herr Karl-Heinz Groth wird zum Wahlleiter für die Durchfüh- 290 80) in der Stadtverwaltung. rung der Kommunalwahlen in der Stadt Saalburg-Ebersdorf am 26.05.2019 berufen. Zur Beachtung: Private und gewerbliche Anzeigen 2. Frau Ricarda Lotz wird zur stellvertretenden Wahlleiterin be- bitte über den Linus Wittich Medien KG, Herrn Wolf 036651/87339 rufen. o. 0174/9240921 gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder:17 anwesend: 12 dafür: 12 dagegen: 0 Enthaltungen: 0 ausge- Hinweis schlossen: 0 Die Ausgaben des Amtsblattes der Stadt Saalburg-Ebersdorf ab 2014 finden Sie auch auf unserer Internetseite www.saalburg- ebersdorf.de. Haushaltssatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf Revierförster Landkreis Saale-Orla für das Haushaltsjahr 2019 Gemarkung Pöritzsch, Zoppoten, Ebersdorf, Friesau, Saal- burg (anteilig), Schönbrunn Auf Grund des § 55 in Verbindung mit dem § 57 der Thüringer Herr André Pasold ............... 036640/22227 oder 0172/3480333 Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeitig gültigen Fassung Dienstags gerade Kalenderwoche in der Zeit von 16.00 - 17.00 der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) Uhr in der Verwaltung in Ebersdorf Parkstr.1. zuletzt geändert durch das Begleitgesetz zum Gesetz zur Ände- Gemarkung Raila, Kulm, Wernsdorf, Saalburg (anteilig) rung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Herr Andreas Bähr ............ 03663/4899917 oder 0172/3480338 Demokratie in Thüringer Kommunen) vom 8. April 2009 (GVBl S. Dienstags (2.u.4. im Monat) 16.00 - 18.00 Uhr im Forstamt in 345) erlässt die Stadt Saalburg-Ebersdorf folgende Haushalts- Schleiz satzung: Gemarkung Röppisch, Saalburg (anteilig) §1 Herr Heino Linke .............. 0361/573913132 oder 0172/3480339 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr Dienstags 16.00 - 18.00 Uhr in der Revierförsterei Liebschütz 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt Beschlüsse der Stadtratssitzung in den Einnahmen und vom 28.01.2019 Ausgaben mit 6.959.900 € Beschluss Nr. 01/19-SR und im Vermögenshaushalt Der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf beschließt die Tages- in den Einnahmen und ordnung der heutigen öffentlichen Sitzung mit genannter Ände- Ausgaben 2.798.850 € rung. gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17 §2 anwesend: 12 dafür: 12 dagegen: 0 Enthaltungen: 0 ausge- Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- schlossen: 0 maßnahmen werden in Höhe von 328.500 € festgesetzt. Beschluss Nr. 02/19-SR §3 Der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf beschließt die Nieder- Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden schrift zur Sitzung des Stadtrates vom 20.12.2018. nicht festgesetzt. gesetzl. Anzahl der Stadtratsmitglieder: 17 anwesend: 12 dafür: 8 dagegen: 0 Enthaltungen: 4 ausgeschlos- §4 sen: 0 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteu- ern werden wie folgt festgesetzt: Beschluss Nr. 03/19-SR 1. Grundsteuer Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Saalburg-Ebersdorf be- schließen in ihrer heutigen öffentlichen Sitzung die Haushalts- a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe(A) 271 v. H. satzung 2019 mit den dazugehörigen Anlagen in der der Be- b) für die Grundstücke (B) 389 v. H. schlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. 2. Gewerbesteuer 400 v. H.
