Gemeinde brief Hallo Frühling!
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24. Jahrgang Mi, 01. April 2020 Nr. 3 KW 14 Gemeinde brief Aufgrund der Coronakrise Hallo Frühling! Aktuelles aus der Enklave finden bis auf Weiteres keinerlei Termine statt. Hallo Frühling, kommst du bald? Der Winter war so lang und kalt. Ich sehne mich nach schönem Grün und Blumen, die im Felde blüh´n. Das Rathaus bleibt bis auf Schneeglöckchen aus der Erde schaut, der letzte Schnee ist weggetaut. Weiteres geschlossen, siehe auch Wenn Weidekätzchen Knospen treiben, dann wirst du sicher bei uns bleiben. „Aktuelles aus dem Rathaus“ Und wenn die Vöglein wieder singen wird auch mein Herz vor Freude springen. Der dicke Pelz hängt nun im Schrank, nun wird es wärmer Gott sei Dank. Verschlossen sind die Wintersachen, die Kinder singen und sie lachen. Auch meine Seele taut nun auf, komm, Frühling komm, ich freu mich drauf! - Heiner Hessel - Liebe Büsingerinnen und Büsinger, trotz der schweren Krise, die wir alle momentan überstehen müssen, möchten wir Ihnen Mut machen, auch die schönen Seiten des Frühlings und die damit verbundene neue Hoffnung nicht aus den Augen zu verlieren. Wir wünschen Ihnen trotz allem wunderschöne besinnliche Ostern und bleiben Sie gesund! Ihre Gemeindeverwaltung und Gemeinderat
2 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN WICHTIGE RUFNUMMERN & TERMINE VORWAHLNUMMERN FÜR BÜSINGEN Polizei Singen Telefonseelsorge: 07731-8 88-0 aus Deutschland 07734- Evangelisch 0800-1 11 01 11 aus der Schweiz 0049-7734- Katholisch 0800-1 11 02 22 VORWAHLNUMMERN VON BÜSINGEN in die Schweiz 0041 SCHWEIZ + entsprechende Vorwahl der jeweiligen Netzgruppe Sanitätsnotruf und Auskunft ärztl. Notfall Dienst 0041-44-6510511 Rega (Heli) 0041-333 333 333 DEUTSCHLAND Toxikologisches Zentrum (Vergiftungen) 0041-44-2 51 51 51 Polizei-Notruf 1 10 Polizei Schaffhausen 0041-52-6 24 24 24 Feuerwehr-Notruf 1 12 Kantonsspital Schaffhausen 0041-52-6 34 34 34 aus Schweizer Netz 0049 7732 19222 Privatklinik Belair 0041-52-6 32 19 00 Rettungsdienst, Krankentransport + Notarzt 1 92 22 Ärztlicher Notfalldienst WEITERE WICHTIGE RUFNUMMERN IN SCHAFFHAUSEN (bei Unerreichbarkeit des eigenen Arztes) 116 117 SASAG (Kabelfernsehen) 0041-52-6 330111 Zahnärztliche Notrufnummer: 01803-22 25 55-25 Stadtverwaltung Schaffhausen 0041-52-6 32 51 11 Krankenhaus Singen (Hegau-Klinikum GmbH) 07731-89-0 Kantonsverwaltung Schaffhausen 0041-52-6 32 71 11 Polizeiposten Gottmadingen 07731-1437-0 Wasserrohrbruch SH POWER 0041-52-6241300 GEMEINDEVERWALTUNG BÜSINGEN Internet: www.buesingen.de Kämmerei, Personal Vermietung Räume Bürgerhaus E-mail: gemeinde@buesingen.de riester@buesingen.de 9302-22 Wigger C. 97696 Vorwahl: 07734- Sekretariat/Vorzimmer BM, Gemeindebrief, wigger@buesingen.de deutsche Faxnummer 9302-50 Homepage, Tourismus Grundschule 6377 Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung finsler@buesingen.de 93 02-30 Kindertagesstätte 1404 Mo., Di., Mi. u. Fr. 8.30 - 12.00 Uhr Bürgermeister scholz@buesingen.de Do. 14.00 - 18.00 Uhr moell@buesingen.de 93 02-31 Strandbad 6328 Amt/Sachbearbeiter: Tel.-Nr.: Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhof, Standesamt, Grundbucheinsicht Förster Peter Baumann +49 7736 9248230 Telefonzentrale 93 02-0 mobil +49 176 18001539 jueppner@buesingen.de 9302-33 Einwohnermelde-, Pass- und Fundamt, Bausachen, Liegenschaften Gewerbe brain@buesingen.de 9302-34 Öffnungszeiten Wertstoffplatz meldeamt@buesingen.de 93 02-29 Wassermeister Bauhofgelände Herblinger Str. 21 Soziale Angelegenheiten, Renten Herr Zimmermann 934064 Dienstag 17.00 - 19.00 Uhr ritter@buesingen.de 93 02-26 mobil 0171 1242794 Donnerstag 17.00 - 19.00 Uhr Schweizer Anschluss Gemeindeverwaltung Samstag 10.00 - 12.00 Uhr Gemeindekasse Es können folgende Wertstoffe und Abfälle entsorgt Büsingen: steiner@buesingen.de 93 02-21 werden: Papier, Karton Glas Alteisen, Schrott, Altme- Telefon 052-634 00-20 Rechnungsamt Telefax 052-634 00-25 tall Elektrogeräte, Elektroschrott Heckenschnitt, Äste hugenschmidt@buesingen.de 93 02-28 Windeln, Konservendosen Altkleider IMMER AKTUELL: www.buesingen.de Grünmüll-Abfuhr- ab 07.00 Uhr Schwarzkehricht-Abfuhr Gelber Sack MÜLLTERMINE ab April wöchentlich 14-täglich - ab 13.00 Uhr Abfuhr ab 06.00 Uhr Mittwoch, 01.04.2020 Donnerstag, 09.04.2020 Mittwoch, 08.04.2020 Mittwoch, 08.04.2020 Donnerstag, 23.04.2020 Donnerstag 07.05.2020 Mittwoch, 15.04.2020 Mittwoch, 22.04.2020 Die Altpapiersammlung am Mittwoch, 29.04.2020 18.04.2020 ist abgesagt! Ihr nächstes GEMEINDEBLATT erscheint am 06. Mai 2020. Bitte senden Sie Ihre Beiträge bis Dienstag, 28.04.2020 13:00 Uhr, an gemeinde@buesingen.de. IMPRESSUM Verantwortlich für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen: Die jeweilige Kirche bzw. die/der Vorsitzende des jeweiligen Vereins. Für Herausgeber: Gemeindeverwaltung Büsingen die Veröffentlichung von Vereins- und anderen Mitteilungen wird keine Gewähr übernommen. Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Teil: Bürgermeister Markus Möll oder der/die von ihm Beauftragte/n Für den Anzeigenteil: Primo Verlag, Anton Stähle GmbH & Co. KG,, Meßkircher Straße 45, Verantwortlich für die Fraktionsmitteilungen: 78333 Stockach, Tel.: 07771/9317-11, Fax: 07771/9317-40, Die jeweilige Fraktion bzw. die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion Email: anzeigen@primo-stockach.de, www.primo-stockach.de
