Gemeinde brief Hallo Frühling!

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Gemeinde brief Hallo Frühling!
24. Jahrgang  Mi, 01. April 2020  Nr. 3  KW 14

                                                                     Gemeinde
                                                                     brief
                            Aufgrund der Coronakrise                             Hallo Frühling!
Aktuelles aus der Enklave

                            finden bis auf Weiteres
                            keinerlei Termine statt.               Hallo Frühling, kommst du bald? Der Winter war so lang und kalt.
                                                                  Ich sehne mich nach schönem Grün und Blumen, die im Felde blüh´n.
                            Das Rathaus bleibt bis auf            Schneeglöckchen aus der Erde schaut, der letzte Schnee ist weggetaut.
                            Weiteres geschlossen, siehe auch   Wenn Weidekätzchen Knospen treiben, dann wirst du sicher bei uns bleiben.
                            „Aktuelles aus dem Rathaus“
                                                               Und wenn die Vöglein wieder singen wird auch mein Herz vor Freude springen.
                                                                Der dicke Pelz hängt nun im Schrank, nun wird es wärmer Gott sei Dank.
                                                                  Verschlossen sind die Wintersachen, die Kinder singen und sie lachen.
                                                               Auch meine Seele taut nun auf, komm, Frühling komm, ich freu mich drauf!

                                                                                                                             - Heiner Hessel -

                                                                 Liebe Büsingerinnen und Büsinger,
                                                               trotz der schweren Krise, die wir alle momentan überstehen
                                                                        müssen, möchten wir Ihnen Mut machen,
                                                                   auch die schönen Seiten des Frühlings und die damit
                                                                     verbundene neue Hoffnung nicht aus den Augen
                                                                                       zu verlieren.

                                                                               Wir wünschen Ihnen trotz allem wunderschöne
                                                                                besinnliche Ostern und bleiben Sie gesund!

                                                                                 Ihre Gemeindeverwaltung und Gemeinderat
Gemeinde brief Hallo Frühling!
2 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020                                                                        GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN

  WICHTIGE RUFNUMMERN & TERMINE
VORWAHLNUMMERN FÜR BÜSINGEN                                               Polizei Singen
                                                                          Telefonseelsorge:
                                                                                                                                              07731-8 88-0
aus Deutschland                                                  07734-
                                                                          Evangelisch                                                      0800-1 11 01 11
aus der Schweiz                                              0049-7734-
                                                                          Katholisch                                                       0800-1 11 02 22

VORWAHLNUMMERN VON BÜSINGEN
in die Schweiz                                                     0041   SCHWEIZ
+ entsprechende Vorwahl der jeweiligen Netzgruppe                         Sanitätsnotruf und Auskunft
                                                                          ärztl. Notfall Dienst                     0041-44-6510511
                                                                          Rega (Heli)                              0041-333 333 333
DEUTSCHLAND                                                               Toxikologisches Zentrum (Vergiftungen)  0041-44-2 51 51 51
Polizei-Notruf                                                     1 10   Polizei Schaffhausen                    0041-52-6 24 24 24
Feuerwehr-Notruf                                                   1 12   Kantonsspital Schaffhausen              0041-52-6 34 34 34
aus Schweizer Netz                                     0049 7732 19222
                                                                          Privatklinik Belair                     0041-52-6 32 19 00
Rettungsdienst, Krankentransport + Notarzt                      1 92 22
Ärztlicher Notfalldienst                                                  WEITERE WICHTIGE RUFNUMMERN IN SCHAFFHAUSEN
(bei Unerreichbarkeit des eigenen Arztes)                       116 117   SASAG (Kabelfernsehen)                   0041-52-6 330111
Zahnärztliche Notrufnummer:                           01803-22 25 55-25   Stadtverwaltung Schaffhausen            0041-52-6 32 51 11
Krankenhaus Singen (Hegau-Klinikum GmbH)                    07731-89-0    Kantonsverwaltung Schaffhausen          0041-52-6 32 71 11
Polizeiposten Gottmadingen                                07731-1437-0    Wasserrohrbruch SH POWER                  0041-52-6241300

GEMEINDEVERWALTUNG BÜSINGEN
Internet: www.buesingen.de                          Kämmerei, Personal                             Vermietung Räume Bürgerhaus
E-mail: gemeinde@buesingen.de                       riester@buesingen.de             9302-22       Wigger C.                                           97696
Vorwahl:                            07734-          Sekretariat/Vorzimmer BM, Gemeindebrief,       wigger@buesingen.de
deutsche Faxnummer                 9302-50          Homepage, Tourismus                            Grundschule                                           6377
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung               finsler@buesingen.de             93 02-30      Kindertagesstätte                                     1404
Mo., Di., Mi. u. Fr.       8.30 - 12.00 Uhr         Bürgermeister                                  scholz@buesingen.de
Do.                      14.00 - 18.00 Uhr          moell@buesingen.de               93 02-31      Strandbad                                             6328
Amt/Sachbearbeiter:             Tel.-Nr.:           Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhof,
                                                    Standesamt, Grundbucheinsicht                  Förster Peter Baumann               +49 7736 9248230
Telefonzentrale                  93 02-0                                                           mobil                               +49 176 18001539
                                                    jueppner@buesingen.de            9302-33
Einwohnermelde-, Pass- und Fundamt,                 Bausachen, Liegenschaften
Gewerbe                                             brain@buesingen.de               9302-34       Öffnungszeiten Wertstoffplatz
meldeamt@buesingen.de           93 02-29            Wassermeister                                  Bauhofgelände Herblinger Str. 21
Soziale Angelegenheiten, Renten                     Herr Zimmermann                   934064       Dienstag                   17.00 - 19.00 Uhr
ritter@buesingen.de             93 02-26            mobil                       0171 1242794       Donnerstag                 17.00 - 19.00 Uhr
                                                    Schweizer Anschluss Gemeindeverwaltung         Samstag                    10.00 - 12.00 Uhr
Gemeindekasse                                                                                      Es können folgende Wertstoffe und Abfälle entsorgt
                                                    Büsingen:
steiner@buesingen.de            93 02-21                                                           werden: Papier, Karton  Glas  Alteisen, Schrott, Altme-
                                                    Telefon                     052-634 00-20
Rechnungsamt                                        Telefax                     052-634 00-25      tall  Elektrogeräte, Elektroschrott  Heckenschnitt, Äste 
hugenschmidt@buesingen.de       93 02-28                                                           Windeln, Konservendosen  Altkleider