Amts- und Mitteilungsblatt -3- Nr. 2/2019 §5 (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Er- von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf holung der Bevölkerung dienen. 2.000.000 € Hierzu gehören: festgesetzt. a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; die Friedhöfe, Spiel- §6 und Sportplätze, sowie die gemeindlichen Plätze, Einrichtun- Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt. gen und Erholungsanlagen b) Kinderspielplätze; §7 c) Gewässer und deren Ufer. Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. §3 Ausgefertigt am: 01.03.2019 Verunreinigungen Stadt Saalburg-Ebersdorf (1) Es ist verboten: Ort: Saalburg-Ebersdorf V. Ortwig a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla- Bürgermeister (Siegel) gen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu- Die vorstehend veröffentlichte Haushaltssatzung 2019 der Stadt menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Saalburg-Ebersdorf wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahver- Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Prüfung vorgelegt. Die kehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen rechts-aufsichtliche Behandlung der Haushaltssatzung erfolgte zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plaka- mit Schreiben vom 27.02.2019. ten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Bekanntmachung: b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Der vollständige Haushalt 2019 mit allen Anlagen liegt während Art zu waschen oder abzuspritzen. der üblichen Dienststunden vom 19.03.2019 - 18.04.2019 in der c) Abwasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf, Parkstraße 1 in der Käm- z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, merei zur Einsichtnahme aus. explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft Ordnungsbehördliche Verordnung auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton so- über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wil- wie ähnliche Materialien zu. des Zelten, Wasser und Eisglätte, zweckwidrige Nutzung von (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord- Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchti- Zustand unverzüglich wiederherzustellen. gung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, wildes Plakatieren, offene §4 Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Stadt Saalburg- Wildes Zelten Ebersdorf vom 23.01.2019 Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetz- Aufgrund der §§ 27 und 45 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe- buches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in hördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verord- öffentlichen Anlagen untersagt. nungsblatt S. 323) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254), erlässt die Stadt Saalburg- §5 Ebersdorf als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: Wasser und Eisglätte Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es un- §1 gehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hier- Geltungsbereich durch keine Glätte entsteht. Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Ge- biet der Stadt Saalburg-Ebersdorf, sofern in den nachfolgenden §6 Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll §2 1. Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Begriffsbestimmungen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfäl- (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht len unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbe- auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche cher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwid- Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen rige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen- ist verboten. den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. 2. Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, (2) Zu den Straßen gehören: Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegen- stände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Das- a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, selbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz- Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits- Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt streifen; oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. b) der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. Zum Schutz der Anwohner vor Lärm dürfen Wertstoffsam- c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun- melbehälter von Mo - Fr in der Zeit von 2000 Uhr bis 7.00 gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich- Uhr und Sa in der Zeit von 12.00 Uhr bis Mo 7.00 Uhr nicht tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger benutzt werden. dienen, und die Bepflanzung. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne §7 Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit Leitungen im Stadtgebiet zugänglichen Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berech- b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und tigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen c) die öffentlichen Toilettenanlagen. bleiben unberührt.
Amts- und Mitteilungsblatt -4- Nr. 2/2019 §8 c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzu- Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden stellen oder anzubringen. Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver- (3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent- kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr- scheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen inner- det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer halb einer Woche zu entfernen. oder andere Berechtigte beseitigt werden. § 13 §9 Offene Feuer im Freien Einrichtungen für öffentliche Zwecke (1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnli- auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen An- che Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, lagen und auf dem gesamten Uferstreifen des Bleilochstausees Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- ist nicht erlaubt. und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungs- (2) Zu den öffentlichen Anlagen i. S. v. Abs. 1 zählen auch Spiel- punkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder und Sportplätze, Park- und Kuranlagen, sowie die gemeindlichen auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Erholungsanlagen. Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, ver- (3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 16 ersetzt nicht die not- deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar wendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besit- gemacht werden. zers. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasse- (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein rentnahme zu verdecken. a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, § 10 vom Dachvorsprung ab gemessen, Hausnummern b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt zuge- (5) Jedes nach § 16 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd teilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuer- der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. stelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des (6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt- Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Wald- eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der gesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grund- Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder ver- stückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein boten sind, bleiben unberührt. Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein sol- (7) Offene Feuer im Freien auf anderen, als den in Abs. 1 ge- cher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Ein- nannten Grundstücken sind so zu unterhalten, dass keine Ge- friedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu be- fährdung oder Belästigung für die Allgemeinheit oder die Umwelt festigen. von ihnen ausgeht. Die Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur § 14 besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist. Anpflanzungen (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be- Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zwei- stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. ge von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßen- abheben und mindestens 10 cm hoch sein. beleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer § 11 Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Tierhaltung Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. § 15 (2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen Ruhestörender Lärm (§ 2, Abs.3) und Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhal- 2, Abs.4) innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des ten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unver- Baugesetzbuches) der Stadt Saalburg-Ebersdorf an der Leine zu meidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. führen. Die Länge der Leine darf 2 m nicht überschreiten. (2) Für den Betrieb von Geräten und Maschinen i. S. d. Gerä- (3) Von der Anleinpflicht sind Blindenhunde, Diensthunde von te- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV v. 29. Behörden, Behindertenbegleithunde und Hunde von Rettungs- August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen. diensten ausgenommen, soweit und solange sie sich bestim- (In der VO genannte Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und mungsgemäß im Einsatz befinden. Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 (4) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt für den Halter des Tieres Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden). und die Person, die die tatsächliche Gewalt über das Tier zum (3) Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 06:00 Uhr) gilt die Zeitpunkt der Verpflichtung ausübt. 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (4. DVO (5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche LKG) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung (4) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiö- oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseiti- sen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. De- gung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungs- zember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. pflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. § 16 § 12 Ausnahmen Wildes Plakatieren Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen innerhalb der von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Ortslage auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen i. S. v. § 2 dieser Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung durch die § 17 Ordnungsbehörde angebracht werden. Ordnungswidrigkeiten (2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden- a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwer- 1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonsti- fen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; ge öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschä- b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen digt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, be- anzubieten; schreibt, besprüht oder beschmiert;
Amts- und Mitteilungsblatt -5- Nr. 2/2019 2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Bekanntmachungsvermerk: Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- 3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwasser, sowie Flüssigkeiten, schriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, beson- betreffen, können gegenüber der Stadtverwaltung geltend ge- ders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugen- macht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe gel- haltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende tend zu machen. Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder Werden solche Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser zuzuleiten.; dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstö- 4. § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder über- ße unbeachtlich. nachtet; Die vorstehende Satzung wurde öffentlich im Amts- und Mit- teilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf Nr. 02/2019 am 5. § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Was- 18.03.2019 bekannt gemacht. ser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; 6. § 6 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; V. Ortwig 7. § 6 Absatz 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer durch- Bürgermeister Dienstsiegel sucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut wer- den., Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; Öffentliche Bekanntmachung 8. § 6 Abs. 3 Wertstoffsammelbehälter außerhalb der festgeleg- zur Einreichung von Wahlvorschlägen ten Zeiten benutzt; 9. § 8 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich be- Wahl der Stadtratsmitglieder seitigt; 1. 10. § 9 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, In der Stadt Saalburg-Ebersdorf sind am 26. Mai 2019 16 verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; Stadtratsmitglieder zu wählen. 11. § 10 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnum- Zum Stadtratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der mer versieht, §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die 12. § 11 Absatz 2 Hunde unangeleint (oder an einer wesentlich Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- längeren Leine, als die der vorgeschriebenen Maximallänge) schen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der mitführt Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht 13. § 11 Absatz 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei beseitigt; Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt 14. § 12 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge ohne in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemein- Genehmigung anbringt; de gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung 15. § 12 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen an- im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 ThürKWG). bietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundes- 16. § 13 Absatz 1 offene Feuer im Freien an den hier genann- republik Deutschland: ten Orten anlegt und unterhält, ohne im Besitz einer gültigen Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Ausnahmegenehmigung gem. § 15 zu sein; Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Re- 17. § 13 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die publik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, a. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindes- Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Nie- tens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, derlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische b. von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 Republik , Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowe- m oder nien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische c. von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritanni- m entfernt sind; en und Nordirland sowie Republik Zypern. 18. § 13 Absatz 5 zugelassene Feuer nicht durch eine volljähri- *Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Ver- ge Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle einigten Königreichs Groß-britannien und Nordirland besitzen, ablöscht; sind wahlberechtigt und damit wählbar, wenn das Ver-einigte Kö- 19. § 13 Absatz 7 ein offenes Feuer so unterhält, dass eine er- nigreich Großbritannien und Nordirland am Tag der Wahl noch hebliche Belästigung oder eine Gefährdung für die Umwelt ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. oder die Allgemeinheit von ihm ausgeht Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit 20. § 14 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsor- oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen gung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Rad- Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 wegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und ThürKWG). über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 1.1 4,50 m freihält; Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschlä- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit ge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgeset- einer Geldbuße bis zu5.000,00 Euro geahndet werden. zes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einrei- (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn- chung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvor- Stadt Saalburg-Ebersdorf (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG). schlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewer- ber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge § 18 unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geltungsdauer Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvor- Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029. schlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvor- schlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung § 19 schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung Verkündung in Kraft. hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschlä- Ausgefertigt am: 21.02.2019 ge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Ort: Saalburg-Ebersdorf Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unter- V. Ortwig schriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber Bürgermeister Dienstsiegel des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvor- schlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
Amts- und Mitteilungsblatt -6- Nr. 2/2019 In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellver- werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich insge- treter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter samt 64 Unterschriften). müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der 3.1 erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeich- vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen ner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberech- Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der tigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter be- tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal rechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzuge- soviel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. ben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträ- durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des ger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags andere ersetzt werden. ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten 1.2 Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvor- Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach schlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat vertreten ist. der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvor- 3.2 schlag, Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertre- Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Na- ters, men einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehr- heit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Anschrift. Wahlvorschlags war. 3.3 Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Ein- a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage reichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem an- Saalburg-Ebersdorf bis zum 20. April 2019 ausgelegte Liste deren Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, ihres Geburtsdatums einzutragen. Die Liste zur Leistung von b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahl- ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei vorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadt- c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und verwaltung, Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf, am Di. zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach § 15 Abs. 0900-1200/1400-1800 Uhr; Do. 0900-1200/1400-1600 Uhr; Fr. 0900-1200 3 Satz 2 ThürKWG. Uhr ausgelegt. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadtverwaltung 2. geschlossen!). Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krank- Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Ver- heit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur un- sammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder ter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Ein- den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in ge- tragungsraum bei der Stadtverwaltung aufzusuchen, erhalten auf heimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Be- Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person werbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Ver- auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimm- sammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung ten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Ver- Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahl- sammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. berechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Dele- zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei Eintragungsscheins vorliegen. oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlos- der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem sen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine ande- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewer- re Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvor- ber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort schlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unter- und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die schriften können nicht zurückgenommen werden. Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 4. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilneh- Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenver- mer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an bindung). Sie muss spätestens am 20. April 2019, 18.00 Uhr, Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahl- der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder vorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Stadt erfolgen. Dieser wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vor- Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unter- schlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung be- zeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 werbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Satz 4 ThürKWG) beizufügen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Stadtverwaltung geschlossen!). Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides 5. statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntma- des § 156 des Strafgesetzbuches. chung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlä- 3. gen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht auf- 2019 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind grund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten beim Wahlleiter Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf ein- Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im zureichen. Kreistag des Landkreises (SOK), in dem die Gemeinde liegt, Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 20. April 2019 oder im Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf vertreten sind, bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Be- müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, auftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 20. April
Amts- und Mitteilungsblatt -7- Nr. 2/2019 2019 bis 18 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Stadt 00 Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbar- erfolgen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadtverwaltung ge- keitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen auf- schlossen!). gestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise 6. wie Bewerber zu wählen. (Achtung, am 19.04.19 Feiertag, Stadt- Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag einge- verwaltung geschlossen!). reicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bin- Am 23. April 2019 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen dung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklä- der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wäh- rungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommu- ler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder nalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestell- zu wählen sind. ten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 7. 8. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männli- Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten cher und weiblicher Form. aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 20. April 2019 bis 18.00 Saalburg-Ebersdorf, den 15.03.2019 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Groth Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Gemeindewahlleiter Stellenausschreibung Im Ortsteil Ebersdorf der Stadt Saalburg-Ebersdorf befindet • mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, sich ein denkmalgeschützter Landschaftspark mit einer Größe • Fahrerlaubnis der Klassen B und L, von ca. 50 ha. Dieser Park ist als Außenstandort der BUGA • selbstständige und verantwortungsbewusste Arbeits- Erfurt 2021 bestätigt worden. weise, Teamfähigkeit, körperliche Belastbarkeit sowie Wir beabsichtigen, eine Stelle als Grundkenntnisse der EDV, • Bereitschaft, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit Parkgärtner/in (m/w/d) Dienst zu leisten, ab dem 01.05.2019 zu besetzen. • Qualifizierung zum zertifizierten Baumkontrolleur und Folgende Aufgaben hat der Stelleninhaber zu erfüllen: der Besitz des Motorsägenscheins sind von Vorteil, • Pflege der denkmalgeschützten Parkanlage auf der • der Stelleninhaber muss fachlich in der Lage sein, Arbei- Grundlage von planerischen Vorlagen. ten wie z.B. Wege- und Wasserbau mit der erforderlichen Technik (Traktor, Baumaschinen) ausführen zu können. • Die erforderlichen Arbeiten müssen selbständig ohne Anleitung erledigt werden. Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle. • Die fachliche Anleitung und Arbeitsorganisation von Der Bewerber, die Bewerberin muss in der Lage sein, die Tätig- Hilfskräften ist erforderlich. keit am 01.05.2019 anzutreten. Wir bieten die Vergütung nach dem Tarifvertrag des öffentli- • Bei den Arbeiten handelt es sich um Mäharbeiten, Was- chen Dienstes (TVöD) in der Entgeltgruppe 5, Stufe 1. serbau, Wegebau, Umsetzung rechtlicher Vorgaben, Zu- Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen arbeit für Förderanträgen, Gelände- und Gehölzformung, bis zum 12. April 2019 an historische Pflanzenkunde und die Zusammenarbeit mit Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf übergeordneten Behörden (z.B. Denkmalbehörde). Parkstraße 1 • Der Einsatz erfolgt auch in anderen städtischen Grünan- 07929 Saalburg-Ebersdorf lagen und im Winterdienst. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen werden nicht zu- Ihr Profil: rückgeschickt, können aber bei Bedarf abgeholt werden. • abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtnerin/Gärtner (m/w/d) in der Fachrichtung Garten- und Landschafts- bau, Betrugsmasche - Falsche Spendensammlerinnen Im Januar 2019 wurde folgender Sachverhalt von mehreren Per- Spenden an Haustüren einsammeln. Wir können uns auch nicht sonen aus Ebersdorf beobachtet und durch Herrn F. Herzog an vorstellen, um wen es sich dabei handelt, sodass der Verdacht die Stadtverwaltung herangetragen: einer Betrugsmasche nahe liegt.