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 3 Liebe Büsingerinnen, liebe Büsinger, wir erleben derzeit eine Ausnahmesituation. Trotz dem nahenden Frühling und der Os- terzeit, die uns neuen Mut für das laufende Jahr geben soll, möchte ich Sie über den aktuellen Stand in Sachen Corona informieren. In unserer Gemeinde Büsingen gab es zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (26.03.2020) keinen positiv bestätigten Fall einer Coronainfektion. Alle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zielen darauf ab, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und zu verlangsamen, damit unser Gesundheitssystem nicht unkontrolliert überlastet wird und an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Unser Dank gilt den Ärz- tinnen und Ärzten sowie den Pflegerinnen und Pflegern, die eine hervorragende Arbeit für uns leisten. Sie verdienen unseren höchs- ten Respekt und geschlossene Unterstützung. Was haben wir konkret unternommen? Alle Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit aller Menschen, aber vor allem der älteren und durch Vorerkrankungen beson- ders anfälligen Bürger unter uns. • Seit Beginn der Krise steht die Verwaltung im ständigen und engen Informationsaustausch mit den Schweizer und den Deutschen Behör- den. Durch diesen Austausch konnte bis dato der Grenzübergang Gailingen / Laag für die Büsinger Bevölkerung offen gehalten werden. • Die öffentlichen Einrichtungen, die Schulen und Kindertagesstätten wurden mindestens bis zum Ende der Osterferien geschlossen. • Alle öffentlichen Veranstaltungen sind vorerst abgesagt. Davon betroffen sind auch Zusammenkünfte in Kirchen. Sportstätten sind für jegliche Aktivitäten gesperrt. Einrichtungen und Geschäfte wurden in großem Umfang geschlossen und der Betrieb von Gaststätten un- tersagt. • Durch das Land wurde eine weitgehende Kontaktsperre angeordnet. • Alle kommunalen Einrichtungen, insbesondere auch alle, sowie das Rathaus wurden geschlossen. Die Gemeindeverwaltung bearbeitet alle Anliegen telefonisch bzw. per E-Mail und vergibt in dringenden Fällen Termine. • Wir haben es mit einer sehr dynamischen Entwicklung zu tun. Dies erfordert eine regelmäßige Anpassung der Maßnahmen. Unser Gesundheitssystem ist sehr gut aufgestellt und wird die Herausforderung meistern. Jeder muss aber auch seinen Teil dazu bei- tragen, indem wir alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum reduzieren, damit die Infektionsketten unterbrochen werden und sich die Verbreitung des Virus verlangsamt. Vorsichts- und Hygienemaßnahmen sind das Gebot der Stunde. Es gibt keinen Anlass für Hamsterkäufe. Ich appelliere eindringlich an Ihre Solidarität und Ihr Verantwortungsbewusstsein. Wir alle können dazu beitragen, dass wir gemeinsam diese schwierigen Zeiten gut überstehen. Helfen Sie Ihren Mitmenschen, wenn diese Ihre Hilfe und Unterstützung brauchen. Menschen die helfen wollen und solche Menschen, die Hilfe brauchen, können sich unter der Telefonnummer 07734/9302 30 bei uns melden. Bitte beachten Sie auch die Informationen auf unserer Internetseite www.buesingen.de. Dort werden Sie von uns bei aktuellen Ände- rungen der Situation zeitnah informiert. Wir sind als Gemeinschaft gefordert: gemeinsam, solidarisch und diszipliniert werden wir diese große Herausforderung meistern. Bleiben sie gesund! Mit den besten Grüßen und Wünschen Ihr Bürgermeister Frau Elisabeth Bohnert Jubilare des Monats zum 90. Geburtstag am 12. April Im April feiern folgende Jubilare Geburtstag: Herr Erich Fischer zum 81. Geburtstag am 15. April Herzlichen Glückwunsch Herr Manfred Neugebauer zum 82. Geburtstag am 19. April Herr Walter Möckli Frau Eleonore Güntert zum 88. Geburtstag am 4. April zum 89. Geburtstag am 26. April Herr Rolf Genslein Frau Elisabeth Helm zum 84. Geburtstag am 6. April zum 81.Geburtstag am 26. April Herr Joachim Müller Herr Werner Keller zum 83. Geburgstag am 6. April zum 80. Geburtstag am 28. April Herrn Herbert von Ow zum 82. Geburtstag am 6. April Die Gemeinde Büsingen wünscht von Herzen alles Gute! Frau Elfriede Lötscher zum 90. Geburtstag am 9. April Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der ak- Frau Doris von Ow tuellen Krisensituation auf die Besuche der Jubilare durch zum 80. Geburtstag am 9. April unseren Bürgermeister vorerst verzichtet wird.
4 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN Warnhinweis Ihrer Polizei: Falsche Polizeibeam- Prävention, in dankenswerter Zusammenarbeit mit Ihrer Gemein- de, dieser Beilage ihres Gemeindeblattes einen Flyer beigelegt, der te und vermeintliche Mitarbeiter des Gesund- Sie über die aktuellen Machenschaften aufklären soll. Um zu ver- meiden, immer wieder solche Schlagzeilen zu lesen, dass es nach heitsamtes nutzen häusliche Quarantäne und Telefonbetrug zu Geldübergaben und damit hohen finanziellen soziale Isolierung für üble Machenschaften Schäden, aber auch immensen psychischen Belastungen nach der Tat beim Opfer kam, haben wir folgende Bitte an Sie: Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben einen Nebeneffekt, über den sich zahlreiche Familienangehöri- • Lesen Sie aufmerksam die Hinweise ihrer Polizei auf dem ge und sozial isolierte Menschen freuen: wir reden weniger mit beiliegenden Flyer! Anrufbeantwortern, sondern erreichen jetzt jemanden, wenn wir • Hängen/Legen Sie den Flyer neben Ihr Festnetztelefon! ihn daheim anrufen! • Bleiben Sie wachsam und werden misstrauisch, wenn sich Ihnen jemand als Polizeibeamter, Mitarbeiter des Gesund- Leider nutzen auch Betrüger diesen Umstand für ihre üblen Ma- heitsamtes oder des Robert-Koch-Institutes vorstellt. chenschaften und so verzeichnet die Polizei eine Steigerung an • Geben Sie am Telefon niemals Auskunft über ihre Vermö- Betrugsversuchen am Telefon zum Nachteil älterer Mitmenschen genswerte, niemandem gegenüber! um etwa das Dreifache. Mehr als 200 solcher Anrufe wurden • Legen Sie beim kleinsten Zweifel an der Seriosität des