                                                    IMMER AKTUELL: www.buesingen.de

              Grünmüll-Abfuhr- ab 07.00 Uhr           Schwarzkehricht-Abfuhr                       Gelber Sack
MÜLLTERMINE

              ab April wöchentlich                    14-täglich - ab 13.00 Uhr                    Abfuhr ab 06.00 Uhr
              Mittwoch, 01.04.2020                    Donnerstag, 09.04.2020                       Mittwoch, 08.04.2020
              Mittwoch, 08.04.2020                    Donnerstag, 23.04.2020                       Donnerstag 07.05.2020
              Mittwoch, 15.04.2020
              Mittwoch, 22.04.2020                                                                 Die Altpapiersammlung am
              Mittwoch, 29.04.2020                                                                 18.04.2020 ist abgesagt!

                                             Ihr nächstes GEMEINDEBLATT erscheint am 06. Mai 2020.
                          Bitte senden Sie Ihre Beiträge bis Dienstag, 28.04.2020 13:00 Uhr, an gemeinde@buesingen.de.

IMPRESSUM                                                                 Verantwortlich für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen:
                                                                          Die jeweilige Kirche bzw. die/der Vorsitzende des jeweiligen Vereins. Für
Herausgeber: Gemeindeverwaltung Büsingen                                  die Veröffentlichung von Vereins- und anderen Mitteilungen wird keine
                                                                          Gewähr übernommen.
Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Teil:
Bürgermeister Markus Möll oder der/die von ihm Beauftragte/n              Für den Anzeigenteil:
                                                                          Primo Verlag, Anton Stähle GmbH & Co. KG,, Meßkircher Straße 45,
Verantwortlich für die Fraktionsmitteilungen:                             78333 Stockach, Tel.: 07771/9317-11, Fax: 07771/9317-40,
Die jeweilige Fraktion bzw. die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion   Email: anzeigen@primo-stockach.de, www.primo-stockach.de
Gemeinde brief Hallo Frühling!
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN                                                             MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 3

Liebe Büsingerinnen,
liebe Büsinger,
wir erleben derzeit eine Ausnahmesituation. Trotz dem nahenden Frühling und der Os-
terzeit, die uns neuen Mut für das laufende Jahr geben soll, möchte ich Sie über den
aktuellen Stand in Sachen Corona informieren. In unserer Gemeinde Büsingen gab es
zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (26.03.2020) keinen positiv bestätigten Fall einer
Coronainfektion.

Alle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zielen darauf ab, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und zu verlangsamen,
damit unser Gesundheitssystem nicht unkontrolliert überlastet wird und an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Unser Dank gilt den Ärz-
tinnen und Ärzten sowie den Pflegerinnen und Pflegern, die eine hervorragende Arbeit für uns leisten. Sie verdienen unseren höchs-
ten Respekt und geschlossene Unterstützung.

Was haben wir konkret unternommen?
Alle Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit aller Menschen, aber vor allem der älteren und durch Vorerkrankungen beson-
ders anfälligen Bürger unter uns.
• Seit Beginn der Krise steht die Verwaltung im ständigen und engen Informationsaustausch mit den Schweizer und den Deutschen Behör-
  den. Durch diesen Austausch konnte bis dato der Grenzübergang Gailingen / Laag für die Büsinger Bevölkerung offen gehalten werden.
• Die öffentlichen Einrichtungen, die Schulen und Kindertagesstätten wurden mindestens bis zum Ende der Osterferien geschlossen.
• Alle öffentlichen Veranstaltungen sind vorerst abgesagt. Davon betroffen sind auch Zusammenkünfte in Kirchen. Sportstätten sind für
  jegliche Aktivitäten gesperrt. Einrichtungen und Geschäfte wurden in großem Umfang geschlossen und der Betrieb von Gaststätten un-
  tersagt.
• Durch das Land wurde eine weitgehende Kontaktsperre angeordnet.
• Alle kommunalen Einrichtungen, insbesondere auch alle, sowie das Rathaus wurden geschlossen. Die Gemeindeverwaltung bearbeitet alle
  Anliegen telefonisch bzw. per E-Mail und vergibt in dringenden Fällen Termine.
• Wir haben es mit einer sehr dynamischen Entwicklung zu tun. Dies erfordert eine regelmäßige Anpassung der Maßnahmen.

Unser Gesundheitssystem ist sehr gut aufgestellt und wird die Herausforderung meistern. Jeder muss aber auch seinen Teil dazu bei-
tragen, indem wir alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum reduzieren, damit die Infektionsketten unterbrochen
werden und sich die Verbreitung des Virus verlangsamt.

Vorsichts- und Hygienemaßnahmen sind das Gebot der Stunde. Es gibt keinen Anlass für Hamsterkäufe. Ich appelliere eindringlich an
Ihre Solidarität und Ihr Verantwortungsbewusstsein. Wir alle können dazu beitragen, dass wir gemeinsam diese schwierigen Zeiten
gut überstehen.