“ Zwei Frauen, im Alter von Anfang bis Mitte 50, dunkle bzw. Da auch durch die Stadtverwaltung keine Spenden für die BUGA schwarze Haare, gingen durch Ebersdorf mit dem Anliegen, für direkt an der Haustür eingesammelt wurden/werden, handelte es die BUGA Spenden einsammeln zu wollen. Sie hatten einen Ak- sich bei diesen „Spendensammlerinnen“ ganz sicher um Betrü- tenordner mit und klingelten wohl an einigen Türen im Bereich ger, vor deren Masche in der Vergangenheit immer wieder auch Pohligweg/-grund und Friedrich-Wolf-Straße. Sie konnten sich in den Medien gewarnt wurde. So sammelten beispielsweise fal- nicht ausweisen und wollten mindestens 30 Euro als Spende. sche Sammler Spenden für Rettungsdienste oder die Malteser. Herr Herzog bat um Überprüfung und Rücksprache seitens der Die Polizei rät zur Vorsicht. Lassen Sie sich den Ausweis der ver- Verwaltung mit der BUGA gGmbH in Erfurt, da eine solche Aktion dächtigen Person zeigen und die Beauftragung zum Spenden- vom Schlosspark-Verein nicht initiiert worden war. sammeln. Informieren Sie die Polizei oder Stadtverwaltung über Auf schriftliche Anfrage teilte man uns aus Erfurt Folgendes mit: Ihre Beobachtungen. „Bei den beiden Personen handelt es sich definitiv nicht um Mitar- beiter der BUGA Erfurt 2021 gGmbH. Wir würden auf keinen Fall Ihre Stadtverwaltung Bekanntmachung des Thüringer Forstamtes Schleiz über: Öffentliche Auslegung des Fachbeitrages Wald zu dem Ma- Stellungnahmen/ Hinweise/ Anmerkungen zu dem Fachbeitrag nagementplan für das FFH-Gebiet „Wettera“ (EU - Nr. DE können bis zum 03. Mai 2019 beim Thüringer Forstamte Schleiz 5436-303; TH - Nr. 182) sowie Terminmitteilung der Plankon- abgegeben, bzw. bis Posteingang 03.05.2019 eingesendet wer- ferenz den. Der oben genannte Fachbeitrag Wald wird vom 01. April 2019 Das Thüringer Forstamt Schleiz bietet bei Bedarf insbesondere bis zum 30. April 2019 im Thüringer Forstamt Schleiz (Heinrichs- den Eigentümern und Bewirtschaftern der betroffenen Grundstü- ruh 10, 07907 Schleiz), im Rahmen einer Öffentlichen Auslegung cke am Dienstag, den 14. Mai 2019 von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr vorgehalten. Die Unterlagen können dort während der ortsübli- die Teilnahme an der diesbezüglichen Plankonferenz im Bera- chen Öffnungszeiten sowie jeweils dienstags bis 18.00 Uhr ein- tungszimmer des Forstamtes Schleiz an. Hier besteht die Mög- gesehen werden. lichkeit, sich über die Inhalte der ausliegenden Unterlagen näher
Amts- und Mitteilungsblatt -8- Nr. 2/2019 zu informieren und Anmerkungen sowie Hinweise unmittelbar Standesamtliche Nachrichten vorzutragen. Dazu wird ein Vertreter der an der Erstellung der Fachbeiträge beteiligten Behörde anwesend sein und Auskunft für den Monat Januar und Februar 2019 geben können. Für die Teilnahme an der Informationsveranstaltung (Plankonfe- renz) am 14. Mai 2019 ist eine verbindliche Anmeldung bis 03. Mai 2019 beim Thüringer Forstamt Schleiz persönlich im Sekre- tariat, telefonisch unter: 03663 48999 - 0 oder per Email unter: forstamt.schleiz@forst.thueringen.de erforderlich. Forstliches Gutachten 2019 in den Kreisen Nachträglich herzlichen Glückwunsch Saale-Orla und Saalfeld-Rudolstadt, Bereich den Eltern zur Geburt Thüringer Forstamt Schleiz Frieda Matilde Sell Schönbrunn Von März bis April 2019 wird bereits zum fünften Mal eine In- Emil Engelhardt Kulm ventur der Verbiss- und Schälschäden in den Kreisen Saale-Orla Haylie Schau Ebersdorf und Saalfeld-Rudolstadt durchgeführt. Robin Meyer Ebersdorf Die Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten kön- nen sich ab Ende Februar beim zuständigen Aufnahmetrupp un- ter der Tel.-Nr. 03663/4899921 informieren, wann die Aufnahmen in ihrem Bereich geplant sind und ihren Wunsch zur Teilnahme mitteilen. Eine Teilnahme von Grundeigentümern und Jagdaus- übungsberechtigten bei den Außenaufnahmen ist möglich und ausdrücklich erwünscht. Die forstlichen Gutachten, deren Grundlage die Ergebnisse der Verbiss- und Schälinventur sind, bilden eine der Voraussetzun- gen für die neue Abschussplanperiode 2020/2023. Sie werden jeweils für einen Thüringer Landkreis erstellt und voraussichtlich im Herbst 2019 vorliegen. Nach § 32 des Thüringer Jagdgesetzes hat die Untere Forstbe- Nachträglich herzlichen Glückwunsch hörde die Aufgabe alle drei Jahre forstliche Gutachten zu erstel- zur Eheschließung len, welche von der Unteren Jagdbehörde vor deren Bestätigung der Abschusspläne zu berücksichtigen sind. Herr Christoph Ehrhardt und Frau Nadine Ehrhardt Mit Hilfe dieser Gutachten soll der Einfluss des wiederkäuenden geb. Rost Schalenwildes (Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild) auf die derzeiti- Saalburg ge aber auch perspektivische Baumartenentwicklung dargestellt werden. Das Inventurverfahren wurde 2007 durch die Oberste Nachträglich herzlichen Glückwunsch Jagdbehörde in Abstimmung mit den Verbänden konzipiert und zur Diamantenhochzeit ist unverändert geblieben, um die Wildschadenssituation chrono- Herr Engelhard Brendel und Frau Irmgard Brendel logisch dokumentieren zu können. Kulm Die Verbiss- und Schälinventur erfolgt als eine Stichprobeninven- tur mit einem Raster von 150 ha auf allen Waldflächen im Frei- Nachträglich herzlichen Glückwunsch staat Thüringen. Landes-, Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke werden einheitlich betrachtet. Auf jeweils einer Fläche im Raster- quadranten von 150 ha wird eine Aufnahme der Naturverjüngung zur Goldenen Hochzeit der Waldbäume nach einem Traktverfahren durchgeführt und auf Herr Joachim Fröhlich und Frau Ursel Fröhlich einer weiteren Fläche erfolgt eine Aufnahme der Schälschäden. Zoppoten Welche konkrete Fläche im jeweiligen Rasterquadranten auf- genommen wird, ist standardisiert. Die Schälinventur wird nur in den festgesetzten Einstandsgebieten für Rot- und Muffelwild durchgeführt, jedoch kann auch optional in Damwild-Einstands- Sterbefälle gebieten und bei Vorkommen von Rot- und Muffelwild außerhalb derer Einstandsgebiete eine Schälinventur durchgeführt werden. verstorben sind: im Alter von Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Thüringer Forstamt Joachim Gäbelein Saalburg 64 Schleiz oder den zuständigen Aufnahmetrupp unter oben ge- Dietmar Oertel Kulm 60 nannten Telefonnummern. Renate Hauke Saalburg 98 gez. Herbert Seyfarth Ilse Dick Saalburg 80 Forstamtsleiter Thüringer Forstamt Schleiz Brigitte Fortdran Pöritzsch 70 Karlheinz Horn Schönbrunn 74 Fundsachen Erwin Maier Ebersdorf 89 Dr. Lothar Wagner Ebersdorf 87 1 schwarzes Filzportemonnaie Peter Zippel Ebersdorf 82 Fundort: Ebersdorf, Mühlweg 5 vor dem Bürgerhaus Hildegard Fischer Schönbrunn 85 Am 11.02.2019 Die Fundsache kann in der Stadtverwaltung in Ebersdorf, Park- Franz Metzler Ebersdorf 94 straße 1, abgeholt werden. Wally Zwerrenz Ebersdorf 78 Gottfried Schödel Ebersdorf 82 Laser-Messgerät, Marke Bosch Gerda Heinl Ebersdorf 89 Fundort: Saalburg, Markt 33 Käthe Schein Ebersdorf 93 Am 21.01.2019 Hans Neumeister Ebersdorf 99 Die Fundsache kann in der Stadtverwaltung in Saalburg, Markt Thea Pasold Ebersdorf 74 1, abgeholt werden. Gelbes Surf-Brett ohne Segel Fundort: angeschwemmt in der Bleiloch unterhalb Marienkirch- platz, Saalburg Am: Nov./Dez. 2018 Die Fundsache kann nach telefonischer Absprache (0152 542 662 58) abgeholt werden.