An- allein im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Kon- rufers auf und wählen die Ihnen bekannte Nummer ihrer stanz, mit den Landkreisen Konstanz, Rottweil, Tuttlingen örtlichen Polizeidienststelle und teilen den Sachverhalt mit! und Schwarzwald-Baar-Kreis, in der letzten Woche polizeilich erfasst, die Dunkelziffer liegt deutlich höher. Zweimal fielen Betrugsmasche die Opfer auf die Lügengeschich- „Falsche Polizeibeamte“ ten der Betrüger herein und über- gaben Geldbeträge und Schmuck in jeweils fünfstelliger Höhe. Insbesondere der bekannte Trick „Falscher Polizeibeamter“ wurde Der aktuellen Lage geschuldet, sind zahlreiche Menschen weiterhin häufig angewendet, an Haus und Hof gebunden. Dies nutzen nach wie vor rhetorisch und schauspielerisch begabte Betrüger aus, um das gutgläubige Opfer um um sich am Telefon als Polizisten auszugeben und den seine Ersparnisse zu bringen. ohnehin verängstigten, zumeist älteren Personen die Lüge Geschickt agieren die Betrüger, eines bevorstehenden Einbruchs aufzutischen: tischen mit schauspielerischen Glanzleistungen falsche Ge- Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, Münzen...) sollen schichten über Einbrüche in der angeblich an Abholer der Polizei ausgehändigt werden. Beim ggf. notwendigen Gang zur Bank dürfe man den Nachbarschaft und Gefahren für dortigen Beschäftigten keinesfalls vertrauen, da diese zur das Vermögen der Angerufenen Komplizenschaft gehörten. Daher sei die Verschleierung auf. Neu hinzugekommen sind des wahren Verwendungszwecks vonnöten. Anrufe vermeintlicher Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, die „viren- verseuchte Geldscheine“ abholen Wachsamkeit und Misstrauen sind hier angebracht, daher: möchten oder überteuerte Coro- na-Tests anbieten. Immer bauen • Die Polizei erfragt an Telefon und Haustür keine Vermögensverhältnisse und die Täter dabei über stundenlan- nimmt keinerlei Wertgegenstände in Verwahrung! ge Telefonate einen immensen psychischen Druck auf ihre Opfer • Äußern Sie sich Fremden gegenüber nicht über Finanzielles/Persönliches aus, die keinen klaren Gedanken und geben Sie kein Geld heraus! fassen können und sich letztlich wie Marionetten zur Bank und zur • Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln oder unter Druck setzen! Geldübergabe dirigieren lassen. • Legen Sie den Telefonhörer auf und rufen Sie Polizei oder Gesundheitsamt Sie kennen diese Betrugsmaschen eigenhändig zurück – ohne Nutzung der Rückruftaste. bereits und würden niemals dar- Bei Verdacht oder entsprechendem Anruf: 110 wählen! auf hereinfallen, liebe LeserInnen? Die „echte“ Polizei ist mit Rat und Tat für Sie da – jederzeit und kostenlos. Das ehrt Sie und freut uns, stecken wir doch Unmengen an Ideen und Varianten mit Corona-Bezug können z. B. sein: Energie in vielfältige Aufklärungs- arbeit in der Presse, den sozialen • Angeblich mit Viren infizierte Verwandte benötigen Geld für ärztl. Behandlung Medien und in Vortragsveranstal- tungen für unterschiedlichste Ziel- • Angeblich Polizei/Gesundheitsamt/Robert-Koch-Institut überprüft Wohnungen gruppen. Trotzdem werden wir zwecks Aushändigung virenverseuchter Geldscheine nicht müde, bis wir jede und jeden von Ihnen erreicht und sensibili- Weitere Tipps und Infos: www.polizei-beratung.de siert haben und die Betrüger mit Wir wollen, dass Sie sich sicher fühlen. ihren Lügengeschichten nur noch auf aufgeklärte BürgerInnen tref- Ihre Polizei fen, die das Telefonat beenden. Darum haben wir, Ihre polizeiliche
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 5 Uns ist sehr wohl bewusst, dass wir uns alle aktuell in einer Aus- Landkreis Konstanz: nahmesituation befinden. Wir machen uns alle Sorgen, wenn Kriminalhauptkommissarin Heidrun Angele nicht um uns selbst, dann um liebe Angehörige, Freunde und Be- Tel.: 07531/995-1044 kannte. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus schränken unser Leben, unsere gewohnten Abläufe Landkreis Rottweil: und sozialen Kontakte ein. Die täglichen Nachrichten informie- Polizeioberkommissar Christof Fleig ren nicht nur, sie verbreiten auch Angst und Unsicherheit. Bitte Tel.: 0741/477-301 lassen Sie nicht zu, dass Betrüger nicht nur strafbar, sondern auch moralisch höchst verwerflich diese Ihre Sorgen und Landkreis Tuttlingen: Ängstlichkeit ausnutzen und Sie zu unüberlegten Handlun- Polizeioberkommissar Michael Göbel gen überreden. Behalten Sie einen kühlen Kopf, beenden Tel.: 07461/941-153 Sie mit Blick auf unseren Flyer resolut alle Telefonate, die sie verunsichern und holen sie sich Bestätigung und vertrauens- Schwarzwald-Baar-Kreis: werte Informationen bei ihrer richtigen Polizei vor Ort. Polizeikommissarin Gudrun Brugger, Wir sind für Sie da! Ihre Polizei Tel.: 07721/601-252 Sie haben vertiefende Fragen zum Thema oder wünschen ein Alternativ per Email: Konstanz.pp.praevention@polizei.bwl.de persönliches Gespräch? So erreichen Sie unsere zuständigen Mit- arbeiterInnen der Kriminalprävention: AKTUELLES AUS DEM RATHAUS schädigungsstundensatz von CHF 50.