Helfen Sie Ihren Mitmenschen, wenn diese Ihre Hilfe und Unterstützung brauchen. Menschen die helfen wollen und solche Menschen,
die Hilfe brauchen, können sich unter der Telefonnummer 07734/9302 30 bei uns melden.

Bitte beachten Sie auch die Informationen auf unserer Internetseite www.buesingen.de. Dort werden Sie von uns bei aktuellen Ände-
rungen der Situation zeitnah informiert.

Wir sind als Gemeinschaft gefordert: gemeinsam, solidarisch und diszipliniert werden wir diese große Herausforderung meistern.

Bleiben sie gesund!

Mit den besten Grüßen und Wünschen
Ihr Bürgermeister

                                                                    Frau Elisabeth Bohnert
 Jubilare des Monats                                                zum 90. Geburtstag am 12. April
 Im April feiern folgende Jubilare Geburtstag:                      Herr Erich Fischer
                                                                    zum 81. Geburtstag am 15. April
 Herzlichen Glückwunsch                                             Herr Manfred Neugebauer
                                                                    zum 82. Geburtstag am 19. April
 Herr Walter Möckli                                                 Frau Eleonore Güntert
 zum 88. Geburtstag am 4. April                                     zum 89. Geburtstag am 26. April
 Herr Rolf Genslein                                                 Frau Elisabeth Helm
 zum 84. Geburtstag am 6. April                                     zum 81.Geburtstag am 26. April
 Herr Joachim Müller                                                Herr Werner Keller
 zum 83. Geburgstag am 6. April                                     zum 80. Geburtstag am 28. April
 Herrn Herbert von Ow
 zum 82. Geburtstag am 6. April                                     Die Gemeinde Büsingen wünscht von Herzen alles Gute!
 Frau Elfriede Lötscher
 zum 90. Geburtstag am 9. April                                     Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der ak-
 Frau Doris von Ow                                                  tuellen Krisensituation auf die Besuche der Jubilare durch
 zum 80. Geburtstag am 9. April                                     unseren Bürgermeister vorerst verzichtet wird.
Gemeinde brief Hallo Frühling!
4 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020                                                                  GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN

Warnhinweis Ihrer Polizei: Falsche Polizeibeam-                     Prävention, in dankenswerter Zusammenarbeit mit Ihrer Gemein-
                                                                    de, dieser Beilage ihres Gemeindeblattes einen Flyer beigelegt, der
te und vermeintliche Mitarbeiter des Gesund-                        Sie über die aktuellen Machenschaften aufklären soll. Um zu ver-
                                                                    meiden, immer wieder solche Schlagzeilen zu lesen, dass es nach
heitsamtes nutzen häusliche Quarantäne und                          Telefonbetrug zu Geldübergaben und damit hohen finanziellen
soziale Isolierung für üble Machenschaften                          Schäden, aber auch immensen psychischen Belastungen nach der
                                                                    Tat beim Opfer kam, haben wir folgende Bitte an Sie:
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben
einen Nebeneffekt, über den sich zahlreiche Familienangehöri-       •    Lesen Sie aufmerksam die Hinweise ihrer Polizei auf dem
ge und sozial isolierte Menschen freuen: wir reden weniger mit           beiliegenden Flyer!
Anrufbeantwortern, sondern erreichen jetzt jemanden, wenn wir       •    Hängen/Legen Sie den Flyer neben Ihr Festnetztelefon!
ihn daheim anrufen!                                                 •    Bleiben Sie wachsam und werden misstrauisch, wenn sich
                                                                         Ihnen jemand als Polizeibeamter, Mitarbeiter des Gesund-
Leider nutzen auch Betrüger diesen Umstand für ihre üblen Ma-            heitsamtes oder des Robert-Koch-Institutes vorstellt.
chenschaften und so verzeichnet die Polizei eine Steigerung an      •    Geben Sie am Telefon niemals Auskunft über ihre Vermö-
Betrugsversuchen am Telefon zum Nachteil älterer Mitmenschen             genswerte, niemandem gegenüber!
um etwa das Dreifache. Mehr als 200 solcher Anrufe wurden           •    Legen Sie beim kleinsten Zweifel an der Seriosität des An-
allein im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Kon-               rufers auf und wählen die Ihnen bekannte Nummer ihrer
stanz, mit den Landkreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen                örtlichen Polizeidienststelle und teilen den Sachverhalt mit!
und Schwarzwald-Baar-Kreis,
in der letzten Woche polizeilich
erfasst, die Dunkelziffer liegt
deutlich höher. Zweimal fielen                                          Betrugsmasche
die Opfer auf die Lügengeschich-

                                           „Falsche Polizeibeamte“
ten der Betrüger herein und über-
gaben Geldbeträge und Schmuck
in jeweils fünfstelliger Höhe.