Amts- und Mitteilungsblatt -9- Nr. 2/2019 Nichtamtlicher Teil Informationen Bibliotheken Allen Lesern, Angehörigen und zukünftigen Interessenten 3.916 Romane, 2.907 Kinderbücher, 2.591 Sachbücher, 1.223 an Literatur oder Medien in unseren Bibliotheken für den Schallplatten, Kassetten, CD`s, Videos, Filme, 36 Zeitschriften „Rest des Jahres 2019“ Gesundheit und persönliches Wohl- u.a. Materialien, derzeit insgesamt 10.673 Bestandseinheiten, ergehen! den Lesern zur Ausleihe angeboten. Jahresabschluss 2018 der Öffentlichen Bibliotheken Im Bibliotheksbereich Saalburg werden in Ebersdorf, Röppisch, Saalburg und Schönbrunn 1.151 Romane, 956 Kinderbüche, 678 Sachbücher, 375 Kasset- ten, CD`s, Videos, Filme, 36 Zeitschriften u.a. Materialien, derzeit Auch im Jahr 2018 stand in unseren Bibliotheken ein breites und insgesamt 3.196 Bestandseinheiten, den Lesern zur Ausleihe vielfältiges Angebot an verschiedener Literatur wie Unterhal- angeboten. tungsliteratur, Sach- und Fachliteratur, Kinderbücher und andere Medien wie Schallplatten, Kassetten, Videos, CD`s und Filme Im vergangenen Jahr konnten in Ebersdorf und Saalburg ins- allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zur kostenlosen gesamt 69 neue Romane, Kinderbücher und Sachbücher ange- Ausleihe bereit. schafft, eingearbeitet und den Lesern zugänglich gemacht wer- den. Im gesamten Bibliothekbereich Saalburg-Ebersdorf waren dies Es wurden auch 317 alte, inhaltlich überholte oder unattraktiv 13.869 Bestandseinheiten. gewordene Medien in den Zugangsbüchern und verschiedenen Katalogen bearbeitet und ausgesondert. Im Bibliotheksbereich Ebersdorf werden Im Folgenden eine Auswahl über Ergebnisse und Stand der Bibliotheksarbeit: Insgesamt Ebersdorf Röppisch Saalburg Schönbrunn Öffnungsstunden 451 192 41 200 18 Veranstaltungen 5 3 0 2 0 (Kostenlos!: Bibliotheksführungen, Literarische oder literarisch-musikalische Veranstaltungen für Erwach- sene und Kinder) Entleiher 130 83 4 41 2 (aktive Benutzer) Neuanmeldungen 12 10 0 2 0 Besucher 421 201 23 193 4 (Kinder/Jugendliche/Erwachsene) Entleihungen 1.226 759 31 431 5 Auch in diesem Jahr - an dieser Stelle - gilt wiederum unser herzlichster Dank allen privaten Buchspendern! In Zusammenarbeit mit der Stadtbibliothek Bad Lobenstein wurden wieder zusätzlich (für eine befristete Zeit) neue Bücher ausge- liehen, um den Bestand zu erweitern. Kostenloser Bibliotheks-Service für unsere Leser: Die Bücher werden bei Bedarf von einer in die andere Bibliothek weitergeleitet. Danken möchten wir auch in diesem Jahr den nebenberuflichen Mitarbeiterinnen in den Bibliotheken in den Ortsteilen Röppisch, Frau Roswitha Hofmann und in Schönbrunn, Frau Iris Eckert. Unsere Öffnungszeiten: Bibliothek Ebersdorf Möge es uns weiterhin gelingen, auch mit nur begrenzten Mitteln, „Hauptstr. 4a“ die Entwicklung der Bibliotheken so günstig wie möglich zu ge- Donnerstag 13.00 - 17.00 Uhr stalten, den Spaß am Lesen und Zugangswege zum literarischen Tel. über 036651/38116 Leben für Groß und Klein zu erhalten oder neu zu entdecken, das Bibliothek Saalburg möglichst Beste zur Weiterentwicklung unserer kulturellen Ein- im „Bürgerservice“, Markt 1 richtungen zu erreichen! Montag - Freitag 8.30 - 12.30 Uhr 13.00 16.30 Uhr, Selbst wenn neue digitale Medien wie DVD`s, Dienstags bis 18.00 Uhr E-Books – „die moderne Art zu Lesen“- Hör- Tel. 036647/29060; 29080 Frau Silvia Post bücher u.a. den „Freizeitmarkt“ erobern, Bibliothek Röppisch nichts geht über das „gute alte Buch“ – das „Gemeindeamt“ können all unsere Leser gerne bestätigen! Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Roswitha Hofmann, Röppisch 48, Tel. Ihre Bibliothekarin 036640/22452 Renate Martius Bibliothek Schönbrunn „Bürgerhaus“ Montag 17.00 - 18.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Iris Eckert, Schönbrunn 141, Tel. 036651/30757 Auch in den kommenden Jahren werden die Öffentlichen Biblio- theken in der Informationswelt eine besondere Rolle spielen.