- beschlossen. Ebenfalls an- BÜRGERMEISTERWAHL ABGESAGT gelehnt an das Satzungsmuster des Gemeindetages wurde eine neue Feuerwehrsatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuer- Aufgrund der Coronakrise und Pandemie hat der Gemein- wehr einstimmig beschlossen. derat im elektronischen Verfahren gemäß § 37 GemO Abs. 1 Satz 2 mit Tolerierung der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Konkretisierung des Müllkonzeptes der Gemeinde Büsingen Konstanz einstimmig beschlossen, die auf 26. April 2020 In der Gemeinderatssitzung vom 30.01.2020 wurde u. a. die festgesetzte Bürgermeisterwahl abzusagen (Abbruch Entsorgung von Müll auf dem Wertstoffhof durch Gewerbetrei- und Neuansetzung der Wahl). Den Zeitpunkt der Wahl (vo- bende diskutiert. Abschließend wurde vom Gemeinderat der raussichtlich nach den Sommerferien) wird der Gemeinderat Wunsch geäußert, das Abfallkonzept der Gemeinde hinsichtlich in einer späteren Sitzung beschließen. der Zutrittsberechtigung zum Wertstoffhof und der Sperrmüllab- fuhr zu optimieren. Bei der Sperrmüllabfuhr werden zurzeit Pro- bleme mit dem Mülltourismus von außerhalb gesehen, teilweise werden zu große Mengen abgegeben und auch Dinge abgebe- Hinweis zum Rathausbetrieb in Büsingen a.H. ben, die nicht in den Sperrmüll gehören. Die Gemeindeverwaltung Büsingen hat bis auf Weiteres den all- Beim Wertstoffhoff komm es immer wieder zu unbefugten Be- gemeinen Publikumgsverkehr eingestellt. Ihre Anliegen werden nutzungen von auswärts, es werden immer wieder Mengen ab- - soweit möglich - telefonisch und per E-Mail bearbeitet. Bei drin- gegeben, die nicht mehr als haushaltsüblich angesehen werden denden, nicht verschiebbaren Anliegen, die nur persönlich erle- können oder Stoffe abgegeben, wie zum Beispiel Bauabfälle, für digt werden können, nehmen Sie bitte zunächst telefonisch mit die der Wertstoffhof nicht ausgelegt ist dem Rathaus Kontakt auf unter der Tel. 07734-9302-30 oder In der Beratung wurde festgehalten, dass das Büsinger Abfallsys- unter der Schweizer Tel.Nr. 0041 52 63400-20. Ihr Anliegen tem vergleichsweise gut funktioniert und preisgünstig ist und wird dann geprüft und Sie erhalten ggf. einen Termin. man vermeiden will, dass wenige Müllsünder das ansonsten gut Außerdem können Sie die aktuellen Informationen zur funktionierende System gefährden. Insbesondere wurde festge- Grenzsituation auf unserer Homepage www.buesingen.de halten, dass man nicht bereit ist, die Kosten für die Müllentsor- unter „Aktuelles zum Coronavirus“ abrufen. gung- und Verwertung für Auswärtige zu übernehmen. Andiskutiert wurden mögliche Lösungen wie z.B. die Sperrmüll- sammlung auf Anmeldung und die Ausgabe von Berechtigungs- karten für den Wertstoffhof. Entscheidungen dazu wurden je- doch vertagt und die Verwaltung erhielt den Auftrag, mögliche Bericht aus der öffentlichen Lösungen mit den beteiligten Entsorgungsfirmen abzustimmen und zu erarbeiten. Das Thema wird dann erneut in den Rat kom- Gemeinderatssitzung am 05.03.2020 men. Änderungen und Beschluss der Satzungen für die Feuerwehr Einstimmig beschlossen wurde dem TV Büsingen für die Jugend- Büsingen förderung künftig 1.500 € pro Jahr für die Altpapiersammlung zu Kommandant Andreas Wigger stellte die Eckpunkte der Satzungs- bezahlen und die Verwertungsgebühren zu übernehmen, nach- inhalte vor. Die bisherige Kostenordnung sowie die Entschädi- dem die Verwertungsfirmen angekündigt haben, für die Abgabe gungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen stammen des Altpapiers nicht nur keine Vergütungen mehr auszubezahlen aus dem Jahr 1999 / 2000. Kommandant Andreas Wigger stellte sondern sogar Abgabegebühren zu nehmen. die Eckpunkte der Satzungsentwürfe vor. Sie wurden durch je- weils einstimmigen Beschluss des Gemeinderats an die aktuellen Öffentliche Bewerbervorstellung (§ 47 Abs. 2 GemO) - Muster des Gemeindetags angepasst. In den Satzungen wurden weiteres Vorgehen die Kostensätze gegenüber den alten Satzungen moderat ange- Nach § 47 Abs. 2 GemO kann die Gemeinde den Bewerbern, de- hoben. In der Entschädigungssatzung wurde abweichend vom ren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, Satzungsmuster für Büsingen hinsichtlich der selbständig und sich der Bürgerschaft in öffentlicher Versammlung vorzustellen. freiberuflich tätigen Feuerwehrangehörigen einheitlich ein Ent- Es steht im Ermessen des Gemeinderats, ob eine öffentliche
6 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN Bewerbervorstellung durchgeführt wird. Der Gemeinderat hat Auslandsgebühren der Schaffhauser Kantonalbank für Bü- mehrheitlich entschieden, im Falle mehrerer Bewerber, eine Be- singer werbervorstellung am Freitag, den 17. April 2020 um 19.00 Uhr Herr Möll berichtet, dass der Versuch der Gemeinde, die Schaff- im Bürgerhaus, durchzuführen. Ferner wurde mehrheitlich be- hauser Kantonalbank von der Erhebung von Auslandsgebühren schlossen, dass die Einzelheiten der Durchführung durch den für Büsinger Bürger umzustimmen, leider nicht erfolgreich war. Gemeindewahlausschuss festgelegt werden können. Lob für die Büsinger Narren Außentheke Waldheim Der Gemeinderat hat der Büsinger Narrenzunft Hobelgeiß an- Für die Gaststätte Waldheim soll nach der Entscheidung des gesichts des abgesagten Büsinger Fastnachtsumzugs Dank und Gemeinderats eine neue Außentheke angeschafft werden. Der Anerkennung für den großen Einsatz ausgesprochen und finan- Gemeinderat beschloss einstimmig, bei der Auswahl aus drei An- zielle Unterstützung für die verbleibenden Kosten angekündigt. geboten, dem Angebot der Fa. Fa. Bouyguesaus aus Frauenfeld zu einem Angebotspreis für 35.774,70 CHF inkl. Schweizer Mehr- wertsteuer, Lieferung und Montage näherzutreten. Entschei- dungsgründe waren das überzeugende Aufteilungskonzept, eine hohe Materialqualität und ein überzeugendes Servicekon- Neues Gemeindefahrzeug übergeben zept. Am 09.03.2020 konnte unserem Hausmeister Bernd Baumgart- ner und unserem Bauhofmitarbeiter Christoph Egg das neue Vorkaufsrecht Waldgrundstücke Dienstfahrzeug übergeben werden. Der Gemeinderat beschloss einstimmig im Gewann Rheinhölzle Das Fahrzeug war dringend notwendig, um unseren Mitarbeitern bei zwei Waldgrundstücken das Vorkaufsrecht jeweils nicht aus- den Transport von Werkzeugen und die Erledigung der dienstli- zuüben. Grund dafür war jeweils der