Insbesondere der bekannte Trick
„Falscher Polizeibeamter“ wurde                                            Der aktuellen Lage geschuldet, sind zahlreiche Menschen
weiterhin häufig angewendet,                                               an Haus und Hof gebunden. Dies nutzen nach wie vor
                                                                           rhetorisch und schauspielerisch begabte Betrüger aus,
um das gutgläubige Opfer um                                                um sich am Telefon als Polizisten auszugeben und den
seine Ersparnisse zu bringen.                                              ohnehin verängstigten, zumeist älteren Personen die Lüge
Geschickt agieren die Betrüger,                                            eines bevorstehenden Einbruchs aufzutischen:
tischen mit schauspielerischen
Glanzleistungen falsche Ge-                                                Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, Münzen...) sollen
schichten über Einbrüche in der                                            angeblich an Abholer der Polizei ausgehändigt werden.
                                                                           Beim ggf. notwendigen Gang zur Bank dürfe man den
Nachbarschaft und Gefahren für
                                                                           dortigen Beschäftigten keinesfalls vertrauen, da diese zur
das Vermögen der Angerufenen                                               Komplizenschaft gehörten. Daher sei die Verschleierung
auf. Neu hinzugekommen sind                                                des wahren Verwendungszwecks vonnöten.
Anrufe vermeintlicher Mitarbeiter
des Gesundheitsamtes, die „viren-
verseuchte Geldscheine“ abholen          Wachsamkeit und Misstrauen sind hier angebracht, daher:
möchten oder überteuerte Coro-
na-Tests anbieten. Immer bauen           • Die Polizei erfragt an Telefon und Haustür keine Vermögensverhältnisse und
die Täter dabei über stundenlan-           nimmt keinerlei Wertgegenstände in Verwahrung!
ge Telefonate einen immensen
psychischen Druck auf ihre Opfer         • Äußern Sie sich Fremden gegenüber nicht über Finanzielles/Persönliches
aus, die keinen klaren Gedanken            und geben Sie kein Geld heraus!
fassen können und sich letztlich
wie Marionetten zur Bank und zur         • Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln oder unter Druck setzen!
Geldübergabe dirigieren lassen.
                                         • Legen Sie den Telefonhörer auf und rufen Sie Polizei oder Gesundheitsamt
Sie kennen diese Betrugsmaschen            eigenhändig zurück – ohne Nutzung der Rückruftaste.
bereits und würden niemals dar-
                                         Bei Verdacht oder entsprechendem Anruf: 110 wählen!
auf hereinfallen, liebe LeserInnen?
                                         Die „echte“ Polizei ist mit Rat und Tat für Sie da – jederzeit und kostenlos.
Das ehrt Sie und freut uns, stecken
wir doch Unmengen an Ideen und           Varianten mit Corona-Bezug können z. B. sein:
Energie in vielfältige Aufklärungs-
arbeit in der Presse, den sozialen       • Angeblich mit Viren infizierte Verwandte benötigen Geld für ärztl. Behandlung
Medien und in Vortragsveranstal-
tungen für unterschiedlichste Ziel-      • Angeblich Polizei/Gesundheitsamt/Robert-Koch-Institut überprüft Wohnungen
gruppen. Trotzdem werden wir               zwecks Aushändigung virenverseuchter Geldscheine
nicht müde, bis wir jede und jeden
von Ihnen erreicht und sensibili-
                                         Weitere Tipps und Infos: www.polizei-beratung.de
siert haben und die Betrüger mit         Wir wollen, dass Sie sich sicher fühlen.
ihren Lügengeschichten nur noch
auf aufgeklärte BürgerInnen tref-        Ihre Polizei
fen, die das Telefonat beenden.
Darum haben wir, Ihre polizeiliche
Gemeinde brief Hallo Frühling!
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN                                                              MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 5

Uns ist sehr wohl bewusst, dass wir uns alle aktuell in einer Aus-    Landkreis Konstanz:
nahmesituation befinden. Wir machen uns alle Sorgen, wenn             Kriminalhauptkommissarin Heidrun Angele
nicht um uns selbst, dann um liebe Angehörige, Freunde und Be-        Tel.: 07531/995-1044
kannte. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des
Corona-Virus schränken unser Leben, unsere gewohnten Abläufe          Landkreis Rottweil:
und sozialen Kontakte ein. Die täglichen Nachrichten informie-        Polizeioberkommissar Christof Fleig
ren nicht nur, sie verbreiten auch Angst und Unsicherheit. Bitte      Tel.: 0741/477-301
lassen Sie nicht zu, dass Betrüger nicht nur strafbar, sondern
auch moralisch höchst verwerflich diese Ihre Sorgen und               Landkreis Tuttlingen:
Ängstlichkeit ausnutzen und Sie zu unüberlegten Handlun-              Polizeioberkommissar Michael Göbel
gen überreden. Behalten Sie einen kühlen Kopf, beenden                Tel.: 07461/941-153
Sie mit Blick auf unseren Flyer resolut alle Telefonate, die sie
verunsichern und holen sie sich Bestätigung und vertrauens-           Schwarzwald-Baar-Kreis:
werte Informationen bei ihrer richtigen Polizei vor Ort.              Polizeikommissarin Gudrun Brugger,
Wir sind für Sie da! Ihre Polizei                                     Tel.: 07721/601-252

Sie haben vertiefende Fragen zum Thema oder wünschen ein              Alternativ per Email: Konstanz.pp.praevention@polizei.bwl.de
persönliches Gespräch? So erreichen Sie unsere zuständigen Mit-
arbeiterInnen der Kriminalprävention:

 AKTUELLES AUS DEM RATHAUS
                                                                      schädigungsstundensatz von CHF 50.- beschlossen. Ebenfalls an-
 BÜRGERMEISTERWAHL ABGESAGT                                           gelehnt an das Satzungsmuster des Gemeindetages wurde eine
                                                                      neue Feuerwehrsatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuer-
 Aufgrund der Coronakrise und Pandemie hat der Gemein-                wehr einstimmig beschlossen.
 derat im elektronischen Verfahren gemäß § 37 GemO Abs. 1
 Satz 2 mit Tolerierung der Rechtsaufsicht des Landratsamtes          Konkretisierung des Müllkonzeptes der Gemeinde Büsingen
 Konstanz einstimmig beschlossen, die auf 26. April 2020              In der Gemeinderatssitzung vom 30.01.2020 wurde u. a. die
 festgesetzte Bürgermeisterwahl abzusagen (Abbruch                    Entsorgung von Müll auf dem Wertstoffhof durch Gewerbetrei-
 und Neuansetzung der Wahl). Den Zeitpunkt der Wahl (vo-              bende diskutiert. Abschließend wurde vom Gemeinderat der
 raussichtlich nach den Sommerferien) wird der Gemeinderat            Wunsch geäußert, das Abfallkonzept der Gemeinde hinsichtlich
 in einer späteren Sitzung beschließen.                               der Zutrittsberechtigung zum Wertstoffhof und der Sperrmüllab-
                                                                      fuhr zu optimieren. Bei der Sperrmüllabfuhr werden zurzeit Pro-
                                                                      bleme mit dem Mülltourismus von außerhalb gesehen, teilweise
                                                                      werden zu große Mengen abgegeben und auch Dinge abgebe-
Hinweis zum Rathausbetrieb in Büsingen a.H.                           ben, die nicht in den Sperrmüll gehören.
Die Gemeindeverwaltung Büsingen hat bis auf Weiteres den all-         Beim Wertstoffhoff komm es immer wieder zu unbefugten Be-
gemeinen Publikumgsverkehr eingestellt. Ihre Anliegen werden          nutzungen von auswärts, es werden immer wieder Mengen ab-
- soweit möglich - telefonisch und per E-Mail bearbeitet. Bei drin-   gegeben, die nicht mehr als haushaltsüblich angesehen werden
denden, nicht verschiebbaren Anliegen, die nur persönlich erle-       können oder Stoffe abgegeben, wie zum Beispiel Bauabfälle, für
digt werden können, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch mit         die der Wertstoffhof nicht ausgelegt ist
dem Rathaus Kontakt auf unter der Tel. 07734-9302-30 oder             In der Beratung wurde festgehalten, dass das Büsinger Abfallsys-
unter der Schweizer Tel.Nr. 0041 52 63400-20. Ihr Anliegen            tem vergleichsweise gut funktioniert und preisgünstig ist und
wird dann geprüft und Sie erhalten ggf. einen Termin.                 man vermeiden will, dass wenige Müllsünder das ansonsten gut
Außerdem können Sie die aktuellen Informationen zur                   funktionierende System gefährden. Insbesondere wurde festge-
Grenzsituation auf unserer Homepage www.buesingen.de                  halten, dass man nicht bereit ist, die Kosten für die Müllentsor-
unter „Aktuelles zum Coronavirus“ abrufen.                            gung- und Verwertung für Auswärtige zu übernehmen.
                                                                      Andiskutiert wurden mögliche Lösungen wie z.B. die Sperrmüll-
                                                                      sammlung auf Anmeldung und die Ausgabe von Berechtigungs-
                                                                      karten für den Wertstoffhof. Entscheidungen dazu wurden je-
                                                                      doch vertagt und die Verwaltung erhielt den Auftrag, mögliche
Bericht aus der öffentlichen                                          Lösungen mit den beteiligten Entsorgungsfirmen abzustimmen
                                                                      und zu erarbeiten. Das Thema wird dann erneut in den Rat kom-
Gemeinderatssitzung am 05.03.2020                                     men.
Änderungen und Beschluss der Satzungen für die Feuerwehr              Einstimmig beschlossen wurde dem TV Büsingen für die Jugend-
Büsingen                                                              förderung künftig 1.500 € pro Jahr für die Altpapiersammlung zu
Kommandant Andreas Wigger stellte die Eckpunkte der Satzungs-         bezahlen und die Verwertungsgebühren zu übernehmen, nach-
inhalte vor. Die bisherige Kostenordnung sowie die Entschädi-         dem die Verwertungsfirmen angekündigt haben, für die Abgabe
gungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen stammen              des Altpapiers nicht nur keine Vergütungen mehr auszubezahlen
aus dem Jahr 1999 / 2000. Kommandant Andreas Wigger stellte           sondern sogar Abgabegebühren zu nehmen.
die Eckpunkte der Satzungsentwürfe vor. Sie wurden durch je-
weils einstimmigen Beschluss des Gemeinderats an die aktuellen        Öffentliche Bewerbervorstellung (§ 47 Abs. 2 GemO) -
Muster des Gemeindetags angepasst. In den Satzungen wurden            weiteres Vorgehen
die Kostensätze gegenüber den alten Satzungen moderat ange-           Nach § 47 Abs. 2 GemO kann die Gemeinde den Bewerbern, de-
hoben. In der Entschädigungssatzung wurde abweichend vom              ren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben,
Satzungsmuster für Büsingen hinsichtlich der selbständig und          sich der Bürgerschaft in öffentlicher Versammlung vorzustellen.
freiberuflich tätigen Feuerwehrangehörigen einheitlich ein Ent-       Es steht im Ermessen des Gemeinderats, ob eine öffentliche
Gemeinde brief Hallo Frühling!
6 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020                                                               GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN

Bewerbervorstellung durchgeführt wird. Der Gemeinderat hat         Auslandsgebühren der Schaffhauser Kantonalbank für Bü-
mehrheitlich entschieden, im Falle mehrerer Bewerber, eine Be-     singer
werbervorstellung am Freitag, den 17. April 2020 um 19.00 Uhr      Herr Möll berichtet, dass der Versuch der Gemeinde, die Schaff-
im Bürgerhaus, durchzuführen. Ferner wurde mehrheitlich be-        hauser Kantonalbank von der Erhebung von Auslandsgebühren
schlossen, dass die Einzelheiten der Durchführung durch den        für Büsinger Bürger umzustimmen, leider nicht erfolgreich war.
Gemeindewahlausschuss festgelegt werden können.
                                                                   Lob für die Büsinger Narren
Außentheke Waldheim                                                Der Gemeinderat hat der Büsinger Narrenzunft Hobelgeiß an-
Für die Gaststätte Waldheim soll nach der Entscheidung des         gesichts des abgesagten Büsinger Fastnachtsumzugs Dank und
Gemeinderats eine neue Außentheke angeschafft werden. Der          Anerkennung für den großen Einsatz ausgesprochen und finan-
Gemeinderat beschloss einstimmig, bei der Auswahl aus drei An-     zielle Unterstützung für die verbleibenden Kosten angekündigt.
geboten, dem Angebot der Fa. Fa. Bouyguesaus aus Frauenfeld
zu einem Angebotspreis für 35.774,70 CHF inkl. Schweizer Mehr-
wertsteuer, Lieferung und Montage näherzutreten. Entschei-
dungsgründe waren das überzeugende Aufteilungskonzept,
eine hohe Materialqualität und ein überzeugendes Servicekon-       Neues Gemeindefahrzeug übergeben
zept.                                                              Am 09.03.2020 konnte unserem Hausmeister Bernd Baumgart-
                                                                   ner und unserem Bauhofmitarbeiter Christoph Egg das neue
Vorkaufsrecht Waldgrundstücke                                      Dienstfahrzeug übergeben werden.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig im Gewann Rheinhölzle         Das Fahrzeug war dringend notwendig, um unseren Mitarbeitern
bei zwei Waldgrundstücken das Vorkaufsrecht jeweils nicht aus-     den Transport von Werkzeugen und die Erledigung der dienstli-
zuüben. Grund dafür war jeweils der aus Sicht des Rates zu hohe    chen Aufgaben für die Gemeindeverwaltung und die gesamte
Preis.                                                             Büsinger Bevölkerung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.
                                                                   Wir wünschen allzeit gute und unfallfreie Fahrt.
Baugesuche
Der Gemeinderat stimmte unter dem Vorbehalt der Genehmi-
gung durch das Landratsamt einem Antrag auf Baugenehmi-
gung für den Anbau an das bestehende Wohngebäude und Ein-
bau einer Einliegerwohnung im UG auf Flst.Nr. 3220, Gärtenweg
14 mehrheitlich zu.
Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Baugenehmigung
von zwei Fertiggaragen auf Flst. 3834 an Stelle der bestehenden
Garage und der bestehenden Schuppen, unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch das Landratsamt, einstimmig zu.

Bericht aus den Ausschüssen
Es wurde durch die Ausschussmitglieder über abgehaltene Sit-
zungen und aktuelle Themen aus den verschiedenen Fachaus-
schüssen informiert.

Sonstiges
Anfrage Beleuchtung für einen Fußweg im Bereich der Stem-
mer Straße
Aufgrund der hohen Kosten hat der Gemeinderat einem Antrag
eines Anliegers mehrheitlich abgelehnt im Ortsteil Stemmer ei-
nen Fußweg zu beleuchten.

 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Verordnung der Landesregierung über infekti-                                 unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun-
                                                                             gen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten,
onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei-                                   Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schul-
                                                                             kindergärten in freier Trägerschaft,
tung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung                             2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische
- CoronaVO)                                                                  Zwecke,
                                                                         3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie er-
Vom 16. März 2020                                                            laubnispflichtiger Kindertagespflege und
Auf Grund von§ 32 in Verbindung mit den§ 28 Absatz 1 Satz 1              4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
und 2 und§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli               Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte
2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes             sowie Horte an der Schule
vom 10. Februar 2020 (BGBI. 1 S. 148) geändert worden ist, wird          untersagt.
verordnet:                                                         (2)   Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am
                                                                         Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minder-
                               §1
                                                                         jährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen
             Einstellung des Betriebs an Schulen,
                                                                         sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszent-
                  Kindertageseinrichtungen
                                                                         ren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersa-
                und Kindertagespflegestellen
                                                                         gung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und
(1)   Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
                                                                         Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbil-
      1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer-
                                                                         dung von medizinisch-technischen Assistenten und phar-
Gemeinde brief Hallo Frühling!
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN                                                                 MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 7

      mazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler           (8)   Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-
      und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren                 suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für
      Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll. Das                die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen
      Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die                   ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten.
      Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit                  Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung
      den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwick-                 der Betretungsverbote zu sorgen.
      lung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und         (9)   Das Kultusministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch-
      motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in län-                tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung
      gerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden                    nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen fest-
      Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern              zulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den
      dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe-                  Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen
      darfs erforderlich ist.                                                 Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infekti-
(3)   Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer                 onsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
      Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4)   Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schü-                                          §2
      lerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen                                    Hochschulen
      von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,           (1)   Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen
      Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klas-               Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen
      senstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schu-             für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka-
      len sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderta-              demien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt;
      gespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder             bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem
      der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur          Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von ausge-
      im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein-          fallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die
      erziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann,             Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen
      wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwin-               sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im
      genden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkran-               Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen
      kung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird             erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewähr-
      eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum             leistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April
      des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt.          2020 geschlossen.
      Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das    (3)   Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG
      Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst klei-           ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersa-
      nen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver            gung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in be-
      Unmöglichkeit zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des§               gründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen
      1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, so-                Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions-
      fern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge-              schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
      schränkt möglich ist.
(5)   Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4                                                §3
      sind Kinder,                                                      Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen
      1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder         (1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über
           standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten             100 Teilnehmenden sind untersagt.
           Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder               (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund
      2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in ei-             unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zu-
           nem Gebiet aufgehalten‚ haben, das durch das Robert -            lassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
           Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Ri-         1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-
           sikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das                 rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von
           Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu                  § 1 Absatz 6 dienen oder
           als Risikogebiet eingestuft wird, oder                           2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen
      3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter                      handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
           Temperatur.                                                  (3) Die zuständigen Behörden können Veranstaltungen mit einer
(6)   Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere       geringeren als der in Absatz 1 genannten Teilnehmenden-
      1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)       zahl untersagen, sofern dies auf Basis einer Risikoabwägung
           bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Infor-           anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer
           mationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Fi-            jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jewei-
           nanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,             ligen lokalen Infektionsgeschehens erforderlich ist. Das Recht
      2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle-              der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung
           gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-            weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen
           erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-               zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
           zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten            (4) Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch-
           Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des           tigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannte
           Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,                Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch
      3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun-             unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlos-
           gen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen              senen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.
           Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Diens-
           therrn unabkömmlich gestellt werden,                                                        §4
      4. Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophen-                            Schließung von Einrichtungen
           schutz und                                                   (1)   Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
      5. Rundfunk und Presse.                                                 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Muse-
(7)   Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten                  en, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
      Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruk-             2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akade-
      tur lageangepasst festlegen.                                               mien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
Gemeinde brief Hallo Frühling!
8 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020                                                                  GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN

      3. Kinos,                                                             des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Perso-
      4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,                    nen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach
      5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlosse-            Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter
          nen Räumen,                                                       Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Ent-
      6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,                                 scheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erfor-
      7. öffentliche Bibliotheken,                                          derlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
      8. Vergnügungsstätten sowie                                     (6)   Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die
      9. Prostitutionsstätten.                                              Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-
(2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermäch-             spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-
      tigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder           tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen
      den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu               werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete
      machen.                                                               Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
                                                                      (7)   Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermächtigt,
                                 §5                                         durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz
          Einschränkung des Betriebs von Gaststätten                        gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu
(1)   Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.             treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
(2)   Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegast-           (8)   Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist
      stätten, wenn sichergestellt ist, dass                                durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren
      1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein            Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an
          Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Ti-                den Zugangstüren, zu informieren.
          schen gewährleistet ist,
      2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min-                                   §7
          destens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet           Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
          ist und                                                     Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
      3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von   men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser
          Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat      Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach
          mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.            dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständi-
(3)   Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch-        ge oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fach-
      tigt, den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersa-      aufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung
      gen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen       des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infekti-
      abhängig zu machen.                                             onsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
                                                                                                    §8
                               §6                                                              Inkrafttreten
 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                  Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(1) Einrichtungen nach§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3
    bis 5 lfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen                                       §9
    mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde-                                    Außerkrafttreten
    rungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich         (1)   Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
    nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon             (2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermäch-
    ausgenommen sind                                                        tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
    1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der
        Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                     Stuttgart, den 16. März 2020
    2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie
    3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser             Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und             Kretschmann
    Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von             Strobl                         Sitzmann
    einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohnge-            Dr. Eisenmann                  Untersteller
    meinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegege-          Dr. Hoffmeister-Kraut          Lucha
    setz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken            Hauk                           Wolf
    betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu          Hermann
    Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen
    zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und
    2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere             Schweizerische Eidgenossenschaft
    beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit             Conféderation suisse
    Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle        Confederazione Svizzera
    der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen            Confederaziun svizra
    zum Infektionsschutz zu treffen.                                  Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die de-
(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kon-            finitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröf-
    takt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit        fentlicht werden wird.
    Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter              Verordnung 2 über Massnahmen zur
    Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genann-
    ten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine             Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
    Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme                (COVID-19-Verordnung 2)
    betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrich-        Änderung vom 16. März 2020
    tung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen         Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
    werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maß-           I
    nahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                   Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und            geändert:
Gemeinde brief Hallo Frühling!
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN                                                         MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 9

Ingress                                                             die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend
gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September      Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesen-
20122,                                                              den Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenan-
                                                                    sammlungen sind zu verhindern.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen                               Art. 6a Versammlungen von Gesellschaften
Art. 1 Sachüberschrift                                              1
                                                                      Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter
Gegenstand und Zweck                                                ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und
                                                                    Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anord-
Art. 1a Zuständigkeit der Kantone                                   nen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte aus-
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die        schliesslich ausüben können:
Kantone ihre Zuständigkeiten.                                       a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
                                                                    b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen
Art. 2 Abs. 2 erster Satz                                               Stimmrechtvertreter.
2
  Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und      2
                                                                      Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel
Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur           12 Absatz 5. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der
Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeord-             Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffent-
net haben. ...                                                      licht werden.
1
    SR 818.101.24
2
    SR 818.101                                                      Art. 7 Ausnahmen
                                                                    Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den
Art. 5 Abs. 3 und 4                                                 Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
3
  Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote         a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, bei-
für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders           spielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgung-
gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden.               problemen; und
4
  Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die        b. von der Ausbildungsinstitution, der Veranstalterin oder dem
zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote                Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende
vorsehen.                                                               Präventionsmassnahmen umfasst:
                                                                        1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank
Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe                                         sind oder sich krank fühlen,
1
  Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, ein-       2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten
schliesslich Sportver-anstaltungen und Vereinsaktivitäten durch-            Personen,
zuführen.                                                               3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen
2
  Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum ge-            über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene,
schlossen, namentlich:                                                      Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene,
a. Einkaufsläden und Märkte;                                            4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygi-
b. Restaurationsbetriebe;                                                   eneregeln ein-gehalten werden können.
c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetrie-
    be;                                                             Gliederungstitel vor Art. 10
d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bi-      4. Abschnitt: Gesundheitsversorgung
    bliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzen-
    tren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skige-     Art. 10 Sachüberschrift
    biete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;         Meldepflicht
e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Kör-
    perkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kos-     Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
    metik.                                                          Art. 10a Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
3
  Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstal-     1
                                                                      Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten,
tungen:                                                             ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patien-
a. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstel-    ten zur Verfügung zu stellen.
    lenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den     2
                                                                      Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpra-
    täglichen Bedarf anbieten;                                      xen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte
b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste     medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
    für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
c. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmit-        Einfügen nach Art. 10a
    tel (z.B. Brillen, Hörgeräte);                                  5. Abschnitt: Besonders gefährdete Personen
d. Poststellen und Postagenturen;
e. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;                 Art. 10b Grundsatz
f. Banken;                                                          1
                                                                      Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und
g. Tankstellen;                                                     Menschenansammlungen meiden.
h. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Ver-          2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65
    kehrs;                                                          Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen
i. Werkstätten für Transportmittel;                                 aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankun-
j. öffentliche Verwaltung;                                          gen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und
k. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);                      Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
l. Beerdigungen im engen Familienkreis;
m. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpra-     Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber
    xen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfach-         1
                                                                      Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    personen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;                 erledigen ihre arbeits-vertraglichen Pflichten von zu Hause aus.
n. Hotels.                                                          Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter
4
  Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen        Lohnfortzahlung beurlaubt.
Gemeinde brief Hallo Frühling!
10 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020                                                             GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN

2
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere
Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Ar-            Öffentliche Bekanntmachung
beitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.                         Feuerwehrsatzung
                                                                        Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsin-
Einfügen nach Art. 10c                                                  gen in öffentlicher Sitzung eineFeuerwehr-
6. Abschnitt: Strafbestimmung                                           satzung beschlossen. Diese Satzung vom 05.03.2020 wird
                                                                        gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit der
Art. 10d                                                                Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafge-             vom 09. August 1996 in der Zeit vom
setzbuch3 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätz-lich Massnahmen nach               02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020
Artikel 6 widersetzt.
                                                                        an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich aus-
Gliederungstitel vor Art. 11                                            gehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am Tage nach
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen                                       ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Art. 12 Abs. 4–6                                                        Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht.
4
  und 5 Aufgehoben
6
  Die Artikel 5–9 gelten bis zum 19. April 2020.                        Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020
                                                                        Markus Möll, Bürgermeister
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III
Diese Verordnung tritt am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.4
                                                                        Öffentliche Bekanntmachung
                                                                        Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
16. März 2020                                                           für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
                                                                        der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga                              Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsingen in öffentli-
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr                                     cher Sitzung eine Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
                                                                        für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
3
 SR 311.0                                                               Büsingen am Hochrhein beschlossen. Diese Satzung vom
4
 Dringliche Veröffentlichung vom 16. März 2020 im Sinne von             05.03.2020 wird gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Ver-
Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR            bindung mit der Satzung über die Form der öffentlichen Be-
170.512).                                                               kanntmachungen vom 09. August 1996 in der Zeit vom

Anhang                                                                        02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020
(Art. 2 Abs. 2)
                                                                        an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich aus-
Liste der Risikoländer und -regionen                                    gehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am 01.01.2020
Italien                                                                 in Kraft.
Deutschland
Frankreich                                                              Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht.
Österreich
                                                                        Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020
                                                                        Markus Möll, Bürgermeister

    Öffentliche Bekanntmachung
    Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
    Büsingen
    Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsingen in öffentlicher Sitzung eine Satzung über die Entschädigung
    der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen beschlossen. Diese Satzung vom
    05.03.2020 wird gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntma-
    chungen vom 09. August 1996 in der Zeit vom

                                           02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020

    an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich ausgehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft.

    Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht.

    Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020
    Markus Möll, Bürgermeister
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN                                                             MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 11

Die Gemeinde Büsingen erlässt aufgrund von § 28 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozi-
alministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landes-
verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Büsingen folgende

Allgemeinverfügung:
1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Büsingen untersagt.
2. Die Nutzung städtischer Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und Trainingsbetrieb ist untersagt.
3. Die Anordnungen nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befris-
   tet. 4. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat
   dar und können mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG).

                                                         Begründung:
Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1
Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landes-
verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheits-
verdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es
zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige
Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die eine Verbreitung von Krank-
heitserregern begünstigen, beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).

Das Verbot entsprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter aus. In der Stadt Singen wurde bisher
ein Fall positiv nachgewiesen, im Landkreis Konstanz waren es am 13.03.2020 bereits 19 Fälle. Hinzu kommt, dass südliche Teile
des Elsass zwischenzeitlich als Risikogebiet ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zu verbietenden
Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die Stadt- und Kreisgrenzen hinaus finden. Ebenso haben die vergangenen Wochen
gezeigt, dass eine effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen verlangt. Deshalb sind entsprechende
Maßnahmen bereits dann zu ergreifen, wenn erst wenige Fälle vorliegen. Schließlich ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung in
Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dementsprechend
geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.

Es liegt auf der Hand, dass andere Maßnahmen als das ausgesprochene Verbot eine Ausbreitung des Corona-Virus nicht vergleich-
bar effektiv verhindern mögen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, Veranstaltungen erst ab einer gewissen Teilnehmerzahl zu
untersagen. Hygienemaßnahmen oder auch eine Rückverfolgung der Teilnehmer ist auch bei kleinen Veranstaltungen seitens des
Gesundheitsamtes kaum bis gar nicht zu bewältigen.

Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefah-
ren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona Virus gegenüber. Bei der Abwä-
gung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der
Bevölkerung.

Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit
keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.3 LVwVfG ortsüblich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten
aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs.4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen
Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Gemeinde Büsingen abgerufen und eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Büsingen, Junkerstraße 86, 78266
Büsingen Widerspruch eingelegt werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsi-
dium Freiburg, Bissierstraße 7 in 79114 Freiburg, eingelegt wird.

Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Büsingen, 16.03.2020

gez. Markus Möll
Bürgermeister
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