Amts- und Mitteilungsblatt - 10 - Nr. 2/2019 Wir gratulieren Nächtliche Aktivitäten in der Gartenoase - Was kreucht, fleucht und lauert da – - Wir gratulieren allen Jubilaren zum Nur die wenigsten Menschen kennen unsere Natur bei Nacht. Nicht alle Tiere ruhen dann. Geburtstag und wünschen Gesundheit und Im Gegenteil, eine Beobachtung dessen, wer so nächtlich aktiv ist, ist alles Gute faszinierend. Vieles was kleiner ist als ein Sperling, eine Maus oder ein Kohlweißling bleibt dem „modernen“ Menschen verborgen. Im Zeitraum vom 18.03. - 28.04.2019 in Ebersdorf Wer Einblick in diese unbekannte Welt gewinnen 23.03. Frau Heidrun Jarling zum 75. Geburtstag möchte, für den besteht die Möglichkeit diese 26.03. Frau Regina Rauh zum 80. Geburtstag Faszination in der Gartenoase persönlich zu erleben. 02.04. Herr Gisbert Stiller zum 70. Geburtstag Von einer Speziallampe werden Insekten (besonders in Friesau Nachtfalter, Haut und Zweiflügler, Käfer u.a.) und 31.03. Frau Rita Mahler zum 75. Geburtstag in Saalburg deren Fressfeinde (Fledermäuse) angelockt. Sie können dann aus nächster Nähe beobachtet und fotografiert 23.03. Frau Ingrid Greiner zum 80. Geburtstag werden. 20.04. Frau Helga Klein zum 85. Geburtstag Diese Beobachtungen finden, abhängig von der Witterung, stets in Raila freitags ab Einbruch der Dunkelheit statt! 03.04. Herr Dieter Läßker zum 80. Geburtstag Hinweis: Bitte warme Kleidung und Kamera (bei Bedarf) mitbringen. 26.04. Herr Günter Renner zum 85. Geburtstag Parken vor dem Grundstück oder auf dem Festplatz gegenüber. in Röppisch 06.04. Frau Lieselotte Fröhlich zum 90. Geburtstag Anmeldungen (erforderlich) bitte an Konrad Spindler per: 09.04. Frau Renate Wagner zum 70. Geburtstag Tel:: 036651 87167 Fax: 03665138760 Gerne auch persönlich oder per Mail: spikon@t-online.de Veranstaltungen „Schauplatz für Handgemachtes“ Vorankündigung zum Abendkonzert: Der Freizeitclub Zoppoten e.V. lädt für Samstag, den 13. April 2019 von 13 - 18 Uhr zum Zuschauen, Zuhören und Mitmachen Die Jazz-Pianistin Christiane Dehmer aus Würzburg ein. Im „Handarbeitskorb“ und „Urlaubshof Korb“ am Dorfplatz in Entspannend, sanft und voller interessanter Klänge ist die Mu- Zoppoten zeigen 20 Akteure wie genäht, gesägt, getöpfert, ge- sik der Pianistin und Sängerin Christiane Dehmer. Die Musikerin malt oder gekocht wird. Für die Kinder bieten wir verschiedene setzt sich in ihren Kompositionen und Improvisationen gern mit Bastelangebote. tiefgründigen oder philosophischen Themen auseinander. Mit abwechslungsreicher Musik voller Farben, Tiefe, inneren Moti- ven und einer warmen Gesangsstimme nimmt Christiane Deh- mer die Hörer mit auf eine kleine Reise, die das Herz anspricht oder die menschliche Sehnsucht thematisiert. Aus eigener Feder sind groovige, melodiöse Songs zu hören und Instrumentalstü- cke aus ihren Veröffentlichungen „Longing“, „Soaking“ und “Little Journey“. Melodiöser Ambient-Jazz und inspirierende, groovige Songs. Die Pop-Jazz-Pianistin hat in Weimar und Würzburg studiert und unterrichtet unter anderem an der Musikhochschule Würzburg. www.christiane-dehmer.de Bei Kaffee und Kuchen gibt es Livemusik mit Manfred Kaiser aus Pottiga. Wir laden ausdrücklich zum Mitmachen und Nachma- chen ein, einige Aussteller bieten Kurse und Infoveranstaltungen zu ihren Produkten an, die im Nachgang besucht werden können. Marianne Graf Vorsitzende des Freizeitclub Zoppoten e.V. Am Samstag, dem 23. März 2019, um 19:30 Uhr im Bürgerhaus in Ebersdorf. (Eintritt 10 € an der Abendkasse)
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