aus Sicht des Rates zu hohe chen Aufgaben für die Gemeindeverwaltung und die gesamte Preis. Büsinger Bevölkerung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Wir wünschen allzeit gute und unfallfreie Fahrt. Baugesuche Der Gemeinderat stimmte unter dem Vorbehalt der Genehmi- gung durch das Landratsamt einem Antrag auf Baugenehmi- gung für den Anbau an das bestehende Wohngebäude und Ein- bau einer Einliegerwohnung im UG auf Flst.Nr. 3220, Gärtenweg 14 mehrheitlich zu. Der Gemeinderat stimmte einem Antrag auf Baugenehmigung von zwei Fertiggaragen auf Flst. 3834 an Stelle der bestehenden Garage und der bestehenden Schuppen, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Landratsamt, einstimmig zu. Bericht aus den Ausschüssen Es wurde durch die Ausschussmitglieder über abgehaltene Sit- zungen und aktuelle Themen aus den verschiedenen Fachaus- schüssen informiert. Sonstiges Anfrage Beleuchtung für einen Fußweg im Bereich der Stem- mer Straße Aufgrund der hohen Kosten hat der Gemeinderat einem Antrag eines Anliegers mehrheitlich abgelehnt im Ortsteil Stemmer ei- nen Fußweg zu beleuchten. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Verordnung der Landesregierung über infekti- unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun- gen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei- Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schul- kindergärten in freier Trägerschaft, tung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische - CoronaVO) Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie er- Vom 16. März 2020 laubnispflichtiger Kindertagespflege und Auf Grund von§ 32 in Verbindung mit den§ 28 Absatz 1 Satz 1 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen und 2 und§ 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte 2000 (BGBI. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes sowie Horte an der Schule vom 10. Februar 2020 (BGBI. 1 S. 148) geändert worden ist, wird untersagt. verordnet: (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minder- §1 jährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen Einstellung des Betriebs an Schulen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszent- Kindertageseinrichtungen ren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersa- und Kindertagespflegestellen gung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbil- 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer- dung von medizinisch-technischen Assistenten und phar-
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 7 mazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be- und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll. Das die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwick- der Betretungsverbote zu sorgen. lung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und (9) Das Kultusministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch- motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in län- tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung gerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen fest- Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern zulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe- Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen darfs erforderlich ist. Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infekti- (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer onsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schü- §2 lerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen Hochschulen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klas- Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen senstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schu- für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka- len sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderta- demien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; gespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von ausge- im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein- fallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die erziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwin- sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im genden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkran- Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen kung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewähr- eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum leistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. 2020 geschlossen. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das (3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst klei- ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersa- nen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver gung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in be- Unmöglichkeit zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des§ gründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, so- Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions- fern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge- schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. schränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 §3 sind Kinder, Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder (1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten 100 Teilnehmenden sind untersagt. Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in ei- unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zu- nem Gebiet aufgehalten‚ haben, das durch das Robert - lassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Ri- 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf- sikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu § 1 Absatz 6 dienen oder als Risikogebiet eingestuft wird, oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen 3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. Temperatur. (3) Die zuständigen Behörden können Veranstaltungen mit einer (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere geringeren als der in Absatz 1 genannten Teilnehmenden- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) zahl untersagen, sofern dies auf Basis einer Risikoabwägung bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Infor- anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer mationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Fi- jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jewei- nanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, ligen lokalen Infektionsgeschehens erforderlich ist. Das Recht 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle- der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten (4) Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch- Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des tigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannte Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun- unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlos- gen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen senen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen. Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Diens- therrn unabkömmlich gestellt werden, §4 4. Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophen- Schließung von Einrichtungen schutz und (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: 5. Rundfunk und Presse. 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Muse- (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten en, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruk- 2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akade- tur lageangepasst festlegen. mien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
8 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN 3. Kinos, des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Perso- 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen, nen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach 5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlosse- Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter nen Räumen, Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Ent- 6. Volkshochschulen und Jugendhäuser, scheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erfor- 7. öffentliche Bibliotheken, derlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. 8. Vergnügungsstätten sowie (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die 9. Prostitutionsstätten. Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermäch- spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- tigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete machen. Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, §5 durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz Einschränkung des Betriebs von Gaststätten gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu (1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegast- (8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist stätten, wenn sichergestellt ist, dass durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren 1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Ti- den Zugangstüren, zu informieren. schen gewährleistet ist, 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min- §7 destens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist und Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- 3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben. dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständi- (3) Das Sozialministerium wird gemäߧ 32 Satz 2 lfSG ermäch- ge oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fach- tigt, den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersa- aufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung gen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infekti- abhängig zu machen. onsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. §8 §6 Inkrafttreten Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (1) Einrichtungen nach§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 lfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen §9 mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde- Außerkrafttreten rungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermäch- ausgenommen sind tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, Stuttgart, den 16. März 2020 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Kretschmann Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von Strobl Sitzmann einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohnge- Dr. Eisenmann Untersteller meinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegege- Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha setz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken Hauk Wolf betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Hermann Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere Schweizerische Eidgenossenschaft beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Conféderation suisse Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle Confederazione Svizzera der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen Confederaziun svizra zum Infektionsschutz zu treffen. Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die de- (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kon- finitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröf- takt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit fentlicht werden wird. Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Verordnung 2 über Massnahmen zur Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genann- ten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme (COVID-19-Verordnung 2) betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrich- Änderung vom 16. März 2020 tung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen Der Schweizerische Bundesrat verordnet: werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maß- I nahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und geändert:
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 9 Ingress die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesen- 20122, den Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenan- sammlungen sind zu verhindern. Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 6a Versammlungen von Gesellschaften Art. 1 Sachüberschrift 1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter Gegenstand und Zweck ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anord- Art. 1a Zuständigkeit der Kantone nen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte aus- Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die schliesslich ausüben können: Kantone ihre Zuständigkeiten. a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Art. 2 Abs. 2 erster Satz Stimmrechtvertreter. 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und 2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur 12 Absatz 5. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeord- Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffent- net haben. ... licht werden. 1 SR 818.101.24 2 SR 818.101 Art. 7 Ausnahmen Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Art. 5 Abs. 3 und 4 Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn: 3 Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, bei- für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders spielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgung- gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden. problemen; und 4 Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die b. von der Ausbildungsinstitution, der Veranstalterin oder dem zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende vorsehen. Präventionsmassnahmen umfasst: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe sind oder sich krank fühlen, 1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, ein- 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten schliesslich Sportver-anstaltungen und Vereinsaktivitäten durch- Personen, zuführen. 3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum ge- über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, schlossen, namentlich: Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene, a. Einkaufsläden und Märkte; 4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygi- b. Restaurationsbetriebe; eneregeln ein-gehalten werden können. c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetrie- be; Gliederungstitel vor Art. 10 d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bi- 4. Abschnitt: Gesundheitsversorgung bliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzen- tren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skige- Art. 10 Sachüberschrift biete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; Meldepflicht e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Kör- perkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kos- Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts metik. Art. 10a Pflichten der Gesundheitseinrichtungen 3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstal- 1 Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, tungen: ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patien- a. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstel- ten zur Verfügung zu stellen. lenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den 2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpra- täglichen Bedarf anbieten; xen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte b. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste medizinische Eingriffe und Therapien verzichten. für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste; c. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmit- Einfügen nach Art. 10a tel (z.B. Brillen, Hörgeräte); 5. Abschnitt: Besonders gefährdete Personen d. Poststellen und Postagenturen; e. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern; Art. 10b Grundsatz f. Banken; 1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und g. Tankstellen; Menschenansammlungen meiden. h. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Ver- 2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 kehrs; Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen i. Werkstätten für Transportmittel; aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankun- j. öffentliche Verwaltung; gen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und k. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen); Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs. l. Beerdigungen im engen Familienkreis; m. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpra- Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber xen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfach- 1 Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer personen nach Bundesrecht und kantonalem Recht; erledigen ihre arbeits-vertraglichen Pflichten von zu Hause aus. n. Hotels. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter 4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen Lohnfortzahlung beurlaubt.
10 | MITTWOCH, 01. APRIL 2020 GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Ar- Öffentliche Bekanntmachung beitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen. Feuerwehrsatzung Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsin- Einfügen nach Art. 10c gen in öffentlicher Sitzung eineFeuerwehr- 6. Abschnitt: Strafbestimmung satzung beschlossen. Diese Satzung vom 05.03.2020 wird gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit der Art. 10d Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafge- vom 09. August 1996 in der Zeit vom setzbuch3 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätz-lich Massnahmen nach 02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020 Artikel 6 widersetzt. an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich aus- Gliederungstitel vor Art. 11 gehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am Tage nach 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen ihrer Bekanntmachung in Kraft. Art. 12 Abs. 4–6 Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht. 4 und 5 Aufgehoben 6 Die Artikel 5–9 gelten bis zum 19. April 2020. Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020 Markus Möll, Bürgermeister II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Verordnung tritt am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.4 Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Regelung des Kostenersatzes 16. März 2020 für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Büsingen am Hochrhein Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsingen in öffentli- Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr cher Sitzung eine Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde 3 SR 311.0 Büsingen am Hochrhein beschlossen. Diese Satzung vom 4 Dringliche Veröffentlichung vom 16. März 2020 im Sinne von 05.03.2020 wird gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Ver- Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR bindung mit der Satzung über die Form der öffentlichen Be- 170.512). kanntmachungen vom 09. August 1996 in der Zeit vom Anhang 02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020 (Art. 2 Abs. 2) an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich aus- Liste der Risikoländer und -regionen gehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am 01.01.2020 Italien in Kraft. Deutschland Frankreich Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht. Österreich Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020 Markus Möll, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen Am 05.03.2020 hat der Gemeinderat in Büsingen in öffentlicher Sitzung eine Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Büsingen beschlossen. Diese Satzung vom 05.03.2020 wird gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntma- chungen vom 09. August 1996 in der Zeit vom 02. April 2020 bis einschließlich 16. April 2020 an der Anschlagtafel des Rathauses Büsingen öffentlich ausgehängt und damit öffentlich gemacht. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Auf den Anschlag wird hiermit aufmerksam gemacht. Büsingen am Hochrhein, den 25.03.2020 Markus Möll, Bürgermeister
GEMEINDEBRIEF BÜSINGEN AM HOCHRHEIN MITTWOCH, 01. APRIL 2020 | 11 Die Gemeinde Büsingen erlässt aufgrund von § 28 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozi- alministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landes- verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Büsingen folgende Allgemeinverfügung: 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Büsingen untersagt. 2. Die Nutzung städtischer Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und Trainingsbetrieb ist untersagt. 3. Die Anordnungen nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befris- tet. 4. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG). Begründung: Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landes- verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheits- verdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die eine Verbreitung von Krank- heitserregern begünstigen, beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Das Verbot entsprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter aus. In der Stadt Singen wurde bisher ein Fall positiv nachgewiesen, im Landkreis Konstanz waren es am 13.03.2020 bereits 19 Fälle. Hinzu kommt, dass südliche Teile des Elsass zwischenzeitlich als Risikogebiet ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die Stadt- und Kreisgrenzen hinaus finden. Ebenso haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass eine effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen verlangt. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen bereits dann zu ergreifen, wenn erst wenige Fälle vorliegen. Schließlich ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung in Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dementsprechend geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass andere Maßnahmen als das ausgesprochene Verbot eine Ausbreitung des Corona-Virus nicht vergleich- bar effektiv verhindern mögen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, Veranstaltungen erst ab einer gewissen Teilnehmerzahl zu untersagen. Hygienemaßnahmen oder auch eine Rückverfolgung der Teilnehmer ist auch bei kleinen Veranstaltungen seitens des Gesundheitsamtes kaum bis gar nicht zu bewältigen. Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefah- ren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona Virus gegenüber. Bei der Abwä- gung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.3 LVwVfG ortsüblich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs.4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Gemeinde Büsingen abgerufen und eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Büsingen, Junkerstraße 86, 78266 Büsingen Widerspruch eingelegt werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsi- dium Freiburg, Bissierstraße 7 in 79114 Freiburg, eingelegt wird. Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschie- bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Büsingen, 16.03.2020 gez. Markus Möll Bürgermeister
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